Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 26. Juni 2014 - 1 E 615/14
Tenor
Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 7.560,45 Euro festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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G r ü n d e
2Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch die Berichterstatterin als nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Einzelrichterin. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter im Sinne des § 6 VwGO entschieden, sondern der Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Es entspricht jedoch dem Sinn des Gesetzes, dass auch in einer solchen Konstellation (erst recht) ein Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet.
3Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 17. Januar 2012 – 1 E 52/12 –, IÖD 2012, 82 = juris, Rn. 1 f. = NRWE m. w. N.
4Die Streitwertbeschwerde ist dahingehend auszulegen, dass die Prozessbevollmächtigten sie im eigenen Namen erhoben haben. Sie ist darauf gerichtet, den Streitwert auf die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge heraufzusetzen. Dieses Begehren hat nur teilweise Erfolg.
5Ausgangspunkt für die Streitwertfestsetzung ist der Gegenstand des Verfahrens, welcher maßgeblich durch das Begehren i. S. d. § 88 VwGO bestimmt wird (vgl. § 52 Abs. 1 GKG). Das Begehren bestand ausweislich des im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Antrags darin, den Antragsteller vorläufig länger im Rechtsverhältnis eines Soldaten auf Zeit zu belassen. Dies bedeutet der Sache nach die zeitlich begrenzte Verlängerung der Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit. Dieser Streitgegenstand des Eilverfahrens ändert sich nicht dadurch, dass die Verlängerung der Dienstzeit nicht das letztlich vom Antragsteller angestrebte Ziel war, sondern nur Mittel zum Zweck, den streitigen Anspruch auf Übernahme als Berufssoldat zu sichern. Denn die streitgegenständliche Verlängerung der Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit lässt sich klar von einem Anspruch auf Übernahme als Berufssoldat abgrenzen.
6Der Streitwert in Verfahren wegen einer zeitlich begrenzten Verlängerung der Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit bestimmt sich nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 bis 4 GKG. Er beträgt demnach ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind. Denn das Tatbestandsmerkmal „Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand“ im Sinne des § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG ist nicht im technischen Sinne zu verstehen, sondern erfasst all diejenigen Fälle, in denen (allein) der Zeitpunkt der Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses im Streit steht.
7OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2014 – 1 E 173/14 –, juris, Rn. 5 f. = NRWE, mit ausführlicher Begründung.
8Diese Streitwertfestsetzung entspricht im Ansatz derjenigen in den Fällen, in denen es um das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand bei Lebenszeitbeamten geht. Dort richtet sich der Streitwert nach § 52 Abs. 5 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG und ist nur deswegen höher, weil es um ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit geht.
9Vgl. z. B. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2014 – 6 B 215/14 –, juris, Rn. 27 = NRWE, und vom 13. August 2012 – 6 B 898/12 –, juris, Rn. 26 = NRWE.
10Der Streitwert war hier nicht deswegen zu reduzieren, weil es sich um ein Eilverfahren handelte. Denn der geltend gemachte Antrag war auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet (Verlängerung der Dienstzeit des Antragstellers).
11Maßgebliches Kalenderjahr für die Streitwertberechnung ist gemäß den §§ 40, 52 Abs. 5 Satz 2 GKG das Jahr 2014, weil der Antrag im Februar 2014 beim Verwaltungsgericht gestellt wurde. Die Summe der für das Kalenderjahr 2014 an den Antragsteller zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, beträgt 30.241,80 Euro ([2.474,47 Euro Grundgehalt + 45,68 Euro Zulage] x 12). Ein Viertel davon sind 7.560,45 Euro.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
13Dieser Beschluss ist nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 26. Juni 2014 - 1 E 615/14
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 26. Juni 2014 - 1 E 615/14 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
Tenor
Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 8.063,15 Euro festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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2Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch den Senat in der Besetzung der drei nach dessen Geschäftsverteilung zuständigen Berufsrichter, nachdem der (hier gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG allein zuständig gewesene) Berichterstatter das Beschwerdeverfahren nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 7. April 2014 gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 2 GKG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache dem Senat übertragen hat.
