Verwaltungsgericht Trier Urteil, 28. Juni 2016 - 3 K 3796/15.TR
Gericht
Tenor
Dem Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des behördlichen Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger betreibt die Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten.
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Der am ... in ... geborene Beklagte stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand als Studiendirektor im Dienst des klagenden Landes. Nach dem Besuch von Grundschule und Gymnasium, welches er im Mai 1974 mit der allgemeinen Hochschulreife abschloss, leistete der Beklagte bis Ende Juni 1976 seinen Grundwehrdienst ab. Im Oktober 1976 begann er ein Studium der Fächer Sport und Geschichte für das Lehramt an Gymnasien an der Universität .... Er legte die Erste Staatsprüfung im Mai 1982 in ... ab und absolvierte von August 1982 bis Juli 1984 das Referendariat, das er mit der Zweiten Staatsprüfung mit der Gesamtnote „sehr gut“ erfolgreich beendete. Ab dem 24. September 1984 wurde der Beklagte als Aushilfsangestellter im ... beschäftigt. Mit Ernennungsurkunde vom 23. Januar 1985 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienassessor und mit Urkunde vom 15. November 1985 zum Studienrat ernannt. Die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgte mit Urkunde vom 9. Juni 1986. Ab dem 18. März 1994 war er in der Funktion des Fachbetreuers als stellvertretender Abteilungsleiter ... für das Fach Sport an dem ... Gymnasium ... eingesetzt. Mit Urkunde vom 22. März 2000 wurde er zum Oberstudienrat ernannt. Auf seinen Antrag hin erfolgte seine Versetzung im Rahmen des Lehreraustauschverfahrens der Bundesländer zum 1. August 2002 unter Fortsetzung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit nach Rheinland-Pfalz an das Gymnasium ....
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Mit Schreiben vom 15. Dezember 2004 wurde der Beklagte kommissarisch zum ständigen Vertreter des Leiters des Gymnasiums ... bestellt. Nach seiner Bewährung auf dieser Funktionsstelle wurde er mit Wirkung vom 17. Januar 2006 zum Studiendirektor ernannt und mit der ständigen Vertretung des Schulleiters betraut (Studiendirektor zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben). Die Entpflichtung von der Funktion des stellvertretenden Schulleiters erfolgte mit Schreiben vom 16. März 2015.
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Der Beklagte ist seit dem ... verheiratet und Vater von zwei volljährigen Söhnen (geboren am ... und ...). Nach Mitteilung des Beklagten besteht ein Grad der Behinderung von 30 Prozent wegen einer Herzschrittmacherimplantation.
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Mit Schreiben vom 21. Mai 2015 beantragte der Beklagte die Feststellung seiner Dienstunfähigkeit. Nach Untersuchung durch die Zentrale Medizinische Untersuchungsstelle wurde der Beklagte mit Wirkung vom 1. September 2015 in den Ruhestand versetzt. Eine neue Untersuchung soll laut ZMU-Gutachten vom 22. Juli 2015 nach einem Jahr erfolgen.
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Durch Mitteilung des Schulleiters des Gymnasiums ..., Herrn Oberstudiendirektor ..., vom 31. Oktober 2013 erlangte der Kläger Kenntnis davon, dass dem Beamten ein sexueller Kontakte zu einer Schülerin, der Zeugin ..., vorgeworfen werde. Mit Schreiben vom 20. November 2013 wurde Strafanzeige gegen den Beamten bei der Staatsanwaltschaft ... erstattet.
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Unter dem 10. Dezember 2013 wurde gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren eingeleitet, welches zugleich für die Dauer des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft ... mit dem Az.: ... ausgesetzt wurde.
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Am 27. Januar 2014 wurde der Beklagte über die Einsetzung einer Ermittlungsführerin und die beabsichtigte vorläufige Dienstenthebung in Kenntnis gesetzt. Hierzu nahm der Beklagte mit Schreiben vom 13. Februar 2014 Stellung und trug vor, dass die gegenwärtige Beweislage eine derartige Maßnahme nicht rechtfertige. Die Mitbestimmung des Personalrates wurde beantragt.
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Die Staatsanwaltschaft ... stellte mit Verfügung vom 18. Juli 2014 das strafrechtliche Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung - StPO - ein.
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Mit Schreiben vom 18. August 2014 wurde die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens verfügt. Es wurde ausgeführt, dass unabhängig von der Erfüllung eines Straftatbestandes eine dienstrechtliche Relevanz des ermittelten Tatverhaltens bestehe. Dem Beamten wurde erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung sowie der Einbehaltung der Dienstbezüge eingeräumt.
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Nach Beteiligung des Bezirkspersonalrats wurde der Beklagte mit Bescheid vom 11. Februar 2015 vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 50 v.H. der monatlichen Dienstbezüge angeordnet.
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Der wesentliche Ermittlungsbericht wurde dem Beklagten unter dem 18. August 2015 zur Kenntnis gegeben. Ihm wurde Gelegenheit eingeräumt, weitere Ermittlungen zu beantragen und sich abschließend zur Sache zu äußern. Darüber hinaus wurde der Beklagte über die Möglichkeit belehrt, die Mitbestimmung des Personalrates beantragen zu können. Auf Antrag des Klägers stimmte der Bezirkspersonalrat der beabsichtigten Erhebung der Disziplinarklage mit dem Ziel der Aberkennung des Ruhegehalts am 2. Dezember 2015 zu.
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Am 18. Dezember 2015 hat der Kläger die vorliegende Disziplinarklage mit dem Ziel der Aberkennung des Ruhegehalts erhoben. Dem Beamten wird vorgeworfen, auf einer Klassenfahrt am Abend des ... sexuellen Kontakt zu der Zeugin ... gehabt zu haben.
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Der Beklagte habe die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 13 des Gymnasiums ..., zu denen unter anderem auch die Zeugin ... gehört habe, in der Zeit vom ... bis zum ... als Aufsichtspersonen auf einer Fahrt an den ... begleitet. Weitere Begleitpersonen seien die Lehrkräfte und Zeugen Frau ..., Herr ... und Herr ... gewesen.
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Am Abend des ... habe der Beamte die Zeugin ... gegen 0:30 Uhr durch die Tür in den Bungalow Nr. 272 geschoben. Dort habe er, am Fenster hinter der Zeugin stehend, sein Becken so bewegt, dass die Zeugin ihn habe spüren können. Dann habe der Beamte die Zeugin gegen die Tür gedrückt, habe ihre Handgelenke gepackt und ihre Arme nach oben gehalten. Er habe seinen erigierten Penis durch seine Hose an ihren Po gerieben, habe der Zeugin in den Nacken und ins Ohr sowie ins rechte Ohrläppchen gebissen. Sodann habe er die Zeugin an den Schultern umgedreht und habe die Hand der Zeugin in seine Hose geschoben. Der Beamte habe die Zeugin in das Einzelzimmer des Bungalows gezogen, wo er sie aufs Bett gestoßen habe. Er habe ihr, als sie auf dem Bett gelegen habe, das Top und den BH hinuntergeschoben und habe der Zeugin in die rechte Brustwarze gebissen. Der Beamte habe über und zwischen den Brüsten der Zeugin geleckt und habe diese mit den Händen gedrückt. Er habe die Hose der Zeugin geöffnet und sei mit den Fingern in deren Scheide eingedrungen. Hierbei habe er der Zeugin vermutlich Verletzungen im Vaginalbereich zugefügt, deren Schwere nicht habe ermittelt werden können. Der Beamte habe die Zeugin auf den Bauch gedreht und habe versucht, mit seinem Penis anal in die Zeugin einzudringen, was jedoch misslungen sei. Aufgrund eines Geräuschs sei der Beamte aufgeschreckt und habe von der Zeugin abgelassen. Die Zeugin sei zum Tatzeitpunkt 19 Jahre alt gewesen. Sie sei von dem Beamten nie unterrichtet worden.
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Dieser Sachverhalt stehe fest aufgrund der Ermittlungen im staatsanwaltschaftlichen Verfahren mit dem Az.: .... An der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin ... bestehe kein Zweifel. Dies bestätigten auch der die Ermittlungen führende Staatsanwalt und das aussagepsychologische Gutachten der Diplom-Psychologin ... vom .... Diese sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Aussage der Zeugin ... hinsichtlich des Umstandes, dass es zu einem sexuellen Kontakt mit dem Beklagten gekommen sei, mit hoher Wahrscheinlichkeit erlebnisfundiert sei. Zweifel bestünden lediglich hinsichtlich der Unfreiwilligkeit des sexuellen Kontaktes.
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Im Disziplinarverfahren könne zu Gunsten des Beklagten unterstellt werden, dass der sexuelle Kontakt zwischen ihm und der Zeugin ... einvernehmlich erfolgt sei bzw., dass die Zeugin ... ihren eventuell entgegenstehenden Willen für den Beklagten nicht erkennbar zum Ausdruck gebracht habe.
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Es seien keinerlei Belastungstendenzen seitens der Zeugin ... erkennbar. Insbesondere sei nicht ersichtlich, welchen Grund oder Vorteil sie davon haben könnte, den Beklagten zu Unrecht eines solchen Übergriffs zu bezichtigen. Sie sei zu keinem Zeitpunkt von dem Beklagten unterrichtet worden und hätte von ihm auch nicht in der Abiturprüfung geprüft werden sollen. Die Zeugin sei eine durchschnittliche bis gute Schülerin, die nicht etwa habe befürchten müssen, die Abiturprüfung nicht oder nur knapp zu bestehen. Die Ausführungen der Zeugin seien farbig und plastisch geschildert und wirkten erlebnisfundiert. Auch die hochgradige emotionale Reaktion auf Gespräche betreffend die Ereignisse am ... spräche dafür, dass es ein traumatisierendes Erlebnis gegeben habe. Dies gelte unbeschadet dessen, dass die Gutachterin Frau ... hierzu ausgeführt habe, es sei in Betracht zu ziehen, dass die Zeugin die vorhandene emotionale Belastung übersteigert darstellen könne.
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Durch dieses Verhalten habe der Beklagte gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen. Die Vornahme sexueller Handlungen zwischen Lehrern und Schülern stelle unabhängig von der strafrechtlichen Relevanz stets ein Dienstvergehen dar. Sexuelle Kontakte zwischen Lehrkräften und Schülern seien mit dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag unvereinbar und daher generell unzulässig. Durch die vorgehaltene Handlung habe der Beklagte sich für den öffentlichen Dienst als untragbar erwiesen. Dem mittlerweile in den Ruhestand versetzten Beklagten sei mithin das Ruhegehalt abzuerkennen.
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Der Kläger beantragt,
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die Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er rügt, dass der Bezirkspersonalrat offensichtlich den Vorschlag des Klägers lediglich „abgenickt“ habe, da die Zustimmung keine Begründung enthalte.
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Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot vor, da der Ermittlungsbericht am 14. August 2015 und damit erst ein Jahr nach Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erstellt worden sei.
