Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 29. Nov. 2005 - 2 Q 41/04

published on 29/11/2005 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 29. Nov. 2005 - 2 Q 41/04
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren im zweiten Rechtszug wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. August 2004 - 6 K 29/04.A - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Antragsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

Die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren war mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu versagen (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).

Der statthafte Antrag des im Oktober 2003 in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Klägers, eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit, auf Zulassung der Berufung (§ 78 Abs. 1 AsylVfG) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10.8.2004 – 6 K 29/04.A -, mit dem seine Klage auf Verpflichtung der Beklagten zu seiner Anerkennung als Asylberechtigter sowie zur Feststellung des Bestehens eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs.1 AuslG (nunmehr: § 60 Abs. 1 AufenthG), hilfsweise eines solchen im Sinne des § 53 AuslG (heute: § 60 Abs. 2 ff. AufenthG), abgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzenden Vorbringen in der Antragsschrift vom 15.9.2004 kann das darin geltend gemachte Vorliegen eines qualifizierten Verfahrensverstoßes (§§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 138 VwGO) nicht entnommen werden. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt dem erstinstanzlichen Urteil keine Verletzung des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (§§ 138 Nr. 3, 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) zugrunde.

Eine solche ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht aus der Ablehnung des von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 10.8.2004 gestellten Beweisantrags auf Einholung einer schriftlichen beziehungsweise einer fernmündlichen Auskunft des Rechtsanwalts I K in Konya und einer Auskunft des Auswärtigen Amts zu dem Beweisthema, dass er – der Kläger - von der „Jandarma der Station Cesmes Sebil gesucht“ werde.

Das Gehörsgebot schützt einen Verfahrensbeteiligten allgemein nicht vor jeder nach seiner Meinung sachlich unrichtigen Ablehnung eines von ihm in mündlicher Verhandlung gestellten Beweisantrags. Vielmehr kann eine Verletzung des Prozessgrundrechts (Art. 103 Abs. 1 GG) erst dann angenommen werden, wenn die Ablehnung des Antrags unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr eine Stütze im Prozessrecht findet, sich das Gericht mit dem Vorbringen eines Beteiligten in völlig unzulänglicher Form auseinandergesetzt hat und die Ablehnung des Beweisersuchens daher erkennbar willkürlich erscheint. Diese Voraussetzungen für die Annahme eines Gehörsverstoßes sind hier – offensichtlich - nicht erfüllt.

Was die insoweit begehrten Ermittlungen auf schriftlichem Weg anbelangt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend bereits auf eine Präklusion des Beweiserhebungsbegehrens nach Maßgabe des § 87b Abs. 3 VwGO verwiesen. Bei der Anwendung des § 87b Abs. 3 Nr. 1 VwGO kommt es bis auf Ausnahmefälle, also regelmäßig, allein darauf an, ob der Prozess bei der „Zulassung“ des entsprechenden Beweisbegehrens länger dauern würde als bei seiner Zurückweisung. Dass das hier der Fall gewesen wäre, unterliegt keinen Zweifeln. Der Kläger war mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung unter Fristsetzung bis zum 28.7.2004 zum Vortrag aufgefordert und ausdrücklich auf die ansonsten bestehende Möglichkeit der Zurückweisung nach § 87b VwGO hingewiesen worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Zurückweisung dieser Beweisanträge unter Überschreitung des dem Gericht insoweit durch § 87b Abs. 3 VwGO eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens erfolgt wäre, sind nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass es dem Kläger oblegen hätte, über seinen Rechtsanwalt K in der Türkei, mit dem er nach eigenen Angaben in ständigem Kontakt steht, entsprechende Belege für das angebliche Interesse der türkischen Polizei an seiner Person zu besorgen und – übrigens entsprechend (auch) den Hinweisen seines Prozessbevollmächtigten - rechtzeitig zu den Gerichtsakten zu reichen. Inwieweit es sich dabei auch um einen nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag handelte, braucht nicht vertieft zu werden.

Soweit der Kläger in der Antragsschrift darüber hinaus darauf verweist, dass es „ohne großen Aufwand“ beziehungsweise im Rahmen einer Unterbrechung der mündlichen Verhandlung „um wenige Minuten“ möglich gewesen wäre, eine telefonische Nachfrage bei dem Rechtsanwalt K in der Türkei zu halten, so bleibt festzuhalten, dass dessen – einmal unterstellt - die Angaben des Klägers bestätigenden Einlassungen für sich genommen nicht mehr Beweiswert hätte beigemessen werden können, als den entsprechenden nicht weiter belegten Behauptungen des Klägers selbst und dass nicht ansatzweise eine Beurteilung der Richtigkeit einer solchen „Aussage“ am Telefon möglich gewesen wäre. Von daher wäre ein solches Telefongespräch, bei dem im Rahmen der angesprochenen Sitzungsunterbrechung letztlich noch nicht einmal Gewissheit über die Identität des Gesprächspartners hätte erlangt werden können, nicht geeignet gewesen, den seitens des Verwaltungsgerichts gewonnenen Eindruck der Unglaubhaftigkeit des zur Stützung seines Asylbegehrens gehaltenen Sachvortrag des Klägers zu „korrigieren“. Die Ablehnung dieses Antrags des Klägers unter Hinwies auf einen „Ausforschungsbeweis“ und dem zugrunde liegende „Spekulationen des Klägers“ kann daher von vorneherein – und ohne Zweifel - ebenfalls nicht als eine Verletzung des Gehörsgebots gewertet werden.

