Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 14. Sept. 2016 - 1 A 2359/14
Gericht
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Kläger sind die Eltern der am 5. September 1989 geborenen und im September 2008 verstorbenen K. C. . Diese wurde Anfang Juli 2008 nach ihrem Abitur als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes bei der Bundeswehr eingestellt und unter Berufung in das Verhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Matrosen ernannt. Bis zum 15. August 2008 absolvierte sie die Grundausbildung in der Marineschule Flensburg-Mürwik und in der Marineunteroffizierschule in Plön. In der Zeit wurden die Kadetten u. a. über das Verhalten im Wasser in Theorie und Praxis belehrt. Die Themen Auskühlen und Überlebensschutz wurden angesprochen. Am 16. August 2008 trat K. C. ihren sechswöchigen Dienst auf dem Segelschulschiff der Bundeswehr, der Gorch Fock, in der Verwendungsreihe 11 „Decksdienst“ an. Am selben Tag erfolgte die Belehrung über die „Besonderen und Zusätzlichen Unfallverhütungsbestimmungen sowie über die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen“; am 17. August 2008 fand die Seewachbelehrung statt. Die Gorch Fock lief am 28. August 2008 in Kiel aus.
3Vor der Einstellung in die Marine wurde K. C. einige Male gesundheitlich auf Eignung und Verwendungsfähigkeit hin untersucht. Die Eignung für den Sanitätsdienst und die Borddienstverwendungsfähigkeit richteten sich nach der Zentralen Dienstvorschrift 46/1 „Bestimmungen für die Durchführung der ärztlichen Untersuchung bei Musterung und Diensteintritt von Wehrpflichtigen, Annahme und Einstellung von freiwilligen Bewerbern sowie bei der Entlassung von Soldaten“ von Juni 1999 einschließlich der bis Juli/August 2008 dazu ergangenen Änderungen und Ergänzungen (im Folgenden: ZDv 46/1) und nach der Fachdienstlichen Anweisung des Admiralarztes der Marine, Stand März 2001 (im Folgenden: FA AdmArztM). Die gesundheitlich relevanten Informationen über die Bewerber wurden in einer Kombination von römischen und arabischen Zahlen festgehalten, den sog. Gesundheitsziffern (so die Bezeichnung in der ZDv 46/1) bzw. Fehlerziffern (so die Bezeichnung in der FA AdmArztM). Nach Anlage 1 der ZDv 46/1 codierte dabei die Gesundheitsnummer (in arabischen Zahlen) das Organ, Organsystem oder Körperteil, das den wehrmedizinisch relevanten Befund aufwies. Mit Hilfe der Gradation (in römischen Zahlen aufsteigend von I bis VI) wurde die Auswirkung des Befundes auf die Tauglichkeit bzw. Dienstfähigkeit geschlüsselt.
4Am 2. Juli 2008 wurde K. C. im Sanitätszentrum G. ärztlich auf ihre Verwendungsfähigkeit als Soldatin auf Zeit sowie auf ihre Borddienstverwendungsfähigkeit untersucht. In einem „militärärztlichen Untersuchungsbogen“ von diesem Tage findet sich in der Zeile 30 des Vordrucks zum Organ Herz die Angabe „orthostatische Dysregulation verstärkt bei Nüchternheit“ sowie die Gesundheitsziffer III 46, wobei die Zahl 46 für das Herz‑/Kreislaufsystem steht. In der das Nervensystem betreffenden Zeile 34 ist u. a. „veg. labil“ vermerkt und die Gesundheitsziffer III 12 (12 steht für Vegetativum) vergeben. In der Zeile 37 schließlich, welche „gebietsärztliche Befunde“ betrifft, ist notiert: „Dysfunktionelle Blutungen (verlängerte u. verstärkte Regelblutung) unter Behandlung mit Leios (Pille) beschwerdefrei (zwei/81)“. Bei der in dieser Zeile eingetragenen Gesundheitsziffer „II 81“ (81 steht für gynäkologische Erkrankungen und Folgeerscheinungen) wurde die Gradation von zunächst „III“ in „II“ geändert. In Zeile 36 des Bogens („Sonstiges“) ist festgehalten: „G 26.3 Vorübergehend Bedenken (Wdh. Bel.-EKG nach ausgiebigem Frühstück!)“. Am Ende des Untersuchungsbogens ist in der Zeile 38 (Untersuchungsergebnis) das Kästchen für „vfg/gesundheitlich geeignet“ angekreuzt. Das Kästchen für „vorübergehend nicht vfg/ärztlicherseits vorübergehend Bedenken“ enthält ein Kreuz und eine Durchstreichung. Ferner ist in der Zeile 39 oben im Feld das Datum „2.7.08“ und daneben Unterschrift und Stempel einer Bediensteten der B.A.D. GmbH zu sehen; darunter findet sich die Datumsangabe „02.07.2008“ und die Unterschrift von Oberstabsarzt (w) U. . Zu der Eintragung findet sich in der Akte ein Ergometrie-Protokoll vom 2. Juli 2008, in dem der vorzeitige Abbruch des Belastungs-EKGs wegen „Schwindel (vorher nicht gefrühstückt)“ vermerkt ist. Auf diesem Protokoll ist ferner „III 46 orthostat. Dysregulation“ sowie „Wdh. der Bel.-EKG´s nach gutem Frühstück!“ notiert.
5Weiter enthalten in der Akte ist ein Ärztliches Attest des Gynäkologen von K. C. , Dr. M. (Praxis S. und Dr. M. , H. ), vom 3. Juni 2008. Danach war K. C. seit Dezember 2005 in der Behandlung dieses Arztes und bestanden – abgesehen von dysfunktionellen Blutungen, die mit Leios therapiert wurden – keine weiteren gynäkologischen Erkrankungen. Ebenfalls in der Akte befindet sich ein Telefonvermerk des Oberstabsarztes Dr. L1. über ein am 3. Juli 2008 mit Herrn S. geführtes Telefonat:
6„[Dr. S. ] liest Aktenvermerk vor, daß Frau C. seit ¼ Jahr Leios zur Kontrazeption einnimmt. Seit diesem Zeitraum keine neuerlichen dysfunktionellen Blutungen, d. h. keine Einschränkung der Körperlichen Leistungsfähigkeit.“
7Ferner hat Dr. L1. auf diesem von ihm unterschriebenen Telefonvermerk mit einem Doppelpfeil beginnend seine Schlussfolgerung notiert: „Fz II 81“. Nach einem weiteren Ergometrie-Protokoll, diesmal vom 24. Juli 2008, hat K. C. das (wiederholte) Belastungs-EKG mit einem durchschnittlichen Leistungsbefund und ohne sonstige Auffälligkeiten absolviert. Schließlich bestanden nach einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung vom 28. Juli 2008 betreffend das Tragen schwerer Atemschutzgeräte und das Arbeiten mit Absturzgefahr insoweit keine gesundheitlichen Bedenken gegen eine Beschäftigung.
8In einer „Ärztliche[n] Mitteilung für Personalakte“ hat Oberstabsarzt (w) U. unter dem 2. Juli 2008 die Verwendungsfähigkeit von K. C. als Soldat auf Zeit mit Einschränkungen (Signierziffer 2) bescheinigt und als Gesundheitsziffern aufgeführt:
9„GZ: I 3, I 5, I 6, I 49, II 1, II 12, II 37, II 71, II 75, III 46, II 81, HGZ: III 46 orthostatische Dysregulation”,
10wobei der Gesundheitsnummer 81 ursprünglich wohl die Gradation III zugeordnet gewesen ist und sodann in die Gradation II abgeändert worden ist.
11In einer weiteren „Ärztliche[n] Mitteilung für Personalakte“ vom gleichen Tage hat Oberstabsarzt (w) U. als Begutachtungsergebnis mitgeteilt, K. C. sei borddienstverwendungsfähig. Dort sind – mit der Ausnahme der Gesundheitsziffer „III 81“ statt „II 81“ – die gleichen Gesundheitsziffern aufgeführt wie in der Mitteilung zur Verwendungsfähigkeit.
12In die Gesundheits-Karte (G‑Karte) hat Oberstabsarzt (w) U. am 2. Juli 2008 die hier interessierenden Gesundheitsziffern mit II 12, III 46 und II 81 eingetragen.
13K. C. ist das Ergebnis, nach welchem sie borddienstverwendungsfähig war, ausweislich ihrer schriftlichen Bestätigung vom 14. August 2008 mitgeteilt worden.
14Seit ihrem Dienstantritt bei der Bundeswehr schlief K. C. immer wieder kurzfristig ein.
15Im Beurteilungsbeitrag vom 14. August 2008 betreffend den Zeitraum der soldatischen Basisausbildung seit Anfang Juli 2008 konnte der beurteilende Vorgesetzte ihre Eignung zum Offizier zusammenfassend nicht erkennen. Er stellte u. a. fest, dass sie sehr starke Probleme habe, den an sie gestellten Anforderungen und Erwartungen im psychischen und physischen Bereich gerecht zu werden. Sie sei mehrfach in theoretischen und praktischen Unterrichtsmodulen eingeschlafen und körperlich nicht so belastbar, wie es für einen Offizieranwärter wünschenswert sei. Die geforderte Ehrlichkeit gegenüber dem Ausbildungspersonal habe sie nicht gewahrt.
16Ab dem 16. August 2008, dem Zeitpunkt des Dienstantritts auf der Gorch Fock, schrieb K. C. Tagebuch. Darin schilderte sie ihren Alltag auf dem Schiff, ihre Aufgaben, den Umgang mit Kameraden, die beengten Unterkünfte, das Essen, das Wetter, ihre schließlich überwundene Höhenangst beim Klettern in die Takelage, ihre Wachdienste sowie ihre Erschöpfung nach anstrengender körperlicher Arbeit und unregelmäßigen Schlafzeiten.
17Am 27. August 2008, dem letzten Tag vor Auslaufen der Gorch Fock, notierte K. C. in ihrem Tagebuch, dass es ihr den ganzen Tag nicht sonderlich gut gegangen sei, und beklagte wiederkehrende Bauchkrämpfe und Kreislaufprobleme, während der Wache sei sie einmal fast zusammengebrochen; für den Folgetag erwog sie, den San-Bereich aufzusuchen. Für den 1. September 2008 vermerkte sie u. a., sie sei mit Unterbauchschmerzen beim Schiffsarzt, dem Zeugen Dr. G1. , gewesen. Dieser vermute eine Zyste am Eierstock.
18Dieser Besuch beim Schiffsarzt ist auch in der dem Gericht vorliegenden Kopie der Krankenakte von K. C. vermerkt. Für 8:30 Uhr ist dort u. a. notiert, die Soldatin klage sei zwei Tagen über rezidivierende Unterleibsbeschwerden, jetzt sei es aber schon wieder besser. Als Diagnose hat der Schiffsarzt „unspezifische Unterbauchbeschwerden“ festgehalten; differentialdiagnostisch aufgeführt hat er „Dysmenorrhoe, Zyste, Endometriose, Verwachsung“. Bis zur Wiedervorstellung am Nachmittag wurde nur Innendienst erlaubt. Am selben Tag ist für 14:00 Uhr eingetragen, die Patientin fühle sich „nahezu beschwerdefrei“; sie erhalte für das Wochenende Sonderurlaub für einen Dienstgang nach Hause und werde dort einen Gynäkologen aufsuchen; bei einer Verschlechterung solle sie sich sofort wieder vorstellen.
19Im Tagebucheintrag vom 2. September 2008 schilderte K. C. u. a. eine Begebenheit während des Seesacknähens. Sie habe langsamer gearbeitet und ihren vor Anstrengung brennenden Augen zwischendurch eine Pause gegönnt. Eine [namentlich benannte] Kameradin habe gebrüllt: „Hey C. , nicht einschlafen!“. Sie habe gar nicht geschlafen. Sie bemühe sich, ihre „Schlafkrankheit“ in den Griff zu bekommen, damit dieses Problem nicht in dem nach dem Törn anstehenden Beurteilungsbeitrag erwähnt werde. Sie habe von 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr auf dem Posten Ausguck gestanden. Es habe nichts gegeben – kein Schiff, keine Bohrinsel. Es sei „total doof“ gewesen, dort zwei Stunden lang zu stehen und nichts Produktives tun zu dürfen.
20Am 2. September 2008 um 12:48 Uhr bat K. C. per E-Mail die Klägerin, ihr am kommenden Freitag, wenn sie im Rahmen eines Sonderurlaubs ohnehin nach Hause kommen werde, einen Termin bei ihrem Gynäkologen Dr. M. zu verschaffen, weil sie dringend gynäkologisch untersucht werden müsse. Die Klägerin teilte ihr in einer E-Mail vom selben Tag um 17:06 Uhr u. a. mit, dass der Gynäkologe freitags nur bis 12:00 Uhr geöffnet habe und ein Verdacht auf eine Zyste doch auch in drei Wochen abgeklärt werden könne. K. C. antwortete ihr am gleichen Abend um 21:20 Uhr per E-Mail, sie habe akute Beschwerden im rechten Unterbauch. Da der Schmerzensherd in der Eierstockgegend liege, vermute der Schiffsarzt eine Zyste. Wenn das der Fall sei, müsse sie dringend operiert werden. Sie müsse unbedingt einen Termin bei Dr. M. bekommen, andernfalls müsse sie am Samstag das Krankenhaus in Heinsberg aufsuchen und sich dort in der Notaufnahme untersuchen lassen.
21In einer weiteren E-Mail vom 2. September 2008 von 21:37 Uhr schrieb K. C. dem Kläger u. a.: „Mein Problem ist jetzt aber, dass ich zu einem Arzt MUSS, da ich akute Beschwerden (Krämpfe) in der Bauchgegend habe. Das ist so schlimm, das kannst du dir nicht vorstellen.“ Weiter teilte sie in derselben E‑Mail u. a. mit: „Mit geht es ganz gut hier, im Moment schaukelt es zwar sehr (viele Kameraden kotzen sich die Seele aus dem Leib), aber ich bin ja seefest:) […] Na ja, ich bin sehr kaputt, müde … ich will schlafen“. Um 22:08 Uhr am selben Abend antwortete der Kläger per E-Mail. Aufgrund der geschilderten Beschwerden ging er davon aus, dass seine Tochter sofort in Hamburg von einem Gynäkologen untersucht und notfalls schon vor dem Einlaufen von Bord geholt werden müsse. Dies könne der Schiffsarzt veranlassen. Er wies sie weiter darauf hin, dass sie im Krankenhaus in „HS“ mit ihren Beschwerden womöglich stationär aufgenommen werde und ihren Törn dann beenden müsse. Abschließend riet er ihr u. a.: „Passe auf, dass du nicht zuviel Aufstand machst, da du sonst ggf. ausgemustert werden kannst!!“
22Am 3. September 2008 gegen 18:28 Uhr notierte K. C. in ihrem Tagebuch u. a., wie sehr sie sich auf Hamburg freue. Sie plane, wegen ihres Sonderurlaubs das Schiff so früh wie möglich zu verlassen und die Heimreise nach Düsseldorf anzutreten. Die vergangene Nacht habe sie durchschlafen können. Abends sei sie von 22:00 Uhr bis 24:00 Uhr Ausguck.
23Der Wachposten Ausguck steht auf der Back der Gorch Fock, einem Aufbau im vorderen Bereich des Vorschiffs. Ringsum die Back führt in großen Teilen eine Reling mit vier waagerecht verlaufenden Eisenstäben in einer Höhe von 102 bis 115 cm. Diese wird auf jeder Schiffseite an einer Stelle unterbrochen durch jeweils vier waagerecht eingehakte Drahtseile, deren höchstes in etwa 1 m Höhe verläuft. An diesen Stellen lässt sich z. B. eine zum Schiff führende Gangway befestigen. Auf beiden Seiten der Back befinden sich als weitere Unterbrechung der Metallreling Außenlaternen (Positionslichter). Diese sind außen an einem beweglichen Eisenelement von etwa 90 cm Höhe aufgehängt und bleiben auch bei Neigung des Schiffs immer in der Senkrechten. Die Reling aus weißen Metallstäben endet weiter vorn in Höhe jeweils zweier (schwanenhalsförmiger weißer) Ablufthutzen. Hier ist der Schiffsrand (Schanzkleid) an einer schmalen Stelle (ca. 30 cm) zwischen den Hutzen und den sich in Richtung Bug anschließenden Königspollern noch 43 cm hoch. Die beiden Königspoller enden in etwa 75 cm Höhe. Der schmale Bereich zwischen den beiden Pollern ist etwa 50 cm hoch. Der Schiffsrand, der im Anschluss an die beiden Poller zur Bugspitze führt, ist 60 cm hoch. Ab diesem Bereich ist außen am Schiff und unter dem nach vorn ragenden Klüverbaum das Klüvernetz gespannt. Nach den Unfallverhütungsvorschriften für Unternehmen der Seefahrt muss die Reling mindestens 1 m hoch sein (erwähnt im Entscheidungsvorschlag des Havarieausschusses aus dem Jahre 2009 zum Personalunfall an Bord des Segelschulschiffs Gorch Fock am 3. September 2008). In den Jahren 2005 und 2007 fanden auf der Gorch Fock Arbeitsschutzbegehungen durch die Aufsichtsbehörde für militärisch besetzte Wasserfahrzeuge der Bundeswehr statt. Dabei wurden alle vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt und festgestellte Mängel beseitigt.
24Der Posten Ausguck wird mit einer Person besetzt und ist ausgestattet mit einer Flüstertüte und einem Fernglas. Er muss die Funktionstüchtigkeit der beiden erwähnten Positionslichter überwachen sowie Schiffsverkehr, Bojen und etwaiges Treibgut melden. Der Bereich der Back, in welchem der Posten Ausguck Dienst tut, ist unbeleuchtet. Bei Dunkelheit oder verminderter Sicht muss der Posten jede halbe Stunde eine Standardmeldung abgeben. Dazu „singt“ (ruft) er in die Flüstertüte „Auf der Back ist alles wohl, die Laternen brennen“; diese Meldung wird vom wachhabenden Offizier mit einem „Ay“ beantwortet. Dadurch signalisiert der Posten, dass es ihm gut geht und die Positionslichter brennen. Soweit der Posten Rettungsboje am Heck des Schiffs diese Meldung hören kann, gibt er eine entsprechende Gegenmeldung ab („Auch die Hecklaterne brennt“). Unterbleibt die Meldung, muss der Wachoffizier nachfragen oder jemanden zur Kontrolle schicken. Die Wachposten dürfen nicht über die Ankerkette oder im Wachbereich umherliegende Tampen laufen, essen, Radio hören, rauchen, sitzen, liegen oder sich anlehnen.
25An Bord der Gorch Fock gab es im September 2008 keine Verpflichtung, ständig eine Schwimmweste zu tragen. Nach Nr. 4158 Abs. 2 der Marinedienstvorschrift (MDv) 160/1 „Bestimmungen für den Dienst an Bord“ von Mai 2008 war die Marinerettungsschwimmweste vielmehr an Oberdeck in Fahrt und vor Anker grundsätzlich anzulegen bei schwerer See, bei Nebel, bei Eisbildung oder bei Auslösen des Schottendicht-Verschlusszustands, im Übrigen nach Befehl des Kommandanten/Kapitäns im Einzelfall. Dem möglichen Sicherheitsgewinn stand die Gefahr entgegen, nur noch eingeschränkt beweglich zu sein bzw. mit der Weste irgendwo hängenzubleiben. An Bord der Gorch Fock als einem Großsegler wurde in den in Nr. 4158 Abs. 2 der MDv 160/1 genannten Fällen statt des Tragens einer Rettungsschwimmweste das Anlegen eines Lifebelts (Toppsgurt) befohlen. Dieser war nötig, damit die Soldaten der Seewache jederzeit in die Takelage entern und sich dort sichern konnten; er ließ sich aus konstruktiven Gründen nicht zusammen mit einer Schwimmweste tragen. Im Regelfall (anders bei schlechtem Wetter oder starkem Seegang) trugen die auf der Gorch Fock als Posten Ausguck eingesetzten Soldaten, die nicht in die Takelage entern mussten, weder Schwimmweste noch Sicherheitsgurt.
26Vor einem Wachantritt wurden die Soldaten gemäß Nr. 3118 MDv 160/1 gemustert. Dabei wurden neben dem befohlenen Anzug u. a. auch „Seekrankheit oder andere Einschränkungen“ kontrolliert.
27Für den Wachdienst von 22 Uhr bis 24 Uhr war K. C. nach dem in den Akten befindlichen „Seepostenplan StB II“ zunächst in der Position „2. Rudergänger“ eingeteilt gewesen. Auf Bitte der Zeugin F. hatte sie am 3. September 2008 ihren Wachposten jedoch mit deren Wachposten für die Position „Posten Ausguck“ getauscht. Grund dafür war der Umstand, dass die Stimme der Zeugin F. wegen einer Erkältung angegriffen war und diese die vorgeschriebene halbstündige Meldung über die Flüstertüte nicht hätte absetzen können. Auf dem Posten Ausguck löste K. C. am Abend des 3. September 2008 die Zeugin H1. ab.
28Die für 23:30 Uhr vorgeschriebene Meldung von K. C. über die Flüstertüte haben etliche Soldaten, die sich um diese Zeit auf dem Oberdeck befanden, nicht gehört. Nach 23:30 Uhr ging niemand zur Back, um nach K. C. zu sehen.
29Die Gorch Fock befand sich in den letzten Abendstunden des 3. September 2008 auf einem Kurs, bei dem der Wind aus südwestlicher Richtung und damit – ausgehend von der Fahrtrichtung des Schiffes – von schräg hinten etwa mit Stärke 7 kam. Das Schiff lag mit einer leichten Krängung von 3 bis 5 Grad ruhig und ohne zu stampfen oder zu rollen bei einer Wellenhöhe von etwa 1,5 m stabil im Wasser.
30Kurz vor 23:43 Uhr stürzte K. C. von Bord. Viele Besatzungsmitglieder hörten um diese Zeit Schreie; sofern sie diese überhaupt lokalisieren konnten, kamen sie aus dem Bereich des Vorschiffs bzw. von der Steuerbordseite. Manche erkannten die Stimme von K. C. . Um 23:43 Uhr wurde das Mann-über-Bord-Manöver ausgelöst. Die Wassertemperatur betrug zu diesem Zeitpunkt etwa 15°C.
31Die nach Alarm sofort eingeleiteten Rettungs‑ und Suchmaßnahmen bleiben erfolglos. Am 15. September 2008 wurde der Leichnam von K. C. durch die Besatzung eines Fischereiforschungsschiffs etwa 65 Seemeilen nordwestlich von Helgoland aus der Nordsee geborgen und durch die Wasserschutzpolizei dem Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein, Campus Kiel, zugeführt.
32Im Rahmen der Sektion wurden verschiedene Fotos angefertigt. Auf einem ist der in das bei der Bergung genutzte Netz gewickelte Leichnam ohne Parka und Kampfstiefel, im Übrigen aber bekleidet, zu erkennen. Nach dem Sektionsprotokoll vom 16. September 2008 war K. C. mit einem ehemals weißen Unterhemd, BH, einer dunklen Stoffhose, darunter einer Trainingshose, Gürtel, Slip und zwei Paar Socken (dunkle über weißen) bekleidet. Die Befundung sei aufgrund von Fäulnisbildungen erschwert gewesen. Trotzdem seien Hinweise auf ein Ertrinkungsgeschehen festzustellen, insbesondere anhand der Entspeicherung der Milz und der Blutfülle der Leber sowie der Ausweitung des Enddarms. Konkrete spezifische Befunde für einen Ertrinkungstod, z. B. ein sog. Schaumpilz, seien aufgrund der längeren Liegezeit nicht mehr zu erheben gewesen. Es seien keine Hinweise auf eine äußere Gewalteinwirkung infolge eines stumpfen oder scharfen Traumas festzustellen. Aus rechtsmedizinischer Sicht und in Anbetracht der Gesamtumstände sei davon auszugehen, dass die Verstorbene von Bord geraten sei, ohne sich dabei verletzt zu haben, und dann im Wasser ertrunken sei. Es handele sich am ehesten um einen Ertrinkungstod.
33Nach einem chemisch-toxikologischen Gutachten desselben Instituts vom 7. Oktober 2008 ergaben sich keine Hinweise für eine Aufnahme von Drogen, Medikamenten oder organischen Giften, die zum Tod von K. C. hätten beitragen oder ihre Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigen können.
34Die Kläger beantragten mit Schreiben vom 24. Juli 2013 beim Bundesministerium der Verteidigung, ihnen eine einmalige Entschädigung nach § 63 a SVG zu zahlen.
35Das Bundesministerium der Verteidigung lehnte mit Bescheid vom 7. August 2013 eine solche Zahlung ab, weil der Wachdienst von K. C. an Bord der Gorch Fock auch unter den damaligen Witterungsbedingungen nicht mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden gewesen sei. Im Übrigen sei der Anspruch verjährt.
