Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Nov. 2014 - 4 S 1641/14

published on 13/11/2014 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Nov. 2014 - 4 S 1641/14
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 07. August 2014 - 3 K 767/14 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Ablauf von zwei Wochen nach einer erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats untersagt, die ausgeschriebene Stelle der Vorsitzenden Richterin/des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht beim Finanzgericht Baden-Württemberg als örtlicher Gerichtsvorstand der Außensenate in ... mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der bei der gegebenen Konstellation sachdienlich auf einen Ausspruch wie aus dem Tenor ersichtlich gerichtet ist, zu Unrecht abgelehnt. Ein Anordnungsgrund liegt vor und der Antragsteller hat auch, wie er mit der Beschwerde hinreichend darlegt, einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Ein abgelehnter Bewerber, dessen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn deren Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633; BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102; Beschlüsse vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20 und vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23; Senatsbeschluss vom 20.01.2011 - 4 S 2660/10 -, VBlBW 2001, 306 m.w.N.). So liegt es hier, denn das Auswahlverfahren ist zu Lasten des Antragstellers wegen Verletzung seines Anspruchs auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Auswahlentscheidung rechtswidrig und die Erfolgsaussichten seiner Bewerbung bei einer erneuten Auswahl sind offen (vgl. dazu, dass auch die hier im Raum stehende Vergabe einer Amtszulage an den genannten Grundsätzen zu messen ist, weil es sich bei Ämtern gleicher Besoldungsgruppe mit und ohne Amtszulage um statusrechtlich verschiedene Ämter handelt BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 23.12 -, BVerwGE 148, 217).
Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich muss anhand aktueller und aussagekräftiger, d.h. hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361 m.w.N.). Maßgebend ist dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Beschlüsse vom 20.06.2013, a.a.O. und vom 22.11.2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112 m.w.N.). Bilden die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung des Beamten danach die wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von Personalentscheidungen, die am Leistungsgrundsatz orientiert sind, so dürfen die Beurteilungen keine rechtlichen Mängel aufweisen, die zur Rechtswidrigkeit der auf sie gestützten Auswahlentscheidung führen und bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden müssten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.2002 - 2 C 19.01 -, DVBl. 2002, 1641). Der gebotene Vergleich der dienstlichen Beurteilungen muss bei gleichen Maßstäben in sich ausgewogen und stimmig sein. Ebenso müssen die einzelnen dienstlichen Beurteilungen in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar sein, um eine geeignete Grundlage für den Vergleich der Bewerber sein zu können (vgl. hierzu Beschlüsse des Senats vom 07.05.2003 - 4 S 2224/01 -, NVwZ-RR 2004, 199; vom 27.10.2008 - 4 S 2399/08 - und vom 12.01.2010 - 4 S 2455/09 -). Der Beamte kann in diesem Zusammenhang sowohl geltend machen, durch die Auswahlentscheidung selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen. Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen (BVerfG, Beschluss vom 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04 -, ZBR 2008, 164; Senatsbeschluss vom 19.04.2010 - 4 S 2297/09 -).
Die dienstlichen Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfang nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (BVerwG, Beschluss vom 18.06.2009 - 2 B 64.08 -, NVwZ 2009, 1314; Urteile vom 21.03.2007 - 2 C 2.06 -, IÖD 2007, 206 und vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356.; Urteil des Senats vom 28.09.2010 - 4 S 1655/09 -, Juris; Beschlüsse des Senats vom 27.12.2010 - 4 S 2362/10 -, vom 04.06.2009 - 4 S 213/09 -, NVwZ-RR 2009, 967, vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, Juris und vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585).
Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die auf die jeweils aktuelle dienstliche Anlassbeurteilung des Antragstellers und des Beigeladenen gestützte Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten des Beigeladenen als fehlerhaft.