Ganz überwiegend wendet sich der Kläger in der Antragsschrift vom 15.9.2004 ferner gegen die vom Verwaltungsgericht, das seinen Vortrag insgesamt als unglaubhaft angesehen hat, vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung (§ 108 VwGO). Diese ist indes dem materiellen Recht und nicht dem von dem Kläger als verletzt gerügten Verfahrensrecht zuzuordnen. Soweit der Kläger, was wohl den Hintergrund seines Vortrags bildet, diesbezüglich eine andere Einschätzung vornimmt, so könnten Fehler des Verwaltungsgerichts in diesem Bereich, selbst wenn sie vorlägen, eine Verletzung des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs schon im Ansatz nicht begründen. Es ist allgemein anerkannt, dass es dem Gehörsgebot im Regelfall genügt, wenn sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil mit dem wichtigsten, nach seiner Auffassung für seine Entscheidung primär relevanten Beteiligtenvorbringen auseinandergesetzt hat, und dass im Übrigen davon auszugehen ist, dass auch der sonstige Sachvortrag – einschließlich der zu dessen Begründung eingereichten Schriftstücke - berücksichtigt wurde, selbst wenn dies in dem Urteil nicht näher zum Ausdruck kommt. Etwas anderes wäre in dem Zusammenhang nur in Betracht zu ziehen, wenn sich dem angegriffenen Urteil besondere Umstände entnehmen ließen, aus denen deutlich hervorginge, dass tatsächliches Vorbringen des Klägers entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht erwogen wurde. Hierfür gibt das Antragsvorbringen des Klägers nichts her.

Das Verwaltungsgericht bewegt sich entgegen der Ansicht des Klägers ohne weiteres im Rahmen einer vertretbaren Deutung des Sachvortrags, wenn es die Angaben im Anhörungsprotokoll des Bundesamts vom 23.10.2003 insoweit als widersprüchlich bewertet, als es um die Schilderung der zeitlichen Dauer des Aufenthalts des Klägers in Mersin – nach dem Verlassen des Heimatdorfes und vor der am 2.10.2003 erfolgten Ausreise – geht. Nach der Verhandlungsniederschrift hat er auf die Frage, wann er nach Ankara gefahren sei, zunächst erklärt, er sei „vier Wochen vor seiner Ausreise in Mersin“ gewesen, um dann auf Nachfrage, wann er sein Dorf verlassen habe, anzugeben, das sei im Juni 2002, also mehr als ein Jahr vor der Ausreise, geschehen, und anschließend habe er sich die „gesamte Zeit“ bis zur Ausreise bei einem Freund in Mersin aufgehalten. Dass das Verwaltungsgericht hierin einen Widerspruch gesehen hat, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Ob vom Verwaltungsgericht ferner bejahte Widersprüche hinsichtlich der Schilderungen des Klägers beim Bundesamt beziehungsweise in der mündlichen Verhandlung am 10.8.2004, ob er während des Aufenthalts in Mersin gearbeitet habe oder nicht, damit erklärt werden können, dass der Kläger hierbei (einmal) zwischen „offiziellen“ und (dann) nicht offiziellen „Arbeitstätigkeiten“ unterschieden haben will, rechtfertigt nach den zuvor genannten Maßstäben ebenfalls mit Sicherheit nicht die Annahme eines Gehörsverstoßes durch das Verwaltungsgericht. Gleiches gilt im Ergebnis für die Frage, ob abweichendes Vorbringen durch seine nicht hinreichende Fähigkeit zum Unterscheiden zwischen Haftbefehlen und Fahndungsvermerken bedingt ist oder für die Bewertung der Angaben des Klägers zur Urheberschaft des behaupteten Inbrandsetzens seines Caféhauses einmal ausdrücklich durch die „Sicherheitskräfte“ und dann aber durch vier Privatpersonen aus einem Nachbarort, die indes mit den Sicherheitskräften zusammengearbeitet hätten. Die insoweit sogar auf die entsprechenden Belegstellen in der Verhandlungsniederschrift vom 23.10.2003 verweisenden Entscheidungsgründe im erstinstanzlichen Urteil lassen keinerlei Zweifel, dass das Verwaltungsgericht dieses Vorbringen insgesamt zur Kenntnis genommen und gewertet hat, freilich anders als vom Kläger gewünscht. Letzteres vermag indes – wie gesagt – eine Verletzung des Gehörsgebots nicht zu begründen. Schließlich haben auch unterschiedliche Vorstellungen zwischen Verwaltungsgericht und Kläger hinsichtlich der Sinnhaftigkeit der Inanspruchnahme staatlicher Hilfe in der Türkei nichts damit zu tun, dass Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen worden wäre.

Daher kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts eine Verletzung des Gehörsgebots (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 2, 138 Nr. 3 VwGO, 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) zugrunde liegt. Letztlich wendet sich der Kläger, wie aus dem wiedergegebenen Antragsvorbringen deutlich wird, gegen das Ergebnis der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts in dem seine Klage abweisenden Urteil. Ob diese im Einzelfall zutreffend ist oder nicht, ist aber nach dem Gesagten keine Frage des Verfahrensrechts.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 26/03/2009 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. November 2008 - 6 K 450/07 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der K
published on 07/07/2006 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 11 K 135/05.A – wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten
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Annotations

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.