Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 07. Juli 2015 - 6 A 360/14
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Das angefochtene Urteil ist in diesem Umfang wirkungslos.
Im Übrigen wird das angefochtene Urteil geändert und die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 4/5 und das beklagte Land 1/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der am 30. März 1969 geborene Kläger steht als Finanzbeamter im Dienst des beklagen Landes. Er wurde am 19. Juni 1991 zum Finanzanwärter, am 1. März 1995 zum Steuerinspektor und zuletzt am 3. August 1998 zum Steueroberinspektor (Besoldungsgruppe A 10) ernannt. Er ist nach einer Tätigkeit in der Betriebsprüfungsstelle des Finanzamtes L. -Mitte seit Februar 2007 bei dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung (STRAFA) in C. als Fahndungsprüfer beschäftigt. In seinem jetzigen Amt wurde der Kläger vor der hier streitbefangenen Beurteilung zuletzt unter dem 17. März 2009 mit dem Gesamturteil „vollbefriedigend“ dienstlich beurteilt. Dabei wurde ihm die Beförderungseignung zuerkannt.
3Zum Stichtag 31. Dezember 2011 waren u.a. die Steueroberinspektoren dienstlich zu beurteilen. Zu diesem Zweck führte der Sachgebietsleiter StOAR U. mit dem Kläger am 26. September 2011 ein Beurteilungsgespräch. Am 5., 13. Oktober, 5. Dezember 2011 und 9. Januar 2012 besprachen die Sachgebietsleiter beim STRAFA C. mit dem Vorsteher des STRAFA C. die anstehenden Beurteilungen unter Vorstellung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten. Am 15. Dezember 2011 fand die Regionalbesprechung der Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung statt. In dem am 3. Januar 2012 freigegebenen Beurteilungsplan der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 10 wurde der Kläger unter der laufenden Rangnummer 11 bei dem STRAFA C. mit dem Gesamturteil „vollbefriedigend unterer Bereich“ unter Zuerkennung der Beförderungseignung und einer prognostischen Gesamtpunktzahl von 33 eingeordnet. Am 24. Januar 2012 fand die zur Erstellung der dienstlichen Beurteilungen vorgesehene Gremiumsbesprechung aller Dienststellenleitungen des Oberfinanzbezirkes statt.
4In der durch den Vorsteher des STRAFA C. LRD I. -U1. gezeichneten, für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 erstellten Beurteilung vom 9. März 2012 lautete das Gesamturteil „vollbefriedigend unterer Bereich“. Dem Kläger wurde die Beförderungseignung zuerkannt. In den einzelnen Leistungsmerkmalen wurde er dreimal mit 3 Punkten und einmal mit 4 Punkten bewertet, die Befähigungsmerkmale lauteten sechsmal auf 3 Punkte und einmal auf 2 Punkte (insgesamt 33 Punkte). In der Beurteilung waren die Beteiligung des Sachgebietsleiters StOAR U. , dem der Kläger vom 1. August 2009 bis zum 31. Dezember 2011 unterstand (fälschlich als früherer Vorgesetzter bezeichnet), sowie die Anhörung des seit Februar 2012 unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers StOAR I1. vermerkt. Eine Beteiligung des früheren Sachgebietsleiters des Klägers ORR B. , dem der Kläger bis zum 31. Juli 2009 unterstanden hatte, war nicht vermerkt. In der zusammenfassenden Würdigung ist ausgeführt:
5„Herr Steueroberinspektor I2. ist ein engagierter und stets motivierter Steuerfahndungsprüfer, der sich seit seinem Wechsel zum Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C. fundierte Steuerstrafrechtskenntnisse angeeignet und seinen Erfahrungsschatz als Außenprüfer, über den er als Lohnsteueraußen- und Betriebsprüfer bereits verfügte, weiter vertieft hat. Seine Fachkenntnisse und Erfahrungen, aber auch seine rasche Auffassungsgabe versetzen ihn in die Lage, bei seinen Prüfungen die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Mit Herrn I2. wurde für die Zukunft eine enge Abstimmung seiner Ermittlungsmaßnahmen mit seinem Vorgesetzten vereinbart. Die aus seinen Ermittlungen resultierenden Feststellungen lässt er in begründete und durchdachte Arbeitsergebnisse einfließen. Er sollte aber versuchen, diese für Dritte leichter nachvollziehbar darzustellen.
6Herr I2. arbeitet eigenverantwortlich und richtet seine Arbeitserledigung an den jeweiligen Erfordernissen der auf ihn übertragenen Arbeiten aus. Er ist entschlussfreudig und geht in der Verhandlungs- und Gesprächsführung durchweg zielsicher und geschickt vor. Er steht zu seinen Entschlüssen und Arbeitsergebnissen. Den Belastungen seines Arbeitsbereiches zeigt er sich gewachsen.
7Sein stets freundliches und hilfsbereites Wesen machen Herrn I2. zu einem allseits geschätzten Mitarbeiter.“
8Unter dem 21. Juni 2012 beantragte der Kläger die Abänderung seiner Beurteilung auf das Gesamturteil „sehr gut“, weil er sich insbesondere in den Punkten Arbeitsmenge, Arbeitsweise und Arbeitsgüte als durch seinen Sachgebietsleiter zu schlecht beurteilt ansah. Zudem habe er sich – völlig überraschend - auch mit Blick auf seine vorangegangene Beurteilung verschlechtert, obgleich sein früherer Sachgebietsleiter anlässlich der vorangegangenen Beurteilung eine Verbesserung, möglicherweise sogar um zwei Noten („Doppelsprung“), in Aussicht gestellt habe.
9Nach Einholung von Stellungnahmen des Vorstehers LRD I. -U1. , des Sachgebietsleiters StOAR U. und des vorherigen Sachgebietsleiters ORR B. lehnte das beklagte Land eine Änderung der Beurteilung mit Bescheid vom 20. Juli 2012, dem Kläger am 30. Juli 2012 ausgehändigt, ab. Zur Begründung führte es aus, die Beurteilung sei in einem rechtmäßigen Verfahren zustande gekommen und habe mit ihrem Gesamturteil zu einem zutreffenden Ergebnis geführt. Der Kläger liege in Teilbereichen über dem Durchschnitt seiner Besoldungsgruppe. Eine Verschlechterung gegenüber der Vorbeurteilung sei nicht gegeben. Vielmehr seien mit den neuen Beurteilungsrichtlinien eine Binnendifferenzierung und eine weitere Note im Gesamturteil hinzugekommen. Der Kläger schätze seine Leistung zu hoch ein. Aus den eingeholten Stellungnahmen ergebe sich, dass seine Arbeitsweise schwach und zu oberflächlich gewesen sei, um ihm weitere Sonderaufgaben zukommen lassen zu können. Seine Ermittlungsergebnisse seien für Dritte oftmals nicht transparent, die Aktenführung sei chaotisch. Auch sein Sozialverhalten sei im Hinblick auf Konfliktsituationen, insbesondere mit Blick auf die Hinweise zu einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung, zutreffend eingeschätzt worden. Sein früherer Sachgebietsleiter habe ihm entgegen seinem Vorbringen auch keine bessere Beurteilung zugesagt, sondern ausschließlich auf die Möglichkeit bei entsprechender Leistung hingewiesen.
10Der Kläger hat am 30. August 2012 Klage erhoben. Er hat vorgetragen, dass bereits die Beurteilungsrichtlinien der Finanzverwaltung rechtswidrig seien. Die in Ziffer 4 der Richtlinien vorgeschriebene Festlegung eines Gesamturteils durch ein Gremium ohne vorherige Bewertung der Einzelmerkmale verstoße gegen Art. 33 Abs. 2 GG, weil das Gesamturteil nicht mehr aus den Einzelmerkmalen entwickelt werde. Aus Ziffer 6 der Richtlinien lasse sich nicht ableiten, in welchem Verhältnis das fünfstufige Bewertungssystem der Leistungsmerkmale zu dem vierstufigen System der Befähigungsmerkmale stehe. Darüber hinaus halte er den Sachgebietsleiter StOAR U. aufgrund einer erschwerten Kommunikation und Benachteiligung für voreingenommen. Schließlich sei die Beurteilung unplausibel. Die zusammenfassende Würdigung widerspreche den Einzelmerkmalen. Zudem habe er eine Stelle besetzt, die nur für besonders qualifizierte Beamte vorgesehen sei. Diese habe er mit eigenständigem Arbeiten und der Übernahme von Sonderaufgaben auch entsprechend ausgefüllt.
11Der Kläger hat beantragt,
12das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Juli 2012 zu verurteilen, die für den Zeitraum 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 erstellte dienstliche Beurteilung vom 9. März 2012 aufzuheben und den Kläger für den vorgenannten Zeitraum erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dienstlich zu beurteilen.
13Das beklagte Land hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Es hat unter Bezugnahme auf seinen Bescheid vorgetragen, dass das Beurteilungsverfahren nach den rechtmäßig ergangenen Richtlinien eingehalten worden sei. Insbesondere ziele Ziffer 4 der Richtlinien nicht auf einen schematischen Abgleich der Einzelnoten im Hinblick auf die festgelegte Gesamtnote, sondern lasse Raum für individuelle Wertungen. In Ziffer 6 der Richtlinien sei ein in sich schlüssiges Bewertungssystem aufgestellt. Es könne weder von einer Voreingenommenheit des Sachgebietsleiters noch des Vorstehers ausgegangen werden. Dienstliche Spannungen und die kritische Einschätzung der Arbeitsweise und ‑leistung des Klägers reichten hierfür nicht aus. Der Kläger sei zwar der „Älteste“ seiner Vergleichsgruppe. Angesichts seiner Leistungen habe er aber nicht anders beurteilt werden können. Darin habe auch in den Besprechungen Einigkeit bestanden. Schließlich spiegelten sowohl die Bewertungen der Einzelmerkmale als auch die zusammenfassende Würdigung das zutreffende Bild eines durchschnittlichen Beamten wider.
16Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2014 durch Vernehmung von StOAR U. und LRD I. -U1. als Zeugen Beweis über die Umstände der Erstellung der dienstlichen Beurteilung des Klägers erhoben. Mit Urteil vom selben Tage hat es der Klage stattgegeben. Die angegriffene Beurteilung sei rechtswidrig. Sie sei in einem durch die „Richtlinien für die Beurteilung und Beförderung der Beamtinnen und Beamten der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen“ rechtswidrig geregelten Verfahren erstellt worden. Es verstoße gegen das Gebot der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG, den Einzelmerkmalen einer Beurteilung ihre eigenständige Aussagekraft durch die in Ziffer 4.4.3 der Richtlinien vorgesehene Angleichung an die zuvor bindend festgelegte Gesamtnote zu nehmen. Die Beurteilung des Klägers sei auch nach diesem Verfahren erfolgt. Das Ergebnis der Beweisaufnahme gebiete die Annahme, dass das Gesamturteil nicht aus den Bewertungen der Einzelmerkmale entwickelt worden sei. Es sei vielmehr in allen Besprechungen zunächst um die Festlegung der Leistungsreihenfolge, des Gesamturteils und der prognostischen Summe der Einzelmerkmale gegangen. Die jeweiligen Einzelmerkmale seien nicht durchgängig durchgesprochen worden. Zudem erweise sich die Verfahrensweise in Ziffer 4.4.3 Absatz 1 Satz 4 der Richtlinien als fehlerhaft. Denn die Ergebnisse der Gremiumsbesprechung seien für den Beurteiler bindend. Dies widerspreche dem Grundsatz, dass der Beurteiler die Beurteilung eigenverantwortlich und nach eigener Überzeugung zu erstellen habe. Schließlich verstoße die Beurteilung des Klägers gegen Ziffer 4.5 Satz 3 der Richtlinien. Der frühere Sachgebietsleiter des Klägers ORR B. sei als zu beteiligende Person in der Beurteilung entgegen der Vorgaben nicht vermerkt. Auch wenn dieser tatsächlich bei der Beurteilungserstellung beteiligt worden sein sollte, was das Gericht angesichts der Zeugenaussagen annehme, fehle es an dem formalen Vermerk. Die Rüge der Voreingenommenheit greife dagegen nicht durch. Der Sachgebietsleiter StOAR U. habe anschaulich die sachlichen Kritikpunkte an der Arbeit des Klägers benennen können. Ebenso wenig sei die Beurteilung als unplausibel anzusehen. Denn die zusammenfassende Würdigung stimme mit den festgesetzten Punktwerten eines Beamten, der das Gesamturteil „vollbefriedigend“ erhalte, überein. Es sei auch nicht zu erkennen, dass das Verhältnis der Punktwerte der Einzelmerkmale und der Gesamtnote nicht nachvollziehbar sei.
17Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 26. Februar 2015 zugelassenen Berufung trägt das beklagte Land im Wesentlichen vor: Das Beurteilungsverfahren des Klägers sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Bei den Sachgebietsleiterbesprechungen seien schriftliche Vermerke, im Falle des Klägers der durch StOAR U. erstellte „Sprechzettel I2. 2011.doc“, zu den Leistungen der zu Beurteilenden vorgelegt worden. Die Leistungen seien auch durchgesprochen worden, dabei nicht jedes Einzelmerkmal „sklavisch“. Danach habe man den dem Gericht vorliegenden Beurteilungsplan mit dem für den Kläger vorgesehenen Gesamturteil „vollbefriedigend unterer Bereich“ erstellt. Dieser Plan sei Grundlage der Gremiumsbesprechung gewesen, über die nur eine Anwesenheitsliste, den Richtlinien entsprechend, aber kein Protokoll existiere. Dort habe sich die Einschätzung über den Kläger nicht verändert.
18Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts seien die „Richtlinien für die Beurteilung und Beförderung der Beamtinnen und Beamten der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen“ rechtmäßig. Ziffer 4.4.3 der Richtlinien stehe einer unbefangenen Beurteilung der Einzelmerkmale durch den Beurteiler nicht entgegen. Bereits vor dem Gespräch mit dem zu Beurteilenden müsse der Beurteiler eine bewusste Bewertung der Einzelmerkmale vornehmen, um diese mit den Einschätzungen seines Gesprächspartners abgleichen zu können. Dies gelte auch für die Sachgebietsleiterbesprechungen. Für diese Erörterung müsse der Beurteiler ebenfalls eine klare Vorstellung über die jeweiligen Einzelmerkmale haben, um einen Vergleich mit den anderen zu beurteilenden Beamten des Finanzamtes vornehmen zu können. Dementsprechend werde das Gesamturteil nach einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet. Dies entspreche auch den Vorgaben der Ziffer 6 der Richtlinien. Auch dort sei die Bildung des Gesamturteils aus den einzelnen Merkmalen vorgegeben, wie sich aus der Abfolge der einzelnen Unterpunkte in Ziffer 6 ergebe. Genau so sei die Aussage des Zeugen I. -U1. zu verstehen. Zwar werde nicht jedes Einzelmerkmal „sklavisch“ durchgegangen, das Meinungsbild sei jedoch aus dem Leistungsvergleich anhand der einzelnen vorgetragenen und schriftlich vermerkten Merkmale geschöpft worden. Dementsprechend sei das Gesamturteil, wie in der Rechtsprechung für zulässig erachtet, „quasi im Kopf“ aus den Einzelmerkmalen gebildet worden.
19Die Bindung des Beurteilers an das Ergebnis der Gremiumsbesprechung nach Ziffer 4.4.3 Abs. 1 Satz 4 der Richtlinien sei mit Blick auf den Zweck der Beurteilung nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu beanstanden. Erst durch diese Gremiumsbesprechung komme es zu einem gerechten Quervergleich aller zu Beurteilenden. Selbst wenn die Bestimmung rechtswidrig sein sollte, führte dies vorliegend nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung. Da der Beurteiler selbst das Gesamturteil „vollbefriedigend unterer Bereich“ vorgesehen habe, habe sich eine Bindung an das gleichlautende Ergebnis der Gremiumsbesprechung nicht ausgewirkt.
20Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit nach Änderung der streitgegenständlichen Beurteilung in Ziffer IX 1. und 2. hinsichtlich der zu beteiligenden Sachgebietsleiter in der mündlichen Verhandlung des Senats in der Hauptsache für teilweise erledigt erklärt haben, beantragt das beklagte Land,
21das angefochtene Urteil im Umfang der in der Verhandlung erklärten Teilerledigung für wirkungslos zu erklären und im Übrigen zu ändern sowie die Klage abzuweisen.
22Der Kläger beantragt,
23das angefochtene Urteil im Umfang der Teilerledigung für wirkungslos zu erklären und im Übrigen die Berufung zurückzuweisen.
24Er trägt vor: Das beklagte Land könne nicht hinreichend plausibel darlegen, in welcher Art und Weise der Beurteiler über die dienstliche Tätigkeit des Klägers informiert worden sei. Wenn schriftliche Vermerke der Sachgebietsleiter vorgelegt worden seien, müssten diese ebenso wie ein etwa doch vorhandenes Protokoll der Gremiumsbesprechung vorgelegt werden. Nur so könne überprüft werden, ob den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Inhalt und die Begründungstiefe von Beurteilungsbeiträgen genügt sei. Im Streitfall bestehe der Eindruck, dass die während des Beurteilungsverfahrens eingeholten Vermerke ausschließlich einer negativen Absicherung gedient hätten, nicht jedoch einem objektiven Beurteilungsbild.
25Darüber hinaus habe das beklagte Land die zwingende Übernahme des Ergebnisses der Gremiumsbesprechung nicht zu relativieren vermocht. Angesichts der Zeugenaussagen und des Urteils des Verwaltungsgerichts könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Ergebnis der Gremiumsbesprechung ausschließlich als unverbindlicher Reihungsvorschlag zu verstehen sein könnte. Damit könne im Ergebnis nicht mehr von einer eigenständigen Beurteilungskompetenz des Beurteilers gesprochen werden. Des Weiteren sei auch nicht dargelegt, auf welcher Entscheidungsgrundlage das Gremium seine Entscheidung getroffen habe, wenn es denn über Einzelmerkmale weder schriftlich noch mündlich in der Besprechung informiert worden sei.
26Es sei nicht ersichtlich, wie die späteren Einzelmerkmale auf der Grundlage des in dem Beurteilungsplan aufgeführten prognostischen Punktwertes festgelegt worden seien. Ausgehend davon, dass das Gesamturteil nicht aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen hergeleitet werden dürfe, könne nicht nachvollzogen werden, wie die nach einem fünfstufigen System gegliederten Einzelwertungen der Leistungsbewertung und die in einem vierstufigen System differenzierten Einzelwertungen der Befähigungsbewertung aus dem prognostischen Gesamtpunktwert abgeleitet und ins Verhältnis gesetzt worden seien.
27Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Vorstehers des STRAFA C. LRD I. -U1. als Zeugen.
28Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsniederschrift und den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes (vier Hefte) verwiesen.
29E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
30Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Zur Klarstellung ist das angefochtene Urteil in diesem Umfang für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
31Im Übrigen ist die zulässige Berufung begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die angegriffene dienstliche Beurteilung vom 9. März 2012 in der Fassung der in der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2015 erfolgten Änderung ist rechtmäßig.
32Rechtsgrundlage für die dienstliche Beurteilung ist § 93 Abs. 1 LBG NRW. Danach sollen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten in regelmäßigen Zeitabständen beurteilt werden.
33Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Allein der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Hat der Dienstherr ‑ wie hier ‑ Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler an diese Richtlinien hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe gebunden.
34Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005
35- 6 A 3355/03 -, juris, Rn. 26.
36Dabei gilt für das Aufstellen von Beurteilungsrichtlinien, dass der Dienstherr Verfahren und Inhalt dienstlicher Beurteilungen innerhalb der durch das einschlägige Gesetzes- und Verordnungsrecht gezogenen Grenzen weitgehend frei festlegen kann. Er kann nach den Erfordernissen in den einzelnen Verwaltungsbereichen unterschiedliche Beurteilungssysteme einführen, Notenskalen aufstellen und festlegen, welchen Begriffsinhalt die einzelnen Notenbezeichnungen haben. Das gewählte Beurteilungssystem muss aber gleichmäßig auf alle Beamten angewendet werden, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und über ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können. Dienstliche Beurteilungen dienen der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Gebots, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Sie tragen zugleich dem berechtigten Anliegen der Beamten Rechnung, in ihrer Laufbahn entsprechend ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung angemessen voranzukommen. Beurteilungen haben entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen „Klärung einer Wettbewerbssituation“. Ihre wesentliche Aussagekraft erhalten sie erst auf Grund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen. Um zu der erforderlichen objektiven Bewertung des einzelnen Beamten zu führen und die Vergleichbarkeit der beurteilten Beamten zu gewährleisten, muss so gleichmäßig wie möglich verfahren werden. Die Beurteilungsmaßstäbe müssen gleich sein und gleich angewendet werden. Die beurteilenden Vorgesetzten müssen ihrer Bewertung denselben Begriffsinhalt der Noten zugrunde legen und diese mit demselben Aussagegehalt verwenden. Das gilt insbesondere für das die Beurteilungen abschließende Gesamturteil. Es ist nach der Zweckbestimmung der dienstlichen Beurteilung die entscheidende zusammenfassende Bewertung durch den Dienstherrn. Das Gesamturteil ermöglicht vornehmlich den Vergleich unter den Bewerbern. Auf diesen ist bei der sachgerechten Auslese zur Vorbereitung personalrechtlicher Maßnahmen (Anstellung, Übertragung höherwertiger Dienstposten, Beförderung, Einbeziehung in das Auswahlverfahren für den Aufstieg) abzustellen. Für den Dienstherrn wie für den Beamten muss das Gesamturteil zuverlässig Aufschluss geben über den Standort des einzelnen Beamten im Leistungswettbewerb untereinander.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 -, juris, Rn. 13.
38Um diesen Anforderungen an die Beurteilung entsprechen zu können, muss das vom Dienstherrn frei festgelegte System einer Beurteilungsrichtlinie sich daran messen lassen, ob es eine wahrheitsgemäße und realitätsgerechte Sachverhaltsermittlung einschließlich einer ersten Wertung und darauf basierend einen maßstabsgerechten Vergleich der zu beurteilenden Beamten ohne Verlust der Einzelfallorientierung gewährleistet.
39Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 17. März 2015 – 2 A 10578/14 -, juris, Rn. 30, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 -, juris.
40Hiervon ausgehend erweist sich die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 9. März 2012 als rechtmäßig. Das auf einer fehlerfreien Beurteilungsrichtlinie beruhende Beurteilungsverfahren ist den dargestellten Maßstäben entsprechend durchgeführt worden (I). Die Beurteilung des Klägers ist auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden (II).
41(I) Es bestehen keine Bedenken gegen das Beurteilungsverfahren, das das beklagte Land aufgrund der am 1. Juli 2011 in Kraft gesetzten Richtlinien für die Beurteilung und Beförderung der Beamtinnen und Beamten der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: BuBR 2011) sowie der entsprechenden Erlasse des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Mai 2011 (P 1153 – 1/A 10 – II A 2), so genannter Starterlass, und der Verfügung der Oberfinanzdirektion Rheinland vom 19. Juli 2011 (P 1153 – 17 – LZ 113), so genannte Startverfügung (im Folgenden entsprechend bezeichnet), durchgeführt hat.
42Weder die in Ziffer 4.4.3 Abs. 1 Satz 4 BuBR 2011 festgelegte Bindung der Dienststellenleitung an das Ergebnis der Gremiumsbesprechung (1a) noch das in Ziffer 4 BuBR 2011 geregelte Verfahren der Notenfindung (2a) oder das in Ziffer 6 BuBR aufgestellte Bewertungssystem (3a) verstoßen als solche gegen die genannten Beurteilungsgrundsätze. Zugleich sind im Falle des Klägers die daraus abzuleitenden Vorgaben eingehalten worden (1b, 2b und 3b).
43(1a) Das Beurteilungsverfahren ist nicht deshalb zu beanstanden, weil in Ziffer 4.4.3 Abs. 1 Satz 4 BuBR 2011 die Ergebnisse der Gremiumsbesprechungen für die Dienststellenleitungen als nach Ziffer 4.1 BuBR 2011 zuständige Beurteiler bindend festgelegt worden sind. Der Senat folgt nicht der erstinstanzlichen Rechtsprechung, die eine solche Bindung für rechtswidrig hält.
44Vgl. neben dem hier angefochtenen Urteil: VG Düsseldorf, Urteil vom 12. September 2014 – 13 K 7254/13 -, juris, Rn. 49; VG Aachen, Urteil vom 17. Juli 2014 – 1 K 1766/12 ‑, nicht veröffentlicht.
45Ob und inwieweit ein Beurteiler gebunden werden darf, hängt von den Vorgaben der einzelnen Beurteilungsrichtlinien ab. Sehen diese, wie im Falle der Polizei NRW (Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei – BRL Pol -, Runderlass des Innenministeriums vom 9. Juli 2010, MBl. NRW. S. 677 ff.), ein zweistufiges Verfahren vor, wäre eine Bindung des Erstbeurteilers an das Ergebnis des Quervergleichs systemfremd. Solche Verfahren basieren regelmäßig auf der strikten Trennung zwischen unabhängiger und weisungsfreier Erstbeurteilung und der für das Ergebnis allein relevanten Endbeurteilung. Im Rahmen dieser Endbeurteilung findet ein Quervergleich mit den anderen zu beurteilenden Beamten der Vergleichsgruppe statt, er obliegt z.B. dem Schlusszeichnenden nach Ziffer 9.2 Abs. 1 BRL Pol. Dieser entscheidet abschließend über die Beurteilung der Merkmale und das Gesamturteil (Ziffer 9.2 Abs. 2 BRL Pol) und macht dies kenntlich.
46Sieht eine Beurteilungsrichtlinie dagegen keine Trennung zwischen Erst- und Endbeurteilung vor, wie dies in einem einstufigen, aber auch in einem gemischten Verfahren der Fall sein kann,
47vgl. Bodanowitz in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 48. Aktualisierung, Mai 2015, Ordner 2, B V Rn. 271 und B V Rn. 281,
48kommt es entscheidend auf die genaue Aufgabenverteilung zwischen den an der Beurteilung beteiligten Amtsträgern an. Eine Bindung des Beurteilers, also desjenigen, der die Beurteilung zu unterzeichnen hat, an die Entscheidung anderer am Beurteilungsverfahren beteiligter Amtsträger ist nicht von vornherein rechtlich ausgeschlossen. Andernfalls würden die Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn und seine Organisationsbefugnisse ohne rechtliche Notwendigkeit verkürzt werden. Das vom Dienstherrn gewählte System muss sich allerdings an den oben dargelegten Beurteilungsmaßstäben messen lassen. Insbesondere muss es die wahrheitsgemäße und realitätsgerechte Sachverhaltsermittlung sowie den darauf aufbauenden maßstabsgerechten Vergleich der zu beurteilenden Beamten ermöglichen und diesen gedanklichen Prozess überprüfbar darstellen.
49Ein diesen Anforderungen genügendes Beurteilungssystem hat das Finanzministerium mit den BuBR 2011 aufgestellt. Die BuBR 2011 gehen nicht von einem System zweier selbstständiger Beurteilungen, sondern von einer rechtlichen Bündelung einer aufgrund einer Besprechung der vorgesetzten Sachgebietsleiter gewonnenen Ersteinschätzung durch den Dienststellenleiter und einem zusätzlichen Quervergleich in einer Gremiumsbesprechung aller Dienststellenleiter zu nur einer Beurteilung aus: Am Anfang des Beurteilungsverfahrens steht die Ersteinschätzung zum Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbild der zu beurteilenden Beamten. Diese ist Aufgabe der Sachgebietsleiter als unmittelbare Vorgesetzte (Ziffer 4.3.1 BuBR 2011). Sie sind in der Lage, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über die zu Beurteilenden zu bilden (Ziffer 4.5 Satz 1 BuBR 2011), und führen das zu Anfang des Beurteilungsverfahrens vorgesehene Gespräch mit dem zu beurteilenden Beamten (Ziffer 4.3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Ziffer 4.3.1 BuBR 2011). Damit nehmen sie den ersten Abgleich ihrer Einschätzungen mit denjenigen des zu Beurteilenden vor. Das danach folgende weitere Beurteilungsverfahren dient der Erzielung ausgewogener und einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe (Ziffer 4.4 BuBR 2011). Dazu sehen die Richtlinien neben den Richtsätzen (Ziffer 4.4.1 BuBR 2011) die Besprechungen der Sachgebietsleitungen mit dem Vorsteher als Dienststellenleiter innerhalb der Finanzämter (Ziffer 4.4.2 BuBR 2011) und abschließend die Gremiumsbesprechung der Dienststellenleiter (Ziffer 4.4.3 BuBR 2011) vor.