3Die Beschwerde, mit welcher die Heraufsetzung des von dem Verwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro (Auffangwert) festgesetzten Streitwerts auf einen solchen i.H.v. 14.198,86 Euro (6,5 x 2.184,44 Euro) begehrt wird, hat nur teilweise Erfolg.
4Sie ist allerdings als von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin im eigenen Namen erhobene Beschwerde zulässig (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 RVG). Auf die Annahme, dass sie im Namen des Prozessbevollmächtigten erhoben werden sollte, führt hier eine Auslegung der Beschwerdeschrift. Zwar fehlt es darin an ausdrücklichen Hinweisen darauf, in wessen Namen die Beschwerde erhoben werden soll. In einem solchen Fall kommt es im Rahmen der Auslegung maßgeblich auf den Inhalt der Kostengrundentscheidung des Gerichts sowie darauf an, ob Rechtsschutzziel eine Erhöhung oder Verringerung des festgesetzten Streitwertes sein soll. Hat der von dem Prozessbevollmächtigten vertretene Verfahrensbeteiligte nach der Kostengrundentscheidung des Gerichts die Kosten des Verfahrens zu tragen und zielt die Beschwerde auf eine Erhöhung des Streitwerts ab, so spricht dies für die Annahme einer im eigenen Namen des Prozessbevollmächtigten erhobenen Beschwerde. Denn während eine Heraufsetzung des Streitwerts die Verfahrenskosten steigert und damit den zur Kostentragung verpflichteten Verfahrensbeteiligten zusätzlich belastet, erhöht sie zugleich den Gebührenanspruch des Prozessbevollmächtigten, begünstigt diesen also. So liegt der Fall hier. Ferner ist auch der Beschwerdewert von mehr als 200,00 Euro (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) erreicht (2,5 Gebühren bei einem Streitwert bis 5.000,00 Euro = 757,50 Euro und bei einem Streitwert von 14.198,86 Euro: 1.625,00 Euro; Differenz: 867,50 Euro).
5Die mithin gegebene zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat der Sache nach aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg und war im Übrigen zurückzuweisen.
6Ausgangspunkt für die Streitwertfestsetzung ist der Gegenstand des Verfahrens, welcher maßgeblich durch das Begehren i.S.d. § 88 VwGO bestimmt wird (vgl. § 52 Abs. 1 GKG). Das Begehren bestand ausweislich des in der mündlichen Verhandlung von 18. Dezember 2013 gestellten Antrags in der Verlängerung der Dienstzeit der Klägerin, einer Soldatin auf Zeit, um die Dauer der von ihr bis zum festgesetzten Dienstzeitende genommenen Elternzeit. Das führt hier auf eine Anwendung der (vor einem Rückgriff auf die Auffangnorm des § 52 Abs. 2 GKG vorrangigen) Vorschrift des § 52 Abs. 5 GKG, wobei hier noch deren alte, bis zum Ablauf des 31. Juli 2013 geltende Fassung einschlägig ist, weil die Klage am 4. März 2013 erhoben worden war (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG). Maßgeblich ist hier die Regelung nach § 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 GKG a.F. mit der Folge, dass der anzusetzende Streitwert der 3,25fache Betrag des Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen ist. Die Voraussetzungen der genannten Regelung liegen hier vor. Zunächst bezieht sich das Verfahren auf das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit, also auf ein besoldetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, welches nicht auf Lebenszeit besteht bzw. bestanden hat. Ferner ist auch die Voraussetzung erfüllt, dass das Verfahren, wie § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. mit seiner zweiten, hier einschlägigen Variante verlangt, den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand betrifft. Zwar steht hier nicht der Zeitpunkt einer – auch dem Soldatenrecht in Bezug auf Berufssoldaten bekannten (§§ 44, 50 SG) – „Versetzung in den Ruhestand“ im rechtstechnischen Sinn in Rede, sondern die (ausnahmsweise) Nichtverlängerung einer zeitlich begrenzten, mit Zeitablauf endenden Dienstzeit um die Dauer der Elternzeit (§ 40 Abs. 8, Abs. 4 Satz 1 SG). Eine Auslegung des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. führt aber zu dem Ergebnis, dass das Tatbestandsmerkmal „Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand“ nicht im technischen Sinne zu verstehen ist, sondern all diejenigen Fälle erfasst, in denen (allein) der Zeitpunkt der Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses im Streit steht.
