Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 26. März 2014 - 31 K 5239/13.O
Gericht
Tenor
Die monatlichen Dienstbezüge des Beklagten werden auf die Dauer von zwei Jahren um 10 v.H. gekürzt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.
1
Tatbestand
2Der 1968 geborene Beklagte trat mit Wirkung vom 1. Februar 2003 als Beamter auf Probe (Studienrat z. A.) in den Schuldienst des klagenden Landes ein. Mit Wirkung vom 1. Februar 2006 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Studienrat ernannt.
3Der Beklagte war dreimal verheiratet und hatte drei Söhne, von denen der älteste (1990 geboren) allerdings infolge Suizids (am 1. Mai 2009) verstorben ist.
4Strafrechtlich und disziplinar ist der Beklagte nicht vorbelastet.
5Mit Verfügung vom 29. Mai 2012 wurde gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Das Verfahren wurde mit Verfügung vom 25. Juni 2012 ausgedehnt.
6Mit Verfügungen vom 6. und 25. Juli 2012 wurden der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben und 5% seiner Dienstbezüge einbehalten.
7Nach Bekanntgabe des Ermittlungsergebnisses und Anhörung des Beklagten hat der Kläger am 19. Juni 2013 Disziplinarklage erhoben. Gegenstand der Disziplinarklage sind die Vorwürfe aus der Einleitungsverfügung; diejenigen aus der Ausdehnungsverfügung werden dem Beklagten nicht mehr zur Last gelegt.
8Der Kläger wirft dem Beklagten vor, die erforderliche Distanz zu der ihm anvertrauten 1992 geborenen Schülerin C nicht eingehalten, vielmehr im Frühjahr 2011 ein intimes Verhältnis mit dieser Schülerin gehabt zu haben. Die Schülerin besuchte das Gymnasium Am L in X, wo der Beklagte von Sommer 2009 bis Ende April 2012 tätig war und sie im Leistungskurs Kunst unterrichtete. Für die Einzelheiten der vorgeworfenen Beziehung wird auf die Darstellung in der Klageschrift verwiesen.
9Ferner wirft der Kläger dem Beklagten vor, ohne die erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung kostenpflichtige Kunstkurse angeboten zu haben.
10Der Kläger nimmt ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen an. Er sieht im Hinblick auf den ersten Vorwurf das Vertrauensverhältnis zu dem Beklagten für endgültig zerstört an und hält dessen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis für geboten.
11Der Kläger beantragt,
12den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
13Der Beklagte beantragt,
14auf eine milde Disziplinarmaßnahme unterhalb der (hier aus Rechtsgründen ausgeschlossenen) Zurückstufung zu erkennen.
15Er macht geltend, er sei aufgrund seines psychischen Zustandes und aufgrund der starken Zuwendung der volljährigen Schülerin zu ihm in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Unabhängig davon sei bei einem sexuellen Verhältnis mit einem erwachsenen Schüler nur eine geringere Maßnahme als die Entfernung gerechtfertigt.
16Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Personalakten und Disziplinarvorgänge des Klägers Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe
18Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
19I. Sie ist zulässig. Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift (§ 54 LDG NRW) bestehen nicht.
201. Der Kläger hat über den von dem Beklagten gestellten Beweisantrag im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 18. März 2013 nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden (§ 24 Abs. 3 LDG NRW). Er hat mit Schreiben vom 11. Juni 2013 die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens mit der Begründung abgelehnt, die „Schuldfrage“ sei bereits erwiesen. Wie sich aus dem Zusammenhang mit dem genannten Schriftsatz ergibt, war damit ausschließlich die Frage gemeint, ob der Beklagte in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war. Diese Frage hat der Sachverständige in der Tat beantwortet; die dagegen erhobenen Einwendungen hält auch die Disziplinarkammer nicht für durchgreifend (unten II 1.1.c).
212. Die Klageschrift verfehlt nicht ihre Begrenzungsfunktion.
22Im behördlichen Disziplinarverfahren hat der Dienstherr zu ermitteln, welche Vorwürfe sich voraussichtlich erweisen lassen werden. Zudem darf der Dienstherr aus den Vorwürfen auch nur Dienstpflichtverletzungen und nicht jedes missliebige Verhalten zum Gegenstand der Disziplinarklage machen (Begrenzungsfunktion der Disziplinarklageschrift).
23Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 2 B 69.10 -, juris Rdnr. 8.
24Diesen Anforderungen wird die Klageschrift gerecht.
25Hinsichtlich der Beziehung zu der Schülerin C (Vorwurf zu 1.) wirft sie dem Beklagten vor, die erforderliche Distanz nicht eingehalten und seine Stellung als Lehrer für sexuelle Interessen ausgenutzt zu haben. Zudem habe er die Beziehung der Schulleitung nicht zeitnah offenbart und damit geeignete Schritte verhindert, dass er die Schülerin weiterhin unterrichtet habe. Im Anschluss an diese Formulierung des Vorwurfs wird die Beziehung zu der Schülerin beschrieben, ohne dass allerdings zunächst angegeben wird, welches konkrete Verhalten dem Beklagten dabei zur Last gelegt wird. Insbesondere wird nicht deutlich, ab welchem Punkt – beispielsweise bereits bei den Umarmungen oder den gemeinsamen Spaziergängen zu zweit – der Kläger die Schwelle zu einer disziplinar relevanten Distanzverletzung überschritten sieht. Dies lässt sich auch durch Auslegung der Klageschrift nicht ermitteln. Wie die Klageschrift jedoch durch Wiedergabe eines Urteils des OVG Koblenz deutlich macht, sieht sie – was auch ohne weiteres einleuchtet – den Schwerpunkt des Vorwurfs darin, dass der Beklagte ein sexuelles Verhältnis mit der Schülerin eingegangen ist. Diese sexuelle Beziehung wird hinreichend bestimmt zum Gegenstand der Klageschrift gemacht.
26Hinsichtlich der Nebentätigkeit (Vorwurf zu 2.) wirft die Klageschrift allein die Ausübung dieser Tätigkeit vor, nicht auch zusätzlich die im Internet erfolgte Anpreisung von Tätigkeiten, die der Beklagte dann nicht ausgeübt hat. Dies ergibt sich aus der Formulierung des disziplinaren Vorwurfs auf S. 8 f. der Klageschrift.
