Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Juli 2006 – 5 K 93/04 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger.
Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung eines Hotels mit Restaurant auf dem Eckgrundstück A-Straße in der nicht beplanten Ortslage der Stadt A-Stadt (Parzellen 211/3, 211/7 und 211/8 in Flur 3 der Gemarkung A-Stadt). Die Maßnahme umfasst neben dem Einbau zusätzlicher Gästezimmer in den Obergeschossen die der Erweiterung des im Erdgeschoss des Hotels befindlichen Restaurants dienende Herstellung eines Raumes für „Veranstaltungen“. Die Kläger sind Eigentümer des mit ihrem Wohnhaus bebauten unmittelbaren Nachbargrundstücks (Parzelle Nr. 1859/211, Anwesen C-Straße). Beide Gebäude sind an der gemeinsamen Grenze aneinander gebaut. Die von der Erweiterung des Betriebs betroffenen Räumlichkeiten befinden sich im Grenzbereich.
Im Oktober 1991 war einem Herrn K erstmals eine auch den besagten Veranstaltungsraum umfassende „Erweiterung des Hotels“ unter Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung von Abstandsflächen (Grenzabständen) erteilt worden. (vgl. den Bauschein des Beklagten vom 15.10.1991 – LV 1670/91 – und den gesonderten Befreiungsbescheid vom selben Datum) Nach den vorbehaltenen und im November 1991 ergänzten Auflagen des damaligen Gewerbeaufsichtsamts waren bezogen auf das Innere von „baulich mit dem Vorhaben verbundenen Wohnräumen“ Immissionsgrenzwerte von 35 dB(A)/25 dB(A) (Tag/Nacht) zu beachten, wobei kurzzeitig auftretende Geräuschspitzen diese Werte um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten durften. Die Wände des Gastraumes waren so auszuführen, dass sie ein „bewertetes Bauschalldämm-Maß von R’w > 72 dB“ aufwiesen. Die genehmigten Pläne und auch der Befreiungsantrag tragen die Unterschrift des Klägers. (vgl. dazu auch das dem Befreiungsantrag beigeheftete Schreiben des Klägers vom 1.9.1991, wonach er – der Kläger - gegen den Erweiterungsbau keine Einwände erhob, falls seitens des Bauherrn „ein eigener Giebel hochgezogen“ werde) Rechtsbehelfe wurden seitens der Kläger nicht eingelegt.
Seit Fertigstellung und Nutzung des „Veranstaltungsraums“ im Jahre 1992 streiten die privaten Beteiligten über die Einhaltung der Lärmschutzvorgaben bei Veranstaltungen in dem Raum. (vgl. etwa den Beschluss des Senats vom 7.2.1994 – 2 W 41/93 -, mit dem der Beklagte (dort Antragsgegner) verpflichtet wurde, dem Betreiber des Hotels die Nutzung des sog. „Bankettsaals“ für Veranstaltungen mit Musikdarbietungen (mit und ohne elektroakustische Anlagen) länger als bis 22 Uhr zu untersagen) Nach den Feststellungen eines vom Bauherrn beauftragten Gutachters (vgl. das Gutachten zur „Ermittlung des Tritt- und Luftschalldämm-Maßes Hotel S/Fam. D“ der AL-Engeneering vom 15.2.1993, wonach die Einhaltung des Bauschalldämm-Maßes R’w von 72 dB bei dem konkret vorhandenen Wandaufbau aus einem gemeinsamen Giebel mit Vorsatzschale selbst theoretisch nicht erreichbar ist, Blatt 316 der Bauakte) und des Beklagten im Rahmen der Schlussabnahme weist die errichtete Trennwand zum Nachbaranwesen nicht das in der Baugenehmigung geforderte Schalldämmmaß auf. (vgl. den Schlussabnahmeschein des Beklagten vom 27.4.1993 – LV 1670/91 -, nach dessen Beiblatt die Wand zum Nachbarn lediglich ein Bauschalldämm-Maß R’w von max. 65 dB aufweist, wobei dieser Schlussabnahmeschein durch den Kreisrechtsausschuss unter dem 28.4.1994 auf den Widerspruch des Klägers hin aufgehoben wurde) Einen Nachtragsbauschein des Beklagten vom Mai 1996 (vgl. den Bauschein vom 22.5.1996 – LV 1731/95 – betreffend „Erweiterung des vorh. Restaurants und Hotels