Nach dem Auswahlvermerk vom 29.01.2014, in dem die wesentlichen Auswahlerwägungen - wie erforderlich (BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178) - schriftlich fixiert wurden, sind beide Bewerber bestens geeignet. Beide seien nicht nur in fachlicher Hinsicht, sondern auch hinsichtlich ihrer Befähigung für Verwaltungsaufgaben hoch qualifiziert. Dennoch lasse die aktuelle Anlassbeurteilung einen Vorsprung des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller erkennen, der insbesondere in der um eine Notenstufe besseren zusammengefassten Beurteilung zum Ausdruck komme. Während der Beigeladene die Note „übertrifft deutlich“ erhalten habe, sei der Antragsteller mit „übertrifft“ beurteilt worden. Die unterschiedliche Benotung komme auch - wie im Folgenden unter Bezugnahme auf die Anlassbeurteilungen im Einzelnen ausgeführt wird - im Inhalt der beiden Anlassbeurteilungen schlüssig zum Ausdruck. Da beide Bewerber durch denselben Beurteiler beurteilt worden seien, sei die Vergleichbarkeit der Beurteilungen auch vollständig gegeben.
Diese Auffassung begegnet durchgreifenden Bedenken. Sowohl die Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 14.01.2014 (Beurteilungszeitraum 13.09.2006 bis 14.01.2014, dazu 1.) als auch jene des Beigeladenen vom 14.01.2014 (Beurteilungszeitraum 01.04.2011 bis 14.01.2014, dazu 2.) leiden an rechtlichen Fehlern und sind daher keine taugliche Auswahlgrundlage.
1. Der Beurteiler verfügte bei Erstellung der Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 14.01.2014 nicht über eine hinreichend gesicherte Erkenntnisgrundlage.
Der allgemeine beurteilungsrechtliche Grundsatz der Vollständigkeit der Tatsachengrundlage fordert von einem Beurteiler, der keinen ausreichenden persönlichen Eindruck von den Leistungen und der Befähigung des zu beurteilenden Beamten hat, sich im Vorfeld der Beurteilung die fehlenden Kenntnisse von anderen Personen zu beschaffen. Hierfür kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich die früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Bewerbers aus eigener Anschauung kennen. In diesen Fällen müssen die Beurteilungsbeiträge der sachkundigen Personen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt werden. Zwar ist der Beurteiler an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden, sondern kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht. Abweichungen müssen nachvollziehbar begründet werden (BVerwG, Urteile vom 04.11.2010, a.a.O. und vom 26.09.2012 - 2 A 2.10 -, IÖD 2013, 2; s.a. Senatsurteil vom 28.09.2010 - 4 S 1655/09 -, VBlBW 2011, 109 und Senatsbeschluss vom 08.03.2011 - 4 S 73/11 - m.w.N.).
10 
Wie der Beurteiler den Kontakt zu seinen Informanten im Einzelnen gestaltet, bleibt ihm zwar im Wesentlichen überlassen; in Betracht kommen insoweit vor allem schriftliche oder mündliche Berichte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.2014 - 6 B 491/14 -, Juris; s.a. Senatsurteil vom 29.09.2009 - 4 S 2305/08 -). Doch muss er dabei sicherstellen, dass der Zweck des Kontakts - Verschaffung eines den jeweiligen Beurteilungszeitraum abdeckenden Eindrucks von der Befähigung und der fachlichen Leistung des zu beurteilenden Beamten - hinreichend deutlich wird und dass er die für die Vorbereitung der Beurteilung notwendigen Tatsachen und ggf. auch Werturteile und deren Grundlagen mitgeteilt bekommt (vgl. Senatsurteil vom 28.09.2010 und Senatsbeschluss vom 08.03.2011, jeweils a.a.O.). In Einklang mit diesen Grundsätzen bestimmt Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Beurteilungsrichtlinie