Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 25. Okt. 2016 - 1 A 469/14

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2016:1025.1A469.14.0A
published on 25/10/2016 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 25. Okt. 2016 - 1 A 469/14
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Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt eine Befreiung von den Verboten der Beseitigung, Zerstörung, Beschädigung und der nachteiligen Veränderung von Alleen nach dem Landesnaturschutzgesetz.

2

Mit Beschluss vom 17.04.2003 entschied der Gemeinderat der Klägerin, die Gemeindestraße "B.-weg" vom südlichen Ortseingang bis zur nördlich kreuzenden Bahnlinie grundhaft auszubauen. Der " B.-weg" ist eine der Hauptverkehrsstraßen der Gemeinde, die in Nord-Süd-Richtung durch das Gemeindegebiet führt. Mit dem Ausbau beabsichtigte die Klägerin u.a. eine Verbesserung der versorgungstechnischen und verkehrlichen Situation. Die Realisierung des Projekts sollte in drei Schritten stattfinden: Zunächst sollte der Mittelabschnitt des " B.-weg" ausgebaut werden, daran anschließend der Nordabschnitt und zuletzt der Südabschnitt. Die Klägerin beabsichtigt nunmehr den grundhaften Ausbau der Seitenanlagen zur Straße im nördlichen Teilabschnitt des " B.-weg". In diesem wird die Straße beidseitig gesäumt von einer alleeartigen Baumreihe, bestehend aus ca. 58 Kopflinden. Der begleitende Seitenbereich besteht östlich aus einem gepflasterten Gehweg, westlich aus einem gepflasterten Geh- und Fahrradweg, und die Bäume befinden sich in einem unbefestigten Streifen zwischen der Straße und dem Geh- bzw. Radweg. Hinsichtlich des konkreten Ausbaus der Seitenanlagen hat das Planungsbüro P. zwei Planungsvarianten erstellt und dem Ortschaftsrat der Klägerin zur Entscheidung vorgelegt. Dabei sieht die erste Variante eine Neugestaltung unter Erhalt des Baumbestandes vor, während die zweite Variante eine Neugestaltung unter Komplettfällung des Baumbestandes und Vornahme von Ersatzpflanzungen vorsieht.

3

In seiner Sitzung am 20.11.2011 beschloss der Ortschaftsrat der Klägerin den Ausbau entsprechend der zweiten Planungsvariante. Mit Beschluss vom 08.12.2011 entschied sich der Ortschaftsrat der Klägerin sodann für die dritte von insgesamt vier zur Planungsvariante 2 vorgestellten Ausführungsvarianten. Diese sieht u.a. vor, dass beidseitig Parkbuchten sowie – ebenfalls beidseitig – ein Einrichtungsradweg mit Sicherheitstrennstreifen geschaffen werden. Es könne allerdings bei dieser Variante keine Empfehlung zur Baumpflanzung auf der Ostseite ausgesprochen werden, da die Bäume auf der TWM-Leitung zum Liegen kämen und somit keine optimalen Bedingungen bestünden. (vgl. "Kurzerläuterung A-Stadt Ortschaftsrat 08.12.11", "Anlage 5" BA A, nicht pagiert). Eine Baumpflanzung auf der Ostseite des " B.-wegs" war von keiner der Ausführungsvarianten zur Planungsvariante 2 empfohlen worden (vgl. Querschnitt – Variante 1-4, "Anlage 5" BA A, nicht paginiert).

4

Unter dem 09.02.2012 stellte die Klägerin bei dem Beklagten einen Antrag auf Befreiung insbesondere von den Vorschriften des Alleenschutzes des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Mit der Umsetzung der Planung sei zwingend die Beseitigung des vorhandenen Kopflindenbestandes verbunden. Zum einen seien die in der Planung ausgewiesenen Parkflächen wegen des geringen Abstandes der Bäume nur bei deren Beseitigung möglich. Außerdem wiesen die nunmehr vorgesehenen beidseitigen Geh- und Radwege eine Breite von 3,85 m einschließlich des erforderlichen Sicherheitsstreifens aus. Eine Schaffung entsprechender baulicher Anlagen sei nur nach Entfernung der Bäume möglich. Jedenfalls führten die Baumaßnahmen aufgrund der Nähe zu den Bäumen unweigerlich zu erheblichen Wurzelschädigungen und entsprechenden Auswirkungen auf deren Vitalität. Nur der Verzicht auf Parkflächen bzw. die Umplanung des Geh- und Radweges würden es erlauben, den Baumbestand zu belassen. Ein Erhalt der Allee sei in Form von Neuanpflanzungen vorgesehen; aufgrund der Erdverkabelung der bisherigen Freileitungen wäre ein Rückschnitt der Bäume nicht länger erforderlich. Hieraus erwachse ein erheblicher ökologischer Vorteil. Zudem habe der Baumsachverständige Harald Eichmann mit seinem Gutachten aus dem Jahr 2003 dem überwiegenden Teil der Bäume der Schadstufe 3, "sehr stark geschädigt" zugewiesen.

