Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Mai 2016 - M 5 M 16.1696
vorgehend
Tenor
I.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts München
II.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Antragsgegner.
Gründe
I.
Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
Gegenstand des Verfahrens M 5 E 16.656 war die gerichtliche Untersagung an den Antragsgegner, den Dienstposten … mit einem anderen Bewerber oder einer anderen Bewerberin als der Antragstellerin zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung der Antragstellerin rechtskräftig entschieden worden ist.
Mit Schriftsatz vom 7. März hat die Antragstellerin, mit Schriftsatz vom 9. März der Antragsgegner den Antrag für erledigt erklärt. Daraufhin ist das Verfahren durch Beschluss am 10. März 2016 eingestellt und in Ziffer II des Beschlusses festgelegt worden, dass der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens trägt.
Im Kostenfestsetzungsantrag vom
Im streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. März 2016, dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zugegangen am 1. April 2016, lehnte die Urkundsbeamtin die Festsetzung einer Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 der Anlage 1: Vergütungsverzeichnis zu § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (VV RVG) ab. Zwar falle diese Gebühr bei einer Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts an. Nach herrschender Rechtsprechung setze dies jedoch voraus, dass für das betreffende Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei. In Verfahren des Eilrechtschutzes sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich, da sie im Beschlusswege ergingen.
Mit Schriftsatz vom
Mit Schreiben vom
Der Antragsgegner, dem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, hat sich nicht geäußert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag auf Entscheidung des Gerichts gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Kostenbeamtin beim Bayerischen Verwaltungsgericht München
1. Der Antrag auf Entscheidung des Gerichts gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist gemäß §§ 165, 151 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Insbesondere ist er fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe erhoben worden, §§ 165 S. 2, 151 S. 3, 147 Abs. 1 S. 1 VwGO.
2. Der Antrag ist zudem begründet. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom
Nach § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Das Nähere wird durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt. Nr. 3104 VV RVG spricht dem Rechtsanwalt eine Terminsgebühr mit einem Satz von 1,2 zu. In der Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 VV RVG ist geregelt, dass die Terminsgebühr sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen entsteht, wenn nichts anderes bestimmt ist. Nach Nr. 2 entsteht die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber. Im Gegensatz zu der vor Inkrafttreten des 2. KostRMoG geltenden Fassung ist durch den Wortlaut seit 1. August 2013 klargestellt, dass dies unabhängig davon gelten soll, ob eine mündliche Verhandlung für das betreffende Verfahren vorgeschrieben ist (vgl. Schneider, NJW 2014, 522, 524). Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der im Entwurf zum 2. KostRMoG betont, dass „der neu gefasste Absatz 3 zweierlei bewirken [soll]. Zum einen sollen künftig auch Anhörungstermine unter die Regelung für die Terminsgebühr fallen, zum anderen soll klargestellt werden, dass die Terminsgebühr für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete außergerichtliche Besprechungen unabhängig davon entsteht, ob für das gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. […] Der Neuaufbau des Absatzes 3 soll einen Streit in der Rechtsprechung zum Anfall der Terminsgebühr für Besprechungen dahingehend entscheiden, dass die Terminsgebühr für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete außergerichtliche Besprechungen auch dann entsteht, wenn die gerichtliche Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ergeht“, vgl. BT-Drs. 17/11471 (neu). Die Rechtsprechung hat sich dem inzwischen angeschlossen (OVG NRW, B.v. 17. Juli 2014 - 8 E 376/14 - juris Rn. 7; LSG NRW, B.v. 03.02.2016 - L 19 AS 1854/15 B - juris Rn. 25).
3. Auf die Erinnerung hin war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO der Kostenfestsetzungsbeschluss entsprechend abzuändern.
Das Erinnerungsverfahren ist gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) gebührenfrei, so dass eine Streitwertfestsetzung entbehrlich ist. Kosten werden gemäß § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG nicht erstattet.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Mai 2016 - M 5 M 16.1696
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(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.
Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.
Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. März 2014 geändert.
Die vom Antragsgegner an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten werden unter Änderung der Kostenfestsetzungsbeschlüsse der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom 14. März 2013 und 6. Mai 2013 auf 2.242,95 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Dezember 2012 festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Von den Kosten des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin 90% und der Antragsgegner 10%.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 26. März 2014 über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 14. März 2013 in der Gestalt des Beschlusses vom 6. Mai 2013 ist überwiegend begründet.
3Die Urkundsbeamtin und das Verwaltungsgericht haben zwar bei den in zweiter Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu Recht eine Terminsgebühr als erstattungsfähig berücksichtigt (1.). Diese fällt aber erheblich niedriger aus, als im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss angenommen. Entstanden ist nicht eine 1,2-fache Gebühr nach Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG), sondern nur eine 0,5-fache Gebühr nach Nr. 3513 VV RVG (2.). Die Gebühr ist auch nicht nach dem vollen Streitwert des Eilbeschwerdeverfahrens von 133.251,00 Euro zu bemessen, sondern nach dem Wert der bis dahin entstandenen Kosten des Verfahrens in Höhe von 6.490,40 Euro (3.). Die Miterörterung von über den Streitgegenstand des Eilverfahrens hinausgehenden, in jenem Verfahren nicht rechtshängigen Ansprüchen führt nicht zur Zugrundelegung eines höheren Streitwerts (4.).
41. Die angemeldete Terminsgebühr ist aufgrund der am 28. November 2012 erfolgten Besprechung der Beteiligten in den Räumen des Antragsgegners dem Grunde nach entstanden. Die Höhe der erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts bemisst sich nach der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (VV RVG). Diese Anlage findet nach der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG in der vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 23. Juli 2013 (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. I, S. 2586) am 1. August 2013 geltenden Fassung Anwendung, weil der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin vor diesem Zeitpunkt beauftragt worden ist.
5Nach Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG entsteht die Terminsgebühr unter anderem für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts.
