Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 18. Okt. 2016 - 2 K 6759/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.
1
Tatbestand:
3Die Klägerin steht im Polizeidienst des beklagten Landes. Sie ist im PolizeipräsidiumE. (im Folgenden: Polizeipräsidium) als Polizeihauptkommissarin (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) in der Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz tätig.
4Für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Mai 2014 wurde über die Klägerin eine dienstliche Regelbeurteilung erstellt. Der Erstbeurteiler, EPHK T. , schlug eine Beurteilung mit einer Gesamtnote von fünf Punkten vor, die sich aus einer Bewertung in den acht Einzelmerkmalen von 5-5-5-5-4-4-5-4 zusammensetzte. Unter dem 12. Juni 2014 gab der weitere Vorgesetzte der Klägerin, EPHK H. , unter Hinweis auf einen Quervergleich mit anderen Mitgliedern der Vergleichsgruppe ein abweichendes Votum ab, wonach das Gesamturteil auf vier Punkte lautete und die Merkmale Arbeitseinsatz, Arbeitsweise, soziale Kompetenz und Mitarbeiterführung um jeweils einen Punkt abgesenkt wurde. Dieser Vorschlag wurde von den weiteren Linienvorgesetzten, so auch vom Direktionsleiter LPD T1. , mitgezeichnet.
5In der Beurteilungskonferenz vom 21. Juli 2014 folgte der Endbeurteiler, PP X. , dem Vorschlag aus der Linie unter Hinweis auf den behördenintern angelegten Beurteilungsmaßstab und den Quervergleich mit den Leistungsstärksten innerhalb der Vergleichsgruppe.
6Mit einer ergänzenden Stellungahme vom 15. September 2014 teilte EPHK H. mit, er habe aufgrund eines Übermittlungsfehlers eine zu starke Absenkung in den Einzelmerkmalen vorgeschlagen; lediglich die Merkmale soziale Kompetenz und Mitarbeiterführung, nicht aber die Merkmale Arbeitseinsatz und Arbeitsweise habe er absenken wollen. Diese Stellungnahme wurde wiederum von den weiteren Linienvorgesetzten, so auch von LPD T1. , mitgezeichnet.
7Die Beurteilung der Klägerin wurde sodann in einer weiteren Beurteilungskonferenz am 26. Januar 2015, bei der EPHK H. und LPD T1. anwesend waren, dem Endbeuteiler vorgelegt. Hierbei erläuterte EPHK H. laut Vermerk vom 6. Mai 2015 die Gründe für seine ergänzende Stellungnahme vom 15. September 2014. Nach erneutem behördenweiten Vergleich des Leistungsbildes der Klägerin mit dem der übrigen Angehörigen der Vergleichsgruppe senkte der Endbeurteiler weiterhin alle vier Merkmale Arbeitseinsatz, Arbeitsweise, soziale Kompetenz und Mitarbeiterführung um je einen Punkt ab. Diese Entscheidung teilte er der Klägerin persönlich am 18. Mai 2015 mit. Die Beurteilung wurde am 9. Juni 2015 vom Endbeurteiler unterzeichnet und der Klägerin am 18. Juni 2015 bekannt gegeben.
8Die Klägerin hat am 7. Oktober 2015 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Die Beurteilung sei rechtswidrig. Der Endbeurteiler habe eine nicht lineare Absenkung von Einzelmerkmalen im Quervergleich vorgenommen. In einem solchen Fall bedürfe es einer gesonderten Begründung, weshalb sich der Endbeurteiler veranlasst gesehen habe, gerade die Bewertung der in der Abweichungsbegründung genannten Merkmale abzusenken. Vor diesem Hintergrund sei die Absenkungsentscheidung des Endbeurteilers nicht plausibel. Nach der ergänzenden Stellungnahme von EPHK H. vom 15. September 2014 sei allenfalls die Absenkung der Merkmale soziale Kompetenz und Mitarbeiterführung nachvollziehbar. Hinsichtlich der Merkmale Arbeitseinsatz und Arbeitsweise hingegen habe es keinen Vorschlag eines Linienvorgesetzten gegeben, auf den sich der Endbeurteiler in der Beurteilungskonferenz habe stützen können.
9Die Klägerin beantragt,
10den Beklagten unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 9. Juni 2015 zu verpflichten, über die Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis 31. Mai 2014 eine neue dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er ist der Auffassung, dass die angegriffene Beurteilung rechtmäßig sei. Der Endbeurteiler habe auch nach der ergänzenden Stellungnahme von EPHK H. vom 15. September 2014 die Merkmale Arbeitseinsatz und Arbeitsweise aufgrund eines erneut vorgenommenen Quervergleichs mit allen Angehörigen der Vergleichsgruppe absenken können.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und der Personalakte der Klägerin Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Leistungsklage zulässig, aber unbegründet.
17Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung der streitigen und Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung. Die Beurteilung des Polizeipräsidiums vom 9. Juni 2015 ist rechtmäßig.
18Nach ständiger Rechtsprechung,
19vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2015 - 6 A 360/14 -, juris, Rn. 31; Beschluss vom 7. April 2011 - 6 A 1495/10 -, juris, Rn. 14,
20unterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.
21Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es ferner, dass der Dienstherr, wenn er - wie hier - für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob das tatsächlich durchgeführte Beurteilungsverfahren die in den Beurteilungsrichtlinien vorgegebenen wesentlichen Verfahrensstadien und Abläufe eingehalten hat und ob die beurteilten Beamten nach den gleichen Maßstäben beurteilt worden sind.
22Vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 - 2 C 8.79 -, juris, Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2014 - 6 A 1767/11 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 22. September 2011 - 6 A 1284/11 -, juris, Rn. 10.
23Die Beurteilung vom 9. Juni 2015 ist unter Beachtung der Form- und Verfahrensvorschriften erstellt worden, und das Gericht vermag auch keine materiell-rechtlichen Fehler festzustellen.
24Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Klägerin, die Absenkungsentscheidung des Endbeurteilers sei nicht hinreichend plausibel. Die dienstliche Beurteilung genügt dem Begründungserfordernis gemäß Nr. 9.2 Abs. 3 Satz 1 der Beurteilungsrichtlinien der Polizei (BRL Pol). Danach hat der Schlusszeichnende die abweichende Beurteilung zu begründen, wenn Erst- und Endbeurteilung bei der Bewertung der Merkmale und des Gesamturteils nicht übereinstimmen. Das ist vorliegend mit dem Hinweis auf den behördenintern angelegten Beurteilungsmaßstab und den Quervergleich mit den Leistungsstärksten innerhalb der Vergleichsgruppe erfolgt.
25Umfang und Intensität einer Begründung im Beurteilungsverfahren haben sich daran auszurichten, was angesichts des vorgesehenen Beurteilungsverfahrens überhaupt möglich und zulässig ist. Beruht die Endbeurteilung nicht auf einer abweichenden Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils, sondern auf einzelfallübergreifenden Erwägungen, etwa der Korrektur einer zu wohlwollenden oder zu strengen, vom allgemeinen Beurteilungsmaßstab abweichenden Grundhaltung des Erstbeurteilers und/oder auf einem allgemeinen Quervergleich mit den Beurteilungen der weiteren zur Vergleichsgruppe gehörenden Personen unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Richtsätze, muss die Abweichungsbegründung diese Gesichtspunkte in den Vordergrund stellen.
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2015 - 6 B 287/15 -, juris, Rn. 10 m.w.N.
27Gemessen hieran ist der Verweis auf den Quervergleich hinreichend plausibel. Das Polizeipräsidium hat deutlich gemacht, dass die Abstufung gerade auf dem Quervergleich als einzelfallübergreifender Erwägung beruhte.
28Zwar kommt auch der Quervergleich in aller Regel - abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall einer generellen Maßstabsverkennung eines Erstbeurteilers - nicht ohne den Blick auf die Leistungen des betreffenden Beamten aus. Bei der Absenkung einer Beurteilung aufgrund des Quervergleichs sowie zur Korrektur eines zu wohlwollenden Beurteilungsmaßstabs muss der Endbeurteiler - sollen wie hier nicht sämtliche Bewertungen linear herabgesetzt werden - nach sachgerechten Kriterien entscheiden, in welchen Punkten und in welchem Umfang diese Absenkung vorgenommen werden soll. Dies schließt eine entsprechend differenzierte Kenntnis über das individuelle Leistungsbild des Beurteilten oder jedenfalls die konkreten Beurteilungsmaßstäbe des personen- und sachkundigen Erstbeurteilers notwendig ein. Anderenfalls ist es nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage der Endbeurteiler zu der Einschätzung gelangt, dass der betreffende Beamte im Quervergleich „zu gut" beurteilt worden ist. Dabei muss der Beurteiler das vom Beamten während des Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild nicht zwingend aus eigener Anschauung kennen. Vielmehr ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass er sich die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen Kenntnisse verschafft. Hierfür kann er sich aller verfügbaren und geeigneten Erkenntnisquellen bedienen. Es obliegt grundsätzlich der Entscheidung des Beurteilers, auf welche Weise er sich die erforderlichen Erkenntnisse verschafft. Dem Endbeurteiler, dem es regelmäßig an einer hinreichenden eigenen Anschauung fehlt, kann die für die Beurteilung erforderliche tatsächliche Erkenntnisgrundlage anhand des Beurteilungsvorschlags, gegebenenfalls angefertigter Beurteilungsbeiträge sowie durch in der Endbeurteilerbesprechung anwesende personen- und sachkundige Bedienstete vermittelt werden (vgl. Nr. 10.2.1 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4, Nr. 10.2.2 Abs. 3 Satz 3 BRL MBW).
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2016 – 6 A 2596/14 –, juris, Rn. 36 ff. m. w. N.
30Diesen Anforderungen wird die Vorgehensweise bei der Absenkung der Beurteilung der Klägerin gerecht. Zwar lag der zunächst vom Endbeurteiler im Rahmen der Beurteilungskonferenz am 21. Juli 2014 getroffenen Absenkungsentscheidung ein irrtümliches Votum der Linienvorgesetzten der Klägerin zugrunde. Nach dem dieser Umstand von EPHK H. in seiner Stellungnahme vom 15. September 2014 mitgeteilt wurde, war der Endbeurteiler gehalten, in Ansehung des neuen Votums aus der Linie erneut über die Beurteilung der Klägerin gemäß den Vorgaben der BRL Pol zu entscheiden. Dem ist der Endbeurteiler nachgekommen: Die Beurteilung der Klägerin wurde zum Gegenstand einer weiteren Beurteilungskonferenz am 26. Januar 2015 gemacht. Bei dieser waren die Linienvorgesetzten der Klägerin EPHK H. und LPD T1. anwesend und haben die Hintergründe für die weitere Stellungnahme vom 15. September 2014 erläutert. Der Endbeurteiler hat sonach über die anwesenden Linienvorgesetzten als personen- und sachkundige Bedienstete die individuellen Leistungen der Klägerin in den Blick genommen. Auf dieser Grundlage hat er die Leistungen der Klägerin erneut einem behördenweiten Quervergleich unterzogen und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Merkmale Arbeitseinsatz und Arbeitsweise im Vergleich mit den leistungsstärksten Beamten der Referenzgruppe „zu gut“ bewertet wurden und um jeweils einen Punkt abzusenken sind. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
31Das Gericht folgt nicht der in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin geäußerten Rechtsauffassung, dass eine nicht lineare Absenkung von Einzelmerkmalen im Quervergleich rechtmäßigerweise nur dann erfolgen könne, wenn als Grundlage dafür ein entsprechender Vorschlag aus der Linie vorhanden sei. Dies führte zu einer Bindung des Endbeurteilers an den Erstbeurteilervorschlag bzw. an etwaige davon abweichende Voten der Linienvorgesetzten und widerspräche der Aufgaben- und Verantwortungsverteilung gemäß den BRL Pol. Nach Nr. 9.1 „Erstbeurteilung" Abs. 5 BRL Pol ist der Beurteilungsvorschlag dem Schlusszeichnenden auf dem Dienstweg zur abschließenden Beurteilung vorzulegen. Dabei haben die Vorgesetzten der Erstbeurteiler den Vorschlag mit ihren Vorgesetzten zu erörtern und auch zu berücksichtigen, inwieweit der zu Beurteilende im Vergleich zu anderen ihnen unterstehenden Beamten der Vergleichsgruppe den Anforderungen entsprochen hat. Gemäß Nr. 9.1 „Erstellung der Beurteilungen" Abs. 3 BRL Pol ist der Beurteilungsvorschlag sodann als Entwurf zu kennzeichnen und einschließlich des Vorblatts - hier mit der abweichenden Stellungnahme und Bewertung - auf dem Dienstweg dem Schlusszeichnenden vorzulegen. Nach Nr. 9.2 „Schlusszeichnung“ Abs. 1 BRL Pol ist der Schlusszeichnende zur Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe verpflichtet und soll bei Regelbeurteilungen die zur einheitlichen Anwendung festgelegten Richtsätze berücksichtigen. Gemäß Abs. 2 der Bestimmung sind die Beurteilungen in der Beurteilerbesprechung mit dem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen.
32Nach diesen Vorgaben wird eine Beurteilung vom Erstbeurteiler über die Linienvorsetzten nach oben zum Endbeurteiler gereicht, dem die abschließende Beurteilung vorbehalten ist. Auf den jeweils zu durchlaufenden Stufen wird die Beurteilung einem Vergleich mit den anderen Beamten der Vergleichsgruppe unterzogen, wobei sich dieser Vergleich naturgemäß nur auf die dem jeweiligen Vorgesetzten in seiner Organisationseinheit unterstehenden Beamten erstrecken kann. Den erforderlich Vergleich zwischen den Beamten der Vergleichsgruppe bezogen auf die gesamte Behörde kann nur der Endbeurteiler vornehmen, da er allein den behördenweiten Überblick über das Leistungsbild aller betreffenden Beamten hat. Diesem System ist die Befugnis des Endbeurteilers immanent, von vorangehenden Beurteilungsvorschlägen und Voten aus der Linie bei Anlegung eines behördenweiten Maßstabs abzuweichen.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
34Beschluss:
35Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
36Gründe:
37Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 18. Okt. 2016 - 2 K 6759/15
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Das angefochtene Urteil ist in diesem Umfang wirkungslos.
Im Übrigen wird das angefochtene Urteil geändert und die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 4/5 und das beklagte Land 1/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der am 30. März 1969 geborene Kläger steht als Finanzbeamter im Dienst des beklagen Landes. Er wurde am 19. Juni 1991 zum Finanzanwärter, am 1. März 1995 zum Steuerinspektor und zuletzt am 3. August 1998 zum Steueroberinspektor (Besoldungsgruppe A 10) ernannt. Er ist nach einer Tätigkeit in der Betriebsprüfungsstelle des Finanzamtes L. -Mitte seit Februar 2007 bei dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung (STRAFA) in C. als Fahndungsprüfer beschäftigt. In seinem jetzigen Amt wurde der Kläger vor der hier streitbefangenen Beurteilung zuletzt unter dem 17. März 2009 mit dem Gesamturteil „vollbefriedigend“ dienstlich beurteilt. Dabei wurde ihm die Beförderungseignung zuerkannt.
3Zum Stichtag 31. Dezember 2011 waren u.a. die Steueroberinspektoren dienstlich zu beurteilen. Zu diesem Zweck führte der Sachgebietsleiter StOAR U. mit dem Kläger am 26. September 2011 ein Beurteilungsgespräch. Am 5., 13. Oktober, 5. Dezember 2011 und 9. Januar 2012 besprachen die Sachgebietsleiter beim STRAFA C. mit dem Vorsteher des STRAFA C. die anstehenden Beurteilungen unter Vorstellung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten. Am 15. Dezember 2011 fand die Regionalbesprechung der Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung statt. In dem am 3. Januar 2012 freigegebenen Beurteilungsplan der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 10 wurde der Kläger unter der laufenden Rangnummer 11 bei dem STRAFA C. mit dem Gesamturteil „vollbefriedigend unterer Bereich“ unter Zuerkennung der Beförderungseignung und einer prognostischen Gesamtpunktzahl von 33 eingeordnet. Am 24. Januar 2012 fand die zur Erstellung der dienstlichen Beurteilungen vorgesehene Gremiumsbesprechung aller Dienststellenleitungen des Oberfinanzbezirkes statt.
4In der durch den Vorsteher des STRAFA C. LRD I. -U1. gezeichneten, für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 erstellten Beurteilung vom 9. März 2012 lautete das Gesamturteil „vollbefriedigend unterer Bereich“. Dem Kläger wurde die Beförderungseignung zuerkannt. In den einzelnen Leistungsmerkmalen wurde er dreimal mit 3 Punkten und einmal mit 4 Punkten bewertet, die Befähigungsmerkmale lauteten sechsmal auf 3 Punkte und einmal auf 2 Punkte (insgesamt 33 Punkte). In der Beurteilung waren die Beteiligung des Sachgebietsleiters StOAR U. , dem der Kläger vom 1. August 2009 bis zum 31. Dezember 2011 unterstand (fälschlich als früherer Vorgesetzter bezeichnet), sowie die Anhörung des seit Februar 2012 unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers StOAR I1. vermerkt. Eine Beteiligung des früheren Sachgebietsleiters des Klägers ORR B. , dem der Kläger bis zum 31. Juli 2009 unterstanden hatte, war nicht vermerkt. In der zusammenfassenden Würdigung ist ausgeführt:
5„Herr Steueroberinspektor I2. ist ein engagierter und stets motivierter Steuerfahndungsprüfer, der sich seit seinem Wechsel zum Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C. fundierte Steuerstrafrechtskenntnisse angeeignet und seinen Erfahrungsschatz als Außenprüfer, über den er als Lohnsteueraußen- und Betriebsprüfer bereits verfügte, weiter vertieft hat. Seine Fachkenntnisse und Erfahrungen, aber auch seine rasche Auffassungsgabe versetzen ihn in die Lage, bei seinen Prüfungen die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Mit Herrn I2. wurde für die Zukunft eine enge Abstimmung seiner Ermittlungsmaßnahmen mit seinem Vorgesetzten vereinbart. Die aus seinen Ermittlungen resultierenden Feststellungen lässt er in begründete und durchdachte Arbeitsergebnisse einfließen. Er sollte aber versuchen, diese für Dritte leichter nachvollziehbar darzustellen.
6Herr I2. arbeitet eigenverantwortlich und richtet seine Arbeitserledigung an den jeweiligen Erfordernissen der auf ihn übertragenen Arbeiten aus. Er ist entschlussfreudig und geht in der Verhandlungs- und Gesprächsführung durchweg zielsicher und geschickt vor. Er steht zu seinen Entschlüssen und Arbeitsergebnissen. Den Belastungen seines Arbeitsbereiches zeigt er sich gewachsen.
7Sein stets freundliches und hilfsbereites Wesen machen Herrn I2. zu einem allseits geschätzten Mitarbeiter.“
8Unter dem 21. Juni 2012 beantragte der Kläger die Abänderung seiner Beurteilung auf das Gesamturteil „sehr gut“, weil er sich insbesondere in den Punkten Arbeitsmenge, Arbeitsweise und Arbeitsgüte als durch seinen Sachgebietsleiter zu schlecht beurteilt ansah. Zudem habe er sich – völlig überraschend - auch mit Blick auf seine vorangegangene Beurteilung verschlechtert, obgleich sein früherer Sachgebietsleiter anlässlich der vorangegangenen Beurteilung eine Verbesserung, möglicherweise sogar um zwei Noten („Doppelsprung“), in Aussicht gestellt habe.
9Nach Einholung von Stellungnahmen des Vorstehers LRD I. -U1. , des Sachgebietsleiters StOAR U. und des vorherigen Sachgebietsleiters ORR B. lehnte das beklagte Land eine Änderung der Beurteilung mit Bescheid vom 20. Juli 2012, dem Kläger am 30. Juli 2012 ausgehändigt, ab. Zur Begründung führte es aus, die Beurteilung sei in einem rechtmäßigen Verfahren zustande gekommen und habe mit ihrem Gesamturteil zu einem zutreffenden Ergebnis geführt. Der Kläger liege in Teilbereichen über dem Durchschnitt seiner Besoldungsgruppe. Eine Verschlechterung gegenüber der Vorbeurteilung sei nicht gegeben. Vielmehr seien mit den neuen Beurteilungsrichtlinien eine Binnendifferenzierung und eine weitere Note im Gesamturteil hinzugekommen. Der Kläger schätze seine Leistung zu hoch ein. Aus den eingeholten Stellungnahmen ergebe sich, dass seine Arbeitsweise schwach und zu oberflächlich gewesen sei, um ihm weitere Sonderaufgaben zukommen lassen zu können. Seine Ermittlungsergebnisse seien für Dritte oftmals nicht transparent, die Aktenführung sei chaotisch. Auch sein Sozialverhalten sei im Hinblick auf Konfliktsituationen, insbesondere mit Blick auf die Hinweise zu einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung, zutreffend eingeschätzt worden. Sein früherer Sachgebietsleiter habe ihm entgegen seinem Vorbringen auch keine bessere Beurteilung zugesagt, sondern ausschließlich auf die Möglichkeit bei entsprechender Leistung hingewiesen.