gem. den mit Prüfervermerk v. 22.5.1996 versehenen Unterlagen gem. der Betriebsbeschreibung vom 20.11.1995 mit d. Nutzung d. Erweiterungsbaus im EG als Gastraum“) hat das Verwaltungsgericht auf die Klage des Klägers hin durch rechtskräftiges Urteil vom 2.11.2000 – 2 K 73/97 – aufgehoben. Dem lag die Annahme einer Verletzung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme aufgrund der besonderen baulichen Situation im Grenzbereich zugrunde. Das in der ursprünglichen Genehmigung geforderte Bauschalldämmmaß sei aufgrund der Bausubstanz nicht erreichbar. Daher bedürfe es besonderer Auflagen, um unzumutbare Immissionen in das Wohnhaus der Kläger zu verhindern. Die bloße Vorgabe von Immissionsrichtwerten sei nicht ausreichend, weil die Einhaltung zumindest teilweise vom Wohlverhalten des Betreibers abhänge. Die notwendigen Auflagen, etwa zum Einbau eines automatischen Schallbegrenzers (sog. Limiter), seien in einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis des Bürgermeisters der Stadt A-Stadt vom März 1994 enthalten. (Die entsprechende gaststättenrechtliche Erlaubnis vom 28.3.1994 enthielt ursprünglich ebenfalls die Beschränkung für Musikveranstaltungen bis 22 Uhr, wobei diese zeitliche Vorgabe durch Bescheid vom 14.11.1997 ersatzlos gestrichen und dieser Bescheid dann seinerseits durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31.7.2000 – 1 K 174/99 – aufgehoben worden war.) Erst wenn derartige Regelungen Aufnahme in die Baugenehmigung selbst fänden, sei von deren Vereinbarkeit mit dem Rücksichtnahmegebot auszugehen.
Mit dem streitgegenständlichen Bauschein vom 14.8.2001 erteilte der Beklagte der Beigeladenen erneut eine Baugenehmigung für den aufgrund der Genehmigung aus dem Jahre 1991 errichteten Erweiterungsbau. (vgl. den Bauschein vom 14.8.2001 – 63-1136/01 – für die „Erweiterung des Restaurants und Hotels durch ein Nebenzimmer im EG für Restauration und Veranstaltungen, Hotelzimmer im 1. und 2. OG, nicht ausgebauter Dachraum, Küchenvorbereitung im KG sowie fünf PKW-Stellplätze“) Beigefügt waren unter anderem Auflagen zum Anschluss eines im Einvernehmen mit dem Landesamt für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz (LVGA) und mit einem neutralen Sachverständigen „einzupegelnden und zu verplombenden“ automatischen Schallpegelbegrenzers für Veranstaltungen mit musikalischer Begleitung durch elektroakustische Anlagen (Nr. 14 und Nr. 15). Ferner muss der „Standort für die jeweilige Musikkapelle“ im Einvernehmen mit dem Landesamt und dem Sachverständigen festgelegt und dem Beklagten vor Inbetriebnahme des Nebenraums bekannt gegeben werden (Nr. 17), wobei das „Spielen von Blasinstrumenten (Trompeten, u.a.), das Auftreten von Gesangschören und Bigbands, Disco-Veranstaltungen u.ä. verboten“ wurden (Nr. 18). Die letztgenannte Formulierung ist einer zu den Genehmigungsunterlagen gehörenden Betriebsbeschreibung der Beigeladenen entnommen, nach der bei den Musikdarbietungen „lediglich eine elektrische Orgel“ eingesetzt werden soll. (vgl. das Beiblatt zu der Betriebesbeschreibung (§ 6 BauVorlVO) vom 28.5.2001, nach der ein den maximalen Schallpegel (LAmax) auf 88 dB und den Mittelungspegel (LAFm) auf 83 dB begrenzender Limiter (AL 800)bereits vorhanden ist) Im genehmigten Grundriss für das Erdgeschoss ist der Standort für „Musik u. Limiter“ an dem der Grenzwand gegenüber liegenden Ende des Raums ausgewiesen. Die Maßnahmen sollen die Einhaltung von in der Stellungnahme des Landesamts vom 18.7.2001 enthaltenen, im Bauschein in Bezug genommenen (Auflage Nr. 1) auf der Grundlage der TA-Lärm zu bestimmenden Lärmimmissionsrichtwerten sicherstellen.
Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage der Kläger hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 12.7.2006 – 5 K 93/04 – abgewiesen. In der Begründung heißt es, aufgrund der nunmehrigen Fassung des Bauscheins sei eine als unzumutbar zu qualifizierende Belästigung der Kläger nicht mehr anzunehmen. Die Auflagen Nr. 14 bis Nr. 18, welche die „Reichweite der Baugenehmigung“ begrenzten, seien geeignet, die Emissionen auf ein verträgliches Maß zu verringern. Der von den Klägern beanstandete „Soziallärm“ als Folge eines Abspielens von „Stimmungsmusik“ sei bei der Nachbarschaft zu einer Gaststätte im Rahmen der Rücksichtnahme üblicherweise hinzunehmen. Es sei üblich, dass beim Zusammentreffen von Menschen, vor allem im Bereich einer Gaststätte, diese unbekümmert und fröhlich seien und ihre gute Stimmung durch lautes Lachen oder das „ein oder andere Lied“ zum Ausdruck brächten. Auch packende Fußballspiele oder ein mitreißender Boxkampf könnten zu starken Gefühlswallungen der Gäste einer Gaststätte führen. Insoweit müssten sich die Kläger ihre Lage neben einem bestehenden und genehmigten Hotel mit Schank- und Speisewirtschaft schutzmindernd anrechnen lassen. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot scheide daher aus.
Die Kläger begehren die Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung.
II.
Der statthafte Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12.7.2006 – 5 K 93/04 -, mit dem ihre Klage auf Aufhebung einer der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung unter anderem für – soweit hier von Belang – die „Erweiterung des Restaurants und Hotels“ auf dem Anwesen A-Straße (Parzellen Nr. 211/3, 211/7 und 211/8 in Flur 3 der Gemarkung A-Stadt) (vgl. den Bauschein vom 14.8.2001 – 63-1136/01 -, Blatt 32 dieser Bauakte) abgewiesen wurde, bleibt ohne Erfolg.
Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen im Schriftsatz vom 16.10.2006 kann das Vorliegen der darin angeführten Zulassungsgründe nicht entnommen werden. Der Sachvortrag der Kläger rechtfertigt nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Auch ein potentiell entscheidungserheblicher Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt insoweit nicht vor.
Die Kläger, die sich ausdrücklich nicht gegen die von ihnen wiedergegebenen grundsätzlichen Ausführungen in dem angegriffenen Urteil wenden, begründen die Geltendmachung „ernstlicher Zweifel“ im Sinne des erwähnten Zulassungstatbestands (vgl. dazu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, ständige Rechtsprechung, ebenso etwa die Beschlüsse vom 13.12.2005 – 2 Q 15/05 – und vom 6.1.2006 – 2 Q 37/05 -; in dem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift – ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 - die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und „ernstliche Zweifel“ (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als offensichtlich richtig erweist) allein damit, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Eignung der Auflagen in dem angefochtenen Bauschein zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks „nicht hinreichend geprüft“ habe. Dieser Einwand kann nach dem Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung, insbesondere aber nach der erwähnten „Vorgeschichte“ dieses Rechtsstreits, dem viele Jahre dauernde gerichtliche Auseinandersetzungen um diese Fragen vorausgegangen sind, nicht nachvollzogen werden. Genau und vor allem anderen die Frage der Eignung der neu gefassten Lärmschutzauflagen speziell zum Schutze der mit dem Hotel- und Gaststättenbetrieb der Beigeladenen „Wand an Wand“ lebenden Kläger hat das Verwaltungsgericht in den Blick genommen und in dem Urteil unter dem Aspekt des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots beantwortet. Der Vorwurf einer nicht hinreichenden „Überprüfung“ der Eignung der Auflagen trifft daher nicht zu.