36Den von den Klägern dagegen eingelegten Widerspruch wies das Bundesministerium der Verteidigung mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2013 zurück.
37Am 6. Dezember 2013 haben die Kläger Klage erhoben.
38Die Kläger haben beantragt,
39die Beklagte unter Änderung ihres Bescheides vom 7. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2013 [muss heißen: 4. November 2013] zu verpflichten, ihnen eine einmalige Entschädigung in Höhe von 40.000 Euro zu bewilligen,
40sowie die Hinzuziehung ihres Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
41Die Beklagte hat beantragt,
42die Klage abzuweisen.
43Das Verwaltungsgericht hat am 6. August 2014 zur Beweiserhebung über die Verhältnisse an Bord der Gorch Fock einen Ortstermin an Bord durchgeführt. In der mündlichen Verhandlung am 22. Oktober 2014 hat das Verwaltungsgericht Beweis erhoben über die näheren Umstände der Wachablösung in der Nacht des 3. September 2008 auf der Gorch Fock zwischen 23:30 Uhr und 23:45 Uhr durch Vernehmung von Frau L2. N1. . Diese sollte damals ab Mitternacht Teil der Seewache sein, nach ihren Angaben jedoch nicht für den Posten Ausguck.
44Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, der nächtliche Wachdienst auf der Gorch Fock für Auszubildende ohne Sicherungsmaßnahmen auf dem Posten Ausguck bei einer Wellenhöhe von zwei Metern sei zwar objektiv lebensgefährlich gewesen. Diese Lebensgefahr sei aber keine besondere im Sinne des § 63 a SVG gewesen. Die subjektive Situation des Soldaten sei nicht zu berücksichtigen.
45Der Senat hat durch Beschluss vom 20. Januar 2016 die Berufung wegen des geltend gemachten Anspruchs teilweise, nämlich nur i. H. v. 20.000 Euro zugelassen. Im Übrigen hat er den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
46Die Kläger begründen die Berufung im Wesentlichen wie folgt: Aus den besonderen Umständen des Einzelfalls (nächtlicher Wachdienst einer Auszubildenden ohne ausreichende Absicherungen und mit Stolperfallen – Tampen – auf dem Vorderschiff unter den damaligen Witterungsbedingungen) ergebe sich objektiv eine besondere Lebensgefahr im Sinne des § 63 a SVG. Der Bereich der Back sei nicht hinreichend gesichert, weil es keine durchgehende umlaufende Reling gebe. Bei Windstärke 7, Schauer- und Gewitterböen, Wellen von wohl mehr als 1,5 m, u. U. bis zu 3,50 m, und einer Wassertemperatur von 15°C könne von besten Segelbedingungen keine Rede sein.
47Die subjektiven Umstände des handelnden Soldaten seien im Rahmen der besonderen Lebensgefahr des § 63 a SVG schon deswegen zu berücksichtigen, weil es auf die Umstände des Einzelfalls ankomme. Maßgeblich sei der gesundheitliche Zustand von K. C. in der konkreten Lage. Diese sei offensichtlich nicht borddienstverwendungsfähig oder sogar allgemein dienstuntauglich gewesen. Die Gesundheitsziffern III 12 und III 81 führten jeweils zu einem Verwendungsausschluss. Auch die Einschlafprobleme seien bekannt gewesen. All dies hätte der Schiffsarzt erkennen müssen, als K. C. ihn wegen Unterleibsbeschwerden aufgesucht habe, und er hätte sie auch gegen ihren Willen vom Dienst befreien müssen. Die Angabe „nahezu beschwerdefrei“ genüge nicht, um eine zunächst für krank erklärte Soldatin wieder als gesund zu betrachten. Zudem habe vor dem Auslaufen der Gorch Fock eine Personalkonferenz stattgefunden, weil man Zweifel an der Einsatzfähigkeit von K. C. gehabt habe.
48Aus dem Sektionsprotokoll ergebe sich, dass kein Wasser in der Lunge oder den zuführenden Organen gewesen sei. Wissenschaftlich möglich sei auch ein sog. „trockenes Ertrinken“. Dabei trete der Tod beim Auftreffen auf die Wasseroberfläche ein und deswegen gelange kein Wasser in die Lunge. Dann allerdings hätte K. C. weder ihre Schuhe noch ihren Parka ausziehen können.
49Die Kausalität ergebe sich aus einer Mischung aller relevanten Umstände: K. C. sei u. U. bis vorn an die Spitze des Schiffs an einem gefährlichen Ort eingesetzt gewesen, obwohl sie dafür gesundheitlich nicht geeignet gewesen sei. Sie sei ohne Parka und Schuhe geborgen worden, obwohl sie als Rettungsschwimmerin habe wissen müssen, dass sie diese hätte anbehalten sollen. Sie habe kein Wasser in der Lunge gehabt.
50Die Kläger haben Aktennotizen des Zeugen Dr. E vom 5. September 2008 und vom 27. Januar 2009 einschließlich einer eidesstattlichen Versicherung vom 28. März 2012 übersandt. Sie haben weiter ein 39‑seitiges Gesprächsprotokoll nebst zugehöriger Tonaufnahme eines Gespräches ihrer beiden Prozessbevollmächtigten mit der Zeugin T. vom 7. Januar 2015 vorgelegt.
51Die Kläger beantragen,
52die Beklagte unter Änderung ihres Bescheides vom 7. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2013 zu verpflichten, ihnen eine einmalige Entschädigung in Höhe von 20.000 Euro zu gewähren,
53sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
54Die Beklagte beantragt,
55die Berufung zurückzuweisen.
56Sie macht unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung im Wesentlichen geltend, der Wachdienst auf der Back der Gorch Fock habe bei den damaligen Witterungsbedingungen keine besondere Lebensgefahr im Sinne dieser Vorschrift begründet. Er sei nicht typischerweise mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden gewesen. Dies ergebe sich schon aus der bisherigen Geschichte der Gorch Fock. Dass eine Rettung aus dem Wasser sehr schwierig gewesen sei, belege nicht, dass schon der Wachdienst besonders lebensgefährlich gewesen sei. Es habe keine Dienstvorschrift gegeben, die bei den damaligen Witterungsbedingungen vorgeschrieben habe, eine Schwimmweste zu tragen oder sich anzugurten.
57Subjektive Elemente seien nach dem Wortlaut von § 63 a SVG grundsätzlich nicht, sondern allenfalls dann zu berücksichtigen, wenn sie einen unmittelbaren Bezug zur objektiven Lage hätten (z. B. Aufentern eines Beinamputierten). Im Übrigen führe auch der damalige Gesundheitszustand von K. C. nicht zu einer besonderen Lebensgefahr. Sie sei borddienstverwendungsfähig gewesen. Eine etwaige vorübergehende Erkrankung ändere daran nichts. Die für K. C. beschriebenen Einschlafprobleme seien bei dem körperlich anstrengenden Dienst auf der Gorch Fock und unregelmäßigen Schlafzeiten nicht ungewöhnlich. Es sei nicht erkennbar, dass es sich dabei um eine Erkrankung gehandelt haben könnte. Die Unterleibsbeschwerden habe K. C. am 3. September 2008 nicht mehr beklagt. Sie habe sich an diesem Tag vielmehr selbst für dienstfähig gehalten und sogar den Posten Ausguck im Tausch gegen den Posten als 2. Rudergänger übernommen. Bei einer solchen Lage hätte der Schiffsarzt sie nicht gegen ihren eigenen Willen als krank einstufen dürfen. Ein Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitszustand sei spekulativ. Es gebe insoweit keine hinreichend belastbaren Anhaltspunkte oder Wahrscheinlichkeiten. Der Unfall sei auch nicht durch einen rechtswidrigen Angriff herbeigeführt worden. Viele Zeugen hätten Schreie von K. C. gehört, teilweise im Bereich der See. Daher müsse sie beim Sturz noch gelebt haben. Nach dem Obduktionsbericht hätten sich im Übrigen keine Hinweise auf äußere Gewaltanwendung gefunden. Die von den Klägern geäußerten Zweifel an der Richtigkeit der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungstätigkeit beträfen nicht den Klagegegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf die Frage, ob die Staatsanwaltschaft in strafrechtlicher Hinsicht weiter ermitteln müsse, komme es hier nicht an. Eine Personalkonferenz zur Einsatzfähigkeit von K. C. habe nicht stattgefunden. Ein solches Verfahren finde im Bereich des Marinesanitätsdienstes nicht statt.
58Die Beklagte hat eine dienstliche Erklärung des Zeugen Dr. H2. vom 14. Oktober 2014 zu den Witterungsbedingungen am Abend des 3. September 2008 vorgelegt. Sie hat weiter eine Stellungnahme des Zeugen Dr. G1. vom 16. Oktober 2014 betreffend die Vorwürfe der Kläger ihm gegenüber übersandt.
59Der Senat hat zu verschiedenen Aspekten des Falles Beweis erhoben durch Vernehmung der Frau F. , der Frau H1. , des Herrn Dr. H2. , des Herrn T1. , der Frau T. , des Herrn Dr. G1. , des Herrn Dr. N1. und des Herrn Dr. E. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
60Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
61Entscheidungsgründe
62Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zahlung der beantragten Entschädigung gegen die Beklagte (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), welche die Leistung mit Bescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 7. August 2013 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 4. November 2013 zu Recht abgelehnt hat.
63Anspruchsgrundlage ist hier § 63 a des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz – SVG) in der Fassung des Art. 2 Nr. 8 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb des Gesetzes zur Regelung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungsgesetz – EinsatzVG) vom 21. Dezember 2004 (BGBI. I S. 3592, im Folgenden: SVG a. F.), der zum Zeitpunkt des in Rede stehenden Unfalls am 3. September 2008 noch galt.
64Denn das streitgegenständliche Entschädigungsbegehren gehört zu den Ansprüchen aus Unfallfürsorge. Für diese ist das Recht maßgeblich, das zum Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern eine Neuregelung nicht ausdrücklich rückwirkend gelten soll.
65Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012– 2 C 51.11 –, ZBR 2013, 205 = juris, Rn. 8, zu der vergleichbaren Vorschrift im Beamtenversorgungsgesetz, § 37 BeamtVG.
66Gemäß § 63 a Abs. 3 Nr. 2, Abs. 1 und 2 SVG a. F. wird den Eltern eines verstorbenen Soldaten unter bestimmten Voraussetzungen eine einmalige Entschädigung in Höhe von insgesamt 20.000 Euro gewährt. Die Erhöhung der Entschädigungssumme in Absatz 3 Nr. 2 dieser Vorschrift auf 40.000 Euro ist erst durch Art. 1 Nr. 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz – EinsatzVVerbG) vom 5. Dezember 2011 (BGBI. I S. 2458) erfolgt, der am 13. Dezember 2011 in Kraft getreten ist. Anhaltspunkte dafür, dass diese Vorschrift für zurückliegende Unfälle gelten soll, finden sich weder im Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz noch im Soldatenversorgungsgesetz.
67Hier sind weder die Voraussetzungen des § 63 a Abs. 1 und 3 Nr. 2 SVG a. F. (dazu I.) noch die des § 63 a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 SVG a. F. (dazu II.) erfüllt; etwaige Schadensersatzansprüche sind nicht streitgegenständlich, im Übrigen aber auch nicht gegeben (dazu III.).
68I. Die Voraussetzungen des § 63 a Abs. 1 und 3 Nr. 2 SVG a. F. liegen nach Maßgabe der insoweit geltenden Grundsätze (dazu 1.) nicht vor (dazu 2.).
691. Nach § 63 a Abs. 1 und 3 Nr. 2 SVG a. F. erhalten in einem Fall, in dem sich ein Soldat bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr (dazu a)) ausgesetzt (dazu b)) hat, infolge dieser Gefährdung einen Unfall erlitten hat und an den Folgen dieses Unfalls verstorben ist (dazu c)), dessen Eltern eine einmalige Entschädigung in Höhe von insgesamt 20.000 Euro. Für den Nachweis gelten die allgemeinen Beweisgrundsätze (dazu d)).
70a) Die mit einer Diensthandlung verbundene besondere Lebensgefahr i. S. v. § 63 a Abs. 1 SVG a. F. kann sich jedenfalls aus objektiven Umständen ergeben.
71aa) Dies ist der Fall, wenn mit der Diensthandlung für den Soldaten in objektiver Hinsicht typischerweise eine besondere, über das übliche Maß der Lebens- oder nur Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr verbunden ist. Die Gewährung einer einmaligen Entschädigung setzt eine Dienstverrichtung voraus, die bei typischem Verlauf das Risiko entsprechender Verletzungen oder des Todes in sich birgt, sodass deren/dessen Eintritt als Realisierung der gesteigerten Gefährdungslage und nicht als Verwirklichung eines allgemeinen Berufsrisikos erscheint. Die gesteigerte Gefährdungslage muss mehr als nur einen kurzen, nach Lage der Dinge nicht ins Gewicht fallenden Moment bestanden haben. Der Verlust des Lebens muss bei der Vornahme der Dienstverrichtung wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend sein. Ob die Diensthandlung für das Leben des Soldaten eine solche Gefahr begründet hat, erfordert eine wertende Betrachtung der Umstände des konkreten Einzelfalls.
72Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Oktober 2014– 2 B 12.14 –, juris, Rn. 10, 14, und vom 30. August 1993 – 2 B 67.93 –, juris, Rn. 6, sowie Urteile vom 13. Dezember 2012 – 2 C 51.11 –, ZBR 2013, 205 = juris, Rn. 10 ff. (jeweils zum insoweit gleichlautenden § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) und vom 12. April 1978 – 6 C 59.76 –, ZBR 1978, 334 (zum vergleichbaren § 141 a BBG a. F.); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13. Dezember 2010 – 4 S 215/10 –, juris, Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2004 – 1 A 2881/02 –, juris, Rn. 44 f.; strenger, aber insoweit ohne Begründung, Nds. OVG, Beschlüsse vom 9. Januar 2014 – 5 LA 149/13 –, juris, Rn. 7, und vom 28. Oktober 2010 – 5 LA 280/09 –, DÖD 2011, 21 = juris, Rn. 7 (jeweils zu § 37 BeamtVG), sowie Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, BeamtVG, Stand: Aug. 2016, § 37 Rn. 35 a. E., wonach eine besondere Lebensgefahr eine überwiegende Wahrscheinlichkeit voraussetze, bei der Dienstausübung umzukommen.
73Eine ihrer Art nach nicht generell lebensgefährliche Diensthandlung kann im Einzelfall aufgrund besonderer Bedingungen mit einer erhöhten Lebensgefahr verbunden sein.
74Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteile vom 14. Mai 2008 – 2 A 10062/08 –, juris, Rn. 18, vom 21. Januar 2005 – 2 A 11761/04 –, IÖD 2005, 130 = juris, Rn. 25, vom 19. Dezember 1997 – 2 A 13509/96 –, juris, Rn. 23 a. E.; OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2002 – 1 A 4954/00 –, juris, Rn. 36, 49.
75Vom Dienstherrn angeordnete und durchgeführte Übungen im Rahmen von Ausbildungsveranstaltungen, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, bisher nicht erworbene Fertigkeiten der Soldaten zu trainieren, sind grundsätzlich keine typischerweise mit Lebensgefahr verbundenen Diensthandlungen.
76Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 1993– 2 B 67.93 –, juris, Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8. November 1999 – 4 S 1657/97 –, IÖD 2000, 95 = juris, Rn. 5; OVG Rh.‑Pf., Urteil vom 19. Dezember 1997 – 2 A 13509/96 –, DVBl. 1998, 1091 = juris, Rn. 21; Bay. VGH, Urteil vom 22. Februar 1989 – 3 B 87.03784 –, juris, Rn. 17; Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, BeamtVG, Stand: Aug. 2016, § 37 Rn. 36 a.
77Abweichendes gilt etwa nach § 1 Abs. 3 Nr. 4, § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 2, § 4 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 sowie § 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1178), zuletzt geändert durch Art. 7 des Zweiten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung anderer Vorschriften vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093) (im Folgenden: Verordnung zu § 63 SVG). In den dort näher bezeichneten Fällen gehört auch schon die Ausbildung etwa zum Fallschirmspringer, Kampftaucher, Minentaucher oder Minendemonteur zu den von § 63 Abs. 1 SVG erfassten Fällen besonders gefährlicher Diensthandlungen.
78Eine besondere Lebensgefahr ergibt sich nicht allein schon daraus, dass der Soldat bei der Dienstausübung getötet worden ist. Denn mit dem Eintritt des Todes bei Ausübung der Diensthandlung kann sich auch ein allgemeines oder geringes Risiko realisiert haben.
79Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 9. Januar 2014– 5 LA 149/13 –, juris, Rn. 7; Weinbrenner, in: Stegmüller u. a., Beamtenversorgungsrecht, Stand: Mai 2016, § 37 BeamtVG Rn. 29.
80Nach dem Wortlaut des § 63 a Abs. 1 SVG a. F. muss die Diensthandlung mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden sein. Eine solche Verknüpfung kann daher rühren, dass das plötzliche Auftreten und die weitere Entwicklung der Gefahr der Diensthandlung von vornherein typischerweise anhaften. Sie besteht aber auch dann, wenn die gefahrerhöhenden äußeren Umstände zwar durch eine – zu Beginn der Diensthandlung noch unerwartete – Veränderung der Verhältnisse eingetreten sind, dann aber die Fortführung der Diensthandlung wesentlich mitgeprägt haben (so ausdrücklich z. B. § 3 Abs. 2 der Verordnung zu § 63 SVG, wonach bestimmten besonders gefährlichen Flügen die Fälle gleichstehen, in denen sich abweichend von dem erteilten Flugauftrag die Notwendigkeit bestimmter besonders gefährlicher Flugarten erst nach dem Start auf Grund der die Flugbedingungen beeinflussenden Umstände ergibt). Die Gefahr muss in der Weise, in der sie sich letztlich realisiert hat, mit einer Diensthandlung des Soldaten verknüpft gewesen sein. Abzugrenzen von der Prägung der Diensthandlung durch die Umstände des Einzelfalls sind etwa solche gefahrerhöhenden Momente, die vor Eintritt des Unfallereignisses selbst noch nicht gegeben waren und die allein auf ein unangemessenes Verhalten des Soldaten oder eines Dritten bei einer typischerweise – auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der konkreten Situation – ungefährlichen Diensthandlung zurückzuführen sind und daher die Diensthandlung selbst nicht geprägt haben.
81Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13. Dezember 2010 – 4 S 215/10 –, juris, Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2004 – 1 A 2881/02 –, juris, Rn. 38 f., 42, 46; Bay. VGH, Urteil vom 19. April 1995 – 3 B 94.2796 –, n. v., Urteilsabdruck S. 7, und vom 22. Februar 1989 – 3 B 87.03784 –, juris, Rn. 17; VG Koblenz, Urteil vom 5. November 2004 – 6 K 428/04.KO –, juris, Rn. 24; Weinbrenner, in: Stegmüller u. a., Beamtenversorgungsrecht, Stand: Mai 2016, § 37 BeamtVG Rn. 28.
82Für die rechtliche Bewertung, von welcher Gefährlichkeit Diensthandlungen sein müssen, die als mit besonderen Lebensgefahren verbunden anzusehen sind, kann die Aufzählung in § 63 Abs. 1 SVG a. F. Anhaltspunkte geben.
83Vgl. Reich, BeamtVG, 2013, § 37 Rn. 3, und Weinbrenner, in: Stegmüller u. a., Beamtenversorgungsrecht, Stand: Mai 2016, § 37 BeamtVG Rn. 30, jeweils zu den in § 43 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 6 BeamtVG genannten Aufgabenfeldern.
84Denn die in § 63 Abs. 2 SVG a. F. vorgesehene einmalige Entschädigung für den Fall eines Unfalltodes aufgrund der dort aufgelisteten Diensthandlungen ist ebenso hoch wie in § 63 a Abs. 3 SVG a. F. Das spricht dafür, dass der Gesetzgeber die in diesen Vorschriften genannten Diensthandlungen als gleich gefährlich bewertet hat. Die besondere Lebensgefahr einer in § 63 a Abs. 1 SVG a. F. genannten Diensthandlung muss daher bei typisierender und wertender Betrachtungsweise grundsätzlich mit der Gefährlichkeit der Diensthandlungen in § 63 Abs. 1 SVG a. F. vergleichbar sein. § 63 Abs. 1 SVG a. F. nennt z. B. folgende Diensthandlungen:
85– Flugdienst für das fliegende Personal von einsitzigen und zweisitzigen strahlgetriebenen Kampfflugzeugen,
86– Sprungdienst für das springende Personal der Luftlandetruppen,
87– dienstlicher Einsatz an Minen unter Wasser für Minendemonteure,
88– dienstliche Erprobung von Minen und ähnlichen Kampfmitteln für das Versuchspersonal,
89– Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug.
90In diesen Situationen besteht nicht nur erfahrungsgemäß eine hohe Unfallwahrscheinlichkeit, sondern die gefahrenbegründenden Umstände beeinträchtigen zugleich die Überlebenswahrscheinlichkeit in gravierendem Maße. Erst dieses Zusammentreffen von einem hohen Unfall- und Verletzungsrisiko und einer Verringerung der Chancen auf ein Überleben des Unglücks begründet die besondere Lebensgefahr.
91Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 14. Mai 2008 – 2 A 10062/08 –, juris, Rn. 20 (zur besonderen Lebensgefahr i. S. v. § 37 BeamtVG).
92Besonders lebensgefährliche Situationen i. S. v. § 63 a SVG a. F. sind durch das Risiko geprägt, plötzlich einen Unfall zu erleiden, ohne dass sich dies typischerweise durch eine sorgfältige und vorsichtige Dienstverrichtung hätte verhindern lassen können.
93Die Rechtsprechung hat eine besondere Lebensgefahr einer Diensthandlung z. B. in folgenden Fällen angenommen:
94– Sturz eines Feuerwehrmannes durch die Decke eines brennenden Hauses (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 2 C 51.11 –, ZBR 2013, 205 = juris)
95– Absturz eines Soldaten mit einem Starfighter bei einem Übungsflug (BVerwG, Urteil vom 12. April 1978 – 6 C 59.76 –, ZBR 1978, 334)
96– Aufenthalt eines Beamten auf dem rechten Fahrstreifen einer dreispurigen Autobahn an einer Stelle ohne Geschwindigkeitsbegrenzung für eine voraussichtliche Dauer von einer Stunde (Sächs. OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2013 – 2 A 864/11 –, juris)
97– Suche nach einem verletzten, aggressiven Hirsch innerhalb einer Wohnbebauung (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13. Dezember 2010 – 4 S 215/10 –, juris)
98– Aufnahme eines Verkehrsunfalls durch einen Polizeibeamten nachts auf einer unbeleuchteten Autobahnkurve mit einem nur teilweise befestigten Randstreifen, welcher von einer an keiner Stelle unterbrochenen Leitplanke begrenzt ist (Nds. OVG, Beschluss vom 28. Oktober 2010 – 5 LA 280/09 –, DÖD 2011, 21 = juris)
99– Aufnahme eines Verkehrsunfalls durch einen Polizeibeamten nachts bei Nieselregen auf einer breit ausgebauten, deshalb hohe Geschwindigkeiten zulassenden, stark befahrenen, regennassen Bundesstraße (OVG Rh.-Pf., Urteil vom 21. Januar 2005 – 2 A 11761/04 –, IÖD 2005, 130 = juris)
100– Mannschaftsspringen mit Fallschirmen bei heftigen Windböen (OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2002 – 1 A 4954/00 –, juris)
101– Aufenthalt an der Mittellinie auf einer Autobahn während eines gerichtlichen Ortstermins (Hess. VGH, Urteil vom 5. November 1986 – I OE 72/82 –, ZBR 1987, 215).
102bb) Individuelle Umstände des handelnden Soldaten führen nicht ohne Weiteres dazu, die Voraussetzungen des § 63 a Abs. 1 SVG a. F. anzunehmen.
103Eine besondere Lebensgefahr ist dann zu bejahen, wenn die besondere Gefährlichkeit der Diensthandlung den handelnden Soldaten individuell beeinträchtigt, z. B. eine Erkrankung verursacht, und der Soldat deswegen einen Unfall erleidet. Denn dann hat sich die besondere Gefährlichkeit der Diensthandlung und nicht das allgemeine Lebensrisiko realisiert.
104Vgl. dazu, aber jeweils nicht entscheidungstragend, OVG Rh.-Pf., Urteile vom 26. November 2013 – 2 A 10479/13 –, juris, Rn. 32, vom 14. Mai 2008 – 2 A 10062/08 –, juris, Rn. 18, vom 21. Januar 2005 – 2 A 11761/04 –, juris, Rn. 25, und vom 19. Dezember 1997 – 2 A 13509/96 –, DVBl. 1998, 1091 = juris, Rn. 23; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8. November 1999 – 4 S 1657/97 –, IÖD 2000, 95 = juris, Rn. 5, wonach eine unzureichend gewordene körperliche oder psychische Verfassung zur Lebensgefährlichkeit führen kann.
