Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 18. Mai 2011 - 2 A 314/10

published on 18/05/2011 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 18. Mai 2011 - 2 A 314/10
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. September 2010 – 10 K 923/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger, wurde 1970 in Tiko in Kamerun geboren und ist nach eigenen Angaben im August 1993 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Im März 1998 wurde sein Asylantrag, bei dem er angegeben hatte, erst einen Monat zuvor eingereist zu sein, als offensichtlich unbegründet abgelehnt.(vgl. den Bescheid des  Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26.3.1998 – 2318862-232 –, und den einen Aussetzungsantrag des Klägers ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 15.4.1998 – 4 E 20400/98 GE) Ein vom Kläger eingeleitetes Klageverfahren wurde nicht betrieben und eingestellt.(vgl. Verwaltungsgericht Gera, Beschluss vom 27.7.1998 – 4 K 20399/98 GE –)

Im April 1998 erklärte der Kläger gegenüber dem Jugendamt in A-Stadt, er sei der Vater des im August 1996 geborenen deutschen Kindes B.(vgl. die Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft vom 8.4.1998 und die Zustimmungserklärung der Mutter vom selben Tag) Mit der Mutter des Kindes, C, lebte der Kläger in der Folge in eheähnlicher Gemeinschaft zusammen.

Nachdem der Aufenthalt des Klägers bis dahin lediglich geduldet worden war, wurde ihm im Januar 2000 eine Arbeitserlaubnis und im Januar 2001 eine Aufenthaltsbefugnis erteilt, die später mehrfach, zuletzt als Aufenthaltserlaubnis bis Januar 2008 verlängert wurde.

Im Oktober 2001 wurde der Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten auf Bewährung verurteilt.(vgl. AG Saarbrücken, Urteil vom 29.10.2001 – 35-430/01 –)

Im Januar 2003 wurde die Tochter D geboren. Im September 2005 beantragte Frau C beim zuständigen Jugendamt Unterhaltsvorschussleistungen und teilte mit, dass sie von dem Kläger getrennt lebe, seinen Aufenthaltsort nicht kenne und dass dieser für die Tochter keinen Unterhalt leiste.

Im April 2006 wurde der Kläger wegen Handels mit und Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 11 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung wurde wieder zur Bewährung ausgesetzt.(vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 11.4.2006 – 5-4/06 –)

Nachdem der Kläger im Mai 2007, während der Bewährungsfrist, den Sohn B mit einem Holzkochlöffel verprügelt hatte, so dass dieser wegen der dabei erlittenen Verletzungen, unter anderem einer Platzwunde am Kopf und Hämatomen am Oberkörper, ärztlich versorgt werden musste, wurde er im Februar 2008 zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung wurde erneut zur Bewährung ausgesetzt.(vgl. AG Saarbrücken, Urteil vom 18.2.2008 – 117 Ls 22 Js 923/07 (1/08))

Im April 2008 erklärte Frau C gegenüber dem Beklagten, sie lebe seit April 2005 nicht mehr mit dem Kläger zusammen. Dieser habe seither nur noch sporadisch Kontakt mit den Kindern. Seit dem Übergriff gegen den Sohn B gebe es „fast keine Kontakte“ mehr.

Im Februar 2009 wurde der Kläger wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen in 19 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit der Einfuhr unter Einbeziehung der Verurteilung vom Februar 2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten und zusätzlich wegen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen in 5 Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt.(vgl. LG Saarbrücken vom 4.2.2009 – 4 Kls 69/08 –)

Im Mai 2009 wies der Beklagte den Kläger dauerhaft aus der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte ihm eine gegebenenfalls erforderliche Abschiebung an.(vgl. den Bescheid des Beklagten vom 12.5.2009 – 2.4.3 – Bgh. – 89.898 –) In der Begründung wurde auf seine die Voraussetzungen des § 53 AufenthG erfüllenden strafrechtlichen Verurteilungen verwiesen. Besonderen Ausweisungsschutz genieße der Kläger nicht, da er bereits 2005 seine Familie verlassen habe und von ihr getrennt lebe. Seither gebe es nur noch sporadische Kontakte zu den Kindern. Während des mittlerweile 16 Jahre dauernden Aufenthalts in Deutschland sei dem Kläger, der von Sozialleistungen lebe, eine wirtschaftliche oder soziale Integration nicht gelungen. Da sich auch aus Art. 8 EMRK nichts anderes ergebe, könne mit Blick auf die Ausweisung hier nicht von einem „besonders gelagerten Ausnahmefall“ ausgegangen werden. Unter generalpräventiven Gesichtspunkten sei der dem Bereich der Rauschgiftkriminalität zuzuordnende besondere Charakter der begangenen Straftaten zu berücksichtigen.