6Dem Ansatz der Terminsgebühr steht zunächst nicht entgegen, dass bei Beschwerden gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Soweit die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte im Anschluss an Entscheidungen des Bundesgerichtshofs bisher überwiegend angenommen hat, eine Terminsgebühr könne nur in Verfahren entstehen, in denen eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben (oder im konkreten Fall ausnahmsweise anberaumt) sei,
7vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2010 ‑ 13 E 382/10 -, NVwZ-RR 2010, 864 = juris; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 27. März 2009 - OVG 1 K 116.08 -, juris; OVG M.-V., Beschluss vom 19. Juli 2010 - 3 O 43/10 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31. Oktober 2006 - 3 S 1748/05 -, NJW 2007, 860; BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 ‑ XI ZB 15/11 -, NJW 2012, 1294, m. w. N. (str.),
8hat der Gesetzgeber dieser Auffassung jedenfalls durch das am 1. August 2013 in Kraft getretene 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz den Boden entzogen. Er hat durch die Neufassung von Teil 3, Vorbem. 3, Absatz 3 VV RVG (BGBl. I, S. 2586, 2694) unter Berücksichtigung der Begründung des Gesetzentwurfs klargestellt, dass die Terminsgebühr für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten außergerichtlichen Besprechungen unabhängig davon entsteht, ob für das gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Dies habe schon zuvor der gesetzgeberischen Absicht entsprochen.
9Vgl. BT-Drs. 17/11471, S. 147, 274 f.; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl. 2012, VV Vorb. 3, Rn. 95 ff.; Schneider, NJW 2014, 522, 524.
10Ausgehend davon legt der Senat bereits die hier noch anzuwendende (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG) Regelung in Teil 3, Vorbem. 3, Absatz 3, 1. Halbsatz, letzte Alternative VV RVG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung dahin aus, dass die Terminsgebühr auch entsteht, wenn für das in Rede stehende Verfahren eine mündliche Verhandlung - wie hier - weder vorgeschrieben noch konkret anberaumt ist.
11Vgl. näher OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2013 ‑ 19 E 228/12 -, juris, Rn. 8 ff. m. w. N.
12Die Besprechung der Beteiligten am 28. November 2012 in den Räumen des Antragsgegners löste die Terminsgebühr ungeachtet dessen aus, dass das Verfahren zu diesem Zeitpunkt bereits materiell erledigt war, weil der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen Ziffer 1 seiner Ordnungsverfügung vom 4. April 2012 mit Schriftsatz vom 13. November 2012 aufgehoben hatte. Unter Erledigung des Verfahrens im Sinne von Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG ist nicht nur die materielle Erledigung des Rechtsstreits zu verstehen. Die materielle Erledigung eines Rechtsstreits durch Klaglosstellung beendet diesen noch nicht unmittelbar. Hierzu bedarf es erst noch der Abgabe entsprechender verfahrensbeendender Erklärungen. Eine Besprechung kann daher auch dann noch auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet sein, wenn nach materieller Erledigung des Rechtsstreits und vor Abgabe von Erledigungserklärungen gesprächsweise eine Einigung über die Art der Verfahrensbeendigung und die Kostentragung versucht wird.
13Vgl. KG Berlin, Beschluss vom 21. Februar 2007 ‑ 5 W 24/06 -, AnwBl 2007, 384 = juris, Rn. 2, 9 ff.; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl. 2012, Vorb. 3 VV Rn. 112; siehe auch BT-Drs. 15/1971, S. 209; offen lassend OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 12 E 28/13 -, juris; a. A. Nds. OVG, Beschluss vom 4. Juli 2008 - 2 OA 338/08 -, juris; OVG Saarlouis, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 1 E 383/13 -, NVwZ-RR 2014, 205.
14Der Zweck der Terminsgebühr, derartige Bestrebungen nach einem Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Regelung zu fördern, kann auch in diesem Stadium noch zum Tragen kommen. Die nach § 162 Abs. 2 VwGO zu treffende Kostenentscheidung kann gegebenenfalls einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung bzw. der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgen. Noch näher lag hier der von der Antragstellerin unternommene Versuch, im Verhandlungswege eine Vereinbarung über eine Beschwerderücknahme in Verbindung mit einer von § 155 Abs. 2 VwGO abweichenden außergerichtlichen Kostenvereinbarung zu erzielen. Dies hätte nicht nur im Rahmen der Kostenentscheidung des Senats jede inhaltliche Würdigung des Sach- und Streitstands (vgl. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO) entbehrlich gemacht, sondern auch zu einer Reduzierung der Gerichtskosten geführt. Das Entstehen einer Terminsgebühr für eine Besprechung über die Kostentragung bei in Aussicht genommener Verfahrensbeendigung durch beiderseitige Erledigungserklärungen setzt in dieser Situation lediglich voraus, dass der Rechtsanwalt sie zur sachgerechten Wahrnehmung des Kosteninteresses seines Mandanten im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO für notwendig halten darf.
15Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 12 E 28/13 -, juris.
16Danach ist hier die Terminsgebühr entstanden. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragstellerin war Gegenstand der Besprechung am 28. November 2012 unter anderem die Frage der Kostentragung hinsichtlich des Eilverfahrens und einer möglichst kostengünstigen Art seiner Beendigung. Zwar konnte eine Einigung insoweit nicht erzielt werden, der Antragsgegner hat jedoch nicht behauptet, schon ein Gespräch hierüber gänzlich abgelehnt zu haben. Dies liegt auch deshalb fern, weil nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten sogar über die Möglichkeit einer Aufhebung der Ordnungsverfügung gesprochen worden ist. Soweit das Verwaltungsgericht darin einen weiterreichenden - materiellen - Erledigungstatbestand auch des Eilverfahrens sieht, kann dem im Streitfall nicht gefolgt werden. Das Eilverfahren war durch die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung materiell erledigt, eine „weiterreichende“ Erledigung dieses Verfahrens konnte danach nicht mehr eintreten. Besprechungen über eine Aufhebung der Ordnungsverfügung betrafen nur noch das Hauptsacheverfahren. Eine der Antragstellerin günstige Kostenentscheidung lag schließlich - wie schon die vom Senat beschlossene Kostenteilung zeigt - nicht derart auf der Hand, dass eine Besprechung hierüber nicht notwendig i. S. d. § 162 Abs. 1 VwGO gewesen wäre.