7Das gilt zunächst unter systematischen Gesichtspunkten. Die Regelung des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. knüpft an § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG a.F. insgesamt und nicht lediglich an § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG a.F. an. Das ergibt sich ohne Weiteres aus dem Tatbestandsmerkmal „Verleihung eines anderen Amts“ (Variante 1). Denn ein solcher Fall tritt nicht nur im Rahmen von Dienst- oder Amtsverhältnissen auf Lebenszeit (Nr. 1) auf, sondern – ebenso regelhaft – auch in den von Nr. 2 geregelten Fällen. Ferner nimmt § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. auch hinsichtlich der angeordneten Rechtsfolge auf § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG a.F. in Gänze Bezug. Dies alles erlaubt den Schluss, dass § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. mit seiner weiteren Variante („Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand“) ebenfalls alle denkbaren Fälle des § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG a.F. erfassen will und sich damit bezogen auf die Fälle des § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG a.F. auch auf die Fallkonstellationen erstreckt, in welchen – wie hier – das Dienst- oder Amtsverhältnis nicht durch eine Versetzung in den Ruhestand, sondern nur auf andere Weise beendet werden kann. Soll der Gesetzesbefehl des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. insoweit nicht leerlaufen, muss also das fragliche Tatbestandsmerkmal immer dann greifen, wenn der Zeitpunkt der Beendigung eines (nicht auf Lebenszeit begründeten) öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses im Streit steht.
8Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. Diese Norm will mit dem hier in Rede stehenden Tatbestandsmerkmal nur solche Streitigkeiten erfassen, die den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand, also ein einzelnes Element innerhalb des Ruhestandsverfahrens (bzw. Verfahrens auf Beendigung des Dienst- oder Amtsverhältnisses), zum Streitgegenstand haben, nicht aber Streitigkeiten, in denen die Versetzung in den Ruhestand (bzw. die Beendigung des Dienst- oder Amtsverhältnisses, § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG a.F.) grundsätzlich in Streit steht.
9Zu diesem Ansatz vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2009 – 2 B 30.09 –, NVwZ-RR 2009, 823 = ZBR 2010, 41 = juris, Rn. 3.
10Die von § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. mithin insoweit erfassten Streitigkeiten bewertet der Gesetzgeber ebenso wie den von der Norm weiter geregelten Fall der Verleihung eines anderen Amts unter dem Gesichtspunkt der Bedeutung der Sache für den Kläger (vgl. § 52 Abs. 1 GKG a.F.) im Verhältnis zu den von § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG a.F. erfassten „Statusverfahren“ (hier für den Vergleich insbesondere von Belang: Begründung bzw. Beendigung eines Dienst- oder Amtsverhältnisses) als deutlich weniger gewichtig und ordnet deshalb die Halbierung des sich nach § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG a.F. ergebenden Betrages an.
11Vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 12/6962, Seite 62.
12Steht bezogen auf ein Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit oder in Bezug auf ein Berufssoldatenverhältnis nicht dessen jeweilige Beendigung grundsätzlich im Streit, sondern richtet sich das Begehren nur auf eine Veränderung des Beendigungszeitpunkts, ist Streitgegenstand also insbesondere das zeitliche Hinausschieben des Ruhestands, so entspricht es demzufolge gefestigter Rechtsprechung, § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. bzw. nunmehr § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG n.F. zur Anwendung kommen zu lassen.