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Zudem habe es der Kläger in rechtswidriger Weise unterlassen, eigene Ermittlungen durchzuführen, und habe statt dessen auf die staatsanwaltschaftlichen zurückgegriffen.
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Schon aus diesem Grunde sei die Klage abzuweisen.
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In der Sache bestreite er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Von daher gebe es auch kein „ermitteltes Tatverhalten“. Es sei lediglich zutreffend, dass er gemeinsam mit anderen Lehrkräften an der Kursfahrt teilgenommen habe. Im dargestellten Sachverhalt würden Behauptungen des seinerzeit ermittelnden Staatsanwaltes übernommen, der offensichtlich „nachgetreten“ habe, da es ihm nicht gelungen sei, einen Tatnachweis zu führen.
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Da Verletzungen bei der Zeugin ... nicht hätte nachgewiesen werden können, sei es schlicht rechtswidrig, ihm derartige Verletzungen vorzuwerfen. Ohnehin habe sich die Zeugin nicht aus eigenem Antrieb einer ärztlichen Untersuchung unterzogen. Was nicht nachgewiesen werden könne, könne ihm nicht angelastet werden. Das dahingehende ärztliche Gutachten sei jedenfalls unergiebig geblieben.
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Selbst wenn die Schilderungen der Zeugen ..., keine Gegenwehr geleistet zu haben, zutreffend seien, hätte der sich in unmittelbarer Nähe befundene Zeuge ... etwas vom Tatgeschehen mitbekommen müssen.
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Erst recht hätten die beiden Schüler ... und ..., die sich in dem Bungalow aufgehalten hätten, etwas wahrnehmen müssen.
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Die Zeugin ... verfüge über erhebliches schauspielerisches Talent, was sich daraus ergebe, dass sie der Theater-AG des Gymnasiums ... angehört habe. Der Leiter der Theater-AG habe auch keinerlei Veränderungen nach der Rückkehr von der Kursfahrt und dem angeblichen Vorfall bei der Zeugin feststellen können.
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Der Zeuge ... habe im Einzelnen bestätigt, dass es aufgrund der kurzen zeitlichen Trennung zwischen ihm und dem Zeugen ... nicht möglich gewesen sei, einen Übergriff zu führen. Dieser habe angegeben, dass er sicher keine 10 Minuten weg gewesen sei. Er habe von 2-5 Minuten gesprochen. Darüber hinaus habe der Zeuge ... den Beklagten sogar darauf aufmerksam gemacht, dass der Schüler ... im Bett gelegen habe. Außerdem habe der Zeuge bestätigt, dass Mitarbeiter der Security in der Nähe gewesen seien.
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Die Bungalows seien äußerst hellhörig gewesen. Selbst die Schüler ... und ..., die in dem Bungalow geschlafen hätten, hätten nichts mitbekommen. Von daher könne der Vorfall nicht stattgefunden haben, da ausgeschlossen werden könne, dass sich die Zeugin ... und er – der Beklagte -, sofern der Vorwurf zuträfe, völlig geräuschlos verhalten hätten. Der Umkehrschluss, dass die Schüler ... und ... auch nichts von dem Herausräumen der Möbel aus dem Bungalow mitbekommen hätten und dies die These widerlege, ein Übergriff hätte aufgrund der Hellhörigkeit nicht unbemerkt bleiben können, gehe fehl.
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Nach den Regeln der Beweisführung sei es dem Kläger nicht möglich, ihm nachzuweisen, dass er das Dienstvergehen begangen habe.
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Ebenso wie die Staatsanwaltschaft habe der Kläger falsche Aussagen der Zeugin ... “unter den Tisch fallen lassen“. Bei ihrer richterlichen Vernehmung habe die Zeugin ... ausgesagt, sie sei bei der Führung in ... nicht in seiner Gruppe gewesen. Diese Aussage sei falsch. Die Zeugin ... habe Gegenteiliges bestätigt. Es sei völlig abwegig anzunehmen, dass sich die Zeugin ... zu dieser Gruppe begeben hätte, obwohl er – der Beklagte - sie gegen ihren Willen zuvor sexuell bedrängt haben solle. Selbst wenn sie durch Handzeichen in diese Gruppe zugeteilt worden wäre, so hätte sich die Zeugin hiergegen wehren können. Der Schüler ... habe ausdrücklich erwähnt, dass es der Schülerin möglich gewesen wäre, die Gruppe zu wechseln.
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Nicht berücksichtigt worden sei, dass die Schülerin ... keine Verhaltensänderung bei der Zeugin ... festgestellt habe. Dies gelte auch für die Mitbewohnerinnen der Zeugin .... Das normale Verhalten der Zeugin ... sei in keiner Weise berücksichtigt worden, während sein normales Verhalten als Indiz für einen Übergriff gewertet worden sei. Dies sei widersprüchlich und unschlüssig.
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Aufgrund seiner Bekanntschaft zu Frau ... habe ihm der Kläger unterstellt, dass diese eine Aussage zu seinen Gunsten gemacht habe. Dies treffe nicht zu. Entsprechendes gelte hinsichtlich der übrigen Zeugen.
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Entgegen der Darstellung des Klägers, der Zeuge ... habe angegeben, nicht wahrgenommen zu haben, ob sich jemand im Bungalow aufgehalten habe, habe der Zeuge ... in seiner Vernehmung geäußert, er könne sich nicht mehr erinnern, ob noch weitere Personen in der Hütte gewesen seien. Ein Widerspruch zur Aussage des Zeugen ... könne hieraus jedenfalls nicht hergeleitet werden.
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Es sei auch geradezu lächerlich, dass die Behauptung aufgestellt werde, der Zeuge ..., geboren im Jahr ..., sei ein Patenonkel seines Sohnes. Die Richtigkeit unterstellt, wäre der Zeuge bei Übernahme der Patenschaft sieben oder elf Jahre alt gewesen.
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Der Schüler ... habe im Übrigen bestätigt, dass er nur eine Person wahrgenommen habe, die Möbel aus dem Bungalow herausgetragen habe. Dies könne nur er – der Beklagte - gewesen sein. In einem Zeitraum von 2 bis 5 Minuten habe er jedoch nicht einen Tisch und vier Stühle heraus tragen und dann noch einen Übergriff tätigen können.
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Sofern der Kläger vortrage, die Schülerinnen ... und ... hätten die Zeugin ... unmittelbar nach „dem Geschehen“ weinend angetroffen, werde ein Geschehen unterstellt, welches nicht stattgefunden habe. Der Grund, weshalb die Zeugin ... geweint habe, sei nicht bekannt.
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Im Übrigen habe Frau ... bestätigt, dass sich die Zeugin ... an der Bushaltestelle an einem Gespräch mit ihm beteiligt habe. Dies werde schlicht nicht berücksichtigt.
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Es werde ihm vorgehalten, der Übergriff habe um 0:30 Uhr stattgefunden. Zu dieser Uhrzeit sei er bereits in Begleitung des Zeugen ... zu seiner Hütte zurückgekehrt gewesen. Dort seien sie auf die Zeugen ... und ... gestoßen.
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Abschließend sei zu sehen, dass die Zeugin ... keine Anzeige erstattet, sich keiner anderen Lehrkraft anvertraut und bezüglich der Auswahl der Gruppen bei der Führung in Verona falsche Angaben gemacht habe.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und .... Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie auf die Personal – und Disziplinarakte verwiesen. Diese lagen dem Gericht ebenso wie die Strafakte der Staatsanwaltschaft ... mit dem Az.: ... vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Der Beklagte hat sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht, welches unter Berücksichtigung des Umfangs der Pflichtverletzung und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit sowie unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten die Aberkennung des Ruhegehalts erforderlich macht (§§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 10, 11 Landesdisziplinargesetz vom 2. März 1998 (GVBl S. 29), zuletzt geändert durch Gesetz (Art. 7) vom 15. Juni 2015 (GVBl S. 93) – LDG – ).
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Das behördliche Disziplinarverfahren leidet unter keinem wesentlichen Verfahrensmangel. Soweit der Beklagte darauf verweist, dass der Bezirkspersonalrat den Vorschlag des Klägers, gegen ihn Disziplinarklage zu erheben, ohne Begründung lediglich „abgenickt“ habe, ist der Beklagte darauf zu verweisen, dass das Landespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vom 24. November 2000 (GVBl 2000, Seite 529) – LPersVG - eine Begründung zustimmender Entscheidungen nicht vorsieht. Nach § 79 Abs. 2 Nr. 13 LPersVG kann die Mitbestimmung des Personalrates zur Erhebung der Disziplinarklage beantragt werden. Das Mitbestimmungsverfahren ist in § 74 LPersVG geregelt. Nach Abs. 2 der vorbezeichneten Vorschrift unterrichtet die Dienststellenleitung den Personalrat schriftlich von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt mit Begründung seine Zustimmung. Der Beschluss des Personalrats über die beantragte Zustimmung ist der Dienststellenleitung innerhalb von 18 Werktagen nach Zugang des Antrags mitzuteilen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Hieraus ergibt sich, dass nur die Ablehnung der Zustimmung einer Begründung bedarf. Der Hinweis des Beklagten auf einen möglichen Verfahrensfehler geht daher fehl.
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Ebenso begründet die gerügte fehlende Sachaufklärung im behördlichen Disziplinarverfahren keinen Verfahrensfehler. Nach § 15 Abs. 4 LDG kann ein eingeleitetes Disziplinarverfahren ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Mit dieser Regelung hält das Landesdisziplinarrecht an dem grundsätzlichen Vorrang des Strafrechts fest, der dem Zweck dient, das Ergehen einander widersprechender Entscheidungen im Strafverfahren einerseits und im Disziplinarverfahren andererseits möglichst zu vermeiden. Die Aussetzung dient ferner dem Schutz des Betroffenen, sich nicht grundlos in verschiedenen Verfahren mit denselben Vorwürfen auseinandersetzen zu müssen. Schließlich sprechen für ein grundsätzliches Beibehalten des Vorrangs des Strafverfahrens auch die in diesem bestehenden besseren Möglichkeiten der Sachaufklärung (vergleiche Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, Stand April 2016 Rn. 1 zu § 22 BDG).
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In Konsequenz dessen sieht zunächst § 16 LDG vor, dass tatsächliche Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren für das Disziplinarverfahren grundsätzlich Bindungswirkung entfalten und dass die in einem „anderen gesetzlich geordneten Verfahren“ getroffenen tatsächlichen Feststellungen nach Ermessen ohne nochmalige Überprüfung dem Disziplinarverfahren zugrunde gelegt werden können. Ein gesetzlich geordnetes Verfahren im Sinne des Abs. 2 stellt auch das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren dar (vgl. Weiss, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Stand März 2016, Rn. 32 zu § 23). Unabhängig davon, dass die vorliegende 16-seitige staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung nach § 170 Abs. 2 StPO vom 18. Juli 2014 in der konkret verfassten Form, d.h. mit einem ausdrücklich festgestellten Sachverhalt unter umfassender Würdigung der im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren durchgeführten Zeugenvernehmung tatsächliche Feststellungen enthält, die die qualifizierenden Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 LDG erfüllen, hat der Kläger offenkundig nicht nur diese Feststellungen seiner Entscheidung zugrunde gelegt, sondern sowohl im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen als auch im Rahmen der vorliegenden Klageschrift unter zulässiger Heranziehung der im Strafverfahren gewonnenen Beweismittel nach § 29 Abs 1 Nr. 3, Abs. 2 LDG eine eigene Beweiswürdigung mit nachfolgender Sachverhaltsfeststellung vorgenommen. Ein Verfahrensfehler ist nicht ersichtlich.