Der dagegen erhobene Widerspruch des Klägers wurde im August 2009 vom Beklagten zurückgewiesen.(vgl. den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 7.8.2009 – 98.898 –) Auf diese ausführlich begründete Entscheidung wird Bezug genommen.

Zur Begründung seiner im September 2009 erhobenen Klage hat der Kläger einen Verstoß gegen die Art. 6 GG und 8 EMRK gerügt und geltend gemacht, er lebe seit 1993 in Deutschland und habe auch nach der Trennung von der Lebensgefährtin im Jahre 2005 nicht nur sporadische Kontakte zu seinen beiden Kindern. Solange er auf freiem Fuß gewesen sei, habe er vielmehr ein „sehr inniges und liebevolles Verhältnis“ zu diesen gepflegt. Er habe seine Kinder regelmäßig besucht und auch beaufsichtigt, wenn die Mutter, zu der er nach wie vor einen guten Kontakt habe und die keine Verwandten mehr besitze, nicht zu Hause gewesen sei. Durch gemeinsame „Interaktionen“, unter anderem einen Aufenthalt von zweieinhalb Monaten mit dem Sohn in der Heimat Nigeria habe er wesentlich zur Erziehung der Kinder beigetragen. Der Sohn habe auch nach der Misshandlung durch ihn – den Kläger – die Beziehung nicht abgebrochen, ihm vielmehr die Tat verziehen. Eine Lebensgemeinschaft mit den Kindern könne nur in Deutschland geführt werden und werde durch seine Ausweisung vereitelt. Für seine Kinder sei er als Vater nicht zu ersetzen. Das habe der Beklagte verkannt. Die Kinder liebten ihn so sehr, dass die Mutter es nicht übers Herz gebracht habe, ihnen zu sagen, dass er sich in Haft befinde. Bereits vor seiner Inhaftierung habe er in Frau E eine neue deutsche Lebensgefährtin gefunden, die er nach seiner Entlassung heiraten wolle. Er werde also über einen „gefestigten familiären Halt“ verfügen, so dass keine weiteren Straftaten zu erwarten seien. Aufgrund der Haft habe er viel über seinen früheren Lebenswandel nachgedacht und sich davon „deutlich distanziert“. Er wolle sich einer Drogentherapie unterziehen, so dass die „Chance einer positiven Sozialprognose durchaus möglich“ sei. Das wolle der Beklagte aber offensichtlich nicht abwarten. Er wünsche sich nichts sehnlicher, als seine Kinder auf deren weiterem Werdegang zu begleiten. Nach der Haftentlassung wolle er sich diesen wieder „angemessen widmen“.

In der mündlichen Verhandlung im September 2010 vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger beantragt, seine beiden Kinder und deren Mutter, die frühere Lebensgefährtin, als Zeugen für seine Behauptung zu vernehmen, dass zwischen ihm und den Kindern eine enge persönliche Verbundenheit bestehe und beide Kinder zu ihrem Wohl auf die Aufrechterhaltung dieser Verbundenheit angewiesen seien. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag förmlich zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass es sich zum einen wegen Fehlens konkreter Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Behauptung um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag handele und dass zum anderen die vom Kläger behauptete enge Verbundenheit mit seinen Kindern als wahr unterstellt werden könne, weil diese der Ausweisung nicht entgegenstehe. Ebenfalls als auf eine unzulässige Beweisermittlung gerichtet zurückgewiesen wurde ferner ein Antrag des Klägers auf Einholung eines „fachärztlichen Gutachtens“ zum Beweis, dass von ihm keine Gefahr weiterer Straftaten ausgehe. Die Beurteilung einer Wiederholungsgefahr sei der zuständigen Ausländerbehörde beziehungsweise den Gerichten überantwortet. Der Einholung von Sachverständigengutachten bedürfe es in dem Zusammenhang grundsätzlich nicht.

