Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 10. Apr. 2007 - 1 A 22/07
Gericht
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 177/06 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
II.
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a) | Der Kläger macht geltend, seine Regelbeurteilung könne entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht auf dem in Tz. 8.1 BRL vorausgesetzten umfassenden Vergleich von Eignung und Leistung der zum 01.05.2004 zu beurteilenden Steueramtmänner der saarländischen Finanzämter beruhen, der -- angeblich – in einer Gremiumsbesprechung durchgeführt worden sei. Dass ein solcher Vergleich im Gremium nicht stattgefunden habe, ergebe sich daraus, dass angesichts der Dauer der Gremiumsbesprechung und der Zahl der zu beurteilenden Beamten auf den einzelnen Beurteilungsfall allenfalls zwei bis fünf Minuten entfallen sein könnten. Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die streitige Beurteilung könne rechtlich nicht beanstandet werden. |
Der als Zeuge vernommene Erstbeurteiler hat ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 15.12.2006 mitgeteilt, gerade die Gremiumsbesprechung betreffend die Beurteilung der Steueramtmänner habe sich „am längsten hingezogen“ und „einen sehr langen Zeitraum“ bzw. „ einen großen zeitlichen Rahmen“ in Anspruch genommen. Er – der Zeuge – habe in der Besprechung die einzelnen Beamten seines Amtes „vorgestellt“, „zu den Leistungen des Klägers … Stellung genommen und dabei auch darauf hingewiesen, dass der Kläger im Beurteilungszeitraum sowohl als Leiter der Finanzkasse als auch als Sachbearbeiter in der Vollstreckung tätig gewesen war“. Außerdem sei der Kläger „dem Gremium … bekannt“ gewesen. Zusammen mit dem Fall des Klägers sei über drei weitere Steueramtmänner des Finanzamts B-Stadt, die er – der Zeuge – nach amtsinternen Vorbesprechungen als etwa leistungsgleich eingestuft habe, „ausführlich diskutiert“ worden, wobei sie „selbstverständlich auch mit den bei den anderen Finanzämtern tätigen Beamten verglichen“ worden seien. Es habe „ein intensiver Vergleich“ stattgefunden.
Diese vom Verwaltungsgericht als glaubhaft angesehenen Angaben des Klägers belegen, dass jedenfalls im Vorfeld der Beurteilung des Klägers im Gremium eine ausführliche Aussprache stattgefunden hat. Diese gerade den Streitfall betreffende Annahme wird durch die allgemein gehaltenen Ausführungen des Klägers im Zulassungsantrag nicht erschüttert, zumal der Zeuge selbst mitgeteilt hat, „kritische Fälle“ – dazu zählte nach dem Gesamtzusammenhang der Zeugenaussage die Beurteilung des Klägers – seien im Gremium „sehr lange erörtert“ worden, während andere Fälle „schnell abgehandelt“ worden seien. Diese Angabe entzieht den Berechnungen des Klägers von vorneherein die Grundlage. Ohnehin ist die Dauer einer Beratung kein Gradmesser für die Richtigkeit der gefundenen Entscheidung. Weitaus wichtiger ist insoweit vielmehr, ob alle relevanten Punkte in der Diskussion angesprochen wurden, und das traf nach der auf die Zeugenaussage gestützten Überzeugung des Verwaltungsgerichts auf den Beurteilungsfall des Klägers zu.
Ohnehin übersieht der Kläger, dass die Aufgabe des Gremiums – nur – darin besteht, die Grundlage dafür zu schaffen, dass bei allen Beamten einer Besoldungsgruppe unter Zugrundlegung objektiver Gesichtspunkte die gleichen Maßstäbe bei Abgabe der Beurteilung zugrunde gelegt werden (vgl. Tz. 8.1 S.2 BRL). Die einzelne Beurteilung haben – von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen – Erst- und Zweitbeurteiler zu verantworten (vgl. Tz. 8.4 BRL). Deshalb kommt es bei der gerichtlichen Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung allein darauf an, ob diese beiden über die notwendigen Informationen betreffend Eignung und Leistung des einzelnen zu beurteilenden Beamten verfügt haben. Insoweit kommt es auf die Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens – hier: Erlass des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2006 – an. Mithin können möglicherweise anfänglich bestandene Defizite jedenfalls noch im Abänderungsverfahren ausgeglichen werden
so BVerwG, Urteil vom 05.11.1998 – 2 A 3.97 -, BVerwG 107, 360 (363), und die ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats, u.a. Beschluss vom 11.01.2001 – 1 Q 60/00 -.
Die Unerheblichkeit der Rüge des Klägers, seine Beurteilung sei im Gremium zu kurz erörtert worden, folgt deshalb auch daraus, dass die Beurteilung im Abänderungsverfahren nochmals eingehend überprüft wurde. Hinzuweisen ist insoweit insbesondere auf die schriftlichen Stellungnahmen des Erstbeurteilers vom 10.08. und 13.10.2004, und der Fall wurde ausweislich eines Aktenvermerks des Staatssekretärs am 05.01.2005 auch mit dem Zweitbeurteiler durchgesprochen. Beide Beurteiler hielten in Kenntnis aller Einwände des Klägers an der vorliegenden Beurteilung fest, was seinen Niederschlag in dem Bescheid vom 07.01.2005 und in der Widerspruchsentscheidung vom 6.02.2006 fand. Das anschließende gerichtliche Verfahren brachte keinen Anhaltspunkt dafür, dass den Beurteilern irgendetwas Beurteilungsrelevantes unbekannt geblieben wäre.