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Schließlich vermag ein Verstoß gegen das vom Beklagten erinnerte Beschleunigungsgebot selbst für den gegebenen Fall nicht zu einem durchgreifenden Verfahrensverstoß zu führen, sondern kann allenfalls unter dem Gesichtspunkt einer langen Verfahrensdauer und einer bereits damit bewirkten Pflichtenmahnung im Rahmen der Maßnahmebemessung Berücksichtigung finden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2007 – 1 D 6/06 –, juris).
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In der Sache steht fest, dass der Beamte sich eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Nach § 47 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern vom 17. Juni 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 1010) – BeamtStG - begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Zu den elementaren und im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes unabdingbaren beamtenrechtlichen Verhaltensgeboten gehört es, dass der Beamte sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig verhält (§ 34 S. 3 BeamtStG), d.h. sein Verhalten gesetzmäßig ist und er insbesondere nicht gegen Strafgesetze verstößt. Gegen diese Pflicht hat der Beklagte durch den sexuellen Übergriff auf eine zum Tatzeitpunkt in seinem Obhutsverhältnis stehende 19-jährige Schülerin verstoßen (I.), mit der Folge, dass aufgrund des dadurch bewirkten endgültigen Vertrauensverlustes die Aberkennung des Ruhegehalts unausweichlich ist (II.).
I.
Dieser rechtlichen Würdigung legt das erkennende Gericht folgenden Sachverhalt zugrunde:
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Die Schüler und Schülerinnen der Jahrgangsstufe 13 des Gymnasiums ... fuhren am Sonntag, den ..., um 23:00 Uhr auf Kursfahrt an den ... und kehrten am Samstag, den ..., um 6:00 Uhr nach ... zurück. Begleitet wurden sie von den Lehrern ..., ..., ... und dem Beklagten. Den letzten Abend der Kursfahrt, den ..., verbrachte die Zeugin ... u.a. gemeinsam mit den Zeugen ..., ..., ... vor dem Bungalow Nr. 270 oder 271 der Campinganlage .... Sie diskutierten über den Ausgang der Wahlen und ihre berufliche Zukunftsplanung. Im Verlaufe des Abends wurden Sie durch die Security des Platzbetreibers ermahnt, die geltende Nachtruhe einzuhalten. Zwischen 0:00 Uhr und 0:30 Uhr kamen der Zeuge ... und der Beklagte zu der Gruppe und erwähnten, dass vor einem Nebenbungalow (Bungalow Nr. 272) die Gartenmöbel fehlten. Der Beklagte forderte die Zeugin ... auf, nach den Möbeln zu schauen. Die Zeugin ... ging daraufhin in Richtung des Nachbarbungalows. Der Beklagte folgte ihr. Der Zeuge ... blieb zurück an dem Tisch der verbliebenen Gruppe. Am Bungalow angekommen, klopfte die Zeugin ... an die Tür. Zu diesem Zeitpunkt schliefen die Schüler ... und ... bereits in ihren Betten im separaten Doppelzimmer des Bungalows. In diesem Moment rief jemand aus der am Tisch verbliebenen Gruppe „Da kommen sie!“. Dies war ein in der Woche übliches Vorgehen, um das Eintreffen der Security zu verkünden, so dass jeder die Möglichkeit hatte, sich vor diesen zu verstecken. Der Beklagte öffnete die Tür zu Bungalow 272 und schob die Zeugin in den Wohnraum des Bungalows. Dort standen die gesuchten Gartenmöbel auf der Schlafcouch im Wohnraum aufgestapelt. In dem Bungalow war es dunkel. Die Tür zu dem Doppelzimmer war verschlossen. Die Eingangstür hatte ein Fenster. Die Zeugin blieb zum Fenster gewandt stehen, um hinaus sehen zu können. Der Beklagte stand hinter ihr. Beide schauten nach draußen. Der Beklagte stellte sich so nah hinter sie, dass sie seinen Körper an ihrem spüren konnte. Dies empfand die Zeugin bereits als sehr nah, war aber abgelenkt und auch ein bisschen angetrunken. Dann fühlte sie, wie der Beklagte mit seinem ganzen Körper nah an sie herantrat, dass sie sein Becken spüren konnte. Er kam mit seinem Kopf nah an ihr Ohr und flüsterte ihr sexualbezogene Worte zu. Er drückte die Zeugin gegen die Tür, packte ihre Handgelenke und hielt ihre Arme nach oben. Er rieb seinen erigierten Penis durch seine Hose an ihrem Po, biss ihr in den Nacken und ins Ohr sowie ins rechte Ohrläppchen. Dann drehte er sie um und schob ihre Hand in seine Hose. Er zog die Zeugin in das Einzelzimmer des Bungalows, wo er sie aufs Bett stieß. Er schob das Top und den BH hinunter und biss ihr in die rechte Brustwarze. Der Beklagte leckte über und zwischen den Brüsten der Zeugin ... und drückte diese mit den Händen. Er öffnete die Hose der Zeugin und drang mit den Fingern derart in ihre Scheide, dass sie das Gefühl hatte, er wolle mit der ganzen Hand in sie eindringen. Dabei flüsterte der Beklagte der Zeugin immer wieder sexualbezogene Worte zu. Dann drehte er die Zeugen auf den Bauch und versuchte, mit seinem Penis anal in sie einzudringen, was jedoch misslang. Die Zeugin erlitt Verletzungen an der Brust und im Vaginalbereich. Aufgrund eines Geräuschs schreckte der Beklagte auf und ließ von der Zeugin ab. Die Zeugin leistete während des Geschehens, dessen Dauer sie mit wenigen Minuten bezeichnet, keine Gegenwehr. Beim Verlassen des Bungalows begegnete die Zeugin dem Zeugen .... Sie ging zu ihrem eigenen Bungalow, um dort ihr Handy zu holen. Sodann versuchte sie ihren Freund ... zu erreichen und schrieb Nachrichten mit verzweifelten Worten. Schließlich führte sie ein ca. anderthalbstündiges emotional aufgewühltes Gespräch mit dem Zeugen ..., dem sie sich dahingehend anvertraute, dass sich ihr ein Lehrer sexuell genähert habe. Am nächsten Morgen entsorgte die Zeugin ihren mit Blutspuren behafteten BH, ihre kurze Jeanshose und die Unterwäsche in einer Mülltonne zwischen den Bungalows Nr. 287 und 288 und vertraute sich später am Morgen weinend dem Zeugen ... dahingehend an, dass der Beklagte sie nachts in einem Bungalow gegen ihren Willen geküsst habe.
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Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Aussage der Hauptbelastungszeugin ... vor dem erkennenden Gericht, deren vorangegangenen Zeugenaussagen im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren, der unmittelbar nach Rückkehr von der Kursfahrt auf Veranlassung des Zeugen ... verfassten schriftlichen Stellungnahme (Bl. 14-18 Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft mit dem Az. ...), der gesicherten SMS– und WhatsApp-Verläufe sowie der Zeugenaussagen der Zeugen ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und .... Darüber hinaus stützt sich die Beweiswürdigung auf die Niederschriften über die Aussagen der im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugen und auf das psychologische Gutachten der Diplom-Psychologin ... – Forensische Psychologin - zur Frage der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin ... vom 8. Mai 2014, die die Kammer dem Disziplinarverfahren nach § 29 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LDG zugrunde legt.
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Das erkennende Gericht ist von der persönlichen Schuld des Beklagten überzeugt. Der Begriff der Überzeugung schließt die Möglichkeit eines anderen, auch gegenteiligen Geschehensablaufs nicht aus; denn im Bereich der vom Tatrichter zu würdigenden Tatsachen ist der menschlichen Erkenntnis ein absolut sicheres Wissen über den Tathergang, demgegenüber andere Möglichkeiten seines Ablaufs unter allen Umständen ausscheiden müssten, grundsätzlich verschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 – 2 WD 34/10 –, juris). Nach Würdigung sämtlicher Zeugenaussagen und aller Umstände, denen eine indizielle Bedeutung für die Schuld oder Unschuld des Beklagten zukommt, konnte die Kammer mögliche Zweifel überwinden und sich vom oben dargestellten Sachverhalt überzeugen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es für das Tatgeschehen selbst keine weiteren Zeugen gibt. In diesem Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht, bedarf es einer umso eingehenderen Bewertung der Glaubhaftigkeit einer belastenden Aussage. Bestünde bei der Kammer auch nur ein vernünftiger Zweifel, so müsste der Beklagte in dubio pro reo vom Disziplinarvorwurf freigestellt werden. Derartige Bedenken hat die Kammer jedoch nicht.
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An der Glaubwürdigkeit der Zeugin ... bestehen auch unter Berücksichtigung der Einwände des Beklagten keine durchgreifenden Zweifel. Die Bekundungen der Hauptbelastungszeugin vor Gericht bestätigen im Kern deren ausführliche, detailreiche und erlebnisfundierte Aussagen im Rahmen der zeugenschaftlichen Vernehmungen im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren vom 20. Dezember 2013, 12. Februar 2014 und 7. März 2014 sowie ihre Bekundungen in dem aus zeitnaher Erinnerung heraus gefertigten Bericht (Blatt 14 bis 18 Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft). Vor Gericht war die Zeugin trotz langen Zeitablaufs und unter Berücksichtigung von erwartungsgemäßen Erinnerungslücken in der Lage, ein chronologisch geordnetes und nicht nur in sich stimmiges, sondern mit den vorhergehenden Aussagen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren übereinstimmendes Gesamtgeschehen zu schildern, welches den sexuellen Übergriff des Beklagten bestätigt.
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Trotz einer nach wie vor augenscheinlichen Belastung durch die in Rede stehenden Ereignisse war die Zeugin vor der Kammer in der Lage, den sexuellen Übergriff durch den Beklagten nachvollziehbar aufzuzeichnen. Sie schilderte den Übergriff, der sich von der bloß körperlichen Nähe, dem Flüstern sexualbezogener Worte, über das körperliche Berühren vor der Tür bis hin zu den intimen Berührungen in dem leeren Zimmer des Bungalows, das Eindringen in ihre Scheide mit der Hand und das Reiben seines Penis an ihrem Hintern erstreckte, zwar in verkürzter Form, im Kern jedoch genauso wie im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren.
