Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. Jan. 2019 - 6 B 1422/18
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigt die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Justizministerialblatt NRW 2017 Nr. 7 ausgeschriebene Stelle eines Regierungsdirektors/einer Regierungsdirektorin als Leiter/Leiterin des psychologischen Dienstes bei der Justizvollzugsanstalt T. mit der Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung verletze seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht. Die der Entscheidung zu Grunde liegenden Anlassbeurteilungen des Antragstellers vom 8. Dezember 2017 und der Beigeladenen vom 8. Januar 2018 seien rechtlich nicht zu beanstanden. Aus einem Vergleich dieser Beurteilungen ergebe sich ein Leistungsvorsprung der Beigeladenen.
41. Bezüglich der Anlassbeurteilung des Antragstellers hat es weiter ausgeführt, der Beurteiler C. sei von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. In der Aufgabenbeschreibung komme klar zum Ausdruck, dass der Antragsteller bei Abwesenheit der Leiterin des psychologischen Dienstes Ansprechpartner für die Belange desselben sei. Da dem Antragsteller selbst im Falle der Abwesenheit der Leiterin des psychologischen Dienstes keine Leitungsaufgaben oblägen, übe er auch faktisch die Funktion eines stellvertretenden Leiters des psychologischen Dienstes nicht aus. Dementsprechend sei der Beurteiler nicht gehalten gewesen, die Kriterien „Führungsverhalten“ und „Führungskompetenz“ zu bewerten. Es komme auch nicht entscheidend darauf an, ob in einigen anderen Justizvollzugsanstalten in Nordrhein-Westfalen ein stellvertretender Leiter des psychologischen Dienstes förmlich bestellt worden sei. Maßgeblich für die hier streitbefangene dienstliche Beurteilung des Antragstellers sei einzig die von ihm konkret ausgeübte Funktion, welche nicht der eines stellvertretenden Leiters des psychologischen Dienstes entspreche.
5Auch bezüglich seiner Tätigkeit als Verantwortlicher vom Dienst seit September 2015 liege der Beurteilung ein zutreffender Sachverhalt zugrunde. Dafür, dass der Beurteiler die Tätigkeit nicht hinreichend berücksichtigt habe, sei weder etwas Konkretes dargelegt noch sonst ersichtlich. Eine Führungsaufgabe habe der Antragsteller dadurch ebenfalls nicht wahrgenommen.
6Ferner seien auch keine allgemein gültigen Wertmaßstäbe verkannt worden. Es bestünden insbesondere keine rechtlichen Bedenken gegen die Bewertung des Grades der Beförderungseignung („besonders gut geeignet unterer Bereich“). Unzutreffend sei die Annahme des Antragstellers, eine über die erfolgte Begründung des Beurteilers hinausgehende Begründung des Grades der Beförderungseignung sei erforderlich. Die AV des JM vom 1. Februar 2013 - 2000 - Z. 155 - (JMBl. NRW S. 32) in der vorliegend anzuwenden Fassung vom 6. April 2016 - 2000 - Z. 155 - (JMBl. NRW S. 130) - im Folgenden: BRL) schreibe eine gesonderte Begründung des Grades der Beförderungseignung nicht zwingend vor. Es genüge vielmehr, dass die Bildung der Gesamtnote (vgl. Nr. 4.6 BRL) begründet werde. Die Gesamtnote sei vorliegend plausibel und hinreichend begründet.
7Der Beurteiler habe auch keine sachwidrigen Erwägungen angestellt. Soweit der Antragsteller auf ein Gespräch mit ihm verweise und vorbringe, dieser habe sinngemäß gesagt, dass „alle drei Jahre höchstens eine Erhöhung um einen Notenpunkt möglich sei“, sei dies ausweislich der schriftlichen Stellungnahme des Beurteilers vom 21. Juli 2017 dahingehend zu verstehen, dass im Fall des Antragstellers voraussichtlich eine Anhebung der Gesamtnote von dem überbeurteilenden Ministerium der Justiz wohl nicht mitgetragen werde. Dieser Aussage lasse sich somit gerade nicht entnehmen, dass der Beurteiler entgegen seiner eigenen Überzeugung die Anhebung der Gesamtnote unterlassen habe. Aus dem in der Begründung der Gesamtnote enthaltenen Satz, der Antragsteller habe seine positive Leistungsentwicklung seit der letzten Regelbeurteilung kontinuierlich fortsetzen können, ergebe sich nicht zwingend, dass auch eine bessere Gesamtnote vergeben werden müsse.
