Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. Jan. 2019 - 6 B 1422/18
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigt die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Justizministerialblatt NRW 2017 Nr. 7 ausgeschriebene Stelle eines Regierungsdirektors/einer Regierungsdirektorin als Leiter/Leiterin des psychologischen Dienstes bei der Justizvollzugsanstalt T. mit der Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung verletze seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht. Die der Entscheidung zu Grunde liegenden Anlassbeurteilungen des Antragstellers vom 8. Dezember 2017 und der Beigeladenen vom 8. Januar 2018 seien rechtlich nicht zu beanstanden. Aus einem Vergleich dieser Beurteilungen ergebe sich ein Leistungsvorsprung der Beigeladenen.
41. Bezüglich der Anlassbeurteilung des Antragstellers hat es weiter ausgeführt, der Beurteiler C. sei von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. In der Aufgabenbeschreibung komme klar zum Ausdruck, dass der Antragsteller bei Abwesenheit der Leiterin des psychologischen Dienstes Ansprechpartner für die Belange desselben sei. Da dem Antragsteller selbst im Falle der Abwesenheit der Leiterin des psychologischen Dienstes keine Leitungsaufgaben oblägen, übe er auch faktisch die Funktion eines stellvertretenden Leiters des psychologischen Dienstes nicht aus. Dementsprechend sei der Beurteiler nicht gehalten gewesen, die Kriterien „Führungsverhalten“ und „Führungskompetenz“ zu bewerten. Es komme auch nicht entscheidend darauf an, ob in einigen anderen Justizvollzugsanstalten in Nordrhein-Westfalen ein stellvertretender Leiter des psychologischen Dienstes förmlich bestellt worden sei. Maßgeblich für die hier streitbefangene dienstliche Beurteilung des Antragstellers sei einzig die von ihm konkret ausgeübte Funktion, welche nicht der eines stellvertretenden Leiters des psychologischen Dienstes entspreche.
5Auch bezüglich seiner Tätigkeit als Verantwortlicher vom Dienst seit September 2015 liege der Beurteilung ein zutreffender Sachverhalt zugrunde. Dafür, dass der Beurteiler die Tätigkeit nicht hinreichend berücksichtigt habe, sei weder etwas Konkretes dargelegt noch sonst ersichtlich. Eine Führungsaufgabe habe der Antragsteller dadurch ebenfalls nicht wahrgenommen.
6Ferner seien auch keine allgemein gültigen Wertmaßstäbe verkannt worden. Es bestünden insbesondere keine rechtlichen Bedenken gegen die Bewertung des Grades der Beförderungseignung („besonders gut geeignet unterer Bereich“). Unzutreffend sei die Annahme des Antragstellers, eine über die erfolgte Begründung des Beurteilers hinausgehende Begründung des Grades der Beförderungseignung sei erforderlich. Die AV des JM vom 1. Februar 2013 - 2000 - Z. 155 - (JMBl. NRW S. 32) in der vorliegend anzuwenden Fassung vom 6. April 2016 - 2000 - Z. 155 - (JMBl. NRW S. 130) - im Folgenden: BRL) schreibe eine gesonderte Begründung des Grades der Beförderungseignung nicht zwingend vor. Es genüge vielmehr, dass die Bildung der Gesamtnote (vgl. Nr. 4.6 BRL) begründet werde. Die Gesamtnote sei vorliegend plausibel und hinreichend begründet.
7Der Beurteiler habe auch keine sachwidrigen Erwägungen angestellt. Soweit der Antragsteller auf ein Gespräch mit ihm verweise und vorbringe, dieser habe sinngemäß gesagt, dass „alle drei Jahre höchstens eine Erhöhung um einen Notenpunkt möglich sei“, sei dies ausweislich der schriftlichen Stellungnahme des Beurteilers vom 21. Juli 2017 dahingehend zu verstehen, dass im Fall des Antragstellers voraussichtlich eine Anhebung der Gesamtnote von dem überbeurteilenden Ministerium der Justiz wohl nicht mitgetragen werde. Dieser Aussage lasse sich somit gerade nicht entnehmen, dass der Beurteiler entgegen seiner eigenen Überzeugung die Anhebung der Gesamtnote unterlassen habe. Aus dem in der Begründung der Gesamtnote enthaltenen Satz, der Antragsteller habe seine positive Leistungsentwicklung seit der letzten Regelbeurteilung kontinuierlich fortsetzen können, ergebe sich nicht zwingend, dass auch eine bessere Gesamtnote vergeben werden müsse.
8Diese Erwägungen werden mit dem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.
9Der Antragsteller macht geltend, ihm gelinge es aufgrund seiner Persönlichkeit, Mitarbeiter wirkungsvoll zu fördern und zu fordern sowie eng vernetzt mit den Leitungskräften zusammenzuarbeiten. Die „Förderung und Forderung von Mitarbeitern = Führung“ hätte einer „vergleichenden Bewertung“ zugeführt werden können und müssen. Der Antragsteller lässt insoweit außer Acht, dass eine Bewertung des Leistungsmerkmals „Führungsverhalten“ bzw. des Befähigungsmerkmals „Führungskompetenz“ im Rahmen seiner dienstlichen Beurteilung voraussetzt, dass er im Beurteilungszeitraum Führungsaufgaben wahrgenommen hat. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, dies sei nicht der Fall, setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Sie lässt bereits jedwede Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht insoweit angeführten Gründen vermissen.
10Die Beschwerde weist erneut darauf hin, dass die Vergabe der Funktion des stellvertretenden Leiters des psychologischen Dienstes nicht landesweit einheitlich gehandhabt werde und es Justizvollzugsanstalten gebe, in denen ein stellvertretender Leiter des psychologischen Dienstes bestellt sei. Sie setzt sich jedoch nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu auseinander, aus welchem Grund dem Einwand keine entscheidende Bedeutung beizumessen ist.
11Soweit der Antragsteller mutmaßt, die landesweite Anlegung eines gleichen Beurteilungsmaßstabs sei nicht erfolgt, entbehrt dies einer tragfähigen Grundlage. Er führt insoweit an, im Parallelverfahren - gemeint ist ausweislich des im erstinstanzlichen Verfahren übersandten Schriftsatzes vom 31. Juli 2018 das Verfahren 19 L 1058/18 (VG Köln) - werde deutlich, dass die dortige Beigeladene einen „erheblichen Notensprung gemacht“ habe, der „offenbar aufgrund der Anlegung eines strengeren Maßstabes“ ihm „nicht ermöglicht“ worden sei. Es ist zwar zutreffend, dass deren den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 28. Februar 2016 umfassende Regelbeurteilung vom 21. Juni 2017 mit der Gesamtnote „vollbefriedigend (11 Punkte)“ und ihre den Zeitraum vom 1. März 2016 bis zum 15. April 2017 umfassende Anlassbeurteilung vom 21. Juni 2017 mit dem Gesamturteil „gut (13 Punkte)“ endet. Die Beschwerde lässt jedoch unbeachtet, dass die Beurteilerin die Verbesserung der Gesamtnote ausdrücklich mit einer deutlichen Leistungssteigerung im Beurteilungszeitraum begründet hat. Im Rahmen der Überbeurteilung ist diese Gesamtnote bestätigt und erläuternd ausgeführt worden: „Den in Bezug auf die einzelnen Leistungsmerkmale getroffenen tatsächlichen Feststellungen und Wertungen wird mit Blick auf den eigenen Beurteilungsspielraum der Dienstvorgesetzten und den landeseinheitlichen Beurteilungsmaßstab nicht entgegengetreten. Bei der Beamtin handelt es sich um eine leistungsstarke, fachlich sehr versierte Person, die im Beurteilungszeitraum trotz der besonderen Belastungssituation (Doppelfunktion für mehrere Monate) für umfangreiche Ausarbeitungen (konzeptionelle Tätigkeit für die Sicherungsverwahrung) zuständig war und dabei ihr Leistungsniveau weiter steigern konnte. Gegen die Vergabe von 2 zusätzlichen Leistungspunkten bestehen daher von hier keine Bedenken.“ Vor diesem Hintergrund besteht kein Anhalt dafür, dass dieser Anlassbeurteilung nicht der landeseinheitliche Beurteilungsmaßstab bzw. ein weniger strenger Beurteilungsmaßstab als der streitbefangenen Anlassbeurteilung des Antragstellers zu Grunde gelegt worden ist.
12Ohne Erfolg macht der Antragsteller in diesem Zusammenhang bezüglich seiner Anlassbeurteilung weiter geltend, die „fehlende Notensteigerung“ sei mit Blick auf den ersten Satz der Begründung seiner Gesamtnote nicht nachvollziehbar, wonach er seine positive Leistungsentwicklung seit der letzten Regelbeurteilung kontinuierlich habe fortsetzen können. Dieser Umstand gebietet, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, indes nicht zwingend die Vergabe einer besseren Gesamtnote. Dass der Beurteiler der Leistungsentwicklung des Antragstellers - wie auch seinen Tätigkeiten als Verantwortlicher vom Dienst und als Ansprechpartner für die Belange des psychologischen Dienstes bei Abwesenheit der Leiterin - Rechnung getragen hat, ist der Beurteilung ohne Weiteres zu entnehmen. In Bezug auf die Leistungsentwicklung hat schon das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass im Vergleich zu den beiden Vorbeurteilungen in der streitbefangenen Anlassbeurteilung ein Leistungs- und zwei Befähigungsmerkmale besser bewertet worden sind.
13Schließlich verfängt auch der Einwand des Antragstellers nicht, die Bewertung des „Grades der Beförderungseignung“ sei in seiner Anlassbeurteilung „nicht gem. den Maßgaben der Rechtsprechung hinreichend begründet“. Ausweislich des im erstinstanzlichen Verfahren übersandten Schriftsatzes vom 31. Juli 2018 bezieht sich der Antragsteller insoweit auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Begründung des Gesamturteils bei im sog. Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilungen. Danach bedarf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung, wenn das Beurteilungssystem - wie auch vorliegend - ein sog. Ankreuzverfahren für vorgegebene Einzelbewertungen vorsieht, in der Regel einer Begründung. Es ist Sache des Dienstherrn festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen einer dienstlichen Beurteilung zumessen will. Das abschließende Gesamturteil darf sich nicht auf die Bildung des arithmetischen Mittels aus den einzelnen Leistungsmerkmalen beschränken. Vielmehr kommt im Gesamturteil die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch ihre entsprechende Gewichtung zum Ausdruck. Das abschließende Gesamturteil ist danach durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Diese Gewichtung bedarf bei im sog. Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilungen schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Einer - ggf. kurzen - Begründung bedarf es insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen. Denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde. Im Übrigen sind die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt.
14Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 -, ZBR 2018, 491 = juris Rn. 42 f., vom 2. März 2017
15- 2 C 21.16 -, BVerwGE 157, 366 = juris Rn. 62 ff., und vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -,
16BVerwGE 153, 48 = juris Rn. 32 ff.
17Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die in der Anlassbeurteilung des Antragstellers enthaltene Begründung der Gesamtnote genüge den vorstehenden Anforderungen, stellt die Beschwerde nicht in Frage.
18Die vorgenannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts verhalten sich indes nicht, wie die Beschwerde zu meinen scheint, zur Begründung der Bewertung des Grades der Beförderungseignung/Verwendungseignung. Entsprechende Begründungsanforderungen ergeben sich auch nicht aus den BRL (vgl. insbesondere Nr. 4.7 BRL).
19Im Übrigen stellt die vom Beurteiler verfasste Begründung des Grades der Beförderungseignung/Verwendungseignung entgegen der Behauptung der Beschwerde nicht nur auf die „bisherigen guten dienstlichen Leistungen“ des Antragstellers ab. Der Beurteiler hat vielmehr ausgeführt: „Herr X. ist bereit, Leitungsverantwortung innerhalb des psychologischen Dienstes zu übernehmen. Gemessen an dem Anforderungsprofil für die Leiterin oder den Leiter des psychologischen Dienstes wird er aufgrund seiner bisherigen guten dienstlichen Leistungen und seiner Berufserfahrung, die er in unterschiedlichen Vollzugsformen und -einrichtungen sammeln konnte, den mit der Übernahme der angestrebten Leitungsposition verbundenen Aufgaben voraussichtlich uneingeschränkt gerecht werden.“
202. Bezüglich der den Zeitraum vom 1. März 2016 bis 15. März 2017 erfassenden Anlassbeurteilung der Beigeladenen vom 8. Januar 2018 hat das Verwaltungsgericht, soweit mit Blick auf das Beschwerdevorbringen von Interesse, ausgeführt, sie sei auch hinsichtlich des zeitlichen Abschnitts vom 1. März bis zum 3. April 2016 hinreichend plausibilisiert und weise keine Begründungsdefizite auf. Für diesen Abschnitt, in welchem die Beigeladene bei der Justizvollzugsanstalt H. als Leiterin des dortigen psychologischen Dienstes tätig gewesen sei, sei entgegen der Auffassung des Antragstellers die Einholung eines gesonderten Beurteilungsbeitrags des damaligen unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht erforderlich gewesen. Schließlich liege der Beurteilung auch ein vollständiger Sachverhalt zugrunde. Ihre Tätigkeit im Zeitraum vom 1. März bis 3. April 2016 finde hierin ausdrücklich Beachtung und werde beispielsweise innerhalb der Aufgabenbeschreibung konkret benannt, hinsichtlich aller damit zusammenhängenden Facetten ausführlich beschrieben und entsprechend bewertet.
21Die mit der Beschwerde gegen diese weiter begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen ebenfalls nicht durch.
22Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die Beurteilungszuständigkeit für die mit Wirkung vom 4. April 2016 von der Justizvollzugsanstalt H. an das Justizministerium abgeordnete Beigeladene sei bei der Leiterin der Justizvollzugsanstalt H. verblieben. Gemäß Nr. 5 Satz 1 BRL obliegt die dienstliche Beurteilung dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 der Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM. Hiernach ist zuständig für richter- und beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Richter sowie der Beamten die Leitung des Gerichts, der Behörde oder der Einrichtung, bei der der Beamte beschäftigt ist (dienstvorgesetzte Stelle), mithin unabhängig davon, ob der Beamte dort dauerhaft oder (nur) aufgrund einer Abordnung tätig ist.
23Die Beschwerde geht fehl, wenn sie meint, die bisherige Dienstvorgesetzte der Beigeladenen, die Leiterin der Justizvollzugsanstalt H. , sei auch nach der Abordnung der Beigeladenen weiterhin deren alleinige Dienstvorgesetzte. Vielmehr erhält der Beamte in der Regel - und so auch hier die Beigeladene - durch die Abordnung einen neuen weiteren unmittelbaren Dienstvorgesetzten.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1972 - II C 13.71 -, BVerwGE 40, 104 = juris Rn. 23.
25Eines förmlichen Beurteilungsbeitrags der Leiterin der Justizvollzugsanstalt H. für den Zeitraum vom 1. März bis zum 3. April 2016 bedurfte es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht. Entsprechende Anforderungen ergeben sich weder aus den maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien noch aus allgemeinen Beurteilungsgrundsätzen. Es ist grundsätzlich dem Beurteiler überlassen, in welcher Weise er sich die erforderlichen Kenntnisse über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des zu beurteilenden Beamten verschafft.
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 6 B 1386/18 -, juris Rn. 39, und Urteil vom 7. Juli 2015 - 6 A 360/14 -, ZBR 2016, 57 = juris Rn. 64 ff.
27Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Beurteilung der Beigeladenen ihre dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht vollständig erfasst, sind dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.
283. Soweit das Verwaltungsgericht schließlich ausgeführt hat, aus dem Vergleich der aktuellen Anlassbeurteilungen ergebe sich ein Leistungsvorsprung der Beigeladenen, rügt die Beschwerde zwar zu Recht, dass das Verwaltungsgericht selbst einen Leistungsvergleich zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen vorgenommen und sich nicht auf eine Überprüfung der Erwägungen beschränkt hat, die der Antragsgegner für seine Auswahlentscheidung angeführt hat. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Denn auch das Beschwerdevorbringen gibt nichts Durchgreifendes dafür her, dass die Einschätzung des Antragsgegners rechtlich zu beanstanden ist, die Beigeladene weise auf der Grundlage des anhand ihrer Anlassbeurteilung vom 8. Januar 2018 sowie der Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 8. Dezember 2017 vorgenommenen Vergleichs einen Qualifikationsvorsprung vor dem Antragsteller auf.
29Beziehen sich die Beurteilungen der konkurrierenden Bewerber - wie hier - auf unterschiedliche Statusämter, geht die Rechtsprechung von dem Grundsatz aus, dass bei formal gleichlautenden Gesamturteilen die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des für ein niedrigeres Statusamt beurteilten Konkurrenten. Das beruht auf der Überlegung, dass der Maßstab für die dienstlichen Anforderungen regelmäßig im Blick auf das innegehabte Amt im statusrechtlichen Sinne zu bestimmen ist und dass mit einem verliehenen höheren Statusamt im Allgemeinen gegenüber dem zuvor innegehabten niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind.
30Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Juli 2018 - 2 BvR 1207/18 -, NVwZ-RR 2018, 833 = juris Rn. 10, vom 17. Februar 2017 - 2 BvR 1558/16 -, NVwZ 2017, 1133 = juris Rn. 21, vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, 1191 = juris Rn. 11, und vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 -, NVwZ 2007, 691 = juris Rn. 15 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2019 - 1 B 1792/18 -, juris Rn. 11, und vom 16. Oktober 2017 - 6 B 685/17 -, NWVBl. 2018, 110 = juris Rn. 16 f., jeweils mit weiteren Nachweisen.
31Die den formulierten Grundsatz tragende Erwägung (gesteigerte Anforderungen und höheres Maß an Verantwortung im höheren Statusamt) darf allerdings nicht schematisch auf jeden Fall der Beförderungskonkurrenz zwischen zwei formal gleich beurteilten Beamten unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr sind bei der Herstellung der Vergleichbarkeit weitere Kriterien zu berücksichtigen, sofern die besonders gelagerten Umstände des Einzelfalls dies ausnahmsweise gebieten.
32Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Juli 2018 - 2 BvR 1207/18 -, a. a. O., Rn. 11, und vom 11. Mai 2011
33- 2 BvR 764/11 -, a. a. O., Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2019 - 1 B 1792/18 -, a. a. O., Rn. 14, und vom 16. Oktober 2017 - 6 B 685/17 -, a. a. O., Rn. 18.
34Eine Fallgestaltung, in der Kriterien wie etwa der berufliche Werdegang zu berücksichtigen sein können, sofern die besonders gelagerten Umstände des Einzelfalls dies ausnahmsweise gebieten, ist in der Rechtsprechung namentlich in Betracht gezogen worden, wenn Richter und in Ministerien tätige Beamte um gerichtliche Leitungspositionen konkurrieren. In diesen Fällen besteht die Besonderheit, dass die von den Konkurrenten wahrgenommenen Ämter im statusrechtlichen Sinne nicht in einer Beförderungshierarchie zueinander stehen. Das zeigt sich nicht nur an deren Zuordnung zu verschiedenen Besoldungsordnungen. Vielmehr gehören die konkreten Ämter zu unterschiedlichen Bereichen staatlicher Aufgabenwahrnehmung und weisen entsprechend deutlich voneinander abweichende Tätigkeitsschwerpunkte auf. Die von den Amtsinhabern auf ihren Stellen gezeigten Leistungen sind deshalb nicht ohne weiteres miteinander vergleichbar. Dann kann aber auch der Grundsatz des höheren Gewichts einer im höheren Statusamt erhaltenen dienstlichen Beurteilung nicht uneingeschränkt Geltung beanspruchen.
35Etwa Bay. VGH, Beschluss vom 24. April 2017 ‑ 3 CE 17.434 -, RiA 2017, 230 = juris Rn. 46 f. m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2005 ‑ 1 B 1202/05 -, NWVBl 2006, 189 = juris Rn. 10 ff.
36Eine solche Fallkonstellation lag auch dem Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 4. Juli 2018 - 2 BvR 1207/18 - zugrunde, auf den die Beschwerde verweist. Darin konkurrierten - unter anderem - der Präsident eines Landgerichts (R 5) und eine beamtete Staatssekretärin (B 9) im Justizministerium - also eine politische Beamtin - um ein gerichtliches Leitungsamt, was in besonderer Weise die Frage der Vergleichbarkeit der in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Beurteilungen und die Bedeutung des jeweiligen beruflichen Werdegangs aufwirft.
37Vgl. hierzu mit beachtlichen Erwägungen Neuhäuser, NVwZ 2018, 1745 (1749 ff.).
38Zudem wurden in jenem Fall „offensichtlich fragwürdige Besetzungsumstände vorgebracht - hier: Zustimmung der alten Landesregierung zur Ernennung der Konkurrentin am letzten Tag vor dem Regierungswechsel und Versetzung der Konkurrentin in den einstweiligen Ruhestand mit der Folge ihrer anschließenden Verwendung im Amt einer Richterin am Oberlandesgericht (Besoldungsgruppe R 2) durch die neue Landesregierung am Folgetag“. Das BVerfG hat im Übrigen - gleichwohl - die Verfassungsbeschwerde des unterlegenen Konkurrenten nicht zur Entscheidung angenommen.
39Vgl. Beschluss vom 4. Juli 2018 - 2 BvR 1207/18 -, a. a. O., Rn. 2 ff. (Sachverhalt) sowie Rn. 12 f.
40Die gerichtliche Nachprüfung der gewichtenden Entscheidung der Auswahlbehörde über die Bedeutung des Statusunterschieds im konkreten Fall hat an die oben genannten allgemeinen Grundsätze anzuschließen und umfasst die Prüfung, ob der Dienstherr von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den beamten- und verfassungsrechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
41So BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2018 - 2 BvR 1207/18 -, a. a. O., Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2019 - 1 B 1792/18 -, a. a. O., Rn. 21.
42Ausgehend vom Vorstehenden zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf, dass der in Rede stehenden Auswahlerwägung ein Rechtsfehler der vorgenannten Art anhaftet. Erst recht ergibt sich aus dem Vortrag nicht, dass der Antragsgegner gehalten gewesen wäre, beim Vergleich der Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen im Ergebnis von einem Leistungsgleichstand des Antragstellers und der Beigeladenen auszugehen.
43Der Antragsgegner hat in seinem Auswahlvermerk vom 16. Mai 2018 festgestellt, dass die Anlassbeurteilungen u. a. des Antragstellers und der Beigeladenen mit demselben Gesamturteil („gut - 13 Punkte“) enden. Weiter hat er ausgeführt:
44„Allerdings hat Regierungsdirektorin Mathes das höhere Statusamt inne, so dass sich für sie ein eindeutiger Qualifikationsvorsprung ergibt. Dahinter müssen die übrigen Beamten zurückstehen.
45Andere leistungs- oder eignungsbezogene Aspekte, die geeignet wären, den sich aus Leistungs- und Eignungsgründen ergebenden Vorsprung der Bewerberin Mathes auszugleichen, sind nicht erkennbar. Vielmehr erfüllt sie - auch die als wünschenswert bezeichneten Vorkenntnisse der aufsichtsbehördlichen Erfahrung und Personalführungskenntnisse - vollumfänglich, die die übrigen Bewerber/innen lediglich zum Teil bzw. gar nicht erfüllen.“
46Ausweislich des Vermerks ist der Antragsgegner dem o. g. Grundsatz vom größeren Gewicht der dienstlichen Beurteilung im höheren Statusamt gefolgt. Er hat in den Blick genommen, dass die Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 8. Dezember 2017 und die Anlassbeurteilung der Beigeladenen vom 8. Januar 2018 mit derselben Gesamtnote enden, die Beigeladene die Gesamtnote jedoch in einem höheren Statusamt (A 15) erzielt und damit besser beurteilt ist. Besondere Umstände des Einzelfalles, die ausnahmsweise die Heranziehung weiterer Kriterien geböten, sind weder dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen noch sonst erkennbar. Vielmehr stehen im Streitfall die von den Konkurrenten wahrgenommenen Ämter, die jeweils der Besoldungsordnung A zugeordnet sind, im statusrechtlichen Sinne in einer Beförderungshierarchie zueinander, bei der das höhere Amt regelmäßig durch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung gekennzeichnet ist.
47Keine abweichende Betrachtung rechtfertigt zunächst der Vortrag des Antragstellers, er erbringe bereits über einen längeren Zeitraum bessere Leistungen als die Beigeladene. Soweit der Antragsteller hierzu auf das Ergebnis seiner Anlassbeurteilung vom 4. Februar 2016 (Gesamtnote: „gut - 13 Punkte“, Grad der Beförderungseignung/Verwendungseignung: „besonders gut geeignet unterer Bereich“) und das Ergebnis der den Zeitraum vom 1. März 2013 bis 28. Februar 2016 erfassenden Regelbeurteilung der Beigeladenen (Gesamtnote: „vollbefriedigend - 12 Punkte“, Grad der Beförderungseignung/Verwendungseignung: „gut geeignet oberer Bereich“) hinweist, lässt er schon unberücksichtigt, dass sich die von ihm angeführte Regelbeurteilung der Beigeladenen ebenfalls bereits auf das Statusamt A 15 bezieht, so dass - wiederum in Anwendung des Grundsatzes des größeren Gewichts der Beurteilung im höheren Statusamt - keine bessere Leistungsentwicklung belegt ist. Abgesehen davon mag der Dienstherr den Umstand, dass einer der Bewerber über längere Zeit gute Leistungen erbracht hat, bei dem (weiteren) Vergleich von Konkurrenten berücksichtigen dürfen, bei denen nach dem Gesamturteil ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilungen ein Gleichstand besteht. Ein solcher Fall liegt indessen nicht vor. Ein Abweichen vom Grundsatz, dass der formal gleichen Beurteilung im höheren Statusamt größeres Gewicht zukommt, vermag allein die - hier behauptete - bessere Leistungsentwicklung hingegen nicht zu rechtfertigen.
48Das höhere Dienstalter des Antragstellers sowie das von ihm angeführte Personalentwicklungskonzept sind für die vergleichende Bewertung der Beurteilungsergebnisse ohne jedweden Belang.
49Schließlich geht auch das Beschwerdevorbringen fehl, der Qualifikationsvergleich sei rechtsfehlerhaft, weil sich der Antragsgegner mit den von ihm geltend gemachten Umständen wie Leistungsentwicklung, höheres Dienstalter und Personalentwicklungskonzept nicht auseinandergesetzt habe. Der Antragsgegner hat sich ausweislich des oben auszugsweise zitierten Auswahlvermerks mit der Frage befasst, ob die Annahme eines Vorsprungs aufgrund der Beurteilung im höheren Statusamt auch im konkreten Fall gerechtfertigt ist. Nähere Darlegungen zu den genannten Umständen waren schon deshalb nicht veranlasst, weil es in hohem Maß fern liegt, dass sie den Statusunterschied auszugleichen geeignet sind.
50Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
51Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
52Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. Jan. 2019 - 6 B 1422/18
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. Jan. 2019 - 6 B 1422/18 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschriebene Stelle „Leitung des Krankenpflegedienstes in der JVA C. “ zu besetzen und dem ausgewählten Beigeladenen eine Ernennungsurkunde auszuhändigen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe sowohl einen Anordnungsgrund als auch den nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsteller sei in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch (Art. 33 Abs. 2 GG) verletzt, da die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden, ihm für denselben Beurteilungszeitraum erteilten, gleichlautenden Anlassbeurteilungen vom 31. Januar 2018 und vom 6. Februar 2018 fehlerhaft seien. Ihnen liege eine unzulässige Bildung der Gesamtnote zugrunde, weil die Einbeziehung der Befähigungsbeurteilung in die Gesamtsaldierung der Punkte der Leistungsbeurteilung nicht zulässig sei. Die Anlassbeurteilungen seien ferner fehlerhaft, weil die Begründung der aus der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung gebildeten Gesamtnote nicht den rechtlichen Anforderungen entspreche. Es sei nicht nachvollziehbar, wie und mit welchem Gewicht die Befähigungsbeurteilung in die Gesamtnote eingeflossen sei. Schließlich erscheine bei einer erneuten Auswahlentscheidung die Auswahl des Antragstellers möglich.
4Die vom Antragsgegner hiergegen mit der Beschwerdebegründung erhobenen Einwände (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) verlangen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antrag auf vorläufige Freihaltung der ausgeschriebenen Stelle „Leitung des Krankenpflegedienstes in der JVA C. “ ist unbegründet. Der Antragsteller hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
5Der Dienstherr hat bei der Entscheidung darüber, welchem von mehreren in Betracht kommenden Beamten er eine Beförderungsstelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 19 Abs. 6 LBG NRW i.V.m. § 9 BeamtStG). Ein besser qualifizierter Bewerber darf nicht übergangen werden. Im Übrigen - bei gleicher Qualifikation - ist die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. In diesem Fall hat der Bewerber insoweit lediglich ein nach § 123 Abs. 1 VwGO sicherungsfähiges Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bei der Stellenbesetzung.
6Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, IÖD 2011, 218 = juris Rn. 10, mit weiteren Nachweisen.
7Ein Anordnungsanspruch des nicht ausgewählten Bewerbers um eine Beförderungsstelle setzt nicht nur voraus, dass das Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung durch die erfolgte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt ist; darüber hinaus muss die Möglichkeit bestehen, dass eine fehlerfreie Wiederholung der Auswahlentscheidung zur Auswahl des abgelehnten Bewerbers führt.
8Die zu Gunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist zwar rechtlich zu beanstanden, weil die ihr zugrunde liegende Anlassbeurteilung einen Begründungsmangel aufweist. Dies führt allerdings nicht zum Erfolg des Antrags, weil bei Wiederholung der Auswahlentscheidung unter Vermeidung allein dieses Rechtsfehlers die Auswahl des Antragstellers ausgeschlossen erscheint (I.). Die weiteren vom Antragsteller geltend gemachten Fehler seiner Beurteilung bzw. des Auswahlverfahrens liegen nicht vor (II.).
9I. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Begründung der Gesamtnote der für den Antragsteller zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung nicht den rechtlichen Anforderungen genügt (1.). Hieraus ergibt sich indessen der erforderliche Anordnungsanspruch nicht, weil auch bei rechtsfehlerfreier Auswahlentscheidung unter Vermeidung nur dieses Fehlers der Erfolg seiner Bewerbung nicht ernsthaft möglich erscheint (2.).
101. Der Auswahlentscheidung des Antragsgegners liegt die Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 6. Februar 2018 mit dem Beurteilungszeitraum 1. März 2014 bis 31. Dezember 2017 zugrunde. Soweit für denselben Beurteilungszeitraum - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - noch eine weitere Anlassbeurteilung vom 31. Januar 2018 vorliegen sollte, dürfte dies rechtlich unbedenklich sein, bliebe aber jedenfalls ohne Auswirkung, da diese - mit Ausnahme des Datums der Unterzeichnung durch den Beurteiler - in jeder Hinsicht identisch ist. Im Übrigen dürfte es sich dabei lediglich um den Beurteilungsentwurf handeln; die Seiten sind mit einem entsprechenden Aufdruck versehen.
11Dienstliche Beurteilungen sind ausreichend zu begründen. Dies ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) sowie aus der Funktion der dienstlichen Beurteilung, eine tragfähige Grundlage für eine an den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Auswahlentscheidung zu vermitteln.
12Vgl. BVerwG Urteile vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 -, BVerwGE 157, 366 = juris Rn. 62, vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 -, IÖD 2016, 110 = juris Rn. 31, und vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, BVerwGE 153, 48 = juris Rn. 12.
13Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat,
14vgl. BVerwG, Urteile vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 -, IÖD 2018, 122 = juris Rn. 42, vom 2. März 2017 ‑ 2 C 51.16 -, IÖD 2017, 170 = juris Rn. 11 ff., und ‑ 2 C 21.16 -, a. a. O., Rn. 58 ff., jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen, vom 28. Januar 2016 ‑ 2 A 1.14 -, a. a. O., Rn. 30 ff., vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, a. a. O., Rn. 30 ff., sowie Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 -, BVerwGE 157, 168 = juris Rn. 38 ff.; OVG NRW, Beschlüsse etwa vom 25. Oktober 2018 - 6 B 1101/18 ‑, juris Rn. 5, vom 17. September 2018 - 6 A 1510/17 -, juris Rn. 14, und vom 28. Juni 2018 - 6 B 1180/17 -, juris Rn. 9 ff.,
15müssen dienstliche Beurteilungen, die - wie hier - im sog. Ankreuzverfahren ergehen, im Regelfall eine Begründung des Gesamturteils enthalten. Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet, das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Dies gilt insbesondere, wenn die in der dienstlichen Beurteilung ausgewiesenen Einzelmerkmale im Ankreuzverfahren erstellt worden sind und die Bildung des Gesamturteils so einer zusammenfassenden Wertung bedarf. Erst durch die Ausführungen einer textlichen Begründung wird erkennbar, wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen hergeleitet und welches Gewicht den einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkten gegeben worden ist. Diese Erwägungen kommen gesteigert zum Tragen, wenn - wie hier - für die im Ankreuzverfahren erstellte Leistungs- und die Befähigungsbeurteilung unterschiedliche Bewertungsskalen vorgesehen sind und beide in das Gesamturteil einfließen. In einem solchen Fall muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde. Im Übrigen sind die Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils sind dabei umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt. Das Erfordernis einer Begründung des Gesamturteils einer im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilung kann ferner dann entfallen, wenn bereits die der dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Beurteilungsrichtlinien (Beurteilungsgrundsätze) hinreichend deutliche Aussagen zum Gewicht der Einzelbewertungen und zur Herleitung (Bildung) des Gesamturteils aus diesen Einzelbewertungen enthalten.
16Mit diesen Vorgaben grundsätzlich im Einklang stehend sieht Nr. 4.6 Satz 2 der Richtlinien für die „Dienstlichen Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten“ (AV d. JM vom 1. Februar 2013 (2000 - Z. 155), JMBl. NRW S. 32, in der Fassung vom 6. April 2016, JMBl. NRW S. 130, im Folgenden: BRL) vor, dass sich aus der Begründung eine Würdigung und Gewichtung einzelner Leistungs- und Befähigungsmerkmale ergeben soll. Die Begründung der Beurteilung des Antragstellers wird diesen Anforderungen indessen nicht gerecht. Die Bewertung der Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung erfolgt auf einer Punkteskala von 0 bis 18 (sechs Notenstufen, im Wesentlichen mit der Möglichkeit der Binnendifferenzierung), für die Bewertung der Befähigung sind die vier Ausprägungsgrade A bis D vorgesehen, während für das Gesamturteil die auch für die Leistungsbeurteilung vorgegebene Bewertungsskala zur Verfügung steht. Mit der die Beurteilung des Antragstellers abschließenden Begründung,
17„Der Beamte hat im Beurteilungszeitraum durchweg gute Leistungen erbracht. Arbeitsweise, Arbeitseinsatz und Arbeitserfolg konnten mit 13, 13 und 14 Punkten beurteilt werden.
18Ihm sind gleichzeitig stark ausgeprägte Fachkenntnisse zu attestieren. Seine soziale und persönliche Kompetenz sind in den Einzelkriterien jeweils als deutlich stark ausgeprägt zu beschreiben, wobei insbesondere seine Serviceorientierung und sein Belastbarkeit als stark ausgeprägt hervorstechen und hervorragend erkennbar sind.
19Zusammenfassend werden die guten Leistungen des Beamten im Beurteilungszeitraum durch die überwiegend deutlich sowie die stark ausgeprägten Befähigungsdimensionen ergänzt und bestätigt. Die Gesamtnote 'gut' mit der Punktzahl 13 ist vor diesem Hintergrund zweifelsfrei gerechtfertigt.“,
20werden die zuvor angekreuzten bzw. allein durch Vergabe eines Punktwerts vorgenommenen Bewertungen lediglich in Textform wiederholt. Dies verdeutlicht nicht, wie die Gesamtnote aus den mit Punkten bzw. Buchstaben bewerteten Einzelmerkmalen hergeleitet wird. Die erforderliche Würdigung und Abwägung der Einzelmerkmale, insbesondere deren Gewichtung, sowie das Verhältnis der unterschiedlichen Bewertungsskalen (Leistungs- und Befähigungsbeurteilung) zueinander, wird nicht erkennbar.
21Eine Konstellation, in der die Begründung des Gesamturteils ausnahmsweise entbehrlich wäre, liegt nicht vor. Die maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien enthalten keine generellen Vorgaben zur Gewichtung der Einzelmerkmale. Auch drängt sich die in der Beurteilung des Antragstellers vergebene Gesamtnote von „gut (13 Punkte)“ nicht vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null auf. Die Leistungen des Antragstellers sind zwar in zwei Merkmalen (Arbeitsweise und Arbeitseinsatz) ebenfalls mit 13 Punkten bewertet worden. Im Leistungsmerkmal Arbeitserfolg hat er aber 14 Punkte erhalten. Auch die Bewertung der Befähigungsmerkmale stellt sich uneinheitlich dar (3 Merkmale mit D und 7 Merkmale mit C). Hinzu kommt, dass deren Relation zur Leistungsbeurteilung unklar bleibt.
222. Dieser Begründungsmangel in der Beurteilung des Antragstellers begründet allerdings den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht. Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, kann der unterlegene Bewerber gemäß Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung nur dann beanspruchen, wenn seine Auswahl ernsthaft möglich erscheint.
23Vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 4. Februar 2016 ‑ 2 BvR 2223/15 -, IÖD 2016, 86 = juris Rn. 84 ff., und vom 25. November 2015 - 2 BvR 1461/15, IÖD 2016, 14 = juris Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Dezember 2017 - 6 B 1135/17 -, juris Rn. 18, vom 10. Oktober 2017 - 6 B 905/17 -, juris Rn. 31; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 4 S 1733/15 -, juris Rn. 77 ff.
24Die Beurteilung, ob die Auswahl möglich erscheint oder vollkommen ausgeschlossen ist, setzt eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalls voraus. Sie kann einerseits nicht schon im Falle - grundsätzlich immer gegebenen - „theoretischen Chance“ des erfolglosen Bewerbers, ausgewählt zu werden, in dessen Sinne ausfallen. Andererseits haben die Gerichte zu beachten, dass es nicht ihre Aufgabe ist, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen.
25OVG NRW, Beschluss vom 17. April 2018 - 1 B 189/18 -, juris Rn. 17 ff.
26Gemessen daran ist der Antragsteller im Verhältnis zum Beigeladenen im Falle einer rechtsfehlerfreien Neubeurteilung erkennbar chancenlos. Auch bei einer abweichenden Gewichtung der Einzelmerkmale könnte das Gesamturteil seiner dienstlichen Beurteilung plausiblerweise nicht höher ausfallen als das bestbeurteilte Einzelmerkmal, hier also nicht höher als 14 Punkte. Dies gilt auch unter Einbeziehung der Befähigungsbeurteilung, die - wie oben dargelegt - überwiegend lediglich die zweithöchste mögliche Bewertung auf einer vierstufigen Skala vorsieht. Selbst wenn das Gesamturteil der streitgegenständlichen Beurteilung nach einer anderen Gewichtung der Einzelmerkmale auf 14 Punkte lautete, würde dies jedoch nichts daran ändern, dass der Beigeladene noch um zwei Notenstufen besser als der Antragsteller bewertet ist. Dieser hat als Angestellter unter dem 19. März 2018 ein Zeugnis für den Zeitraum vom 1. März 2014 bis zum 31. Dezember 2017 erhalten, das mit dem Gesamtergebnis „sehr gut“ abschließt. Dieses hat der Antragsgegner - der Antragsteller erhebt dagegen keine Einwände - unter Berücksichtigung der Entgeltgruppe 9 des Beigeladenen mit der Beurteilung des Antragstellers (Besoldungsgruppe A 9) „vergleichbar gemacht“. Danach entspricht die Gesamtbewertung des Beigeladenen mit „sehr gut“ (mindestens) 16 Punkten; die Bewertung sämtlicher Einzelmerkmale entspricht ebenfalls einer Beurteilung mit 16 Punkten. Die Befähigungsmerkmale werden sämtlich mit „D“ übersetzt. Bei der sich danach ergebenden Differenz von zwei Punkten im Gesamturteil, zwei bzw. drei Punkten in allen Einzelmerkmalen sowie mindestens gleichlautenden Befähigungsbewertungen, erscheint eine Auswahl des Antragstellers nicht ernsthaft möglich.
27II. Der Antrag hat entgegen der Auffassung des Antragstellers ferner nicht aus anderen Gründen Erfolg. Die von ihm weiter gerügten Fehler seiner Beurteilung sowie der Auswahlentscheidung liegen nicht vor; solche sind auch sonst nicht ersichtlich.
281. Die Entscheidung des Antragsgegners über die Besetzung der in Rede stehenden Beförderungsstelle begegnet keinen formellen Bedenken. Insbesondere hat der Personalrat dem Besetzungsvorschlag zu Gunsten des Beigeladenen ausweislich des Schreibens vom 24. Mai 2018 zugestimmt. Die Gleichstellungsbeauftragte ist mit Schreiben vom 8. Mai 2018 ebenfalls beteiligt worden; ausweislich des Schreibens vom 15. Mai 2018 hat auch die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen den Besetzungsvorschlag zur Kenntnis genommen.
292. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist es unbedenklich, dass der Antragsgegner entsprechend der Vorgabe des Nr. 4.6 Satz 1 BRL die Befähigungsbeurteilung in die Bildung des Gesamturteils einbezogen hat. Eine Rechtsregel des Inhalts, dass die Befähigungsbeurteilung bei der Bildung des Gesamturteils grundsätzlich außer Betracht zu bleiben hätte, würde dem Erfordernis der vorzunehmenden Gesamtwürdigung unter Gewichtung und Abwägung der Einzelmerkmale sowie unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten nicht gerecht.
30Vgl. auch Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 6. Auflage 2016, Rn. 176 f.
31Sie führte überdies dazu, dass dem Element der Befähigungsbeurteilung beim ersten und vielfach bereits entscheidenden Schritt des vorzunehmenden Qualifikationsvergleichs, dem Vergleich der Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen, keinerlei Bedeutung zukäme. Nichts Abweichendes ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses hat zwar festgestellt, dass sich Äußerungen zu Befähigungsmerkmalen des Beamten einer generellen und bezugsunabhängigen Gesamtbewertung für die Befähigung entziehen,
32BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 12.14 -, BVerwGE 151, 333 = juris Rn. 42,
33andererseits später aber ausgeführt, der Dienstherr könne bei einer Regelbeurteilung der Bewertung der Befähigungsmerkmale bei der Bildung des abschließenden Gesamturteils nur eine untergeordnete Bedeutung beimessen.
34BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 -, a. a. O., Rn. 34,
35Dem liegt ersichtlich die Annahme der grundsätzlichen Zulässigkeit der Einbeziehung der Befähigungsbewertung in die Gesamturteilsbildung zugrunde, für die das Bundesverwaltungsgericht ergänzend darauf hingewiesen hat, die Befähigungsmerkmale seien von den Leistungsmerkmalen ohnehin nicht scharf zu trennen.
36BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 -, a.a.O., Rn. 37.
37Im Streitfall geht es zudem um eine Beurteilung anlässlich einer Bewerbung, bei der die Befähigung gerade bei der Feststellung der Beförderungs- bzw. Verwendungseignung (Nr. 4.7 BRL) höheres Gewicht zukommen kann.
383. Nicht durchgreifend ist der Einwand des Antragstellers, der Beurteiler - der Leiter der JVA N. , LRD I. - habe die den Zeitraum vom 1. März 2014 bis zum 31. Dezember 2017 umfassende Beurteilung auf eine unzureichende tatsächliche Erkenntnisgrundlage gestützt, weil dieser erst seit Januar 2015 an der JVA N. tätig sei; mangels unmittelbarer Berührungspunkte zur Tätigkeit des Antragstellers sei ferner unklar, woraus der Beurteiler seine Erkenntnisse gezogen habe.
39Der Antragsgegner hat dazu im ebenfalls beim Senat anhängigen Parallelverfahren 6 B 1385/18 (VG N. 4 L 539/18), dessen Hauptbeteiligte mit denen des Streitfalls identisch sind, mit Schriftsatz vom 16. Juli 2018 u.a. vorgetragen, dass sich der Leiter der JVA neben verschiedenen dienstlichen Kontakten und Begegnungen die für die Beurteilung maßgeblichen Erkenntnisse am 30. Januar 2018 im Rahmen einer Besprechung verschafft habe. An dieser hätten der Leiter des allgemeinen Vollzugsdienstes sowie der Anstaltsarzt, der Verwaltungsleiter, die Vertreterin des Verwaltungsleiters und die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen teilgenommen. Dabei sei der vorgesehene Entwurf der Beurteilung erörtert worden. In der Besprechung habe Gelegenheit bestanden, noch weitere für die Beurteilung von Leistung und Befähigung bedeutsame Erkenntnisse einzubringen. Damit hat der Antragsgegner hinreichend aufgezeigt, auf welche Erkenntnisquellen der Beurteiler seine Eignungs- und Leistungseinschätzungen gestützt hat. Dass die genannten Bediensteten zu Beginn des Beurteilungszeitraums (sämtlich) noch nicht an der JVA N. tätig und daher nicht in der Lage gewesen wären, dem Beurteiler eine ausreichende Grundlage auch für die Bewertung des Zeitraums von März bis Dezember 2014 zu verschaffen, hat der Antragsteller nicht vorgetragen und ist auch nicht anzunehmen.
40Eines förmlichen Beurteilungsbeitrags für den genannten Zeitraum durch die vormalige Leiterin der JVA, LRD'in M. , bedarf es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht. Entsprechende Anforderungen ergeben sich weder aus den maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien noch aus allgemeinen Beurteilungsgrundsätzen. Es ist grundsätzlich dem Beurteiler überlassen, in welcher Weise er sich die erforderlichen Kenntnisse über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des zu beurteilenden Beamten verschafft. Er kann sich diese Erkenntnisse neben eigener unmittelbarer Beobachtung u.a. durch Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beamten sowie durch Berichte Dritter, insbesondere Berichte der unmittelbaren oder übergeordneten Vorgesetzten verschaffen. Dabei müssen Letztere auch nicht zwingend schriftlich, etwa in Form eines Beurteilungsentwurfs oder -beitrags, erfolgen. Im Gegenteil sind mündliche Informationen durch den Vorgesetzten eine häufig notwendige, zweifelsfrei aber zulässige Form der Erkenntnisverschaffung. Gerade die mündliche Informationsverschaffung durch unmittelbare Vorgesetzte kann dem Beurteiler mit ihrer Gelegenheit zu Nach- und Rückfragen und dem dadurch möglichen intensiven Austausch über Einzelmerkmale und -wertungen einen weit intensiveren Einblick in das Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbild des zu beurteilenden Beamten gewähren, als dies ein schriftlicher Beurteilungsbeitrag vermag. Auch mit Blick auf die Nachvollziehbarkeit der Beurteilung sprechen keine durchgreifenden Gründe für ausschließlich schriftliche Beurteilungsbeiträge. Zwar hat der Dienstherr im Falle einer mündlichen Erkenntnisverschaffung des Beurteilers die Pflicht sicherzustellen, dass die Bewertung auch nachvollziehbar wird. Dieser Pflicht kann jedoch nicht ausschließlich durch die Verschriftlichung der Mitteilungen über die Einzelheiten zum Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbild des zu beurteilenden Beamten Genüge getan werden, sondern ebenso gut durch weitere Erläuterungen aus Anlass späterer Einwendungen des Beamten gegen die ihm erteilte Beurteilung.
41Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2015 - 6 A 360/14 -, ZBR 2016, 57 = juris Rn. 64 ff.
424. Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner den im Rahmen der Auswahlentscheidung zu treffenden Leistungsvergleich auf der Grundlage der Anlassbeurteilung des Antragstellers sowie des Zeugnisses des Beigeladenen getroffen hat. Der Antragsteller geht fehl in der Annahme, es müsse entscheidende Berücksichtigung finden, dass er - anders als der Beigeladene - im Rahmen einer Weiterbildung von Pflegekräften im Umfang von über 460 Stunden im Zeitraum vom 22. September 1998 bis zum 10. Dezember 1999 eine besondere Qualifikation als Pflegedienstleiter erworben habe.
43Der im Rahmen einer Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist - dies stellt auch der Antragsteller im Grundsatz nicht in Frage - in erster Linie anhand aktueller, inhaltlich aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen.
44Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38 = juris Rn. 22, mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 15.09 -, BVerwGE 138, 102 = juris Rn. 46; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Mai 2017 - 6 B 27/17 -, juris Rn. 19, vom 15. Februar 2017 - 6 B 1013/16 -, juris Rn. 10, und vom 1. Oktober 2015 ‑ 6 B 1027/15 -, juris Rn. 3.
45Nichts Abweichendes folgt hier entgegen der Auffassung des Antragstellers aus dem der Stellenausschreibung zugrunde liegenden Anforderungsprofil.
46Bei der darin genannten Voraussetzung „verfügt über ein staatliches Examen bzw. die Anerkennung als Gesundheits- und Krankenpfleger im Sinne des Krankenpflegegesetzes“ handelt es sich um eine vom Antragsgegner aufgestellte formale Voraussetzung, welche die Bewerber zwingend zu erfüllen haben. Die Aufstellung eines solchen sogenannten konstitutiven Anforderungsmerkmals hat die Einengung des Bewerberkreises zur Folge. Die Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen der Bestenauslese findet nur noch unter denjenigen Bewerbern statt, die das formale Anforderungsmerkmal erfüllen. Angesichts dieses einengenden Charakters ist die Aufstellung solcher konstitutiver Anforderungsmerkmale an enge, den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG genügende Voraussetzungen geknüpft.
47Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juli 2014 - 2 B 7.14 -, ZBR 2014, 382 = juris Rn. 10, und vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, ZBR 2013, 376 = juris Rn. 14, 24 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juni 2016 - 6 B 253/16 -, DÖD 2016, 233 = juris Rn. 17, 19, und vom 14. März 2014 - 6 B 93/14 -, IÖD 2014, 130 = juris Rn. 14.
48Dass das fragliche Anforderungsmerkmal hier grundsätzlichen Bedenken unterläge, weil die Wahrnehmung des streitgegenständlichen Dienstpostens entsprechende Anforderungen nicht zwingend voraussetzte, macht weder der Antragsteller geltend noch ist das sonst erkennbar. Der Antragsteller beruft sich vielmehr gerade darauf, dass der mit der Stellenausschreibung zu besetzende konkrete Dienstposten (besondere) Fähigkeiten als Krankenpfleger verlange. Er irrt indessen, wenn er meint, die entsprechende, zwingend vorausgesetzte Qualifikation oder darüber sogar hinausgehende Zusatzqualifikationen - hier des Antragstellers als Pflegedienstleiter - müssten im Rahmen der Bestenauslese vorrangig, insbesondere vor der Heranziehung der dienstlichen Beurteilungen, Berücksichtigung finden. Sie dienen vielmehr - wie dargestellt - einer dem Qualifikationsvergleich vorgelagerten Eingrenzung des Bewerberfeldes auf einen „engeren Kreis“.
49Aber auch soweit der Antragsteller auf die weiteren, in der Stellenausschreibung formulierten fachlichen Voraussetzungen „fundiertes medizinisches Fachwissen und gute Kenntnisse in der Notfallmedizin“ und „hervorragende Kenntnisse der einschlägigen medizinischen und vollzugsrechtlichen Bestimmungen und die Bereitschaft zur ständigen Aus- und Fortbildung“ verweist, die er mit seiner besondere Qualifikation als Pflegedienstleiter in besonderem Maße erfülle, führt dies nicht auf die Fehlerhaftigkeit der zu Gunsten des Beigeladenen getroffenen Auswahlentscheidung. Mit der Aufstellung solcher nicht konstitutiver Anforderungsmerkmale, deren Vorliegen regelmäßig nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten - bejahend oder verneinend - festgestellt werde kann, legt der Dienstherr vorab beim künftigen Dienstposteninhaber erwünschte Kenntnisse und Fähigkeiten fest. Diese Entscheidung ist für das weitere Auswahlverfahren zwar bindend, so dass der Dienstherr diesen Kriterien besondere Bedeutung zumessen muss. Das gilt grundsätzlich aber erst dann, wenn die Bewerber im Wesentlichen gleich beurteilt sind.
50Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juli 2014 - 2 B 7.14 -, a. a. O., Rn. 8, und vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, a. a. O., Rn. 46 ff.
51Das ist hier hinsichtlich des Antragstellers und des Beigeladenen - wie oben dargestellt - gerade nicht der Fall.
52Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.
53Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
54Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Das angefochtene Urteil ist in diesem Umfang wirkungslos.
Im Übrigen wird das angefochtene Urteil geändert und die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 4/5 und das beklagte Land 1/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der am 30. März 1969 geborene Kläger steht als Finanzbeamter im Dienst des beklagen Landes. Er wurde am 19. Juni 1991 zum Finanzanwärter, am 1. März 1995 zum Steuerinspektor und zuletzt am 3. August 1998 zum Steueroberinspektor (Besoldungsgruppe A 10) ernannt. Er ist nach einer Tätigkeit in der Betriebsprüfungsstelle des Finanzamtes L. -Mitte seit Februar 2007 bei dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung (STRAFA) in C. als Fahndungsprüfer beschäftigt. In seinem jetzigen Amt wurde der Kläger vor der hier streitbefangenen Beurteilung zuletzt unter dem 17. März 2009 mit dem Gesamturteil „vollbefriedigend“ dienstlich beurteilt. Dabei wurde ihm die Beförderungseignung zuerkannt.
3Zum Stichtag 31. Dezember 2011 waren u.a. die Steueroberinspektoren dienstlich zu beurteilen. Zu diesem Zweck führte der Sachgebietsleiter StOAR U. mit dem Kläger am 26. September 2011 ein Beurteilungsgespräch. Am 5., 13. Oktober, 5. Dezember 2011 und 9. Januar 2012 besprachen die Sachgebietsleiter beim STRAFA C. mit dem Vorsteher des STRAFA C. die anstehenden Beurteilungen unter Vorstellung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten. Am 15. Dezember 2011 fand die Regionalbesprechung der Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung statt. In dem am 3. Januar 2012 freigegebenen Beurteilungsplan der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 10 wurde der Kläger unter der laufenden Rangnummer 11 bei dem STRAFA C. mit dem Gesamturteil „vollbefriedigend unterer Bereich“ unter Zuerkennung der Beförderungseignung und einer prognostischen Gesamtpunktzahl von 33 eingeordnet. Am 24. Januar 2012 fand die zur Erstellung der dienstlichen Beurteilungen vorgesehene Gremiumsbesprechung aller Dienststellenleitungen des Oberfinanzbezirkes statt.
4In der durch den Vorsteher des STRAFA C. LRD I. -U1. gezeichneten, für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 erstellten Beurteilung vom 9. März 2012 lautete das Gesamturteil „vollbefriedigend unterer Bereich“. Dem Kläger wurde die Beförderungseignung zuerkannt. In den einzelnen Leistungsmerkmalen wurde er dreimal mit 3 Punkten und einmal mit 4 Punkten bewertet, die Befähigungsmerkmale lauteten sechsmal auf 3 Punkte und einmal auf 2 Punkte (insgesamt 33 Punkte). In der Beurteilung waren die Beteiligung des Sachgebietsleiters StOAR U. , dem der Kläger vom 1. August 2009 bis zum 31. Dezember 2011 unterstand (fälschlich als früherer Vorgesetzter bezeichnet), sowie die Anhörung des seit Februar 2012 unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers StOAR I1. vermerkt. Eine Beteiligung des früheren Sachgebietsleiters des Klägers ORR B. , dem der Kläger bis zum 31. Juli 2009 unterstanden hatte, war nicht vermerkt. In der zusammenfassenden Würdigung ist ausgeführt:
5„Herr Steueroberinspektor I2. ist ein engagierter und stets motivierter Steuerfahndungsprüfer, der sich seit seinem Wechsel zum Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C. fundierte Steuerstrafrechtskenntnisse angeeignet und seinen Erfahrungsschatz als Außenprüfer, über den er als Lohnsteueraußen- und Betriebsprüfer bereits verfügte, weiter vertieft hat. Seine Fachkenntnisse und Erfahrungen, aber auch seine rasche Auffassungsgabe versetzen ihn in die Lage, bei seinen Prüfungen die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Mit Herrn I2. wurde für die Zukunft eine enge Abstimmung seiner Ermittlungsmaßnahmen mit seinem Vorgesetzten vereinbart. Die aus seinen Ermittlungen resultierenden Feststellungen lässt er in begründete und durchdachte Arbeitsergebnisse einfließen. Er sollte aber versuchen, diese für Dritte leichter nachvollziehbar darzustellen.
6Herr I2. arbeitet eigenverantwortlich und richtet seine Arbeitserledigung an den jeweiligen Erfordernissen der auf ihn übertragenen Arbeiten aus. Er ist entschlussfreudig und geht in der Verhandlungs- und Gesprächsführung durchweg zielsicher und geschickt vor. Er steht zu seinen Entschlüssen und Arbeitsergebnissen. Den Belastungen seines Arbeitsbereiches zeigt er sich gewachsen.
7Sein stets freundliches und hilfsbereites Wesen machen Herrn I2. zu einem allseits geschätzten Mitarbeiter.“
8Unter dem 21. Juni 2012 beantragte der Kläger die Abänderung seiner Beurteilung auf das Gesamturteil „sehr gut“, weil er sich insbesondere in den Punkten Arbeitsmenge, Arbeitsweise und Arbeitsgüte als durch seinen Sachgebietsleiter zu schlecht beurteilt ansah. Zudem habe er sich – völlig überraschend - auch mit Blick auf seine vorangegangene Beurteilung verschlechtert, obgleich sein früherer Sachgebietsleiter anlässlich der vorangegangenen Beurteilung eine Verbesserung, möglicherweise sogar um zwei Noten („Doppelsprung“), in Aussicht gestellt habe.
9Nach Einholung von Stellungnahmen des Vorstehers LRD I. -U1. , des Sachgebietsleiters StOAR U. und des vorherigen Sachgebietsleiters ORR B. lehnte das beklagte Land eine Änderung der Beurteilung mit Bescheid vom 20. Juli 2012, dem Kläger am 30. Juli 2012 ausgehändigt, ab. Zur Begründung führte es aus, die Beurteilung sei in einem rechtmäßigen Verfahren zustande gekommen und habe mit ihrem Gesamturteil zu einem zutreffenden Ergebnis geführt. Der Kläger liege in Teilbereichen über dem Durchschnitt seiner Besoldungsgruppe. Eine Verschlechterung gegenüber der Vorbeurteilung sei nicht gegeben. Vielmehr seien mit den neuen Beurteilungsrichtlinien eine Binnendifferenzierung und eine weitere Note im Gesamturteil hinzugekommen. Der Kläger schätze seine Leistung zu hoch ein. Aus den eingeholten Stellungnahmen ergebe sich, dass seine Arbeitsweise schwach und zu oberflächlich gewesen sei, um ihm weitere Sonderaufgaben zukommen lassen zu können. Seine Ermittlungsergebnisse seien für Dritte oftmals nicht transparent, die Aktenführung sei chaotisch. Auch sein Sozialverhalten sei im Hinblick auf Konfliktsituationen, insbesondere mit Blick auf die Hinweise zu einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung, zutreffend eingeschätzt worden. Sein früherer Sachgebietsleiter habe ihm entgegen seinem Vorbringen auch keine bessere Beurteilung zugesagt, sondern ausschließlich auf die Möglichkeit bei entsprechender Leistung hingewiesen.
10Der Kläger hat am 30. August 2012 Klage erhoben. Er hat vorgetragen, dass bereits die Beurteilungsrichtlinien der Finanzverwaltung rechtswidrig seien. Die in Ziffer 4 der Richtlinien vorgeschriebene Festlegung eines Gesamturteils durch ein Gremium ohne vorherige Bewertung der Einzelmerkmale verstoße gegen Art. 33 Abs. 2 GG, weil das Gesamturteil nicht mehr aus den Einzelmerkmalen entwickelt werde. Aus Ziffer 6 der Richtlinien lasse sich nicht ableiten, in welchem Verhältnis das fünfstufige Bewertungssystem der Leistungsmerkmale zu dem vierstufigen System der Befähigungsmerkmale stehe. Darüber hinaus halte er den Sachgebietsleiter StOAR U. aufgrund einer erschwerten Kommunikation und Benachteiligung für voreingenommen. Schließlich sei die Beurteilung unplausibel. Die zusammenfassende Würdigung widerspreche den Einzelmerkmalen. Zudem habe er eine Stelle besetzt, die nur für besonders qualifizierte Beamte vorgesehen sei. Diese habe er mit eigenständigem Arbeiten und der Übernahme von Sonderaufgaben auch entsprechend ausgefüllt.
11Der Kläger hat beantragt,
12das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Juli 2012 zu verurteilen, die für den Zeitraum 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 erstellte dienstliche Beurteilung vom 9. März 2012 aufzuheben und den Kläger für den vorgenannten Zeitraum erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dienstlich zu beurteilen.
13Das beklagte Land hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Es hat unter Bezugnahme auf seinen Bescheid vorgetragen, dass das Beurteilungsverfahren nach den rechtmäßig ergangenen Richtlinien eingehalten worden sei. Insbesondere ziele Ziffer 4 der Richtlinien nicht auf einen schematischen Abgleich der Einzelnoten im Hinblick auf die festgelegte Gesamtnote, sondern lasse Raum für individuelle Wertungen. In Ziffer 6 der Richtlinien sei ein in sich schlüssiges Bewertungssystem aufgestellt. Es könne weder von einer Voreingenommenheit des Sachgebietsleiters noch des Vorstehers ausgegangen werden. Dienstliche Spannungen und die kritische Einschätzung der Arbeitsweise und ‑leistung des Klägers reichten hierfür nicht aus. Der Kläger sei zwar der „Älteste“ seiner Vergleichsgruppe. Angesichts seiner Leistungen habe er aber nicht anders beurteilt werden können. Darin habe auch in den Besprechungen Einigkeit bestanden. Schließlich spiegelten sowohl die Bewertungen der Einzelmerkmale als auch die zusammenfassende Würdigung das zutreffende Bild eines durchschnittlichen Beamten wider.
16Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2014 durch Vernehmung von StOAR U. und LRD I. -U1. als Zeugen Beweis über die Umstände der Erstellung der dienstlichen Beurteilung des Klägers erhoben. Mit Urteil vom selben Tage hat es der Klage stattgegeben. Die angegriffene Beurteilung sei rechtswidrig. Sie sei in einem durch die „Richtlinien für die Beurteilung und Beförderung der Beamtinnen und Beamten der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen“ rechtswidrig geregelten Verfahren erstellt worden. Es verstoße gegen das Gebot der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG, den Einzelmerkmalen einer Beurteilung ihre eigenständige Aussagekraft durch die in Ziffer 4.4.3 der Richtlinien vorgesehene Angleichung an die zuvor bindend festgelegte Gesamtnote zu nehmen. Die Beurteilung des Klägers sei auch nach diesem Verfahren erfolgt. Das Ergebnis der Beweisaufnahme gebiete die Annahme, dass das Gesamturteil nicht aus den Bewertungen der Einzelmerkmale entwickelt worden sei. Es sei vielmehr in allen Besprechungen zunächst um die Festlegung der Leistungsreihenfolge, des Gesamturteils und der prognostischen Summe der Einzelmerkmale gegangen. Die jeweiligen Einzelmerkmale seien nicht durchgängig durchgesprochen worden. Zudem erweise sich die Verfahrensweise in Ziffer 4.4.3 Absatz 1 Satz 4 der Richtlinien als fehlerhaft. Denn die Ergebnisse der Gremiumsbesprechung seien für den Beurteiler bindend. Dies widerspreche dem Grundsatz, dass der Beurteiler die Beurteilung eigenverantwortlich und nach eigener Überzeugung zu erstellen habe. Schließlich verstoße die Beurteilung des Klägers gegen Ziffer 4.5 Satz 3 der Richtlinien. Der frühere Sachgebietsleiter des Klägers ORR B. sei als zu beteiligende Person in der Beurteilung entgegen der Vorgaben nicht vermerkt. Auch wenn dieser tatsächlich bei der Beurteilungserstellung beteiligt worden sein sollte, was das Gericht angesichts der Zeugenaussagen annehme, fehle es an dem formalen Vermerk. Die Rüge der Voreingenommenheit greife dagegen nicht durch. Der Sachgebietsleiter StOAR U. habe anschaulich die sachlichen Kritikpunkte an der Arbeit des Klägers benennen können. Ebenso wenig sei die Beurteilung als unplausibel anzusehen. Denn die zusammenfassende Würdigung stimme mit den festgesetzten Punktwerten eines Beamten, der das Gesamturteil „vollbefriedigend“ erhalte, überein. Es sei auch nicht zu erkennen, dass das Verhältnis der Punktwerte der Einzelmerkmale und der Gesamtnote nicht nachvollziehbar sei.
17Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 26. Februar 2015 zugelassenen Berufung trägt das beklagte Land im Wesentlichen vor: Das Beurteilungsverfahren des Klägers sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Bei den Sachgebietsleiterbesprechungen seien schriftliche Vermerke, im Falle des Klägers der durch StOAR U. erstellte „Sprechzettel I2. 2011.doc“, zu den Leistungen der zu Beurteilenden vorgelegt worden. Die Leistungen seien auch durchgesprochen worden, dabei nicht jedes Einzelmerkmal „sklavisch“. Danach habe man den dem Gericht vorliegenden Beurteilungsplan mit dem für den Kläger vorgesehenen Gesamturteil „vollbefriedigend unterer Bereich“ erstellt. Dieser Plan sei Grundlage der Gremiumsbesprechung gewesen, über die nur eine Anwesenheitsliste, den Richtlinien entsprechend, aber kein Protokoll existiere. Dort habe sich die Einschätzung über den Kläger nicht verändert.
18Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts seien die „Richtlinien für die Beurteilung und Beförderung der Beamtinnen und Beamten der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen“ rechtmäßig. Ziffer 4.4.3 der Richtlinien stehe einer unbefangenen Beurteilung der Einzelmerkmale durch den Beurteiler nicht entgegen. Bereits vor dem Gespräch mit dem zu Beurteilenden müsse der Beurteiler eine bewusste Bewertung der Einzelmerkmale vornehmen, um diese mit den Einschätzungen seines Gesprächspartners abgleichen zu können. Dies gelte auch für die Sachgebietsleiterbesprechungen. Für diese Erörterung müsse der Beurteiler ebenfalls eine klare Vorstellung über die jeweiligen Einzelmerkmale haben, um einen Vergleich mit den anderen zu beurteilenden Beamten des Finanzamtes vornehmen zu können. Dementsprechend werde das Gesamturteil nach einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet. Dies entspreche auch den Vorgaben der Ziffer 6 der Richtlinien. Auch dort sei die Bildung des Gesamturteils aus den einzelnen Merkmalen vorgegeben, wie sich aus der Abfolge der einzelnen Unterpunkte in Ziffer 6 ergebe. Genau so sei die Aussage des Zeugen I. -U1. zu verstehen. Zwar werde nicht jedes Einzelmerkmal „sklavisch“ durchgegangen, das Meinungsbild sei jedoch aus dem Leistungsvergleich anhand der einzelnen vorgetragenen und schriftlich vermerkten Merkmale geschöpft worden. Dementsprechend sei das Gesamturteil, wie in der Rechtsprechung für zulässig erachtet, „quasi im Kopf“ aus den Einzelmerkmalen gebildet worden.
19Die Bindung des Beurteilers an das Ergebnis der Gremiumsbesprechung nach Ziffer 4.4.3 Abs. 1 Satz 4 der Richtlinien sei mit Blick auf den Zweck der Beurteilung nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu beanstanden. Erst durch diese Gremiumsbesprechung komme es zu einem gerechten Quervergleich aller zu Beurteilenden. Selbst wenn die Bestimmung rechtswidrig sein sollte, führte dies vorliegend nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung. Da der Beurteiler selbst das Gesamturteil „vollbefriedigend unterer Bereich“ vorgesehen habe, habe sich eine Bindung an das gleichlautende Ergebnis der Gremiumsbesprechung nicht ausgewirkt.
20Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit nach Änderung der streitgegenständlichen Beurteilung in Ziffer IX 1. und 2. hinsichtlich der zu beteiligenden Sachgebietsleiter in der mündlichen Verhandlung des Senats in der Hauptsache für teilweise erledigt erklärt haben, beantragt das beklagte Land,
21das angefochtene Urteil im Umfang der in der Verhandlung erklärten Teilerledigung für wirkungslos zu erklären und im Übrigen zu ändern sowie die Klage abzuweisen.
22Der Kläger beantragt,
23das angefochtene Urteil im Umfang der Teilerledigung für wirkungslos zu erklären und im Übrigen die Berufung zurückzuweisen.
24Er trägt vor: Das beklagte Land könne nicht hinreichend plausibel darlegen, in welcher Art und Weise der Beurteiler über die dienstliche Tätigkeit des Klägers informiert worden sei. Wenn schriftliche Vermerke der Sachgebietsleiter vorgelegt worden seien, müssten diese ebenso wie ein etwa doch vorhandenes Protokoll der Gremiumsbesprechung vorgelegt werden. Nur so könne überprüft werden, ob den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Inhalt und die Begründungstiefe von Beurteilungsbeiträgen genügt sei. Im Streitfall bestehe der Eindruck, dass die während des Beurteilungsverfahrens eingeholten Vermerke ausschließlich einer negativen Absicherung gedient hätten, nicht jedoch einem objektiven Beurteilungsbild.
25Darüber hinaus habe das beklagte Land die zwingende Übernahme des Ergebnisses der Gremiumsbesprechung nicht zu relativieren vermocht. Angesichts der Zeugenaussagen und des Urteils des Verwaltungsgerichts könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Ergebnis der Gremiumsbesprechung ausschließlich als unverbindlicher Reihungsvorschlag zu verstehen sein könnte. Damit könne im Ergebnis nicht mehr von einer eigenständigen Beurteilungskompetenz des Beurteilers gesprochen werden. Des Weiteren sei auch nicht dargelegt, auf welcher Entscheidungsgrundlage das Gremium seine Entscheidung getroffen habe, wenn es denn über Einzelmerkmale weder schriftlich noch mündlich in der Besprechung informiert worden sei.
26Es sei nicht ersichtlich, wie die späteren Einzelmerkmale auf der Grundlage des in dem Beurteilungsplan aufgeführten prognostischen Punktwertes festgelegt worden seien. Ausgehend davon, dass das Gesamturteil nicht aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen hergeleitet werden dürfe, könne nicht nachvollzogen werden, wie die nach einem fünfstufigen System gegliederten Einzelwertungen der Leistungsbewertung und die in einem vierstufigen System differenzierten Einzelwertungen der Befähigungsbewertung aus dem prognostischen Gesamtpunktwert abgeleitet und ins Verhältnis gesetzt worden seien.
27Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Vorstehers des STRAFA C. LRD I. -U1. als Zeugen.
28Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsniederschrift und den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes (vier Hefte) verwiesen.
29E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
30Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Zur Klarstellung ist das angefochtene Urteil in diesem Umfang für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
31Im Übrigen ist die zulässige Berufung begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die angegriffene dienstliche Beurteilung vom 9. März 2012 in der Fassung der in der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2015 erfolgten Änderung ist rechtmäßig.
32Rechtsgrundlage für die dienstliche Beurteilung ist § 93 Abs. 1 LBG NRW. Danach sollen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten in regelmäßigen Zeitabständen beurteilt werden.
33Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Allein der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Hat der Dienstherr ‑ wie hier ‑ Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler an diese Richtlinien hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe gebunden.
34Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005
35- 6 A 3355/03 -, juris, Rn. 26.
36Dabei gilt für das Aufstellen von Beurteilungsrichtlinien, dass der Dienstherr Verfahren und Inhalt dienstlicher Beurteilungen innerhalb der durch das einschlägige Gesetzes- und Verordnungsrecht gezogenen Grenzen weitgehend frei festlegen kann. Er kann nach den Erfordernissen in den einzelnen Verwaltungsbereichen unterschiedliche Beurteilungssysteme einführen, Notenskalen aufstellen und festlegen, welchen Begriffsinhalt die einzelnen Notenbezeichnungen haben. Das gewählte Beurteilungssystem muss aber gleichmäßig auf alle Beamten angewendet werden, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und über ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können. Dienstliche Beurteilungen dienen der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Gebots, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Sie tragen zugleich dem berechtigten Anliegen der Beamten Rechnung, in ihrer Laufbahn entsprechend ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung angemessen voranzukommen. Beurteilungen haben entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen „Klärung einer Wettbewerbssituation“. Ihre wesentliche Aussagekraft erhalten sie erst auf Grund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen. Um zu der erforderlichen objektiven Bewertung des einzelnen Beamten zu führen und die Vergleichbarkeit der beurteilten Beamten zu gewährleisten, muss so gleichmäßig wie möglich verfahren werden. Die Beurteilungsmaßstäbe müssen gleich sein und gleich angewendet werden. Die beurteilenden Vorgesetzten müssen ihrer Bewertung denselben Begriffsinhalt der Noten zugrunde legen und diese mit demselben Aussagegehalt verwenden. Das gilt insbesondere für das die Beurteilungen abschließende Gesamturteil. Es ist nach der Zweckbestimmung der dienstlichen Beurteilung die entscheidende zusammenfassende Bewertung durch den Dienstherrn. Das Gesamturteil ermöglicht vornehmlich den Vergleich unter den Bewerbern. Auf diesen ist bei der sachgerechten Auslese zur Vorbereitung personalrechtlicher Maßnahmen (Anstellung, Übertragung höherwertiger Dienstposten, Beförderung, Einbeziehung in das Auswahlverfahren für den Aufstieg) abzustellen. Für den Dienstherrn wie für den Beamten muss das Gesamturteil zuverlässig Aufschluss geben über den Standort des einzelnen Beamten im Leistungswettbewerb untereinander.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 -, juris, Rn. 13.
38Um diesen Anforderungen an die Beurteilung entsprechen zu können, muss das vom Dienstherrn frei festgelegte System einer Beurteilungsrichtlinie sich daran messen lassen, ob es eine wahrheitsgemäße und realitätsgerechte Sachverhaltsermittlung einschließlich einer ersten Wertung und darauf basierend einen maßstabsgerechten Vergleich der zu beurteilenden Beamten ohne Verlust der Einzelfallorientierung gewährleistet.
39Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 17. März 2015 – 2 A 10578/14 -, juris, Rn. 30, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 -, juris.
40Hiervon ausgehend erweist sich die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 9. März 2012 als rechtmäßig. Das auf einer fehlerfreien Beurteilungsrichtlinie beruhende Beurteilungsverfahren ist den dargestellten Maßstäben entsprechend durchgeführt worden (I). Die Beurteilung des Klägers ist auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden (II).
41(I) Es bestehen keine Bedenken gegen das Beurteilungsverfahren, das das beklagte Land aufgrund der am 1. Juli 2011 in Kraft gesetzten Richtlinien für die Beurteilung und Beförderung der Beamtinnen und Beamten der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: BuBR 2011) sowie der entsprechenden Erlasse des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Mai 2011 (P 1153 – 1/A 10 – II A 2), so genannter Starterlass, und der Verfügung der Oberfinanzdirektion Rheinland vom 19. Juli 2011 (P 1153 – 17 – LZ 113), so genannte Startverfügung (im Folgenden entsprechend bezeichnet), durchgeführt hat.
42Weder die in Ziffer 4.4.3 Abs. 1 Satz 4 BuBR 2011 festgelegte Bindung der Dienststellenleitung an das Ergebnis der Gremiumsbesprechung (1a) noch das in Ziffer 4 BuBR 2011 geregelte Verfahren der Notenfindung (2a) oder das in Ziffer 6 BuBR aufgestellte Bewertungssystem (3a) verstoßen als solche gegen die genannten Beurteilungsgrundsätze. Zugleich sind im Falle des Klägers die daraus abzuleitenden Vorgaben eingehalten worden (1b, 2b und 3b).
43(1a) Das Beurteilungsverfahren ist nicht deshalb zu beanstanden, weil in Ziffer 4.4.3 Abs. 1 Satz 4 BuBR 2011 die Ergebnisse der Gremiumsbesprechungen für die Dienststellenleitungen als nach Ziffer 4.1 BuBR 2011 zuständige Beurteiler bindend festgelegt worden sind. Der Senat folgt nicht der erstinstanzlichen Rechtsprechung, die eine solche Bindung für rechtswidrig hält.
44Vgl. neben dem hier angefochtenen Urteil: VG Düsseldorf, Urteil vom 12. September 2014 – 13 K 7254/13 -, juris, Rn. 49; VG Aachen, Urteil vom 17. Juli 2014 – 1 K 1766/12 ‑, nicht veröffentlicht.
45Ob und inwieweit ein Beurteiler gebunden werden darf, hängt von den Vorgaben der einzelnen Beurteilungsrichtlinien ab. Sehen diese, wie im Falle der Polizei NRW (Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei – BRL Pol -, Runderlass des Innenministeriums vom 9. Juli 2010, MBl. NRW. S. 677 ff.), ein zweistufiges Verfahren vor, wäre eine Bindung des Erstbeurteilers an das Ergebnis des Quervergleichs systemfremd. Solche Verfahren basieren regelmäßig auf der strikten Trennung zwischen unabhängiger und weisungsfreier Erstbeurteilung und der für das Ergebnis allein relevanten Endbeurteilung. Im Rahmen dieser Endbeurteilung findet ein Quervergleich mit den anderen zu beurteilenden Beamten der Vergleichsgruppe statt, er obliegt z.B. dem Schlusszeichnenden nach Ziffer 9.2 Abs. 1 BRL Pol. Dieser entscheidet abschließend über die Beurteilung der Merkmale und das Gesamturteil (Ziffer 9.2 Abs. 2 BRL Pol) und macht dies kenntlich.
46Sieht eine Beurteilungsrichtlinie dagegen keine Trennung zwischen Erst- und Endbeurteilung vor, wie dies in einem einstufigen, aber auch in einem gemischten Verfahren der Fall sein kann,
47vgl. Bodanowitz in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 48. Aktualisierung, Mai 2015, Ordner 2, B V Rn. 271 und B V Rn. 281,
48kommt es entscheidend auf die genaue Aufgabenverteilung zwischen den an der Beurteilung beteiligten Amtsträgern an. Eine Bindung des Beurteilers, also desjenigen, der die Beurteilung zu unterzeichnen hat, an die Entscheidung anderer am Beurteilungsverfahren beteiligter Amtsträger ist nicht von vornherein rechtlich ausgeschlossen. Andernfalls würden die Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn und seine Organisationsbefugnisse ohne rechtliche Notwendigkeit verkürzt werden. Das vom Dienstherrn gewählte System muss sich allerdings an den oben dargelegten Beurteilungsmaßstäben messen lassen. Insbesondere muss es die wahrheitsgemäße und realitätsgerechte Sachverhaltsermittlung sowie den darauf aufbauenden maßstabsgerechten Vergleich der zu beurteilenden Beamten ermöglichen und diesen gedanklichen Prozess überprüfbar darstellen.
49Ein diesen Anforderungen genügendes Beurteilungssystem hat das Finanzministerium mit den BuBR 2011 aufgestellt. Die BuBR 2011 gehen nicht von einem System zweier selbstständiger Beurteilungen, sondern von einer rechtlichen Bündelung einer aufgrund einer Besprechung der vorgesetzten Sachgebietsleiter gewonnenen Ersteinschätzung durch den Dienststellenleiter und einem zusätzlichen Quervergleich in einer Gremiumsbesprechung aller Dienststellenleiter zu nur einer Beurteilung aus: Am Anfang des Beurteilungsverfahrens steht die Ersteinschätzung zum Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbild der zu beurteilenden Beamten. Diese ist Aufgabe der Sachgebietsleiter als unmittelbare Vorgesetzte (Ziffer 4.3.1 BuBR 2011). Sie sind in der Lage, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über die zu Beurteilenden zu bilden (Ziffer 4.5 Satz 1 BuBR 2011), und führen das zu Anfang des Beurteilungsverfahrens vorgesehene Gespräch mit dem zu beurteilenden Beamten (Ziffer 4.3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Ziffer 4.3.1 BuBR 2011). Damit nehmen sie den ersten Abgleich ihrer Einschätzungen mit denjenigen des zu Beurteilenden vor. Das danach folgende weitere Beurteilungsverfahren dient der Erzielung ausgewogener und einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe (Ziffer 4.4 BuBR 2011). Dazu sehen die Richtlinien neben den Richtsätzen (Ziffer 4.4.1 BuBR 2011) die Besprechungen der Sachgebietsleitungen mit dem Vorsteher als Dienststellenleiter innerhalb der Finanzämter (Ziffer 4.4.2 BuBR 2011) und abschließend die Gremiumsbesprechung der Dienststellenleiter (Ziffer 4.4.3 BuBR 2011) vor.
50Nach den Sachgebietsleiterbesprechungen haben die Dienststellenleiter zur Vorbereitung dieser Gremiumsbesprechung eine erste Dokumentation in Form eines Beurteilungsplanes aufzustellen (Ziffer 4.4.2.1 Satz 4 BuBR 2011). Dieser enthält mindestens die zu Beurteilenden in der Reihenfolge ihrer Qualifikation, das vorgesehene Gesamturteil und die vorgesehene Entscheidung über die Beförderungs- oder Aufstiegseignung sowie die wichtigsten Angaben zur Person und zum wahrgenommenen Aufgabengebiet. Zusätzliche sachdienliche „Angaben“ sind dabei möglich (Hinweise zur Anwendung der BuBR 2011, Teil I zu Nr. 4.4.2 BuBR 2011, Nr. 2). Das schließt nach Nr. 8 Abs. 3 der Startverfügung die “auf der inhaltlichen Ausschöpfung der Einzelfeststellungen der Leistungs- und Befähigungskriterien“ beruhenden Gesamtpunktwerte mit ein.
51Der abschließende Quervergleich mit den Beamten der entsprechenden Vergleichsgruppe am Ende des Beurteilungsverfahrens obliegt dem Gremium nach Ziffer 4.4.3 BuBR 2011, dem auch der Beurteiler angehört, und in dessen Beratung er nicht nur den Beurteilungsplan, sondern auch seinen Eindruck von und seine Kenntnisse über den zu Beurteilenden einbringen kann. In der Gremiumsbesprechung findet nochmals ein Vergleich der zu Beurteilenden mit dem Ziel einer weiteren Objektivierung und der Anwendung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe bei den verschiedenen Dienststellen statt (Ziffer 4.4.3 Satz 3 BuBR 2011). Das geschieht durch einen „Vergleich der zu Beurteilenden“ und die „gemeinsame Erörterung insbesondere von Fragen der Leistungsbewertung“. Bei der anschließenden Erstellung der Beurteilung (Ziffer 4.1 BuBR 2011) ist der Beurteiler nach Ziffer 4.4.3 Absatz 1 Satz 4 BuBR 2011 an das Ergebnis des Quervergleichs gebunden.
52Eine letzte Korrekturmöglichkeit sieht Ziffer 4.7 BuBR 2011 für die zu beteiligenden Vorgesetzten vor. Diese haben eine von der Gremiumsbesprechung abweichende Einschätzung hinsichtlich des Gesamturteils oder der Beförderungs- bzw. Aufstiegseignung in einem Vermerk niederzulegen, der zur Beurteilung genommen wird.
53Eine auf dieser Grundlage erstellte dienstlichen Beurteilung ist das Ergebnis eines Erkenntnisprozesses, in den die für die Beurteilung verantwortlichen Bediensteten mit Vorstellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der zu Beurteilenden treten, ohne dass die Tragfähigkeit dieser Vorstellungen davon abhängt, dass sie bereits zu einem Beurteilungsentwurf verfestigt worden sind.
54Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 1998 – 6 A 6370/96 -, juris, Rn. 7, zu den BuBR 1991.
55In diesen Prozess fließen auch die Überlegungen zur Kontrolle der Anwendung einheitlicher Maßstäbe, nämlich solche des Quervergleichs, ein. Das gewährleistet einerseits die wahrheitsgemäße und realitätsgerechte Sachverhalts-ermittlung im Rahmen einer Erstbewertung und andererseits eine maßstabsgerechte Einordnung und Feinjustierung auf überörtlicher Ebene, ohne den Einzelfall aus dem Blick zu verlieren. Insofern beinhaltet die als Abschluss des Erkenntnisprozesses zu erstellende Beurteilung in einer untrennbaren Einheit sowohl die konkrete Einschätzung über den zu Beurteilenden als auch die im Rahmen des Quervergleichs möglicherweise vorgenommenen Korrekturen am Beurteilungsergebnis. Sind dementsprechend alle Verfahrensschritte des Beurteilungsverfahrens durchlaufen, ist es folgerichtig, jedenfalls aber vertretbar, dass der Vorsteher als Ersteller der endgültigen Beurteilung an das in einem Zusammenwirken mehrerer Amtsträger als Beurteiler getroffene Ergebnis der Gremiumsbesprechung gebunden ist.
56(1b) Das vorstehend beschriebene Verfahren ist auch im Falle des Klägers eingehalten worden. Seine Beurteilung oblag dem Vorsteher des STRAFA C. , dem Zeugen LRD I. -U1. . Die Ersteinschätzung zum Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbild des Klägers hat sein unmittelbarer Vorgesetzter, der zuständige Sachgebietsleiter U. vorgenommen, und diese in dem Beurteilungsgespräch mit dem Kläger am 26. September 2011 mit dessen Einschätzung abgeglichen. Darauf folgten die Sachgebietsleiterbesprechungen unter dem Vorsitz des Zeugen LRD I. -U1. am 5. und 13. Oktober sowie 5. Dezember 2011 und 9. Januar 2012. In dem am 3. Januar 2012 freigegebenen Beurteilungsplan wurde der Kläger mit dem vorgesehenen Gesamturteil „vollbefriedigend unterer Bereich“, der Zuerkennung der Beförderungseignung und einer prognostischen Gesamtpunktzahl von 33 eingeordnet. Dieser Vorschlag erfuhr in der abschließenden Gremiumsbesprechung am 24. Januar 2012 keine Änderung. Es ist gleichfalls zu keiner Korrektur durch die zu beteiligenden Vorgesetzten gekommen.
57Ausgehend davon ist gegen die Bindung des Vorstehers an das in einem ausführlichen Erkenntnis-, Wertungs- und Vergleichsprozess gefundene Beurteilungsergebnis nichts einzuwenden.
58Selbst wenn aber diese Bindung des Vorstehers an das Ergebnis der Gremiumsbesprechung höherrangigem Recht widersprechen sollte, schlüge der Fehler nicht auf die Beurteilung des Klägers durch. Ausweislich des Beurteilungsplanes und der entsprechenden, unwidersprochen gebliebenen Angaben des Zeugen LRD I. -U1. hat die Beurteilung des Klägers in der Gremiumsbesprechung keine Änderung erfahren und stimmt somit mit seinem vorherigen Votum überein. Wirkt sich aber ein Fehler in einem Beurteilungsverfahren nicht auf das Ergebnis der Beurteilung aus, führt er nicht zu deren Rechtswidrigkeit.
59Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013 – 1 A 457/12 -, juris, Rn. 5 f. m.w.N..
60(2a) Ebenso wenig lässt sich, entgegen der erwähnten erstinstanzlichen Rechtsprechung,
61neben dem hier angefochtenen Urteil: VG Düsseldorf, Urteil vom 12. September 2014 – 13 K 7254/13 -, juris, Rn. 32 ff.; VG Aachen, Urteil vom 17. Juli 2014 – 1 K 1766/12 -, nicht veröffentlicht,
62dem in Ziffer 4.3 ff. BuBR 2011 geregelten Verfahren der Notenfindung entnehmen, dass der Vorsteher des Finanzamtes als Beurteiler die Bewertung der Einzelmerkmale im Widerspruch zum Grundsatz der Beurteilungswahrheit vornehmen muss und dem zuvor festgelegten Gesamturteil lediglich anpassen kann.
63In welchem Verfahrensstadium einer Beurteilung eine schriftliche Festlegung der Einzelmerkmale erfolgt, hängt von den Vorgaben der jeweiligen Beurteilungsrichtlinien, insbesondere dem in den Richtlinien gewählten Bewertungssystem ab. In dem als Beispiel erwähnten zweistufigen Beurteilungssystem der nordrhein-westfälischen Polizei ist (auch) die Bewertung der Einzelmerkmale durch den Erstbeurteiler in einem Beurteilungsvorschlag schriftlich zu fixieren (Ziffer 9.1 Absätze 3 bis 5 BRL Pol), der als Grundlage für den weiteren Vergleich der zu beurteilenden Beamten dient. Sieht das Beurteilungssystem, wie hier, jedoch ein Verfahren vor, dessen Einzelschritte erst zum Verfahrensende in einer einzigen Beurteilung gebündelt werden, ist eine vorherige schriftliche Fixierung von Einzelmerkmalen nicht zwingend notwendig.
64Vgl. zur Festlegung der Einzelmerkmale „im Kopf“ für ein vergleichbares Verfahren der bayerischen Polizeiverwaltung: BayVGH, Urteil vom 7. Mai 2014 ‑ 3 BV 12.2594 -, juris, Rn. 68.
65Das jeweilige Beurteilungssystem muss dabei aber gewährleisten, dass die Bewertung der Einzelmerkmale anhand der tatsächlich über den zu beurteilenden Beamten getroffenen Feststellungen erfolgt, ohne dass diese bereits als solche an einem schon feststehenden Gesamturteil ausgerichtet wären. Wäre Letzteres der Fall, bestünde die naheliegende Gefahr, dass nicht die konkrete dienstliche Leistung, Befähigung und Eignung zur Grundlage der Beurteilung wird, sondern ausschlaggebend das angestrebte, ohne Rücksicht auf den Einzelfall gewonnene Gesamtergebnis. Damit würde das von einer Sachverhaltsermittlung und Erstbewertung in den Quervergleich mündende Beurteilungsverfahren gleichsam auf den Kopf gestellt und diente nur noch der nachträglichen Rechtfertigung eines in einem freien Vergleich der zu beurteilenden Beamten gefundenen Gesamturteils in Form einer „nachträglichen Plausibilisierung“.
66Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 17. März 2015 – 2 A 10578/14 -, juris, Rn. 37.
67Auf welche Weise der Dienstherr innerhalb des Beurteilungssystems die rechtlich geschuldete Sachverhaltsermittlung und Erstbewertung sicherstellt, liegt in seinem Organisationsermessen. Der Beurteiler hat die dienstliche Beurteilung der ihm unterstehenden Beamten nach streng sachlichen, objektiven Gesichtspunkten unter Einhaltung der durch Gesetz oder Richtlinien vorgegebenen Beurteilungsmaßstäbe eigenverantwortlich und nach eigener Überzeugung zu erstellen. Soweit Rechtsvorschriften oder Beurteilungsrichtlinien nichts anderes verlangen, ist es ihm grundsätzlich überlassen, in welcher Weise er sich die erforderlichen Kenntnisse über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des zu beurteilenden Beamten verschafft. Er kann sich diese Erkenntnisse neben eigener unmittelbarer Beobachtung u.a. durch Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beamten sowie durch Berichte Dritter, insbesondere Berichte der unmittelbaren oder übergeordneten Vorgesetzten verschaffen. Dabei müssen letztere nicht zwingend schriftlich (etwa in Form eine Beurteilungsentwurfs oder –beitrags) erfolgen. Auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2014,
68- 2 A 10.13 -, juris, Rn. 23 ff,
69kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beurteiler sich ausschließlich auf schriftliche Vermerke oder Beiträge der unmittelbaren Vorgesetzten verlassen darf. Vielmehr stützt sich das vorerwähnte Urteil auf die Pflicht zur Berücksichtigung von Beurteilungsbeiträgen bei Ausübung des Beurteilungsspielraumes,
70vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 -, juris, Rn. 25, vom 2. April 1981 – 2 C 34.79 -, juris, Rn. 19, Beschlüsse vom 24. Oktober 1989 – 1 WB 194.88 -, juris, Rn. 7, und vom 18. August 1992 – 1 WB 106.91 -, juris, Rn. 6, Urteile vom 5. November 1998 – 2 A 3.97 -, juris, Rn. 14, vom 21. März 2007 – 2 C 2.06 -, juris, Rn. 8 ff., vom 16. Oktober 2008 – 2 A 9.07 -, juris, Rn. 35, vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 -, juris, Rn. 47, und vom 26. September 2012 – 2 A 2.10 -, juris, Rn. 11 f.,
71sowie darauf, dass bei fehlenden eigenen Erkenntnismöglichkeiten solche Beurteilungsbeiträge einzuholen sind und einen Umfang und eine Tiefe aufweisen müssen, die eine nachvollziehbare Leistungs- und Befähigungsbewertung gewährleisten. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass der Beurteiler ausschließlich auf schriftliche Beurteilungsbeiträge zurückgreifen muss, persönliche mündliche Informationen in dafür vorgesehenen Gesprächen also nicht ausreichen sollen.
72So auch OVG Koblenz, Urteil vom 17. März 2015 – 2 A 10578/14 -, juris, Rn. 48, unter Bezugnahme auf das vorzitierte Urteil des BVerwG vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 -, a.a.O.