5

Mit Bescheid vom 15.05.2012 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Gründe für eine Befreiung lägen nicht vor. Dem Antrag sei nicht zu entnehmen, dass sich die angestrebten Ziele (Parkgelegenheiten, Ausbau Fuß- und Radweg) ausschließlich durch Beseitigung der Allee realisieren ließen. Es sei nicht ersichtlich, dass Alternativen zum Ausbau des " B.-wegs" geprüft worden seien, mit denen der Erhalt der geschützten Allee möglich sei. Die Allee genieße als Naturdenkmal besonderen Schutz. Gegen den Bescheid vom 15.05.2012 legte die Klägerin mit Fax vom 19.06.2012 Widerspruch ein, den sie mit Schreiben aus August 2012 begründete. Die einfache Forderung nach der "absoluten" Erforderlichkeit reiche erkennbar nicht aus. Im Übrigen berge die Variante, die den Erhalt der Bäume vorsehe, erhebliche Gefahren für Radfahrer. Diese erwachse etwa daraus, dass die Fahrbahn gemeinsam mit Pkw und Lkw genutzt werden müsse. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2014 wies die Widerspruchsbehörde den Widerspruch der Klägerin zurück.

6

Am 01.04.2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und führt weiter aus, dass sie zwischenzeitlich die Planungen für den Ausbau des Südabschnitts vorangetrieben habe. Dabei seien zunächst Kanalbauarbeiten des Wolmirstedter Wasser- und Abwasserzweckverbandes (WWAZ) vorgenommen worden. Der WWAZ habe dabei die Erlaubnis zur Fällung einiger Bäume erhalten. Für die nachfolgenden Straßenbauarbeiten der Klägerin habe der Beklagte eine Befreiung mit Auflagen erteilt, sodass weitere 35 Bäume hätten gefällt werden dürfen, deren Fällung durch Ersatzpflanzungen von 80 Bäumen auszugleichen gewesen sei. Zwar gebe es für den Nordabschnitt bislang kein Sachverständigengutachten, welches die Schädigung der Bäume bestätige. Gleichwohl sei deren Schädigung unverkennbar. Der zuständige Sachbearbeiter habe eine Fotodokumentation erstellt, wobei er die Bäume einer visuellen Inspektion unterzogen habe. Die Sichtkontrolle habe er am 18.10.2016 wiederholt. Im Ergebnis gehe er von einer schweren Schädigung dieser Bäume aus. Für sieben dieser Bäume dürfe in Kürze ein Antrag auf Fällung aus Gründen der Gefahrenabwehr zu stellen sein. Sofern das Gericht zu dem Ergebnis komme, dass der Antrag auf Befreiung zu Recht abgelehnt worden sei, sei der Beklagte künftig aber für die Pflege der Bäume in diesem Bereich verantwortlich und müsse die damit verbundenen Kosten übernehmen. Es sei rechtlich anerkannt, dass die Pflege eines Naturdenkmals der zuständigen Naturschutzbehörde obliege und diese die Kosten dafür tragen müsse.

7

Die Klägerin beantragt,

8

1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15.05.2012 und des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2014 zu verpflichten, die beantragte naturschutzrechtliche Befreiung zum Fällen von 58 Linden im nördlichen Bereich der Straße " B.-weg" in A-Stadt zu erteilen,

9

2. hilfsweise, festzustellen, dass der Beklagte für die Pflege der Kopflinden im Nordabschnitt der Straße " B.-weg" verantwortlich ist und die entsprechenden Kosten zu tragen hat.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Das Gutachten des Baumsachverständigen aus dem Jahr 2003 beziehe sich lediglich auf den Mittelabschnitt. Die Fällung von 44 Bäumen im Südabschnitt des " B.-wegs" sei aufgrund der nicht mehr gegebenen Verkehrssicherheit genehmigt worden. Hierzu sei aber ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vorgelegt worden. Die Fällung der restlichen Bäume im Südabschnitt (14 Kastanien und 21 Linden) sei genehmigt worden, nachdem die Klägerin auf die wirtschaftliche Unvertretbarkeit eines Erhalts der Gehölze in Ansehung auf die sowohl für die Anlieger als auch für die Klägerin selbst entstehenden Mehrkosten hingewiesen habe.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

15

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Befreiung von den Verboten des § 21 Abs. 1 NatSchG LSA, wonach Alleen und einseitige Baumreihen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Feldwegen gesetzlich geschützt und die Beseitigung von Alleen oder einseitigen Baumreihen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderungen führen können, verboten sind.