105Die Notwendigkeit, solche individuellen Umstände zu berücksichtigen, ergibt sich schon aus dem Erfordernis der Rechtsprechung, wonach es für die Feststellung der besonderen Lebensgefahr auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.
106Allein subjektive Umstände in der Person des handelnden Soldaten (z. B. Erkrankung), die nicht durch die besondere Gefährlichkeit der Diensthandlung verursacht worden sind, können dagegen grundsätzlich keine besondere Lebensgefahr im Sinne von § 63 a Abs. 1 SVG a. F. begründen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Diensthandlung nicht aus dienstlichen Gründen zwingend sofort und gerade durch den beeinträchtigten Soldaten ausgeübt werden muss. Damit sind Fälle angesprochen, in denen die Diensthandlung auch auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden kann, ohne ihren Sinn zu verlieren (z. B. individuelle Ausbildung eines Soldaten in bestimmten Fertigkeiten), oder in denen die Diensthandlung sachgerecht auch durch einen nicht beeinträchtigten Soldaten vorgenommen werden kann. Anderes mag etwa in Fällen unaufschiebbarer Einsätze der Bundeswehr gelten, in denen keine ausreichende Zahl an unbeeinträchtigten Soldaten (mehr) zur Verfügung steht und daher das Risiko in Kauf genommen werden muss, dass die Dienstverrichtung durch subjektive Umstände beeinträchtigt wird.
107Dieses Verständnis der Norm entspricht ihrem Wortlaut, ihrer systematischen Stellung innerhalb des Soldatenversorgungsgesetzes sowie ihrem Sinn und Zweck und wird durch die Entstehungsgeschichte bestätigt. Im Einzelnen:
108Nach dem Wortlaut von § 63 a Abs. 1 SVG a. F. muss die Diensthandlung mit der besonderen Lebensgefahr verbunden sein. Daher kommt es auf die Art der Diensthandlung, nicht auf den Handelnden an (vgl. dazu § 15 Abs. 2 der Verordnung zu § 63 SVG: „Besonders gefährlich ist eine Diensthandlung, die bei einem besonderen militärischen Einsatz … vorgenommen wird und dienach der Art des Einsatzes … über die im Militärdienst übliche Gefährdung hinausgeht.“ – Hervorhebung durch den Senat).
109Die systematische Stellung des § 63 a SVG a. F. innerhalb des Soldatenversorgungsgesetzes spricht dafür, die besondere Lebensgefahr im Sinne dieser Vorschrift grundsätzlich nach objektiven Kriterien zu bestimmen. § 63 a SVG a. F. findet sich im Abschnitt V „Sondervorschriften“ des Zweiten Teils des SVG „Berufsförderung und Dienstzeitversorgung“. Neben einer – für die in Rede stehende Auslegung irrelevanten – Regelung zu Umzugskostenvergütung in § 62 SVG a. F. regelt der genannte Abschnitt des SVG auch die einmalige Unfallentschädigung für besonders gefährdete Soldaten (§ 63 SVG a. F.) und einen Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 63 b SVG a. F.). Sowohl § 63 SVG a. F. als auch § 63 b SVG a. F. betreffen objektiv besonders gefährliche Dienstverrichtungen. § 63 SVG a. F. zählt in Absatz 1 etliche Tätigkeiten auf, die zu einer besonderen Gefährdung von Soldaten führen. Er stellt auf die Gefährlichkeit bestimmter Handlungen ab (z. B. Flugdienst für das fliegende Personal von einsitzigen und zweisitzigen strahlgetriebenen Kampfflugzeugen, Sprungdienst für das springende Personal der Luftlandetruppen, dienstlicher Einsatz an Minen unter Wasser für Minendemonteure, dienstliche Erprobung von Minen und ähnlichen Kampfmitteln für das Versuchspersonal, Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug). Ergänzend ist auf § 63 Abs. 1 Nr. 10 SVG a. F. i. V. m. § 12 Abs. 2 Satz 1 der auf der Grundlage des § 63 Abs. 4 SVG a. F. erlassenen Verordnung zu § 63 SVG hinzuweisen, wonach sogar der bloße Aufenthalt auf einem U‑Boot vom Ablegen bis zum Anlegen des Bootes zu den Verrichtungen zählt, die (besonders gefährlicher) Dienst i. S. d. § 63 Abs. 1 SVG a. F. sind. Dass es in § 63 SVG a. F. um die Handlungen (und nicht um individuelle Umstände der handelnden Soldaten) geht, zeigt sich gleichfalls ergänzend auch daran, dass die Verordnung zu § 63 SVG detailliert regelt, welche konkreten Tätigkeiten zu einer bestimmten Diensthandlung zählen (z. B. bestimmte Flugarten in § 3, Sprungdienst in § 5, Bergrettungsdienst in § 6 Abs. 2). Außerdem bestimmt die Verordnung zu § 63 SVG genau, womit die in Rede stehenden Diensthandlungen beginnen und enden: Z. B. beginnt der Start im Flugdienst etwa mit der Freigabe zum Start (§ 1 Abs. 2 Satz 1); der Schwimmvorgang beginnt mit der Einfahrt in das Wasser (§ 11 Abs. 2 Satz 2); das Helmtauchen ist ab dem Schließen des Helmfensters erfasst (§ 13 Abs. 2 Buchstabe a). § 63 b SVG a. F. bezieht sich ebenfalls auf objektiv gefährliche Umstände wie etwa Kriegshandlungen, Unruhen, Naturkatastrophen, Verschleppung, Gefangenschaft (Abs. 1 und 6).
110Sinn und Zweck des § 63 a SVG a. F. gebieten es nicht, allein subjektive Umstände, die nur in der Person des handelnden Soldaten vorliegen, für eine besondere Lebensgefahr ausreichen zu lassen, sofern es um eine Diensthandlung geht, die auch zu einem anderen Zeitpunkt erfolgen kann, ohne ihren Sinn zu verlieren, oder für deren sachgerechte Durchführung nicht zwingend der beeinträchtigte Soldat erforderlich ist, sondern durch einen anderen, unbeeinträchtigten Soldaten ersetzt werden kann:
111§ 63 a SVG soll einer gesteigerten,im dienstlichen Bereich wurzelnden Gefährdungslage durch die Gewährung eines erhöhten versorgungsrechtlichen Schutzes Rechnung tragen. Nicht zuletzt im öffentlichen Interesse an einer effektiven Erledigung der öffentlichen Aufgaben soll die Bereitschaft des Soldaten zur Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten gestärkt werden, weil er damit rechnen kann, die Folgen dienstlich bedingter Körperschäden oder gar seines Todes in Fällen einer solchen Gefährdung nicht allein tragen zu müssen. Dem berechtigten Interesse des Dienstherrn, diesen erhöhten Dienstunfallschutz nicht ausufern zu lassen, wird durch die besonders hohen Anforderungen an die Folgen des Dienstunfalls in § 63 a SVG a. F. Rechnung getragen.
112Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012– 2 C 51.11 –, NVwZ-RR 2013, 522 = juris, Rn. 16, und vom 25. Oktober 2012 – 2 C 41.11 –, NVwZ-RR 2013, 320 = juris, Rn. 16 f. (zum insoweit vergleichbaren § 37 BeamtVG).
113Außerhalb unaufschiebbarer Einsätze, bei denen alle verfügbaren Soldaten zwingend benötigt werden, besteht aber grundsätzlich kein öffentliches Interesse daran, dass Soldaten zu bestimmten Diensthandlungen herangezogen werden, obwohl sie aufgrund subjektiver Umstände, die schon vor Beginn der Diensthandlung bestanden haben (z. B. Erkrankung), nicht in der Lage sind, den Dienst sachgerecht auszuüben. Denn ein solcher Dienst kann im Regelfall entweder auch auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden, ohne die unmittelbare Aufgabenerfüllung durch die Bundeswehr zu gefährden (z. B. individuelle Schießübung), oder – falls sofort erforderlich – durch einen anderen, gesunden Soldaten verrichtet werden.
114Sollte ein aus individuellen Gründen beeinträchtigter Soldat mit Kenntnis des Dienstvorgesetzten außerhalb unaufschiebbarer Einsätze der Bundeswehr einen objektiv nicht besonders lebensgefährlichen Dienst verrichten und dabei aufgrund der individuell vorliegenden Umstände zu Schaden kommen, ist er und sind seine Hinterbliebenen auch nicht etwa schutzlos gestellt; der zusätzliche Schutz durch § 63 a SVG a. F. ist nicht erforderlich, um ihn bzw. die Hinterbliebenen angemessen zu versorgen. Die daraus entstehenden Folgen werden nämlich von den allgemeinen Regelungen im Soldatenversorgungsgesetz zur Versorgung der Soldaten und etwaiger Hinterbliebener bzw. den allgemeinen Schadensregeln erfasst. Bei diesen Ansprüchen könnte auch ein etwaiges Mitverschulden des verunfallten Soldaten angemessen berücksichtigt werden, falls er z. B. nicht auf seine individuellen, ihn beeinträchtigenden Umstände hingewiesen haben sollte. Dies wäre bei einem Anspruch nach § 63 a SVG a. F. nicht möglich, in dem eben genannten Fall aber interessengerecht, um das allgemeine Berufs- oder Lebensrisiko nicht ohne sachgerechten Grund einseitig dem Dienstherrn aufzuerlegen.
115Dieses Verständnis der Norm lässt sich auch mit der oben dargestellten Rechtsprechung zu § 63 a SVG a. F. vereinbaren, wonach es für die besondere Gefährlichkeit auf eine typisierende Betrachtungsweise ankommt. Erkrankungen des Handelnden prägen als dessen individuelle Umstände bei solcher Betrachtungsweise jedoch nicht die Diensthandlung.
116Im Ergebnis dasselbe gilt etwa für Fehlverhalten des handelnden Soldaten während der konkreten Diensthandlung. Solches ist ebenfalls nicht typisch für die Diensthandlung und kann daher keine besondere Lebensgefährlichkeit i. S. v. § 63 a Abs. 1 SVG a. F. begründen.
117Bei unangemessenem Verhalten bzw. individuellen Fehlern des Handelnden ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13. Dezember 2010 – 4 S 215/10 –, juris, Rn. 26; Bay. VGH, Urteil vom 19. April 1995 – 3 B 94.2796 –, n. v., Urteilsabdruck S. 6 f.; VG Ansbach, Urteil vom 22. Juni 2006 – AN 11 K 05.01750 –, juris, Rn. 48; VG Koblenz, Urteil vom 5. November 2004 – 6 K 428/04.KO –, juris, Rn. 24; Weinbrenner, in: Stegmüller u. a., Beamtenversorgungsrecht, Stand: Mai 2016, § 37 BeamtVG Rn. 28.
118Das hier vertretene Verständnis der Norm wird durch ihre Entstehungsgeschichte bestätigt. Der Gesetzgeber hat individuelle Umstände des handelnden Soldaten, die zu einer besonderen Lebensgefahr führen könnten, nicht in den Blick genommen: Die Vorschrift ist durch Art. 4 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes vom 28. Juli 1972 (BGBl. I S. 1288) eingeführt worden. Anlass dafür waren die zunehmend tödlichen Einsätze überwiegend jüngerer Polizeivollzugsbeamter gewesen. Der Gesetzgeber meinte, sie bzw. die Hinterbliebenen seien während der ersten Übergangszeit versorgungsrechtlich zumeist unzureichend abgesichert.
119Vgl. BT-Drs. VI/3421, S. 4.
120Um deren Situation zu verbessern, wurde § 148 a in das damalige Bundesbeamtengesetz eingefügt. § 63 a SVG stellte die notwendige Folgeänderung für das Soldatenversorgungsgesetz dar.
121Vgl. BT-Drs. VI/3421, S. 8.
122Der Gesetzgeber reagierte damit auf generell besonders gefährliche Diensthandlungen.
123b) Neben der danach grundsätzlich objektiv zu bestimmenden besonderen Lebensgefahr setzt § 63 a SVG a. F. voraus, dass der Soldat sich ihr bei Ausübung einer Diensthandlung ausgesetzt hat.
124Dies bedeutet, dass der Soldat sich bewusst gewesen sein muss, mit der Diensthandlung sein Leben zu gefährden. Dieses Bewusstsein folgt in aller Regel bereits aus der Kenntnis der die Gefahr begründenden objektiven Umstände. Es liegt nicht nur bei einem sog. „Himmelfahrtskommando“ vor, sondern auch dann, wenn die Lebensgefahr zwar erheblich ist, der Soldat aber darauf vertrauen kann, ihm werde nichts zustoßen.
125Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2014– 2 B 12.14 –, juris, Rn. 10, sowie Urteile vom 13. Dezember 2012 – 2 C 51.11 –, juris, Rn. 13 ff., 20 (jeweils zum insoweit vergleichbaren § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG), und vom 12. April 1978 – 6 C 59.76 –, ZBR 1978, 334 (zum vergleichbaren § 141 a BBG früherer Fassung).
126c) Weiter muss gerade die besondere Lebensgefährlichkeit der Diensthandlung zu einem Unfall geführt haben und der Soldat muss aufgrund dieses Unfalls gestorben sein (§ 63 a Abs.1 und 3 SVG a. F.). Wie im Dienstunfallrecht für Beamte muss zwischen der besonderen Lebensgefahr und dem Unfall ein qualifizierter Zurechnungszusammenhang bestehen. Eine lediglich naturwissenschaftlich-logische Kausalität reicht nicht aus; vielmehr muss die besondere Lebensgefahr wesentliche Ursache für den Unfall sein. Daran fehlt es, wenn bei wertender Betrachtung eine andere Ursache für den Unfall so maßgeblich ist, dass der Verursachungsbeitrag der besonderen Lebensgefahr nicht zumindest annähernd gleich, sondern geringer zu gewichten ist und deshalb zurücktritt. Dies kann bei Ursachen der Fall sein, die der Sphäre des Soldaten zuzuordnen sind, etwa bei einer nicht auf der besonderen Lebensgefahr beruhenden Vorerkrankung, oder bei einem Verhalten des Soldaten, das für den Schaden wesentlich mitursächlich ist und nicht im dienstlichen Interesse liegt oder weder vernünftig noch sittlich geboten ist.
127Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 2012– 2 C 41.11 –, NVwZ‑RR 2013, 320 = juris, Rn. 12, und vom 29. Oktober 2009 – 2 C 134.07 –, BVerwGE 135, 176 = NVwZ 2010, 442 = juris, Rn. 26 (jeweils zum BeamtVG).
128d) Für den Nachweis der Voraussetzungen des § 63 a SVG a. F. gelten die allgemeinen Beweisgrundsätze: Der Anspruchsteller muss sie mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit dartun.
129Vgl. OVG Rh.‑Pf., Urteil vom 26. November 2013 – 2 A 10479/13 –, juris, Rn. 35; Bay. VGH, Urteil vom 29. September 1997 – 3 B 96.376 –, n. v., Urteilsabdruck S. 5.
130Wann dies erfolgt ist, richtet sich nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat der Tatrichter ohne Bindung an Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Jedoch setzt das Gesetz keine von allen Zweifeln freie Überzeugung voraus. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist. Vielmehr darf und muss sich der Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.
131Siehe dazu z. B. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Mai 2013 – 8 B 70.12 –, ZOV 2013, 131 = juris, Rn. 19, und vom 16. Juni 2003 – 7 B 106.02 –, NVwZ 2003, 1132 = juris, Rn. 41.
1322. Unter Berücksichtigung der unter 1. genannten Vorgaben steht den Klägern der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Denn für K. C. bestand während der hier maßgeblichen ausgeübten Diensthandlung, d. h. während ihres Dienstes als Posten Ausguck auf der Back der Gorch Fock am späten Abend des 3. September 2008, objektiv schon keine Lebensgefahr i. S. d. § 63 a Abs. 1 SVG a. F. (dazu a)), und es lagen auch keine nach den obigen Ausführungen (1. a) bb)) ausnahmsweise berücksichtigungsfähigen subjektiven, auf die besondere Gefährlichkeit der Diensthandlung zurückzuführenden Umstände in der Person von K. C. vor (dazu b)). Der geltend gemachte Anspruch bestünde aber auch dann nicht, wenn entgegen der vom Senat vertretenen Rechtsauffassung sonstige subjektive, in der Person des Soldaten liegende Umstände berücksichtigungsfähig wären, weil solche hier nicht festgestellt werden können (dazu c). Unabhängig davon scheitert der behauptete Anspruch auch dann, wenn eine besondere Lebensgefahr auf Grund objektiver oder subjektiver Umstände gegeben wäre, weil der Senat nicht feststellen kann, dass das Überbordgehen von K. C. durch solche Umstände verursacht worden ist (dazu d)).
133a) Der Wachdienst auf der Gorch Fock am Abend des 3. September 2008, den K. C. verrichtet hat, war objektiv keine mit einer besonderen Lebensgefahr verbundene Diensthandlung im Sinne des § 63 a Abs. 1 SVG a. F. Bei typisierender und wertender Betrachtungsweise war er schon nicht lebensgefährlich geschweige denn mit einer besonderen, über das übliche Maß der Lebensgefährdung hinausgehenden Lebensgefahr verbunden. Bei dieser Bewertung ist maßgeblich eine Offiziersanwärterin, die sich seit fast drei Wochen auf dem Schiff befindet, zunächst zwei Wochen im Hafen und seit einer Woche auf See, die keine Sicherungsmaßnahmen gegen das Überbordfallen oder Ertrinken am Körper trägt und die nachts (gegen 23:43 Uhr) im Dunkeln Wachdienst auf dem Posten Ausguck auf der unbeleuchteten, trockenen Back der Gorch Fock verrichtet, welche aufgrund ihres damaligen – keinen Veränderungen ausgesetzten – Kurses vor dem Wind und der gegebenen Witterungsbedingungen (beständiger, nicht böiger südwestlicher Wind der Stärke 7, Wellengang von etwa 1,5 m Höhe) mit einer nur leichten Krängung von 3 bis 5 Grad nach backbord ruhig und stabil im etwa 15°C kalten Wasser lag.
134Wie oben ausgeführt, hat eine besondere Lebensgefahr i. S. v. § 63 a Abs. 1 SVG a. F. zwei Voraussetzungen: Es muss erfahrungsgemäß eine hohe Unfallwahrscheinlichkeit bestehen und die gefahrenbegründenden Umstände müssen die Überlebenswahrscheinlichkeit in gravierendem Maße beeinträchtigen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht beide erfüllt. Im Einzelnen:
135Die Wahrscheinlichkeit, nach einem Sturz mit voller Bekleidung ins etwa 15°C kalte Wasser bei einem Seegang von etwa 1,5 m im Dunkeln ohne Schwimmweste bis zur Rettung im Rahmen eines Mann-über-Bord-Manövers zu überleben, war eher gering. Denn die Gorch Fock benötigte mit der zum Unfallzeitpunkt gefahrenen Geschwindigkeit von etwa 12 kn bei einem Mann-über-Bord-Manöver eine gewisse Zeit, bis sie wieder ungefähr an der Stelle des Überbordgehens angelangt war, um die ins Wasser gefallene Person suchen und retten zu können (nach dem Schlussbericht der Bezirkskriminalinspektion Kiel vom 17. November 2008 dauerte dieses Manöver am 3. September 2008 insgesamt 18 min., wobei die Zeitangabe auf Schätzungen des Zeugen T1. basiert), und auch das hierfür eingesetzte Speedboot musste zunächst zu Wasser gelassen werden und zur Unfallposition fahren. Ob diese Person vorher die sofort ins Wasser geworfenen beleuchteten Rettungsmittel erreichen konnte, um sich bis zum Eintreffen der Rettungskräfte über Wasser zu halten, war bei den für einen Schwimmer durch Wellengang und Dunkelheit stark eingeschränkten Sichtbedingungen höchst ungewiss.
136Die Unfallwahrscheinlichkeit war jedoch gering. Es war nämlich keineswegs wahrscheinlich, bei der in Rede stehenden Diensthandlung ungewollt über Bord zu fallen. Der Wachdienst unter den genannten Bedingungen wurde bei sorgfältiger und vorsichtiger Dienstverrichtung nicht durch das Risiko geprägt, plötzlich und unvermutet über Bord zu fallen. Dies gilt unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten der Back, der Aufgaben des Postens Ausguck, der Dunkelheit, der Vorgaben zum Tragen einer Schwimmweste bzw. eines Toppsgurtes sowie der Witterungsbedingungen.
137Bei den baulichen Gegebenheiten der Back ist zu berücksichtigen, dass der größere Teil der Back im September 2008 nach außen von einer mindestens 1 m hohen festen Metallreling begrenzt war. An zwei Stellen war sie durch eingehängte Drahtseile etwa der gleichen Höhe unterbrochen. Im Bereich der Königspoller und weiter nach vorn zum Bug gab es anstelle der Reling ein – deutlich niedrigeres – Schanzkleid. Die die Reling auf Backbord‑ und Steuerbordseite unterbrechenden Platten mit den nach außen gerichteten Positionslichtern reichten bis zu einer Höhe von 0,9 m und waren aufgrund ihrer kardanischen Aufhängung beweglich. An diesen Stellen bestand wegen der geringeren Höhe der Außenbegrenzung und wegen der Beweglichkeit der Platten eine gewisse Gefahr, über Bord zu fallen.
138Um den Wachdienst auf dem Posten Ausguck korrekt verrichten zu können, musste man sich jedoch nicht an diesen Stellen aufhalten. Die Zeuginnen F. und H1. haben dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat insoweit übereinstimmend geschildert, als Posten Ausguck habe man sich tendenziell „am Mast mit Glocke“ (so die Formulierung der Zeugin H1. ; hierbei handelt es sich nicht um einen Segelmast, sondern um einen Pfosten, an dem die vordere Schiffsglocke aufgehängt ist) aufhalten sollen; dies sei ausreichend gewesen, weil man auch von dort aus im Wasser treibende Objekte habe sehen können, bevor diese das Schiff erreicht hätten. Diese Angabe wird durch das Foto 111 der Beiakte IX bestätigt, auf dem die Zeugin H1. Ende September 2008 demonstriert hat, an welcher Stelle sie üblicherweise während des Dienstes auf dem Posten Ausguck auf der Steuerbordseite gestanden hat (neben der ersten Lüftungshutze auf der Höhe des Mastes mit der Glocke). Auch der Zeuge T1. hat in der mündlichen Verhandlung dazu nachvollziehbar und insoweit übereinstimmend mit den Zeuginnen F. und H1. angegeben, dass sich von diesem Bereich aus entgegenkommender oder kreuzender Schiffsverkehr beobachten lasse; dasselbe gelte für etwaiges Treibgut oder Bojen, die sich bereits in einiger Entfernung vor dem Schiff zeigten, wenn man das Meer fortlaufend im Blick behalte; ggf. müsse der Posten unter den gespannten Segeln auf einer Seite hindurchschauen. Diese Angaben der Zeugen leuchten für die Beobachtung des Meeres unter Berücksichtigung der in Beiakte IX enthaltenen Fotos ohne Weiteres ein und erscheinen dem Senat daher glaubhaft: Auf den in Beiakte IX enthaltenen Fotos 43 und 51 ist ebenso wie auf dem auf Blatt 412 der Gerichtsakte enthaltenen Foto vom Ortstermin des Verwaltungsgerichts zu erkennen, dass man etwa von dem Standort der Glocke aus über das Schanzkleid bzw. die Reling – ggf. unter gesetzten Segeln hindurch, deren unterer Rand nach den Angaben von Kapitän zur See a. D. C1. vor dem Senat etwa 2 m über der Back endet – nach vorn und zur Seite auf das Meer schauen kann. Dasselbe gilt für den Bereich schräg hinter der Schiffsglocke auf der Back, wie sich aus den Fotos 63, 65, 66, 67, 111 und 112 (jeweils Beiakte IX) ersehen lässt.