8Diese Erwägungen werden mit dem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.
9Der Antragsteller macht geltend, ihm gelinge es aufgrund seiner Persönlichkeit, Mitarbeiter wirkungsvoll zu fördern und zu fordern sowie eng vernetzt mit den Leitungskräften zusammenzuarbeiten. Die „Förderung und Forderung von Mitarbeitern = Führung“ hätte einer „vergleichenden Bewertung“ zugeführt werden können und müssen. Der Antragsteller lässt insoweit außer Acht, dass eine Bewertung des Leistungsmerkmals „Führungsverhalten“ bzw. des Befähigungsmerkmals „Führungskompetenz“ im Rahmen seiner dienstlichen Beurteilung voraussetzt, dass er im Beurteilungszeitraum Führungsaufgaben wahrgenommen hat. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, dies sei nicht der Fall, setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Sie lässt bereits jedwede Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht insoweit angeführten Gründen vermissen.
10Die Beschwerde weist erneut darauf hin, dass die Vergabe der Funktion des stellvertretenden Leiters des psychologischen Dienstes nicht landesweit einheitlich gehandhabt werde und es Justizvollzugsanstalten gebe, in denen ein stellvertretender Leiter des psychologischen Dienstes bestellt sei. Sie setzt sich jedoch nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu auseinander, aus welchem Grund dem Einwand keine entscheidende Bedeutung beizumessen ist.
11Soweit der Antragsteller mutmaßt, die landesweite Anlegung eines gleichen Beurteilungsmaßstabs sei nicht erfolgt, entbehrt dies einer tragfähigen Grundlage. Er führt insoweit an, im Parallelverfahren - gemeint ist ausweislich des im erstinstanzlichen Verfahren übersandten Schriftsatzes vom 31. Juli 2018 das Verfahren 19 L 1058/18 (VG Köln) - werde deutlich, dass die dortige Beigeladene einen „erheblichen Notensprung gemacht“ habe, der „offenbar aufgrund der Anlegung eines strengeren Maßstabes“ ihm „nicht ermöglicht“ worden sei. Es ist zwar zutreffend, dass deren den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 28. Februar 2016 umfassende Regelbeurteilung vom 21. Juni 2017 mit der Gesamtnote „vollbefriedigend (11 Punkte)“ und ihre den Zeitraum vom 1. März 2016 bis zum 15. April 2017 umfassende Anlassbeurteilung vom 21. Juni 2017 mit dem Gesamturteil „gut (13 Punkte)“ endet. Die Beschwerde lässt jedoch unbeachtet, dass die Beurteilerin die Verbesserung der Gesamtnote ausdrücklich mit einer deutlichen Leistungssteigerung im Beurteilungszeitraum begründet hat. Im Rahmen der Überbeurteilung ist diese Gesamtnote bestätigt und erläuternd ausgeführt worden: „Den in Bezug auf die einzelnen Leistungsmerkmale getroffenen tatsächlichen Feststellungen und Wertungen wird mit Blick auf den eigenen Beurteilungsspielraum der Dienstvorgesetzten und den landeseinheitlichen Beurteilungsmaßstab nicht entgegengetreten. Bei der Beamtin handelt es sich um eine leistungsstarke, fachlich sehr versierte Person, die im Beurteilungszeitraum trotz der besonderen Belastungssituation (Doppelfunktion für mehrere Monate) für umfangreiche Ausarbeitungen (konzeptionelle Tätigkeit für die Sicherungsverwahrung) zuständig war und dabei ihr Leistungsniveau weiter steigern konnte. Gegen die Vergabe von 2 zusätzlichen Leistungspunkten bestehen daher von hier keine Bedenken.“ Vor diesem Hintergrund besteht kein Anhalt dafür, dass dieser Anlassbeurteilung nicht der landeseinheitliche Beurteilungsmaßstab bzw. ein weniger strenger Beurteilungsmaßstab als der streitbefangenen Anlassbeurteilung des Antragstellers zu Grunde gelegt worden ist.
