Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 624/12 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000.- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 16.5.2014 gibt auch unter Berücksichtigung seiner ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 30.6.2014 keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung und Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird
OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.5.2013 - 3 A 447/11 -, und vom 30.4.2013 - 3 A 194/12 -.
Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen des Klägers mangels konkreter Ausformulierung einer für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehaltenen Frage schon in formeller Hinsicht nicht. Darüber hinaus sind die vom Kläger der Sache nach aufgeworfenen Fragen bereits geklärt oder nicht in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig, sondern nach dem Gesetz ohne weiteres beantwortbar.
Zunächst rechtfertigt der Einwand des Klägers, dass das in den Beurteilungsrichtlinien vorgeschriebene sog. Rankingverfahren mit höherrangigem Recht, insbesondere dem beamtenrechtlichen Leistungsprinzip und dem bei der Beurteilung von Beamten zu beachtenden Art. 3 Abs. 1 GG, nicht vereinbar sei, nicht die Zulassung der Berufung, da die Rechtmäßigkeit des Rankingverfahrens bereits geklärt ist. Der Senat hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 1.8.2012
Urteil vom 1.8.2012 - 1 A 111/12 -
festgestellt und im Einzelnen begründet, dass das in den Richtlinien für die Beurteilung von Beamtinnen und Beamten bei der Saarländischen Polizei vom 15.7.1998 in der – damals aktuellen - Fassung vom 15.10.2007 nicht geregelte, vom Beklagten allerdings praktizierte Rankingverfahren rechtlich nicht zu beanstanden ist. Für die fallbezogen anzuwendende Fassung dieser Beurteilungsrichtlinien vom 15.10.2010 ist keine andere Beurteilung angezeigt. Im Rahmen dieses Rankingverfahrens werden nach den Feststellungen des Senats auf verschiedenen Ebenen, zunächst auf der Ebene aller Erstbeurteiler und des Zweitbeurteilers und sodann auf der Ebene aller Zweitbeurteiler, Beurteilungsgespräche durchgeführt, in denen in vergleichender Betrachtung Leistung und Eignung aller Beamten derselben Besoldungsgruppe erörtert und diesen Kriterien Rechnung tragende Reihenfolgelisten für die einzelnen Organisationseinheiten unter Markierung vorläufiger Schnittstellen zwischen den verschiedenen Wertungsstufen, zumindest aber zwischen den Spitzennoten erarbeitet. Diese Vorgehensweise hat der Senat für in besonderer Weise geeignet erachtet, unter intensivem Austausch von Informationen über Leistung und Eignung der zu Beurteilenden eine möglichst breite Anschauungs- und Vergleichsgrundlage zu vermitteln, den vorgegebenen Beurteilungsmaßstab zu konkretisieren und so die Leistung und Eignung der einzelnen Beamten sachgerecht in die Notenskala einzuordnen. An diesen Ausführungen ist uneingeschränkt festzuhalten. Insbesondere ist der vom Kläger behauptete Verstoß gegen den durch Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Leistungsgrundsatz und den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG unverständlich, da die Reihung der einzelnen Beamten gerade auf der Grundlage eines Leistungs- und Eignungsvergleichs erfolgt und dieser Leistungs- und Eignungsvergleich zugleich ein sachgerechter, weil am Leistungsgrundsatz orientierter Grund für die unterschiedliche Platzierung der einzelnen Beamten in den Reihefolgelisten darstellt.
Auch der weitere Einwand des Klägers, dass das Rankingverfahren in Kombination mit dem Erfahrungssatz, wonach die Mehrzahl der zu beurteilenden Beamten in die Wertungsgruppe III einzuordnen sei, dazu führe, dass Beamte nicht nach ihrer tatsächlichen Leistung sondern danach beurteilt würden, in welcher Wertungsgruppe „noch ein Platz frei ist“, gebietet nicht die Zulassung der Berufung. Gegen die insoweit angesprochene Regelung in Ziffer 9 Abs. 2 der Beurteilungsrichtlinien, der zufolge bei der Zuordnung der einzelnen Wertungsstufen zu beachten ist, dass nach allgemeiner Erfahrung die Mehrzahl der innerhalb einer Behörde zu Beurteilenden den Anforderungen eines Beurteilungsmittelwertes (Wertungsstufe „entspricht voll den Anforderungen“) entspricht, hat der Senat in der vorbezeichneten Grundsatzentscheidung ebenfalls keine Bedenken erhoben. Vielmehr ist den Ausführungen des Verwaltungsgerichts uneingeschränkt zuzustimmen, dass durch die Bestimmung eines Beurteilungsmittelwertes der Dienstherr in zulässiger Weise den Aussagegehalt verdeutlicht und konkretisiert, den er den einzelnen in der Notenskala verbal nur kurz umschriebenen Wertungsstufen des Gesamturteils beilegen will. Dass nach der Behauptung des Klägers die Bestimmung eines Beurteilungsmittelwertes zur Folge haben soll, dass die Beamten nicht untereinander gerecht nach Maßgabe ihrer tatsächlich erbrachten Leistungen eingestuft werden können, erschließt sich dem Senat nicht. Insoweit verfängt auch die Argumentation des Klägers nicht, es sei durchaus vorstellbar, dass innerhalb einer Behörde die Mehrzahl der Beamten bessere