Anschließend hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In der Begründung heißt es, die Ausweisung des Klägers sei rechtmäßig. Er erfülle mit Blick auf die strafrechtlichen Verurteilungen die Voraussetzungen des § 53 AufenthG und genieße keinen besonderen Ausweisungsschutz. Das gelte sowohl für eine beabsichtigte Heirat mit einer Deutschen nach der Entlassung als auch im Hinblick auf die beiden deutschen Kinder. Mit diesen lebe er nach der Trennung von ihrer Mutter im Jahr 2005 nicht mehr in familiärer Lebensgemeinschaft. Zwar sei insoweit nicht zwingend eine häusliche Gemeinschaft erforderlich. Fehle diese aber, so bedürfe es besonderer Anhaltspunkte in Form etwa intensiver Kontakte oder einer Übernahme eines erheblichen Anteils an Betreuung und Erziehung der Kinder oder sonstiger vergleichbarer Beistandsleistungen, um gleichwohl eine familiäre Lebensgemeinschaft von Kindern mit dem nichtehelichen Vater annehmen zu können. Dies sei weder im Zeitpunkt der Ausweisung noch gegenwärtig festzustellen. Letzteres ergebe sich bereits aus dem Umstand der Inhaftierung des Klägers. Auch wenn man auf die Zeit vor der Inhaftierung abstellen wollte, sei nicht zuletzt mit Blick auf die Misshandlung des Sohnes zumindest zweifelhaft, dass zwischen dem Kläger und seinen Kindern eine über die bloße Begegnungsgemeinschaft hinausgehende Verbundenheit bestanden habe. Selbst bei der Bejahung eines besonderen Ausweisungsschutzes auf dieser Grundlage bestünden keine durchgreifenden Bedenken gegen die Ausweisung des Klägers. Die in diesem Fall einer dann zulässigen Regelausweisung entgegenstehende Ausnahmesituation liege nicht vor. Vielmehr ergäben sich schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bereits aus der erheblichen Wiederholungsgefahr bei dem mehrfach gravierend wegen Betäubungsmitteldelikten strafrechtlich in Erscheinung getretenen Kläger. Der regelmäßig mit hoher krimineller Energie verbundene Rauschgifthandel sei typischerweise mit hohem Rückfallrisiko verknüpft. Dieses entfalle nicht wegen der Wirkungen seiner Inhaftierung, zumal der Kläger bereits von November 2005 bis April 2006 in Untersuchungshaft gewesen sei, ohne dass dies eine Änderung des Verhaltens bewirkt habe. Das gelte auch für die mehrfachen Verurteilungen, teilweise wegen Taten innerhalb der Bewährungszeit. Auch sein familiäres Umfeld habe den Kläger damals nicht von der Begehung der Taten abhalten können. Hinreichende von der aufenthaltsrechtlichen Regelung nicht abgedeckte Belange des Klägers im Sinne der Art. 6 GG und 8 EMRK, die unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles die Annahme eines Ausnahmefalls geböten, lägen nicht vor. Zwar dränge Art. 6 GG in Fällen, in denen eine nur in Deutschland zu verwirklichende Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind bestehe, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück, zumal der spezifische Erziehungsbeitrag eines Vaters nicht durch Beistandsleistungen der Mutter oder Dritter entbehrlich gemacht werden könne. Solche gewichtigen familiären Belange setzten sich indes gegenüber den öffentlichen Interessen an der Ausweisung des Ausländers nicht zwangsläufig durch. Eine über den Regelfall hinausgehende besondere Schutzwürdigkeit der Beziehung des Klägers zu seinen beiden deutschen Kindern sei nach den Fallumständen nicht anzunehmen. Der Kläger lebe seit 2005 nicht mehr mit diesen zusammen und habe jedenfalls seit der erneuten Inhaftierung im März 2008 nur noch brieflichen und telefonischen Kontakt. Von einer besonderen Verbundenheit mit den Kindern könne daher nicht die Rede sein. Zwar würden künftige Kontakte durch die Aufenthaltsbeendigung deutlich erschwert. Allerdings müssten die Kinder schon wegen der von ihm zu verantwortenden Inhaftierung des Klägers langjährig ohne diesen auskommen. Von daher stelle seine Ausweisung keine derart schwerwiegende Beeinträchtigung des Kindeswohls dar, die Veranlassung geben könnte, eine vom Regelfall eines vergleichbaren Straftäters abweichende Ausnahmekonstellation anzunehmen. Die Ausweisung sei auch am Maßstab des Art. 8 EMRK verhältnismäßig. Von einer gelungenen sozialen Integration des Klägers in Deutschland könne keine Rede sein. Er verfüge zudem weder über einen Arbeitsplatz noch über ausreichende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dem Kläger sei auch ein Leben in Nigeria zuzumuten. Er sei 1993 als Erwachsener nach Deutschland gekommen und habe den Großteil seines Lebens, insbesondere die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend, im Heimatland verbracht. Selbst wenn die Art. 6 GG und 8 EMRK die Annahme eines Ausnahmefalls rechtfertigen könnten, erwiese sich die Ausweisung des Klägers zumindest nicht als ermessensfehlerhaft. Der Beklagte habe seine familiäre und persönliche Situation im Rahmen einer hilfsweise vorgenommenen Einzelfallbeurteilung ausreichend gewürdigt. Dass er das öffentliche Interesse an der Vermeidung weiterer schwerer Rauschgiftstraftaten höher gewichtet habe, entspreche eindeutig ordnungsgemäßer Ermessensausübung.

Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28.9.2010 – 10 K 923/09 – muss erfolglos bleiben. Der nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang bestimmenden Antragsbegründung kann das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe nicht entnommen werden.

1. Das gilt zunächst, soweit sich der Kläger unter Bezugnahme auf den § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gegen die förmliche Zurückweisung (§ 86 Abs. 2 VwGO) der beiden von ihm in der mündlichen Verhandlung am 28.9.2010 gestellten Beweisanträge wendet.

a. Insoweit macht der Kläger zu Unrecht geltend, das Verwaltungsgericht sei verpflichtet gewesen, entsprechend seinem Beweisantrag die beiden Kinder B und D sowie deren Mutter B zum Bestehen und der Qualität einer persönlichen Verbundenheit mit ihm als Zeugen zu vernehmen. Die Ablehnung dieses Beweisantrags ist entgegen der Ansicht des Klägers verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Hierin liegt weder ein prozessrechtlich zu beanstandender Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO) beziehungsweise eine Verletzung des dem Kläger zustehenden Prozessgrundrechts auf rechtliches Gehör vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG). Letzteres gewährleistet nicht, dass die angegriffene Entscheidung in jeder Hinsicht frei von materiellen Rechtsfehlern ergeht. Ob die dem Gericht obliegende rechtliche Würdigung des Sachvortrags des Beteiligten im Einzelfall im Ergebnis richtig ist oder nicht, ist keine Frage des Verfahrensrechts. Verfahrensmängel liegen vielmehr nur vor, wenn das Verwaltungsgericht gegen eine Vorschrift verstoßen hat, die den äußeren Ablauf des Verfahrens regelt, nicht aber wenn eine Vorschrift missachtet wurde, die den inneren Vorgang richterlicher Rechtsfindung bestimmt.

Das Gehörsgebot schützt einen Verfahrensbeteiligten auch nicht vor jeder nach seiner Meinung unrichtigen Ablehnung eines von ihm in mündlicher Verhandlung gestellten Beweisantrags. Vielmehr kann eine Verletzung des Gehörsgebots erst dann angenommen werden, wenn die Ablehnung des Antrags unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Stütze im Prozessrecht findet, sich das Gericht mit dem Vorbringen eines Beteiligten in völlig unzulänglicher Form auseinandergesetzt hat und die Ablehnung des Beweisersuchens daher erkennbar willkürlich erscheint. Das war hier nicht der Fall. Entscheidend für die im konkreten Fall vom Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Möglichkeit der „Wahrunterstellung“ hinsichtlich der vom Kläger vorgetragenen Beweistatsache ist seine materielle Rechtsauffassung. Aus dem angegriffenen Urteil ergibt sich eindeutig, dass das Verwaltungsgericht selbst bei unterstellter Zubilligung eines besonderen Ausweisungsschutzes für den Kläger auf der Grundlage des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG wegen einer von ihm behaupteten besonderen persönlichen Verbundenheit mit den Kindern keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ausweisungsverfügung des Beklagten hatte und dass sogar nichts anderes zu gelten hätte, wenn zusätzlich – im Sinne des Klägers – unterstellt würde, dass der von ihm vorgetragene Sachverhalt darüber hinaus sogar („selbst wenn…“) die Annahme eines atypischen Ausnahmefalles im Sinne der §§ 56 Abs. 1 Satz 4, 54 AufenthG (Regelausweisung) rechtfertigte. Da die unter Beweis gestellten Tatsachen daher von dem dabei maßgeblichen rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des Anfechtungsbegehrens des Klägers im Ergebnis nicht entscheidungserheblich waren, kann in der Ablehnung des Beweisantrags keine Verletzung des Gehörsgebots und erst Recht keine Verletzung des im Verwaltungsstreitverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) gesehen werden.