50Nach den Sachgebietsleiterbesprechungen haben die Dienststellenleiter zur Vorbereitung dieser Gremiumsbesprechung eine erste Dokumentation in Form eines Beurteilungsplanes aufzustellen (Ziffer 4.4.2.1 Satz 4 BuBR 2011). Dieser enthält mindestens die zu Beurteilenden in der Reihenfolge ihrer Qualifikation, das vorgesehene Gesamturteil und die vorgesehene Entscheidung über die Beförderungs- oder Aufstiegseignung sowie die wichtigsten Angaben zur Person und zum wahrgenommenen Aufgabengebiet. Zusätzliche sachdienliche „Angaben“ sind dabei möglich (Hinweise zur Anwendung der BuBR 2011, Teil I zu Nr. 4.4.2 BuBR 2011, Nr. 2). Das schließt nach Nr. 8 Abs. 3 der Startverfügung die “auf der inhaltlichen Ausschöpfung der Einzelfeststellungen der Leistungs- und Befähigungskriterien“ beruhenden Gesamtpunktwerte mit ein.
51Der abschließende Quervergleich mit den Beamten der entsprechenden Vergleichsgruppe am Ende des Beurteilungsverfahrens obliegt dem Gremium nach Ziffer 4.4.3 BuBR 2011, dem auch der Beurteiler angehört, und in dessen Beratung er nicht nur den Beurteilungsplan, sondern auch seinen Eindruck von und seine Kenntnisse über den zu Beurteilenden einbringen kann. In der Gremiumsbesprechung findet nochmals ein Vergleich der zu Beurteilenden mit dem Ziel einer weiteren Objektivierung und der Anwendung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe bei den verschiedenen Dienststellen statt (Ziffer 4.4.3 Satz 3 BuBR 2011). Das geschieht durch einen „Vergleich der zu Beurteilenden“ und die „gemeinsame Erörterung insbesondere von Fragen der Leistungsbewertung“. Bei der anschließenden Erstellung der Beurteilung (Ziffer 4.1 BuBR 2011) ist der Beurteiler nach Ziffer 4.4.3 Absatz 1 Satz 4 BuBR 2011 an das Ergebnis des Quervergleichs gebunden.
52Eine letzte Korrekturmöglichkeit sieht Ziffer 4.7 BuBR 2011 für die zu beteiligenden Vorgesetzten vor. Diese haben eine von der Gremiumsbesprechung abweichende Einschätzung hinsichtlich des Gesamturteils oder der Beförderungs- bzw. Aufstiegseignung in einem Vermerk niederzulegen, der zur Beurteilung genommen wird.
53Eine auf dieser Grundlage erstellte dienstlichen Beurteilung ist das Ergebnis eines Erkenntnisprozesses, in den die für die Beurteilung verantwortlichen Bediensteten mit Vorstellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der zu Beurteilenden treten, ohne dass die Tragfähigkeit dieser Vorstellungen davon abhängt, dass sie bereits zu einem Beurteilungsentwurf verfestigt worden sind.
54Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 1998 – 6 A 6370/96 -, juris, Rn. 7, zu den BuBR 1991.
55In diesen Prozess fließen auch die Überlegungen zur Kontrolle der Anwendung einheitlicher Maßstäbe, nämlich solche des Quervergleichs, ein. Das gewährleistet einerseits die wahrheitsgemäße und realitätsgerechte Sachverhalts-ermittlung im Rahmen einer Erstbewertung und andererseits eine maßstabsgerechte Einordnung und Feinjustierung auf überörtlicher Ebene, ohne den Einzelfall aus dem Blick zu verlieren. Insofern beinhaltet die als Abschluss des Erkenntnisprozesses zu erstellende Beurteilung in einer untrennbaren Einheit sowohl die konkrete Einschätzung über den zu Beurteilenden als auch die im Rahmen des Quervergleichs möglicherweise vorgenommenen Korrekturen am Beurteilungsergebnis. Sind dementsprechend alle Verfahrensschritte des Beurteilungsverfahrens durchlaufen, ist es folgerichtig, jedenfalls aber vertretbar, dass der Vorsteher als Ersteller der endgültigen Beurteilung an das in einem Zusammenwirken mehrerer Amtsträger als Beurteiler getroffene Ergebnis der Gremiumsbesprechung gebunden ist.
56(1b) Das vorstehend beschriebene Verfahren ist auch im Falle des Klägers eingehalten worden. Seine Beurteilung oblag dem Vorsteher des STRAFA C. , dem Zeugen LRD I. -U1. . Die Ersteinschätzung zum Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbild des Klägers hat sein unmittelbarer Vorgesetzter, der zuständige Sachgebietsleiter U. vorgenommen, und diese in dem Beurteilungsgespräch mit dem Kläger am 26. September 2011 mit dessen Einschätzung abgeglichen. Darauf folgten die Sachgebietsleiterbesprechungen unter dem Vorsitz des Zeugen LRD I. -U1. am 5. und 13. Oktober sowie 5. Dezember 2011 und 9. Januar 2012. In dem am 3. Januar 2012 freigegebenen Beurteilungsplan wurde der Kläger mit dem vorgesehenen Gesamturteil „vollbefriedigend unterer Bereich“, der Zuerkennung der Beförderungseignung und einer prognostischen Gesamtpunktzahl von 33 eingeordnet. Dieser Vorschlag erfuhr in der abschließenden Gremiumsbesprechung am 24. Januar 2012 keine Änderung. Es ist gleichfalls zu keiner Korrektur durch die zu beteiligenden Vorgesetzten gekommen.
57Ausgehend davon ist gegen die Bindung des Vorstehers an das in einem ausführlichen Erkenntnis-, Wertungs- und Vergleichsprozess gefundene Beurteilungsergebnis nichts einzuwenden.
58Selbst wenn aber diese Bindung des Vorstehers an das Ergebnis der Gremiumsbesprechung höherrangigem Recht widersprechen sollte, schlüge der Fehler nicht auf die Beurteilung des Klägers durch. Ausweislich des Beurteilungsplanes und der entsprechenden, unwidersprochen gebliebenen Angaben des Zeugen LRD I. -U1. hat die Beurteilung des Klägers in der Gremiumsbesprechung keine Änderung erfahren und stimmt somit mit seinem vorherigen Votum überein. Wirkt sich aber ein Fehler in einem Beurteilungsverfahren nicht auf das Ergebnis der Beurteilung aus, führt er nicht zu deren Rechtswidrigkeit.
59Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013 – 1 A 457/12 -, juris, Rn. 5 f. m.w.N..
60(2a) Ebenso wenig lässt sich, entgegen der erwähnten erstinstanzlichen Rechtsprechung,
61neben dem hier angefochtenen Urteil: VG Düsseldorf, Urteil vom 12. September 2014 – 13 K 7254/13 -, juris, Rn. 32 ff.; VG Aachen, Urteil vom 17. Juli 2014 – 1 K 1766/12 -, nicht veröffentlicht,
62dem in Ziffer 4.3 ff. BuBR 2011 geregelten Verfahren der Notenfindung entnehmen, dass der Vorsteher des Finanzamtes als Beurteiler die Bewertung der Einzelmerkmale im Widerspruch zum Grundsatz der Beurteilungswahrheit vornehmen muss und dem zuvor festgelegten Gesamturteil lediglich anpassen kann.
63In welchem Verfahrensstadium einer Beurteilung eine schriftliche Festlegung der Einzelmerkmale erfolgt, hängt von den Vorgaben der jeweiligen Beurteilungsrichtlinien, insbesondere dem in den Richtlinien gewählten Bewertungssystem ab. In dem als Beispiel erwähnten zweistufigen Beurteilungssystem der nordrhein-westfälischen Polizei ist (auch) die Bewertung der Einzelmerkmale durch den Erstbeurteiler in einem Beurteilungsvorschlag schriftlich zu fixieren (Ziffer 9.1 Absätze 3 bis 5 BRL Pol), der als Grundlage für den weiteren Vergleich der zu beurteilenden Beamten dient. Sieht das Beurteilungssystem, wie hier, jedoch ein Verfahren vor, dessen Einzelschritte erst zum Verfahrensende in einer einzigen Beurteilung gebündelt werden, ist eine vorherige schriftliche Fixierung von Einzelmerkmalen nicht zwingend notwendig.
64Vgl. zur Festlegung der Einzelmerkmale „im Kopf“ für ein vergleichbares Verfahren der bayerischen Polizeiverwaltung: BayVGH, Urteil vom 7. Mai 2014 ‑ 3 BV 12.2594 -, juris, Rn. 68.
65Das jeweilige Beurteilungssystem muss dabei aber gewährleisten, dass die Bewertung der Einzelmerkmale anhand der tatsächlich über den zu beurteilenden Beamten getroffenen Feststellungen erfolgt, ohne dass diese bereits als solche an einem schon feststehenden Gesamturteil ausgerichtet wären. Wäre Letzteres der Fall, bestünde die naheliegende Gefahr, dass nicht die konkrete dienstliche Leistung, Befähigung und Eignung zur Grundlage der Beurteilung wird, sondern ausschlaggebend das angestrebte, ohne Rücksicht auf den Einzelfall gewonnene Gesamtergebnis. Damit würde das von einer Sachverhaltsermittlung und Erstbewertung in den Quervergleich mündende Beurteilungsverfahren gleichsam auf den Kopf gestellt und diente nur noch der nachträglichen Rechtfertigung eines in einem freien Vergleich der zu beurteilenden Beamten gefundenen Gesamturteils in Form einer „nachträglichen Plausibilisierung“.
66Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 17. März 2015 – 2 A 10578/14 -, juris, Rn. 37.
67Auf welche Weise der Dienstherr innerhalb des Beurteilungssystems die rechtlich geschuldete Sachverhaltsermittlung und Erstbewertung sicherstellt, liegt in seinem Organisationsermessen. Der Beurteiler hat die dienstliche Beurteilung der ihm unterstehenden Beamten nach streng sachlichen, objektiven Gesichtspunkten unter Einhaltung der durch Gesetz oder Richtlinien vorgegebenen Beurteilungsmaßstäbe eigenverantwortlich und nach eigener Überzeugung zu erstellen. Soweit Rechtsvorschriften oder Beurteilungsrichtlinien nichts anderes verlangen, ist es ihm grundsätzlich überlassen, in welcher Weise er sich die erforderlichen Kenntnisse über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des zu beurteilenden Beamten verschafft. Er kann sich diese Erkenntnisse neben eigener unmittelbarer Beobachtung u.a. durch Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beamten sowie durch Berichte Dritter, insbesondere Berichte der unmittelbaren oder übergeordneten Vorgesetzten verschaffen. Dabei müssen letztere nicht zwingend schriftlich (etwa in Form eine Beurteilungsentwurfs oder –beitrags) erfolgen. Auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2014,
68- 2 A 10.13 -, juris, Rn. 23 ff,
69kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beurteiler sich ausschließlich auf schriftliche Vermerke oder Beiträge der unmittelbaren Vorgesetzten verlassen darf. Vielmehr stützt sich das vorerwähnte Urteil auf die Pflicht zur Berücksichtigung von Beurteilungsbeiträgen bei Ausübung des Beurteilungsspielraumes,
70vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 -, juris, Rn. 25, vom 2. April 1981 – 2 C 34.79 -, juris, Rn. 19, Beschlüsse vom 24. Oktober 1989 – 1 WB 194.88 -, juris, Rn. 7, und vom 18. August 1992 – 1 WB 106.91 -, juris, Rn. 6, Urteile vom 5. November 1998 – 2 A 3.97 -, juris, Rn. 14, vom 21. März 2007 – 2 C 2.06 -, juris, Rn. 8 ff., vom 16. Oktober 2008 – 2 A 9.07 -, juris, Rn. 35, vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 -, juris, Rn. 47, und vom 26. September 2012 – 2 A 2.10 -, juris, Rn. 11 f.,
71sowie darauf, dass bei fehlenden eigenen Erkenntnismöglichkeiten solche Beurteilungsbeiträge einzuholen sind und einen Umfang und eine Tiefe aufweisen müssen, die eine nachvollziehbare Leistungs- und Befähigungsbewertung gewährleisten. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass der Beurteiler ausschließlich auf schriftliche Beurteilungsbeiträge zurückgreifen muss, persönliche mündliche Informationen in dafür vorgesehenen Gesprächen also nicht ausreichen sollen.
72So auch OVG Koblenz, Urteil vom 17. März 2015 – 2 A 10578/14 -, juris, Rn. 48, unter Bezugnahme auf das vorzitierte Urteil des BVerwG vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 -, a.a.O.
73Vielmehr sind im Gegenteil auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
74vgl. Urteile vom 2. April 1981- 2 C 34.79 -, a.a.O., Rn. 19, und vom 21. März 2007 – 2 C 2.06 -, a.a.O., Rn. 8 ff.,
75mündliche Informationen durch den Vorgesetzten eine häufig notwendige, zweifelsfrei aber zulässige Form der Erkenntnisverschaffung. Gerade die mündliche Informationsverschaffung durch unmittelbare Vorgesetzte kann dem Beurteiler mit ihrer Gelegenheit zu Nach- und Rückfragen und dem dadurch möglichen intensiven Austausch über Einzelmerkmale und –wertungen einen weit intensiveren Einblick in das Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbild des zu beurteilenden Beamten gewähren, als dies ein schriftlicher Beurteilungsbeitrag vermag. Auch mit Blick auf die Nachvollziehbarkeit der Beurteilung sprechen keine durchgreifenden Gründe für ausschließlich schriftliche Beurteilungsbeiträge. Zwar hat der Dienstherr im Falle einer mündlichen Erkenntnisverschaffung des Beurteilers die Pflicht sicherzustellen, dass die Bewertung auch nachvollziehbar wird. Dieser Pflicht kann jedoch nicht ausschließlich durch die Verschriftlichung der Mitteilungen über die Einzelheiten zum Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbild des zu beurteilenden Beamten Genüge getan werden, sondern ebenso gut durch weitere Erläuterungen aus Anlass späterer Einwendungen des Beamten gegen die ihm erteilte Beurteilung.
76Das Beurteilungsverfahren nach den BuBR 2011 stellt trotz der erst am Verfahrensende vorgesehenen schriftlichen Abfassung der Beurteilung eine frühzeitige Bewertung und Festlegung der Einzelmerkmale als Grundlage für das daraus zu entwickelnde Gesamturteil sicher:
77Das bereits oben in seinem Ablauf geschilderte Verfahren setzt voraus, dass der zuständige Sachgebietsleiter schon zu Beginn des Beurteilungsverfahrens das Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbild des zu beurteilenden Beamten einschätzt und konkrete Vorstellungen von den einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmalen entwickelt, um mit diesem das einleitende Beurteilungsgespräch führen zu können. In diesem soll nach Ziffer 4.3 Satz 2 in Verbindung mit Ziffer 4.3.1 BuBR 2011 „das Leistungs-, Befähigungs – und Eignungsbild, das die Beurteiler/innen innerhalb des Beurteilungszeitraums gewonnen haben, mit der Einschätzung der Beamtinnen und Beamten abgeglichen werden“. In den Hinweisen zur Anwendung der BuBR 2011, Teil I zu Nr. 4.3 BuBR 2011 („Beurteilungsgespräch“) ist der Gesprächsinhalt weiter konkretisiert. Danach sind „wie bei Personalführungsgesprächen … Hinweise auf Stärken und Schwächen der zu Beurteilenden angebracht, dabei sollte auch versucht werden, offensichtlich überhöhten Selbsteinschätzungen und Erwartungen entgegenzuwirken und unbegründete Befürchtungen zu zerstreuen“ (Nr. 1 Absatz 2).
78In den folgenden Besprechungen der Sachgebietsleiter mit der „Dienststellenleitung“ (Hinweise zur Anwendung der BuBR 2011, Teil I zu Nr. 4.4.2 BuBR 2011, Nr. 1 Absatz 1) sind nach Ziffer 4.4.2.1 Satz 1 BuBR 2011 „Leistung, Befähigung und Eignung der zu Beurteilenden eingehend zu erörtern und miteinander zu vergleichen“. Auch diese Aufgabe ist nur zu erfüllen, wenn die Sachgebietsleiter sich schon gedankliche Vorstellungen über die Benotung der Einzelmerkmale gemacht haben.
79Im Anschluss an die Besprechungen hat der Vorsteher als Dienststellenleiter nach Ziffer 4.4.2.1 Satz 4 BuBR 2011 einen Beurteilungsplan aufzustellen, „in den die zu Beurteilenden in der Reihenfolge ihrer Qualifikation aufzunehmen sind“. Dabei enthält der Beurteilungsplan nach Satz 5 das von dem Dienststellenleiter vorgesehene Gesamturteil, die vorgesehene Entscheidung über die Beförderungs- oder Aufstiegseignung und die wichtigsten Angaben zur Person und zum Aufgabengebiet der zu Beurteilenden. In Nr. 8 („Beurteilungspläne“) der Startverfügung ist ergänzend bestimmt, dass „die prognostischen, auf der inhaltlichen Ausschöpfung der Einzelfeststellungen der Leistungs- und Befähigungskriterien beruhenden Gesamtpunktwerte in den Beurteilungsplänen anzugeben sind“. Die Berechnung der „prognostischen Gesamtpunktwerte“ ist ohne eine Bewertung der Einzelmerkmale nicht möglich, weil der Gesamtpunktwert nichts anderes ist als das Ergebnis einer Addition der Einzelmerkmalbewertungen.
80Schließlich verlangt die Gremiumsbesprechung in Ziffer 4.4.3 Satz 3 BuBR 2011 einen Vergleich der zu Beurteilenden „und die gemeinsame Erörterung insbesondere von Fragen der Leistungsbewertung“. Das setzt für die Dienststellenleitungen voraus, dass sie bei der Vorbereitung der Gremiumsbesprechung konkrete Vorstellungen über die Bewertung der Einzelmerkmale, insbesondere der Leistungsbewertung entwickeln. Ohne eine solche Vorstellung lässt sich der einzelne Beamte weder im Vergleich mit anderen noch bei konkreten Fragen der Leistungsbewertung realitätsgerecht einordnen.
81(2b) Dieses Verfahren ist auch bei der Beurteilung des Klägers eingehalten worden. Durch die Beweisaufnahme ist geklärt, dass der Zeuge LRD I. -U1. als Beurteiler des Klägers vor der abschließenden Gremiumsbesprechung ein eindeutiges Vorstellungsbild von Leistung und Befähigung des Klägers, wie sie in den Einzelmerkmalen Ausdruck finden, hatte. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den Schilderungen des Zeugen über den Ablauf des Beurteilungsverfahrens, das in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Beurteilungsrichtlinie durchgeführt worden ist. Der Zeuge hatte nicht nur aufgrund der ihm vermittelten Kenntnisse der Sachgebietsleiter einen auch die Einzelheiten betreffenden Eindruck, sondern nach seinen glaubhaften Bekundungen auch aufgrund eigener Durchsicht der schriftlichen Berichte der mit Steuerfahndungssachen befassten Beamten eigene Erkenntnisse über die Arbeitsleistung und die Stärken und Schwächen der zu beurteilenden Beamten erhalten. Darüber hinaus hat er nachvollziehbar und schlüssig angegeben, dass er im Hinblick auf das anstehende Beurteilungsverfahren bereits vor den oben näher benannten Sachgebietsleiterbesprechungen seit Anfang 2011 regelmäßige Besprechungen mit den Sachgebietsleitern u.a. mit dem Ziel des Meinungsaustausches über alle Beamten durchgeführt habe. Im Beurteilungsverfahren habe er sich von jedem Sachgebietsleiter Vermerke, so auch den von StOAR U. für den Kläger erstellten „Sprechzettel I2. “, über die jeweiligen Beamten von mindestens einer DIN A 4 Seite zur ersten Sachgebietsleiterbesprechung vorlegen lassen. Diese waren seinem Bekunden zufolge Grundlage der sehr intensiven Besprechungen, bei denen „die einzelnen Beamten mit allen ihren persönlichen Eigenschaften, soweit sie sich dienstlich niederschlagen, durchgesprochen“ worden seien. Bei der darauffolgenden Einordnung der Beamten in das Ranking des Hauses sei es in Einzelfällen zu Auseinandersetzungen gekommen, die spezielle Einzelmerkmale der Beamten zum Gegenstand gehabt hätten. Es habe jedoch meist darüber nicht im Einzelnen gesprochen werden müssen. Bei der Festlegung der prognostischen Gesamtpunktzahl für den Beurteilungsplan hätten – gedanklich – die Einzelmerkmale festgestanden.
82Vor der abschließenden Gremiumsbesprechung hatte der Zeuge seinen Angaben zufolge einen so klaren Eindruck von jedem zu beurteilenden Beamten, dass er auch die Einzelmerkmale hätte schriftlich festlegen können. Dies habe er jedoch nicht getan, sondern sich auf ein Tableau beschränkt, in dem spezifische Stärken und Schwächen der einzelnen Beamten in ihren Einzelmerkmalen hervorgehoben gewesen seien.
83Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge einen nicht der Wahrheit entsprechenden Bericht über das Beurteilungsverfahren abgegeben haben könnte, bestehen nicht. Seine Aussage war in sich, auch auf Nachfrage hin, konsistent, sie vermittelte einen plastischen Eindruck von dem im Jahr 2011 im STRAFA C. durchgeführten Beurteilungsverfahren und enthielt anschauliche Einzelheiten, die auf das tatsächliche Erleben hinweisen.
84Weder der Umstand, dass nach den Angaben des Zeugen nicht alle Einzelmerkmale bei jedem zu beurteilenden Beamten durchgesprochen worden sind, noch die nicht vollständige Erwähnung aller Einzelmerkmale in dem „Sprechzettel“ vermögen den Eindruck zu widerlegen, dass die Einzelmerkmale im Falle des Klägers bereits vor der abschließenden Gremiumsbesprechung gedanklich festgestanden haben. Der Zeuge hat hinsichtlich der Einzelmerkmale nachvollziehbar darauf verwiesen, dass darüber insbesondere gesprochen wurde, wenn es um „Nahtstellen“, das heißt Notensprünge, die Beförderungseignung oder um Spitzennoten ging. Im Allgemeinen habe jedoch unter den Sachgebietsleitern Einigkeit bestanden, dann habe nicht über Einzelheiten gesprochen werden müssen. Wichtig sei allerdings immer die sachgerechte Einordnung des einzelnen Beamten in das Gesamtranking der Dienststelle gewesen.
85Soweit der Sprechzettel des Sachgebietsleiters im Falle des Klägers nicht alle Einzelmerkmale aufführt, ergibt sich daraus kein Anhalt für eine unvollständige Bewertung der Einzelmerkmale vor Festlegung der Gesamtpunktzahl. LRD I. -U1. verfügte – wie dargelegt – nicht nur über diese Informationsquelle, deren formale und inhaltliche Gestaltung er dem freien Ermessen der Sachgebietsleiter überlassen hatte. Er bezog seine Kenntnisse vor allem aus den mündlichen Besprechungen mit den Sachgebietsleitern. Im Rahmen dieser Besprechungen hatten nicht nur der für den Kläger zuletzt zuständige Sachgebietsleiter U. , sondern auch der frühere Sachgebietsleiter B. die Möglichkeit, zur Leistung, Befähigung und Eignung des Klägers Stellung zu nehmen und den sich aus dem Vermerk ergebenden Eindruck zu ergänzen und zu präzisieren.
86Soweit der Vermerk schließlich nur die bis zum 30. September 2011 erzielten Fahndungssummen bzw. die bis zum 30. November 2011 bearbeiteten Fälle aufführt, liegt darin keine rechtlich fehlerhafte Außerachtlassung eines Teils des Beurteilungszeitraumes. Der Zeuge hat auch insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass es für ihn selbstverständlich sei, neue Entwicklungen am Ende des Beurteilungszeitraumes zur Kenntnis zu nehmen und in seine Wertung einzubeziehen. Eine derartige neuere Entwicklung habe es jedoch im Falle des Klägers nicht gegeben.
87Nach allem hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die Beurteilung des Klägers aufgrund einer ordnungsgemäßen Erfassung und vollständigen Bewertung seiner dienstlichen Leistungen und seiner für die Dienstausübung wesentlichen Befähigungsmerkmale und einer darauf aufbauenden Zusammenfassung dieser Erkenntnisse in einem Gesamturteil zustande gekommen ist. Dieses Gesamturteil einschließlich der prognostischen Gesamtpunktzahl ist dokumentiert in dem Beurteilungsplan, der seinerseits Grundlage der Gremiumsbesprechung und der danach erstellten Beurteilung war. Gegen all das ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts folglich nichts zu erinnern.
88(3a) Das Beurteilungsverfahren stellt sich auch nicht auf Grund des durch die Beurteilungsrichtlinien vorgegebenen Bewertungssystems als rechtswidrig dar. Nach Ziffer 6.1 und 6.2 BuBR 2011 ist für die Bewertung der Einzelmerkmale im Rahmen der Leistungsbeurteilung eine fünfstufige Skala von 1 (= entspricht nicht den Anforderungen) bis zu 5 (= übertrifft erheblich die Anforderungen) und für die Bewertung der Befähigungsmerkmale eine vierstufige Skala von 1 (= weniger ausgeprägt) bis 4 (= sehr stark ausgeprägt) vorgesehen. Das in einer siebenstufigen Bewertungsskala bestehende Gesamturteil setzt sich gemäß Ziffer 6.3 BuBR 2011 aus der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung unter Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Einzelnen im Vergleich zu den übrigen Beamten derselben Besoldungsgruppe zusammen. Dass ein derartig abgestuftes System gegen das Prinzip der Bestenauslese verstößt,
89vgl. VG Hamburg, Urteil vom 26. Februar 2013 – 8 K 1969/11 -, juris, Rn. 71 ff.,
90lässt sich auch mit Blick auf das Fehlen einer Erläuterung, in welchem Verhältnis die Bewertung der Einzelmerkmale zu der Bildung des Gesamturteiles steht, nicht erkennen. Bereits aus der – für sich genommen nicht zwingenden,
91vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2013 – 6 A 2201/12 -, juris, Rn. 12, m.w.N. zur ausschließlichen Vergabe von Punktwerten, –
92textlichen Begründung der einzelnen Punktwerte sowie der sprachlichen Differenzierung des Gesamturteils ist eine Schlussfolgerung von bestimmten Einzelmerkmalen hin zu einem entsprechenden Gesamturteil möglich. Die Tatsache, dass sich weder der Beurteilungsrichtlinie noch den entsprechenden Hinweisen eine konkrete Zuordnung von Einzelmerkmalen zu bestimmen Gesamturteilen entnehmen lässt, ist der bereits genannten Ziffer 6.3 BuBR 2011 geschuldet und unschädlich. Wegen der unterschiedlichen Bedeutung der einzelnen Bewertungsmerkmale verbietet sich insbesondere ein arithmetisches Ergebnis als Gesamturteil.
93Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 24. November 1994 – 2 C 21.93 -, juris, Rn. 18, m.w.N.
94(3b) Dass im streitigen Beurteilungsverfahren der Zeuge LRD I. -U1. die Notenabstufungen der Einzelmerkmale oder aber des Gesamturteiles verkannt hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
95(II) Ausgehend von dem eingangs genannten eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsrahmen stellt sich die Beurteilung des Klägers vom 9. März 2012 auch im Übrigen als rechtmäßig dar. Insbesondere ist die Beurteilung plausibel. Es ist nicht feststellbar, dass die Einzelmerkmale schematisch vergeben worden sind, sie im Widerspruch zu dem Gesamturteil stehen, oder dieses nicht mit der zusammenfassenden Würdigung in Einklang zu bringen ist (1). Der Einfluss sachfremder Erwägungen, insbesondere eine Voreingenommenheit des damaligen Sachgebietsleiters, auf die Beurteilung ist ebenfalls nicht erkennbar (2).
96(1) Gesamturteil und Einzelwertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelwertungen herleiten lässt. Dies erfordert jedoch keine Folgerichtigkeit nach rechnerischen Gesetzmäßigkeiten etwa in der Art, dass die Gesamtwertung das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten sein müsste.
97Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 – 2 C 2.06 -, juris, Rn. 14.
98In die höchstpersönliche Einschätzung des Beurteilers können auch Überlegungen einfließen, die bei den Einzelbewertungen nicht vollständig zum Ausdruck kommen. Insbesondere kann der Beurteiler den einzelnen Merkmalen unterschiedliche Bedeutung für die zusammenfassende Bewertung zumessen. Erst wenn die unterschiedliche Gewichtung eine Abweichung zwischen Einzelmerkmalen und Gesamtbewertung nicht mehr erklären kann, leidet die dienstliche Beurteilung an einem unlösbaren Widerspruch und ist nicht plausibel.
99Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 6 A 1414/05 -, juris, Rn. 38f..
100Hiervon ausgehend kann nicht festgestellt werden, dass die Einzelmerkmale an den Kläger – wie er meint - schematisch vergeben worden sind. In der Leistungsbeurteilung hat er dreimal die Notenstufe 3 (= entspricht im Allgemeinen den Anforderungen) und einmal, im Merkmal Arbeitsmenge, die Notenstufe 4 (= entspricht in vollem Umfang den Anforderungen) erhalten, die Befähigungsbeurteilung weist sechs Merkmale mit dem Ausprägungsgrad 3 (= stark ausgeprägt) und ein Merkmal mit dem Grad 2 (= normal ausgeprägt) auf. Ein schematisches, also undifferenziertes Vorgehen ohne Rücksicht auf die persönlichen Merkmale des Klägers lässt sich aus dieser Benotung nicht herleiten. Eine weitere inhaltliche Begründung für seinen Vorwurf hat der Kläger selbst nicht gegeben. Dessen ungeachtet lassen sich die vergebenen Notenstufen aus dem „Sprechzettel I2. “ des Sachgebietsleiters StOAR U. herleiten und begründen. Darin wurden dem Kläger die Bewältigung eines „durchschnittlichen“ Arbeitspensums, eine „selbstständige“, „kooperationsbereite“, jedoch „sprunghafte“ Arbeitsweise mit in der Regel begründeten Arbeitsergebnissen sowie Hilfsbereitschaft bescheinigt. Diese Angaben stehen mit der Benotung in der Leistungsbeurteilung zweifelsfrei in Einklang. Zu den Befähigungsmerkmalen ist in dem Sprechzettel ausgeführt, dass der Kläger sich seiner Belastung als Fahndungsprüfer gewachsen zeige, er über eine rasche Auffassungsgabe verfüge, jedoch zu spontanen Entscheidungen neige. Er stehe zu seinen Arbeitsergebnissen und weise entsprechendes Verhandlungsgeschick auf. Auch diese Einschätzung steht in Einklang mit der Benotung in der Befähigungsbeurteilung. Gestützt werden die in der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung vergebenen Notenstufen durch die konkreten Ausführungen zu dem Leistungs- und Befähigungsbild des Klägers in den Stellungnahmen des Vorstehers LRD I. -U1. vom 13. Juli 2012, des damals zuständigen Sachgebietsleiters StOAR U. vom 10. Juli 2012 und des früheren Sachgebietsleiters ORR B. vom 11. Juli 2012. In diesen wird ein mit den dortigen Notenstufen übereinstimmendes Bild eines in Teilbereichen überdurchschnittlich, jedoch in erheblichem Umfang auch unterdurchschnittlich arbeitenden Beamten gezeichnet. Insbesondere wird dem Kläger die häufig unsortierte („geradezu chaotische“) Aktenführung und der erhebliche Nachfrage- bzw. Nachbearbeitungsaufwand in seinem Arbeitsbereich vorgehalten.
101Ausgehend von diesen Einzelfeststellungen ist auch das Gesamturteil mit der Note „vollbefriedigend unterer Bereich“, das nach der Notendefinition der Ziffer 6.3 BuBR 2011 eine Beurteilung für Beamtinnen und Beamte darstellt, „die nach Eignung, Befähigung und Leistung in Teilbereichen über den Durchschnitt ihrer Besoldungsgruppe liegen“, in sich schlüssig. Dass der Kläger die Bedeutung seines Arbeitsgebietes, seine Leistung und Befähigung selbst höher einschätzt, ist insoweit unbeachtlich. Denn es kommt auf die Einschätzung des Vorgesetzten und des Beurteilers an, aus deren Stellungnahmen sich weder erkennen lässt, dass sie von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sind, noch etwas dafür ergibt, dass sie allgemeingültige bzw. sich aus den Richtlinien ergebende Wertmaßstäbe verletzt haben.
102Das Gesamturteil steht auch nicht im Widerspruch zu der zusammenfassenden Würdigung, in der nach Abschnitt V der Hinweise zur Anwendung der BuBR 2011 die wesentlichen Gründe für die Bildung des Gesamturteiles darzulegen sind. Darin wird der Kläger als ein engagierter, stets motivierter Steuerfahndungsprüfer mit fundierten Fachkenntnissen und rascher Auffassungsgabe dargestellt, der auf die Abstimmung seiner Ermittlungen mit den Vorgesetzten achten und seine Ergebnisse nachvollziehbarer darstellen sollte. Dass sich dabei in der Würdigung keine eindeutig negativen Aussagen finden, führt nicht dazu, dass ein besseres Gesamturteil als „vollbefriedigend“ hätte vergeben werden müssen. Insoweit weist das beklagte Land zutreffend darauf hin, dass mit dieser Würdigung das Herausragen des Klägers aus seiner Besoldungsgruppe in Teilen verdeutlicht werden sollte. Nachvollziehbar ist auch, dass es sich zwar um grundsätzlich positive Aussagen in der Würdigung handelt, aber dennoch – konkret benannte – Steigerungsmöglichkeiten aufgezeigt werden.
103(2) Es ist schließlich nichts dafür erkennbar, dass in die Beurteilung sachfremde Erwägungen eingeflossen sind.
104Dabei kann auf sich beruhen, ob der entsprechende Einwand bereits im verwaltungsgerichtlichen Urteil rechtskräftig abgewiesen worden ist.
105Vgl. hierzu: ablehnend BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 – 2 C 34.99 -, juris, Rn. 11, 12; bejahend OVG Lüneburg, Urteil vom 31. August 2000 – 5 L 4396/99 -, juris, Rn. 4.
106Jedenfalls bestehen in der Sache keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass StOAR U. als damals zuständiger Sachgebietsleiter des Klägers voreingenommen war.
107Eine für einen Anspruch auf erneute dienstliche Beurteilung erforderliche Voreingenommenheit muss tatsächlich vorliegen und die Beurteilung beeinflusst haben. Dies setzt voraus, dass der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beurteilten sachlich und gerecht zu beurteilen. Voreingenommenheit des Beurteilers unterscheidet sich von der Besorgnis seiner Befangenheit dadurch, dass seine mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit gegenüber dem zu Beurteilenden nicht aus dessen subjektiver Sicht, sondern aus der Perspektive eines objektiven Dritten festzustellen ist. Die Voreingenommenheit eines Beurteilers kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem sonstigen Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum oder im Beurteilungsverfahren ergeben.
108Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 – 2 A 8.03 -, juris, Rn. 26.
109Dabei hat das Tatsachengericht den festgestellten Sachverhalt unter Berücksichtigung der Besonderheiten dienstlicher Beurteilungen zu würdigen. Dienstliche Beurteilungen werden nach ihrem Sinn und Zweck – anders als Entscheidungen im Verwaltungsverfahren oder im Verwaltungsprozess – grundsätzlich durch Vorgesetzte und/oder Dienstvorgesetze des Beamten erstellt, mithin in aller Regel aufgrund unmittelbarer dienstlicher Zusammenarbeit. Ständige dienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben eines Vorgesetzten bringen naturgemäß auch die Möglichkeit von Konflikten mit sich. Entsprechend können grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den beurteilenden Vorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass geben, eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Dadurch und auch durch gelegentlich erregte oder sonst emotional gefärbte Reaktionen wird grundsätzlich noch nicht die Erwartung in Frage gestellt, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten Beurteilung erfüllen.
110Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Februar 2015 – 5 LB 100/14 -, juris, Rn. 77.
111Hiervon ausgehend hat StOAR U. während des Beurteilungsverfahrens oder im Beurteilungszeitraum keine Verhaltensweisen gezeigt, die eine Voreingenommenheit gegenüber dem Kläger erkennen lassen. Er hat als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht plausibel geschildert, dass es hinsichtlich eines Streites im Juli/August 2010 zu einer Aussprache und Erledigung der Differenzen gekommen sei. Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass gerade und ausschließlich in seinem Fall vorgelegte Vorgänge, auch solche mit einem minimalen Bearbeitungsaufwand, eine überlange Bearbeitungszeit durch StOAR U. aufgewiesen hätten, hat der Zeuge – wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – hinreichend verdeutlicht, dass er die vom Kläger vorgelegte Vorgänge zeitaufwändiger und intensiver bearbeiten musste. Dies ist aufgrund der dem Kläger in der Beurteilung vorgehaltenen unsortierten Aktenführung nachvollziehbar. Auch die übrigen Begleitumstände ergeben keinen Hinweis auf eine Voreingenommenheit. Vielmehr zeigt sich auch anhand des „Sprechzettels I2. “, dass StOAR U. dem Kläger eher wohlwollend gegenüberstand. Ansonsten wäre die ausführliche Erklärung der Leistungsabweichung des Klägers im Jahr 2011 nicht verständlich.
112Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 161 Abs. 2 Satz 1, 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, dem beklagten Land die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen im Umfang der Erledigung aufzuerlegen. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass das Klagebegehren aufgrund des formellen Fehlers Erfolg gehabt hätte, dies jedoch keine Klärung der von den Beteiligten maßgeblich aufgeworfenen materiellen Rechtsfragen des Rechtsstreits beinhaltet hätte.
113Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
114Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht erfüllt sind.
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 07. Juli 2015 - 6 A 360/14
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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 7. Februar 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Der Kläger, der als Polizeikommissar im Dienst des beklagten Landes steht und in der Wasserschutzpolizeistation A. in der Funktion eines Sachbearbeiters eingesetzt ist, wendet sich gegen eine dienstliche Beurteilung.
- 2
Zum Beförderungstermin 18. Mai 2013 stellte das Ministerium des Innern und für Sport, wie in den Jahren zuvor, den nachgeordneten Organisationseinheiten (Polizeipräsidien, Bereitschaftspolizei, Landeskriminalamt etc.) mehrere Beförderungsstellen zur Verfügung. Dabei wurden der Wasserschutzpolizei insgesamt vier nach der Besoldungsgruppe A 10 Landesbesoldungsordnung - LBesO - bewertete Stellen zugewiesen, auf die sich Polizeikommissarinnen und Polizeikommissare in der Besoldungsgruppe A 9 LBesO (in der Vergleichsgruppe des sog. Bewährungsaufstiegs) bewerben konnten. Auf eine dieser Beförderungsstellen bewarb sich der Kläger zusammen mit zwanzig weiteren Polizeikommissarinnen und Polizeikommissare.
- 3
Nach Einholung eines schriftlichen Beurteilungsbeitrages des früheren unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers erstellte der Leiter der Wasserschutzpolizeistation A., Erster Polizeihauptkommissar (EPHK) H., als Erstbeurteiler und der damalige Leiter des Führungsstabs im Wasserschutzpolizeiamt, Polizeidirektor B., als Zweitbeurteiler daraufhin am 18. April 2013 eine Anlassbeurteilung, die mit der Leistungsgesamtbewertung „B“ (= übertrifft die Anforderungen) schloss. Auch in den Einzelmerkmalen erhielt der Kläger jeweils diese Note. Bei den Submerkmalen wurde dreimal die höchste „A“ (= übertrifft die Anforderung erheblich) und achtmal die zweithöchste Bewertung vergeben. Dies alles entspricht dem Ergebnis der ein Jahr zuvor aus dem gleichen Anlass erstellten dienstlichen Beurteilung. Die Befähigungsbeurteilung enthält in den einzelnen Befähigungsmerkmalen zweimal das Prädikat „I“ (= besonders stark ausgeprägt) und neunmal die Bewertung „II“ (= stark ausgeprägt). Dies stellt gegenüber der Vorbeurteilung aus dem Jahr 2012, in der ihm in der Befähigungsbeurteilung einmal die Note „III“ (= normal ausgeprägt) zuerkannt worden war, eine Verbesserung dar.
- 4
Gegen die aktuelle Anlassbeurteilung erhob der Kläger ebenso Widerspruch wie gegen die Mitteilung des Wasserschutzpolizeiamtes, nach der er auf der Grundlage des Ergebnisses seiner Beurteilung bei der Vergabe einer der zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen zum 18. Mai 2013 nicht berücksichtigt werden könne.
- 5
Nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2013 hat der Kläger innerhalb eines Monats die vorliegende Klage erhoben. Seiner Auffassung nach ist die Beurteilung vom 18. April 2013 verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Vor Erstellung der Anlassbeurteilungen seien zwischen dem Zweitbeurteiler und den Erstbeurteilern Gespräche geführt worden. In diesen Besprechungen sei in unzulässiger Weise eine personenbezogene Aufstellung vorgenommen worden, die eine verbindliche Reihung der Bewerber ergeben habe. Die ersten vier Namen dieser Reihung gäben diejenigen Bewerber wieder, die letztlich befördert worden seien. Es seien demnach konkrete Erörterungen im Hinblick auf die Beurteilung der Leistungen und Befähigungen einzelner Beamter vorausgegangen. Demgegenüber hätten im Rahmen dieser Gespräche nur allgemeine Beurteilungsfragen erörtert werden dürfen. Dieser Verfahrensfehler habe sich sowohl auf seine dienstliche Beurteilung als auch auf die anschließende Auswahlentscheidung ausgewirkt. Denn durch die Beförderungsrangliste sei zumindest mittelbar Einfluss auf die Erstellung der Beurteilungen durch die an dem Gespräch beteiligten Erstbeurteiler genommen worden. Darüber hinaus seien seine erbrachten Leistungen und persönlichen Fähigkeiten nicht angemessen bewertet worden. Sachgerecht wäre eine Neubewertung mit der Leistungsgesamtbewertung „A“.
- 6
Der Kläger hat beantragt,
- 7
den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2013 zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung vom 18. April 2013 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.
- 8
Der Beklagte hat beantragt,
- 9
die Klage abzuweisen.
- 10
Er ist der Auffassung, dass der vom Kläger vermutete Verfahrensfehler nicht vorliege. Der Zweitbeurteiler habe zunächst am 12. Dezember 2012 ein Gespräch mit den Erstbeurteilern geführt, in dem allgemeine Beurteilungsfragen erörtert worden seien. Am 14. und 15. Februar 2013 hätten weitere Gespräche zwischen den Erst- und dem Zweitbeurteiler stattgefunden. Hierbei sei eine Leistungsreihung vorgenommen worden. Dies sei nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz aber auch zulässig. Auf den Widerspruch des Klägers hätten Erst- und Zweitbeurteiler sich nochmals mit der Beurteilung befasst, ohne allerdings zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis zu kommen.
- 11
Der Zweitbeurteiler bestätigte in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2013 die mit den Erstbeurteilern geführten Erörterungsgespräche. Diese hätten zu einem Leistungsvergleich der Bewerber geführt. Auf der Basis dieses Leistungsvergleichs seien die Beurteilungen endgültig erstellt worden. Die Beurteilungsergebnisse und damit auch die Vergabe von Beförderungsämtern basierten auf dem im Kreis der Erst- und Zweitbeurteiler vorgenommenen Leistungsvergleich.
- 12
Mit Urteil vom 7. Februar 2014 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen. Die Vorinstanz hat hierzu im Wesentlichen auf die nach den Ausführungen der Beurteiler erfolgten Reihungs- bzw. Abstimmungsgespräche abgestellt. Diese seien nicht zulässig, weil sie die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilungen über die Bewerber in rechtswidriger Weise vorwegnähmen. Diese Handhabung unterlaufe eine unabhängige und leistungsgerechte Bewertung durch die Erstbeurteiler und berücksichtige somit die verfassungsrechtlichen Vorgaben für eine an den Kriterien von Eignung, Leistung und Befähigung ausgerichtete Bewertung nicht hinreichend. Zudem widerspreche sie den Zuständigkeitsvorgaben der Beurteilungsrichtlinien, da an den Besprechungen auch Personen teilgenommen hätten, welche die Leistungen der zu beurteilenden Bewerber mangels persönlicher Kenntnis nicht zutreffend hätten einschätzen können.
- 13
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, die Vorinstanz habe die im Rahmen der Abstimmungsgespräche vorgenommene Reihung zu Unrecht beanstandet. Dieses Verfahren verstoße insbesondere nicht gegen die Beurteilungsrichtlinien, da hierbei keine verbindlichen Weisungen an die Erstbeurteiler erfolgt seien. Das Oberverwaltungsgericht habe in mehreren Entscheidungen die Beurteilerbesprechungen und die dabei erstellten Leistungsreihungen durch die Beurteiler als unbedenklich bewertet. Die vom Zweitbeurteiler durchgeführten Abstimmungsgespräche mit den Erstbeurteilern und die dabei erfolgte Reihung könnten eine gleichmäßige Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe gewährleisten. Die Unabhängigkeit der Erstbeurteiler werde hierdurch nicht beeinträchtigt.
- 14
Der Beklagte beantragt,
- 15
das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 7. Februar 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
- 16
Der Kläger beantragt,
- 17
die Berufung zurückzuweisen.
- 18
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
- 19
In der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2015 hat der Senat die Beurteiler des Klägers, EPHK H. und Polizeidirektor B., zum Beurteilungsverfahren in der Beförderungskampagne zum 18. Mai 2013 sowie zum Inhalt der angefochtenen dienstlichen Beurteilung befragt.
- 20
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus den Schriftsätzen der Beteiligten, den beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie den Gerichtsakten in dem Verfahren 5 L 528/13.KO, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
- 21
Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf eine erneute Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 30. November 2012. Die über diesen Zeitraum aus Anlass seiner Bewerbung um eine Beförderungsstelle erstellte Beurteilung vom 18. April 2013 leidet entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanz an keinem Rechtsfehler. Sie entspricht den verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben und weist auch sonst keinen Verfahrensfehler auf (I.). Ausgehend von den Rügen des Klägers ist des Weiteren auch kein der Bewertung des Senats unterliegender inhaltlicher Mangel festzustellen (II.).
I.
- 22
1. Der Beklagte ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 der aufgrund der Ermächtigung in § 25 Landesbeamtengesetz - LBG - erlassenen Laufbahnverordnung - LbVO - vom 19. November 2010 (GVBl. S. 444) berechtigt, die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Klägers zu beurteilen. Zur näheren Ausfüllung dieser allgemeinen gesetzlichen Vorgaben hat der Beklagte für die u. a. in der Wasserschutzpolizei eingesetzten Polizeibeamten die Bestimmungen über die Beurteilungen im Bereich der Polizei des Landes Rheinland-Pfalz (Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport vom 15. Oktober 2005, MinBl. S. 314; im Folgenden: BeurteilungsVV) erlassen.
- 23
2. Nach gefestigter verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist es die wesentliche Aufgabe dienstlicher Beurteilungen, den gemäß Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG - bestehenden Leistungsgrundsatz im öffentlichen Dienst zu gewährleisten. Denn beamtenrechtliche Auswahlentscheidungen zur Besetzung von Funktionen und Ämtern im öffentlichen Dienst sind – von (hier nicht vorliegenden) Ausnahmen abgesehen – regelmäßig auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Damit die dienstlichen Beurteilungen ihre Funktion, am Leistungsgrundsatz orientierte Auswahlentscheidungen zu ermöglichen erfüllen können, müssen sie allerdings hinreichend differenziert ausfallen. Wenn eine solche Differenzierung nicht besteht, werden sie als Auswahlinstrument untauglich (vgl. OVG RP, Beschluss vom 5. November 2012 - 2 B 10778/12.OVG -, AS 41, 265 [272]).
- 24
Dies gilt in besonderem Maße, wenn der Dienstherr, wie hier, auf die Erstellung von Regelbeurteilungen verzichtet und seine Beamten nur aus bestimmten Anlässen, vornehmlich zur Vorbereitung der jährlichen Beförderungskampagnen, beurteilt. Bei einem derartigen Anlassbeurteilungssystem sind besonders hohe Anforderungen an die verfahrensmäßige Ausgestaltung, die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der gewonnenen Beurteilungsergebnisse zu stellen. Denn die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung billigt mittlerweile den Regelbeurteilungen, die definitionsgemäß ohne besonderen Anlass in wiederkehrenden Abständen die dienstlichen Leistungen eines Beamten erfassen, eine höhere Aussagekraft als den Anlassbeurteilungen zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, NVwZ-RR 2013, 267; OVG RP, Beschluss vom 2. Juli 2014 - 10 B 10320/14.OVG -, NVwZ-RR 2014, 809 [811]).
- 25
Hinzu kommt vorliegend, dass der Dienstherr die regelmäßigen Beförderungen bei Polizeibeamten in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 10 LBesO ohne eine vorherige Erprobung auf höherwertigeren Dienstposten gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBG vornimmt (sog. Topfwirtschaft mit fliegenden Stellen). Eine solche Verwaltungspraxis erhöht die Anforderungen an die Vergleichbarkeit der Beurteilungen und die Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Beurteilungsverfahrens nochmals (vgl. OVG RP, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 2 B 10745/12.OVG -, IÖD 2012, 254).
- 26
3. Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung der Verfassungs- und Verwaltungsgerichte nur eingeschränkt überprüfbar. Die Einschätzung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung eines Beamten ist ein dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Beurteiler den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt haben. Hat der Dienstherr – wie hier – allgemeine Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG -) an diese gebunden. Das Gericht kann überprüfen, ob die Richtlinien mit höherrangigem Recht vereinbar sind und ob die Beurteiler sich an deren Vorgaben gehalten haben (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. August 2002 - 2 BvR 2357/00 -, NVwZ-RR 2002, 802; BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356; Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, juris; OVG RP, Urteil vom 19. November 2010 - 2 A 10983/10.OVG -, LKRZ 2011, 73).
II.
- 27
Von diesen Rechtsgrundsätzen ausgehend ist die angefochtene Beurteilung vom 18. April 2013 nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. In dem Beurteilungsverfahren ist insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Beurteilers verstoßen worden (1.). Es ist zudem nicht festzustellen, dass es zu einer unzulässigen Beeinflussung des Beurteilers durch die Beurteilerbesprechungen vom 14. und 15. Februar 2013 gekommen ist (2.).
- 28
1. Um das Leistungs- und Befähigungsbild eines Bewerbers um eine höherwertige Funktion, eine Beförderung oder den Zugang zu einer Fortbildungsqualifizierung in tatsächlicher Hinsicht so zutreffend wie möglich zu erfassen, erstellen im Bereich der Polizei des Landes Rheinland-Pfalz die Beurteiler dienstliche Beurteilungen gemäß Nr. 5.1 Satz 1 der BeurteilungsVV unabhängig und frei von Weisungen.
- 29
Parallel dazu sehen die Beurteilungsrichtlinien in Nr. 5 der BeurteilungsVV aber auch ein mehrfach gestuftes Beurteilungsverfahren vor. Danach fertigen zunächst die Erstbeurteiler, ggf. unter Beteiligung von unmittelbaren Vorgesetzten der Beamten im sog. Beratungsteam, ihre Beurteilungsvorschläge (Nr. 4.1 und 5.2.2 BeurteilungsVV). Diese Beurteilungsentwürfe können vom Zweitbeurteiler bestätigt oder abgeändert werden (Nr. 5.2.3 BeurteilungsVV). Bei Beurteilungen im Zusammenhang mit der Vergabe von nach A 13 LBesO bewerteten Funktionen und entsprechenden Beförderungsämtern des gehobenen Dienstes, im Zusammenhang mit der Vergabe von nach A 12 LBesO bewerteten Funktionen, für einen Verwendungsaufstieg in den höheren Dienst und für die Zulassung zum höheren Dienst bedarf es der vorherigen Bestätigung durch den jeweiligen Dienstvorgesetzten (Nr. 5.2.4.4 BeurteilungsVV). Dies ist regelmäßig der Polizeipräsident (hier: der Leiter des Wasserschutzpolizeiamtes).
- 30
Mit diesem gestuften Beurteilungsverfahren sollen zwei Anforderungen an sachgerechte dienstliche Beurteilungen erfüllt und möglichst wirkungsvoll zur Geltung gebracht werden: Zum einen sind die Tatsachengrundlagen für eine dienstliche Beurteilung zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014, a.a.O.), zum anderen müssen, damit die Beurteilungen hinreichend differenziert ausfallen, gleiche Beurteilungsmaßstäbe eingehalten werden. Um beide Ziele zu erreichen, werden die damit verbundenen Aufgaben in dem Beurteilungssystem der Polizei auf mehrere Personen aufgeteilt: Hierbei ist es die wesentliche Aufgabe des Erstbeurteilers, seine – in der Regel unmittelbaren – Kenntnisse von der Befähigung und den Arbeitsergebnissen eines Beamten möglichst umfassend in den Beurteilungsvorgang einzubringen und dem Zweitbeurteiler so eine zutreffende Grundlage für die von ihm vorzunehmende abschließende Beurteilung zu liefern. Der für das Ergebnis der Beurteilung letztlich verantwortliche Zweitbeurteiler (5.2.3 Abs. 4 BeurteilungsVV) soll dabei vor allem die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe gewährleisten (vgl. Nr. 5.2.3 Abs. 3 Satz 1 BeurteilungsVV).
- 31
2. Die sich in diesem Verwaltungsstreitverfahren in erster Linie stellende Frage, ob bei derartigen Beurteilungssystemen Beurteilerbesprechungen rechtlich zulässig sind, hat der Senat allerdings bereits mehrfach entschieden: Zur Verwirklichung der vorstehend dargestellten beiden Zwecke des Beurteilungsverfahrens dürfen die Beurteiler vor Erstellung der Beurteilungen Gespräche miteinander führen; gegebenenfalls müssen sie dies sogar. Derartige Besprechungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) anzusehen und deshalb auch ohne eine ausdrückliche einfachgesetzliche Ermächtigung zulässig (vgl. Urteile vom 15. Dezember 2006 - 2 A 11032/06.OVG -, juris; vom 3. Februar 2012 - 2 A 11273/11.OVG -, juris, und zuletzt vom 13. Mai 2014 - 2 A 10637/13.OVG -, NVwZ-RR 2014, 813).
- 32
a) Abstimmungsgespräche zwischen Beurteilern sind in den Beurteilungsrichtlinien zum Teil ausdrücklich vorgesehen. So muss der Zweitbeurteiler bereits im Vorfeld der zu erstellenden Anlassbeurteilungen gemeinsam mit den Erstbeurteilern „allgemeine Beurteilungsfragen“ erörtern. Im Rahmen eines solchen Vorgesprächs, das vorliegend am 12. Dezember 2012 auch im Vorfeld der Beförderungskampagne 2013 stattgefunden hat, dürfen Beurteilungen der Leistungen und Befähigungen einzelner Beamter zwar nicht erörtert werden (Nr. 5.2.3 Abs. 1 Satz 4 BeurteilungsVV). Erforderlich und zulässig ist es allerdings, den Erstbeurteilern den nach den Richtlinien vorgegebenen Maßstab nochmals zu verdeutlichen und auf eine einheitliche Anwendung hinzuwirken (so ausdrücklich Nr. 5.2.3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BeurteilungsVV). Neben diesem Vorgespräch muss der Erstbeurteiler bei Beurteilungen aus Anlass einer anstehenden beamtenrechtlichen Auswahlentscheidung nach den Beurteilungsrichtlinien mit den ihm nachgeordneten Vorgesetzen im Beratungsteam eine Rangfolge erörtern und festlegen, falls er nicht – wie vorliegend – selbst unmittelbarer Vorgesetzter der Bewerber ist (vgl. Nr. 5.2.1 Abs. 3 BeurteilungsVV).
- 33
b) Neben diesen, bereits nach den Beurteilungsrichtlinien vorgegebenen, Gesprächen sind nach der Rechtsprechung des Senats auch weitere Abstimmungsgespräche zwischen dem Zweitbeurteiler und den Erstbeurteilern zulässig. Dabei dürfen auch statusamtsbezogene Leistungsreihungen, wie sie im vorliegenden Fall auf Zweitbeurteilerebene erfolgten, erstellt werden (vgl. Urteil vom 15. Dezember 2006 - 2 A 11032/06.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP). An dieser Rechtsprechung wird festgehalten. Die Kritik des Klägers und der Vorinstanz greift demgegenüber nicht durch. Derartige Beurteilerkonferenzen, die nicht zuletzt der Durchsetzung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe dienen (vgl. Nr. 5.2.3 Abs. 1 Satz 2 BeurteilungsVV), stellen sich vielmehr als folgerichtige Weiterentwicklung des in den Richtlinien geregelten Verfahrens dar und sind aus den oben dargelegten Gründen mit höherrangigem Recht vereinbar.