73Vielmehr sind im Gegenteil auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
74vgl. Urteile vom 2. April 1981- 2 C 34.79 -, a.a.O., Rn. 19, und vom 21. März 2007 – 2 C 2.06 -, a.a.O., Rn. 8 ff.,
75mündliche Informationen durch den Vorgesetzten eine häufig notwendige, zweifelsfrei aber zulässige Form der Erkenntnisverschaffung. Gerade die mündliche Informationsverschaffung durch unmittelbare Vorgesetzte kann dem Beurteiler mit ihrer Gelegenheit zu Nach- und Rückfragen und dem dadurch möglichen intensiven Austausch über Einzelmerkmale und –wertungen einen weit intensiveren Einblick in das Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbild des zu beurteilenden Beamten gewähren, als dies ein schriftlicher Beurteilungsbeitrag vermag. Auch mit Blick auf die Nachvollziehbarkeit der Beurteilung sprechen keine durchgreifenden Gründe für ausschließlich schriftliche Beurteilungsbeiträge. Zwar hat der Dienstherr im Falle einer mündlichen Erkenntnisverschaffung des Beurteilers die Pflicht sicherzustellen, dass die Bewertung auch nachvollziehbar wird. Dieser Pflicht kann jedoch nicht ausschließlich durch die Verschriftlichung der Mitteilungen über die Einzelheiten zum Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbild des zu beurteilenden Beamten Genüge getan werden, sondern ebenso gut durch weitere Erläuterungen aus Anlass späterer Einwendungen des Beamten gegen die ihm erteilte Beurteilung.
76Das Beurteilungsverfahren nach den BuBR 2011 stellt trotz der erst am Verfahrensende vorgesehenen schriftlichen Abfassung der Beurteilung eine frühzeitige Bewertung und Festlegung der Einzelmerkmale als Grundlage für das daraus zu entwickelnde Gesamturteil sicher:
77Das bereits oben in seinem Ablauf geschilderte Verfahren setzt voraus, dass der zuständige Sachgebietsleiter schon zu Beginn des Beurteilungsverfahrens das Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbild des zu beurteilenden Beamten einschätzt und konkrete Vorstellungen von den einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmalen entwickelt, um mit diesem das einleitende Beurteilungsgespräch führen zu können. In diesem soll nach Ziffer 4.3 Satz 2 in Verbindung mit Ziffer 4.3.1 BuBR 2011 „das Leistungs-, Befähigungs – und Eignungsbild, das die Beurteiler/innen innerhalb des Beurteilungszeitraums gewonnen haben, mit der Einschätzung der Beamtinnen und Beamten abgeglichen werden“. In den Hinweisen zur Anwendung der BuBR 2011, Teil I zu Nr. 4.3 BuBR 2011 („Beurteilungsgespräch“) ist der Gesprächsinhalt weiter konkretisiert. Danach sind „wie bei Personalführungsgesprächen … Hinweise auf Stärken und Schwächen der zu Beurteilenden angebracht, dabei sollte auch versucht werden, offensichtlich überhöhten Selbsteinschätzungen und Erwartungen entgegenzuwirken und unbegründete Befürchtungen zu zerstreuen“ (Nr. 1 Absatz 2).
78In den folgenden Besprechungen der Sachgebietsleiter mit der „Dienststellenleitung“ (Hinweise zur Anwendung der BuBR 2011, Teil I zu Nr. 4.4.2 BuBR 2011, Nr. 1 Absatz 1) sind nach Ziffer 4.4.2.1 Satz 1 BuBR 2011 „Leistung, Befähigung und Eignung der zu Beurteilenden eingehend zu erörtern und miteinander zu vergleichen“. Auch diese Aufgabe ist nur zu erfüllen, wenn die Sachgebietsleiter sich schon gedankliche Vorstellungen über die Benotung der Einzelmerkmale gemacht haben.
79Im Anschluss an die Besprechungen hat der Vorsteher als Dienststellenleiter nach Ziffer 4.4.2.1 Satz 4 BuBR 2011 einen Beurteilungsplan aufzustellen, „in den die zu Beurteilenden in der Reihenfolge ihrer Qualifikation aufzunehmen sind“. Dabei enthält der Beurteilungsplan nach Satz 5 das von dem Dienststellenleiter vorgesehene Gesamturteil, die vorgesehene Entscheidung über die Beförderungs- oder Aufstiegseignung und die wichtigsten Angaben zur Person und zum Aufgabengebiet der zu Beurteilenden. In Nr. 8 („Beurteilungspläne“) der Startverfügung ist ergänzend bestimmt, dass „die prognostischen, auf der inhaltlichen Ausschöpfung der Einzelfeststellungen der Leistungs- und Befähigungskriterien beruhenden Gesamtpunktwerte in den Beurteilungsplänen anzugeben sind“. Die Berechnung der „prognostischen Gesamtpunktwerte“ ist ohne eine Bewertung der Einzelmerkmale nicht möglich, weil der Gesamtpunktwert nichts anderes ist als das Ergebnis einer Addition der Einzelmerkmalbewertungen.
80Schließlich verlangt die Gremiumsbesprechung in Ziffer 4.4.3 Satz 3 BuBR 2011 einen Vergleich der zu Beurteilenden „und die gemeinsame Erörterung insbesondere von Fragen der Leistungsbewertung“. Das setzt für die Dienststellenleitungen voraus, dass sie bei der Vorbereitung der Gremiumsbesprechung konkrete Vorstellungen über die Bewertung der Einzelmerkmale, insbesondere der Leistungsbewertung entwickeln. Ohne eine solche Vorstellung lässt sich der einzelne Beamte weder im Vergleich mit anderen noch bei konkreten Fragen der Leistungsbewertung realitätsgerecht einordnen.
81(2b) Dieses Verfahren ist auch bei der Beurteilung des Klägers eingehalten worden. Durch die Beweisaufnahme ist geklärt, dass der Zeuge LRD I. -U1. als Beurteiler des Klägers vor der abschließenden Gremiumsbesprechung ein eindeutiges Vorstellungsbild von Leistung und Befähigung des Klägers, wie sie in den Einzelmerkmalen Ausdruck finden, hatte. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den Schilderungen des Zeugen über den Ablauf des Beurteilungsverfahrens, das in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Beurteilungsrichtlinie durchgeführt worden ist. Der Zeuge hatte nicht nur aufgrund der ihm vermittelten Kenntnisse der Sachgebietsleiter einen auch die Einzelheiten betreffenden Eindruck, sondern nach seinen glaubhaften Bekundungen auch aufgrund eigener Durchsicht der schriftlichen Berichte der mit Steuerfahndungssachen befassten Beamten eigene Erkenntnisse über die Arbeitsleistung und die Stärken und Schwächen der zu beurteilenden Beamten erhalten. Darüber hinaus hat er nachvollziehbar und schlüssig angegeben, dass er im Hinblick auf das anstehende Beurteilungsverfahren bereits vor den oben näher benannten Sachgebietsleiterbesprechungen seit Anfang 2011 regelmäßige Besprechungen mit den Sachgebietsleitern u.a. mit dem Ziel des Meinungsaustausches über alle Beamten durchgeführt habe. Im Beurteilungsverfahren habe er sich von jedem Sachgebietsleiter Vermerke, so auch den von StOAR U. für den Kläger erstellten „Sprechzettel I2. “, über die jeweiligen Beamten von mindestens einer DIN A 4 Seite zur ersten Sachgebietsleiterbesprechung vorlegen lassen. Diese waren seinem Bekunden zufolge Grundlage der sehr intensiven Besprechungen, bei denen „die einzelnen Beamten mit allen ihren persönlichen Eigenschaften, soweit sie sich dienstlich niederschlagen, durchgesprochen“ worden seien. Bei der darauffolgenden Einordnung der Beamten in das Ranking des Hauses sei es in Einzelfällen zu Auseinandersetzungen gekommen, die spezielle Einzelmerkmale der Beamten zum Gegenstand gehabt hätten. Es habe jedoch meist darüber nicht im Einzelnen gesprochen werden müssen. Bei der Festlegung der prognostischen Gesamtpunktzahl für den Beurteilungsplan hätten – gedanklich – die Einzelmerkmale festgestanden.
82Vor der abschließenden Gremiumsbesprechung hatte der Zeuge seinen Angaben zufolge einen so klaren Eindruck von jedem zu beurteilenden Beamten, dass er auch die Einzelmerkmale hätte schriftlich festlegen können. Dies habe er jedoch nicht getan, sondern sich auf ein Tableau beschränkt, in dem spezifische Stärken und Schwächen der einzelnen Beamten in ihren Einzelmerkmalen hervorgehoben gewesen seien.
83Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge einen nicht der Wahrheit entsprechenden Bericht über das Beurteilungsverfahren abgegeben haben könnte, bestehen nicht. Seine Aussage war in sich, auch auf Nachfrage hin, konsistent, sie vermittelte einen plastischen Eindruck von dem im Jahr 2011 im STRAFA C. durchgeführten Beurteilungsverfahren und enthielt anschauliche Einzelheiten, die auf das tatsächliche Erleben hinweisen.
84Weder der Umstand, dass nach den Angaben des Zeugen nicht alle Einzelmerkmale bei jedem zu beurteilenden Beamten durchgesprochen worden sind, noch die nicht vollständige Erwähnung aller Einzelmerkmale in dem „Sprechzettel“ vermögen den Eindruck zu widerlegen, dass die Einzelmerkmale im Falle des Klägers bereits vor der abschließenden Gremiumsbesprechung gedanklich festgestanden haben. Der Zeuge hat hinsichtlich der Einzelmerkmale nachvollziehbar darauf verwiesen, dass darüber insbesondere gesprochen wurde, wenn es um „Nahtstellen“, das heißt Notensprünge, die Beförderungseignung oder um Spitzennoten ging. Im Allgemeinen habe jedoch unter den Sachgebietsleitern Einigkeit bestanden, dann habe nicht über Einzelheiten gesprochen werden müssen. Wichtig sei allerdings immer die sachgerechte Einordnung des einzelnen Beamten in das Gesamtranking der Dienststelle gewesen.
85Soweit der Sprechzettel des Sachgebietsleiters im Falle des Klägers nicht alle Einzelmerkmale aufführt, ergibt sich daraus kein Anhalt für eine unvollständige Bewertung der Einzelmerkmale vor Festlegung der Gesamtpunktzahl. LRD I. -U1. verfügte – wie dargelegt – nicht nur über diese Informationsquelle, deren formale und inhaltliche Gestaltung er dem freien Ermessen der Sachgebietsleiter überlassen hatte. Er bezog seine Kenntnisse vor allem aus den mündlichen Besprechungen mit den Sachgebietsleitern. Im Rahmen dieser Besprechungen hatten nicht nur der für den Kläger zuletzt zuständige Sachgebietsleiter U. , sondern auch der frühere Sachgebietsleiter B. die Möglichkeit, zur Leistung, Befähigung und Eignung des Klägers Stellung zu nehmen und den sich aus dem Vermerk ergebenden Eindruck zu ergänzen und zu präzisieren.
86Soweit der Vermerk schließlich nur die bis zum 30. September 2011 erzielten Fahndungssummen bzw. die bis zum 30. November 2011 bearbeiteten Fälle aufführt, liegt darin keine rechtlich fehlerhafte Außerachtlassung eines Teils des Beurteilungszeitraumes. Der Zeuge hat auch insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass es für ihn selbstverständlich sei, neue Entwicklungen am Ende des Beurteilungszeitraumes zur Kenntnis zu nehmen und in seine Wertung einzubeziehen. Eine derartige neuere Entwicklung habe es jedoch im Falle des Klägers nicht gegeben.
87Nach allem hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die Beurteilung des Klägers aufgrund einer ordnungsgemäßen Erfassung und vollständigen Bewertung seiner dienstlichen Leistungen und seiner für die Dienstausübung wesentlichen Befähigungsmerkmale und einer darauf aufbauenden Zusammenfassung dieser Erkenntnisse in einem Gesamturteil zustande gekommen ist. Dieses Gesamturteil einschließlich der prognostischen Gesamtpunktzahl ist dokumentiert in dem Beurteilungsplan, der seinerseits Grundlage der Gremiumsbesprechung und der danach erstellten Beurteilung war. Gegen all das ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts folglich nichts zu erinnern.
88(3a) Das Beurteilungsverfahren stellt sich auch nicht auf Grund des durch die Beurteilungsrichtlinien vorgegebenen Bewertungssystems als rechtswidrig dar. Nach Ziffer 6.1 und 6.2 BuBR 2011 ist für die Bewertung der Einzelmerkmale im Rahmen der Leistungsbeurteilung eine fünfstufige Skala von 1 (= entspricht nicht den Anforderungen) bis zu 5 (= übertrifft erheblich die Anforderungen) und für die Bewertung der Befähigungsmerkmale eine vierstufige Skala von 1 (= weniger ausgeprägt) bis 4 (= sehr stark ausgeprägt) vorgesehen. Das in einer siebenstufigen Bewertungsskala bestehende Gesamturteil setzt sich gemäß Ziffer 6.3 BuBR 2011 aus der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung unter Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Einzelnen im Vergleich zu den übrigen Beamten derselben Besoldungsgruppe zusammen. Dass ein derartig abgestuftes System gegen das Prinzip der Bestenauslese verstößt,
89vgl. VG Hamburg, Urteil vom 26. Februar 2013 – 8 K 1969/11 -, juris, Rn. 71 ff.,
90lässt sich auch mit Blick auf das Fehlen einer Erläuterung, in welchem Verhältnis die Bewertung der Einzelmerkmale zu der Bildung des Gesamturteiles steht, nicht erkennen. Bereits aus der – für sich genommen nicht zwingenden,
91vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2013 – 6 A 2201/12 -, juris, Rn. 12, m.w.N. zur ausschließlichen Vergabe von Punktwerten, –
92textlichen Begründung der einzelnen Punktwerte sowie der sprachlichen Differenzierung des Gesamturteils ist eine Schlussfolgerung von bestimmten Einzelmerkmalen hin zu einem entsprechenden Gesamturteil möglich. Die Tatsache, dass sich weder der Beurteilungsrichtlinie noch den entsprechenden Hinweisen eine konkrete Zuordnung von Einzelmerkmalen zu bestimmen Gesamturteilen entnehmen lässt, ist der bereits genannten Ziffer 6.3 BuBR 2011 geschuldet und unschädlich. Wegen der unterschiedlichen Bedeutung der einzelnen Bewertungsmerkmale verbietet sich insbesondere ein arithmetisches Ergebnis als Gesamturteil.
93Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 24. November 1994 – 2 C 21.93 -, juris, Rn. 18, m.w.N.
94(3b) Dass im streitigen Beurteilungsverfahren der Zeuge LRD I. -U1. die Notenabstufungen der Einzelmerkmale oder aber des Gesamturteiles verkannt hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
95(II) Ausgehend von dem eingangs genannten eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsrahmen stellt sich die Beurteilung des Klägers vom 9. März 2012 auch im Übrigen als rechtmäßig dar. Insbesondere ist die Beurteilung plausibel. Es ist nicht feststellbar, dass die Einzelmerkmale schematisch vergeben worden sind, sie im Widerspruch zu dem Gesamturteil stehen, oder dieses nicht mit der zusammenfassenden Würdigung in Einklang zu bringen ist (1). Der Einfluss sachfremder Erwägungen, insbesondere eine Voreingenommenheit des damaligen Sachgebietsleiters, auf die Beurteilung ist ebenfalls nicht erkennbar (2).
96(1) Gesamturteil und Einzelwertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelwertungen herleiten lässt. Dies erfordert jedoch keine Folgerichtigkeit nach rechnerischen Gesetzmäßigkeiten etwa in der Art, dass die Gesamtwertung das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten sein müsste.
97Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 – 2 C 2.06 -, juris, Rn. 14.
98In die höchstpersönliche Einschätzung des Beurteilers können auch Überlegungen einfließen, die bei den Einzelbewertungen nicht vollständig zum Ausdruck kommen. Insbesondere kann der Beurteiler den einzelnen Merkmalen unterschiedliche Bedeutung für die zusammenfassende Bewertung zumessen. Erst wenn die unterschiedliche Gewichtung eine Abweichung zwischen Einzelmerkmalen und Gesamtbewertung nicht mehr erklären kann, leidet die dienstliche Beurteilung an einem unlösbaren Widerspruch und ist nicht plausibel.
99Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 6 A 1414/05 -, juris, Rn. 38f..
100Hiervon ausgehend kann nicht festgestellt werden, dass die Einzelmerkmale an den Kläger – wie er meint - schematisch vergeben worden sind. In der Leistungsbeurteilung hat er dreimal die Notenstufe 3 (= entspricht im Allgemeinen den Anforderungen) und einmal, im Merkmal Arbeitsmenge, die Notenstufe 4 (= entspricht in vollem Umfang den Anforderungen) erhalten, die Befähigungsbeurteilung weist sechs Merkmale mit dem Ausprägungsgrad 3 (= stark ausgeprägt) und ein Merkmal mit dem Grad 2 (= normal ausgeprägt) auf. Ein schematisches, also undifferenziertes Vorgehen ohne Rücksicht auf die persönlichen Merkmale des Klägers lässt sich aus dieser Benotung nicht herleiten. Eine weitere inhaltliche Begründung für seinen Vorwurf hat der Kläger selbst nicht gegeben. Dessen ungeachtet lassen sich die vergebenen Notenstufen aus dem „Sprechzettel I2. “ des Sachgebietsleiters StOAR U. herleiten und begründen. Darin wurden dem Kläger die Bewältigung eines „durchschnittlichen“ Arbeitspensums, eine „selbstständige“, „kooperationsbereite“, jedoch „sprunghafte“ Arbeitsweise mit in der Regel begründeten Arbeitsergebnissen sowie Hilfsbereitschaft bescheinigt. Diese Angaben stehen mit der Benotung in der Leistungsbeurteilung zweifelsfrei in Einklang. Zu den Befähigungsmerkmalen ist in dem Sprechzettel ausgeführt, dass der Kläger sich seiner Belastung als Fahndungsprüfer gewachsen zeige, er über eine rasche Auffassungsgabe verfüge, jedoch zu spontanen Entscheidungen neige. Er stehe zu seinen Arbeitsergebnissen und weise entsprechendes Verhandlungsgeschick auf. Auch diese Einschätzung steht in Einklang mit der Benotung in der Befähigungsbeurteilung. Gestützt werden die in der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung vergebenen Notenstufen durch die konkreten Ausführungen zu dem Leistungs- und Befähigungsbild des Klägers in den Stellungnahmen des Vorstehers LRD I. -U1. vom 13. Juli 2012, des damals zuständigen Sachgebietsleiters StOAR U. vom 10. Juli 2012 und des früheren Sachgebietsleiters ORR B. vom 11. Juli 2012. In diesen wird ein mit den dortigen Notenstufen übereinstimmendes Bild eines in Teilbereichen überdurchschnittlich, jedoch in erheblichem Umfang auch unterdurchschnittlich arbeitenden Beamten gezeichnet. Insbesondere wird dem Kläger die häufig unsortierte („geradezu chaotische“) Aktenführung und der erhebliche Nachfrage- bzw. Nachbearbeitungsaufwand in seinem Arbeitsbereich vorgehalten.
101Ausgehend von diesen Einzelfeststellungen ist auch das Gesamturteil mit der Note „vollbefriedigend unterer Bereich“, das nach der Notendefinition der Ziffer 6.3 BuBR 2011 eine Beurteilung für Beamtinnen und Beamte darstellt, „die nach Eignung, Befähigung und Leistung in Teilbereichen über den Durchschnitt ihrer Besoldungsgruppe liegen“, in sich schlüssig. Dass der Kläger die Bedeutung seines Arbeitsgebietes, seine Leistung und Befähigung selbst höher einschätzt, ist insoweit unbeachtlich. Denn es kommt auf die Einschätzung des Vorgesetzten und des Beurteilers an, aus deren Stellungnahmen sich weder erkennen lässt, dass sie von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sind, noch etwas dafür ergibt, dass sie allgemeingültige bzw. sich aus den Richtlinien ergebende Wertmaßstäbe verletzt haben.
102Das Gesamturteil steht auch nicht im Widerspruch zu der zusammenfassenden Würdigung, in der nach Abschnitt V der Hinweise zur Anwendung der BuBR 2011 die wesentlichen Gründe für die Bildung des Gesamturteiles darzulegen sind. Darin wird der Kläger als ein engagierter, stets motivierter Steuerfahndungsprüfer mit fundierten Fachkenntnissen und rascher Auffassungsgabe dargestellt, der auf die Abstimmung seiner Ermittlungen mit den Vorgesetzten achten und seine Ergebnisse nachvollziehbarer darstellen sollte. Dass sich dabei in der Würdigung keine eindeutig negativen Aussagen finden, führt nicht dazu, dass ein besseres Gesamturteil als „vollbefriedigend“ hätte vergeben werden müssen. Insoweit weist das beklagte Land zutreffend darauf hin, dass mit dieser Würdigung das Herausragen des Klägers aus seiner Besoldungsgruppe in Teilen verdeutlicht werden sollte. Nachvollziehbar ist auch, dass es sich zwar um grundsätzlich positive Aussagen in der Würdigung handelt, aber dennoch – konkret benannte – Steigerungsmöglichkeiten aufgezeigt werden.
103(2) Es ist schließlich nichts dafür erkennbar, dass in die Beurteilung sachfremde Erwägungen eingeflossen sind.
104Dabei kann auf sich beruhen, ob der entsprechende Einwand bereits im verwaltungsgerichtlichen Urteil rechtskräftig abgewiesen worden ist.
105Vgl. hierzu: ablehnend BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 – 2 C 34.99 -, juris, Rn. 11, 12; bejahend OVG Lüneburg, Urteil vom 31. August 2000 – 5 L 4396/99 -, juris, Rn. 4.
106Jedenfalls bestehen in der Sache keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass StOAR U. als damals zuständiger Sachgebietsleiter des Klägers voreingenommen war.
107Eine für einen Anspruch auf erneute dienstliche Beurteilung erforderliche Voreingenommenheit muss tatsächlich vorliegen und die Beurteilung beeinflusst haben. Dies setzt voraus, dass der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beurteilten sachlich und gerecht zu beurteilen. Voreingenommenheit des Beurteilers unterscheidet sich von der Besorgnis seiner Befangenheit dadurch, dass seine mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit gegenüber dem zu Beurteilenden nicht aus dessen subjektiver Sicht, sondern aus der Perspektive eines objektiven Dritten festzustellen ist. Die Voreingenommenheit eines Beurteilers kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem sonstigen Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum oder im Beurteilungsverfahren ergeben.
108Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 – 2 A 8.03 -, juris, Rn. 26.
109Dabei hat das Tatsachengericht den festgestellten Sachverhalt unter Berücksichtigung der Besonderheiten dienstlicher Beurteilungen zu würdigen. Dienstliche Beurteilungen werden nach ihrem Sinn und Zweck – anders als Entscheidungen im Verwaltungsverfahren oder im Verwaltungsprozess – grundsätzlich durch Vorgesetzte und/oder Dienstvorgesetze des Beamten erstellt, mithin in aller Regel aufgrund unmittelbarer dienstlicher Zusammenarbeit. Ständige dienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben eines Vorgesetzten bringen naturgemäß auch die Möglichkeit von Konflikten mit sich. Entsprechend können grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den beurteilenden Vorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass geben, eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Dadurch und auch durch gelegentlich erregte oder sonst emotional gefärbte Reaktionen wird grundsätzlich noch nicht die Erwartung in Frage gestellt, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten Beurteilung erfüllen.
110Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Februar 2015 – 5 LB 100/14 -, juris, Rn. 77.
111Hiervon ausgehend hat StOAR U. während des Beurteilungsverfahrens oder im Beurteilungszeitraum keine Verhaltensweisen gezeigt, die eine Voreingenommenheit gegenüber dem Kläger erkennen lassen. Er hat als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht plausibel geschildert, dass es hinsichtlich eines Streites im Juli/August 2010 zu einer Aussprache und Erledigung der Differenzen gekommen sei. Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass gerade und ausschließlich in seinem Fall vorgelegte Vorgänge, auch solche mit einem minimalen Bearbeitungsaufwand, eine überlange Bearbeitungszeit durch StOAR U. aufgewiesen hätten, hat der Zeuge – wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – hinreichend verdeutlicht, dass er die vom Kläger vorgelegte Vorgänge zeitaufwändiger und intensiver bearbeiten musste. Dies ist aufgrund der dem Kläger in der Beurteilung vorgehaltenen unsortierten Aktenführung nachvollziehbar. Auch die übrigen Begleitumstände ergeben keinen Hinweis auf eine Voreingenommenheit. Vielmehr zeigt sich auch anhand des „Sprechzettels I2. “, dass StOAR U. dem Kläger eher wohlwollend gegenüberstand. Ansonsten wäre die ausführliche Erklärung der Leistungsabweichung des Klägers im Jahr 2011 nicht verständlich.
112Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 161 Abs. 2 Satz 1, 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, dem beklagten Land die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen im Umfang der Erledigung aufzuerlegen. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass das Klagebegehren aufgrund des formellen Fehlers Erfolg gehabt hätte, dies jedoch keine Klärung der von den Beteiligten maßgeblich aufgeworfenen materiellen Rechtsfragen des Rechtsstreits beinhaltet hätte.
113Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
114Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht erfüllt sind.
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
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1. Der Beschwerdeführer ist Präsident des Landgerichts H. (Besoldungsstufe R 5) und wendet sich gegen die Auswahlentscheidung zur Besetzung der Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts (Besoldungsgruppe R 8) bei dem Oberlandesgericht C.
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Die ausgewählte Konkurrentin des Beschwerdeführers war zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung seit etwas mehr als zwei Jahren die beamtete Staatssekretärin (Besoldungsgruppe B 9) im N. Justizministerium. Zuvor war sie seit 2009 Richterin am Oberlandesgericht (Besoldungsgruppe R 2) und seit 2014 Leitende Ministerialrätin (Besoldungsgruppe B 3). Mit der Übernahme der Regierungsgeschäfte durch die neue Landesregierung wurde sie am 22. November 2017 in den einstweiligen Ruhestand versetzt und ist seither wieder als Richterin am Oberlandesgericht tätig. Der Beschwerdeführer wurde bereits 2002 zum Richter am Oberlandesgericht ernannt, 2006 zum Ministerialrat, 2009 zum Leitenden Ministerialrat und im gleichen Jahr zum Präsidenten des Landgerichts, zunächst beim Landgericht Hm., sodann ab 2014 beim Landgericht H.
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Anlässlich ihrer Bewerbungen auf die im Januar 2017 ausgeschriebene Stelle wurden der Beschwerdeführer, die letztlich ausgewählte Bewerberin sowie ein weiterer Konkurrent dienstlich beurteilt. Alle drei Bewerber wurden in ihren damaligen Statusämtern mit den jeweiligen Bestnoten sowohl in der Gesamtbeurteilung der Leistung im ausgeübten Amt als auch in der Eignungsprognose für das angestrebte Amt beurteilt. Die Auswahlentscheidung zu Gunsten der Staatssekretärin wurde darauf gestützt, dass trotz der jeweils erzielten bestmöglichen Noten keine im Wesentlichen gleichen Beurteilungen vorlägen, denn der ausgewählten Bewerberin komme aufgrund ihres höheren Statusamts, verbunden mit den entsprechend höheren Anforderungen und des dementsprechenden höheren Gewichts ihrer Beurteilung ein Leistungsvorsprung zu. Im konkreten Einzelfall bestehe kein Anlass, von dem Grundsatz des größeren Gewichts der im höheren Statusamt erteilten Beurteilung abzuweichen.
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Die (frühere) Landesregierung erteilte ihre Zustimmung zur Ernennung am 21. November 2017. Einen Tag später wurde der Beschwerdeführer über die beabsichtigte Ernennung in Kenntnis gesetzt. Die von ihm angestrengten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes blieben sowohl in erster (VG Hannover, Beschluss vom 7. Februar 2018 - 2 B 11230/17 -, juris) als auch in zweiter Instanz (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23. Mai 2018 - 5 ME 32/18 -, juris) ohne Erfolg.
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2. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Verfassungsbeschwerde geltend, in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt zu sein. Art. 33 Abs. 2 GG erlaube keinen Automatismus dergestalt, dass die zweijährige Tätigkeit der ausgewählten Bewerberin als beamtete Staatssekretärin ausschlaggebend für ihre bessere Beurteilung und damit die Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten sein könne. Die Umstände des Einzelfalls geböten vielmehr, von einer schematischen Berücksichtigung des - damals - höheren Statusamts der ausgewählten Bewerberin abzusehen. Denn es handele sich bei dem fraglichen Amt der beamteten Staatssekretärin im N. Justizministerium um ein sogenanntes politisches Amt im Sinne von § 39 Satz 1 Nr. 1 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) in Verbindung mit § 30 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), dessen Besetzung eine gewisse politische Vorauswahl vorangehe und im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG und den Grundsatz der Bestenauslese weiteren Modifikationen unterliege.
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I.
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Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), noch ist sie zur Durchsetzung der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
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1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu.
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Sie wirft die Frage auf, wie der aus einem Amt eines politischen Beamten (Besoldungsgruppe B 9) resultierende Status- und Bewerbungsvorteil mit dem niedrigeren Status eines anderen Bewerbers (Besoldungsgruppe R 5) um die Stelle eines Oberlandesgerichtspräsidenten (Besoldungsgruppe R 8) in ein Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung tragendes Verhältnis zu setzen ist. Zwar kann dieser grundsätzlichen Frage in ihrer verfassungsrechtlichen Einkleidung über den Einzelfall hinausweisende Bedeutung zukommen. Sie lässt sich jedoch, soweit sie verallgemeinerungsfähig ist, anhand der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantworten.
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a) Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung vor allem anhand (aktueller) dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen hat (vgl. BVerfGE 110, 304 <332>; 141, 56 <79 Rn. 58> m.w.N.). Die Beurteilungen sind dabei, soweit sie aussagekräftig sind, in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerfGE 141, 56 <79 Rn. 58>; BVerfGK 20, 77 <81> m.w.N.).
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b) In bestimmten Fällen lässt es Art. 33 Abs. 2 GG zu, dass der Dienstherr die Bewerber im Anschluss an einen Vergleich der Gesamturteile anhand der für das angestrebte Amt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleicht. Dies kommt insbesondere bei gleichem Gesamtergebnis in Betracht. Gerade dann kommt den Einzelaussagen nach dem Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilungen, über Leistung und Eignung der Beamten ein differenziertes Bild zu geben, besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfGK 12, 106 <108>). Ob nach ihrem Gesamtergebnis wesentlich gleiche Beurteilungen vorliegen, die einen solchen weiteren Vergleich ermöglichen, richtet sich nicht allein nach dem formalen Gesamturteil. Vielmehr sind auch etwaige Unterschiede im Maßstab der Beurteilung der Bewerber zu berücksichtigen. Solche Unterschiede kommen etwa dann in Betracht, wenn sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter beziehen. Hier wird in der Rechtsprechung der Fachgerichte vielfach angenommen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (vgl. BVerfGE 141, 56 <79 Rn. 59>; BVerfGK 10, 474 <478>).
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c) Diese Einschätzung gilt indes nicht ausnahmslos. Der Grundsatz vom höheren Statusamt kann nicht schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten oder Richtern unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerfGK 10, 474 <478>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Februar 2017 - 2 BvR 1558/16 -, juris, Rn. 21). Die Wertigkeit der betroffenen Ämter kann dabei genauso zu berücksichtigen sein wie weitere Kriterien, etwa der berufliche Werdegang, sofern die besonders gelagerten Umstände des Einzelfalls dies ausnahmsweise gebieten. Die Gewichtung der in dem höheren Statusamt erbrachten Leistungen ist daher konkret, einzelfallbezogen und sachangemessen vorzunehmen.
