Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 30. Apr. 2013 - 3 A 194/12

published on 30/04/2013 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 30. Apr. 2013 - 3 A 194/12
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. Mai 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 231/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Der gemäß §§ 124 Abs. 1, 124 a Abs. 4 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil hat in der Sache keinen Erfolg.

Mit diesem Urteil wurde die auf eine Verpflichtung des Beklagten gerichtete Klage, dem Kläger eine Betriebserlaubnis für ein Internat mit 24 Betreuungsplätzen am Standort Sch. zu erteilen, abgewiesen.Zur Begründung ist in dem Urteil im Wesentlichen ausgeführt, die Mindestvoraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 Abs. 2 SGB VIII lägen nicht vor. Aufgrund der in der Vergangenheit im Internatsbetrieb dokumentierten Unzuverlässigkeit des Klägers selbst, die sich in der Auswahl ungeeigneten Personals und bestehenden strukturellen Mängeln in der Konzeption für die nunmehr beabsichtigte Einrichtung erneut manifestiere, fehle es zumindest an den erforderlichen fachlichen und personellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis, ohne dass es Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung gebe.Angesichts der in der Vergangenheit zu Tage getretenen Unzuverlässigkeit des Klägers im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen wie auch seiner aktuellen Äußerungen sei zum einen von einer mangelnden Eignung des Klägers als Träger einer Einrichtung nach § 45 Abs. 1 SGB VIII auszugehen. Daneben selbst entscheidungstragend sei, dass die von ihm vorgelegte Konzeption (§ 45 Abs. 3 SGB VIII), insbesondere was die personelle Besetzung der Internatsleitung angehe, nicht tragfähig und nachhaltig sei. Weder der vorgesehene Internatsleiter noch das ihn unterstützende Kompetenzteam seien geeignete Kräfte im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII, so dass unabhängig von der Frage der Zuverlässigkeit und Eignung des Klägers selbst die Versagung der Betriebserlaubnis auch allein mangels Vorliegens der fachlichen und personellen Voraussetzungen zwingend sei.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in seiner Antragsbegründung gibt keine Veranlassung, das vorgenannte Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungstatbestände liegen nicht vor. Ausgehend von der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch ist der geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gegeben. Ebenso wenig ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO oder ein Verfahrensmangel in Gestalt einer Verletzung des Grundsatzes auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) anzunehmen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wie es etwa der Fall ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt werden

vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163, 1164.

Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung

vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, NVwZ-RR 2004, 542.

Die Angriffe des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vermögen keine ernstlichen Zweifel daran zu begründen, dass das Verwaltungsgericht die vom Kläger begehrte Verpflichtung des Beklagten, ihm eine Betriebserlaubnis für ein Internat mit 24 Betreuungsplätzen zu erteilen, zu Recht abgelehnt hat.

Der Kläger macht geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts komme es in einem Verfahren auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 45 Abs. 1 SGB VIII auf eine Prüfung der Zuverlässigkeit des Trägers der geplanten Einrichtung nicht an. Zudem sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einer mangelnden Zuverlässigkeit des Klägers ausgegangen. Das Verwaltungsgericht habe bei seiner Bewertung nicht berücksichtigt, dass der Kläger bereits mehrere Schulen - zum Teil auch mit Internat - beanstandungsfrei und ohne Probleme betreibe bzw. betrieben habe. Angesichts dessen genüge der gegen den Kläger erhobene Vorwurf, zeitweilig in S. eine Einrichtung zum überwiegenden Teil ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben zu haben, nicht, um generell von einer Unzuverlässigkeit des Klägers als Internatsträger auszugehen. Vielmehr belege der Betrieb anderer Schulen und Internate dessen Zuverlässigkeit.