1.

16

Ein Anspruch auf Befreiung ergibt sich nicht aus § 67 Abs. 1 BNatSchG. Hiernach kann von den Geboten und Verboten u.a. des BNatSchG und dem Naturschutzrecht der Länder ein auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn dies 1. aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

17

Insoweit fehlt es bereits an dem von § 67 Abs. 1 BNatSchG vorausgesetzten atypischen Fall. Die Möglichkeit einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG dient dem Ausgleich einer rechtlichen Unausgewogenheit, die sich ergeben kann, wenn aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls der Anwendungsbereich einer Vorschrift und deren materielle Zielrichtung nicht miteinander übereinstimmen. In derartigen Sonderfällen soll der generelle Geltungsanspruch einer Verbotsvorschrift zugunsten der Einzelfallgerechtigkeit durchbrochen werden können. Dabei kann ein atypischer Fall umso eher angenommen werden, je allgemeiner die naturschutzrechtliche Regelung gefasst ist. Je konkreter ein bestimmtes Verbot ist, desto weniger kann seine Geltung einen atypischen Fall darstellen, weil dann anzunehmen ist, dass die Regelung gerade auch für diesen Fall gelten soll (vgl. Sauthoff in GK-BNatSchG, 2012, § 67 RdNr. 13).

18

Hinsichtlich § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG muss ein besonderes, ursprünglich nicht abschätzbares Gemeininteresse eine Randkorrektur der Regelung erfordern (Sauthoff in GK-BNatSchG, 2012, § 67 RdNr. 14). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die streitgegenständliche Lindenallee ist nicht nur durch das absolute Veränderungsverbot des § 29 Abs. 3 BNatSchG i. V. m. § 21 Abs. 1 NatSchG LSA geschützt, sondern zusätzlich – als Naturdenkmal (vgl. VG Magdeburg, U. v. 29.03.2010 – 1 A 386/08 MD) – durch das Veränderungsverbot des § 28 Abs. 2 BNatSchG. Die Erklärung zum Naturdenkmal fand mit Beschluss des Rates des Kreises Wolmirstedt vom 01.07.1957 zu DDR-Zeiten wirksam statt (VG Magdeburg, U. v. 29.03.2010, a. a. O.) und damit lange vor dem erstmaligen Inkrafttreten des BNatSchG am 1. Januar 1977 und dem erstmaligen Inkrafttreten des NatSchG LSA vom 11. Februar 1992. Im Jahr 1989 wurde die Gesamtzahl der Naturdenkmäler in Deutschland auf über 40.000 geschätzt (Hendrischke/Kieß in GK-BNatSchG, 2012, § 28 RdNr. 25 m. w. N.). In Sachsen-Anhalt gibt es noch über 850 km Alleen (vgl. http://bund-sachsen-anhalt.de/?id=43). In Ansehung dessen war dem jeweiligen Gesetzgeber bei Schaffung von § 28 BNatSchG bzw. § 21 NatSchG LSA wohl bewusst, dass es zu einer Kollision zwischen den Interessen von Gemeinden an dem Aus- und Umbau von Straßen und Seitenanlagen und den Interessen des Naturschutzes an einem Erhalt von Alleen kommen könnte und er hat sich dazu entschieden, dem Schutz von Alleen und Naturdenkmälern einen besonderen Stellenwert einzuräumen. Dies ergibt sich auch aus § 21 Abs. 2 Satz 1 NatSchG LSA, wonach bei Befreiungen von dem Verbot nach § 21 Abs. 1 Satz 2 NatSchG LSA aus Gründen der Verkehrssicherheit Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses in der Regel erst dann vorliegen, wenn die Maßnahme aus Gründen der Verkehrssicherheit zwingend erforderlich ist und die Verkehrssicherheit nicht auf andere Weise verbessert werden kann. Folglich kann das Interesse der Gemeinde an einer Beseitigung der geschützten Bäume hier nicht als atypische Fallkonstellation betrachtet werden, die eine Korrektur der gesetzgeberischen Entscheidung erforderlich macht.