oder schlechtere Leistungen erbringe als von einer Wertungsstufe III normalerweise erwartet werden könne. Der Kläger verkennt, dass es allein Sache des Dienstherrn ist, den Aussagegehalt der zu vergebenden Wertungsstufen des Gesamturteils festzulegen, und dass im Beurteilungssystem des Beklagten kein absoluter, sondern ein vergleichender Beurteilungsmaßstab zur Anwendung kommt, der die Beamten derselben Besoldungsstufe nach Maßgabe ihrer im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistung und Eignung untereinander ins Verhältnis setzt und sachgerecht in die Notenskala einordnet. Dabei kann es durchaus geboten sein, den Beamten einer Dienststelle mehrheitlich überdurchschnittliche oder unterdurchschnittliche Beurteilungen zukommen zu lassen, wenn dies bei vergleichender Betrachtung dem Leistungsbild dieser Beamten und dem vom Dienstherrn bestimmten Aussagegehalt der Wertungsstufen entspricht. Von daher führen auch die – hypothetischen - Ausführungen des Klägers nicht weiter, dass er angesichts seines im Dezernat 34 belegten Rangplatzes 10 selbst bei deutlich überobligatorischer Leistung und erheblicher Leistungssteigerung keine Wertungsstufe II habe erreichen können.
Soweit der Kläger im Weiteren geltend macht, das Leistungsprinzip werde konterkariert, wenn man die Anzahl der mit Wertungsstufe II oder besser zu bewertenden Beamten von vorneherein an der Anzahl der freien Beförderungsstellen festmache, kann dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung führen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die Vergabe überdurchschnittlicher Beurteilungen strikt nach der Zahl der haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen richtet. Insoweit muss gesehen werden, dass gemäß Ziffer 3 der Beurteilungsrichtlinien eine periodische Beurteilung alle drei Jahre stattfindet, und bei Erstellung einer solchen Regelbeurteilung gar nicht absehbar ist, in welchem Umfang sich in einem solchen Zeitraum Beförderungsmöglichkeiten ergeben.
2. Ebenso wenig kann die Richtigkeit des die Klage abweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstlich bezweifelt werden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird
BVerfG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511.
Diese Voraussetzungen sind fallbezogen nicht gegeben.
Dies gilt zunächst für den Einwand des Klägers, dass die Kollegen So. und Sch. deutlich besser als er beurteilt worden seien, obwohl beide Kollegen zum Beurteilungszeitpunkt deutlich kürzer auf der Dienststelle beschäftigt gewesen seien als er und sie sogar von ihm mit ausgebildet worden seien. Insoweit verkennt der Kläger, dass es für die Beurteilung allein darauf ankommt, welche Leistung und Eignung der zu beurteilende Beamte im Beurteilungszeitraum im Vergleich mit den anderen Beamten seiner Besoldungsgruppe gezeigt hat. Die Verweildauer auf der Dienststelle spielt hierbei grundsätzlich keine Rolle. Auch kann der Beamte eine bessere Beurteilung nicht mit der Begründung verlangen, dass von ihm ausgebildete Beamte besser als er beurteilt worden seien.
Der Kläger kann die streitgegenständliche Beurteilung auch nicht unter Berufung auf angebliche Aussagen des in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht als Zeuge vernommenen Erstbeurteilers über die Gründe der besseren Beurteilung der Beamten So. und Sch. mit Erfolg angreifen. Die behaupteten Aussagen können der Niederschrift des Verwaltungsgerichts über die Vernehmung des Zeugen nicht entnommen werden. Entgegen der Ansicht des Klägers kann hieraus nicht die Notwendigkeit hergeleitet werden, die Berufung zuzulassen und den Zeugen in einer mündlichen Verhandlung erneut zu hören. Vielmehr wäre es Sache des Klägers gewesen, in der mündlichen Verhandlung auf die Protokollierung der behaupteten Aussagen des Zeugen hinzuwirken, wenn sie aus Sicht des Klägers entscheidungserheblich gewesen sind.
Im Weiteren dringt der Kläger nicht mit seiner Rüge durch, dass der Beurteiler für das mit ihm geführte Beurteilungsgespräch keine schriftlichen Notizen über seine Leistungen habe zur Verfügung stellen können. Gemäß Ziffer 6 der Beurteilungsrichtlinien sollen zur Vorbereitung einer Beurteilung die an der Beurteilung beteiligten Personen Notizen über Eindrücke und Erkenntnisse fertigen, die sie in persönlicher und fachlicher Hinsicht über die Bediensteten gewonnen haben. Bei über- oder unterdurchschnittlichen Leistungen müssen solche Notizen gefertigt werden. Da der Kläger vorliegend eine durchschnittliche Beurteilung erhalten hat, war die Anfertigung schriftlicher Notizen nicht zwingend vorgegeben. Im übrigen hat der als Zeuge vernommene Erstbeurteiler in der mündlichen Verhandlung bekundet, dass er über den gesamten Beurteilungszeitraum Leistungsbeiträge der unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers und der anderen von ihm zu beurteilenden Beamten dieser Besoldungsgruppe erhalten und zudem Mitarbeitergespräche mit dem Kläger geführt habe. Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, dass die Beurteilung des Klägers auf einer tragfähigen Beurteilungsgrundlage beruht.