des Landes Baden-Württemberg für Richter und Staatsanwälte - Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums vom 15.10.2008 (Die Justiz S. 313; im Folgenden: BRL), dass der Beurteiler im Rahmen einer gestärkten dezentralen Personalverantwortung Beurteilungsbeiträge anderer Richter einholen soll (z.B. vom Vorsitzenden Richter, vom Direktor des Amtsgerichts, von einem weiteren aufsichtführenden Richter) und diese Beiträge zu allen Beurteilungskriterien (vgl. Anlage 1 zur BRL) Stellung nehmen sollen. Die danach zur Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung jeweils eingeholten schriftlichen oder mündlichen Beurteilungsbeiträge müssen weder zur Akte genommen noch in der abschließenden Beurteilung (wörtlich) wiedergegeben werden. Die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn wirkt sich insoweit bereits in der Phase der Materialsammlung aus, in der er sich die Grundlagen der dienstlichen Beurteilung verschafft (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteile vom 02.04.1981 - 2 C 34.79 -, BVerwGE 62, 135 und vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245; Senatsbeschlüsse vom 25.09.2006 - 4 S 2087/03 -, Juris und vom 08.03.2011, a.a.O.). Die Beurteilung selbst muss jedoch hinreichend deutlich machen, auf welche Weise sich der Beurteiler die erforderliche Tatsachengrundlage - soweit sie nicht auf eigener Anschauung beruht - hat vermitteln lassen. Insoweit muss die dienstliche Beurteilung vor dem Hintergrund von Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG so klar abgefasst sein, dass eine gerichtliche Nachprüfung möglich ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 08.03.2011, a.a.O. und vom 29.11.2010 - 4 S 2416/10 - m.w.N.).
11 
Gemessen hieran erweist sich die Anlassbeurteilung des Antragstellers - wie mit der Beschwerde hinreichend gerügt - als rechtsfehlerhaft, denn aus ihr ergibt sich nicht, dass und auf welche Weise der Präsident des Finanzgerichts als Beurteiler die notwendige Tatsachengrundlage ermittelt hat. Soweit der Antragsgegner im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht darauf verwiesen hat, dass es unschädlich sei, dass die Tatsachengrundlage „nicht vollständig“ aufgeführt sei, fehlt es hier nicht (allein) an der Vollständigkeit, sondern daran, dass in der dienstlichen Beurteilung überhaupt nichts ausgeführt wurde zu den unterschiedlichen Zeitabschnitten innerhalb des Beurteilungszeitraums, insbesondere zu dem langen Zeitraum, bevor der jetzige Beurteiler als Präsident im Amt war. Auch das ergänzende Vorbringen des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren lässt nicht auf das Vorliegen der erforderlichen Tatsachengrundlage schließen. Obwohl der Antragsteller konkrete Bedenken formuliert und bestritten hat, dass der Präsident des Finanzgerichts, der zum Zeitpunkt der Beurteilung noch nicht einmal ein Jahr im Amt gewesen sei, in der Lage gewesen sei, ihn aus eigener Kenntnis zu beurteilen, weil er abgesehen von gelegentlichen Kontakten an seinen wenigen Anwesenheitstagen in ... keine Gelegenheit gehabt habe, sich ein eigenes Bild zu machen, und nach seinen Erkenntnissen die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Behauptung des Antragsgegners falsch sei, dass der Beurteiler mit dem ehemaligen Gerichtsvorstand der Außensenate ... und dem ehemaligen Präsidenten über seine Leistungen, Eignung und Befähigung für die ausgeschriebene Stelle gesprochen habe, wurden keine konkreten Erläuterungen dazu abgegeben, worauf der Beurteiler