27II. Die Klage ist insoweit begründet, als gegen den Beklagten wegen eines einheitlichen Dienstvergehens die aus dem Tenor ersichtliche Kürzung der Dienstbezüge zu verhängen ist (§ 59 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 3, § 8 LDG NRW).
281. Der Beklagte hat ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen.
291.1. Verhältnis zur volljährigen KC (Vorwurf zu 1.):
30Der Vorwurf, ein sexuelles Verhältnis mit der Schülerin KC eingegangen zu sein, ist berechtigt.
31a) Hinsichtlich des Sachverhalts folgt das Gericht der Zeugenaussage der Zeugin C im behördlichen Disziplinarverfahren, die nur punktuell um weitere Erkenntnisquellen zu ergänzen war. Es ergibt sich der nachfolgend zusammengefasste Geschehensablauf. Die in Anführungszeichen wiedergegebenen Formulierungen sind wörtliche Zitate aus der Niederschrift der Zeugenvernehmung. Soweit Angaben in eckigen Klammern gemacht werden, sind diese in der Zeugenaussage nicht enthalten, sondern aus anderen Quellen ergänzt worden.
32Die Zeugin, die am 00. August 1992 geboren ist, war Schülerin im Leistungskurs Kunst (im folgenden: Kunst-LK) des Beklagten. Der Beklagte stellte den Schülern Ende 2010/Anfang 2011 die Aufgabe, [sich mit dem Schaffen der US-amerikanischen Künstlerin Cindy Sherman auseinander zu setzen und] sog. Story-Boards herzustellen. Die Zeugin legte Skizzen zu einem fotographischen Selbstporträt vor, das ein blutüberströmtes Mädchen in der Badewanne zeigen sollte. Der Beklagte bat sie daraufhin zu einem Gespräch nach dem Unterricht und erklärte ihr in diesem Gespräch, dass er seinen eigenen Sohn N nach dessen Suizid so vorgefunden habe. Das gab der Zeugin Anlass, dem Beklagten, der seine Mailadresse im Kunst-LK bekanntgegeben hatte, am Abend eine e-Mail zu schreiben und sich darin dafür zu entschuldigen, dass sie ihn unabsichtlich mit der Darstellung getroffen habe. Sie kündigte an, die Skizzen zu vernichten und ein anderes Motiv auszuwählen. Am nächsten Tag legte der Beklagte gegenüber dem Kunst-LK den Suizid seines Sohnes offen.
33Anschließend schrieb die Zeugin dem Beklagten weitere e-Mails. Anlass waren private Probleme der Zeugin wegen der Scheidung ihrer Eltern und dem Ansinnen ihres Vaters, ab ihrem 18. Geburtstag weniger Unterhalt leisten zu wollen. Sie wandte sich damit mangels männlichen Ansprechpartners in der Familie an den Beklagten, der ihr ebenfalls per e-Mail antwortete und ihr klarmachte, dass sie die Schuld an der Scheidung nicht einseitig ihrem Vater anlasten dürfe. Es entwickelte sich ein freundschaftliches Verhältnis zwischen der Zeugin und dem Beklagten, ohne dass es zunächst zu körperlichen Kontakten kam.
34Erste Umarmungen fanden dann anlässlich des sog. School Battle 2010/2011 statt, in dem die 13. Klassen verschiedener Gymnasien mit Show-Einlagen gegeneinander antraten. Austragungsort war [am Freitag, dem 25. Februar 2011] die „Börse“ in X. Die Schule der Zeugin war siegreich, was Anlass zu verschiedenen Umarmungen unter den Schülern gab. Auch der Beklagte und die Zeugin fielen sich in die Arme. Als die Zeugin gegen 1.00 Uhr nachts aufbrach, wollte der Beklagte noch eine weitere Umarmung haben, die er auch bekam.
35Die Zeugin empfand diese Umarmungen als rein freundschaftlich. Allerdings bekam sie den Eindruck, der Beklagte würde glauben, dass sie total in ihn „verknallt“ sei. Als sie ihm anbot, ihm zuzuhören, falls er das Bedürfnis habe, sich über den Suizid seines Sohnes auszusprechen, und er dies mit Verweis auf seine Ehefrau zurückwies, fasste sie dies so auf, als würde er sie „beschuldigen“, in ihn verliebt zu sein. Daraufhin schrieb sie ihm in einer e-Mail, dass sie ihr Verhältnis als rein platonisch ansehe.
36Zu einem ersten privaten Zusammentreffen kam es Ende Februar/Anfang März 2011. In dieser Zeit hatte die Zeugin eine Facharbeit zu schreiben. Sie hatte sich zunächst das Thema „Marxismus“ im Fach Geschichte vorgenommen, war aber daran gescheitert. Der Beklagte schlug ihr dann vor, die Facharbeit mit abgewandeltem Thema in seinem Kunst-LK vorzulegen. Das von ihm vorgeschlagene Thema lautete: „Das Monument der 3. Internationale [im Jahre 1919] ‚Tatlin-Turm‘ vor dem Hintergrund des Marxismus“. Der Beklagte sorgte dafür, dass die Zeugin von einer Unterrichtsstunde in Philosophie befreit wurde, um mit ihm über die Facharbeit sprechen zu können. Über deren Freundin G ließ der Beklagte der Zeugin ausrichten, sie möge ihn in der Pause aufsuchen. Die Zeugin traf ihn auf dem Raucherhof an. Der Beklagte nahm die Zeugin zu seinem Auto, fuhr mit ihr zu sich und sodann unter Mitnahme seiner beiden Hunde „G2“ und „F“ zum G1. Dort gingen sie mit den Hunden spazieren, spielten auf einer „Hundewiese“ Frisbee und sprachen über den Vater der Zeugin. Die Zeugin hatte schon vorher mit dem Beklagten per e-Mail verabredet, dass sie sich hierüber unterhalten würden, was der Zeugin ein Bedürfnis war und was sie dann auch als wohltuend empfand. Über die Facharbeit wurde nicht gesprochen. Von der Hundewiese aus begab die Zeugin sich zu ihrer Tante, deren Wohnung in der Nähe gelegen war.
