Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Feb. 2012 - 3 A 11426/11
Gericht
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
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Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen seine Entfernung aus dem Dienst.
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Der 1964 geborene Beklagte, Förderschullehrer im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz, ist ledig und hat keine Kinder. Nach dem Abschluss der Hauptschule im Jahr 1979 sowie der anschließenden kaufmännischen Lehre war er bis 1988 als Angestellter in einem Groß- und Außenhandel tätig. Sodann erwarb er nach einjährigem Besuch der Berufsaufbauschule die Mittlere Reife sowie nach weiteren drei Jahren am Wirtschaftsgymnasium im Jahr 1992 die Allgemeine Hochschulreife. Nach erfolgreichem Abschluss des Lehramtsstudiums (1. Staatsexamen: „befriedigend“) und des Vorbereitungsdienstes (2. Staatsexamen: „befriedigend“) wurde der Beklagte im Februar 1999 – zunächst im Angestelltenverhältnis – in den Schuldienst des Landes Rheinland-Pfalz eingestellt. Zum 1. August 2001 erfolgte die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. In das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wurde er am 1. August 2002 berufen. Die aus diesem Anlass erstellte dienstliche Beurteilung bewertete seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung mit der Höchstpunktzahl von 300 als die Anforderungen deutlich übertreffend. Seit 1999 war der Beklagte bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung an der F.-Schule (Förderschule mit Förderschwerpunkt Lernen) in K. tätig.
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Am 1. Juni 2010 besuchte er im Rahmen des „Sport- und Erlebnistages“ seiner Schule – gemeinsam mit einer weiteren aufsichtführenden Kollegin – mit mehreren Schülern der sechsten bis zehnten Klasse das Freizeitbad „A.“ in R. Um die Mittagszeit verließ die Kollegin mit einigen Schülern das Bad, während der Beklagte mit den übrigen Schülern dort verblieb. Ausweislich der Feststellungen im später gegen ihn ergangenen Strafbefehl griff er nachfolgend – zunächst im Rutsch-, dann im Sprudel- und sodann wieder im Rutschbecken – einem 14-jährigen Schüler mehrfach an Hoden, Penis und Po, gab ihm mehrere Zungenküsse, zog dessen Kopf an seine Genitalien heran, fasste ihm in die Badehose an den Penis und rieb daran, bis er hart wurde, drückte dann seinen eigenen erigierten Penis an den des Jungen und schob den Schüler später, auf seinem Schoß sitzend, wie beim Geschlechtsakt vor und zurück.
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Am 4. Juni 2010 leitete der Kläger das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein und enthob ihn am 9. Juli 2010 unter Einbehalt der Hälfte der Dienstbezüge vorläufig des Dienstes.
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Gegenüber der Staatsanwaltschaft ließ sich der Beklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 22. Oktober 2010 vollumfänglich geständig ein. Das Amtsgericht Landstuhl verurteilte ihn daraufhin mit Strafbefehl vom 10. Dezember 2010 wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch – StGB – zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung sowie einer Geldauflage von 1.500,-- €. Unter dem 16. Dezember 2010 verzichtete der Beklagte auf Rechtsmittel hiergegen.
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Nach Übersendung des – mit den Feststellungen des Strafbefehls inhaltsgleichen – wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen an den Beklagten hat der Kläger am 20. Juni 2011 Disziplinarklage erhoben. Darin hat er geltend gemacht, der Beklagte habe in erheblichem Maße im Kernbereich seiner Pflichten versagt.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat ausgeführt, es habe sich um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt; ansonsten sei er bislang unbescholten und engagiert tätig gewesen. Wegen des Vorfalls sei er bereits strafrechtlich belangt worden. Das Strafmaß lasse erkennen, dass es sich um ein Verhalten im unteren Bereich der von § 174 StGB erfassten Taten handele. Die Feststellungen des Strafbefehls seien zudem insoweit zu relativieren, als zur Vermeidung einer öffentlichen Hauptverhandlung, insbesondere aber der erneuten Vernehmung der Zeugen, ein Geständnis abgegeben worden sei, ohne Details zu erörtern oder richtigzustellen. Seine beruflichen Qualifikationen ermöglichten – als milderes Mittel gegenüber der Entfernung – einen Einsatz außerhalb des Schuldienstes; er sei bereit, die besoldungsrechtlichen Folgen einer solchen Versetzung zu tragen.