172. Zu Recht beanstandet der Antragsgegner, dass die Urkundsbeamtin und das Verwaltungsgericht als Terminsgebühr die 1,2-fache Gebühr nach Nr. 3104 VV RVG angesetzt haben. Die Terminsgebühr ist nach Nr. 3513 VV RVG mit dem 0,5-fachen Gebührensatz zu bemessen. Nr. 3104 VV RVG gilt nur für Verfahren des ersten Rechtszugs bzw. solche Verfahren, für die in den folgenden Abschnitten des Teils 3 keine Gebühren bestimmt sind. Letzteres ist bezogen auf das hier in Rede stehende Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht der Fall: Für derartige Verfahren galt bis zum Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes Teil 3 Abschnitt 5 VV RVG.
18Vgl. OVG S.-A., Beschluss vom 8. März 2012 - 4 O 66/12 -, NVwZ-RR 2012, 780 = juris, Rn. 3-5.
19Hiervon ist die Urkundsbeamtin im Zusammenhang mit der Verfahrensgebühr ebenfalls ausgegangen, als sie der Kostenerinnerung des Antragsgegners mit Beschluss vom 6. Mai 2013 dahingehend abgeholfen hat, dass nur eine 0,5-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG angesetzt wurde.
20Zwar entstehen nach Vorbemerkung 3.5 die Gebühren nach diesem Abschnitt nicht in den in Vorbemerkung 3.1 Abs. 2 und in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2. genannten Beschwerdeverfahren. Der danach insbesondere vorrangige Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 mit der in Nr. 3202 bestimmten 1,2-fachen Verfahrensgebühr war auf verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren im vorläufigen Rechtsschutz bis zum Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes jedoch nicht anwendbar. Die Änderung in Abschnitt 2, Unterabschnitt 1, Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 3 a) VV RVG, wonach dort mit Wirkung vom 1. August 2013 nunmehr auch Beschwerden gegen die Entscheidung des Verwaltungs- oder Sozialgerichts wegen des Hauptgegenstands in Verfahren des vorläufigen oder einstweiligen Rechtsschutzes aufgeführt sind, findet im Streitfall noch keine Anwendung (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG).
213. Die Terminsgebühr für die Besprechung der Kostentragung und prozessualen Erledigung eines Verfahrens nach Eintritt eines erledigenden Ereignisses bemisst der Senat - nur noch - nach dem Wert der bis dahin entstandenen Kosten. Zwar reduziert sich der Streitwert nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich erst mit Abgabe der Erledigungserklärung des Klägers bzw. Antragstellers auf den Kostenwert.
22Vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2010 - X ZB 3.09 -, NJW 2011, 529 = juris, Rn. 8.
23Abweichend davon ist jedoch zumindest dann eine Streitwertreduzierung auf den Kostenwert noch vor Erledigterklärung zugrunde zu legen, wenn der geltend gemachte Anspruch derart erfüllt ist, dass für beide Parteien feststeht, dass über den ursprünglichen Hauptsacheantrag nicht mehr zu entscheiden ist. Das nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewertende Interesse des Klägers bzw. Antragstellers an der Fortsetzung des Rechtsstreits beschränkt sich in diesem Fall auf die Kosten.
24Vgl. Müller-Rabe/Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl. 2012, Anhang VI Rn. 181 ff., 187, auch zur Gegenmeinung; andeutungsweise ebenso OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 12 E 28/13 -, juris, Rn. 4.
25Damit ist der Sache nach auch dem Einwand des Antragsgegners Rechnung getragen, es sei nicht sachgerecht, die Mitwirkung an kurzen und formalen Besprechungen betreffend die prozessuale Erledigung eines Verfahrens genauso zu vergüten wie die Vertretung in einem Verhandlungs- und Beweisaufnahmetermin.
26Die bis zur Erledigungsbesprechung angefallenen Kosten belaufen sich auf 6.490,40 Euro:
27Gerichtsgebühren 1. Instanz (5210 KV GKG): 1,5 x 1.056 € = 1.584,00 €
28Gerichtsgebühren 2. Instanz (5240 KV GKG): 2 x 1.056 € = 2.112,00 €
29Kosten Antragstellerin 1. Instanz (3100 VV RVG): 1,3 x 1.508 € = 1.960,40 €
30Kosten Antragstellerin 1. Instanz (7002 VV RVG): 20,00 €
31Kosten Antragstellerin 2. Instanz (3500 VV RVG): 0,5 x 1.508 € = 754,00 €
32Kosten Antragstellerin 2. Instanz (7002 VV RVG): 20,00 €
33Kosten Antragsgegner (2 x 7002 VV RVG): 40,00 €
34Gesamt 6.490,40 €
35Eine Gebühr beträgt bei diesem Wert nach der Anlage zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG (Anlage 2 zum RVG) in der hier maßgeblichen Fassung 375,00 €; somit ist eine Terminsgebühr in Höhe von 187,50 € (0,5 x 375,00 €) entstanden. Diese kann die Antragstellerin vom Antragsgegner nach der unanfechtbaren Kostengrundentscheidung des Senats vom 18. Dezember 2012 zur Hälfte erstattet verlangen.
364. Es ist auch nicht deshalb ein höherer Streit- bzw. Gegenstandswert zugrunde zu legen, weil bei der Besprechung über den Streitgegenstand des Eilverfahrens hinausgehende, in jenem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche miterörtert worden sind. Der Versuch einer Miterledigung weiterer, nicht bzw. nicht in diesem Verfahren rechtshängiger Streitpunkte kann bei der Berechnung der Terminsgebühr für eine außergerichtliche Besprechung nicht werterhöhend berücksichtigt werden. Insoweit sind ggf. gesonderte Terminsgebühren nach dem jeweils betroffenen Streitwert angefallen, die jedoch nicht dem hier in Rede stehenden Eilverfahren und der nur dafür geltenden Kostengrundentscheidung zugeordnet werden können.
37Vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl. 2012, VV 3104, Rn. 115-121; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 4/11 -, NJW-RR 2012, 314 ff. = juris, Rn. 12 ff.
38Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie entspricht dem Maß des jeweiligen Obsiegens der Antragstellerin (93,75 Euro von 904,80 Euro) und des Antragsgegners (811,05 Euro von 904,80 Euro).
39Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 21.10.2015 wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I.
3Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung streitig.
4Die Antragstellerin zu 1) und ihre minderjährige Tochter, der Antragstellerin zu 2) bezogen vom Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Im März 2015 reiste der Antragsteller zu 3), der Ehemann der Antragstellerin zu 1), in die Bundesrepublik ein.
5Mit Änderungsbescheid vom 09.04.2015 setzte der Antragsgegner die an die beiden Antragstellerinnen bewilligten Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.05.2015 bis zum 30.06.2015 herab. Er übernahm nur noch 2/3 der Kosten für Unterkunft und Heizung und setzte für die Antragstellerin zu 1) nur noch einen Regelbedarf als Partnerin an. Die Bewilligung von Leistungen an den Antragsteller zu 3) lehnte er unter Berufung auf § 8 Abs. 2 S. 1und 2 SGB II ab. Er verfüge nur über eine Fiktionsbescheinigung ohne Arbeitserlaubnis (§ 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG). Hiergegen erhob die Antragstellerin zu 1), vertreten durch den Beschwerdeführer, am 21.04.2015 Widerspruch.
6Am 21.04.2015 beantragten die Antragstellerinnen den Erlass einer Regelungsanordnung.
7Durch Beschluss vom 04.05.2015 bewilligte das Sozialgericht den Antragstellerinnen Prozesskostenhilfe und ordnete den Beschwerdeführer bei.
8Mit Schriftsatz vom 11.05.2015 beantragte der Antragssteller zu 3), vertreten durch den Beschwerdeführer, als Antragsteller in das Verfahren einbezogen zu werden. Als Antragsgegner wurde die Stadt E, Sozialbüro, benannt.
9Mit Schriftsatz vom 11.05.2015 teilte der Antragsgegner mit, dass die Sozialgeldbewilligung an den Antragsteller zu 3) veranlasst sei. Sobald die entsprechenden Bescheide vorlägen, würden sie übersandt. Er erkläre sich bereit, die Kosten des Verfahrens dem Grund nach zu übernehmen.
10Durch Beschluss vom 12.05.2015 bewilligte das Sozialgericht dem Antragsteller zu 3) Prozesskostenhilfe für die Zeit ab dem 11.05.2015 und ordnete den Beschwerdeführer bei.
11Mit Schriftsatz vom 19.05.2015 übersandte der Antragsgegner eine Kopie des Bescheides vom 19.05.2015 und erklärte sich bereit, die Kosten des Verfahrens dem Grunde nach zu übernehmen. Durch Bescheid vom 19.05.2015 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.03.2015 bis zum 30.06.2015. Bei der Bedarfsberechnung legte er die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung zugrunde. Daraufhin erklärten die Antragsteller das Verfahren für erledigt.
12Der Beklagte übernahm die vom Beschwerdeführer in Rechnung gestellten Gebühren für das Betreiben des Widerspruchsverfahrens i.H.v. insgesamt 380,00 EUR unter Zugrundelegung einer Geschäftsgebühr von Nr. 2302 VV RVG von 300,00 EUR.
13Der Beschwerdeführer hat beantragt, seine Vergütung aus der Staatskasse auf 1.106,70 EUR festzusetzen und zwar in Höhe von:
14Verfahrensgebühr Nr. 3102,1008 VV RVG 480,00 EUR Anrechnung Geschäftsgebühr - 150,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 280,00 EUR Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 300,00 EUR Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR 19 % MwSt. Nr. 7008 VV RVG 176,70 EUR.
15Die Terminsgebühr sei entstanden, weil am 06.05.2015 ein Telefonat mit der Gegenseite, am 11.05.2015 ein Telefonat mit dem Richter und am 18.05.2015 mit der Gegenseite stattgefunden habe. Dieser Umstand mache deutlich, dass er eine Mitwirkung erbracht habe, die auf die Erledigung des Rechtstreites gerichtet gewesen sei.
16Auf Anfrage der der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat Antragsgegner mitgeteilt, dass die Bearbeiterin des gerichtlichen Verfahrens, Frau Kalka, keine Telefonate mit der Beschwerdeführer geführt habe.
17Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Vergütung am 04.08.2015 auf 404,60 EUR festgesetzt in Höhe von:
18Verfahrensgebühr Nr. 3102,1008 VV RVG 320,00 EUR Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR 19 % MwSt. Nr. 7008 VV RVG 64,40 EUR.
19Sie hat u.a. ausgeführt, dass eine Verfahrensgebühr von 200,00 EUR für das einstweilige Rechtschutzverfahren angemessen sei. Ein Termin habe nicht stattgefunden. Eine Erledigungsgebühr sei nicht angefallen. Eine qualifizierte Mitwirkung liege nicht vor. Gespräche mit der Gegenseite, die auf eine Erledigung gezielt hätten, hätten nach Angaben des Antragsgegners nicht stattgefunden. Aus der Akte ergäben sich keine solche Gespräche.
20Hiergegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt. Die Verfahrensgebühr sei als Mittelgebühr entstanden. Es liege kein unterdurchschnittlicher Umfang der anwaltlichen Tätigkeit vor. Für den Antrag auf Gewährung von einstweiligen Rechtschutz seien mehrere gerichtliche Entscheidungen gesichtet und bewertet worden. Er habe dem Sozialgericht den Link zu den Entscheidungen übermittelt. Das Herausfinden dieser Entscheidungen, die mehrere Seiten umfasst hätten, und ihre Auswertung sei umfangreich gewesen. Die Terminsgebühr sei entstanden. Es habe mit der Gegenseite Telefonate stattgefunden. Eine Terminsgebühr entstehe auch, wenn ein Rechtsanwalt an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechungen mitwirke. Die von ihm geführten Telefonate genügten für die Entstehung der Gebühr. Am 18.05.2015 habe ein Gespräch mit der Gegenseite stattgefunden, dass darauf gerichtet gewesen sei, dass der Antragsgegner den ursprünglich begehrten Bescheid erlasse. Erst nach Erlass des Bescheids habe er das Verfahren für erledigt erklären können. Die Erledigungsgebühr entstehe, wenn die Gegenseite vollständig anerkenne. Er habe an der Erledigung des Verfahrens durch den Erlass des Bescheides vom 19.05.2015 mitgewirkt. Der Vortrag, dass ein besonderes Bemühen erforderlich sei, träfe nicht zu. Es reiche aus, dass ein Rechtsanwalt ausdrücklich anrege, ob unter Berücksichtigung des bisherigen Vortrags nicht ein Anerkenntnis ausgesprochen werde.
21Durch Beschluss vom 21.10.2015 hat das Sozialgericht Dortmund die Erinnerung zurückgewiesen. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
22Gegen den am 28.10.2015 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 28.10.2015 Beschwerde eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter. Ergänzend trägt er vor, dass die Verfahrensgebühr als Mittelgebühr entstanden sei, weil die Angelegenheit nicht nur vorläufig geregelt wurden sei, sondern sich erledigt habe.
23Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
24II.
25Der Senat entscheidet durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§§ 1 Abs. 3, 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 RVG), da die Sache keine besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtsache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
26A. Die Beschwerde ist zulässig (§§ 1 Abs. 3, 56 Abs. 2 RVG).
27Die Beschwerde ist statthaft. Die Beschwer des Beschwerdeführers übersteigt den Betrag von 200,00 EUR. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung seiner Vergütung durch die Urkundsbeamtin des Geschäftsstelle auf 404,60 EUR EUR und begehrt die Festsetzung einer Vergütung von 1.106,70 EUR. Die Differenz zwischen festgesetzter und begehrter Vergütung beträgt mehr als 200,00 EUR. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 RVG) ist gewahrt. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (§ 33 Abs. 4 S. 1 RVG).
28B. Die Beschwerde ist unbegründet. Dem Beschwerdegegner steht gegenüber der Staatskasse kein höherer Vergütungsanspruch als festgesetzt zu. Eine Terminsgebühr (1) und eine Erledigungsgebühr (2) sind ist nicht angefallen. Die Verfahrensgebühr ist zutreffend auf 320,00 EUR festgesetzt (3). Nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG findet auf die Gebührenbemessung das RVG i.d.F. ab dem 01.08.2013 Anwendung.
291. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zutreffend den Anfall einer Terminsgebühr verneint. Die Terminsgebühr ist in der Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG sowie in Nrn. 3104, 3106 VV RVG geregelt, wobei in den Gebührentatbeständen nicht mehr zwischen Verfahren nach § 183 SGG und nach § 197a SGG differenziert wird. Eine Terminsgebühr entsteht nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 2 VV RVG u.a. bei der Teilnahme an außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung mit der Gegenseite mit oder ohne Beteiligung des Gerichts in einem Verfahren (sog. Besprechungsgebühr) gerichtet sind (Nr. 2), unabhängig davon, ob die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren (§ 124 SGG) vorgeschrieben ist. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage kann daher eine Besprechungsgebühr (Vorbem. 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG) auch in Verfahren nach § 86b SGG anfallen (BT-Drs. 17/11471 S. 275).
30Für den Anfall der Besprechungsgebühr genügt, dass der Rechtsanwalt nach der Erteilung des Prozessauftrags durch einen Beteiligten eine Besprechung mit dem Gegner durchführt, die auf die Vermeidung eines Rechtstreites oder nach der Anhängigkeit eines Rechtstreites auf dessen Beendigung zielt (vgl. BGH, Beschluss vom 06.03.2014 - VII ZB 40/13 - NJW-RR 2014, 958 m.w.N.). Das Ergebnis der Besprechung ist für das Entstehen der Terminsgebühr ohne Bedeutung. Es genügt das ernsthafte Bemühen des Prozessbevollmächtigten, um einen Abschluss des Verfahrens ohne Beteiligung des Gerichts. Das Gespräch muss inhaltlich auf eine (materiell-rechtliche) Verfahrenserledigung ausgerichtet sein, ein allgemeines Gespräch über die grundsätzliche Bereitschaft oder die abstrakte Möglichkeit einer außergerichtlichen Erledigung genügt nicht (BAG, Beschluss vom 19.2.2013 - 10 AZB 2/13 - NZA 2013, 395; BGH, Beschluss vom 21.01.2010 - I ZB 14/09 -; LSG Thüringen, Beschluss vom 21.03.2012 - L 6 SF 238/12 B). Auch Gespräche, die nur auf den Verfahrensablauf oder die Modalitäten der Auseinandersetzung gerichtet sind bzw. allein der Nachfrage nach dem Sachstand oder der Informationsbeschaffung dienen, sind nicht ausreichend (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.02.2009 - 5 W 81/08 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 23.07.2008 - 2 S 458/07, JurBüro 2008, 531; KG Berlin, Beschluss vom 03.01.2012 - 5 W 267/11; OLG Köln, Beschluss vom 14.05.2012 - I-17 W 75/12 - MDR 2012, 1439). Das Gespräch muss den Streitstoff bzw. den Streitgegenstand, also materiell-rechtliche Erledigung des Verfahrens