37Ein weiteres Treffen des Beklagten mit der Zeugin fand am 7. März 2011 [Rosenmontag] statt, dem Geburtstag ihrer Mutter. Mit dem Hund der Zeugin und seinen beiden Hunden begaben sie sich, wie vorher per e-Mail verabredet, nach S in verschiedene Waldstücke. Die Zeugin kannte sich in der Gegend, in der früher ihre Tante gewohnt hatte, aus. Der Beklagte und die Zeugin unterhielten sich über „allgemeine Dinge“.
38Am selben Abend erhielt die Zeugin eine e-Mail des Beklagten. Dieser schilderte darin, dass es mit seiner Ehefrau nicht gut laufe und er daher mehrmals ein Bordell aufgesucht habe. Er äußerte, dass er gerne ein Verhältnis mit einer jungen Frau hätte. Die Zeugin war von dem Beklagten und der Situation hingerissen; sie fühlte sich als etwas Besonderes, „weil er als Lehrer doch so eine große Auswahl hatte“. Allerdings befand sie sich auch in einem Konflikt, weil sie damals einen Freund hatte und sich das „platonische“ Verhältnis zu dem Beklagten in Richtung auf eine (zusätzliche) Liebesbeziehung veränderte. Gleichwohl gab sie ihm in einer Antwort auf die e-Mail, für die sie wegen des großen Umfangs seiner Ausführungen etwa 3–4 Stunden benötigte, ein „positives Feedback“. Die Absendung dieser Antwort überschnitt sich mit einer weiteren e-Mail des Beklagten, in der er nunmehr seine erste Darstellung „relativierte“ und sinngemäß schrieb, dass es sich nur um Phantasien handele und um nichts Reales. Die Zeugin antwortete ihm sinngemäß, sie könne ihm nun nie mehr in die Augen schauen nach dem, was sie soeben geschrieben habe. Der Beklagte erklärte darauf, dass es „schon gut sei“ und er schon Spaß daran haben könne, mit ihr eine Woche zu verbringen, wenn seine Ehefrau Urlaub mache.
39Das mit diesem Mailaustausch begonnene „Verhältnis“ der Zeugin mit dem Beklagten hielt drei Wochen lang an mit mindestens etwa 5–6 Treffen. Hinzu kamen „Gespräche über die Facharbeit“ in der Schule, die jeweils etwa 10 Minuten dauerten und von dem Beklagten im Klassenbuch verzeichnet wurden. Tatsächlich wurde dabei aber nicht über die Facharbeit gesprochen, sondern das nächste Treffen verabredet. Parallel entwickelten der Beklagte und die Zeugin per Mail Phantasien darüber, „was wir miteinander machen würden“, z.B. in der Disko miteinander tanzen, worauf der Beklagte mit ihr „in eine dunkle Ecke gehen würde“. Aus diesen Phantasien ergab sich „eine richtig[e] kleine Geschichte“. Zudem tauschten der Beklagte und die Zeugin Fotos aus, wobei der Beklagte Wert darauf legte, dass bei ihr ein „tieferer Ausschnitt“ zu sehen war. Während der Beklagte die Zeugin stets duzte, wechselte diese in den e-Mails zwischen „Sie“ und „Du“. Im persönlichen Umgang blieb es beim „Sie“, weil es mit dieser Anrede für den Beklagten – wie er der Zeugin sagte – den größeren Reiz hatte.
40Bei einem der Treffen küssten sich der Beklagte und die Zeugin zum ersten Mal. Dies war wieder bei einem Spaziergang mit den Hunden, „dieses Mal relativ weit weg“, möglicherweise in W.
41Die Facharbeit gab die Zeugin gegen Ende März 2011, aber jedenfalls vor dem 25. März, ab.
42Der 25. März 2011 war wieder ein Freitag. Die Zeugin wusste, dass es dem Beklagten nicht gut ging und er bei seiner Psychologin war. Zu ihrer Überraschung erhielt sie an dem Tag von ihm eine SMS. Darin hieß es sinngemäß:
43„Lass uns das heute machen, ich such uns ein Hotel raus, Art-Hotel, o. k.?“
44Die Zeugin, die die SMS zutreffend als Ansinnen des Geschlechtsverkehrs auffasste, forderte ihn daraufhin (ebenfalls per SMS) auf, sie gegen 19.00 Uhr an der Oper abzuholen. Die Xer Oper liegt im Stadtteil C1 in der Nähe der Straße E, wo die Zeugin damals wohnte. Der Beklagte kam dem nach und nahm für beide ein Zimmer im Art-Hotel. Es war ein Nichtraucher-Zimmer mit getrennten Betten. Der Beklagte und die Zeugin entnahmen die Matratzen aus den Betten und legten sie aneinander vor das Fenster. Dort kam es mehrere Male und über eine längere Zeitdauer zum Geschlechtsverkehr. Gegen 3.00 oder 4.00 Uhr nachts schliefen beide ein und wachten gegen 8.00 Uhr morgens wieder auf. Der Beklagte küsste die Zeugin, die sich in der Nacht erkältet hatte und nur noch nach Hause wollte, noch ein letztes Mal. Das „Verhältnis“ wurde danach nicht fortgesetzt; den email-Verkehr hat die Zeugin gelöscht.