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Dabei beeindruckten ihre Schilderungen bei der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die subjektiven Empfindungen parallel zum objektiven Tatgeschehen. Detailgetreu erläuterte sie, dass der Übergriff für sie ein äußerst schockierendes und angstauslösendes Ereignis war. Authentisch schilderte sie ihre Gedankengänge und Ängste bei den wechselnden körperlichen Berührungen durch den Beklagten. Hätte die zum Tatzeitpunkt 19-jährige Zeugin die angeschuldigte Situation nicht tatsächlich durchlebt, wäre sie nach allgemeiner Lebenserfahrung auch nicht in der Lage gewesen, ein sich derart mit subjektiven Empfindungen deckendes objektives Geschehen darzulegen.
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Zudem war sie in sämtlichen Vernehmungen in der Lage, den Übergriff widerspruchsfrei einzubetten in einen Geschehensablauf am letzten Abend der Kursfahrt, der im Übrigen den Aussagen einer Vielzahl von weiteren im Strafverfahren angehörten Zeugen entspricht (Zeugen ..., ..., ..., ..., ..., ...). Hierzu gehört, dass man allabendlich mit der Security einer Art „Katz- und Mausspiel“ spielte, dass man sich ab 23:00 Uhr in den Bungalows aufhalten sollte, dass sie an dem letzten Abend der Kursfahrt zunächst mit einigen Mitschülern in den Bungalow gegangen ist, dann aber einige wieder herausgegangen sind und sich vor den Container 270 gesetzt haben. Schließlich – so die Zeugen – (..., ..., ..., ..., ...) seien an dem Abend der Beklagte und Herr ... gekommen und es sei davon gesprochen worden, dass vor dem Bungalow Nr. 272 Gartenmöbel fehlten.
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Neben dem Vortatgeschehen war die Zeugin ... vor Gericht und im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in der Lage, ein erlebnisfundiertes Nachtatgeschehen zu schildern, das ebenso durch eine Vielzahl von Zeugen – so auch im Termin zur mündlichen Verhandlung – bestätigt werden konnte. Hierzu gab die Zeugin an, dass sie, nachdem der Beklagte von ihr abgelassen habe, mit diesem gemeinsam den Container verlassen habe. Der Zeuge ... habe auf dem mittleren Weg gestanden und habe sie dabei gesehen. Diese Bekundung wird bestätigt durch den Zeugen ..., der bei seiner Vernehmung am 14. Februar 2014 vor der Staatsanwaltschaft angegeben hat, dass er ... nach seiner Rückkehr von einem Gespräch mit der Security vor dem Bungalow 272 gesehen habe.
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Nachweislich rief die Zeugin sodann - wie von ihr im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren angegeben – zwischen 0:58 Uhr und 0:59 Uhr zweimal ihren Freund, den Zeugen ..., an. Er antwortete nicht. Sie schrieb ihm mehrere SMS mit dem Wortlaut: „Ruf mich an!!!!!“ (0:57 Uhr), „sofort bitte“ (0:57 Uhr), „ich muss dringend mit dir reden“ (0:57 Uhr), „... ich brauche deine Hilfe“ (2:11 Uhr). Bereits diese Worte spiegeln die von der Zeugin geschilderte emotionale Lage wider. Die Zeugin setzte sich auf einen kleinen Absatz vor Bungalow Nr. 561 und weinte. Dort sitzend sah sie die Schülerin ..., die zu ihr kam und sie fragte, ob alles in Ordnung sei. Die Zeugin ... gab vor, einen Streit mit ihrem Freund zu haben (Vernehmung am 26. Februar 2014). Gegen 1:00 Uhr rief sie ebenso nachweislich den Zeugen ... an. Hierbei war sie – wie dieser im Termin zur mündlichen Verhandlung glaubwürdig bestätigte – sehr aufgelöst, weinte und schluchzte. Das Gespräch wurde mehrfach aufgrund der emotionalen Belastung der Zeugin ... abgebrochen und der Zeuge rief sie mehrfach zurück. In einem ca. anderthalbstündigen Gespräch erzählte die Zeugin dem Zeugen ... nur grob das Geschehene, indem sie ihm gegenüber angab, dass sie sich mit einem Lehrer von mehreren Schülern wegbewegt und sie mit diesem in eine Hütte gegangen sei. Er habe sie an die Wand gedrückt, festgehalten und an der Haut berührt. Er habe ihre Bluse hochgeschoben. Genauere Einzelheiten habe sie ihm jedoch nicht erzählen wollen. Der Zeuge ... schilderte auch vor Gericht konkret, das die Zeugin derart erheblich belastet gewesen sei, dass er noch in der Nacht beabsichtigte, die Zeugin am ... abzuholen, was diese jedoch ablehnte. In der Folge dieser Ereignisse habe er – so der Zeuge weiter - bei der Zeugin ..., mit der er damals ein intimes Verhältnis gehabt habe, eine Veränderung dahingehend festgestellt, dass sie ihre Unbefangenheit und das Junge und Spielerische verloren habe.
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Glaubwürdigkeitsbedenken gegen den erkennbar ohne jegliche Belastungstendenz agierenden Zeugen ... bestehen nicht. Seine Aussagen sind konstant und werden durch die Auswertung der Telekommunikationsdaten und den nachweislichen SMS -Verkehr mit der Belastungszeugin bestätigt. Zudem konnte Schülerin ... bei ihrer Vernehmung am 11. März 2014 bei der Staatsanwaltschaft bekräftigen, dass sie die Zeugin ... zwischen 0:00 Uhr und 1:00 Uhr nachts telefonierend und weinend angetroffen habe. Dass der Zeuge ... neben dem Zeugen ... zum damaligen Zeitpunkt mit der Zeugin ... ein intimes Verhältnis gepflegt hat, stellt ebenso wie seine offenkundig dem langen Zeitablauf geschuldete fehlerhafte Angabe vor dem erkennenden Gericht, dass er die Zeugin ... persönlich bei der Rückkehr in ... abgeholt habe, seine Glaubwürdigkeit nicht infrage.
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Ebenso wie im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren schilderte die Zeugin vor der Kammer das Tatgeschehen im Weiteren dahingehend, dass sie am nächsten Morgen ihre blutbefleckte Kleidung weggeworfen habe. Auf Nachfrage war die Zeugin vor der Staatsanwaltschaft in der Lage, die näheren Umstände dieses Verhaltens zu erläutern.
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Dem Zeugen ... war auf Vorhalt seiner Aussage bei der Staatsanwaltschaft vom 11. Februar 2014 auch noch erinnerlich, dass er am nächsten Morgen die Zeugin angetroffen habe und diese unvermittelt angefangen habe zu weinen. Auf Nachfrage habe sie dem Zeugen erklärt, dass der Beklagte sie in der Nacht gegen ihren Willen in einem Bungalow geküsst habe. Vor der Staatsanwaltschaft schilderte der Zeuge eine merklich psychische Belastung der Zeugin zu diesem Zeitpunkt.
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Die Schülerin ... schilderte in ihrer Vernehmung vom 4. Februar 2014, dass sie sowohl auf der Hin- als auch der Rückfahrt neben der Zeugin ... gesessen habe. Die Zeugin ... beschrieb sie als einen extrovertierten Menschen, mit dem sie sich auf dem Hinweg viel unterhalten habe. Dies sei auf dem Rückweg nicht mehr so der Fall gewesen. Die Zeugin habe viel geschlafen und Musik gehört. Es sei ihr erinnerlich, dass sie die Zeugin sogar nach einer Pause im Bus weinend angetroffen habe.
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Auch der Zeuge ..., der die Zeugin am Morgen des ... an der Bushaltestelle in ... abgeholt hat, konnte vor der erkennenden Kammer bestätigen, dass die Zeugin ..., mit der er damals wie auch heute noch liiert ist, ihm bereits am Tag der Ankunft erzählt habe, dass der Beklagte versucht habe, sie zu küssen und er sie „begrabscht“ habe. Sie sei auch wenig zugänglich und sehr belastet gewesen. Vor der Staatsanwaltschaft hatte der Zeuge die Angaben seiner Freundin noch weiter dahingehend konkretisieren können, dass die Zeugin ... ihm gesagt habe, dass sie mit dem Gesicht zum Fenster gestanden habe, während der Beklagte ihr von hinten nahe gekommen sei. Er habe sie geküsst und angefasst und sie sei in einem Schockzustand gewesen. Nach diesem Vorfall habe sie sich jedenfalls sehr zurückgezogen und sei wesensverändert gewesen. Er habe ihr geraten, sich an den Vertrauenslehrer, Herrn ..., zu wenden. Auch hinsichtlich des Zeugen ... bestehen keine Glaubwürdigkeitsbedenken, insbesondere ist eine Belastungstendenz nicht zu erkennen.
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Der Zeuge ... vermochte vor der erkennenden Kammer und unter Einbeziehung seiner Aussage bei der Staatsanwaltschaft vom 27. Februar 2014 anzugeben, dass er am Montag, dem ..., von der Zeugin ... kontaktiert worden sei. Eindrucksvoll berichtete der Zeuge von der Konfrontation mit der Heftigkeit des Gemütszustandes und der emotionalen Belastung der Zeugin. Er schilderte bei der Staatsanwaltschaft Tränenausbrüche, aus denen die Zeugin aus eigener Kraft kaum mehr herausgefunden habe und dass diese von intensiver psychophysiologischer Anspannung in allen Extremitäten begleitet worden seien (Niederschrift vom 2. Oktober 2013 (Bl. 231 Akte der Stadt Staatsanwaltschaft). Sie sei kaum ansprechbar gewesen und habe sich mehrfach übergeben müssen. Dabei habe die Zeugin geschildert, dass der Beklagte sie auf der Kursfahrt in einer Hütte von hinten angefasst, ihr die Hose geöffnet und das T-Shirt hochgezogen habe. Sie habe ihm von ihren Ängsten vor dem Beklagten berichtet und dass man ihr nicht glauben würde. Vor der erkennenden Kammer schilderte der Zeuge ... seinen Eindruck nachdrücklich damit, dass er die Zeugin als „ein seelisches Wrack“ erlebt habe. Er selbst sei mit dieser Situation derart überfordert gewesen, dass er den Zeugen ... hinzugezogen habe. Glaubwürdigkeitsbedenken gegen den Zeugen ... bestehen nicht.
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Der Zeuge ..., der erstmals am ... mit der Zeugin ... zusammentraf, erläuterte dem Gericht, dass es insgesamt drei Gespräche und ein Telefonat mit der Zeugin gegeben habe. Dabei sei es in erster Linie um den Aufbau einer Stabilisierung und den Erhalt eines sozialen Netzes gegangen, weil die Zeugin ... augenscheinlich unter einer hohen Belastung gestanden habe, die nur durch ein schweres Trauma habe ausgelöst werden können. Es seien immer ungeahnte Situationen wie Zittern und Verlust der Fassung aufgetreten, wobei die Zeugin unbedingt bemüht gewesen sei, eine funktionale Fassade aufrecht zu erhalten und sich deshalb auch vehement gegen eine Weitergabe von Informationen über das Geschehen an die Schulleitung oder an die ADD gewehrt habe. Belastungstendenzen des neutral agierenden Schulpsychologen sind nicht erkennbar.