139Der Zeuge T1. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sogar erklärt, dem Posten Ausguck sei ein fester Bereich auf der Back zugewiesen: Dieser beginne vorn an den Lüftungshutzen etwa auf der Höhe der Glocke und führe weiter nach hinten bis kurz vor die Stelle, an der die Reling durch Drahtseile unterbrochen sei und an der man eine Stelling einhängen könne; in dem Bereich vor den Lüftungshutzen in Richtung Bugspitze sei nämlich das Schanzkleid zu niedrig, so dass die Gefahr bestehe, über Bord zu gehen. Letzteres leuchtet unter Berücksichtigung der in Beiakte IX enthaltenen Fotos zur Back der Gorch Fock ein. Auffällig ist, dass von dieser räumlichen Begrenzung erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Rede war und keine der von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft befragten zahlreichen Personen dies trotz Nachfragen nach Vorgaben für den Posten Ausguck jemals erwähnt hat. Dieser Ungereimtheit muss der Senat jedoch nicht weiter nachgehen: Wenn es diese räumliche Begrenzung auch im September 2008 schon gegeben haben und sie den Soldaten für den Posten Ausguck auch mitgeteilt worden sein sollte, ist festzuhalten, dass sich in diesem begrenzten Bereich der Back durchgehend eine über 1 m hohe Metallreling ohne bewegliche Elemente befand, die ein plötzliches Überbordgehen in diesem Bereich ohne äußere Einflüsse völlig unwahrscheinlich erscheinen ließ. Sollte den Posten Ausguck und auch K. C. im September 2008 nicht bewusst gewesen sein, dass ihr Bereich räumlich begrenzt war, gebot es jedenfalls die von jedem Soldaten zu fordernde Vorsicht, nicht zu nah an die weniger als einen Meter hohen Bereiche der Außenbegrenzung des Decks einschließlich der Positionslichter heranzutreten, ohne sich dabei selbst ausreichend zu sichern. Eine (besondere) Lebensgefahr im objektiven Sinne lag darin wegen der ausreichenden Sicherungsmöglichkeiten (Festhalten an unbeweglichen Stellen) nicht.
140Um das Leuchten der Positionslampen zu kontrollieren, war es ebenfalls nicht notwendig, ganz nach vorn zur Bugspitze des Schiffes zu gehen. Denn von dort hätte man die außen angebrachten Positionslichter bereits nicht mehr erkennen können (vgl. Beiakte IX Fotos 34 und 36) und wäre die Sicht auf deren Widerschein im Wasser bei Wellengang allenfalls sehr eingeschränkt möglich gewesen. Es war zur Überzeugung des Senats auch nicht erforderlich, sich für diese Kontrolle über die beweglichen Metallplatten zu lehnen, an der die Positionslichter jeweils angebracht waren. Diese Annahme gründet auf den plausiblen Angaben des Zeugen T1. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat und dem Eindruck der Back, den die in Beiakte IX enthaltenen Fotos dem Senat vermittelt haben: Der Zeuge T1. hat angegeben, das Licht der Positionslichter werde auf dem Wasser reflektiert, weil es streue und nicht nur geradeaus leuchte. Ausgehend davon ließe das Leuchten sich auch von einer Stelle neben den beweglichen Metallplatten auf dem Wasser erkennen, an der man sich an der fest installierten Reling ggf. festhalten könnte. Die Angaben der Zeugin H1. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sind für die Frage, wie der Posten damals die Positionslampen kontrollierte, wenig ergiebig. Die Zeugin konnte nur noch vermuten, wie sie im September 2008 die Positionslampen kontrolliert habe: Diese hätten möglicherweise so hell gestrahlt, dass man sich nicht habe darüber lehnen müssen, oder sie habe die Hand davorgehalten und den Widerschein erkannt. Letzteres ist ohne Weiteres vorstellbar und war nicht mit der Gefahr verbunden, über Bord zu fallen, weil man sich mit der anderen Hand an der unbeweglichen Metallreling festhalten konnte. Dass die Zeugin sich acht Jahre nach ihrem Einsatz auf der Gorch Fock daran nicht mehr genau hat erinnern können, ist wegen des großen zeitlichen Abstandes ohne Weiteres nachvollziehbar und deutet im Übrigen darauf hin, dass die abgeforderte Kontrolle der Positionslichter für sie nichts Besonderes war. Die Zeugin H1. hatte allerdings Ende September 2008, als ihre Erinnerung an ihren Dienst als Posten Ausguck noch frisch war, eine Stelle auf der Back als einen Standpunkt gezeigt, von dem aus sich anhand von Reflexionen an den Aufbauten das Leuchten der Positionslichter kontrollieren ließ: Diese Stelle befand sich ausweislich des Fotos 114 der Beiakte IX auf dem hinteren Teil der Back zwischen einer (verpackten) Rettungsinsel und dem Feuerturm an einer Nagelbank. Dort bestand wegen der Reling, der Nagelbank und des Rettungsmittels keine Gefahr, über Bord zu gehen. Die Zeugin H1. hatte weiter in ihrer polizeilichen Vernehmung am 25. September 2008 erklärt, das Licht der Positionslichter reflektiere auf der Seite der Segel auch an diesen bzw. an deren Tauen. Dies ist bei hellen Lampen, die anderen Schiffen auch in größerer Entfernung das Vorhandensein des Schiffes anzeigen sollen, ohne Weiteres einleuchtend. Auf den Fotos 115 und 116 der Beiakte IX ist außerdem zu erkennen, dass das Licht der Positionslampe im Dunkeln zu erkennen war, wenn man sich an einer Stelle daneben an die Reling stellte und seitlich über die Reling schaute; außerdem reflektierte es am Schiffsrand. All diese Möglichkeiten verdeutlichen, dass der Posten sich nicht in Gefahr begeben musste, um insoweit seiner Kontrollpflicht nachzukommen.
141Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass die Back an dem Abend des 3. September 2008 mit etwaigen „Stolperfallen“ versehen gewesen wäre, die einen Aufenthalt besonders lebensgefährlich hätten werden lassen. Die unbeweglichen Aufbauten auf der Back, wie sie sich aus Foto 34 der Beiakte IX ersehen lassen, waren K. C. spätestens vom Vorabend bekannt: Sie hatte bereits am 2. September 2008 von 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr den Wachdienst auf dem Posten Ausguck verrichtet. Im Übrigen gibt es neben den unbeweglichen Aufbauten ausweislich der Fotos 34, 63 bis 68 der Beiakte IX genügend Platz, um sich auf der Back zu bewegen oder aufzuhalten. Auch die Tampen begründeten für K. C. in der konkreten Unfallsituation keine Stolpergefahr. Denn sie ist– unstreitig – auf der Steuerbordseite des Schiffes über Bord gegangen, während die Tampen am Abend des 3. September 2008 wegen der Segelstellung auf der Backbordseite auf dem vorderen Teil der Back gespannt waren. Unabhängig davon musste sich der dort Dienst verrichtende Soldat ausweislich der Aussage des Zeugen T1. in der mündlichen Verhandlung im Regelfall auf der dem Wind zugewandten Luv-Seite aufhalten. Dies deckt sich mit den Angaben der Zeugin H1. in der mündlichen Verhandlung. Diese erinnerte sich, dass es verboten gewesen sei, auf dem Posten Ausguck über auf dem Boden gespannte Taue zu steigen. Beide Zeugenaussagen leuchten wegen der erhöhten Stolpergefahr auf der Lee-Seite durch gespannte Tampen ohne Weiteres ein und sind daher glaubhaft. Um den Wachdienst auf dem Posten Ausguck korrekt auszuüben, durfte der Posten mithin grundsätzlich nicht über die Tampen steigen.
142Die Dunkelheit auf dem Oberdeck führte zu keiner in lebensgefährlicher Weise erhöhten Stolpergefahr. Die Zeugin H1. hat dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, die Aufbauten auf der Back habe sie im Dunkeln schemenhaft erkennen können, stockdunkel sei es nicht gewesen. Dies ist nach allgemeiner Lebenserfahrung nachvollziehbar. Unter freiem Himmel, der am Abend des 3. September 2008 zudem klar war, wird es nicht stockdunkel. Die Aussage ist daher glaubhaft. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat der Sache nach zu Tage getretene allgemeine Befürchtung der Kläger, die Zeugin H1. könnte sich aus Loyalität zu ihrem Dienstherrn oder zu anderen Zeugen mit diesen inhaltlich wahrheitswidrig abgesprochen haben, sieht der Senat hier nicht bestätigt. Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung gewöhnen sich menschliche Augen nach einer gewissen Zeit an die Dunkelheit und ermöglichen es dann, sich unter freiem Himmel zumindest zurechtzufinden. Außerdem strahlten die beiden Positionslichter der Back – wenn auch nach außen – Licht ab. K. C. stand vor dem Sturz von Bord länger als eine Stunde auf der Back. Innerhalb dieser Zeit hatten sich ihre Augen längst an die dort herrschenden Sichtverhältnisse angepasst, soweit dies dem menschlichen Auge möglich ist. Dass K. C. sich bei der Wache nicht in absoluter Dunkelheit befand, sondern Restlicht zur Verfügung hatte, wird auch durch ihre – unstreitig – bis 23:00 Uhr ordnungsgemäß erfolgte(n) halbstündige(n) Meldung(en) belegt. Denn hierfür musste sie ihre bei der Wache getragene, offensichtlich nicht beleuchtete Armbanduhr der Marke „Fossil“ ablesen können. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Zeugin H1. in ihrer polizeilichen Vernehmung am 8. September 2008, also fünf Tage nach dem Unglück und bei deshalb noch frischer Erinnerung, angegeben hatte, sie habe während ihres Wachdienstes auf der Back wegen der hellen Positionslichter ihre Armbanduhr ablesen können. Um den Wachdienst auf der Back korrekt zu verrichten, war es auch nicht notwendig, sich plötzlich und schnell auf der Back zu bewegen. K. C. hatte bereits einen Tag zuvor, am 2. September 2008 von 18.00 Uhr bis 20:00 Uhr, Wachdienst auf der Back verrichtet und kannte daher die örtlichen Gegebenheiten auch bei Helligkeit. (Die Sonne ging ausweislich des Bordtagebuchs am 2. September 2008 erst um 20:46 Uhr unter.) Sie musste also wissen, an welchen Stellen man ggf. aufpassen musste, um nicht zu stolpern.
143Die Witterungsbedingungen am Abend des 3. September 2008 führen zu keiner anderen Bewertung. Der Wind war zwar stark (Windstärke 6 bis 7), schob aber das Schiff vor sich her, so dass es ruhig und stabil mit einer nur leichten Krängung zur Backbordseite im Wasser lag. Es war trocken, so dass keine Gefahr bestand, auf dem Oberdeck plötzlich auszurutschen.
144Grundlage für die Annahme der genannten Witterungsdaten und der Situation des Schiffes sind die glaubhaften Angaben des Zeugen Dr. H2. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in Verbindung mit dem sonstigen Akteninhalt und der Bestätigung durch andere Zeugen. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat der Sache nach zu Tage getretene Befürchtung der Kläger, der Zeuge Dr. H2. könnte sich mit anderen bei der Bundeswehr beschäftigten Zeugen inhaltlich wahrheitswidrig abgesprochen haben, um seinen Dienstherrn oder andere Zeugen nicht zu belasten, sieht der Senat in keiner Weise bestätigt. Denn die Aussage des Zeugen Dr. H2. war insgesamt nachvollziehbar, in sich schlüssig und stimmte in den wesentlichen Punkten mit den Angaben im Bordtagebuch, Angaben in den Verwaltungsvorgängen und denen anderer Zeugen überein. Den Umstand, dass der Zeuge Dr. H2. sich an die Witterungsbedingungen am Abend des 3. September 2008 im Gegensatz zu denen des Vorabends auch acht Jahre später noch erinnern kann, hat dieser ohne Weiteres nachvollziehbar damit begründet, dass sich der Unglücksabend durch die tragischen Umstände in sein Gedächtnis eingebrannt habe. Da der Zeuge Dr. H2. während der in Rede stehenden Fahrt der Gorch Fock Bordmeteorologe war, die Schiffsführung in meteorologischer Hinsicht beriet und das Wetter beobachten sowie vorhersagen sollte, ist sein Erinnerungsvermögen insoweit ohne Weiteres erklärlich.
145Der Zeuge Dr. H2. schilderte in seiner Befragung vor dem Senat die Witterungsverhältnisse für den Abend des 3. September 2008 wie folgt: Die Windstärke habe konstant 6 bis 7 – etwa 27 bis 30/33 kn – betragen. Der Wind sei aus Richtung Süd bzw. Südwest gekommen. Im Tagesverlauf habe es im Gebiet der Deutschen Bucht und in Norddeutschland noch Schauer gegeben. Um 20.00 Uhr seien aber die letzten Schauer, die es noch über der Küste gegeben habe, in sich zusammengefallen. Danach und auch noch im Unfallzeitpunkt habe es keine Schauer oder Gewitter mehr in der Nähe der Gorch Fock gegeben. Jedenfalls in den letzten Stunden des 3. September 2008 sei es also trocken gewesen, das Deck sei auch nicht von der See überspült worden. Die Angaben dieses Zeugen zur Windstärke und zur Windrichtung decken sich mit den Eintragungen im Bordtagebuch der Gorch Fock für den 3. September 2008: Dort sind für die Zeit von 20:00 Uhr bis 23:43 Uhr Windstärken von 26 bis 28 kn sowie Wind aus zunächst 240 bis schließlich 205 Grad vermerkt. Windstärke 6, strichweise 7, sowie südwestliche Winde wurden auch in der abendlichen Wettervorhersage des Deutschen Wetterdienstes vom 3. September 2008 für die Deutsche Bucht genannt, in deren – sehr großem – Bereich sich die Gorch Fock an diesem Abend befand. Die Daten zur Windstärke und Windrichtung stimmen ebenfalls mit den Angaben des Zeugen Dr. H2. vom 5. September 2008 gegenüber Herrn Regierungsdirektor B. als Beauftragtem nach § 32 WDO sowie mit seiner Aussage gegenüber der Staatsanwaltschaft Kiel am 26. September 2008 überein. Unter Berücksichtigung all dieser Angaben geht der Senat von der oben genannten Windstärke (6 bis 7) und Windrichtung (südwestlich) zum Unfallzeitpunkt aus.
146Die vom Zeugen Dr. H2. erwähnte trockene Witterung wird bestätigt durch die Aussage der Zeugin H1. vor dem Senat, wonach es nicht geregnet habe und der Himmel klar gewesen sei. Auch der Zeuge T1. hat erklärt, bei seinem Erscheinen auf der Brücke kurz nach dem Unfall sei es dort trocken gewesen. Konkrete Anhaltspunkte, diese Aussagen nicht zu glauben, hat der Senat nicht, zumal auch keine der von der Polizei befragten zahlreichen Personen, die am 3. September 2008 auf der Gorch Fock gewesen waren, Niederschläge oder überkommendes Spritzwasser erwähnt hat.
147Die Wassertemperatur von etwa 15°C zum Unfallzeitpunkt erschließt sich der Senat aus den Angaben des Bordtagebuchs. Dort sind für den 3. September 2008 ab 20:00 Uhr leicht abnehmende Wassertemperaturen vermerkt: 20:00 Uhr 17,1°C, 21:00 16,7°C, 22:00 16,4°C, 23:00 16°C. Weitere Eintragungen zur Wassertemperatur an diesem Tag fehlen. Für den 4. September 2008 wird die Temperatur im Bordtagebuch um 1:00 mit 15°C angeben. Diese Temperaturangaben sprechen im Übrigen nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen Dr. H2. . Dieser hat nämlich die Wassertemperatur am Abend des 3. September 2008 bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung auf für September typische 16 bis 18°C ausdrücklich nur geschätzt und erläutert, dass er für diese Temperatur nicht zuständig gewesen sei.
148Aufgrund der nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Angaben des Zeugen Dr. H2. in der mündlichen Verhandlung geht der Senat davon aus, dass die Wellen zum Unfallzeitpunkt im damaligen Bereich der Gorch Fock etwa 1,5 m, jedenfalls aber nicht mehr als 2 m hoch waren, wobei es sich bei den 1,5 m um einen Durchschnittswert handelte, der folglich nach unten und nach oben überschritten werden konnte. Der Zeuge Dr. H2. hat anschaulich erläutert, dass die Wellenhöhe von drei Faktoren abhängt: Wassertiefe, Dauer des Windes (einschließlich Windstärke) und Landabdeckung (Entfernung vom Land, aus dessen Richtung der Wind hier wehte). Nach den Angaben des Zeugen hätten die Wassertiefe und die Dauer des Windes bei Windstärke 6 bis 7 ohne Weiteres ausgereicht, um auch höhere Wellen zu erzeugen. Die Nähe zur Insel Norderney habe jedoch dazu geführt, dass dem von der Insel kommenden Wind keine ausreichende Strecke über dem Meer zur Verfügung gestanden habe, um noch höhere Wellen aufbauen zu können. Außerdem habe eine sog. reine, aber noch nicht ausgereifte Windsee mit recht kurzer Wellenlänge vorgelegen. Diese setze großen Schiffen wie der Gorch Fock kaum zu, so dass man den Seegang kaum bemerkt habe. Die Wellenhöhe von etwa 1,5 m habe er aufgrund seiner Erfahrung als Meteorologe und an Bord von Schiffen geschätzt; es gebe bei der Bundesmarine keine Instrumente, um die Wellenhöhe objektiv zu messen. Diese Erläuterungen leuchten ohne Weiteres ein und sind nachvollziehbar. Konkrete Anhaltspunkte dafür, der Zeuge Dr. H2. hätte etwa zugunsten seines Dienstherrn oder anderer Zeugen falsche Angaben gemacht, liegen nicht einmal ansatzweise vor. Die Angabe der Wellenhöhe mit etwa 1,5 m wird bestätigt durch die Eintragungen im Bordtagebuch: Dort ist für den 3. September 2008 von 20:00 Uhr bis 23:00 Uhr stündlich jeweils ein Seegang von 1,5 m vermerkt, ebenso für 1:00 Uhr am 4. September 2008. Für die Richtigkeit dieser Angaben spricht auch, dass die Wellenhöhe seit dem 18. August 2008 im Bordtagebuch mehrfach täglich, in der Regel wohl stündlich festgehalten wurde und die Eintragungen zwischen < 0,5 m und 3 m meist in Halbmeterschritten differierten. So wurde etwa für den 3. September 2008 morgens um 9:00 Uhr ein Seegang von 3 m vermerkt, der bis 10:00 Uhr auf 2,5 m zurückging, bis 11:00 Uhr auf 2 m, bis 15:00 Uhr auf 1,5 m, bis 17:00 Uhr auf 2 anstieg und ab 20:00 wieder auf 1,5 m zurückging (letzte Eintragung zum Seegang um 23:00 Uhr: 1,5 m). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Eintragungen im Bordtagebuch falsch sein könnten, zumal davon auszugehen ist, dass sie durch erfahrene Seeleute erfolgt sind.
149Die Vorhersage des Deutschen Wetterdienstes zur Wellenhöhe in der Deutschen Bucht am Abend des 3. September 2008 („See bis 3,5 Meter“) stellt die Angaben des Zeugen Dr. H2. nicht in Frage. Denn dabei handelte es sich zum einen (nur) um eine Vorhersage für ein zum anderen sehr großes Seegebiet. Dieses macht nach den Angaben des Zeugen Dr. H2. etwa 20% der ganzen Nordsee aus, wobei der Referenzpunkt für die Vorhersage in der Mitte des Seegebietes liegt, weit weg (nach Schätzung des Zeugen etwa 300 Kilometer) von der damaligen Position der Gorch Fock. Deswegen und insbesondere wegen der beim Referenzpunkt offensichtlich fehlenden Landabdeckung lassen sich aus dieser Vorhersage keine Rückschlüsse auf die konkrete Wellenhöhe an der in der Nähe der Küste gelegenen Unfallposition ziehen.
150Auch die Aussage eines Soldaten, der als Stammbesatzungsmitglied und Rettungsschwimmer nach dem Unfall von einem ausgesetzten Speedboot aus nach K. C. gesucht hatte, stellt die Annahme einer Wellenhöhe von etwa 1,5 m nicht durchgreifend in Frage. Dieser Soldat hatte in seiner Vernehmung durch die Polizeiinspektion Wilhelmshaven/Friesland am 5. September 2008 angegeben, die Wellen seien seiner Schätzung nach 2 bis 3 m hoch gewesen. Bei seiner Vernehmung durch die Bezirkskriminalinspektion Kiel am 25. September 2008 hatte er erklärt, die Wellen seien „so 2 bis 2,5 m hoch“ gewesen. Der Zeuge Dr. H2. hat dazu in der mündlichen Verhandlung erklärt, er kenne aus eigener Erfahrung den Eindruck, dass im doch deutlich kleineren Speedboot die Wellenhöhe größer erscheine. Im Übrigen handele es sich bei der Angabe der Wellenhöhe mit etwa 1,5 m, wie bereits ausgeführt, um einen statistischen Mittelwert, der an einzelnen Stellen unter- und überschritten werden könne. Unter Berücksichtigung der oben gemachten Ausführungen zur Höhe des Seegangs und unter Berücksichtigung der seemännischen Erfahrung von Dr. H2. sieht der Senat aufgrund der Angaben des Soldaten im Speedboot daher keinen Anlass, von einer anderen Wellenhöhe als etwa 1,5 m, möglicherweise bis 2 m auszugehen. Bestätigt wird die Annahme des Senats durch die von der Beklagten vorgelegte Abschätzung der signifikanten Wellenhöhe und Wellenperiode für den 3./4. September 2008 an der Unfallposition durch den Deutschen Wetterdienst vom 3. Februar 2016: Danach soll die totale Wellenhöhe dort um 00:00 Uhr nämlich 1,7 m betragen haben.
151Der Senat ist davon überzeugt, dass die Gorch Fock zum Unfallzeitpunkt am 3. September 2008 (kurz vor 23:43 Uhr) ruhig und stabil im Wasser lag. Diese Überzeugung gründet sich auf die Angaben der Zeugen Dr. H2. und T1. sowie auf die Angaben der Zeuginnen F. und H1. . Sie wird bestätigt durch den sonstigen Akteninhalt.
152Der Zeuge Dr. H2. hat angegeben, die Gorch Fock habe als großes Schiff auf die kurzen Wellen praktisch nicht reagiert und man habe den Seegang kaum bemerkt. Diese Angaben werden bestätigt durch die Aussage des Zeugen T1. . Dieser hat die Auswirkungen der Windrichtung und des gewählten Kurses auf die Gorch Fock nachvollziehbar und anschaulich erläutert: Bei dem gewählten Kurs der Gorch Fock sei der Wind – von der Längsachse des Schiffes aus betrachtet – von schräg hinten gekommen. Die damalige – in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat näher beschriebene – Segelstellung habe dazu geführt, dass der Wind nicht seitlich auf die Segel gedrückt, sondern vielmehr das Schiff gewissermaßen von hinten geschoben und auf diese Weise für eine stabile Lage gesorgt habe. Die Krängung nach Backbord habe nur etwa 3 bis 5 Grad betragen. Diese Angaben leuchten vor dem Hintergrund der Windrichtung, des Schiffskurses und der allgemein bekannten physikalischen Gesetzmäßigkeiten ohne Weiteres ein. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat der Sache nach zu Tage getretene Befürchtung der Kläger, der Zeuge T1. könnte aus Loyalität zu seinem Dienstherrn oder zu anderen Zeugen oder aus Furcht vor strafrechtlicher Verfolgung versucht sein, unwahre Angaben zu machen, sieht der Senat in keiner Weise bestätigt. Seine Angaben zu den Auswirkungen von Wind und Wellen auf die Gorch Fock waren einleuchtend, anschaulich und stimmten mit den Angaben anderer Zeugen sowie dem sonstigen Akteninhalt überein. Die Aussage des Zeugen T1. wird nicht durch seine abweichende Angabe zur Wassertemperatur unglaubhaft. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hatte der Zeuge T1. die Wassertemperatur am Abend des 3. September 2008 mit 17°C angegeben und auf Nachfrage erläutert, er habe diesen Wert seinem Bericht vom 14. September 2008 entnommen, den er sich vor dem Termin noch einmal angesehen habe. Dass der Zeuge T1. seinen eigenen, damaligen Bericht zur Vorbereitung auf seine in der mündlichen Verhandlung zu erwartende zeugenschaftliche Vernehmung noch einmal gelesen hat, entspricht einer durch das Gesetz (vgl. § 98 VwGO i. V. m. § 378 Abs. 1 Satz 1, 1. Var. ZPO) vorgesehenen Wahrnehmung der Aufgabe als Zeuge. Dass er sich sodann inhaltlich auf diesen Bericht bezieht, ist nachvollziehbar, auch wenn unklar ist, auf welche Messung oder Angaben sich der dort genannte Wert stützt. Die Zeuginnen F. und H1. haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend bekundet, es habe am Abend des 3. September 2008 keinen besonders hohen Seegang gegeben und das Schiff habe ruhig im Wasser gelegen. Der Senat hat keinerlei Anlass, die Angaben zur Wetterlage und zur Lage des Schiffes nicht zu glauben, zumal die Beobachtung, das Schiff habe ruhig im Wasser gelegen, in den polizeilichen Vernehmungen der Sache nach auch von fast 20 weiteren Personen geäußert wurde, die damals auf der Gorch Fock gewesen waren (Beiakte IV 257, 274, 297 [T. G. : „das Schiff stampfte oder rollte nicht“], 317, 337, 363, 374 [M. M. : „kein Stampfen und Rollen im Schiff“], 400; Beiakte V 786, 804, 820, 845, 900, 948, 962, 976, 991, 1022 f., 1103; Beiakte VI 763). Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist die Einschätzung des Zeugen T1. in seiner Vernehmung am 25. September 2008 durch die Staatsanwaltschaft Kiel, er habe für den Abend des 3. September 2008 ein „gemütliches Nachtsegeln“ angenommen, für den Senat ohne Weiteres nachvollziehbar.