Sollte dieser Teil des Antragsvorbringens dahin zu verstehen sein, dass ernstliche Zweifel hinsichtlich des Ergebnisses der Beurteilung des Verwaltungsgerichts geltend gemacht werden, so rechtfertigten diese Darlegungen die begehrte Rechtsmittelzulassung ebenfalls nicht. Die Kläger betonen zunächst allgemein, dass grundsätzlich Auflagen, die „zuverlässig zu einer Emissionsbegrenzung auf der Seite der Beigeladenen“ führten, geeignet seien, für sie – die Kläger – unzumutbare Immissionen zu vermeiden. Weshalb den angesichts des baulich nicht realisierten und so nicht mehr realisierbaren, ursprünglich vom Beklagten geforderten Bauschalldämm-Maßes von > 72 dB zu ihrem Schutz in den Bauschein vom 14.8.2001 aufgenommenen Auflagen Nr. 14 bis Nr. 18 eine solche Qualität nicht zukommen soll, lässt sich allerdings dem Antragsvorbringen nicht entnehmen. Von daher ist nicht ersichtlich, weshalb die Anordnung zum Anschluss eines vom Landesamt für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz (LVGA) und (zusätzlich) von einem „neutralen“ Sachverständigen einzupegelnden und (zusätzlich) zu verplombenden automatischen Schallpegelbegrenzers (Limiters) an die benutzte Musikverstärkungsanlage (Nr. 14 und Nr. 15) in dem genannten Sinne nicht „zuverlässig“ sein sollte. Das sehen die Kläger selbst ausweislich ihrer Antragsbegründung ebenso.
Auch der Standort der „jeweiligen Musikkapelle“ – nach den Baugenehmigungsunterlagen soll übrigens ohnedies „lediglich eine elektrische Orgel“ zum Einsatz gebracht werden (vgl. hierzu die laut Genehmigungsstempel zu den Bauunterlagen gehörende Betriebsbeschreibung (Beiblatt), Blatt 21 der Bauakte) - soll nicht der freien Disposition der Beigeladenen überlassen bleiben, sondern „im Einvernehmen mit dem LVGA festgelegt“ und dem Beklagten „bekannt gegeben“ werden (Nr. 17). Bei dem zusätzlich in die Baugenehmigung aufgenommenen, auf spezielle, zum Teil rein akustische Musikdarbietungen zielenden Verbot, wonach „das Spielen von Blasinstrumenten“, das „Auftreten von Gesangschören und Bigbands“, „Discoveranstaltungen u.ä.“ untersagt wurden (Nr. 18), ließe sich vielleicht aus Sicht der Beigeladenen wegen des interpretationsbedürftigen Zusatzes „und ähnliches“ daran denken, ob hier ein zu weitgehendes Verbot ausgesprochen wurde. Inwiefern aber – und darauf kommt es im vorliegenden Rechtsstreit an – hieraus eine Unzumutbarkeit der Genehmigungsentscheidung gegenüber den Klägern am Maßstab des Rücksichtnahmegebots hergeleitet werden kann, ist nicht erkennbar. Genehmigungsabweichende „Veranstaltungen“ in dem Raum unter Verletzung der genannten auch aus Sicht des Senats „zuverlässigen“ Auflagen berühren die Rechtmäßigkeit der Zulassungsentscheidung des Beklagten als solche nicht.
Im Kern enthält letztlich auch dieser Teil des Antragsvorbringens den von den Klägern in der anschließenden Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) artikulierten Vorwurf, die Frage der Eignung der Auflagen Nr. 17 und Nr. 18 zur Erreichung einer notwendigen Immissionsbegrenzung bei dem auch aus Sicht der Kläger „nicht (mehr) im Ganzen zu verhindernden“ Vorhaben habe vom Verwaltungsgericht „nicht aus eigener Kompetenz beantwortet“ werden können, sondern sei vielmehr einer Beweiserhebung zu unterziehen gewesen. Wie hierbei eine zusätzliche Konkretisierung über die vom Beklagten vorgeschriebenen „Regularien“ hinaus hätte erreicht werden können, beziehungsweise, welche „Kapelle“ mit welcher „Instrumentierung“ an welchem „Standort“ zum Gegenstand einer Beweiserhebung hätte gemacht werden sollen, erschließt sich allerdings überhaupt nicht. Ergänzend bleibt festzuhalten, dass in den Auflagen zum Bauschein (Nr. 1) neuerlich die Immissionsgrenzwerte des LVGA in dessen Stellungnahme vom 18.7.2001 für Geräuschübertragungen innerhalb des Gebäudes und für Körperschallübertragung (35 dB(A)/25 dB(A)) festgeschrieben wurden und dass bei dauerhaften bewussten Verstößen der Beigeladenen, für die der Senat gegenwärtig keine Anhaltspunkte hat, die Möglichkeit repressiven Einschreitens durch den Beklagten – oder die Konzessionsbehörde - besteht. Ob auf der Grundlage des Genehmigungsinhalts, insbesondere der erwähnten Darstellungen der Beigeladenen im Beiblatt zur Betriebsbeschreibung im genehmigten Rahmen überhaupt Raum für andere musikalische Darbietungen als „elektrische Orgeln“ ist, die allerdings heute eine weitgehende integrierte „Konzertierung“ enthalten, mag dahinstehen.