12Ohne Erfolg macht der Antragsteller in diesem Zusammenhang bezüglich seiner Anlassbeurteilung weiter geltend, die „fehlende Notensteigerung“ sei mit Blick auf den ersten Satz der Begründung seiner Gesamtnote nicht nachvollziehbar, wonach er seine positive Leistungsentwicklung seit der letzten Regelbeurteilung kontinuierlich habe fortsetzen können. Dieser Umstand gebietet, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, indes nicht zwingend die Vergabe einer besseren Gesamtnote. Dass der Beurteiler der Leistungsentwicklung des Antragstellers - wie auch seinen Tätigkeiten als Verantwortlicher vom Dienst und als Ansprechpartner für die Belange des psychologischen Dienstes bei Abwesenheit der Leiterin - Rechnung getragen hat, ist der Beurteilung ohne Weiteres zu entnehmen. In Bezug auf die Leistungsentwicklung hat schon das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass im Vergleich zu den beiden Vorbeurteilungen in der streitbefangenen Anlassbeurteilung ein Leistungs- und zwei Befähigungsmerkmale besser bewertet worden sind.
13Schließlich verfängt auch der Einwand des Antragstellers nicht, die Bewertung des „Grades der Beförderungseignung“ sei in seiner Anlassbeurteilung „nicht gem. den Maßgaben der Rechtsprechung hinreichend begründet“. Ausweislich des im erstinstanzlichen Verfahren übersandten Schriftsatzes vom 31. Juli 2018 bezieht sich der Antragsteller insoweit auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Begründung des Gesamturteils bei im sog. Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilungen. Danach bedarf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung, wenn das Beurteilungssystem - wie auch vorliegend - ein sog. Ankreuzverfahren für vorgegebene Einzelbewertungen vorsieht, in der Regel einer Begründung. Es ist Sache des Dienstherrn festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen einer dienstlichen Beurteilung zumessen will. Das abschließende Gesamturteil darf sich nicht auf die Bildung des arithmetischen Mittels aus den einzelnen Leistungsmerkmalen beschränken. Vielmehr kommt im Gesamturteil die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch ihre entsprechende Gewichtung zum Ausdruck. Das abschließende Gesamturteil ist danach durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Diese Gewichtung bedarf bei im sog. Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilungen schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Einer - ggf. kurzen - Begründung bedarf es insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen. Denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde. Im Übrigen sind die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt.
14Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 -, ZBR 2018, 491 = juris Rn. 42 f., vom 2. März 2017
15- 2 C 21.16 -, BVerwGE 157, 366 = juris Rn. 62 ff., und vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -,
16BVerwGE 153, 48 = juris Rn. 32 ff.
17Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die in der Anlassbeurteilung des Antragstellers enthaltene Begründung der Gesamtnote genüge den vorstehenden Anforderungen, stellt die Beschwerde nicht in Frage.
18Die vorgenannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts verhalten sich indes nicht, wie die Beschwerde zu meinen scheint, zur Begründung der Bewertung des Grades der Beförderungseignung/Verwendungseignung. Entsprechende Begründungsanforderungen ergeben sich auch nicht aus den BRL (vgl. insbesondere Nr. 4.7 BRL).