- 34
c) Wie bereits die Abstimmungsgespräche sind statusamtsbezogene Leistungsreihungen, wenn auch nur auf Ebene des Beratungsteams, bereits nach den Beurteilungsrichtlinien zulässig (vgl. Nr. 5.2.1 Abs. 3 BeurteilungsVV). Hiervon ausgehend ist darüber hinaus die Bildung einer Rangfolge bei einem Abstimmungsgespräch zwischen dem Zweitbeurteiler und den Erstbeurteilern rechtlich unbedenklich, sofern dies nicht zur Festlegung der Beurteilung von Leistung und Befähigung der einzelnen Beamten vorgenommen wird. Sie dient dem vorstehend beschriebenen Ziel der dienstlichen Beurteilungen, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Bewertungen zu erhalten. Deshalb ist es zulässig, eine Rangfolge zu bilden, die – unabhängig von Benotungen im konkreten Einzelfall – die Leistungen der zu beurteilenden Beamten ins Verhältnis zueinander setzt und dadurch den Beurteilungsmaßstab vereinheitlicht.
- 35
Entgegen der Meinung des Klägers und der Vorinstanz machen Abstimmungsgespräche ohne Herbeiführung eines Einvernehmens zwischen Erst- und Zweitbeurteiler über die jeweils zu vergebenden Einzelbewertungen auch Sinn. Es sollen die in Nr. 3.1.2 und 3.2.1 BeurteilungsVV abstrakt umschriebenen Leistungs- und Befähigungsmerkmale in eine Beziehung zu den Anforderungen gesetzt werden, welche die zu beurteilenden Beamten für die Vergabe einer bestimmten Note zu erfüllen haben. Dabei kann das den einzelnen Gesamtnoten zuzuordnende Leistungsniveau konkretisierend erörtert werden, ohne den Erstbeurteilern personenbezogen eine Festlegung auf bestimmte Gesamtnoten nahezulegen. Auf einzelne Beamte, deren Leistungsbild zweifelsfrei und eindeutig einer bestimmten Gesamtnote zuzuordnen ist, kann beispielhaft eingegangen werden, um auf diese Weise „Eckpunkte“ für die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe festzulegen. Geschieht dies, muss jedoch Klarheit darüber bestehen, dass die Beurteilung des Erstbeurteilers auch insoweit noch offen ist.
- 36
Derartige Abstimmungsgespräche und die dabei festgelegte Leistungsreihung dienen demnach der von den Beurteilungsrichtlinien als Ziel ausdrücklich vorgegebenen Anwendung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe, weil sie dem Erstbeurteiler nochmals die Beurteilungsgrundlagen verdeutlichen und ihm so die Möglichkeit bieten, die Leistungen „seiner“ Beamten maßstabsgerecht einzuordnen. Die Diskussionsbeiträge anderer Erstbeurteiler können zu einer wirklichkeitsnahen Einschätzung der Leistungen der einzelnen Beamten und damit insbesondere zur Verhinderung einer zu wohlwollenden Beurteilungspraxis führen. Dies wiederum dient der von den Beurteilern allgemein zu wahrenden Beurteilungs- und Systemgerechtigkeit. Außerdem bieten die Erörterungen in der Beurteilerkonferenz dem Zweitbeurteiler die Gelegenheit, ausreichende Tatsachengrundlagen für seine abschließenden Beurteilungen zu gewinnen.
- 37
Allerdings ist die dienstliche Beurteilung eines Beamten dann rechtswidrig, wenn aufgrund der im Abstimmungsgespräch gebildeten Rangfolge die Bewertungen (Noten) der Erstbeurteiler verbindlich festlegt werden oder die Erstbeurteiler an das Ergebnis der Beurteilerkonferenz faktisch gebunden sind und sie so bei der einzelnen Beurteilung die Gesamtbewertung nicht aus einer Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale, sondern nur unter dem Gesichtspunkt ihrer Vereinbarkeit mit der festgelegten Rangfolge vornehmen (so auch OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2002 - 1 B 1469/01 -; OVG Nds, Urteil vom 30. Mai 2007 - 5 LC 44/06 - sowie Beschluss vom 6. Januar 2010 - 5 LA 223/08 -, sämtlich juris; Demme/Wilhelm, ZBR 2015, 80 [83]). Mit den Vorgaben der Richtlinie nicht vereinbar ist deshalb eine inhaltlich bis ins Einzelne gehende Vorwegnahme der Beurteilungsergebnisse, etwa durch die Festlegung von „Punktekorridoren“ auf Zweitbeurteilerebene und deren Weitergabe an die Erstbeurteiler (vgl. OVG RP, Urteil vom 19. November 2010 - 2 A 10983/10.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP). Das in den Beurteilungsrichtlinien vorgesehene Beurteilungsverfahren „von unten nach oben“ wird hierdurch gleichsam auf den Kopf gestellt. Für die betroffenen Beamten entsteht so der Eindruck, nicht mehr die dienstliche Beurteilung sei Grundlage der Beförderungsentscheidung, sondern eine von dem Zweitbeurteiler vorab getroffene Beförderungsentscheidung sei ausschlaggebend für das Beurteilungsergebnis.
- 38
d) Ob die Entscheidungsfreiheit des Erstbeurteilers dergestalt in einer mit den Vorgaben von Nr. 5.1 Satz 1 BeurteilungsVV nicht zu vereinbarenden Weise eingeschränkt wird, richtet sich nicht nach der subjektiven Sicht des Erstbeurteilers, sondern nach den objektiv gegebenen Umständen (vgl. OVG NW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3599/98 -, DÖD 2000, 161). Daher führt es nicht schon für sich gesehen zu einem Rechtsfehler, wenn der Erstbeurteiler subjektiv von einer bestimmten Erwartungshaltung des Zweitbeurteilers ausgeht und sich davon bei der Erstellung seines Beurteilungsvorschlages bestimmen lässt. Anders ist dies allerdings zu werten, wenn sich Erst- und Zweitbeurteiler bereits vor Erstellung der Erstbeurteilung personenbezogen auf bestimmte Beurteilungen bis hin zur Bewertung einzelner Submerkmale, verständigt haben. Es ist deshalb nicht zulässig, noch vor Erstellung der Beurteilungsvorschläge die Beurteilungsabsichten der Erstbeurteiler personenbezogen abzufragen. Gleiches gilt, wenn der Zweitbeurteiler seine Vorstellungen hierzu in einer Weise deutlich macht, die den Erstbeurteilern bereits in diesem Verfahrensstadium den Eindruck vermittelt, dessen Meinungsbildung sei bereits abgeschlossen, eine abweichende Erstbeurteilung demzufolge zwecklos.
- 39
e) Überträgt man die genannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall, ergibt sich Folgendes: Die Abstimmungsgespräche zwischen dem Leiter des Wasserschutzpolizeiamtes als Zweitbeurteiler und den als Erstbeurteiler zuständigen Leitern der Wasserschutzpolizeistationen sowie die dabei vorgenommene Leistungsreihung sind – wie oben im Einzelnen dargelegt – als solche nicht zu beanstanden.
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Es ist nach dem Ergebnis der Befragungen des Erst- und des Zweitbeurteilers in der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2015 auch nicht davon auszugehen, dass sich die Beurteiler bereits vor Erstellung der Erstbeurteilung personenbezogen auf bestimmte Beurteilungen bis hin zur Bewertung einzelner Submerkmale, verständigt haben oder der Zweitbeurteiler seine Vorstellungen hierzu in einer Weise deutlich gemacht hat, die den Erstbeurteilern bereits in diesem Verfahrensstadium den Eindruck vermittelt haben, dessen Meinungsbildung sei bereits abgeschlossen, eine abweichende Erstbeurteilung demzufolge zwecklos. Dies haben die Befragungen beider Beurteiler ergeben.
- 41
Dabei ging der Erstbeurteiler des Klägers, EPHK H., sowohl auf den „äußeren“ Ablauf der beiden Besprechungen als auch auf die dabei besprochenen Inhalte ein. Insofern teilte er dem Senat mit, dass er in diese beiden Beratungsrunden mit seinen eigenen Überlegungen gegangen sei, die – sofern nach Nr. 4.1 Abs. 2 BeurteilungsVV erforderlich – auch schon mit seinem Beratungsteam, das gemäß Nr. 4.2 BeurteilungsVV aus den Dienstgruppenleitern der Wasserschutzpolizeistation A. gebildet worden war, abgestimmt war. Er wies insbesondere darauf hin, dass er auch nach der letzten der beiden Besprechungstermine noch keine abschließende Meinung im Hinblick auf die einzelnen Benotungen der Einzelmerkmale der Beurteilung des Klägers hatte. Diese Angaben decken sich nicht nur mit den hierzu gemachten Aktenvermerken; sie erklären auch den relativ langen Zeitraum, der zwischen der letzten Besprechung am 15. Februar 2013 und dem erst am 17. April 2013 fertig gestellten Beurteilungsentwurf lag.
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Diese, danach schon aktenmäßig und in zeitlicher Hinsicht plausible, Schilderung des Verfahrensganges durch den Erstbeurteiler stimmt mit den Angaben des Zweitbeurteilers, die dieser bei seiner Befragung gegenüber dem Senat gemacht hat, ohne Einschränkung überein. Danach lag zwischen der ersten Besprechung mit den Erstbeurteilern am 12. Dezember 2012, in der er ihnen nochmals den Beurteilungsmaßstab verdeutlicht und sie an die Beachtung dieser Vorgaben erinnert habe, und der Schlusszeichnung der Beurteilung über den Kläger am 18. April 2013 ein sich über mehrere Monate erstreckender Prozess der Bewertung aller Bewerber um die ausgeschriebenen Beförderungsstellen. In diesem, nach den Richtlinien bis in Einzelnen vorgegebenen, Verfahren hat er nach seinem Bekunden von den Erstbeurteilern – vor allem in den beiden Besprechungstermine vom 14. und 15. Februar 2013 – um Hilfen für die letztlich von ihm allein zu verantwortenden Beurteilungen der Bewerber um die ausgeschrieben Beförderungsämter gebeten. Nachvollziehbar legte er weiter dar, dass er allein wegen der hohen Zahl der Bewerber und seinem Bestreben um eine sachgerechte Bewertung der dienstlichen Leistungen und Befähigungen der von ihm zu beurteilenden Beamten bereits seit mehreren Jahren die jährlich stattfindenden Beurteilerbesprechungen auf zwei Tage lege. Dies diene vor allem der Gewinnung eines möglichst objektiven, umfassenden und auch einer gerichtlichen Überprüfung standhaltenden Beurteilungsmaßstabes. Darüber hinaus solle aber auch den Erstbeurteilern der – ansonsten nicht oder nicht in dieser Intensität mögliche – Vergleichsmaßstab, der mit der Vorstellung „ihrer“ Beamten in dem zweitägigen Besprechungen deutlich werde, anschaulich gemacht und durch konkrete Schilderungen belegt werden.
- 43
Wie schon der Erstbeurteiler, betonte auch Polizeidirektor B. als Zweitbeurteiler, dass eine Festlegung auf einzelne Beurteilungsnoten in diesen Besprechungen nicht erfolge. Allerdings sei schon während der Diskussion für den einen oder anderen Beurteiler (und auch für ihn selbst) deutlich geworden, welche leistungs- und Befähigungsmerkmale ungefähr vergeben werden müssen, um etwa zu einer „guten B-Beurteilung“ oder aber schon zu einer „A-Beurteilung“ zu gelangen. Auch hier konnte der Zweitbeurteiler, selbst auf mehrfaches Nachfragen durch den Senat und den Bevollmächtigten des Klägers, dem Eindruck, die Erstbeurteiler seien allenfalls „Schreibgehilfen“ einer ansonsten für ihn bereits feststehenden Beurteilungsnote (mit den konkreten Einzelnoten) gewesen, entgegenwirken.
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Besonders anschaulich belegt wird die auch nach den Besprechungen weiterhin gegebene Weisungsfreiheit der Erstbeurteiler durch zwei (eher am Rande erfolgte) Bemerkungen des Zweitbeurteilers während seiner Befragung durch den Senat in der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2015. Danach sei es in der Beförderungskampagne zum 18. Mai 2013 zum einen in der Vergleichsgruppe des Klägers nach den Besprechungen vom 14./15. Februar 2013 und der anschließenden Vorlage aller Beurteilungsentwürfe durch die Erstbeurteiler zu einer Rangplatzvertauschung gekommen. Zum anderen habe er – der Zweitbeurteiler – in einer anderen Vergleichsgruppe von seinem Recht auf Abänderung von Beurteilungsentwürfen Gebrauch machen müssen, weil diese aus seiner Sicht zu wohlwollend ausgefallen seien und die betreffenden Erstbeurteiler auf Nachfrage bei ihren Vorschlägen geblieben seien.
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Zur Rangplatzvertauschung in der Bewerbergruppe des Klägers sei es gekommen, weil der Beurteilungsvorschlag für den nach den Besprechungen noch vor dem Kläger liegenden Beamten S., gemessen an dem Ergebnis der Besprechungen vom 14./15. Februar 2013, zu schlecht geriet bzw. der von EPHK H. über den Kläger erstellte Entwurf zu gut ausfiel. Nach den angezeigten telefonischen Nachfragen seien beide Erstbeurteiler bei ihren Voten geblieben. Da er – der Zweitbeurteiler – keine Veranlassung gesehen habe, hier von seiner Abänderungsbefugnis Gebrauch zu machen habe er die Einzelbewertungen in den Beurteilungen so belassen, wie sie ihm vorgelegt worden seien. Aus diesem Grund unterscheide sich die Reihung in dem anschließend gefertigten Besetzungsvorgang vom Ranking, wie es im Protokoll vom 20. Februar 2013 (nach dem entsprechenden Ergebnis der gemeinsamen Erörterungen) aufgeführt ist. Im Besetzungsvorgang werde der Kläger entsprechend dem Ergebnis seiner Beurteilung (mithin auf der Grundlage des Vorschlags des Erstbeurteilers) und somit noch vor dem Beamten S. geführt.
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Die zweite Besonderheit betrifft die seinerzeit für eine Beförderung zum Polizeioberkommissar gebildete Vergleichsgruppe der Angehörigen mit abgeschlossener Fachhochschul- bzw. Aufstiegsausbildung. Hier haben dem Zweitbeurteiler nach seinen Angaben mehrere Erstbeurteiler Beurteilungsentwürfe vorgelegt, die in Einzelbewertungen besser als von ihm angedacht ausgefallen seien. In diesem Fall habe er, auch zur Einhaltung gleicher Beurteilungsmaßstäbe, von seiner Abänderungsbefugnis gemäß Nr. 5.2.3 Abs. 3 BeurteilungsVV Gebrauch machen müssen. Denn bei der nach Nr. 5.2.3 Abs. 3 Satz 3 BeurteilungsVV erforderlichen Erörterung im Wege einer telefonischen Nachfrage seien die betreffenden Erstbeurteiler bei ihren – aus Sicht des Zweitbeurteilers zu wohlwollend ausgefallenen – Voten geblieben.
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Die Erkenntnisse, die der Senat im Rahmen der – gemäß § 86 Abs. 1 VwGO von Amts wegen durchzuführenden – Aufklärung des Sachverhalts gewonnen hat, müssen zur Abweisung der Klage führen. Sie belegen aufgrund der detailreichen, nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben der Beurteiler auch ohne Vorlage der entsprechenden Beurteilungen bzw. des Besetzungsberichts, die nach den Angaben des Zweitbeurteilers zu Änderungen in der statusamtsbezogenen Reihung bzw. zur Herabsetzungen von Einzelbewertungen geführt haben, dass von einer Beurteilung der Leistungen und Befähigungen der Bewerber von „oben nach unten“ nicht die Rede sein kann. Zweifel an den Angaben der Beurteiler hat auch der Kläger nicht zum Ausdruck gebracht.
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Die Zulässigkeit der vom Zweitbeurteiler bereits seit mehreren Jahren praktizierten Verfahrensweise von mehreren Besprechungen zeigen schließlich folgende Überlegungen: Der Beklagte wäre ohne weiteres kraft des ihm von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung konstatierten Ermessens berechtigt, vom System der Erst- und Zweitbeurteilung abzurücken und die dienstlichen Beurteilungen der Polizeibeamten in Rheinland-Pfalz nur noch von einem einzigen Dienstvorgesetzten erstellen zu lassen. Hierfür dürfte auch ohne rechtliche Bedenken eine Stufe in der Behördenhierarchie gewählt werden, die derjenigen des jetzigen Zweitbeurteilers entspricht. Dieser müsste sich allerdings seine Erkenntnisse durch Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen verschaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 a.a.O., Rn. 22), was aus Rechtsgründen selbstverständlich auch durch Gespräche mit den unmittelbaren Vorgesetzten eines Beamten geschehen dürfte. Nichts anderes gilt für Beurteilerbesprechungen in dem derzeit geltenden Beurteilungssystem. Auch hier steht die Informationsgewinnung für den (vom Beamten „weiter weg“ stehenden) Zweitbeurteiler sowie – für die Erstbeurteiler – das Erreichen eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs auf der Grundlage des in den Erörterungen gewonnenen dienststellenübergreifenden Vergleichs im Vordergrund. Das entspricht in besonderem Maße dem verfassungsrechtlichen Leistungsgrundsatz.
II.
- 49
Die dienstliche Beurteilung über den Kläger leidet schließlich auch nicht an sonstigen, der Bewertung durch den Senat unterliegenden inhaltlichen Mängeln. Hierzu trägt der Kläger lediglich vor, seine Leistungen seien seiner Auffassung nach mit der Höchstnote zu bewerten und er sei darüber hinaus in – wie er meint – nicht zulässiger Weise im Ranking hinter den Beamten C. geführt worden. Beide Fehler führen nicht zur Verpflichtung des Beklagten, den Kläger aus Anlass seiner Bewerbung um eine Beförderungsstelle zum Termin vom 18. Mai 2013 neu zu beurteilen.
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1. Im Hinblick auf die nach Meinung des Klägers im Spitzenbereich anzusiedelnden Leistungen greift der nach der Rechtsprechung den Beurteilern eines Beamten zustehenden Beurteilungs- und Bewertungsspielraum. Danach ist es gerade nicht die Aufgabe der Verwaltungsgerichte, ihre Bewertungen an die Stelle der hierzu allein berufenen Amtsanwälte zu setzen. Nur dann, wenn die Beurteiler den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt haben (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. August 2002 - 2 BvR 2357/00 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 -, a.a.O.; OVG RP, Urteil vom 19. November 2010 - 2 A 10983/10.OVG -, a.a.O.), kommt eine Aufhebung der dienstlichen Beurteilung in Betracht. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senates gleichsam „qualifiziert“ darzutun. Daran mangelt es hier. Der pauschale Vortrag des Klägers, er habe im Beurteilungszeitraum Höchstleistungen erbracht, genügt diesen Anforderungen ersichtlich nicht. Denn hierdurch setzt der Kläger lediglich seine eigene Auffassung von seinen Leistungen und seiner Befähigung an die Stelle der – hierzu nach dem Vorstehenden allein berufenen – Beurteiler. Eine rechtlich erhebliche Fehlerhaftigkeit der mit der Klage angefochtenen Beurteilung folgt hieraus nicht.
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2. In Bezug auf das vom Kläger weiterhin gerügte Zurückfallen in der statusamtsbezogenen Rangfolge, konkret hinter den Beamten C., ergibt sich nichts anderes. Auch hier fehlt jeder substantiierte Vortag, warum die Leistungen des Klägers in dem Beförderungstermin zum 18. Mai 2013 besser als die des Mitbewerbers C. gewesen sein sollen. Darüber hinaus handelt es sich hierbei nicht um einen Rechtsfehler, der – wenn er vorliegen würde – die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung vom 18. April 2013 betreffen würde. Die Frage einer Reihung berührt allenfalls die Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Besetzungsvorgangs. Dieser ist jedoch nicht Streitgegenstand dieses Berufungsverfahrens.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 53
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO oder § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz vorliegen.
Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz auf 5.000,00 € festgesetzt
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 26. März 2013 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2012 erneut dienstlich zu beurteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der im Jahr 1962 geborene Kläger wendet sich gegen seine dienstliche Beurteilung des Beklagten vom 26. März 2013.
3Er steht seit dem 16. August 1982 im Dienst des Beklagten beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV NRW). Seit dem 1. August 2007 ist er als Sachbearbeiter zum Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung E. I abgeordnet. Zuletzt wurde er im August 2011 zum Steueroberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13 g.D. Bundesbesoldungsordnung – BBesO) ernannt.
4Der Kläger wurde für den vorangegangenen Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31.12.2009 als Steueramtsrat (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) mit der Gesamtnote „hervorragend“ beurteilt.
5Die streitgegenständliche Beurteilung des Klägers wurde durch Herrn T. – der den zwischenzeitlich in Ruhestand getretenen Dienststellenleiter H. vorübergehend vertrat – für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012 mit der Gesamtnote „sehr gut oberer Bereich“ unter Verneinung der Aufstiegseignung am 26. März 2013 erstellt und dem Kläger am 23. April 2013 übergeben. Bei der Leistungsbeurteilung erhielt der Kläger zwei Mal fünf Punkte („übertrifft erheblich die Anforderungen“) und zwei Mal vier Punkte („entspricht in vollem Umfang den Anforderungen“). Im Rahmen der Befähigungsbeurteilung erhielt er vier Mal vier Punkte („sehr stark ausgeprägt“) und drei Mal drei Punkte („stark ausgeprägt“).
6Mit E-Mail vom 3. Juli 2013 erläuterte Herr H. (Leitender Regierungsdirektor a.D.) dem Kläger die streitgegenständliche Beurteilung. Zwar habe er sich vorstellen können, dass der Kläger von den erstmals in A13 beurteilten Beamten, die er mit der Note „hervorragend“ vorgeschlagen habe, als Sachgebietsleiter geeignet sei. Allerdings sei eine Rangfolge festzulegen gewesen. Da die festgelegte Zahl möglicher Aufstiegseignungen von den im Vorfeld erteilten „hervorragend“ Vorschlägen überschritten worden sei, hätten die Beamten ausgewählt werden müssen, die das „hervorragend“ bekommen sollten.
7Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 17. Juli 2013 beantragte er die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung aufzuheben und ihm eine neue ermessensfehlerfreie dienstliche Beurteilung mit der Gesamtnote „hervorragend unterer Bereich“ und unter Zuerkennung der Aufstiegseignung zu erteilen.
8Zur Begründung bezog er sich im Wesentlichen auf den Beurteilungsvorschlag des Finanzamts für Groß- und Konzernbetriebsprüfung E. I und auf die abweichende Stellungnahme seines zuständigen Sachgebietsleiters, Herrn Oberregierungsrat C. , vom 28. Februar 2013. Aus dessen Sicht sei die vorgesehene Benotung mit „sehr gut oberer Bereich“ nicht zutreffend. Er halte vielmehr den Beurteilungsvorschlag des Finanzamts für Groß- und Konzernbetriebsprüfung E. I für zutreffend. Die Aufführung des Klägers an siebter Stelle in der Amtsreihenfolge spreche nicht gegen die Note „hervorragend unterer Bereich“ und die Zuerkennung der Aufstiegseignung. Letztlich seien die mit „hervorragend“ vorgeschlagenen Beamtinnen und Beamten – trotz marginaler Vorteile einzelner Kandidaten gegenüber dem Kläger – als in der Summe gleichwertig gesehen worden. Die Entwicklung des Klägers sei seit dem letzten Beurteilungsstichtag ausgesprochen positiv verlaufen.
9Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD) lehnte den Antrag des Klägers mit Schreiben vom 20. August 2013, welches mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, ab. Zwar sei zunächst die Gesamtnote „hervorragend unterer Bereich“ und eine Punktzahl von 45 Punkten für die Beurteilung des Klägers vorgeschlagen worden. Allerdings ergebe sich das endgültige Gesamturteil erst aus dem überregionalen Vergleich aller Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe. Erst ein solcher Vergleich in der gesamten Landesfinanzverwaltung gewährleiste die Gleichmäßigkeit und Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabes. Da die mit „hervorragend“ vorgeschlagenen Beamtinnen und Beamten sehr nah beieinander gelegen hätten und die Zahl der zu vergebenden Spitzennoten geringer als die Zahl der vorgeschlagenen Personen gewesen seien, habe es auch innerhalb dieser Spitzengruppe weiterer sachgerechter Differenzierungskriterien bedurft. Eine ausführliche Diskussion habe letztlich zu einer von allen Gremiumsteilnehmern getragenen Entscheidung geführt, welchen Beamtinnen und Beamten die Note „hervorragend“ zuerkannt werden sollte. Danach habe der Kläger nicht diesem Personenkreis zugeordnet werden können. Die vom Kläger gezeigten Leistungen seien sowohl in den Einzelurteilen als auch in der zusammenfassenden Würdigung zutreffend berücksichtigt worden. Auch die in der abweichenden Stellungnahme des unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers dokumentierten Leistungen fänden Berücksichtigung und rechtfertigten keine andere Beurteilung. Diesem fehle der Überblick über die Leistungen und Befähigungen der zu Beurteilenden aus den anderen Dienststellen. Zutreffend sei zwar, dass nach den Richtsätzen des Finanzministeriums NRW bis zu 10 v.H. der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 13 g.D. mit der Spitzennote „hervorragend“ hätten beurteilt werden können. Es liege jedoch im Ermessen des Dienstherrn den vorgesehenen Beurteilungsrahmen auszuschöpfen. Angesichts der großen Anzahl der auf eine Aufstiegsbeförderung wartenden Beamtinnen und Beamten sei der Verzicht auf eine Ausschöpfung der Richtsätze nachvollziehbar und ermessensgerecht.
10Hiergegen hat der Kläger am 12. September 2013 Klage erhoben.
11Zur Begründung bezieht er sich auf die Begründung des Abänderungsantrags vom 17. Juli 2013 und führt ergänzend und vertiefend folgendes aus:
12n
Infolge der – vorab erfolgten – Herabsetzung der Vergabequote von 81 möglichen Aufstiegseignungen auf lediglich 70 sei es zu einem Bewerberüberschuss gekommen. Insoweit sei der Verzicht auf eine Ausschöpfung der Richtsätze weder nachvollziehbar noch ermessensgerecht, da allein Leistung, Eignung und fachliche Befähigung sowie Perspektive in der Entwicklung die Beurteilungsmaßstäbe seien. Die Ausschöpfung der Quote liege nur in solchen Fällen im Ermessen des Dienstherren, in denen nicht genügend Bewerber vorhanden seien und andernfalls nicht geeignete Bewerber mit der Aufstiegseignung versehen werden müssten.
Hinzukomme, dass der Stellenerlassplan schon seit Jahren nicht ermessengerecht umgesetzt worden sei. Die dem Funktionsbereich der Groß- und Konzernbetriebsprüfung insgesamt 28 zugeteilten Stellen habe der Beklagte überwiegend mit Sachgebietsleitern des Regelbereichs besetzt. Demnach hätten bei der Verteilung der Quoten mehr Aufstiegseignungen für den Bereich der Groß- und Konzernbetriebsprüfungen vergeben werden müssen.
14Den Amtsvorstehern seien feste Vorgaben für die Vergabe des Gesamturteils „hervorragend“ gemacht worden, an die sie sich hätten halten müssen.
15Der Kläger beantragt,
16den Beklagten zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 26. März 2013 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2012 erneut dienstlich zu beurteilen.
