Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 16. Mai 2013 - 3 A 447/11

published on 16/05/2013 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 16. Mai 2013 - 3 A 447/11
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den am 11. November 2011 ergangenen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 2272/10 - wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 17.1.2012 gibt keine Veranlassung, den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) auf.

1. Die Richtigkeit des die Klage abweisenden Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts kann im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen dann, wenn gegen dessen Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden

BVerfG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 124 Rdnr. 7.

Diese Voraussetzungen sind fallbezogen nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die mit Bescheid der Beklagten vom 31.3.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2010 beanspruchte Rückforderung eines Betrages in Höhe von 15.424,41 Euro mit der Begründung abgewiesen, dass das durch die Auszahlung der während der Berufstätigkeit der Klägerin in der Schweiz aufgelaufenen Rentenbeiträge durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich entstandene Vermögen der Klägerin auf den ermittelten Förderungsbedarf hätte angerechnet werden müssen und daher die in der Zeit von Februar 1993 bis Dezember 2002 erbrachten Förderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Höhe des Rückforderungsbetrages überzahlt seien. Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist § 1 BAföG, wonach ein Anspruch auf Ausbildungsförderung voraussetzt, dass dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Auf den ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf sind deshalb gemäß § 11 Abs. 2 BAföG Einkommen und Vermögen des Auszubildenden anzurechnen. Vermögen des Auszubildenden wird dabei nach § 26 BAföG nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 BAföG angerechnet. Gemäß § 27 Abs. 1 BAföG gelten alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, Forderungen und sonstigen Rechte als Vermögen. Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann. Darüber hinaus klammert der Ausnahmekatalog des § 27 Abs. 2 BAföG bestimmte Vermögensgegenstände aus dem umfassenden Vermögensbegriff des Absatzes 1 aus. Nach der hier in Rede stehenden Regelung des § 27 Abs. 2 Nr. 1 BAföG gelten Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen nicht als Vermögen. Hierunter fallen nach dem klaren Gesetzeswortlaut, der von Rechten auf Versorgungsbezüge usw., nicht aber von laufenden Versorgungsbezügen usw. spricht, nur das Stammrecht, nicht aber die daraus fließenden konkreten Ansprüche auf Zahlung. Der Sinn dieser Ausnahmeregelung liegt darin, dass dem Auszubildenden nicht zugemutet wird, das Stammrecht zur Befriedigung seines Ausbildungsbedarfs zu verwerten und ihn dadurch zu einem unwirtschaftlichen Verhalten zu zwingen. Der Betroffene soll nicht verpflichtet sein, für Zwecke der Ausbildungsförderung diejenigen Werte anzugreifen, die er für seinen eigenen künftigen Lebensunterhalt oder zur täglichen Lebensführung benötigt

BT-Drucksache VI/1975, S. 34 zu § 27 Abs. 2 BAföG.

Dagegen sind die aufgrund des Stammrechts etwa monatlich zufließenden Rentenbeträge usw. bei der Leistung von Ausbildungsförderung bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Summieren sich solche Ansprüche und werden Zahlungsansprüche angespart, stellen sie deshalb Vermögen dar, das nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 und den §§ 28 bis 30 BAföG anrechenbar ist. Dem Auszubildenden ist es im Rahmen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zumutbar, sein hieraus angespartes Vermögen zur Bestreitung seines Unterhaltsbedarfs einzusetzen

OVG Bremen, Urteil vom 20.4.1982 - 2 BA 31/82 -, FamRZ 1982, 1249, 1250; Humborg in Rothe/Blanke, BAföG, Band 3, 5. Auflage, Stand: April 2012, § 27 Rdnr. 11; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Auflage, 2005, § 27 Rdnr. 8; Tz. 27.2.1 BAföG-Verwaltungsvorschriften zu § 27 Abs. 2.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze fallen die seitens der Schweizerischen Rentenversicherung kapitalisierten und an die Klägerin zur freien Verfügung ausbezahlten Rentenansprüche nicht unter die - als Ausnahmevorschrift eng auszulegende - Regelung des § 27 Abs. 2 Nr. 1 BAföG und stellen daher ein anrechnungsfähiges Vermögen im Sinne von § 27 Abs. 1 BAföG dar. Dem von der Klägerin erhobenen Einwand, das Verwaltungsgericht habe die Tragweite des § 27 Abs. 2 Nr. 1 BAföG verkannt, weil geschütztes Stammrecht auch die von der Schweizerischen Rentenversicherungsanstalt ausgezahlten Beträge seien, stehen Wortlaut und Sinn dieser Vorschrift entgegen. Entgegen der Ansicht der Klägerin enthält § 27 Abs. 2 Nr. 1 BAföG auch keine Regelungslücke. Vielmehr schließt die Vorschrift nach der dargelegten Auslegung bewusst nur Stammrechte auf Versorgungsbezüge, Renten und andere wiederkehrende Leistungen von der Heranziehung bei der Vermögensanrechnung aus.

