Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 26. Juli 2007 - 1 B 304/07
Tenor
Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird Satz 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. Mai 2007 - 2 L 381/07 - wie folgt gefasst:
Der Antragsgegnerin wird einstweilen untersagt, die ausgeschriebene Stelle des Hauptamtsleiters/der Hauptamtsleiterin mit dem Beigeladenen im Wege der Versetzung endgültig zu besetzen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird - auch - für das Beschwerdeverfahren auf 11.447,31 EUR festgesetzt.
Gründe
vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 27.2.2003 - 2 C 16.02 -, ZBR 2003, 420 = IÖD 2003, 170 = DÖD 2003, 202 = NVwZ 2003, 1397, und vom 21.8.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 = ZBR 2004, 101 = IÖD 2004, 38 = NJW 2004, 870.
„Grundlage der Auswahlentscheidung müssen zunächst die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber sein, wobei zunächst von der letzten dienstlichen Beurteilung auszugehen ist. Zusätzlich kann die vorletzte dienstliche Beurteilung herangezogen werden, wenn dies aufgrund bestimmter sachlicher Gründe angezeigt ist. Letzteres ist hier der Fall im Hinblick darauf, dass der Bewerber A. sich zum Zeitpunkt seiner letzten dienstlichen Beurteilung in Besoldungsgruppe A 11 befand, zum Zeitpunkt der sehr guten vorletzten dienstlichen Beurteilung jedoch noch in Besoldungsgruppe A 10. Demgegenüber befand sich die Bewerberin C. sowohl bei der letzten als auch bei der vorletzten dienstlichen Beurteilung in der Besoldungsgruppe A 11. Der Bewerber A. hat in seiner vorletzten dienstlichen Beurteilung die Bestnote „hat sich ausgezeichnet bewährt“ erzielt. Wie in seiner letzten dienstlichen Beurteilung hervorgehoben wird, die lediglich das Gesamturteil „hat sich bewährt“ aufweist, haben sich seine Leistungen jedoch nicht etwa verschlechtert. Das gegenüber vorher schlechtere Gesamturteil beruht ausschließlich auf der zwischenzeitlich erfolgten Beförderung nach Besoldungsgruppe A 11 und der üblichen Verwaltungspraxis, einen Beamten nach erfolgter Beförderung in seiner dienstlichen Beurteilung schlechter als in der vorherigen Besoldungsgruppe einzustufen.
Hinsichtlich der vorletzten dienstlichen Beurteilung sind beide Bewerber als im Gesamturteil gleichwertig anzusehen. Die Bestnote des Bewerbers A. in Besoldungsgruppe A 10 ist der zweitbesten Gesamtnote der Bewerberin C. in der höheren Besoldungsgruppe als gleichwertig anzusehen.
Im Gesamturteil der letzten dienstlichen Beurteilung hat die Bewerberin C. die zweitbeste Notenstufe gehalten. Der Bewerber A. hat hier im Gesamturteil zwar nur die drittbeste Notenstufe erhalten, dies beruht jedoch, wie bereits erwähnt, lediglich auf der zuvor erfolgten Beförderung, während sich seine Leistungen nicht verschlechtert haben, sondern denjenigen entsprechen, die in der vorletzten Beurteilung zur Bestnote geführt haben. Im Hinblick darauf kann auch hinsichtlich der letzten dienstlichen Beurteilung beim Gesamturteil von einer Gleichwertigkeit beider Bewerber ausgegangen werden. Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang die nach den für den Bewerber A. maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien zulässige Anlassbeurteilung, hat dieser seine Leistung zumindest gehalten, wenn nicht gar gesteigert. Aus dem - nach den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien unbeachtlichen - Dienstzeugnis der Bewerberin C. ergibt sich im Wesentlichen eine gleich bleibende Leistung.“
vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 10.4.2007 - 1 A 22/07 - unter Hinweis auf die bisherige Senatsrechtsprechung, insbesondere Urteil vom 30.11.2000 - 1 R 10/00 -, SKZ 2001, 106 Leitsatz 26; es handelt sich hierbei um einen in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Beurteilungsgrundsatz, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 27.10.1988 - 2 A 2.87 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12; OVG Koblenz, Beschluss vom 12.9.2000 - 10 A 11056/00 -, ZBR 2002, 63, und VGH Mannheim, Urteil vom 23.3.2004 - 4 S 1165/03 -, DÖV 2004, 891.
nichts anderes ergibt sich aus der in der Beschwerdebegründung vom 22.6.2007 (Seite 3) zitierten Entscheidung des OVG Münster vom 9.11.2001 - 1 B 1146/01 -, NVwZ-RR 2002, 291; vgl. im Übrigen zur gebotenen Unterrichtung von Gremien, denen die Auswahlentscheidung übertragen ist, Beschlüsse des Senats vom 27.11.1991 - 1 W 108/91 - und 6.7.1992 - 1 W 17/92 - (Kreistag), vom 4.8.1993 - 1 W 49/93 - (Ministerrat) sowie vom 2.1.1996 - 1 W 26/95 - (Gemeinderat).