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Auf der Grundlage dieser Beweissituation sieht es das erkennende Gericht als gesichert an, dass sich der Vorfall, so wie von der Zeugin ... geschildert, zugetragen hat. Insbesondere die außerhalb des Geschehens stehenden neutralen Beobachter der Gemütsverfassung der Zeugin ... unmittelbar nach der Fahrt in Person der um Hilfe gebetenen Zeugen ... und ... bestätigen, dass die Zeugin unter einem traumatischen Ereignis und nicht lediglich unter einer irgendwie gearteten Angst vor Folgen einer Falschaussage oder Entdeckung gelitten hat. Befragt danach, ob es möglich sei, dass die Zeugin auch heute noch emotional unter den mutmaßlichen Ereignissen leiden könne, da sie sichtlich auch noch vor Gericht um Fassung ringen musste, konnte der Zeuge ... dies nicht ausschließen. Als traumatisches Ereignis kommt aufgrund des Zeitablaufs bis zu den Gesprächen mit den vorbenannten Zeugen unter Einschluss sämtlicher Zeugenaussagen sowie der gesicherten SMS – und WhatsApp – Chatverläufe, die insgesamt ein weitgehend lückenloses Rekonstruieren des Tatabends ermöglichen, ausschließlich der sexuelle Übergriff durch den Beklagten in Betracht.
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Die nachhaltig gezeigten Reaktionen, die von einer Vielzahl von Zeugen bestätigt werden konnten und die Diagnose der traumatischen Belastung durch den Zeugen ... schließt gleichzeitig aus, dass die Zeugin allein aufgrund eines irgendwie gearteten „schauspielerischen Talents“– wie mehrfach vom Beklagten behauptet – eine psychische Belastungssituation vorgegeben hat. Auch das erkennende Gericht konnte sich einen persönlichen Eindruck von einer nach wie vor durch die Ereignisse erheblich belasteten Zeugin machen. Aufgrund ihrer wohlüberlegten und mit Bedacht gewählten Schilderungen, die auch Erinnerungslücken zuließen, hegt die Kammer keine Glaubwürdigkeitsbedenken in die Person der Zeugin. Selbst wenn sie sich vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung ihre Aussage bei der Staatsanwaltschaft noch einmal durchgelesen hat – wie vor der Kammer offen angegeben – wirkte die Aussage authentisch und in keinem Fall einstudiert.
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Die Glaubwürdigkeit der Zeugin wird im Übrigen bekräftigt durch das im Strafverfahren eingeholte aussagepsychologische Gutachten der Diplom-Psychologin .... Diese kam ausweislich des Gutachtens zu dem Ergebnis, es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit erlebnisfundiert, dass es unter den geschilderten Umständen zu einem sexuellen Kontakt zwischen der Zeugin ... und dem Beklagten gekommen sei. Die sodann von der Gutachterin aufgezeigten Bedenken hinsichtlich der Freiwilligkeit des sexuellen Kontakts, die letztlich zur Einstellung des Strafverfahrens wegen des Vorwurfs einer Vergewaltigung geführt haben, sind für den disziplinarrechtlichen Vorwurf als Vermutung nicht bindend. Von daher ist anzumerken, dass die Kammer den Schilderungen der Zeugin ... folgt, dass diese sich angesichts der Ereignisse „gelähmt“ gefühlt und sich in einer Art Schockzustand befunden hat, was ihr jegliche Gegenwehr unmöglich gemacht hat. Unter Zugrundelegung der Schilderungen des Zeugen ... lässt sich diese Reaktion auch nachvollziehbar damit erklären, dass der körperliche Übergriff ausgehend von der individuell determinierten Persönlichkeit der Zeugin ein derart starkes und nachhaltig wirkendes Trauma ausgelöst hat, dass sie zum Tatzeitpunkt keine Gegenwehr leisten konnte.
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Die vom Beklagten aufgezeigten Glaubwürdigkeitsbedenken gegen die Hauptbelastungszeugin verfangen insgesamt nicht. Dabei erschöpfen sich diese im Wesentlichen in einem Verweis auf die Aussage des Zeugen ..., der den Zeitrahmen, in dem das Geschehene hätte stattfinden können, mit 2 bis 5 Minuten bezeichnet, dass alle begleitenden Lehrpersonen weder am Beklagten, noch an der Zeugin ... eine Verhaltensänderung hätten bemerken können, dass die Zeugin sich in ... seiner Gruppe angeschlossen habe, dass allein die Hellhörigkeit der Bungalows dem Stattfinden des behaupteten Ereignisses entgegenstünde und dass noch weitere Personen – sowohl Mitschüler als auch andere Lehrpersonen – keine Verhaltensänderung bei der Zeugin hätten feststellen können.
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Die Aussage des Zeugen ... ist unter Berücksichtigung der Beweislage zu Gunsten des Beklagten nicht belastbar. Der Zeuge ... schilderte sowohl vor dem erkennenden Gericht wie bereits im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, dass er mit dem Beklagten um 23:15 Uhr bzw. auf Vorhalt der Aussage des Zeugen ..., erst um 23:45 Uhr zu einem Rundgang aufgebrochen sei. Hierbei habe er bemerkt, dass vor einem Bungalow die Gartenmöbel fehlten. Er sei in den Bungalow gegangen und habe den Beklagten gerufen und gesagt. „Guck dir mal dieses Chaos an“. Die Gartenmöbel seien in der Hütte aufgestapelt gewesen und er habe nicht eingesehen, dass er die Möbel nunmehr auf die Terrasse tragen sollte. Deshalb sei er in eines der Schlafzimmer gegangen, wo er den schlafenden ... gesehen habe. Ob noch ein weiterer Schüler in diesem Bungalow gewesen sei, sei ihm nicht mehr erinnerlich. Er habe ... wecken wollen, doch der Beklagte habe ihn davon abgehalten. Lärm von draußen habe ihn veranlasst, den Bungalow zu verlassen.
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Das Randgeschehen zu dieser Erinnerung erweist sich in Ausdruck und Inhalt als äußerst vage und teilweise widersprüchlich. Bei seiner Vernehmung im Strafverfahren am 14. Februar 2014 gab er in diesem Zusammenhang weiterhin an, dass seiner Erinnerung nach die Zeugin ... zu diesem Zeitpunkt bereits bei ihnen gewesen sei. Er habe den Bungalow verlassen und sei sodann zu einem Pavillon gegangen, von dem Lärm her gerührt habe. Er habe dort den Sicherheitskräften erklärt, dass die Bewohner nicht zu seiner Gruppe gehörten. Danach sei er wieder zurückgegangen. Er meine sich erinnern zu können, dass sich die Zeugin ... auch zu diesem Zeitpunkt noch im Bereich der Hütte aufgehalten habe, in der die Möbel gefehlt hätten. Er meinte auch, dass der Beklagte und die Zeugin ... die Möbel aus dem Pavillon herausgetragen hätten. Man habe dort noch mit der Zeugin ... Smalltalk gehalten. Er meine auch, dass sich dort noch ... befunden hätte. Auf Vorhalt gab der Zeuge wenig später hierzu an, dass ... seiner Erinnerung nach geblieben sei, während sich die Mitschülerinnen wieder von Ihnen fortbewegt hätten. Auf weiteren Vorhalt räumte der Zeuge ein, dass es möglich sein könne, dass er auf dem Rückweg noch einmal in den Bungalow 271 eingetreten sei, um dort nach dem Rechten zu schauen. Den Zeitraum seiner Abwesenheit bezeichnete er mit 2 bis 5 Minuten.
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Vor der erkennenden Kammer erklärt der Zeuge zunächst, bei dem Betrachten des Chaos in der Hütte sei neben dem Beklagten auch noch die Zeugin ... anwesend gewesen. Nach seiner Rückkehr habe er die Zeugin nicht mehr vor Augen. Er habe aber so ein Gefühl, dass die Gartenmöbel zu diesem Zeitpunkt vor dem Bungalow gestanden hätten. Auf Vorhalt der Aussage der Zeugin ..., die im Übrigen von anderen Zeugen bestätigt wurde, dass sowohl der Zeuge ... als auch der Beklagte die Schüler nach dem Verbleib der Möbel gefragt hätten, bekundete der Beklagte, dass dem seiner Erinnerung nach nicht so gewesen sei. Auch hier bezeichnete er seine Abwesenheit mit einer Zeitspanne von nur 2 bis 5 Minuten.
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Die dargestellten Aussagen wecken Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen. Die Angaben hinsichtlich der Anwesenheit der Zeugin ... zum Zeitpunkt seines Weggangs vom Beklagten im Bereich des Bungalows 272 und der Rückkehr dorthin vor der Staatsanwaltschaft einerseits und dem erkennenden Gericht andererseits stimmen nicht überein. Will er sich vor der Staatsanwaltschaft noch daran erinnern können, dass die Zeugin zu beiden Zeitpunkten und sogar zum Zeitpunkt der Rückkehr in Anwesenheit weiterer Schülerinnen vor dem Bungalow zugegen gewesen sein soll, kann der Zeuge sich vor dem Gericht nur noch daran erinnern, dass die Zeugin ... zu dem Zeitpunkt anwesend gewesen sei, als er zu den Securitybediensteten aufgebrochen sei. Während er bei der Staatsanwaltschaft angegeben hat, er habe vor seinem geistigen Auge, dass die Zeugin ... mit dem Beklagten die Möbel aus dem Pavillon herausgetragen habe, gab er vor Gericht zunächst an, dass die Möbel zum Zeitpunkt seiner Rückkehr bereits vor die Hütte geräumt gewesen seien, um dann jedoch im unmittelbaren Zusammenhang wieder eine Erinnerungslücke einzuräumen. Hierzu ist anzumerken, dass der Schüler ... bei seiner Vernehmung im Strafverfahren am 12. März 2013 angeben konnte, dass er in der fraglichen Nacht in einem zeitlichen Abstand zunächst den Zeugen ... allein auf einem Kontrollgang gesehen habe und später aus dem Fenster gesehen habe, dass jemand alleine Gartenmöbel aus dem Pavillon 272 herausgetragen habe. Ergänzend bleibt in diesem Zusammenhang weiterhin anzumerken, dass der Zeuge ... aktenkundig am 6. Januar 2014, d.h. einen Monat vor der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung in einem Gespräch mit dem Bevollmächtigten des Beklagten noch angegeben hat, dass er nicht wisse, ob in dieser Nacht jemand in den Schlafräumen gelegen habe und er auch nicht wisse, ob in dem fraglichen Bungalow noch weitere Personen anwesend gewesen seien. Auch dieser Widerspruch ist evident.