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d) Die Nachprüfung durch die Fachgerichte hat an diese Grundsätze anzuschließen und umfasst, ob der Dienstherr von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den beamten- und verfassungsrechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerfGE 141, 56 <78 Rn. 56>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Februar 2017 - 2 BvR 1558/16 -, juris, Rn. 9). Werden offensichtlich fragwürdige Besetzungsumstände vorgebracht - hier: Zustimmung der alten Landesregierung zur Ernennung der Konkurrentin am letzten Tag vor dem Regierungswechsel und Versetzung der Konkurrentin in den einstweiligen Ruhestand mit der Folge ihrer anschließenden Verwendung im Amt einer Richterin am Oberlandesgericht (Besoldungsgruppe R 2) durch die neue Landesregierung am Folgetag -, ist dem auf den Einzelfall bezogen durch die Fachgerichte nachzugehen. Einer weitergehenden grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Klärung ist die Frage nach alledem nicht zugänglich, sondern der konkreten Einzelfallwürdigung der Fachgerichte überantwortet.
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
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a) Ein Beschwerdeführer muss nach den Anforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, 92 BVerfGG hinreichend substantiiert und schlüssig darlegen, dass eine unmittelbare und gegenwärtige Verletzung in einem verfassungsbeschwerdefähigen Recht möglich erscheint (BVerfGE 89, 155 <171>; 123, 267 <329>), was eine Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen und deren konkreter Begründung notwendig macht (vgl. BVerfGE 101, 331 <345>; 130, 1 <21>). Will der Beschwerdeführer von den Feststellungen oder von der Würdigung der Tatsachen durch die Fachgerichte abweichen, muss er seinen abweichenden Sachvortrag mit einem verfassungsrechtlichen Angriff gegen die fachgerichtliche Tatsachenfeststellung verbinden (vgl. BVerfGE 83, 119 <124 f.>).
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Zur Begründung gehört in formaler Hinsicht, dass die angegriffenen Entscheidungen sowie die zugrundeliegenden Rechtsschutzanträge und andere Dokumente, ohne deren Kenntnis sich nicht beurteilen lässt, ob Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verletzt wurden, vorzulegen oder wenigstens durch umfassende und detaillierte inhaltliche Wiedergabe zur Kenntnis zu bringen sind (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; 112, 304 <314 f.>; 129, 269 <278>; BVerfGK 20, 249 <254>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2017 - 2 BvR 2019/17 -, juris, Rn. 10). Das Bundesverfassungsgericht soll durch die Begründung in die Lage versetzt werden, den angegriffenen Hoheitsakt ohne eigene weitere Nachforschungen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen (BVerfGK 5, 170 <171>). Auf welche Unterlagen sich dies im jeweiligen Einzelfall bezieht, ist einer pauschalierenden Antwort nicht zugänglich. Die Vorlageobliegenheit ist eine den §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, 92 BVerfGG zu entnehmende formale Substantiierungsanforderung, die verdeutlicht, dass es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, sich aus vorgebrachten Sachverhaltsfragmenten und anderen Anlagen die tatsächliche Grundlage für seine verfassungsrechtliche Prüfung selbst herauszusuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>; BVerfGK 19, 362 <363>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2017 - 2 BvR 2019/17 -, juris, Rn. 10).
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Zur Begründung gehört ferner in qualitativer Hinsicht eine konkrete inhaltliche Auseinandersetzung mit den angegriffenen instanzgerichtlichen Entscheidungen und deren tragenden Begründungslinien, und zwar auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2009 - 2 BvR 1957/08 -, juris, Rn. 11; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 2011 - 1 BvR 732/11 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2017 - 2 BvR 2019/17 -, juris, Rn. 17). Erforderlich ist somit in der Regel eine ins Einzelne gehende, argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidungen. Dazu gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ferner, den behaupteten Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen, sofern zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits vorliegt, in deren Kontext sich die angegriffenen Gerichtsentscheidungen bewegen (vgl. BVerfGE 123, 186 <234>; 130, 1 <21>).
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b) Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde insgesamt nicht.
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Sie rügt im Wesentlichen, dass die angegriffene Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls, namentlich die vergleichsweise kurzzeitige Funktion einer höher besoldeten politischen Beamtin in Konkurrenz mit der langjährigen Funktion eines Landgerichtspräsidenten in der Person des Beschwerdeführers, nicht beziehungsweise nicht hinreichend gewürdigt habe. Da der Prüfungsumfang des Oberverwaltungsgerichts im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. BVerfGK 1, 320 <321>) auf die fristgemäß dargelegten Beschwerdegründe beschränkt ist, kann das Bundesverfassungsgericht ohne Vorlage der verfahrensleitenden Schriftsätze vor den Fachgerichten eine mit der Rüge geltend gemachte Verletzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers nicht feststellen. Der Beschwerdeführer hat die seinem verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzbegehren zugrundeliegenden Schriftsätze im Verfassungsbeschwerdeverfahren weder vorgelegt noch seine gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO maßgeblichen Beschwerdegründe in sonstiger hinreichender Weise zur Kenntnis gebracht. Die einem instanzgerichtlichen Entscheidungsduktus angemessene kurze Wiedergabe seiner Einwände in den angefochtenen Entscheidungen kann diesen Mangel nicht kompensieren.
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Soweit der Beschwerdeführer allgemein die fehlerhafte Berücksichtigung der Besonderheiten eines politischen Amtes im Kontext des Art. 33 Abs. 2 GG geltend macht, tritt er lediglich der konkreten Auslegung des Oberverwaltungsgerichts entgegen. Dabei setzt er der Rechtsauslegung und -anwendung durch das Fachgericht seine wohl bereits schon im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertretene Auslegung gegenüber, ohne aufzuzeigen, dass der Wertung des Gerichts ein verfassungswidriger Sinn beigelegt und die Vorgaben des Grundgesetzes auf die Feststellung, Auslegung und Anwendung einfachen Rechts grundsätzlich verkannt worden sind (vgl. BVerfGE 57, 9 <20>). Auch ist eine Überschreitung der Willkürgrenze nicht dargelegt. Soweit aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich, setzt sich das Oberverwaltungsgericht mit den wesentlichen Einwänden des Beschwerdeführers dezidiert und differenziert auseinander, gelangt jedoch zu einem anderen rechtlichen Ergebnis als dieser.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
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I.
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1. Der Beschwerdeführer ist Vizepräsident des Verwaltungsgerichts (Besoldungsstufe R 2 mit Zulage) und wendet sich gegen die Auswahlentscheidung zur Besetzung der Stelle eines Vorsitzenden Richters am Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Besoldungsstufe R 3). Der Beschwerdeführer wurde anlässlich seiner Bewerbung mit der Gesamtnote "übertrifft erheblich die Anforderungen (2.1)" beurteilt. Für das Beförderungsamt ausgewählt wurde ein Richter am Oberverwaltungsgericht (Besoldungsstufe R 2), der im Zuge des Auswahlverfahrens mit der Spitzennote "hervorragend (1)" beurteilt worden war. Die seitens des Beschwerdeführers angestrengten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes blieben sowohl in erster als auch in zweiter Instanz ohne Erfolg.
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Der Beschwerdeführer macht mit seiner Verfassungsbeschwerde insbesondere geltend, in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt zu sein. Die angegriffene Auswahlentscheidung diene nicht der Bestenauslese, sondern ziele auf die Besserstellung eines unsachgemäß bevorzugten Konkurrenten. Dem liege ein mit Art. 33 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 4 GG nicht in Einklang zu bringendes Beurteilungssystem in der rheinland-pfälzischen Verwaltungsgerichtsbarkeit zugrunde.
- 3
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Das Oberverwaltungsgericht habe zudem verkannt, dass die Beurteilung des ausgewählten Bewerbers aus verschiedenen Gründen keine taugliche Auswahlgrundlage darstelle. Auch die Auswahlentscheidung selbst sei in verfassungsrechtlich fehlerhafter Weise, namentlich in Verkennung der Statusunterschiede der Bewerber getroffen worden.
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2. Die Kammer hat den gemäß § 94 Abs. 2 und 3 BVerfGG Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und die Akten des Ausgangsverfahrens beigezogen.
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II.
- 5
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1. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor.
- 6
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a) Die Verfassungsbeschwerde spricht zwar mit ihren grundsätzlichen Rügen hinsichtlich der Gleichmäßigkeit und Vergleichbarkeit der Beurteilungsmaßstäbe in der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Rheinland-Pfalz Fragen an, denen in ihrer verfassungsrechtlichen Einkleidung über den Einzelfall hinausweisende Bedeutung zukommen kann. Diese lassen sich jedoch, soweit sie verallgemeinerungsfähig sind, anhand der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantworten.
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aa) Der Beschwerdeführer wirft seinem Dienstherrn vor, Stellenbesetzungen von Beförderungsämtern unter Missachtung von Art. 33 Abs. 2 GG gezielt durch Absprachen und Gebrauch eines intransparenten Beurteilungssystems zu steuern und so den Bewerbungsverfahrensanspruch etwaiger Konkurrenten in eklatanter Weise zu verletzen. So sei es entgegen den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien ständige Praxis, dass die Präsidentinnen und Präsidenten der rheinland-pfälzischen Verwaltungsgerichte als unmittelbare Dienstvorgesetzte der in den Verwaltungsgerichten tätigen Richter der Besoldungsstufen R 1 und R 2 niemals die bestmögliche Gesamtbeurteilungsnote "hervorragend (1)" vergäben. Die Vergabe dieser Bestnote sei allein dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts vorbehalten. Da diesem zudem anlässlich einer Beförderungsbewerbung für die Stelle eines Vorsitzenden Richters am Oberverwaltungsgericht (R 3) als unmittelbarem Dienstvorgesetzten der am Oberverwaltungsgericht tätigen beisitzenden Richter die Fertigung ihrer dienstlichen Beurteilungen obliege, komme es zu einer strukturellen Benachteiligung, wenn sich zugleich ein Bewerber aus der Eingangsinstanz bewerbe. Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts könne seine eigenen Beurteilungen als unmittelbarer Dienstvorgesetzter so lange zurückhalten, bis die Erstbeurteilungen der Bewerber aus den Verwaltungsgerichten eingingen und sodann seine eigenen Beurteilungen im Hinblick auf die ihm als höherem Dienstvorgesetzten zur Kenntnis gelangenden Beurteilungen anpassen.
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bb) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass Art. 33 Abs. 2 GG die auswählende Behörde verpflichtet, über Bewerbungen aufgrund eines nach sachlich gleichen Maßstäben angelegten Vergleichs der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der jeweiligen Bewerber zu entscheiden. Die auswählende Behörde hat den für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Leistungsvergleich der Bewerber regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen (vgl. BVerfGE 110, 304 <332>; 141, 56 <79 f. Rn. 58 f.>; BVerfGK 10, 474 <477 f.>; 12, 106 <107 f.>).
- 9
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt durch den Dienstherrn auf die künftige Amtstätigkeit des Betroffenen und enthält zugleich eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt. Sie umfasst auch eine vorausschauende Aussage darüber, ob der Betreffende die ihm in dem angestrebten Amt obliegenden beamtenrechtlichen Pflichten erfüllen wird. Mit diesem prognostischen Urteil und den Begriffen "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Entscheidungen über Beförderungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn, der schon von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (BVerfGE 39, 334<354>; 108, 282 <296>; BVerfGK 20, 77 <81>). Die Nachprüfung durch die Fachgerichte beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ob der Dienstherr von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den beamten- und verfassungsrechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (zu alledem BVerfGE 141, 56 <78 Rn. 56>).
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An die obigen Maßstäbe knüpft die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts, an. Eine dienstliche Beurteilung solle den Vergleich mehrerer Bewerber miteinander ermöglichen und zu einer objektiven und gerechten Bewertung des einzelnen Beamten oder Richters führen. Daraus folge, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssten. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabes sei unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfülle, einen Vergleich der Bewerber untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhalte eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 22). Die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen sei durch einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab und durch einen annähernd gemeinsamen Stichtag und - wenn möglich - gleichen Beurteilungszeitraum zu erreichen (vgl. BVerwG, a.a.O.). Bezogen auf den Beurteilungsmaßstab liege es im Organisationsermessen des Dienstherrn, wie er dessen Einheitlichkeit sicher stelle; Vorgaben in etwaigen Beurteilungsrichtlinien seien eine denkbare Möglichkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2013 - 2 B 134.11 -, juris, Rn. 17).
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Diese Maßstabsbildungen zu Art. 33 Abs. 2 GG werfen keine ungeklärten Grundsatzfragen auf (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 -, juris, Rn. 92). Der Dienstherr ist danach gehalten, in seinem Organisationsbereich sowohl für die Bildung gleicher Beurteilungsmaßstäbe als auch für deren gleichmäßige Anwendung Sorge zu tragen.
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Die - nach Ziff. 4.1 der einschlägigen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 4. Juni 2007 zur Dienstlichen Beurteilung (Beurteilungs-VV) auch hier vorgesehene - Befugnis des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts, als höherer Dienstvorgesetzter die durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten abgegebene dienstliche Beurteilung zu ergänzen, zu ändern oder aufzuheben, ist geeignet, die Einheitlichkeit der Beurteilungsmaßstäbe zu wahren (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1). Dies setzt eine grundsätzliche Verständigung über die Maßstäbe dienstlicher Beurteilungen voraus. Auch anlassbezogene Rücksprachen zwischen den Beurteilern sind geeignet, im jeweiligen Einzelfall die Gleichmäßigkeit der Beurteilungsmaßstäbe sicher zu stellen.
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Die Einhaltung dieser Anforderungen des beamten- und verfassungsrechtlichen Rahmens unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle und ist keine verallgemeinerungsfähige verfassungsrechtliche Frage.
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b) Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, sie ist jedenfalls unbegründet.
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aa) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG durch die oben näher dargelegten zeitlichen Abläufe der Beurteilung geltend macht, greift er letztlich die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch die dafür zuständigen Fachgerichte an.
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Das Oberverwaltungsgericht ist unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis gekommen, dass für den Vorwurf eines nachträglichen "Anpassens" der Beurteilung des ausgewählten Bewerbers an die vorab vorgelegte Beurteilung des Beschwerdeführers keinerlei Anhaltspunkte bestünden. Diese Würdigung kann im Rahmen der Verfassungsbeschwerde nicht schlechthin auf ihre Richtigkeit, sondern nur daraufhin überprüft werden, ob sie spezifisches Verfassungsrecht - insbesondere den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) - verletzt (vgl. BVerfGE 6, 7 <10>; stRspr). Ein Richterspruch verstößt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann gegen das Willkürverbot, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 -, juris, Rn. 62).
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Hierfür ist jedoch nichts ersichtlich. Der Beschwerdeführer drängt mit seiner Rüge auf die Einführung eines Systems der "Blindbeurteilung", in welchem der Präsident des Oberverwaltungsgerichts seine eigenen (unmittelbaren) Beurteilungen in Unkenntnis etwaiger anderer Beurteilungen etwa durch die Präsidentinnen und Präsidenten der Verwaltungsgerichte zu fertigen habe. Dass ein solches Modell indes schon dann an seine Grenzen stößt, wenn die Beurteilungspraxis - wie hier in Ziff. 1 und 2.1.1 der Beurteilungs-VV - ein gemischtes Beurteilungssystem aus Regel- und Anlassbeurteilungen vorsieht, liegt auf der Hand. Denn dann dürften dem Dienstvorgesetzten die Regelbeurteilungen bereits bekannt sein; eine "Blindbeurteilung" wäre schon deshalb nicht möglich.
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Ungeachtet dessen ist auch die konkrete Würdigung des Oberverwaltungsgerichts nachvollziehbar, wonach zum fraglichen Zeitpunkt aufgrund weiterer Stellenbesetzungsverfahren eine andere zeitliche Gestaltung der dienstlichen Beurteilungen nicht möglich gewesen sei.
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bb) Ferner bleiben auch die auf eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG gestützten Rügen zur fehlerhaften Auswahlentscheidung zulasten des Beschwerdeführers ohne Erfolg. Insbesondere hat das Oberverwaltungsgericht weder die Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG außer Acht gelassen noch ihren Inhalt verkannt.
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Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass maßgeblich für den Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung in erster Linie das abschließende Gesamturteil der in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legenden Beurteilungen ist, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerfGK 20, 77 <81> m.w.N.). Das Oberverwaltungsgericht ist sodann zur Überzeugung gekommen, dass der ausgewählte Bewerber bei einer wertenden Betrachtung von Beurteilungsvorsprung auf der einen Seite und Statusvorteil auf der anderen Seite nach dem Leistungsgesamturteil für das Beförderungsamt besser geeignet sei, obwohl der Beschwerdeführer in der Besoldungsstufe R 2 mit Zulage ein höheres Statusamt innehabe als der ausgewählte Bewerber in der Besoldungsstufe R 2.
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Diese Vorgehensweise entspricht der verfassungsrechtlichen Maßgabe, wonach etwaige Unterschiede im Maßstab der Beurteilung der Bewerber zu berücksichtigen sind. Solche Unterschiede kommen etwa dann in Betracht, wenn sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter beziehen. Hier wird in der Rechtsprechung der Fachgerichte vielfach angenommen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten (BVerfGE 141, 56 <79 f. Rn. 59>). Diese Einschätzung gilt indes nicht ausnahmslos. Der Grundsatz vom höheren Statusamt kann nicht schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten oder Richtern unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerfGK 10, 474 <478>).
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Gegen die diesbezüglich angestellte konkrete Einzelfallwürdigung des Oberverwaltungsgerichts ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern.
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cc) Ohne Erfolg bleibt schließlich die Rüge, dass das Oberverwaltungsgericht hinsichtlich der Ausschöpfung der für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen den Gehalt von Art. 33 Abs. 2 GG verkannt habe, insbesondere indem es einzelne Aspekte der sozialen Kompetenz der Bewerber fehlerhaft gewichtet habe.
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Insoweit geht die Verfassungsbeschwerde mangels Entscheidungserheblichkeit ins Leere. Denn das Oberverwaltungsgericht ist - wie ausgeführt - zu dem Ergebnis gelangt, dass dem ausgewählten Bewerber gegenüber dem Beschwerdeführer ein Leistungsvorsprung schon im abschließenden Gesamturteil zu attestieren sei. Die weiteren Erwägungen zur Einzelausschärfung der beiden dienstlichen Beurteilungen hat es nur hilfsweise angestellt. Da die auf den Vergleich der Gesamturteile gestützte Auswahlentscheidung nach dem oben Gesagten einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhält, kommt es auf eine vermeintlich fehlerhafte Ausschöpfung der Einzelaussagen nicht mehr an.
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Unabhängig davon entspricht es der von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkten sowohl für das abschließende Gesamturteil als auch für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimesse, nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Dabei kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergebe, Vorrang einräumen (vgl. BVerwGE 140, 83 <86 f. Rn. 16>).
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An diese Grundsätze hat das Oberverwaltungsgericht angeknüpft und unter dem Gesichtspunkt der Sozial- und Leitungskompetenz einen Vorsprung des ausgewählten Bewerbers gegenüber dem Beschwerdeführer angenommen. Die hohe Leitungskompetenz des Beschwerdeführers, die dieser in seiner langjährigen Stellung als Kammervorsitzender unter Beweis gestellt habe, hat es dabei genauso wenig übersehen wie schon der Dienstherr selbst. Das Oberverwaltungsgericht hat die insoweit fehlenden bisherigen Erfahrungen des ausgewählten Bewerbers als Vorsitzender eines Spruchkörpers in den Blick genommen und die diesbezüglich getroffene Bewertung durch den Dienstherrn bestätigt. Soweit an dieser Einschätzung als Ergebnis eines wertenden Vergleichs Zweifel angebracht erscheinen, bedarf dies keiner Vertiefung. Denn das Oberverwaltungsgericht hat - die Entscheidung selbstständig tragend - die Auffassung des Dienstherrn bestätigt, dass dieser die Auswahlentscheidung zulasten des Beschwerdeführers auf die aus seiner Sicht aussagekräftigere Berufserfahrung und Verwendungsbreite des ausgewählten Konkurrenten stützen dürfe. Dies stellt keine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG dar.
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2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gründe
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A.
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein beamtenrechtliches Konkurrentenstreitverfahren. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auswahlentscheidung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport des Landes Baden-Württemberg zur Besetzung der Stelle eines Schulleiters/einer Schulleiterin einschließlich eines in der Sache ergangenen Widerspruchsbescheids und gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes.
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Die Beschwerdeführerin ist Studiendirektorin und ständige Vertreterin des Schulleiters am N. Gymnasium in S. (Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage). In ihrer letzten dienstlichen Beurteilung erhielt sie das Gesamturteil "gut - sehr gut (1,5)". Im März 2009 bewarb sie sich auf die Stelle des Schulleiters/der Schulleiterin am Gymnasium L. In einer Eignungsbewertung wurde sie als "nicht geeignet" eingestuft. Die Auswahlentscheidung des Kultusministeriums von September 2009 fiel auf einen als "gut geeignet" bewerteten Mitbewerber, dessen Gesamturteil in der letzten dienstlichen Beurteilung "sehr gut (1,0)" lautete. Im Beurteilungszeitraum war er als Abteilungsleiter auf einer in die Besoldungsgruppe A 15 eingruppierten Stelle tätig gewesen. Den Eignungsbewertungen lag unter anderem jeweils eine "Unterrichtsanalyse mit Beratung" zugrunde. Die Aufgabenstellung bestand dabei in einem beratenden Gespräch mit einem Kollegen über dessen Planung und Durchführung einer vorher besuchten Unterrichtsstunde. Die Unterrichtsanalyse war bei der Beschwerdeführerin mit "3,5 (befriedigend bis ausreichend)", beim Mitbewerber mit "2,0 (gut)" bewertet worden.
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Gegen die Auswahlentscheidung erhob die Beschwerdeführerin Widerspruch. Auf ihren Antrag untersagte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 30. Dezember 2009 vorläufig die Besetzung der Schulleiterstelle. Die Bewertung der Beschwerdeführerin mit "nicht geeignet" weiche ohne plausible Begründung von ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung ab. Beim Vergleich der dienstlichen Beurteilungen sei der Laufbahnvorsprung der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden. Das Regierungspräsidium Stuttgart änderte daraufhin das Ergebnis der Eignungsbewertung der Beschwerdeführerin in "geeignet". Am 10. August 2010 entschied das Kultusministerium intern, die Schulleiterstelle mit dem Mitbewerber zu besetzen.
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Der Widerspruch der Beschwerdeführerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010 zurückgewiesen. Ihr Bewerbungsverfahrensanspruch sei nach der neuen Eignungsbewertung nicht mehr verletzt. Bei der Eignungsfeststellung komme den aktuellen dienstlichen Beurteilungen entscheidende Bedeutung zu. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres Statusamtes an höheren Anforderungen gemessen worden als der Mitbewerber. Die Gesamtbetrachtung ergebe, dass die dienstliche Beurteilung der Beschwerdeführerin zwar nicht eine halbe Note, aber dennoch etwas schlechter sei als die des Mitbewerbers, allenfalls aber im Wesentlichen gleich. Die Beschwerdeführerin habe ein höheres Amt als der Mitbewerber inne, der Unterschied belaufe sich aber lediglich auf eine Amtszulage. In den Beurteilungen seien Initiative, Einsatzbereitschaft und Fähigkeit zur Menschenführung als Vorgesetzter beim Mitbewerber besser eingeschätzt worden als bei der Beschwerdeführerin. Der Mitbewerber habe in einer "Unterrichtsanalyse mit Beratung" besser abgeschnitten als die Beschwerdeführerin und sich daher als geeigneter erwiesen. Die Unterrichtsanalyse stelle kein bloßes Hilfskriterium, sondern eine Ergänzung der dienstlichen Beurteilung dar. Sie prüfe Fähigkeiten der Personalführung mit zentraler Bedeutung für einen Schulleiter.
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Einen neuen Antrag der Beschwerdeführerin auf einstweiligen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 22. November 2010 ab. Nach den Erwägungen im Widerspruchsbescheid erhalte der Mitbewerber nunmehr rechtmäßig den Vorzug vor der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 14. März 2011 zurück. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht nicht beanstandet, dass der Beschwerdeführerin nur eine im Wesentlichen gleiche Beurteilung zugestanden worden sei. Das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erzielten Beurteilung sei nicht schematisch zu bewerten, sondern hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Dienstherr habe die Differenz einer halben Note und die Tatsache erwogen, dass sich der Unterschied zwischen den Ämtern der Konkurrenten nur auf eine Amtszulage belaufe. Bei einem zugunsten der Beschwerdeführerin angenommenen Gleichstand nach den dienstlichen Beurteilungen habe der Dienstherr sodann entscheidend auf die Unterrichtsanalyse mit Beratung abstellen dürfen. Bei der Unterrichtsanalyse handle es sich um ein unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium, das sich als Ergänzung der dienstlichen Beurteilung darstelle.
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II.
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Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. März 2011, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. November 2010, den "Bescheid" des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. August 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010. Sie rügt eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG. Insbesondere ist sie der Auffassung, ihr hätte aufgrund ihres höheren Statusamtes der Vorzug vor ihrem im maßgeblichen Beurteilungszeitraum nur nach A 14 besoldeten Mitbewerber gegeben werden müssen, da die Anlassbeurteilungen - auch nach Auffassung der Verwaltung - weitgehend gleich seien. Die Eignungsrelevanz des höheren Statusamts werde nicht durch Einzelpunkte der Beurteilung in Frage gestellt. Die Fachgerichte hätten nicht dargelegt und begründet, in welchen Befähigungsmerkmalen der Mitbewerber für die angestrebte Stelle mindestens gleich geeignet sei wie die Beschwerdeführerin. Obwohl der Mitbewerber keine Führungsarbeit geleistet habe, sei ihm eine besonders stark ausgeprägte Fähigkeit zur Menschenführung attestiert worden. Es dürfe nicht auf Eignungsbewertungen abgestellt werden, denen formal eine Unterrichtsanalyse mit Beratung und ein Bewerbungsgespräch zugrunde gelegen hätten. Wesentliche Grundlage für die Leistungsbeurteilung im Zusammenhang mit der Besetzung von Beförderungsdienstposten bilde die zeitnahe dienstliche Beurteilung des Bewerbers.Der Widerspruch der ursprünglichen Eignungsbewertung zur Anlassbeurteilung der Beschwerdeführerin indiziere Willkür.
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B.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist die Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt.
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I.
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Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den "Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. August 2010" und den Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Hinsichtlich des Bescheids vom 10. August 2010 ist schon zweifelhaft, ob ein Rechtsakt mit Außenwirkung existiert. Aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist lediglich eine interne Entscheidung des Kultusministeriums dieses Datums. Jedenfalls wäre der Rechtsweg nicht erschöpft. Rechtswegerschöpfung ist auch bezüglich des Widerspruchsbescheids vom 27. August 2010 nicht eingetreten. Das von der Beschwerdeführerin betriebene verwaltungsgerichtliche Eilverfahren hat hinsichtlich der Auswahlentscheidung und des darauf bezogenen Widerspruchsbescheids nicht zu einer Rechtswegerschöpfung geführt. Gegenstand des Eilverfahrens war nicht die Auswahlentscheidung selbst, sondern der Anspruch der Beschwerdeführerin auf vorläufige Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs (BVerfGK 10, 474 <477>).
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II.
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Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen richtet, ist sie jedenfalls unbegründet. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Beschwerdeführerin ist durch die Beschlüsse der Fachgerichte nicht verletzt.
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1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 284 <287>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, BayVBl 2011, S. 268). Mit den Begriffen "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Entscheidungen über Beförderungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; 108, 282 <296>; zu dienstlichen Beurteilungen BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, NVwZ 2002, S. 1368 <1368>). Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten in diesem Rahmen das Recht, eine dienstrechtliche Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; BVerfGK 1, 292 <295 f.>; 10, 474 <477>).
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Im öffentlichen Dienst sind bei der Bewertung der Eignung vor allem zeitnahe Beurteilungen heranzuziehen (BVerfGE 110, 304 <332>; vgl. auch BVerfGK 12, 106 <109>). Beziehen sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter, so wird in der Rechtsprechung der Fachgerichte vielfach angenommen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Diese Auffassung ist grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerfGK 10, 474<478>). Mit einem höheren Amt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden. Diese Erwägung kann jedoch nicht schematisch auf jeden Fall der Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilungen von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerfGK 10, 474 <478>). Ein Rechtssatz, dass dem Inhaber des höheren Statusamts auch bei formal schlechterer Beurteilung grundsätzlich der Vorzug gegeben werden muss, lässt sich Art. 33 Abs. 2 GG nicht entnehmen. Die grundsätzliche Höhergewichtung der statushöheren Beurteilung schließt nicht aus, dass ein Statusrückstand durch leistungsbezogene Kriterien kompensiert werden kann.
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Obwohl sich ein Vergleich aussagekräftiger und hinreichend aktueller dienstlicher Beurteilungen als Grundlage einer Auswahlentscheidung eignet (vgl. BVerfGE 110, 304 <332>; BVerfGK 10, 474 <477 f.>; 12, 106 <109>), ist der Dienstherr verfassungsrechtlich nicht gezwungen, die Auswahlentscheidung allein nach Aktenlage zu treffen. Anhand welcher Mittel die Behörden die Eignung, Befähigung und Leistung der Bewerber feststellen, ist durch Art. 33 Abs. 2 GG nicht im Einzelnen festgelegt. Die Heranziehung weiterer Hilfsmittel neben der dienstlichen Beurteilung ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen, soweit diese hinreichend dokumentiert und gerichtlich überprüfbar sind. Somit verbietet es Art. 33 Abs. 2 GG nicht grundsätzlich, prüfungsähnliche Bestandteile in ein Beurteilungsverfahren zu integrieren. Hinsichtlich der Frage, inwieweit der Dienstherr mögliche weitere Beurteilungsgrundlagen, etwa Ergebnisse von Prüfungen und Tests oder Bewerbungsgespräche, ergänzend zur dienstlichen Beurteilung heranzieht und wie er diese gewichtet, kommt ihm ein Beurteilungsspielraum zu.
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2. Gemessen an diesem Maßstab sind die Entscheidungen der Fachgerichte nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht Stuttgart und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg haben die Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG weder außer Acht gelassen noch ihren Inhalt verkannt.
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a) Dass der Dienstherr seiner Auswahlentscheidung einen unterstellten Beurteilungsgleichstand zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mitbewerber zugrundegelegt und daher ergänzende Eignungserwägungen angestellt hat, hätten die Fachgerichte nicht von Verfassungs wegen beanstanden müssen. Sie haben insbesondere nicht verkannt, dass bei formal gleichen Bewertungen in der Regel diejenige höher zu gewichten ist, die sich auf ein höheres Statusamt bezieht. Sie folgen vielmehr der Auffassung des Dienstherrn, dass im Fall der Beschwerdeführerin und ihres Mitbewerbers keine formal gleichen Beurteilungen vorlägen. Dies ist nicht zu beanstanden, da die Beurteilung der Beschwerdeführerin formal um eine halbe Note unter der des Mitbewerbers liegt. Die Beschwerdeführerin missversteht bei ihrer Argumentation die Einstufung der Verwaltung, die Beurteilungen seien "allenfalls im Wesentlichen gleich". Diese Einschätzung ergibt sich, wie der Widerspruchsbescheid klar darlegt, erst nach Berücksichtigung des höheren Gewichts des Statusamts der Beschwerdeführerin und sagt daher gerade nicht aus, dass das Gesamturteil als solches formal gleich sei. Die Argumentation der Fachgerichte, der Dienstherr habe davon ausgehen dürfen, dass sich die durch eine Amtszulage verursachte statusbedingte Höherwertigkeit der Beurteilung der Beschwerdeführerin und das um eine halbe Note bessere Gesamturteil des Mitbewerbers in etwa ausglichen, erweist sich ebenfalls nicht als Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Die Fachgerichte durften annehmen, dass es sich in den Grenzen des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn hält, wenn dieser den Statusvorsprung der Beschwerdeführerin durch die bessere Note des Mitbewerbers kompensiert sah. Dass die zugrunde liegende Annahme des Dienstherrn, der Statusunterschied belaufe sich nur auf eine Amtszulage, nicht beanstandet wurde, verstößt ebenfalls nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Nach den - von der Beschwerdeführerin unbestrittenen - Feststellungen der Fachgerichte wurde der Mitbewerber im Rahmen seiner Beurteilung an den Anforderungen eines Amtes nach A 15 gemessen, da die von ihm wahrgenommene Stelle nach A 15 bewertet war. Für den Vergleich der dienstlichen Beurteilungen darauf abzustellen, auf welches Statusamt sich die jeweilige Beurteilung bezieht, stellt keinen von den Gerichten zu beanstandenden Verstoß gegen den Bestenauslesegrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG dar (vgl. BVerfGK 10, 474 <478>).