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b) | Der Kläger stellt im Weiteren die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage, „gerade die Anknüpfung der dienstlichen Beurteilung an die Anforderungen des am Beurteilungsstichtag innegehabten statusrechtlichen Amtes (lasse) es als einleuchtend erscheinen, wenn die Leistungen des Klägers, der dieses Amt erst durch seine mit Wirkung vom 01.04.2002 erfolgte Beförderung zum Steueramtmann erlangt hatte und daher zum 01.05.2004 erstmals in diesem Amt beurteilt worden ist, weniger gut als bei seiner der Beförderung vorausgegangenen Beurteilung beurteilt wurde“; es sei nämlich „ohne Weiteres nachzuvollziehen, dass ein Beamter, der nach einer Beförderung erstmals mit den durchweg länger der höheren Besoldungsgruppe zugehörigen und deshalb erfahreneren Beamten zu messen ist, bei dem vorzunehmenden Eignungs- und Leistungsvergleich häufig mehr oder weniger stark abfällt mit der Folge, dass er sowohl im Gesamturteil als auch in den einzelnen Beurteilungsmerkmalen regelmäßig ungünstiger abschneidet als zuvor“. |
Bei diesen Ausführungen handelt es sich um einen in der Rechtsprechung
u.a. BVerwG, Urteil vom 27.10.1988 – 2 A 2.87 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12; OVG Koblenz, Beschluss vom 12.09.2000 – 10 A 11056/00 -, ZBR 2002, 63, und VGH Mannheim, Urteil vom 23.03.2004 – 4 S 1165/03 -, DÖV 2004, 891; ebenso zur Beurteilungspraxis in der saarländischen Finanzverwaltung die ständige Senatsrechtsprechung, u.a. Urteil vom 18.05.2000 – 1 R 23/99 -, SRZ 2000, 212 Leitsatz 33, und vom 30.11.2000 – 1 R 10/00 -, SRZ 2001, 106 Leitsatz 26,
allgemein anerkannten Beurteilungsgrundsatz bei Geltung eines – wie hier – strikt statusamtsbezogenen Beurteilungsmaßstabs. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der einzelnen Beurteilung ist dabei allerdings, dass dieser Grundsatz nicht schematisch angewandt, sondern in jedem Einzelfall geprüft wird, ob die erwähnte Regelvermutung zutrifft oder nicht. So vorgegangen zu sein, hat der Erstbeurteiler beim Verwaltungsgericht ausgesagt und kommt zudem in der in die Beurteilung aufgenommenen „Besonderen Bemerkung“ klar zum Ausdruck, wobei in diesem Zusammenhang auf die zeitweilige Doppelbelastung des Klägers als Leiter der Finanzkasse und Sachbearbeiter in der Vollstreckung hingewiesen wurde. Eine andere Möglichkeit, um zu ermitteln, was der Erstbeurteiler bei der Fertigung der Beurteilung erwogen hat, als die einschlägigen schriftlichen Unterlagen auszuwerten und den Beurteiler zeugenschaftlich zu vernehmen, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht aufgezeigt.
Die Kritik des Klägers mündet im Übrigen auch insoweit letztlich in den Hinweis, in seinem Fall könne „unmöglich“ im Gremium hinreichend lange darüber gesprochen worden sein, ob die erwähnte Regelvermutung auf ihn zutrifft oder nicht. Dass insoweit der bloße Hinweis auf die Zeitdauer der Gremiumsbesprechung nicht stichhaltig ist, wurde bereits unter a) aufgezeigt.
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c) | Der Kläger erneuert im Zulassungsverfahren seine bereits erstinstanzlich geübte Kritik, die Beurteilung sei mit Blick auf die Aussagen zu seiner „Belastbarkeit“ und „Einsatzfähigkeit“ sowie in den „Besonderen Bemerkungen“ in sich widersprüchlich. Das überzeugt nicht. Dass die „Belastbarkeit“ des Klägers positiv beurteilt wurde, beruht insbesondere in dem in der „Besonderen Bemerkung“ herausgestellten Umstand, dass er im Beurteilungszeitraum über mehrere Monate hinweg eine Doppelbelastung gut bewältigt hat. Dem gegenüber ist die unterdurchschnittliche Benotung seiner „Einsatzfähigkeit“ dem Umstand geschuldet, dass der Kläger während seines bisherigen Berufslebens praktisch ausschließlich in der Vollstreckungsstelle und bei der Finanzkasse tätig war; einen – gemessen an seinem Statusamt – herausgehobenen Dienstposten hatte er nie inne; zusammengenommen verfügte er daher am Beurteilungsstichtag über eine nur eingeschränkte Verwendungsbreite. Mithin ist die dienstliche Beurteilung in den vom Kläger angesprochenen Punkten gerade nicht in sich widersprüchlich; vielmehr tragen die Differenzierungen den Gegebenheiten Rechnung. |
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.