10Der Kläger hat am 30. August 2012 Klage erhoben. Er hat vorgetragen, dass bereits die Beurteilungsrichtlinien der Finanzverwaltung rechtswidrig seien. Die in Ziffer 4 der Richtlinien vorgeschriebene Festlegung eines Gesamturteils durch ein Gremium ohne vorherige Bewertung der Einzelmerkmale verstoße gegen Art. 33 Abs. 2 GG, weil das Gesamturteil nicht mehr aus den Einzelmerkmalen entwickelt werde. Aus Ziffer 6 der Richtlinien lasse sich nicht ableiten, in welchem Verhältnis das fünfstufige Bewertungssystem der Leistungsmerkmale zu dem vierstufigen System der Befähigungsmerkmale stehe. Darüber hinaus halte er den Sachgebietsleiter StOAR U. aufgrund einer erschwerten Kommunikation und Benachteiligung für voreingenommen. Schließlich sei die Beurteilung unplausibel. Die zusammenfassende Würdigung widerspreche den Einzelmerkmalen. Zudem habe er eine Stelle besetzt, die nur für besonders qualifizierte Beamte vorgesehen sei. Diese habe er mit eigenständigem Arbeiten und der Übernahme von Sonderaufgaben auch entsprechend ausgefüllt.
11Der Kläger hat beantragt,
12das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Juli 2012 zu verurteilen, die für den Zeitraum 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 erstellte dienstliche Beurteilung vom 9. März 2012 aufzuheben und den Kläger für den vorgenannten Zeitraum erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dienstlich zu beurteilen.
13Das beklagte Land hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Es hat unter Bezugnahme auf seinen Bescheid vorgetragen, dass das Beurteilungsverfahren nach den rechtmäßig ergangenen Richtlinien eingehalten worden sei. Insbesondere ziele Ziffer 4 der Richtlinien nicht auf einen schematischen Abgleich der Einzelnoten im Hinblick auf die festgelegte Gesamtnote, sondern lasse Raum für individuelle Wertungen. In Ziffer 6 der Richtlinien sei ein in sich schlüssiges Bewertungssystem aufgestellt. Es könne weder von einer Voreingenommenheit des Sachgebietsleiters noch des Vorstehers ausgegangen werden. Dienstliche Spannungen und die kritische Einschätzung der Arbeitsweise und ‑leistung des Klägers reichten hierfür nicht aus. Der Kläger sei zwar der „Älteste“ seiner Vergleichsgruppe. Angesichts seiner Leistungen habe er aber nicht anders beurteilt werden können. Darin habe auch in den Besprechungen Einigkeit bestanden. Schließlich spiegelten sowohl die Bewertungen der Einzelmerkmale als auch die zusammenfassende Würdigung das zutreffende Bild eines durchschnittlichen Beamten wider.
16Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2014 durch Vernehmung von StOAR U. und LRD I. -U1. als Zeugen Beweis über die Umstände der Erstellung der dienstlichen Beurteilung des Klägers erhoben. Mit Urteil vom selben Tage hat es der Klage stattgegeben. Die angegriffene Beurteilung sei rechtswidrig. Sie sei in einem durch die „Richtlinien für die Beurteilung und Beförderung der Beamtinnen und Beamten der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen“ rechtswidrig geregelten Verfahren erstellt worden. Es verstoße gegen das Gebot der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG, den Einzelmerkmalen einer Beurteilung ihre eigenständige Aussagekraft durch die in Ziffer 4.4.3 der Richtlinien vorgesehene Angleichung an die zuvor bindend festgelegte Gesamtnote zu nehmen. Die Beurteilung des Klägers sei auch nach diesem Verfahren erfolgt. Das Ergebnis der Beweisaufnahme gebiete die Annahme, dass das Gesamturteil nicht aus den Bewertungen der Einzelmerkmale entwickelt worden sei. Es sei vielmehr in allen Besprechungen zunächst um die Festlegung der Leistungsreihenfolge, des Gesamturteils und der prognostischen Summe der Einzelmerkmale gegangen. Die jeweiligen Einzelmerkmale seien nicht durchgängig durchgesprochen worden. Zudem erweise sich die Verfahrensweise in Ziffer 4.4.3 Absatz 1 Satz 4 der Richtlinien als fehlerhaft. Denn die Ergebnisse der Gremiumsbesprechung seien für den Beurteiler bindend. Dies widerspreche dem Grundsatz, dass der Beurteiler die Beurteilung eigenverantwortlich und nach eigener Überzeugung zu erstellen habe. Schließlich verstoße die Beurteilung des Klägers gegen Ziffer 4.5 Satz 3 der Richtlinien. Der frühere Sachgebietsleiter des Klägers ORR B. sei als zu beteiligende Person in der Beurteilung entgegen der Vorgaben nicht vermerkt. Auch wenn dieser tatsächlich bei der Beurteilungserstellung beteiligt worden sein sollte, was das Gericht angesichts der Zeugenaussagen annehme, fehle es an dem formalen Vermerk. Die Rüge der Voreingenommenheit greife dagegen nicht durch. Der Sachgebietsleiter StOAR U. habe anschaulich die sachlichen Kritikpunkte an der Arbeit des Klägers benennen können. Ebenso wenig sei die Beurteilung als unplausibel anzusehen. Denn die zusammenfassende Würdigung stimme mit den festgesetzten Punktwerten eines Beamten, der das Gesamturteil „vollbefriedigend“ erhalte, überein. Es sei auch nicht zu erkennen, dass das Verhältnis der Punktwerte der Einzelmerkmale und der Gesamtnote nicht nachvollziehbar sei.
17Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 26. Februar 2015 zugelassenen Berufung trägt das beklagte Land im Wesentlichen vor: Das Beurteilungsverfahren des Klägers sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Bei den Sachgebietsleiterbesprechungen seien schriftliche Vermerke, im Falle des Klägers der durch StOAR U. erstellte „Sprechzettel I2. 2011.doc“, zu den Leistungen der zu Beurteilenden vorgelegt worden. Die Leistungen seien auch durchgesprochen worden, dabei nicht jedes Einzelmerkmal „sklavisch“. Danach habe man den dem Gericht vorliegenden Beurteilungsplan mit dem für den Kläger vorgesehenen Gesamturteil „vollbefriedigend unterer Bereich“ erstellt. Dieser Plan sei Grundlage der Gremiumsbesprechung gewesen, über die nur eine Anwesenheitsliste, den Richtlinien entsprechend, aber kein Protokoll existiere. Dort habe sich die Einschätzung über den Kläger nicht verändert.
18Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts seien die „Richtlinien für die Beurteilung und Beförderung der Beamtinnen und Beamten der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen“ rechtmäßig. Ziffer 4.4.3 der Richtlinien stehe einer unbefangenen Beurteilung der Einzelmerkmale durch den Beurteiler nicht entgegen. Bereits vor dem Gespräch mit dem zu Beurteilenden müsse der Beurteiler eine bewusste Bewertung der Einzelmerkmale vornehmen, um diese mit den Einschätzungen seines Gesprächspartners abgleichen zu können. Dies gelte auch für die Sachgebietsleiterbesprechungen. Für diese Erörterung müsse der Beurteiler ebenfalls eine klare Vorstellung über die jeweiligen Einzelmerkmale haben, um einen Vergleich mit den anderen zu beurteilenden Beamten des Finanzamtes vornehmen zu können. Dementsprechend werde das Gesamturteil nach einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet. Dies entspreche auch den Vorgaben der Ziffer 6 der Richtlinien. Auch dort sei die Bildung des Gesamturteils aus den einzelnen Merkmalen vorgegeben, wie sich aus der Abfolge der einzelnen Unterpunkte in Ziffer 6 ergebe. Genau so sei die Aussage des Zeugen I. -U1. zu verstehen. Zwar werde nicht jedes Einzelmerkmal „sklavisch“ durchgegangen, das Meinungsbild sei jedoch aus dem Leistungsvergleich anhand der einzelnen vorgetragenen und schriftlich vermerkten Merkmale geschöpft worden. Dementsprechend sei das Gesamturteil, wie in der Rechtsprechung für zulässig erachtet, „quasi im Kopf“ aus den Einzelmerkmalen gebildet worden.
19Die Bindung des Beurteilers an das Ergebnis der Gremiumsbesprechung nach Ziffer 4.4.3 Abs. 1 Satz 4 der Richtlinien sei mit Blick auf den Zweck der Beurteilung nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu beanstanden. Erst durch diese Gremiumsbesprechung komme es zu einem gerechten Quervergleich aller zu Beurteilenden. Selbst wenn die Bestimmung rechtswidrig sein sollte, führte dies vorliegend nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung. Da der Beurteiler selbst das Gesamturteil „vollbefriedigend unterer Bereich“ vorgesehen habe, habe sich eine Bindung an das gleichlautende Ergebnis der Gremiumsbesprechung nicht ausgewirkt.
20Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit nach Änderung der streitgegenständlichen Beurteilung in Ziffer IX 1. und 2. hinsichtlich der zu beteiligenden Sachgebietsleiter in der mündlichen Verhandlung des Senats in der Hauptsache für teilweise erledigt erklärt haben, beantragt das beklagte Land,
21das angefochtene Urteil im Umfang der in der Verhandlung erklärten Teilerledigung für wirkungslos zu erklären und im Übrigen zu ändern sowie die Klage abzuweisen.
22Der Kläger beantragt,
23das angefochtene Urteil im Umfang der Teilerledigung für wirkungslos zu erklären und im Übrigen die Berufung zurückzuweisen.
24Er trägt vor: Das beklagte Land könne nicht hinreichend plausibel darlegen, in welcher Art und Weise der Beurteiler über die dienstliche Tätigkeit des Klägers informiert worden sei. Wenn schriftliche Vermerke der Sachgebietsleiter vorgelegt worden seien, müssten diese ebenso wie ein etwa doch vorhandenes Protokoll der Gremiumsbesprechung vorgelegt werden. Nur so könne überprüft werden, ob den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Inhalt und die Begründungstiefe von Beurteilungsbeiträgen genügt sei. Im Streitfall bestehe der Eindruck, dass die während des Beurteilungsverfahrens eingeholten Vermerke ausschließlich einer negativen Absicherung gedient hätten, nicht jedoch einem objektiven Beurteilungsbild.
25Darüber hinaus habe das beklagte Land die zwingende Übernahme des Ergebnisses der Gremiumsbesprechung nicht zu relativieren vermocht. Angesichts der Zeugenaussagen und des Urteils des Verwaltungsgerichts könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Ergebnis der Gremiumsbesprechung ausschließlich als unverbindlicher Reihungsvorschlag zu verstehen sein könnte. Damit könne im Ergebnis nicht mehr von einer eigenständigen Beurteilungskompetenz des Beurteilers gesprochen werden. Des Weiteren sei auch nicht dargelegt, auf welcher Entscheidungsgrundlage das Gremium seine Entscheidung getroffen habe, wenn es denn über Einzelmerkmale weder schriftlich noch mündlich in der Besprechung informiert worden sei.
26Es sei nicht ersichtlich, wie die späteren Einzelmerkmale auf der Grundlage des in dem Beurteilungsplan aufgeführten prognostischen Punktwertes festgelegt worden seien. Ausgehend davon, dass das Gesamturteil nicht aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen hergeleitet werden dürfe, könne nicht nachvollzogen werden, wie die nach einem fünfstufigen System gegliederten Einzelwertungen der Leistungsbewertung und die in einem vierstufigen System differenzierten Einzelwertungen der Befähigungsbewertung aus dem prognostischen Gesamtpunktwert abgeleitet und ins Verhältnis gesetzt worden seien.
27Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Vorstehers des STRAFA C. LRD I. -U1. als Zeugen.
28Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsniederschrift und den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes (vier Hefte) verwiesen.
29E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
30Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Zur Klarstellung ist das angefochtene Urteil in diesem Umfang für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
31Im Übrigen ist die zulässige Berufung begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die angegriffene dienstliche Beurteilung vom 9. März 2012 in der Fassung der in der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2015 erfolgten Änderung ist rechtmäßig.
32Rechtsgrundlage für die dienstliche Beurteilung ist § 93 Abs. 1 LBG NRW. Danach sollen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten in regelmäßigen Zeitabständen beurteilt werden.
33Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Allein der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Hat der Dienstherr ‑ wie hier ‑ Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler an diese Richtlinien hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe gebunden.
34Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005
35- 6 A 3355/03 -, juris, Rn. 26.
36Dabei gilt für das Aufstellen von Beurteilungsrichtlinien, dass der Dienstherr Verfahren und Inhalt dienstlicher Beurteilungen innerhalb der durch das einschlägige Gesetzes- und Verordnungsrecht gezogenen Grenzen weitgehend frei festlegen kann. Er kann nach den Erfordernissen in den einzelnen Verwaltungsbereichen unterschiedliche Beurteilungssysteme einführen, Notenskalen aufstellen und festlegen, welchen Begriffsinhalt die einzelnen Notenbezeichnungen haben. Das gewählte Beurteilungssystem muss aber gleichmäßig auf alle Beamten angewendet werden, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und über ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können. Dienstliche Beurteilungen dienen der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Gebots, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Sie tragen zugleich dem berechtigten Anliegen der Beamten Rechnung, in ihrer Laufbahn entsprechend ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung angemessen voranzukommen. Beurteilungen haben entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen „Klärung einer Wettbewerbssituation“. Ihre wesentliche Aussagekraft erhalten sie erst auf Grund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen. Um zu der erforderlichen objektiven Bewertung des einzelnen Beamten zu führen und die Vergleichbarkeit der beurteilten Beamten zu gewährleisten, muss so gleichmäßig wie möglich verfahren werden. Die Beurteilungsmaßstäbe müssen gleich sein und gleich angewendet werden. Die beurteilenden Vorgesetzten müssen ihrer Bewertung denselben Begriffsinhalt der Noten zugrunde legen und diese mit demselben Aussagegehalt verwenden. Das gilt insbesondere für das die Beurteilungen abschließende Gesamturteil. Es ist nach der Zweckbestimmung der dienstlichen Beurteilung die entscheidende zusammenfassende Bewertung durch den Dienstherrn. Das Gesamturteil ermöglicht vornehmlich den Vergleich unter den Bewerbern. Auf diesen ist bei der sachgerechten Auslese zur Vorbereitung personalrechtlicher Maßnahmen (Anstellung, Übertragung höherwertiger Dienstposten, Beförderung, Einbeziehung in das Auswahlverfahren für den Aufstieg) abzustellen. Für den Dienstherrn wie für den Beamten muss das Gesamturteil zuverlässig Aufschluss geben über den Standort des einzelnen Beamten im Leistungswettbewerb untereinander.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 -, juris, Rn. 13.
38Um diesen Anforderungen an die Beurteilung entsprechen zu können, muss das vom Dienstherrn frei festgelegte System einer Beurteilungsrichtlinie sich daran messen lassen, ob es eine wahrheitsgemäße und realitätsgerechte Sachverhaltsermittlung einschließlich einer ersten Wertung und darauf basierend einen maßstabsgerechten Vergleich der zu beurteilenden Beamten ohne Verlust der Einzelfallorientierung gewährleistet.
39Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 17. März 2015 – 2 A 10578/14 -, juris, Rn. 30, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 -, juris.
40Hiervon ausgehend erweist sich die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 9. März 2012 als rechtmäßig. Das auf einer fehlerfreien Beurteilungsrichtlinie beruhende Beurteilungsverfahren ist den dargestellten Maßstäben entsprechend durchgeführt worden (I). Die Beurteilung des Klägers ist auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden (II).
41(I) Es bestehen keine Bedenken gegen das Beurteilungsverfahren, das das beklagte Land aufgrund der am 1. Juli 2011 in Kraft gesetzten Richtlinien für die Beurteilung und Beförderung der Beamtinnen und Beamten der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: BuBR 2011) sowie der entsprechenden Erlasse des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Mai 2011 (P 1153 – 1/A 10 – II A 2), so genannter Starterlass, und der Verfügung der Oberfinanzdirektion Rheinland vom 19. Juli 2011 (P 1153 – 17 – LZ 113), so genannte Startverfügung (im Folgenden entsprechend bezeichnet), durchgeführt hat.
42Weder die in Ziffer 4.4.3 Abs. 1 Satz 4 BuBR 2011 festgelegte Bindung der Dienststellenleitung an das Ergebnis der Gremiumsbesprechung (1a) noch das in Ziffer 4 BuBR 2011 geregelte Verfahren der Notenfindung (2a) oder das in Ziffer 6 BuBR aufgestellte Bewertungssystem (3a) verstoßen als solche gegen die genannten Beurteilungsgrundsätze. Zugleich sind im Falle des Klägers die daraus abzuleitenden Vorgaben eingehalten worden (1b, 2b und 3b).
43(1a) Das Beurteilungsverfahren ist nicht deshalb zu beanstanden, weil in Ziffer 4.4.3 Abs. 1 Satz 4 BuBR 2011 die Ergebnisse der Gremiumsbesprechungen für die Dienststellenleitungen als nach Ziffer 4.1 BuBR 2011 zuständige Beurteiler bindend festgelegt worden sind. Der Senat folgt nicht der erstinstanzlichen Rechtsprechung, die eine solche Bindung für rechtswidrig hält.
44Vgl. neben dem hier angefochtenen Urteil: VG Düsseldorf, Urteil vom 12. September 2014 – 13 K 7254/13 -, juris, Rn. 49; VG Aachen, Urteil vom 17. Juli 2014 – 1 K 1766/12 ‑, nicht veröffentlicht.
45Ob und inwieweit ein Beurteiler gebunden werden darf, hängt von den Vorgaben der einzelnen Beurteilungsrichtlinien ab. Sehen diese, wie im Falle der Polizei NRW (Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei – BRL Pol -, Runderlass des Innenministeriums vom 9. Juli 2010, MBl. NRW. S. 677 ff.), ein zweistufiges Verfahren vor, wäre eine Bindung des Erstbeurteilers an das Ergebnis des Quervergleichs systemfremd. Solche Verfahren basieren regelmäßig auf der strikten Trennung zwischen unabhängiger und weisungsfreier Erstbeurteilung und der für das Ergebnis allein relevanten Endbeurteilung. Im Rahmen dieser Endbeurteilung findet ein Quervergleich mit den anderen zu beurteilenden Beamten der Vergleichsgruppe statt, er obliegt z.B. dem Schlusszeichnenden nach Ziffer 9.2 Abs. 1 BRL Pol. Dieser entscheidet abschließend über die Beurteilung der Merkmale und das Gesamturteil (Ziffer 9.2 Abs. 2 BRL Pol) und macht dies kenntlich.
46Sieht eine Beurteilungsrichtlinie dagegen keine Trennung zwischen Erst- und Endbeurteilung vor, wie dies in einem einstufigen, aber auch in einem gemischten Verfahren der Fall sein kann,
47vgl. Bodanowitz in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 48. Aktualisierung, Mai 2015, Ordner 2, B V Rn. 271 und B V Rn. 281,
48kommt es entscheidend auf die genaue Aufgabenverteilung zwischen den an der Beurteilung beteiligten Amtsträgern an. Eine Bindung des Beurteilers, also desjenigen, der die Beurteilung zu unterzeichnen hat, an die Entscheidung anderer am Beurteilungsverfahren beteiligter Amtsträger ist nicht von vornherein rechtlich ausgeschlossen. Andernfalls würden die Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn und seine Organisationsbefugnisse ohne rechtliche Notwendigkeit verkürzt werden. Das vom Dienstherrn gewählte System muss sich allerdings an den oben dargelegten Beurteilungsmaßstäben messen lassen. Insbesondere muss es die wahrheitsgemäße und realitätsgerechte Sachverhaltsermittlung sowie den darauf aufbauenden maßstabsgerechten Vergleich der zu beurteilenden Beamten ermöglichen und diesen gedanklichen Prozess überprüfbar darstellen.