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Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang zudem, dass der Zeuge ... bei seiner Vernehmung bei der Staatsanwaltschaft angegeben hat, dass er sich bis zu dem Bungalow begeben hat, von dem der Lärm hergerührt habe und er dort ein klärendes Gespräch mit den Sicherheitskräften geführt habe. Möglicherweise sei er auf dem Rückweg noch einmal in den Bungalow 271 gegangen. Dies bestätigten im Übrigen im Strafverfahren die Zeugen ... und ..., die angaben, dass der Zeuge den Pavillon 271 betreten habe, wobei der Zeuge ... zudem noch bekräftigen konnte, dass der Zeuge ... länger mit ihnen am Tisch gestanden habe. Vor Gericht erklärte der Zeuge ..., dass die Entfernung zu dem Bungalow, von dem der Lärm hergerührt habe, etwa 60 m betragen habe und er sich mit dem Securitymann irgendwo dazwischen getroffen habe. Wenngleich man keine gemeinsame Sprache beherrscht habe, habe der Vorgang lediglich 2 bis 5 Minuten betragen. Genau erinnern konnte der Zeuge sich jedoch noch daran, dass es darum gegangen sei, dass Schüler aus ... einen Teppich mit Handtüchern vor ihren Bungalow gelegt hätten. Wenn er dies gesehen haben will, spricht viel dafür, dass er sich tatsächlich, wie bereits zeitnah bei seiner Vernehmung am 14. Februar 2014 angegeben, bis zu dem Pavillon begeben hat.
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Diese Version wird bekräftigt durch die Aussage des Zeugen ... bei der Staatsanwaltschaft am 26. Februar 2014. Dieser gab an, dass die an dem besagten Abend nach ca. 30 Minuten vom Kontrollgang zurückkehrenden Kollegen ... und ... von Gartenmöbeln berichtet hätten, die sich im Pavillon der Schüler ..., ... und ... befunden hätten. Der Beklagte habe erklärt, dass er die Möbel aus dem Pavillon herausgetragen habe. Der Kollege ... sei damit nicht einverstanden gewesen. Der Beklagte habe ferner erklärt, dass ein Teil der Schüler sich in der Hütte befunden hätten und am Schlafen gewesen seien. Ferner habe der Kollege ... berichtet, dass er zu einem Pavillon gerufen worden sei, an dem die Schüler eine „Allee aus Bettwäsche“ ausgelegt hätten. Der Zeuge ... habe erklärt, er habe den Securityleuten mitgeteilt, dass dies „nicht seine Baustelle“ sei, da die Schüler nicht zu ihm gehörten.
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Unter Berücksichtigung dieser Ungereimtheiten und eines möglicherweise weiterhin geführten Gespräches in dem Bungalow 271 bestehen Bedenken, ob die Zeitangabe, auf der der Zeuge beharrt, tatsächlich der Wahrheit entspricht oder eine Entlastungstendenz zugunsten des Beklagten enthält, zumal der Zeuge ... die Zeitdauer des Rundgangs auch vor Gericht mit 30 Minuten angibt und nicht nachvollziehbar ist, wie die Lehrer die 30 Minuten im Übrigen verbracht haben sollen.
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Dafür, dass der Zeuge ... vielfältige Erinnerungen bewusst oder unbewusst vermischt, ohne dass jedenfalls hieraus ein belastbarer Geschehensablauf rekonstruiert werden kann, spricht im Weiteren, dass der Zeuge bei seiner Vernehmung bei der Staatsanwaltschaft angegeben hat, dass er bei seiner Rückkehr zum Bungalow 272 erinnerlich mit ... und mit ... Smalltalk gehalten habe. Im weiteren Verlauf seiner Vernehmung gibt er an, dass auch noch eine oder mehrere Schülerinnen zugegen gewesen seien. Der Zeuge ... hat demgegenüber bei der Staatsanwaltschaft am 26. Februar 2014 bekundet, dass, während die Lehrer vor dem Pavillon des Beklagten gesessen hätten, die Schülerinnen ... und ... zu ihnen gekommen seien. Diese hätten sich beschwert über das Auftreten der Security und geäußert, dass sie sich eingesperrt fühlten. Seine Frau – die Zeugin ... - habe daraufhin den Schülerinnen erlaubt, sich frei auf dem Gelände zu bewegen. Da sie die Schülerinnen im weiteren Verlauf des Abends nicht mehr gesehen hätten, sei er selbst auf die Suche nach Ihnen gegangen. Hierzu sei er alleine zu den Swimmingpoolanlagen gegangen. Er habe nach den Schülerinnen gesucht, sie aber nicht gefunden. Die Zeugin ... gab anlässlich ihrer Vernehmung am 4. Februar 2014 vor der Staatsanwaltschaft an, dass sie den Abend mit mehreren Schülern und Schülerinnen verbracht habe. Die Zeugin ... sei nicht dabei gewesen. Diese habe sie genauso wie den Beklagten an dem Abend auch nicht gesehen.
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Unter Berücksichtigung all dieser Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten kann nicht von einer konsistenten Schilderung der Ereignisse in der hier fraglichen Tatnacht ausgegangen werden. Gleichbleibend schilderte der Zeuge ... lediglich das besichtigte „Chaos“ in dem Bungalow 272, dass er sich mit dem Beklagten in dem Bungalow - wie der vor Gericht erklärt – in Zimmerlautstärke darüber unterhalten hat, dass er nicht einsehe, dieses Chaos zu beseitigen und, dass er den schlafenden ... in dem Doppelzimmer wahrgenommen hat. Darüber hinaus ist durch die Aussage hinreichend sicher belegt, dass er geraume Zeit von dem Beklagten getrennt war. Dies - als wahr unterstellt - schließt nicht aus, dass das von der Zeugin ... geschilderte Ereignis stattgefunden hat. Die Zeugin ... hat selbst auch noch vor dem erkennenden Gericht angegeben, dass der körperliche Übergriff nur wenige Minuten gedauert habe. Jedenfalls steht die zu relativierende Zeitangabe das Zeugen ... nicht im Widerspruch zu den Angaben der Belastungszeugin.
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Eine Unglaubwürdigkeit der Zeugin lässt sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht aus dem Nachtatverhalten herleiten. Hier wurde zum einen angeführt, dass es nicht nachzuvollziehen sei, dass die Zeugin ... sich als Opfer eines sexuellen Missbrauchs am nächsten Tag freiwillig der Gruppe des Beklagten angeschlossen habe. Dass dem so war, räumt selbst die Zeugin ... ein. Auch ist zu unterstellen, dass die Gruppeneinteilung freiwillig erfolgte. Dieses Verhalten erscheint jedoch unter folgenden Gesichtspunkten nachvollziehbar: Die Zeugin ... gab bei der Staatsanwaltschaft am 4. Februar 2014 unwidersprochen an, dass die Zeugin ... zu den wenigen Mädchen aus der Stufe gehört habe, zu der sie ein näheres Verhältnis gehabt habe. Sie habe sowohl auf der Hin- als auch auf der Rückfahrt neben der Zeugin ... gesessen. Darüber hinaus gab sie an, dass sie – die Zeugin ... - mit der Zeugin ... in ... unterwegs gewesen sei. Hieraus lässt sich schließen, dass die Zeugin ... nach den Ereignissen in der Nacht eher die Nähe ihrer Busnachbarin gesucht und dabei die Gruppenleitung unter anderem durch den Beklagten in Kauf genommen hat. Im Übrigen hat der Zeuge ... im Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich ausgeführt, dass es der Zeugin ... von Anbeginn an wichtig war, eine funktionale Fassade aufrecht zu erhalten, was erklären lässt, dass sie bemüht war, das Erlebte und die Zerrüttung ihres Seelenlebens durch Normalverhalten zu kompensieren.
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Auf der Basis der durch nichts zu erschütternden Aussage des Zeugen ... verlieren auch die weiteren Einwände des Beklagten gegen die Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin an Substanz. Wesentlich führt der Beklagte an, dass weder die die Fahrt im Übrigen begleitenden Lehrer, noch die Mitbewohnerinnen des Bungalows der Zeugin ... und auch keine weiteren Lehrer eine Verhaltensänderung bei der Zeugin ... festgestellt hätten. Die Aussagen nicht nur des Zeugen ..., sondern auch eindrucksvoll die des Zeugen ... vor dem erkennenden Gericht und auch diejenigen des Lehrers ... bei der Staatsanwaltschaft am 28. März 2014, der die Zeugin nach der Fahrt ausdrücklich ausschließlich wegen einer Verhaltensänderung angesprochen hat, sowie die geschilderten Zeugenaussagen der Zeugen ..., ..., ... und – im Strafverfahren - ... bestätigen nicht nur eine Wesensveränderung, sondern auch, dass die Zeugin sich ausschließlich gegenüber Vertrauenspersonen offenbart hat und im Übrigen alle Kraft darauf verwendete, das Geschehene zu vergessen und möglichst nicht öffentlich zu machen. Dementsprechend bedurfte es ausweislich der Aussagen vieler Zeugen erhöhter Anstrengung, die Zeugin davon zu überzeugen, den Vorgang dem Schulleiter, der ADD und schließlich auch der Staatsanwaltschaft gegenüber zu offenbaren. Vor dem Hintergrund dieser Beweislage kann es als wahr unterstellt werden, dass die vom Beklagten genannten Zeugen ..., ..., ..., ..., ... und ... bei der Zeugin ... keine Verhaltensänderung festgestellt haben. Der angeregten Beweisaufnahme war damit auch Maßgabe des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht nachzugehen.
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Soweit der Beklagte schließlich geltend macht, die Hellhörigkeit der Bungalows schließe das Tatgeschehen aus, begründet auch dieser Einwand keine berechtigten Zweifel an den Schilderungen der Zeugin .... Zum einen spricht bereits der Umstand, dass die beiden sich in der Tatnacht im Bungalow aufhaltenden Schüler ... und ... bei der Staatsanwaltschaft am 7. Februar 2014 und 27. Februar 2014 behauptet haben, nichts davon mitbekommen zu haben, dass sich der Zeuge ... und der Beklagte im Wohnraum in Zimmerlautstärke unterhalten haben. Des Weiteren haben offenkundig beide Zeugen nicht bemerkt, dass der Beklagte Stühle und Tische in der Nacht auf die Terrasse geräumt hat. Nach den eindeutigen Aussagen der Zeugen, die beide ihre Überraschung darüber zum Ausdruck gebracht haben, dass die Möbel am nächsten Tag vor dem Bungalow standen, kann auch ausgeschlossen werden, dass sich die Zeugen nur schlafend gestellt haben. Diese Aussagen wurden seitens des Beklagten nicht in Zweifel gezogen, so dass es keiner erneuten Befragung der Zeugen bedurfte. Selbst wenn eine Zeugenvernehmung auch der im Übrigen zu dieser Beweisfrage genannten Zeugen ergeben hätte, dass die Bungalows grundsätzlich hellhörig waren, ändert dies nichts an der nicht bestrittenen Tatsache, dass weder der Schüler ... noch der Schüler ... in der fraglichen Nacht die vom Beklagten eingeräumten Bewegungen im Container mitbekommen haben. Da von niemandem behauptet wurde, das Tatgeschehen habe eine besondere Lautstärke verursacht, kann auch aus dem Umstand, dass die Zeugen den sexuellen Übergriff akustisch nicht wahrgenommen haben, im Umkehrschluss nicht geschlossen werden - wie vom Beklagten behauptet –, dass der Vorfall nicht stattgefunden hat.
