Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 31. Mai 2006 - 2 Q 11/06

published on 31/05/2006 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 31. Mai 2006 - 2 Q 11/06
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Tenor

Prozesskostenhilfe für das Verfahren in zweiter Instanz wird nicht bewilligt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. November 2005 - 6 K 156/04.A - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

I.

Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit aus T (Türkei). Er reiste nach eigenen Angaben im Juni 2004 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter.

Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt (vgl. die Niederschrift über die Anhörung am 24.6.2004, Blätter 32 ff. der Beiakte) führte er unter anderem – soweit hier von Bedeutung - aus, er habe mit der „kurdischen Bewegung“ sympathisiert und sei „Mitglied der HADEP“(vgl. Seite 7 oben dieses Protokolls, Blatt 38 der Beiakte) gewesen, in der er sich „politisch betätigt“ habe. Er habe sich öfter mit seinen Freunden getroffen und „dann auch die PKK aktiv unterstützt“. Es habe Anzeigen gegen ihn gegeben, woraufhin er des Öfteren von Soldaten mitgenommen worden sei. Seit seiner Jugend habe er Kontakt mit den Sicherheitskräften gehabt und sei geschlagen worden. Deswegen habe er einen Hass auf „diese Leute“ entwickelt. Er habe das nicht mehr ausgehalten und sich entschlossen, die Türkei zu verlassen. Mit der HADEP habe er seit 1993 „sympathisiert“, 1996 seine „Aufnahme beantragt“, aber keinen Mitgliedsausweis erhalten.(vgl. Seite 9 des Anhörungsprotokolls, Blatt 40 der Beiakte)

Durch Bescheid vom 29.6.2004 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab, verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung für den Fall der Nichtbefolgung zur Ausreise binnen eines Monats auf. In der Begründung heißt es, dem Vorbringen des Klägers könne kein realer Hintergrund beigemessen werden, so dass „irgendwie geartete Rückkehrbefürchtungen“ nicht gerechtfertigt seien. Solche ergäben sich auch nicht allein aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit.

Im Rahmen des anschließend von ihm eingeleiteten Klageverfahrens führte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 10.11.2005 unter anderem aus, er sei kein Mitglied der HADEP gewesen, sondern habe sich lediglich in deren Vereinslokal mit Angehörigen der Partei beziehungsweise Freunden getroffen.(vgl. Seite 5 der Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts – 6 K 156/04.A -. Blatt 51 der Gerichtsakte)

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 10.11.2005 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wurde – neben einer vollumfänglichen Bezugnahme auf den Ablehnungsbescheid – festgestellt, dass das Gericht die darin geäußerten Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers teile. Diesem sei es in der mündlichen Verhandlung nicht gelungen, dem Gericht die Überzeugung von der Wahrheit seiner Angaben bereits für den „Aufhänger“ seiner „Verfolgungsgeschichte“ zu vermitteln. Das Gericht glaube dem Kläger nicht, dass er in dem von ihm behaupteten Umfang für die PKK und später für die HADEP/DEHAP politisch aktiv gewesen sei. Er sei auch in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage gewesen, seine Aktivitäten für diese Organisationen anschaulich und detailliert zu beschreiben. Das Vorbringen sei pauschal, unsubstantiiert und vermittle nicht den Eindruck einer Schilderung eigener Erlebnisse. Die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers würden dadurch vertieft, dass er keinerlei Kenntnisse über die Organisation und Ziele der Parteien habe. Auch seien die Angaben eklatant widersprüchlich. So habe er beim Bundesamt behauptet, Mitglied der HADEP gewesen zu sein, wohingegen er vor Gericht erklärt habe, er sei nicht Mitglied der Organisation gewesen. Anzumerken sei, dass auch für den Fall, dass zugunsten des Klägers Aktivitäten für die HADEP/DEHAP unterstellt würden, keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich wären, dass jedes einfache Mitglied mit asylrelevanter Verfolgung durch türkische Stellen rechnen müsse.

Mit dem Zulassungsantrag rügt der Kläger eine Verletzung rechtlichen Gehörs.

II.

Die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren ist zu versagen, da es dem Zulassungsverfahren von Anfang an an hinreichender Erfolgsaussicht ermangelte (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).

Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 78 Abs. 1 AsylVfG) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10.11.2005 – 6 K 156/04.A -, mit dem die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG abgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben. Aus dem den gerichtlichen Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzenden Vorbringen in der Antragsschrift vom 22.12.2005 ergibt sich kein Zulassungsgrund (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylVfG).