Soweit das Verwaltungsgericht des Weiteren entscheidungstragend darauf abstelle, dass es an einem tragfähigen und nachhaltigen Konzept des Internats fehle, rechtfertige auch dies die Ablehnung der Betriebserlaubnis nicht. Der Kläger habe ein ausgefeiltes Konzept vorgelegt und sei jederzeit diskussionsbereit gewesen. Sollte das Konzept unzureichend sein, so sei dies dem Beklagten anzulasten, da dieser ab März 2010 jegliches Gespräch über das Internatskonzept abgelehnt und dadurch gegen die ihm gemäß § 14 SGB I zukommende Belehrungs- und Beratungspflicht verstoßen habe. Von daher habe der Kläger zumindest einen Anspruch auf Neubescheidung nach entsprechender Belehrung und Beratung.

Auch die weitere Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass weder der vorgesehene Internatsleiter P. noch das ihn unterstützende Kompetenzteam geeignete Kräfte im Sinne des § 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB VIII seien und auch allein deshalb die Betriebserlaubnis zu versagen sei, sei unrichtig und nicht nachvollziehbar. In der Vergangenheit habe der Beklagte keine Bedenken gegen Internatsleiter mit einer vergleichbaren Qualifikation wie die P’s. gehabt. Das Verwaltungsgericht habe nicht dargelegt, inwiefern P. als Internatsleiter ungeeignet sein solle. Soweit das Verwaltungsgericht ausführe, dass P. u. a. für die rechtswidrigen Verhältnisse verantwortlich zeichne, die zum Widerruf der Betriebserlaubnis und zur Schließung des ehemaligen Internats des Klägers geführt hätten, und selbst zur Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse beigetragen habe, sei dies schlichtweg falsch. Frau G., die neben P. dem Leitungsteam angehören solle, könne ebenfalls nicht vorgeworfen werden, dass sie über Jahre hinweg eine der illegalen Wohngruppen in der früheren Einrichtung des Klägers geleitet habe, da sie zum damaligen Zeitpunkt nicht für organisatorische Fragen zuständig gewesen sei und von daher nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie die Diskrepanz zwischen den tatsächlichen Verhältnissen und den Meldungen an das Landesjugendamt gekannt habe. Ebenso sei unerheblich, dass Herr N., das dritte Mitglied des Leitungsteams, (noch) nicht über „eine einschlägige Ausbildung für Betreuungsaufgaben“ verfüge, da er nicht als alleiniger Internatsleiter vorgesehen sei, sondern lediglich dem Leitungsteam angehören solle, das sich mit seinen Kompetenzen und Erfahrungen gegenseitig ergänzen solle. Dass das Team als Ganzes seine Aufgaben nicht erfüllen könne, habe das Verwaltungsgericht nicht festgestellt.

Die weitere Argumentation des erstinstanzlichen Gerichts, wonach als Lösung des Problems der Doppelfunktion P’s. - einerseits als Internatsleiter und andererseits als Vorstandsmitglied des Klägers - die Erteilung einer Betriebserlaubnis mit der Auflage, eine entsprechende organisatorische Trennung herbeizuführen ausscheide, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Vorliegend sei es sehr wohl möglich und geboten, die notwendige personelle Ausstattung in Form einer Nebenbestimmung zu regeln, zumal der Beklagte zu dem vorgelegten personellen Konzept jegliche Kommunikation verweigert habe.

Damit sind keine Umstände aufgezeigt, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen.

Nach § 45 Abs. 2 SGB VIII in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden wie auch in der aktuellen Fassung setzt die Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII voraus, dass das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Kann dies festgestellt werden, so besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis, ansonsten ist diese zu versagen.

Vorliegend ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass das Kindeswohl in der vom Kläger geplanten Einrichtung nicht hinreichend gewährleistet ist. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend allein schon daraus hergeleitet, dass es ausgehend von der vom Kläger vorgelegten Konzeption zumindest an den personellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis fehlt.