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Mit Urteil vom 25. Oktober 2011 hat das Verwaltungsgericht Trier den Beklagten aus dem Dienst entfernt. An der Richtigkeit des im Strafbefehl festgestellten Sachverhalts bestünden keine Zweifel. Der Beklagte habe sich im Strafverfahren geständig eingelassen und auf einen Einspruch gegen seine Verurteilung verzichtet. Seine Darstellung, er sei von dem Schüler auch „provoziert“ worden, stehe den strafgerichtlichen Feststellungen nicht entgegen, da hierdurch die dargestellten Handlungen nicht in Abrede gestellt würden. Eine etwaige Provokation lasse weder das vorwerfbare Fehlverhalten entfallen noch könne sie das Dienstvergehen rechtfertigen oder entschuldigen. Der Beklagte habe hierdurch im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten versagt und seinen Verbleib im öffentlichen Dienst unzumutbar gemacht. Auch seine in der mündlichen Verhandlung offenbarte Persönlichkeit lasse keine günstige Prognoseentscheidung zu. Seine Argumentation konzentriere sich darauf, sich als Opfer eines jugendlichen Überführungseifers darzustellen. Das Unrecht der Tat habe er selbst im Laufe des Disziplinarverfahrens nicht verinnerlicht. Eine anderweitige Verwendung außerhalb des Schuldienstes sei dem Kläger nicht zumutbar.
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In seiner Berufung trägt der Beklagte vor, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass es sich nach einer langjährigen beanstandungslosen und engagierten Lehrtätigkeit um einen einmaligen Verstoß mit – dies zeige der Strafbefehl – auch strafrechtlich vergleichsweise geringem Gewicht gehandelt habe. Keinesfalls habe er dem betroffenen Schüler eine Provokation unterstellt. Er – der Beklagte – habe jedoch andererseits auch nicht gezielt die Gelegenheit gesucht, einen Schüler zu missbrauchen. Er sei vielmehr aus dem zunächst harmlosen Spiel mit dem an diesem Tag sehr anhänglichen Schüler in die Situation hineingeglitten. Rückblickend sei es sein Fehler gewesen, mit den Schülern ins Wasser zu gehen. Der Strafbefehl beruhe auf Absprachen mit der Staatsanwaltschaft. Er habe daher auf die Richtigstellung einzelner Behauptungen verzichtet. Tatsächlich sei es jedoch im Sprudelbecken zu keinen Übergriffen gekommen; dort habe der Junge gar nicht neben ihm gesessen. Auch habe er ihn nicht ins Rutschbecken verfolgt. Dieser habe ihn vielmehr von sich aus aufgefordert, mit in das andere Becken zu kommen. Er verspüre keine pädophilen Neigungen und habe die Geschehnisse in einer psychotherapeutischen Behandlung aufgearbeitet. Im Zeitpunkt des Vorfalls sei er alleinstehend gewesen, nachdem ihn sein Freund nach einer langjährigen Beziehung verlassen habe. Heute lebe er wieder in einer festen – jetzt auch offen gezeigten – Beziehung; dies habe er sich trotz der damit gerade in einem Dorf verbundenen Schwierigkeiten immer gewünscht, weshalb er sein Leben nunmehr als gefestigt empfinde. Angesichts seiner weiteren Verwendungsmöglichkeit sei eine Entfernung aus dem Dienst zudem unverhältnismäßig.
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Der Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
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Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Personal- und die Disziplinarakten sowie auf die Akte der Staatsanwaltschaft Zweibrücken (Az.: 4144 Js 6172/10) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung hat keinen Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat das Verhalten des Beklagten zu Recht als schweres Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – gewürdigt und auf die Entfernung aus dem Dienst erkannt. In der Regel stellen sexuelle Handlungen zwischen Lehrern und Schülern – unabhängig von ihrer strafrechtlichen Relevanz – stets ein Dienstvergehen dar (1.), welches jedenfalls dann, wenn der betroffene Schüler minderjährig war, grundsätzlich zur Entfernung aus dem Dienst führt (2.). Außergewöhnliche Milderungsgründe, die nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen ein Abweichen hiervon erlauben, sind vorliegend nicht gegeben (3.). Aufgrund des endgültigen Verlusts des Vertrauens des Dienstherrn wie auch der Allgemeinheit ist dem Kläger ein Verbleib des Beklagten im öffentlichen Dienst daher nicht zuzumuten, weshalb er ungeachtet der etwaigen Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung aus dem Dienst zu entfernen ist (4.).
