Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 28. Juli 2016 - 6 B 779/16
Gericht
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die der Kreispolizeibehörde M. für das 2. Quartal 2016 zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 10 mit den Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat Erfolg.
3Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) rechtfertigen es, seinem mit der Beschwerde weiter verfolgten erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen und den angefochtenen Beschluss zu ändern.
4Der Antragsteller hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes und auch eines seinen Antrag stützenden Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
5Der Antragsteller kann beanspruchen, dass die Besetzung der streitgegenständlichen Beförderungsplanstellen mit den Beigeladenen vorerst unterbleibt, weil die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu Gunsten der Beigeladenen rechtswidrig ist und seinen sich aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG und 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW ergebenden Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung verletzt. Die Auswahlentscheidung beruht auf einem rechtsfehlerhaften Qualifikationsvergleich, weil die ihr zugrunde liegende Beurteilung des Antragstellers rechtswidrig ist.
6Dienstliche Beurteilungen unterliegen nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Hat der Dienstherr – wie hier – Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler an diese Richtlinien hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe gebunden.
7Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 2 A 7.08 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Urteile vom 7. Juli 2015 – 6 A 1586/14 –, juris, Rn. 31, vom 27. Juni 2013 – 6 A 1449/11 –, juris, Rn. 24, und vom 16. Dezember 2009 – 6 A 1369/07 –, juris, Rn. 27.
8Nach diesen Grundsätzen ist die dienstliche Beurteilung über den Antragsteller vom 16. September 2014 (Beurteilungszeitraum 1. Juli 2011 bis 31. Mai 2014) nicht frei von Rechtsfehlern. Der Antragsgegner hat bei deren Erstellung die Vorgaben der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (RdErl. d. Innenministeriums – 45.2-26.00.05 – v. 9. Juli 2010 – BRL Pol NRW –) nicht eingehalten.
9Danach ist zur Gewährleistung der sachgerechten Erstellung der dienstlichen Beurteilungen das Beurteilungsverfahren zweistufig ausgestaltet. Zunächst erstellt der Erstbeurteiler nach den Maßgaben der Nr. 9.1 BRL Pol NRW aus eigener Anschauung, unabhängig und nicht an Weisungen gebunden (Nr. 9.1 Abs. 3), einen Beurteilungsvorschlag, der dann dem Endbeurteiler vorgelegt wird (Nr. 9.1 Abs. 5). Vor der Erstellung der Beurteilungsvorschläge sind lediglich Gespräche der Vorgesetzten mit den Erstbeurteilern mit dem Ziel der Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe zulässig (Nr. 9.1 Abs. 4). Zudem ist der Erstbeurteilervorschlag vor der Vorlage beim Endbeurteiler von den weiteren Vorgesetzten des Beamten zu erörtern, die dabei auch zu berücksichtigen haben, inwieweit der zu Beurteilende im Vergleich zu anderen ihnen unterstehenden Beamten der Vergleichsgruppe den Anforderungen entsprochen hat (Nr. 9.1 Abs. 5). Der Endbeurteiler trifft dann gemäß Nr. 9.2 Abs. 1 und 2 BRL Pol NRW unter Wahrung gleicher Beurteilungsmaßstäbe und unter Berücksichtigung der Richtsätze nach Durchführung einer Beurteilerbesprechung die abschließende Entscheidung.
10Bei dieser Verfahrensweise ist es Aufgabe und zugleich Verantwortung des Erstbeurteilers, eine möglichst vollständige, ihm aus eigener Anschauung bekannte Feststellung der tatsächlichen Beurteilungsgegenstände und deren unbeeinflusste Bewertung aus der Perspektive des unmittelbaren Vorgesetzten für die ihm anvertrauten Mitarbeiter zu gewährleisten. Hierbei darf der Erstbeurteiler zwar die ihm vermittelten Beurteilungsmaßstäbe nicht außer Acht lassen (vgl. Nr. 9.1 Abs. 4 BRL Pol NRW). Gleichwohl ist es aber nicht seine Aufgabe und auch sonst auf dieser Ebene nicht vorgesehen, bereits eine Vergleichbarkeit mit den Erstbeurteilungen der übrigen Beamten der Vergleichsgruppe herzustellen. Dafür fehlen dem Erstbeurteiler schon die erforderlichen Erkenntnisse; vor allem aber ist er hierfür nicht zuständig und in der Folge auch nicht verantwortlich. Beides obliegt vielmehr dem Endbeurteiler, der die letztverantwortliche Entscheidung über das Beurteilungsergebnis trifft.