Auch der Senat geht davon aus, dass die vorgesehene personelle Besetzung der Internatsleitung den sich mit Blick auf die Gewährleistung des Kindeswohls ergebenden Anforderungen nicht genügt. Die ausdrückliche Erwähnung in § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII (sowohl alter als auch neuer Fassung) bringt zum Ausdruck, dass die Eignung der in der Einrichtung tätigen Kräfte ein besonders bedeutsames Kriterium bei der Beurteilung des Kindeswohls ist. Die Eignung des Personals umfasst sowohl die persönliche Eignung (im Sinne persönlicher Zuverlässigkeit) als auch die fachliche Eignung. Auch wenn der Gesetzgeber in § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII mit Blick auf die Bandbreite der von dem Erlaubnisvorbehalt aus § 45 Abs. 1 SGB VIII erfassten Einrichtungen ausdrücklich nicht von Fachkräften (wie in § 72 SGB VIII) spricht, erfordert die fachliche Eignung in der Regel eine adäquate Ausbildung. Hierfür können allerdings nicht bei allen Einrichtungstypen unterschiedslos die gleichen Maßstäbe angelegt werden. Die an die Qualifikation zu stellenden Anforderungen sind vielmehr abhängig von der fachlichen Zweckbestimmung der Einrichtung und dem jeweiligen Aufgabenfeld der einzelnen Beschäftigten

vgl. Mörsberger in Wiesner SGB VIII , 4. Aufl., § 45 Rz. 43; Stähr in Hauck/Noftz SGB VIII, § 45 Rz. 26-29.

Besondere Anforderungen sind dabei an die Qualifikation von Leitungskräften in Einrichtungen zu stellen. Auch wenn dem Kläger zuzugestehen ist, dass es keine klar definierten Qualifikationsvoraussetzungen für einen Internatsleiter gibt, so ist jedenfalls zu fordern, dass das Leitungspersonal über eine adäquate Ausbildung und hinreichende berufliche Erfahrung verfügt, um der Funktion einer Internatsleitung gerecht werden zu können. Darüber hinaus ist die Fähigkeit zu umsichtigem, sachlichem und abwägendem Verhalten, insbesondere auch zum Ausgleich von Konflikten zwischen Mitarbeitern oder im Verhältnis zwischen Betreuungskräften und Eltern vorauszusetzen. Ein wichtiges Eignungsmerkmal ist darüber hinaus die persönliche Zuverlässigkeit der Leitungskräfte, um möglichen Gefährdungen der in der Einrichtung untergebrachten Kinder und Jugendlichen von vornherein entgegenzuwirken. Unzuverlässig ist eine Leitungsperson insbesondere, wenn sie aufgrund bisherigen Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass sie die Einrichtung in Ansehung und Anerkenntnis der Befugnis der Aufsichtsbehörde einschließlich des Betretungs- und Überprüfungsrechts ordnungsgemäß führen wird

Vgl. Mörsberger in Wiesner, a.a.O., § 45 SGB VIII Rz 45; Stähr in Hauck/Noftz, a.a.O., § 45 Rz. 30; OVG Münster, Urteil vom 12.2.1989 – 8 A 306/87 – zur vergleichbaren Vorschrift des früheren § 78 JWG, juris.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass weder das vorgesehene Leitungsteam in seiner Gesamtheit noch die einzelnen Teammitglieder für sich betrachtet diesem Anforderungsprofil gerecht werden.