Unabhängig davon muss einem Beweisantrag auch dann nicht entsprochen werden, wenn das ihm zugrunde liegende Vorbringen nach Überzeugung des Gerichts in wesentlichen Punkten offensichtlich unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich oder wenn dieses gänzlich unsubstantiiert ist.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.3.2009 – 2 A 471/08 –, SKZ 2009, 254, Leitsatz Nr. 74) Auch diese vom Verwaltungsgericht mit dem Hinweis auf ein aus seiner Sicht vorliegendes (unbeachtliches) Beweisermittlungsersuchen zusätzlich angesprochenen Voraussetzungen sind hier erfüllt. Mit Blick auf das zuvor Gesagte, bedarf das indes bezogen auf die Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) des Klägers keiner Vertiefung. Insoweit kann vielmehr in der Sache auf die folgenden Ausführungen zur Sachrüge (2.) verwiesen werden.

b. Soweit der Kläger darüber hinaus als im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO verfahrensfehlerhaft beanstandet, dass das Verwaltungsgericht seinen Antrag abgelehnt hat, ein „fachärztliches Gutachten“ zum Beweis dafür einzuholen, dass von ihm keine Gefahr der Begehung weiterer Straftaten mehr ausgehe, so dass ihm eine „positive Sozialprognose auszustellen“ sei, wird ebenfalls kein durchgreifender Verfahrensfehler aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil zutreffend darauf hingewiesen, dass die Ausländerbehörden beziehungsweise gegebenenfalls die Verwaltungsgerichte bei der Beurteilung der von einem Straftäter – hier einem Intensivtäter mit mehrfachen Verurteilungen wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelrecht – nach einer Entlassung ausgehenden Wiederholungsgefahr gehalten sind, eine eigene Beurteilung in umfassender Würdigung des gesamten Akteninhalts und der vorliegenden Erkenntnismöglichkeiten anzustellen.(vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.2.2011 – 2 A 227/10 –) Das hat das Verwaltungsgericht getan. Das Ergebnis ist schlüssig begründet und ohne weiteres nachvollziehbar. Der Kläger hat sich in der Vergangenheit weder durch die langjährige, im April 2005 durch seinen Auszug beendete Beziehung mit seiner früheren Lebensgefährtin, noch durch die Existenz seiner minderjährigen Kinder von der Begehung schwerwiegender Straftaten abhalten lassen. Gleiches gilt für die mehrfach gegen ihn verhängten Bewährungsstrafen und für seine erste Inhaftierung von November 2005 bis zum 11.4.2006. Nachdem er an diesem Tag vom Landgericht A-Stadt wegen Handels und Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 11 Monaten verurteilt, er aber sofort wieder entlassen worden war, weil auch diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde, ist er vielmehr spätestens im Jahr 2007 „in großem Stil“ in den Handel mit Kokain und anderen Drogen eingestiegen. Insofern ist auf die tatsächlichen Feststellungen in dem seiner aktuellen Inhaftierung zugrunde liegenden Urteil des Landgerichts A-Stadt vom Februar 2009 zu verweisen.(vgl. LG Saarbrücken vom 4.2.2009 – 4 Kls 69/08 –) Im Ergebnis konnten daher weder die Bindungen zu seinen Kindern noch die gegen ihn verhängten strafrechtlichen Sanktionen oder eine Inhaftierung den Kläger auch nur ansatzweise zu einer Veränderung seines kriminellen Verhaltens veranlassen. Von daher ist es völlig nachvollziehbar, dass das Verwaltungsgericht abweichenden Verbalbehauptungen des Klägers, etwa dass er sich in der jetzigen Haft von seinem früheren Verhalten „deutlich distanziert“ habe, im Rahmen der Prognose keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat und keine Veranlassung gesehen hat, seinem Antrag auf Einholung eines „fachärztlichen Gutachtens“ – was auch immer damit konkret gemeint sein sollte – zu entsprechen. Aus dem Sachverhalt ergeben sich überhaupt keine ernst zu nehmenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger künftig nicht mehr straffällig werden wird. Zumindest eine im eingangs genannten Verständnis willkürliche Ablehnung dieses Beweisantrags lässt sich daher auch insoweit nicht feststellen. Im Zusammenhang mit der Behauptung, er wolle sich einer Drogentherapie unterziehen, um eine „günstige Sozialprognose möglich“ zu machen, bleibt ergänzend darauf hinzuweisen, dass ein Ausländer, der so erheblich kriminell in Erscheinung getreten ist, dass er – wie der Kläger – die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 AufenthG erfüllt, offensichtlich keinen Anspruch darauf hat, im Rahmen seines Strafvollzugs so lange therapiert zu werden, bis ihm „möglicherweise“ eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann. Daher kommt dem Einwand, die Strafvollstreckungsbehörden hätten durch die Vorenthaltung von Therapiemaßnahmen bisher eine günstige Sozialprognose vereitelt, keine Bedeutung zu.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 9.4.2009 – 2 B 318/09 –, SKZ 2009, 255, Leitsatz Nr. 75, und vom 4.5.2011 – 2 D 210/11 –)