11Vgl. umfassend dazu OVG NRW, Urteile vom 7. Juli 2015 – 6 A 360/14 –, juris, Rn. 42, und vom 20. November 2013 – 6 A 1673/11 –, juris, Rn. 48 ff.
12Mit dieser Zweistufigkeit des Beurteilungsverfahrens (Feststellung der tatsächlichen Beurteilungsgegenstände und weisungsfreie Beurteilung aufgrund eigener Anschauung durch den Erstbeurteiler – abschließende Beurteilung unter Anwendung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe durch den Endbeurteiler) ist die Vorgehensweise des Antragsgegners bei der Erstellung der der streitigen Auswahlentscheidung zu Grunde liegenden dienstlichen Beurteilung nicht vereinbar. Der Antragsgegner hat hier die im Wesentlichen erst auf der zweiten Stufe vorzunehmende Herstellung der Vergleichbarkeit der Beurteilungen innerhalb der maßgeblichen Vergleichsgruppe (Anwendung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe) durch den sogenannten Quervergleich bereits (nahezu) vollständig auf die erste Stufe des Beurteilungsverfahrens vorverlagert. In der Maßstabsbesprechung vom 20. März 2014 hat – nach vorab durchgeführten „Sondierungsgesprächen“ innerhalb der Direktionen zwischen den Erstbeurteilern und Vorgesetzten sowie anschließend zwischen den Direktionsleitern und dem Polizeidirektor N. – ein umfassender Quervergleich zwischen den Beamten u.a. der für den Antragsteller maßgeblichen Besoldungsgruppe A 9 gD stattgefunden. Ausweislich des Protokolls über diese Maßstabsbesprechung wurden bereits im Rahmen der „Sondierungsgespräche“ „Listen über Beamte erstellt, die eine herausgehobene Beurteilung erhalten sollen“. Als Ergebnis der Erörterungen in der Maßstabsbesprechung ist eine detaillierte Reihung der betreffenden Beamten im Protokoll festgehalten. So wird „KK T. vorn gesehen und soll sich vor allen anderen Beamten/-innen herausheben“. Anschließend werden die Beamten aufgeführt, die „mit geringem Abstand folgen“. Danach werden die Beamten genannt, die „dann folgen“. Weitere Beamte werden als „anschließend auf einer Stufe“ und „ferner noch herausgehoben“ bezeichnet. Abschließend wird für eine Gruppe von Beamten ausgeführt, dass diese „sich im herausgehobenen 3 Punkte Bereich von den anderen Beamten der Vergleichsgruppe abheben“. Ein weiterer Beamter (KK P. ) wird separat aufgegriffen mit der Anmerkung, er werde „ebenfalls im Bereich einer herausgehobenen 3 gesehen, … jedoch nicht so leistungsstark angesehen wie die Gruppe G. bis M1. “ (die letztgenannte Gruppe). Schließlich sollen „alle übrigen Beamten/-innen ... maximal mit der Note 3 und 1 Heraushebung beurteilt werden“. In dem Vermerk über die Endbeurteilerbesprechung vom 28. Juli 2014 wird bestätigt, dass bereits die Maßstabsbesprechung dazu gedient hat, die im Vorfeld auf Direktionsebene gefundenen Ergebnisse „in einen Maßstab zu bringen, der die gesamte Behörde widerspiegelt“.
13Der Antragsgegner hat dementsprechend auch in dem auf die Überprüfung der Beurteilung des Antragstellers gerichteten Klageverfahren (VG Minden – 4 K 2622/14 –, Antrag auf Zulassung der Berufung anhängig beim Senat – 6 A 1471/16 –) vorgetragen, dass „dieses Verfahren etabliert“ sei, um „vor Erstellen der Beurteilungsvorschläge einen Quervergleich der Beamten/-innen der Besoldungsgruppe vornehmen zu können“ (vgl. Seite 2 des Schriftsatzes vom 16. Januar 2015). Weiter führt er aus, dass „im Rahmen der Maßstabsbesprechung am 20. März 2014 ... auf der Grundlage von im Vorfeld erfolgten Sondierungsgesprächen … ein Quervergleich hergestellt“ worden sei, „um die einzelnen Leistungen besser beurteilen und einsortieren zu können“ (vgl. Seite 1 des Schriftsatzes vom 27. April 2015).
