Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 26. März 2015 - 6 E 102/15
Gericht
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird geändert.
Der Streitwert wird für jedes der verbundenen Verfahren (1 L 608, 611, 612, 613 und 614/14) für die Zeit vor der Verbindung sowie für das Verfahren 1 L 608/14 auch für die Zeit danach jeweils auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Streitwertbeschwerden haben Erfolg.
31. Gegen die Streitwertfestsetzung in dem angefochtenen Beschluss haben sowohl der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers als auch der Antragsgegner Beschwerde erhoben. Zwar enthalten die Eingaben des Prozessbevollmächtigten nicht die ausdrückliche Erklärung, es werde Beschwerde eingelegt. Aus den Gesamtumständen ist aber zu schließen, dass Streitwertbeschwerde erhoben werden sollte. Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2015 hat der Prozessbevollmächtigte die Streitwertfestsetzung insbesondere für die verbundenen Verfahren beantragt. Das Verwaltungsgericht hat ihn mit Schreiben vom 28. Januar 2015 darauf hingewiesen, dass sein Schriftsatz als Streitwertbeschwerde anzusehen sein dürfte, und um Klarstellung gebeten, ob an dieser festgehalten werde. Unter diesen Umständen ist spätestens der Schriftsatz vom 19. Februar 2015, der von einer bereits eingelegten Streitwertbeschwerde ausgeht, als Beschwerdeschrift anzusehen.
42. Über die Streitwertbeschwerden entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch das Verwaltungsgericht den angefochtenen Beschluss durch den Berichterstatter allein erlassen hat (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG). Dem steht nicht entgegen, dass der erstinstanzliche Berichterstatter nicht als „Einzelrichter“ entschieden hat. Es entspricht dem Sinn des Gesetzes, dass auch in einer solchen Konstellation (erst recht) ein Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet.
5Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 1 E 615/14 -, m.w.N.
63. Die auf eine Herabsetzung des Streitwerts abzielende Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu hoch, nämlich auf 28.136,68 Euro festgesetzt. Entgegen dem angefochtenen Beschluss war für die Bemessung des Streitwerts außer § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG auch Satz 4 dieser Vorschrift anzuwenden (vgl. §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG). Der volle Jahresbetrag der Bezüge ist danach unter anderem für eine Klage auf Begründung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses zugrunde zu legen. Betrifft das Verfahren dagegen die Verleihung eines anderen Amtes, beträgt der Streitwert nur die Hälfte dieses Betrages. Um einen solchen Streitgegenstand handelt es sich insbesondere, wenn ein Lebenszeitbeamter eine Beförderung erstrebt. So lag es hier. Gegenstand der zugehörigen Klage (vgl. 6 E 101/15) war das Begehren, den Antragsgegner zu verpflichten, über die Vergabe einer Beförderungsstelle der BesGr A14 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Der Vorläufigkeit des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird - insoweit im Einklang mit der angefochtenen Entscheidung - durch (nochmalige) Halbierung des sich ergebenden Streitwerts Rechnung getragen; dieser ist im Ergebnis also auf drei Monatsbeträge der Dienstbezüge in dem erstrebten Amt festzusetzen.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2014- 6 E 723/14 -, juris.
8Nach der vorgelegten Berechnung des Landesamts für Besoldung und Versorgung (LBV) des Antragsgegners würde der Antragsteller im Falle seiner Beförderung auf den streitigen Dienstposten den vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag als sechs Monatsbeträge seiner Dienstbezüge erhalten. Der Betrag ist nach dem Vorstehenden zu halbieren, so dass sich ein Wert von unter 16.000,- Euro ergibt.
9Die Zahl der im Streit befindlichen Beförderungsstellen ist für die von der Beschwerde des Antragsgegners allein thematisierte Streitwertfestsetzung für die Zeit nach dem Verbindungsbeschluss unerheblich. Weil bei einer Stellenbesetzung ein im Wesentlichen einheitliches Verfahren durchgeführt wird und die Vergabe der Stellen durch eine einheitliche Auswahlentscheidung erfolgen soll, ist der Streitwert nur einmal anzusetzen.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2012 - 6 E 162/12 -, NVwZ-RR 2012, 663.
114. Die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ist ebenfalls begründet. Er ist zu Recht der Auffassung, dass es für jedes der ursprünglichen fünf Aktenzeichen, die das Verwaltungsgericht unter dem aus dem Rubrum ersichtlichen Aktenzeichen zusammengeführt hat (§ 93 Satz 1 VwGO), einer gesonderten Wertfestsetzung für die Zeit vor dem Verbindungsbeschluss bedarf. Die Ausführungen im heutigen Beschluss zum zugehörigen Klageverfahren (6 E 101/15) gelten entsprechend.
12Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).
13Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Annotations
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.