Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 06. Mai 2015 - 7 E 1271/14
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. Oktober 2014 und der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. August 2014 werden geändert.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss wird dahin neu gefasst, dass die nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Juni 2014 von der Antragsgegnerin an die Antragsteller zu erstattenden Kosten im Verfahren - 11 L 1105/14 - unter Berücksichtigung der angemeldeten Terminsgebühr, d. h. auf 863,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17. Juni 2014 festgesetzt werden.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom
330. Oktober 2014 über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. August 2014 ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung zu Unrecht zurückgewiesen und die Festsetzung einer Terminsgebühr für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 11 L 1105/14 - abgelehnt. Die Antragsteller haben einen Anspruch auf Erstattung einer Terminsgebühr. Die Voraussetzungen von Nr. 3104 der Anl. 1 § 2 Abs. 2 RVG (Vergütungsverzeichnis - VV -) i. V. m. der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV sind erfüllt.
4Gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV entsteht eine Terminsgebühr sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht erstens für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins und zweitens die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.
5Hier ist eine Terminsgebühr im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 11 L 1105/14 - mit Blick auf die Vertretung in einem gerichtlichen (Erörterungs-)Termin (Satz 1, 1. Alternative der Vorbemerkung 3 Abs. 3) entstanden.
6Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat nach seinem Vorbringen am 13. Juni 2014 an einer gerichtlichen Erörterung teilgenommen, deren Gegenstand (auch) der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz im Verfahren - 11 L 1105/14 - war. Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit dieses Vorbringens. Die Erörterung fand danach im Rahmen einer öffentlichen Sitzung statt, die für das Hauptsacheverfahren gleichen Rubrums - 11 K 6229/13 - (den Antrag auf Einschreiten betreffend) und zwei weitere parallele Verfahren geladen war und in der die Beteiligten des Verfahrens - 11 L 1105/14 - anwesend waren. Dass im Rahmen dieses Termins zur Hauptsache auch das Verfahren der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erörtert wurde, wird durch das vorliegende Protokoll vom 13. Juni 2014 bestätigt; danach wurde dem Vertreter der Beigeladenenseite ein Beiladungsbeschluss und eine Antragsschrift zum Aktenzeichen - 11 L 1105/14 - ausgehändigt und die Sach- und Rechtslage wurde eingehend erörtert, was schließlich zu protokollierten Hauptsacheerledigungserklärungen der Beteiligten führte; bestätigt wird dies auch durch den Vortrag der Antragsgegnerin, die angibt, die Sache sei „mitverhandelt“ worden.
7Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Termin auch eine förmliche Ladung im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes erfolgt war bzw. ob hierzu ein ausdrücklicher Aufruf der Sache stattgefunden hat. Diese auch im angegriffenen Beschluss über die Kostenfestsetzung unter Bezug auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 15. August 2011 - 2 E 772/11 - angeführten Voraussetzungen ergeben sich aus dem zitierten Beschluss nicht. Eine förmliche Ladung und ein ausdrücklicher Aufruf ist für die Entstehung einer Terminsgebühr nicht zwingend erforderlich, wenn die Beteiligten anwesend sind, der Sache nach mit dem Termin begonnen worden ist und damit in der Sachbehandlung ein konkludenter Aufruf im Sitzungsraum anzunehmen ist.
8Vgl. Müller-Rabe, in Gerold u. a. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 21. Auflage 2013, Rn. 84 f. zu Vorbemerkung 3 VV sowie BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - VIII ZB 16/10 -, NJW 2011, 388.
9Soweit unter Geltung einer früheren Fassung der Vorbemerkung 3 die Auffassung vertreten wurde, eine Terminsgebühr könne nur in einem Verfahren entstehen, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei, steht dies der Entstehung der Terminsgebühr jedenfalls nach Maßgabe der nunmehr geltenden Fassung nicht entgegen.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 8 E 376/14 -, NJW 2014, 3323 mit umfangreichen weiteren Nachweisen.