Ob der als Internatsleiter vorgesehene P. mit Blick auf seine Ausbildung als Priester und Religionslehrer überhaupt über eine hinreichende fachliche Qualifikation verfügt, kann vorliegend dahinstehen. Denn P., an dessen persönliche und fachliche Qualifikation wegen seiner geplanten Stellung die höchsten Anforderungen zu stellen sind, bietet nach seinem bisherigen Verhalten jedenfalls nicht die Gewähr dafür, dass er das Internat in Anerkenntnis der Aufsichtsbefugnisse des Landesjugendamtes ordnungsgemäß führen wird, da durchgreifende Bedenken gegen die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit bestehen. Diese beruhen darauf, dass ihn eine Mitverantwortung für die rechtswidrigen Verhältnisse trifft, die zum Widerruf der Betriebserlaubnis und zur Schließung des ehemaligen Internats des Klägers geführt haben. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Auch nach Auffassung des Senats trägt P. als damaliger Gesamtleiter der Einrichtungen des Klägers die Verantwortung für die unter seiner Leitung festgestellten rechtswidrigen Zustände. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht als unerheblich angesehen, dass die rechtswidrigen Verhältnisse nicht von P. geschaffen wurden, dieser vielmehr die Position als Gesamtleiter der Einrichtungen des Klägers erst relativ kurze Zeit vor Bekanntwerden der Missstände übernommen hat. Denn Anhaltspunkte dafür, dass er versucht hätte, diese in den Monaten, in denen die Gesamtleitung ihm oblag, abzustellen, wozu er als Leiter verpflichtet war, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht festzustellen, dass er selbst zur Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse beigetragen hat, indem er noch Anfang 2010 der Aufsichtsbehörde nur acht Internatsschüler meldete, obwohl deren tatsächliche Anzahl zu diesem Zeitpunkt weit darüber lag und der Betriebserlaubnis eklatant widersprach.

Soweit der Kläger hiergegen geltend macht, dass die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts „schlichtweg falsch“ seien, vermag er damit nicht durchzudringen. Der Argumentation des Klägers, wonach in dem der Aufsichtsbehörde unter dem 26.2.2010 übermittelten Meldebogen lediglich nach der Anzahl der Schüler zum Zeitpunkt 31.12.2009 gefragt gewesen, diese mit „8“ korrekt angegeben worden sei und erst im Januar 2010 weitere Schüler in das Internat gezogen seien, kann nicht gefolgt werden. Zum einen kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass Ende Dezember 2009 tatsächlich nur acht Internatsschüler vorhanden waren und sich deren Anzahl binnen kurzer Zeit mehr als verdreifacht haben soll. Vielmehr geht aus den Verwaltungsakten hervor, dass nach eigenen Angaben von P. schon geraume Zeit vor dem 1.1.2010 bis zu 26 Schüler im Internat bzw. in zwei angeschlossenen Wohngruppen untergebracht waren. Selbst wenn man aber das vorgenannte Vorbringen des Klägers in der Zulassungsbegründung als wahr unterstellte, wäre P. als Gesamtleiter bei einem derart erheblichen Zuzug von Internatsschülern verpflichtet gewesen, diesen umgehend der Aufsichtsbehörde zu melden, zumal die damalige Betriebserlaubnis nur für acht Internatsschüler erteilt war. Der Kläger kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass in dem von ihm übermittelten Formular der aktuelle Belegungsstand nicht erfragt worden sei. Es versteht sich von selbst und entspricht auch den Vorgaben in § 47 SGB VIII, wonach insbesondere Änderungen der Zahl der verfügbaren (Internats-)Plätze der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden sind, dass derart gravierende Änderungen im Internatsbetrieb wie im vorliegenden Fall, in dem die Zahl der aufgenommenen Internatsschüler die genehmigten Plätze um mehr als das Dreifache überstieg, auch ungefragt und unabhängig von den Vorgaben in einem Meldebogen der Aufsichtsbehörde mitgeteilt werden müssen, damit diese ihrer Aufsichtsfunktion gerecht werden kann.

Das Verwaltungsgericht ist insoweit zu Recht davon ausgegangen, dass die von P. dem Beklagten übermittelte Meldung offensichtlich unrichtig war und P. durch deren Übermittlung selbst zur Verschleierung der Verhältnisse beigetragen hat.

Der Kläger kann sich demgegenüber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass P. die Aufsichtsbehörde nach seinem Amtsantritt wiederholt um ein allgemeines Gespräch gebeten habe, was eine Verschleierungsabsicht widerlege. Auch wenn P. das Landesjugendamt im Sommer 2009 und erneut zu Weihnachten 2009 um ein Gespräch gebeten hat und die Aufsichtsbehörde diesem Anliegen zunächst nicht nachgekommen ist, vermochte dies P. keineswegs von seinen Meldepflichten als Internatsleiter zu entlasten. Vielmehr war er ungeachtet dessen gehalten, diesen sorgsam nachzukommen. Sollte P. gemeint haben, mit seiner Bitte um ein Gespräch bereits alles seinerseits Erforderliche getan zu haben, stünde eine solche Auffassung in diametralem Gegensatz zur gesetzgeberischen Wertung, wonach gerade die Festschreibung von Meldepflichten den Zweck verfolgt, eine effektive Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde zu ermöglichen und das Kindeswohl zu schützen.