19Im Übrigen stellt die vom Beurteiler verfasste Begründung des Grades der Beförderungseignung/Verwendungseignung entgegen der Behauptung der Beschwerde nicht nur auf die „bisherigen guten dienstlichen Leistungen“ des Antragstellers ab. Der Beurteiler hat vielmehr ausgeführt: „Herr X. ist bereit, Leitungsverantwortung innerhalb des psychologischen Dienstes zu übernehmen. Gemessen an dem Anforderungsprofil für die Leiterin oder den Leiter des psychologischen Dienstes wird er aufgrund seiner bisherigen guten dienstlichen Leistungen und seiner Berufserfahrung, die er in unterschiedlichen Vollzugsformen und -einrichtungen sammeln konnte, den mit der Übernahme der angestrebten Leitungsposition verbundenen Aufgaben voraussichtlich uneingeschränkt gerecht werden.“
202. Bezüglich der den Zeitraum vom 1. März 2016 bis 15. März 2017 erfassenden Anlassbeurteilung der Beigeladenen vom 8. Januar 2018 hat das Verwaltungsgericht, soweit mit Blick auf das Beschwerdevorbringen von Interesse, ausgeführt, sie sei auch hinsichtlich des zeitlichen Abschnitts vom 1. März bis zum 3. April 2016 hinreichend plausibilisiert und weise keine Begründungsdefizite auf. Für diesen Abschnitt, in welchem die Beigeladene bei der Justizvollzugsanstalt H. als Leiterin des dortigen psychologischen Dienstes tätig gewesen sei, sei entgegen der Auffassung des Antragstellers die Einholung eines gesonderten Beurteilungsbeitrags des damaligen unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht erforderlich gewesen. Schließlich liege der Beurteilung auch ein vollständiger Sachverhalt zugrunde. Ihre Tätigkeit im Zeitraum vom 1. März bis 3. April 2016 finde hierin ausdrücklich Beachtung und werde beispielsweise innerhalb der Aufgabenbeschreibung konkret benannt, hinsichtlich aller damit zusammenhängenden Facetten ausführlich beschrieben und entsprechend bewertet.
21Die mit der Beschwerde gegen diese weiter begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen ebenfalls nicht durch.
22Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die Beurteilungszuständigkeit für die mit Wirkung vom 4. April 2016 von der Justizvollzugsanstalt H. an das Justizministerium abgeordnete Beigeladene sei bei der Leiterin der Justizvollzugsanstalt H. verblieben. Gemäß Nr. 5 Satz 1 BRL obliegt die dienstliche Beurteilung dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 der Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM. Hiernach ist zuständig für richter- und beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Richter sowie der Beamten die Leitung des Gerichts, der Behörde oder der Einrichtung, bei der der Beamte beschäftigt ist (dienstvorgesetzte Stelle), mithin unabhängig davon, ob der Beamte dort dauerhaft oder (nur) aufgrund einer Abordnung tätig ist.
23Die Beschwerde geht fehl, wenn sie meint, die bisherige Dienstvorgesetzte der Beigeladenen, die Leiterin der Justizvollzugsanstalt H. , sei auch nach der Abordnung der Beigeladenen weiterhin deren alleinige Dienstvorgesetzte. Vielmehr erhält der Beamte in der Regel - und so auch hier die Beigeladene - durch die Abordnung einen neuen weiteren unmittelbaren Dienstvorgesetzten.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1972 - II C 13.71 -, BVerwGE 40, 104 = juris Rn. 23.
25Eines förmlichen Beurteilungsbeitrags der Leiterin der Justizvollzugsanstalt H. für den Zeitraum vom 1. März bis zum 3. April 2016 bedurfte es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht. Entsprechende Anforderungen ergeben sich weder aus den maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien noch aus allgemeinen Beurteilungsgrundsätzen. Es ist grundsätzlich dem Beurteiler überlassen, in welcher Weise er sich die erforderlichen Kenntnisse über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des zu beurteilenden Beamten verschafft.
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 6 B 1386/18 -, juris Rn. 39, und Urteil vom 7. Juli 2015 - 6 A 360/14 -, ZBR 2016, 57 = juris Rn. 64 ff.
27Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Beurteilung der Beigeladenen ihre dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht vollständig erfasst, sind dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.
283. Soweit das Verwaltungsgericht schließlich ausgeführt hat, aus dem Vergleich der aktuellen Anlassbeurteilungen ergebe sich ein Leistungsvorsprung der Beigeladenen, rügt die Beschwerde zwar zu Recht, dass das Verwaltungsgericht selbst einen Leistungsvergleich zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen vorgenommen und sich nicht auf eine Überprüfung der Erwägungen beschränkt hat, die der Antragsgegner für seine Auswahlentscheidung angeführt hat. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Denn auch das Beschwerdevorbringen gibt nichts Durchgreifendes dafür her, dass die Einschätzung des Antragsgegners rechtlich zu beanstanden ist, die Beigeladene weise auf der Grundlage des anhand ihrer Anlassbeurteilung vom 8. Januar 2018 sowie der Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 8. Dezember 2017 vorgenommenen Vergleichs einen Qualifikationsvorsprung vor dem Antragsteller auf.
29Beziehen sich die Beurteilungen der konkurrierenden Bewerber - wie hier - auf unterschiedliche Statusämter, geht die Rechtsprechung von dem Grundsatz aus, dass bei formal gleichlautenden Gesamturteilen die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des für ein niedrigeres Statusamt beurteilten Konkurrenten. Das beruht auf der Überlegung, dass der Maßstab für die dienstlichen Anforderungen regelmäßig im Blick auf das innegehabte Amt im statusrechtlichen Sinne zu bestimmen ist und dass mit einem verliehenen höheren Statusamt im Allgemeinen gegenüber dem zuvor innegehabten niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind.
30Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Juli 2018 - 2 BvR 1207/18 -, NVwZ-RR 2018, 833 = juris Rn. 10, vom 17. Februar 2017 - 2 BvR 1558/16 -, NVwZ 2017, 1133 = juris Rn. 21, vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, 1191 = juris Rn. 11, und vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 -, NVwZ 2007, 691 = juris Rn. 15 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2019 - 1 B 1792/18 -, juris Rn. 11, und vom 16. Oktober 2017 - 6 B 685/17 -, NWVBl. 2018, 110 = juris Rn. 16 f., jeweils mit weiteren Nachweisen.
31Die den formulierten Grundsatz tragende Erwägung (gesteigerte Anforderungen und höheres Maß an Verantwortung im höheren Statusamt) darf allerdings nicht schematisch auf jeden Fall der Beförderungskonkurrenz zwischen zwei formal gleich beurteilten Beamten unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr sind bei der Herstellung der Vergleichbarkeit weitere Kriterien zu berücksichtigen, sofern die besonders gelagerten Umstände des Einzelfalls dies ausnahmsweise gebieten.
32Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Juli 2018 - 2 BvR 1207/18 -, a. a. O., Rn. 11, und vom 11. Mai 2011
33- 2 BvR 764/11 -, a. a. O., Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2019 - 1 B 1792/18 -, a. a. O., Rn. 14, und vom 16. Oktober 2017 - 6 B 685/17 -, a. a. O., Rn. 18.
34Eine Fallgestaltung, in der Kriterien wie etwa der berufliche Werdegang zu berücksichtigen sein können, sofern die besonders gelagerten Umstände des Einzelfalls dies ausnahmsweise gebieten, ist in der Rechtsprechung namentlich in Betracht gezogen worden, wenn Richter und in Ministerien tätige Beamte um gerichtliche Leitungspositionen konkurrieren. In diesen Fällen besteht die Besonderheit, dass die von den Konkurrenten wahrgenommenen Ämter im statusrechtlichen Sinne nicht in einer Beförderungshierarchie zueinander stehen. Das zeigt sich nicht nur an deren Zuordnung zu verschiedenen Besoldungsordnungen. Vielmehr gehören die konkreten Ämter zu unterschiedlichen Bereichen staatlicher Aufgabenwahrnehmung und weisen entsprechend deutlich voneinander abweichende Tätigkeitsschwerpunkte auf. Die von den Amtsinhabern auf ihren Stellen gezeigten Leistungen sind deshalb nicht ohne weiteres miteinander vergleichbar. Dann kann aber auch der Grundsatz des höheren Gewichts einer im höheren Statusamt erhaltenen dienstlichen Beurteilung nicht uneingeschränkt Geltung beanspruchen.