11Auf dieser Grundlage ergibt sich die Berechnung der zu erstattenden Kosten unter Einschluss der Terminsgebühr nach Maßgabe des Festsetzungsantrags des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 16. Juni 2014, in Bezug auf dessen Richtigkeit im Übrigen Zweifel weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich sind.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
13Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da lediglich eine Festgebühr nach Nr. 5502 der Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) anfällt.
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 06. Mai 2015 - 7 E 1271/14
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(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
Tenor
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 26. August 2014 wird abgelehnt.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Antragsteller.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 359,85 € festgesetzt.
1
Gründe
2Die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung vom 26. August 2014 hat keinen Erfolg.
3Bereits die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat in ihrem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. August 2014 zur Absetzung der Terminsgebühr (VV Nr. 3104 RVG) alles Erforderliche ausgeführt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss entspricht im Übrigen der ständigen Praxis der Kammer in vergleichbarer Konstellation. Auch in Ansehung des umfänglichen Vortrags der Antragsteller wird daher auf die zutreffenden Gründe des Kostenfestsetzungsbeschlusses Bezug genommen.
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
5Der festgesetzte Streitwert entspricht der Höhe der umstrittenen Kosten.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte für die auf den 27. November 2008, 9.20 Uhr, angesetzte, jedoch nicht durchgeführte Berufungsverhandlung die beantragte Terminsgebühr in Höhe von 727,20 € beanspruchen kann.
- 2
- Die Kläger haben den Beklagten aus einer nachträglichen Neuberechnung der Miete für das von ihm gemietete Wohnhaus auf Zahlung von 17.899,24 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt.
- 3
- Mit Schriftsatz vom 26. November 2008 haben die Kläger die Rücknahme der Berufung erklärt. Dieser Schriftsatz ist als Telefax bei dem Landgericht München I ausweislich der Sendekennung am 27. November 2008 um 9.13 Uhr eingegangen. Die Prozessbevollmächtigte der Kläger hat den Vorsitzenden der Zivilkammer kurz vor dem Termin telefonisch von der Berufungsrücknahme unterrichtet. Der Vorsitzende hat sodann den Termin vom 27. November 2008 aufgehoben. Aus einer dienstlichen Stellungnahme des Kammervorsitzenden ergibt sich, dass das Verfahren im Aushang vor dem Gerichtssaal nicht abgesetzt worden war, der Termin jedoch nicht aufgerufen, sondern der - sich selbst vertretende - Beklagte über die zwischenzeitlich eingegangene Berufungsrücknahme informiert worden ist.
- 4
- Der Beklagte hat für das Berufungsverfahren die Festsetzung einer 1,2 Terminsgebühr beantragt und dazu vorgetragen, er sei erst im Termin von der Berufungsrücknahme informiert worden; von einem am 26. November 2008 um 19.24 Uhr in seinem Büro eingegangenen Fax der Klägervertreterin mit der Mit- teilung der Berufungsrücknahme habe er erst am Folgetag nach Rückkehr von dem Gerichtstermin Kenntnis erlangt.
- 5
- Das Amtsgericht hat die beantragte Terminsgebühr gegen die Kläger festgesetzt. Die sofortige Beschwerde der Kläger hatte keinen Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wenden sich die Kläger weiterhin gegen die Festsetzung der Terminsgebühr.
II.
- 6
- Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). Sie ist auch begründet. Das Beschwerdegericht hat - wie zuvor schon die Rechtspflegerin - zu Unrecht die vom Beklagten beantragte Terminsgebühr gegen die Kläger festgesetzt. Eine Terminsgebühr ist in der Berufungsinstanz nicht entstanden. Dies führt zur Herabsetzung der gegen die Kläger festzusetzenden Kosten um 727,20 € nebst Mehrwertsteuer.