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Auch der Einwand des Beklagten, dass der Umstand, dass die Zeugin ... sich nicht der anwesenden Lehrerinnen und der Zeugin ... und auch ansonsten in der Schule keiner weiblichen Lehrkraft anvertraut hat, gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin spreche, verfängt nicht. Hierzu hat die Zeugin nachvollziehbar dargelegt, dass die Lehrer vor Ort am ... ein gutes Verhältnis zueinander gepflegt hätten und sie von daher Angst gehabt habe, man würde Ihren Schilderungen keinen Glauben schenken. Gegen diese nachvollziehbaren Befürchtungen ist nichts zu erinnern.
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Schließlich vermochte der Beklagte kein Motiv darzulegen, welches die Zeugin ... zu einer Falschaussage hätte bewegen können. Das Verhältnis zwischen der Zeugin ... und dem Beklagten war unbelastet. Die Zeugin empfand den Beklagten als nett und freundlich. Zwar habe er – so die Zeugin - mit ihr geflirtet und auch am Tag des fraglichen Geschehens Komplimente gemacht, was ihr jedoch nicht unangenehm gewesen war. Die Zeugin war keine Schülerin des Beschuldigten, so dass aus dem Unterricht resultierende Konflikte als Ursache einer Falschbelastung auszuschließen sind. Zudem hatte sie aufgrund ihrer ohnehin guten schulischen Leistungen keinerlei Vorteile nötig. Ebenso war auch nicht ersichtlich, dass sie aus ihrer mutmaßlichen Opferrolle irgendwelche Vorteile ziehen wollte oder konnte. Das in der mündlichen Verhandlung offenbar werdende Persönlichkeitsbild lässt es der Kammer vielmehr ausgeschlossen erscheinen, dass die Zeugin sich den Konsequenzen einer Falschaussage aussetzen würde.
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Steht nach alledem fest, dass der Beklagte sich eines sexuellen Übergriffs auf die zum Zeitpunkt der Fahrt in seinem Obhutsverhältnis stehende 19-jährige Schülerin schuldig gemacht hat, ist ihm in disziplinarrechtlicher Hinsicht ein schwerer innerdienstlicher Verstoß gegen das Achtungs- und Vertrauensgebot vorzuwerfen (§ 34 S. 3 BeamtStG). Durch dieses Verhalten hat der Beklagte im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten versagt und damit aufgrund der bestehenden materiellen Dienstbezogenheit seines Fehlverhaltens während einer Kursfahrt ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen.
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Gemäß § 25 Abs. 1 Schulgesetz in der Fassung vom 24. Juli 2014 (GVBl. S. 125), – SchulG – gestalten Lehrkräfte Erziehung und Unterricht im Rahmen der für die Schule geltenden Rechtsvorschriften. Die Verpflichtungen der Schule ihren Schülern sowie deren Eltern gegenüber sind damit wesentlicher Bestandteil der Dienstpflichten der Lehrerinnen und Lehrer. Im Mittelpunkt dieser Pflichten steht der staatliche Erziehungsauftrag (vgl. Art. 33 Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV -, § 1 SchulG), welcher durch die Vermittlung von Werten, insbesondere der Achtung und Wahrung persönlicher Würde im Zusammenleben der Menschen, und der unabdingbaren Integrität amtlicher Auftraggeber in einem demokratischen Gemeinwesen geprägt ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 12. März 2002, 3 A1 1870/01). Das Verhalten des Lehrers muss daher gemäß § 1 Abs. 2 S. 2 SchulG eine Erziehung der Schüler zu eigenverantwortlichem Handeln mit dem Ziel der freien Entfaltung der Persönlichkeit sowie der Ermöglichung einer Orientierung in der modernen Welt gewährleisten. Es hat darüber hinaus das elterliche Erziehungsrecht zu achten und darf insbesondere nicht geeignet sein, das vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenwirken von Schule und Eltern im Sinne des § 2 Abs. 3 SchulG zu gefährden. Mit der Einfügung des Abs. 5 in § 1 SchulG (Schulgesetzänderung vom 8. Februar 2013, GVBl. S. 9) hat der Gesetzgeber unter Klarstellung, dass das Schulverhältnis insgesamt als besonderes Obhutsverhältnis zwischen Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern besteht, den Schutz der Schülerinnen und Schüler vor sexuellen Übergriffen durch Lehrkräfte bekundet.
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Diese einfachgesetzliche Ausgestaltung der Dienstpflichten der Lehrer entspricht den Vorgaben der rheinland-pfälzischen Landesverfassung. Danach haben Lehrer ihr Amt im Sinne der Grundsätze der Verfassung auszuüben (Art. 36 LV). Als staatliche Handlungsorgane haben sie ebenso das Recht der Schüler auf Entwicklung ihrer körperlichen und geistigen Anlagen sowie auf die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit zu achten wie sie verpflichtet sind, deren persönliche Freiheit und Selbstständigkeit zu schützen und ihr Wohlergehen zu fördern (Art. 1 Abs. 1 und 2 LV). Über diese – für alle Beamten geltenden – Pflichten hinaus sind sie zudem insbesondere verpflichtet, die Jugend zu sittlicher Haltung zu erziehen und das Recht der Eltern über die Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen (Art. 27 Abs. 1 LV), zu beachten (vgl. OVG RP, Urteil vom 24. Februar 2012, 3 A 11426/11.OVG).
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Durch den sexuellen Übergriff auf die Zeugin ... während einer schulischen Veranstaltung hat der Beklagte gegen seine vorgenannten besonderen Dienstpflichten verstoßen und sich damit achtungs- und vertrauensunwürdig verhalten. Ein derartiges Verhalten lässt Rückschlüsse auf die Dienstausübung im Amt zu. Zugleich beeinträchtigt es den Beamten in seiner Dienstausübung, weil die vorgenannten Zweifel an seiner Integrität nicht nur das Vertrauen des Dienstherrn, sondern insbesondere auch das der Eltern in die Ordnungsgemäßheit seines Umgangs mit den ihm anvertrauten Schülern zumindest in erheblichem Maße beeinträchtigt, wenn nicht gar beseitigt.
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Hinsichtlich des angeschuldigten Pflichtenverstoßes ist dem Beamten ein vorsätzliches Verhalten vorzuhalten. Der Beklagte hat mit Wissen und Wollen die sich ihm bietende Versuchungssituation ausgenutzt und sich zu einem sexuellen Übergriff an der Zeugin ... hinreißen lassen. Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit oder gar Schuldunfähigkeit des Beklagten zum Tatzeitpunkt sind weder von diesem geltend gemacht noch nach den gegebenen Umständen ersichtlich.
II.
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Welche Disziplinarmaßnahme für das angeschuldigte Dienstvergehen erforderlich ist, richtet sich gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 LDG nach dessen Schwere unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauens-beeinträchtigung.
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Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der disziplinaren Maßnahme ist demnach die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale). Zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens.
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Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild“ des Beamten erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor und nach der Tat. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Einen Aspekt des Persönlichkeitsbildes stellt auch tätige Reue dar, wie sie durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils noch vor der drohenden Entdeckung zum Ausdruck kommt.
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Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion.
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Aus den gesetzlichen Vorgaben des § 11 Abs. 1 LDG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu befinden, ob der Beamte auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird, oder ob die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Beeinträchtigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen ist. Ergibt die prognostische Gesamtwürdigung, dass ein endgültiger Vertrauensverlust noch nicht eingetreten ist, haben die Verwaltungsgerichte diejenige Disziplinarmaßnahme zu verhängen, die erforderlich ist, um den Beamten zur Beachtung der Dienstpflichten anzuhalten und der Ansehensbeeinträchtigung entgegenzuwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007, Az.: 2 C 9/06 – juris -).
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Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze ist die Aberkennung des Ruhegehalts des Beamten aus dem Dienst unausweichlich.
- 99
Sexuelle Verfehlungen von Lehrern an den ihnen anvertrauten Schülern betreffen den Kernbereich ihrer Pflichten und machen den Beamten regelmäßig untragbar. Ein dermaßen handelnder Lehrer beeinträchtigt nicht nur das Ansehen des Berufsbeamtentums, sondern zeigt damit in der Regel seine Nichteignung für den Lehrerberuf. Lehrer sind nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung der Schüler verpflichtet. Sie müssen insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihnen anvertrauten Schüler fördern und schützen. Schüler, Eltern, Dienstherr und Öffentlichkeit müssen sich unbedingt darauf verlassen können, dass sexuelle Verfehlungen von Lehrern gegenüber Schülern auch außerhalb des unmittelbaren schulischen Umfeldes unterbleiben. Die Wahrung der Integrität der Schüler, die Pflicht zur Gewährleistung ihrer behutsamen Entwicklung sowie Anspruch und Vertrauen der Schüler und Eltern darauf, dass Lehrer das Obhuts- und Näheverhältnis zu den Schülern nicht zur Verfolgung eigener Bedürfnisse ausnutzen, verpflichten den Lehrer dazu, sich in sexueller Hinsicht uneingeschränkt korrekt – in Wort und Tat – zu verhalten. Mit einem sexuellen Fehlverhalten wird dem für ein funktionierendes Schulwesen und eine gemeinschaftliche Erziehung der Kinder unabdingbaren Vertrauensverhältnis zwischen Schule und Eltern grundsätzlich die Grundlage entzogen. Dabei hat die körperliche Distanz das Verhältnis zwischen Lehrern und Schülern auch dann zu prägen, wenn der Schüler mit deren Aufgabe vordergründig einverstanden ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 24. Februar 2012, a.a.O.; Bay.VGH, Urteil vom 27. Oktober 2004,16 a D 03.2067 – juris –).
- 100
Diese Verpflichtung besteht selbst volljährigen Schülern gegenüber. Mag auch mit zunehmendem Alter die Fähigkeit zur Selbstbestimmung wachsen, wirkt doch der Anspruch der Eltern darauf, dass sich die sexuelle Entwicklung ihrer Kinder im Rahmen des normalen, d.h. insbesondere innerhalb der eigenen Altersgruppe und unabhängig von zumindest potentiellen Abhängigkeitsverhältnissen vollzieht, über den Zeitpunkt von deren Volljährigkeit hinaus fort. Ihn zu achten, ist die Schule – und damit auch der Lehrer – weiterhin verpflichtet. Selbst bei volljährigen Schülern besteht Lehrern gegenüber allein schon aufgrund ihres Status sowie des Altersunterschiedes ein erhebliches Ungleichverhältnis. Hinzu kommt, dass durch das Eingehen intimer Verhältnisse zu Schülern das – für die Ordnungsgemäßheit des Schulbetriebs gleichfalls unabdingbare – Vertrauen in die Unvoreingenommenheit der Lehrer sowie nicht zuletzt in die Gleichbehandlung aller Schüler in erheblichem Maße beeinträchtigt wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Februar 2012 – 3 A 11426/11. OVG –, AS 41, 60,63).
- 101
Vor diesem Hintergrund kommt auch dem Umstand, ob der Lehrer mit seinem Verhalten zugleich einen Straftatbestand erfüllt, keine entscheidende Bedeutung zu (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. März 2016 – 3 A 10861/15. OVG).