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b) Nach dem oben dargelegten Maßstab stellt es weiterhin keinen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG dar, wenn die Fachgerichte nicht beanstandet haben, dass der Dienstherr bei einem zugunsten der Beschwerdeführerin angenommenen Gleichstand der dienstlichen Beurteilungen sodann entscheidend auf das Ergebnis einer "Unterrichtsanalyse mit Beratung" abgestellt hat. Sie folgen der Einlassung des Dienstherrn, dass die Unterrichtsanalyse bei der Besetzung einer Schulleiterstelle eine relevante Ergänzung der dienstlichen Beurteilung darstelle, da die in der Unterrichtsanalyse geprüften und für einen Schulleiter zentralen Fähigkeiten in dienstlichen Beurteilungen von Bewerbern um eine Schulleiterstelle regelmäßig nicht angemessen erfasst seien. Angesichts des Beurteilungsspielraums des Dienstherren hinsichtlich der Mittel, derer er sich für die Bewertung der Eignung von Bewerbern bedient, ergibt sich hieraus nicht, dass die Verwaltungsgerichte den Inhalt des Art. 33 Abs. 2 GG verkannt hätten.
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c) Soweit die Beschwerdeführerin die Bewertung einzelner Befähigungsmerkmale rügt, verkennt sie die aufgrund des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn nur eingeschränkte Prüfungspflicht der Fachgerichte.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.683,54 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde hat ungeachtet der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob der Antragsteller mit seiner E-Mail vom 28. August 2018 auch die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Bewerbung wirksam zurückgenommen hat, keinen Erfolg.
3Der Senat ist bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Prüfung der von dem Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem mit der Beschwerde (sinngemäß) weiterverfolgten Antrag zu entsprechen,
4der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den mit der Besoldungsgruppe A 9 mZ (t) bewerteten Dienstposten als Techniker/in Elektrotechnik/Elektroenergiewesen beim Marineführungsunterstützungszentrum 1 in H. mit dem Beigeladenen zu besetzen und diesen auf diesem Dienstposten zu befördern.
5Das Verwaltungsgericht hat diesen – in zeitlicher Hinsicht („bis zur bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache“) von vornherein zu weit gehenden,
6vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2018 – 1 B 1381/17 –, juris, Rn. 9 bis 11: Erforderlich ist die Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nur bis zu einer erneuten und rechtsfehlerfreien, die Rechtsauffassung des Gerichts zugrunde legenden Entscheidung über diesen –
7Antrag im Kern mit der folgenden Begründung abgelehnt: Der Antragsteller habeeinen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die streitbefangene Auswahlentscheidung sei fehlerfrei. Die Antragsgegnerin sei bei dem Vergleich der jeweils letzten dienstlichen Beurteilungen der Bewerber zutreffend von einem Leistungsvorsprung des Beigeladenen vor dem Antragsteller ausgegangen. Die von dem Beigeladenen erzielte Gesamtnote „2 = gut“ sei besser als die formal gleichlautende Gesamtnote des Antragstellers, weil sie auf das Statusamt A 8 BBesO bezogen sei, während der Antragsteller insoweit noch im niedrigeren Amt A 7 BBesO beurteilt worden sei. Es könne auch nicht ausnahmsweise von einem im Wesentlichen gleichen Beurteilungsergebnis ausgegangen werden, weil beide Beurteilungen jeweils in der Summe der Bewertungen der Einzelmerkmale eine Tendenz zu einer besseren Gesamtnotenstufe aufwiesen. Vor diesem Hintergrund könne die Schwerbehinderung des Antragstellers im Rahmen der Auswahlentscheidung weder durch einen Rückgriff auf Hilfskriterien noch im Rahmen einer Ermessensentscheidung berücksichtigt werden. Abweichendes folge nicht aus der Vorschrift des § 5 Abs. 3 BLV, die sich vorrangig an den Ersteller der dienstlichen Beurteilung richte. Dass der Beurteiler die Schwerbehinderung des Antragstellers berücksichtigt habe, ergebe sich aus deren Erwähnung in der dienstlichen Beurteilung. Vor diesem Hintergrund bedürfe es keiner (erneuten) Berücksichtigung etwaiger Leistungseinschränkungen im Rahmen der Auswahlentscheidung mehr.
8Hiergegen macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Das Verwaltungsgericht habe den Grundsatz, dass bei einem Leistungsvergleich anhand dienstlicher, formal auf das gleiche Gesamturteil lautender Beurteilungen diejenige dienstliche Beurteilung besser sei, deren Maßstab ein höheres Statusamt gewesen sei, unzulässig rein schematisch angewandt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hänge das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umstanden des Einzelfalles ab. Demnach hätte vorliegend berücksichtigt werden müssen, dass sich nur aus der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers eine sich kontinuierlich steigernde Tendenz ergebe. Seiner dienstlichen Beurteilung sei außerdem nicht zu entnehmen, dass hier seine besondere Leistungsfähigkeit auch unter dem Aspekt der Schwerbehinderung eingeschätzt bzw. dieser Rechnung getragen worden sei. Vor diesem Hintergrund müsse hier das Hilfskriterium der Schwerbehinderung herangezogen werden.
9Dieses Vorbringen zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht die in Rede stehende Auswahlentscheidung zu Unrecht als fehlerfrei bewertet hat.
101. Zunächst ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Auswahlentscheidung in Bezug auf den Antragsteller von dem Gesamturteil „2 = gut“ und nicht von einem besseren Gesamturteil ausgegangen ist. Zwar führt der Antragsteller mit seiner Beschwerde aus, seiner herangezogenen aktuellen dienstlichen Beurteilung sei nicht zu entnehmen, dass seine besondere Leistungsfähigkeit auch unter dem Aspekt der bestehenden Schwerbehinderung (hinreichend) „eingeschätzt“ worden sei. Dieser Vortrag greift aber schon deshalb nicht durch, weil er eine hinreichende Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung vermissen lässt und daher nicht den Erfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Das Verwaltungsgericht hat aus dem ausdrücklichen Vermerk der Schwerbehinderung des Antragstellers in der dienstlichen Beurteilung geschlossen, dass etwaige Einschränkungen der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit wegen der Behinderung auch inhaltlich berücksichtigt worden seien. Gegen diese nachvollziehbare Annahme trägt der Antragsteller nichts vor; insbesondere zeigt er schon keine (ggf. zu berücksichtigenden) entsprechenden Einschränkungen auf.
112. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch nicht, dass die Antragsgegnerin bei dem Leistungsvergleich, den sie auf der Grundlage der jeweiligen aktuellen, auf unterschiedliche Statusämter bezogenen dienstlichen Beurteilungen vorgenommen hat, zu Unrecht einen (die Heranziehung von Hilfskriterien ohne weiteres ausschließenden) Leistungsvorsprung des Beigeladenen vor dem Antragsteller angenommen hat.
12a) Liegen der Auswahlbehörde im Falle der Konkurrenz um einen (Beförderungs-) Dienstposten nicht unmittelbar vergleichbare Regelbeurteilungen vor, so ist sie befugt und verpflichtet, die gebotene Gleichheit der Beurteilungsmaßstäbe auf geeignete Weise herzustellen, um zu miteinander vergleichbaren Aussagen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu gelangen. Das geschieht durch eine gewichtende, die Umstände des Einzelfalles beachtende, verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Entscheidung. Das gilt u. a. auch dann, wenn die Beurteilungen der konkurrierenden Bewerber sich – wie hier – auf unterschiedliche Statusämter beziehen. In einem solchen Fall geht die Rechtsprechung von dem Grundsatz aus, dass bei formal gleichlautenden Gesamturteilen die Beurteilung des Beamten imhöheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des für ein niedrigeres Statusamt beurteilten Konkurrenten. Das beruht auf der Überlegung, dass der Maßstab für die dienstlichen Anforderungen regelmäßig im Blick auf das innegehabte Amt im statusrechtlichen Sinne zu bestimmen ist und dass mit einem verliehenen höheren Statusamt im Allgemeinen gegenüber dem zuvor innegehabten niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind.
13Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 4. Juli 2018– 2 BvR 1207/18 –, juris, Rn. 10, vom 11. Mai 2011– 2 BvR 764/11 –, juris, Rn. 11, und vom 20. März 2007 – 2 BvR 2470/06 –, juris, Rn. 15 f.; ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2015– 1 B 1327/14 –, juris, Rn. 13 f., und vom 16. Oktober 2017 – 6 B 685/17 –, juris, Rn. 16 f., jeweils m. w. N.
14Die den formulierten Grundsatz tragende Erwägung (gesteigerte Anforderungen und höheres Maß an Verantwortung im höheren Statusamt) darf allerdings nicht schematisch auf jeden Fall der Beförderungskonkurrenz zwischen zwei formal gleich beurteilten Beamten unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr sind bei der Herstellung der Vergleichbarkeit weitere Kriterien zu berücksichtigen, sofern die besonders gelagerten Umstände des Einzelfalls dies ausnahmsweise gebieten.
15So ausdrücklich BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Juli 2018 – 2 BvR 1207/18 –, juris, Rn. 11; ferner BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Mai 2011– 2 BvR 764/11 –, juris, Rn. 11; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2015– 1 B 1327/14 –, juris, Rn. 15.
16Nur scheinbar hierher gehören diejenigen vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fälle, in denen ein „Statusrückstand“ aufgrund besonderer Gegebenheiten ausnahmsweise durch leistungsbezogene Kriterien kompensiert werden konnte. Denn in diesen Fällen waren die zu vergleichenden Gesamturteile gerade nicht formal gleichlautend, sondern wichen voneinander ab, so dass bei der gewichtenden Entscheidung dem Statusvorsprung auf der einen Seite jeweils ein Beurteilungsvorsprung auf der anderen Seite gegenüberzustellen war.
17Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Mai 2011– 2 BvR 764/11 –, juris, Rn. 11 a. E., 12 ff., und Kammerbeschluss vom 17. Februar 2017– 2 BvR 1558/16 –, juris, Rn. 20 bis 22 (zulässige Kompensation des jeweils geringen – nur die Amtszulage umfassenden – Statusvorsprungs der unterlegenen Bewerberin bzw. des unterlegenen Bewerbers durch das um eine halbe bzw. um eine ganze Notenstufe bessere Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung des jeweils ausgewählten Bewerbers).
18Bei formal gleichlautenden Gesamturteilen statusverschiedener Bewerber hat das Bundesverfassungsgericht besonders gelagerte Umstände im vorstehenden Sinne etwa in einem Fall angenommen, in dem hinsichtlich eines bestimmten beurteilten und nun zu vergleichenden Teils der Gesamttätigkeit der Bewerber trotz des grundsätzlich gegebenen Statusunterschieds der gleiche Maßstab angelegt worden ist und deshalb insoweit gerade kein Statusunterschied bestanden hat.
19Vgl. insoweit BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. März 2007 – 2 BvR 2470/06 –, juris, Rn. 17, 18 ff. (jeweils nach R 3 BBesO bewertete Rechtsprechungstätigkeit eines nach R 4 BBesO besoldeten Vizepräsidenten eines OLG und eines nach R 3 BBesO besoldeten Vizepräsidenten eines LAG),
20Ferner kann, wenn offensichtlich fragwürdige (durch personelle Veränderungen unmittelbar vor einem Regierungswechsel geprägte) Besetzungsumstände geltend gemacht werden, ausnahmsweise auch der berufliche Werdegang formal gleich beurteilter Konkurrenten zu berücksichtigen sein.
21Vgl. die entsprechenden Ausführungen in dem Kammerbeschluss des BVerfG vom 4. Juli 2018– 2 BvR 1207/18 –, juris, Rn. 2 und 3 (Sachverhalt) sowie Rn. 11, 12.
22Die Nachprüfung der gewichtenden Entscheidung der Auswahlbehörde durch die Verwaltungsgerichte hat an die vorgenannten allgemeinen Grundsätze anzuschließen und umfasst die Prüfung, ob der Dienstherr von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den beamten- und verfassungsrechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
23So BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Juli 2018– 2 BvR 1207/18 –, juris, Rn. 12.
24b) Gemessen an den unter 2. a) dargestellten Maßgaben zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf, dass der in Rede stehenden Auswahlerwägung ein Rechtsfehler der vorgenannten Art anhaftet. Aus ihm ergibt sich nicht, dass die Antragsgegnerin die Vergleichbarkeit der maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen nicht wie erfolgt herstellen durfte, sondern gehalten gewesen wäre, eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen und (im Ergebnis) von einem Leistungsgleichstand beider Bewerber auszugehen.
25aa) Ausweislich ihres Auswahlvermerks vom 3. April 2018 ist sie dem o. g. Grundsatz gefolgt und hat das im niedrigeren Statusamt erzielte Gesamturteil des Antragstellers „für Vergleichszwecke um eine ganze Notenstufe tiefer“, nämlich mit der Vergleichsnote „3 = befriedigend“, gewertet. Auf der Grundlage dieser Wertung erweist sich der Beigeladene, der die Gesamtnote „2 = gut“ erhalten hat, als besser. Das gilt auch dann, wenn nur für den Antragsteller von einer im oberen Bereich der Bewertungsstufe des Gesamturteils liegenden Bewertung und von einer Tendenz zur nächsthöheren Note auszugehen sein sollte, weil das Gesamturteil auch in einem solchen Fall nicht die Notenstufe „2 = gut“ erreichen, sondern im Bereich der Note „3 = befriedigend“, wenn auch in deren oberem Bereich, verbleiben würde.
26bb) Besondere Umstände des Einzelfalles, die ausnahmsweise die Heranziehung weiterer Kriterien gebieten würden, sind nicht einmal ansatzweise erkennbar.
27(1) Das gilt zunächst für den von der Beschwerde hervorgehobenen Umstand, dass dem Antragsteller im Rahmen der Begründung der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung bereits eine deutliche Tendenz zur nächsthöheren Bewertungsstufe bescheinigt worden ist. Diese nur perspektivische Äußerung stellt nämlich nicht in Frage, dass die zur Beurteilung anstehenden Leistungen des Antragstellers im Statusamt nach A 7 BBesO erbracht (und noch nicht mit einer höheren Note als „2 = gut“– oberer Bereich – bewertet) worden sind. Sie ist deshalb von vornherein ungeeignet, aufzuzeigen, dass die den o. g. Grundsatz tragenden Erwägungen (hier: geringere Anforderungen und niedrigeres Maß an Verantwortung in dem vom Antragsteller ausgeübten Statusamt) vorliegend ausnahmsweise keine Geltung beanspruchen dürften.
28(2) Besondere Umstände des Einzelfalles im o. g. Sinne resultieren ferner nicht daraus, dass der Antragsteller schwerbehindert ist. Der nach dem Vorstehenden zu konstatierende Leistungsvorsprung des Beigeladenen kann im Rahmen der Auswahlentscheidung offensichtlich nicht wegen einer (weiter) auszugleichenden Schwerbehinderung des Antragstellers relativiert – geschweige denn negiert – werden.
29Das gilt schon deshalb, weil die Schwerbehinderung eines Beamten mangels unmittelbaren Leistungsbezuges nicht den im Rahmen einer Auswahlentscheidung anzustellenden Leistungsvergleich beeinflussen darf, sondern nur bei Vorliegen eines Leistungsgleichstandes als sog. Hilfskriterium herangezogen werden kann.
30Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. August 2011– 1 B 186/11 –, juris, Rn. 16 f., und vom 24. Juli 2006 – 6 B 807/06 –, juris, Rn. 29 ff.; ebenso Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Aufl. 2017, § 3 Rn. 64, und in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand: Dezember 2018, Rn. 427, vierter Spiegelstrich, allerdings jeweils mit der zusätzlichen Einschränkung, dass eine Behinderung nicht einmal als Hilfskriterium berücksichtigt werden darf, wenn der behinderte Beamte den Leistungsgleichstand erst wegen der Berücksichtigung der Behinderung bei der dienstlichen Beurteilung erreicht hat („Vermeidung eines Doppelvorteils“).
31Diese Bewertung führt auch nicht dazu, dass eine kompensatorische Berücksichtigung behinderungsbedingter Leistungseinschränkungen unter Leistungsaspekten überhaupt unterbleibt. Denn behinderungsbedingte Minderleistungen sind bereits im Rahmen der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen. Das ergibt sich aus § 5 Abs. 3 BLV. Nach dieser Vorschrift ist bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen eine etwaige Einschränkung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit wegen der Behinderung zu berücksichtigten.
32Näher zu den materiellen Anforderungen an die dienstliche Beurteilung von Menschen mit Behinderung einerseits etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24. Februar 2017 – 1 A 94/16 –, juris, Rn. 4 f., m. w. N. (Berücksichtigung nur quantitativer behinderungsbedingter Minderleistungen bei der dienstlichen Beurteilung) und andererseits Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 6. Aufl. 2016, Rn. 233 ff., und Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand: Dezember 2018, Rn. 424: ggf. auch Berücksichtigung qualitativer Minderleistungen.
33Dass hier von einer solchen Berücksichtigung auszugehen ist, ergibt sich aus den Ausführungen des Senats weiter oben.
34Vor diesem Hintergrund würde die von dem Antragsteller befürwortete Berücksichtigung behinderungsbedingter Leistungseinschränkungen als Leistungsgesichtspunkt im Rahmen einer Auswahlentscheidung nicht nur – wie oben ausgeführt – gegen den Leistungsgrundsatz verstoßen, sondern zugleich auch auf eine Doppelberücksichtigung dieser Einschränkungen unter Leistungsaspekten und damit auf eine unzulässige Bevorzugung des betroffenen Beamten wegen seiner Schwerbehinderung abzielen.
35Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist.
36Die Festsetzung des Streitwert für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Auszugehen ist nach diesen Vorschriften von dem Jahresbetrag (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG) der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bekanntgemachten, für Bundesbeamte geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Antragstellung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des (mittelbar) angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 9 BBesO mit Amtszulage und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2018 auf 46.734,16 Euro (Januar und Februar 2018 jeweils 3.498,92 Euro und 300,91 Euro, für die übrigen 10 Monate jeweils 3.603,54 Euro und 309,91 Euro). Die Division des o. g. Jahresbetrages mit dem Faktor 4 führt auf den im Tenor festgesetzten Streitwert von 11.683,54 Euro.
37Eine Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 GKG) war nicht veranlasst. Zwar wäre nach dem maßgeblichen, im Zeitpunkt der Stellung des Eilantrages (18. Juni 2018) bekanntgemachten Besoldungsstand noch für das gesamte Jahr von monatlichen Bezügen in Höhe von 3.799,83 Euro (3.498,92 Euro und 300,91 Euro) und damit von einem Gesamtbetrag von 11.399,49 Euro auszugehen gewesen. Der tatsächlich festgesetzte Streitwert (11.740,35 Euro) fällt aber in die gleiche Wertstufe (bis 13.000,00 Euro) wie der zutreffend festzusetzende Streitwert.
38Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
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1. Der Beschwerdeführer ist Präsident des Landgerichts H. (Besoldungsstufe R 5) und wendet sich gegen die Auswahlentscheidung zur Besetzung der Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts (Besoldungsgruppe R 8) bei dem Oberlandesgericht C.
- 2
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Die ausgewählte Konkurrentin des Beschwerdeführers war zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung seit etwas mehr als zwei Jahren die beamtete Staatssekretärin (Besoldungsgruppe B 9) im N. Justizministerium. Zuvor war sie seit 2009 Richterin am Oberlandesgericht (Besoldungsgruppe R 2) und seit 2014 Leitende Ministerialrätin (Besoldungsgruppe B 3). Mit der Übernahme der Regierungsgeschäfte durch die neue Landesregierung wurde sie am 22. November 2017 in den einstweiligen Ruhestand versetzt und ist seither wieder als Richterin am Oberlandesgericht tätig. Der Beschwerdeführer wurde bereits 2002 zum Richter am Oberlandesgericht ernannt, 2006 zum Ministerialrat, 2009 zum Leitenden Ministerialrat und im gleichen Jahr zum Präsidenten des Landgerichts, zunächst beim Landgericht Hm., sodann ab 2014 beim Landgericht H.
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Anlässlich ihrer Bewerbungen auf die im Januar 2017 ausgeschriebene Stelle wurden der Beschwerdeführer, die letztlich ausgewählte Bewerberin sowie ein weiterer Konkurrent dienstlich beurteilt. Alle drei Bewerber wurden in ihren damaligen Statusämtern mit den jeweiligen Bestnoten sowohl in der Gesamtbeurteilung der Leistung im ausgeübten Amt als auch in der Eignungsprognose für das angestrebte Amt beurteilt. Die Auswahlentscheidung zu Gunsten der Staatssekretärin wurde darauf gestützt, dass trotz der jeweils erzielten bestmöglichen Noten keine im Wesentlichen gleichen Beurteilungen vorlägen, denn der ausgewählten Bewerberin komme aufgrund ihres höheren Statusamts, verbunden mit den entsprechend höheren Anforderungen und des dementsprechenden höheren Gewichts ihrer Beurteilung ein Leistungsvorsprung zu. Im konkreten Einzelfall bestehe kein Anlass, von dem Grundsatz des größeren Gewichts der im höheren Statusamt erteilten Beurteilung abzuweichen.
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Die (frühere) Landesregierung erteilte ihre Zustimmung zur Ernennung am 21. November 2017. Einen Tag später wurde der Beschwerdeführer über die beabsichtigte Ernennung in Kenntnis gesetzt. Die von ihm angestrengten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes blieben sowohl in erster (VG Hannover, Beschluss vom 7. Februar 2018 - 2 B 11230/17 -, juris) als auch in zweiter Instanz (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23. Mai 2018 - 5 ME 32/18 -, juris) ohne Erfolg.
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2. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Verfassungsbeschwerde geltend, in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt zu sein. Art. 33 Abs. 2 GG erlaube keinen Automatismus dergestalt, dass die zweijährige Tätigkeit der ausgewählten Bewerberin als beamtete Staatssekretärin ausschlaggebend für ihre bessere Beurteilung und damit die Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten sein könne. Die Umstände des Einzelfalls geböten vielmehr, von einer schematischen Berücksichtigung des - damals - höheren Statusamts der ausgewählten Bewerberin abzusehen. Denn es handele sich bei dem fraglichen Amt der beamteten Staatssekretärin im N. Justizministerium um ein sogenanntes politisches Amt im Sinne von § 39 Satz 1 Nr. 1 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) in Verbindung mit § 30 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), dessen Besetzung eine gewisse politische Vorauswahl vorangehe und im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG und den Grundsatz der Bestenauslese weiteren Modifikationen unterliege.
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I.
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Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), noch ist sie zur Durchsetzung der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
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1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu.
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Sie wirft die Frage auf, wie der aus einem Amt eines politischen Beamten (Besoldungsgruppe B 9) resultierende Status- und Bewerbungsvorteil mit dem niedrigeren Status eines anderen Bewerbers (Besoldungsgruppe R 5) um die Stelle eines Oberlandesgerichtspräsidenten (Besoldungsgruppe R 8) in ein Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung tragendes Verhältnis zu setzen ist. Zwar kann dieser grundsätzlichen Frage in ihrer verfassungsrechtlichen Einkleidung über den Einzelfall hinausweisende Bedeutung zukommen. Sie lässt sich jedoch, soweit sie verallgemeinerungsfähig ist, anhand der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantworten.
- 9
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a) Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung vor allem anhand (aktueller) dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen hat (vgl. BVerfGE 110, 304 <332>; 141, 56 <79 Rn. 58> m.w.N.). Die Beurteilungen sind dabei, soweit sie aussagekräftig sind, in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerfGE 141, 56 <79 Rn. 58>; BVerfGK 20, 77 <81> m.w.N.).
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b) In bestimmten Fällen lässt es Art. 33 Abs. 2 GG zu, dass der Dienstherr die Bewerber im Anschluss an einen Vergleich der Gesamturteile anhand der für das angestrebte Amt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleicht. Dies kommt insbesondere bei gleichem Gesamtergebnis in Betracht. Gerade dann kommt den Einzelaussagen nach dem Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilungen, über Leistung und Eignung der Beamten ein differenziertes Bild zu geben, besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfGK 12, 106 <108>). Ob nach ihrem Gesamtergebnis wesentlich gleiche Beurteilungen vorliegen, die einen solchen weiteren Vergleich ermöglichen, richtet sich nicht allein nach dem formalen Gesamturteil. Vielmehr sind auch etwaige Unterschiede im Maßstab der Beurteilung der Bewerber zu berücksichtigen. Solche Unterschiede kommen etwa dann in Betracht, wenn sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter beziehen. Hier wird in der Rechtsprechung der Fachgerichte vielfach angenommen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (vgl. BVerfGE 141, 56 <79 Rn. 59>; BVerfGK 10, 474 <478>).
- 11
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c) Diese Einschätzung gilt indes nicht ausnahmslos. Der Grundsatz vom höheren Statusamt kann nicht schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten oder Richtern unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerfGK 10, 474 <478>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Februar 2017 - 2 BvR 1558/16 -, juris, Rn. 21). Die Wertigkeit der betroffenen Ämter kann dabei genauso zu berücksichtigen sein wie weitere Kriterien, etwa der berufliche Werdegang, sofern die besonders gelagerten Umstände des Einzelfalls dies ausnahmsweise gebieten. Die Gewichtung der in dem höheren Statusamt erbrachten Leistungen ist daher konkret, einzelfallbezogen und sachangemessen vorzunehmen.
- 12
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d) Die Nachprüfung durch die Fachgerichte hat an diese Grundsätze anzuschließen und umfasst, ob der Dienstherr von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den beamten- und verfassungsrechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerfGE 141, 56 <78 Rn. 56>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Februar 2017 - 2 BvR 1558/16 -, juris, Rn. 9). Werden offensichtlich fragwürdige Besetzungsumstände vorgebracht - hier: Zustimmung der alten Landesregierung zur Ernennung der Konkurrentin am letzten Tag vor dem Regierungswechsel und Versetzung der Konkurrentin in den einstweiligen Ruhestand mit der Folge ihrer anschließenden Verwendung im Amt einer Richterin am Oberlandesgericht (Besoldungsgruppe R 2) durch die neue Landesregierung am Folgetag -, ist dem auf den Einzelfall bezogen durch die Fachgerichte nachzugehen. Einer weitergehenden grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Klärung ist die Frage nach alledem nicht zugänglich, sondern der konkreten Einzelfallwürdigung der Fachgerichte überantwortet.
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
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a) Ein Beschwerdeführer muss nach den Anforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, 92 BVerfGG hinreichend substantiiert und schlüssig darlegen, dass eine unmittelbare und gegenwärtige Verletzung in einem verfassungsbeschwerdefähigen Recht möglich erscheint (BVerfGE 89, 155 <171>; 123, 267 <329>), was eine Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen und deren konkreter Begründung notwendig macht (vgl. BVerfGE 101, 331 <345>; 130, 1 <21>). Will der Beschwerdeführer von den Feststellungen oder von der Würdigung der Tatsachen durch die Fachgerichte abweichen, muss er seinen abweichenden Sachvortrag mit einem verfassungsrechtlichen Angriff gegen die fachgerichtliche Tatsachenfeststellung verbinden (vgl. BVerfGE 83, 119 <124 f.>).
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Zur Begründung gehört in formaler Hinsicht, dass die angegriffenen Entscheidungen sowie die zugrundeliegenden Rechtsschutzanträge und andere Dokumente, ohne deren Kenntnis sich nicht beurteilen lässt, ob Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verletzt wurden, vorzulegen oder wenigstens durch umfassende und detaillierte inhaltliche Wiedergabe zur Kenntnis zu bringen sind (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; 112, 304 <314 f.>; 129, 269 <278>; BVerfGK 20, 249 <254>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2017 - 2 BvR 2019/17 -, juris, Rn. 10). Das Bundesverfassungsgericht soll durch die Begründung in die Lage versetzt werden, den angegriffenen Hoheitsakt ohne eigene weitere Nachforschungen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen (BVerfGK 5, 170 <171>). Auf welche Unterlagen sich dies im jeweiligen Einzelfall bezieht, ist einer pauschalierenden Antwort nicht zugänglich. Die Vorlageobliegenheit ist eine den §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, 92 BVerfGG zu entnehmende formale Substantiierungsanforderung, die verdeutlicht, dass es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, sich aus vorgebrachten Sachverhaltsfragmenten und anderen Anlagen die tatsächliche Grundlage für seine verfassungsrechtliche Prüfung selbst herauszusuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>; BVerfGK 19, 362 <363>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2017 - 2 BvR 2019/17 -, juris, Rn. 10).
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Zur Begründung gehört ferner in qualitativer Hinsicht eine konkrete inhaltliche Auseinandersetzung mit den angegriffenen instanzgerichtlichen Entscheidungen und deren tragenden Begründungslinien, und zwar auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2009 - 2 BvR 1957/08 -, juris, Rn. 11; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 2011 - 1 BvR 732/11 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2017 - 2 BvR 2019/17 -, juris, Rn. 17). Erforderlich ist somit in der Regel eine ins Einzelne gehende, argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidungen. Dazu gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ferner, den behaupteten Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen, sofern zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits vorliegt, in deren Kontext sich die angegriffenen Gerichtsentscheidungen bewegen (vgl. BVerfGE 123, 186 <234>; 130, 1 <21>).
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b) Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde insgesamt nicht.
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Sie rügt im Wesentlichen, dass die angegriffene Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls, namentlich die vergleichsweise kurzzeitige Funktion einer höher besoldeten politischen Beamtin in Konkurrenz mit der langjährigen Funktion eines Landgerichtspräsidenten in der Person des Beschwerdeführers, nicht beziehungsweise nicht hinreichend gewürdigt habe. Da der Prüfungsumfang des Oberverwaltungsgerichts im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. BVerfGK 1, 320 <321>) auf die fristgemäß dargelegten Beschwerdegründe beschränkt ist, kann das Bundesverfassungsgericht ohne Vorlage der verfahrensleitenden Schriftsätze vor den Fachgerichten eine mit der Rüge geltend gemachte Verletzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers nicht feststellen. Der Beschwerdeführer hat die seinem verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzbegehren zugrundeliegenden Schriftsätze im Verfassungsbeschwerdeverfahren weder vorgelegt noch seine gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO maßgeblichen Beschwerdegründe in sonstiger hinreichender Weise zur Kenntnis gebracht. Die einem instanzgerichtlichen Entscheidungsduktus angemessene kurze Wiedergabe seiner Einwände in den angefochtenen Entscheidungen kann diesen Mangel nicht kompensieren.