153Diese ruhige Lage des Schiffes hatte sich in den letzten Stunden vor dem Unfall auch nicht durch etwaige Segelmanöver geändert. Solche waren in den letzten Stunden des 3. September 2008 ausweislich der Eintragungen im Bordtagebuch nicht gefahren worden; vielmehr war der Kurs des Schiffes unverändert geblieben.
154Im Hinblick auf die langjährigen, im Wesentlichen unfallfreien Erfahrungen mit Offiziersanwärtern auf der Back der Gorch Fock musste mit einem Überbordgehen des Postens Ausguck, also mit dem Entstehen einer lebensgefährlichen Lage, in der Unfallnacht auch ohne besondere Sicherheitsvorkehrungen nicht ernsthaft gerechnet werden. Diese orientierten sich zulässigerweise an langjährigen Erfahrungen und militärischen Notwendigkeiten. Um Leben und Gesundheit der auf dem Schiff tätigen Soldaten zu schützen, gab es Vorgaben z. B. dazu, unter welchen Bedingungen die Wachposten einen Toppsgurt bzw. eine Rettungsschwimmweste tragen mussten. Nach den Angaben des Zeugen T1. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestand an Bord der Gorch Fock damals keine generelle Pflicht für Soldaten, eine Schwimmweste oder einen Toppsgurt zu tragen. Diese Praxis entsprach den Vorgaben von Nr. 4158 MDv 160/1. Danach war eine Schwimmweste an Oberdeck und vor Anker grundsätzlich anzulegen bei schwerer See, bei Nebel, bei Eisbildung und bei Auslösen des Schottendicht-Verschlusszustands. Auf der Gorch Fock wurde nach der Aussage des Zeugen T1. damals unter den in Nr. 4158 MDv 160/1 genannten Bedingungen statt einer Schwimmweste das Tragen des Toppsgurtes angeordnet. Keiner dieser die genannte Sicherung verlangenden Fälle war am Abend des 3. September 2008 gegeben. Das hier allenfalls in Betracht kommende Merkmal „schwere See“ lag offenkundig nicht vor. Der Zeuge Dr. H2. hat dargestellt, dass die Angaben der Seegangsskala nach Petersen nachvollziehbar seien. Die danach bei Windstärke 7 zu erwartende – nach dieser Skala unterhalb der schweren See liegende ‑ grobe bzw. sehr grobe See beziehe sich aber auf eine ausgereifte Windsee, die am Unglücksabend auf Grund der Position des Schiffes bei der gegebenen Landabdeckung nicht vorgelegen habe. Dementsprechend hat auch der Zeuge T1. glaubhaft bekundet, dass eine als „schwere See“ zu bezeichnende Situation nicht einmal ansatzweise gegeben gewesen sei. Der Zeuge T1. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darüber hinaus auch plausibel erläutert, warum er am Abend des 3. September 2008 nicht vorsorglich das Tragen einer Schwimmweste oder eines Toppsgurtes für den Posten Ausguck angeordnet habe: Er müsse bei einem solchen Befehl abwägen zwischen den Bewegungseinschränkungen, welche diese Rettungsmittel mit sich brächten, und der Gefahr des Überbordgehens. An diesem Abend habe es keine solche Gefahr gegeben. Letztere Einschätzung leuchtet unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten der Back, dem damaligen Kurs der Gorch Fock und den Witterungsbedingungen ohne Weiteres ein.
155Die von den Klägern zitierte Vorschrift U.4159 MdV 160/1, die das Tragen von Schwimmwesten u. a. „grundsätzlich an Oberdeck in See“ anordnet, bezieht sich nur auf U‑Boote. Sie begründete daher keine Pflicht für die Besatzung der Gorch Fock, generell eine Schwimmweste zu tragen. Diesen Geltungsbereich hat Kapitän zur See a. D. C1. für die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar unter Hinweis auf das vorangestellte „U.“ sowie den im Text erwähnten Turmluk erläutert. Im Übrigen liegt es nahe, nur für U‑Boote Regelungen für eine „Überwasserfahrt“ zu treffen.
156Eine Pflicht für K. C. , an dem Abend des 3. September 2008 eine Schwimmweste zu tragen, folgte auch nicht aus Nr. 4160 MdV 160/1. Danach war bei Wassertemperaturen ab 15°C und weniger dann eine Nässeschutzkombination oder ein Kälteschutzanzug ggf. mit Schwimmweste zu tragen, wenn die unmittelbare Gefahr des Überbordgehens bestand. Letzeres war aus den oben genannten Gründen hier nicht der Fall.
157Aus dem Umstand, dass es bis zu dem in Rede stehenden Unfall trotz dieser Sicherungsmaßnahmen zu nach Aktenlage vereinzelten tödlichen Unfällen auf der Gorch Fock gekommen ist (soweit ersichtlich, allerdings nicht durch Stürze von der Back ins Meer), ist nicht zu schließen, dass diese Sicherungsmaßnahmen generell unzureichend gewesen sind. Denn Unfälle lassen sich nie vollständig vermeiden und gehören grundsätzlich auch zum allgemeinen Lebensrisiko von Soldaten.
158Bei einer Gesamtwürdigung aller genannten Umstände (bauliche Gegebenheiten der Back, Aufgaben des Postens Ausguck, Dunkelheit, Witterungsbedingungen, Vorgaben zum Tragen einer Schwimmweste bzw. eines Toppsgurtes) ergibt sich unter objektiven Gesichtspunkten keine besondere Lebensgefährlichkeit des in Rede stehenden Wachdienstes; die konkrete Diensthandlung war insoweit vielmehr nicht einmal lebensgefährlich. Der Verlust des Lebens war unter den genannten objektiven Umständen auch in einer Gesamtschau weder wahrscheinlich noch sehr naheliegend. Die einzelnen angeführten Aspekte, die für sich betrachtet jeweils keine (besondere) Lebensgefährlichkeit bedingen, führen auch in ihrer Gesamtheit nicht zu einer (besonderen) Lebensgefahr. Denn sie verstärken sich nicht gegenseitig in einer Weise, dass die Verrichtung des Wachdienstes auf dem Posten Ausguck typischerweise das Risiko in sich birgt, über Bord zu geraten und dabei verletzt oder getötet zu werden.
159Insofern unterschied der Wachdienst sich z. B. von den in § 63 Abs. 1 SVG aufgezählten Tätigkeiten. Diese sind geprägt von einer typischerweise bestehenden Unberechenbarkeit der jeweiligen Situation (etwa bei der Minendemontage oder bei einem Einsatz in einem brennenden Gebäude), die sich – wie auch Erfahrungen der Vergangenheit zeigen – jederzeit zu einer lebensgefährlichen Lage entwickeln kann, weil Menschen die Situation nur eingeschränkt beherrschen können. Dies war bei dem in Rede stehenden Wachdienst auf der Back der Gorch Fock aus den genannten Gründen anders: Die Lage dort war weitgehend – abgesehen von den Witterungsbedingungen – durch den Wachdienstleistenden selbst beherrschbar.
160Gegen eine (besondere) Lebensgefährlichkeit des konkreten Wachdienstes auf dem Segelschulschiff Gorch Fock spricht weiter, dass es sich um einen Dienst im Rahmen einer Ausbildung handelte, der seiner Natur nach dazu bestimmt war, bisher nicht erworbene Fertigkeiten der Soldaten zu trainieren: Diese sollten als verantwortlicher Teil des Wachdienstes auf dem Schiff arbeiten; sie sollten das Schiff bewegen und im Rahmen ihrer Fähigkeiten dazu Verantwortung übernehmen und eigenständig Aufgaben erfüllen. Die Offiziersanwärter sollten diese Gelegenheit nutzen, um Führungsqualitäten als künftige Vorgesetzte zu entwickeln und ihre Urteilsfähigkeit sowie ihr Selbstbewusstsein auszubauen (so die Antworten des Bundesministeriums der Verteidigung im Schreiben vom 8. Januar 2009 an die Staatsanwaltschaft Kiel auf Fragen des Klägers). Dieser Wachdienst im Rahmen von Ausbildungsfahrten diente damit generell nicht dazu, das Leben der damit betrauten Soldaten aufs Spiel zu setzen.
161Der Umstand, dass die Tochter der Kläger bei Ausübung des Wachdienstes ums Leben gekommen ist, erlaubt auch nicht schon für sich genommen die Annahme, der Wachdienst sei mit einer (besonderen) Lebensgefahr verbunden gewesen (s. o., I. 1. a) aa)).
162Schließlich belegt der Umstand, dass die Sicherungsvorkehrungen für den Posten Ausguck seit dem Tod von K. C. nach den Angaben des Zeugen T1. vor dem Senat verschärft worden sind, nicht die Lebensgefährlichkeit des konkreten Wachdienstes unter den im Unfallzeitpunkt noch üblichen Sicherungsvorkehrungen.
163Dazu, dass eine Änderung der Einsatzbedingungen nach einem Unfall keine Lebensgefährlichkeit der bisherigen Einsatzbedingungen belegt, siehe OVG Rh.-Pf., Urteil vom 19. Dezember 1997 – 2 A 13509/96 –, DVBl. 1998, 1091 = juris, Rn. 23.
164Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Marine das Risiko, dass ein ungesicherter Soldat auf dem Posten Ausguck über Bord gehen könnte, nach Möglichkeit minimieren wollte, solange ungeklärt ist, wie es zu dem Sturz kam, und daher das generelle Tragen des Toppsgurtes für den Posten Ausguck angeordnet hat. Im Übrigen diente die Erhöhung der Sicherungsvorkehrungen auch dazu, eine vermutete psychische Verunsicherung zumindest eines Teils der Besatzung zu verringern, wie der Zeuge T1. vor dem Senat ohne Weiteres nachvollziehbar erläutert hat.
165Der Bewertung des Senats, der in Rede stehende Wachdienst sei objektiv nicht mit einer (besonderen) Lebensgefahr verbunden gewesen, entspricht im Übrigen auch die Einschätzung der Zeuginnen F. und H1. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Die Zeugin F. hat angegeben, der Posten Ausguck habe zu den beliebteren Posten gehört, weil man dort mehr Ruhe gehabt habe, nicht habe in die Takelage klettern müssen und es relativ entspannt gewesen sei. Die Zeugin H1. hat erklärt, sie habe sich auf dem Posten Ausguck nicht unsicherer als auf anderen Wachposten gefühlt, dort seien aus ihrer Sicht keine großen Gefahren gewesen. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Anweisung, wegen einer Stolpergefahr nicht über dort liegende Tampen zu steigen, weil genug anderer Platz vorhanden gewesen sei, um sich aufhalten zu können. Bestätigt wird dieses Bild eines unter den gegebenen Bedingungen nicht lebensgefährlichen Dienstes im Übrigen durch die Angabe der mit K. C. befreundeten K1. D. bei ihrer polizeilichen Befragung, es sei ihr wegen der ruhigen Fahrt des Schiffes „unerklärlich, wie die K. C. über Bord gehen konnte“.
166b) In der Person von K. C. lagen auch keine nach den obigen Ausführungen ausnahmsweise berücksichtigungsfähigen subjektiven Umstände vor. Die von den Klägern behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen waren nicht auf die besondere Lebensgefährlichkeit der Diensthandlung zurückzuführen (dazu aa)). Es handelte sich auch nicht um eine Diensthandlung, die sofort und gerade durch K. C. hätte ausgeführt werden müssen (dazu bb)).
167aa) Bei dem Wachdienst handelte es sich schon nicht um eine mit einer (besonderen) Lebensgefahr verbundene Diensthandlung. Unabhängig davon ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die hier von den Klägern geltend gemachten gesundheitlichen Umstände ihrer Tochter (angeblich fehlende Borddienstverwendungsfähigkeit bzw. angebliche Ungeeignetheit für den Dienst an Bord, etwaige Unterleibsschmerzen, häufiges Einschlafen) gerade durch den konkreten Wachdienst auf dem Posten Ausguck am Abend des 3. September 2008 hervorgerufen worden sein könnten.
168bb) Auch die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise individuelle Umstände eines Soldaten berücksichtigt werden können, die nicht auf die besondere Lebensgefährlichkeit der Diensthandlung zurückgehen (dazu oben unter 1. b)), sind hier nicht erfüllt.
169Der streitgegenständliche Wachdienst durfte zwar zeitlich nicht verschoben werden. Denn der Posten Ausguck war nach den Angaben des Zeugen T1. vor dem Senat nach der Seestraßenordnung vorgeschrieben. Das trifft zu: Nach Regel 5 der „Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See“ (Kollisionsverhütungsregeln – KVR), welche auch als Seestraßenordnung bezeichnet werden, muss jedes Fahrzeug jederzeit durch Sehen und Hören sowie durch jedes andere verfügbare Mittel, das den gegebenen Umständen und Bedingungen entspricht, gehörigen Ausguck halten, der einen vollständigen Überblick über die Lage und die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes gibt. Diese Regelung galt im Unfallzeitpunkt und in der Unfallposition für die Gorch Fock, welche nach der Eintragung im Bordtagebuch vom 3. September 2008 schon um 20:36 Uhr das deutsche Hoheitsgebiet erreicht hatte. Lag ihre Position im Unfallzeitpunkt im nationalen Bereich außerhalb der Fahrwasser im Sinne der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO, BGBl. 1998 I S. 3209), so galten die Kollisionsverhütungsregeln uneingeschränkt (vgl. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2 der „Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See“ vom 13. Juni 1977, BGBl. I S. 813). Nichts anderes würde gelten, wenn die Position im Geltungsbereich der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung gelegen haben sollte, da dieses Regelungswerk die Geltung der KVR ausdrücklich angeordnet und, was Regel 5 der KVR anbetrifft, keine (mögliche) abweichende Regelung getroffen hat (vgl. § 1 SeeSchStrO und insbesondere dessen Abs. 4). Der Zeuge T1. hat außerdem nachvollziehbar erläutert, warum der Posten Ausguck trotz einer Kontrolllampe im Kartenhaus erforderlich sei: Das Positionslicht könne etwa durch ein Segel oder einen anderen darüber hängenden Gegenstand verdeckt werden; es könnte auch zerstört worden sein.
170Der in Rede stehende Wachdienst hätte aber durch einen anderen Soldaten als K. C. verrichtet werden können, wenn diese krank gemeldet gewesen wäre. Dass K. C. vom Wachdienst auf dem Posten Ausguck aus Krankheitsgründen hätte befreit werden können und auch tatsächlich befreit worden wäre, wenn sie darum gebeten hätte, ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen T1. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Dieser hat angegeben, dass K. C. einen Krankenmeldeschein erhalten hätte, wenn sie sich krank gemeldet hätte. Mit dieser Bescheinigung hätte sie je nach ihrem Inhalt nur noch Innendienst verrichten dürfen oder wäre „krank auf Koje“ gewesen. Sie hätte aber auch unmittelbar vor dem Wachantritt auf dem Posten Ausguck noch mitteilen können, dass sie erkrankt sei. In diesem Fall hätte ein anderer Soldat den Posten Ausguck verrichtet. Diese Angaben des Zeugen T1. sind glaubhaft. Denn sie stimmen mit dem in Nr. 3118 der MdV 160/1 vorgeschriebenen Verfahren überein, wonach vor dem Wachantritt u. a. kontrolliert wird, ob die Posten an Seekrankheit oder anderen Einschränkungen leiden. Dass eine Erkrankung in der damaligen Praxis auf der Gorch Fock tatsächlich dazu führen konnte, von einem Dienst befreit zu werden, zeigt auch ein von K. C. in ihrem Tagebucheintrag vom 27. August 2008 genanntes Beispiel: An diesem Tag hatte der Schiffsarzt eine Soldatin wegen einer Bindehautentzündung vom Wachdienst befreit, und K. C. wurde – offenbar kurzfristig und für sie überraschend – als Ersatz herangezogen. Auch die Zeugin F. hat den in Rede stehenden Wachdienst auf dem Posten Ausguck, für den zunächst sie eingeteilt gewesen war, wegen ihrer angegriffenen Stimme nicht verrichtet (sondern Dienst auf einem anderen Posten).
171c) Der Anspruch auf Zahlung der streitgegenständlichen Entschädigung bestünde auch dann nicht, wenn entgegen der vom Senat vertretenen Rechtsauffassung sonstige subjektive, in der Person des Soldaten liegende Gründe berücksichtigungsfähig wären. Solche waren hier zur Überzeugung des Senats nicht gegeben. K. C. war weder nach den Vorgaben der Marine aus gesundheitlichen Gründen generell ungeeignet für den Wachdienst (dazu aa)), noch führten ihre Unterleibsbeschwerden (dazu bb)) oder ihr häufiges Einschlafen (dazu cc)) im Einzelfall dazu.
172aa) K. C. war nach den bundeswehrinternen Vorgaben sowohl borddienstverwendungsfähig als auch gesundheitlich geeignet für die Verwendungsreihe 11 „Decksdienst“.
173Nach Anlage A zu Fü San I 2 Az 60‑15‑00 v. 09.07.2007 zur Zentralen Dienstvorschrift 46/1 „Bestimmungen für die Durchführung der ärztlichen Untersuchung bei Musterung und Diensteintritt von Wehrpflichtigen, Annahme und Einstellung von freiwilligen Bewerbern sowie bei der Entlassung von Soldaten“ von Juni 1999 (im Folgenden: ZDv 46/1) wurde die Borddienstverwendungsfähigkeit nur durch die dort aufgezählten Gesundheitsziffern der Gradationen III und IV ausgeschlossen. Die Gradation III führte bei den Gesundheitsnummern 15, 29, 31 und 44 zur Borddienstuntauglichkeit. Keine dieser Nummern wurde bei K. C. mit Gradation III vermerkt; die Gradation IV war bei ihr in keiner Untersuchung angenommen worden.
174K. C. war nach den Regelungen der ZDv 46/1 auch nicht vom Decksdienst ausgeschlossen, der mit dem Anforderungssymbol „C100“ geschlüsselt ist. Als ausschließende Gesundheitsziffer kommt hier allein die Ziffer III 81 in Betracht. Bei K. C. ist aber, wie sich aus dem Folgenden ergibt, hinsichtlich der Gesundheitsnummer 81 nur die – nicht zum Ausschluss der Verwendung Decksdienst führende – Gradation II vergeben worden. In dem „Militärärztlichen Untersuchungsbogen“, welcher am 2. Juli 2008 von einer Bediensteten der B. A. D. GmbH unterzeichnet worden ist, darunter die – ebenfalls auf den 2. Juli 2008 datierte – weitere Unterschrift der Frau Oberstabsarzt U. trägt und ferner deren abschließenden Vermerk „Einstellung geeignet“ enthält, ist in Zeile 37 das Folgende ausgeführt:
175„Dysfunktionelle Blutungen (verlängerte u. verstärkte Regelblutung) unter Behandlung mit Leios (Pille) beschwerdefrei (zwei/81)“
176Die insoweit vergebene Fehlerziffer ist dabei von (offenbar) „III 81“ in „II 81“ korrigiert worden. Die nach diesem Dokument endgültige Vergabe der Fehlerziffer II 81 ist auf zwischenzeitliche, nach dem 2. Juli 2008 durchgeführte Ermittlungen der Sanitätsärzte der Beklagten sowie auf das Betreiben der Klägerin zurückzuführen. Das ergibt sich klar aus dem Akteninhalt. Nach der Aussage von Dr. M. – dem damals behandelnden Gynäkologen von K. C. in H. – gegenüber der Bezirkskriminalinspektion Kiel am 22. Oktober 2008 hat es wegen der dysfunktionellen Blutungen zunächst wohl Schwierigkeiten mit der Übernahme in die Bundeswehr gegeben. Auf Wunsch der Klägerin habe die Diagnose überdacht und relativiert werden sollen. Dies hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. Sie hat zudem bemerkt, 90% ihrer Schülerinnen hätten unregelmäßige Regelblutungen, könnten aber doch nicht deswegen alle arbeitsunfähig geschrieben werden. Es erfolgte dann am 3. Juli 2008 ein Gespräch zwischen Oberstabsarzt und Leiter Dr. L1. und Herrn S. , dem Praxiskollegen und Urlaubsvertreter von Dr. M. . Nach dem Gesprächsvermerk von Dr. L1. waren seit der seit einem Vierteljahr erfolgenden Gabe von „Leios“ keine neuerlichen dysfunktionellen Blutungen aufgetreten und war die körperliche Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt (vgl. schon die wörtliche Wiedergabe dieses Vermerks im Tatbestand). Ferner hat Dr. L1. auf diesem von ihm unterschriebenen Telefonvermerk mit einem Doppelpfeil beginnend seine Schlussfolgerung notiert: „Fz II 81“. Nach dieser Klärung aber lag auf der Hand, dass die zutreffende Fehlerziffer „II 81“ lautete. Dementsprechend hat Frau Oberstabsarzt U. in der „Ärztlichen Mitteilung für Personalakte“, welche bei deren Unterschrift weiterhin nur das Datum „02.07.08“ trägt und das Ergebnis der Einstellungsuntersuchung und der Untersuchung auf Kraftfahrerverwendungsfähigkeit wiedergibt, die Fehlerziffer III 81 in II 81 abgeändert. Ebenso ist sie in dem bereits angesprochenen „Militärärztlichen Untersuchungsbogen“ verfahren, wobei sie nicht nur die Fehlerziffer korrigiert, sondern die Korrektur auch noch mit dem soeben eingerückt wiedergegebenen Zitat näher erläutert und etwaige letzte Unklarheiten durch den Zusatz „zwei/81“ beseitigt hat. In die Gesundheitskarte hat sie sodann – ebenfalls unter Verwendung des ursprünglichen Untersuchungsdatums „02.07.08“ – von vornherein die zutreffende Gesundheitsnummer „II 81“ eingetragen. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen stellt es ersichtlich nur einen Flüchtigkeitsfehler ohne jede Aussagekraft dar, dass Frau Oberstabsarzt U. es unterlassen hat, die Angabe „III 81“ in der weiteren, ebenfalls auf den 2. Juli 2008 datierten „Ärztlichen Mitteilung für Personalakte“ zur Frage der Borddienstverwendungsfähigkeit zu korrigieren.
177Gemäß der Fachdienstlichen Anweisung des Admiralarztes der Marine, Stand März 2001 (im Folgenden: FA AdmArztM) war die Borddienstverwendungsfähigkeit von K. C. vor ihrem Dienstantritt auf der Gorch Fock am 16. August 2008 ebenfalls gegeben. Die nach Nr. 1.1.1 der Anlage 1 zur FA AdmArztM erforderliche Kreislaufleistungsbreite (relative PWC 170 von 2,4 Watt/kg) lag ausweislich des Ergometrie-Protokolls vom 24. Juli 2008 (Beiakte VIII 104) vor. Danach erreichte K. C. mit einer PWC 170 einen Wert von 2,5 W/kg Körpergewicht, was einer durchschnittlichen Leistungsbreite entsprach.
178Nach Nr. 3 der Anlage 1 zur FA AdmArztM standen der Borddienstverwendungsfähigkeit nur die dort genannten Gesundheitsziffern der Gradationen III und höher entgegen. Bei Gradation III führten jeweils die Gesundheitsnummern 1, 15, 19, 22, 25, 29, 31, 44(2), 75 und 83 Kinetose zum Ausschluss. Keine dieser Nummern ist für K. C. jemals mit Gradation III festgestellt worden.
179K. C. war auch nach Nr. 6 der Anlage 1 zur FA AdmArztM gesundheitlich geeignet für die Verwendungsreihe 11 „Decksdienst“. Danach schlossen die Gesundheitsziffern II 22, II 23, II 24, III 18 und III 25 (sowie einige der Gradation IV) die gesundheitliche Eignung für den Decksdienst aus. All diese Gesundheitsziffern lagen bei K. C. nicht vor.
180Die von den Klägern vertretene Ansicht, Ergebnis der sanitätsärztlichen Untersuchungen sei u. a. die Vergabe der Fehlerziffer III 12 – und nicht etwa II 12 – gewesen, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Zwar würde die Fehlerziffer III 12 nach der ZDv 46/1 den „Allgemeinen Sanitätsdienst“ (W 000) und nach der FA AdmArztM die Verwendung in der Verwendungsreihe 81 (Sanitätsdienst/Gesundheitswesen) ausschließen. K. C. war aber im September 2008 erst Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes. Daher wurde sie auf der Gorch Fock (natürlich) auch nicht als Sanitätsoffizier eingesetzt, sondern – nach den vor diesem Hintergrund ohne Weiteres nachvollziehbaren Erläuterungen des Zeugen Dr. G1. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat – als Rekrut im allgemeinen Decksdienst im Rahmen des Lehrgangs betreffend seemännische Grundlagen. Dass K. C. für die Tätigkeit „Rekrut“ auf Borddienstverwendung, Einstellung und Kraftfahrerverwendungsfähigkeit untersucht worden war, ergibt sich aus den dies betreffenden beiden ärztlichen Mitteilungen für die Personalakte jeweils vom 2. Juli 2008. Dort ist die Tätigkeit jeweils mit „Rekrut 01.07.2008“ bezeichnet.