betreffen (LSG NRW, Beschluss vom 22.10.2013 - L 18 R 396/13, OVG Saarland, Beschluss vom 15.10.2013 - 1 E 383/13 - NVwZ-RR 2014, 205 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 07.07.2014 - 8 E 376/1 - NJW 2014, 3323). Bloße Absprachen über die weitere Verfahrensweise, wie z. B. Absprachen über das Ruhen eine Verfahrens, lassen die Besprechungsgebühr nicht entstehen (OVG NRW, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 E 296/15; BGH, Beschluss vom 06.03.2014 - VII ZB 40/13 - NJW-RR 2014, 958 m.w.N.). Das Gespräch hat mit einem entscheidungsbefugten Bediensteten der Behörde zu erfolgen (FG München, Beschluss vom 14.12.2010 - 4 E 1512/10). Die Besprechung kann fernmündlich durchgeführt werden (BGH, Beschluss vom 20.11.2006 - II ZB 6/06 - MDR 2007, 557, und vom 21.10.2009 - IV ZB 27/09 - NJW 2010, 381; a. A. LSG Hessen, Beschlüsse vom 20.4.2011 - L 2 SF 311/09 E - und vom 09.11.2011 - L 2 SO 192/11 B, wonach allein ein persönliches Gespräch oder ein qualifiziertes Telefongespräch eine Besprechungsgebühr auslösen kann)
31Eine solche Besprechung hat jedoch der Beschwerdeführer nicht, wie §§ 55 Abs. 5 S. 1 RVG, 104 Abs. 2 S. 1 ZPO es voraussetzt, glaubhaft gemacht. Denn es steht nicht mit der für die Glaubhaftmachung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest (vgl. BGH, Beschluss vom 06.03.2014 - VII ZB 40/13), dass zwischen den Beteiligten ein fernmündliches Gespräch, das den Anforderungen an eine Besprechungsgebühr genügt, geführt worden ist. Der Beklagte bestreitet, dass am 18.05.2015 zwischen dem Beschwerdeführer und der von ihm benannten Mitarbeiterin, Frau Kalkar, ein Telefongespräch geführt worden ist. Auch ergibt sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht, dass das Gespräch inhaltlich auf eine (materiell-rechtliche) Verfahrenserledigung ausgerichtet gewesen ist. Augenscheinlich hat das Gespräch dazu gedient, abzuklären, wann der mit Schriftsatz vom 11.05.2015 angekündigte Bescheid über die Sozialgeldbewilligung an den Antragsteller zu 3) erlassen wird, also das prozessuale Anerkenntnis des Beklagten umgesetzt wird, um anschließend eine Erledigungserklärung abzugeben. Da die Kostentragung ebenfalls durch das Kostengrundanerkenntnis des Beklagten im Schriftsatz vom 11.03.2015 geklärt gewesen ist, ist nicht ersichtlich, dass das Gespräch inhaltlich auf eine materiell-rechtliche Verfahrenserledigung ausgerichtet gewesen ist. Bei dem in der Verwaltungsakte dokumentierten Telefongespräch am 06.05.0215 handelt es sich um eine Sachstandsanfrage. Allein das Gespräch mit einem Richter genügt nicht für den Anfall der Besprechungsgebühr.
32Das Sozialgericht hat zutreffend den Anfall einer Terminsgebühr nach Nr. 3106 Nr. 3 VV RVG verneint. Diese Vorschrift ist in Verfahren nach § 86b SGG nicht anwendbar.
332. Eine Erledigungsgebühr nach Nrn. 1006, 1002 VV RVG ist gleichfalls nicht angefallen. Hiernach entsteht in Verfahren nach § 183 SGG eine Erledigungsgebühr, wenn sich die Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts oder durch den Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts durch anwaltliche Mitwirkung erledigt. Die Gebühr setzt ein qualifiziertes erledigungsgerichtetes Mitwirken des Rechtsanwalts voraus, das über das Maß hinausgeht, das schon durch die allgemeinen Gebührentatbestände (Geschäftsgebühr, Verfahrensgebühr, Terminsgebühr) abgegolten wird. Gefordert wird ein über die allgemeine Prozessführung hinausgehendes, auf die unstreitige Erledigung gerichtetes anwaltliches Handeln, das mitursächlich für die unstreitige Erledigung ist. Als Mitwirkungshandlungen reichen weder die Einlegung und Begründung eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels, die Stellungnahme auf eine gerichtliche Anfrage, die Vorlage von (präsenten) Beweismitteln, die Mitwirkung an Ermittlungen noch die Abgabe einer verfahrensbeendenden Erledigungserklärung aus (BSG, Urteile vom 17.12.2013 - B 11 AL 15/12 R, vom 14.02.2013 - B 14 AS 62/12 R - SozR 4-1300 § 63 Nr. 19; vom 05.05.2010 - B 11 AL 14/09 R, vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30; vom 05.05.2009 - B 13 R 137/08 R; vom 21.03.2007 - B 11a AL 53/06 R; vom 07.11.2006 - B 1 KR 13/06 R). Diese auf den Erfolg in der Sache gerichteten Verfahrenshandlungen werden durch die Tätigkeitsgebühren - Verfahrensgebühr und Terminsgebühr - abgegolten. Der Umfang und die Schwierigkeit des anwaltlichen Handelns können bei der Festsetzung der Höhe der Verfahrensgebühr berücksichtigt werden. Das Einlenken einer Behörde als Folge schriftlicher oder mündlicher Ausführungen des Rechtsanwalts, das darauf abzielt, eine für den Auftraggeber günstige streitige Entscheidung herbeizuführen, genügt nicht für den Anfall der Erledigungsgebühr (BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.).
34Ein über die allgemeine Prozessführung hinausgehendes, auf die unstreitige Erledigung gerichtetes anwaltliches Handeln liegt vorliegend nicht vor. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers hat sich auf die Einlegung und Begründung des Antrags auf einstweiligen Rechtschutz und die Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung beschränkt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe durch seine Telefonate zur Bearbeitung der Sache im Sinne seiner Auftraggeber beigetragen, wird dieser Aufwand durch die Verfahrensgebühr (sowie gegebenenfalls auch durch die Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren) abgegolten, wenn nicht ein Termin i.S. der Vorbem. 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 VV RVG stattgefunden hat (vgl. Ziffer 1). Durch die Verfahrensgebühr wird u. a. der Aufwand für im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren notwendigen Besprechungen des Rechtsanwalts mit dem Auftraggeber, Dritten, dem Gericht oder Sachverständigen abgegolten, weshalb diese Gebühr auch die Kontaktaufnahme mit der Behörde vergütet (vgl. BSG Urteil vom 01.07.2009, a.a.O.; BT-Drs. 15/1971 S 207).
353. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat zutreffend die angefallene Verfahrensgebühr nach Nrn. 3102, 1008 VV RVG auf 320,00 EUR festgesetzt.
36Der Ansatz einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG von 480,00 EUR (Mittelgebühr) durch den Beschwerdeführer ist unbillig. Bei der Bestimmung der Betragsrahmengebühr ist von der Mittelgebühr auszugehen, die bei einem Normal-/Durchschnittsfall als billige Gebühr zu Grunde zu legen ist. Unter einem "Normalfall" ist ein Fall zu verstehen, in dem sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts unter Beachtung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt aller sozialrechtlichen Fälle abhebt (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., juris Rn 24). Ob ein Durchschnittsfall vorliegt, ergibt sich aus dem Vergleich mit den sonstigen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen Streitsachen. Die Mittelgebühr beträgt im vorliegenden Fall 480,00 EUR. Bei Abweichungen von einem Durchschnittsfall kann der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG eine geringere oder höhere Gebühr bis zur Grenze des vorgegebenen Rahmens ansetzen. Hinsichtlich der Überprüfung der Billigkeit einer Gebühr billigt die Rechtsprechung dem Rechtsanwalt einen Toleranzrahmen von bis zu 20 % zu (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., juris Rn.19 m.w.N.). Die in § 14 Abs. 1 RVG aufgezählten fünf Bemessungskriterien stehen selbstständig und gleichwertig nebeneinander. Sämtliche Kriterien sind geeignet, ein Abweichen von der Mittelgebühr nach oben oder unten zu begründen. Zudem kann das Abweichen eines Bemessungskriteriums von jedem anderen Bemessungskriterium kompensiert werden (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O, juris Rn 38).
37Der Senat folgt nicht der Auffassung, dass in einem einstweiligen Rechtschutzverfahren nach § 86b SGG als Ausgangswert bei der Bemessung der anwaltlichen Gebühren grundsätzlich nicht auf die Mittelgebühr, sondern auf eine auf 2/3 reduzierte Mittelgebühr abzustellen ist (Beschluss des Senats vom 25.05.2012 - L 19 AS 449/12 B -, vgl. auch LSG Hessen, Beschluss vom 26.10.2015 - L 2 SO 95/15 B m.w.N., wonach aufgrund der Charakteristika der Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (regelmäßig kurze Laufzeit, häufig weniger intensiver Schriftwechsel, oft nur summarische Prüfung der Rechtslage) einem durchschnittlichen Eilverfahren regelmäßig eine auf zwei Drittel abgesenkte Mittelgebühr gerecht wird). Eine Minderung des Gebührenrahmens, die zwangsläufig mit dem Ansatz einer 2/3 Mittelgebühr als Gebühr für den Normalfall im Verfahren nach § 86b SGG verbunden ist, ist weder in den maßgeblichen Gebührentatbeständen noch in den Vorbemerkungen zu dem Abschnitt 1 vorgesehen. In der Vorbem. 3.1 Abs. 1 VV RVG ist ausdrücklich angeordnet, dass die Gebühren des Abschnitts 1 in allen Verfahren entstehen, für die in den folgenden Abschnitten dieses Teils keine Gebühren bestimmt sind. In der Gebührenvorschrift betreffend die Verfahrensgebühr in gerichtskostenfreien Verfahren vor den Sozialgericht - Nr. 3102 VV RVG - wird nicht zwischen Klageverfahren und Verfahren nach § 86b SGG unterschieden. Die Bemessung einer Verfahrensgebühr in einem Verfahren nach § 86b SGG hat daher im konkreten Einzelfall unter Abwägung der fünf Kriterien des § 14 RVG zu erfolgen.
38Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Antragsverfahren ist als unterdurchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist der Arbeits- und Zeitaufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er objektiv auch auf die Sache verwenden musste, zu würdigen. Dabei ist der gesamte Arbeits- und Zeitaufwand, den der Beschwerdeführer im Verfahren aufgewendet hat, in die Beurteilung heranzuziehen. Der Beschwerdeführer hat im einstweiligen Rechtschutzverfahren eine Antragschrift, die knapp 2 Seiten umfasst, zwei knapp einseitige Schriftsätze, in denen er u.a. den Antragsteller zu 3) im Wege einer subjektiven Antragshäufung in das Verfahren einbezogen und dem Sozialgericht eine Entscheidung des LSG Hessen sowie drei Links zu weiteren Gerichtsentscheidungen übersandt hat, sowie einen Schriftsatz, mit dem er das Verfahren für erledigt erklärt hat, verfasst. Weitere zeitintensive Tätigkeiten - wie etwa das Lesen und Auswerten von medizinischen Gutachten, das Verfassen von Schriftsätzen, die sich mit komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen auseinandersetzen, die Vornahme einer Akteneinsicht - sind nicht angefallen bzw. nicht belegt. Soweit der der Beschwerdeführer Rechtsprechung gesichtet hat, begründet dies allein nicht einen durchschnittlichen Umfang der Tätigkeit. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vertretung der Antragsteller in einem einstweiligen Rechtschutzverfahren nach § 86b SGG und einem parallel betriebenen Hauptsachverfahren - vorliegend das zeitgleich mit der Einleitung des einstweiligen Rechtschutzverfahrens eingeleitete Widerspruchsverfahren -, die eine Einarbeitung in die materielle Rechtslage in beiden Verfahren erfordert und deshalb mit einem Rationalisierung- bzw. Synergieeffekt verbunden gewesen ist, als arbeitserleichternder Umstand in die Wertung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit miteinzubeziehen ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 06.07.2012 - L 19 AS 766/12 B und vom 28.12.2010 - L 19 AS 1954/10 B - m.w.N.; LSG Thüringen, Beschluss vom 05.12.2013 - L 6 SF 792/13 B). Insoweit ist es unerheblich, dass der Beschwerdeführer vorrangig im einstweiligen Rechtschutzverfahren vorgetragen hat. Allein die Tatsache, dass dem Widerspruch vollständig abgeholfen worden ist, begründet auch nicht die Annahme eines durchschnittlichen Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit, wobei vorliegend schon der zeitliche Verlauf - interne Verfügung des Beklagten zur Abhilfe am 11.05.2015 und Fertigung des Schriftsatzes mit den Rechtsprechungshinweisen am 11.05.2015 - gegen die vom Beschwerdeführer unterstellte Kausalität zwischen seinem Vortrag und dem Handeln des Beklagten spricht.