35Etwa Bay. VGH, Beschluss vom 24. April 2017 ‑ 3 CE 17.434 -, RiA 2017, 230 = juris Rn. 46 f. m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2005 ‑ 1 B 1202/05 -, NWVBl 2006, 189 = juris Rn. 10 ff.
36Eine solche Fallkonstellation lag auch dem Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 4. Juli 2018 - 2 BvR 1207/18 - zugrunde, auf den die Beschwerde verweist. Darin konkurrierten - unter anderem - der Präsident eines Landgerichts (R 5) und eine beamtete Staatssekretärin (B 9) im Justizministerium - also eine politische Beamtin - um ein gerichtliches Leitungsamt, was in besonderer Weise die Frage der Vergleichbarkeit der in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Beurteilungen und die Bedeutung des jeweiligen beruflichen Werdegangs aufwirft.
37Vgl. hierzu mit beachtlichen Erwägungen Neuhäuser, NVwZ 2018, 1745 (1749 ff.).
38Zudem wurden in jenem Fall „offensichtlich fragwürdige Besetzungsumstände vorgebracht - hier: Zustimmung der alten Landesregierung zur Ernennung der Konkurrentin am letzten Tag vor dem Regierungswechsel und Versetzung der Konkurrentin in den einstweiligen Ruhestand mit der Folge ihrer anschließenden Verwendung im Amt einer Richterin am Oberlandesgericht (Besoldungsgruppe R 2) durch die neue Landesregierung am Folgetag“. Das BVerfG hat im Übrigen - gleichwohl - die Verfassungsbeschwerde des unterlegenen Konkurrenten nicht zur Entscheidung angenommen.
39Vgl. Beschluss vom 4. Juli 2018 - 2 BvR 1207/18 -, a. a. O., Rn. 2 ff. (Sachverhalt) sowie Rn. 12 f.
40Die gerichtliche Nachprüfung der gewichtenden Entscheidung der Auswahlbehörde über die Bedeutung des Statusunterschieds im konkreten Fall hat an die oben genannten allgemeinen Grundsätze anzuschließen und umfasst die Prüfung, ob der Dienstherr von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den beamten- und verfassungsrechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
41So BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2018 - 2 BvR 1207/18 -, a. a. O., Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2019 - 1 B 1792/18 -, a. a. O., Rn. 21.
42Ausgehend vom Vorstehenden zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf, dass der in Rede stehenden Auswahlerwägung ein Rechtsfehler der vorgenannten Art anhaftet. Erst recht ergibt sich aus dem Vortrag nicht, dass der Antragsgegner gehalten gewesen wäre, beim Vergleich der Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen im Ergebnis von einem Leistungsgleichstand des Antragstellers und der Beigeladenen auszugehen.
43Der Antragsgegner hat in seinem Auswahlvermerk vom 16. Mai 2018 festgestellt, dass die Anlassbeurteilungen u. a. des Antragstellers und der Beigeladenen mit demselben Gesamturteil („gut - 13 Punkte“) enden. Weiter hat er ausgeführt:
44„Allerdings hat Regierungsdirektorin Mathes das höhere Statusamt inne, so dass sich für sie ein eindeutiger Qualifikationsvorsprung ergibt. Dahinter müssen die übrigen Beamten zurückstehen.