- 7
- 1. Das Beschwerdegericht hat die Erstattungsfähigkeit der Terminsgebühr nach Nr. 3202 in Verbindung mit Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG mit der Begründung bejaht, der Beklagte habe, wie er anwaltlich versichert habe , bis zur Terminsstunde keine Kenntnis von der Berufungsrücknahme gehabt. Ob eine Terminsgebühr auch dann entstehe, wenn der Beklagtenvertreter zur Terminsstunde verhandlungsbereit erschienen sei, das Gericht die Sache aber wie hier wegen der zwischenzeitlich eingegangenen Berufungsrücknahme nicht mehr aufrufe, sei streitig. Um insoweit Zufälligkeiten zu vermeiden, sei nicht auf den Aufruf der Sache, sondern auf Zurechnungskriterien abzustellen. Vorliegend sei es den Klägern zuzurechnen, dass der Beklagte zur Terminsstunde erschienen sei. Bei der Berufungsrücknahme per Fax am Vorabend des Termins gegen 19.24 Uhr habe die Prozessbevollmächtigte der Kläger unter Zugrundelegung üblicher Zeiten nicht mehr davon ausgehen können, dass der Beklagte rechtzeitig informiert werde. Gleiches gelte für ihre Anrufe am Folgetag bei Gericht.
- 8
- 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
- 9
- a) Die Terminsgebühr in Zivilverfahren entsteht nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungsoder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts (außer für Besprechungen mit dem Auftraggeber). Was unter einem Termin im Sinne des Vergütungsverzeichnisses zu verstehen ist, regelt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht.
- 10
- Da das Gesetz die Vertretung "in" einem der aufgeführten gerichtlichen Termine voraussetzt, legt der Wortlaut nahe, dass dieser Termin auch stattfinden muss. Ob ein Termin stattfindet, entscheidet das Gericht. Ein Gerichtstermin beginnt gemäß § 220 Abs. 1 ZPO mit dem Aufruf der Sache durch das Gericht. Dabei reicht es aus, wenn der Termin nicht förmlich aufgerufen wird, sondern das Gericht konkludent mit dem Termin beginnt (Gerold/Schmidt/MüllerRabe , RVG, 19. Aufl., VV Vorb. 3 Rn. 47, 49, 51). Hieran mangelt es indes im vorliegenden Fall. Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden Richters ist ein Aufruf der Sache nicht erfolgt. Ausweislich einer Aktennotiz des Kammervorsitzenden vom 15. Juni 2009 (GA 97) ist der Termin auch nicht "begonnen" worden. Eine Terminsgebühr konnte daher nicht entstehen.
- 11
- b) An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts dadurch, dass - wie hier - der gegnerische Anwalt in Unkenntnis der Berufungsrücknahme und der Terminsaufhebung zu der vorgesehenen Terminsstunde erscheint. Eine entsprechende Anwendung von Teil 4 Vorbemerkung 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 VV RVG scheidet aus (aA Bischof in Bischof/Jungbauer, RVG, 3. Aufl., Nr. 3104 VV Rn. 35 ff.). Nach dieser Vorschrift erhält der Rechtsanwalt in Strafsachen die Terminsgebühr auch dann, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet, es sei denn, er ist rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden. Da die vorgenannte Regelung in Vorbemerkung 4 jedoch nur für die Festsetzung der Terminsgebühr in Strafsachen gilt, eine solche Regelung in der für Zivilverfahren geltenden Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG hingegen fehlt und sich aus den Gesetzesmaterialien zu den Gründen dieser Differenzierung nichts herleiten lässt (BT-Drucks. 15/1971, S. 209, 221), ist davon auszugehen, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, diese spezialgesetzliche Regelung nur in Strafsachen anzuwenden (so auch Gerold /Schmidt/Müller-Rabe, aaO Rn. 51 mwN).
- 12
- c) Für Zurechnungskriterien, wie sie das Beschwerdegericht hier zu Lasten der Kläger heranzieht, ist insoweit kein Raum. Sie sind - anders als in Strafsachen - im Zivilverfahren gesetzlich nicht vorgesehen. Sie verbieten sich auch unter dem Gesichtspunkt, dass die anwaltlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Pauschgebühren sind (vgl. § 15 Abs. 1 RVG), mit denen verschiedene Tätigkeiten zu einem Gebührentatbestand zusammengefasst und damit pauschal abgegolten werden. Sofern der Anwalt keine der nach dem pauschalen Gebührentatbestand vorgesehenen Tätigkeiten vorgenommen hat, kann die Gebühr auch nicht entstehen.