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Soweit der Beschwerdeführer allgemein die fehlerhafte Berücksichtigung der Besonderheiten eines politischen Amtes im Kontext des Art. 33 Abs. 2 GG geltend macht, tritt er lediglich der konkreten Auslegung des Oberverwaltungsgerichts entgegen. Dabei setzt er der Rechtsauslegung und -anwendung durch das Fachgericht seine wohl bereits schon im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertretene Auslegung gegenüber, ohne aufzuzeigen, dass der Wertung des Gerichts ein verfassungswidriger Sinn beigelegt und die Vorgaben des Grundgesetzes auf die Feststellung, Auslegung und Anwendung einfachen Rechts grundsätzlich verkannt worden sind (vgl. BVerfGE 57, 9 <20>). Auch ist eine Überschreitung der Willkürgrenze nicht dargelegt. Soweit aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich, setzt sich das Oberverwaltungsgericht mit den wesentlichen Einwänden des Beschwerdeführers dezidiert und differenziert auseinander, gelangt jedoch zu einem anderen rechtlichen Ergebnis als dieser.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gründe
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A.
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I.
- 1
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein beamtenrechtliches Konkurrentenstreitverfahren. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auswahlentscheidung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport des Landes Baden-Württemberg zur Besetzung der Stelle eines Schulleiters/einer Schulleiterin einschließlich eines in der Sache ergangenen Widerspruchsbescheids und gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes.
- 2
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Die Beschwerdeführerin ist Studiendirektorin und ständige Vertreterin des Schulleiters am N. Gymnasium in S. (Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage). In ihrer letzten dienstlichen Beurteilung erhielt sie das Gesamturteil "gut - sehr gut (1,5)". Im März 2009 bewarb sie sich auf die Stelle des Schulleiters/der Schulleiterin am Gymnasium L. In einer Eignungsbewertung wurde sie als "nicht geeignet" eingestuft. Die Auswahlentscheidung des Kultusministeriums von September 2009 fiel auf einen als "gut geeignet" bewerteten Mitbewerber, dessen Gesamturteil in der letzten dienstlichen Beurteilung "sehr gut (1,0)" lautete. Im Beurteilungszeitraum war er als Abteilungsleiter auf einer in die Besoldungsgruppe A 15 eingruppierten Stelle tätig gewesen. Den Eignungsbewertungen lag unter anderem jeweils eine "Unterrichtsanalyse mit Beratung" zugrunde. Die Aufgabenstellung bestand dabei in einem beratenden Gespräch mit einem Kollegen über dessen Planung und Durchführung einer vorher besuchten Unterrichtsstunde. Die Unterrichtsanalyse war bei der Beschwerdeführerin mit "3,5 (befriedigend bis ausreichend)", beim Mitbewerber mit "2,0 (gut)" bewertet worden.
- 3
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Gegen die Auswahlentscheidung erhob die Beschwerdeführerin Widerspruch. Auf ihren Antrag untersagte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 30. Dezember 2009 vorläufig die Besetzung der Schulleiterstelle. Die Bewertung der Beschwerdeführerin mit "nicht geeignet" weiche ohne plausible Begründung von ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung ab. Beim Vergleich der dienstlichen Beurteilungen sei der Laufbahnvorsprung der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden. Das Regierungspräsidium Stuttgart änderte daraufhin das Ergebnis der Eignungsbewertung der Beschwerdeführerin in "geeignet". Am 10. August 2010 entschied das Kultusministerium intern, die Schulleiterstelle mit dem Mitbewerber zu besetzen.
- 4
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Der Widerspruch der Beschwerdeführerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010 zurückgewiesen. Ihr Bewerbungsverfahrensanspruch sei nach der neuen Eignungsbewertung nicht mehr verletzt. Bei der Eignungsfeststellung komme den aktuellen dienstlichen Beurteilungen entscheidende Bedeutung zu. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres Statusamtes an höheren Anforderungen gemessen worden als der Mitbewerber. Die Gesamtbetrachtung ergebe, dass die dienstliche Beurteilung der Beschwerdeführerin zwar nicht eine halbe Note, aber dennoch etwas schlechter sei als die des Mitbewerbers, allenfalls aber im Wesentlichen gleich. Die Beschwerdeführerin habe ein höheres Amt als der Mitbewerber inne, der Unterschied belaufe sich aber lediglich auf eine Amtszulage. In den Beurteilungen seien Initiative, Einsatzbereitschaft und Fähigkeit zur Menschenführung als Vorgesetzter beim Mitbewerber besser eingeschätzt worden als bei der Beschwerdeführerin. Der Mitbewerber habe in einer "Unterrichtsanalyse mit Beratung" besser abgeschnitten als die Beschwerdeführerin und sich daher als geeigneter erwiesen. Die Unterrichtsanalyse stelle kein bloßes Hilfskriterium, sondern eine Ergänzung der dienstlichen Beurteilung dar. Sie prüfe Fähigkeiten der Personalführung mit zentraler Bedeutung für einen Schulleiter.
- 5
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Einen neuen Antrag der Beschwerdeführerin auf einstweiligen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 22. November 2010 ab. Nach den Erwägungen im Widerspruchsbescheid erhalte der Mitbewerber nunmehr rechtmäßig den Vorzug vor der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 14. März 2011 zurück. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht nicht beanstandet, dass der Beschwerdeführerin nur eine im Wesentlichen gleiche Beurteilung zugestanden worden sei. Das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erzielten Beurteilung sei nicht schematisch zu bewerten, sondern hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Dienstherr habe die Differenz einer halben Note und die Tatsache erwogen, dass sich der Unterschied zwischen den Ämtern der Konkurrenten nur auf eine Amtszulage belaufe. Bei einem zugunsten der Beschwerdeführerin angenommenen Gleichstand nach den dienstlichen Beurteilungen habe der Dienstherr sodann entscheidend auf die Unterrichtsanalyse mit Beratung abstellen dürfen. Bei der Unterrichtsanalyse handle es sich um ein unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium, das sich als Ergänzung der dienstlichen Beurteilung darstelle.
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II.
- 6
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Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. März 2011, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. November 2010, den "Bescheid" des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. August 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010. Sie rügt eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG. Insbesondere ist sie der Auffassung, ihr hätte aufgrund ihres höheren Statusamtes der Vorzug vor ihrem im maßgeblichen Beurteilungszeitraum nur nach A 14 besoldeten Mitbewerber gegeben werden müssen, da die Anlassbeurteilungen - auch nach Auffassung der Verwaltung - weitgehend gleich seien. Die Eignungsrelevanz des höheren Statusamts werde nicht durch Einzelpunkte der Beurteilung in Frage gestellt. Die Fachgerichte hätten nicht dargelegt und begründet, in welchen Befähigungsmerkmalen der Mitbewerber für die angestrebte Stelle mindestens gleich geeignet sei wie die Beschwerdeführerin. Obwohl der Mitbewerber keine Führungsarbeit geleistet habe, sei ihm eine besonders stark ausgeprägte Fähigkeit zur Menschenführung attestiert worden. Es dürfe nicht auf Eignungsbewertungen abgestellt werden, denen formal eine Unterrichtsanalyse mit Beratung und ein Bewerbungsgespräch zugrunde gelegen hätten. Wesentliche Grundlage für die Leistungsbeurteilung im Zusammenhang mit der Besetzung von Beförderungsdienstposten bilde die zeitnahe dienstliche Beurteilung des Bewerbers.Der Widerspruch der ursprünglichen Eignungsbewertung zur Anlassbeurteilung der Beschwerdeführerin indiziere Willkür.
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B.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist die Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt.
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I.
- 8
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Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den "Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. August 2010" und den Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Hinsichtlich des Bescheids vom 10. August 2010 ist schon zweifelhaft, ob ein Rechtsakt mit Außenwirkung existiert. Aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist lediglich eine interne Entscheidung des Kultusministeriums dieses Datums. Jedenfalls wäre der Rechtsweg nicht erschöpft. Rechtswegerschöpfung ist auch bezüglich des Widerspruchsbescheids vom 27. August 2010 nicht eingetreten. Das von der Beschwerdeführerin betriebene verwaltungsgerichtliche Eilverfahren hat hinsichtlich der Auswahlentscheidung und des darauf bezogenen Widerspruchsbescheids nicht zu einer Rechtswegerschöpfung geführt. Gegenstand des Eilverfahrens war nicht die Auswahlentscheidung selbst, sondern der Anspruch der Beschwerdeführerin auf vorläufige Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs (BVerfGK 10, 474 <477>).
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II.
- 9
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Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen richtet, ist sie jedenfalls unbegründet. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Beschwerdeführerin ist durch die Beschlüsse der Fachgerichte nicht verletzt.
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1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 284 <287>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, BayVBl 2011, S. 268). Mit den Begriffen "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Entscheidungen über Beförderungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; 108, 282 <296>; zu dienstlichen Beurteilungen BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, NVwZ 2002, S. 1368 <1368>). Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten in diesem Rahmen das Recht, eine dienstrechtliche Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; BVerfGK 1, 292 <295 f.>; 10, 474 <477>).
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Im öffentlichen Dienst sind bei der Bewertung der Eignung vor allem zeitnahe Beurteilungen heranzuziehen (BVerfGE 110, 304 <332>; vgl. auch BVerfGK 12, 106 <109>). Beziehen sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter, so wird in der Rechtsprechung der Fachgerichte vielfach angenommen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Diese Auffassung ist grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerfGK 10, 474<478>). Mit einem höheren Amt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden. Diese Erwägung kann jedoch nicht schematisch auf jeden Fall der Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilungen von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerfGK 10, 474 <478>). Ein Rechtssatz, dass dem Inhaber des höheren Statusamts auch bei formal schlechterer Beurteilung grundsätzlich der Vorzug gegeben werden muss, lässt sich Art. 33 Abs. 2 GG nicht entnehmen. Die grundsätzliche Höhergewichtung der statushöheren Beurteilung schließt nicht aus, dass ein Statusrückstand durch leistungsbezogene Kriterien kompensiert werden kann.
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Obwohl sich ein Vergleich aussagekräftiger und hinreichend aktueller dienstlicher Beurteilungen als Grundlage einer Auswahlentscheidung eignet (vgl. BVerfGE 110, 304 <332>; BVerfGK 10, 474 <477 f.>; 12, 106 <109>), ist der Dienstherr verfassungsrechtlich nicht gezwungen, die Auswahlentscheidung allein nach Aktenlage zu treffen. Anhand welcher Mittel die Behörden die Eignung, Befähigung und Leistung der Bewerber feststellen, ist durch Art. 33 Abs. 2 GG nicht im Einzelnen festgelegt. Die Heranziehung weiterer Hilfsmittel neben der dienstlichen Beurteilung ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen, soweit diese hinreichend dokumentiert und gerichtlich überprüfbar sind. Somit verbietet es Art. 33 Abs. 2 GG nicht grundsätzlich, prüfungsähnliche Bestandteile in ein Beurteilungsverfahren zu integrieren. Hinsichtlich der Frage, inwieweit der Dienstherr mögliche weitere Beurteilungsgrundlagen, etwa Ergebnisse von Prüfungen und Tests oder Bewerbungsgespräche, ergänzend zur dienstlichen Beurteilung heranzieht und wie er diese gewichtet, kommt ihm ein Beurteilungsspielraum zu.
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2. Gemessen an diesem Maßstab sind die Entscheidungen der Fachgerichte nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht Stuttgart und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg haben die Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG weder außer Acht gelassen noch ihren Inhalt verkannt.
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a) Dass der Dienstherr seiner Auswahlentscheidung einen unterstellten Beurteilungsgleichstand zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mitbewerber zugrundegelegt und daher ergänzende Eignungserwägungen angestellt hat, hätten die Fachgerichte nicht von Verfassungs wegen beanstanden müssen. Sie haben insbesondere nicht verkannt, dass bei formal gleichen Bewertungen in der Regel diejenige höher zu gewichten ist, die sich auf ein höheres Statusamt bezieht. Sie folgen vielmehr der Auffassung des Dienstherrn, dass im Fall der Beschwerdeführerin und ihres Mitbewerbers keine formal gleichen Beurteilungen vorlägen. Dies ist nicht zu beanstanden, da die Beurteilung der Beschwerdeführerin formal um eine halbe Note unter der des Mitbewerbers liegt. Die Beschwerdeführerin missversteht bei ihrer Argumentation die Einstufung der Verwaltung, die Beurteilungen seien "allenfalls im Wesentlichen gleich". Diese Einschätzung ergibt sich, wie der Widerspruchsbescheid klar darlegt, erst nach Berücksichtigung des höheren Gewichts des Statusamts der Beschwerdeführerin und sagt daher gerade nicht aus, dass das Gesamturteil als solches formal gleich sei. Die Argumentation der Fachgerichte, der Dienstherr habe davon ausgehen dürfen, dass sich die durch eine Amtszulage verursachte statusbedingte Höherwertigkeit der Beurteilung der Beschwerdeführerin und das um eine halbe Note bessere Gesamturteil des Mitbewerbers in etwa ausglichen, erweist sich ebenfalls nicht als Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Die Fachgerichte durften annehmen, dass es sich in den Grenzen des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn hält, wenn dieser den Statusvorsprung der Beschwerdeführerin durch die bessere Note des Mitbewerbers kompensiert sah. Dass die zugrunde liegende Annahme des Dienstherrn, der Statusunterschied belaufe sich nur auf eine Amtszulage, nicht beanstandet wurde, verstößt ebenfalls nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Nach den - von der Beschwerdeführerin unbestrittenen - Feststellungen der Fachgerichte wurde der Mitbewerber im Rahmen seiner Beurteilung an den Anforderungen eines Amtes nach A 15 gemessen, da die von ihm wahrgenommene Stelle nach A 15 bewertet war. Für den Vergleich der dienstlichen Beurteilungen darauf abzustellen, auf welches Statusamt sich die jeweilige Beurteilung bezieht, stellt keinen von den Gerichten zu beanstandenden Verstoß gegen den Bestenauslesegrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG dar (vgl. BVerfGK 10, 474 <478>).
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b) Nach dem oben dargelegten Maßstab stellt es weiterhin keinen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG dar, wenn die Fachgerichte nicht beanstandet haben, dass der Dienstherr bei einem zugunsten der Beschwerdeführerin angenommenen Gleichstand der dienstlichen Beurteilungen sodann entscheidend auf das Ergebnis einer "Unterrichtsanalyse mit Beratung" abgestellt hat. Sie folgen der Einlassung des Dienstherrn, dass die Unterrichtsanalyse bei der Besetzung einer Schulleiterstelle eine relevante Ergänzung der dienstlichen Beurteilung darstelle, da die in der Unterrichtsanalyse geprüften und für einen Schulleiter zentralen Fähigkeiten in dienstlichen Beurteilungen von Bewerbern um eine Schulleiterstelle regelmäßig nicht angemessen erfasst seien. Angesichts des Beurteilungsspielraums des Dienstherren hinsichtlich der Mittel, derer er sich für die Bewertung der Eignung von Bewerbern bedient, ergibt sich hieraus nicht, dass die Verwaltungsgerichte den Inhalt des Art. 33 Abs. 2 GG verkannt hätten.
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c) Soweit die Beschwerdeführerin die Bewertung einzelner Befähigungsmerkmale rügt, verkennt sie die aufgrund des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn nur eingeschränkte Prüfungspflicht der Fachgerichte.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.683,54 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde hat ungeachtet der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob der Antragsteller mit seiner E-Mail vom 28. August 2018 auch die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Bewerbung wirksam zurückgenommen hat, keinen Erfolg.
3Der Senat ist bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Prüfung der von dem Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem mit der Beschwerde (sinngemäß) weiterverfolgten Antrag zu entsprechen,
4der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den mit der Besoldungsgruppe A 9 mZ (t) bewerteten Dienstposten als Techniker/in Elektrotechnik/Elektroenergiewesen beim Marineführungsunterstützungszentrum 1 in H. mit dem Beigeladenen zu besetzen und diesen auf diesem Dienstposten zu befördern.
5Das Verwaltungsgericht hat diesen – in zeitlicher Hinsicht („bis zur bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache“) von vornherein zu weit gehenden,
6vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2018 – 1 B 1381/17 –, juris, Rn. 9 bis 11: Erforderlich ist die Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nur bis zu einer erneuten und rechtsfehlerfreien, die Rechtsauffassung des Gerichts zugrunde legenden Entscheidung über diesen –
7Antrag im Kern mit der folgenden Begründung abgelehnt: Der Antragsteller habeeinen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die streitbefangene Auswahlentscheidung sei fehlerfrei. Die Antragsgegnerin sei bei dem Vergleich der jeweils letzten dienstlichen Beurteilungen der Bewerber zutreffend von einem Leistungsvorsprung des Beigeladenen vor dem Antragsteller ausgegangen. Die von dem Beigeladenen erzielte Gesamtnote „2 = gut“ sei besser als die formal gleichlautende Gesamtnote des Antragstellers, weil sie auf das Statusamt A 8 BBesO bezogen sei, während der Antragsteller insoweit noch im niedrigeren Amt A 7 BBesO beurteilt worden sei. Es könne auch nicht ausnahmsweise von einem im Wesentlichen gleichen Beurteilungsergebnis ausgegangen werden, weil beide Beurteilungen jeweils in der Summe der Bewertungen der Einzelmerkmale eine Tendenz zu einer besseren Gesamtnotenstufe aufwiesen. Vor diesem Hintergrund könne die Schwerbehinderung des Antragstellers im Rahmen der Auswahlentscheidung weder durch einen Rückgriff auf Hilfskriterien noch im Rahmen einer Ermessensentscheidung berücksichtigt werden. Abweichendes folge nicht aus der Vorschrift des § 5 Abs. 3 BLV, die sich vorrangig an den Ersteller der dienstlichen Beurteilung richte. Dass der Beurteiler die Schwerbehinderung des Antragstellers berücksichtigt habe, ergebe sich aus deren Erwähnung in der dienstlichen Beurteilung. Vor diesem Hintergrund bedürfe es keiner (erneuten) Berücksichtigung etwaiger Leistungseinschränkungen im Rahmen der Auswahlentscheidung mehr.
8Hiergegen macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Das Verwaltungsgericht habe den Grundsatz, dass bei einem Leistungsvergleich anhand dienstlicher, formal auf das gleiche Gesamturteil lautender Beurteilungen diejenige dienstliche Beurteilung besser sei, deren Maßstab ein höheres Statusamt gewesen sei, unzulässig rein schematisch angewandt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hänge das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umstanden des Einzelfalles ab. Demnach hätte vorliegend berücksichtigt werden müssen, dass sich nur aus der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers eine sich kontinuierlich steigernde Tendenz ergebe. Seiner dienstlichen Beurteilung sei außerdem nicht zu entnehmen, dass hier seine besondere Leistungsfähigkeit auch unter dem Aspekt der Schwerbehinderung eingeschätzt bzw. dieser Rechnung getragen worden sei. Vor diesem Hintergrund müsse hier das Hilfskriterium der Schwerbehinderung herangezogen werden.
9Dieses Vorbringen zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht die in Rede stehende Auswahlentscheidung zu Unrecht als fehlerfrei bewertet hat.
101. Zunächst ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Auswahlentscheidung in Bezug auf den Antragsteller von dem Gesamturteil „2 = gut“ und nicht von einem besseren Gesamturteil ausgegangen ist. Zwar führt der Antragsteller mit seiner Beschwerde aus, seiner herangezogenen aktuellen dienstlichen Beurteilung sei nicht zu entnehmen, dass seine besondere Leistungsfähigkeit auch unter dem Aspekt der bestehenden Schwerbehinderung (hinreichend) „eingeschätzt“ worden sei. Dieser Vortrag greift aber schon deshalb nicht durch, weil er eine hinreichende Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung vermissen lässt und daher nicht den Erfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Das Verwaltungsgericht hat aus dem ausdrücklichen Vermerk der Schwerbehinderung des Antragstellers in der dienstlichen Beurteilung geschlossen, dass etwaige Einschränkungen der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit wegen der Behinderung auch inhaltlich berücksichtigt worden seien. Gegen diese nachvollziehbare Annahme trägt der Antragsteller nichts vor; insbesondere zeigt er schon keine (ggf. zu berücksichtigenden) entsprechenden Einschränkungen auf.
112. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch nicht, dass die Antragsgegnerin bei dem Leistungsvergleich, den sie auf der Grundlage der jeweiligen aktuellen, auf unterschiedliche Statusämter bezogenen dienstlichen Beurteilungen vorgenommen hat, zu Unrecht einen (die Heranziehung von Hilfskriterien ohne weiteres ausschließenden) Leistungsvorsprung des Beigeladenen vor dem Antragsteller angenommen hat.
12a) Liegen der Auswahlbehörde im Falle der Konkurrenz um einen (Beförderungs-) Dienstposten nicht unmittelbar vergleichbare Regelbeurteilungen vor, so ist sie befugt und verpflichtet, die gebotene Gleichheit der Beurteilungsmaßstäbe auf geeignete Weise herzustellen, um zu miteinander vergleichbaren Aussagen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu gelangen. Das geschieht durch eine gewichtende, die Umstände des Einzelfalles beachtende, verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Entscheidung. Das gilt u. a. auch dann, wenn die Beurteilungen der konkurrierenden Bewerber sich – wie hier – auf unterschiedliche Statusämter beziehen. In einem solchen Fall geht die Rechtsprechung von dem Grundsatz aus, dass bei formal gleichlautenden Gesamturteilen die Beurteilung des Beamten imhöheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des für ein niedrigeres Statusamt beurteilten Konkurrenten. Das beruht auf der Überlegung, dass der Maßstab für die dienstlichen Anforderungen regelmäßig im Blick auf das innegehabte Amt im statusrechtlichen Sinne zu bestimmen ist und dass mit einem verliehenen höheren Statusamt im Allgemeinen gegenüber dem zuvor innegehabten niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind.
13Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 4. Juli 2018– 2 BvR 1207/18 –, juris, Rn. 10, vom 11. Mai 2011– 2 BvR 764/11 –, juris, Rn. 11, und vom 20. März 2007 – 2 BvR 2470/06 –, juris, Rn. 15 f.; ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2015– 1 B 1327/14 –, juris, Rn. 13 f., und vom 16. Oktober 2017 – 6 B 685/17 –, juris, Rn. 16 f., jeweils m. w. N.
14Die den formulierten Grundsatz tragende Erwägung (gesteigerte Anforderungen und höheres Maß an Verantwortung im höheren Statusamt) darf allerdings nicht schematisch auf jeden Fall der Beförderungskonkurrenz zwischen zwei formal gleich beurteilten Beamten unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr sind bei der Herstellung der Vergleichbarkeit weitere Kriterien zu berücksichtigen, sofern die besonders gelagerten Umstände des Einzelfalls dies ausnahmsweise gebieten.
15So ausdrücklich BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Juli 2018 – 2 BvR 1207/18 –, juris, Rn. 11; ferner BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Mai 2011– 2 BvR 764/11 –, juris, Rn. 11; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2015– 1 B 1327/14 –, juris, Rn. 15.
16Nur scheinbar hierher gehören diejenigen vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fälle, in denen ein „Statusrückstand“ aufgrund besonderer Gegebenheiten ausnahmsweise durch leistungsbezogene Kriterien kompensiert werden konnte. Denn in diesen Fällen waren die zu vergleichenden Gesamturteile gerade nicht formal gleichlautend, sondern wichen voneinander ab, so dass bei der gewichtenden Entscheidung dem Statusvorsprung auf der einen Seite jeweils ein Beurteilungsvorsprung auf der anderen Seite gegenüberzustellen war.
17Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Mai 2011– 2 BvR 764/11 –, juris, Rn. 11 a. E., 12 ff., und Kammerbeschluss vom 17. Februar 2017– 2 BvR 1558/16 –, juris, Rn. 20 bis 22 (zulässige Kompensation des jeweils geringen – nur die Amtszulage umfassenden – Statusvorsprungs der unterlegenen Bewerberin bzw. des unterlegenen Bewerbers durch das um eine halbe bzw. um eine ganze Notenstufe bessere Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung des jeweils ausgewählten Bewerbers).
18Bei formal gleichlautenden Gesamturteilen statusverschiedener Bewerber hat das Bundesverfassungsgericht besonders gelagerte Umstände im vorstehenden Sinne etwa in einem Fall angenommen, in dem hinsichtlich eines bestimmten beurteilten und nun zu vergleichenden Teils der Gesamttätigkeit der Bewerber trotz des grundsätzlich gegebenen Statusunterschieds der gleiche Maßstab angelegt worden ist und deshalb insoweit gerade kein Statusunterschied bestanden hat.
19Vgl. insoweit BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. März 2007 – 2 BvR 2470/06 –, juris, Rn. 17, 18 ff. (jeweils nach R 3 BBesO bewertete Rechtsprechungstätigkeit eines nach R 4 BBesO besoldeten Vizepräsidenten eines OLG und eines nach R 3 BBesO besoldeten Vizepräsidenten eines LAG),
20Ferner kann, wenn offensichtlich fragwürdige (durch personelle Veränderungen unmittelbar vor einem Regierungswechsel geprägte) Besetzungsumstände geltend gemacht werden, ausnahmsweise auch der berufliche Werdegang formal gleich beurteilter Konkurrenten zu berücksichtigen sein.
21Vgl. die entsprechenden Ausführungen in dem Kammerbeschluss des BVerfG vom 4. Juli 2018– 2 BvR 1207/18 –, juris, Rn. 2 und 3 (Sachverhalt) sowie Rn. 11, 12.
22Die Nachprüfung der gewichtenden Entscheidung der Auswahlbehörde durch die Verwaltungsgerichte hat an die vorgenannten allgemeinen Grundsätze anzuschließen und umfasst die Prüfung, ob der Dienstherr von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den beamten- und verfassungsrechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
23So BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Juli 2018– 2 BvR 1207/18 –, juris, Rn. 12.
24b) Gemessen an den unter 2. a) dargestellten Maßgaben zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf, dass der in Rede stehenden Auswahlerwägung ein Rechtsfehler der vorgenannten Art anhaftet. Aus ihm ergibt sich nicht, dass die Antragsgegnerin die Vergleichbarkeit der maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen nicht wie erfolgt herstellen durfte, sondern gehalten gewesen wäre, eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen und (im Ergebnis) von einem Leistungsgleichstand beider Bewerber auszugehen.
25aa) Ausweislich ihres Auswahlvermerks vom 3. April 2018 ist sie dem o. g. Grundsatz gefolgt und hat das im niedrigeren Statusamt erzielte Gesamturteil des Antragstellers „für Vergleichszwecke um eine ganze Notenstufe tiefer“, nämlich mit der Vergleichsnote „3 = befriedigend“, gewertet. Auf der Grundlage dieser Wertung erweist sich der Beigeladene, der die Gesamtnote „2 = gut“ erhalten hat, als besser. Das gilt auch dann, wenn nur für den Antragsteller von einer im oberen Bereich der Bewertungsstufe des Gesamturteils liegenden Bewertung und von einer Tendenz zur nächsthöheren Note auszugehen sein sollte, weil das Gesamturteil auch in einem solchen Fall nicht die Notenstufe „2 = gut“ erreichen, sondern im Bereich der Note „3 = befriedigend“, wenn auch in deren oberem Bereich, verbleiben würde.
26bb) Besondere Umstände des Einzelfalles, die ausnahmsweise die Heranziehung weiterer Kriterien gebieten würden, sind nicht einmal ansatzweise erkennbar.
27(1) Das gilt zunächst für den von der Beschwerde hervorgehobenen Umstand, dass dem Antragsteller im Rahmen der Begründung der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung bereits eine deutliche Tendenz zur nächsthöheren Bewertungsstufe bescheinigt worden ist. Diese nur perspektivische Äußerung stellt nämlich nicht in Frage, dass die zur Beurteilung anstehenden Leistungen des Antragstellers im Statusamt nach A 7 BBesO erbracht (und noch nicht mit einer höheren Note als „2 = gut“– oberer Bereich – bewertet) worden sind. Sie ist deshalb von vornherein ungeeignet, aufzuzeigen, dass die den o. g. Grundsatz tragenden Erwägungen (hier: geringere Anforderungen und niedrigeres Maß an Verantwortung in dem vom Antragsteller ausgeübten Statusamt) vorliegend ausnahmsweise keine Geltung beanspruchen dürften.
28(2) Besondere Umstände des Einzelfalles im o. g. Sinne resultieren ferner nicht daraus, dass der Antragsteller schwerbehindert ist. Der nach dem Vorstehenden zu konstatierende Leistungsvorsprung des Beigeladenen kann im Rahmen der Auswahlentscheidung offensichtlich nicht wegen einer (weiter) auszugleichenden Schwerbehinderung des Antragstellers relativiert – geschweige denn negiert – werden.
29Das gilt schon deshalb, weil die Schwerbehinderung eines Beamten mangels unmittelbaren Leistungsbezuges nicht den im Rahmen einer Auswahlentscheidung anzustellenden Leistungsvergleich beeinflussen darf, sondern nur bei Vorliegen eines Leistungsgleichstandes als sog. Hilfskriterium herangezogen werden kann.
30Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. August 2011– 1 B 186/11 –, juris, Rn. 16 f., und vom 24. Juli 2006 – 6 B 807/06 –, juris, Rn. 29 ff.; ebenso Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Aufl. 2017, § 3 Rn. 64, und in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand: Dezember 2018, Rn. 427, vierter Spiegelstrich, allerdings jeweils mit der zusätzlichen Einschränkung, dass eine Behinderung nicht einmal als Hilfskriterium berücksichtigt werden darf, wenn der behinderte Beamte den Leistungsgleichstand erst wegen der Berücksichtigung der Behinderung bei der dienstlichen Beurteilung erreicht hat („Vermeidung eines Doppelvorteils“).
31Diese Bewertung führt auch nicht dazu, dass eine kompensatorische Berücksichtigung behinderungsbedingter Leistungseinschränkungen unter Leistungsaspekten überhaupt unterbleibt. Denn behinderungsbedingte Minderleistungen sind bereits im Rahmen der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen. Das ergibt sich aus § 5 Abs. 3 BLV. Nach dieser Vorschrift ist bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen eine etwaige Einschränkung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit wegen der Behinderung zu berücksichtigten.
32Näher zu den materiellen Anforderungen an die dienstliche Beurteilung von Menschen mit Behinderung einerseits etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24. Februar 2017 – 1 A 94/16 –, juris, Rn. 4 f., m. w. N. (Berücksichtigung nur quantitativer behinderungsbedingter Minderleistungen bei der dienstlichen Beurteilung) und andererseits Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 6. Aufl. 2016, Rn. 233 ff., und Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand: Dezember 2018, Rn. 424: ggf. auch Berücksichtigung qualitativer Minderleistungen.
33Dass hier von einer solchen Berücksichtigung auszugehen ist, ergibt sich aus den Ausführungen des Senats weiter oben.
34Vor diesem Hintergrund würde die von dem Antragsteller befürwortete Berücksichtigung behinderungsbedingter Leistungseinschränkungen als Leistungsgesichtspunkt im Rahmen einer Auswahlentscheidung nicht nur – wie oben ausgeführt – gegen den Leistungsgrundsatz verstoßen, sondern zugleich auch auf eine Doppelberücksichtigung dieser Einschränkungen unter Leistungsaspekten und damit auf eine unzulässige Bevorzugung des betroffenen Beamten wegen seiner Schwerbehinderung abzielen.
35Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist.
36Die Festsetzung des Streitwert für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Auszugehen ist nach diesen Vorschriften von dem Jahresbetrag (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG) der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bekanntgemachten, für Bundesbeamte geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Antragstellung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des (mittelbar) angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 9 BBesO mit Amtszulage und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2018 auf 46.734,16 Euro (Januar und Februar 2018 jeweils 3.498,92 Euro und 300,91 Euro, für die übrigen 10 Monate jeweils 3.603,54 Euro und 309,91 Euro). Die Division des o. g. Jahresbetrages mit dem Faktor 4 führt auf den im Tenor festgesetzten Streitwert von 11.683,54 Euro.
37Eine Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 GKG) war nicht veranlasst. Zwar wäre nach dem maßgeblichen, im Zeitpunkt der Stellung des Eilantrages (18. Juni 2018) bekanntgemachten Besoldungsstand noch für das gesamte Jahr von monatlichen Bezügen in Höhe von 3.799,83 Euro (3.498,92 Euro und 300,91 Euro) und damit von einem Gesamtbetrag von 11.399,49 Euro auszugehen gewesen. Der tatsächlich festgesetzte Streitwert (11.740,35 Euro) fällt aber in die gleiche Wertstufe (bis 13.000,00 Euro) wie der zutreffend festzusetzende Streitwert.
38Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
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1. Der Beschwerdeführer ist Präsident des Landgerichts H. (Besoldungsstufe R 5) und wendet sich gegen die Auswahlentscheidung zur Besetzung der Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts (Besoldungsgruppe R 8) bei dem Oberlandesgericht C.
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Die ausgewählte Konkurrentin des Beschwerdeführers war zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung seit etwas mehr als zwei Jahren die beamtete Staatssekretärin (Besoldungsgruppe B 9) im N. Justizministerium. Zuvor war sie seit 2009 Richterin am Oberlandesgericht (Besoldungsgruppe R 2) und seit 2014 Leitende Ministerialrätin (Besoldungsgruppe B 3). Mit der Übernahme der Regierungsgeschäfte durch die neue Landesregierung wurde sie am 22. November 2017 in den einstweiligen Ruhestand versetzt und ist seither wieder als Richterin am Oberlandesgericht tätig. Der Beschwerdeführer wurde bereits 2002 zum Richter am Oberlandesgericht ernannt, 2006 zum Ministerialrat, 2009 zum Leitenden Ministerialrat und im gleichen Jahr zum Präsidenten des Landgerichts, zunächst beim Landgericht Hm., sodann ab 2014 beim Landgericht H.
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Anlässlich ihrer Bewerbungen auf die im Januar 2017 ausgeschriebene Stelle wurden der Beschwerdeführer, die letztlich ausgewählte Bewerberin sowie ein weiterer Konkurrent dienstlich beurteilt. Alle drei Bewerber wurden in ihren damaligen Statusämtern mit den jeweiligen Bestnoten sowohl in der Gesamtbeurteilung der Leistung im ausgeübten Amt als auch in der Eignungsprognose für das angestrebte Amt beurteilt. Die Auswahlentscheidung zu Gunsten der Staatssekretärin wurde darauf gestützt, dass trotz der jeweils erzielten bestmöglichen Noten keine im Wesentlichen gleichen Beurteilungen vorlägen, denn der ausgewählten Bewerberin komme aufgrund ihres höheren Statusamts, verbunden mit den entsprechend höheren Anforderungen und des dementsprechenden höheren Gewichts ihrer Beurteilung ein Leistungsvorsprung zu. Im konkreten Einzelfall bestehe kein Anlass, von dem Grundsatz des größeren Gewichts der im höheren Statusamt erteilten Beurteilung abzuweichen.
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Die (frühere) Landesregierung erteilte ihre Zustimmung zur Ernennung am 21. November 2017. Einen Tag später wurde der Beschwerdeführer über die beabsichtigte Ernennung in Kenntnis gesetzt. Die von ihm angestrengten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes blieben sowohl in erster (VG Hannover, Beschluss vom 7. Februar 2018 - 2 B 11230/17 -, juris) als auch in zweiter Instanz (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23. Mai 2018 - 5 ME 32/18 -, juris) ohne Erfolg.
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2. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Verfassungsbeschwerde geltend, in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt zu sein. Art. 33 Abs. 2 GG erlaube keinen Automatismus dergestalt, dass die zweijährige Tätigkeit der ausgewählten Bewerberin als beamtete Staatssekretärin ausschlaggebend für ihre bessere Beurteilung und damit die Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten sein könne. Die Umstände des Einzelfalls geböten vielmehr, von einer schematischen Berücksichtigung des - damals - höheren Statusamts der ausgewählten Bewerberin abzusehen. Denn es handele sich bei dem fraglichen Amt der beamteten Staatssekretärin im N. Justizministerium um ein sogenanntes politisches Amt im Sinne von § 39 Satz 1 Nr. 1 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) in Verbindung mit § 30 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), dessen Besetzung eine gewisse politische Vorauswahl vorangehe und im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG und den Grundsatz der Bestenauslese weiteren Modifikationen unterliege.
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I.
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Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), noch ist sie zur Durchsetzung der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
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1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu.
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Sie wirft die Frage auf, wie der aus einem Amt eines politischen Beamten (Besoldungsgruppe B 9) resultierende Status- und Bewerbungsvorteil mit dem niedrigeren Status eines anderen Bewerbers (Besoldungsgruppe R 5) um die Stelle eines Oberlandesgerichtspräsidenten (Besoldungsgruppe R 8) in ein Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung tragendes Verhältnis zu setzen ist. Zwar kann dieser grundsätzlichen Frage in ihrer verfassungsrechtlichen Einkleidung über den Einzelfall hinausweisende Bedeutung zukommen. Sie lässt sich jedoch, soweit sie verallgemeinerungsfähig ist, anhand der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantworten.
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a) Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung vor allem anhand (aktueller) dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen hat (vgl. BVerfGE 110, 304 <332>; 141, 56 <79 Rn. 58> m.w.N.). Die Beurteilungen sind dabei, soweit sie aussagekräftig sind, in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerfGE 141, 56 <79 Rn. 58>; BVerfGK 20, 77 <81> m.w.N.).
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b) In bestimmten Fällen lässt es Art. 33 Abs. 2 GG zu, dass der Dienstherr die Bewerber im Anschluss an einen Vergleich der Gesamturteile anhand der für das angestrebte Amt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleicht. Dies kommt insbesondere bei gleichem Gesamtergebnis in Betracht. Gerade dann kommt den Einzelaussagen nach dem Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilungen, über Leistung und Eignung der Beamten ein differenziertes Bild zu geben, besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfGK 12, 106 <108>). Ob nach ihrem Gesamtergebnis wesentlich gleiche Beurteilungen vorliegen, die einen solchen weiteren Vergleich ermöglichen, richtet sich nicht allein nach dem formalen Gesamturteil. Vielmehr sind auch etwaige Unterschiede im Maßstab der Beurteilung der Bewerber zu berücksichtigen. Solche Unterschiede kommen etwa dann in Betracht, wenn sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter beziehen. Hier wird in der Rechtsprechung der Fachgerichte vielfach angenommen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (vgl. BVerfGE 141, 56 <79 Rn. 59>; BVerfGK 10, 474 <478>).
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c) Diese Einschätzung gilt indes nicht ausnahmslos. Der Grundsatz vom höheren Statusamt kann nicht schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten oder Richtern unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerfGK 10, 474 <478>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Februar 2017 - 2 BvR 1558/16 -, juris, Rn. 21). Die Wertigkeit der betroffenen Ämter kann dabei genauso zu berücksichtigen sein wie weitere Kriterien, etwa der berufliche Werdegang, sofern die besonders gelagerten Umstände des Einzelfalls dies ausnahmsweise gebieten. Die Gewichtung der in dem höheren Statusamt erbrachten Leistungen ist daher konkret, einzelfallbezogen und sachangemessen vorzunehmen.
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d) Die Nachprüfung durch die Fachgerichte hat an diese Grundsätze anzuschließen und umfasst, ob der Dienstherr von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den beamten- und verfassungsrechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerfGE 141, 56 <78 Rn. 56>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Februar 2017 - 2 BvR 1558/16 -, juris, Rn. 9). Werden offensichtlich fragwürdige Besetzungsumstände vorgebracht - hier: Zustimmung der alten Landesregierung zur Ernennung der Konkurrentin am letzten Tag vor dem Regierungswechsel und Versetzung der Konkurrentin in den einstweiligen Ruhestand mit der Folge ihrer anschließenden Verwendung im Amt einer Richterin am Oberlandesgericht (Besoldungsgruppe R 2) durch die neue Landesregierung am Folgetag -, ist dem auf den Einzelfall bezogen durch die Fachgerichte nachzugehen. Einer weitergehenden grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Klärung ist die Frage nach alledem nicht zugänglich, sondern der konkreten Einzelfallwürdigung der Fachgerichte überantwortet.
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
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a) Ein Beschwerdeführer muss nach den Anforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, 92 BVerfGG hinreichend substantiiert und schlüssig darlegen, dass eine unmittelbare und gegenwärtige Verletzung in einem verfassungsbeschwerdefähigen Recht möglich erscheint (BVerfGE 89, 155 <171>; 123, 267 <329>), was eine Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen und deren konkreter Begründung notwendig macht (vgl. BVerfGE 101, 331 <345>; 130, 1 <21>). Will der Beschwerdeführer von den Feststellungen oder von der Würdigung der Tatsachen durch die Fachgerichte abweichen, muss er seinen abweichenden Sachvortrag mit einem verfassungsrechtlichen Angriff gegen die fachgerichtliche Tatsachenfeststellung verbinden (vgl. BVerfGE 83, 119 <124 f.>).
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Zur Begründung gehört in formaler Hinsicht, dass die angegriffenen Entscheidungen sowie die zugrundeliegenden Rechtsschutzanträge und andere Dokumente, ohne deren Kenntnis sich nicht beurteilen lässt, ob Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verletzt wurden, vorzulegen oder wenigstens durch umfassende und detaillierte inhaltliche Wiedergabe zur Kenntnis zu bringen sind (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; 112, 304 <314 f.>; 129, 269 <278>; BVerfGK 20, 249 <254>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2017 - 2 BvR 2019/17 -, juris, Rn. 10). Das Bundesverfassungsgericht soll durch die Begründung in die Lage versetzt werden, den angegriffenen Hoheitsakt ohne eigene weitere Nachforschungen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen (BVerfGK 5, 170 <171>). Auf welche Unterlagen sich dies im jeweiligen Einzelfall bezieht, ist einer pauschalierenden Antwort nicht zugänglich. Die Vorlageobliegenheit ist eine den §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, 92 BVerfGG zu entnehmende formale Substantiierungsanforderung, die verdeutlicht, dass es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, sich aus vorgebrachten Sachverhaltsfragmenten und anderen Anlagen die tatsächliche Grundlage für seine verfassungsrechtliche Prüfung selbst herauszusuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>; BVerfGK 19, 362 <363>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2017 - 2 BvR 2019/17 -, juris, Rn. 10).
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Zur Begründung gehört ferner in qualitativer Hinsicht eine konkrete inhaltliche Auseinandersetzung mit den angegriffenen instanzgerichtlichen Entscheidungen und deren tragenden Begründungslinien, und zwar auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2009 - 2 BvR 1957/08 -, juris, Rn. 11; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 2011 - 1 BvR 732/11 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2017 - 2 BvR 2019/17 -, juris, Rn. 17). Erforderlich ist somit in der Regel eine ins Einzelne gehende, argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidungen. Dazu gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ferner, den behaupteten Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen, sofern zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits vorliegt, in deren Kontext sich die angegriffenen Gerichtsentscheidungen bewegen (vgl. BVerfGE 123, 186 <234>; 130, 1 <21>).
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b) Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde insgesamt nicht.
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Sie rügt im Wesentlichen, dass die angegriffene Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls, namentlich die vergleichsweise kurzzeitige Funktion einer höher besoldeten politischen Beamtin in Konkurrenz mit der langjährigen Funktion eines Landgerichtspräsidenten in der Person des Beschwerdeführers, nicht beziehungsweise nicht hinreichend gewürdigt habe. Da der Prüfungsumfang des Oberverwaltungsgerichts im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. BVerfGK 1, 320 <321>) auf die fristgemäß dargelegten Beschwerdegründe beschränkt ist, kann das Bundesverfassungsgericht ohne Vorlage der verfahrensleitenden Schriftsätze vor den Fachgerichten eine mit der Rüge geltend gemachte Verletzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers nicht feststellen. Der Beschwerdeführer hat die seinem verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzbegehren zugrundeliegenden Schriftsätze im Verfassungsbeschwerdeverfahren weder vorgelegt noch seine gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO maßgeblichen Beschwerdegründe in sonstiger hinreichender Weise zur Kenntnis gebracht. Die einem instanzgerichtlichen Entscheidungsduktus angemessene kurze Wiedergabe seiner Einwände in den angefochtenen Entscheidungen kann diesen Mangel nicht kompensieren.
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Soweit der Beschwerdeführer allgemein die fehlerhafte Berücksichtigung der Besonderheiten eines politischen Amtes im Kontext des Art. 33 Abs. 2 GG geltend macht, tritt er lediglich der konkreten Auslegung des Oberverwaltungsgerichts entgegen. Dabei setzt er der Rechtsauslegung und -anwendung durch das Fachgericht seine wohl bereits schon im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertretene Auslegung gegenüber, ohne aufzuzeigen, dass der Wertung des Gerichts ein verfassungswidriger Sinn beigelegt und die Vorgaben des Grundgesetzes auf die Feststellung, Auslegung und Anwendung einfachen Rechts grundsätzlich verkannt worden sind (vgl. BVerfGE 57, 9 <20>). Auch ist eine Überschreitung der Willkürgrenze nicht dargelegt. Soweit aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich, setzt sich das Oberverwaltungsgericht mit den wesentlichen Einwänden des Beschwerdeführers dezidiert und differenziert auseinander, gelangt jedoch zu einem anderen rechtlichen Ergebnis als dieser.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.683,54 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e
2Die Beschwerde hat ungeachtet der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob der Antragsteller mit seiner E-Mail vom 28. August 2018 auch die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Bewerbung wirksam zurückgenommen hat, keinen Erfolg.
3Der Senat ist bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Prüfung der von dem Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem mit der Beschwerde (sinngemäß) weiterverfolgten Antrag zu entsprechen,
4der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den mit der Besoldungsgruppe A 9 mZ (t) bewerteten Dienstposten als Techniker/in Elektrotechnik/Elektroenergiewesen beim Marineführungsunterstützungszentrum 1 in H. mit dem Beigeladenen zu besetzen und diesen auf diesem Dienstposten zu befördern.
5Das Verwaltungsgericht hat diesen – in zeitlicher Hinsicht („bis zur bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache“) von vornherein zu weit gehenden,
6vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2018 – 1 B 1381/17 –, juris, Rn. 9 bis 11: Erforderlich ist die Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nur bis zu einer erneuten und rechtsfehlerfreien, die Rechtsauffassung des Gerichts zugrunde legenden Entscheidung über diesen –
7Antrag im Kern mit der folgenden Begründung abgelehnt: Der Antragsteller habeeinen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die streitbefangene Auswahlentscheidung sei fehlerfrei. Die Antragsgegnerin sei bei dem Vergleich der jeweils letzten dienstlichen Beurteilungen der Bewerber zutreffend von einem Leistungsvorsprung des Beigeladenen vor dem Antragsteller ausgegangen. Die von dem Beigeladenen erzielte Gesamtnote „2 = gut“ sei besser als die formal gleichlautende Gesamtnote des Antragstellers, weil sie auf das Statusamt A 8 BBesO bezogen sei, während der Antragsteller insoweit noch im niedrigeren Amt A 7 BBesO beurteilt worden sei. Es könne auch nicht ausnahmsweise von einem im Wesentlichen gleichen Beurteilungsergebnis ausgegangen werden, weil beide Beurteilungen jeweils in der Summe der Bewertungen der Einzelmerkmale eine Tendenz zu einer besseren Gesamtnotenstufe aufwiesen. Vor diesem Hintergrund könne die Schwerbehinderung des Antragstellers im Rahmen der Auswahlentscheidung weder durch einen Rückgriff auf Hilfskriterien noch im Rahmen einer Ermessensentscheidung berücksichtigt werden. Abweichendes folge nicht aus der Vorschrift des § 5 Abs. 3 BLV, die sich vorrangig an den Ersteller der dienstlichen Beurteilung richte. Dass der Beurteiler die Schwerbehinderung des Antragstellers berücksichtigt habe, ergebe sich aus deren Erwähnung in der dienstlichen Beurteilung. Vor diesem Hintergrund bedürfe es keiner (erneuten) Berücksichtigung etwaiger Leistungseinschränkungen im Rahmen der Auswahlentscheidung mehr.
8Hiergegen macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Das Verwaltungsgericht habe den Grundsatz, dass bei einem Leistungsvergleich anhand dienstlicher, formal auf das gleiche Gesamturteil lautender Beurteilungen diejenige dienstliche Beurteilung besser sei, deren Maßstab ein höheres Statusamt gewesen sei, unzulässig rein schematisch angewandt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hänge das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umstanden des Einzelfalles ab. Demnach hätte vorliegend berücksichtigt werden müssen, dass sich nur aus der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers eine sich kontinuierlich steigernde Tendenz ergebe. Seiner dienstlichen Beurteilung sei außerdem nicht zu entnehmen, dass hier seine besondere Leistungsfähigkeit auch unter dem Aspekt der Schwerbehinderung eingeschätzt bzw. dieser Rechnung getragen worden sei. Vor diesem Hintergrund müsse hier das Hilfskriterium der Schwerbehinderung herangezogen werden.
9Dieses Vorbringen zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht die in Rede stehende Auswahlentscheidung zu Unrecht als fehlerfrei bewertet hat.
101. Zunächst ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Auswahlentscheidung in Bezug auf den Antragsteller von dem Gesamturteil „2 = gut“ und nicht von einem besseren Gesamturteil ausgegangen ist. Zwar führt der Antragsteller mit seiner Beschwerde aus, seiner herangezogenen aktuellen dienstlichen Beurteilung sei nicht zu entnehmen, dass seine besondere Leistungsfähigkeit auch unter dem Aspekt der bestehenden Schwerbehinderung (hinreichend) „eingeschätzt“ worden sei. Dieser Vortrag greift aber schon deshalb nicht durch, weil er eine hinreichende Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung vermissen lässt und daher nicht den Erfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Das Verwaltungsgericht hat aus dem ausdrücklichen Vermerk der Schwerbehinderung des Antragstellers in der dienstlichen Beurteilung geschlossen, dass etwaige Einschränkungen der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit wegen der Behinderung auch inhaltlich berücksichtigt worden seien. Gegen diese nachvollziehbare Annahme trägt der Antragsteller nichts vor; insbesondere zeigt er schon keine (ggf. zu berücksichtigenden) entsprechenden Einschränkungen auf.
112. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch nicht, dass die Antragsgegnerin bei dem Leistungsvergleich, den sie auf der Grundlage der jeweiligen aktuellen, auf unterschiedliche Statusämter bezogenen dienstlichen Beurteilungen vorgenommen hat, zu Unrecht einen (die Heranziehung von Hilfskriterien ohne weiteres ausschließenden) Leistungsvorsprung des Beigeladenen vor dem Antragsteller angenommen hat.
12a) Liegen der Auswahlbehörde im Falle der Konkurrenz um einen (Beförderungs-) Dienstposten nicht unmittelbar vergleichbare Regelbeurteilungen vor, so ist sie befugt und verpflichtet, die gebotene Gleichheit der Beurteilungsmaßstäbe auf geeignete Weise herzustellen, um zu miteinander vergleichbaren Aussagen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu gelangen. Das geschieht durch eine gewichtende, die Umstände des Einzelfalles beachtende, verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Entscheidung. Das gilt u. a. auch dann, wenn die Beurteilungen der konkurrierenden Bewerber sich – wie hier – auf unterschiedliche Statusämter beziehen. In einem solchen Fall geht die Rechtsprechung von dem Grundsatz aus, dass bei formal gleichlautenden Gesamturteilen die Beurteilung des Beamten imhöheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des für ein niedrigeres Statusamt beurteilten Konkurrenten. Das beruht auf der Überlegung, dass der Maßstab für die dienstlichen Anforderungen regelmäßig im Blick auf das innegehabte Amt im statusrechtlichen Sinne zu bestimmen ist und dass mit einem verliehenen höheren Statusamt im Allgemeinen gegenüber dem zuvor innegehabten niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind.
13Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 4. Juli 2018– 2 BvR 1207/18 –, juris, Rn. 10, vom 11. Mai 2011– 2 BvR 764/11 –, juris, Rn. 11, und vom 20. März 2007 – 2 BvR 2470/06 –, juris, Rn. 15 f.; ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2015– 1 B 1327/14 –, juris, Rn. 13 f., und vom 16. Oktober 2017 – 6 B 685/17 –, juris, Rn. 16 f., jeweils m. w. N.
14Die den formulierten Grundsatz tragende Erwägung (gesteigerte Anforderungen und höheres Maß an Verantwortung im höheren Statusamt) darf allerdings nicht schematisch auf jeden Fall der Beförderungskonkurrenz zwischen zwei formal gleich beurteilten Beamten unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr sind bei der Herstellung der Vergleichbarkeit weitere Kriterien zu berücksichtigen, sofern die besonders gelagerten Umstände des Einzelfalls dies ausnahmsweise gebieten.
15So ausdrücklich BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Juli 2018 – 2 BvR 1207/18 –, juris, Rn. 11; ferner BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Mai 2011– 2 BvR 764/11 –, juris, Rn. 11; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2015– 1 B 1327/14 –, juris, Rn. 15.
16Nur scheinbar hierher gehören diejenigen vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fälle, in denen ein „Statusrückstand“ aufgrund besonderer Gegebenheiten ausnahmsweise durch leistungsbezogene Kriterien kompensiert werden konnte. Denn in diesen Fällen waren die zu vergleichenden Gesamturteile gerade nicht formal gleichlautend, sondern wichen voneinander ab, so dass bei der gewichtenden Entscheidung dem Statusvorsprung auf der einen Seite jeweils ein Beurteilungsvorsprung auf der anderen Seite gegenüberzustellen war.
17Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Mai 2011– 2 BvR 764/11 –, juris, Rn. 11 a. E., 12 ff., und Kammerbeschluss vom 17. Februar 2017– 2 BvR 1558/16 –, juris, Rn. 20 bis 22 (zulässige Kompensation des jeweils geringen – nur die Amtszulage umfassenden – Statusvorsprungs der unterlegenen Bewerberin bzw. des unterlegenen Bewerbers durch das um eine halbe bzw. um eine ganze Notenstufe bessere Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung des jeweils ausgewählten Bewerbers).
18Bei formal gleichlautenden Gesamturteilen statusverschiedener Bewerber hat das Bundesverfassungsgericht besonders gelagerte Umstände im vorstehenden Sinne etwa in einem Fall angenommen, in dem hinsichtlich eines bestimmten beurteilten und nun zu vergleichenden Teils der Gesamttätigkeit der Bewerber trotz des grundsätzlich gegebenen Statusunterschieds der gleiche Maßstab angelegt worden ist und deshalb insoweit gerade kein Statusunterschied bestanden hat.
19Vgl. insoweit BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. März 2007 – 2 BvR 2470/06 –, juris, Rn. 17, 18 ff. (jeweils nach R 3 BBesO bewertete Rechtsprechungstätigkeit eines nach R 4 BBesO besoldeten Vizepräsidenten eines OLG und eines nach R 3 BBesO besoldeten Vizepräsidenten eines LAG),
20Ferner kann, wenn offensichtlich fragwürdige (durch personelle Veränderungen unmittelbar vor einem Regierungswechsel geprägte) Besetzungsumstände geltend gemacht werden, ausnahmsweise auch der berufliche Werdegang formal gleich beurteilter Konkurrenten zu berücksichtigen sein.
21Vgl. die entsprechenden Ausführungen in dem Kammerbeschluss des BVerfG vom 4. Juli 2018– 2 BvR 1207/18 –, juris, Rn. 2 und 3 (Sachverhalt) sowie Rn. 11, 12.
22Die Nachprüfung der gewichtenden Entscheidung der Auswahlbehörde durch die Verwaltungsgerichte hat an die vorgenannten allgemeinen Grundsätze anzuschließen und umfasst die Prüfung, ob der Dienstherr von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den beamten- und verfassungsrechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
23So BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Juli 2018– 2 BvR 1207/18 –, juris, Rn. 12.
24b) Gemessen an den unter 2. a) dargestellten Maßgaben zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf, dass der in Rede stehenden Auswahlerwägung ein Rechtsfehler der vorgenannten Art anhaftet. Aus ihm ergibt sich nicht, dass die Antragsgegnerin die Vergleichbarkeit der maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen nicht wie erfolgt herstellen durfte, sondern gehalten gewesen wäre, eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen und (im Ergebnis) von einem Leistungsgleichstand beider Bewerber auszugehen.
25aa) Ausweislich ihres Auswahlvermerks vom 3. April 2018 ist sie dem o. g. Grundsatz gefolgt und hat das im niedrigeren Statusamt erzielte Gesamturteil des Antragstellers „für Vergleichszwecke um eine ganze Notenstufe tiefer“, nämlich mit der Vergleichsnote „3 = befriedigend“, gewertet. Auf der Grundlage dieser Wertung erweist sich der Beigeladene, der die Gesamtnote „2 = gut“ erhalten hat, als besser. Das gilt auch dann, wenn nur für den Antragsteller von einer im oberen Bereich der Bewertungsstufe des Gesamturteils liegenden Bewertung und von einer Tendenz zur nächsthöheren Note auszugehen sein sollte, weil das Gesamturteil auch in einem solchen Fall nicht die Notenstufe „2 = gut“ erreichen, sondern im Bereich der Note „3 = befriedigend“, wenn auch in deren oberem Bereich, verbleiben würde.
26bb) Besondere Umstände des Einzelfalles, die ausnahmsweise die Heranziehung weiterer Kriterien gebieten würden, sind nicht einmal ansatzweise erkennbar.
27(1) Das gilt zunächst für den von der Beschwerde hervorgehobenen Umstand, dass dem Antragsteller im Rahmen der Begründung der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung bereits eine deutliche Tendenz zur nächsthöheren Bewertungsstufe bescheinigt worden ist. Diese nur perspektivische Äußerung stellt nämlich nicht in Frage, dass die zur Beurteilung anstehenden Leistungen des Antragstellers im Statusamt nach A 7 BBesO erbracht (und noch nicht mit einer höheren Note als „2 = gut“– oberer Bereich – bewertet) worden sind. Sie ist deshalb von vornherein ungeeignet, aufzuzeigen, dass die den o. g. Grundsatz tragenden Erwägungen (hier: geringere Anforderungen und niedrigeres Maß an Verantwortung in dem vom Antragsteller ausgeübten Statusamt) vorliegend ausnahmsweise keine Geltung beanspruchen dürften.
28(2) Besondere Umstände des Einzelfalles im o. g. Sinne resultieren ferner nicht daraus, dass der Antragsteller schwerbehindert ist. Der nach dem Vorstehenden zu konstatierende Leistungsvorsprung des Beigeladenen kann im Rahmen der Auswahlentscheidung offensichtlich nicht wegen einer (weiter) auszugleichenden Schwerbehinderung des Antragstellers relativiert – geschweige denn negiert – werden.
29Das gilt schon deshalb, weil die Schwerbehinderung eines Beamten mangels unmittelbaren Leistungsbezuges nicht den im Rahmen einer Auswahlentscheidung anzustellenden Leistungsvergleich beeinflussen darf, sondern nur bei Vorliegen eines Leistungsgleichstandes als sog. Hilfskriterium herangezogen werden kann.
30Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. August 2011– 1 B 186/11 –, juris, Rn. 16 f., und vom 24. Juli 2006 – 6 B 807/06 –, juris, Rn. 29 ff.; ebenso Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Aufl. 2017, § 3 Rn. 64, und in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand: Dezember 2018, Rn. 427, vierter Spiegelstrich, allerdings jeweils mit der zusätzlichen Einschränkung, dass eine Behinderung nicht einmal als Hilfskriterium berücksichtigt werden darf, wenn der behinderte Beamte den Leistungsgleichstand erst wegen der Berücksichtigung der Behinderung bei der dienstlichen Beurteilung erreicht hat („Vermeidung eines Doppelvorteils“).
31Diese Bewertung führt auch nicht dazu, dass eine kompensatorische Berücksichtigung behinderungsbedingter Leistungseinschränkungen unter Leistungsaspekten überhaupt unterbleibt. Denn behinderungsbedingte Minderleistungen sind bereits im Rahmen der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen. Das ergibt sich aus § 5 Abs. 3 BLV. Nach dieser Vorschrift ist bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen eine etwaige Einschränkung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit wegen der Behinderung zu berücksichtigten.
32Näher zu den materiellen Anforderungen an die dienstliche Beurteilung von Menschen mit Behinderung einerseits etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24. Februar 2017 – 1 A 94/16 –, juris, Rn. 4 f., m. w. N. (Berücksichtigung nur quantitativer behinderungsbedingter Minderleistungen bei der dienstlichen Beurteilung) und andererseits Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 6. Aufl. 2016, Rn. 233 ff., und Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand: Dezember 2018, Rn. 424: ggf. auch Berücksichtigung qualitativer Minderleistungen.
33Dass hier von einer solchen Berücksichtigung auszugehen ist, ergibt sich aus den Ausführungen des Senats weiter oben.
34Vor diesem Hintergrund würde die von dem Antragsteller befürwortete Berücksichtigung behinderungsbedingter Leistungseinschränkungen als Leistungsgesichtspunkt im Rahmen einer Auswahlentscheidung nicht nur – wie oben ausgeführt – gegen den Leistungsgrundsatz verstoßen, sondern zugleich auch auf eine Doppelberücksichtigung dieser Einschränkungen unter Leistungsaspekten und damit auf eine unzulässige Bevorzugung des betroffenen Beamten wegen seiner Schwerbehinderung abzielen.
35Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist.
36Die Festsetzung des Streitwert für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Auszugehen ist nach diesen Vorschriften von dem Jahresbetrag (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG) der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bekanntgemachten, für Bundesbeamte geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Antragstellung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des (mittelbar) angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 9 BBesO mit Amtszulage und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2018 auf 46.734,16 Euro (Januar und Februar 2018 jeweils 3.498,92 Euro und 300,91 Euro, für die übrigen 10 Monate jeweils 3.603,54 Euro und 309,91 Euro). Die Division des o. g. Jahresbetrages mit dem Faktor 4 führt auf den im Tenor festgesetzten Streitwert von 11.683,54 Euro.
37Eine Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 GKG) war nicht veranlasst. Zwar wäre nach dem maßgeblichen, im Zeitpunkt der Stellung des Eilantrages (18. Juni 2018) bekanntgemachten Besoldungsstand noch für das gesamte Jahr von monatlichen Bezügen in Höhe von 3.799,83 Euro (3.498,92 Euro und 300,91 Euro) und damit von einem Gesamtbetrag von 11.399,49 Euro auszugehen gewesen. Der tatsächlich festgesetzte Streitwert (11.740,35 Euro) fällt aber in die gleiche Wertstufe (bis 13.000,00 Euro) wie der zutreffend festzusetzende Streitwert.
38Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.