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 26. Juli 2007 - 1 B 304/07
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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 26. Juli 2007 - 1 B 304/07 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 177/06 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
II.
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a) | Der Kläger macht geltend, seine Regelbeurteilung könne entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht auf dem in Tz. 8.1 BRL vorausgesetzten umfassenden Vergleich von Eignung und Leistung der zum 01.05.2004 zu beurteilenden Steueramtmänner der saarländischen Finanzämter beruhen, der -- angeblich – in einer Gremiumsbesprechung durchgeführt worden sei. Dass ein solcher Vergleich im Gremium nicht stattgefunden habe, ergebe sich daraus, dass angesichts der Dauer der Gremiumsbesprechung und der Zahl der zu beurteilenden Beamten auf den einzelnen Beurteilungsfall allenfalls zwei bis fünf Minuten entfallen sein könnten. Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die streitige Beurteilung könne rechtlich nicht beanstandet werden. |
Der als Zeuge vernommene Erstbeurteiler hat ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 15.12.2006 mitgeteilt, gerade die Gremiumsbesprechung betreffend die Beurteilung der Steueramtmänner habe sich „am längsten hingezogen“ und „einen sehr langen Zeitraum“ bzw. „ einen großen zeitlichen Rahmen“ in Anspruch genommen. Er – der Zeuge – habe in der Besprechung die einzelnen Beamten seines Amtes „vorgestellt“, „zu den Leistungen des Klägers … Stellung genommen und dabei auch darauf hingewiesen, dass der Kläger im Beurteilungszeitraum sowohl als Leiter der Finanzkasse als auch als Sachbearbeiter in der Vollstreckung tätig gewesen war“. Außerdem sei der Kläger „dem Gremium … bekannt“ gewesen. Zusammen mit dem Fall des Klägers sei über drei weitere Steueramtmänner des Finanzamts B-Stadt, die er – der Zeuge – nach amtsinternen Vorbesprechungen als etwa leistungsgleich eingestuft habe, „ausführlich diskutiert“ worden, wobei sie „selbstverständlich auch mit den bei den anderen Finanzämtern tätigen Beamten verglichen“ worden seien. Es habe „ein intensiver Vergleich“ stattgefunden.
Diese vom Verwaltungsgericht als glaubhaft angesehenen Angaben des Klägers belegen, dass jedenfalls im Vorfeld der Beurteilung des Klägers im Gremium eine ausführliche Aussprache stattgefunden hat. Diese gerade den Streitfall betreffende Annahme wird durch die allgemein gehaltenen Ausführungen des Klägers im Zulassungsantrag nicht erschüttert, zumal der Zeuge selbst mitgeteilt hat, „kritische Fälle“ – dazu zählte nach dem Gesamtzusammenhang der Zeugenaussage die Beurteilung des Klägers – seien im Gremium „sehr lange erörtert“ worden, während andere Fälle „schnell abgehandelt“ worden seien. Diese Angabe entzieht den Berechnungen des Klägers von vorneherein die Grundlage. Ohnehin ist die Dauer einer Beratung kein Gradmesser für die Richtigkeit der gefundenen Entscheidung. Weitaus wichtiger ist insoweit vielmehr, ob alle relevanten Punkte in der Diskussion angesprochen wurden, und das traf nach der auf die Zeugenaussage gestützten Überzeugung des Verwaltungsgerichts auf den Beurteilungsfall des Klägers zu.
Ohnehin übersieht der Kläger, dass die Aufgabe des Gremiums – nur – darin besteht, die Grundlage dafür zu schaffen, dass bei allen Beamten einer Besoldungsgruppe unter Zugrundlegung objektiver Gesichtspunkte die gleichen Maßstäbe bei Abgabe der Beurteilung zugrunde gelegt werden (vgl. Tz. 8.1 S.2 BRL). Die einzelne Beurteilung haben – von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen – Erst- und Zweitbeurteiler zu verantworten (vgl. Tz. 8.4 BRL). Deshalb kommt es bei der gerichtlichen Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung allein darauf an, ob diese beiden über die notwendigen Informationen betreffend Eignung und Leistung des einzelnen zu beurteilenden Beamten verfügt haben. Insoweit kommt es auf die Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens – hier: Erlass des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2006 – an. Mithin können möglicherweise anfänglich bestandene Defizite jedenfalls noch im Abänderungsverfahren ausgeglichen werden
so BVerwG, Urteil vom 05.11.1998 – 2 A 3.97 -, BVerwG 107, 360 (363), und die ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats, u.a. Beschluss vom 11.01.2001 – 1 Q 60/00 -.