- 13
- 3. Da der Beklagtenvertreter weder an einem Termin teilgenommen hat noch - was unstreitig ist - an einer außergerichtlichen Erledigungsbesprechung mitgewirkt hat, ist die Terminsgebühr gemäß Nr. 3200 VV RVG hier nicht entstanden. Sie ist vom Beschwerdegericht zu Unrecht in Höhe von 727,20 € zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt 865,37 € angesetzt worden. Um diesen Betrag sind die im Übrigen unbestrittenen festgesetzten Kosten von 2.042,99 € somit zu ermäßigen.
III.
- 14
- Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist daher aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 ZPO). Da es keiner weiteren Feststellungen bedarf, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Auf die sofortige Beschwerde der Kläger ist der angefochtene Kostenfestsetzungs- beschluss unter Zurückweisung des weitergehenden Kostenfestsetzungsantrags wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern.
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 26.03.2009 - 415 C 35737/07 -
LG München I, Entscheidung vom 10.02.2010 - 13 T 19710/09 -
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. März 2014 geändert.
Die vom Antragsgegner an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten werden unter Änderung der Kostenfestsetzungsbeschlüsse der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom 14. März 2013 und 6. Mai 2013 auf 2.242,95 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Dezember 2012 festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Von den Kosten des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin 90% und der Antragsgegner 10%.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 26. März 2014 über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 14. März 2013 in der Gestalt des Beschlusses vom 6. Mai 2013 ist überwiegend begründet.
3Die Urkundsbeamtin und das Verwaltungsgericht haben zwar bei den in zweiter Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu Recht eine Terminsgebühr als erstattungsfähig berücksichtigt (1.). Diese fällt aber erheblich niedriger aus, als im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss angenommen. Entstanden ist nicht eine 1,2-fache Gebühr nach Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG), sondern nur eine 0,5-fache Gebühr nach Nr. 3513 VV RVG (2.). Die Gebühr ist auch nicht nach dem vollen Streitwert des Eilbeschwerdeverfahrens von 133.251,00 Euro zu bemessen, sondern nach dem Wert der bis dahin entstandenen Kosten des Verfahrens in Höhe von 6.490,40 Euro (3.). Die Miterörterung von über den Streitgegenstand des Eilverfahrens hinausgehenden, in jenem Verfahren nicht rechtshängigen Ansprüchen führt nicht zur Zugrundelegung eines höheren Streitwerts (4.).
41. Die angemeldete Terminsgebühr ist aufgrund der am 28. November 2012 erfolgten Besprechung der Beteiligten in den Räumen des Antragsgegners dem Grunde nach entstanden. Die Höhe der erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts bemisst sich nach der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (VV RVG). Diese Anlage findet nach der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG in der vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 23. Juli 2013 (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. I, S. 2586) am 1. August 2013 geltenden Fassung Anwendung, weil der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin vor diesem Zeitpunkt beauftragt worden ist.
5Nach Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG entsteht die Terminsgebühr unter anderem für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts.
6Dem Ansatz der Terminsgebühr steht zunächst nicht entgegen, dass bei Beschwerden gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Soweit die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte im Anschluss an Entscheidungen des Bundesgerichtshofs bisher überwiegend angenommen hat, eine Terminsgebühr könne nur in Verfahren entstehen, in denen eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben (oder im konkreten Fall ausnahmsweise anberaumt) sei,
7vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2010 ‑ 13 E 382/10 -, NVwZ-RR 2010, 864 = juris; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 27. März 2009 - OVG 1 K 116.08 -, juris; OVG M.-V., Beschluss vom 19. Juli 2010 - 3 O 43/10 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31. Oktober 2006 - 3 S 1748/05 -, NJW 2007, 860; BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 ‑ XI ZB 15/11 -, NJW 2012, 1294, m. w. N. (str.),
8hat der Gesetzgeber dieser Auffassung jedenfalls durch das am 1. August 2013 in Kraft getretene 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz den Boden entzogen. Er hat durch die Neufassung von Teil 3, Vorbem. 3, Absatz 3 VV RVG (BGBl. I, S. 2586, 2694) unter Berücksichtigung der Begründung des Gesetzentwurfs klargestellt, dass die Terminsgebühr für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten außergerichtlichen Besprechungen unabhängig davon entsteht, ob für das gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Dies habe schon zuvor der gesetzgeberischen Absicht entsprochen.