17Der Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Zur Begründung bezieht er sich auf sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und ergänzt es wie folgt:
20Das der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung zugrunde liegende Beurteilungsverfahren sei unter Beachtung der Richtlinien für die Beurteilung und Beförderung der Beamtinnen und Beamten der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (BuBR 2011) vom 21. Mai 2010, in der Fassung vom 22. August 2012 – folgendermaßen durchgeführt worden:
21Am 27. September 2012 habe die Sachgebietsleiterbesprechung stattgefunden. Diese habe für den Kläger die Gesamtnote „hervorragend unterer Bereich“ mit 45 Punkten vorgesehen. Damit habe der Kläger in dem auf dieser Grundlage erstellten Beurteilungsplan vom 10. Dezember 2012 den siebten Rang – von 14 im Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung E. I zu vergleichenden Beamten der Besoldungsgruppe A 13 – eingenommen. Im Anschluss hätten am 10. Dezember 2012 und 4. Januar 2013 Vorbesprechungen der Vorsteher der Finanzämter für Groß- und Konzernbetriebsprüfung im Oberfinanzbezirk Rheinland stattgefunden, an denen auch die Gleichstellungsbeauftragte teilgenommen habe. Diese hätten dazu gedient, die Gruppen der in den Funktionsfinanzämtern zu beurteilenden Beamten miteinander zu vergleichen und die gefundenen Beurteilungsvorschläge regional übergreifend zu erörtern. Seitens der OFD sei erläutert worden, dass etwa 70 „hervorragend“ vergeben werden sollten; die Anzahl der Vorschläge überträfen diesen Richtwert. Es sei auch mitgeteilt worden, dass die Vorschläge der Dienststellen an Hand eines strengeren Maßstabes zu prüfen seien. Zunächst seien diejenigen Personen besprochen worden, die bereits bei ihrer letzten Beurteilung die Aufstiegseignung erhalten hätten. Es habe Einvernehmen bestanden, dass diese Personen erneut ein „hervorragend“ verbunden mit der Aufstiegseignung erhalten sollten. Anschließend sei über die übrigen Personen, die ebenfalls mit „hervorragend“ vorschlagen gewesen seien, gesprochen worden. Im Ergebnis hätten dann die Dienststellenleiter/-innen einen Teil der Vorschläge zurückgenommen. Herr H. habe die Vorschläge sechs bis acht zurückgenommen. Schließlich habe am 24. Januar 2013 eine überörtliche Besprechung aller betroffenen Vorsteher des Oberfinanzbezirks Rheinland stattgefunden, an der ebenfalls die Gleichstellungsbeauftragte teilgenommen habe. In dieser Gremiumsbesprechung seien die im Vorfeld angewendeten Beurteilungsmaßstäbe auf ihre Objektivität und Einheitlichkeit hin überprüft worden. Sodann sei über einige Personen diskutiert worden, bei denen die Vergabe der Note „hervorragend“ offen geblieben sei; über den Kläger sei nicht mehr gesprochen worden.
22Der Beklagte ist der Auffassung, er sei berechtigt die Notenvergabe an den von ihm gewählten Quoten auszurichten. Auch sei er zur Konkretisierung des Aussagegehalts der Noten und zur Festsetzung der Notenskala und der Maßstäbe, nach denen die Noten vergeben würden, befugt. Insbesondere könne er das Ermessen dahingehend ausüben, die Quoten nicht in vollem Umfang auszuschöpfen. Die Festlegung von Quoten erleichtere den vorzunehmenden Vergleich zwischen den zu Beurteilenden. Ein hohes Leistungsniveau führe zu einer Verschärfung der Kriterien für die Vergabe einer Spitzennote.
23Die Nichtausschöpfung der Quote habe nicht dazu geführt, dass kein dienststellenübergreifender Vergleich der zu beurteilenden Beamten innerhalb der Besoldungsgruppe stattgefunden habe. Auch der Vortrag, dass pro Amt nur ein erstmalig in A13 zu beurteilender Beamter die Note „hervorragend“ erhalten habe, werde zurückgewiesen. Im Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Köln habe beispielsweise keiner der erstmalig in A13 zu beurteilenden Beamten ein „hervorragend“ erhalten.
24Dass der Kläger bei Ausschöpfung der Quote von 81 Aufstiegseignungen ein besseres Gesamturteil erhalten hätte, sei reine Spekulation. Im Rahmen von Beurteilungen seien unter Berücksichtigung von Vergleichsgruppen – unabhängig von der exakten Höhe der Quote – stets Auswahlentscheidungen darüber zu treffen, welche Beamten im Vergleich zu den übrigen zu Beurteilenden deutlich über dem Durchschnitt ihrer Besoldungsgruppe lägen und mit „sehr gut“ oder welche aus ihrer Besoldungsgruppe herausragten und mit „hervorragend“ zu bewerten seien. Da der Kläger innerhalb seines Amtes den siebten Platz in der Rangfolge eingenommen habe, seien bereits innerhalb seines Amtes mehrere Beamte besser eingeschätzt worden. Im Hinblick auf die vorgeschlagene Beurteilung mit der Gesamtnote „hervorragend“ sei zu beachten, dass insgesamt 8 von 14 zu beurteilenden Beamten diese Note hätten erhalten sollen.
25Das Gericht hat Beweis erhoben über die Umstände der Erstellung der dienstlichen Beurteilung des Klägers durch Vernehmung von Herrn Leitenden Regierungsdirektor a.D. X. H. als Zeugen; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12. September 2014 verwiesen.
26Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe:
28Die zulässige Klage ist begründet.
29Der Kläger hat entsprechend § 113 Absatz 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einen Anspruch darauf, dass der Beklagte unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 26. März 2013, ihn unter Beachtung der Rechtauffassung des Gerichts erneut beurteilt. Denn die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 26. März 2013 ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten.
30Dienstliche Beurteilungen sind nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die jeweiligen Amtsträger gegen Verfahrensvorschriften oder -regeln des Beurteilungsrechts verstoßen haben, der gesetzliche Rahmen oder die anzuwendenden Begriffe verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist oder ob ein Beurteiler allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regeln in Einklang stehen.
31Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. November 2005 – 2 C 34.04 –, juris, Rn. 8; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 5. Juni 2012 – 1 B 368/12 –, juris, Rn. 9; Verwaltungsgericht E. , Urteil vom 8. März 2013 – 13 K 2289/12 –, n.v.
32Hiernach leidet die dienstliche Beurteilung vom 26. März 2013 an Rechtsfehlern.
33Die Beurteilung ist in einem durch die BuBR 2011 des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen rechtswidrig geregelten Beurteilungsverfahren erstellt worden. Das in Ziffer 4.4.3 der BuBR 2011 vorgesehene Verfahren lässt weder eine hinreichende Berücksichtigung der Bedeutung der Einzelmerkmale erkennen (vgl. nachfolgend unter I.), noch ein höchstpersönliches Werturteil des zu Beurteilenden (vgl. nachfolgend unter II.). Überdies ist die angegriffene dienstliche Beurteilung rechtswidrig, da zunächst beschlossen wurde, dem Kläger nicht die Aufstiegseignung zuzuerkennen und erst als Konsequenz dieser Entscheidung das Gesamturteil "sehr gut unterer Bereich" gebildet wurde (vgl. nachfolgend unter III).
34I. Die BuBR 2011 sehen in Ziff. 4.4.3 vor, dass die Ergebnisse der Gremiumsbesprechung für die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter bindend sind. Der Beurteiler kann danach die Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung und der Befähigungsbeurteilung erst dann endgültig beurteilen, nachdem das Gesamturteil der Beurteilung gemäß Ziff. 4.4.3 BuBR 2011 für ihn bindend in der Gremiumsbesprechung festgelegt wurde.
35So auch Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 17. Januar 2014 – 19 K 5097/12 –, juris, Rn. 22.
36Diese durch die BuBR 2011 bestimmte Reihenfolge bei der Bewertung von Gesamturteil und Einzelkompetenzen verstößt gegen das Gebot der Bestenauslese nach Artikel 33 Absatz 2 GG. Werden die Einzelmerkmale einer Beurteilung erst nach dem Gesamturteil endgültig festgelegt, verlieren die Bewertungen der Einzelmerkmale ihre Aussagekraft für künftige auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilung zu treffende Auswahlentscheidungen des Beklagten. Dienstliche Beurteilungen dienen – wie bereits ausgeführt – dem Zweck, einen am Leistungsgrundsatz ausgerichteten Vergleich der Beurteilten bei Auswahlentscheidungen zu ermöglichen. Bei Auswahlentscheidungen hat der Dienstherr aber nicht allein auf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung abzustellen; bei gleichem Gesamturteil der Bewerber ist er gehalten, die dienstliche Beurteilung umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungsmerkmale zu berücksichtigen (sog. Ausschärfung).
37BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – 2 C 19.10 –, juris, Rn. 17 m.w.N.
38Die eigenständige Berücksichtigung der Einzelmerkmale einer dienstlichen Beurteilung ist deshalb geboten, weil die Bewertung in einzelnen unterschiedlichen Leistungs- und Befähigungsbereichen eine größere Aussagekraft eines Beamten für einen bestimmten Beförderungsdienstposten haben kann als allein das Gesamturteil.
39Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 26. Februar 2013 – 8 K 1969/11 –, juris, Rn. 64.
40Dieser eigenständigen Bedeutung der Einzelmerkmale für künftige Auswahlentscheidungen wird nur dann ausreichend Rechnung getragen, wenn das Gesamturteil aus den zuvor festgelegten Einzelmerkmalen in der Weise entwickelt wird, dass es durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der Einzelbewertungen gebildet wird. Daher muss die Möglichkeit bestehen, das Gesamturteil im Lichte der Noten, die für die Einzelmerkmale vergeben wurden, zu überdenken.
41BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 – 2 VR 3.11 –, juris, Rn. 23 m.w.N.; Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 26. Februar 2013 – 8 K 1969/11 –, juris, Rn. 66, 70.
42Dieser Vorgang zur Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des zu beurteilenden Beamten kommt entsprechend in § 93 Absatz 1 Satz 3 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG NRW) zum Ausdruck. Nach dessen Wortlaut ist die Beurteilung mit einem Gesamturteil "abzuschließen" (Hervorhebung durch die Kammer).
43Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 17. Januar 2014 – 19 K 5097/12 –, juris, Rn. 29.
44Das in den BuBR 2011 geregelte Beurteilungsverfahren beachtet die eigenständige Bedeutung der Einzelmerkmale einer Beurteilung nicht. Bei dem nach den BuBR 2011 vorgesehenen Verfahren besteht die Gefahr, dass die Einzelkategorien nicht jeweils für sich betrachtet und unter Ausschöpfung des von den Punktwerten 1 bis 5 und den Ausprägungsgraden "sehr stark ausgeprägt" bis "weniger ausgeprägt" gebildeten Spielraums bewertet werden, sondern die Vergabe der Ausprägungsgrade maßgeblich danach ausgerichtet wird, keine Implausibilität zwischen dem zuvor bindend festgelegten Gesamturteil und der Summe der Einzelbewertungen zu erzeugen. Der Beurteiler des zu beurteilenden Beamten kann nach vorheriger Festlegung des Gesamturteils nicht mehr unbefangen über die Bewertung der Einzelmerkmale entscheiden. Der eigentliche Beurteilungsvorgang wird durch eine solche Vorfestlegung wertlos und überflüssig, vor allem wenn – wie vorliegend – auch die Beurteilungsvorschläge erst im Anschluss an die Gremiumsbesprechung erfolgen.
45Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 17. Januar 2014 – 19 K 5097/12 –, juris, Rn. 30; Zur Rechtswidrigkeit des Beurteilungsverfahrens nach der Beurteilungs-VV 2003 des rheinland-pfälzischen Ministeriums der Finanzen Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 8. Mai 2013 – 1 K 772/12.NW –, juris, Rn 22 ff.
46Die Beurteilung des Klägers ist nach den rechtswidrigen verfahrensrechtlichen Vorgaben der BuBR 2011 erstellt worden.
47Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass das Gesamturteil vorliegend nicht aus den Bewertungen der Einzelmerkmale entwickelt wurde.
48Insoweit gab zunächst die Vertreterin des Beklagten an, dass in der Gremiumsbesprechung die Gesamtnoten auch in zeitlicher Hinsicht festgelegt würden. Das heiße, dass nach der Gremiumsbesprechung niemand mehr hergehen und eine andere Gesamtnote vorschlagen solle. Denn die Gremiumsbesprechung diene einer weiteren Objektivierung des Beurteilungsverfahrens und der Anwendung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe bei den verschiedenen Dienststellen durch Vergleich der zu Beurteilenden.
49Der Zeuge H. hat das genauere Beurteilungsverfahren sodann ausführlich und nachvollziehbar erläutert: Zunächst seien im Rahmen der Sachgebietsleiterbesprechung die Beurteilungen der zu Beurteilenden erörtert und ein Beurteilungsplan erstellt worden. Schriftliche Beurteilungsentwürfe hätten zum Zeitpunkt der Erstellung des Beurteilungsplans nicht vorgelegen. Die Einzelmerkmale seien in den Sachgebietsleiterbesprechungen zwar auch angesprochen worden, sie würden aber nicht abschließend festgelegt. Die Erörterung der einzelnen Leistungsmerkmale erfolge vielmehr exemplarisch. Andernfalls würde die Runde auch von der Kapazität her überfordert werden. Die so erstellten Vorschläge seien der OFD unterbreitet, in die Gremiumsbesprechung eingeführt und diskutiert worden. In der Gremiumsbesprechung am 24. Januar 2013 sei nicht über die einzelnen Leistungsmerkmale gesprochen worden, da es insoweit keinen Diskussionsbedarf mehr gegeben habe. In der im Vorfeld erfolgten Vorbesprechung sei selbstverständlich auch über einzelne Leistungsmerkmale gesprochen worden.
50Mit seinen Angaben hat der Zeuge deutlich gemacht, dass es für das Beurteilungsverfahren bis zur Entscheidung in der Gremiumsbesprechung in erster Linie bedeutsam war, das Gesamturteil festzulegen. Auch wenn im Vorfeld die Einzelmerkmale angesprochen wurden, lässt die gewählte Verfahrensweise nicht erkennen, dass diesen die erforderliche eigenständige beurteilungsrechtliche Bedeutung zukam und das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen entwickelt wurde. Die Einzelmerkmale wurden nach der Schilderung des Zeugen mit Blick auf den zeitlichen Rahmen vielmehr vereinzelt und keineswegs vollständig diskutiert. Die Gesamtnote ist aber nicht nur aus einigen – unter Umständen besonders hervorzuhebenden oder für wichtig erachteten – Einzelmerkmalen zu entwickeln, sondern aus der Gesamtschau aller Einzelmerkmale. Erst der daraus gewonnene Gesamteindruck über die Leistung und Befähigung des zu Beurteilenden lässt einen hinreichenden Schluss auf die ihm zu erteilende Gesamtnote zu. Schließlich fehlt es nach der Schilderung des Zeugen gänzlich an einer Berücksichtigung der Einzelmerkmale bei der abschließenden und nach den Vorgaben der Ziffer 4.4.3 BuBR 2011 für die Beurteilung allein entscheidenden Gremiumsbesprechung. In dieser besteht aber durchaus noch die Möglichkeit, von den vorherigen Beurteilungsvorschlägen abzuweichen, auch wenn dies hinsichtlich des Klägers nicht mehr geschehen ist. Letztlich muss der die Beurteilung erstellende Dienstvorgesetzte die Einzelmerkmale so festlegen, dass sie zu der für ihn verbindlich festgelegten Gesamtnote passen. Die fehlende Möglichkeit des Dienststellenleiters, eine in Anschauung der Einzelmerkmale abweichende Gesamtbeurteilung abzugeben, ist insoweit von der Vertreterin des Beklagten bestätigt worden.
51II. Die praktizierte und in den Beurteilungsrichtlinien vorgesehene Verfahrensweise stellt sich aus einem weiteren Grund als rechtswidrig dar. Die nach Ziffer 4.4.3 BuBR 2011 bindende Wirkung der Ergebnisse der Gremiumsbesprechung für den Dienststellenleiter (Beurteiler) ist unvereinbar mit dem Grundsatz, dass der Beurteiler – und nicht der Vorgesetzte des Beurteilers oder andere Personen – die Beurteilung eigenverantwortlich und nach eigener Überzeugung zu erstellen hat. Nach Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilung muss der jeweils zuständige Beurteiler nicht nur in der Lage sein, das ihm anvertraute höchstpersönliche Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten abzugeben. Die Beurteilung muss sich auch tatsächlich als ein von ihm verantwortetes eigenes und unabhängiges Urteil über den Beamten darstellen. Indem die höchstpersönliche Bewertung der Leistung und Befähigung durch die Beurteiler in unzulässiger Weise durch eine Entscheidung der Gremiumsbesprechung ersetzt wird, wirken solche Personen an der Beurteilung mit, die zur Beurteilung mangels der erforderlichen Kenntnis über die zu Beurteilenden nicht berufen sind. Diese Vorgehensweise stellt das Beurteilungsverfahren in unzulässiger Weise „auf den Kopf“, da die dienstliche Beurteilung nicht auf einem „von unten nach oben ausgestalteten Beurteilungsverfahren“ resultiert. Nicht der Beurteiler bestimmt das Gesamtergebnis der dienstlichen Beurteilung. Vielmehr erfolgt durch die abschließende Vorgabe eines „Rankings“ der Beamten und die Festlegung ihrer jeweiligen Gesamtbewertungen eine unzulässige Vorsteuerung der erst anschließend – in einer Bindung an die Ergebnisse der Gremiumsbesprechung – erstellten Beurteilungsentwürfe.
52BVerwG, Urteil vom 17. April 1986 – 2 C 13.85 –, juris, Rn. 14 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2011 – 1 A 1810/08 –, juris, Rn. 43; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Februar 2009 – 1 Bs 208/08 –, juris, Rn. 11. m.w.N.; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Juni 2008 – 5 LA 168/05 – juris, Rn. 9 und Urteil vom 30. Mai 2007 – 5 LC 44/06 –, juris, Rn. 43; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. September 2003 – 2 A 10795/03 –, juris, Rn. 30; Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 17. Januar 2014 – 19 K 5097/12 –, juris, Rn. 31; Zur Rechtswidrigkeit des Beurteilungsverfahrens nach der Beurteilungs-VV 2003 des rheinland-pfälzischen Ministeriums der Finanzen Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 8. Mai 2013 – 1 K 772/12.NW –, juris, Rn. 29; Bodanowitz, in: Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, B V, Rn. 280 m.w.N.
53Im konkreten Fall kommt hinzu, dass der Beurteiler, Herr T. , als Vertreter im Amt des zwischenzeitlich in Ruhestand getretenen Zeugen H. nicht einmal an der Gremiumsbesprechung beteiligt war, in der die Gesamtnote derjenigen Beurteilungen festgelegt wurde, die rechtmäßigerweise sein persönliches Werturteil hätte sein sollen. Dies ist umso gravierender, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme Herr T. noch in amtsinternen Abstimmungen im Vorfeld der Gremiumsbesprechung eingebunden war, nach deren Ergebnis der Kläger mit „hervorragend“ hätte beurteilt werden sollen. Die von Herrn T. am Ende im eigenen Namen zu verantwortende Beurteilung musste – nach dem Ergebnis der Gremiumsbesprechung – aber auf „sehr gut“ lauten.
54III. Die dienstliche Beurteilung vom 26. März 2013 ist zudem rechtswidrig, weil sie nicht die individuelle Leistung des Klägers zum Maßstab hat, sondern ausschließlich am Beförderungsstellenkontigent ausgerichtete personalpolitische Erwägungen. Das Gesamturteil wurde nicht vor der Entscheidung über die Zuerkennung der Aufstiegseignung für den höheren Dienst und mithin hiervon unabhängig abgegeben, sondern erst nachdem feststand, dass der Kläger keine Aufstiegseignung erhalten konnte.
55Zwar ist die Bildung von Vergleichsgruppen und die Festlegung von Richtsätzen, wie sie hier in Ziff. 4.4.1 BuBR 2011 in Verbindung mit dem Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 4. Juni 2012 (P 1153 - II A 2 / P 1154 - 1- II A 2) vorgesehen ist, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Zutreffend verweist Ziff. 4.4.1 BuBR 2011 ferner darauf, dass die Richtsätze nur Anhaltspunkte für eine vor allem auch im Quervergleich möglichst gerechte Bewertung der Qualifikation geben und deshalb nicht schematisch auf einzelne Dienststellen übertragen werden dürfen.
56Zu der Zulässigkeit von Richtwerten vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 13.79 –, juris, Rn. 30 m.w.N.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 9. Juli 1976 – 41 III 76 –, DÖD 1976, 260, 261; Bodanowitz, in: Schnellenbach, Dienstliche Beurteilung, B VI, Rn. 403 m.w.N.
57Die Zulässigkeit der Bildung von Vergleichsgruppen und der Festlegung von Richtsätzen beruht auf der Erwägung, dass hierdurch der Aussagegehalt, den der Dienstherr aufgrund des ihm zustehenden Ermessens den einzelnen Noten des Gesamturteils beilegen will, verdeutlicht und konkretisiert wird. Die Noten dienen dem beurteilenden Dienstvorgesetzten als Ausdrucksmittel dafür, in welchem Maße der beurteilte Beamte den Anforderungen seines statusrechtlichen Amtes gerecht wird bzw. sie übertrifft. Dieses Werturteil erfordert insbesondere Maßstäbe dafür, inwieweit geringe Unterschreitungen oder Überschreitungen der zu stellenden Anforderungen innerhalb des mit der jeweiligen Note ausgedrückten Rahmens bleiben, welche Überschreitungen durch die nächstbessere Note und welche durch eine noch bessere Note zum Ausdruck zu bringen sind. Wortsinn und begriffliche Umschreibungen der Noten können für sich allein noch sehr unterschiedliche Auffassungen hierüber zulassen. Die ergänzende Angabe, dass der Dienstherr insgesamt zu bestimmten Anteilen bestimmte Noten erwartet, verdeutlicht die gewollten Maßstäbe, insbesondere für den mit Arbeitsweise und Leistungen größerer Verwaltungsbereiche vertrauten Vorgesetzten.
58Verwaltungsgericht E. , Urteil vom 11. August 2006 – 13 K 2207/04 –, juris, Rn. 41 m.w.N.
59Auch ist dem Beklagten darin zuzustimmen, dass die besonders gute oder schlechte Besetzung einer Dienststelle erfordern kann von solchen erfahrungsorientierten Richtwerten für die Vergabe des Gesamturteils abzuweichen.
60Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 9. Juli 1976 – 41 III 76 –, DÖD 1976, 260, 261 m.w.N.; Bodanowitz, in: Schnellenbach, Dienstliche Beurteilung, B VI, Rn. 403 m.w.N.
61Indes führt die Vorgehensweise des Beklagten, nach der zunächst geklärt wird, ob – unter Berücksichtigung der vorhandenen Aufstiegsstellen – die Aufstiegseignung zuzuerkennen ist und mit Blick darauf über das Gesamturteil entschieden wird, zu einer Missachtung des anzuwendenden Beurteilungsmaßstabes. Aufgabe der dienstlichen Beurteilung ist es, die fachliche Leistung des Beamten in Bezug auf das innegehabte Statusamt und im Vergleich zu den amtsgleichen Beamten seiner Laufbahn darzustellen.
62OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 6 A 1521/05 –, juris, Rn. 40 m.w.N.
63Zu Recht ergibt sich daher aus den BuBR 2011, dass das Gesamturteil vor der Entscheidung über die Zuerkennung der Aufstiegseignung für den höheren Dienst und mithin hiervon unabhängig abgegeben werden soll. Gemäß Ziff. 8.1 Satz 2 BuBR 2011 kann den Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 die Aufstiegseignung zuerkannt werden, wenn sie mit der Spitzennote beurteilt werden und die Spitzennote bei der vorhergehenden Beurteilung, die mindestens zwei Jahre zurück liegen muss, bereits erhalten haben. Die Entscheidung über die Aufstiegseignung setzt demnach denknotwendig voraus, dass zunächst ein Gesamturteil gebildet wird, auf dessen Grundlage über die Zuerkennung der Aufstiegseignung entschieden wird.
64OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 6 A 1521/05 –, juris, Rn. 32.; Bodanowitz, in: Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Aufl., 38. Aktualisierung; Juli 2012, B VI. Rn. 397b.
65Die BuBR 2011 und die von ihnen vorausgesetzte gedankliche Reihenfolge der Entscheidungsfindung tragen damit dem Umstand Rechnung, dass Leistungs- und Befähigungsgesamturteil einerseits und Eignungsurteil andererseits in einem natürlichen "Nähe- und Entsprechungsverhältnis" stehen und die Eignungsbewertung ihre Grundlage in den in der Vergangenheit gezeigten Leistungen bzw. dort offenbarten Stärken und Schwächen findet. Mit anderen Worten bildet deren Beurteilung die Basis für die Prognose, die mit der Eignungsbeurteilung anzustellen ist.
66OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 6 A 1521/05 –, juris, Rn. 33 ff. m.w.N.
67Bei der Erstellung der Beurteilung des Klägers wurde hingegen in der Vorbesprechung der Dienststellenleiter in Umkehrung dieser Vorgabe zunächst beschlossen, dem Kläger nicht die Aufstiegseignung zuzuerkennen und als Konsequenz dieser Entscheidung das Gesamturteil "sehr gut unterer Bereich" gebildet. Hiervon ist das Gericht aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnisse, insbesondere der Vernehmung des Zeugen H. überzeugt. Insoweit bedarf es keiner Auseinandersetzung mit dem nach der mündlichen Verhandlung durch den Zeugen H. verfassten Schriftsatz vom 16. August 2014.
68Bereits in der an den Kläger gerichteten E-Mail vom 3. Juli 2013 führte der Zeuge H. aus, dass er sich zwar habe vorstellen können, dass der Kläger für die Aufgabe eines Sachgebietsleiters in einem Betriebsprüfungsfinanzamt geeignet sei. Allerdings habe eine Rangfolge festgelegt worden müssen, da nur 70 Aufstiegseignungen vergeben werden sollten. Da es mehr „hervorragend“ Vorschläge gegeben habe, als nach den Vorgaben der OFD hätten vergeben werden können, hätten die Beamten ausgewählt werden müssen, die das „hervorragend“ bekommen sollten. Diese Ausführungen bestätigte der Zeuge in der mündlichen Verhandlung. Es sei festgelegt worden, dass 70 Aufstiegseignungen vergeben werden sollten. Mit Blick auf die BuBR 2011, wonach die Aufstiegseignung an die wiederholte Vergabe eines „hervorragend“ gebunden sei, sei damit mittelbar festgelegt worden, dass 70 Mal ein weiteres hervorragend vergeben werden sollte. Diese 70 Personen seien in der Gremiumsbesprechung festgelegt worden. Zwar habe er zunächst auch für den Kläger ein „hervorragend“ vorgeschlagen. Indes habe bei einem Vergleich mit anderen zu Beurteilenden ein „hervorragend“ nicht für ihn vergeben werden können. Wenn es 10 Leute gebe, die für ein Vorhaben vorgesehen seien, aber nur 2 Aufstiegseignungen erteilt werden könnten, könnten auch nur zwei Personen dieses „hervorragend“ erhalten.
69Im Ergebnis lässt sich der Aussage des Zeugen entnehmen, dass er dem Kläger – obwohl er seine Leistung und Befähigung als „hervorragend“ angesehen hat – mit Blick auf die seitens der OFD gemachten Vorgaben kein „hervorragend“ vergeben konnte. Diese schriftliche und mündliche Einlassung des Zeugen veranschaulicht, dass vorliegend nicht die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten bewertet wurden, sondern dass eine in absoluten Zahlen vorgegebene Anzahl von Bestnoten vergeben werden sollte, ohne dass dabei berücksichtigt werden konnte, ob diese Anzahl mit der Anzahl der – aufgrund der genannten Kriterien der Bestenauslese – Besten tatsächlich übereinstimmt.
70Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2013 – 1 B 133/13 –, juris, Rn. 41 m.w.N.
71Dem Beklagten ist es auch nicht gelungen, die von dem Zeugen dargestellte Vorgehensweise zu widerlegen. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 1. August 2014 bereits von sich aus die Darstellung des Zeugen bestätigt hat. Auf Seite 1 dieses Schriftsatzes erläutert der Beklagte, dass seitens der OFD vorgegeben worden sei, dass etwa 70 „hervorragend“ vergeben werden sollten. Die Anzahl der Vorschläge überträfen diesen Richtwert. In der mündlichen Verhandlung gab der Vertreter des Beklagten aber an, die Aussage des Zeugen sei falsch gewesen. Dies zeige bereits die Tatsache, dass in der konkreten Beurteilungsrunde bei rund 20 bis 30 Aufstiegseignungen 70 „hervorragend“ vergebenen worden seien. Diese Einlassung steht aber von vornherein nicht im Widerspruch zu der eigenen Darstellung des Beklagten im vorstehend genannten Schriftsatz und auch nicht zu den Ausführungen des Zeugen. Selbst wenn die Zahl der vergebenen Aufstiegseignungen erheblich über der Zahl der tatsächlich verfügbaren Aufstiegsmöglichkeiten läge, wird von vornherein nicht erkennbar, inwieweit dies die Vorgabe seitens der OFD, nur 70 Aufstiegseignungen zu verteilen, zu entkräften vermag. Im Gegenteil: Vor dem Hintergrund der nur beschränkt vorhandenen Aufstiegsmöglichkeiten, ist eine Regelung zur Verteilung der Aufstiegseignungen aus Sicht des Beklagten nachvollziehbar, um die noch anstehende Auswahlentscheidung durch die Reduzierung der in Frage kommenden Beamtinnen und Beamten leichter handhabbar zu machen. Ein solcher allein praktischer Gesichtspunkt vermag die aufgezeigten rechtlichen Bedenken aber nicht zu beseitigen.