45Rückblickend bezeichnet sich die Zeugin als „total verblendet“. Sie habe den Beklagten überzeugen wollen, dass sie so „toll“ sei, dass er – entgegen seiner relativierenden e-Mail – längere Zeit mit ihr zusammen sein könne. Im Nachhinein sei aber klar geworden, dass es sich nicht um eine Beziehung auf Augenhöhe gehandelt habe, sondern zwischen einem erfahrenen Mann und einer unerfahrenen jungen Frau. Sie habe sich benutzt gefühlt. Zu dem Beklagten sagte sie, dass er „der letzte Dreck“ sei und sie erst jetzt wisse, wie gut sie es bei ihrem Freund habe. In der Schule fühlte sie sich von dem Beklagten „ignoriert“ und abfällig behandelt. Es gelang ihr nicht, das Verhältnis zu ihm in eine freundschaftliche Richtung zu bringen, obwohl sie ihm zu seinem Geburtstag [31. März] in den Kunst-LK in der ersten Stunde, vermutlich an einem Dienstag [wohl dem 5. April 2011], einen Kuchen [mit seinem Vornamen „L1“] mitbrachte, den dann der ganze Kunst-LK aß. Die Facharbeit erhielt die Zeugin nach den Osterferien [die bis zum 30. April 2011 dauerten] zurück; der Beklagte hatte sie mit „2+“ bewertet. Demgegenüber fielen ihre weiteren Noten bei dem Beklagten ab (s. auch Disziplinarvorgang Bl. 69).
46Der von der Zeugin detailreich in einer vierstündigen Vernehmung im behördlichen Disziplinarverfahren geschilderte Sachverhalt konnte wie soeben zusammengefasst der disziplinaren Würdigung zugrunde gelegt worden. Die Zeugin erscheint uneingeschränkt glaubwürdig, ihre Aussage glaubhaft. Die von ihr gegebene Geschichtserzählung ist anschaulich mit vielen Einzelheiten, zugleich mit gedanklichen Sprüngen in der zeitlichen Abfolge nach vorne und hinten, wie es für die Wiedergabe eines wirklich erlebten Geschehens typisch ist. Nachfragen konnte die Zeugin zwanglos beantworten, ohne sich auch nur ansatzweise in Widersprüche oder Ungereimtheiten zu verstricken.
47Die von der Zeugin nicht namentlich benannte Künstlerin Cindy Sherman sowie weitere Einzelheiten zur Aufgabenstellung konnten nach den Aussagen der Zeugin U (Disziplinarvorgang Bl. 218) und der Einlassung des Beklagten ergänzt werden. Die Aufschrift auf dem Geburtstagskuchen ergibt sich aus der Aussage der Zeugin X1 (Disziplinarvorgang Bl. 209). Im Übrigen hat das Gericht allgemein zugängliche Informationen aus dem Internet (School Battle, Tatlin-Turm) und dem Jahreskalender 2011 verwertet.
48Der Beklagte ist den Angaben der Zeugin nicht entgegen getreten. Er war zwar bei ihrer Vernehmung nur durch seinen Rechtsbeistand und Prozessbevollmächtigten vertreten, hatte aber Gelegenheit zur Stellungnahme nach Einsicht in die Niederschrift (Disziplinarvorgang Bl. 48). Er hat sich durch ein persönliches Schreiben vom 16. Juli 2013 eingelassen, das von seinem Prozessbevollmächtigten im gerichtlichen Verfahren überreicht worden ist (Gerichtsakte Bl. 24). Darin hat er der Darstellung der Zeugin nicht widersprochen, sondern hat sie in etlichen Punkten – z.T. mit Ergänzungen – bestätigt (Aufgabenstellung Cindy Sherman, Skizzen der Zeugin, daran anknüpfendes Gespräch, Offenlegung des Suizids des Sohnes im Kunst-LK, email-Kontakt mit Schülern, insbesondere der Zeugin, persönlichere Inhalte dieser e-Mails, „Hundewiese“ in der Nähe der Tante, Verlust des nötigen Abstandes, „Philosophieren“ über ein anderes Leben mit einer jüngeren Frau, Umarmungen und Küsse mit der Zeugin, Vorstellung „dunkle Disko“).
49Eine Abweichung zu der Zeugenaussage besteht allein in dem Eindruck des Beklagten, dass die Zeugin wegen des ihm gegenüber von ihr erwähnten festen Freundes, den sie damals schon seit drei Jahren hatte, sexuell sehr erfahren gewesen sei. Zudem habe sie die Initiative ergriffen und ausdrücklich und wiederholt gesagt und geschrieben, dass sie „mehr“ wolle. Indessen stehen diese Aussagen, die die Zeugin so nicht gemacht hat, nicht in Widerspruch zu ihrer Einschätzung, dass sie verblendet gewesen sei und sich falsche Hoffnungen gemacht habe.
50Auch die Anmietung des Hotelzimmers „an einem Freitag Ende März“ 2011 hat der Beklagte bestätigt und noch hinzugefügt, dass dem ein heftiger Streit mit seiner Ehefrau vorangegangen sei; infolgedessen sei er auf die „wirklich halsbrecherische Idee“ mit dem Hotelzimmer gekommen. Auch dort sei die Initiative von der Zeugin ausgegangen, die ihn nach ersten Umarmungen und Küssen sehr deutlich aufgefordert habe, „die Zärtlichkeiten zu beenden und endlich direkter zu werden, d.h. den sexuellen Akt zu beginnen“. Dieser massiven Versuchung sei er trotz vorhandener Skrupel nicht gewachsen gewesen. Nachdem die anfängliche Aufregung verschwunden gewesen sei, sei er aber sehr unsicher und irritiert gewesen; es habe ihm unmöglich geschienen, „den ursprünglichen Plan einer gemeinsam verbrachten Nacht mit anschließendem Frühstück zu Ende zu bringen“. Er habe dann am nächsten Morgen darauf gedrungen, „das Ganze“ zu beenden und der Zeugin deutlich gesagt, dass es sich um einen Fehler gehandelt habe, der einmalig bleiben müsse. Ihm sei das ganze hochgradig peinlich gewesen. Mit der Zeugin habe er deutlich vereinbart, „beide darüber den Mund zu halten“. Abgesehen wiederum von der Darstellung, von wem die Initiative ausging, sowie von dem morgendlichen Kuss, den der Beklagte nicht bestätigt, besteht auch insoweit kein Widerspruch zu der Zeugenaussage.
51Schließlich hat der Beklagte auch den Geburtstagskuchen erwähnt, allerdings angegeben, dass er nicht gewusst habe, dass dieser von der Zeugin gebacken worden sei.