9Vgl. BT-Drs. 17/11471, S. 147, 274 f.; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl. 2012, VV Vorb. 3, Rn. 95 ff.; Schneider, NJW 2014, 522, 524.
10Ausgehend davon legt der Senat bereits die hier noch anzuwendende (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG) Regelung in Teil 3, Vorbem. 3, Absatz 3, 1. Halbsatz, letzte Alternative VV RVG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung dahin aus, dass die Terminsgebühr auch entsteht, wenn für das in Rede stehende Verfahren eine mündliche Verhandlung - wie hier - weder vorgeschrieben noch konkret anberaumt ist.
11Vgl. näher OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2013 ‑ 19 E 228/12 -, juris, Rn. 8 ff. m. w. N.
12Die Besprechung der Beteiligten am 28. November 2012 in den Räumen des Antragsgegners löste die Terminsgebühr ungeachtet dessen aus, dass das Verfahren zu diesem Zeitpunkt bereits materiell erledigt war, weil der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen Ziffer 1 seiner Ordnungsverfügung vom 4. April 2012 mit Schriftsatz vom 13. November 2012 aufgehoben hatte. Unter Erledigung des Verfahrens im Sinne von Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG ist nicht nur die materielle Erledigung des Rechtsstreits zu verstehen. Die materielle Erledigung eines Rechtsstreits durch Klaglosstellung beendet diesen noch nicht unmittelbar. Hierzu bedarf es erst noch der Abgabe entsprechender verfahrensbeendender Erklärungen. Eine Besprechung kann daher auch dann noch auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet sein, wenn nach materieller Erledigung des Rechtsstreits und vor Abgabe von Erledigungserklärungen gesprächsweise eine Einigung über die Art der Verfahrensbeendigung und die Kostentragung versucht wird.
13Vgl. KG Berlin, Beschluss vom 21. Februar 2007 ‑ 5 W 24/06 -, AnwBl 2007, 384 = juris, Rn. 2, 9 ff.; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl. 2012, Vorb. 3 VV Rn. 112; siehe auch BT-Drs. 15/1971, S. 209; offen lassend OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 12 E 28/13 -, juris; a. A. Nds. OVG, Beschluss vom 4. Juli 2008 - 2 OA 338/08 -, juris; OVG Saarlouis, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 1 E 383/13 -, NVwZ-RR 2014, 205.
14Der Zweck der Terminsgebühr, derartige Bestrebungen nach einem Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Regelung zu fördern, kann auch in diesem Stadium noch zum Tragen kommen. Die nach § 162 Abs. 2 VwGO zu treffende Kostenentscheidung kann gegebenenfalls einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung bzw. der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgen. Noch näher lag hier der von der Antragstellerin unternommene Versuch, im Verhandlungswege eine Vereinbarung über eine Beschwerderücknahme in Verbindung mit einer von § 155 Abs. 2 VwGO abweichenden außergerichtlichen Kostenvereinbarung zu erzielen. Dies hätte nicht nur im Rahmen der Kostenentscheidung des Senats jede inhaltliche Würdigung des Sach- und Streitstands (vgl. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO) entbehrlich gemacht, sondern auch zu einer Reduzierung der Gerichtskosten geführt. Das Entstehen einer Terminsgebühr für eine Besprechung über die Kostentragung bei in Aussicht genommener Verfahrensbeendigung durch beiderseitige Erledigungserklärungen setzt in dieser Situation lediglich voraus, dass der Rechtsanwalt sie zur sachgerechten Wahrnehmung des Kosteninteresses seines Mandanten im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO für notwendig halten darf.
15Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 12 E 28/13 -, juris.
16Danach ist hier die Terminsgebühr entstanden. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragstellerin war Gegenstand der Besprechung am 28. November 2012 unter anderem die Frage der Kostentragung hinsichtlich des Eilverfahrens und einer möglichst kostengünstigen Art seiner Beendigung. Zwar konnte eine Einigung insoweit nicht erzielt werden, der Antragsgegner hat jedoch nicht behauptet, schon ein Gespräch hierüber gänzlich abgelehnt zu haben. Dies liegt auch deshalb fern, weil nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten sogar über die Möglichkeit einer Aufhebung der Ordnungsverfügung gesprochen worden ist. Soweit das Verwaltungsgericht darin einen weiterreichenden - materiellen - Erledigungstatbestand auch des Eilverfahrens sieht, kann dem im Streitfall nicht gefolgt werden. Das Eilverfahren war durch die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung materiell erledigt, eine „weiterreichende“ Erledigung dieses Verfahrens konnte danach nicht mehr eintreten. Besprechungen über eine Aufhebung der Ordnungsverfügung betrafen nur noch das Hauptsacheverfahren. Eine der Antragstellerin günstige Kostenentscheidung lag schließlich - wie schon die vom Senat beschlossene Kostenteilung zeigt - nicht derart auf der Hand, dass eine Besprechung hierüber nicht notwendig i. S. d. § 162 Abs. 1 VwGO gewesen wäre.
172. Zu Recht beanstandet der Antragsgegner, dass die Urkundsbeamtin und das Verwaltungsgericht als Terminsgebühr die 1,2-fache Gebühr nach Nr. 3104 VV RVG angesetzt haben. Die Terminsgebühr ist nach Nr. 3513 VV RVG mit dem 0,5-fachen Gebührensatz zu bemessen. Nr. 3104 VV RVG gilt nur für Verfahren des ersten Rechtszugs bzw. solche Verfahren, für die in den folgenden Abschnitten des Teils 3 keine Gebühren bestimmt sind. Letzteres ist bezogen auf das hier in Rede stehende Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht der Fall: Für derartige Verfahren galt bis zum Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes Teil 3 Abschnitt 5 VV RVG.
18Vgl. OVG S.-A., Beschluss vom 8. März 2012 - 4 O 66/12 -, NVwZ-RR 2012, 780 = juris, Rn. 3-5.
19Hiervon ist die Urkundsbeamtin im Zusammenhang mit der Verfahrensgebühr ebenfalls ausgegangen, als sie der Kostenerinnerung des Antragsgegners mit Beschluss vom 6. Mai 2013 dahingehend abgeholfen hat, dass nur eine 0,5-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG angesetzt wurde.
20Zwar entstehen nach Vorbemerkung 3.5 die Gebühren nach diesem Abschnitt nicht in den in Vorbemerkung 3.1 Abs. 2 und in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2. genannten Beschwerdeverfahren. Der danach insbesondere vorrangige Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 mit der in Nr. 3202 bestimmten 1,2-fachen Verfahrensgebühr war auf verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren im vorläufigen Rechtsschutz bis zum Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes jedoch nicht anwendbar. Die Änderung in Abschnitt 2, Unterabschnitt 1, Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 3 a) VV RVG, wonach dort mit Wirkung vom 1. August 2013 nunmehr auch Beschwerden gegen die Entscheidung des Verwaltungs- oder Sozialgerichts wegen des Hauptgegenstands in Verfahren des vorläufigen oder einstweiligen Rechtsschutzes aufgeführt sind, findet im Streitfall noch keine Anwendung (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG).
