Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 06. Aug. 2015 - 6 E 748/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2Über die von dem Prozessbevollmächtigen des Klägers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) entscheidet das Oberverwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil auch das Verwaltungsgericht durch den Berichterstatter allein entschieden hat.
3Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2015 – 6 E 102/15 -, nrwe.de.
4Die Beschwerde ist unbegründet. Die begehrte Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht in Höhe des Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG (5.000,- €) festgesetzten Streitwertes auf 10.000,- € kommt nicht in Betracht.
5Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,- € anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
6Gegenstand des erstinstanzlichen Klageverfahrens war das sinngemäße Begehren der Klägerin, das beklagte Land (unter Aufhebung der Klausurbewertungen im Modul 6.4 vom 30. Mai 2014 und vom 6. Oktober 2014 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 2. März 2015) zur Neubewertung ihrer Prüfungsleistungen im Modul 6.4 im Rahmen des Studiengangs Kommunaler Verwaltungsdienst an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW zu verpflichten, hilfsweise ihr einen weiteren Prüfungsversuch zu gewähren. Hinreichende Anhaltspunkte für den Wert des Streitgegenstandes lassen sich dem nicht entnehmen, so dass der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG anzunehmen ist. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der mit beamtenrechtlichen Statusfragen befassten Senate des beschließenden Gerichts in gegen das Nichtbestehen von Laufbahnprüfungen gerichteten Verfahren.
7Vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. August 2014 – 6 C 847/14 -, juris Rn. 3 f., vom 10. Juni 2014 – 6 E 498/14 -, juris, Rn. 3 f., und vom 24. Mai 2007 – 6 E 487/07 -, juris, Rn. 2 ff.
8Der Hinweis der Beschwerde auf den sich aus Nr. 18.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen) ergebenden Streitwert von 10.000,- € geht fehl. Bei den im Rahmen der Ausbildung der Klägerin erbrachten Klausurleistungen handelt es sich nicht um solche im Rahmen eines regulären Bachelorstudiums an einer Hochschule, auf die sich Ziffer 18.4 bezieht, sondern um solche im Rahmen einer Laufbahnprüfung. Dies ergibt sich aus §§ 7, 14 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes (Bachelor) des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. August 2008, GV. NRW. S. 572, zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. August 2014, GV. NRW. S. 477. Danach besteht der Vorbereitungsdienst aus dem Bachelorstudiengang an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen. Das erfolgreiche Bestehen der Hochschulprüfung gilt zugleich als Laufbahnprüfung. Derartige Laufbahnprüfungen, auch wenn sie mit einem „Bachelor“ verbunden sind, unterfallen den sonstigen Prüfungen, für die auch der Streitwertkatalog in Nr. 36.4 den Auffangwert vorsieht.
9Der weitere Einwand der Beschwerde, es sei gegen zwei Prüfungsentscheidungen vorgegangen worden, so dass der Auffangwert zu verdoppeln sei, lässt unberücksichtigt, dass es sich um eine einheitliche Laufbahnprüfung bestehend aus mehreren Modulen handelt.
10Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.
(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.