52b) Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass ein sexuelles Verhältnis des Beklagten mit der Zeugin bestand, das sich im Anschluss an die – wörtlich allerdings nicht vorliegende – e-Mail des Beklagten vom 7. März 2011 entwickelte. Die vor dieser Mail liegenden Verhaltensweisen des Beklagten können ihm nicht im Sinne des disziplinaren Vorwurfs, wie er sich durch Auslegung der Klageschrift ergibt (oben I 2), zur Last gelegt werden. Dagegen hat er durch den Kuss bei einem der an die e-Mail anschließenden Treffen und vor allem durch die Übernachtung im Hotel mit dem Geschlechtsverkehr in der Nacht die Grenze zu einer sexuellen Beziehung überschritten. Dabei ist nicht ausschlaggebend, ob er im Einzelfall selbst die Initiative ergriff oder es daran fehlen ließ, sich dem Ansinnen der Zeugin zu verweigern. Insbesondere handelte er bei beiden Möglichkeiten vorsätzlich.
53Das sexuelle Verhältnis zu der Schülerin stellt ein Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 BeamtStG) durch Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht dar. Nach § 34 Satz 3 BeamtStG muss das Verhalten des Beamten (innerhalb und außerhalb des Dienstes) der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Das bedeutet für einen Lehrer unter anderem, dass er gegenüber seinen Schülern die gebotene körperliche Distanz wahren muss. Das Eingehen eines sexuellen Verhältnisses ist damit schlechterdings nicht zu vereinbaren. Das gilt auch dann, wenn der Schüler einverstanden ist. Nicht entscheidend für das Vorliegen eines Dienstvergehens ist zudem, ob der Schüler noch minderjährig ist.
54Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 24. Februar 2012 - 3 A 11426/11 -, NVwZ-RR 2012, 557, 558; BayVGH, Urteil vom 13. Juni 2012 - 16a D 10.1098 -, juris (Rdnrn. 41 f.).
55Die Disziplinarkammer folgt der Einschätzung des Klägers, dass der Verstoß dem innerdienstlichen Bereich zuzuordnen ist. Entscheidend für die Abgrenzung zwischen inner- und außerdienstlichem Bereich ist nicht der äußere, zeitliche oder räumliche Zusammenhang mit der dienstlichen Organisation, sondern die Rechtsnatur der verletzten Pflicht (materielle Dienstbezogenheit).
56Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 1 D 55.99 -, BVerwGE 114, 37 (juris Rdnr. 57); Hummel/ Köhler/Mayer, BDG, 5. Aufl. 2012, B.I. Rdnr. 3.
57Mit der Eingehung eines sexuellen Verhältnisses zu einer von ihm unterrichteten Schülerin hat der Beklagte gegen eine Pflicht verstoßen, die gerade für ihn als Lehrer bestand. Ein außerhalb des Schulbetriebs stehender Dritter hätte keine Pflichtverletzung begangen – abgesehen von einem disziplinar nicht relevanten etwaigen „Fremdgehen“ gegenüber der Ehefrau –, hätte er dieses Verhältnis zu der schon volljährigen Zeugin begründet.
58c) Der Beklagte hat das Dienstvergehen schuldhaft begangen. Anhaltspunkte für eine verminderte oder gar fehlende Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) bestehen nicht. Dem Beklagten kann zwar abgenommen werden, dass er sich infolge des Suizids seines ältesten Sohnes und der Probleme in seiner damaligen (dritten) Ehe in einer psychisch schwierigen Situation befand. Diese Schwierigkeiten hatten aber keinen Krankheitswert.
59Die Disziplinarkammer folgt insoweit dem Gutachten des Arztes für Nervenheilkunde Dr. med. Q vom 27. Januar 2013 (Disziplinarvorgang Bl. 285). Das Gutachten ist nachvollziehbar und schlüssig. Es kommt in der Persönlichkeitsdiagnostik zu dem Bild eines „häufig rigide wirkenden, eigensinnigen, einfallsreichen, impulsiven, sensiblen und überempfindlichen“ Menschen. Eine relevante psychiatrische Störung wird ausgeschlossen, eine psychoreaktive Störung unterhalb der Schwelle einer psychiatrischen Diagnose angenommen. Infolgedessen liegen die Eingangsmerkmale des § 20 StGB – die auch für die verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB gegeben sein müssen – nicht vor, wie der Gutachter im einzelnen ausführt (S. 18 ff.).
60Die von dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit Schriftsatz vom 18. März 2013 gegen das Gutachten erhobenen Einwände stellen dessen Beweiskraft nicht in Frage. Ob der Sachverständige sonst eher forensisch oder bei Begutachtung von Schwerkriminellen tätig wird, ist ebenso wenig von Bedeutung wie der Vorhalt, er habe sich mit der behandelnden Psychologin nicht in Verbindung gesetzt oder deren Stellungnahme vom 28. Juli 2009 – also lange vor Beginn des relevanten Geschehens – nicht berücksichtigt. Dass das angewandte Untersuchungsverfahren veraltet sei, wird nur unsubstantiiert behauptet.
61Abgesehen davon zeigt auch die behandelnde Psychologin nicht auf, dass die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB erfüllt sein könnten. Sie diagnostiziert eine Anpassungsstörung mit Depressivität und Ängstlichkeit (ICD-10: F 43.22), ohne daraus allerdings den Schluss zu ziehen, die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Beklagten sei eingeschränkt gewesen.
62d) Da die Bedeutung der anderen mit dem Vorwurf zu 1. benannten Pflichtverletzungen (fehlende Mitteilung an die Schulleitung, Weiterunterrichtung der Zeugin als Schülerin) gegenüber der sexuellen Beziehung zurücktreten, sind vertiefende Ausführungen hierzu nicht geboten. Insoweit sei nur angemerkt, dass eine Dienstpflicht des Beklagten, das Geschehen gegenüber der Schulleitung offenzulegen, zweifelhaft erscheint, da eine solche Pflicht in Kollision geriete mit seinem Recht, sich nicht selbst zu belasten („nemo tenetur“).
63Vgl. dazu allgemein BVerwG, Beschluss vom 20. November 2012 - 2 B 56.12 -, NVwZ 2013, 1093.
641.2. Nebentätigkeit (Vorwurf zu 2.):
65Hinzu tritt eine Dienstpflichtverletzung durch Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit.