39Die Schwierigkeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers ist als durchschnittlich einzustufen. Im konkreten Verfahren ist sie im Vergleich zu Tätigkeiten in sonstigen Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu beurteilen. Dabei sind die qualitativen Anforderungen an die Tätigkeit im konkreten Fall zu berücksichtigen, wobei nicht auf die subjektive Einschätzung des Rechtsanwaltes, insbesondere nicht auf dessen Vorkenntnisse, abzustellen ist (BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R dessen Vorkenntnisse abzustellen ist, BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., juris Rn 32, 35), sondern es ist eine objektive Betrachtungsweise vorzunehmen. Das Erfordernis des Vorhandenseins von speziellen Kenntnissen und Fertigkeiten in eingeschränktem Umfang für die Bearbeitung des Falls begründet aber nicht schon allein die Annahme einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit. Erhebliche, sich üblicherweise nicht stellende (tatsächliche oder juristische) Probleme während des Mandats, die eine überdurchschnittliche Schwierigkeit begründen können (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., juris Rn 33-35), sind in der Akte nicht belegt. Der rechtliche zu beurteilende Sachverhalt - Anspruch auf Sozialgeld gemäß § 19 Abs. 1 S.2 SGB II aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit i.S.v. § 8 Abs. 2 SGB II bzw. Berechnung der Höhe der Leistungsansprüche von Personen, die mit einem Erwerbsunfähigen eine Bedarfsgemeinschaft bilden, ist überschaubar gewesen. Auch existierte zu der aufgeworfenen Rechtsfrage schon Rechtsprechung.
40Die Bedeutung der Angelegenheit ist für die Antragsteller als durchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung der Bedeutung der Angelegenheit ist auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit abzustellen. Dabei wird Streitigkeiten über Leistungen, die das soziokulturelle Existenzminimum eines Auftraggebers sichern, wie die Streitigkeiten nach dem SGB II, in der Regel überdurchschnittliche Bedeutung beigemessen, unabhängig davon, ob die Leistung dem Grunde nach oder lediglich die Höhe der Leistung umstritten ist (BSG Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., juris Rn 37). Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass in dem Antragsverfahren nach § 86 Abs. 2 SGG nur eine vorläufige Leistungsverpflichtung im Streit stand, die die Bedeutung der Angelegenheit mindert. Die Bedeutung eines einstweiligen Rechtschutzverfahrens für einen Auftraggeber ist in der Regel im Hinblick darauf, dass im Regelfall in einem Verfahren nach § 86b Abs. 2 SGG nur eine vorläufige, zeitlich begrenzte Leistungsverpflichtung im Streit steht, also der endgültige Verbleib der begehrten Leistungen bei einem Auftraggeber offen bleibt, gemindert. (ständige Rechtsprechung des Senats Beschlüsse vom 06.07.2012 - L 19 AS 766/12 B -, vom 25.05.2012 - L 19 AS 449/12 B -, vom 30.03.2012 - L 19 AS 2092/11 B; vom 28.12.2010 - L 19 AS 1954/10 B - m.w.N.). Die Annahme einer geminderten Bedeutung des einstweiligen Rechtschutzverfahren nach § 86b SGG entspricht auch der Praxis in den gerichtskostenpflichtigen Verfahren nach § 197a SGG, in denen bei der Berechnung der Höhe der Gerichtskosten und der streitwertgebundenen anwaltlichen Gebühren in der Regel nicht der volle Streitwert, sondern 1/4 bis 1/2 des Streitwertes zugrunde gelegt wird (vgl. Zusammenstellung der Rechtsprechung in Ziffer 7. 1 des Streitwertkatalogs für die Sozialgerichtsbarkeit Stand 01.04.2009, NZS 2009, 427). Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist in dem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren der Antragsteller nicht zu besorgen gewesen, so dass allenfalls eine durchschnittliche Bedeutung für die Auftraggeber anzunehmen ist.
41Der durchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Auftraggeber stehen deren unterdurchschnittliche Einkommensverhältnisse entgegen. Da die Antragsteller auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung ihres sozio-kulturellen Existenzminimums angewiesen gewesen sind und ihnen deshalb auch Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, sind ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse als erheblich unterdurchschnittlich zu bewerten. Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar.
42Bei Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG, insbesondere auch der Tatsache, dass allein unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Herabbemessung der Mittelgebühr rechtfertigen können (BSG, Urteil vom 01.07.2009, a.a.O., juris Rn 38), handelt es nach wertender Gesamtbetrachtung vorliegend nicht um einen Normal-/Durchschnittsfall, sondern um einen unterdurchschnittlichen Fall, der keinen höheren Ansatz als 320,00 EUR (60 % der Differenz zwischen Mindest - und Mittelgebühr [480,00 EUR - 80,00 EUR = 400,00), davon 60 % = 240,00 EUR + 80,00 EUR]) rechtfertigt. Insoweit ist die vom Beschwerdeführer angesetzte Gebühr von 480,00 EUR wegen Überschreiten des Toleranzrahmens unbillig.
43Nicht Gegenstand der Prüfung des Senats ist die Frage, unter Berücksichtigung welcher Erfolgsaussichten i.S.v. §§ 73a Abs. 1 S. 1, 114 ZPO für das vorliegende Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.
44Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG).
45Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 56 Abs. 2 S. 3 RVG).
46Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.