45Andere leistungs- oder eignungsbezogene Aspekte, die geeignet wären, den sich aus Leistungs- und Eignungsgründen ergebenden Vorsprung der Bewerberin Mathes auszugleichen, sind nicht erkennbar. Vielmehr erfüllt sie - auch die als wünschenswert bezeichneten Vorkenntnisse der aufsichtsbehördlichen Erfahrung und Personalführungskenntnisse - vollumfänglich, die die übrigen Bewerber/innen lediglich zum Teil bzw. gar nicht erfüllen.“
46Ausweislich des Vermerks ist der Antragsgegner dem o. g. Grundsatz vom größeren Gewicht der dienstlichen Beurteilung im höheren Statusamt gefolgt. Er hat in den Blick genommen, dass die Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 8. Dezember 2017 und die Anlassbeurteilung der Beigeladenen vom 8. Januar 2018 mit derselben Gesamtnote enden, die Beigeladene die Gesamtnote jedoch in einem höheren Statusamt (A 15) erzielt und damit besser beurteilt ist. Besondere Umstände des Einzelfalles, die ausnahmsweise die Heranziehung weiterer Kriterien geböten, sind weder dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen noch sonst erkennbar. Vielmehr stehen im Streitfall die von den Konkurrenten wahrgenommenen Ämter, die jeweils der Besoldungsordnung A zugeordnet sind, im statusrechtlichen Sinne in einer Beförderungshierarchie zueinander, bei der das höhere Amt regelmäßig durch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung gekennzeichnet ist.
47Keine abweichende Betrachtung rechtfertigt zunächst der Vortrag des Antragstellers, er erbringe bereits über einen längeren Zeitraum bessere Leistungen als die Beigeladene. Soweit der Antragsteller hierzu auf das Ergebnis seiner Anlassbeurteilung vom 4. Februar 2016 (Gesamtnote: „gut - 13 Punkte“, Grad der Beförderungseignung/Verwendungseignung: „besonders gut geeignet unterer Bereich“) und das Ergebnis der den Zeitraum vom 1. März 2013 bis 28. Februar 2016 erfassenden Regelbeurteilung der Beigeladenen (Gesamtnote: „vollbefriedigend - 12 Punkte“, Grad der Beförderungseignung/Verwendungseignung: „gut geeignet oberer Bereich“) hinweist, lässt er schon unberücksichtigt, dass sich die von ihm angeführte Regelbeurteilung der Beigeladenen ebenfalls bereits auf das Statusamt A 15 bezieht, so dass - wiederum in Anwendung des Grundsatzes des größeren Gewichts der Beurteilung im höheren Statusamt - keine bessere Leistungsentwicklung belegt ist. Abgesehen davon mag der Dienstherr den Umstand, dass einer der Bewerber über längere Zeit gute Leistungen erbracht hat, bei dem (weiteren) Vergleich von Konkurrenten berücksichtigen dürfen, bei denen nach dem Gesamturteil ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilungen ein Gleichstand besteht. Ein solcher Fall liegt indessen nicht vor. Ein Abweichen vom Grundsatz, dass der formal gleichen Beurteilung im höheren Statusamt größeres Gewicht zukommt, vermag allein die - hier behauptete - bessere Leistungsentwicklung hingegen nicht zu rechtfertigen.
48Das höhere Dienstalter des Antragstellers sowie das von ihm angeführte Personalentwicklungskonzept sind für die vergleichende Bewertung der Beurteilungsergebnisse ohne jedweden Belang.
49Schließlich geht auch das Beschwerdevorbringen fehl, der Qualifikationsvergleich sei rechtsfehlerhaft, weil sich der Antragsgegner mit den von ihm geltend gemachten Umständen wie Leistungsentwicklung, höheres Dienstalter und Personalentwicklungskonzept nicht auseinandergesetzt habe. Der Antragsgegner hat sich ausweislich des oben auszugsweise zitierten Auswahlvermerks mit der Frage befasst, ob die Annahme eines Vorsprungs aufgrund der Beurteilung im höheren Statusamt auch im konkreten Fall gerechtfertigt ist. Nähere Darlegungen zu den genannten Umständen waren schon deshalb nicht veranlasst, weil es in hohem Maß fern liegt, dass sie den Statusunterschied auszugleichen geeignet sind.
50Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
51Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
52Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.