19

Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus Gründen der Gefahrenabwehr. So ist seitens der Klägerin nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, dass sämtliche der die Allee bildenden Bäume derart geschädigt sind, dass eine Fällung aus Gründen der beeinträchtigten Stand- und Bruchsicherheit notwendig wäre. Soweit die Klägerin vorträgt, dass jedenfalls 7 Bäume derart geschädigt seien, dass in Kürze ein Antrag auf Fällung aus Gründen der Gefahrenabwehr zu stellen sein dürfte, rechtfertigt dies nicht eine Fällung sämtlicher Bäume. Überdies bestehen insbesondere vor dem Hintergrund der in der Vergangenheit bereits erteilten Fällgenehmigungen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte bei Vorliegen einer von einem geschädigten Baum ausgehenden hinreichenden Gefahr für Leib und Leben von Personen oder Sachgütern die beantragte Fällgenehmigung verweigern und von der Klägerin stattdessen die künstliche Verlängerung der Lebensdauer eines solchen Baumes um jeden Preis verlangen würde. Dies ginge außerdem über Sinn und Zweck von § 21 Abs. 2 Satz 1 NatSchG LSA hinaus.

20

Auch kann sich die Klägerin nicht auf sonstige Gründe der Verkehrssicherheit i. S. v. § 21 Abs. 2 Satz 1 NatSchG LSA berufen. Insoweit regelt § 21 Abs. 2 Satz 1 NatSchG LSA, dass bei Befreiungen von dem Verbot nach Abs. 1 Satz 2 aus Gründen der Verkehrssicherheit Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses in der Regel erst dann vorliegen, wenn die Maßnahme aus Gründen der Verkehrssicherheit zwingend erforderlich ist und die Verkehrssicherheit nicht auf andere Weise verbessert werden kann. Vorliegend bedeutet dies, dass eine (Wieder-)Herstellung der Verkehrssicherheit nicht anders als durch eine Beseitigung sämtlicher Alleebäume möglich sein dürfte. Das ist hier nicht der Fall. Zweifel an der Verkehrssicherheit sind vielmehr erst im Hinblick auf einzelne Planungsfragen zur konkreten Ausführung des Ausbaus aufgetreten. Ob diese auch bei Erhalt der vorhandenen Bäume hätten ausgeräumt werden können, ist durch die Klägerin über die von der beauftragen Planungsfirma vorgelegte Planungsvariante 1 hinaus nicht weiter hinterfragt worden, etwa durch Überlegungen zu denkbaren Ausführungsvarianten. Gerade in Ansehung der zu Planungsvariante 2 erstellten durchaus unterschiedlichen Ausführungsvarianten 1-4 drängt sich im Übrigen der von der Klägerin bevorzugte Ausbau unter Beseitigung des gesamten vorhandenen Baumbestandes auch nicht als einzig geeignete Maßnahme zur (Wieder-)Herstellung von Verkehrssicherheit auf.

21

Hinsichtlich § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG liegt ein atypischer Fall vor, wenn es ein von der Lage anderer Eigentümer, die der Norm unterworfen sind, verschiedenes Sonderinteresse des Betroffenen gibt. Dies ist v.a. dann der Fall, wenn die Beeinträchtigungen des Eigentums ein Ausmaß erreichen, mit dem bei Erlass der Norm nicht zu rechnen war und die unzumutbar sind (Sauthoff, in GK-BNatSchG, 2012, § 67 RdNr. 15). Eine für die Klägerin unzumutbare Eigentumsbelastung in diesem Sinne ist vorliegend jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, zumal – wie dargestellt – vorliegend kein atypischer Fall gegeben ist. Die mit einem gesetzlichen Verbot einhergehenden nachteiligen Folgen für den Betroffenen sind in aller Regel gewollt. Auch das Fehlen finanzieller Mittel zur Unterhaltung der Allee vermag keinen Fall der unbeabsichtigten Härte zu begründen. Der Gesetzgeber hat sich erkennbar für einen schutzobjektbezogenen Ansatz entschieden und gerade nicht beabsichtigt, den Schutz von Alleen und Naturdenkmälern von den individuellen Verhältnissen des Verpflichteten abhängig zu machen (vgl. OVG Saarland, B. v. 27.04.2009 – 2 A 286/09 –, juris).

2.

22

Ein Anspruch auf Befreiung ergibt sich auch nicht aus § 67 Abs. 2 BNatSchG. Hiernach kann von den Verboten des § 33 Abs.1 Satz 1 BNatSchG und des § 44 BNatSchG sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Abs.3 BNatSchG auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Eine Befreiung im Zusammenhang mit Natura 2000 und Artenschutz steht hier jedoch bereits nicht im Raum und kann daher auch von der Klägerin nicht gelten gemacht werden.