Aufgrund des von P. in seiner Funktion als Leiter des früheren Internats des Klägers gezeigten Fehlverhaltens, welches der Kläger auch in seiner Zulassungsbegründung nach wie vor zu bagatellisieren versucht, hat das Verwaltungsgericht P. zutreffend als nicht hinreichend zuverlässig und damit persönlich ungeeignet erachtet.

Fehlt aber dem für die Funktion des Internatsleiters vorgesehenen P. die erforderliche Zuverlässigkeit, so fehlt es bereits deshalb an einer geeigneten Leitung für die streitgegenständliche Einrichtung. Auszugehen ist dabei davon, dass P. innerhalb des vorgesehenen Leitungsteams den Vorsitz und eindeutig die führende Rolle übernehmen sollte. Frau G. und Herr N. sollten ihn bei den Leitungsaufgaben unterstützen. Weder Frau G, die ausgebildete Krankenschwester und staatlich anerkannte Erzieherin ist, noch Herr N., der nach Angaben des Klägers Diplomingenieur der Fachrichtung Maschinenbau sein soll und zuletzt drei Jahre lang in einem mittelständischen Unternehmen als Betriebsleiter mit Führungsverantwortung für 40 Mitarbeiter betraut gewesen sein soll, besitzen für sich betrachtet die für die Leitung einer Einrichtung der vorliegenden Art erforderliche Berufserfahrung. Frau G. besitzt keine Erfahrung als Leitungskraft. Herr N. verfügt weder über eine Ausbildung noch über berufliche Erfahrungen im Bereich Kinder-/Jugendlichenbetreuung. Insoweit kann auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist. Es ist auch nicht erkennbar, dass Frau G. gemeinsam mit Herrn N. - aber ohne Mitwirkung von P. - eine den Anforderungen genügende Einrichtungsleitung darstellen. Davon ist auch der Kläger bisher nicht ausgegangen. Vielmehr hat er die drei vorgenannten Personen stets als Leitungsteam bezeichnet. Diese sollen sich ausdrücklich in ihren Fähigkeiten ergänzen und als Gesamtheit die Leitung der Einrichtung sicherstellen. Fehlt in einem solchen Leitungsteam aber einem maßgeblichen Mitglied - hier sogar demjenigen, der nach außen als Internatsleiter fungieren soll - die notwendige persönliche Zuverlässigkeit und scheidet dieses somit als Leitungskraft aus, so fehlt es insgesamt an einer geeigneten Einrichtungsleitung.

Inwieweit - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - zudem gegen eine Eignung von Frau G. als Leitungskraft spricht, dass sie über einen längeren Zeitraum eine dem früheren Internat des Klägers angegliederte illegale Wohngruppe geleitet hat, kann insoweit dahinstehen.