Im Weiteren kann der Kläger nicht mit Erfolg gegen die streitgegenständliche Beurteilung anführen, dass er in der vorangegangenen Beurteilung noch das Gesamturteil mit der Wertungsstufe II erhalten hat. Zu sehen ist, dass der Kläger die Vorbeurteilung zum 1.10.2006 noch im Amt des Polizeiobermeisters (Besoldungsgruppe A 8) erhalten hat und er zum 1.4.2008 in die Besoldungsgruppe A 9 m.D. und zum 1.4.2009 zum Polizeikommissar g.D. befördert worden ist. Bei der in diesem Amt erhaltenen streitgegenständlichen Beurteilung war der Kläger demnach nicht nur an den höheren Anforderungen seines - zumal nach dem Laufbahngruppenwechsel - höheren Amtes zu messen, sondern auch mit den Beamten dieser neuen Besoldungsgruppe A 9 g.D. zu vergleichen, wobei nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen im Widerspruchsbescheid diese Vergleichsgruppe überwiegend aus im Beförderungsamt schon erfahrenen, leistungsstärkeren Beamtinnen und Beamten bestand. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats leuchtet es unmittelbar ein, wenn die Leistungen eines Beamten, der nach einer Beförderung erstmals in dem höheren statusrechtlichen Amt beurteilt wird, weniger gut als bei seiner der Beförderung vorausgegangenen Beurteilung beurteilt werden. Denn es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass ein Beamter, der nach einer Beförderung erstmals mit den durchweg länger der höheren Besoldungsgruppe zugehörigen und deshalb erfahreneren Beamten zu messen ist, bei dem vorzunehmenden Eignungs- und Leistungsvergleich häufig mehr oder weniger stark abfällt mit der Folge, dass er sowohl im Gesamturteil als auch in den einzelnen Beurteilungsmerkmalen regelmäßig ungünstiger abschneidet als zuvor. Für die Rechtmäßigkeit der einzelnen Beurteilung ist dabei entscheidend, dass der erwähnte Grundsatz nicht schematisch angewandt, sondern in jedem Einzelfall geprüft wird, ob die erwähnte Regelvermutung zutrifft oder nicht
OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.7.2007 - 1 B 304/07 -, und vom 10.4.2007 - 1 A 22/07 – unter Hinweis auf die bisherige Senatsrechtsprechung, insbesondere Urteil vom 30.11.2000 – 1 R 10/00 -, SKZ 2001, 106 Leitsatz 26; es handelt sich hierbei um einen in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Beurteilungsgrundsatz, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 27.10.1988 - 2 A 2.87 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12.
Dass diese Grundsätze bei der streitgegenständlichen Beurteilung des Klägers nicht beachtet worden sind, ist weder dargetan noch ersichtlich. Um auch in Ansehung der höheren Anforderungen des neuen Amtes und der nunmehr in den Blick zu nehmenden überwiegend erfahreneren Vergleichsgruppe an die in der Vorbeurteilung erhaltenen Bewertungen anzuknüpfen, wäre eine erhebliche Leistungssteigerung des Klägers erforderlich gewesen. Eine solche vermochten aber weder der Erstbeurteiler noch der Zweitbeurteiler festzustellen.
Soweit der Kläger ferner rügt, dass er hinsichtlich der ersten Hälfte des Beurteilungszeitraums noch mit den Beamten aus dem mittleren Dienst hätte verglichen werden und für diesen Zeitabschnitt die Wertungsstufe II hätte erhalten müssen, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Vielmehr ist bei der dienstlichen Beurteilung allein an die Anforderungen des am Beurteilungsstichtag inne gehabten statusrechtlichen Amtes des Beamten anzuknüpfen. Zum Beurteilungsstichtag am 15.10.2010 stand der Kläger im Amt des Polizeikommissars g.D.. Folglich waren die sich aus diesem statusrechtlichem Amt ergebenden Anforderungen für die Beurteilung der Leistung und Eignung des Klägers maßgeblich.
Schließlich kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er sich im Beurteilungszeitraum vergeblich um eine anderweitige Verwendung bemüht habe. Selbst wenn dem so war, ändert dies nichts daran, dass der Kläger allein nach seinen tatsächlichen Leistungen in dem tatsächlich ausgeübten Aufgabengebiet zu beurteilen war. Dies ist vorliegend geschehen.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.