13Aus der Rechtsprechung des OVG NRW vgl. etwa die Beschlüsse vom 5. Februar 2014 – 6 E 1208/13 –, juris = NRWE, vom 29. Mai 2013 – 6 B 443/13 –, juris, Rn. 29 = NRWE, vom 18. April 2013 – 1 B 202/13 –, juris, Rn. 21 = NRWE, und vom 30. September 2011 – 1 A 426/09 –, n.v. (jeweils das Hinausschieben des Eintritts eines Beamten in den Ruhestand betreffend), vom 23. April 2012 – 1 A 1/12 –, n.v. (Begehren eines Berufssoldaten, das Dienstverhältnis für eine bestimmte Zeitspanne nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze fortzusetzen, § 44 Abs. 2 Satz 2 SG), und vom 3. Februar 2012 – 1 A 882/10 –, juris, Rn. 24 = NRWE (das Hinausschieben des Eintritts eines Richters in den Ruhestand betreffend); aus der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Januar 2013 – 4 S 1519/12 –, juris, Rn. 19, Hamburgisches OVG, Beschluss vom 26. August 2011 – 1 Bs 104/11 –, juris, Rn. 8, Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. August 2010 – 3 CE 10.927 –, juris, Rn. 57, und OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. März 2008 – 1 M 17/08 –, juris, Rn. 23.
14Nimmt man nun Fallkonstellationen wie die vorliegende in den Blick, in welchen ebenfalls nur der Zeitpunkt der Beendigung eines (sogar zeitlich begrenzten) Dienst- oder Amtsverhältnisses streitgegenständlich ist, so ist vor dem Hintergrund der gesetzlichen Wertung in den vergleichbaren Fällen kein Grund dafür erkennbar, die Reduzierung des Streitwerts nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. nicht greifen zu lassen. Denn die Bedeutung einer solchen Sache kann bei wertender Betrachtung offensichtlich nicht höher eingeschätzt werden als die Bedeutung einer Sache, in der es etwa um das Hinausschieben des Eintritts eines Lebenszeitbeamten oder Richters in den Ruhestand geht.
15Dementsprechend ist § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. bzw. § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG n.F. auch in solchen Fällen einschlägig, in denen eine Soldatin bzw. ein Soldat auf Zeit, deren bzw. dessen Dienstverhältnis nicht durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand enden kann, sondern im Regelfall durch Zeitablauf endet, eine zeitlich begrenzte Verlängerung der Dienstzeit begehrt.
16Anders im Ergebnis noch die Streitwertfestsetzung in den Senatsbeschlüssen vom 14. Juni 2011 – 1 A 871/09 –, juris, Rn. 24, = NRWE, und vom 17. Dezember 2013 – 1 B 1182/13 –, juris = NRWE, in welchen jeweils die Verlängerung der Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit in Rede stand und der Senat § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG a.F. und nicht zugleich § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. angewendet hat; hieran hält der Senat nicht mehr fest. Abweichend ferner Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. Dezember 2007 – 15 ZB 06.2988 –, juris, Rn. 8 (Verlängerung der Dienstzeit um die Dauer einer nach dem Studium in Anspruch genommenen Elternzeit), und OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Februar 2011 – 1 L 3/11 –, juris, Rn. 22 (begehrte Verlängerung der Zeitdauer der Berufung eines Soldaten auf Zeit gemäß § 40 Abs. 2 SG).
