Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 15. Juni 2015 - 6 A 2533/14
Gericht
Tenor
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
3Aus den im Zulassungsantrag dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO substantiiert darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht.
4Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Verkürzung ihrer Probezeit habe. Zwar sei die ablehnende Entscheidung der Bezirksregierung L. mangels Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten formell rechtswidrig. Dieser Fehler sei jedoch gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, weil dadurch die Entscheidung in der Sache mangels eines Entscheidungsspielraumes der Behörde nicht habe beeinflusst werden können. Eine Anrechnung der aufgrund des Arbeitsvertrages vom 13. Juli 2011 geleisteten Zeiten der berufsbegleitenden Ausbildung nach der Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung – OBAS - vom 6. Oktober 2009 (GV.NRW. S. 511) auf die Probezeit komme nicht in Betracht, weil die in dieser Zeit ausgeübten Tätigkeiten nach Art und Bedeutung der Tätigkeit einer Studienrätin der Lehrerlaufbahn des Lehramtes an Gymnasien und Gesamtschulen nicht entsprochen hätten. Die Unterrichtstätigkeit während der berufsbegleitenden Ausbildung habe dem Sammeln praktischer Erfahrungen gedient, das erst zur selbständigen Ausübung des Lehramtes der Laufbahn hinführe. Auch die besoldungsmäßige Einstufung der Klägerin während der berufsbegleitenden Ausbildung in die Entgeltgruppe 13 TV-L ohne allgemeine Stellenzulage weise darauf hin, dass diese nicht mit der Tätigkeit einer Studienrätin, die der Besoldungsgruppe A 13 mit allgemeiner Stellenzulage angehöre, vergleichbar sei. Dass die Klägerin während ihrer Ausbildung Aufgaben übernommen habe, die Lehrern ohne volle Lehramtsbefähigung an sich nicht übertragen werden dürften, ändere an der Einordnung der Tätigkeit der Klägerin als Ausbildung nichts.
5Die hiergegen gerichteten Einwendungen greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Zeit der berufsbegleitenden Ausbildung nicht zu der beantragten Verkürzung der Probezeit führen kann. Die dafür erforderliche Vergleichbarkeit der im Rahmen der berufsbegleitenden Ausbildung ausgeübten Tätigkeit mit derjenigen einer Studienrätin am Gymnasium ist nicht gegeben.
6Dies ergibt sich schon aus § 51 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen – LVO NRW - vom 28. Januar 2014 (GV.NRW. S. 22, 203). Nach dieser Vorschrift findet § 9 LVO NRW, der die allgemeinen Vorschriften über die Probezeit und ihre Verkürzung enthält, Anwendung bei der Festlegung der Probezeit für Lehrerinnen und Lehrer, die die Befähigung durch Ableisten des Vorbereitungsdienstes und durch Bestehen der Laufbahnprüfung erworben haben. Aus der in der Norm vorgenommenen Verknüpfung von Befähigungsnachweis und Probezeitermittlung lässt sich bereits entnehmen, dass die Zeit des Vorbereitungsdienstes zum Erwerb des Befähigungsnachweises nicht die Dauer der Probezeit beeinflussen kann.
7Vgl. so im Ergebnis auch: OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2011 – 6 A 995/11 -, juris, Rn. 6 ff. für den Fall des Rechtsreferendariats; Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. März 2008 – 12 Ga 22/08 -, juris, Rn. 19 für die Anrechnung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes; Tadday/Rescher, Laufbahnrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand : 21. Ergänzungslieferung, Oktober 2014, B § 7, S. 111.
8Dem steht nicht entgegen, dass der Verordnungsgeber bereits 1983 die einschränkende Regelung, wonach nur Zeiten nach bestandener Laufbahnprüfung berücksichtigungsfähig waren, gestrichen hat.
9Vgl. Tadday/Rescher, Laufbahnrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, a.a.O., B § 39, S. 433.
10Damit ist nämlich nicht gesagt, dass auch Zeiten, die – wie hier – gerade dem Erwerb der Laufbahnprüfung dienen, ebenfalls anzurechnen wären.
11Dessen ungeachtet lässt sich auch mit Blick auf die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten die Vergleichbarkeit mit der Tätigkeit einer Studienrätin im Sinne von § 9 Abs. 3 LVO NRW nicht begründen. Der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst ist seiner Zielrichtung und Ausprägung nach auf die Ausbildung zum Erwerb der Lehramtsbefähigung gerichtet.