49Ein diesen Anforderungen genügendes Beurteilungssystem hat das Finanzministerium mit den BuBR 2011 aufgestellt. Die BuBR 2011 gehen nicht von einem System zweier selbstständiger Beurteilungen, sondern von einer rechtlichen Bündelung einer aufgrund einer Besprechung der vorgesetzten Sachgebietsleiter gewonnenen Ersteinschätzung durch den Dienststellenleiter und einem zusätzlichen Quervergleich in einer Gremiumsbesprechung aller Dienststellenleiter zu nur einer Beurteilung aus: Am Anfang des Beurteilungsverfahrens steht die Ersteinschätzung zum Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbild der zu beurteilenden Beamten. Diese ist Aufgabe der Sachgebietsleiter als unmittelbare Vorgesetzte (Ziffer 4.3.1 BuBR 2011). Sie sind in der Lage, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über die zu Beurteilenden zu bilden (Ziffer 4.5 Satz 1 BuBR 2011), und führen das zu Anfang des Beurteilungsverfahrens vorgesehene Gespräch mit dem zu beurteilenden Beamten (Ziffer 4.3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Ziffer 4.3.1 BuBR 2011). Damit nehmen sie den ersten Abgleich ihrer Einschätzungen mit denjenigen des zu Beurteilenden vor. Das danach folgende weitere Beurteilungsverfahren dient der Erzielung ausgewogener und einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe (Ziffer 4.4 BuBR 2011). Dazu sehen die Richtlinien neben den Richtsätzen (Ziffer 4.4.1 BuBR 2011) die Besprechungen der Sachgebietsleitungen mit dem Vorsteher als Dienststellenleiter innerhalb der Finanzämter (Ziffer 4.4.2 BuBR 2011) und abschließend die Gremiumsbesprechung der Dienststellenleiter (Ziffer 4.4.3 BuBR 2011) vor.
50Nach den Sachgebietsleiterbesprechungen haben die Dienststellenleiter zur Vorbereitung dieser Gremiumsbesprechung eine erste Dokumentation in Form eines Beurteilungsplanes aufzustellen (Ziffer 4.4.2.1 Satz 4 BuBR 2011). Dieser enthält mindestens die zu Beurteilenden in der Reihenfolge ihrer Qualifikation, das vorgesehene Gesamturteil und die vorgesehene Entscheidung über die Beförderungs- oder Aufstiegseignung sowie die wichtigsten Angaben zur Person und zum wahrgenommenen Aufgabengebiet. Zusätzliche sachdienliche „Angaben“ sind dabei möglich (Hinweise zur Anwendung der BuBR 2011, Teil I zu Nr. 4.4.2 BuBR 2011, Nr. 2). Das schließt nach Nr. 8 Abs. 3 der Startverfügung die “auf der inhaltlichen Ausschöpfung der Einzelfeststellungen der Leistungs- und Befähigungskriterien“ beruhenden Gesamtpunktwerte mit ein.
51Der abschließende Quervergleich mit den Beamten der entsprechenden Vergleichsgruppe am Ende des Beurteilungsverfahrens obliegt dem Gremium nach Ziffer 4.4.3 BuBR 2011, dem auch der Beurteiler angehört, und in dessen Beratung er nicht nur den Beurteilungsplan, sondern auch seinen Eindruck von und seine Kenntnisse über den zu Beurteilenden einbringen kann. In der Gremiumsbesprechung findet nochmals ein Vergleich der zu Beurteilenden mit dem Ziel einer weiteren Objektivierung und der Anwendung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe bei den verschiedenen Dienststellen statt (Ziffer 4.4.3 Satz 3 BuBR 2011). Das geschieht durch einen „Vergleich der zu Beurteilenden“ und die „gemeinsame Erörterung insbesondere von Fragen der Leistungsbewertung“. Bei der anschließenden Erstellung der Beurteilung (Ziffer 4.1 BuBR 2011) ist der Beurteiler nach Ziffer 4.4.3 Absatz 1 Satz 4 BuBR 2011 an das Ergebnis des Quervergleichs gebunden.
52Eine letzte Korrekturmöglichkeit sieht Ziffer 4.7 BuBR 2011 für die zu beteiligenden Vorgesetzten vor. Diese haben eine von der Gremiumsbesprechung abweichende Einschätzung hinsichtlich des Gesamturteils oder der Beförderungs- bzw. Aufstiegseignung in einem Vermerk niederzulegen, der zur Beurteilung genommen wird.
53Eine auf dieser Grundlage erstellte dienstlichen Beurteilung ist das Ergebnis eines Erkenntnisprozesses, in den die für die Beurteilung verantwortlichen Bediensteten mit Vorstellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der zu Beurteilenden treten, ohne dass die Tragfähigkeit dieser Vorstellungen davon abhängt, dass sie bereits zu einem Beurteilungsentwurf verfestigt worden sind.
54Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 1998 – 6 A 6370/96 -, juris, Rn. 7, zu den BuBR 1991.
55In diesen Prozess fließen auch die Überlegungen zur Kontrolle der Anwendung einheitlicher Maßstäbe, nämlich solche des Quervergleichs, ein. Das gewährleistet einerseits die wahrheitsgemäße und realitätsgerechte Sachverhalts-ermittlung im Rahmen einer Erstbewertung und andererseits eine maßstabsgerechte Einordnung und Feinjustierung auf überörtlicher Ebene, ohne den Einzelfall aus dem Blick zu verlieren. Insofern beinhaltet die als Abschluss des Erkenntnisprozesses zu erstellende Beurteilung in einer untrennbaren Einheit sowohl die konkrete Einschätzung über den zu Beurteilenden als auch die im Rahmen des Quervergleichs möglicherweise vorgenommenen Korrekturen am Beurteilungsergebnis. Sind dementsprechend alle Verfahrensschritte des Beurteilungsverfahrens durchlaufen, ist es folgerichtig, jedenfalls aber vertretbar, dass der Vorsteher als Ersteller der endgültigen Beurteilung an das in einem Zusammenwirken mehrerer Amtsträger als Beurteiler getroffene Ergebnis der Gremiumsbesprechung gebunden ist.
56(1b) Das vorstehend beschriebene Verfahren ist auch im Falle des Klägers eingehalten worden. Seine Beurteilung oblag dem Vorsteher des STRAFA C. , dem Zeugen LRD I. -U1. . Die Ersteinschätzung zum Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbild des Klägers hat sein unmittelbarer Vorgesetzter, der zuständige Sachgebietsleiter U. vorgenommen, und diese in dem Beurteilungsgespräch mit dem Kläger am 26. September 2011 mit dessen Einschätzung abgeglichen. Darauf folgten die Sachgebietsleiterbesprechungen unter dem Vorsitz des Zeugen LRD I. -U1. am 5. und 13. Oktober sowie 5. Dezember 2011 und 9. Januar 2012. In dem am 3. Januar 2012 freigegebenen Beurteilungsplan wurde der Kläger mit dem vorgesehenen Gesamturteil „vollbefriedigend unterer Bereich“, der Zuerkennung der Beförderungseignung und einer prognostischen Gesamtpunktzahl von 33 eingeordnet. Dieser Vorschlag erfuhr in der abschließenden Gremiumsbesprechung am 24. Januar 2012 keine Änderung. Es ist gleichfalls zu keiner Korrektur durch die zu beteiligenden Vorgesetzten gekommen.
57Ausgehend davon ist gegen die Bindung des Vorstehers an das in einem ausführlichen Erkenntnis-, Wertungs- und Vergleichsprozess gefundene Beurteilungsergebnis nichts einzuwenden.
58Selbst wenn aber diese Bindung des Vorstehers an das Ergebnis der Gremiumsbesprechung höherrangigem Recht widersprechen sollte, schlüge der Fehler nicht auf die Beurteilung des Klägers durch. Ausweislich des Beurteilungsplanes und der entsprechenden, unwidersprochen gebliebenen Angaben des Zeugen LRD I. -U1. hat die Beurteilung des Klägers in der Gremiumsbesprechung keine Änderung erfahren und stimmt somit mit seinem vorherigen Votum überein. Wirkt sich aber ein Fehler in einem Beurteilungsverfahren nicht auf das Ergebnis der Beurteilung aus, führt er nicht zu deren Rechtswidrigkeit.
59Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013 – 1 A 457/12 -, juris, Rn. 5 f. m.w.N..
60(2a) Ebenso wenig lässt sich, entgegen der erwähnten erstinstanzlichen Rechtsprechung,
61neben dem hier angefochtenen Urteil: VG Düsseldorf, Urteil vom 12. September 2014 – 13 K 7254/13 -, juris, Rn. 32 ff.; VG Aachen, Urteil vom 17. Juli 2014 – 1 K 1766/12 -, nicht veröffentlicht,
62dem in Ziffer 4.3 ff. BuBR 2011 geregelten Verfahren der Notenfindung entnehmen, dass der Vorsteher des Finanzamtes als Beurteiler die Bewertung der Einzelmerkmale im Widerspruch zum Grundsatz der Beurteilungswahrheit vornehmen muss und dem zuvor festgelegten Gesamturteil lediglich anpassen kann.
63In welchem Verfahrensstadium einer Beurteilung eine schriftliche Festlegung der Einzelmerkmale erfolgt, hängt von den Vorgaben der jeweiligen Beurteilungsrichtlinien, insbesondere dem in den Richtlinien gewählten Bewertungssystem ab. In dem als Beispiel erwähnten zweistufigen Beurteilungssystem der nordrhein-westfälischen Polizei ist (auch) die Bewertung der Einzelmerkmale durch den Erstbeurteiler in einem Beurteilungsvorschlag schriftlich zu fixieren (Ziffer 9.1 Absätze 3 bis 5 BRL Pol), der als Grundlage für den weiteren Vergleich der zu beurteilenden Beamten dient. Sieht das Beurteilungssystem, wie hier, jedoch ein Verfahren vor, dessen Einzelschritte erst zum Verfahrensende in einer einzigen Beurteilung gebündelt werden, ist eine vorherige schriftliche Fixierung von Einzelmerkmalen nicht zwingend notwendig.
64Vgl. zur Festlegung der Einzelmerkmale „im Kopf“ für ein vergleichbares Verfahren der bayerischen Polizeiverwaltung: BayVGH, Urteil vom 7. Mai 2014 ‑ 3 BV 12.2594 -, juris, Rn. 68.
65Das jeweilige Beurteilungssystem muss dabei aber gewährleisten, dass die Bewertung der Einzelmerkmale anhand der tatsächlich über den zu beurteilenden Beamten getroffenen Feststellungen erfolgt, ohne dass diese bereits als solche an einem schon feststehenden Gesamturteil ausgerichtet wären. Wäre Letzteres der Fall, bestünde die naheliegende Gefahr, dass nicht die konkrete dienstliche Leistung, Befähigung und Eignung zur Grundlage der Beurteilung wird, sondern ausschlaggebend das angestrebte, ohne Rücksicht auf den Einzelfall gewonnene Gesamtergebnis. Damit würde das von einer Sachverhaltsermittlung und Erstbewertung in den Quervergleich mündende Beurteilungsverfahren gleichsam auf den Kopf gestellt und diente nur noch der nachträglichen Rechtfertigung eines in einem freien Vergleich der zu beurteilenden Beamten gefundenen Gesamturteils in Form einer „nachträglichen Plausibilisierung“.
66Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 17. März 2015 – 2 A 10578/14 -, juris, Rn. 37.
67Auf welche Weise der Dienstherr innerhalb des Beurteilungssystems die rechtlich geschuldete Sachverhaltsermittlung und Erstbewertung sicherstellt, liegt in seinem Organisationsermessen. Der Beurteiler hat die dienstliche Beurteilung der ihm unterstehenden Beamten nach streng sachlichen, objektiven Gesichtspunkten unter Einhaltung der durch Gesetz oder Richtlinien vorgegebenen Beurteilungsmaßstäbe eigenverantwortlich und nach eigener Überzeugung zu erstellen. Soweit Rechtsvorschriften oder Beurteilungsrichtlinien nichts anderes verlangen, ist es ihm grundsätzlich überlassen, in welcher Weise er sich die erforderlichen Kenntnisse über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des zu beurteilenden Beamten verschafft. Er kann sich diese Erkenntnisse neben eigener unmittelbarer Beobachtung u.a. durch Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beamten sowie durch Berichte Dritter, insbesondere Berichte der unmittelbaren oder übergeordneten Vorgesetzten verschaffen. Dabei müssen letztere nicht zwingend schriftlich (etwa in Form eine Beurteilungsentwurfs oder –beitrags) erfolgen. Auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2014,
68- 2 A 10.13 -, juris, Rn. 23 ff,
69kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beurteiler sich ausschließlich auf schriftliche Vermerke oder Beiträge der unmittelbaren Vorgesetzten verlassen darf. Vielmehr stützt sich das vorerwähnte Urteil auf die Pflicht zur Berücksichtigung von Beurteilungsbeiträgen bei Ausübung des Beurteilungsspielraumes,
70vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 -, juris, Rn. 25, vom 2. April 1981 – 2 C 34.79 -, juris, Rn. 19, Beschlüsse vom 24. Oktober 1989 – 1 WB 194.88 -, juris, Rn. 7, und vom 18. August 1992 – 1 WB 106.91 -, juris, Rn. 6, Urteile vom 5. November 1998 – 2 A 3.97 -, juris, Rn. 14, vom 21. März 2007 – 2 C 2.06 -, juris, Rn. 8 ff., vom 16. Oktober 2008 – 2 A 9.07 -, juris, Rn. 35, vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 -, juris, Rn. 47, und vom 26. September 2012 – 2 A 2.10 -, juris, Rn. 11 f.,
71sowie darauf, dass bei fehlenden eigenen Erkenntnismöglichkeiten solche Beurteilungsbeiträge einzuholen sind und einen Umfang und eine Tiefe aufweisen müssen, die eine nachvollziehbare Leistungs- und Befähigungsbewertung gewährleisten. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass der Beurteiler ausschließlich auf schriftliche Beurteilungsbeiträge zurückgreifen muss, persönliche mündliche Informationen in dafür vorgesehenen Gesprächen also nicht ausreichen sollen.
72So auch OVG Koblenz, Urteil vom 17. März 2015 – 2 A 10578/14 -, juris, Rn. 48, unter Bezugnahme auf das vorzitierte Urteil des BVerwG vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 -, a.a.O.
73Vielmehr sind im Gegenteil auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
74vgl. Urteile vom 2. April 1981- 2 C 34.79 -, a.a.O., Rn. 19, und vom 21. März 2007 – 2 C 2.06 -, a.a.O., Rn. 8 ff.,
75mündliche Informationen durch den Vorgesetzten eine häufig notwendige, zweifelsfrei aber zulässige Form der Erkenntnisverschaffung. Gerade die mündliche Informationsverschaffung durch unmittelbare Vorgesetzte kann dem Beurteiler mit ihrer Gelegenheit zu Nach- und Rückfragen und dem dadurch möglichen intensiven Austausch über Einzelmerkmale und –wertungen einen weit intensiveren Einblick in das Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbild des zu beurteilenden Beamten gewähren, als dies ein schriftlicher Beurteilungsbeitrag vermag. Auch mit Blick auf die Nachvollziehbarkeit der Beurteilung sprechen keine durchgreifenden Gründe für ausschließlich schriftliche Beurteilungsbeiträge. Zwar hat der Dienstherr im Falle einer mündlichen Erkenntnisverschaffung des Beurteilers die Pflicht sicherzustellen, dass die Bewertung auch nachvollziehbar wird. Dieser Pflicht kann jedoch nicht ausschließlich durch die Verschriftlichung der Mitteilungen über die Einzelheiten zum Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbild des zu beurteilenden Beamten Genüge getan werden, sondern ebenso gut durch weitere Erläuterungen aus Anlass späterer Einwendungen des Beamten gegen die ihm erteilte Beurteilung.
76Das Beurteilungsverfahren nach den BuBR 2011 stellt trotz der erst am Verfahrensende vorgesehenen schriftlichen Abfassung der Beurteilung eine frühzeitige Bewertung und Festlegung der Einzelmerkmale als Grundlage für das daraus zu entwickelnde Gesamturteil sicher:
77Das bereits oben in seinem Ablauf geschilderte Verfahren setzt voraus, dass der zuständige Sachgebietsleiter schon zu Beginn des Beurteilungsverfahrens das Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbild des zu beurteilenden Beamten einschätzt und konkrete Vorstellungen von den einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmalen entwickelt, um mit diesem das einleitende Beurteilungsgespräch führen zu können. In diesem soll nach Ziffer 4.3 Satz 2 in Verbindung mit Ziffer 4.3.1 BuBR 2011 „das Leistungs-, Befähigungs – und Eignungsbild, das die Beurteiler/innen innerhalb des Beurteilungszeitraums gewonnen haben, mit der Einschätzung der Beamtinnen und Beamten abgeglichen werden“. In den Hinweisen zur Anwendung der BuBR 2011, Teil I zu Nr. 4.3 BuBR 2011 („Beurteilungsgespräch“) ist der Gesprächsinhalt weiter konkretisiert. Danach sind „wie bei Personalführungsgesprächen … Hinweise auf Stärken und Schwächen der zu Beurteilenden angebracht, dabei sollte auch versucht werden, offensichtlich überhöhten Selbsteinschätzungen und Erwartungen entgegenzuwirken und unbegründete Befürchtungen zu zerstreuen“ (Nr. 1 Absatz 2).
78In den folgenden Besprechungen der Sachgebietsleiter mit der „Dienststellenleitung“ (Hinweise zur Anwendung der BuBR 2011, Teil I zu Nr. 4.4.2 BuBR 2011, Nr. 1 Absatz 1) sind nach Ziffer 4.4.2.1 Satz 1 BuBR 2011 „Leistung, Befähigung und Eignung der zu Beurteilenden eingehend zu erörtern und miteinander zu vergleichen“. Auch diese Aufgabe ist nur zu erfüllen, wenn die Sachgebietsleiter sich schon gedankliche Vorstellungen über die Benotung der Einzelmerkmale gemacht haben.
79Im Anschluss an die Besprechungen hat der Vorsteher als Dienststellenleiter nach Ziffer 4.4.2.1 Satz 4 BuBR 2011 einen Beurteilungsplan aufzustellen, „in den die zu Beurteilenden in der Reihenfolge ihrer Qualifikation aufzunehmen sind“. Dabei enthält der Beurteilungsplan nach Satz 5 das von dem Dienststellenleiter vorgesehene Gesamturteil, die vorgesehene Entscheidung über die Beförderungs- oder Aufstiegseignung und die wichtigsten Angaben zur Person und zum Aufgabengebiet der zu Beurteilenden. In Nr. 8 („Beurteilungspläne“) der Startverfügung ist ergänzend bestimmt, dass „die prognostischen, auf der inhaltlichen Ausschöpfung der Einzelfeststellungen der Leistungs- und Befähigungskriterien beruhenden Gesamtpunktwerte in den Beurteilungsplänen anzugeben sind“. Die Berechnung der „prognostischen Gesamtpunktwerte“ ist ohne eine Bewertung der Einzelmerkmale nicht möglich, weil der Gesamtpunktwert nichts anderes ist als das Ergebnis einer Addition der Einzelmerkmalbewertungen.
80Schließlich verlangt die Gremiumsbesprechung in Ziffer 4.4.3 Satz 3 BuBR 2011 einen Vergleich der zu Beurteilenden „und die gemeinsame Erörterung insbesondere von Fragen der Leistungsbewertung“. Das setzt für die Dienststellenleitungen voraus, dass sie bei der Vorbereitung der Gremiumsbesprechung konkrete Vorstellungen über die Bewertung der Einzelmerkmale, insbesondere der Leistungsbewertung entwickeln. Ohne eine solche Vorstellung lässt sich der einzelne Beamte weder im Vergleich mit anderen noch bei konkreten Fragen der Leistungsbewertung realitätsgerecht einordnen.