72Eine mit Blick auf die Anzahl der zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen vorgenommene Reduzierung der Häufigkeit der Vergabe von Spitzennoten ist auch nicht im Hinblick auf die Regelung des § 50 Absatz 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung – BLV) bzw. § 12 Absatz 3 der Verordnung über die Laufbahn der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung – LVO) gerechtfertigt. Vielmehr haben diese mit der vorgenommenen Reduzierung überhaupt nichts zu tun. Bei der durch § 50 Absatz 2 BLV bzw. § 12 Absatz 3 LVO vorgegebenen Notenquotierung handelt es sich um ein Instrument, der Inflation guter (Beurteilungs-)Noten vorzubeugen. Den Noten soll damit ihre Aussagekraft bewahrt und ihre Funktion erhalten werden, ein angemessenes Bild von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung eines Beamten zu ermöglichen. Dabei trifft es zu, dass die durch § 50 Absatz 2 Satz 1 BLV vorgegebenen Höchstquoten (Richtwerte) im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit u.a. auch unterschritten werden können.
73Lemhöfer, in: Schröder/Lemhöfer/Krafft, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, § 50 BLV, Rn. 10 m.w.N.
74Das ist allerdings nur dann möglich, wenn innerhalb der bei der Beurteilung zu bildenden Vergleichsgruppe im Rahmen der gebotenen Einzelfallbetrachtung der Anteil der Spitzenleistungen tatsächlich unterhalb dieser Quote liegt. Um dies festzustellen, müsste aber zunächst eine an den Kriterien der Bestenauslese orientierte Beurteilung der Beamten erfolgen, was hier gerade wegen der "starren" numerischen Vorgabe der auszuwerfenden Höchstnoten unterblieben ist.
75Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2013 – 1 B 133/13 –, juris, Rn. 44.
76Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Absatz 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
77Beschluss:
78Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
79Gründe:
80Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Absatz 2 GKG erfolgt.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg.
31. Das Zulassungsvorbringen zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erster Instanz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.
4Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass ein Fehler im Beurteilungsverfahren dann nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führt, wenn ausgeschlossen ist, dass er sich auf deren Ergebnis ausgewirkt hat. Dies gilt auch für Verfahrensvorschriften, die sicherstellen sollen, dass die Beurteilung inhaltlich richtig erfolgt, und für Fehler, die bei der Bewertung der Leistungen des zu Beurteilenden erfolgen.
5Ebenso OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2010 – 6 A 481/09 –, juris, Rn. 3, 5, vom 3. November 2006 – 6 B 1866/06 –, juris, Rn. 9, und vom 5. April 2001 – 6 A 3255/97 –, RiA 2002, 87 = juris, Rn. 7, sowie Urteil vom 13. Februar 2001 – 6 A 3438/00 –, NVwZ-RR 2001, 592 = juris, Rn. 2, 9, 17, 19 f. (alle Entscheidungen auch abrufbar bei NRWE); Bodanowitz, in: Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Stand: April 2013, Rn. 326 a. E., 464; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 11 Rn. 71, zur nicht sachgerechten Beratung des Endbeurteilers durch ein Gremium personen- und sachkundiger Bediensteter; Willems, Die dienstliche Beurteilung der Polizeibeamten im Land NRW, NWVBl. 2001, 121 (129); BVerwG, Beschluss vom 12. November 1971 – 7 B 71.70 –, Buchholz 412.0 Prüfungswesen Nr. 45 = juris, Rn. 3, zu Verfahrensfehlern im Prüfungsverfahren.
6Ob in tatsächlicher Hinsicht auszuschließen ist, dass sich ein Fehler auf die Beurteilung ausgewirkt hat, ist eine Frage des Einzelfalls. Das Verwaltungsgericht hat eine Kausalität hier nach Vernehmung des Erstbeurteilers als Zeugen verneint. Dieser hat bekundet, er habe seine Beurteilung unbeeinflusst von der Rankingliste erstellt, an der er nicht beteiligt worden sei. Selbst wenn also das Rankinglistenverfahren in der hier angewandten Form rechtswidrig wäre, hat dies nach der Aussage des Zeugen im vorliegenden Fall keinen Einfluss auf den Inhalt seiner später unverändert getroffenen Beurteilung gehabt.
7Soweit der Kläger meint, eine Beeinflussung sei aber auch nicht völlig auszuschließen, greift er der Sache nach die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an. Eine Beeinflussung mag im Allgemeinen denkbar sein, hier lag sie aber nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls nicht vor. Diese Feststellungen hat der Kläger aber nicht in Frage gestellt. Insbesondere hat er keine konkreten Anhaltspunkte dafür benannt, dass die Angaben des Zeugen unglaubhaft sein könnten.
8Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte der Zeugenaussage weiter nachgehen müssen, dass der Erstbeurteiler zunächst einen Bleistiftentwurf gefertigt habe, führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Der Kläger hat nicht dargelegt, inwieweit sich das Erstellen eines Bleistiftentwurfs hier auf die Richtigkeit der angefochtenen Beurteilung auswirken könnte.
9Die vom Kläger weiter gerügte Verletzung der Chancengleichheit im Rankinglistenverfahren ist nicht entscheidungserheblich. Denn dieses Verfahren hat die Beurteilung des Erstbeurteilers nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht beeinflusst. Daher wirft auch die Frage nach der grundsätzlichen Zulässigkeit des Rankinglistenverfahrens im Allgemeinen und auf Abteilungsebene keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auf.
102. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Aufklärung des tatsächlichen Ablaufs des Rankinglistenverfahrens begründet schon deswegen keine tatsächlichen Schwierigkeiten im genannten Sinne, weil sich dieses Verfahren auf das Ergebnis der Beurteilung nicht ausgewirkt hat. Aus diesem Grund wirft auch die Frage, welche Folgen ein in den Beurteilungsrichtlinien nicht vorgesehenes Rankinglistenverfahren für die Rechtmäßigkeit von Beurteilungen hat, keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. Die Rechtsfrage, wie sich Formfehler im Stadium der Leistungsbewertung bei dienstlichen Beurteilungen auswirken, ist durch die unter 1. genannte Rechtsprechung geklärt.
113. Die Berufung kann schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden.
12Die vom Kläger aufgeworfene Frage,
13„ob Formfehler im Stadium der Leistungsbewertung bei dienstlichen Beurteilungen (hier fehlende Einbindung des Erstbeurteilers in die Erstellung der Anlassbeurteilung nebst fehlender Beteiligung an einem in den Richtlinien nicht vorgesehenen Rankinglistenverfahren[s] sowie Verfahren eines ‚Bleistiftentwurfs) sich inhaltlich nicht niederschlagen mit der Folge, dass eine formell mangelbehaftete Beurteilung rechtlichen Bestand hat,“
14hat keine grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne. In der unter 1. zitierten Rechtsprechung ist geklärt, zu welchen Folgen solche Fehler führen. Ob in tatsächlicher Hinsicht auszuschließen ist, dass sich ein Fehler auf die Beurteilung ausgewirkt hat, ist eine Frage des Einzelfalls.
15Die vom Kläger weiter aufgeworfene Frage,
16„ob das hier eingeführte Rankinglistenverfahren mit dem Leistungsprinzip, Art. 33 Abs. 2 GG, vereinbar ist,“
17rechtfertigt es ebenfalls nicht, die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Diese Frage ist aus den unter 1. genannten Gründen nicht entscheidungserheblich.
18Dasselbe gilt für die Frage,
19„ob ein Rankinglistenverfahren auf Abteilungsleiterebene ohne Einbeziehung der Erstbeurteiler mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar ist.“
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
21Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
22Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 26. März 2013 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2012 erneut dienstlich zu beurteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der im Jahr 1962 geborene Kläger wendet sich gegen seine dienstliche Beurteilung des Beklagten vom 26. März 2013.
3Er steht seit dem 16. August 1982 im Dienst des Beklagten beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV NRW). Seit dem 1. August 2007 ist er als Sachbearbeiter zum Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung E. I abgeordnet. Zuletzt wurde er im August 2011 zum Steueroberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13 g.D. Bundesbesoldungsordnung – BBesO) ernannt.
4Der Kläger wurde für den vorangegangenen Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31.12.2009 als Steueramtsrat (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) mit der Gesamtnote „hervorragend“ beurteilt.
5Die streitgegenständliche Beurteilung des Klägers wurde durch Herrn T. – der den zwischenzeitlich in Ruhestand getretenen Dienststellenleiter H. vorübergehend vertrat – für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012 mit der Gesamtnote „sehr gut oberer Bereich“ unter Verneinung der Aufstiegseignung am 26. März 2013 erstellt und dem Kläger am 23. April 2013 übergeben. Bei der Leistungsbeurteilung erhielt der Kläger zwei Mal fünf Punkte („übertrifft erheblich die Anforderungen“) und zwei Mal vier Punkte („entspricht in vollem Umfang den Anforderungen“). Im Rahmen der Befähigungsbeurteilung erhielt er vier Mal vier Punkte („sehr stark ausgeprägt“) und drei Mal drei Punkte („stark ausgeprägt“).
6Mit E-Mail vom 3. Juli 2013 erläuterte Herr H. (Leitender Regierungsdirektor a.D.) dem Kläger die streitgegenständliche Beurteilung. Zwar habe er sich vorstellen können, dass der Kläger von den erstmals in A13 beurteilten Beamten, die er mit der Note „hervorragend“ vorgeschlagen habe, als Sachgebietsleiter geeignet sei. Allerdings sei eine Rangfolge festzulegen gewesen. Da die festgelegte Zahl möglicher Aufstiegseignungen von den im Vorfeld erteilten „hervorragend“ Vorschlägen überschritten worden sei, hätten die Beamten ausgewählt werden müssen, die das „hervorragend“ bekommen sollten.
7Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 17. Juli 2013 beantragte er die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung aufzuheben und ihm eine neue ermessensfehlerfreie dienstliche Beurteilung mit der Gesamtnote „hervorragend unterer Bereich“ und unter Zuerkennung der Aufstiegseignung zu erteilen.
8Zur Begründung bezog er sich im Wesentlichen auf den Beurteilungsvorschlag des Finanzamts für Groß- und Konzernbetriebsprüfung E. I und auf die abweichende Stellungnahme seines zuständigen Sachgebietsleiters, Herrn Oberregierungsrat C. , vom 28. Februar 2013. Aus dessen Sicht sei die vorgesehene Benotung mit „sehr gut oberer Bereich“ nicht zutreffend. Er halte vielmehr den Beurteilungsvorschlag des Finanzamts für Groß- und Konzernbetriebsprüfung E. I für zutreffend. Die Aufführung des Klägers an siebter Stelle in der Amtsreihenfolge spreche nicht gegen die Note „hervorragend unterer Bereich“ und die Zuerkennung der Aufstiegseignung. Letztlich seien die mit „hervorragend“ vorgeschlagenen Beamtinnen und Beamten – trotz marginaler Vorteile einzelner Kandidaten gegenüber dem Kläger – als in der Summe gleichwertig gesehen worden. Die Entwicklung des Klägers sei seit dem letzten Beurteilungsstichtag ausgesprochen positiv verlaufen.
9Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD) lehnte den Antrag des Klägers mit Schreiben vom 20. August 2013, welches mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, ab. Zwar sei zunächst die Gesamtnote „hervorragend unterer Bereich“ und eine Punktzahl von 45 Punkten für die Beurteilung des Klägers vorgeschlagen worden. Allerdings ergebe sich das endgültige Gesamturteil erst aus dem überregionalen Vergleich aller Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe. Erst ein solcher Vergleich in der gesamten Landesfinanzverwaltung gewährleiste die Gleichmäßigkeit und Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabes. Da die mit „hervorragend“ vorgeschlagenen Beamtinnen und Beamten sehr nah beieinander gelegen hätten und die Zahl der zu vergebenden Spitzennoten geringer als die Zahl der vorgeschlagenen Personen gewesen seien, habe es auch innerhalb dieser Spitzengruppe weiterer sachgerechter Differenzierungskriterien bedurft. Eine ausführliche Diskussion habe letztlich zu einer von allen Gremiumsteilnehmern getragenen Entscheidung geführt, welchen Beamtinnen und Beamten die Note „hervorragend“ zuerkannt werden sollte. Danach habe der Kläger nicht diesem Personenkreis zugeordnet werden können. Die vom Kläger gezeigten Leistungen seien sowohl in den Einzelurteilen als auch in der zusammenfassenden Würdigung zutreffend berücksichtigt worden. Auch die in der abweichenden Stellungnahme des unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers dokumentierten Leistungen fänden Berücksichtigung und rechtfertigten keine andere Beurteilung. Diesem fehle der Überblick über die Leistungen und Befähigungen der zu Beurteilenden aus den anderen Dienststellen. Zutreffend sei zwar, dass nach den Richtsätzen des Finanzministeriums NRW bis zu 10 v.H. der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 13 g.D. mit der Spitzennote „hervorragend“ hätten beurteilt werden können. Es liege jedoch im Ermessen des Dienstherrn den vorgesehenen Beurteilungsrahmen auszuschöpfen. Angesichts der großen Anzahl der auf eine Aufstiegsbeförderung wartenden Beamtinnen und Beamten sei der Verzicht auf eine Ausschöpfung der Richtsätze nachvollziehbar und ermessensgerecht.
10Hiergegen hat der Kläger am 12. September 2013 Klage erhoben.
11Zur Begründung bezieht er sich auf die Begründung des Abänderungsantrags vom 17. Juli 2013 und führt ergänzend und vertiefend folgendes aus:
12n
Infolge der – vorab erfolgten – Herabsetzung der Vergabequote von 81 möglichen Aufstiegseignungen auf lediglich 70 sei es zu einem Bewerberüberschuss gekommen. Insoweit sei der Verzicht auf eine Ausschöpfung der Richtsätze weder nachvollziehbar noch ermessensgerecht, da allein Leistung, Eignung und fachliche Befähigung sowie Perspektive in der Entwicklung die Beurteilungsmaßstäbe seien. Die Ausschöpfung der Quote liege nur in solchen Fällen im Ermessen des Dienstherren, in denen nicht genügend Bewerber vorhanden seien und andernfalls nicht geeignete Bewerber mit der Aufstiegseignung versehen werden müssten.
Hinzukomme, dass der Stellenerlassplan schon seit Jahren nicht ermessengerecht umgesetzt worden sei. Die dem Funktionsbereich der Groß- und Konzernbetriebsprüfung insgesamt 28 zugeteilten Stellen habe der Beklagte überwiegend mit Sachgebietsleitern des Regelbereichs besetzt. Demnach hätten bei der Verteilung der Quoten mehr Aufstiegseignungen für den Bereich der Groß- und Konzernbetriebsprüfungen vergeben werden müssen.
14Den Amtsvorstehern seien feste Vorgaben für die Vergabe des Gesamturteils „hervorragend“ gemacht worden, an die sie sich hätten halten müssen.
15Der Kläger beantragt,
16den Beklagten zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 26. März 2013 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2012 erneut dienstlich zu beurteilen.
17Der Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Zur Begründung bezieht er sich auf sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und ergänzt es wie folgt:
20Das der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung zugrunde liegende Beurteilungsverfahren sei unter Beachtung der Richtlinien für die Beurteilung und Beförderung der Beamtinnen und Beamten der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (BuBR 2011) vom 21. Mai 2010, in der Fassung vom 22. August 2012 – folgendermaßen durchgeführt worden:
21Am 27. September 2012 habe die Sachgebietsleiterbesprechung stattgefunden. Diese habe für den Kläger die Gesamtnote „hervorragend unterer Bereich“ mit 45 Punkten vorgesehen. Damit habe der Kläger in dem auf dieser Grundlage erstellten Beurteilungsplan vom 10. Dezember 2012 den siebten Rang – von 14 im Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung E. I zu vergleichenden Beamten der Besoldungsgruppe A 13 – eingenommen. Im Anschluss hätten am 10. Dezember 2012 und 4. Januar 2013 Vorbesprechungen der Vorsteher der Finanzämter für Groß- und Konzernbetriebsprüfung im Oberfinanzbezirk Rheinland stattgefunden, an denen auch die Gleichstellungsbeauftragte teilgenommen habe. Diese hätten dazu gedient, die Gruppen der in den Funktionsfinanzämtern zu beurteilenden Beamten miteinander zu vergleichen und die gefundenen Beurteilungsvorschläge regional übergreifend zu erörtern. Seitens der OFD sei erläutert worden, dass etwa 70 „hervorragend“ vergeben werden sollten; die Anzahl der Vorschläge überträfen diesen Richtwert. Es sei auch mitgeteilt worden, dass die Vorschläge der Dienststellen an Hand eines strengeren Maßstabes zu prüfen seien. Zunächst seien diejenigen Personen besprochen worden, die bereits bei ihrer letzten Beurteilung die Aufstiegseignung erhalten hätten. Es habe Einvernehmen bestanden, dass diese Personen erneut ein „hervorragend“ verbunden mit der Aufstiegseignung erhalten sollten. Anschließend sei über die übrigen Personen, die ebenfalls mit „hervorragend“ vorschlagen gewesen seien, gesprochen worden. Im Ergebnis hätten dann die Dienststellenleiter/-innen einen Teil der Vorschläge zurückgenommen. Herr H. habe die Vorschläge sechs bis acht zurückgenommen. Schließlich habe am 24. Januar 2013 eine überörtliche Besprechung aller betroffenen Vorsteher des Oberfinanzbezirks Rheinland stattgefunden, an der ebenfalls die Gleichstellungsbeauftragte teilgenommen habe. In dieser Gremiumsbesprechung seien die im Vorfeld angewendeten Beurteilungsmaßstäbe auf ihre Objektivität und Einheitlichkeit hin überprüft worden. Sodann sei über einige Personen diskutiert worden, bei denen die Vergabe der Note „hervorragend“ offen geblieben sei; über den Kläger sei nicht mehr gesprochen worden.
22Der Beklagte ist der Auffassung, er sei berechtigt die Notenvergabe an den von ihm gewählten Quoten auszurichten. Auch sei er zur Konkretisierung des Aussagegehalts der Noten und zur Festsetzung der Notenskala und der Maßstäbe, nach denen die Noten vergeben würden, befugt. Insbesondere könne er das Ermessen dahingehend ausüben, die Quoten nicht in vollem Umfang auszuschöpfen. Die Festlegung von Quoten erleichtere den vorzunehmenden Vergleich zwischen den zu Beurteilenden. Ein hohes Leistungsniveau führe zu einer Verschärfung der Kriterien für die Vergabe einer Spitzennote.
23Die Nichtausschöpfung der Quote habe nicht dazu geführt, dass kein dienststellenübergreifender Vergleich der zu beurteilenden Beamten innerhalb der Besoldungsgruppe stattgefunden habe. Auch der Vortrag, dass pro Amt nur ein erstmalig in A13 zu beurteilender Beamter die Note „hervorragend“ erhalten habe, werde zurückgewiesen. Im Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Köln habe beispielsweise keiner der erstmalig in A13 zu beurteilenden Beamten ein „hervorragend“ erhalten.
24Dass der Kläger bei Ausschöpfung der Quote von 81 Aufstiegseignungen ein besseres Gesamturteil erhalten hätte, sei reine Spekulation. Im Rahmen von Beurteilungen seien unter Berücksichtigung von Vergleichsgruppen – unabhängig von der exakten Höhe der Quote – stets Auswahlentscheidungen darüber zu treffen, welche Beamten im Vergleich zu den übrigen zu Beurteilenden deutlich über dem Durchschnitt ihrer Besoldungsgruppe lägen und mit „sehr gut“ oder welche aus ihrer Besoldungsgruppe herausragten und mit „hervorragend“ zu bewerten seien. Da der Kläger innerhalb seines Amtes den siebten Platz in der Rangfolge eingenommen habe, seien bereits innerhalb seines Amtes mehrere Beamte besser eingeschätzt worden. Im Hinblick auf die vorgeschlagene Beurteilung mit der Gesamtnote „hervorragend“ sei zu beachten, dass insgesamt 8 von 14 zu beurteilenden Beamten diese Note hätten erhalten sollen.
25Das Gericht hat Beweis erhoben über die Umstände der Erstellung der dienstlichen Beurteilung des Klägers durch Vernehmung von Herrn Leitenden Regierungsdirektor a.D. X. H. als Zeugen; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12. September 2014 verwiesen.
26Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe:
28Die zulässige Klage ist begründet.
29Der Kläger hat entsprechend § 113 Absatz 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einen Anspruch darauf, dass der Beklagte unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 26. März 2013, ihn unter Beachtung der Rechtauffassung des Gerichts erneut beurteilt. Denn die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 26. März 2013 ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten.
30Dienstliche Beurteilungen sind nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die jeweiligen Amtsträger gegen Verfahrensvorschriften oder -regeln des Beurteilungsrechts verstoßen haben, der gesetzliche Rahmen oder die anzuwendenden Begriffe verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist oder ob ein Beurteiler allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regeln in Einklang stehen.
31Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. November 2005 – 2 C 34.04 –, juris, Rn. 8; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 5. Juni 2012 – 1 B 368/12 –, juris, Rn. 9; Verwaltungsgericht E. , Urteil vom 8. März 2013 – 13 K 2289/12 –, n.v.
32Hiernach leidet die dienstliche Beurteilung vom 26. März 2013 an Rechtsfehlern.
33Die Beurteilung ist in einem durch die BuBR 2011 des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen rechtswidrig geregelten Beurteilungsverfahren erstellt worden. Das in Ziffer 4.4.3 der BuBR 2011 vorgesehene Verfahren lässt weder eine hinreichende Berücksichtigung der Bedeutung der Einzelmerkmale erkennen (vgl. nachfolgend unter I.), noch ein höchstpersönliches Werturteil des zu Beurteilenden (vgl. nachfolgend unter II.). Überdies ist die angegriffene dienstliche Beurteilung rechtswidrig, da zunächst beschlossen wurde, dem Kläger nicht die Aufstiegseignung zuzuerkennen und erst als Konsequenz dieser Entscheidung das Gesamturteil "sehr gut unterer Bereich" gebildet wurde (vgl. nachfolgend unter III).
34I. Die BuBR 2011 sehen in Ziff. 4.4.3 vor, dass die Ergebnisse der Gremiumsbesprechung für die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter bindend sind. Der Beurteiler kann danach die Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung und der Befähigungsbeurteilung erst dann endgültig beurteilen, nachdem das Gesamturteil der Beurteilung gemäß Ziff. 4.4.3 BuBR 2011 für ihn bindend in der Gremiumsbesprechung festgelegt wurde.
35So auch Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 17. Januar 2014 – 19 K 5097/12 –, juris, Rn. 22.
36Diese durch die BuBR 2011 bestimmte Reihenfolge bei der Bewertung von Gesamturteil und Einzelkompetenzen verstößt gegen das Gebot der Bestenauslese nach Artikel 33 Absatz 2 GG. Werden die Einzelmerkmale einer Beurteilung erst nach dem Gesamturteil endgültig festgelegt, verlieren die Bewertungen der Einzelmerkmale ihre Aussagekraft für künftige auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilung zu treffende Auswahlentscheidungen des Beklagten. Dienstliche Beurteilungen dienen – wie bereits ausgeführt – dem Zweck, einen am Leistungsgrundsatz ausgerichteten Vergleich der Beurteilten bei Auswahlentscheidungen zu ermöglichen. Bei Auswahlentscheidungen hat der Dienstherr aber nicht allein auf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung abzustellen; bei gleichem Gesamturteil der Bewerber ist er gehalten, die dienstliche Beurteilung umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungsmerkmale zu berücksichtigen (sog. Ausschärfung).
37BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – 2 C 19.10 –, juris, Rn. 17 m.w.N.
38Die eigenständige Berücksichtigung der Einzelmerkmale einer dienstlichen Beurteilung ist deshalb geboten, weil die Bewertung in einzelnen unterschiedlichen Leistungs- und Befähigungsbereichen eine größere Aussagekraft eines Beamten für einen bestimmten Beförderungsdienstposten haben kann als allein das Gesamturteil.
39Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 26. Februar 2013 – 8 K 1969/11 –, juris, Rn. 64.
40Dieser eigenständigen Bedeutung der Einzelmerkmale für künftige Auswahlentscheidungen wird nur dann ausreichend Rechnung getragen, wenn das Gesamturteil aus den zuvor festgelegten Einzelmerkmalen in der Weise entwickelt wird, dass es durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der Einzelbewertungen gebildet wird. Daher muss die Möglichkeit bestehen, das Gesamturteil im Lichte der Noten, die für die Einzelmerkmale vergeben wurden, zu überdenken.
41BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 – 2 VR 3.11 –, juris, Rn. 23 m.w.N.; Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 26. Februar 2013 – 8 K 1969/11 –, juris, Rn. 66, 70.
42Dieser Vorgang zur Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des zu beurteilenden Beamten kommt entsprechend in § 93 Absatz 1 Satz 3 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG NRW) zum Ausdruck. Nach dessen Wortlaut ist die Beurteilung mit einem Gesamturteil "abzuschließen" (Hervorhebung durch die Kammer).
43Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 17. Januar 2014 – 19 K 5097/12 –, juris, Rn. 29.
44Das in den BuBR 2011 geregelte Beurteilungsverfahren beachtet die eigenständige Bedeutung der Einzelmerkmale einer Beurteilung nicht. Bei dem nach den BuBR 2011 vorgesehenen Verfahren besteht die Gefahr, dass die Einzelkategorien nicht jeweils für sich betrachtet und unter Ausschöpfung des von den Punktwerten 1 bis 5 und den Ausprägungsgraden "sehr stark ausgeprägt" bis "weniger ausgeprägt" gebildeten Spielraums bewertet werden, sondern die Vergabe der Ausprägungsgrade maßgeblich danach ausgerichtet wird, keine Implausibilität zwischen dem zuvor bindend festgelegten Gesamturteil und der Summe der Einzelbewertungen zu erzeugen. Der Beurteiler des zu beurteilenden Beamten kann nach vorheriger Festlegung des Gesamturteils nicht mehr unbefangen über die Bewertung der Einzelmerkmale entscheiden. Der eigentliche Beurteilungsvorgang wird durch eine solche Vorfestlegung wertlos und überflüssig, vor allem wenn – wie vorliegend – auch die Beurteilungsvorschläge erst im Anschluss an die Gremiumsbesprechung erfolgen.
45Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 17. Januar 2014 – 19 K 5097/12 –, juris, Rn. 30; Zur Rechtswidrigkeit des Beurteilungsverfahrens nach der Beurteilungs-VV 2003 des rheinland-pfälzischen Ministeriums der Finanzen Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 8. Mai 2013 – 1 K 772/12.NW –, juris, Rn 22 ff.
46Die Beurteilung des Klägers ist nach den rechtswidrigen verfahrensrechtlichen Vorgaben der BuBR 2011 erstellt worden.
47Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass das Gesamturteil vorliegend nicht aus den Bewertungen der Einzelmerkmale entwickelt wurde.
48Insoweit gab zunächst die Vertreterin des Beklagten an, dass in der Gremiumsbesprechung die Gesamtnoten auch in zeitlicher Hinsicht festgelegt würden. Das heiße, dass nach der Gremiumsbesprechung niemand mehr hergehen und eine andere Gesamtnote vorschlagen solle. Denn die Gremiumsbesprechung diene einer weiteren Objektivierung des Beurteilungsverfahrens und der Anwendung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe bei den verschiedenen Dienststellen durch Vergleich der zu Beurteilenden.
49Der Zeuge H. hat das genauere Beurteilungsverfahren sodann ausführlich und nachvollziehbar erläutert: Zunächst seien im Rahmen der Sachgebietsleiterbesprechung die Beurteilungen der zu Beurteilenden erörtert und ein Beurteilungsplan erstellt worden. Schriftliche Beurteilungsentwürfe hätten zum Zeitpunkt der Erstellung des Beurteilungsplans nicht vorgelegen. Die Einzelmerkmale seien in den Sachgebietsleiterbesprechungen zwar auch angesprochen worden, sie würden aber nicht abschließend festgelegt. Die Erörterung der einzelnen Leistungsmerkmale erfolge vielmehr exemplarisch. Andernfalls würde die Runde auch von der Kapazität her überfordert werden. Die so erstellten Vorschläge seien der OFD unterbreitet, in die Gremiumsbesprechung eingeführt und diskutiert worden. In der Gremiumsbesprechung am 24. Januar 2013 sei nicht über die einzelnen Leistungsmerkmale gesprochen worden, da es insoweit keinen Diskussionsbedarf mehr gegeben habe. In der im Vorfeld erfolgten Vorbesprechung sei selbstverständlich auch über einzelne Leistungsmerkmale gesprochen worden.