12Grundlage für die Schaffung eines berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes war die Entscheidung des Gesetzgebers, auf dringenden Lehrerbedarf möglichst kurzfristig reagieren zu können. Dazu ist Hochschulabsolventen, die kein Lehramtsstudium durchlaufen haben, die Möglichkeit des Erwerbs einer Lehramtsbefähigung durch Ableisten eines Vorbereitungsdienstes eingeräumt worden. Dieser konnte jedoch nicht mehr im Rahmen des Regelvorbereitungsdienstes, der für Lehramtsabsolventen vorgesehen ist, stattfinden, weil Lehramtsstudenten durch die Einführung schulpraktischer Elemente bereits im Studium in erheblichem Umfang Einblick in die Lehrertätigkeit gewährt wird, und auch infolge dessen der Vorbereitungsdienst erheblich gekürzt worden ist. Dementsprechend ist für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger eine längere und besonders ausgestaltete Ausbildung in § 13 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen – LABG – vom 12. Mai 2009 (GV.NRW. S. 308), auf der die OBAS beruht, geschaffen worden.
13Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zur Reform der Lehrerausbildung, LT-Drs. 14/7961, zu § 13 – Berufsbegleitender Vorbereitungsdienst, S. 35.
14Weder § 13 LABG noch die Vorschriften der OBAS enthalten einen Hinweis darauf, dass die Tätigkeit der Lehrkräfte in Ausbildung anders als Ausbildung zu werten sein könnte. Vielmehr zielen insbesondere die Vorschriften der OBAS allein auf die Hinführung zu einer Lehramtsbefähigung, und damit der Qualifikation zum Erteilen selbständigen Unterrichts, wie es in § 8 OBAS ausdrücklich formuliert ist. So lassen sich auch den von der Klägerin zitierten Vorschriften (§§ 1, 5 Abs. 1 und 5 OBAS) keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass mit der berufsbegleitenden Ausbildung mehr als die Hinführung zum Erwerb der Lehramtsbefähigung bezweckt sein sollte. Die Vorschriften regeln sowohl nach Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck die entsprechende Ausbildung. Dass die Ausbildung nach § 5 Abs. 1 und 5 OBAS im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zum Land Nordrhein-Westfalen erfolgt, sichert ausschließlich die Rechtsstellung der Lehrkraft während der Ausbildung. Über die Qualität der Tätigkeit sagt die Vorschrift nichts aus.
15Etwas anderes ergibt sich nicht aus der konkreten Beschäftigung der Klägerin während ihrer berufsbegleitenden Ausbildung. Ihr Verweis darauf, dass sie überhälftig bedarfsdeckenden Unterricht im Rahmen einer vollen Lehrertätigkeit erteilt habe, rechtfertigt keine Gleichsetzung ihrer Tätigkeit mit derjenigen einer Studienrätin. Die Einordnung der Tätigkeit als bedarfsdeckender Unterricht hat ausschließlich Bedeutung für die Errechnung der notwendigen Lehrerstellen nach § 93 Abs. 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – SchulG - in Verbindung mit § 7 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG vom 18. März 2005 (GV.NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2013 (GV. NRW. S. 245, BASS 11-11 Nr. 1). Eine Aussage über die Qualität der Tätigkeit ist damit ebenso wenig getroffen wie bei den Lehramtsanwärtern, die nach § 11 der genannten Verordnung ebenfalls, wenn auch in geringerem Umfang, bedarfsdeckenden Unterricht zu erteilen haben. Im Hinblick auf den Vergleich mit der Tätigkeit einer Studienrätin bleibt es dabei, dass die Lehrkraft in Ausbildung bei ihrer Tätigkeit in der Schule jederzeit der Verantwortung der Schulleitung unterliegt. Die erhebliche Stundenzahl eigenständigen Unterrichts ist ausschließlich dadurch bedingt, dass die Lehrkraft in Ausbildung – anders als die Lehramtsanwärter – bislang weder Unterrichtserfahrung noch didaktische oder pädagogische Vorkenntnisse besitzt, so dass ihr sowohl für ihre Entscheidung, den Lehrerberuf später ausüben zu wollen, als auch für die Unterrichtspraxis ein größerer Tätigkeitsbereich zugebilligt wird. Demzufolge handelt es sich bei dem in erheblichem Umfang eigenständig gehaltenen Unterricht ungeachtet seiner konkreten Qualität um einen Ausbildungsunterricht, an den insbesondere im Hinblick auf die pädagogischen Ressourcen und die didaktischen Mittel nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden können wie an denjenigen einer Lehrkraft mit voller Lehramtsbefähigung.
16Auch die nach Angaben der Klägerin durchgeführten eigenständigen und über die Aufgaben einer Lehrkraft in Ausbildung hinausgehenden Tätigkeiten, wie z.B. Teilnahme an Prüfungen, Mitarbeit in Fachkonferenzen etc., geben keine Veranlassung zu einer anderweitigen Einschätzung. Abgesehen davon, dass sich die Ausbildung nach § 8 OBAS grundsätzlich auch auf die genannten Tätigkeitsfelder bezieht, kann eine gegebenenfalls rechtsfehlerhafte Einbeziehung der Klägerin in schulische Veranstaltungen ihren berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst nicht zu einer mit der Tätigkeit einer Studienrätin vergleichbaren Tätigkeit aufwerten. Dem steht bereits der oben genannte Ausbildungszweck des gesamten Vorbereitungsdienstes entgegen.