17Im Rahmen des hier noch anzuwendenden alten Rechts maßgeblich ist nach alledem der 3,25fache Betrag des Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen, welcher bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung (4. März 2013) zu berechnen ist. Da der Klägerin ruhegehaltfähige Zulagen nicht zustanden, ist insoweit allein das Endgrundgehalt der hier in Rede stehenden Besoldungsgruppe A 6 in die Berechnung einzustellen. Dieses belief sich im maßgeblichen Zeitpunkt unter Berücksichtigung des Erhöhungsbetrages auf 2.480,97 Euro (2.461,53 Euro zuzüglich 19,44 Euro); die Multiplikation dieses Betrages mit dem Faktor 3,25 führt auf den im Tenor festgesetzten Betrag.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
19Dieser Beschluss ist nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand bis einen Monat nach Zustellung einer neuen, die Rechtsauffassung des Senats beachtenden Entscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 19. Dezember 2012 hinauszuschieben, jedoch nicht länger als bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 1 K 5584/13 oder dessen anderweitiger Erledigung und längstens bis zum Ablauf des 31. März 2016.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsteller ein Drittel und der Antragsgegner zwei Drittel.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 30.000,00 Euro festgesetzt.
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Gründe:
2Die zulässige Beschwerde hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat die Anträge des Antragstellers,
4den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seinen, des Antragstellers, Eintritt in den Ruhestand entsprechend seinem Antrag vom 19. Dezember 2012 bis zum 31. März 2016 hinauszuschieben,
5hilfsweise
6den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über den Antrag vom 19. Dezember 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,
7abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe keine Umstände glaubhaft gemacht, die einen Anordnungsanspruch begründeten. Er könne nicht beanspruchen, dass sein Eintritt in den Ruhestand über den 31. März 2014 hinausgeschoben werde. Zutreffend habe der Antragsgegner seinen ablehnenden Bescheid vom 25. Oktober 2013 auf § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der ab dem 1. Juni 2013 gültigen Fassung gestützt. Es sei nicht zu beanstanden, dass er unter Berufung auf sein Bestreben, eine ausgewogene Altersstruktur im Polizeipräsidium F. und insbesondere in der dortigen Direktion Kriminalität herzustellen, das Vorliegen eines dienstlichen Interesses im Sinne dieser Vorschrift verneint habe. Der Antragsteller verfüge nicht über ein - weitgehend nicht ersetzbares - Spezialwissen, dessen Bedeutsamkeit die genannten personalwirtschaftlichen Belange kompensieren könnte. Eine rechtzeitige Übertragung seiner speziellen Kenntnisse auf seine Nachfolger sei nicht ausgeschlossen.
8Die mit der Beschwerde hiergegen erhobenen Einwände rechtfertigen die Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Der Antragsteller hat jedenfalls mit seinem Beschwerdevorbringen Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich ein Anordnungsanspruch ergibt, der - wie aus der Beschlussformel ersichtlich - zu sichern ist (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
9Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der ab dem 1. Juni 2013 gültigen Fassung (n.F.) die maßgebliche gesetzliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch ist.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris.
11Hiernach kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats hinaus, in dem das siebzigste Lebensjahr vollendet wird, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Diese Vorschrift vermittelt dem Beamten, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind, ein subjektives öffentliches Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 6 B 1324/13 -, juris.
13Hiervon ausgehend kann der Antragsteller eine Neubescheidung seines Antrags vom 19. Dezember 2012 beanspruchen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. liegen vor. Ein dienstliches Interesse an einem Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand ist nach Lage der Akten und mangels gegenteiliger sonstiger Erkenntnisse entgegen der Annahme des Antragsgegners gegeben.
14Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 ‑ zum Begriff des “dienstlichen Interesses” im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. Folgendes ausgeführt:
15“Beim dienstlichen Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und -organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist.
16Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 21.03 -, BVerwGE 120, 382; OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 6 B 443/13 -, nrwe.de, m.w.N. und Beschluss vom 18. April 2013 - 1 B 202/13 -, nrwe.de.
17Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann.
18Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2013, a.a.O.“
19Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Antragsgegner hier von seinem Organisationsermessens in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht und rechtsfehlerhaft ein dienstliches Interesse an einem Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand verneint.