Dem Antragsvorbringen des Klägers kann der allein geltend gemachte qualifizierte Verfahrensmangel in Form einer Verletzung des verfassungsrechtlich verankerten Gebots der Gewährung (ausreichenden) rechtlichen Gehörs im gerichtlichen Verfahren (§§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 108 Abs. 1, 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) nicht entnommen werden. Allgemein ist anerkannt, dass es dem Gehörsgebot regelmäßig genügt, wenn sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil mit dem wichtigsten, nach seiner Auffassung für seine Entscheidung primär relevanten Beteiligtenvorbringen auseinandergesetzt hat und dass im Übrigen davon auszugehen ist, dass auch der sonstige Sachvortrag berücksichtigt wurde, selbst wenn dies in dem Urteil nicht näher zum Ausdruck kommt. Ein Verstoß gegen das Gehörsgebot kann in dem Zusammenhang erst angenommen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches, für die Entscheidung wesentliches Vorbringen eines Beteiligten vor Gericht entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen wurde oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist.(vgl. statt vieler etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.3.1999 – 3 Q 47/99 -, SKZ 1999, 292, Leitsatz Nr. 110, ständige Rechtsprechung, ebenso zuletzt Beschlüsse vom 13.7.2005 - 2 Q 11/05 -, m.w.N., SKZ 2006, 43, Leitsatz Nr. 1 und vom 23.5.2006 – 2 Q 9/06 -)

Inwiefern dem hier angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts ein solcher Gehörsverstoß zugrunde liegen sollte, erschließt sich auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers nicht. Dieser wendet insofern ein, das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich seiner Mitgliedschaft beziehungsweise Betätigung für die HADEP nur auf die Angabe beim Bundesamt abgestellt, dass er „Mitglied“ gewesen sei, und daher einen Großteil seines Vorbringens „nicht berücksichtigt“. Das trifft schon inhaltlich nicht zu. In dem erstinstanzlichen Urteil wurden unter anderem auch verschiedene – im Übrigen schon beim Bundesamt in sich offensichtlich widersprüchliche – Darstellungen des Sachverhalts zu diesem Punkt beispielhaft nebeneinander oder besser gegenüber gestellt und insoweit auf eine „Vertiefung“ der aufgrund des persönlichen Eindrucks vom Kläger in der mündlichen Verhandlung entstandenen (grundsätzlichen) Glaubwürdigkeitszweifel (§ 108 Abs. 1 VwGO) verwiesen. Was das mit der Nichtgewährung rechtlichen Gehörs zu tun hat, bleibt ein Geheimnis des Klägers. Dass sein Vorbringen beim Bundesamt mit seinen verschiedenen „Facetten“ hinsichtlich seiner Beziehungen zur HADEP, insbesondere aber in seiner abschließenden Version („Nichtmitgliedschaft“) vom Gericht sehr wohl zur Kenntnis genommen wurde, zeigt schon der Tatbestand des angegriffenen Urteils.(vgl. hierzu die zusammenfassende Darstellung auf Seite 4 des Urteils) Nur ergänzend sei erwähnt, dass es aus Sicht des Verwaltungsgerichts, wie dieses ausdrücklich herausgestellt hat, für die Entscheidung auf die Frage einer bloßen Mitgliedschaft des Klägers in der HADEP an sich nicht ankam.

Wenn der Kläger in der Antragsschrift vom 22.12.2005 ferner behauptet, das Verwaltungsgericht habe „in keinster Weise“ auf die von ihm – dem Kläger - eigentlich erlittene Verfolgung wegen seiner Unterstützung für die „Guerillakämpfer der PKK“ abgestellt, so ist auch das offensichtlich unzutreffend. In dem erstinstanzlichen Urteil wird ausdrücklich herausgestellt, dass das Gericht dem Kläger im Rahmen der ihm obliegenden Würdigung seines Sachvortrags (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) insgesamt nicht geglaubt hat. Dabei wurde ausdrücklich auch auf die behaupteten politischen Aktivitäten für die „PKK“ verwiesen.(vgl. dazu die Ausführungen auf Seite 8 unten der Entscheidungsgründe)

Daher kann (sicher) nicht festgestellt werden, dass dem Urteil des Verwaltungsgerichts eine Verletzung des Gehörsgebots (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 2, 138 Nr. 3 VwGO, 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) zugrunde liegt. Letztlich wendet sich der Kläger, wie aus dem Antragsvorbringen ganz deutlich wird, gegen das Ergebnis der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts beziehungsweise hier konkret der generellen Verneinung seiner – des Klägers – Glaubwürdigkeit hinsichtlich seines angeblichen Verfolgungsschicksals im Heimatland in dem seine Klage abweisenden Urteil. Ob diese nach Aktenlage jedenfalls ohne weiteres nachzuvollziehende Beurteilung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zutreffend ist oder nicht, ist mit Sicherheit keine Frage des Verfahrensrechts (vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 10.1.2001 – 1 Q 1/01 -, SKZ 2001, 206, Leitsatz Nr. 71, vom 21.7.2000 – 3 Q 216/00 -, SKZ 2001, 116, Leitsatz Nr. 68) unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs.

Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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published on 26/03/2009 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. November 2008 - 6 K 450/07 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der K
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Annotations

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.