Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 06. Mai 2015 - 7 E 1271/14

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2015:0506.7E1271.14.00
published on 06/05/2015 00:00
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 06. Mai 2015 - 7 E 1271/14
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Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. Oktober 2014 und der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. August 2014 werden geändert.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss wird dahin neu gefasst, dass die nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Juni 2014 von der Antragsgegnerin an die Antragsteller zu erstattenden Kosten im Verfahren - 11 L 1105/14 - unter Berücksichtigung der angemeldeten Terminsgebühr, d. h. auf 863,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17. Juni 2014 festgesetzt werden.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1
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published on 12/10/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 16/10 vom 12. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG VV Nr. 3200 i.V.m. Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 Eine Terminsgebühr nach Nr. 3200 in Verbindung mit Teil 3
published on 30/10/2014 00:00

Tenor 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 26. August 2014 wird abgelehnt.     Die Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegensta
published on 17/07/2014 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. März 2014 geändert. Die vom Antragsgegner an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten werden unter Änderung der Kostenfestsetzungsbeschlüsse
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Annotations

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.