Die Unerheblichkeit der Rüge des Klägers, seine Beurteilung sei im Gremium zu kurz erörtert worden, folgt deshalb auch daraus, dass die Beurteilung im Abänderungsverfahren nochmals eingehend überprüft wurde. Hinzuweisen ist insoweit insbesondere auf die schriftlichen Stellungnahmen des Erstbeurteilers vom 10.08. und 13.10.2004, und der Fall wurde ausweislich eines Aktenvermerks des Staatssekretärs am 05.01.2005 auch mit dem Zweitbeurteiler durchgesprochen. Beide Beurteiler hielten in Kenntnis aller Einwände des Klägers an der vorliegenden Beurteilung fest, was seinen Niederschlag in dem Bescheid vom 07.01.2005 und in der Widerspruchsentscheidung vom 6.02.2006 fand. Das anschließende gerichtliche Verfahren brachte keinen Anhaltspunkt dafür, dass den Beurteilern irgendetwas Beurteilungsrelevantes unbekannt geblieben wäre.
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b) | Der Kläger stellt im Weiteren die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage, „gerade die Anknüpfung der dienstlichen Beurteilung an die Anforderungen des am Beurteilungsstichtag innegehabten statusrechtlichen Amtes (lasse) es als einleuchtend erscheinen, wenn die Leistungen des Klägers, der dieses Amt erst durch seine mit Wirkung vom 01.04.2002 erfolgte Beförderung zum Steueramtmann erlangt hatte und daher zum 01.05.2004 erstmals in diesem Amt beurteilt worden ist, weniger gut als bei seiner der Beförderung vorausgegangenen Beurteilung beurteilt wurde“; es sei nämlich „ohne Weiteres nachzuvollziehen, dass ein Beamter, der nach einer Beförderung erstmals mit den durchweg länger der höheren Besoldungsgruppe zugehörigen und deshalb erfahreneren Beamten zu messen ist, bei dem vorzunehmenden Eignungs- und Leistungsvergleich häufig mehr oder weniger stark abfällt mit der Folge, dass er sowohl im Gesamturteil als auch in den einzelnen Beurteilungsmerkmalen regelmäßig ungünstiger abschneidet als zuvor“. |
Bei diesen Ausführungen handelt es sich um einen in der Rechtsprechung
u.a. BVerwG, Urteil vom 27.10.1988 – 2 A 2.87 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12; OVG Koblenz, Beschluss vom 12.09.2000 – 10 A 11056/00 -, ZBR 2002, 63, und VGH Mannheim, Urteil vom 23.03.2004 – 4 S 1165/03 -, DÖV 2004, 891; ebenso zur Beurteilungspraxis in der saarländischen Finanzverwaltung die ständige Senatsrechtsprechung, u.a. Urteil vom 18.05.2000 – 1 R 23/99 -, SRZ 2000, 212 Leitsatz 33, und vom 30.11.2000 – 1 R 10/00 -, SRZ 2001, 106 Leitsatz 26,
allgemein anerkannten Beurteilungsgrundsatz bei Geltung eines – wie hier – strikt statusamtsbezogenen Beurteilungsmaßstabs. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der einzelnen Beurteilung ist dabei allerdings, dass dieser Grundsatz nicht schematisch angewandt, sondern in jedem Einzelfall geprüft wird, ob die erwähnte Regelvermutung zutrifft oder nicht. So vorgegangen zu sein, hat der Erstbeurteiler beim Verwaltungsgericht ausgesagt und kommt zudem in der in die Beurteilung aufgenommenen „Besonderen Bemerkung“ klar zum Ausdruck, wobei in diesem Zusammenhang auf die zeitweilige Doppelbelastung des Klägers als Leiter der Finanzkasse und Sachbearbeiter in der Vollstreckung hingewiesen wurde. Eine andere Möglichkeit, um zu ermitteln, was der Erstbeurteiler bei der Fertigung der Beurteilung erwogen hat, als die einschlägigen schriftlichen Unterlagen auszuwerten und den Beurteiler zeugenschaftlich zu vernehmen, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht aufgezeigt.