17Ebenso wenig bietet die der Klägerin gewährte Vergütung während des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes nach Entgeltgruppe E 13 TV-L einen Anhalt dafür, dass ihre Tätigkeit derjenigen einer Studienrätin entsprechen könnte. Eine Studienrätin wird nach Besoldungsgruppe A 13 mit allgemeiner Stellenzulage besoldet, eine entsprechende Lehrkraft im Tarifbeschäftigungsverhältnis erhält eine Vergütung nach Entgeltgruppe E 13 TV-L mit allgemeiner Stellenzulage, d.h. ohne die ansonsten vorgesehene Absenkung. Das Fehlen der allgemeinen Stellenzulage bei der Vergütung der Klägerin ist nicht nur auf die bloße Nichterfüllung einer formalen Voraussetzung zurückzuführen. Sie beruht darauf, dass sie gerade noch nicht über die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis verfügte. Dies ergibt sich (auch) aus den Überschriften zu den entsprechenden Runderlassen des Kultusministeriums vom 16. November 1981 (GABl. NW. 1982, S. 5; BASS 21-21 Nr. 52) und vom 20. November 1981 (GABl. NW. 1982, S. 7; BASS 21-21 Nr. 53), in denen die Differenzierung zwischen Lehrkräften mit den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis und ohne diese Voraussetzungen ausdrücklich benannt ist.
18Auch unter Berücksichtigung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. April 2008,
19- 6 A 1702/05 -, juris,
20lässt sich die Anrechnung der berufsbegleitenden Ausbildung auf die Probezeit der Klägerin nicht herleiten. In dem entschiedenen Fall ging es um eine Lehrkraft mit Lehramtsbefähigung, über die die Klägerin während des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes noch nicht verfügte. Im Übrigen unterscheidet sich die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit der Klägerin während dieses Vorbereitungsdienstes, wie oben ausgeführt, gerade nach Art und Bedeutung von derjenigen einer Studienrätin. Aus diesem Grund scheidet auch eine analoge Anwendung von § 51 Abs. 2 LVO NRW aus, ungeachtet dessen, dass die für eine analoge Normanwendung erforderliche planwidrige Regelungslücke weder dargelegt noch ersichtlich ist.
21Schließlich hat es keinen Einfluss auf die rechtliche Einordnung der Tätigkeit der Klägerin während der Ausbildung, dass ihr bereits mit Abschluss des Vertrages zur berufsbegleitenden Ausbildung eine Weiterbeschäftigung nach Beendigung der Ausbildung zugesagt worden ist, die bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen im Wege der Ernennung zur Studienrätin erfolgen sollte. Dies lässt den ausbildenden Charakter ihrer Tätigkeit unberührt.
22Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Zulassungsvorbringen ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt. Daran fehlt es hinsichtlich der aufgeworfenen Frage,
23„ob die Tätigkeit die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 5 Abs. 1 und Abs. 5 OBAS NRW ausgeübt wird, trotz der neben diesem Arbeitsverhältnis stattfindenden Ausbildung gem. OBAS NRW nach Art und Bedeutung einer Tätigkeit in einem Amt einer Laufbahn im Sinne von § 9 Abs. 3 Satz 1 LVO NRW und § 52 Abs. 2 LVO NRW entsprochen hat, wenn die Ausbildung auf den Erwerb einer bestimmten Lehramtsbefähigung gerichtet war und die Tätigkeit aufgrund des genannten Arbeitsverhältnisses an der Schulform und in den Schulstufen erbracht wurde, auf welche sich die angestrebte Lehramtsbefähigung bezog“.
24Insoweit besteht kein Klärungsbedarf. Die Frage lässt sich auch ohne eine vertiefte Prüfung in einem Berufungsverfahren auf der Grundlage des Wortlauts der einschlägigen Vorschriften sowie anerkannter Auslegungsmethoden in dem oben dargestellten Sinn beantworten.
25Die unter Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Oktober 2010,
26– 9 AZR 518/09 -, juris,
27für klärungsbedürftig gehaltene Frage,
28„ob der in Artikel 33 Abs. 2 GG normierte Anspruch der Klägerin auf Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung eine Anrechnung ihres berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes auf die Probezeit gebietet“,
29führt ebenfalls nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung. Sie beinhaltet keine Rechtsfragen, die sich im Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen. In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ging es – anders als im Streitfall - um eine angestellte Lehrkraft, die beide Staatsprüfungen für das Lehramt bereits absolviert hatte. Eine Übertragung der rechtlichen Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts zur Anrechnungspflicht von befristeten Beschäftigungsverhältnissen auf den Streitfall scheidet aus, weil angesichts der während der befristeten Tätigkeit fehlenden Lehramtsbefähigung der Klägerin ein Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG nicht erkennbar ist.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
31Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
32Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.