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1. Der Beklagte hat schuldhaft die ihm als Lehrer obliegenden Pflichten verletzt und sich damit nach § 47 Abs. 1 BeamtStG eines Dienstvergehens schuldig gemacht.
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a) Gemäß § 25 Abs. 1 Schulgesetz – SchulG – gestalten Lehrkräfte Erziehung und Unterricht im Rahmen der für die Schule geltenden Rechtsvorschriften. Die Verpflichtungen der Schule ihren Schülern sowie deren Eltern gegenüber sind damit wesentlicher Bestandteil der Dienstpflichten der Lehrerinnen und Lehrer. Im Mittelpunkt dieser Pflichten steht der staatliche Erziehungsauftrag (vgl. Art. 33 Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV –, § 1 SchulG), welcher durch die Vermittlung von Werten, insbesondere der Achtung und Wahrung persönlicher Würde im Zusammenleben der Menschen, und der unabdingbaren Integrität amtlicher Aufgabenträger in einem demokratischen Gemeinwesen geprägt ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 12. März 2002 – 3 A 11870/01 –, n.V.). Das Verhalten des Lehrers muss daher gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 SchulG eine Erziehung der Schüler zu eigenverantwortlichem Handeln mit dem Ziel der freien Entfaltung der Persönlichkeit sowie der Ermöglichung einer Orientierung in der modernen Welt gewährleisten. Es hat darüber hinaus das elterliche Erziehungsrecht zu achten und darf insbesondere nicht geeignet sein, das vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenwirken von Schule und Eltern im Sinne des § 2 Abs. 3 SchulG zu gefährden.
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Diese einfachrechtliche Ausgestaltung der Dienstpflichten der Lehrer entspricht den Vorgaben der rheinland-pfälzischen Landesverfassung. Danach haben Lehrer ihr Amt im Sinne der Grundsätze der Verfassung auszuüben (vgl. Art. 36 LV). Als staatliche Handlungsorgane haben sie ebenso das Recht der Schüler auf Entwicklung ihrer körperlichen und geistigen Anlagen sowie auf die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit zu achten wie sie verpflichtet sind, deren persönliche Freiheit und Selbständigkeit zu schützen und ihr Wohlergehen zu fördern (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 LV). Über diese – für alle Beamten geltenden – Pflichten hinaus sind sie zudem insbesondere verpflichtet, die Jugend zu sittlicher Haltung zu erziehen (vgl. Art. 33 LV) und das Recht der Eltern, über die Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen (vgl. Art. 27 Abs. 1 LV), zu beachten.
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b) Ein Verstoß gegen strafrechtliche Vorschriften zum Schutz von Kindern und Jugendlichen verletzt – unabhängig davon, ob er inner- oder außerhalb des Dienstes erfolgte – diese Dienstpflichten.
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Derartige Straftaten stellen die Eignung des Lehrers, die körperliche und geistige Integrität von Kindern zu wahren, grundsätzlich in Frage. Ein solcherart strafrechtlich relevantes Verhalten lässt daher selbst dann, wenn es nicht im unmittelbaren schulischen Umfeld erfolgte, Rückschlüsse auf die Dienstausübung im Amt zu. Zugleich beeinträchtigt es den Beamten in seiner Dienstausübung, weil die vorgenannten Zweifel an seiner Integrität nicht nur das Vertrauen des Dienstherrn, sondern insbesondere auch das der Eltern in die Ordnungsgemäßheit seines Umgangs mit den ihm anvertrauten Schülern zumindest in erheblichem Maße beeinträchtigt, wenn nicht gar beseitigt. Dem für ein funktionierendes Schulwesen und eine gemeinschaftliche Erziehung der Kinder unabdingbaren Vertrauensverhältnis zwischen Schule und Eltern wird damit die Grundlage entzogen.
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c) Auch dann, wenn hierdurch kein Straftatbestand erfüllt wird, verletzt ein Lehrer, der sich sexueller Übergriffe schuldig macht oder der sexuelle Handlungen zwischen ihm und Schülern zulässt, seine Dienstpflichten. Dies gilt unabhängig vom Alter der betroffenen Schüler sowie davon, ob die Handlungen mit deren (vermeintlichem) Einverständnis erfolgen.