181Dass es für die Frage nach der Eignung für den Wachdienst nicht auf die Eignung für die Laufbahn der Sanitätsoffiziere ankommt, zeigt auch folgende Überlegung: Die gesundheitlichen Eignungskriterien für Sanitätsoffiziere sollen die spezielle Eignung für den Sanitätsdienst mit seinen berufsspezifischen Anforderungen gewährleisten. Der Wachdienst auf dem Posten Ausguck zählt jedoch nicht zu den typischen Aufgaben von ausgebildeten Sanitätsoffizieren, sondern kann schon von Rekruten nach kurzer Einweisungszeit wahrgenommen werden. Dies bestätigt die Aussage des Zeugen T1. vor dem Senat. Der Zeuge hat nachvollziehbar erläutert, der Wachdienst auf dem Posten Ausguck werde von allen Offiziersanwärtern unabhängig von der Verwendungsreihe wahrgenommen. Falls sich keine Offiziersanwärter an Bord befänden, komme ein Mitglied der Stammbesatzung zum Einsatz.
182Gegen die grundsätzliche gesundheitliche Eignung von K. C. für den Dienst an Bord der Gorch Fock spricht nicht der Vortrag der Kläger, es habe vor dem Auslaufen der Gorch Fock eine Personalkonferenz stattgefunden, weil Zweifel an der Einsatzfähigkeit ihrer Tochter bestanden hätten. Nach der Vernehmung der Zeugen Dr. N1. und Dr. E. ist für den Senat unklar, ob und ggf. mit welchem Inhalt eine solche Personalkonferenz stattgefunden hat sowie, was die beiden Zeugen davon wissen. Die Frage, ob der Zeuge Dr. N1. am 5. September 2008 in der Offizierprüfzentrale (OPZ) in L3. von einer solchen Personalkonferenz berichtet und ob die damalige Leiterin des ärztlichen Dienstes der OPZ diesen Bericht unterbunden hat, haben die beiden Zeugen vollständig gegensätzlich beantwortet. Gegen die Glaubwürdigkeit möglicherweise beider Zeugen könnte deren gespanntes persönliches Verhältnis zueinander sprechen. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen Dr. E. könnte zudem durch sein sehr gespanntes Verhältnis zur damaligen Leiterin des ärztlichen Dienstes der OPZ und allgemein zum Sanitätsdienst der Bundeswehr in Frage gestellt sein. Die Zeugen Dr. N1. und Dr. E. waren im September 2008 gemeinsam in der Offizierprüfzentrale in L3. tätig. Nach Aussage des Zeugen Dr. E. hätten der Zeuge Dr. N1. und drei andere „diese[r] Mannschaft im OPZ“, darunter die Leiterin des ärztlichen Dienstes, im August 2008 gegen seinen Willen seine Versetzung betrieben, weil er angeblich den Betriebsfrieden gestört habe. Dass das persönliche Verhältnis zwischen dem Zeugen Dr. E. und der damaligen Leiterin des ärztlichen Dienstes der OPZ nicht spannungsfrei war, ergibt sich aus einer von dieser verfassten E-Mail vom 13. April 2007, welche massive Vorwürfe gegen den Zeugen Dr. E. enthält. Diese E-Mail wurde mit Zustimmung des Zeugen Dr. E. in der mündlichen Verhandlung auszugsweise verlesen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger der Verwertung dieser E-Mail im vorliegenden Verfahren widersprochen hat, weil der Verfasserin keine psychiatrische Kompetenz zukomme, geht dies ins Leere. Wie bereits in der mündlichen Verhandlung betont, maßt der Senat sich nicht an zu entscheiden, ob die in dieser E-Mail zum Ausdruck kommende Einschätzung der Persönlichkeit des Zeugen Dr. E. aus psychiatrischer Sicht zutrifft. Der Senat hat diese E-Mail ausschließlich als Beleg für das gespannte Verhältnis des Zeugen zur damaligen Leiterin des ärztlichen Dienstes der OPZ in der Bundeswehr herangezogen, welches der Zeuge Dr. E. nicht bestritten hat.
183Der Senat muss aber weder beurteilen, welcher der beiden Zeugen glaubwürdig ist, noch weitere Beweise zu der thematisierten Personalkonferenz erheben. Denn selbst wenn eine Personalkonferenz betreffend K. C. wegen Zweifeln an deren Eignung stattgefunden haben sollte, hat sie ersichtlich zu dem Ergebnis geführt, dass K. C. die Ausbildung auf der Gorch Fock antreten durfte. Andernfalls wäre K. C. nicht dorthin kommandiert worden. Gegenteiliges haben weder die Kläger noch der Zeuge Dr. E. behauptet. Dafür liegen auch sonst keine greifbaren Anhaltspunkte vor. Warum K. C. trotz des sehr nachteiligen ersten Beurteilungsbeitrags vom 14. August 2008 ihre Ausbildung auf der Gorch Fock fortsetzen durfte, anstatt aus der Bundeswehr entlassen zu werden, haben Kapitän zu See a. D. C1. und der Zeuge T1. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert: Alle Kadetten, die borddienstverwendungsfähig gewesen seien, seien damals nach ihrer Grundausbildung auf die Gorch Fock gegangen. Sie hätten ihre erste dienstliche Beurteilung 15 Monate nach Dienstantritt bei der Bundeswehr erhalten. Darin seien die Beurteilungsbeiträge verschiedener Ausbildungsabschnitte in einer Gesamtbewertung berücksichtigt worden. Diese Vorgehensweise, den Kadetten vor einer Entlassung eine weitere Chance in einem anderen Ausbildungsabschnitt zu geben, ist nicht von vornherein zu beanstanden.
184Da die Gesundheitsakte von K. C. die erforderlichen ärztlichen Bescheinigungen für die Borddienstverwendungsfähigkeit und die gesundheitliche Eignung für die Verwendungsreihe 11 „Decksdienst“ enthielt, gab es keinerlei Anlass für den Zeugen Dr. G1. (und auch nicht für den Zeugen T1. oder sonstige Angehörige der Marine), über die Kontrolle des Vorhandenseins dieser Bescheinigungen hinaus zu prüfen, ob K. C. wegen bestimmter Gesundheitsziffern nicht für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes geeignet gewesen wäre.
185bb) Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass K. C. wegen ihrer Unterleibsbeschwerden am Abend des 3. September 2008 gesundheitlich nicht geeignet für den Wachdienst auf der Back gewesen wäre. Es steht schon nicht fest, dass sie an diesem Abend überhaupt an solchen Beschwerden litt. In ihrer E-Mail an den Kläger vom Abend des 2. September 2008 nennt sie zwar akute Beschwerden/Krämpfe in der Bauchgegend. Dies lässt jedoch keine zuverlässigen Rückschlüsse auf ihren Zustand etwa 24 Stunden später zu, zumal es sich ausweislich ihrer Schilderungen in ihrem Tagebuch und in ihren E‑Mails an ihre Eltern nicht um Dauerbeschwerden handelte. Gegen fortlaufend auftretende Beschwerden spricht auch der Aktenvermerk von Oberstabsarzt Dr. L1. vom 3. Juni 2008 über ein Gespräch mit dem bereits oben erwähnten Gynäkologen S. . Danach hatte K. C. seit der Behandlung mit Leios keine neuerlichen dysfunktionellen Blutungen mehr und ihre körperliche Leistungsfähigkeit war nicht beeinträchtigt. In ihrem Tagebucheintrag für den 3. September 2008, den sie ausweislich ihrer Eintragung um 18:28 Uhr abgeschlossen hat, hat K. C. im Gegensatz zum 27. August 2008 und zum 1. September 2008 keine Unterleibsschmerzen notiert. Dies deckt sich auch mit der Aussage des Zeugen Dr. G1. in der Verhandlung vor dem Senat, K. C. habe ihm während seines Rundgangs auf Deck am 3. September 2008 auf Nachfrage nach ihrem Befinden in einem kurzen Gespräch erklärt, es sei alles bestens. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, warum der Zeuge Dr. G1. ihr diese eigene Einschätzung nicht hätte glauben sollen. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat der Sache nach zu Tage getretene Befürchtung der Kläger, der Zeuge Dr. G1. könnte aus Furcht vor strafrechtlicher Verfolgung oder aus Loyalität zu seinem Dienstherrn oder zu anderen Zeugen wahrheitswidrig aussagen, sieht der Senat in keiner Weise bestätigt. Die Kläger haben gegenüber dem Zeugen Dr. G1. bereits zweimal erfolglos den Vorwurf fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Tötung erhoben. Bei derart schwerwiegenden strafrechtlichen Vorwürfen wäre zwar ein Motiv dafür erkennbar, etwaiges eigenes Fehlverhalten nicht zuzugeben. Der Senat kann aber unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts und der Angaben aller Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht den geringsten Ansatzpunkt für die Annahme eines Fehlverhaltens oder für falsche Aussagen des Zeugen Dr. G1. erkennen. Dessen Angaben waren in sich schlüssig und plausibel. Sie stimmten in etlichen Punkten auch mit den eigenen Angaben von K. C. überein. Soweit sich die Aussagen des Zeugen Dr. G1. und der Zeugin T. in einigen Punkten nicht miteinander vereinbaren lassen, hält der Senat die Angaben des Zeugen Dr. G1. gleichwohl für glaubhaft. Denn die Angaben der Zeugin T. , die der Aussage von Dr. G1. widersprechen, sieht der Senat aus den weiter unten auszuführenden Gründen als unglaubhaft an.
186Völlig haltlos ist der Vorwurf der Kläger, der Zeuge Dr. G1. hätte als Schiffsarzt K. C. schon am 1. September 2008 ggf. auch gegen deren Willen vollständig „krank schreiben“ müssen, weil diese sich ihm gegenüber nur als „nahezu beschwerdefrei“ bezeichnet habe. K. C. wurde seit dem Jahre 2005 wegen dysfunktioneller Blutungen gynäkologisch behandelt. Sie wusste also um diese gesundheitlichen Beschwerden und musste deren Auswirkungen auf ihren Körper seit Jahren kennen. Zumindest seit April 2008 nahm sie deswegen das Medikament Leios (Pille) und bei Bedarf wohl auch Schmerzmittel. Seitdem waren nach den Angaben ihres behandelnden Gynäkologen keine dysfunktionellen Blutungen mehr aufgetreten. Der Zeuge Dr. G1. konnte in seiner Untersuchung am Morgen des 1. September 2008 nach seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung die von K. C. genannten Schmerzen bei ihr nicht reproduzieren. K. C. hatte ihm gegenüber ausweislich seiner Eintragung in die Gesundheitskarte die ihr bekannten dysfunktionellen Blutungen angesprochen. Wenn bei einer solchen Sachlage K. C. als erwachsene junge Frau dem Zeugen Dr. G1. als einem Arzt um 14:00 Uhr desselben Tages erklärt, sie sei nahezu beschwerdefrei bis auf ein leichtes Ziehen, ist es für den Senat ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Zeuge Dr. G1. K. C. s eigene Angaben geglaubt und diese bis zu der geplanten gynäkologischen Untersuchung lediglich vorsichtshalber vom Aufentern befreit hat. Im Übrigen hat er ihr nach seinen ohne Weiteres nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben geraten, sich bei einer Verschlechterung sofort wieder vorzustellen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass K. C. nicht in der Lage gewesen wäre, ihre eigenen körperlichen Befindlichkeiten in Bezug auf bereits seit Jahren bestehende gesundheitliche Beschwerden einzuschätzen und bei aktuell vorhandenen Einschränkungen diese in Wahrnehmung der Eigenverantwortung auch mitzuteilen, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Unabhängig davon ist völlig unklar, ob Unterleibsschmerzen am Abend des 3. September 2008 die Ursache für den Sturz über Bord waren (siehe dazu unten unter 2. d)).
187Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 1. August 2016 – 1 Ws 57/16 (15/16) – betreffend die Strafverfolgung des Zeugen Dr. G1. keinerlei strafrechtlich relevantes Verhalten erkennen konnte. Es hat u. a. Folgendes ausgeführt:
188„Hinzu kommt, dass der Vorwurf, der Schiffsarzt habe für möglich gehalten, dass seine ärztliche Entscheidung, K. C. nicht für dienstuntauglich zu erklären, zu ihrem Tode führen würde und er habe dies billigend (!) in Kauf genommen, jeder auch nur entfernten realen Grundlage entbehrt. Dieser Vorwurf ist eine Unterstellung, die nur mit Schmerz der Antragsteller über den ungeklärten Tod ihrer Tochter entschuldigt zu werden vermag. […] Dafür dass Dr. G1. als Offizier und Arzt in Ausübung seines Dienstes das Leben seiner ihm anvertrauten Kameradin derart menschenverachtend aufs Spiel setzte, spricht rein gar nichts und ist abwegig.“
189Auf welche Weise die Frage nach Unterleibsbeschwerden am Abend des 3. September 2008 jetzt noch aufgeklärt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts kein Zeuge erkennbar oder benannt, dem K. C. an diesem Abend etwas von akuten Unterleibsbeschwerden erzählt hätte.
190cc) Der Senat ist unter Berücksichtigung der Angaben in der Gerichtsakte und in den Verwaltungsvorgängen sowie der Angaben der Beteiligten und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon überzeugt (§§ 108 Abs. 1 Satz 1, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass K. C. wegen ihres häufigen Einschlafens generell gesundheitlich ungeeignet für den Wachdienst auf dem Posten Ausguck gewesen wäre.
191Dass K. C. während ihrer Zeit bei der Bundeswehr auffallend häufig plötzlich eingeschlafen ist, haben die Zeuginnen F. und H1. bekundet. Diese Aussagen decken sich nach Aktenlage mit den Angaben zahlreicher Personen, die K. C. während der Zeit bei der Bundeswehr erlebt haben. Der Senat glaubt daher den Zeuginnen diese Aussage (auffallend häufiges plötzliches Einschlafen). Er ist jedoch nicht davon überzeugt, dass dies Krankheitswert hatte und zu einer generellen Ungeeignetheit für den Dienst an Bord geführt hätte. Vielmehr geht der Senat mangels konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte davon aus, dass das häufige Einschlafen von K. C. auf die ungewohnte körperliche Beanspruchung bei der Bundeswehr und nicht auf eine plötzlich aufgetretene dauerhafte Erkrankung zurückzuführen war. Es hing demnach in seiner konkreten Ausprägung davon ab, wie erschöpft K. C. im Einzelfall war. Diese Annahme gründet sich auf Folgendes:
192Das genannte Phänomen war nach einem Vermerk der Bezirkskriminalinspektion Kiel vom 24. Oktober 2008 über ein Gespräch mit den Klägern nach deren Aussage zu Hause nicht aufgetreten. In den ärztlichen Unterlagen der Bundeswehr finden sich keine Anhaltspunkte oder Angaben zu plötzlichem Einschlafen. Die Zeugin F. hat bei ihrer Befragung in der mündlichen Verhandlung angegeben, während der Grundausbildung sei es jedem passiert, wegen Übermüdung eingenickt zu sein, allerdings nicht so häufig wie K. C. . Auch der Zeuge T1. hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, wegen der körperlichen Beanspruchung durch die Arbeit an Deck und in der Takelage sowie wegen der unregelmäßigen Schlafzeiten (Durchschlafen nur jede vierte Nacht) komme es immer wieder vor, dass Auszubildende etwa im Unterricht unter Deck einnickten. Diese Angaben der Zeugen zu den Auswirkungen der Grundausbildung und der Arbeit auf der Gorch Fock sind nach allgemeiner Lebenserfahrung bei den geschilderten Schlafzeiten und Arbeitsbedingungen ohne Weiteres nachvollziehbar und daher glaubhaft.
193Erschöpfungsbedingtes Einschlafen in – auch wiederholten – Einzelfällen ist als solches jedoch keine Erkrankung und führt nicht zu einer generellen Borddienstuntauglichkeit. Denn es handelt sich um situationsbedingte Reaktionen und nicht um eine dauernde und generelle Beeinträchtigung. Die Bundeswehr begegnete (auch) diesem Phänomen bezogen auf Wachdienste damit, dass jeder Soldat vor Dienstantritt u. a. wegen gesundheitlicher Einschränkungen gemustert wurde (Nr. 3118 der MDv 160/1). Mehr musste sie auch unter Berücksichtigung ihrer Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 Soldatengesetz) den Auszubildenden gegenüber grundsätzlich nicht veranlassen oder aufklären. Auch von jungen erwachsenen Menschen, die gerade erst ihre Schulzeit beendet haben, ist grundsätzlich zu erwarten, dass sie in der Lage sind, selbst abzuschätzen, wann ihr körperlicher Zustand es nicht mehr zulässt, bestimmte Tätigkeiten zu verrichten. Dies gilt etwa für das Autofahren, das 18-jährigen allein und selbstverantwortlich erlaubt ist und das sowohl für die Insassen des Wagens als auch für andere Verkehrsteilnehmer zu einer erheblichen Gefahr werden kann, wenn der Fahrer übermüdet ist. Werden von Soldaten Tätigkeiten verlangt, zu denen sie sich wegen ihrer Erschöpfung oder Übermüdung nicht mehr in der Lage sehen, ist ebenfalls zu erwarten, dass sie dies gegenüber Vorgesetzten ansprechen. Es gibt keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass K. C. am Abend des 3. September 2008 gegenüber anderen eine etwaige Übermüdung angesprochen und um die Befreiung vom Wachdienst aus diesem Grund gebeten hätte. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass K. C. nach eigenen Angaben in ihrem Tagebuch in der Nacht vom 2. auf den 3. September 2008 hatte durchschlafen können („Bauernnacht“).
194Das Einschlafen von K. C. ist auch nicht deswegen als dauerhafte Erkrankung zu werten, weil die Zeugin T. in der Befragung durch den Senat ausgesagt hat, das Einschlafen von K. C. sei sehr auffällig und auf dem ganzen Schiff, auch dem Schiffsarzt, bekannt gewesen. Zum einen besitzt nicht jedes auffällig häufige Einschlafen Krankheitswert; es kann andere Gründe dafür geben (z. B. vorübergehende Erschöpfung). Zum anderen hält der Senat diese Aussagen der Zeugin T. für unglaubhaft. Dies beruht auf Folgendem: Die Zeugin T. hat am 7. Januar 2015 ein langes Gespräch mit den Prozessbevollmächtigten der Kläger geführt. In dessen Verlauf hat sie den Zeugen Dr. G1. schwer belastet. Sie hat u. a. erklärt, sie sei ganz sicher, dass K. C. mindestens fünfmal im Schiffslazarett gewesen sei, mindestens dreimal davon habe der Schiffsarzt Dr. G1. K. C. auf jeden Fall gesehen; jedes Gespräch mit dem Arzt werde auf der Gesundheitskarte vermerkt. [In der dem Gericht vorliegenden Kopie der Gesundheitsakte findet sich jedoch nur ein Vermerk für einen Lazarettbesuch am 1. September 2008 um 8:30 Uhr und um 14:00 Uhr. Das Original der Gesundheitsakte existiert nach den Angaben der Beklagten in deren Schriftsatz vom 29. Juli 2016 nicht mehr.] Sie habe am 3. September 2008 in der Mittagspause die Äußerung von K. C. „San-Meister, auch wenn ich tot wäre, es würde keinen interessieren“ im Schiffslazarett in die dort befindliche Gesundheitsakte eingetragen und zwar auf ein Blatt der Akte, das schon teilweise beschrieben gewesen sei. Sie habe den Schiffsarzt Dr. G1. über diese Äußerung und ihre Eintragung in die Gesundheitsakte informiert. In der Nacht, in der K. C. über Bord gestürzt sei, habe sie die Gesundheitsakte aus dem Lazarett herausholen wollen, weil sie dem Schiffsarzt nicht getraut habe und die Akte habe kopieren wollen; sie habe ihm fachlich misstraut; es sei anzunehmen, dass die Akte beim Schiffsarzt gewesen sei. Alle Besatzungsmitglieder hätten von K. C. s Einschlafproblemen gewusst; diese sei auch deswegen von Kameraden ins Lazarett gebracht worden. Sie habe mehrfach mit dem Schiffsarzt über die Einschlafprobleme gesprochen; wenn er dies bestreite, lüge er.
195In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Zeugin T. einen wesentlichen Teil ihrer eigenen Aussagen nicht mehr bestätigt. So hat sie nicht mehr angegeben, dass K. C. wegen des Einschlafens ins Lazarett gekommen sei. Sie wusste auch nicht mehr, wie oft K. C. überhaupt im Lazarett gewesen sei, sondern konnte nur noch angeben, dass es jedenfalls aber mehr als einen Besuch gegeben habe. Dass sie – die Zeugin – die Gesundheitskarte in der Unfallnacht noch einmal habe herausholen wollen, habe nichts mit Misstrauen gegenüber dem Schiffsarzt Dr. G1. zu tun gehabt; sie wisse nicht mehr, warum sie die Karte noch einmal habe sehen wollen. Sie wisse auch nicht mehr, ob auf dem Blatt, auf dem sie die Aussage von K. C. notiert habe, schon etwas gestanden habe. Sie wisse auch nicht, wie oft sie etwas in die Gesundheitsakte eingetragen habe. Sie sei davon ausgegangen, dass der Zeuge Dr. G1. am 3. September 2008 die Gesundheitsakte von K. C. in seiner Kammer gehabt habe, was völlig normal gewesen sei. Während des Gesprächs mit den Prozessbevollmächtigten der Kläger im Januar 2015 sei sie emotional aufgewühlt gewesen und habe Dinge gesagt, die sie heute nicht wiederholen würde. Sie habe sich sowohl von der Klägerin als auch von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger unter Druck gesetzt und in bestimmte Aussagen hineingedrängt gefühlt (z. B. bei der Frage nach der Zahl der Lazarettbesuche). Die Klägerin habe sie häufig angerufen und auch über WhatsApp kontaktiert.
196Die Zeugin hat somit selbst zugegeben, dass sie am 7. Januar 2015 in zentralen Punkten zumindest teilweise die Unwahrheit gesagt hat (z. B. eigenes Misstrauen gegenüber dem Schiffsarzt, mindestens drei Arztkontakte im Lazarett). Zur Frage nach der Zahl der Lazarettbesuche hat sie in der mündlichen Verhandlung sogar erklärt, sie sei sich auch damals schon nicht mehr sicher gewesen, trotzdem habe sie sich auf eine Zahl festgelegt. Die Zeugin T. hat auch die Gründe für ihre damaligen nicht korrekten Angaben erläutert: Sie war damals emotional aufgewühlt und fühlte sich von der Klägerin persönlich und von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger unter Druck gesetzt, bestimmte Aussagen zu machen. Diese in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen gebliebene Einschätzung erscheint dem Senat plausibel: Zu den Klägern und ihrem Prozessbevollmächtigten hat bereits das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 12. Juni 2012 – 1 Ws 203/12 (113/12) – betreffend die Strafverfolgung des Zeugen T1. u. a. ausgeführt, die Kläger hätten den Sachverhalt unvollständig dargelegt, indem sie den Beschuldigten entlastende Umstände verschwiegen und teilweise Zeugenaussagen durch bewusste Auslassungen von entlastenden Umständen verfälscht wiedergegeben hätten; der Vortrag der Kläger erscheine manipulativ mit dem erkennbaren Ziel, die Witterungsverhältnisse als dramatischer erscheinen zu lassen, als sie tatsächlich gewesen seien. Dem 39‑seitigen Gesprächsprotokoll zwischen dem Prozessbevollmächtigten der Kläger und der Zeugin T. vom 7. Januar 2015 sind immer wieder suggestive Fragen und Feststellungen zu entnehmen.
