Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 26. Juli 2007 - 1 B 304/07

published on 26/07/2007 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 26. Juli 2007 - 1 B 304/07
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Gericht

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Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird Satz 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. Mai 2007 - 2 L 381/07 - wie folgt gefasst:

Der Antragsgegnerin wird einstweilen untersagt, die ausgeschriebene Stelle des Hauptamtsleiters/der Hauptamtsleiterin mit dem Beigeladenen im Wege der Versetzung endgültig zu besetzen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird - auch - für das Beschwerdeverfahren auf 11.447,31 EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15.5.2007 - 2 L 381/07 -, durch den der Antragsgegnerin einstweilen untersagt wurde, die ausgeschriebene Stelle des Hauptamtsleiters/der Hauptamtsleiterin mit dem Beigeladenen im Wege der Versetzung endgültig zu besetzen und dem Beigeladenen vor der Antragstellerin ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 zu übertragen, ist im Wesentlichen unbegründet.

Das vom Verwaltungsgericht verfügte vorläufige Beförderungsverbot kann allerdings keinen Bestand haben. Ein vorläufiges Beförderungsverbot war nämlich von der Antragstellerin nicht beantragt und auch nicht im Wege der Auslegung des Antrags (§§ 88, 123 Abs. 3 VwGO, 938 Abs. 1 ZPO) veranlasst, da mit dem einstweiligen Verbot des Vollzugs der Einstellungsentscheidung im Wege der (endgültigen) Versetzung des Beigeladenen dem streitgegenständlichen Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin ausreichend Rechnung getragen ist.

Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass nach gegenwärtigem Erkenntnisstand die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung des Stadtrates der Stadt B dem Anspruch der Antragstellerin auf verfahrens- und sachfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung auf die ausgeschriebene Stelle nicht gerecht wird. Sie beruht nämlich - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt - auf einer rechtlich fehlerhaften Grundannahme.

Dabei steht, worauf in der Beschwerdebegründung vom 22.6.2007 zutreffend hingewiesen wird, außer Frage, dass bei der auf der Grundlage eines bestimmten Anforderungsprofils zu besetzenden Stelle (Dienstposten) nicht nur die in der Vergangenheit auf einem anderen Dienstposten erbrachte fachliche Leistung, sondern auch und sogar vor allem die fachliche und persönliche Eignung und Befähigung mit Blick auf den nunmehr zu besetzenden Dienstposten Berücksichtigung finden muss. Das schließt indes nicht aus, dass aktuelle, das heißt zeitnahe dienstliche Beurteilungen, die die erbrachten dienstlichen Leistungen über einen längeren Zeitraum bewerten, in besonderer Weise dem Zweck dienen können, Auswahlgrundlage für eine an dem Bestengrundsatz im Verständnis des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtete Personalentscheidung zu sein. Dienstliche Beurteilungen haben von daher maßgebliche Bedeutung bei Auswahlentscheidungen des Dienstherrn betreffend Einstellung, Verwendung und Beförderung von Beamten und der dabei erforderlichen Klärung einer Wettbewerbssituation

vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 27.2.2003 - 2 C 16.02 -, ZBR 2003, 420 = IÖD 2003, 170 = DÖD 2003, 202 = NVwZ 2003, 1397, und vom 21.8.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 = ZBR 2004, 101 = IÖD 2004, 38 = NJW 2004, 870.

Diese rechtliche Einschätzung, wie sie das Verwaltungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 26.9.2006 - 2 F 43/06 - zutreffend aufgezeigt hatte, liegt auch der am 22.2.2007 vom Stadtrat der Stadt B zugunsten des Beigeladenen getroffenen Auswahlentscheidung zugrunde. Das ergibt sich zweifelsfrei aus der Begründung des Beschlussvorschlags, wie sie dem Stadtrat vor der Abstimmung am 22.2.2007 bekannt war. In dem von der Antragsgegnerin vor der Abstimmung verlesenen „Sachverhalt mit Begründung“ heißt es unter anderem:

„Grundlage der Auswahlentscheidung müssen zunächst die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber sein, wobei zunächst von der letzten dienstlichen Beurteilung auszugehen ist. Zusätzlich kann die vorletzte dienstliche Beurteilung herangezogen werden, wenn dies aufgrund bestimmter sachlicher Gründe angezeigt ist. Letzteres ist hier der Fall im Hinblick darauf, dass der Bewerber A. sich zum Zeitpunkt seiner letzten dienstlichen Beurteilung in Besoldungsgruppe A 11 befand, zum Zeitpunkt der sehr guten vorletzten dienstlichen Beurteilung jedoch noch in Besoldungsgruppe A 10. Demgegenüber befand sich die Bewerberin C. sowohl bei der letzten als auch bei der vorletzten dienstlichen Beurteilung in der Besoldungsgruppe A 11. Der Bewerber A. hat in seiner vorletzten dienstlichen Beurteilung die Bestnote „hat sich ausgezeichnet bewährt“ erzielt. Wie in seiner letzten dienstlichen Beurteilung hervorgehoben wird, die lediglich das Gesamturteil „hat sich bewährt“ aufweist, haben sich seine Leistungen jedoch nicht etwa verschlechtert. Das gegenüber vorher schlechtere Gesamturteil beruht ausschließlich auf der zwischenzeitlich erfolgten Beförderung nach Besoldungsgruppe A 11 und der üblichen Verwaltungspraxis, einen Beamten nach erfolgter Beförderung in seiner dienstlichen Beurteilung schlechter als in der vorherigen Besoldungsgruppe einzustufen.

Hinsichtlich der vorletzten dienstlichen Beurteilung sind beide Bewerber als im Gesamturteil gleichwertig anzusehen. Die Bestnote des Bewerbers A. in Besoldungsgruppe A 10 ist der zweitbesten Gesamtnote der Bewerberin C. in der höheren Besoldungsgruppe als gleichwertig anzusehen.

Im Gesamturteil der letzten dienstlichen Beurteilung hat die Bewerberin C. die zweitbeste Notenstufe gehalten. Der Bewerber A. hat hier im Gesamturteil zwar nur die drittbeste Notenstufe erhalten, dies beruht jedoch, wie bereits erwähnt, lediglich auf der zuvor erfolgten Beförderung, während sich seine Leistungen nicht verschlechtert haben, sondern denjenigen entsprechen, die in der vorletzten Beurteilung zur Bestnote geführt haben. Im Hinblick darauf kann auch hinsichtlich der letzten dienstlichen Beurteilung beim Gesamturteil von einer Gleichwertigkeit beider Bewerber ausgegangen werden. Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang die nach den für den Bewerber A. maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien zulässige Anlassbeurteilung, hat dieser seine Leistung zumindest gehalten, wenn nicht gar gesteigert. Aus dem - nach den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien unbeachtlichen - Dienstzeugnis der Bewerberin C. ergibt sich im Wesentlichen eine gleich bleibende Leistung.“

Die in dieser dem Stadtrat unterbreiteten und von diesem nach den Gegebenheiten akzeptierten Auswahlbegründung angenommene Gleichwertigkeit der Gesamturteile der jeweils letzten dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin und des Beigeladenen ist indes eindeutig nicht gegeben. Das hat das Verwaltungsgericht ausführlich und zutreffend dargelegt (Seiten 4 bis 7 des erstinstanzlichen Beschlusses). Es entspricht der ständigen Senatsrechtsprechung auch und gerade für den Bereich der saarländischen Finanzverwaltung, dass die Anknüpfung der dienstlichen Beurteilung an die Anforderungen des am Beurteilungsstichtag innegehabten statusrechtlichen Amtes es als einleuchtend erscheinen lässt, wenn die Leistungen eines Beamten, der nach einer Beförderung erstmals in dem höheren statusrechtlichen Amt beurteilt wird, weniger gut als bei seiner der Beförderung vorausgegangenen Beurteilung beurteilt werden. Denn es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass ein Beamter, der nach einer Beförderung erstmals mit den durchweg länger der höheren Besoldungsgruppe zugehörigen und deshalb erfahreneren Beamten zu messen ist, bei dem vorzunehmenden Eignungs- und Leistungsvergleich häufig mehr oder weniger stark abfällt mit der Folge, dass er sowohl im Gesamturteil als auch in den einzelnen Beurteilungsmerkmalen regelmäßig ungünstiger abschneidet als zuvor

vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 10.4.2007 - 1 A 22/07 - unter Hinweis auf die bisherige Senatsrechtsprechung, insbesondere Urteil vom 30.11.2000 - 1 R 10/00 -, SKZ 2001, 106 Leitsatz 26; es handelt sich hierbei um einen in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Beurteilungsgrundsatz, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 27.10.1988 - 2 A 2.87 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12; OVG Koblenz, Beschluss vom 12.9.2000 - 10 A 11056/00 -, ZBR 2002, 63, und VGH Mannheim, Urteil vom 23.3.2004 - 4 S 1165/03 -, DÖV 2004, 891.

Für die Rechtmäßigkeit der einzelnen Beurteilung ist entscheidend, dass der erwähnte Grundsatz nicht schematisch angewandt, sondern in jedem Einzelfall geprüft wird, ob die erwähnte Regelvermutung zutrifft oder nicht. Das ist, wie der Senat aufgrund vieler Beweisaufnahmen in Beurteilungsstreitigkeiten festgestellt hat, die Vorgehensweise der Beurteiler im Geschäftsbereich der saarländischen Finanzverwaltung. Dass im Fall der zum Stichtag 1.5.2004 über den Beigeladenen erstellten dienstlichen Beurteilung nicht so vorgegangen wurde, ist nicht anzunehmen. Immerhin hat der Beigeladene diese Beurteilung nicht mit Rechtsbehelfen angegriffen, sondern sie akzeptiert.

Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der den Beurteilungszeitraum von Januar 2002 bis Dezember 2004 umfassenden aktuellen dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin - anders als beim Beigeladenen - kein statusamtsbezogener Beurteilungsmaßstab zugrunde liegt. Aus der im Verfahren 1 F 43/06 - 1 W 46/06 - vorgelegten „Dienstvereinbarung über die dienstliche Beurteilung und Beförderung von Beamten und Beamtinnen der Landeshauptstadt B-Stadt“ vom 1.4.1996 ergibt sich dies jedenfalls nicht.

Ist nach alldem die Grundannahme der Begründung des Beschlussvorschlags rechtlich nicht haltbar, wonach „auch hinsichtlich der letzten dienstlichen Beurteilung beim Gesamturteil von einer Gleichwertigkeit beider Bewerber ausgegangen werden“ könne, so beruht der auf dieser Grundlage gefasste Stadtratsbeschluss gleichermaßen auf dieser rechtlich fehlerhaften Einschätzung der Bewerbersituation.

Der Hinweis der Antragsgegnerin auf Besonderheiten bei der am Prinzip der Bestenauslese auszurichtenden Auswahlentscheidung durch ein (politisches) Gremium führt in der gegebenen Situation nicht weiter. Die Antragsgegnerin räumt selbst ein, dass die Entscheidung durch ein Gremium nicht die Konsequenz hat, dass die Grundsätze der Bestenauslese nicht eingehalten werden müssten. Erforderlich ist insbesondere, dass das Gremium über die maßgeblichen Auswahlgrundlagen umfassend und zutreffend unterrichtet wird, denn nur dann kann es sachgerecht entscheiden

nichts anderes ergibt sich aus der in der Beschwerdebegründung vom 22.6.2007 (Seite 3) zitierten Entscheidung des OVG Münster vom 9.11.2001 - 1 B 1146/01 -, NVwZ-RR 2002, 291; vgl. im Übrigen zur gebotenen Unterrichtung von Gremien, denen die Auswahlentscheidung übertragen ist, Beschlüsse des Senats vom 27.11.1991 - 1 W 108/91 - und 6.7.1992 - 1 W 17/92 - (Kreistag), vom 4.8.1993 - 1 W 49/93 - (Ministerrat) sowie vom 2.1.1996 - 1 W 26/95 - (Gemeinderat).