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Die Wahrung der Integrität der Schüler, die Pflicht zur Gewährleistung ihrer behutsamen persönlichen Entwicklung sowie Anspruch und Vertrauen der Eltern darauf, dass Lehrer das – aufgrund der allgemeinen Schulpflicht letztlich erzwungene – Obhuts- und Näheverhältnis zu den Schülern nicht zur Verfolgung eigener Bedürfnisse ausnutzen, verpflichten den Lehrer dazu, sich in sexueller Hinsicht uneingeschränkt korrekt – in Wort wie in Tat – zu verhalten. Körperliche Distanz hat daher das Verhältnis zwischen Lehrern und Schülern auch dann zu prägen, wenn der Schüler mit deren Aufgabe vordergründig einverstanden ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 27. Oktober 2004 – 16a D 03.2067 –, juris Rn. 100 f.).
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Diese Verpflichtung besteht selbst volljährigen Schülern gegenüber. Mag auch mit zunehmendem Alter die Fähigkeit zur Selbstbestimmung wachsen, wirkt doch der Anspruch der Eltern darauf, dass sich die sexuelle Entwicklung ihrer Kinder im Rahmen des Normalen, d. h. insbesondere innerhalb der eigenen Altersgruppe und unabhängig von zumindest potentiellen Abhängigkeitsverhältnissen vollzieht, über den Zeitpunkt von deren Volljährigkeit hinaus fort. Ihn zu achten, ist die Schule – und damit auch der Lehrer – weiterhin verpflichtet. Selbst bei volljährigen Schülern besteht Lehrern gegenüber allein schon aufgrund deren Status sowie des Altersunterschiedes ein Ungleichverhältnis. Hinzu kommt, dass durch das Eingehen intimer Verhältnisse zu Schülern das – für die Ordnungsgemäßheit des Schulbetriebs gleichfalls unabdingbare – Vertrauen in die Unvoreingenommenheit der Lehrer sowie in ihre Gleichbehandlung der Schüler in erheblichem Maße beeinträchtigt wird.
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d) Der Beklagte hat gegen seine vorstehend dargelegten Dienstpflichten offenkundig selbst dann verstoßen, wenn man die Feststellungen im Strafbefehl um seine Einlassungen im gerichtlichen Verfahren ergänzt. Auch danach verbleibt es dabei, dass er dem Schüler mehrfach an Hoden, Penis und Po gegriffen, an dessen Penis gerieben und ihn gegen seinen eigenen erigierten Penis gedrückt, den Schüler an seine Genitalien herangezogen, ihn geküsst und ihn auf einer den Geschlechtsakt simulierenden Weise auf seinem Schoß vor und zurück geschoben hat. Dass es nicht seiner vorgefassten Absicht entsprach, im Schwimmbad einen Schüler zu missbrauchen, hat hierauf keinen Einfluss.
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2. Dieses Dienstvergehen führt zu einem endgültigen Vertrauensverlust sowohl des Dienstherrn als auch der Allgemeinheit. Der Beklagte ist daher nach § 11 Abs. 2 Landesdisziplinargesetz – LDG – aus dem Dienst zu entfernen.
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Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 LDG bemisst sich die Disziplinarmaßnahme – unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten – vorrangig danach, in welchem Umfang dieser seine Pflichten verletzt und das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. Sexuelle Handlungen zwischen Lehrern und Schülern führen danach jedenfalls dann, wenn der betroffene Schüler minderjährig war, grundsätzlich zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst, sofern nicht ausnahmsweise besonders außergewöhnliche Milderungsgründe vorliegen.
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a) Sexuelle Übergriffe auf Minderjährige sind in zweifacher Hinsicht persönlichkeits- und sozialschädlich: Sie stellen einen unnatürlichen Eingriff in die sittliche Entwicklung der Betroffenen dar, den diese wegen ihrer noch nicht ausreichend fortgeschrittenen Reife intellektuell und gefühlsmäßig nicht verarbeiten können. Derartige Verhaltenswiesen greifen in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährden nachhaltig die harmonische Entfaltung seiner Persönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft. Dem Opfer werden – typischerweise – erhebliche zumindest seelische Schäden zugefügt, deren Folgen ein ganzes Leben lang andauern können. Zugleich benutzt der Täter die Betroffenen als Mittel zur Befriedigung seiner geschlechtlichen Triebe. Eine solche Herabminderung des Kindes oder Jugendlichen zu einem bloßen Objekt der Sexualität verletzt deren Menschenwürde und Persönlichkeitsrecht in elementarster Weise (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1987 – 1 D 141/86 –, BVerwGE 83, 303 [304 f.]; BayVGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 – 16a D 08.1287 –, juris Rn. 85).