Entgegen der Auffassung des Klägers kann die unzureichende Eignung des vorgesehenen Leitungsteams auch nicht durch Nebenbestimmungen über generelle Mindestanforderungen an die Eignung ersetzt werden, deren Einhaltung zu Lasten der betroffenen Kinder erst zu einem – nicht zuletzt von der personellen Kapazität des Landesjugendamtes mitbestimmten – späteren Zeitpunkt nach der Erteilung der Betriebserlaubnis und nach der Betriebsaufnahme, mithin im bereits laufenden “Vollzug“, überprüft werden könnte. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, muss die Betreuung durch geeignete Fachkräfte und insbesondere eine zuverlässige Leitung der Einrichtung schon im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung gesichert sein. Es genügt nicht, die notwendige personelle Ausstattung insbesondere der Einrichtungsleitung in Form einer Nebenbestimmung zu regeln. Dies würde zu einer Verlagerung wesentlicher erlaubnisrelevanter Umstände aus dem Bereich der Prävention in den Bereich der erst nach der Betriebsaufnahme greifenden Repression führen, die die im Interesse des Kindeswohls gerade vor der Betriebsaufnahme angesiedelte präventive Funktion der Betriebserlaubnis systemwidrig entwerten würde. Die gesetzlich vorgesehene zwingende Versagung der Betriebserlaubnis bei nicht gesicherter Betreuung der Kinder durch geeignete Kräfte trägt dem Umstand Rechnung, dass der Betreuung durch geeignete Kräfte im Hinblick auf das in der Einrichtung vom Einrichtungsträger zu gewährleistende Kindeswohl zentrale Bedeutung zukommt: Der Betrieb der Einrichtung steht und fällt mit dem eingesetzten Personal, insbesondere der Einrichtungsleitung. Kernfragen dieser Art, die die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit betreffen, können nicht in Nebenbestimmungen geregelt werden

vgl. OVG Münster, Beschluss vom 27.11.2007 - 12 A 4697/06 – m.w.N, juris.

Ob ergänzende Nebenbestimmungen dann in Betracht kommen, wenn etwa lediglich Randbereiche des Personaleinsatzes betroffen sind oder soweit es um Details des Personaleinsatzes unterhalb der Leitungsebene geht, bedarf hier keiner Erörterung, da im vorliegenden Fall die grundsätzliche Eignung des vorgesehenen Leitungsteams in Rede steht.

Inwieweit der vom Kläger erhobene Vorwurf eines Verstoßes des Beklagten gegen dessen aus § 14 SGB I folgende Beratungspflichten zutrifft, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Erörterung. Denn auch nachdem der Kläger Kenntnis von den Einwänden des Beklagten gegen die Eignung der als Leitungsteam vorgesehenen Personen erlangt hatte, was spätestens seit dem ablehnenden Bescheid vom 8.7.2011 der Fall war, hielt er im Klageverfahren unverändert an dem vorgenannten Leitungsteam fest, weil er die Einwände des Beklagten als unbegründet erachtete. Nach unwidersprochenen Angaben des Beklagten hat der Kläger dies auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf entsprechende Frage nochmals ausdrücklich bestätigt. Insoweit hat die geltend gemachte mangelnde Kommunikation die Entscheidung des Klägers für sein Leitungsteam jedenfalls nicht maßgeblich beeinflusst. Ein Kausalzusammenhang ist von daher nicht erkennbar.

Der Hinweis des Klägers auf den von ihm unter dem 19.3.2013 gestellten neuen Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für ein Internat mit 22 (-24) Betreuungsplätzen, der neben einer geänderten Konzeption auch eine gänzlich andere Internatsleitung vorsieht, ändert nichts daran, dass der streitgegenständliche Antrag vom 3.8.2010 mit Blick auf das o.g. Leitungsteam zu Recht abgelehnt wurde. Denn der neue Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis vom 19.3.2013 ist rechtlich eigenständig und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, wovon offenkundig auch der Kläger ausgeht.

Trägt nach alledem allein schon die mangelnde Eignung des im streitgegenständlichen Antrag vom 3.8.2010 vorgesehenen Leitungsteams die hier angefochtene Ablehnung der Betriebserlaubnis, so hat das Verwaltungsgericht bereits aus diesem Grund die Klage zu Recht abgewiesen. Ob darüber hinaus auch eine Unzuverlässigkeit des Klägers als Träger der Einrichtung der Erteilung der begehrten Betriebserlaubnis entgegenstand, was das Verwaltungsgericht als weiteren selbständig tragenden Entscheidungsgrund angenommen hat, kann demnach im vorliegenden Zulassungsverfahren dahinstehen. Die gegen die mangelnde Zuverlässigkeit als Einrichtungsträger erhobenen Einwände des Klägers bedürfen von daher keiner weiteren Erörterung. Gleiches gilt für die Frage, ob das vom Kläger vorgelegte Konzept über die vorgesehene Einrichtungsleitung hinaus weitere Unzulänglichkeiten beinhaltet.