20Die Annahme des Antragsgegners, ein solches Interesse sei zu verneinen, gründet auf seiner Organisationsgrundentscheidung, eine ausgewogene (Gesamt-)Alters-struktur in den Kreispolizeibehörden und in den einzelnen Direktionen herzustellen. Er hat sein - an den Erlass seines Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 31. Juli 2013 - 401-58.25.17 - betreffend das “Nachersatz-/Versetzungsverfahren für den mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienst (A 9 bis A 11 BBesO)“ anknüpfendes - personalwirtschaftliches Konzept bereits im erstinstanzlichen Verfahren erläutert. Die „Verjüngung der Altersstruktur“ in den Kreispolizeibehörden und auch in der jeweiligen Direktion Kriminalität sei erklärtes Ziel der Landesregierung. Dies beziehe sich auf die gesamte langfristige Personalplanung und nicht nur auf das Nachersatz- und Versetzungsverfahren. Der genannte Erlass beinhalte über dieses Verfahren hinausgehend Forderungen bezüglich der langfristigen Personalpolitik in den Kreispolizeibehörden. Nach Ziff. 2 des Erlasses sei das Erreichen einer ausgewogenen Altersstruktur in den Kreispolizeibehörden eine zentrale Herausforderung der kommenden Jahre. Ein langfristiges Ziel sei neben der Gewährleistung einer annähernd ausgewogenen Gesamtaltersstruktur in den Kreispolizeibehörden auch die Gewährleistung einer annähernd ausgewogenen Altersstruktur in den einzelnen Direktionen. Um dies zu realisieren, sei ein Entwicklungsprozess nötig, der auf längere Sicht u.a. vorsehe, dass in den Direktionen Kriminalität mindestens 30 % der dort insgesamt verwendeten Polizeivollzugsbeamten nicht älter als 41 Jahre seien. In den Direktionen Kriminalität der Kriminalhauptstellen gelte zudem ein Zielwert von 15 % an Polizeivollzugsbeamten, die nicht älter als 31 Jahre seien. Der Erlassgeber gehe davon aus, dass die vorhandenen Steuerungsmöglichkeiten zur Zielwerterreichung genutzt würden. Hinsichtlich des Polizeipräsidiums F. habe er vorgesehen, dass es die Zielwerte bis zum Jahr 2019 erreiche. Der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren betont, diese zeitliche Zielvorgabe sei unter Berücksichtigung der derzeitigen Altersstruktur in der Direktion Kriminalität des Polizeipräsidiums F. „sehr eng“. Das Durchschnittsalter in dieser Direktion liege derzeit bei „über 52 Jahren“.
21Es kann hier dahinstehen, ob es dem Antragsgegner gelungen ist, plausibel darzulegen, dass, wie er zu meinen scheint, die Erreichung der dem Polizeipräsidium F. vorgegebenen Zielwerte bis zum Jahr 2019 gefährdet wäre, wenn der Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand bis zum 31. März 2016 hinausgeschoben würde, bzw. diese Zielwerte nur erreicht werden könnten, wenn der Antragsteller bereits mit Ablauf des 31. März 2014 in den Ruhestand träte.
22Der Antragsgegner verkennt jedenfalls, dass die mit seiner Organisationsgrundentscheidung verfolgte personalwirtschaftliche Zielsetzung, die es hinsichtlich des von ihr betroffenen Personenkreises regelmäßig rechtfertigen mag, ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand zu verneinen, es nicht ausschließt, dass im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände ein solches Interesse gleichwohl gegeben ist. Die Organisationsgrundentscheidung entbindet daher den Antragsgegner und im vorliegenden Verfahren das Gericht nicht, die Besonderheiten des Einzelfalles in den Blick zu nehmen und zu prüfen, ob sie - die mit der Entscheidung verfolgte Zielsetzung einstweilen in den Hintergrund treten lassend - ein dienstliches Interesse i.S.v. § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. begründen. Diese Prüfung führt nach derzeitiger Erkenntnislage zu dem Ergebnis, dass ein dienstliches Interesse an einem Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand gegeben ist.