- 102
Unter dieser Prämisse hat der Beklagte ein äußerst schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, das die Höchstmaßnahme indiziert. Der Beklagte hat sich in der Nacht vom ... auf den ... eines sexuellen Übergriffs auf die in seinem Obhutsverhältnis stehende 19-jährige Schülerin ... schuldig gemacht. Dabei fällt ins Gewicht, dass der Beklagte die sexuellen Handlungen zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse – möglicherweise in der Vorstellung, dass die Schülerin ihm zugetan sei oder er sie entsprechend errege – wiederholt getätigt und sich zu keinem Zeitpunkt seiner Dienstpflichten besonnen hat. Erst aufgrund von außen kommenden Lärms hat er von der Zeugin ... abgelassen, die dies wie eine wundersame Befreiung aus Todesangst schilderte. Mit dem Eindringen mit den Fingern in den Intimbereich der Schülerin hat er deren körperliche Integrität in erheblichem Maß verletzt und ihr auch körperliche Schäden zugefügt. Bedingt durch den damit feststehenden unnatürlichen Eingriff in die sittliche Entwicklung der wenn auch schon volljährigen Schülerin, hat der Beklagte diese der Gefahr ausgesetzt, das Geschehene wegen ihrer noch nicht ausreichend fortgeschrittenen Reife intellektuell und gefühlsmäßig nicht verarbeiten zu können. Er hat bewusst in die sittliche Entwicklung der Zeugin eingegriffen und damit die nachhaltige und harmonische Entfaltung ihrer Persönlichkeit sowie ihre Einordnung in die Gemeinschaft gefährdet. Zugleich benutzt der Täter die Betroffene als Mittel zur Befriedigung seiner geschlechtlichen Triebe. Eine solche Herabminderung eines Schülers zu einem bloßen Objekt der Sexualität verletzt dessen Menschenwürde und Persönlichkeitsrecht in elementarster Weise (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1987, 1 D 141/86 – juris –).
- 103
Durch das Fehlverhalten des Beklagten wurde der Zeugin ... ein erheblicher und zur Zeit noch erkennbar andauernder seelischer Schaden zugefügt, deren Folgen ein ganzes Leben lang andauern können. In der Person der Zeugin hat sich die generell bestehende Gefahr einer Verletzung des nötigen Distanzgebots nachhaltig realisiert. Die bildhaften und eindeutigen Schilderungen der gefühlsmäßigen Empfindungen während des Übergriffs zeigen deutlich die schockierende Wirkung des unerwarteten Übergriffs des Beklagten. Gegenüber den ins Vertrauen gezogenen Personen berichtete sie, dass sie zu diesem Zeitpunkt Angst, Unverständnis, Panik, Verzweiflung und Ekel empfunden habe. Sowohl der Zeuge ... als auch der Zeuge ... sprechen von einem durchlebten Trauma, welches eine unverzügliche psychologische Betreuung der Zeugin erforderlich gemacht habe. Die Schilderung der Zeugin ..., dass sie das Gefühl gehabt habe, der Beklagte sei mit der ganzen Hand in sie eingedrungen, was schwerlich möglich gewesen sein kann, zeigt umso deutlicher, mit welcher Massivität der Beklagte vorgegangen ist. Nach dem Ereignis war die Zeugin ... nicht in der Lage, das Geschehene aus eigener Kraft zu verarbeiten. Selbst im Termin zur mündlichen Verhandlung war erkennbar, dass der Übergriff derart nachhaltig auf die Zeugin eingewirkt hat, dass sie nach wie vor erheblich belastet ist.
- 104
Ausgehend von der sich bereits aus den objektiven Handlungsmerkmalen ergebenden Schwere des dem Beklagten zur Last gelegten Fehlverhaltens ist Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung die Verhängung der Höchstmaßnahme, von der nur abgesehen werden kann, wenn zu Gunsten des Beamten aufgrund von wesentlich entlastenden Gesichtspunkten ausnahmsweise eine andere Disziplinarmaßnahme gerechtfertigt erscheint (BVerwG, Urteil vom 1. März 2012, 2 B 140/11 – juris –). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
- 105
Der Beklagte ist disziplinarisch nicht vorbelastet und kann auf ein langjähriges Dienstverhältnis mit überdurchschnittlichen Leistungen zurückblicken. Diese Umstände, die an sich zum Selbstverständnis eines jeden Beamtenverhältnisses zählen, sind nicht derart gewichtig, dass sie geeignet wären, die Schwere der Tat aufzuwiegen.
- 106
Auf eine lange Verfahrensdauer kann sich der Beklagte im Rahmen der Maßnahmebemessung zu seinen Gunsten nicht berufen. Das Disziplinarverfahren war zunächst in rechtlich zulässiger Weise für die Dauer des Strafverfahrens ausgesetzt (§ 15 Abs. 4 LBG). Nach Einstellung des Strafverfahrens wurde das Disziplinarverfahren fortgesetzt und aktenkundig wurden weitere Schritte, wie die vorläufige Dienstenthebung des Beklagten, in die Wege geleitet und durchgeführt. Ob dies vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgrundsatzes mit der gebotenen Zügigkeit erfolgte, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedenfalls geklärt, dass selbst eine unangemessene Dauer des Disziplinarverfahrens kein Absehen von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. entsprechend von der Aberkennung des Ruhegehalts bei Ruhestandsbeamten rechtfertigt, wenn diese Maßnahme disziplinarrechtlich geboten ist (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 2 B 44/12, Urteile vom 28. Februar 2013 – 2 C 3.12 und 2 C 62.11 – und vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 –, juris). Das von dem Beamten zerstörte Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf und damit auch nicht durch eine verzögerte disziplinarrechtliche Sanktionierung schwerwiegender Pflichtenverstöße wiederhergestellt werden.
- 107
Der Beklagte hat die Tat auch noch nach Vorliegen einer für ihn erdrückenden Beweislage bestritten. Mithin sind auch keine weiteren entlastenden Gesichtspunkte ersichtlich. In der Gesamtschau aller in die Maßnahmebemessung einzustellenden Gesichtspunkte ist daher ausgehend von der bereits durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Höchstmaßnahme eine positive Prognose nicht möglich.
- 108
Dies gilt umso mehr, als sich die Einlassung des Beamten im Termin zur mündlichen Verhandlung darin erschöpfte, sich auf die Schilderung der Ereignisse der Tatnacht durch den Zeugen ... zu berufen. Die Aussagen des Zeugen ... im Laufe des Strafverfahrens und vor dem erkennenden Gericht wiesen jedoch erhebliche Widersprüche auf, so dass sie im Rahmen der Beweiswürdigung - wie aufgezeigt - nicht belastbar waren. Trotz der auch für den Beklagten infolge der wiederholten Vorhaltungen gegenüber dem Zeugen ... erkennbaren Widersprüche und Ungereimtheiten unterließ er es, eine eigene Darstellung der Ereignisse am letzten Abend der Kursfahrt vorzunehmen. Stattdessen beschränkte der Beklagte sich im Weitern darauf, mögliche Motive aufzuzeigen, die die Hauptbelastungszeugin zu einer Falschaussage hätten bewogen haben können.
- 109
Nach alledem bleibt festzustellen, dass der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in sein Amt als Lehrer endgültig verloren hat, mit der Folge, dass er als aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen wäre.
- 110
Dem Beklagten ist folglich als Ruhestandsbeamter das Ruhegehalt abzuerkennen. Rückwirkungen auf das Vertrauen in die Integrität der Beamtenschaft wären nämlich auch dann zu erwarten, wenn ein Ruhestandsbeamter trotz eines erheblichen, während seiner aktiven Dienstzeit begangenen Dienstvergehens, welches das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit zerstört hat, weiterhin sein Ruhegehalt beziehen könnte und berechtigt bliebe, die Amtsbezeichnung und etwaige im Zusammenhang mit seinem früheren Amt verliehene Titel zu führen. Darüber hinaus soll auch aus Gründen des Gebots der Gleichbehandlung ein Beamter, der nach Begehung einer schwerwiegenden Verfehlung in den Ruhestand tritt, grundsätzlich nicht bessergestellt werden, als ein Beamter, der im aktiven Dienst bleibt (vergleiche OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2003 -12 dA 1318/01 -, juris).
- 111
Die Aberkennung des Ruhegehalts verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach muss die im Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zu den von dem Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Aberkennung des Ruhegehalts verfolgt Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des Dienstherrn. Ist, wie vorliegend, der durch das Gewicht des Dienstvergehens eingetretene Vertrauensschaden mangels mildernder Umstände so erheblich, dass bei einem aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst geboten wäre, dann erweist sich die Aberkennung des Ruhegehalts als Höchstmaßnahme gegenüber dem Ruhestandsbeamten als geeignete und erforderliche Maßnahme, um den oben genannten Zwecken einer disziplinaren Maßregelung von Ruhestandsbeamten Geltung zu verschaffen.
- 112
Darüber hinaus muss im Mittelpunkt der Betrachtung stehen, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme auf der schuldhaften und das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn endgültig zerstörenden Pflichtverletzung während der aktiven Dienstzeit beruht und dem Ruhestandsbeamten daher die für alle öffentlich– rechtlichen und privaten Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge derartiger Pflichtverletzungen zuzurechnen ist (BVerwG, Urteil vom 14. November 2011, 1 D 60.00 – juris –). Bei der Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass der Ruhestandsbeamte bei der Aberkennung des Ruhegehalts trotz deren Schwere nicht ganz ohne Versorgung darsteht, da er in der Rentenversicherung nachzuversichern ist.
- 113
Eine abweichende Entscheidung von der gesetzlich normierten Dauer der Gewährung eines Unterhaltsbeitrages ist vorliegend nicht geboten, da keine Gründe ersichtlich sind, die aus fürsorgerechtlichen Gesichtspunkten im Einzelfall eine abweichende Entscheidung rechtfertigen konnten (§§ 10, 70 LDG).
- 114
Die Kostenentscheidung beruht auf § 99 Abs. 1 LDG. Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz sind gebührenfrei (§ 109 Abs. 1 LDG).
- 115
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 21 LDG i.V.m. §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Annotations
(1) Ist gegen den Beamten wegen des Sachverhalts, der dem Disziplinarverfahren zugrunde liegt, im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben worden, wird das Disziplinarverfahren ausgesetzt. Die Aussetzung unterbleibt, wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen oder wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Beamten liegen.
(2) Das nach Absatz 1 Satz 1 ausgesetzte Disziplinarverfahren ist unverzüglich fortzusetzen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nachträglich eintreten, spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens.
(3) Das Disziplinarverfahren kann auch ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) soll, unbeschadet der Vorschriften in § 16, in erster Linie zurückgegriffen werden auf den Grundbesitz der Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände usw.) sowie der Stiftungen und sonstigen zweckgebundenen Vermögen mit und ohne Rechtspersönlichkeit, die der Aufsicht des Bundes oder der Länder unterliegen oder ihrer Verwaltung unterstehen.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.