81(2b) Dieses Verfahren ist auch bei der Beurteilung des Klägers eingehalten worden. Durch die Beweisaufnahme ist geklärt, dass der Zeuge LRD I. -U1. als Beurteiler des Klägers vor der abschließenden Gremiumsbesprechung ein eindeutiges Vorstellungsbild von Leistung und Befähigung des Klägers, wie sie in den Einzelmerkmalen Ausdruck finden, hatte. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den Schilderungen des Zeugen über den Ablauf des Beurteilungsverfahrens, das in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Beurteilungsrichtlinie durchgeführt worden ist. Der Zeuge hatte nicht nur aufgrund der ihm vermittelten Kenntnisse der Sachgebietsleiter einen auch die Einzelheiten betreffenden Eindruck, sondern nach seinen glaubhaften Bekundungen auch aufgrund eigener Durchsicht der schriftlichen Berichte der mit Steuerfahndungssachen befassten Beamten eigene Erkenntnisse über die Arbeitsleistung und die Stärken und Schwächen der zu beurteilenden Beamten erhalten. Darüber hinaus hat er nachvollziehbar und schlüssig angegeben, dass er im Hinblick auf das anstehende Beurteilungsverfahren bereits vor den oben näher benannten Sachgebietsleiterbesprechungen seit Anfang 2011 regelmäßige Besprechungen mit den Sachgebietsleitern u.a. mit dem Ziel des Meinungsaustausches über alle Beamten durchgeführt habe. Im Beurteilungsverfahren habe er sich von jedem Sachgebietsleiter Vermerke, so auch den von StOAR U. für den Kläger erstellten „Sprechzettel I2. “, über die jeweiligen Beamten von mindestens einer DIN A 4 Seite zur ersten Sachgebietsleiterbesprechung vorlegen lassen. Diese waren seinem Bekunden zufolge Grundlage der sehr intensiven Besprechungen, bei denen „die einzelnen Beamten mit allen ihren persönlichen Eigenschaften, soweit sie sich dienstlich niederschlagen, durchgesprochen“ worden seien. Bei der darauffolgenden Einordnung der Beamten in das Ranking des Hauses sei es in Einzelfällen zu Auseinandersetzungen gekommen, die spezielle Einzelmerkmale der Beamten zum Gegenstand gehabt hätten. Es habe jedoch meist darüber nicht im Einzelnen gesprochen werden müssen. Bei der Festlegung der prognostischen Gesamtpunktzahl für den Beurteilungsplan hätten – gedanklich – die Einzelmerkmale festgestanden.
82Vor der abschließenden Gremiumsbesprechung hatte der Zeuge seinen Angaben zufolge einen so klaren Eindruck von jedem zu beurteilenden Beamten, dass er auch die Einzelmerkmale hätte schriftlich festlegen können. Dies habe er jedoch nicht getan, sondern sich auf ein Tableau beschränkt, in dem spezifische Stärken und Schwächen der einzelnen Beamten in ihren Einzelmerkmalen hervorgehoben gewesen seien.
83Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge einen nicht der Wahrheit entsprechenden Bericht über das Beurteilungsverfahren abgegeben haben könnte, bestehen nicht. Seine Aussage war in sich, auch auf Nachfrage hin, konsistent, sie vermittelte einen plastischen Eindruck von dem im Jahr 2011 im STRAFA C. durchgeführten Beurteilungsverfahren und enthielt anschauliche Einzelheiten, die auf das tatsächliche Erleben hinweisen.
84Weder der Umstand, dass nach den Angaben des Zeugen nicht alle Einzelmerkmale bei jedem zu beurteilenden Beamten durchgesprochen worden sind, noch die nicht vollständige Erwähnung aller Einzelmerkmale in dem „Sprechzettel“ vermögen den Eindruck zu widerlegen, dass die Einzelmerkmale im Falle des Klägers bereits vor der abschließenden Gremiumsbesprechung gedanklich festgestanden haben. Der Zeuge hat hinsichtlich der Einzelmerkmale nachvollziehbar darauf verwiesen, dass darüber insbesondere gesprochen wurde, wenn es um „Nahtstellen“, das heißt Notensprünge, die Beförderungseignung oder um Spitzennoten ging. Im Allgemeinen habe jedoch unter den Sachgebietsleitern Einigkeit bestanden, dann habe nicht über Einzelheiten gesprochen werden müssen. Wichtig sei allerdings immer die sachgerechte Einordnung des einzelnen Beamten in das Gesamtranking der Dienststelle gewesen.
85Soweit der Sprechzettel des Sachgebietsleiters im Falle des Klägers nicht alle Einzelmerkmale aufführt, ergibt sich daraus kein Anhalt für eine unvollständige Bewertung der Einzelmerkmale vor Festlegung der Gesamtpunktzahl. LRD I. -U1. verfügte – wie dargelegt – nicht nur über diese Informationsquelle, deren formale und inhaltliche Gestaltung er dem freien Ermessen der Sachgebietsleiter überlassen hatte. Er bezog seine Kenntnisse vor allem aus den mündlichen Besprechungen mit den Sachgebietsleitern. Im Rahmen dieser Besprechungen hatten nicht nur der für den Kläger zuletzt zuständige Sachgebietsleiter U. , sondern auch der frühere Sachgebietsleiter B. die Möglichkeit, zur Leistung, Befähigung und Eignung des Klägers Stellung zu nehmen und den sich aus dem Vermerk ergebenden Eindruck zu ergänzen und zu präzisieren.
86Soweit der Vermerk schließlich nur die bis zum 30. September 2011 erzielten Fahndungssummen bzw. die bis zum 30. November 2011 bearbeiteten Fälle aufführt, liegt darin keine rechtlich fehlerhafte Außerachtlassung eines Teils des Beurteilungszeitraumes. Der Zeuge hat auch insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass es für ihn selbstverständlich sei, neue Entwicklungen am Ende des Beurteilungszeitraumes zur Kenntnis zu nehmen und in seine Wertung einzubeziehen. Eine derartige neuere Entwicklung habe es jedoch im Falle des Klägers nicht gegeben.
87Nach allem hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die Beurteilung des Klägers aufgrund einer ordnungsgemäßen Erfassung und vollständigen Bewertung seiner dienstlichen Leistungen und seiner für die Dienstausübung wesentlichen Befähigungsmerkmale und einer darauf aufbauenden Zusammenfassung dieser Erkenntnisse in einem Gesamturteil zustande gekommen ist. Dieses Gesamturteil einschließlich der prognostischen Gesamtpunktzahl ist dokumentiert in dem Beurteilungsplan, der seinerseits Grundlage der Gremiumsbesprechung und der danach erstellten Beurteilung war. Gegen all das ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts folglich nichts zu erinnern.
88(3a) Das Beurteilungsverfahren stellt sich auch nicht auf Grund des durch die Beurteilungsrichtlinien vorgegebenen Bewertungssystems als rechtswidrig dar. Nach Ziffer 6.1 und 6.2 BuBR 2011 ist für die Bewertung der Einzelmerkmale im Rahmen der Leistungsbeurteilung eine fünfstufige Skala von 1 (= entspricht nicht den Anforderungen) bis zu 5 (= übertrifft erheblich die Anforderungen) und für die Bewertung der Befähigungsmerkmale eine vierstufige Skala von 1 (= weniger ausgeprägt) bis 4 (= sehr stark ausgeprägt) vorgesehen. Das in einer siebenstufigen Bewertungsskala bestehende Gesamturteil setzt sich gemäß Ziffer 6.3 BuBR 2011 aus der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung unter Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Einzelnen im Vergleich zu den übrigen Beamten derselben Besoldungsgruppe zusammen. Dass ein derartig abgestuftes System gegen das Prinzip der Bestenauslese verstößt,
89vgl. VG Hamburg, Urteil vom 26. Februar 2013 – 8 K 1969/11 -, juris, Rn. 71 ff.,
90lässt sich auch mit Blick auf das Fehlen einer Erläuterung, in welchem Verhältnis die Bewertung der Einzelmerkmale zu der Bildung des Gesamturteiles steht, nicht erkennen. Bereits aus der – für sich genommen nicht zwingenden,
91vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2013 – 6 A 2201/12 -, juris, Rn. 12, m.w.N. zur ausschließlichen Vergabe von Punktwerten, –
92textlichen Begründung der einzelnen Punktwerte sowie der sprachlichen Differenzierung des Gesamturteils ist eine Schlussfolgerung von bestimmten Einzelmerkmalen hin zu einem entsprechenden Gesamturteil möglich. Die Tatsache, dass sich weder der Beurteilungsrichtlinie noch den entsprechenden Hinweisen eine konkrete Zuordnung von Einzelmerkmalen zu bestimmen Gesamturteilen entnehmen lässt, ist der bereits genannten Ziffer 6.3 BuBR 2011 geschuldet und unschädlich. Wegen der unterschiedlichen Bedeutung der einzelnen Bewertungsmerkmale verbietet sich insbesondere ein arithmetisches Ergebnis als Gesamturteil.
93Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 24. November 1994 – 2 C 21.93 -, juris, Rn. 18, m.w.N.
94(3b) Dass im streitigen Beurteilungsverfahren der Zeuge LRD I. -U1. die Notenabstufungen der Einzelmerkmale oder aber des Gesamturteiles verkannt hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
95(II) Ausgehend von dem eingangs genannten eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsrahmen stellt sich die Beurteilung des Klägers vom 9. März 2012 auch im Übrigen als rechtmäßig dar. Insbesondere ist die Beurteilung plausibel. Es ist nicht feststellbar, dass die Einzelmerkmale schematisch vergeben worden sind, sie im Widerspruch zu dem Gesamturteil stehen, oder dieses nicht mit der zusammenfassenden Würdigung in Einklang zu bringen ist (1). Der Einfluss sachfremder Erwägungen, insbesondere eine Voreingenommenheit des damaligen Sachgebietsleiters, auf die Beurteilung ist ebenfalls nicht erkennbar (2).
96(1) Gesamturteil und Einzelwertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelwertungen herleiten lässt. Dies erfordert jedoch keine Folgerichtigkeit nach rechnerischen Gesetzmäßigkeiten etwa in der Art, dass die Gesamtwertung das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten sein müsste.
97Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 – 2 C 2.06 -, juris, Rn. 14.
98In die höchstpersönliche Einschätzung des Beurteilers können auch Überlegungen einfließen, die bei den Einzelbewertungen nicht vollständig zum Ausdruck kommen. Insbesondere kann der Beurteiler den einzelnen Merkmalen unterschiedliche Bedeutung für die zusammenfassende Bewertung zumessen. Erst wenn die unterschiedliche Gewichtung eine Abweichung zwischen Einzelmerkmalen und Gesamtbewertung nicht mehr erklären kann, leidet die dienstliche Beurteilung an einem unlösbaren Widerspruch und ist nicht plausibel.
99Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 6 A 1414/05 -, juris, Rn. 38f..
100Hiervon ausgehend kann nicht festgestellt werden, dass die Einzelmerkmale an den Kläger – wie er meint - schematisch vergeben worden sind. In der Leistungsbeurteilung hat er dreimal die Notenstufe 3 (= entspricht im Allgemeinen den Anforderungen) und einmal, im Merkmal Arbeitsmenge, die Notenstufe 4 (= entspricht in vollem Umfang den Anforderungen) erhalten, die Befähigungsbeurteilung weist sechs Merkmale mit dem Ausprägungsgrad 3 (= stark ausgeprägt) und ein Merkmal mit dem Grad 2 (= normal ausgeprägt) auf. Ein schematisches, also undifferenziertes Vorgehen ohne Rücksicht auf die persönlichen Merkmale des Klägers lässt sich aus dieser Benotung nicht herleiten. Eine weitere inhaltliche Begründung für seinen Vorwurf hat der Kläger selbst nicht gegeben. Dessen ungeachtet lassen sich die vergebenen Notenstufen aus dem „Sprechzettel I2. “ des Sachgebietsleiters StOAR U. herleiten und begründen. Darin wurden dem Kläger die Bewältigung eines „durchschnittlichen“ Arbeitspensums, eine „selbstständige“, „kooperationsbereite“, jedoch „sprunghafte“ Arbeitsweise mit in der Regel begründeten Arbeitsergebnissen sowie Hilfsbereitschaft bescheinigt. Diese Angaben stehen mit der Benotung in der Leistungsbeurteilung zweifelsfrei in Einklang. Zu den Befähigungsmerkmalen ist in dem Sprechzettel ausgeführt, dass der Kläger sich seiner Belastung als Fahndungsprüfer gewachsen zeige, er über eine rasche Auffassungsgabe verfüge, jedoch zu spontanen Entscheidungen neige. Er stehe zu seinen Arbeitsergebnissen und weise entsprechendes Verhandlungsgeschick auf. Auch diese Einschätzung steht in Einklang mit der Benotung in der Befähigungsbeurteilung. Gestützt werden die in der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung vergebenen Notenstufen durch die konkreten Ausführungen zu dem Leistungs- und Befähigungsbild des Klägers in den Stellungnahmen des Vorstehers LRD I. -U1. vom 13. Juli 2012, des damals zuständigen Sachgebietsleiters StOAR U. vom 10. Juli 2012 und des früheren Sachgebietsleiters ORR B. vom 11. Juli 2012. In diesen wird ein mit den dortigen Notenstufen übereinstimmendes Bild eines in Teilbereichen überdurchschnittlich, jedoch in erheblichem Umfang auch unterdurchschnittlich arbeitenden Beamten gezeichnet. Insbesondere wird dem Kläger die häufig unsortierte („geradezu chaotische“) Aktenführung und der erhebliche Nachfrage- bzw. Nachbearbeitungsaufwand in seinem Arbeitsbereich vorgehalten.
101Ausgehend von diesen Einzelfeststellungen ist auch das Gesamturteil mit der Note „vollbefriedigend unterer Bereich“, das nach der Notendefinition der Ziffer 6.3 BuBR 2011 eine Beurteilung für Beamtinnen und Beamte darstellt, „die nach Eignung, Befähigung und Leistung in Teilbereichen über den Durchschnitt ihrer Besoldungsgruppe liegen“, in sich schlüssig. Dass der Kläger die Bedeutung seines Arbeitsgebietes, seine Leistung und Befähigung selbst höher einschätzt, ist insoweit unbeachtlich. Denn es kommt auf die Einschätzung des Vorgesetzten und des Beurteilers an, aus deren Stellungnahmen sich weder erkennen lässt, dass sie von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sind, noch etwas dafür ergibt, dass sie allgemeingültige bzw. sich aus den Richtlinien ergebende Wertmaßstäbe verletzt haben.
102Das Gesamturteil steht auch nicht im Widerspruch zu der zusammenfassenden Würdigung, in der nach Abschnitt V der Hinweise zur Anwendung der BuBR 2011 die wesentlichen Gründe für die Bildung des Gesamturteiles darzulegen sind. Darin wird der Kläger als ein engagierter, stets motivierter Steuerfahndungsprüfer mit fundierten Fachkenntnissen und rascher Auffassungsgabe dargestellt, der auf die Abstimmung seiner Ermittlungen mit den Vorgesetzten achten und seine Ergebnisse nachvollziehbarer darstellen sollte. Dass sich dabei in der Würdigung keine eindeutig negativen Aussagen finden, führt nicht dazu, dass ein besseres Gesamturteil als „vollbefriedigend“ hätte vergeben werden müssen. Insoweit weist das beklagte Land zutreffend darauf hin, dass mit dieser Würdigung das Herausragen des Klägers aus seiner Besoldungsgruppe in Teilen verdeutlicht werden sollte. Nachvollziehbar ist auch, dass es sich zwar um grundsätzlich positive Aussagen in der Würdigung handelt, aber dennoch – konkret benannte – Steigerungsmöglichkeiten aufgezeigt werden.
103(2) Es ist schließlich nichts dafür erkennbar, dass in die Beurteilung sachfremde Erwägungen eingeflossen sind.
104Dabei kann auf sich beruhen, ob der entsprechende Einwand bereits im verwaltungsgerichtlichen Urteil rechtskräftig abgewiesen worden ist.
105Vgl. hierzu: ablehnend BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 – 2 C 34.99 -, juris, Rn. 11, 12; bejahend OVG Lüneburg, Urteil vom 31. August 2000 – 5 L 4396/99 -, juris, Rn. 4.
106Jedenfalls bestehen in der Sache keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass StOAR U. als damals zuständiger Sachgebietsleiter des Klägers voreingenommen war.
107Eine für einen Anspruch auf erneute dienstliche Beurteilung erforderliche Voreingenommenheit muss tatsächlich vorliegen und die Beurteilung beeinflusst haben. Dies setzt voraus, dass der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beurteilten sachlich und gerecht zu beurteilen. Voreingenommenheit des Beurteilers unterscheidet sich von der Besorgnis seiner Befangenheit dadurch, dass seine mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit gegenüber dem zu Beurteilenden nicht aus dessen subjektiver Sicht, sondern aus der Perspektive eines objektiven Dritten festzustellen ist. Die Voreingenommenheit eines Beurteilers kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem sonstigen Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum oder im Beurteilungsverfahren ergeben.
108Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 – 2 A 8.03 -, juris, Rn. 26.
109Dabei hat das Tatsachengericht den festgestellten Sachverhalt unter Berücksichtigung der Besonderheiten dienstlicher Beurteilungen zu würdigen. Dienstliche Beurteilungen werden nach ihrem Sinn und Zweck – anders als Entscheidungen im Verwaltungsverfahren oder im Verwaltungsprozess – grundsätzlich durch Vorgesetzte und/oder Dienstvorgesetze des Beamten erstellt, mithin in aller Regel aufgrund unmittelbarer dienstlicher Zusammenarbeit. Ständige dienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben eines Vorgesetzten bringen naturgemäß auch die Möglichkeit von Konflikten mit sich. Entsprechend können grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den beurteilenden Vorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass geben, eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Dadurch und auch durch gelegentlich erregte oder sonst emotional gefärbte Reaktionen wird grundsätzlich noch nicht die Erwartung in Frage gestellt, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten Beurteilung erfüllen.
110Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Februar 2015 – 5 LB 100/14 -, juris, Rn. 77.
111Hiervon ausgehend hat StOAR U. während des Beurteilungsverfahrens oder im Beurteilungszeitraum keine Verhaltensweisen gezeigt, die eine Voreingenommenheit gegenüber dem Kläger erkennen lassen. Er hat als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht plausibel geschildert, dass es hinsichtlich eines Streites im Juli/August 2010 zu einer Aussprache und Erledigung der Differenzen gekommen sei. Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass gerade und ausschließlich in seinem Fall vorgelegte Vorgänge, auch solche mit einem minimalen Bearbeitungsaufwand, eine überlange Bearbeitungszeit durch StOAR U. aufgewiesen hätten, hat der Zeuge – wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – hinreichend verdeutlicht, dass er die vom Kläger vorgelegte Vorgänge zeitaufwändiger und intensiver bearbeiten musste. Dies ist aufgrund der dem Kläger in der Beurteilung vorgehaltenen unsortierten Aktenführung nachvollziehbar. Auch die übrigen Begleitumstände ergeben keinen Hinweis auf eine Voreingenommenheit. Vielmehr zeigt sich auch anhand des „Sprechzettels I2. “, dass StOAR U. dem Kläger eher wohlwollend gegenüberstand. Ansonsten wäre die ausführliche Erklärung der Leistungsabweichung des Klägers im Jahr 2011 nicht verständlich.
112Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 161 Abs. 2 Satz 1, 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, dem beklagten Land die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen im Umfang der Erledigung aufzuerlegen. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass das Klagebegehren aufgrund des formellen Fehlers Erfolg gehabt hätte, dies jedoch keine Klärung der von den Beteiligten maßgeblich aufgeworfenen materiellen Rechtsfragen des Rechtsstreits beinhaltet hätte.
113Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
114Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht erfüllt sind.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO fristgerecht dargelegt ist und vorliegt. Das ist nicht der Fall.
41. Aus den im Zulassungsverfahren vorgetragenen Gründen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht.
5Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
6Der Zweck eines Probebeamtenverhältnisses liegt darin, dem Dienstherrn die Feststellung zu ermöglichen, ob der Probebeamte den Anforderungen genügen wird, die an einen Beamten der jeweiligen Laufbahn in körperlicher, geistiger, charakterlicher und fachlicher Hinsicht gestellt werden. Die Erprobung bezieht sich auf sämtliche Merkmale, die für den Zugang zu öffentlichen Ämtern gemäß Art. 33 Abs. 2 GG maßgebend sind, also Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Die Feststellung der Bewährung ist ihrem Inhalt nach auf die Bewertung dieser persönlichen Merkmale, ihrem Ziel nach auf die Zukunft und ihrem Maßstab nach auf Aufgaben ausgerichtet, die in der Regel der Dienstherr nach seinem Organisationsermessen dem Amt im statusrechtlichen Sinne zuordnet.
7Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 -, BVerwGE 106, 263.
8Die Probezeitbeurteilung dient der Feststellung, dass sich der Beamte während der Probezeit bewährt hat. Die Feststellung enthält die Prognose, der Beamte auf Probe werde den Anforderungen der angestrebten Laufbahn voraussichtlich gerecht.
9Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 2 A 10.07 -, IÖD 2009, 242.
10Die streitgegenständliche - aus Anlass des Ablaufs der Probezeit erstellte - dienstliche Beurteilung des Klägers vom 17. Juni 2009 ist Grundlage der dem beklagten Land obliegenden Einschätzung, ob der Kläger sich im vorstehenden Sinne während seiner fünfjährigen Probezeit vom 18. Mai 2002 bis 17. Mai 2007 bewährt hat. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass diese Beurteilung gerichtlich nur beschränkt überprüfbar ist. Ausschließlich der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen sachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398.
12Das Zulassungsvorbringen bietet keine schlüssigen Argumente, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts wecken könnten, die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung halte einer Überprüfung nach diesen Maßgaben stand.
13Soweit der Kläger geltend macht, zur Anwendung kommen müssten die “Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen, insbesondere Beförderungsentscheidungen“, Rd.Erl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung vom 27. Oktober 2003 - I B 2-40-07-10/03 -, MBl. NRW. 2003 S. 1410 (im Folgenden: BRL 2003), allerdings sähen „diese Beurteilungsrichtlinien in ihrer alten Fassung unter 12.4 Ziff. 1 ausdrücklich die Ziehung eines Quervergleichs vor“, ist dies schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil vorliegend allein auf die BRL 2003 abzustellen ist.
14Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass, wie der Kläger mutmaßt, der streitgegenständlichen Beurteilung und den aus Anlass des Ablaufs der Probezeit erstellten Beurteilungen derjenigen Regierungsbaureferendare, die, wie er, ebenfalls am 18. Mai 2002 in ein Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt worden sind, nicht der gleiche Beurteilungsmaßstab zu Grunde gelegt worden ist, sind weder dem Zulassungsvorbringen zu entnehmen noch sonst erkennbar.
15Fehl geht die Annahme des Klägers, Herr L. habe für den Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis zum 14. Januar 2004 eine „(abschließende) Teilbeurteilung innerhalb der Probezeit“ erstellt, die nicht in einen bloßen Beurteilungsbeitrag hätte umgedeutet werden dürfen, sondern „gewichtet nach ihrem zeitlichen Anteil, adäquat in die Gesamtbewertung“ hätte einfließen müssen.
16Bei der schriftlichen Äußerung des Herrn L. handelt es sich nicht um eine dienstliche Beurteilung im rechtlichen Sinne. Bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände hat er sich wegen der Umsetzung des Klägers zur Niederlassung B. lediglich veranlasst gesehen, das von diesem während des genannten Zeitraums gewonnene Leistungsbild schriftlich festzuhalten. Insoweit fügt sich, dass er sich nicht an den Vorgaben der BRL 2003 orientiert und insbesondere auch den Beurteilungsvordruck gemäß ihrer Anlage (vgl. Nr. 12.5 letzter Satz BRL 2003) nicht verwandt hat.
17Der Senat hat überdies bereits im Beschluss vom 26. April 2010 - 6 B 1827/09 - darauf hingewiesen, dass es sich bei der schriftlichen Äußerung des Herrn L. nicht um einen Beurteilungsbeitrag im Sinne von Nr. 12.3.2.1 BRL 2003 handelt, vielmehr Nr. 12.3.2.2 BRL 2003 einschlägig ist. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf die weiteren Ausführungen im genannten Beschluss verwiesen.
18Herr C. , der den der streitgegenständlichen Beurteilung zu Grunde liegenden Beurteilungsvorschlag vom 21. April 2009 (vgl. Nr. 12.5 BRL 2003) erstellt hat, mithin als Erstbeurteiler tätig war, war gehalten, den Inhalt der schriftlichen Äußerung des Herrn L. in Beziehung zu seinen eigenen Anschauungen und sonstigen Erkenntnissen zu setzen. Er war jedoch an das von Herrn L. ausgeworfene Gesamturteil („ausreichend“) bzw. an seine Einzelbewertungen nicht, auch nicht etwa deshalb gebunden, weil die Äußerung des Herrn L. den Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis zum 14. Januar 2004 und damit einen nicht unerheblichen Teil des Beurteilungszeitraums abdeckt. Erst recht war er nicht verpflichtet, die Einschätzungen des Herrn L. zu übernehmen und entsprechend dem Anteil des genannten Zeitraums an der fünfjährigen Probezeit in eine Gesamtbewertung einfließen zu lassen.
19Soweit der Kläger geltend macht, die schriftliche Äußerung des Herrn L. sei für ihn „positiv“, ignoriert er im Übrigen die dort beschriebenen Leistungsdefizite.
20Vergeblich rügt der Kläger, der Erstbeurteiler C. habe den für die Zeit ab dem 15. September 2005 - dem Beginn der Tätigkeit des Klägers in der Niederlassung X. - erstellten Beurteilungsbeitrag des damaligen Leiters der Niederlassung X. , Herrn E. , vom 4. Mai 2006, nicht einbezogen. Auch diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei der schriftlichen Äußerung des Herrn E. vom 4. Mai 2006 nicht um einen Beurteilungsbeitrag im Sinne von Nr. 12.3.2.1 BRL 2003 handelt. Eine Abordnung im Sinne dieser Vorschrift steht insoweit ebenfalls nicht in Rede.
21In der Niederlassung X. konnte Herr C. die Leistungen des Klägers als dessen unmittelbarer Vorgesetzter aus eigener Anschauung beurteilen und war somit nicht nach Nr. 12.3.2.2 BRL 2003 gehalten, sich die erforderlichen Kenntnisse z.B. durch Heranziehung sachkundiger ehemaliger Vorgesetzter zu verschaffen. Ausweislich der genannten Äußerung des Herrn E. hat Herr C. als zugeordneter Abteilungsleiter Planung den Kläger seit seinem Dienstantritt intensiv betreut. Der Kläger sei nahezu wöchentlich über seinen Leistungsstand informiert worden. In jeweils mehrstündigen Fachgesprächen habe Herr C. ihm die bestehenden Defizite erläutert und Verbesserungsmöglichkeiten aufgezeigt.
22Soweit der Kläger geltend macht, der Umstand, dass der Beurteilungsbeitrag des Herrn E. bereits in der - „durch vom Landesbetrieb verursachte Gründe indes nicht wirksam“ gewordenen - Beurteilung vom 19. Mai 2006 verwertet worden sei, spreche dafür, dass Herr C. damals davon ausgegangen sei, diese weiteren Informationen zu benötigen, verkennt er, dass Herr C. seinerzeit nicht als Beurteiler tätig geworden ist.
23Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt (vgl. S. 22 des Urteilsabdrucks), dem Erstbeurteiler seien die schriftlichen Äußerungen des Herrn L. und des Herrn K. am 20. April 2009 per E-Mail übersandt worden. Damit hätten ihm im maßgeblichen Zeitpunkt der abschließenden Erstellung und Unterzeichnung der Beurteilung am 21. April 2009 sämtliche zur Schaffung einer vollständigen und zutreffenden Tatsachengrundlage erforderlichen Erkenntnisse vorgelegen. Denn bei der auf den 21. April 2009 datierenden Fassung der Erstbeurteilung handele es sich - anders als der Kläger meine - nicht um eine bloße Abschrift bzw. Reinschrift der unter dem 17. April 2009 gefertigten Erstbeurteilung. Der Erstbeurteiler habe sich vielmehr erneut mit der Beurteilung des Klägers inhaltlich auseinandergesetzt. Zweifel an der Richtigkeit der eidesstattlichen Versicherung des Erstbeurteilers vom 5. März 2010 bestünden nicht.
24Der Kläger hält dem entgegen, die eidesstattliche Versicherung des Herrn C. vom 5. März 2010 könne bereits deshalb nicht richtig sein, weil mehrfach dokumentiert sei, dass die „Beurteilungsbeiträge“ des Herrn L. und des Herrn K. bei der Erstellung der Erstbeurteilung am 17. April 2009 eben noch nicht vorgelegen hätten. Dieses Vorbringen geht ins Leere, denn Herr C. hat am 5. März 2010 gerade nicht, wie der Kläger annimmt, eidesstattlich versichert, ihm hätten die schriftlichen Äußerungen des Herrn L. und des Herrn K. bereits am 17. April 2009 vorgelegen. Nach seiner eidesstattlichen Versicherung lagen ihm diese Äußerungen vielmehr bei seiner (abschließenden) Erstbeurteilung am 21. April 2009 vor.
25Der Einwand des Klägers, es bestünden mit Blick auf Nr. 12.3.2.2 BRL 2003 Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Beurteilung, greift ebenfalls nicht durch. Hat der Beamte während des Beurteilungszeitraums den Arbeitsplatz innerhalb der Behörde gewechselt und kann der Beurteiler die auf dem früheren Arbeitsplatz erbrachten Leistungen nicht aus eigener Kenntnis beurteilen, so hat er sich nach Nr. 12.3.2.2 Satz 1 BRL 2003 die erforderlichen Kenntnisse bis zum Zeitpunkt des Beurteilungsgesprächs z.B. durch Heranziehung sachkundiger ehemaliger Vorgesetzter zu verschaffen, wenn der Einsatz auf dem früheren Arbeitsplatz wenigstens sechs Monate betragen hat. Die Annahme des Klägers, eine Heranziehung ehemaliger Vorgesetzter sei nach den BRL 2003 „zwingend (...) bis zum Beginn des Beurteilungsgesprächs" im Beurteilungsformular zu dokumentieren, geht fehl. Nr. 12.3.2.2 Satz 3 BRL 2003 gibt lediglich vor, dass die Heranziehung ehemaliger Vorgesetzter im Beurteilungsformular zu dokumentieren ist, nicht jedoch, dass dies bereits vor dem Beurteilungsgespräch zu geschehen hat.
26Der Umstand, dass Herrn C. die schriftlichen Äußerungen des Herrn L. und des Herrn K. im Zeitpunkt des Beurteilungsgesprächs noch nicht vorgelegen haben, lässt nicht darauf schließen, dass er seinerzeit hinsichtlich des Zeitraums bis zum 30. Juni 2005 nicht über die Kenntnisse verfügt hat, die für einen auch diesen Zeitraum erfassenden Abgleich des Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbildes mit der Einschätzung des Klägers erforderlich waren. In Anbetracht des Ablaufs der Probezeit drängt es sich vielmehr auf, dass Herr C. auch im Zeitpunkt des Beurteilungsgesprächs über das Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbild des Klägers im gesamten Beurteilungszeitraum hinlänglich informiert war und die für einen solchen Abgleich erforderlichen Kenntnisse hatte. Er hatte den Kläger - wie bereits dargestellt - nach seiner Umsetzung zur Niederlassung X. intensiv betreut und ist somit auch mit den bereits zuvor festgestellten erheblichen Leistungsdefiziten des Klägers konfrontiert worden, die ausweislich der Verwaltungsvorgänge in mehreren Gesprächen thematisiert worden sind, an denen neben Herrn C. auch andere Vorgesetzte teilgenommen haben, und die offensichtlich Anlass für die intensive Betreuung des Klägers waren.
27Das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren gibt auch mit Blick auf die in Nr. 12.3.1.2 BRL 2003 enthaltenen Vorgaben keine Veranlassung, die Vorgehensweise des Herrn C. im Rahmen des Beurteilungsgesprächs vom 16./17. April 2009 zu beanstanden. Ihm und dem Kläger waren die gegensätzlichen Leistungseinschätzungen hinlänglich bekannt. Anlass für einen erneuten Abgleich der Einschätzungen hätte nur dann bestanden, wenn es dem Kläger zumindest ansatzweise gelungen wäre, seiner Selbsteinschätzung ein Fundament zu geben. Dies hat er, wie der Senat bereits im Beschluss vom 26. April 2010 - 6 B 1827/09 - ausgeführt hat, im Beurteilungsgespräch vom 16./17. April 2009 - wie auch zuvor - nicht erreicht. Die Herrn C. am 17. April 2009 übergebene schriftliche Stellungnahme entbehrt diesbezüglich ebenfalls jedweder Substanz.
28Das Zulassungsvorbringen zieht auch die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, es sei im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass der Zeitraum vom 18. bis 31. Mai 2002 nicht durch einen Beurteilungsbeitrag abgedeckt sei und Herr C. die seinerzeit vom Kläger erbrachten Leistungen nicht aus eigener Anschauung habe beurteilen können. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die angefochtene Beurteilung den im genannten Zeitraum erbrachten Leistungen des Klägers, wie er zu meinen scheint, nicht gerecht wird, sind seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Bereits das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass es sich bezogen auf den Gesamtbeurteilungszeitraum um einen relativ kurzen Zeitabschnitt gleich in der Anfangsphase der fünfjährigen Probezeit gehandelt habe, dem ersichtlich nur untergeordnete Bedeutung zuzumessen sei. Der Hinweis des Klägers, in diese Zeit sei der „Aufbau wichtiger dienstlicher Kontakte (…) für das Veranstaltungsmanagement“ gefallen, gibt nichts dafür her, dass er seinerzeit besonders zu würdigende Leistungen, geschweige denn Leistungen erbracht hat, die von Relevanz für die angefochtene Beurteilung bzw. die Feststellung seiner Bewährung in der Probezeit waren.
29Verfehlt ist die Auffassung des Klägers, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Zwischenvotum des Herrn I. die angegriffene Beurteilung beeinflusst habe.
30Dem Kläger ist, wie der Senat bereits im Beschluss vom 26. April 2010 - 6 B 1827/09 - ausgeführt hat, zuzugestehen, dass die BRL 2003 hinsichtlich der Beurteilungen während der laufbahnrechtlichen Probezeit (vgl. Nr. 4.1 BRL 2003) die Erstellung eines Zwischenvotums nicht vorsehen. Es kann weiter unterstellt werden, dass sich das Zwischenvotum des weiteren Vorgesetzten I. , der keine Arbeitskontakte zum Kläger hatte, auf die Endbeurteilung ausgewirkt hat. Die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Beurteilung wird jedoch auch hierdurch nicht begründet.
31Der Endbeurteiler hat dem übergeordneten Prinzip der Richtigkeit der Beurteilung Rechnung zu tragen. Demgemäß steht es im konkreten Anwendungsfall in seinem Ermessen, auf weitere Erkenntnisse zurückzugreifen. In Betracht kommen insbesondere Einschätzungen weiterer Vorgesetzter des zu Beurteilenden. Dementsprechend sieht Nr. 12.1.1 Satz 2 BRL 2003 vor, dass die Leitung des Landesbetriebs bei der Endbeurteilung von den Vorgesetzten des Beamten beraten wird. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass eine Berücksichtigung der Einschätzung des Herrn I. ermessensfehlerhaft gewesen sein könnte, sind dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Weder das Fehlen von Arbeitskontakten, auf welches der Kläger erneut hinweist, noch der von ihm angeführte Umstand, Herr I. sei als Leiter der Regionalniederlassung O. erst ab dem 1. Januar 2007 für die Außenstelle X. zuständig gewesen, schließen einen Erkenntnisgewinn aus. Durfte der Endbeurteiler auf die Einschätzung des Vorgesetzten I. zurückgreifen, ist es unschädlich, dass diese in Form eines Zwischenvotums abgegeben wurde.
32Bezüglich des Einwands des Klägers, er sei entgegen Nr. 5 Satz 3 BRL 2003 nicht an der Zusammenstellung der Aufgabenbeschreibung beteiligt worden, die in die angefochtene Beurteilung aufgenommen worden sei, hat das Verwaltungsgericht (vgl. S. 24 des Urteilsabdrucks) angemerkt, das beklagte Land habe zutreffend darauf hingewiesen, dass er im Jahr 2007 an der Erstellung der identischen Aufgabenbeschreibung beteiligt worden sei, die Bestandteil der Probezeitbeurteilung vom 10. April 2007 gewesen sei. Denn der Kläger habe mit Schreiben vom 12. März 2007 zu den von ihm übernommenen Aufgaben Stellung genommen. Diese Aufgaben fänden sich in der Aufgabenbeschreibung wieder. Der Übernahme der Aufgabenbeschreibung aus der Beurteilung vom 10. April 2007 erweise sich als unbedenklich. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Erstbeurteiler infolge der Übernahme der Aufgabenbeschreibung eine unzutreffende Erstbeurteilung erstellt haben könnte. Darüber hinaus sei weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen worden, welche wesentlichen Aufgaben er in der Auflistung vermisse und inwieweit die unterbliebene Nennung Auswirkungen auf das Beurteilungsergebnis haben solle.
33Ungeachtet dessen verfängt der Einwand des Klägers aber auch schon deshalb nicht, weil ein Verstoß gegen Nr. 5 Satz 3 BRL 2003 für sich genommen nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führt. Die Vorschrift beruht ersichtlich auf Zweckmäßigkeitserwägungen. U.a. durch die Beteiligung des zu beurteilenden Beamten soll erreicht werden, dass eine den inhaltlichen Vorgaben der Nr. 5 BRL 2003 entsprechende Aufgabenbeschreibung erstellt wird. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die in die Beurteilung aufgenommene Aufgabenbeschreibung diesen Vorgaben nicht genügt, sind dem Zulassungsvorbringen indes nicht zu entnehmen.
34Der Kläger irrt, wenn er meint, dass sämtliche Aufgaben, die er im Beurteilungszeitraum wahrgenommen hat, in die Aufgabenbeschreibung hätten aufgenommen werden müssen. Die Aufgabenbeschreibung soll vielmehr nur die den Aufgabenbereich im Beurteilungszeitraum prägenden Sonderaufgaben sowie übertragene Aufgaben von besonderem Gewicht aufführen (vgl. Nr. 5 Satz 2 BRL 2003). Zudem sollen in der Regel nicht mehr als fünf Aufgaben benannt werden (vgl. Nr. 5 Satz 5 BRL 2003).
35Fehl geht die Annahme des Klägers, seine „Dozenten- bzw. Ausbildungstätigkeit“, gemeint ist offensichtlich der einmal jährlich stattfindende Vortrag "Straßen- und Autobahngeschichte" anlässlich der "Technischen Lehrgänge für Baureferendare" bei der Bundesanstalt für Straßenwesen, hätte in die Aufgabenbeschreibung aufgenommen werden müssen. Dahinstehen kann, wie diese Nebentätigkeit rechtlich einzuordnen ist und ob sie überhaupt zulässiger Gegenstand einer dienstlichen Beurteilung sein kann. Es handelte sich jedenfalls ersichtlich nicht um eine die Probezeit prägende Sonder- oder übertragene Aufgabe von besonderem Gewicht im Sinne von Nr. 5 Satz 2 BRL 2003. Hierfür spricht zum einen der geringfügige zeitliche Aufwand sowie auch und nicht zuletzt die Thematik des Vortrags. Es drängt sich auf, dass Kenntnisse im Bereich der "Straßen- und Autobahngeschichte" für die durch die Probezeitbeurteilung zu treffende Feststellung, ob der zu beurteilende Beamte den Anforderungen der angestrebten Laufbahn voraussichtlich gerecht wird, nur untergeordnete Bedeutung haben.
36Auch der Umstand, dass nach Nr. 10 BRL 2003 eine Dozenten- oder Ausbildungstätigkeit anzugeben ist, bedeutet nicht, wie der Kläger zu meinen scheint, dass diese Tätigkeit auch in die Aufgabenbeschreibung nach Nr. 5 BRL 2003 aufzunehmen ist, geschweige denn, dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine prägende Sonder- oder übertragene Aufgabe von besonderem Gewicht im Sinne von Nr. 5 Satz 2 BRL 2003 handelt. Dementsprechend differenziert der Beurteilungsvordruck gemäß der Anlage der BRL 2003 zwischen der Aufgabenbeschreibung nach Nr. 5 BRL 2003 (vgl. S. 3 der Anlage) und den besonderen - im Übrigen ohne Bewertung anzugebenden - Tätigkeiten im Sinne von Nr. 10 BRL 2003 (vgl. S. 4 der Anlage), zu denen u.a. eine Dozenten- und Ausbildungstätigkeit zählt.