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b) Sexuelle Handlungen zwischen Lehrern und Schülern sind disziplinarisch nicht von geringerem Gewicht, wenn sie im Einvernehmen mit dem Schüler erfolgen (vgl. VGH BW, Urteil vom 7. Juni 2011 – DL 13 S 1826/10 –, juris). Hieraus folgt zugleich, dass die Frage, ob ein Lehrer sich durch Anreize oder Provokationen seitens der Schüler zu seinem Handeln hat verleiten lassen, auf den Ansehens- und Vertrauensverlust keinen Einfluss hat.
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Kinder und Jugendliche befinden sich in einer starken Prägungsphase und suchen besonders nach emotionaler Zuwendung, Anerkennung, Verständnis und Zuneigung. Lehrer sollen die geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten der heranwachsenden jugendlichen Menschen fördern und ihre Persönlichkeit weiterentwickeln. Diesen Erziehungsauftrag können sie glaubwürdig und überzeugend jedoch nur erfüllen, wenn sie ihr Verhältnis zu den Schülern auch dann von sexuellen Beziehungen und Handlungen jeder Art ausnahmslos freihalten, wenn sie sich Anreizen ausgesetzt fühlen (vgl. NdsOVG, Urteil vom 12. Januar 2010 – 20 LD 13/07 –, juris Rn. 98). Von einem ausgebildeten Pädagogen ist zu erwarten, dass er derartige Situationen, mit denen sich ein Lehrer stets konfrontiert sehen kann, emotional, intellektuell und lebenspraktisch zu meistern versteht und die gebotene Distanz wahrt (vgl. BayVGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 – 16a D 08.1287 –, juris Rn. 96).
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c) Neben den schädlichen Auswirkungen auf die seelische und soziale Entwicklung der Kinder und Jugendlichen bestimmt auch die Beeinträchtigung des – schulgesetzlich besonders geschützten – Vertrauens der Eltern in erheblicher Weise das Ausmaß des Vertrauensverlustes.
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Eltern müssen sich – ebenso wie ihre Kinder – darauf verlassen können, dass Lehrer weder das durch die Schulpflicht begründete staatliche Obhuts- und Näheverhältnis noch die Wehrlosigkeit Minderjähriger gegenüber Personen, die ihnen aufgrund des Altersunterschieds sowie kraft Amtes als Respektpersonen gegenübertreten und denen sie gehorchen sollen, oder die mit dem Heranwachsen einhergehenden emotionalen Unsicherheiten zur Befriedigung des Sexualtriebs ausnutzen. Dieses berechtigte, für ein partnerschaftliches Zusammenwirken von Eltern und Schule und damit für die Erfüllung des staatlichen Erziehungsauftrags unabdingbare Vertrauen wird durch sexuelle Handlungen zwischen Lehrern und Schülern in erheblichem Maße zerstört. Bei einem Bekanntwerden derartiger Vorfälle ist deshalb davon auszugehen, dass nicht nur die Schüler, sondern auch ihre Eltern dem Lehrer nicht mehr ohne erhebliche Vorbehalte gegenüber treten können. Ihnen ist nicht zuzumuten, ihre Kinder in die Obhut einer Schule zu geben, die nicht gewährleisten kann, dass die Kinder dort vor Nachstellungen oder Übergriffen von Lehrern sicher sind. Aufgrund der zu erwartenden weitreichenden Ablehnung eines solchen Lehrers könnte ein ordnungsgemäßer Schulbetrieb nur dadurch aufrecht erhalten werden, dass sich der Dienstherr darum bemühte, eine Kenntnisnahme der Eltern von dem Fehlverhalten des Beamten zu verhindern. Sollte es zu weiteren Vorfällen kommen, müsste er dann jedoch mit – berechtigten – Vorwürfen rechnen, Schüler sehenden Auges einer Gefährdung ihrer Entwicklung ausgesetzt zu haben (vgl. OVG RP, Beschluss vom 25. März 2011 – 3 B 10048/11.OVG –, n.v.). Dies widerspräche dem staatlichen Schutzauftrag in elementarster Weise; der Kläger ist vielmehr von Verfassungs wegen gehalten, sexuell anstößiges Verhalten von Lehrern gegenüber Kindern und Jugendlichen umgehend aufzugreifen und einer disziplinarischen Klärung zuzuführen.