213. Die Terminsgebühr für die Besprechung der Kostentragung und prozessualen Erledigung eines Verfahrens nach Eintritt eines erledigenden Ereignisses bemisst der Senat - nur noch - nach dem Wert der bis dahin entstandenen Kosten. Zwar reduziert sich der Streitwert nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich erst mit Abgabe der Erledigungserklärung des Klägers bzw. Antragstellers auf den Kostenwert.
22Vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2010 - X ZB 3.09 -, NJW 2011, 529 = juris, Rn. 8.
23Abweichend davon ist jedoch zumindest dann eine Streitwertreduzierung auf den Kostenwert noch vor Erledigterklärung zugrunde zu legen, wenn der geltend gemachte Anspruch derart erfüllt ist, dass für beide Parteien feststeht, dass über den ursprünglichen Hauptsacheantrag nicht mehr zu entscheiden ist. Das nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewertende Interesse des Klägers bzw. Antragstellers an der Fortsetzung des Rechtsstreits beschränkt sich in diesem Fall auf die Kosten.
24Vgl. Müller-Rabe/Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl. 2012, Anhang VI Rn. 181 ff., 187, auch zur Gegenmeinung; andeutungsweise ebenso OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 12 E 28/13 -, juris, Rn. 4.
25Damit ist der Sache nach auch dem Einwand des Antragsgegners Rechnung getragen, es sei nicht sachgerecht, die Mitwirkung an kurzen und formalen Besprechungen betreffend die prozessuale Erledigung eines Verfahrens genauso zu vergüten wie die Vertretung in einem Verhandlungs- und Beweisaufnahmetermin.
26Die bis zur Erledigungsbesprechung angefallenen Kosten belaufen sich auf 6.490,40 Euro:
27Gerichtsgebühren 1. Instanz (5210 KV GKG): 1,5 x 1.056 € = 1.584,00 €
28Gerichtsgebühren 2. Instanz (5240 KV GKG): 2 x 1.056 € = 2.112,00 €
29Kosten Antragstellerin 1. Instanz (3100 VV RVG): 1,3 x 1.508 € = 1.960,40 €
30Kosten Antragstellerin 1. Instanz (7002 VV RVG): 20,00 €
31Kosten Antragstellerin 2. Instanz (3500 VV RVG): 0,5 x 1.508 € = 754,00 €
32Kosten Antragstellerin 2. Instanz (7002 VV RVG): 20,00 €
33Kosten Antragsgegner (2 x 7002 VV RVG): 40,00 €
34Gesamt 6.490,40 €
35Eine Gebühr beträgt bei diesem Wert nach der Anlage zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG (Anlage 2 zum RVG) in der hier maßgeblichen Fassung 375,00 €; somit ist eine Terminsgebühr in Höhe von 187,50 € (0,5 x 375,00 €) entstanden. Diese kann die Antragstellerin vom Antragsgegner nach der unanfechtbaren Kostengrundentscheidung des Senats vom 18. Dezember 2012 zur Hälfte erstattet verlangen.
364. Es ist auch nicht deshalb ein höherer Streit- bzw. Gegenstandswert zugrunde zu legen, weil bei der Besprechung über den Streitgegenstand des Eilverfahrens hinausgehende, in jenem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche miterörtert worden sind. Der Versuch einer Miterledigung weiterer, nicht bzw. nicht in diesem Verfahren rechtshängiger Streitpunkte kann bei der Berechnung der Terminsgebühr für eine außergerichtliche Besprechung nicht werterhöhend berücksichtigt werden. Insoweit sind ggf. gesonderte Terminsgebühren nach dem jeweils betroffenen Streitwert angefallen, die jedoch nicht dem hier in Rede stehenden Eilverfahren und der nur dafür geltenden Kostengrundentscheidung zugeordnet werden können.
37Vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl. 2012, VV 3104, Rn. 115-121; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 4/11 -, NJW-RR 2012, 314 ff. = juris, Rn. 12 ff.
38Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie entspricht dem Maß des jeweiligen Obsiegens der Antragstellerin (93,75 Euro von 904,80 Euro) und des Antragsgegners (811,05 Euro von 904,80 Euro).
39Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.