An dieser Beurteilung ändert nichts, dass nach dem Vorbringen der Klägerin die Auszahlung der bei der Schweizer Rentenversicherung angesammelten Beträge nicht auf ihre Veranlassung hin, sondern aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften der Schweiz wegen ihres Ausscheidens aus dem dortigen Arbeitsverhältnis erfolgt sei. Dem hat das Verwaltungsgericht mit Recht entgegen gehalten, dass die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag und den Ermittlungen der Beklagten die ausgezahlten Geldbeträge nicht in einer auf Verrentung ausgerichteten Spar- und Anlageform, sondern ausweislich des Schreibens ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25.1.2006 in einer Wertpapieranlage bei einer deutschen Bank angelegt hat. Damit stand der Klägerin das Geld - im Unterschied zu einem in der Regel nicht verwertbaren Stammrecht - zur freien Verfügung und es lag allein in ihrem Belieben, ob sie das Geld gemäß ihrer vorgetragenen Absicht bei einem späteren Beschäftigungsbeginn in Deutschland bei einem Rentenversicherungsträger einzahlt oder für andere Zwecke verwendet. Eine derartige Verwendung des Geldes wird vom Ausnahmekatalog in § 27 Abs. 2 Nr. 1 BAföG nicht erfasst.

Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 27 Abs. 2 Nr. 1 BAföG führe zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung, weil Arbeitnehmer, die in der Schweiz arbeiteten und Beiträge an die dortige Rentenversicherung abführten, schlechter gestellt seien als Arbeitnehmer, die in deutsche Rentenversicherungen einzahlten. Der entscheidende Punkt ist nicht, ob Rentenanwartschaften gegenüber deutschen oder ausländischen Rentenversicherungsträgern begründet wurden. Fallbezogen ist allein maßgeblich, dass die Rentenansprüche der Klägerin kapitalisiert und ihr zur freien Verfügung überlassen worden sind. Dies rechtfertigt es, den Rentenzahlungen den Status eines nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 BAföG geschützten Stammrechts zu versagen.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Dabei genügt für die Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht die allgemeine Behauptung einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit. Vielmehr bedarf es einer konkreten Bezeichnung der Rechts- und Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und des Aufzeigens, worin diese bestehen

OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.4.2013 - 3 A 194/12 -.

Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin, dass die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweise, weil sie Fragen des internationalen Rentenrechts berühre, ersichtlich nicht. Im Übrigen zeigen die vorstehenden Ausführungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dass besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten nicht vorliegen. Vielmehr lassen sich die von der Klägerin der Sache nach angesprochenen Fragen, insbesondere die Frage der Anrechenbarkeit der von der Schweizerischen Rentenversicherung erhaltenen Rentenzahlung, ohne weiteres nach dem Gesetz beantworten.

3. Im Weiteren ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dargelegt. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird

OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.4.2013, wie vor.

Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen der Klägerin, dass die Rechtssache „in diesem Zusammenhang“ - offensichtlich im Hinblick auf sich angeblich stellende Fragen des internationalen Rentenrechts - grundsätzliche Bedeutung habe, schon in formeller Hinsicht nicht. Abgesehen davon sind die von der Klägerin der Sache nach aufgeworfenen Fragen nicht in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig, sondern nach dem Gesetz ohne weiteres beantwortbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 30/04/2013 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. Mai 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 231/11 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt d
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Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das am 8. April 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 495/12 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.Der Streitwert wird fü
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Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 624/12 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Klä
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 angerechnet.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.