197Für die noch aufrecht erhaltene, ebenfalls zentrale Behauptung der Zeugin T. , sie habe nach dem Unfall die Gesundheitskarte noch einmal herausholen wollen, fehlt zudem nun jedes nachvollziehbare Motiv. Wenn es nicht wegen Misstrauens gegenüber dem Schiffsarzt geschehen sein soll, um die Originalakte wegen befürchteter Manipulationen zu sichern, ist kein Grund ersichtlich, ausgerechnet in der Unfallnacht die Gesundheitskarte einer im Meer vermissten Soldatin zu holen, um sich eine angebliche eigene Eintragung über deren Äußerung noch einmal anzusehen. Die Zeugin hatte auch selbst keine Erklärung mehr dafür. Bei dieser Sachlage vermag der Senat nicht zu erkennen, aus welchen Gründen er glauben sollte, dass die verbliebenen wenigen Aussagen, welche die Zeugin T. – ggf. aus Gründen der besseren Selbstdarstellung vor Gericht – immer noch als wahr bezeichnet, auch wirklich zutreffen. Das gilt umso mehr, als die Zeugin T. dem Zeugen Dr. G1. gegenüber „noch eine Rechnung offen hatte“, weil u. a. auch seine fachlichen Beiträge zu ihrer dienstlichen Beurteilung dazu beigetragen haben, dass sie ihr Ziel, Berufssoldatin zu werden, nicht erreicht hat und neu im Zivilleben Fuß fassen musste. Zwar hat sie diesen Umstand in der mündlichen Verhandlung als nicht besonders wichtig bezeichnet („Natürlich wäre ich gerne Berufssoldatin geworden, aber dass das nicht geklappt hat, war nicht so schlimm“); nach dem Eindruck des Senats hat es sich dabei aber um ein nicht glaubhaftes Herunterspielen einer erheblichen Enttäuschung gehandelt.
198Unabhängig davon ist die vom Zeugen Dr. G1. genannte Erklärung plausibel, warum sich die Gesundheitskarte von K. C. in der Nacht vom 3. auf den 4. September 2008 nicht im Schiffslazarett, sondern in seiner Arbeitskammer („auf Kammer“) befand. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert, er habe anlässlich der Untersuchung von K. C. am 1. September 2008 wegen Unterleibsbeschwerden eine Überweisung an deren Gynäkologen zu Hause veranlassen wollen. Der Überweisungsschein sei erst teilweise ausgefüllt gewesen. Es hätten noch der Termin für die gynäkologische Untersuchung, die Anschrift des Gynäkologen, sein Arztstempel und seine Unterschrift gefehlt. Die Adresse des Arztes und der Termin wären für die bundeswehrinterne Abrechnung notwendig gewesen. Er habe mit K. C. vereinbart, dass sie die Überweisung bei ihm persönlich abholen solle, sobald sie einen Termin bei ihrem Gynäkologen erhalten habe. Seine Kammer sei eine Arbeitskammer gewesen, auf die er Gesundheitsakten, die noch bearbeitet werden müssten, mitgenommen und in einem dafür vorgesehenen Fach aufbewahrt habe. Wegen der noch unfertigen Überweisung sei die Gesundheitskarte von K. C. seit dem 1. September 2008 auf seiner Kammer gewesen.
199Diese Aussage ist in sich stimmig und nachvollziehbar. Dass K. C. bis zum 3. September 2008 noch keinen Untersuchungstermin bei ihrem Gynäkologen hatte, ergibt sich aus ihrem E-Mail‑Wechsel mit ihren Eltern am 1. und 2. September 2008. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Angabe des Zeugen Dr. G1. hinsichtlich seiner Praxis, noch zu bearbeitende Karten mit auf seine Kammer zu nehmen, sogar von der Zeugin T. in ihrer Aussage am 7. Januar 2015 bestätigt worden ist: „Also, es ist schon öfters vorgekommen, dass er die mitgenommen hat auf Kammer, … dass er die ja mitgenommen hat und gesagt hat, er trägt noch was ein, trägt noch was nach und so weiter, und hat sie dann irgendwann zurückgelegt.“ Insoweit sieht der Senat keinen Anlass, an der Richtigkeit der damaligen Angaben der Zeugin zu zweifeln.
200Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die – in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufrechterhaltene – Aussage der Zeugin T. als unglaubhaft, sie habe die angebliche Äußerung von K. C. („San-Meister, auch wenn ich tot wäre, es würde keinen interessieren“) in die Gesundheitskarte eingetragen. Befand sich diese Karte nämlich schon seit dem 1. September 2008 in der Kammer des Zeugen Dr. G1. , so hätte die Zeugin T. ihre für den 3. September 2008 behauptete Eintragung nur dort, nicht aber im Schiffslazarett vornehmen können. Auf den entsprechenden Vorhalt in der mündlichen Verhandlung hat die Zeugin T. indes lediglich darauf beharrt, die G-Karte habe sich bei der Eintragung im Schiffslazarett befunden.
201Ergänzend merkt der Senat an, dass auch K. C. und die Klägerin das Einschlafen wohl nicht als behandlungsbedürftige Krankheit angesehen haben. Denn nach Aktenlage hat K. C. nicht deswegen einen Arzt aufgesucht, sondern versucht, das Problem durch Vitaminpräparate und Aufbaunahrung, die ihr die Klägerin zugeschickt hat, sowie Aufputschmittel (Koffeintabletten) zu beheben.
202Unabhängig davon ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, auf welche Weise jetzt noch, acht Jahre nach dem Tod, die Richtigkeit der (nach dem Vorstehenden: haltlosen) Annahme der Kläger geklärt werden könnte, dass K. C. wegen einer möglicherweise krankhaften Einschlafproblematik generell, also ununterbrochen, borddienstuntauglich gewesen ist. Gegen eine generelle Ungeeignetheit spricht im Übrigen schon der Umstand, dass sie einige Wochen auf dem Schiff verbracht und ihre Dienste tatsächlich verrichtet hat. Die Unaufklärbarkeit geht zu Lasten der Kläger, welche die anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen müssen.
203d) Schließlich sind die Voraussetzungen des § 63 a Abs. 1 SVG a. F. auch dann nicht erfüllt, wenn eine besondere Lebensgefahr aufgrund objektiver oder subjektiver Umstände vorgelegen hätte. Denn der Senat kann nicht feststellen, dass K. C. gerade wegen solcher Umstände über Bord gegangen ist.
204Der Senat ist unter Berücksichtigung der Angaben in der Gerichtsakte und in den Verwaltungsvorgängen sowie nach der Beweisaufnahme in der von ihm durchgeführten mündlichen Verhandlung schon nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon überzeugt (§§ 108 Abs. 1 Satz 1, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass K. C. wegen einer – hier unterstellten – objektiven besonderen Lebensgefährlichkeit des Wachdienstes oder deshalb über Bord gestürzt ist, weil sie übermüdet und eingeschlafen war oder Unterleibsschmerzen hatte. Es ist auch denkbar und liegt keinesfalls außerhalb jeglicher Wahrscheinlichkeit, dass K. C. aus Unvorsichtigkeit – ggf. auch unter Verletzung von für die Wache geltenden Anordnungen – etwa an den niedrigen oder beweglichen Stellen der Außenbegrenzung der Back über Bord gestürzt sein könnte. Weiter hält der Senat es nicht für ausgeschlossen, dass K. C. etwa bestehende Einschränkungen (Übermüdung, Schmerzen) am 3. September 2008 nicht offenbart und ihre körperliche Leistungsfähigkeit überschätzt haben könnte. Ein solches Verhalten aber wäre nicht dem Dienstherrn über § 63 a SVG a. F. zuzurechnen. All diese Geschehensabläufe sind denkbar, aber nicht erwiesen. Keinem der denkbaren Kausalverläufe kommt eine höhere Wahrscheinlichkeit zu als anderen. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, wie das konkrete, von niemandem beobachtete Unfallgeschehen weiter aufgeklärt werden könnte. Diese Unklarheiten im Geschehensablauf gehen zu Lasten der Kläger. Im Einzelnen:
205Nach Aktenlage spricht alles dafür, dass K. C. vor dem Antritt der Wache auf dem Posten Ausguck die Frage nach ihrer „Wachfähigkeit“ bejaht hat. Denn sie hatte sich für den Posten Ausguck im Tausch mit der Zeugin F. freiwillig bereit erklärt. Die Zeugin H1. konnte sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr daran erinnern, ob K. C. bei der Wachablösung gesundheitliche Probleme erwähnt hatte. Dass diese Erinnerung nach acht Jahren nicht mehr vorhanden ist, ist nicht ungewöhnlich. In ihrer Vernehmung vom 5. September 2008 durch die Polizeiinspektion Wilhelmshaven/Friesland, also zwei Tage nach dem Unfall, als die Erinnerung sicher besser war, hatte die Zeugin H1. noch ausgesagt, K. C. habe sich bei der Wachablösung ganz normal gegeben.
206Dafür, dass K. C. ihre „Wachfähigkeit“ an diesem Abend zumindest anderen Personen auf der Gorch Fock gegenüber bejaht hat, sprechen weiter folgende Indizien: Sie wollte nach Aktenlage sehr gern Sanitätsoffizier bei der Bundeswehr werden und an der Fahrt mit der Gorch Fock weiter teilnehmen. Sie hat sich darum bemüht, ihre Müdigkeit möglichst zu unterdrücken und nicht auffallen zu lassen. In ihrem Tagebucheintrag vom 2. September 2008 hat K. C. nach einem Vorfall beim Seesacknähen ihrer Befürchtung Ausdruck gegeben, ihr Einschlafen könnte im nächsten Beurteilungsbeitrag – erneut – zu lesen sein: „Ich habe nicht geschlafen und die Ausbilder denken jetzt, dass ich es doch getan habe. Das stört mich unheimlich, schließlich bemühe ich mich so, meine Schlafkrankheit in den Griff zu kriegen. Am Ende des Törns bekommen wir von der Fock doch einen Beurteilungsbeitrag – ich möchte nicht, dass da was von 'Schläft im Unterricht'“ [steht]. Weiter gehörte der Dienst am 3. September 2008 nach dem Bordtagebuch von K. C. im Vergleich zu Eintragungen an anderen Tagen nicht zu den körperlich anstrengendsten: Für die Nacht vor dem 3. September 2008 notierte sie, sie habe von 20:00 Uhr bis 6:00 [6:20?] Uhr früh durchschlafen können. Sie war also nicht schon wegen Schlafmangels in der vorangegangenen Nacht übermüdet. Zu ihrem Dienst am 3. September 2008 vermerkte sie, sie habe während des Wachdienstes von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr „sehr lange große Pausen“ gehabt. Nach dem Mittagessen habe sie an Oberdeck Nägel gelernt. Dann habe eine Musterung stattgefunden, sie habe ihren Bordzuschlag erhalten und bis 16:00 Uhr ihren Seesack weiter genäht. Anschließend habe sie Reinschiff gemacht und es habe eine weitere Musterung stattgefunden. Danach habe sie vor dem Abendessen zusammen mit dem Bordchor an Oberdeck gesungen. Ihren Tagebucheintrag hat sie nach dem Abendessen nach eigenen Angaben um 18:28 Uhr beendet. Abends war K. C. zunächst von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr zum Wachdienst an Deck eingeteilt. Zwar ist es ohne Weiteres denkbar, dass K. C. trotz einer zuvor ausreichenden Nachtruhe nach einem solchen Tag abends sehr müde war. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass sie am Abend des 3. September 2008 wieder unter Unterleibsschmerzen gelitten haben könnte. Es mag auch sein, dass sie ihre eigenen körperlichen Fähigkeiten in der konkreten Situation überschätzt hat und etwaige gesundheitliche Einschränkungen möglichst geheim halten wollte, um ihre Weiterfahrt mit der Gorch Fock sowie ihre Karriere bei der Bundeswehr nicht zu gefährden. Dabei könnte auch die E‑Mail des Klägers vom Vorabend eine Rolle gespielt haben, in der dieser zu ihren Unterleibsbeschwerden u. a. geschrieben hatte:
207„Wenn du mit deinen Beschwerden in HS vorstellig wirst, dann wirst du stationär aufgenommen, da die Spezialisten am Wochenende nicht da sind! Das wäre dann dein Törn gewesen!! … Passe auf, dass du nicht zuviel Aufstand machst, da du sonst ausgemustert werden kannst!!“
208Da es an der Außenbegrenzung der Back einige Stellen gibt, an denen die Gefahr des Überbordgehens besteht, ist es jedoch auch nicht ausgeschlossen, dass K. C. an einer dieser Stellen aus Unachtsamkeit – ggf. unter Verletzung von für die Wache geltenden Anordnungen – über Bord gefallen sein könnte. Welcher dieser denkbaren Geschehensabläufe sich realisiert hat oder ob der Sturz das Ergebnis möglicherweise mehrerer Ursachen ist, kann nicht mehr geklärt werden. Es gibt keinen berechtigten Grund, einen dieser Kausalverläufe für wahrscheinlicher als einen anderen zu halten. Es ist auch weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, auf welche Weise diese Frage jetzt noch weiter aufgeklärt werden könnte.
209II. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zahlung der beantragten Entschädigung nach § 63 a Abs. 2 Nr. 1 SVG a. F. Nach dieser Vorschrift wird die einmalige Entschädigung nach Absatz 1 auch gewährt, wenn der Soldat einen Unfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen in Ausübung seines Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff erleidet.
210Ein rechtswidriger Angriff im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Handelnde die staatliche Aufgabenwahrnehmung treffen will. Die Verletzungshandlung muss in einem inneren Zusammenhang mit der Dienstausübung stehen: Der Soldat muss wegen seiner Eigenschaft als Soldat oder im Hinblick auf sein pflichtmäßiges dienstliches Verhalten angegriffen werden.
211Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 2012– 2 C 41.11 –, NVwZ-RR 2013, 320 = juris, Rn. 16, und vom 8. Oktober 1998 – 2 C 17.98 –, DVBl. 1999, 323 = juris Rn. 14 ff.; OVG NRW, Urteil vom 4. April 2011 – 1 A 3037/08 –, ZBR 2012, 52 = juris, Rn. 45, 49 f. (jeweils zum insoweit vergleichbaren § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG), sowie BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009– 2 C 134.07 –, BVerwGE 135, 176 = NVwZ 2010, 442 = juris, Rn. 17 (zum Begriff des Angriffs in § 31 Abs. 4 BeamtVG).
212Anhaltspunkte dafür, dass K. C. in ihrer Eigenschaft als Soldatin oder wegen des von ihr verrichteten Wachdienstes angegriffen worden sein könnte, um die staatliche Aufgabenwahrnehmung zu treffen, sind nicht einmal ansatzweise erkennbar. Gleichfalls spekulativ ist die Annahme, K. C. könnte aus privaten Motiven (Eifersucht, Enttäuschung o. ä.) über Bord gestoßen worden sein. Gegen Ende der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat auch der Prozessbevollmächtigte der Kläger – insoweit zutreffend – erklärt, es gebe nicht die geringsten Anhaltspunkte für ein derartiges Fremdverschulden. Unabhängig davon würden solche privaten Gründe die Voraussetzungen des § 63 a Abs. 2 Nr. 1 SVG a. F. nicht erfüllen.
213III. Etwaige Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Dienstherrn oder unerlaubter Handlungen Dritter sind hier nicht streitgegenständlich. Nach Aktenlage haben die Kläger nie entsprechende Anträge gestellt und dies auch nie behauptet. Abgesehen davon kann der Senat unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts und der Zeugenaussagen nicht erkennen, dass die Voraussetzungen für derartige Ansprüche erfüllt sein könnten.
214Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 2 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO.
215Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
216Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.
(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte
- 1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder - 2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.
(4) (weggefallen)
(1) Hat der Antragsteller in dem Antrag keinen Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des § 184 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung benannt, so können bis zur nachträglichen Benennung alle Zustellungen an ihn durch Aufgabe zur Post (§ 184 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Zivilprozessordnung) bewirkt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Antragsteller einen Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren benannt hat, an den im Inland zugestellt werden kann.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 nicht anzuwenden.
(1) Flugdienst im Sinne des § 63 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Soldatenversorgungsgesetzes ist jeder Aufenthalt, der an Bord eines Luftfahrzeugs zur Durchführung eines Flugauftrags oder eines sonstigen Befehls vom Beginn des Starts bis zur Beendigung der Landung erforderlich ist.
(2) Der Start beginnt nach der Freigabe zum Start oder aus eigenem Entschluß des verantwortlichen Luftfahrzeugführers mit der Bewegung des Luftfahrzeugs zum Zwecke des Abhebens und endet mit Erreichen der Reiseflughöhe oder der durch Flugauftrag vorgeschriebenen Mindestflughöhe. Die Landung beginnt mit der Freigabe zur Landung oder aus eigenem Entschluß des verantwortlichen Luftfahrzeugführers und endet bei Starrflüglern mit dem Verlassen der Start- und Landebahn, bei Drehflüglern mit dem Aufsetzen oder dem Ausrollen.
(3) Zum Flugdienst gehören auch
- 1.
bei Luftfahrzeugen mit Strahl- oder Turbinenantrieb - a)
das Rollen, Schweben oder Anschwimmen von der Park- zur Startposition und das Rollen, Schweben oder Abschwimmen nach dem Verlassen der Start- und Landebahn oder des Landepunkts zur Parkposition, - b)
der Betrieb im Stand vom Anlassen des Triebwerks bis zum Stillstand des Triebwerks sowie die Bewegung bei laufendem Triebwerk zum Zwecke von Funktionsprüfungen oder Positionswechsel,
- 2.
bei Starrflüglern mit Kolbentriebwerk das Rollen auf nicht ordnungsgemäß ausgebauter und befestigter Oberfläche, die nicht durch Angehörige des Flugbetriebspersonals oder durch einen Luftfahrzeugführer vorher erkundet ist, - 3.
im Luftnotfall der Absprung mit dem Fallschirm, - 4.
im Luftrettungsdienst oder in der Ausbildung zum Luftrettungsdienst Dienstverrichtungen im Gefahrenbereich der Rotoren eines Drehflüglers oder beim Ab- oder Aufseilen an einem Drehflügler.
(1) Soldaten, die zur Besatzung eines einsitzigen oder zweisitzigen strahlgetriebenen Kampfflugzeugs gehören oder in der Ausbildung zum Angehörigen der Besatzung eines solchen Luftfahrzeugs stehen, sind Angehörige des fliegenden Personals von einsitzigen und zweisitzigen strahlgetriebenen Kampfflugzeugen.
(2) Soldaten, die
- 1.
zur Besatzung eines mehr als zweisitzigen strahlgetriebenen Kampfflugzeugs oder eines sonstigen Starrflüglers im Strahl- oder Turbinenantrieb gehören, - 2.
in der Ausbildung zum Angehörigen der Besatzung eines Luftfahrzeugs, zum Fluglehrer oder zum Testpiloten stehen oder auf einen anderen Luftfahrzeugtyp umgeschult werden, - 3.
zum Lehrpersonal für die fliegerische Ausbildung oder zum Prüfpersonal für die Abnahme fliegerischer Prüfungen gehören, - 4.
Dienstverrichtungen nach § 1 Abs. 3 vornehmen, - 5.
einen besonders gefährlichen Auftrag (§ 3 Abs. 1) durchführen, - 6.
zur Besatzung eines Luftfahrzeugs gehören, das sich in einem besonders gefährlichen Flug- oder Betriebszustand (§ 3 Abs. 3) befindet,
(3) Für Soldaten, die auf Grund eines Befehls in einem Luftfahrzeug des Bundes, eines Landes oder der verbündeten Streitkräfte mitfliegen, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.
Soldaten, die
- 1.
einer springenden Einheit der Bundeswehr angehören, - 2.
im Fallschirmsprung ausgebildet werden, - 3.
zum Lehr- oder Ausbildungspersonal für die Sprungausbildung gehören, - 4.
mit der Erprobung oder Abnahme von Fallschirmen betraut sind,
(1) Soldaten, die
- 1.
Heeresbergführer oder Angehörige der Heeresbergführerlehrgänge, - 2.
Angehörige der Hochgebirgszüge der Gebirgstruppe, - 3.
auf Befehl zur Bergnothilfe eingesetzt, - 4.
in der Ausbildung für die Bergnothilfe oder - 5.
Ausbildungspersonal für die Fels- und Eisausbildung sind,
(2) Bergrettungsdienst ist jede Dienstverrichtung, die beim Einsatz oder bei der Ausbildung zur Bergnothilfe ausgeübt wird, und zwar im Felsklettern ab Schwierigkeitsgrad III, im Eisgehen ab Schwierigkeitsgrad II oder unter sonstigen Bedingungen, mit denen eine besondere Lebensgefahr verbunden ist. Ausbildung sind auch alle Dienstverrichtungen im Sinne des Satzes 1, die notwendig sind, um den Soldaten für die Bergnothilfe in Übung zu halten.
(1) Soldaten, die als Einzelkämpfer für besondere Aufgaben gegen Schiffe, Unterwasserhindernisse sowie sonstige Anlagen im Wasser ausgebildet, in Übung gehalten und eingesetzt werden, sind Kampfschwimmer.
(2) Soldaten, die unter Wasser Minen suchen, finden und bezeichnen, hierfür ausgebildet, in Übung gehalten und eingesetzt werden, sind Minentaucher.
(3) Der Kampfschwimmerdienst umfaßt
- 1.
Langstreckenschwimmen im offenen Meer, Langstreckentauchen, Anschwimmen von Objekten und sonstigen Einzelkämpfereinsatz im Wasser, soweit diese Dienstverrichtungen unter Fortfall der sonst im Taucherdienst der Marine üblichen Sicherheitsvorkehrungen ausgeübt werden, - 2.
Orientierungsschwimmen unter Wasser, - 3.
Sprengtätigkeit im Rahmen von Einsatzaufgaben im Wasser sowie - 4.
Absetzen und Wiederaufnehmen durch Schiffe, Luftfahrzeuge oder sonstige Transportmittel.
(4) Der Minentaucherdienst der Marine umfaßt das Tauchen nach den verschiedenen Minentauchverfahren in stehenden und strömenden Gewässern unter Fortfall der sonst im Taucherdienst der Marine üblichen Sicherheitsvorkehrungen.
(1) Soldaten, die sich auf Grund eines Befehls oder aus sonstigen dienstlichen Gründen an Bord eines U-Bootes befinden, sind Besatzungsmitglieder. Als Besatzungsmitglieder gelten auch die Soldaten, die für eine Verwendung auf einem U-Boot ausgebildet werden.
(2) Als besonders gefährlicher Dienst gilt der dienstliche Aufenthalt auf einem U-Boot während Über- oder Unterwasserfahrten, und zwar vom Ablegen bis zum Anlegen des Bootes. Das gleiche gilt für den dienstlichen Aufenthalt auf dem U-Boot im Hafen während des Ladens der Batterien sowie für die Dienstverrichtungen, die ein Soldat wegen seiner Verwendung auf einem U-Boot im Tauchtopf ausübt, um an einem Rettungsmittel ausgebildet oder in Übung gehalten zu werden.
(3) U-Boote im Sinne der Absätze 1 und 2 sind auch die U-Boote der verbündeten Streitkräfte.
(1) Soldaten, die zu Unterwasserarbeiten mit einem Helmtauchgerät ausgebildet, in Übung gehalten oder eingesetzt werden, sind Helmtaucher. Soldaten, die zu Unterwasserarbeiten mit einem Leichttauchgerät ausgebildet, in Übung gehalten oder eingesetzt werden, sind Schwimmtaucher.
(2) Besonders gefährlicher Tauchdienst ist jede Dienstverrichtung
- a)
des Helmtauchers vom Schließen bis zum Öffnen des Helmfensters; - b)
des Schwimmtauchers vom Auf- bis zum Absetzen der Schwimmaske.
(1) Soldaten, die unterhalb eines Drehflügelflugzeuges im Schwebeflug Außenlasten ein- oder aushängen, befinden sich im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten. Der Einsatz umfaßt auch die Ausbildung und Erprobung.
(2) Das Ein- oder Aushängen von Außenlasten ist eine Dienstverrichtung, bei der die Einhängeöse eines Außenlastgerätes in den oder aus dem Lasthaken ein- oder ausgehängt wird.
(1) Soldaten, die im Rahmen des Kommandos Spezialkräfte in besonderen militärischen Einsätzen verwendet oder hierfür ausgebildet werden, sind Angehörige des Kommandos Spezialkräfte. Entsprechendes gilt für andere Soldaten, die gemeinsam mit den in Satz 1 genannten Soldaten in besonderen Fällen eingesetzt oder ausgebildet werden.
(2) Besonders gefährlich ist eine Diensthandlung, die bei einem besonderen militärischen Einsatz oder in der Ausbildung dazu vorgenommen wird und die nach der Art des Einsatzes oder der Ausbildung über die im Militärdienst übliche Gefährdung hinausgeht.
(1) Ein Soldat, der
- 1.
als Angehöriger des fliegenden Personals von einsitzigen und zweisitzigen strahlgetriebenen Kampfflugzeugen während des Flugdienstes, - 2.
als Angehöriger des besonders gefährdeten sonstigen fliegenden Personals während des Flugdienstes, - 3.
als Angehöriger des springenden Personals der Luftlandetruppen während des Sprungdienstes, - 4.
im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der Ausbildung, - 5.
als Kampfschwimmer oder Minentaucher während des Kampfschwimmer- oder Minentaucherdienstes, - 6.
als Minendemonteur während des dienstlichen Einsatzes an Minen unter Wasser, - 7.
als Angehöriger des Versuchspersonals während der dienstlichen Erprobung von Minen und ähnlichen Kampfmitteln, - 8.
als Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition, - 9.
im besonders gefährlichen Einsatz mit tauchfähigen Landfahrzeugen oder schwimmfähigen gepanzerten Landfahrzeugen, - 10.
als Besatzungsmitglied eines U-Bootes während des besonders gefährlichen Dienstes, - 11.
als Helm- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes, - 12.
im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug oder - 13.
als Angehöriger des Kommandos Spezialkräfte bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu
(2) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles der in Absatz 1 bezeichneten Art verstorben und hat er eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 1 nicht erhalten, so erhalten eine einmalige Unfallentschädigung
- 1.
die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder, - 2.
die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind, - 3.
die Großeltern und Enkel, wenn Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.