seine Einschätzung gestützt hat. Der Antragsgegner hat lediglich vage ausgeführt, dass der Beurteiler zum einen eigene Kenntnisse über die dienstliche Tätigkeit des Antragstellers gehabt habe, weil er in vielfältiger Weise mit diesem dienstlich zusammengewirkt habe, und sich zum anderen Erkenntnisse durch „viele Gespräche“ u.a. mit seinem Amtsvorgänger sowie mit dem jetzigen Vizepräsidenten des Finanzgerichts Baden-Württemberg, der zuvor örtlicher Gerichtsvorstand der Außensenate in ... gewesen sei, verschafft habe, wobei bei diesen Gesprächen „auch über den Antragsteller gesprochen“ worden sei (vgl. hierzu im Einzelnen den Schriftsatz vom 17.04.2014). Dass es bei diesen Gesprächen um Beurteilungsbesprechungen, nämlich einen gezielten Austausch über die fachlichen Leistungen des Antragstellers ging und welcher Zeitraum (jeweils) betroffen war, erbringt das Vorbringen des Antragsgegners nicht. In der Beschwerdeerwiderung vom 14.10.2014 werden die Gespräche über den Antragsteller zwar als Beurteilungsbeiträge bezeichnet und es wird Bezug genommen auf die Erklärung des Beurteilers gegenüber dem Justizministerium, wonach er anlässlich des Bewerbungsverfahrens, aber auch schon geraume Zeit vorher, sich beim Vizepräsidenten, der das verfahrensgegenständliche Amt zuvor innegehabt habe, und bei vielen Richterinnen und (Vorsitzenden) Richtern des Gerichtsteils ... - auch aus dem Senat des Antragstellers - über diesen „erkundigt“ habe. Auch daraus ergibt sich aber weder, dass tatsächlich auch - wie vom Antragsteller bestritten - Gespräche mit dem früheren Präsidenten geführt worden sind, noch wird damit die Einholung von (echten) Beurteilungsbeiträgen, die nach Nr. 3 Abs. 1 Satz 3 BRL zu allen Beurteilungskriterien (vgl. Anlage 1 zur BRL) Stellung nehmen sollen, überhaupt schlüssig dargetan. Ferner sind nach Nr. 3 Abs. 4 Satz 3 BRL Beurteilungsbeiträge den Beurteilten - soweit sie nicht in der dienstlichen Beurteilung wiedergegeben sind - formlos zusammen mit der Beurteilung mitzuteilen, was nach derzeitigem Erkenntnisstand ebenfalls nicht geschehen ist.
12 
Dem steht nicht entgegen, dass - worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist - nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich kein Anspruch darauf besteht, dass bestimmte Einzeltatsachen in die dienstliche Beurteilung aufgenommen werden (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 26.06.1980, a.a.O. und vom 10.02.2000 - 2 A 10.98 -, ZBR 2000, 303; Beschluss vom 17.07.1998 - 2 B 87.97 -, Juris; Senatsbeschluss vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, VBlBW 2006, 59). Es fehlt hier bereits daran, dass hinreichende eigene oder durch Dritte vermittelte Kenntnisse des Beurteilers über die dienstliche Tätigkeit des Antragstellers nicht für den gesamten Beurteilungszeitraum wie geboten angegeben bzw. zu erkennen sind. Soweit sich der Antragsgegner darauf berufen hat, der Beurteiler sei zu Beginn des Beurteilungszeitraums (bis 01.01.2007) selbst Vorsitzender eines anderen Senats im Gerichtsteil ... gewesen, begründen die damit verbundenen, sehr begrenzten Erkenntnisse über die Amtsführung des Antragstellers als unmittelbarem Kollegen keine ausreichende Tatsachengrundlage zur späteren Erstellung einer dienstlichen Beurteilung, zumal über den langen Zeitraum bis zum eigenen Amtsantritt als Präsident im Jahr 2013. Insoweit kommt es maßgeblich auf die Einholung von (echten) Beurteilungsbeiträgen des früheren Präsidenten und ggf. des früheren örtlichen Gerichtsvorstands der Außensenate in ... an.