14Diese bereits deutlich vor der Erstellung der Erstbeurteilervorschläge – die Erstbeurteilung für den Antragsteller datiert vom 18. Juni 2014 – vorgenommenen Festlegungen des Beurteilungsinhalts für die einzelnen Beamten ist ebenso wie der zu diesem Zweck erfolgte Quervergleich mit den oben dargestellten Vorgaben der BRL Pol NRW für das Beurteilungsverfahren nicht vereinbar. Ein solcher Quervergleich ist nach Nr. 9.2 Abs. 2 BRL NRW Aufgabe des Endbeurteilers. Dieser hat in der Endbeurteilerbesprechung – unter Heranziehung personen- und sachkundiger Bediensteter – die Beurteilungen mit dem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen in der gesamten Vergleichsgruppe zu erreichen. Zwar sind nach Nr. 9.1 Abs. 4 Satz 2 BRL Pol NRW auch schon vor der Erstellung des Beurteilungsvorschlags Gespräche der Vorgesetzten mit den Erstbeurteilern mit dem Ziel der Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe zulässig und sinnvoll. Das beinhaltet allerdings lediglich die generelle Vermittlung der Beurteilungsmaßstäbe an die Erstbeurteiler, gegebenenfalls anhand einzelner ausgewählter Beamter als Orientierungsmaßstab, nicht aber die Festlegung konkreter Beurteilungsinhalte und -ergebnisse in Bezug auf sämtliche zur Vergleichsgruppe zählende (herausgehobene) Beamte.
15Diese Einschätzung findet auch Bestätigung in den Erläuterungen zu der insoweit wortgleichen alten Fassung der Beurteilungsrichtlinien (RdErl. d. Innenministeriums vom 25. Januar 1996 -IV B 1-3034 H-, geändert durch RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Justiz vom 19. Januar 1999). Danach war als Ziel dieser Maßstabsgespräche lediglich vorgesehen, dass „bei der Erstellung der Beurteilungsvorschläge die Beurteilungsmaßstäbe nicht völlig außer acht gelassen werden“. Ferner wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beurteilungsvorschlag den Quervergleich innerhalb einer Vergleichsgruppe nicht berücksichtigen könne (Hervorhebung durch den Senat), da die Erstbeurteiler nicht alle Angehörigen der Vergleichsgruppe bewerten könnten.
16Keiner abschließenden Entscheidung bedarf es danach, ob diese Gestaltung des Beurteilungsverfahrens darüber hinaus im Widerspruch zu der Vorgabe aus Nr. 9.1 Abs. 3 Satz 1 BRL Pol NRW steht, wonach der Erstbeurteiler die Leistungen des Beamten „unabhängig“ beurteilt. Auch wenn der in der Maßstabsbesprechung erstellten Rangliste nicht der Charakter einer Weisung zukommt und der Antragsgegner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen die Beurteilung betont, dass die Erstbeurteiler trotzdem weiterhin bei der Erstbeurteilung weisungsfrei (vgl. Seite 2 des Schriftsatz vom 16. Januar 2015) bzw. nicht an das in der Maßstabsbesprechung gefundene Ranking gebunden gewesen sei (vgl. Seite 1 des Schriftsatzes vom 16. Februar 2015), dürfte daraus für den Erstbeurteiler gleichwohl ein nicht unerheblicher (faktischer) Druck folgen, den Erstbeurteilervorschlag entsprechend zu erstellen. In den Erstbeurteilungen vorgenommene Abweichungen vom Ergebnis der Maßstabsbesprechung wurden vom Endbeurteiler in der Endbeurteilerbesprechung überwiegend allein mit dem Hinweis zurückgewiesen, es seien „keine Gründe ersichtlich oder vorgetragen worden, warum das Ergebnis des Beurteilungsvorschlages vom Ergebnis der Maßstabsbesprechung abweicht“ (vgl. den Vermerk über die Endbeurteilerbesprechung vom 28. Juli 2014).
17Ebenso bedarf es keiner weiteren Überprüfung, ob die vom Antragsteller gerügte unterbliebene Benennung „sämtlicher Tätigkeiten“ (Tätigkeit als Kradfahrer, als Multiplikator elektronischer Streifenbelege und die Mitarbeit im Schichtdienst-Management) zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führt. Es sei allerdings darauf hingewiesen, dass allein der Umstand, dass eine bestimmte Tätigkeit nicht ausdrücklich aufgeführt wird, jedenfalls dann, wenn sie nur von untergeordneter Bedeutung ist, nicht zwingend den Schluss zulässt, diese sei nicht hinreichend in die Beurteilung eingeflossen.
18Der festgestellte Fehler ist auch potentiell kausal für das Auswahlergebnis. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller im Fall einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens befördert wird.
19Der Antragsteller hat schließlich die Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Die mit der Besetzung der streitgegenständlichen Beförderungsstellen einhergehenden Ernennungen der Beigeladenen wäre im Falle eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht ohne weiteres wieder rückgängig zu machen.
20Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.
21Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
22Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.