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d) Nach alledem versagt ein Lehrer, der sexuelle Handlungen an minderjährigen Schülern vornimmt und damit zeigt, dass ihm die Befriedigung eigener sexueller Bedürfnisse wichtiger als die unbeeinträchtigte Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ist, in gravierender Weise im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten. Dies führt zwangsläufig sowohl bei dem Dienstherrn als auch bei der Allgemeinheit, insbesondere bei den Schülern und ihren Eltern, einen nicht wiederherzustellenden Vertrauensverlust herbei (vgl. OVG RP, Urteil vom 22. Oktober 2002 – 3 A 11064/02 –, juris Rn. 38). Derartige Dienstvergehen haben daher in aller Regel die Entfernung aus dem Dienst zur Folge.
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3. Außergewöhnliche Milderungsgründe, die möglicherweise ein Absehen von der disziplinarischen Höchststrafe rechtfertigen könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich.
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a) Insbesondere rechtfertigt der Einwand, es habe sich um einen einmaligen Übergriff gehandelt, nicht den Verbleib des Beklagten im Beamtenverhältnis.
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Die Gesellschaft steht sexuellen Beziehungen zwischen Erwachsenen und Minderjährigen auch dort, wo sie nicht strafbewehrt sind, und erst recht sexuellen Übergriffen auf Minderjährige derart ablehnend gegenüber, dass solche Handlungen die Überwindung einer erheblichen Hemmschwelle erfordern. Schon ein einmaliger Vorfall belegt daher ein Ausmaß an Pflichtvergessenheit, welches ein Vertrauen darauf, ein Wiederholungsfall sei ausgeschlossen, nicht mehr erlaubt.
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Hinzu kommt, dass es sich vorliegend zwar um ein einheitliches Dienstvergehen in einem engen zeitlichen Ablauf, nicht aber um einen einmaligen Vorfall handelte. Der Beklagte hat den Schüler vielmehr wiederholt, auf verschiedene Weise sowie mit gesteigerter Intensität unsittlich berührt und sein Verhalten selbst nach einem zwischenzeitlichen Wechsel der Schwimmbecken fortgesetzt.
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Weil selbst einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen Lehrer und minderjährigen Schülern regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst zur Folge haben, vermag des Weiteren der Umstand, dass er den betroffenen Schüler bei dem Schwimmbadbesuch als „besonders anhänglich“ empfunden hat, den Beklagten offenkundig erst recht nicht zu entlasten. Lediglich klarstellend weist der Senat deshalb darauf hin, dass vorliegend Anhaltspunkte für eine Provokation oder gar ein Einverständnis des Schülers nicht ansatzweise erkennbar sind.
- 43
b) Der Annahme eines irreversiblen Vertrauensverlustes kann der Beklagte darüber hinaus nicht entgegen halten, ausweislich des gegen ihn im Strafbefehl des Amtsgerichts Landstuhl verhängten Strafmaßes handele es sich lediglich um einen minder schweren Fall des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen.
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Die im Disziplinarverfahren auszusprechende Sanktion bemisst sich gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 LDG maßgeblich nach Art und Ausmaß der Pflichtverletzung und des Vertrauensverlustes. Welche Disziplinarmaßnahme angemessen ist, hängt deshalb nicht davon ab, ob das Fehlverhalten des Beamten zugleich einen Straftatbestand erfüllt (vgl. BayVGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 – 16a D 08.1287 –, juris Rn. 89). Strafrechtliche Sanktionen wirken sich disziplinarisch lediglich insofern aus, als eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer der in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG genannten Taten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten gemäß § 24 Abs. 1 BeamtStG von Gesetzes wegen zur Beendigung des Beamtenverhältnisses führt. Darüber hinaus berühren sich Straf- und Disziplinarrecht nur insoweit, als ein inner- oder außerdienstliches Verhalten, das zugleich strafrechtliche Vorschriften zum Schutz von Kindern und Jugendlichen verletzt, regelmäßig zur Entfernung eines Lehrers aus dem Dienst führt. Darauf, ob und in welchem Umfang es eine strafrechtliche Verurteilung nach sich zieht, kommt es hingegen ebenso wenig an wie auf den Strafrahmen der in Betracht kommenden Strafnormen (a. A. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 – 2 C 5.10 –, NVwZ 2011, 303 [305]).