(3) Die einmalige Unfallentschädigung beträgt
- 1.
150 000 Euro für den Soldaten, - 2.
insgesamt 100 000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nummer 1, - 3.
insgesamt 40 000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 und - 4.
insgesamt 20 000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nummer 3.
(4) Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Gruppen von Soldaten, die zu dem Personenkreis des Absatzes 1 gehören, und die Verrichtungen, die Dienst im Sinne des Absatzes 1 sind.
(5) Eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 4 kann auch gewährt werden, wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall entsprechend Absatz 1 mit den dort genannten Folgen erleidet.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art gehören.
(7) Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 6 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach § 63a, wird nur die einmalige Unfallentschädigung gewährt.
(8) § 46 gilt entsprechend.
(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.
(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte
- 1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder - 2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.
(4) (weggefallen)
(1) Ein Soldat, der
- 1.
als Angehöriger des fliegenden Personals von einsitzigen und zweisitzigen strahlgetriebenen Kampfflugzeugen während des Flugdienstes, - 2.
als Angehöriger des besonders gefährdeten sonstigen fliegenden Personals während des Flugdienstes, - 3.
als Angehöriger des springenden Personals der Luftlandetruppen während des Sprungdienstes, - 4.
im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der Ausbildung, - 5.
als Kampfschwimmer oder Minentaucher während des Kampfschwimmer- oder Minentaucherdienstes, - 6.
als Minendemonteur während des dienstlichen Einsatzes an Minen unter Wasser, - 7.
als Angehöriger des Versuchspersonals während der dienstlichen Erprobung von Minen und ähnlichen Kampfmitteln, - 8.
als Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition, - 9.
im besonders gefährlichen Einsatz mit tauchfähigen Landfahrzeugen oder schwimmfähigen gepanzerten Landfahrzeugen, - 10.
als Besatzungsmitglied eines U-Bootes während des besonders gefährlichen Dienstes, - 11.
als Helm- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes, - 12.
im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug oder - 13.
als Angehöriger des Kommandos Spezialkräfte bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu
(2) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles der in Absatz 1 bezeichneten Art verstorben und hat er eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 1 nicht erhalten, so erhalten eine einmalige Unfallentschädigung
- 1.
die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder, - 2.
die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind, - 3.
die Großeltern und Enkel, wenn Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.
(3) Die einmalige Unfallentschädigung beträgt
- 1.
150 000 Euro für den Soldaten, - 2.
insgesamt 100 000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nummer 1, - 3.
insgesamt 40 000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 und - 4.
insgesamt 20 000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nummer 3.
(4) Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Gruppen von Soldaten, die zu dem Personenkreis des Absatzes 1 gehören, und die Verrichtungen, die Dienst im Sinne des Absatzes 1 sind.
(5) Eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 4 kann auch gewährt werden, wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall entsprechend Absatz 1 mit den dort genannten Folgen erleidet.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art gehören.
(7) Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 6 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach § 63a, wird nur die einmalige Unfallentschädigung gewährt.
(8) § 46 gilt entsprechend.
(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.
(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte
- 1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder - 2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.
(4) (weggefallen)
(1) Ein Soldat, der
- 1.
als Angehöriger des fliegenden Personals von einsitzigen und zweisitzigen strahlgetriebenen Kampfflugzeugen während des Flugdienstes, - 2.
als Angehöriger des besonders gefährdeten sonstigen fliegenden Personals während des Flugdienstes, - 3.
als Angehöriger des springenden Personals der Luftlandetruppen während des Sprungdienstes, - 4.
im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der Ausbildung, - 5.
als Kampfschwimmer oder Minentaucher während des Kampfschwimmer- oder Minentaucherdienstes, - 6.
als Minendemonteur während des dienstlichen Einsatzes an Minen unter Wasser, - 7.
als Angehöriger des Versuchspersonals während der dienstlichen Erprobung von Minen und ähnlichen Kampfmitteln, - 8.
als Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition, - 9.
im besonders gefährlichen Einsatz mit tauchfähigen Landfahrzeugen oder schwimmfähigen gepanzerten Landfahrzeugen, - 10.
als Besatzungsmitglied eines U-Bootes während des besonders gefährlichen Dienstes, - 11.
als Helm- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes, - 12.
im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug oder - 13.
als Angehöriger des Kommandos Spezialkräfte bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu
(2) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles der in Absatz 1 bezeichneten Art verstorben und hat er eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 1 nicht erhalten, so erhalten eine einmalige Unfallentschädigung
- 1.
die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder, - 2.
die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind, - 3.
die Großeltern und Enkel, wenn Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.
(3) Die einmalige Unfallentschädigung beträgt
- 1.
150 000 Euro für den Soldaten, - 2.
insgesamt 100 000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nummer 1, - 3.
insgesamt 40 000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 und - 4.
insgesamt 20 000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nummer 3.
(4) Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Gruppen von Soldaten, die zu dem Personenkreis des Absatzes 1 gehören, und die Verrichtungen, die Dienst im Sinne des Absatzes 1 sind.
(5) Eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 4 kann auch gewährt werden, wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall entsprechend Absatz 1 mit den dort genannten Folgen erleidet.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art gehören.
(7) Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 6 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach § 63a, wird nur die einmalige Unfallentschädigung gewährt.
(8) § 46 gilt entsprechend.
(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.
(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte
- 1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder - 2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.
(4) (weggefallen)
(1) Ein Beamter des Bundes, der einen Dienstunfall der in § 37 bezeichneten Art erleidet, erhält eine einmalige Unfallentschädigung von 150 000 Euro, wenn er nach Feststellung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle infolge des Unfalls in seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 Prozent beeinträchtigt ist.
(2) Ist ein Beamter des Bundes an den Folgen eines Dienstunfalles der in § 37 bezeichneten Art verstorben und hat er eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 1 nicht erhalten, wird seinen Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt:
- 1.
Die Witwe sowie die versorgungsberechtigten Kinder erhalten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 100 000 Euro. - 2.
Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummer 1 nicht vorhanden, so erhalten die Eltern und die in Nummer 1 bezeichneten, nicht versorgungsberechtigten Kinder eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 40 000 Euro. - 3.
Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummern 1 und 2 nicht vorhanden, so erhalten die Großeltern und Enkel eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 20 000 Euro.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Beamter, der
- 1.
als Angehöriger des besonders gefährdeten fliegenden Personals während des Flugdienstes, - 2.
als Helm- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes, - 3.
im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der Ausbildung oder - 4.
als Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition oder - 5.
als Angehöriger eines Verbandes der Bundespolizei für besondere polizeiliche Einsätze bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu oder - 6.
im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug
(4) (weggefallen)
(5) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Beamter oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet.
(6) Die Hinterbliebenen erhalten eine einmalige Entschädigung nach Maßgabe des Absatzes 2, wenn ein Beamter oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes an den Folgen eines Einsatzunfalls oder eines diesem gleichstehenden Ereignisses im Sinne des § 31a verstorben ist.
(7) Für die einmalige Entschädigung nach den Absätzen 5 und 6 gelten § 31 Abs. 5 und § 31a Abs. 4 entsprechend. Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach Absatz 5 oder 6, wird nur die einmalige Entschädigung gewährt.
(1) Ein Soldat, der
- 1.
als Angehöriger des fliegenden Personals von einsitzigen und zweisitzigen strahlgetriebenen Kampfflugzeugen während des Flugdienstes, - 2.
als Angehöriger des besonders gefährdeten sonstigen fliegenden Personals während des Flugdienstes, - 3.
als Angehöriger des springenden Personals der Luftlandetruppen während des Sprungdienstes, - 4.
im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der Ausbildung, - 5.
als Kampfschwimmer oder Minentaucher während des Kampfschwimmer- oder Minentaucherdienstes, - 6.
als Minendemonteur während des dienstlichen Einsatzes an Minen unter Wasser, - 7.
als Angehöriger des Versuchspersonals während der dienstlichen Erprobung von Minen und ähnlichen Kampfmitteln, - 8.
als Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition, - 9.
im besonders gefährlichen Einsatz mit tauchfähigen Landfahrzeugen oder schwimmfähigen gepanzerten Landfahrzeugen, - 10.
als Besatzungsmitglied eines U-Bootes während des besonders gefährlichen Dienstes, - 11.
als Helm- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes, - 12.
im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug oder - 13.
als Angehöriger des Kommandos Spezialkräfte bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu
(2) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles der in Absatz 1 bezeichneten Art verstorben und hat er eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 1 nicht erhalten, so erhalten eine einmalige Unfallentschädigung
- 1.
die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder, - 2.
die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind, - 3.
die Großeltern und Enkel, wenn Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.
(3) Die einmalige Unfallentschädigung beträgt
- 1.
150 000 Euro für den Soldaten, - 2.
insgesamt 100 000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nummer 1, - 3.
insgesamt 40 000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 und - 4.
insgesamt 20 000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nummer 3.
(4) Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Gruppen von Soldaten, die zu dem Personenkreis des Absatzes 1 gehören, und die Verrichtungen, die Dienst im Sinne des Absatzes 1 sind.
(5) Eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 4 kann auch gewährt werden, wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall entsprechend Absatz 1 mit den dort genannten Folgen erleidet.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art gehören.
(7) Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 6 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach § 63a, wird nur die einmalige Unfallentschädigung gewährt.
(8) § 46 gilt entsprechend.
(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.
(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte
- 1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder - 2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.
(4) (weggefallen)
(1) Ein Soldat, der
- 1.
als Angehöriger des fliegenden Personals von einsitzigen und zweisitzigen strahlgetriebenen Kampfflugzeugen während des Flugdienstes, - 2.
als Angehöriger des besonders gefährdeten sonstigen fliegenden Personals während des Flugdienstes, - 3.
als Angehöriger des springenden Personals der Luftlandetruppen während des Sprungdienstes, - 4.
im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der Ausbildung, - 5.
als Kampfschwimmer oder Minentaucher während des Kampfschwimmer- oder Minentaucherdienstes, - 6.
als Minendemonteur während des dienstlichen Einsatzes an Minen unter Wasser, - 7.
als Angehöriger des Versuchspersonals während der dienstlichen Erprobung von Minen und ähnlichen Kampfmitteln, - 8.
als Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition, - 9.
im besonders gefährlichen Einsatz mit tauchfähigen Landfahrzeugen oder schwimmfähigen gepanzerten Landfahrzeugen, - 10.
als Besatzungsmitglied eines U-Bootes während des besonders gefährlichen Dienstes, - 11.
als Helm- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes, - 12.
im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug oder - 13.
als Angehöriger des Kommandos Spezialkräfte bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu
(2) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles der in Absatz 1 bezeichneten Art verstorben und hat er eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 1 nicht erhalten, so erhalten eine einmalige Unfallentschädigung
- 1.
die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder, - 2.
die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind, - 3.
die Großeltern und Enkel, wenn Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.
(3) Die einmalige Unfallentschädigung beträgt
- 1.
150 000 Euro für den Soldaten, - 2.
insgesamt 100 000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nummer 1, - 3.
insgesamt 40 000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 und - 4.
insgesamt 20 000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nummer 3.
(4) Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Gruppen von Soldaten, die zu dem Personenkreis des Absatzes 1 gehören, und die Verrichtungen, die Dienst im Sinne des Absatzes 1 sind.
(5) Eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 4 kann auch gewährt werden, wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall entsprechend Absatz 1 mit den dort genannten Folgen erleidet.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art gehören.
(7) Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 6 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach § 63a, wird nur die einmalige Unfallentschädigung gewährt.
(8) § 46 gilt entsprechend.
(1) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen Dienstverhältnis wegen Ablaufs der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis berufen worden ist, nach § 55 Absatz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 3a Satz 1 des Soldatengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit geendet hat, erhält Umzugskostenvergütung wie die in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Bundesumzugskostengesetzes bezeichneten Personen. Seine Hinterbliebenen erhalten Umzugskostenvergütung wie die in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Bundesumzugskostengesetzes bezeichneten Hinterbliebenen.
(2) Einem früheren Berufssoldaten oder einem früheren Soldaten auf Zeit, der Anspruch auf Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 5 hat, Inhaber eines Eingliederungsscheins nach § 9 ist oder Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Grund des Dritten Teils dieses Gesetzes in Verbindung mit § 26 des Bundesversorgungsgesetzes hat, können auf Antrag einmalig die Leistungen nach den §§ 6 bis 8 und 9 Absatz 1 des Bundesumzugskostengesetzes bewilligt werden. Die Bewilligung ist nur zulässig, wenn der Umzug
- 1.
vor Beendigung des Dienstverhältnisses aus Anlass der Durchführung einer nach § 5 geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung oder einer Maßnahme zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben auf Grund des Dritten Teils dieses Gesetzes in Verbindung mit § 26 des Bundesversorgungsgesetzes an den Ort der Durchführung dieser Maßnahmen oder in dessen Nähe, - 2.
aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor Beendigung des Dienstverhältnisses, - 3.
nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Gewährung von Maßnahmen nach Nummer 1 bis zu zwei Jahren nach Beendigung dieser Maßnahmen oder - 4.
in den sonstigen Fällen innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses
(3) Einem Berufssoldaten, der vor Erreichen der nach § 45 Absatz 1 des Soldatengesetzes geltenden allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden ist, können auf Antrag einmalig die Leistungen nach den §§ 6 bis 8 und 9 Absatz 1 des Bundesumzugskostengesetzes bewilligt werden. Die Bewilligung ist nur zulässig, wenn der Umzug an einen anderen Ort als den bisherigen Wohnort zur Begründung eines neuen Berufs erforderlich gewesen und
- 1.
aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor Beendigung des Dienstverhältnisses oder - 2.
innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt in den Ruhestand oder nach der Entlassung
(4) Der Umzugskostenvergütung nach den Absätzen 1 bis 3 werden die Auslagen zugrunde gelegt, die für den Umzug entstehen
- 1.
nach einem Ort innerhalb des Bundesgebietes bis zum Zielort, - 2.
nach einem Ort außerhalb des Bundesgebietes bis zum Ort des Grenzübergangs.
(5) Soweit sich die Umzugskostenvergütung nach Tarifklassen, dem Familienstand oder der Wohnung richtet, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses zugrunde zu legen.
(6) Die Bewilligung der Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 ist vor Durchführung des Umzugs bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Sie werden nach Beendigung des Umzugs auf schriftlichen oder elektronischen Antrag gewährt, der innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr zu stellen ist. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung des Umzugs.
(1) Ein Soldat, der
- 1.
als Angehöriger des fliegenden Personals von einsitzigen und zweisitzigen strahlgetriebenen Kampfflugzeugen während des Flugdienstes, - 2.
als Angehöriger des besonders gefährdeten sonstigen fliegenden Personals während des Flugdienstes, - 3.
als Angehöriger des springenden Personals der Luftlandetruppen während des Sprungdienstes, - 4.
im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der Ausbildung, - 5.
als Kampfschwimmer oder Minentaucher während des Kampfschwimmer- oder Minentaucherdienstes, - 6.
als Minendemonteur während des dienstlichen Einsatzes an Minen unter Wasser, - 7.
als Angehöriger des Versuchspersonals während der dienstlichen Erprobung von Minen und ähnlichen Kampfmitteln, - 8.
als Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition, - 9.
im besonders gefährlichen Einsatz mit tauchfähigen Landfahrzeugen oder schwimmfähigen gepanzerten Landfahrzeugen, - 10.
als Besatzungsmitglied eines U-Bootes während des besonders gefährlichen Dienstes, - 11.
als Helm- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes, - 12.
im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug oder - 13.
als Angehöriger des Kommandos Spezialkräfte bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu
(2) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles der in Absatz 1 bezeichneten Art verstorben und hat er eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 1 nicht erhalten, so erhalten eine einmalige Unfallentschädigung
- 1.
die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder, - 2.
die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind, - 3.
die Großeltern und Enkel, wenn Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.
(3) Die einmalige Unfallentschädigung beträgt
- 1.
150 000 Euro für den Soldaten, - 2.
insgesamt 100 000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nummer 1, - 3.
insgesamt 40 000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 und - 4.
insgesamt 20 000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nummer 3.
(4) Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Gruppen von Soldaten, die zu dem Personenkreis des Absatzes 1 gehören, und die Verrichtungen, die Dienst im Sinne des Absatzes 1 sind.
(5) Eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 4 kann auch gewährt werden, wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall entsprechend Absatz 1 mit den dort genannten Folgen erleidet.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art gehören.
(7) Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 6 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach § 63a, wird nur die einmalige Unfallentschädigung gewährt.
(8) § 46 gilt entsprechend.
(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.
(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte
- 1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder - 2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.
(4) (weggefallen)
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Disziplinarvorgesetzte den Sachverhalt durch die erforderlichen Ermittlungen aufzuklären. Der Inhalt mündlicher Vernehmungen ist aktenkundig zu machen.
(2) Der Disziplinarvorgesetzte kann die Aufklärung des Sachverhalts einem Offizier übertragen. In Fällen von geringerer Bedeutung kann der Disziplinarvorgesetzte auch den Kompaniefeldwebel oder einen Unteroffizier in entsprechender Dienststellung mit der Vernehmung von Zeugen beauftragen, soweit es sich um Mannschaften oder Unteroffiziere ohne Portepee handelt.
(3) Bei der Aufklärung des Sachverhalts sind die belastenden, entlastenden und die für Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln.
(4) Der Soldat ist über die Ermittlungen zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist. Ihm ist bei Beginn der ersten Vernehmung zu eröffnen, welche Pflichtverletzungen ihm zur Last gelegt werden. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm freistehe, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen. Sagt er aus, muss er in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen. Ist die nach den Sätzen 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden, darf die Aussage des Soldaten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.
(5) Vor der Entscheidung ist der Soldat stets zu fragen, ob er etwas zu seiner Entlastung vorbringen will. Hierüber ist eine Vernehmungsniederschrift aufzunehmen, die von dem Soldaten unterschrieben sein soll.
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Ein Soldat, der
- 1.
als Angehöriger des fliegenden Personals von einsitzigen und zweisitzigen strahlgetriebenen Kampfflugzeugen während des Flugdienstes, - 2.
als Angehöriger des besonders gefährdeten sonstigen fliegenden Personals während des Flugdienstes, - 3.
als Angehöriger des springenden Personals der Luftlandetruppen während des Sprungdienstes, - 4.
im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der Ausbildung, - 5.
als Kampfschwimmer oder Minentaucher während des Kampfschwimmer- oder Minentaucherdienstes, - 6.
als Minendemonteur während des dienstlichen Einsatzes an Minen unter Wasser, - 7.
als Angehöriger des Versuchspersonals während der dienstlichen Erprobung von Minen und ähnlichen Kampfmitteln, - 8.
als Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition, - 9.
im besonders gefährlichen Einsatz mit tauchfähigen Landfahrzeugen oder schwimmfähigen gepanzerten Landfahrzeugen, - 10.
als Besatzungsmitglied eines U-Bootes während des besonders gefährlichen Dienstes, - 11.
als Helm- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes, - 12.
im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug oder - 13.
als Angehöriger des Kommandos Spezialkräfte bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu
(2) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles der in Absatz 1 bezeichneten Art verstorben und hat er eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 1 nicht erhalten, so erhalten eine einmalige Unfallentschädigung
- 1.
die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder, - 2.
die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind, - 3.
die Großeltern und Enkel, wenn Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.
(3) Die einmalige Unfallentschädigung beträgt
- 1.
150 000 Euro für den Soldaten, - 2.
insgesamt 100 000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nummer 1, - 3.
insgesamt 40 000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 und - 4.
insgesamt 20 000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nummer 3.
(4) Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Gruppen von Soldaten, die zu dem Personenkreis des Absatzes 1 gehören, und die Verrichtungen, die Dienst im Sinne des Absatzes 1 sind.
(5) Eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 4 kann auch gewährt werden, wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall entsprechend Absatz 1 mit den dort genannten Folgen erleidet.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art gehören.
(7) Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 6 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach § 63a, wird nur die einmalige Unfallentschädigung gewährt.
(8) § 46 gilt entsprechend.
(1) Die Verordnung gilt auf den Seeschiffahrtsstraßen mit Ausnahme der Emsmündung, die im Osten durch eine Verbindungslinie zwischen dem Pilsumer Watt (53
- 1.
die Wasserflächen zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und einer Linie von drei Seemeilen Abstand seewärts der Basislinie, - 2.
die durchgehend durch Sichtzeichen B.11 der Anlage 1 begrenzten Wasserflächen der seewärtigen Teile der Fahrwasser im Küstenmeer.
- 3.
Weser bis zur Nordwestkante der Eisenbahnbrücke in Bremen mit den Nebenarmen Schweiburg, Rechter Nebenarm, Rekumer Loch; - 4.
Lesum und Wümme bis zur Ostkante der Franzosenbrücke in Borgfeld; - 5.
Hunte bis zum Hafen Oldenburg einerseits und bis 140 Meter unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg andererseits; - 6.
Elbe bis zur unteren Grenze des Hamburger Hafens bei km 638,98 rechtes Ufer (Tinsdal) und km 633,35 linkes Ufer (Finkenwerder) mit der Wischhafener Süderelbe (von km 8,03 bis zur Mündung in die Elbe), dem Ruthenstrom (von km 3,75 bis zur Mündung in die Elbe) und der Bützflether Süderelbe (von km 0,69 bis zur Mündung in die Elbe); - 7.
Oste bis 210 m oberhalb der Achse der Straßenbrücke über das Ostesperrwerk (km 69,360); - 8.
Freiburger Hafenpriel bis zur Ostkante der Deichschleuse in Freiburg an der Elbe; - 9.
Schwinge bis zur Nordkante der Salztorschleuse in Stade; - 10.
Lühe bis zum Unterwasser der Au-Mühle in Horneburg; - 11.
Este bis zum Unterwasser der Schleuse Buxtehude; - 12.
Stör bis 46 m oberhalb des Pegel Rensing; - 13.
Krückau bis zur Südwestkante der im Verlauf der Straße Wedenkamp liegenden Straßenbrücke in Elmshorn; - 14.
Pinnau bis zur Westkante der im Verlauf der Elmshorner Straße liegenden Straßenbrücke in Pinneberg; - 15.
Eider bis Rendsburg und Sorge bis zur Südwestkante der im Verlauf der Bundesstraße 202 liegenden Straßenbrücke an der Sandschleuse; - 16.
Gieselaukanal; - 17.
Nord-Ostsee-Kanal - einschließlich Audorfer See und Schirnauer See - von der Verbindungslinie zwischen den Molenköpfen in Brunsbüttel bis zu der Verbindungslinie zwischen den Einfahrtsfeuern in Kiel-Holtenau mit Borgstedter See mit Enge, Flemhuder See und Achterwehrer Schiffahrtskanal; - 18.
Trave bis zur Nordwestkante der Eisenbahnhubbrücke in Lübeck mit Pötenitzer Wiek und Dassower See; - 19.
Warnow bis zur Südkante der Eisenbahnbrücke Rostock-Stralsund; - 20.
Ryck bis zur Ostkante der Steinbecker-Brücke in Greifswald; - 21.
Uecker bis zur Südwestkante der Straßenbrücke in Ueckermünde.
(2) Auf den Wasserflächen zwischen der seewärtigen Begrenzung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres sind lediglich § 2 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 13 Buchstabe b, Nr. 22 bis 25 und 27, die §§ 3, 4, 5, 7 und § 32 Abs. 3, § 35 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 55 bis 61 anzuwenden.
(3) Die Verordnung gilt im Bereich der Seeschiffahrtsstraßen, auch auf den bundeseigenen Schiffahrtsanlagen, den dem Verkehr auf den Bundeswasserstraßen dienenden Grundstücken und in den öffentlichen bundeseigenen Häfen.
(4) Im Geltungsbereich dieser Verordnung gelten die Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See - Kollisionsverhütungsregeln (Anlage zu § 1 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 - (BGBl. I S. 813), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 6 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3744), in der jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung, soweit diese Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
(5) Die Wasserflächen und Seegebiete, die vom Geltungsbereich dieser Verordnung (§ 1 Abs. 1 bis 3) erfaßt werden, sind aus der als Anlage III zu dieser Verordnung beigefügten Karte ersichtlich.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.
(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte
- 1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder - 2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.
(4) (weggefallen)
(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
- 1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, - 2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und - 3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).
(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte
- 1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, - a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder - b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
- 2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.
(6) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.