13 
Der Beurteiler hat maßgebliche eigene beurteilungsrelevante Erkenntnisse grundsätzlich erst als Präsident (seit März 2013) gewonnen, indem er u.a. an regelmäßigen Arbeitstreffen mit den Vorsitzenden Richtern teilgenommen und wiederholt (Leistungs?)Gespräche mit dem Antragsteller geführt hat. Im Jahr 2013 fand darüber hinaus nach den unwidersprochenen Ausführungen des Antragsgegners ein intensiver Austausch des Beurteilers mit dem Antragsteller im Zusammenhang mit der Zuweisung eines Richters und der Beurteilung eines Proberichters statt. Soweit sich der Antragsgegner allerdings darauf berufen hat, der Beurteiler habe auch auf den regelmäßigen zweitägigen Richterfachtagungen Eindrücke über den Antragsteller sammeln können, können derartige Begegnungen bei Tagungen und vergleichbaren Veranstaltungen (gerade) keine Tatsachengrundlage liefern, auf die ein Gesamturteil über dienstliche Leistungen und über die Eignung für ein höherwertiges Amt gestützt werden kann (BVerwG, Urteil vom 04.11.2010, a.a.O.). Etwas anderes gilt, soweit sich der Beurteiler darauf berufen hat, er habe anlässlich der Bewerbung des Antragstellers insgesamt zehn von diesem bearbeitete Akten gesichtet und die zur Veröffentlichung anstehenden Entscheidungen würden gerichtsintern bekanntgegeben, so dass er auch auf diesem Weg über die Leistungen des Antragstellers informiert gewesen sei. Offen bleiben kann insoweit, ob - wie der Antragsteller vorträgt - tatsächlich nur sechs Akten gesichtet wurden, weil vier Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig seien. Auch die Einsichtnahme in sechs, nach den Ausführungen des Antragstellers umfangreiche Verfahrensakten ermöglicht es, sich einen Eindruck von der Arbeitsweise des zu beurteilenden Richters zu verschaffen. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller ausführt, dass sich der Beurteiler nach seiner Erinnerung hierfür lediglich drei Stunden Zeit genommen habe und sich ihm nicht erschließe, wie sich hieraus ein Qualitätsurteil mit einer schlechteren Note als beim Mitbewerber ergeben solle. Diese Ausführungen betreffen die insoweit unmaßgebliche Selbsteinschätzung des Antragstellers und liefern keine Anhaltspunkte für eine durch den Beurteiler unzureichend verschaffte Tatsachengrundlage.
14 
Angesichts des Umstands, dass die dienstliche Beurteilung den gesamten Beurteilungszeitraum erfassen muss, führt das aufgezeigte Defizit - unabhängig davon, ob im Auswahlvermerk ggf. nur der aktuelle Zeitraum maßgeblich in Bezug genommen wird - zur Fehlerhaftigkeit der gesamten Anlassbeurteilung des Antragstellers.
15 
Nichts anderes ergibt sich im Hinblick auf die zwischen den Beteiligten umstrittenen quantitativen Arbeitsergebnisse des Antragstellers. Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstellt, dass der Beigeladene gerade in dem für das Gesamturteil bedeutsamsten aktuellsten Zeitraum deutlich höhere Erledigungszahlen als der Antragsteller aufweise, lässt sich bereits der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers eine solche Bedeutung (nur) der aktuellen Erledigungszahlen der Jahre 2012 und 2013 (als sich beide Bewerber im gleichen Statusamt befunden haben) nicht entnehmen. Im Gegenteil wird zu den quantitativen Arbeitsergebnissen in der Anlassbeurteilung des Antragstellers ausgeführt, dass dieser auch nach seiner Ernennung zum Vorsitzenden (bereits im Dezember 2006) durch eigene richterliche Arbeit ein konstant deutlich über dem Durchschnitt liegendes quantitatives Arbeitsergebnis erzielt habe. Auch der - maßgebliche - Auswahlvermerk nimmt insoweit keine differenzierte Würdigung der unterschiedlichen Zeitabschnitte innerhalb des Beurteilungszeitraums vor.