2. Der Vortrag des Klägers im Zulassungsverfahren rechtfertigt ferner nicht die Annahme der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Beklagten und damit der Richtigkeit der erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), mit der seine Klage gegen die mit Bescheid vom 12.5.2009 verfügte dauerhafte Ausweisung aus der Bundesrepublik abgewiesen worden ist. Der allgemein gehaltene Sachvortrag des Klägers, der durch sein Verhalten die tatbestandlichen Voraussetzungen für seine zwingende Ausweisung nach dem § 53 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG insbesondere im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität erfüllt hat, im Zulassungsverfahren rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung. Das gilt insbesondere, soweit das Verwaltungsgericht unter Würdigung der konkreten Fallumstände eine gelebte familiäre Gemeinschaft zwischen dem Kläger und seinen beiden Kindern verneint und ihm daher keinen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG zugebilligt hat.

Eine solche Lebensgemeinschaft fordert zwar nicht unbedingt das Vorliegen einer ständigen häuslichen Gemeinschaft, allerdings im Falle einer dauerhaften räumlichen Trennung die Feststellung zusätzlicher Anhaltspunkte, um das Fehlen eines gemeinsamen Lebensmittelpunkts weitgehend auszugleichen, insbesondere dass die Betroffenen regelmäßigen Kontakt zueinander pflegen, der über bloße Besuche hinausgeht und in dem die besondere persönliche und emotionale Verbundenheit im Sinne einer Beistandsgemeinschaft zum Ausdruck kommt.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.8.2010 – 2 B 235/10 –, SKZ 2011, 67, Leitsatz Nr. 52)

Der Kläger, der übrigens für beide Kinder kein eigenes Sorgerecht vorträgt und ein solches nach Aktenlage auch nicht besitzt befindet sich nunmehr seit Anfang 2008, also seit über drei Jahren, in Haft und hat eingestandenermaßen seither überhaupt keinen unmittelbaren persönlichen Kontakt zu den Kindern. Diese wissen – nach seinem eigenen Vortrag – nicht einmal, dass er im Gefängnis ist, sondern gehen davon aus, dass er sich zu Besuchszwecken in seiner Heimat aufhält. Vor dem Hintergrund kommt es letztlich auch nicht darauf an, ob die Kinder und deren Mutter, die den Kläger seit Jahren nicht mehr gesehen und aus welchen Gründen auch immer keinen Kontakt zu ihm gesucht haben, bei einer Zeugenvernehmung bekunden, dass sie sich ihm in besonderer Weise „verbunden“ fühlten oder gar ob es ihnen „lieber“ ist, dass der Kläger in Deutschland bleibt oder auch nicht. Maßgeblich ist eine Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse und insoweit spricht der Akteninhalt eine eindeutige Sprache.