Die schon erwähnte Verfahrensrüge mangelnder Sachaufklärung durch eine unterlassene Beweisaufnahme (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) kann die Rechtmittelzulassung nicht rechtfertigen. Vorauszuschicken ist, dass die erwähnten Lärmschutzauflagen das Ergebnis einer sich über viele Jahre hinziehenden, den Gegenstand einer ganzen Reihe von gerichtlichen Auseinandersetzungen bildenden Erfassung und Bewertung der (ganz) konkreten baulichen Gegebenheiten im Grenzbereich der Anwesen der privaten Beteiligten sind und nicht etwa ein fernab hiervon entworfenes Konzept der Konfliktlösung. Hierauf braucht indes aus Anlass des Zulassungsantrags der Kläger nicht weiter eingegangen zu werden.
Der geltend gemachte Verfahrensmangel im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO jedenfalls liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht verletzt seine Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich dann nicht, wenn es von Beweiserhebungen absieht, die ein rechtskundig vertretener Beteiligter nicht förmlich beantragt hat (§ 86 Abs. 2 VwGO), obwohl er die Gelegenheit hierzu hatte. Eine Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren kann grundsätzlich nicht dazu dienen, solche Beweisanträge zu ersetzen. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 9.1.2006 – 2 Q 31/06 -, SKZ 2006, 212, Leitsatz Nr. 1, vom 18.3.2004 – 1 Q 2/04 -, SKZ 2005, 66, Leitsatz Nr. 2, vom 27.2.2002 – 1 Q 16/02 -, SKZ 2002, 287, Leitsatz Nr. 4, und vom 20.7.2001 – 2 Q 10/01 -, SKZ 2002, 153, Leitsatz Nr. 2, st. Rspr., ebenso zuletzt etwa Beschluss vom 18.1.2005 – 2 Q 1/05 -, SKZ 2005, 286, Leitsatz Nr. 2) Ausweislich der Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts vom 26.4.2006 waren die Kläger in dieser mündlichen Verhandlung, in der die Sach- und Rechtlage erörtert und die Anträge gestellt wurden, anwaltlich vertreten. Dass die Kläger oder ihr früherer Prozessbevollmächtigter damals Anlass für eine weitere Beweiserhebung gesehen hätten, lässt sich dem Protokoll nicht entnehmen. Im Gegenteil: Ausweislich einer in der Protokollierung wohl irrtümlich in den Text eines am Ende der Verhandlung verkündeten Beschlusses nach § 106 VwGO mit einem Vergleichsvorschlag aufgenommenen Verzichtserklärung, haben die Kläger seinerzeit eine weitere mündliche Verhandlung in der Sache für nicht erforderlich erachtet. Nichts anderes lässt sich auch der abschließenden Stellungnahme der Kläger zur Sache in dem Schriftsatz vom 12.7.2006 entnehmen. Dafür, dass für den Fall der Notwendigkeit streitiger Entscheidung seitens des Gerichts eine Beweisaufnahme in den Raum gestellt worden wäre, bietet der Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte. Dass sich eine solche ansonsten nicht hätte zwingend „aufdrängen“ müssen, ergibt sich aus dem zuvor Gesagten.
Da das Antragsvorbringen der Kläger demnach keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist der Antrag zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3, 159 VwGO, 100 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Antrag gestellt und damit Kostenrisiken übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.