3.

23

Soweit die Klägerin hilfsweise die Feststellung begehrt, dass der Beklagte für die Pflege der Kopflinden im Nordabschnitt der Straße " B.-weg" verantwortlich ist und die entsprechenden Kosten zu tragen hat, hat sie auch mit diesem Antrag keinen Erfolg. Denn ungeachtet der Zulässigkeit eines solchen Klageantrags ist dieser jedenfalls unbegründet. § 21 Abs. 2 Satz 2 NatSchG LSA bestimmt hinsichtlich der Pflege von Alleen, dass der Träger der Straßenbaulast die notwendige Unterhaltung in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde vorzunehmen hat. Träger der Straßenbaulast ist hier gemäß § 42 Abs. 1 Satz 3 StrG LSA die Klägerin, da es sich bei der Straße " B.-weg" um eine Gemeindestraße handelt. Insofern fallen die Pflege der geschützten Bäume und die Tragung der mit ihr einhergehenden Kostenlast auch in ihren Verantwortungsbereich.

24

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Allee hier zusätzlich als Naturdenkmal geschützt ist. Denn zum einen beinhaltet das BNatschG selbst keine Regelung hinsichtlich der Unterhaltungspflicht von Naturdenkmälern. Zum anderen war dem Landesgesetzgeber bei Schaffung des § 21 Abs. 2 Satz 2 NatSchG LSA die Regelung des § 28 BNatSchG bekannt, sodass er bei zufällig "doppeltem Schutz" sowohl als Allee, als auch als Naturdenkmal gerade keine abweichende Pflicht zur Unterhaltung der geschützten Bäume beabsichtigt hat. Im Übrigen rechtfertigt sich die Unterhaltungspflicht des Straßenbaulastträgers auch in Ansehung der sachlichen Nähe zwischen der Unterhaltung von Alleebäumen und der Unterhaltung der umsäumten Straße.

4.

25

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

27

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Ziffer 29.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 27/04/2009 00:00

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. August 2008 – 5 K 253/08 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Kl
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Annotations

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
2.
wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.

(2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 34 Absatz 3 bis 5 Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 sowie von Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 zulassen.

(1a) In Natura 2000-Gebieten ist die Errichtung von Anlagen zu folgenden Zwecken verboten:

1.
zum Aufbrechen von Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder von Kohleflözgestein unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas,
2.
zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 1 anfällt.
§ 34 findet insoweit keine Anwendung.

(2) Bei einem Gebiet im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG gilt während der Konzertierungsphase bis zur Beschlussfassung des Rates Absatz 1 Satz 1 im Hinblick auf die in ihm vorkommenden prioritären natürlichen Lebensraumtypen und prioritären Arten entsprechend. Die §§ 34 und 36 finden keine Anwendung.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Die Länder wählen die Gebiete, die der Kommission nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG zu benennen sind, nach den in diesen Vorschriften genannten Maßgaben aus. Sie stellen das Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit her. Dieses beteiligt die anderen fachlich betroffenen Bundesministerien und benennt die ausgewählten Gebiete der Kommission. Es übermittelt der Kommission gleichzeitig Schätzungen über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft, die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG einschließlich der Zahlung eines finanziellen Ausgleichs insbesondere für die Land- und Forstwirtschaft erforderlich ist.

(2) Die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete sind nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 4 dieser Richtlinie und die nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG benannten Gebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 zu erklären.

(3) Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsbegrenzungen. Es soll dargestellt werden, ob prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten zu schützen sind. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. Weiter gehende Schutzvorschriften bleiben unberührt.

(4) Die Unterschutzstellung nach den Absätzen 2 und 3 kann unterbleiben, soweit nach anderen Rechtsvorschriften einschließlich dieses Gesetzes und gebietsbezogener Bestimmungen des Landesrechts, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.

(5) Für Natura 2000-Gebiete können Bewirtschaftungspläne selbständig oder als Bestandteil anderer Pläne aufgestellt werden.

(6) Die Auswahl und die Erklärung von Gebieten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 richten sich nach § 57.

(7) Für Schutzerklärungen im Sinne der Absätze 2 und 3, für den Schutz nach anderen Rechtsvorschriften im Sinne von Absatz 4 sowie für Pläne im Sinne von Absatz 5 gilt § 22 Absatz 2a und 2b entsprechend. Dies gilt auch für Schutzerklärungen nach § 33 Absatz 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung.

(1) Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
2.
wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.

(2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.