16 
2. Im Hinblick auf die Anlassbeurteilung des Beigeladenen vom 14.01.2014 (über den Beurteilungszeitraum seit 01.04.2011) beanstandet der Antragsteller zu Recht, dass ein nicht hinreichend begründeter Bewertungssprung um zwei Stufen nach oben vorliegt. Nachdem der Beigeladene in der vorangegangenen Anlassbeurteilung vom 19.04.2011 aus Anlass der Bewerbung um die Stelle eines Vorsitzenden Richters am Finanzgericht Baden-Württemberg (Beurteilungszeitraum 01.12.2005 bis 31.03.2011) noch das Gesamturteil „übertrifft teilweise“ erhalten hat, wurde ihm in der aktuellen Anlassbeurteilung das um zwei Beurteilungsstufen höhere Gesamturteil „übertrifft deutlich“ zuerkannt. Eine derartige Leistungssteigerung im Hinblick auf ein (noch) höheres Statusamt, zumal wenn sie - wie hier - bereits nach relativ kurzer Zeit (wenig mehr als zwei Jahre) nach der Beförderung festgestellt wird, bedarf angesichts des im höheren Statusamt anzulegenden strenge(re)n Beurteilungsmaßstabs und des Erfahrungssatzes, dass eine Beurteilung im neuen Amt grundsätzlich nur dann besser ausfällt, wenn der beförderte Beamte seine bisher gezeigten Leistungen weiter gesteigert hat, einer hinreichenden Begründung in der dienstlichen Beurteilung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.07.2014 - 10 B 10320/14 -, IÖD 2014, 212; s. a. Urteil des Senats vom 23.03.2004 - 4 S 1165/03 -, RiA 2005, 136; Senatsbeschluss vom 31.10.2014 - 4 S 1929/14 -; OVG Saarland, Beschluss vom 26.07.2007 - 1 B 304/07 -, PersV 2008, 31 m.w.N.). Die der angegriffenen Auswahlentscheidung maßgeblich zugrunde gelegte aktuelle Anlassbeurteilung des Beigeladenen enthält jedoch keinerlei Ausführungen im Hinblick auf eine Leistungsentwicklung bzw. -steigerung, sondern gibt nur den aktuellen Leistungsstand wieder. So bestätigen etwa die Ausführungen zu den quantitativen Arbeitsergebnissen lediglich einen Leistungsstand, erklären aber keine (zumal erhebliche) Leistungssteigerung, soweit darin ausgeführt wird, der Beigeladene habe „auch im jetzigen Beurteilungszeitraum“ eine erheblich überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft gezeigt. Er habe nach seiner Ernennung zu Vorsitzenden „weiterhin“ vorbildlich bei der Fallerledigung innerhalb seines Senats mitgewirkt. Die nach Nr. 7 des Beurteilungsformulars auch zu würdigende „Leistungsentwicklung“ wird nicht ausgeführt, vielmehr wird ebenso wie in den nachfolgenden Ausführungen nur ein sehr positiver (aktueller) Befähigungs- und Leistungsstand wiedergegeben, der für sich genommen plausibel sein mag, aber nicht die erhebliche - und deshalb besonders zu begründende - Steigerung gegenüber der vorangegangenen Anlassbeurteilung erklärt.
