Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 18. Okt. 2013 - 1 A 457/12
Gericht
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg.
31. Das Zulassungsvorbringen zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erster Instanz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.
4Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass ein Fehler im Beurteilungsverfahren dann nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führt, wenn ausgeschlossen ist, dass er sich auf deren Ergebnis ausgewirkt hat. Dies gilt auch für Verfahrensvorschriften, die sicherstellen sollen, dass die Beurteilung inhaltlich richtig erfolgt, und für Fehler, die bei der Bewertung der Leistungen des zu Beurteilenden erfolgen.
5Ebenso OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2010 – 6 A 481/09 –, juris, Rn. 3, 5, vom 3. November 2006 – 6 B 1866/06 –, juris, Rn. 9, und vom 5. April 2001 – 6 A 3255/97 –, RiA 2002, 87 = juris, Rn. 7, sowie Urteil vom 13. Februar 2001 – 6 A 3438/00 –, NVwZ-RR 2001, 592 = juris, Rn. 2, 9, 17, 19 f. (alle Entscheidungen auch abrufbar bei NRWE); Bodanowitz, in: Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Stand: April 2013, Rn. 326 a. E., 464; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 11 Rn. 71, zur nicht sachgerechten Beratung des Endbeurteilers durch ein Gremium personen- und sachkundiger Bediensteter; Willems, Die dienstliche Beurteilung der Polizeibeamten im Land NRW, NWVBl. 2001, 121 (129); BVerwG, Beschluss vom 12. November 1971 – 7 B 71.70 –, Buchholz 412.0 Prüfungswesen Nr. 45 = juris, Rn. 3, zu Verfahrensfehlern im Prüfungsverfahren.
6Ob in tatsächlicher Hinsicht auszuschließen ist, dass sich ein Fehler auf die Beurteilung ausgewirkt hat, ist eine Frage des Einzelfalls. Das Verwaltungsgericht hat eine Kausalität hier nach Vernehmung des Erstbeurteilers als Zeugen verneint. Dieser hat bekundet, er habe seine Beurteilung unbeeinflusst von der Rankingliste erstellt, an der er nicht beteiligt worden sei. Selbst wenn also das Rankinglistenverfahren in der hier angewandten Form rechtswidrig wäre, hat dies nach der Aussage des Zeugen im vorliegenden Fall keinen Einfluss auf den Inhalt seiner später unverändert getroffenen Beurteilung gehabt.
7Soweit der Kläger meint, eine Beeinflussung sei aber auch nicht völlig auszuschließen, greift er der Sache nach die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an. Eine Beeinflussung mag im Allgemeinen denkbar sein, hier lag sie aber nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls nicht vor. Diese Feststellungen hat der Kläger aber nicht in Frage gestellt. Insbesondere hat er keine konkreten Anhaltspunkte dafür benannt, dass die Angaben des Zeugen unglaubhaft sein könnten.
8Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte der Zeugenaussage weiter nachgehen müssen, dass der Erstbeurteiler zunächst einen Bleistiftentwurf gefertigt habe, führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Der Kläger hat nicht dargelegt, inwieweit sich das Erstellen eines Bleistiftentwurfs hier auf die Richtigkeit der angefochtenen Beurteilung auswirken könnte.
9Die vom Kläger weiter gerügte Verletzung der Chancengleichheit im Rankinglistenverfahren ist nicht entscheidungserheblich. Denn dieses Verfahren hat die Beurteilung des Erstbeurteilers nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht beeinflusst. Daher wirft auch die Frage nach der grundsätzlichen Zulässigkeit des Rankinglistenverfahrens im Allgemeinen und auf Abteilungsebene keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auf.
102. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Aufklärung des tatsächlichen Ablaufs des Rankinglistenverfahrens begründet schon deswegen keine tatsächlichen Schwierigkeiten im genannten Sinne, weil sich dieses Verfahren auf das Ergebnis der Beurteilung nicht ausgewirkt hat. Aus diesem Grund wirft auch die Frage, welche Folgen ein in den Beurteilungsrichtlinien nicht vorgesehenes Rankinglistenverfahren für die Rechtmäßigkeit von Beurteilungen hat, keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. Die Rechtsfrage, wie sich Formfehler im Stadium der Leistungsbewertung bei dienstlichen Beurteilungen auswirken, ist durch die unter 1. genannte Rechtsprechung geklärt.
113. Die Berufung kann schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden.
12Die vom Kläger aufgeworfene Frage,
13„ob Formfehler im Stadium der Leistungsbewertung bei dienstlichen Beurteilungen (hier fehlende Einbindung des Erstbeurteilers in die Erstellung der Anlassbeurteilung nebst fehlender Beteiligung an einem in den Richtlinien nicht vorgesehenen Rankinglistenverfahren[s] sowie Verfahren eines ‚Bleistiftentwurfs) sich inhaltlich nicht niederschlagen mit der Folge, dass eine formell mangelbehaftete Beurteilung rechtlichen Bestand hat,“
14hat keine grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne. In der unter 1. zitierten Rechtsprechung ist geklärt, zu welchen Folgen solche Fehler führen. Ob in tatsächlicher Hinsicht auszuschließen ist, dass sich ein Fehler auf die Beurteilung ausgewirkt hat, ist eine Frage des Einzelfalls.
15Die vom Kläger weiter aufgeworfene Frage,
16„ob das hier eingeführte Rankinglistenverfahren mit dem Leistungsprinzip, Art. 33 Abs. 2 GG, vereinbar ist,“
17rechtfertigt es ebenfalls nicht, die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Diese Frage ist aus den unter 1. genannten Gründen nicht entscheidungserheblich.
18Dasselbe gilt für die Frage,
19„ob ein Rankinglistenverfahren auf Abteilungsleiterebene ohne Einbeziehung der Erstbeurteiler mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar ist.“
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
21Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
22Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.