37Schließlich bietet das Zulassungsvorbringen auch keine schlüssigen Argumente, die ernstliche Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts wecken könnten, der Erstbeurteiler sei nicht wegen Voreingenommenheit von der Erstellung der Beurteilung ausgeschlossen gewesen.
38Ein Vorgesetzter ist dann als voreingenommen anzusehen, wenn er nicht willens oder in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen, wobei sich die Voreingenommenheit aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber ergeben kann. Allein die Besorgnis der fehlenden Unvoreingenommenheit des Beurteilers ist allerdings nicht ausreichend, eine dienstliche Beurteilung fehlerhaft zu machen.
39Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juli 2012 - 6 A 2803/11 -, und vom 7. Mai 2007 - 6 B 227/07 -, jeweils juris, mit weiteren Nachweisen.
40Demnach genügt es nicht, Gesichtspunkte aufzuführen, die die Vermutung nahelegen mögen, dass sachfremde Erwägungen oder Voreingenommenheit die Abfassung der dienstlichen Beurteilung beeinflusst haben, solange dafür nicht ein hinreichend konkreter Anhalt aufgezeigt wird. An der Darlegung eines solchen Anhalts lässt es auch der Zulassungsantrag jedoch fehlen.
41Insbesondere sind nach wie vor keine hinreichend objektiven Hinweise auf ein die Voreingenommenheit des Erstbeurteilers begründendes und im Beurteilungsverfahren noch fortbestehendes Zerwürfnis zwischen ihm und dem Kläger ersichtlich. Berücksichtigt man, dass es dem Kläger - wie im Weiteren (S. 17 f.) näher dargestellt - nach wie vor nicht gelungen ist, konkrete Gesichtspunkte anzuführen, die für eine Leistungssteigerung während der fünfjährigen Probezeit sprechen, geschweige denn die Feststellung der Bewährung rechtfertigen könnten, spricht gegen eine Voreingenommenheit des Erstbeurteilers bereits, dass sich die von ihm abgegebene Beurteilung im Wesentlichen auf dem Niveau der zunächst anlässlich des Ablaufs der fünfjährigen Probezeit erstellten dienstlichen Beurteilung vom 10. April 2007 bewegt. Soweit der Kläger nunmehr erneut den Vorwurf der Voreingenommenheit wegen der von ihm behaupteten Begebenheit erheben will, die sich anlässlich eines Festes im Oktober 2005 zugetragen haben soll, mithin längere Zeit zurückliegt, überzeugt dies nicht. Mit Blick darauf, dass der Kläger erstmals im Beschwerdeverfahren 6 B 1827/09 und zwar mit der Beschwerdebegründung vom 13. Januar 2010 auf diesen Vorfall hingewiesen hat, hätte zunächst Veranlassung bestanden zu erläutern, warum er den Vorfall zuvor nicht für erwähnenswert gehalten hat, erstmals im genannten Beschwerdeverfahren jedoch einen Zusammenhang zwischen dem Vorfall und der Erstbeurteilung gesehen hat.
42Die vom Kläger darüber hinaus angeführten Vorgehensweisen des Erstbeurteilers begründen die Annahme seiner Voreingenommenheit nicht. Verfehlt ist die Annahme des Klägers, eine Voreingenommenheit des Erstbeurteilers lasse sich daraus ableiten, dass er die Befähigungsmerkmale "Ausdrucksfähigkeit mündlich" und "Ausdrucksfähigkeit schriftlich" in der Erstbeurteilung vom 21. April 2009 nur noch mit dem Ausprägungsgrad B ("erkennbar ausgeprägt") bewertet habe, obwohl, wie der Kläger geltend macht, er diese Merkmale in der "Erstfassung" vom 17. April 2009 noch mit dem Ausprägungsgrad C ("deutlich ausgeprägt") bewertet habe und auch "in den Beurteilungsfassungen" vom 15. März 2005, 3. Mai 2006 und 10. April 2007 eine "deutlich ausgeprägte" mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit festgestellt worden sei. Die abweichenden Bewertungen lassen nicht darauf schließen, dass der Erstbeurteiler sich bei der (abschließenden) Bewertung dieser Merkmale von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Soweit der Kläger mutmaßt, der Erstbeurteiler habe „diese Merkmale (...) zur zusätzlichen Stützung der mangelnden Bewährung herabgewertet", ist anzumerken, dass die die Erstbeurteilung abschließende Einschätzung, der Kläger habe sich in der Probezeit nicht bewährt, bereits in Anbetracht der Bewertungen der Leistungs- und der weiteren Befähigungsmerkmale ohne Weiteres nachvollziehbar ist.
432. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ergibt sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ebenfalls nicht.
44Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
45Die Begründung des Zulassungsantrags genügt diesen Anforderungen nicht. Die aufgeworfene Frage,
46„ob eine innerhalb der Probezeit erstellte dienstliche Beurteilung tatsächlich in einen Beurteilungsbeitrag umgedeutet und als solcher in die abschließende Beurteilung einbezogen werden darf“,
47würde sich aus den unter 1. dargestellten Gründen in einem Berufungsverfahren nicht stellen.
483. Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einem Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.
49a) Die vom Kläger erhobenen Aufklärungsrügen greifen nicht durch.
50aa) Soweit der Kläger anführt, bezüglich der eidesstattlichen Versicherungen des Herrn C. vom 28. Januar 2010 und vom 5. März 2010 hätte Aufklärungsbedarf bestanden und die „tatsächlich bestehende Befangenheit“ des Herrn C. hätte vom Verwaltungsgericht „von Amts wegen eruiert werden müssen“, verkennt er, dass eine Verletzung der Aufklärungspflicht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich dann nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen Beweisantrag in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form zu stellen.
51Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 28. Dezember 2011 - 9 B 53.11 -, NVwZ 2012, 512, vom 14. September 2007 - 4 B 37.07 -, juris, vom 18. Dezember 2006 - 4 BN 30.06 -, NVwZ-RR 2007, 285, und vom 27. Januar 2006 - 5 B 98.05 -, juris.
52Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2011 hat der auch seinerzeit bereits anwaltlich vertretene Kläger keinen Beweisantrag gestellt.
53Die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht bezüglich der Frage einer etwaigen Voreingenommenheit des Herrn C. auch sonst nicht aufdrängen; insoweit wird auf die Ausführungen unter 1. Bezug genommen. Die Annahme des Klägers, das Verwaltungsgericht sei selbst davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Vorkommnisse während des Festes im Oktober 2005 Aufklärungsbedarf bestehe, und habe „offensichtliche Zweifel“ an der Richtigkeit der eidesstattlichen Versicherung des Herrn C. vom 28. Januar 2010 gehabt, entbehrt einer Grundlage. Dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2011 lässt sich nicht entnehmen, dass, wie der Kläger anführt, der Präsident des Verwaltungsgerichts Herrn C. während dieser Verhandlung „mündlich vorgeladen“ hat, um ihn zu den Vorkommnissen während des Festes im Oktober 2005 zu befragen.
54bb) Dem Verwaltungsgericht ist auch nicht, wie der Kläger geltend macht, eine „unterbliebene Sachaufklärung der Ungenauigkeiten im Bereich der Personalaktenführung“ vorzuwerfen. Zu Recht hat es ausgeführt, dass die Rügen des Klägers betreffend die Aktenführung des beklagten Landes die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beurteilung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage zu stellen vermögen. Dessen ungeachtet, so das Verwaltungsgericht weiter, habe der Kläger nicht dargelegt, dass sich in den seiner Ansicht nach fehlenden Aktenbestandteilen für die Beurteilung relevante Inhalte befänden.
55Auch die vom Kläger mit der Zulassungsbegründung vorgelegten Unterlagen (Anlagen Z 1 bis Z 4) geben nichts Durchgreifendes dafür her, dass dem Verwaltungsgericht Aktenbestandteile nicht vorgelegen haben bzw. vom beklagten Land vorenthalten worden sind, die für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beurteilung von Relevanz gewesen wären.
56Ohne eine solche Relevanz ist die an den Kläger gerichtete E-Mail vom 4. Mai 2006 (Anlage Z 1), mittels derer die Niederlassung B. den Termin für ein Beurteilungsgespräch abgesagt hat. Soweit der Kläger geltend macht, die E-Mail sei von Bedeutung, weil hier ein „offensichtlich eingeleitetes (…) Beurteilungsverfahren für den Zeitraum vom 15. Februar 2004 bis zum 30. Juni 2005 insgesamt grundlos ersatzlos abgesagt“ worden sei und sich erst durch dieses Beurteilungsverfahren eine „hinreichende Vergleichbarkeit der Probezeitabschnitte“ ergeben hätte, lässt er außer Acht, dass vorliegend allein die Beurteilung vom 17. Juni 2009 streitbefangen ist und diese Beurteilung nicht nur einen Probezeitabschnitt, sondern die gesamte Probezeit umfasst.
57Vergeblich weist der Kläger auf das Fehlen eines offensichtlich von ihm selbst verfassten und von Herrn L. unterzeichneten Schreibens vom 4. November 2002 (Anlage Z 2) hin, wonach die Bundesanstalt für Straßenwesen an den Kläger herangetreten ist, künftig den einmal jährlich dort stattfindenden Vortrag “Straßen- und Autobahngeschichte“ anlässlich der “Technischen Lehrgänge für Baureferendare“ zu übernehmen, und dem Kläger die hierfür erforderlichen Genehmigungen erteilt wurden. U.a. in dem "Beurteilungsbeitrag" des Herrn E. , dem Leiter der Niederlassung X. , vom 27. November 2006 ist diese Tätigkeit erwähnt. Ausweislich des auch von Herrn C. unterzeichneten Protokolls über ein Gespräch zwischen ihm, Herrn E. und Herrn K1. vom 28. Juni 2006 war insbesondere auch Herr C. hierüber informiert. Dort heißt es, der Kläger habe ein sehr ausgeprägtes Interesse an Themen des Verkehrswesens, welche in der täglichen Arbeit der Straßenbauverwaltung nicht verlangt würden. Hier seien „sein Einsatz im Arbeitskreis ‘Straßengeschichte‘ der FGSV, als Vortragender für Straßengeschichte des Bundesministeriums für Verkehr im technischen Lehrgang für die Regierungsbaureferendare und in der Dokumentation von herausragenden Straßenneubauprojekten des Bundes als Mitverfasser von Beiträgen in Fachzeitschriften zu nennen“. Schließlich ist dem Protokoll zu entnehmen, dass es dem Kläger nach Auffassung des Herrn E. nicht gelungen war, die insoweit gezeigte Einsatzbereitschaft auch in der täglichen Arbeit zu zeigen.
58Soweit der Kläger darauf hinweist, mit seinem Schreiben vom 11. Mai 2005 (Anlage Z 3) sei ein „Manuskript für einen in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen veröffentlichen Fachartikel zur Personalakte genommen worden“, den sowohl Herr K. als auch Herr K2. , der damalige Leiter der Niederlassung B. , "mit ihrer Paraphe genehmigt" hätten, ist dies nicht nachvollziehbar. Der Kläger hat Herrn K. und Herrn K2. mit dem genannten Schreiben einen Fachartikel (lediglich) mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt und ausdrücklich um dessen Rückgabe gebeten. Der Kläger irrt, wenn er meint, allein aufgrund des Umstands, dass dieser Artikel im Jahr 2005, mithin vor Ablauf seiner Probezeit, von ihm (mit-)verfasst worden sei, sei er als eine aus dienstlichen Gründen veranlasste Leistung zu werten und habe im Rahmen der Probezeitbeurteilung Berücksichtigung finden müssen.
59Der Einwand des Klägers, auch das Protokoll über ein am 29. April 2005 durchgeführtes Gespräch zwischen ihm, dem Personalratsmitglied X1. und Herrn K. (Anlage Z 4), das Leistungssteigerungen in der Zeit nach dem 7. März 2005 zweifelsfrei belege, fehle in der Personalakte, ist schon deshalb verfehlt, weil der Kläger das - nur von ihm und Herrn X1. unterzeichnete - Protokoll selbst verfasst hat und nicht ersichtlich ist, dass er darum gebeten hat, es zur Personalakte zu nehmen.
60Ohne Erfolg rügt der Kläger, das beklagte Land habe die "Hilfsakten" der Regionalniederlassung O. und der Niederlassung B. erst verspätet vorgelegt. Denn es ist nicht ansatzweise erkennbar, dass die nachträglich vorgelegten Unterlagen für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beurteilung von Relevanz gewesen wären. Die Annahme des Klägers, „auch im Betriebssitz N. “ sei „zwischen 2002 und 2004 eine wie auch immer geartete 'Hilfsakte' geführt" worden, entbehrt in Anbetracht der diesbezüglichen Ausführungen des beklagten Landes im Schriftsatz vom 25. Januar 2012 einer Grundlage.
61Schließlich geht auch der Vorwurf des Klägers fehl, die sogenannten Tätigkeitsberichte, die von ihm „in der Niederlassung/Außenstelle X. auf Weisung von Herrn E. und Herrn C. zu fertigen" gewesen seien, seien vom beklagten Land „in den aktuellen Verfahren bisher (…) aus tendenziösen Gründen verschwiegen worden". Dem Kläger oblag es nach seiner Umsetzung zur Niederlassung X. im September 2005 aufgrund der zuvor festgestellten Leistungsdefizite, seine Arbeitsergebnisse regelmäßig Herrn C. vorzustellen, zu besprechen und weitere Arbeitsschritte abzusprechen. Ihm wurde zugleich die Pflicht auferlegt, Tätigkeitsberichte zu verfassen, d.h. die von ihm wahrgenommenen Aufgaben chronologisch zu erfassen. Bei diesen Berichten handelt es sich nicht, wie der Kläger annimmt, um Leistungs-, geschweige denn um Erfolgsberichte, die der angefochtenen Beurteilung zu Grunde zu legen waren. Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beurteilung waren sie somit ebenfalls nicht von Relevanz.
62Nach alledem findet sich für die Behauptung des Klägers, durch die „Verschleierung der Personalakte“ sollten seine Leistungssteigerungen „aus der Beurteilung ausgeklammert“ werden bzw. die Personalakten seien „streng darauf frisiert“ worden, „bloß keine Anzeichen einer Leistungsverbesserung zu dokumentieren“, kein Anhalt.
63In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass es dem Kläger (auch) im Zulassungsverfahren nicht gelungen ist, seiner Einschätzung, er habe seine Leistungen während der fünfjährigen Probezeit in einem relevanten Umfang, geschweige denn in einem solchen Umfang gesteigert, dass die Feststellung der Bewährung gerechtfertigt gewesen wäre, ein Fundament zu geben. Die Tätigkeitsberichte vermögen aus den dargestellten Gründen seine Einschätzung nicht zu stützen. Der wiederholte Hinweis des Klägers auf die eidesstattliche Versicherung des Ministerialdirigenten a.D. I1. vom 25. August 2011, der bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2002 Leiter der Abteilung Straßenbau des Bundesverkehrsministeriums war, wo der Kläger während seiner Baureferendarausbildung einige Monate tätig war, verfängt schon deshalb nicht, weil Ministerialdirigent a.D. I1. nicht den erforderlichen Einblick in die tägliche Arbeit des Klägers während der Probezeit hatte. Seine Ausführungen betreffen dementsprechend lediglich sporadische dienstliche Kontakte zum Kläger in der Anfangsphase seiner Probezeit, verschiedene Publikationen des Klägers, sein Engagement beim Aufbau eines EDV-gestützten Systems über die Entwicklung des deutschen Autobahnnetzes und im bundesweit tätigen Verein “Arbeitsgemeinschaft Autobahngeschichte“ sowie seine Vortragstätigkeit im Bereich der "Straßen- und Autobahngeschichte" im Rahmen der "Technischen Lehrgänge für Baureferendare" bei der Bundesanstalt für Straßenwesen. Es drängt sich auf, dass der nur in dieser Beziehung vom Kläger gewonnene positive Eindruck des Ministerialdirigenten a.D. I1. nicht die in der angefochtenen Beurteilung aufgezeigten erheblichen Leistungsdefizite in Frage zu stellen vermag.
64b) Soweit der Kläger geltend macht, sein Befangenheitsantrag gegen die Richterin X2. , Berichterstatterin im erstinstanzlichen Verfahren, sei zu Unrecht abgelehnt worden, lässt er außer Acht, dass die Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Befangenheitsantrags in der Vorinstanz grundsätzlich nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts (vgl. § 146 Abs. 2 VwGO, § 173 VwGO i.V.m. § 512 ZPO) unterliegt und eine solche Rüge nur dann beachtlich ist, wenn mit ihr die Verletzung der verfassungsrechtlichen Garantie der vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) geltend gemacht wird. Dies setzt voraus, dass für die ablehnende Entscheidung über den Befangenheitsantrag willkürliche oder manipulative Erwägungen maßgeblich waren.
65Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 1273/07 -, NVwZ-RR 2008, 289; zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2008 - 2 B 77.07 -, NVwZ 2008, 1025, mit weiteren Nachweisen.
66Hierfür gibt das Zulassungsvorbringen nichts her und ist auch sonst nichts ersichtlich. Der Befangenheitsantrag ist von anderen als der abgelehnten Richterin mit Sachargumenten - die im Übrigen vom Senat in vollem Umfang geteilt werden - mit Beschluss vom 16. Juni 2011 beschieden worden. Die Begründung des Beschlusses lässt nicht erkennen, dass willkürliche oder manipulative Erwägungen bei der Entscheidung eine Rolle gespielt hätten. Dahingehend argumentiert der Kläger auch im Zulassungsverfahren nicht. Er bezweifelt lediglich die Richtigkeit des Beschlusses, indem er im Wesentlichen die Argumente wiederholt, die er zur Begründung des Befangenheitsantrags vorgetragen hat.
67Soweit der Kläger, nachdem er am 7. März 2012 u.a. die Gerichtsakten VG H. 1 K 1982/07 und 1 K 1983/07 eingesehen hat, sich in seiner Annahme bestärkt sieht, die Richterin X2. sei wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen gewesen, weil aus diesen Akten Unterlagen entfernt worden seien, sei angemerkt, dass es sich bei den von ihm vermissten Aktenbestandteilen um die ausgesonderten Originale der Urteile vom 18. Februar 2009 und der Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 20. April bzw. 20. Mai 2009 handelt. Dementsprechend enthalten die anstelle dieser Originale eingehefteten Fehlblätter den Vermerk „Wegen Aktenaussonderung entheftet“. Auf das jeweilige Fehlblatt folgt eine beglaubigte Abschrift der ausgesonderten Entscheidung.
68Vergeblich macht der Kläger die Befangenheit der gesamten Kammer wegen der nicht erfolgten Vernehmung des Herrn C. in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2011 geltend. Auch dies rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Der Kläger hat ein etwaiges Ablehnungsrecht nach § 54 Abs. 1 VwGO, § 43 ZPO verloren. Zudem ergibt sich auch aus den Ausführungen zu 1., dass der Umstand, dass Herr C. in der mündlichen Verhandlung nicht als Zeuge vernommen worden ist, die Besorgnis der Befangenheit der Kammer nicht zu begründen vermag.
69Mit Blick auf die zahlreichen erst nach Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) eingegangenen Schriftsätze des Klägers ist schließlich der Hinweis veranlasst, dass der Senat darauf beschränkt war, den nach Fristablauf eingereichten Vortrag nur insoweit zu beachten, als er die fristgerecht vorgelegte Begründung vom 17./30. August 2011 erläutert oder vertieft.
70Angemerkt sei allerdings, dass die Annahme des Klägers, „die Zulassungsgründe“ hätten sich wegen des erfolgreichen Abschluss seines Promotionsverfahrens im April 2013 „nochmals verstärkt“, neben der Sache liegt. Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 22. Mai 2013, er sei „mit Verfügung aus dem Jahre 2002 (…) vom M. T. NRW seinerzeit dienstlich zur Aufnahme eines Promotionsverfahrens veranlasst“ und die hierfür „erforderlichen Genehmigungen“ seien „noch in 2002 unbefristet durch die Behörde M. erteilt“ worden, ist nicht nur angesichts der ihm von seinen Vorgesetzten mehrfach vorgehaltenen fehlenden Einsatzbereitschaft in der täglichen Arbeit der Straßenbauverwaltung und der von ihnen festgestellten weiteren Leistungsdefizite abwegig. Dass er zum Beleg seines Vorbringens lediglich ein von Herrn L. unterzeichnetes Schriftstück vom 23. Oktober 2002 übersandt hat, mit dem ihm, dem Kläger, die erforderlichen Genehmigungen für die Mitarbeit im jährlich (nur) einmal tagenden “Arbeitsausschuss 9.19 ‘Geschichte des Straßen- und Verkehrswesens‘“ der G. für T1. - und W. erteilt worden sind, spricht für sich.
71Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
72Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
73Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern oder aufzuheben.
4Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Er kann nicht beanspruchen, dass der Antragsgegner die streitige Beförderungsstelle des Dienstgruppenleiters der PW W. (Besoldungsgruppe A 12 BBesG) vorerst nicht mit einem Konkurrenten besetzt, bis über seine Bewerbung erneut entschieden worden ist.
5Die Entscheidung des Antragsgegners vom 11. November 2014, den Antragsteller im weiteren Auswahlverfahren (Vorstellung vor der Auswahlkommission) nicht zu berücksichtigen, unterliegt keinen formellen Bedenken. Entgegen der Auffassung des Antragstellers besteht hinsichtlich der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten kein (ungeschriebenes) Schriftformerfordernis bzw. keine Pflicht, ihre Beteiligung zeitgleich zu dokumentieren. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten nach den §§ 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1, 18 Abs. 2 LGG auch durch eine rechtzeitige mündliche Unterrichtung gewahrt werden können.
6Vgl. im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom
73. Februar 2015 – 6 A 371/12 –, juris.
8Eine ordnungsgemäße Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten ist hier am 4. November 2014 erfolgt. An diesem Tag hat die Leiterin der Direktion ZA, KRD`in Dr. T. , die Gleichstellungsbeauftragte, Frau I. , über die Bewerber, deren Beurteilungsergebnisse sowie die Absicht, den Antragsteller wegen des Gesamtergebnisses seiner aktuellen Regelbeurteilung im weiteren Auswahlverfahren nicht mehr zu berücksichtigen, informiert, woraufhin diese sich mit Letzterem einverstanden erklärt hat. Dafür, dass das nachträglich in einem Vermerk vom 29. Januar 2015 festgehaltene und von der Leiterin der Direktion ZA und der Gleichstellungsbeauftragten bestätigte Gespräch tatsächlich nicht stattgefunden hätte, ergibt sich kein tragfähiger Anhaltspunkt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers schließt allein der Zeitablauf von rund drei Monaten eine Erinnerungsmöglichkeit der Gleichstellungsbeauftragten nicht aus, zumal der zu vergebenden Stelle eine hervorgehobene Bedeutung zukommt.
9Die Nichtberücksichtigung des Antragstellers im weiteren Auswahlverfahren begegnet auch keinen materiell-rechtlichen Bedenken. Der Antragsgegner war auf der Grundlage der aktuellen dienstlichen Beurteilungen aus Rechtsgründen gehalten, den Polizeihauptkommissaren U. , M. T1. und P. im Auswahlverfahren den Vorzug zu geben. Das Prinzip der Bestenauslese (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG, § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW) gebietet es, Eignung, Befähigung sowie fachliche Leistung der Bewerber zu bewerten und zu vergleichen. Die aktuellen Regelbeurteilungen der genannten Mitbewerber sind besser ausgefallen als die des Antragstellers. Während letztere im Gesamturteil auf vier Punkte („Die Leistungen übertreffen die Anforderungen.“) lautet, erzielten die benannten Mitbewerber Gesamturteile von fünf Punkten („Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße.“). Aufgrund des damit gegebenen Qualifikationsvorsprungs dieser Beamten schied eine Berücksichtigung des Antragstellers im weiteren Verfahren um die Vergabe der in Rede stehenden Beförderungsstelle von vornherein aus.
10Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Regelbeurteilung des Antragstellers vom 28. August 2014 sei rechtlich nicht zu beanstanden, wird mit dem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.
11Die Rechtswidrigkeit der Beurteilung folgt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht daraus, dass der Endbeurteiler sie abweichend vom Erstbeurteilervorschlag gefasst hat, indem er sowohl die Bewertung von sechs Merkmalen als auch das Gesamturteil um einen Punkt gesenkt hat. Nach Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei – BRL Pol – (RdErl. d. Innenministeriums – 45.2 -26.00.05 – vom 9. Juli 2010) entscheidet der Endbeurteiler abschließend über die Beurteilung der Merkmale sowie über das Gesamturteil. Dabei ist er an die Bewertung des Erstbeurteilers nicht gebunden. Er ist jedoch im Falle einer Abweichung gehalten, diese nachvollziehbar zu begründen, d.h. dem Gebot der Plausibilität Rechnung zu tragen. Daran fehlte es zunächst, da die Begründung in der Regelbeurteilung des Antragstellers keinen hinreichenden Aufschluss darüber gab, aus welchen Gründen es zu der Absenkung von sechs Merkmalen und des Gesamturteils gekommen war. Dieses vom Verwaltungsgericht festgestellte Plausibilitätsdefizit hat der Antragsgegner aber im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens beseitigt, indem er die konkreten Umstände, die ihn zu den einzelnen Absenkungen bewogen haben, unter Vorlage von Stellungnahmen des Linienvorgesetzten des Antragstellers mitgeteilt und die maßgeblichen Gründe für die Endbeurteilung nachvollziehbar erläutert hat. Soweit der Antragsteller den hierzu vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss gemachten Ausführungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, im Beschwerdeverfahren entgegentritt und an seiner Auffassung der fortbestehenden Rechtswidrigkeit der Beurteilung festhält, überspannt er die Anforderungen, die an eine auf einzelfallübergreifende Erwägungen gestützte Abweichungsbegründung zu stellen sind.
12Intensität und Umfang der Begründung einer Abweichung des Endbeurteilers von der Bewertung des Erstbeurteilers im Sinne von Nr. 9.2 Absatz 3 Satz 1 BRL Pol haben sich daran auszurichten, was angesichts des vorgesehenen Beurteilungsverfahrens überhaupt möglich und zulässig ist. Beruht die Endbeurteilung nicht auf einer abweichenden Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils, sondern – wie hier – auf einzelfallübergreifenden Erwägungen, etwa der Korrektur einer zu wohlwollenden oder zu strengen, vom allgemeinen Beurteilungsmaßstab abweichenden Grundhaltung des Erstbeurteilers und/oder auf einem allgemeinen Quervergleich mit den Beurteilungen der weiteren zur Vergleichsgruppe gehörenden Personen unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Richtsätze, muss die Abweichungsbegründung diese Gesichtspunkte in den Mittelpunkt stellen.
13Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. April 2011 – 6 B 35/11 -, vom 28. Juni 2006 – 6 B 618/06 – und vom 13. Dezember 1999 – 6 A 3593/98 – sowie Urteil vom 13. Februar 2001 – 6 A 2966/00 -, sämtlich juris.
14Gemessen hieran genügt der ergänzende Vortrag des Antragsgegners dem Gebot der Plausibilität dienstlicher Beurteilungen. In seinen Schriftsätzen vom 20. Januar und 13. April 2015 hat der Antragsgegner in Ergänzung seiner Abweichungsbegründung vom 28. August 2014 widerspruchsfrei dargelegt, dass die Bewertung der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale sowie die Vergabe der Gesamtnote in den Regelbeurteilungen auf der Grundlage eines behördeninternen Vergleichs des gezeigten Leistungs- und Befähigungsbildes von 74 Hauptkommissarinnen und Hauptkommissaren (A 11) erfolgt sei. Vergleichsmaßstab sei, wie bereits in der Abweichungsbegründung ausgeführt, das Leistungsniveau innerhalb der Vergleichsgruppe gewesen. Die Regelbeurteilung des Antragstellers beruhe auf der Erstbeurteilung des EPHK B. , der beiden abweichenden Stellungnahmen des PD W1. sowie der in der Beurteilerbesprechung gewonnenen Erkenntnisse. Ausschlaggebend für die Bewertungen in der Regelbeurteilung seien die Stellungnahmen des PD W1. gewesen, der als unmittelbarer Linienvorgesetzter des Antragstellers nicht nur über die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen Kenntnisse in Bezug auf den Antragsteller, sondern auch in Bezug auf alle weiteren Hauptkommissare (A 11) der Direktion GE und – nach seiner Funktionsänderung – aller Hauptkommissare (A 11) der Kreispolizeibehörde W. verfügt habe. Dieser habe in seinen beiden Stellungnahmen ausgeführt, dass die Bewertung des Erstbeurteilers, der fünf Punkte in allen Merkmalen vergeben habe, das Leistungs- und Befähigungsbild des Antragstellers im Quervergleich mit den anderen Angehörigen der Vergleichsgruppe in der Direktion GE bzw. der letztlich maßgebenden Vergleichsgruppe aller Hauptkommissare (A 11) der Kreispolizeibehörde W. nicht treffe, sondern eine Bewertung wie von ihm vorgeschlagen angemessen sei.
15Schließlich verfängt der Hinweis des Antragstellers auf den Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2014 – 6 A 1123/14 – in diesem Zusammenhang nicht. Im dortigen Verfahren waren – was hier nicht der Fall ist – substantiierte Einwände von dem Kläger geltend gemacht worden, denen das beklagte Land mit seinen Erläuterungen zur Abweichungsbegründung nicht ausreichend Rechnung getragen hatte.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2014 – 6 A 1123/14 -, Rn. 11 ff. , juris.
17Nach dem Ausgeführten bleibt auch dem auf eine Einbeziehung des Antragstellers in das weitere Auswahlverfahren gerichteten Hilfsantrag der Erfolg versagt.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
19Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 3 und 4 GKG.
20Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Das beklagte Land wird verurteilt, die dienstliche Beurteilung vom 4. November 2013 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für die Zeit vom 2. Juli 2010 bis zum 1. Juli 2013 erneut dienstlich zu beurteilen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Der 1954 geborene Kläger steht als Regierungsbauamtmann (A 11 BBesO) im Dienst des beklagten Landes. Er ist als Sachbearbeiter/Projektverantwortlicher in der Niederlassung C. des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW (im Folgenden: BLB) tätig und wendet sich gegen seine Regelbeurteilung vom 4. November 2013 für den Zeitraum vom 2. Juli 2010 bis 1. Juli 2013.
4Seit seiner Ernennung zum Regierungsbauamtmann im Dezember 1991 ist der Kläger neunmal dienstlich beurteilt worden. Bei allen Beurteilungen, einschließlich der hier angefochtenen, lautet das Gesamturteil auf drei Punkte („entspricht den Anforderungen“).
5Zuständiger Erstbeurteiler bei der vorletzten Beurteilung aus dem Jahr 2010 und der hier angefochtenen Beurteilung von November 2013 war der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers, Herr N. . Dieser hatte in seinem Beurteilungsvorschlag von 2010 vorgesehen, dem Kläger die Gesamtnote „vier Punkte“ zu erteilen, mit einer Bewertung der Leistungsmerkmale mit einmal drei und zweimal vier Punkten. Der Endbeurteiler setzte den Vorschlag herab und vergab in den Leistungsmerkmalen zweimal drei und einmal vier Punkte sowie in der Gesamtnote ebenfalls drei Punkte.
6Nachdem der Kläger auf schriftliche Nachfrage erklärte hatte, dass er, obwohl er das 57. Lebensjahr bereits vollendet hatte, eine Beurteilung wünsche, führte der Erstbeurteiler N. am 23. Mai 2013 mit ihm das vorgesehene Beurteilungsgespräch im Vorfeld der Regelbeurteilungen 2013. Sein Beurteilungsvorschlag sah eine Gesamtnote von fünf Punkten vor und die Bewertung aller drei Leistungsmerkmale (Arbeitsmenge, -weise und -güte) ebenfalls mit fünf Punkten sowie der Einzelmerkmale mit neunmal fünf und dreimal vier Punkten.
7Im Anschluss an die Beurteilerkonferenz vom 16. Oktober 2013, an der für die Niederlassung C. Herr I. stellvertretend für den verhinderten Niederlassungsleiter Herrn N1. teilnahm, setzte der Schlusszeichner die Gesamtnote „drei Punkte“ fest und vergab für die Arbeitsmenge und die Arbeitsweise jeweils drei Punkte und für die Arbeitsgüte vier Punkte. Für die Einzelmerkmale erhielt der Kläger sechsmal vier Punkte und sechsmal drei Punkte. In der Begründung zu der abweichenden Beurteilung heißt es: „Die Leistungen von Herrn C1. sind in der Beurteilungsbesprechung am 16.10.2013 einem Quervergleich mit den übrigen Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe A 11 unterzogen worden. Dabei wurde festgestellt, dass die Leistungen nicht über den durchschnittlichen Leistungen anderer Beamtinnen und Beamten liegen. Unter Anwendung eines einheitlichen strengen Bewertungsmaßstabes im Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW und nach eingehender Beratung in der Beurteilungskonferenz erfolgte die Absenkung in der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung. Beamtinnen und Beamte mit im Wesentlichen gleich starken Leistungen wurden unter Berücksichtigung der von der LVO NRW vorgegebenen Richtsätze in Gruppen – entsprechend der Notenskala – eingeordnet. Dabei wurde darauf geachtet, dass durch die Orientierung an den Richtsätzen im Einzelfall die Zuordnung der jeweils zutreffenden Gesamtnote und des zutreffenden Gesamturteils nicht verhindert wurde.“
8Gegen die ihm am 11. November 2013 bekannt gegebene Beurteilung wandte sich der Kläger unter dem 6. Dezember 2013 mit einem als „Widerspruch“ bezeichneten Schreiben und trug vor, die Absenkungen seien nicht nachvollziehbar.
9Der Beklagte erläuterte mit Schreiben vom 19. Februar 2014, dass ein Widerspruch nicht erforderlich sei, und führte aus, dass die Begründung für die Absenkung den Anforderungen entspreche. Die Absenkung sei nicht aus individuellen, sondern aus einzelfallübergreifenden Erwägungen erfolgt, nämlich zur Korrektur eines zu wohlwollenden allgemeinen Beurteilungsmaßstabs und aufgrund eines allgemeinen Quervergleichs mit den Beurteilungen weiterer zur Vergleichsgruppe gehörender Personen unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Richtsätze. Diese Aspekte seien auch in den Mittelpunkt der abgegebenen Begründung gerückt worden.
10Am 10. April 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass an der Beurteilerkonferenz kein Vertreter der Niederlassung C. teilgenommen habe. Überdies sei zu vermuten, dass die Richtsätze aus der Laufbahnverordnung gar nicht zur Anwendung gelangt seien, denn nach Kenntnis des Klägers seien in der Vergleichsgruppe A 11 und A 12 keine Beförderungen erfolgt. Auch sei bei ihm (dem Kläger) die Teilnahme an der Seminarreihe Projektmanagement mit bestandener Prüfung in der Beurteilerkonferenz offenkundig überhaupt nicht berücksichtigt worden. Schließlich müsse berücksichtigt werden, dass er (der Kläger) ungefähr 40 vom Hundert seiner Tätigkeit als Projektverantwortlicher verrichte und er bereits 59 Jahre alt sei.
11Der Kläger hat beantragt,
12die ihm für den Zeitraum vom 2. Juli 2010 bis 1. Juli 2013 unter dem 4. November 2013 erteilte dienstliche Beurteilung aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, ihm für diesen Beurteilungszeitraum eine neue Regelbeurteilung zu erteilen.
13Das beklagte Land hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Es hat darauf hingewiesen, dass der Endbeurteiler von der Einschätzung des Erstbeurteilers abweichen könne, wenn dies im Interesse eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes sei. Denn für dessen Einhaltung und Anwendung sei der Endbeurteiler verantwortlich. Der Erstbeurteiler müsse darauf keine Rücksicht nehmen. In diesem Fall sei es so gewesen, dass der Erstbeurteiler nur einen Beamten der Besoldungsgruppe A 11 zu beurteilen gehabt habe, so dass es ihm nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich gewesen sei, die Leistungen des Klägers mit denen anderer Beamter zu vergleichen. Da der Niederlassungsleiter, Herr N1. , Mitte Oktober 2013 im Urlaub gewesen sei, habe der stellvertretende Niederlassungsleiter, Herr I. , an der Beurteilerbesprechung am 16. Oktober 2013 teilgenommen. Vorab habe es zwischen Herrn N1. und Herrn I. ein Abstimmungsgespräch gegeben bezüglich der Einschätzung der Leistungsfähigkeit und einer eventuellen Rangfolge der Beamten der einzelnen Besoldungsgruppen. Beim BLB NRW gebe es für die Beamten im gehobenen Dienst keine Dienstpostenbewertung. Ein Beamter könne die Tätigkeit oder Funktion eines Projektverantwortlichen in der Besoldungsgruppe A 10, A 11 und auch in einer höheren Besoldungsgruppe des gehobenen Dienstes ausüben. Der Kläger übe zu 60 v.H. dienstliche Tätigkeiten als Projektteammitglied aus und zu 40 v.H. Tätigkeiten als Projektverantwortlicher.
16In der mündlichen Verhandlung vom 4. September 2014 sind der Erstbeurteiler, Herr N. , und der Vertreter des BLB in der (End-)Beurteilerbesprechung vom 16. Oktober 2013, Herr I. , als Zeugen gehört worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der Sitzung verwiesen.
17Nach weiterer schriftlicher Erörterung und Vertagung der Sache haben die Beteiligten mit Erklärungen vom 12. und 19. September 2014 auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet.
18Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 13. November 2014 abgewiesen. Die zulässige Leistungsklage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Aufhebung seiner dienstlichen Beurteilung vom 4. November 2013 und eine Neuerstellung, da die Beurteilung rechtmäßig sei. Fehler im Beurteilungsverfahren seien nicht festzustellen. Wie in Nr. 10.1 der „Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der dem Ministerium für Bauen und Wohnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen“ (RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 30. Juni 1992 – I C 1.1501, MBl. 1992, 1362) – im Folgenden BRL MBW – vorgesehen, sei der Zeuge N. als unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers mit der Erstellung des Beurteilungsvorschlags beauftragt worden und habe das vorgesehene Anhörungsgespräch geführt.
19Gemäß den Vorgaben für die Endbeurteilung in Nr. 10.2.2 Absatz 3 und Nr. 5.5 Satz 1 Spiegelstrich 2 BRL MBW seien die Beurteilungen aller Beamten des BLB der Besoldungsgruppe A 11 in der Beurteilerbesprechung am 16. Oktober 2013 in Dortmund erörtert worden. Der Zeuge I. habe in Vertretung des Niederlassungsleiters Herrn N1. an dieser Besprechung als personen- und sachkundiger Bediensteter teilgenommen. Der Endbeurteiler habe hier zu der maßgeblichen Beurteiler-besprechung Vertreter der verschiedenen BLB-Niederlassungen hinzugezogen, die die zu beurteilenden Beamten gekannt hätten bzw. sich – wie hier der Zeuge I. – zuvor die notwendigen Kenntnisse verschafft hätten. Das nach Einreichung der Beurteilungsvorschläge zunächst erstellte niederlassungsinterne Ranking sei, auch wenn nicht ausdrücklich durch die Richtlinien vorgegeben, nicht zu beanstanden. Die interne, in der Skizzierung eines „Rankings“ mündende Vorbesprechung, habe dazu gedient, den Vertreter der Niederlassung für die Beratung des Schlusszeichnenden in der Beurteilerbesprechung hinreichend „personen- und sachkundig“ zu machen.
20Die Begründung der Beurteilung genüge der Anforderung aus Nr. 10.2.2 Abs. 4 Satz 2 BRL MBW, wonach der Schlusszeichnende seine Abweichung vom Erstbeurteiler ausreichend begründen müsse. In der Beweiserhebung sei deutlich geworden, dass der Zeuge N. die Annahme einer deutlichen Leistungssteigerung gegenüber der letzten Regelbeurteilung auf eine Betrachtung allein des Klägers gestützt habe. Ein auf die Bielefelder Niederlassung bezogener oder landesweiter Vergleich mit anderen Kollegen aus derselben Besoldungsgruppe habe er nicht vornehmen können. Daher sei es plausibel, wenn es nach einem Quervergleich – zunächst hausintern, danach im Gesamtbereich der Behörde – nicht bei der herausgehobenen Beurteilung geblieben sei.