66Die schon erwähnte Grundpflicht des § 34 Satz 3 BeamtStG, wonach das Verhalten des Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert, verletzt, wer sich über die Bestimmungen des Nebentätigkeitsrechts hinwegsetzt, indem er eine genehmigungsbedürftige Nebentätigkeit aufnimmt, ohne zuvor die erforderliche Genehmigung einzuholen.
67Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1990 - 1 D 63.89 -, BVerwGE 86, 370.
68So verhält es sich hier. Der Beklagte hat im Februar und März 2011 eine sog. Mappenberatung durchgeführt, bei der er ungefähr zehn Schüler aus den Jahrgangsstufen 12 und 13 an etwa fünf Terminen hinsichtlich einer Bewerbung für ein Kunststudium beraten hat, und dabei Einnahmen von etwa 250,- Euro erzielt. Dieser Sachverhalt ist von ihm in seiner Einlassung vom 13. Juni 2012 (Disziplinarvorgang Bl. 30) sowie seiner Vernehmung am 20. Juni 2012 (Disziplinarvorgang Bl. 45 f.) selbst eingeräumt worden; die Zeugenvernehmungen im behördlichen Disziplinarverfahren (Disziplinarvorgang Bl. 75, 208, 219 f.) haben nichts Abweichendes ergeben.
69Die Nebentätigkeit war genehmigungsbedürftig. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 LBG NRW bedarf der Beamte der vorherigen Genehmigung zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, zu einer gewerblichen Tätigkeit, zur Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder zur Ausübung eines freien Berufs. Hier liegt eine Nebenbeschäftigung gegen Vergütung vor.
70Die Nebentätigkeit war auch nicht genehmigungsfähig, da sie die Unparteilichkeit und die Unbefangenheit des Beklagten beeinflussen konnte (§ 49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LBG NRW). Denn da die von dem Beklagten angebotene Mappenberatung auch von Schülern wahrgenommen wurde, die er selbst unterrichtete, bestand die Gefahr, dass er die Leistungen dieser Schüler, denen er gegen Bezahlung Ratschläge für ihren weiteren Werdegang als Künstler gegeben hatte, nicht mehr mit der gebotenen Unvoreingenommenheit bewerten würde.
71Da der Beklagte die Genehmigung weder beantragt noch erteilt bekommen hat, hätte er die Nebentätigkeit nicht ausüben dürfen. Gegen diese Pflicht hat er zumindest fahrlässig, also schuldhaft, verstoßen.
72Auch der Nebentätigkeitsverstoß stellt einen Verstoß gegen spezifische Beamtenpflichten und damit eine innerdienstliche Pflichtverletzung dar. Zusammen mit dem Sexualverstoß bildet er ein einheitliches Dienstvergehen.
732. Die Maßnahmebemessung richtet sich nach § 13 LDG NRW. Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalles ist ein gerechtes Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zur Schuld des Beamten herzustellen.
74Im Vordergrund der disziplinaren Bewertung steht dabei die sexuelle Verfehlung. Denn setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Maßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung.
75Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. September 2004 - 1 D 18.03 - und 23. Februar 2005 - 1 D 1.04 -, NVwZ-RR 2006, 45 ff.
76Das ist hier der Sexualverstoß, wie auch der Kläger annimmt. Denn der Verstoß gegen Bestimmungen des Nebentätigkeitsrechts ist schon angesichts des Umfangs der ausgeübten Nebentätigkeit im unteren Bereich der möglichen Fallgestaltungen anzusiedeln und gäbe für sich genommen keinen Anlass, die Verhängung der Höchstmaßnahme in Betracht zu ziehen. Demgegenüber stellen sexuelle Handlungen eines beamteten Lehrers gegenüber einem Schüler oder einer Schülerin ein gravierendes Dienstvergehen dar, das von seinem Gewicht her grundsätzlich geeignet ist, einen endgültigen Vertrauens- und Ansehensverlust herbeizuführen und damit die Verhängung der Höchstmaßnahme zu rechtfertigen.
77Allerdings gibt es keine feste Regel, wonach jedes Fehlverhalten in diesem Bereich zwangsläufig die Höchstmaßnahme nach sich zieht. Vielmehr kommt es vor dem Hintergrund möglicher unterschiedlicher Schweregrade sowie in Betracht kommender Milderungsgründe auch für derartige Dienstvergehen maßgeblich auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an, wobei sämtliche Erschwerungsgründe und/oder Milderungsgründe in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind.
78Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. November 2006 - 21d A 52/06.O -; Urteil vom 13. Februar 2008- 21d A 1211/07.O -; Urteil vom 7. Mai 2008 - 21d A 2998/07.O -, jeweils m.w.Nachw.Zum Kindesmissbrauch (§ 176 Abs. 1 StGB) ähnlich BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 -, juris Rdnr. 18.
79Im Falle des Beklagten bestehen gewichtige Milderungsgründe, die es angezeigt erscheinen lassen, von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen.
80Vor allem war die in Rede stehende Schülerin während des gesamten Geschehens von Anfang an volljährig; sie hatte das 18. Lebensjahr bereits am 18. August 2010 vollendet. Demgegenüber beginnt das oben zusammenfassend wiedergegebene Geschehen erst am Jahresende 2010; zu sexuellen Handlungen kam es erst im März 2011. Die volljährige und nicht durch geistige oder seelische Störungen eingeschränkte Schülerin ist das Verhältnis mit dem Beklagten vollkommen freiwillig und bewusst eingegangen.
81Mit der Volljährigkeit in Verbindung steht, dass Erwartungen der Eltern an die Schule und den Beklagten keine so große Bedeutung zukommt wie das üblicherweise im Hinblick auf das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) der Fall ist. Mit abnehmender Pflege- und Erziehungsbedürftigkeit sowie zunehmender Selbstbestimmungsfähigkeit des Kindes werden die im Elternrecht wurzelnden Rechtsbefugnisse zurückgedrängt, bis sie schließlich mit der Volljährigkeit des Kindes erlöschen.
82Vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 1982 - 1 BvR 845/79 -, BVerfGE 59, 360, 382; Beschluss vom 18. Juni 1986 - 1 BvR 857/85 -, BVerfGE 72, 122, 137; v. Coelln, in: Sachs (Hrsg.), GG, 6. Aufl. 2011, Art. 6 Rdnr. 70; Stern, Das StaatsR der BRep. Deutschland, Bd. IV/1, 2006, § 100 XII 4c (S. 600).
83Das Schulrecht des klagenden Landes trägt der Volljährigkeit der Schüler dadurch Rechnung, dass die Schulpflicht mit dem Ablauf desjenigen Schuljahres endet, in dem die Volljährigkeit eintritt (§ 38 Abs. 3 SchulG NRW). Ab dann ist der Schüler für seinen weiteren schulischen Werdegang alleine selbst verantwortlich. Im Übrigen fördert die Schule die Entfaltung der Person und die Selbstständigkeit ihrer Entscheidungen und Handlungen; die Schüler werden befähigt, ihr eigenes Leben zu gestalten (§ 2 Abs. 4 Satz 2 und 3 SchulG NRW). Sie sollen insbesondere lernen, selbstständig und eigenverantwortlich zu handeln (§ 2 Abs. 5 Nr. 1 SchulG NRW). Diese Ziele sind nach Erreichen der Volljährigkeit naturgemäß am stärksten zu verwirklichen.
84Zu diesen allgemeinen Gesichtspunkten kommt im besonderen Fall der Zeugin hinzu, dass die eheliche Beziehung ihrer Eltern zerrüttet und infolgedessen geschieden war. Gerade die daraus entstehenden Konflikte, z.B. die Unterhaltspflicht des Vaters, waren Anlass für die Zeugin, den Kontakt zu dem Beklagten zu suchen. Sie hatte nach ihrer eigenen Darstellung insoweit Gesprächsbedarf und suchte einen (erwachsenen) männlichen Ansprechpartner, den sie in ihrer Familie – wo anscheinend ihre Tante eine hauptsächliche Bezugsperson war – nicht finden konnte. Der Beklagte war ihr bis zu einem gewissen Grad eine „Vaterfigur“ (vgl. die Zeugenaussage G, Disziplinarvorgang Bl. 76).
85Aus allem ergibt sich, dass zum einen die Zeugin weitaus weniger schutzbedürftig war als dies bei einer minderjährigen oder gar unter 16 Jahre (vgl. § 174 StGB) alten Schülerin der Fall gewesen wäre; angesichts ihrer Volljährigkeit war grundsätzlich davon auszugehen, dass sie ihre Interessen, auch bei der Gestaltung von zwischenmenschlichen Beziehungen, selbst wahrnehmen konnte. Zum anderen spielten die Eltern der Zeugin keine große Rolle; auf ihre Erwartungen an die Schule musste der Beklagte weit weniger Rücksicht nehmen als dies bei Eltern eines minderjährigen Schülers mit einem intakten ehelichen und familiären Umfeld geboten gewesen wäre.
86Zu dieser Ausgangslage kommt hinzu, dass das von dem Beklagten eingegangene Verhältnis mit der Schülerin einen vergleichsweise geringen zeitlichen Umfang hatte. Von einem „Verhältnis“ im Sinne einer sexuellen Beziehung hat die Zeugin nur in Bezug auf einen Zeitraum von etwa drei Wochen gesprochen; zum Geschlechtsverkehr kam es nur in einer Nacht. Der Beklagte hat auch offenbar noch in derselben Nacht selbst erkannt, dass er eine Grenze überschritten hatte; er hat am folgenden Morgen sofort „Schluss gemacht“, indem er der Zeugin sagte, dass „das Ganze“ ein Fehler gewesen sei und nicht fortgesetzt werden dürfe und könne. Die Zeugin hat ausdrücklich angegeben, dass er sie an dem Morgen bereits kühl und „distanziert“ behandelt habe (Disziplinarvorgang Bl. 59). Mag dies auch für die Zeugin in diesem Moment enttäuschend gewesen sein, so war es doch pflichtgemäß, nach dem Vorgefallenen, das nun nicht mehr zu ändern war, das „Verhältnis“ so schnell wie möglich zu beenden.
87Auch im folgenden hat der Beklagte – wenn auch nach anfänglichem Zögern bei der Vernehmung – den Vorgang unumwunden eingeräumt, sich zu seiner Verantwortung bekannt und anerkannt, dass ein dienstliches Fehlverhalten vorliegt. Diese Einsicht in das begangene Unrecht und seine Dienstpflichten wirkt sich zu seinen Gunsten aus. Dem Beklagten kann in diesem Zusammenhang nicht vorgehalten werden, er habe die Schuld für das Vorgefallene auf die Zeugin C abwälzen wollen. Zwar hat er – wie schon dargestellt – erklärt, die Initiative sei von der Zeugin ausgegangen. Diese Schilderung des Sachverhalts betrifft indessen zunächst einmal lediglich die tatsächliche Seite. Sie schließt nicht aus, dass der Beklagte – wie er es nach dem Dafürhalten der Disziplinarkammer auch getan hat – die volle Verantwortung für sein Fehlverhalten übernimmt.
88Anders als der Kläger sieht die Disziplinarkammer keinen erschwerenden Umstand darin, dass der Beklagte sich anschließend der Zeugin nicht angenommen hat und ihr „keinerlei Wege aufgezeigt hat, sich hinsichtlich der familiären Situation anderweitig Hilfe zu holen“ (Klageschrift S. 14). Denn dem Beklagten muss zugutegehalten werden, dass er sich in einer äußerst delikaten Lage befand: die sexuelle Beziehung hatte sich gerade aus dem Versuch einer Hilfestellung in der schwierigen familiären Situation der Zeugin entwickelt. Nunmehr war es erforderlich, der Fehlentwicklung Einhalt zu gebieten und die zu große Nähe zu der Zeugin zu verringern. Dies wäre mit einer erneuten Hilfestellung, und sei es auch nur Ratschlägen zur Kontaktaufnahme mit Dritten, nur sehr schwer zu vereinbaren gewesen.