Nach alledem vermögen die vom Kläger im Zulassungsverfahren erhobenen Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen.

Des Weiteren besteht kein Anlass, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht.

Die vom Kläger formulierte Rechtsfrage, „ob es keine Nebenbestimmungen zur jugendhilferechtlichen Betriebserlaubnis geben kann“, kann zum einen ohne Weiteres aus dem Gesetz beantwortet werden und ist zum anderen in der vom Kläger aufgeworfenen Allgemeinheit im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich. § 45 Abs. 4 SGB XIII besagt ausdrücklich, dass eine Betriebserlaubnis im Sinne von Abs. 1 der Vorschrift mit Nebenbestimmungen versehen werden kann. Zur Sicherung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können auch nachträgliche Auflagen erteilt werden. Dies hat auch das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht in Abrede gestellt. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht lediglich die Feststellung getroffen, dass das Erfordernis einer geeigneten Einrichtungsleitung nicht durch Nebenbestimmungen über generelle Mindestanforderungen an die Eignung ersetzt werden kann, deren Einhaltung zu einem späteren Zeitpunkt nach der Erteilung der Betriebserlaubnis im laufenden Vollzug überprüft wird. Nur diese Fallkonstellation hat das Verwaltungsgericht beurteilt, nicht jedoch eine generelle Aussage zur Zulässigkeit von Nebenbestimmungen getroffen. Im Übrigen kann der entsprechenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts - wie oben dargelegt - ohne weiteres gefolgt werden, ohne dass es zur Klärung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Mit seinem Hinweis auf vermeintlich abweichende Urteile des VGH Mannheim vom 24.3.1998 - 9 S 967/96 - und des VG Stade vom 26.5.2005 - 4 A 1702/03 -, vermag der Kläger bereits deshalb nicht durchzudringen, weil beide Entscheidungen die Problematik einer unzureichenden Einrichtungsleitung überhaupt nicht zum Gegenstand haben.

Die weitere vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob § 45 Abs. 2 SGB VIII das nicht geschriebene Tatbestandsmerkmal „Zuverlässigkeit des Trägers“ enthält, ist im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Da - wie bereits dargelegt - die beantragte Betriebserlaubnis allein schon mangels geeigneter Einrichtungsleitung zu versagen war, ist nicht entscheidungserheblich, ob die Betriebserlaubnis darüber hinaus auch wegen Unzuverlässigkeit des Einrichtungsträgers hätte abgelehnt werden können bzw. müssen. Die Frage der Zuverlässigkeit des Klägers als Einrichtungsträger ist im vorliegenden Verfahren nicht von entscheidungsrelevanter Bedeutung.

Allein schon aus diesem Grund geht auch die Gehörsrüge des Klägers ins Leere. Kommt es auf die Zuverlässigkeit des Klägers als Einrichtungsträger nicht entscheidungserheblich an, rechtfertigt auch der Umstand, dass dieser Aspekt - wie der Kläger geltend macht - in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert wurde, nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Gestalt einer Gehörsverletzung. Lediglich ergänzend wird insoweit darauf hingewiesen, dass auch unabhängig vom Aspekt der Entscheidungserheblichkeit eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht erkennbar ist. Denn der Kläger hatte hinreichend Gelegenheit, zum Aspekt der fehlenden Zuverlässigkeit des Einrichtungsträgers Stellung zu nehmen. So wurde die Versagung der Betriebserlaubnis schon im ablehnenden Bescheid vom 8.7.2011 nicht nur auf eine fehlende geeignete Leitung, sondern auch eine mangelnde Zuverlässigkeit des Klägers als Einrichtungsträger gestützt. Die Frage der Zuverlässigkeit des Klägers wurde im Folgenden im Klageverfahren umfassend thematisiert; insbesondere hat sich der Kläger hierzu mit Schriftsätzen vom 19.10.2011, 18.1.2012 und 3.5.2012 ausführlich geäußert. Auch wurden die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung eingehend gewürdigt. Angesichts dessen kann keine Rede davon sein, dass der Kläger hierzu nicht ausreichend hätte vortragen können bzw. seine Argumente unzureichend in Erwägung gezogen worden seien. Allein der Umstand, dass diese Frage – wie der Kläger behauptet - in der mündlichen Verhandlung nicht eigens erörtert wurde, vermag dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zu verletzen.