21Ein Verstoß gegen Nr. 8 und 9 der Richtlinien, nach der besondere Interessen des Beamten und die Teilnahme an Lehrgängen, insbesondere an Fortbildungslehrgängen, sowie der Erwerb von Leistungszeugnissen während des Beurteilungszeitraums anzugeben bzw. zu vermerken seien, sei nicht festzustellen. Auf die Teilnahme an der Seminarreihe „Kompetenz-Zirkel Bau-Projektmanagement“ und an einem internen Besetzungsverfahren für eine stellvertretende Abteilungsleitung werde im Beurteilungsvorschlag hingewiesen. Einer nochmaligen Erwähnung in der Endbeurteilung habe es nicht bedurft, da Beurteilungsvorschlag und Endbeurteilung Bestandteile einer einheitlichen Beurteilung seien.
22Gegen das am 17. November 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. Dezember 2014 die Zulassung der Berufung beantragt und am 19. Januar 2015, einem Montag, seinen Antrag begründet. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2015, zugestellt am 10. Dezember 2015, hat der Senat die Berufung zugelassen.
23Der Kläger macht mit seiner am 8. Januar 2016 eingegangenen Berufungsbegründung geltend, dass die Vorgehensweise vor und in der Beurteilerbesprechung den BRL MBW widerspreche. Es sei bereits in einer internen Besprechung zwischen Niederlassungsleiter und Abteilungsleitern der Niederlassung C. des BLB festgelegt worden, welche Beamten in der Beurteilerkonferenz 16. Oktober 2013 zur Beförderung vorgeschlagen werden sollten. Dieses in den Richtlinien nicht vorgesehene Gremium habe entschieden, dass er (der Kläger) nicht befördert werden sollte; er sei auf einen hinteren Platz der internen „C2. Ranking-Liste“ gesetzt worden. Nach der Festlegung dieses internen Rankings hätten die Beamten anschließend die dazu passenden Beurteilungen erhalten. Diese Vorgehensweise sei auch nicht mit Nr. 10.2.2 BRL MBW vereinbar, wonach der Schlusszeichnende für die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe verantwortlich sei; zur Beratung solle er weitere personen- und sachkundige Bedienstete heranziehen, mit denen die Beurteilungen in der Beurteilerbesprechung zu erörtern seien. Bereits vor der Beurteilerbesprechung fertige Listen mit den Beamten, die nach dem Willen anderer zu befördern und entsprechend zu beurteilen seien, widersprächen diesen Vorgaben. Hinzu komme, dass der für den Kläger zuständige Erstbeurteiler an der Vorbesprechung des Gremiums nicht teilgenommen habe; allen anderen an dieser Besprechung Beteiligten habe die eigene Anschauung der Leistungen des Klägers gefehlt. Die Beurteilerbesprechung am 16. Oktober 2013 sei dann nicht so wie von den BRL MBW gefordert zur Erörterung der Beurteilungen genutzt worden. Die Beurteilungen hätten dort nicht vorgelegen. Gerade auch die Beurteilung des Klägers sei gar nicht mehr besprochen worden, weil dieser bereits von dem niederlassungsinternen Gremium niedriger eingestuft und nicht mehr zur Beförderung vorgeschlagen worden sei. Ohnehin sei der Vertreter, der für die Niederlassung C. an der Beurteilerbesprechung teilgenommen habe, in der internen Vorbesprechung nicht hinreichend personen- und sachkundig gemacht worden. Er habe an der Vorbesprechung nicht teilgenommen, weil diese bereits vor Aufnahme seiner Tätigkeit in der Niederlassung C. stattgefunden habe. Ihm sei später nur noch die in der Vorbesprechung festgelegte Reihenfolge der Bewerber mitgeteilt worden. Ferner habe der Schlusszeichner seine vom Beurteilungsvorschlag abweichende Beurteilung entgegen Nr. 10.2.2 Abs. 4 Satz 2 BRL MBW nicht ausreichend begründet. Er habe sich lediglich darauf gestützt, dass die Leistungen des Klägers bei einen Quervergleich mit den übrigen Beamten nicht überdurchschnittlich seien. Eine Begründung für die Abweichung in den Einzelmerkmalen fehle vollständig. Schließlich liege ein Verstoß gegen Nrn. 8 und 9 BRL MBW vor. Die Teilnahme an der Seminarreihe „Kompetenz-Zirkel Bau-Projektmanagement (für PV des BLB NRW)“ einschließlich der abschließenden Lernerfolgsprüfung hätte in der Beurteilung vermerkt werden müssen. Der entsprechende Hinweis in der Erstbeurteilung reiche nicht aus, sondern müsse sich auch in der Endbeurteilung wiederfinden. Anderenfalls liege ein Dissens vor. Im Übrigen wirke nur die Endbeurteilung nach außen. Nehme der Schlusszeichner erhebliche Änderungen vor, lasse sich daraus nur schließen, dass er die entfallenden Angaben für entbehrlich gehalten habe.
24Die Kläger beantragt sinngemäß,
25das angefochten Urteil abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung vom 4. November 2013 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für die Zeit vom 2. Juli 2010 bis zum 1. Juli 2013 erneut dienstlich zu beurteilen.
26Das beklagte Land stellt keinen Antrag.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen.
28II.
29Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung des beklagten Landes durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält.
30Die Berufung hat Erfolg.
31Die dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegende Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig und begründet. Die angegriffene dienstliche Beurteilung vom 4. November 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch auf erneute, rechtsfehlerfreie Beurteilung für den Zeitraum vom 2. Juli 2010 bis zum 1. Juli 2013.
32Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Allein der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Hat der Dienstherr – wie hier – Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler an diese Richtlinien hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe gebunden.
33Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 2 C 31.01 –, juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005 – 6 A 3355/03 –, juris, Rn. 26.
34Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 4. November 2013 rechtswidrig. Die durch den Schlusszeichnenden in der Endbeurteilung vorgenommenen Absenkungen (der Leistungsmerkmale einschließlich der darin enthaltenen Einzelmerkmale, der Gesamtnote der Leistungsbeurteilung, der Befähigungsmerkmale sowie des Gesamturteils) gegenüber dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers verstoßen gegen die Vorgaben in Nr. 10.2.2 BRL MBW bzw. die darin zum Ausdruck kommenden allgemeinen Anforderungen an eine rechtsfehlerfreie dienstliche Beurteilung.
35Nach Absatz 3 dieser Vorschrift ist der Schlusszeichnende für die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe verantwortlich. Er legt insbesondere bei der Leistungsbeurteilung die Noten für die Leistungsmerkmale und die ihnen zugeordneten Einzelmerkmale sowie die Gesamtnote fest und entscheidet bei der Befähigungsbeurteilung und beim Gesamturteil abschließend. Hierzu zieht er zur Beratung weitere personen- und sachkundige Bedienstete heran (Beurteilerbesprechung). Die Beurteilungen sind in der Beurteilerbesprechung mit dem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen. Mit diesen Vorgaben tragen die BRL MBW den allgemeinen Anforderungen Rechnung, die an eine realitätsgerechte Sachverhaltsermittlung und erste Wertung einerseits und darauf basierend einen maßstabsgerechten Vergleich der zu beurteilenden Beamten ohne Verlust der Einzelfallorientierung andererseits zu stellen sind.
36Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2015 – 6 A 360/14 –, nrwe.de, m.w.N.
37Der Endbeurteiler hat hier die Bewertung der Leistungsmerkmale einschließlich der zugehörigen Einzelmerkmale ausnahmslos abgesenkt, teilweise um einen Punkt von fünf Punkten auf vier Punkte bzw. von vier Punkten auf drei Punkte, teilweise aber auch um zwei Punkte von fünf Punkten auf drei Punkte. Die Gesamtnote der Leistungsbeurteilung sowie das Gesamturteil hat er von fünf Punkten auf drei Punkte herabgesetzt sowie einige Befähigungsmerkmale um einen Ausprägungsgrad schlechter (statt D=besonders stark ausgeprägt mit C=stark ausgeprägt bzw. statt C=stark ausgeprägt mit B=normal ausgeprägt) bewertet. Die Absenkung - so seine Begründung – sei nicht aus individuellen, sondern aus einzelfallübergreifenden Erwägungen erfolgt, nämlich zur Korrektur eines zu wohlwollenden allgemeinen Beurteilungsmaßstabs und aufgrund eines allgemeinen Quervergleichs mit den Beurteilungen weiterer zur Vergleichsgruppe gehörender Personen unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Richtsätze.
38Diese Herabsetzung ist nicht rechtsfehlerfrei erfolgt. Auch der Quervergleich kommt in aller Regel – abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall einer generellen Maßstabsverkennung eines Erstbeurteilers – nicht ohne den Blick auf die Leistungen des betreffenden Beamten aus. Bei der Absenkung einer Beurteilung aufgrund des Quervergleichs sowie zur Korrektur eines zu wohlwollenden Beurteilungsmaßstabs muss der Endbeurteiler – sollen wie hier nicht sämtliche Bewertungen linear herabgesetzt werden – nach sachgerechten Kriterien entscheiden, in welchen Punkten und in welchem Umfang diese Absenkung vorgenommen werden soll. Dies schließt eine entsprechend differenzierte Kenntnis über das individuelle Leistungsbild des Beurteilten oder jedenfalls die konkreten Beurteilungsmaßstäbe des personen- und sachkundigen Erstbeurteilers notwendig ein. Anderenfalls ist es nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage der Endbeurteiler zu der Einschätzung gelangt, dass der betreffende Beamte im Quervergleich „zu gut“ beurteilt worden ist.
39Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 2016 – 6 B 1406/15 –, vom 25. Juli 2014 – 6 A 1872/13 –, vom 26. Juni 2014 – 6 B 294/14 –, vom 19. April 2011 – 6 B 35/11 – und vom 6. Dezember 2010 – 6 A 596/10 –, jeweils nrwe.de.
40Dabei muss der Beurteiler das vom Beamten während des Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild nicht zwingend aus eigener Anschauung kennen. Vielmehr ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass er sich die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen Kenntnisse verschafft. Hierfür kann er sich aller verfügbaren und geeigneten Erkenntnisquellen bedienen. Es obliegt grundsätzlich der Entscheidung des Beurteilers, auf welche Weise er sich die erforderlichen Erkenntnisse verschafft. Dem Endbeurteiler, dem es regelmäßig an einer hinreichenden eigenen Anschauung fehlt, kann die für die Beurteilung erforderliche tatsächliche Erkenntnisgrundlage anhand des Beurteilungsvorschlags, gegebenenfalls angefertigter Beurteilungsbeiträge sowie durch in der Endbeurteilerbesprechung anwesende personen- und sachkundige Bedienstete vermittelt werden (vgl. Nr. 10.2.1 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4, Nr. 10.2.2 Abs. 3 Satz 3 BRL MBW).
41Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 2016, a.a.O., vom 22. Dezember 2014 – 6 A 1123/14 –, nrwe.de, vom 25. Juli 2014, vom 26. Juni 2014, jeweils a.a.O., und vom 24. Juni 2014 – 6 B 491/14 –, nrwe.de, mit weiteren Nachweisen.
42Diesen Anforderungen wird die Vorgehensweise bei der Absenkung der Beurteilung des Klägers in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. Insbesondere ist dem Endbeurteiler nicht die für die Herabsetzung der Beurteilung erforderliche Erkenntnisgrundlage vermittelt worden. Das betrifft sowohl das individuelle Leistungsbild des Klägers als auch die konkreten Beurteilungsmaßstäbe des personen- und sachkundigen Erstbeurteilers.
43Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob der Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers in der Beurteilerbesprechung überhaupt vorlag. Der Kläger nimmt an, dass dies nicht der Fall war, während der vom Verwaltungsgericht vernommene Zeuge I. angegeben hat, er könne nicht mehr sagen, ob die Erstbeurteilungen bei der Endbeurteilerbesprechung noch eine Rolle gespielt hätten. Denn auch unabhängig von diesem Umstand war die Erkenntnisgrundlage des Endbeurteilers defizitär. Aus den Vorgaben der Nr. 10.2.2 Abs. 3 BRL MBW folgt, dass Grundlage für den Quervergleich („leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen“) – gerade bei Abweichungen vom Erstbeurteilervorschlag – der mündliche Austausch in der Endbeurteilerbesprechung über tatsächliche Erkenntnisse und Leistungseinschätzungen mit personen- und sachkundigen Bediensteten (nicht notwendig mit dem Erstbeurteiler) ist.
44Vgl. zu den insoweit wortgleich formulierten Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (RdErl. d. Innenministeriums – 45.2-26.00.05 – vom 9. Juli 2010, Mbl. NRW. S. 678) OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2016, a.a.O.
45Diesen Anforderungen ist bei der Erstellung der streitigen Beurteilung bzw. der Herabsetzung des Beurteilungsvorschlags nicht hinreichend Rechnung getragen worden. In der Endbeurteilerbesprechung am 16. Oktober 2013 in E. war für die Niederlassung C. , in der der Kläger tätig ist, der Zeuge I. anwesend. Dieser nahm stellvertretend für den verhinderten Niederlassungsleiter, Herrn N1. , teil. Der Zeuge I. war indessen nicht hinreichend personen- und sachkundig und konnte dem Endbeurteiler weder hinsichtlich des individuellen Leistungsbildes des Klägers noch in Bezug auf die vom Erstbeurteiler angewendeten Beurteilungsmaßstäbe eine hinreichende Erkenntnisgrundlage vermitteln. Der Zeuge I. war selbst erst seit September 2013 in der Niederlassung C. tätig, so dass er die Leistungen des Klägers im Beurteilungszeitraum nicht aus eigener Anschauung kennen konnte. Entsprechendes ist ihm auch nicht durch den Erstbeurteiler, den Zeugen N. , vermittelt worden. Dieser hat im Rahmen seiner Vernehmung in mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, dass er „mit Herrn I. in Bezug auf den Kläger nicht gesprochen“ habe. Lediglich Herr N1. habe ihn (den Zeugen N. ) nach Einreichen des Beurteilungsvorschlags angerufen und gefragt, wo er eher die Stärken beim Kläger sehe, bei der Arbeitsmenge oder der Arbeitsgüte. Darauf habe er geantwortet, dass es insoweit nur marginale Unterschiede gebe. Der Zeuge I. hat angegeben, vom Niederlassungsleiter, Herrn N1. , in einem Gespräch „die Reihenfolge“ der zu beurteilenden Mitarbeiter der Niederlassung C. geschildert bekommen zu haben. Der Name des Klägers sei auch gefallen. Er könne sich aber nicht erinnern, ob und ggf. was Herr N1. zum Kläger gesagt habe.
46Aber selbst unterstellt, der in der Endbeurteilerbesprechung am 16. Oktober 2013 für die Niederlassung C. anwesende Zeuge I. wäre – entgegen den vorstehenden Feststellungen – im Hinblick auf die Leistungen und die Befähigung des Klägers sowie die vom Erstbeurteiler angewendeten Beurteilungsmaßstäbe hinreichend kundig gewesen, ergäbe sich im Ergebnis nichts anderes. Denn es fehlt jedenfalls an der – für eine rechtsfehlerfreie Herabsetzung der Beurteilung – erforderlichen Weitergabe dieser Erkenntnisse an den Endbeurteiler in der Endbeurteilerbesprechung, die gerade bei Abweichungen vom Erstbeurteilervorschlag dem mündlichen Austausch über tatsächliche Erkenntnisse und Leistungseinschätzungen mit personen- und sachkundigen Bediensteten dient, um leistungsgerecht abgestufte und unter-einander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen. Weder der für den Kläger erstellte Erstbeurteilervorschlag noch dessen Leistungsbild im Beurteilungszeitraum oder die Beurteilungsmaßstäbe des Erstbeurteilers, des Zeugen N. , sind Gegenstand der Endbeurteilerbesprechung gewesen. Der Zeuge I. hat sich ausweislich seiner Aussage vor dem Verwaltungsgericht in der Endbeurteilerbesprechung am 16. Oktober 2013 nicht auf den Kläger bezogen zu Wort gemeldet. Die Diskussion sei im Wesentlichen mit Blick auf mögliche Beförderungen geführt worden, wenn also jemand mit fünf oder vier Punkten vorgeschlagen worden sei, dann habe man innerhalb derer, die mit ähnlicher Punktzahl vorgeschlagen worden seien, diskutiert, wer von diesen wohl am ehesten für eine Beförderung geeignet sei. Der Kläger sei nicht mit in der Diskussion der Fünf-Punkte-Leute gewesen, da er intern bereits im Quervergleich niedriger eingestuft worden sei und danach für eine Beurteilung, die eine Beförderung möglich mache, nicht in Betracht gekommen sei. Insoweit habe es schon in Vorbereitung der Endbeurteilerbesprechung in der Niederlassung C. eine eigene Rankingliste gegeben, an der er (der Zeuge I. ) aber nicht beteiligt und auf der der Kläger schon nicht mehr als Top-Kandidat aufgeführt gewesen sei.
47Fehlt es demnach an einer hinreichenden tatsächlichen Basis für eine rechtmäßige Absenkung der Beurteilung, konnte der Endbeurteiler auch den Begründungsanforderungen im Sinne von Nr. 10.2.2 Abs. 4 Satz 2 BRL MBW nicht sachgerecht und damit nicht rechtsfehlerfrei nachkommen.
48Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2016, a.a.O.
49Ohne dass es danach noch ankommt, weist der Senat darauf hin, dass eine nicht lineare Absenkung, die also nicht für jedes Merkmal um den gleichen Wert erfolgt ist, regelmäßig – insbesondere auf substantiierte Einwände des Betroffenen hin – einer entsprechenden (weiteren) Plausibilisierung bedarf.
50Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 2016, a.a.O., vom 6. August 2015 – 6 B 776/15 –, nrwe.de, vom 22. Dezember 2014, a.a.O., vom 27. Oktober 2014 – 6 A 2721/13 –, nrwe.de, vom 25. Juli 2014 und vom 19. April 2011, beide a.a.O.
51Auch dem ist hier nicht entsprochen worden. Soweit die Leistungen des Klägers offenbar bereits im Vorfeld der Endbeurteilerbesprechung im Zuge der Erstellung einer niederlassungsinternen „Ranking-Liste“ schlechter als vom Erstbeurteiler eingestuft worden sind, stellt dies einen weiteren Verstoß gegen die BRL MBW dar. Aus den in Nr. 10.2.2 Abs. 3 BRL MBW enthaltenen, oben dargestellten Vorgaben folgt, dass der Schlusszeichnende für die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe verantwortlich ist. Es ist allein Aufgabe des Endbeurteilers, auf der Grundlage der Erstbeurteilung sowie der Beratung mit den in der Endbeurteilerbesprechung heranzuziehenden anderen Bediensteten abschließend über die Leistungs- und Befähigungsbeurteilung (einschließlich der jeweils zugeordneten Merkmale) sowie die Gesamtnote zu entscheiden.
52Davon wurde bei der Erstellung der Beurteilung zu Lasten des Klägers abgewichen. Die Einschätzungen und Bewertungen des Erstbeurteilers wurden schon vor der Endbeurteilerbesprechung niederlassungsintern abgeändert bzw. relativiert. Der Zeuge I. hat dazu angegeben, dass es schon vor Aufnahme seiner Tätigkeit in der Niederlassung C. zum 1. September 2013 ein Gespräch zwischen der Niederlassungsleitung und den Abteilungsleitern über die Reihenfolge der zu beurteilenden Mitarbeiter aus der Niederlassung C. gegeben habe. Schon auf dieser Liste sei der Kläger nicht mehr als Top-Kandidat aufgeführt gewesen. Der Erstbeurteiler, der Zeuge N. , hat in diesem Zusammenhang bestätigt, dass ein „internes Ranking“ wohl in einer Besprechung zwischen Niederlassungsleitung und Abteilungsleitungen erstellt worden sei, an der er nicht teilgenommen habe. Das Ergebnis des internen Rankings sei ihm später in einer allgemeinen Beratungsrunde bekannt gegeben worden. Er habe noch versucht „für Herrn C1. zu sprechen“, das Ergebnis sei aber offensichtlich „schon so festgezurrt“ gewesen. Die Endbeurteilerbesprechung fand dann – wie oben dargestellt – auf der Grundlage dieser modifizierten Ergebnisse statt.
53Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
54Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
55Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht gegeben sind.
56Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 52 Abs. 2 GKG.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.