50Mit seinen Angaben hat der Zeuge deutlich gemacht, dass es für das Beurteilungsverfahren bis zur Entscheidung in der Gremiumsbesprechung in erster Linie bedeutsam war, das Gesamturteil festzulegen. Auch wenn im Vorfeld die Einzelmerkmale angesprochen wurden, lässt die gewählte Verfahrensweise nicht erkennen, dass diesen die erforderliche eigenständige beurteilungsrechtliche Bedeutung zukam und das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen entwickelt wurde. Die Einzelmerkmale wurden nach der Schilderung des Zeugen mit Blick auf den zeitlichen Rahmen vielmehr vereinzelt und keineswegs vollständig diskutiert. Die Gesamtnote ist aber nicht nur aus einigen – unter Umständen besonders hervorzuhebenden oder für wichtig erachteten – Einzelmerkmalen zu entwickeln, sondern aus der Gesamtschau aller Einzelmerkmale. Erst der daraus gewonnene Gesamteindruck über die Leistung und Befähigung des zu Beurteilenden lässt einen hinreichenden Schluss auf die ihm zu erteilende Gesamtnote zu. Schließlich fehlt es nach der Schilderung des Zeugen gänzlich an einer Berücksichtigung der Einzelmerkmale bei der abschließenden und nach den Vorgaben der Ziffer 4.4.3 BuBR 2011 für die Beurteilung allein entscheidenden Gremiumsbesprechung. In dieser besteht aber durchaus noch die Möglichkeit, von den vorherigen Beurteilungsvorschlägen abzuweichen, auch wenn dies hinsichtlich des Klägers nicht mehr geschehen ist. Letztlich muss der die Beurteilung erstellende Dienstvorgesetzte die Einzelmerkmale so festlegen, dass sie zu der für ihn verbindlich festgelegten Gesamtnote passen. Die fehlende Möglichkeit des Dienststellenleiters, eine in Anschauung der Einzelmerkmale abweichende Gesamtbeurteilung abzugeben, ist insoweit von der Vertreterin des Beklagten bestätigt worden.
51II. Die praktizierte und in den Beurteilungsrichtlinien vorgesehene Verfahrensweise stellt sich aus einem weiteren Grund als rechtswidrig dar. Die nach Ziffer 4.4.3 BuBR 2011 bindende Wirkung der Ergebnisse der Gremiumsbesprechung für den Dienststellenleiter (Beurteiler) ist unvereinbar mit dem Grundsatz, dass der Beurteiler – und nicht der Vorgesetzte des Beurteilers oder andere Personen – die Beurteilung eigenverantwortlich und nach eigener Überzeugung zu erstellen hat. Nach Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilung muss der jeweils zuständige Beurteiler nicht nur in der Lage sein, das ihm anvertraute höchstpersönliche Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten abzugeben. Die Beurteilung muss sich auch tatsächlich als ein von ihm verantwortetes eigenes und unabhängiges Urteil über den Beamten darstellen. Indem die höchstpersönliche Bewertung der Leistung und Befähigung durch die Beurteiler in unzulässiger Weise durch eine Entscheidung der Gremiumsbesprechung ersetzt wird, wirken solche Personen an der Beurteilung mit, die zur Beurteilung mangels der erforderlichen Kenntnis über die zu Beurteilenden nicht berufen sind. Diese Vorgehensweise stellt das Beurteilungsverfahren in unzulässiger Weise „auf den Kopf“, da die dienstliche Beurteilung nicht auf einem „von unten nach oben ausgestalteten Beurteilungsverfahren“ resultiert. Nicht der Beurteiler bestimmt das Gesamtergebnis der dienstlichen Beurteilung. Vielmehr erfolgt durch die abschließende Vorgabe eines „Rankings“ der Beamten und die Festlegung ihrer jeweiligen Gesamtbewertungen eine unzulässige Vorsteuerung der erst anschließend – in einer Bindung an die Ergebnisse der Gremiumsbesprechung – erstellten Beurteilungsentwürfe.
52BVerwG, Urteil vom 17. April 1986 – 2 C 13.85 –, juris, Rn. 14 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2011 – 1 A 1810/08 –, juris, Rn. 43; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Februar 2009 – 1 Bs 208/08 –, juris, Rn. 11. m.w.N.; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Juni 2008 – 5 LA 168/05 – juris, Rn. 9 und Urteil vom 30. Mai 2007 – 5 LC 44/06 –, juris, Rn. 43; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. September 2003 – 2 A 10795/03 –, juris, Rn. 30; Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 17. Januar 2014 – 19 K 5097/12 –, juris, Rn. 31; Zur Rechtswidrigkeit des Beurteilungsverfahrens nach der Beurteilungs-VV 2003 des rheinland-pfälzischen Ministeriums der Finanzen Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 8. Mai 2013 – 1 K 772/12.NW –, juris, Rn. 29; Bodanowitz, in: Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, B V, Rn. 280 m.w.N.
53Im konkreten Fall kommt hinzu, dass der Beurteiler, Herr T. , als Vertreter im Amt des zwischenzeitlich in Ruhestand getretenen Zeugen H. nicht einmal an der Gremiumsbesprechung beteiligt war, in der die Gesamtnote derjenigen Beurteilungen festgelegt wurde, die rechtmäßigerweise sein persönliches Werturteil hätte sein sollen. Dies ist umso gravierender, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme Herr T. noch in amtsinternen Abstimmungen im Vorfeld der Gremiumsbesprechung eingebunden war, nach deren Ergebnis der Kläger mit „hervorragend“ hätte beurteilt werden sollen. Die von Herrn T. am Ende im eigenen Namen zu verantwortende Beurteilung musste – nach dem Ergebnis der Gremiumsbesprechung – aber auf „sehr gut“ lauten.
54III. Die dienstliche Beurteilung vom 26. März 2013 ist zudem rechtswidrig, weil sie nicht die individuelle Leistung des Klägers zum Maßstab hat, sondern ausschließlich am Beförderungsstellenkontigent ausgerichtete personalpolitische Erwägungen. Das Gesamturteil wurde nicht vor der Entscheidung über die Zuerkennung der Aufstiegseignung für den höheren Dienst und mithin hiervon unabhängig abgegeben, sondern erst nachdem feststand, dass der Kläger keine Aufstiegseignung erhalten konnte.
55Zwar ist die Bildung von Vergleichsgruppen und die Festlegung von Richtsätzen, wie sie hier in Ziff. 4.4.1 BuBR 2011 in Verbindung mit dem Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 4. Juni 2012 (P 1153 - II A 2 / P 1154 - 1- II A 2) vorgesehen ist, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Zutreffend verweist Ziff. 4.4.1 BuBR 2011 ferner darauf, dass die Richtsätze nur Anhaltspunkte für eine vor allem auch im Quervergleich möglichst gerechte Bewertung der Qualifikation geben und deshalb nicht schematisch auf einzelne Dienststellen übertragen werden dürfen.
56Zu der Zulässigkeit von Richtwerten vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 13.79 –, juris, Rn. 30 m.w.N.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 9. Juli 1976 – 41 III 76 –, DÖD 1976, 260, 261; Bodanowitz, in: Schnellenbach, Dienstliche Beurteilung, B VI, Rn. 403 m.w.N.
57Die Zulässigkeit der Bildung von Vergleichsgruppen und der Festlegung von Richtsätzen beruht auf der Erwägung, dass hierdurch der Aussagegehalt, den der Dienstherr aufgrund des ihm zustehenden Ermessens den einzelnen Noten des Gesamturteils beilegen will, verdeutlicht und konkretisiert wird. Die Noten dienen dem beurteilenden Dienstvorgesetzten als Ausdrucksmittel dafür, in welchem Maße der beurteilte Beamte den Anforderungen seines statusrechtlichen Amtes gerecht wird bzw. sie übertrifft. Dieses Werturteil erfordert insbesondere Maßstäbe dafür, inwieweit geringe Unterschreitungen oder Überschreitungen der zu stellenden Anforderungen innerhalb des mit der jeweiligen Note ausgedrückten Rahmens bleiben, welche Überschreitungen durch die nächstbessere Note und welche durch eine noch bessere Note zum Ausdruck zu bringen sind. Wortsinn und begriffliche Umschreibungen der Noten können für sich allein noch sehr unterschiedliche Auffassungen hierüber zulassen. Die ergänzende Angabe, dass der Dienstherr insgesamt zu bestimmten Anteilen bestimmte Noten erwartet, verdeutlicht die gewollten Maßstäbe, insbesondere für den mit Arbeitsweise und Leistungen größerer Verwaltungsbereiche vertrauten Vorgesetzten.
58Verwaltungsgericht E. , Urteil vom 11. August 2006 – 13 K 2207/04 –, juris, Rn. 41 m.w.N.
59Auch ist dem Beklagten darin zuzustimmen, dass die besonders gute oder schlechte Besetzung einer Dienststelle erfordern kann von solchen erfahrungsorientierten Richtwerten für die Vergabe des Gesamturteils abzuweichen.
60Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 9. Juli 1976 – 41 III 76 –, DÖD 1976, 260, 261 m.w.N.; Bodanowitz, in: Schnellenbach, Dienstliche Beurteilung, B VI, Rn. 403 m.w.N.
61Indes führt die Vorgehensweise des Beklagten, nach der zunächst geklärt wird, ob – unter Berücksichtigung der vorhandenen Aufstiegsstellen – die Aufstiegseignung zuzuerkennen ist und mit Blick darauf über das Gesamturteil entschieden wird, zu einer Missachtung des anzuwendenden Beurteilungsmaßstabes. Aufgabe der dienstlichen Beurteilung ist es, die fachliche Leistung des Beamten in Bezug auf das innegehabte Statusamt und im Vergleich zu den amtsgleichen Beamten seiner Laufbahn darzustellen.
62OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 6 A 1521/05 –, juris, Rn. 40 m.w.N.
63Zu Recht ergibt sich daher aus den BuBR 2011, dass das Gesamturteil vor der Entscheidung über die Zuerkennung der Aufstiegseignung für den höheren Dienst und mithin hiervon unabhängig abgegeben werden soll. Gemäß Ziff. 8.1 Satz 2 BuBR 2011 kann den Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 die Aufstiegseignung zuerkannt werden, wenn sie mit der Spitzennote beurteilt werden und die Spitzennote bei der vorhergehenden Beurteilung, die mindestens zwei Jahre zurück liegen muss, bereits erhalten haben. Die Entscheidung über die Aufstiegseignung setzt demnach denknotwendig voraus, dass zunächst ein Gesamturteil gebildet wird, auf dessen Grundlage über die Zuerkennung der Aufstiegseignung entschieden wird.
64OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 6 A 1521/05 –, juris, Rn. 32.; Bodanowitz, in: Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Aufl., 38. Aktualisierung; Juli 2012, B VI. Rn. 397b.
65Die BuBR 2011 und die von ihnen vorausgesetzte gedankliche Reihenfolge der Entscheidungsfindung tragen damit dem Umstand Rechnung, dass Leistungs- und Befähigungsgesamturteil einerseits und Eignungsurteil andererseits in einem natürlichen "Nähe- und Entsprechungsverhältnis" stehen und die Eignungsbewertung ihre Grundlage in den in der Vergangenheit gezeigten Leistungen bzw. dort offenbarten Stärken und Schwächen findet. Mit anderen Worten bildet deren Beurteilung die Basis für die Prognose, die mit der Eignungsbeurteilung anzustellen ist.
66OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 6 A 1521/05 –, juris, Rn. 33 ff. m.w.N.
67Bei der Erstellung der Beurteilung des Klägers wurde hingegen in der Vorbesprechung der Dienststellenleiter in Umkehrung dieser Vorgabe zunächst beschlossen, dem Kläger nicht die Aufstiegseignung zuzuerkennen und als Konsequenz dieser Entscheidung das Gesamturteil "sehr gut unterer Bereich" gebildet. Hiervon ist das Gericht aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnisse, insbesondere der Vernehmung des Zeugen H. überzeugt. Insoweit bedarf es keiner Auseinandersetzung mit dem nach der mündlichen Verhandlung durch den Zeugen H. verfassten Schriftsatz vom 16. August 2014.
68Bereits in der an den Kläger gerichteten E-Mail vom 3. Juli 2013 führte der Zeuge H. aus, dass er sich zwar habe vorstellen können, dass der Kläger für die Aufgabe eines Sachgebietsleiters in einem Betriebsprüfungsfinanzamt geeignet sei. Allerdings habe eine Rangfolge festgelegt worden müssen, da nur 70 Aufstiegseignungen vergeben werden sollten. Da es mehr „hervorragend“ Vorschläge gegeben habe, als nach den Vorgaben der OFD hätten vergeben werden können, hätten die Beamten ausgewählt werden müssen, die das „hervorragend“ bekommen sollten. Diese Ausführungen bestätigte der Zeuge in der mündlichen Verhandlung. Es sei festgelegt worden, dass 70 Aufstiegseignungen vergeben werden sollten. Mit Blick auf die BuBR 2011, wonach die Aufstiegseignung an die wiederholte Vergabe eines „hervorragend“ gebunden sei, sei damit mittelbar festgelegt worden, dass 70 Mal ein weiteres hervorragend vergeben werden sollte. Diese 70 Personen seien in der Gremiumsbesprechung festgelegt worden. Zwar habe er zunächst auch für den Kläger ein „hervorragend“ vorgeschlagen. Indes habe bei einem Vergleich mit anderen zu Beurteilenden ein „hervorragend“ nicht für ihn vergeben werden können. Wenn es 10 Leute gebe, die für ein Vorhaben vorgesehen seien, aber nur 2 Aufstiegseignungen erteilt werden könnten, könnten auch nur zwei Personen dieses „hervorragend“ erhalten.
69Im Ergebnis lässt sich der Aussage des Zeugen entnehmen, dass er dem Kläger – obwohl er seine Leistung und Befähigung als „hervorragend“ angesehen hat – mit Blick auf die seitens der OFD gemachten Vorgaben kein „hervorragend“ vergeben konnte. Diese schriftliche und mündliche Einlassung des Zeugen veranschaulicht, dass vorliegend nicht die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten bewertet wurden, sondern dass eine in absoluten Zahlen vorgegebene Anzahl von Bestnoten vergeben werden sollte, ohne dass dabei berücksichtigt werden konnte, ob diese Anzahl mit der Anzahl der – aufgrund der genannten Kriterien der Bestenauslese – Besten tatsächlich übereinstimmt.
70Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2013 – 1 B 133/13 –, juris, Rn. 41 m.w.N.
71Dem Beklagten ist es auch nicht gelungen, die von dem Zeugen dargestellte Vorgehensweise zu widerlegen. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 1. August 2014 bereits von sich aus die Darstellung des Zeugen bestätigt hat. Auf Seite 1 dieses Schriftsatzes erläutert der Beklagte, dass seitens der OFD vorgegeben worden sei, dass etwa 70 „hervorragend“ vergeben werden sollten. Die Anzahl der Vorschläge überträfen diesen Richtwert. In der mündlichen Verhandlung gab der Vertreter des Beklagten aber an, die Aussage des Zeugen sei falsch gewesen. Dies zeige bereits die Tatsache, dass in der konkreten Beurteilungsrunde bei rund 20 bis 30 Aufstiegseignungen 70 „hervorragend“ vergebenen worden seien. Diese Einlassung steht aber von vornherein nicht im Widerspruch zu der eigenen Darstellung des Beklagten im vorstehend genannten Schriftsatz und auch nicht zu den Ausführungen des Zeugen. Selbst wenn die Zahl der vergebenen Aufstiegseignungen erheblich über der Zahl der tatsächlich verfügbaren Aufstiegsmöglichkeiten läge, wird von vornherein nicht erkennbar, inwieweit dies die Vorgabe seitens der OFD, nur 70 Aufstiegseignungen zu verteilen, zu entkräften vermag. Im Gegenteil: Vor dem Hintergrund der nur beschränkt vorhandenen Aufstiegsmöglichkeiten, ist eine Regelung zur Verteilung der Aufstiegseignungen aus Sicht des Beklagten nachvollziehbar, um die noch anstehende Auswahlentscheidung durch die Reduzierung der in Frage kommenden Beamtinnen und Beamten leichter handhabbar zu machen. Ein solcher allein praktischer Gesichtspunkt vermag die aufgezeigten rechtlichen Bedenken aber nicht zu beseitigen.
72Eine mit Blick auf die Anzahl der zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen vorgenommene Reduzierung der Häufigkeit der Vergabe von Spitzennoten ist auch nicht im Hinblick auf die Regelung des § 50 Absatz 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung – BLV) bzw. § 12 Absatz 3 der Verordnung über die Laufbahn der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung – LVO) gerechtfertigt. Vielmehr haben diese mit der vorgenommenen Reduzierung überhaupt nichts zu tun. Bei der durch § 50 Absatz 2 BLV bzw. § 12 Absatz 3 LVO vorgegebenen Notenquotierung handelt es sich um ein Instrument, der Inflation guter (Beurteilungs-)Noten vorzubeugen. Den Noten soll damit ihre Aussagekraft bewahrt und ihre Funktion erhalten werden, ein angemessenes Bild von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung eines Beamten zu ermöglichen. Dabei trifft es zu, dass die durch § 50 Absatz 2 Satz 1 BLV vorgegebenen Höchstquoten (Richtwerte) im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit u.a. auch unterschritten werden können.
73Lemhöfer, in: Schröder/Lemhöfer/Krafft, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, § 50 BLV, Rn. 10 m.w.N.
74Das ist allerdings nur dann möglich, wenn innerhalb der bei der Beurteilung zu bildenden Vergleichsgruppe im Rahmen der gebotenen Einzelfallbetrachtung der Anteil der Spitzenleistungen tatsächlich unterhalb dieser Quote liegt. Um dies festzustellen, müsste aber zunächst eine an den Kriterien der Bestenauslese orientierte Beurteilung der Beamten erfolgen, was hier gerade wegen der "starren" numerischen Vorgabe der auszuwerfenden Höchstnoten unterblieben ist.
75Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2013 – 1 B 133/13 –, juris, Rn. 44.
76Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Absatz 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
77Beschluss:
78Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
79Gründe:
80Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Absatz 2 GKG erfolgt.
Tenor
I.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Oktober 2012 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 7. Februar 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Der Kläger, der als Polizeikommissar im Dienst des beklagten Landes steht und in der Wasserschutzpolizeistation A. in der Funktion eines Sachbearbeiters eingesetzt ist, wendet sich gegen eine dienstliche Beurteilung.
- 2
Zum Beförderungstermin 18. Mai 2013 stellte das Ministerium des Innern und für Sport, wie in den Jahren zuvor, den nachgeordneten Organisationseinheiten (Polizeipräsidien, Bereitschaftspolizei, Landeskriminalamt etc.) mehrere Beförderungsstellen zur Verfügung. Dabei wurden der Wasserschutzpolizei insgesamt vier nach der Besoldungsgruppe A 10 Landesbesoldungsordnung - LBesO - bewertete Stellen zugewiesen, auf die sich Polizeikommissarinnen und Polizeikommissare in der Besoldungsgruppe A 9 LBesO (in der Vergleichsgruppe des sog. Bewährungsaufstiegs) bewerben konnten. Auf eine dieser Beförderungsstellen bewarb sich der Kläger zusammen mit zwanzig weiteren Polizeikommissarinnen und Polizeikommissare.
- 3
Nach Einholung eines schriftlichen Beurteilungsbeitrages des früheren unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers erstellte der Leiter der Wasserschutzpolizeistation A., Erster Polizeihauptkommissar (EPHK) H., als Erstbeurteiler und der damalige Leiter des Führungsstabs im Wasserschutzpolizeiamt, Polizeidirektor B., als Zweitbeurteiler daraufhin am 18. April 2013 eine Anlassbeurteilung, die mit der Leistungsgesamtbewertung „B“ (= übertrifft die Anforderungen) schloss. Auch in den Einzelmerkmalen erhielt der Kläger jeweils diese Note. Bei den Submerkmalen wurde dreimal die höchste „A“ (= übertrifft die Anforderung erheblich) und achtmal die zweithöchste Bewertung vergeben. Dies alles entspricht dem Ergebnis der ein Jahr zuvor aus dem gleichen Anlass erstellten dienstlichen Beurteilung. Die Befähigungsbeurteilung enthält in den einzelnen Befähigungsmerkmalen zweimal das Prädikat „I“ (= besonders stark ausgeprägt) und neunmal die Bewertung „II“ (= stark ausgeprägt). Dies stellt gegenüber der Vorbeurteilung aus dem Jahr 2012, in der ihm in der Befähigungsbeurteilung einmal die Note „III“ (= normal ausgeprägt) zuerkannt worden war, eine Verbesserung dar.
- 4
Gegen die aktuelle Anlassbeurteilung erhob der Kläger ebenso Widerspruch wie gegen die Mitteilung des Wasserschutzpolizeiamtes, nach der er auf der Grundlage des Ergebnisses seiner Beurteilung bei der Vergabe einer der zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen zum 18. Mai 2013 nicht berücksichtigt werden könne.
- 5
Nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2013 hat der Kläger innerhalb eines Monats die vorliegende Klage erhoben. Seiner Auffassung nach ist die Beurteilung vom 18. April 2013 verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Vor Erstellung der Anlassbeurteilungen seien zwischen dem Zweitbeurteiler und den Erstbeurteilern Gespräche geführt worden. In diesen Besprechungen sei in unzulässiger Weise eine personenbezogene Aufstellung vorgenommen worden, die eine verbindliche Reihung der Bewerber ergeben habe. Die ersten vier Namen dieser Reihung gäben diejenigen Bewerber wieder, die letztlich befördert worden seien. Es seien demnach konkrete Erörterungen im Hinblick auf die Beurteilung der Leistungen und Befähigungen einzelner Beamter vorausgegangen. Demgegenüber hätten im Rahmen dieser Gespräche nur allgemeine Beurteilungsfragen erörtert werden dürfen. Dieser Verfahrensfehler habe sich sowohl auf seine dienstliche Beurteilung als auch auf die anschließende Auswahlentscheidung ausgewirkt. Denn durch die Beförderungsrangliste sei zumindest mittelbar Einfluss auf die Erstellung der Beurteilungen durch die an dem Gespräch beteiligten Erstbeurteiler genommen worden. Darüber hinaus seien seine erbrachten Leistungen und persönlichen Fähigkeiten nicht angemessen bewertet worden. Sachgerecht wäre eine Neubewertung mit der Leistungsgesamtbewertung „A“.
- 6
Der Kläger hat beantragt,
- 7
den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2013 zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung vom 18. April 2013 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.
- 8
Der Beklagte hat beantragt,
- 9
die Klage abzuweisen.
- 10
Er ist der Auffassung, dass der vom Kläger vermutete Verfahrensfehler nicht vorliege. Der Zweitbeurteiler habe zunächst am 12. Dezember 2012 ein Gespräch mit den Erstbeurteilern geführt, in dem allgemeine Beurteilungsfragen erörtert worden seien. Am 14. und 15. Februar 2013 hätten weitere Gespräche zwischen den Erst- und dem Zweitbeurteiler stattgefunden. Hierbei sei eine Leistungsreihung vorgenommen worden. Dies sei nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz aber auch zulässig. Auf den Widerspruch des Klägers hätten Erst- und Zweitbeurteiler sich nochmals mit der Beurteilung befasst, ohne allerdings zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis zu kommen.
- 11
Der Zweitbeurteiler bestätigte in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2013 die mit den Erstbeurteilern geführten Erörterungsgespräche. Diese hätten zu einem Leistungsvergleich der Bewerber geführt. Auf der Basis dieses Leistungsvergleichs seien die Beurteilungen endgültig erstellt worden. Die Beurteilungsergebnisse und damit auch die Vergabe von Beförderungsämtern basierten auf dem im Kreis der Erst- und Zweitbeurteiler vorgenommenen Leistungsvergleich.
- 12
Mit Urteil vom 7. Februar 2014 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen. Die Vorinstanz hat hierzu im Wesentlichen auf die nach den Ausführungen der Beurteiler erfolgten Reihungs- bzw. Abstimmungsgespräche abgestellt. Diese seien nicht zulässig, weil sie die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilungen über die Bewerber in rechtswidriger Weise vorwegnähmen. Diese Handhabung unterlaufe eine unabhängige und leistungsgerechte Bewertung durch die Erstbeurteiler und berücksichtige somit die verfassungsrechtlichen Vorgaben für eine an den Kriterien von Eignung, Leistung und Befähigung ausgerichtete Bewertung nicht hinreichend. Zudem widerspreche sie den Zuständigkeitsvorgaben der Beurteilungsrichtlinien, da an den Besprechungen auch Personen teilgenommen hätten, welche die Leistungen der zu beurteilenden Bewerber mangels persönlicher Kenntnis nicht zutreffend hätten einschätzen können.
- 13
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, die Vorinstanz habe die im Rahmen der Abstimmungsgespräche vorgenommene Reihung zu Unrecht beanstandet. Dieses Verfahren verstoße insbesondere nicht gegen die Beurteilungsrichtlinien, da hierbei keine verbindlichen Weisungen an die Erstbeurteiler erfolgt seien. Das Oberverwaltungsgericht habe in mehreren Entscheidungen die Beurteilerbesprechungen und die dabei erstellten Leistungsreihungen durch die Beurteiler als unbedenklich bewertet. Die vom Zweitbeurteiler durchgeführten Abstimmungsgespräche mit den Erstbeurteilern und die dabei erfolgte Reihung könnten eine gleichmäßige Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe gewährleisten. Die Unabhängigkeit der Erstbeurteiler werde hierdurch nicht beeinträchtigt.
- 14
Der Beklagte beantragt,
- 15
das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 7. Februar 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
- 16
Der Kläger beantragt,
- 17
die Berufung zurückzuweisen.
- 18
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
- 19
In der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2015 hat der Senat die Beurteiler des Klägers, EPHK H. und Polizeidirektor B., zum Beurteilungsverfahren in der Beförderungskampagne zum 18. Mai 2013 sowie zum Inhalt der angefochtenen dienstlichen Beurteilung befragt.
- 20
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus den Schriftsätzen der Beteiligten, den beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie den Gerichtsakten in dem Verfahren 5 L 528/13.KO, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
- 21
Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf eine erneute Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 30. November 2012. Die über diesen Zeitraum aus Anlass seiner Bewerbung um eine Beförderungsstelle erstellte Beurteilung vom 18. April 2013 leidet entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanz an keinem Rechtsfehler. Sie entspricht den verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben und weist auch sonst keinen Verfahrensfehler auf (I.). Ausgehend von den Rügen des Klägers ist des Weiteren auch kein der Bewertung des Senats unterliegender inhaltlicher Mangel festzustellen (II.).
I.
- 22
1. Der Beklagte ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 der aufgrund der Ermächtigung in § 25 Landesbeamtengesetz - LBG - erlassenen Laufbahnverordnung - LbVO - vom 19. November 2010 (GVBl. S. 444) berechtigt, die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Klägers zu beurteilen. Zur näheren Ausfüllung dieser allgemeinen gesetzlichen Vorgaben hat der Beklagte für die u. a. in der Wasserschutzpolizei eingesetzten Polizeibeamten die Bestimmungen über die Beurteilungen im Bereich der Polizei des Landes Rheinland-Pfalz (Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport vom 15. Oktober 2005, MinBl. S. 314; im Folgenden: BeurteilungsVV) erlassen.
- 23
2. Nach gefestigter verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist es die wesentliche Aufgabe dienstlicher Beurteilungen, den gemäß Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG - bestehenden Leistungsgrundsatz im öffentlichen Dienst zu gewährleisten. Denn beamtenrechtliche Auswahlentscheidungen zur Besetzung von Funktionen und Ämtern im öffentlichen Dienst sind – von (hier nicht vorliegenden) Ausnahmen abgesehen – regelmäßig auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Damit die dienstlichen Beurteilungen ihre Funktion, am Leistungsgrundsatz orientierte Auswahlentscheidungen zu ermöglichen erfüllen können, müssen sie allerdings hinreichend differenziert ausfallen. Wenn eine solche Differenzierung nicht besteht, werden sie als Auswahlinstrument untauglich (vgl. OVG RP, Beschluss vom 5. November 2012 - 2 B 10778/12.OVG -, AS 41, 265 [272]).
- 24
Dies gilt in besonderem Maße, wenn der Dienstherr, wie hier, auf die Erstellung von Regelbeurteilungen verzichtet und seine Beamten nur aus bestimmten Anlässen, vornehmlich zur Vorbereitung der jährlichen Beförderungskampagnen, beurteilt. Bei einem derartigen Anlassbeurteilungssystem sind besonders hohe Anforderungen an die verfahrensmäßige Ausgestaltung, die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der gewonnenen Beurteilungsergebnisse zu stellen. Denn die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung billigt mittlerweile den Regelbeurteilungen, die definitionsgemäß ohne besonderen Anlass in wiederkehrenden Abständen die dienstlichen Leistungen eines Beamten erfassen, eine höhere Aussagekraft als den Anlassbeurteilungen zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, NVwZ-RR 2013, 267; OVG RP, Beschluss vom 2. Juli 2014 - 10 B 10320/14.OVG -, NVwZ-RR 2014, 809 [811]).