An einer zutreffenden Unterrichtung des Stadtrates fehlte es hier aber aufgrund der fehlerhaften rechtlichen Einschätzung bei der Bewertung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber für die zu besetzende Stelle in der dem Stadtrat zugeleiteten, dort ausweislich des Sitzungsprotokolls vor der Abstimmung nicht berichtigten und ersichtlich in der fehlerhaften Form der Beschlussfassung des Stadtrates zugrundeliegenden Beschlussvorlage. Damit leidet aber der Beschluss des Stadtrats an einem durchgreifenden Fehler.

Dieser Mangel kann nicht durch das Nachschieben anderer Erwägungen durch die Antragsgegnerin oder durch deren Prozessbevollmächtigte geheilt werden. Das ergibt sich daraus, dass die Beschlussfassung in der umstrittenen Personalangelegenheit dem Stadtrat vorbehalten ist (§§ 35 Abs. 1 Nr. 11 KSVG). Daher kann – allenfalls - dieser auch die Begründung seiner Auswahlentscheidung vom 22.2.2007 korrigieren. Das ist jedenfalls bisher nicht geschehen. Nicht entschieden werden muss folglich, ob die in der Beschwerdebegründung nachgeschobenen Erwägungen für eine Unbeachtlichkeit der schlechteren aktuellen dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen tragfähig sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Teilerfolg der Beschwerde wirkt sich wegen Geringfügigkeit im Verständnis des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO kostenmäßig nicht aus. Zu einer Kostenbelastung des Beigeladenen besteht keine Veranlassung, da dieser weder Rechtsmittel eingelegt noch Anträge gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 47 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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Annotations

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.

(1) Die Künstlersozialkasse überwacht die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten und der Künstlersozialabgabe bei den Unternehmern ohne Beschäftigte und den Ausgleichsvereinigungen.

(2) Abweichend von § 28p Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch kann die Künstlersozialkasse selbst prüfen, ob Arbeitgeber ihre Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ordnungsgemäß erfüllen und die Künstlersozialabgabe rechtzeitig und vollständig entrichten. Die Künstlersozialkasse erlässt insoweit die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide. Der für die Prüfung zuständige Rentenversicherungsträger ist möglichst frühzeitig über die beabsichtigte Durchführung einer Prüfung und ihren Beginn zu informieren. Die Information erfolgt in der Regel mindestens zehn Wochen vor Beginn der Prüfung.

(3) Bei der Künstlersozialkasse wird eine Prüfgruppe eingerichtet, die branchenspezifische Schwerpunktprüfungen und anlassbezogene Prüfungen durchführt. Sie unterstützt die Prüfung bei den Arbeitgebern, indem sie insbesondere

1.
die Prüferinnen und Prüfer der Träger der Rentenversicherung in Fragen der Künstlersozialabgabe berät und an ihrer Fort- und Weiterbildung im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe mitwirkt;
2.
Informationen aus den Arbeitgeberprüfungen zusammenführt und sie für die Prüferinnen und Prüfer der Träger der Rentenversicherung aufbereitet, einschließlich der Erarbeitung von Beispielen für die Prüfpraxis;
3.
spezifische Hinweise zum Prüfverfahren in einzelnen Branchen oder für typische Gruppen von Unternehmen erarbeitet;
4.
gemeinsam mit den Trägern der Rentenversicherung sicherstellt, dass den Prüferinnen und Prüfern spätestens am Tag der Prüfung alle zweckdienlichen Hinweise für die Durchführung der Prüfung zur Verfügung stehen (Prüfhilfe) und
5.
gemeinsam mit den Trägern der Rentenversicherung die Kriterien für die Auswahl des Prüfkontingentes nach § 28p Absatz 1b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch weiterentwickelt.

(4) Die Träger der Rentenversicherung und die Künstlersozialkasse arbeiten bei der Prüfung der Melde- und Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz bei den Arbeitgebern eng zusammen und stimmen sich laufend ab. Dazu wird eine gemeinsame Arbeitsgruppe eingerichtet, die mindestens halbjährlich tagt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gehört der Arbeitsgruppe als beratendes Mitglied an.

(5) Entstehen durch die Überwachung der Künstlersozialabgabe Barauslagen, so können sie dem zur Abgabe Verpflichteten auferlegt werden, wenn er sie durch Pflichtversäumnis verursacht hat.

(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt durch Rechtsverordnung Überwachungsvorschriften.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.