Schließlich ist auch der geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht gegeben. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Dabei genügt für die Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht die allgemeine Behauptung einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit, vielmehr bedarf es einer konkreten Bezeichnung der Rechts- und Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen und des Aufzeigens, worin diese bestehen

vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 124 Rz. 8 und 9 m.w.N. und § 124 a Rz. 53.

Dem genügt der Vortrag des Klägers, der sich lediglich auf die Behauptung beschränkt, dass der vorliegende Rechtsstreit komplex und von grundsätzlicher Bedeutung und von daher die Sach- und Rechtslage schwierig sei, nicht. Im Übrigen zeigen bereits die vorstehenden Ausführungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dass besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten nicht vorliegen. Wie dargelegt, ist die Versagung der unter dem 3.8.2010 beantragten Betriebserlaubnis allein schon im Hinblick auf die unzureichende Eignung der vorgesehenen Einrichtungsleitung gerechtfertigt. Insoweit ist aber der Sachverhalt geklärt und stellen sich auch keine überdurchschnittlich schwierigen Rechtsfragen.

Liegen die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe demnach nicht vor, ist der Antrag auf Zulassung der Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG und erfolgt in Anlehnung an Nr. 21.5 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen bei den Jugendämtern und Landesjugendämtern hauptberuflich nur Personen beschäftigen, die sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben (Fachkräfte) oder auf Grund besonderer Erfahrungen in der sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen. Soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert, sind mit ihrer Wahrnehmung nur Fachkräfte oder Fachkräfte mit entsprechender Zusatzausbildung zu betrauen. Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen sollen zusammenwirken, soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert.

(2) Leitende Funktionen des Jugendamts oder des Landesjugendamts sollen in der Regel nur Fachkräften übertragen werden.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben Fortbildung und Praxisberatung der Mitarbeiter des Jugendamts und des Landesjugendamts sicherzustellen.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat der zuständigen Behörde unverzüglich

1.
die Betriebsaufnahme unter Angabe von Name und Anschrift des Trägers, Art und Standort der Einrichtung, der Zahl der verfügbaren Plätze sowie der Namen und der beruflichen Ausbildung des Leiters und der Betreuungskräfte,
2.
Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen, sowie
3.
die bevorstehende Schließung der Einrichtung
anzuzeigen. Änderungen der in Nummer 1 bezeichneten Angaben sowie der Konzeption sind der zuständigen Behörde unverzüglich, die Zahl der belegten Plätze ist jährlich einmal zu melden.

(2) Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung entsprechend Aufzeichnungen über den Betrieb der Einrichtung und deren Ergebnisse anzufertigen sowie eine mindestens fünfjährige Aufbewahrung der einrichtungsbezogenen Aufzeichnungen sicherzustellen. Auf Verlangen der Betriebserlaubnisbehörde hat der Träger der Einrichtung den Nachweis der ordnungsgemäßen Buchführung zu erbringen; dies kann insbesondere durch die Bestätigung eines unabhängigen Steuer-, Wirtschafts- oder Buchprüfers erfolgen. Die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht umfasst auch die Unterlagen zu räumlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen nach § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 sowie zur Belegung der Einrichtung.

(3) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Zuständigkeitsbereich erlaubnispflichtige Einrichtungen liegen oder der die erlaubnispflichtige Einrichtung mit Kindern und Jugendlichen belegt, und die zuständige Behörde haben sich gegenseitig unverzüglich über Ereignisse oder Entwicklungen zu informieren, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen.

Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.