23Sein Fall weist u.a. folgende Besonderheiten auf: Der Antragsteller ist seit Juni 2013 ausschließlich für die Ermittlungskommission G. tätig. Sie bearbeitet nach den Ausführungen des Leiters der Kriminalinspektion 1, KD K. , vom 19. August 2013 ein - der organisierten Kriminalität zuzuordnendes - „Umfangsverfahren gegen eine arabische Großfamilie“. Es sei durch den Antragsteller initiiert worden, der daher auch die „umfangreichste Personen- und Sachkenntnis“ habe. Erfahrungsgemäß ergäben sich umfangreiche Nachermittlungen und Anschlussverfahren, welche sicherlich das gesamte Jahr 2014 in Anspruch nähmen. Der Antragsteller hat die ihm obliegenden Aufgaben im Beschwerdeverfahren weiter erläutert. Er sei im Rahmen der Ermittlungskommission G. seit Juli 2013 für eine Person, die mit einer gerichtlich angeordneten Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme belegt sei, als „Stammsachbearbeiter“ eingesetzt. Er habe über den überwachten Mobilfunkanschluss mehr als 50.000 Datensätze verarbeitet. Aufgrund seines inzwischen monatelangen Abhörens und Abgleichens sei er als Einziger in der Lage, gesprochene Begrifflichkeiten der überwachten Person zu interpretieren. Die Unterhaltungen würden mit einem „Code“ geführt. Ein nicht eingearbeiteter Sachbearbeiter sei daher nicht in der Lage herauszufinden, ob es sich um die Verabredung von Vergehen und Verbrechen oder um „normale“ Telefongespräche handele . Ein neu eingesetzter Sachbearbeiter müsste, um die überwachte Person in ihrer wechselnden „konspirativen Vorgehensweise dechiffrieren zu können, von vorne anfangen“. Aus der Überwachungsmaßnahme seien diverse weitere Ermittlungsverfahren entstanden. Letztendlich bestehe der Verdacht, dass es sich um eine im gesamten Bundesgebiet aktive Tätergruppierung handele, welche bandenmäßig u.a. illegalen Rauschgifthandel betreibe. Der Leiter der Ermittlungskommission G. , Kriminalhauptkommissar I. , schloss sich unter dem 18. Februar 2014 den Ausführungen des Antragstellers in vollem Umfang an und ergänzte, der Antragsteller habe „durch seine monatelange Auswertearbeit der durchgeführten TKÜ-Maßnahmen“ einen solchen Umfang an Informationen gewonnen, dass sein Ausscheiden aus der Ermittlungskommission „den erfolgreichen Abschluss des Verfahrens gefährden könnte“.
24Angesichts dieser - vom Antragsgegner auch im Beschwerdeverfahren nicht in Frage gestellten - Erkenntnislage muss davon ausgegangen werden, dass das Hinausschieben des Ruhestands des Antragstellers im Sinne der vorgenannten Senatsrechtsprechung aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung zumindest sinnvoll ist. Die Erfüllung der dem Antragsteller im Rahmen der Ermittlungskommission G. obliegenden Telefonüberwachung und Auswertung der zahlreichen Datensätze setzt spezielle Kenntnisse voraus, über die derzeit allein er verfügt. Der Antragsgegner hat in der Vergangenheit keine Maßnahmen ergriffen, um zu gewährleisten, dass diese für eine erfolgreiche Arbeit der Ermittlungskommission bedeutsamen Kenntnisse an andere Bedienstete weitergegeben werden. Die unter dem 25. Oktober 2013 gegenüber der Kriminalinspektion 1 geäußerte Bitte, die verbleibende Dienstzeit des Antragstellers für den nötigen Wissenstransfer zu nutzen, ist nicht erfüllt worden. Dass es dem Antragsteller unmöglich ist, einen - im Übrigen vom Antragsgegner nach wie vor nicht benannten - anderen Sachbearbeiter kurzfristig, geschweige denn bis zum 31. März 2014, mit der gebotenen Effektivität einzuarbeiten, drängt sich nicht zuletzt angesichts des vom Antragsgegner nicht in Abrede gestellten Umfangs der zu vermittelnden speziellen Kenntnisse auf.