17 
Soweit es im Auswahlvermerk vom 29.01.2014 heißt, dass angesichts der außerordentlich positiven Beschreibung der persönlichen Qualitäten und Eigenschaften des Beigeladenen im Übrigen auch dessen Leistungssprung gegenüber der vorangegangenen Anlassbeurteilung „gut getragen“ werde und dies umso mehr gelte, als zwischenzeitlich ein Beurteilerwechsel erfolgt sei, der eigenes Beurteilungsermessen zugrunde legen könne und davon auch gut nachvollziehbar Gebrauch gemacht habe, vermag dies den der Anlassbeurteilung selbst anhaftenden Begründungsmangel nicht zu heilen und erklärt im Übrigen auch (gerade) nicht die in der Beurteilung zum Ausdruck gekommene Leistungsentwicklung. Es genügt nicht, dass in der aktuellen und der vorangegangenen Anlassbeurteilung des Beigeladenen unterschiedliche Beurteilungszeiträume von unterschiedlichen Beurteilern beurteilt wurden, die jeder für sich einen eigenen Beurteilungsspielraum besitzen, der es ihnen auch ermöglicht, die gleiche Leistung ggf. unterschiedlich zu beurteilen (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 16.04.2013 - 2 B 134.11 -, IÖD 2013, 146), und dass jede Einzelbeurteilung für sich genommen im Hinblick auf den jeweiligen Anlass plausibel formuliert sein mag. Erläuterungsbedürftig ist die Tatsache, dass mit der aktuellen Beurteilung die Leistungserwartung der vorangegangenen Beurteilung in Bezug auf ein niedrigeres Statusamt deutlich übertroffen wird. Entweder hat der Beigeladene einen (erheblichen) Leistungssprung gemacht oder der Präsident des Finanzgerichts hat als neuer Beurteiler für die gleiche Leistung oder im Hinblick auf den unterschiedlichen Anlass einen anderen Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt. Das aber muss gerade auch vor dem Hintergrund des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in der Anlassbeurteilung des Beigeladenen selbst erläutert werden, die insoweit nicht für sich genommen steht.
18 
Bei der unter Vermeidung der aufgezeigten Mängel der dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen erneut zu treffenden Auswahlentscheidung des Antragsgegners erscheint nach derzeitigem Erkenntnisstand ein Erfolg der Bewerbung des Antragstellers nicht ausgeschlossen.
19 
Der Senat weist allerdings darauf hin, dass der Antragsteller nicht mit Erfolg einwenden kann, dass auch mit ihm ein Personalgespräch hätte geführt werden müssen. Es ging in dem auf Wunsch des Beigeladenen am 04.12.2013 im Justizministerium geführten Personalgespräch ausweislich des hierüber erstellten Protokolls um eine etwaige Bewerbung und Vorüberlegungen zu einer möglichen zukünftigen Verwendung des Beigeladenen und nicht um die Vorbereitung der hier angegriffenen Auswahlentscheidung. Insbesondere wurde der Beigeladene nicht zu seinen Vorstellungen über die Führung des ausgeschriebenen Amtes befragt. Auch der Auswahlvermerk vom 29.01.2014 nimmt auf das Gespräch keinen Bezug. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass der Antragsteller aus Gründen der Chancengleichheit ebenfalls (von Amts wegen) zu einem entsprechenden Gespräch hätte eingeladen werden müssen und dass ein solches Gespräch Einfluss auf die getroffene Auswahlentscheidung hätte haben können.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO)
21 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Es entspricht in Verfahren der vorliegenden Art der ständigen Praxis des Senats, auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen und ihn wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren ungekürzt zu lassen.
22 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
15 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 02/07/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 28. Februar 2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen K
published on 24/06/2014 00:00

Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, eine der im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 3 vom 1. Februar 2013 ausgeschriebenen Stellen eines Justiz
published on 29/11/2010 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. September 2010 - 1 K 1808/10 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis n
published on 28/09/2010 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. September 2008 - 12 K 3172/07 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte bei der erneuten Beurteilung des Klägers die Rechtsauffassung des Sena
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 11/12/2017 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den mit Besoldungsgruppe B 4 bewerteten Dienstposten „Leiterin/Leiter der Wehrtechnischen Dienststelle für Informationstechnologie und
published on 23/01/2017 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10.11.2016 (- 3 K 2906/16 -) wird zurückgewiesen.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten
published on 06/12/2016 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Oktober 2016 - 6 K 4108/16 - geändert.Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die - kommissarische - Übertragung
published on 15/06/2016 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. Oktober 2014 - 1 K 1152/13 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin eine neue dienstliche Beurteilung als Rege
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.