89Ebenfalls kann nicht zu Lasten des Beklagten verwertet werden, dass er die Zeugin anschließend weiterhin in seinem Kunst-LK unterrichtet und damit möglicherweise einer weiteren psychischen Belastung ausgesetzt hat. Denn die weitere Leitung des Kunst-LK hätte er nur mit einer Selbstoffenbarung gegenüber der Schulleitung vermeiden können. Eine solche Selbstoffenbarung, die unweigerlich zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens geführt hätte, hätte ihm zwar mildernd zugutegehalten werden können. Es ist aber nachvollziehbar und kann unter dem Gesichtspunkt des „nemo tenetur“ (oben 1.1.d) nicht zu seinen Lasten ausschlagen, wenn er von dieser Selbstoffenbarung in der Hoffnung Abstand genommen hat, die Affäre werde nicht ans Tageslicht kommen und mit zunehmendem Zeitablauf auch an Bedeutung verlieren.
90Schließlich ist dem Beklagten zugute zu halten, dass er sich knapp zwei Jahre nach dem Suizid seines Sohnes sowie wegen des sich abzeichnenden Scheiterns seiner dritten Ehe nachvollziehbar in einer persönlich für ihn schwierigen, psychisch sehr belastenden Situation befunden hat, in der die Sexualverfehlung zwar nicht entschuldigt werden kann, wohl aber in einem milderen Licht erscheint.
91Auch im Zusammenspiel mit dem Verstoß gegen Nebentätigkeitsrecht erreicht das Dienstvergehen keinen Schweregrad, bei dem der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit bereits endgültig verloren hätte (§ 13 Abs. 3 LDG NRW). Denn wie schon ausgeführt, stellte die Ausübung der Nebentätigkeit nur eine vergleichsweise geringfügige Pflichtenvergessenheit dar. Die Motivation des Beklagten war zudem nicht verwerflich: Ihm ging es nicht in erster Linie um die Erschließung einer zusätzlichen Einnahmequelle, also um persönliche Bereicherung oder die Vorenthaltung seiner Arbeitskraft für außerdienstliche Zwecke – eine solche Vermutung erschiene angesichts der geringen Beträge weit hergeholt –, sondern darum, die Schüler zusätzlich zu unterstützen und zu fördern.
92Nach allem liegt das Dienstvergehen des Beklagten von seiner Schwere im mittleren Bereich, so dass eine Kürzung der Dienstbezüge angezeigt ist. Diese Disziplinarmaßnahme scheint der Disziplinarkammer ausreichend, allerdings auch erforderlich zu sein, um dem Beklagten nachdrücklich den Unwert seines Verhaltens vor Augen zu führen.
93Die höchstmögliche Dauer der Kürzung (drei Jahre, § 8 Abs. 1 LDG NRW) hat die Kammer nicht ausgeschöpft. Sie hat zugunsten des Beklagten seine aus der Personalakte ersichtlichen sehr guten dienstlichen Leistungen sowie den persönlichen Eindruck berücksichtigt, den er in der mündlichen Verhandlung gemacht hat. Er konnte glaubhaft vermitteln, dass ihm vor allem daran liegt, wieder in den von ihm gerne ausgeübten Lehrerberuf zurückzukehren, wo er sich das Disziplinarverfahren voraussichtlich zur Warnung dienen lassen wird, so dass sich Vergleichbares nicht wiederholen wird. Dazu wird voraussichtlich auch beitragen, dass der Beklagte seine persönlichen Probleme erkannt hat und mit Hilfe einer Therapeutin an deren Lösung arbeitet. Die dazu erforderliche Einsicht in sein Fehlverhalten hat er in der mündlichen Verhandlung nochmals dadurch bewiesen, dass er zwar – nachvollziehbar – auf die schwere Belastung durch den Suizid seines Sohnes hingewiesen, diese aber nicht zu sehr in den Vordergrund gestellt, insbesondere nicht als Entschuldigung verwendet hat, mit der sich gleichsam „alles“ erklären ließe. Andererseits schien angesichts der Schwere des Dienstvergehens ein geringerer Kürzungszeitraum als zwei Jahre nicht angemessen.
94Für die Festlegung des Kürzungsbruchteils sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten maßgebend. Er ist bei Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes regelmäßig – so auch hier – auf ein Zehntel festzusetzen.
95Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2001 - 1 D 29.00 -, NVwZ-RR 2001, 768, 769.
96Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Disziplinarkammer hat sich für die hälftige Kostenteilung von folgenden Überlegungen leiten lassen: Einerseits wurde ein Dienstvergehen festgestellt, was schon angesichts des Rechtsgedankens des § 74 Abs. 2 LDG NRW dafür spricht, den Beklagten an den Kosten zu beteiligen. Denn wenn dem Beamten sogar im Falle einer aufzuhebenden Disziplinarverfügung die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden können, erscheint dies erst recht angezeigt, wenn nach Auffassung des Gerichts eine Maßnahme zu verhängen ist. Andererseits war wegen des Dienstvergehens die Erhebung der Disziplinarklage nicht geboten; die Kürzung der Dienstbezüge hätte der Kläger kraft eigener Disziplinargewalt aussprechen können (§ 34 Abs. 1 LDG NRW). Mit seinem Versuch, eine Disziplinarmaßnahme zu erreichen, die ausschließlich in der Befugnis des Gerichts steht, hatte er keinen Erfolg. Für die hälftige Kostenteilung spricht zudem, dass die Gerichtsgebühren für ein Verfahren betreffend die Kürzung der Dienstbezüge nur halb so hoch sind wie die Gebühren für ein Verfahren über eine Disziplinarklage mit dem Antrag auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. Gebührenverzeichnis – Anlage zu § 75 LDG NRW).
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(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
Der Eintritt der Unanfechtbarkeit des Teils A des Enteignungsbeschlusses ist den Beteiligten schriftlich bekanntzugeben. Die Mitteilung ist zuzustellen.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Wer sexuelle Handlungen
- 1.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, - 2.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm im Rahmen eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder - 3.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt,
(2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird eine Person bestraft, der in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen
- 1.
an einer Person unter sechzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder - 2.
unter Ausnutzung ihrer Stellung an einer Person unter achtzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
(3) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2
- 1.
sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, oder - 2.
den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.