Nach Aktenlage spricht – außer pauschalen gegenteiligen Behauptungen des Klägers – im Übrigen auch nichts dafür, dass der Kläger zuvor, insbesondere zwischen seiner Haftentlassung im April 2006 und der erneuten Inhaftierung im März 2008 einen engeren persönlichen Kontakt zu seinen beiden Kindern hatte. Die frühere Lebensgefährtin hat – bezogen (auch) auf diesen Zeitraum im April 2008 gegenüber dem Beklagten erklärt, dass der Kläger sogar seit seinem Auszug im April 2005 nur noch „sporadische“ Kontakte zu den gemeinsamen Kindern habe und dass es nach der Misshandlung des Sohnes B im Mai 2007 „fast gar keine Kontakte“ mehr gegeben habe.(vgl. dazu die Aktenniederschrift vom 15.4.2008, Blatt 245 der Ausländerakte) Die Folgen des die Darstellung des Klägers über das Verhältnis zu seinen Kindern konterkarierenden „sporadischen Kontakts“ mit dem Sohn und des dabei geleisteten „Erziehungsbeitrags“ sind aktenkundig, wurden vom Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung bereits angeführt und bedürfen daher hier keiner Wiederholung. Die Anwesenheit des Klägers in der Wohnung war damals übrigens nach Aktenlage darauf zurückzuführen, dass die Mutter den Kläger telefonisch gebeten hatte, vorbeizukommen und den Sohn wegen seines Verhaltens zur Rede zu stellen. Der in der Klageschrift vom September 2009 angesprochene längere Besuch mit dem Sohn in seiner Heimat fand übrigens nach der Widerspruchsbegründung vom 8.7.2009 bereits im Jahr 2003 statt und damit lange vor der Trennung des Klägers von Lebensgefährtin und Kindern im April 2005. Zumindest ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des dauerhaften Nichtbestehens eines in den Schutzbereich des Art. 6 GG fallenden und damit einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG begründenden familiären Zusammenlebens begründet der Vortrag des Klägers im Zulassungsverfahren vor dem Hintergrund nicht.

Wie bereits im Zusammenhang mit der Verfahrensrüge des Klägers ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht zudem einen – nach dem Gesagten zu Recht verneinten – Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG im Ergebnis für die Beurteilung des Anfechtungsbegehrens des Klägers als nicht entscheidend angesehen und zusätzlich sogar noch einen Ausnahmefall bei Anwendung der Vorschriften über die Regelausweisung unterstellt (§ 54 AufenthG). Letzteres erscheint allerdings, wie das Verwaltungsgericht selbst herausgestellt hat,(vgl. dazu die Ausführungen auf Seiten 21 unten und 23 des angegriffenen Urteils) sehr fernliegend, da nicht ansatzweise erkennbar ist, inwiefern sich die Situation des Klägers im Vergleich mit der anderer langjährig inhaftierter Straftäter mit deutschen Kindern als „atypisch“ kennzeichnen lassen sollte.

Das Verwaltungsgericht hat auch berücksichtigt, dass der Kläger seit seiner Inhaftierung Anfang 2008 (nur) „noch in telefonischem bzw. brieflichem Kontakt“ mit den Kindern steht. Auch im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 7.8.2009 ist übrigens ausdrücklich von einem brieflichen Kontakt des Klägers mit den Kindern die Rede (Seite 4 oben). Von daher trifft die Behauptung des Klägers nicht zu, dass der Beklagte bei seinen Erwägungen davon ausgegangen sei, dass der Kläger „keinerlei Kontakt“ mit den Kindern habe. Auch in der Klageerwiderung vom 7.10.2009 ist der Beklagte ausdrücklich auf diesen Vortrag des Klägers eingegangen, indem er – in der Sache zutreffend – darauf hingewiesen hat, dass allein ein brieflicher und telefonischer Kontakt mit den Kindern sich gegebenenfalls auch vom Heimatland aus aufrechterhalten lasse.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.2.2008 – 2 B 158/08 –, SKZ 2008, 228, Leitsatz Nr. 57, wonach eine auf gelegentlichen Besuchen und ansonsten auf  einem täglichen Kontakt über das Internet („Webcam“) beruhende Beziehung zwischen einem Ausländer und seinen in Deutschland lebenden Kindern keine tatsächlich gelebte und dem Schutzbereich des Art. 6 GG unterfallende Beziehung darstellt; dazu auch EGMR, Urteil vom 8.1.2009 – 10606/07 –, InfAuslR 2010, 89, zur Zulässigkeit der Verweisung eines nicht mit seinen minderjährigen Kindern zusammenlebenden ausländischen Mehrfachtäters auf Kontakte per Telefon oder per E-Mail von seinem Heimatland aus und Besuche des Kindes in seinem Heimatland) Nicht nachzuvollziehen ist angesichts der haftbedingten jahrelangen Trennung von den Kindern und dem Unterbleiben jeglicher Besuche durch die Kinder während der Haft die Darstellung des Klägers, dass er durch seine Ausweisung „aus seinem familiären Umfeld herausgerissen“ werde. Das Verwaltungsgericht hat ferner überzeugend ausgeführt, dass selbst für den Fall, dass man die Ausweisungsentscheidung des Beklagten ungeachtet der Wertungsvorgaben durch die §§ 53 oder 54 AufenthG an den allgemeinen Anforderungen für behördliche Ermessensentscheidungen messen wollte, diese im Ergebnis vorliegend einer gerichtlichen Überprüfung im Rahmen des § 114 VwGO standhielte. Der Vorwurf des Klägers, der Beklagte habe nicht die gebotene „wirkliche Verhältnismäßigkeitsprüfung“ vorgenommen, trifft nach dem Inhalt der Entscheidungen nicht zu. In dem für die Prüfung der Ermessensentscheidung maßgeblichen Widerspruchsbescheid vom 7.8.2009 wird die persönliche Situation des Klägers auch hinsichtlich des Umgangs mit seinen Kindern beschrieben und in die Bewertung eingestellt. Dass dem Kläger eine andere Gewichtung der beteiligten Belange, insbesondere seiner eigenen, lieber gewesen wäre, ist nachvollziehbar, rechtfertigt aber nicht die Annahme einer Rechtsfehlerhaftigkeit der Entscheidung des Beklagten.