- 25
Hinzu kommt vorliegend, dass der Dienstherr die regelmäßigen Beförderungen bei Polizeibeamten in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 10 LBesO ohne eine vorherige Erprobung auf höherwertigeren Dienstposten gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBG vornimmt (sog. Topfwirtschaft mit fliegenden Stellen). Eine solche Verwaltungspraxis erhöht die Anforderungen an die Vergleichbarkeit der Beurteilungen und die Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Beurteilungsverfahrens nochmals (vgl. OVG RP, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 2 B 10745/12.OVG -, IÖD 2012, 254).
- 26
3. Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung der Verfassungs- und Verwaltungsgerichte nur eingeschränkt überprüfbar. Die Einschätzung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung eines Beamten ist ein dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Beurteiler den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt haben. Hat der Dienstherr – wie hier – allgemeine Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG -) an diese gebunden. Das Gericht kann überprüfen, ob die Richtlinien mit höherrangigem Recht vereinbar sind und ob die Beurteiler sich an deren Vorgaben gehalten haben (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. August 2002 - 2 BvR 2357/00 -, NVwZ-RR 2002, 802; BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356; Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, juris; OVG RP, Urteil vom 19. November 2010 - 2 A 10983/10.OVG -, LKRZ 2011, 73).
II.
- 27
Von diesen Rechtsgrundsätzen ausgehend ist die angefochtene Beurteilung vom 18. April 2013 nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. In dem Beurteilungsverfahren ist insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Beurteilers verstoßen worden (1.). Es ist zudem nicht festzustellen, dass es zu einer unzulässigen Beeinflussung des Beurteilers durch die Beurteilerbesprechungen vom 14. und 15. Februar 2013 gekommen ist (2.).
- 28
1. Um das Leistungs- und Befähigungsbild eines Bewerbers um eine höherwertige Funktion, eine Beförderung oder den Zugang zu einer Fortbildungsqualifizierung in tatsächlicher Hinsicht so zutreffend wie möglich zu erfassen, erstellen im Bereich der Polizei des Landes Rheinland-Pfalz die Beurteiler dienstliche Beurteilungen gemäß Nr. 5.1 Satz 1 der BeurteilungsVV unabhängig und frei von Weisungen.
- 29
Parallel dazu sehen die Beurteilungsrichtlinien in Nr. 5 der BeurteilungsVV aber auch ein mehrfach gestuftes Beurteilungsverfahren vor. Danach fertigen zunächst die Erstbeurteiler, ggf. unter Beteiligung von unmittelbaren Vorgesetzten der Beamten im sog. Beratungsteam, ihre Beurteilungsvorschläge (Nr. 4.1 und 5.2.2 BeurteilungsVV). Diese Beurteilungsentwürfe können vom Zweitbeurteiler bestätigt oder abgeändert werden (Nr. 5.2.3 BeurteilungsVV). Bei Beurteilungen im Zusammenhang mit der Vergabe von nach A 13 LBesO bewerteten Funktionen und entsprechenden Beförderungsämtern des gehobenen Dienstes, im Zusammenhang mit der Vergabe von nach A 12 LBesO bewerteten Funktionen, für einen Verwendungsaufstieg in den höheren Dienst und für die Zulassung zum höheren Dienst bedarf es der vorherigen Bestätigung durch den jeweiligen Dienstvorgesetzten (Nr. 5.2.4.4 BeurteilungsVV). Dies ist regelmäßig der Polizeipräsident (hier: der Leiter des Wasserschutzpolizeiamtes).
- 30
Mit diesem gestuften Beurteilungsverfahren sollen zwei Anforderungen an sachgerechte dienstliche Beurteilungen erfüllt und möglichst wirkungsvoll zur Geltung gebracht werden: Zum einen sind die Tatsachengrundlagen für eine dienstliche Beurteilung zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014, a.a.O.), zum anderen müssen, damit die Beurteilungen hinreichend differenziert ausfallen, gleiche Beurteilungsmaßstäbe eingehalten werden. Um beide Ziele zu erreichen, werden die damit verbundenen Aufgaben in dem Beurteilungssystem der Polizei auf mehrere Personen aufgeteilt: Hierbei ist es die wesentliche Aufgabe des Erstbeurteilers, seine – in der Regel unmittelbaren – Kenntnisse von der Befähigung und den Arbeitsergebnissen eines Beamten möglichst umfassend in den Beurteilungsvorgang einzubringen und dem Zweitbeurteiler so eine zutreffende Grundlage für die von ihm vorzunehmende abschließende Beurteilung zu liefern. Der für das Ergebnis der Beurteilung letztlich verantwortliche Zweitbeurteiler (5.2.3 Abs. 4 BeurteilungsVV) soll dabei vor allem die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe gewährleisten (vgl. Nr. 5.2.3 Abs. 3 Satz 1 BeurteilungsVV).
- 31
2. Die sich in diesem Verwaltungsstreitverfahren in erster Linie stellende Frage, ob bei derartigen Beurteilungssystemen Beurteilerbesprechungen rechtlich zulässig sind, hat der Senat allerdings bereits mehrfach entschieden: Zur Verwirklichung der vorstehend dargestellten beiden Zwecke des Beurteilungsverfahrens dürfen die Beurteiler vor Erstellung der Beurteilungen Gespräche miteinander führen; gegebenenfalls müssen sie dies sogar. Derartige Besprechungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) anzusehen und deshalb auch ohne eine ausdrückliche einfachgesetzliche Ermächtigung zulässig (vgl. Urteile vom 15. Dezember 2006 - 2 A 11032/06.OVG -, juris; vom 3. Februar 2012 - 2 A 11273/11.OVG -, juris, und zuletzt vom 13. Mai 2014 - 2 A 10637/13.OVG -, NVwZ-RR 2014, 813).
- 32
a) Abstimmungsgespräche zwischen Beurteilern sind in den Beurteilungsrichtlinien zum Teil ausdrücklich vorgesehen. So muss der Zweitbeurteiler bereits im Vorfeld der zu erstellenden Anlassbeurteilungen gemeinsam mit den Erstbeurteilern „allgemeine Beurteilungsfragen“ erörtern. Im Rahmen eines solchen Vorgesprächs, das vorliegend am 12. Dezember 2012 auch im Vorfeld der Beförderungskampagne 2013 stattgefunden hat, dürfen Beurteilungen der Leistungen und Befähigungen einzelner Beamter zwar nicht erörtert werden (Nr. 5.2.3 Abs. 1 Satz 4 BeurteilungsVV). Erforderlich und zulässig ist es allerdings, den Erstbeurteilern den nach den Richtlinien vorgegebenen Maßstab nochmals zu verdeutlichen und auf eine einheitliche Anwendung hinzuwirken (so ausdrücklich Nr. 5.2.3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BeurteilungsVV). Neben diesem Vorgespräch muss der Erstbeurteiler bei Beurteilungen aus Anlass einer anstehenden beamtenrechtlichen Auswahlentscheidung nach den Beurteilungsrichtlinien mit den ihm nachgeordneten Vorgesetzen im Beratungsteam eine Rangfolge erörtern und festlegen, falls er nicht – wie vorliegend – selbst unmittelbarer Vorgesetzter der Bewerber ist (vgl. Nr. 5.2.1 Abs. 3 BeurteilungsVV).
- 33
b) Neben diesen, bereits nach den Beurteilungsrichtlinien vorgegebenen, Gesprächen sind nach der Rechtsprechung des Senats auch weitere Abstimmungsgespräche zwischen dem Zweitbeurteiler und den Erstbeurteilern zulässig. Dabei dürfen auch statusamtsbezogene Leistungsreihungen, wie sie im vorliegenden Fall auf Zweitbeurteilerebene erfolgten, erstellt werden (vgl. Urteil vom 15. Dezember 2006 - 2 A 11032/06.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP). An dieser Rechtsprechung wird festgehalten. Die Kritik des Klägers und der Vorinstanz greift demgegenüber nicht durch. Derartige Beurteilerkonferenzen, die nicht zuletzt der Durchsetzung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe dienen (vgl. Nr. 5.2.3 Abs. 1 Satz 2 BeurteilungsVV), stellen sich vielmehr als folgerichtige Weiterentwicklung des in den Richtlinien geregelten Verfahrens dar und sind aus den oben dargelegten Gründen mit höherrangigem Recht vereinbar.
- 34
c) Wie bereits die Abstimmungsgespräche sind statusamtsbezogene Leistungsreihungen, wenn auch nur auf Ebene des Beratungsteams, bereits nach den Beurteilungsrichtlinien zulässig (vgl. Nr. 5.2.1 Abs. 3 BeurteilungsVV). Hiervon ausgehend ist darüber hinaus die Bildung einer Rangfolge bei einem Abstimmungsgespräch zwischen dem Zweitbeurteiler und den Erstbeurteilern rechtlich unbedenklich, sofern dies nicht zur Festlegung der Beurteilung von Leistung und Befähigung der einzelnen Beamten vorgenommen wird. Sie dient dem vorstehend beschriebenen Ziel der dienstlichen Beurteilungen, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Bewertungen zu erhalten. Deshalb ist es zulässig, eine Rangfolge zu bilden, die – unabhängig von Benotungen im konkreten Einzelfall – die Leistungen der zu beurteilenden Beamten ins Verhältnis zueinander setzt und dadurch den Beurteilungsmaßstab vereinheitlicht.
- 35
Entgegen der Meinung des Klägers und der Vorinstanz machen Abstimmungsgespräche ohne Herbeiführung eines Einvernehmens zwischen Erst- und Zweitbeurteiler über die jeweils zu vergebenden Einzelbewertungen auch Sinn. Es sollen die in Nr. 3.1.2 und 3.2.1 BeurteilungsVV abstrakt umschriebenen Leistungs- und Befähigungsmerkmale in eine Beziehung zu den Anforderungen gesetzt werden, welche die zu beurteilenden Beamten für die Vergabe einer bestimmten Note zu erfüllen haben. Dabei kann das den einzelnen Gesamtnoten zuzuordnende Leistungsniveau konkretisierend erörtert werden, ohne den Erstbeurteilern personenbezogen eine Festlegung auf bestimmte Gesamtnoten nahezulegen. Auf einzelne Beamte, deren Leistungsbild zweifelsfrei und eindeutig einer bestimmten Gesamtnote zuzuordnen ist, kann beispielhaft eingegangen werden, um auf diese Weise „Eckpunkte“ für die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe festzulegen. Geschieht dies, muss jedoch Klarheit darüber bestehen, dass die Beurteilung des Erstbeurteilers auch insoweit noch offen ist.
- 36
Derartige Abstimmungsgespräche und die dabei festgelegte Leistungsreihung dienen demnach der von den Beurteilungsrichtlinien als Ziel ausdrücklich vorgegebenen Anwendung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe, weil sie dem Erstbeurteiler nochmals die Beurteilungsgrundlagen verdeutlichen und ihm so die Möglichkeit bieten, die Leistungen „seiner“ Beamten maßstabsgerecht einzuordnen. Die Diskussionsbeiträge anderer Erstbeurteiler können zu einer wirklichkeitsnahen Einschätzung der Leistungen der einzelnen Beamten und damit insbesondere zur Verhinderung einer zu wohlwollenden Beurteilungspraxis führen. Dies wiederum dient der von den Beurteilern allgemein zu wahrenden Beurteilungs- und Systemgerechtigkeit. Außerdem bieten die Erörterungen in der Beurteilerkonferenz dem Zweitbeurteiler die Gelegenheit, ausreichende Tatsachengrundlagen für seine abschließenden Beurteilungen zu gewinnen.
- 37
Allerdings ist die dienstliche Beurteilung eines Beamten dann rechtswidrig, wenn aufgrund der im Abstimmungsgespräch gebildeten Rangfolge die Bewertungen (Noten) der Erstbeurteiler verbindlich festlegt werden oder die Erstbeurteiler an das Ergebnis der Beurteilerkonferenz faktisch gebunden sind und sie so bei der einzelnen Beurteilung die Gesamtbewertung nicht aus einer Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale, sondern nur unter dem Gesichtspunkt ihrer Vereinbarkeit mit der festgelegten Rangfolge vornehmen (so auch OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2002 - 1 B 1469/01 -; OVG Nds, Urteil vom 30. Mai 2007 - 5 LC 44/06 - sowie Beschluss vom 6. Januar 2010 - 5 LA 223/08 -, sämtlich juris; Demme/Wilhelm, ZBR 2015, 80 [83]). Mit den Vorgaben der Richtlinie nicht vereinbar ist deshalb eine inhaltlich bis ins Einzelne gehende Vorwegnahme der Beurteilungsergebnisse, etwa durch die Festlegung von „Punktekorridoren“ auf Zweitbeurteilerebene und deren Weitergabe an die Erstbeurteiler (vgl. OVG RP, Urteil vom 19. November 2010 - 2 A 10983/10.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP). Das in den Beurteilungsrichtlinien vorgesehene Beurteilungsverfahren „von unten nach oben“ wird hierdurch gleichsam auf den Kopf gestellt. Für die betroffenen Beamten entsteht so der Eindruck, nicht mehr die dienstliche Beurteilung sei Grundlage der Beförderungsentscheidung, sondern eine von dem Zweitbeurteiler vorab getroffene Beförderungsentscheidung sei ausschlaggebend für das Beurteilungsergebnis.
- 38
d) Ob die Entscheidungsfreiheit des Erstbeurteilers dergestalt in einer mit den Vorgaben von Nr. 5.1 Satz 1 BeurteilungsVV nicht zu vereinbarenden Weise eingeschränkt wird, richtet sich nicht nach der subjektiven Sicht des Erstbeurteilers, sondern nach den objektiv gegebenen Umständen (vgl. OVG NW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3599/98 -, DÖD 2000, 161). Daher führt es nicht schon für sich gesehen zu einem Rechtsfehler, wenn der Erstbeurteiler subjektiv von einer bestimmten Erwartungshaltung des Zweitbeurteilers ausgeht und sich davon bei der Erstellung seines Beurteilungsvorschlages bestimmen lässt. Anders ist dies allerdings zu werten, wenn sich Erst- und Zweitbeurteiler bereits vor Erstellung der Erstbeurteilung personenbezogen auf bestimmte Beurteilungen bis hin zur Bewertung einzelner Submerkmale, verständigt haben. Es ist deshalb nicht zulässig, noch vor Erstellung der Beurteilungsvorschläge die Beurteilungsabsichten der Erstbeurteiler personenbezogen abzufragen. Gleiches gilt, wenn der Zweitbeurteiler seine Vorstellungen hierzu in einer Weise deutlich macht, die den Erstbeurteilern bereits in diesem Verfahrensstadium den Eindruck vermittelt, dessen Meinungsbildung sei bereits abgeschlossen, eine abweichende Erstbeurteilung demzufolge zwecklos.
- 39
e) Überträgt man die genannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall, ergibt sich Folgendes: Die Abstimmungsgespräche zwischen dem Leiter des Wasserschutzpolizeiamtes als Zweitbeurteiler und den als Erstbeurteiler zuständigen Leitern der Wasserschutzpolizeistationen sowie die dabei vorgenommene Leistungsreihung sind – wie oben im Einzelnen dargelegt – als solche nicht zu beanstanden.
- 40
Es ist nach dem Ergebnis der Befragungen des Erst- und des Zweitbeurteilers in der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2015 auch nicht davon auszugehen, dass sich die Beurteiler bereits vor Erstellung der Erstbeurteilung personenbezogen auf bestimmte Beurteilungen bis hin zur Bewertung einzelner Submerkmale, verständigt haben oder der Zweitbeurteiler seine Vorstellungen hierzu in einer Weise deutlich gemacht hat, die den Erstbeurteilern bereits in diesem Verfahrensstadium den Eindruck vermittelt haben, dessen Meinungsbildung sei bereits abgeschlossen, eine abweichende Erstbeurteilung demzufolge zwecklos. Dies haben die Befragungen beider Beurteiler ergeben.
- 41
Dabei ging der Erstbeurteiler des Klägers, EPHK H., sowohl auf den „äußeren“ Ablauf der beiden Besprechungen als auch auf die dabei besprochenen Inhalte ein. Insofern teilte er dem Senat mit, dass er in diese beiden Beratungsrunden mit seinen eigenen Überlegungen gegangen sei, die – sofern nach Nr. 4.1 Abs. 2 BeurteilungsVV erforderlich – auch schon mit seinem Beratungsteam, das gemäß Nr. 4.2 BeurteilungsVV aus den Dienstgruppenleitern der Wasserschutzpolizeistation A. gebildet worden war, abgestimmt war. Er wies insbesondere darauf hin, dass er auch nach der letzten der beiden Besprechungstermine noch keine abschließende Meinung im Hinblick auf die einzelnen Benotungen der Einzelmerkmale der Beurteilung des Klägers hatte. Diese Angaben decken sich nicht nur mit den hierzu gemachten Aktenvermerken; sie erklären auch den relativ langen Zeitraum, der zwischen der letzten Besprechung am 15. Februar 2013 und dem erst am 17. April 2013 fertig gestellten Beurteilungsentwurf lag.
- 42
Diese, danach schon aktenmäßig und in zeitlicher Hinsicht plausible, Schilderung des Verfahrensganges durch den Erstbeurteiler stimmt mit den Angaben des Zweitbeurteilers, die dieser bei seiner Befragung gegenüber dem Senat gemacht hat, ohne Einschränkung überein. Danach lag zwischen der ersten Besprechung mit den Erstbeurteilern am 12. Dezember 2012, in der er ihnen nochmals den Beurteilungsmaßstab verdeutlicht und sie an die Beachtung dieser Vorgaben erinnert habe, und der Schlusszeichnung der Beurteilung über den Kläger am 18. April 2013 ein sich über mehrere Monate erstreckender Prozess der Bewertung aller Bewerber um die ausgeschriebenen Beförderungsstellen. In diesem, nach den Richtlinien bis in Einzelnen vorgegebenen, Verfahren hat er nach seinem Bekunden von den Erstbeurteilern – vor allem in den beiden Besprechungstermine vom 14. und 15. Februar 2013 – um Hilfen für die letztlich von ihm allein zu verantwortenden Beurteilungen der Bewerber um die ausgeschrieben Beförderungsämter gebeten. Nachvollziehbar legte er weiter dar, dass er allein wegen der hohen Zahl der Bewerber und seinem Bestreben um eine sachgerechte Bewertung der dienstlichen Leistungen und Befähigungen der von ihm zu beurteilenden Beamten bereits seit mehreren Jahren die jährlich stattfindenden Beurteilerbesprechungen auf zwei Tage lege. Dies diene vor allem der Gewinnung eines möglichst objektiven, umfassenden und auch einer gerichtlichen Überprüfung standhaltenden Beurteilungsmaßstabes. Darüber hinaus solle aber auch den Erstbeurteilern der – ansonsten nicht oder nicht in dieser Intensität mögliche – Vergleichsmaßstab, der mit der Vorstellung „ihrer“ Beamten in dem zweitägigen Besprechungen deutlich werde, anschaulich gemacht und durch konkrete Schilderungen belegt werden.
- 43
Wie schon der Erstbeurteiler, betonte auch Polizeidirektor B. als Zweitbeurteiler, dass eine Festlegung auf einzelne Beurteilungsnoten in diesen Besprechungen nicht erfolge. Allerdings sei schon während der Diskussion für den einen oder anderen Beurteiler (und auch für ihn selbst) deutlich geworden, welche leistungs- und Befähigungsmerkmale ungefähr vergeben werden müssen, um etwa zu einer „guten B-Beurteilung“ oder aber schon zu einer „A-Beurteilung“ zu gelangen. Auch hier konnte der Zweitbeurteiler, selbst auf mehrfaches Nachfragen durch den Senat und den Bevollmächtigten des Klägers, dem Eindruck, die Erstbeurteiler seien allenfalls „Schreibgehilfen“ einer ansonsten für ihn bereits feststehenden Beurteilungsnote (mit den konkreten Einzelnoten) gewesen, entgegenwirken.
- 44
Besonders anschaulich belegt wird die auch nach den Besprechungen weiterhin gegebene Weisungsfreiheit der Erstbeurteiler durch zwei (eher am Rande erfolgte) Bemerkungen des Zweitbeurteilers während seiner Befragung durch den Senat in der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2015. Danach sei es in der Beförderungskampagne zum 18. Mai 2013 zum einen in der Vergleichsgruppe des Klägers nach den Besprechungen vom 14./15. Februar 2013 und der anschließenden Vorlage aller Beurteilungsentwürfe durch die Erstbeurteiler zu einer Rangplatzvertauschung gekommen. Zum anderen habe er – der Zweitbeurteiler – in einer anderen Vergleichsgruppe von seinem Recht auf Abänderung von Beurteilungsentwürfen Gebrauch machen müssen, weil diese aus seiner Sicht zu wohlwollend ausgefallen seien und die betreffenden Erstbeurteiler auf Nachfrage bei ihren Vorschlägen geblieben seien.
- 45
Zur Rangplatzvertauschung in der Bewerbergruppe des Klägers sei es gekommen, weil der Beurteilungsvorschlag für den nach den Besprechungen noch vor dem Kläger liegenden Beamten S., gemessen an dem Ergebnis der Besprechungen vom 14./15. Februar 2013, zu schlecht geriet bzw. der von EPHK H. über den Kläger erstellte Entwurf zu gut ausfiel. Nach den angezeigten telefonischen Nachfragen seien beide Erstbeurteiler bei ihren Voten geblieben. Da er – der Zweitbeurteiler – keine Veranlassung gesehen habe, hier von seiner Abänderungsbefugnis Gebrauch zu machen habe er die Einzelbewertungen in den Beurteilungen so belassen, wie sie ihm vorgelegt worden seien. Aus diesem Grund unterscheide sich die Reihung in dem anschließend gefertigten Besetzungsvorgang vom Ranking, wie es im Protokoll vom 20. Februar 2013 (nach dem entsprechenden Ergebnis der gemeinsamen Erörterungen) aufgeführt ist. Im Besetzungsvorgang werde der Kläger entsprechend dem Ergebnis seiner Beurteilung (mithin auf der Grundlage des Vorschlags des Erstbeurteilers) und somit noch vor dem Beamten S. geführt.
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Die zweite Besonderheit betrifft die seinerzeit für eine Beförderung zum Polizeioberkommissar gebildete Vergleichsgruppe der Angehörigen mit abgeschlossener Fachhochschul- bzw. Aufstiegsausbildung. Hier haben dem Zweitbeurteiler nach seinen Angaben mehrere Erstbeurteiler Beurteilungsentwürfe vorgelegt, die in Einzelbewertungen besser als von ihm angedacht ausgefallen seien. In diesem Fall habe er, auch zur Einhaltung gleicher Beurteilungsmaßstäbe, von seiner Abänderungsbefugnis gemäß Nr. 5.2.3 Abs. 3 BeurteilungsVV Gebrauch machen müssen. Denn bei der nach Nr. 5.2.3 Abs. 3 Satz 3 BeurteilungsVV erforderlichen Erörterung im Wege einer telefonischen Nachfrage seien die betreffenden Erstbeurteiler bei ihren – aus Sicht des Zweitbeurteilers zu wohlwollend ausgefallenen – Voten geblieben.
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Die Erkenntnisse, die der Senat im Rahmen der – gemäß § 86 Abs. 1 VwGO von Amts wegen durchzuführenden – Aufklärung des Sachverhalts gewonnen hat, müssen zur Abweisung der Klage führen. Sie belegen aufgrund der detailreichen, nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben der Beurteiler auch ohne Vorlage der entsprechenden Beurteilungen bzw. des Besetzungsberichts, die nach den Angaben des Zweitbeurteilers zu Änderungen in der statusamtsbezogenen Reihung bzw. zur Herabsetzungen von Einzelbewertungen geführt haben, dass von einer Beurteilung der Leistungen und Befähigungen der Bewerber von „oben nach unten“ nicht die Rede sein kann. Zweifel an den Angaben der Beurteiler hat auch der Kläger nicht zum Ausdruck gebracht.
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Die Zulässigkeit der vom Zweitbeurteiler bereits seit mehreren Jahren praktizierten Verfahrensweise von mehreren Besprechungen zeigen schließlich folgende Überlegungen: Der Beklagte wäre ohne weiteres kraft des ihm von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung konstatierten Ermessens berechtigt, vom System der Erst- und Zweitbeurteilung abzurücken und die dienstlichen Beurteilungen der Polizeibeamten in Rheinland-Pfalz nur noch von einem einzigen Dienstvorgesetzten erstellen zu lassen. Hierfür dürfte auch ohne rechtliche Bedenken eine Stufe in der Behördenhierarchie gewählt werden, die derjenigen des jetzigen Zweitbeurteilers entspricht. Dieser müsste sich allerdings seine Erkenntnisse durch Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen verschaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 a.a.O., Rn. 22), was aus Rechtsgründen selbstverständlich auch durch Gespräche mit den unmittelbaren Vorgesetzten eines Beamten geschehen dürfte. Nichts anderes gilt für Beurteilerbesprechungen in dem derzeit geltenden Beurteilungssystem. Auch hier steht die Informationsgewinnung für den (vom Beamten „weiter weg“ stehenden) Zweitbeurteiler sowie – für die Erstbeurteiler – das Erreichen eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs auf der Grundlage des in den Erörterungen gewonnenen dienststellenübergreifenden Vergleichs im Vordergrund. Das entspricht in besonderem Maße dem verfassungsrechtlichen Leistungsgrundsatz.
II.
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Die dienstliche Beurteilung über den Kläger leidet schließlich auch nicht an sonstigen, der Bewertung durch den Senat unterliegenden inhaltlichen Mängeln. Hierzu trägt der Kläger lediglich vor, seine Leistungen seien seiner Auffassung nach mit der Höchstnote zu bewerten und er sei darüber hinaus in – wie er meint – nicht zulässiger Weise im Ranking hinter den Beamten C. geführt worden. Beide Fehler führen nicht zur Verpflichtung des Beklagten, den Kläger aus Anlass seiner Bewerbung um eine Beförderungsstelle zum Termin vom 18. Mai 2013 neu zu beurteilen.
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1. Im Hinblick auf die nach Meinung des Klägers im Spitzenbereich anzusiedelnden Leistungen greift der nach der Rechtsprechung den Beurteilern eines Beamten zustehenden Beurteilungs- und Bewertungsspielraum. Danach ist es gerade nicht die Aufgabe der Verwaltungsgerichte, ihre Bewertungen an die Stelle der hierzu allein berufenen Amtsanwälte zu setzen. Nur dann, wenn die Beurteiler den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt haben (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. August 2002 - 2 BvR 2357/00 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 -, a.a.O.; OVG RP, Urteil vom 19. November 2010 - 2 A 10983/10.OVG -, a.a.O.), kommt eine Aufhebung der dienstlichen Beurteilung in Betracht. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senates gleichsam „qualifiziert“ darzutun. Daran mangelt es hier. Der pauschale Vortrag des Klägers, er habe im Beurteilungszeitraum Höchstleistungen erbracht, genügt diesen Anforderungen ersichtlich nicht. Denn hierdurch setzt der Kläger lediglich seine eigene Auffassung von seinen Leistungen und seiner Befähigung an die Stelle der – hierzu nach dem Vorstehenden allein berufenen – Beurteiler. Eine rechtlich erhebliche Fehlerhaftigkeit der mit der Klage angefochtenen Beurteilung folgt hieraus nicht.
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2. In Bezug auf das vom Kläger weiterhin gerügte Zurückfallen in der statusamtsbezogenen Rangfolge, konkret hinter den Beamten C., ergibt sich nichts anderes. Auch hier fehlt jeder substantiierte Vortag, warum die Leistungen des Klägers in dem Beförderungstermin zum 18. Mai 2013 besser als die des Mitbewerbers C. gewesen sein sollen. Darüber hinaus handelt es sich hierbei nicht um einen Rechtsfehler, der – wenn er vorliegen würde – die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung vom 18. April 2013 betreffen würde. Die Frage einer Reihung berührt allenfalls die Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Besetzungsvorgangs. Dieser ist jedoch nicht Streitgegenstand dieses Berufungsverfahrens.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO oder § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz vorliegen.
Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz auf 5.000,00 € festgesetzt
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:
- 1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. - 2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.