Die Kritik des Klägers mündet im Übrigen auch insoweit letztlich in den Hinweis, in seinem Fall könne „unmöglich“ im Gremium hinreichend lange darüber gesprochen worden sein, ob die erwähnte Regelvermutung auf ihn zutrifft oder nicht. Dass insoweit der bloße Hinweis auf die Zeitdauer der Gremiumsbesprechung nicht stichhaltig ist, wurde bereits unter a) aufgezeigt.
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c) | Der Kläger erneuert im Zulassungsverfahren seine bereits erstinstanzlich geübte Kritik, die Beurteilung sei mit Blick auf die Aussagen zu seiner „Belastbarkeit“ und „Einsatzfähigkeit“ sowie in den „Besonderen Bemerkungen“ in sich widersprüchlich. Das überzeugt nicht. Dass die „Belastbarkeit“ des Klägers positiv beurteilt wurde, beruht insbesondere in dem in der „Besonderen Bemerkung“ herausgestellten Umstand, dass er im Beurteilungszeitraum über mehrere Monate hinweg eine Doppelbelastung gut bewältigt hat. Dem gegenüber ist die unterdurchschnittliche Benotung seiner „Einsatzfähigkeit“ dem Umstand geschuldet, dass der Kläger während seines bisherigen Berufslebens praktisch ausschließlich in der Vollstreckungsstelle und bei der Finanzkasse tätig war; einen – gemessen an seinem Statusamt – herausgehobenen Dienstposten hatte er nie inne; zusammengenommen verfügte er daher am Beurteilungsstichtag über eine nur eingeschränkte Verwendungsbreite. Mithin ist die dienstliche Beurteilung in den vom Kläger angesprochenen Punkten gerade nicht in sich widersprüchlich; vielmehr tragen die Differenzierungen den Gegebenheiten Rechnung. |
Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Februar 2003 - 12 K 750/01 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Die Künstlersozialkasse überwacht die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten und der Künstlersozialabgabe bei den Unternehmern ohne Beschäftigte und den Ausgleichsvereinigungen.
(2) Abweichend von § 28p Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch kann die Künstlersozialkasse selbst prüfen, ob Arbeitgeber ihre Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ordnungsgemäß erfüllen und die Künstlersozialabgabe rechtzeitig und vollständig entrichten. Die Künstlersozialkasse erlässt insoweit die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide. Der für die Prüfung zuständige Rentenversicherungsträger ist möglichst frühzeitig über die beabsichtigte Durchführung einer Prüfung und ihren Beginn zu informieren. Die Information erfolgt in der Regel mindestens zehn Wochen vor Beginn der Prüfung.
(3) Bei der Künstlersozialkasse wird eine Prüfgruppe eingerichtet, die branchenspezifische Schwerpunktprüfungen und anlassbezogene Prüfungen durchführt. Sie unterstützt die Prüfung bei den Arbeitgebern, indem sie insbesondere
- 1.
die Prüferinnen und Prüfer der Träger der Rentenversicherung in Fragen der Künstlersozialabgabe berät und an ihrer Fort- und Weiterbildung im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe mitwirkt; - 2.
Informationen aus den Arbeitgeberprüfungen zusammenführt und sie für die Prüferinnen und Prüfer der Träger der Rentenversicherung aufbereitet, einschließlich der Erarbeitung von Beispielen für die Prüfpraxis; - 3.
spezifische Hinweise zum Prüfverfahren in einzelnen Branchen oder für typische Gruppen von Unternehmen erarbeitet; - 4.
gemeinsam mit den Trägern der Rentenversicherung sicherstellt, dass den Prüferinnen und Prüfern spätestens am Tag der Prüfung alle zweckdienlichen Hinweise für die Durchführung der Prüfung zur Verfügung stehen (Prüfhilfe) und - 5.
gemeinsam mit den Trägern der Rentenversicherung die Kriterien für die Auswahl des Prüfkontingentes nach § 28p Absatz 1b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch weiterentwickelt.
(4) Die Träger der Rentenversicherung und die Künstlersozialkasse arbeiten bei der Prüfung der Melde- und Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz bei den Arbeitgebern eng zusammen und stimmen sich laufend ab. Dazu wird eine gemeinsame Arbeitsgruppe eingerichtet, die mindestens halbjährlich tagt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gehört der Arbeitsgruppe als beratendes Mitglied an.
(5) Entstehen durch die Überwachung der Künstlersozialabgabe Barauslagen, so können sie dem zur Abgabe Verpflichteten auferlegt werden, wenn er sie durch Pflichtversäumnis verursacht hat.
(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt durch Rechtsverordnung Überwachungsvorschriften.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.