25Soweit der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 19. März 2014 geltend macht, es sei im vorliegenden Fall wie auch in allen anderen Fällen der Zurruhesetzung oder eines längerfristigen Ausfalls eines Mitarbeiters davon auszugehen, dass laufende Vorgänge ohne Qualitätsverlust von den übrigen Mitarbeitern weiter bearbeitet und eine gegebenenfalls entstehende zeitliche Verzögerung in Kauf genommen werde, ignoriert er erneut die Besonderheiten des vorliegenden Falles. Die Erfüllung der in Rede stehenden Aufgaben durch einen anderen Mitarbeiter setzt voraus, dass dieser sich die hierfür erforderlichen speziellen Kenntnisse angeeignet hat. Dass dies ohne die Unterstützung durch den Antragsteller deutlich mehr Zeit in Anspruch nehmen würde, versteht sich von selbst. Die sich u.a. hierauf beziehende Anmerkung des Antragsgegners, dies werde als „unkritisch betrachtet“, ist schon deshalb unverständlich, weil die Erfüllung der dem Antragsteller übertragenen Aufgabe für die Arbeit der - zur Verfolgung eines umfangreichen Verfahrens im Bereich der organisierten Kriminalität eingesetzten - Ermittlungskommission G. von erheblicher Bedeutung ist und eine verzögerte Aufgabenerfüllung ihre Arbeit beeinträchtigen würde.
26Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. vor, ist dem Dienstherrn Ermessen eröffnet. Der Antragsgegner hat von dem ihm eröffneten Ermessen keinen Gebrauch gemacht, weil er bereits ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand verneint hat. Mit Blick auf die Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 6. März 2014 sei angemerkt, dass § 114 Satz 2 VwGO nicht zu seinen Gunsten greift. Diese Regelung lässt nur die Ergänzung von Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, nicht jedoch deren vollständige Nachholung zu.
27Schließlich hat der Antragsteller auch Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich ein Anordnungsgrund ergibt (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Der Erlass der einstweiligen Anordnung mit dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Inhalt ist nach den gegebenen Umständen geboten, weil ansonsten die Gefahr bestünde, dass sein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) leerliefe. Da der Antragsteller, würde sein Eintritt in den Ruhestand nicht hinausgeschoben, mit Ablauf des 31. März 2014 wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand träte, würde die Anordnung einer - in der Hauptsache nur erreichbaren und im vorliegenden Verfahren hilfsweise begehrten - Neubescheidung seines Antrags vom 19. Dezember 2012 nicht genügen, um ihm effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Er ist mit Rücksicht auf Art. 19 Abs. 4 GG so zu stellen, als ob der Antragsgegner sein Ermessen bezogen auf die in der Beschlussformel genannten Zeiträume zu seinen Gunsten ausgeübt hätte.
28Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 6 B 1324/13 -, juris.
29Die weitergehende Beschwerde ist zurückzuweisen. Es sind keine Umstände glaubhaft gemacht, die schon jetzt annehmen lassen, dass sich das Ermessen des Antragsgegners zu Gunsten des Antragstellers allein auf die beantragte Entscheidung reduziert haben könnte, seinen Eintritt in den Ruhestand bis zum 31. März 2016 hinauszuschieben. Es bleibt dem Antragsgegner vielmehr unbenommen, seine Ermessensentscheidung (auch) an der Frage zu orientieren, innerhalb welcher Zeitspanne der erforderliche und vom Antragsteller pflichtgemäß zu unterstützende Wissenstransfer gewährleistet werden kann.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 45 Abs. 1 Satz 3, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG). Eine Herabsetzung des Streitwertes kommt aufgrund des Umstandes, dass das Rechtsschutzbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, nicht in Betracht.
31Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.