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Straf- und Disziplinarverfahren sind von unterschiedlichen Zwecksetzungen geprägt. Die Kriminalstrafe dient – neben der Abschreckung und Besserung – der Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden. Im Strafrecht wird damit – anders als im Disziplinarrecht – in erster Linie ein gesellschaftliches Unwerturteil ausgesprochen. Es unterscheidet sich daher sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen als auch nach Wesen und Zweck grundlegend von der Disziplinarmaßnahme, welche an einen Vertrauensverlust im Rahmen des Beamtenverhältnisses anknüpft und darauf ausgerichtet ist, einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 – 2 WD 5.95 –, BVerwGE 103, 233 [236]; OVG RP, Urteil vom 22. Oktober 2002 – 3 A 11064/02.OVG –, juris Rn. 41).
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Mit der Strafandrohung bringt der Gesetzgeber daher – ebenso wie das Strafgericht bei der Festsetzung des Strafmaßes – allein seine Einschätzung zum strafrechtlichen Unwert eines Verhaltens zum Ausdruck. Das Ausmaß des Ansehens- und Vertrauensschadens hingegen bemisst sich allein nach dienstlichen und disziplinarrechtlichen Maßstäben. Eine der strafrechtlichen Bewertung verhaftete Betrachtung führte hingegen zu dem widersprüchlichen Ergebnis, dass ein Beamter unter Umständen zwar wegen eines Verhaltens, das – wie etwa das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst oder die ungenehmigte Ausübung von Nebentätigkeiten in Zeiten der Dienstunfähigkeit – noch nicht einmal einen Straftatbestand erfüllt, aus dem Dienst entfernt werden kann, nicht aber wegen eines Dienstvergehens, welches nicht nur dienstrechtswidrig, sondern sogar strafbewehrt ist. Gerade im Falle eines das Wohl von Kindern und Jugendlichen erheblich beeinträchtigenden Sexualverhaltens von Lehrern ist zudem nicht ersichtlich, wie der Strafrahmen oder sonstige strafrechtliche Bewertungen die Besorgnis der Eltern und des Dienstherrn verringern sollten, es könne künftig zu Übergriffen auf (weitere) Schüler kommen.
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c) Disziplinarrechtlich keine Bedeutung kommt des Weiteren zu, dass der Beklagte den betroffenen Schüler nicht als Klassen- oder Fachlehrer unterrichtete, sondern er lediglich als aufsichtführender Lehrer im Rahmen des eintägigen Schwimmbadbesuchs eingeteilt war. Der Anspruch von Schülern und Eltern auf Schutz vor Übergriffen besteht ausnahmslos gegenüber allen Lehrern einer Schule.
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d) Schließlich erlauben angesichts der Schwere des Dienstvergehens weder die Durchführung einer Therapie noch das bisherige Engagement des Beklagten dessen Verbleib im Beamtenverhältnis. Stattdessen kommt vorliegend sogar erschwerend hinzu, dass sich der Beklagte mehrfach und zudem an einem Förderschüler vergangen hat.
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4. Hat sich der Beklagte somit eines Dienstvergehens schuldig gemacht, welches zum vollständigen Vertrauensverlust führt, so begegnet die Entfernung aus dem Dienst auch keinen Bedenken im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die darin liegende Härte ist für den Betroffenen nicht unzumutbar, weil sie auf zurechenbarem Verhalten beruht und einem anerkannten Ziel des Disziplinarrechts, nämlich der Aufrechterhaltung der Integrität und Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums im Interesse der Allgemeinheit, dient. Wegen des endgültigen Vertrauensverlustes ist es dem Kläger auch nicht zuzumuten, dem Beklagten eine andere Verwendung innerhalb des Beamtenverhältnisses zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. November 2001 – 2 BvR 2138/00 –, NVwZ 2002, 467; OVG RP, Urteil vom 12. Juli 2007 – 3 A 10296/07 –, juris Rn. 36).
- 50
Die Kostenentscheidung folgt aus § 99 Abs. 1 LDG.
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Annotations
(1) Wer sexuelle Handlungen
- 1.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, - 2.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm im Rahmen eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder - 3.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt,
(2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird eine Person bestraft, der in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen
- 1.
an einer Person unter sechzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder - 2.
unter Ausnutzung ihrer Stellung an einer Person unter achtzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
(3) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2
- 1.
sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, oder - 2.
den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts
- 1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder - 2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.