Eine schützenswerte Rechtsposition ergibt sich im Falle des Klägers auch nicht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK, so dass es hier keiner Vertiefung bedarf, in welcher Form dessen Vorgaben im Rahmen der einzelnen Kategorien der aufenthaltsrechtlichen Ausweisungstatbestände (§§ 53 ff. AufenthG) dogmatisch Rechnung getragen werden muss. Unter dem Aspekt des „Familienlebens“ ergeben sich dabei keine über das zu Art. 6 GG hinaus Gesagte hinausgehenden Rechte.

Eine schützenswerte Rechtsposition selbst eines in Deutschland geborenen und hier aufgewachsenen Ausländers auf der Grundlage des durch Art. 8 Abs. 1 EMRK ebenfalls geschützten „Privatlebens“ kommt allenfalls ausnahmsweise in Betracht, wenn von einer abgeschlossenen „gelungenen“ Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Grundvoraussetzung für die Annahme eines rechtlichen Ausreisehindernisses auf dieser Grundlage ist, ausgegangen werden kann. Nicht ausreichend ist hingegen, dass sich der Betreffende über einen langen Zeitraum im Inland aufgehalten hat. Eine Aufenthaltsbeendigung kann vielmehr nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das „Privatleben“ im Verständnis des Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, wenn der Ausländer aufgrund seines (längeren) Aufenthalts über so „starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte“ zum „Aufnahmestaat“ verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung „faktisch zu einem Inländer“ geworden ist, dem ein Leben in dem Staat seiner Herkunft, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht zugemutet werden kann.(vgl. dazu zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.1.2011 – 2 A 293/10 –, vom 15.4.2011 – 2 B 195/11 – und vom 20.4.2011 – 2 B 208/11 –, st. Rspr.)

Nach diesen Grundsätzen kommt dem in der Begründung des Zulassungsantrags enthaltenen Hinweis des Klägers, der – wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat – erst im Erwachsenenalter eingereist ist, er lebe bereits seit 17 Jahren in Deutschland keine entscheidende Bedeutung zu. Entscheidend ist vielmehr, dass in seinem Fall von einer gelungenen Integration nicht ansatzweise die Rede sein kann. Das gilt in sozialer Hinsicht mit Blick auf die über einen langen Zeitraum hin begangenen schweren Straftaten des Klägers, aber auch in wirtschaftlicher Hinsicht, da er offenbar bis heute nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus legaler Betätigung sicherzustellen.

Da Zulassungsgründe nicht gegeben sind, ist der Antrag zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52, 47 GKG, wobei der so genannte Auffangwert in Ansatz zu bringen war.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
8 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 20/04/2011 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. Februar 2011 – 10 L 2415/10 – wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.Der Streitwert für das Beschwer
published on 04/02/2011 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Mai 2010 – 10 K 266/09 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.Der Streitwert wird für das Zul
published on 27/08/2010 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragsstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. Juli 2010 – 10 L 446/10 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
published on 26/03/2009 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. November 2008 - 6 K 450/07 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der K
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 08/07/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu
published on 05/08/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu
published on 07/08/2012 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten
published on 27/02/2012 00:00

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. November 2011 – 10 L 1499/11 – wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren au
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.