Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 12. Jan. 2016 - 2 K 1633/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.
1
Tatbestand:
2Die im Jahr 1982 geborene Klägerin war vom 9. August 2006 bis 20. Juni 2007 und vom 6. August 2007 bis 25. Juni 2008 als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft zur Aushilfe in de Fächern Englisch und Deutsch an der Realschule I. in E. tätig. Der Befristung des jeweiligen Arbeitsverhältnisses lag die Elternzeit einer anderen Lehrkraft zugrunde. Die Tätigkeit wurde in die Vergütungs-/Entgeltgruppe IVa BAT bzw. 11 TV-L eingruppiert. Im Mai 2006 hatte die Klägerin an der I1. -I2. -Universität in E einen Magisterabschluss mit dem Hauptfach Neuere Anglistik/Amerikanistik und den Nebenfächern Ältere Anglistik und Neuere Deutsche Philologie erworben. Im November 2007 erlangte die Klägerin einen weiteren Magisterabschluss mit dem Hauptfach Germanistische Sprachwissenschaft und den Nebenfächern Neuere Germanistik und Anglistik. Diese beiden Magisterabschlüsse wurden von der Bezirksregierung N. am 25. Januar 2008 als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in den Fächern Deutsch und Englisch anerkannt.
3Nach Absolvierung des Vorbereitungsdienstes vom August 2008 bis August 2010 legte die Klägerin erfolgreich die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen ab. Am 25. August 2010 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) ernannt und am 25. August 2013 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.
4Mit Schreiben vom 12. November 2014 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung E (im Folgenden: Bezirksregierung) die Anrechnung ihrer Tätigkeit als Aushilfslehrkraft an der Realschule I. in den Schuljahren 2006/2007 und 2007/2008 auf ihre Dienstzeit. Mit Bescheid vom 20. November 2014, der nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, lehnte die Bezirksregierung den Antrag der Klägerin ab und führte zur Begründung aus: Die Tätigkeit als Aushilfslehrkraft entspreche nicht nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in dem aktuellen Amt der Klägerin. An der erforderlichen Vergleichbarkeit fehle es, weil die Klägerin die Laufbahnbefähigung durch Bestehen der Zweiten Staatsprüfung erst nach ihrer Tätigkeit als Aushilfslehrkraft erworben habe.
5Die Klägerin hat am 2. März 2015 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Die Tätigkeit als Aushilfslehrkraft entspreche gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 der Laufbahnverordnung NRW (LVO) nach Art und Bedeutung ihrer nunmehr ausgeübten Tätigkeit als Lehrerin. In den beiden Schuljahren an der Realschule I. habe sie in Vollzeit als Lehrkraft für die Fächer Englisch und Deutsch gearbeitet. Ihre Aufgaben und der Inhalt ihrer Tätigkeiten hätten sich nicht von denen einer Lehrerin mit Lehramtsbefähigung unterschieden. Zusätzlich zu ihren Unterrichtsverpflichtungen habe sie einen Förderkurs Deutsch als Fremdsprache gegeben und Aufgaben als stellvertretende Klassenlehrerin wahrgenommen. Eine Versagung der begehrten Anrechnung sei sinnwidrig, weil sie in ihrem Beruf außergewöhnliche Leistungen erbringe, so dass ihr schon in jungem Dienstalter Aufgaben übertragen worden seien, die für gewöhnlich von sehr viel älteren Kollegen übernommen würden. Laut Probezeitbeurteilung habe sie sich in der Probezeit wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet. Das Scheitern der begehrten Anrechnung an reinen Formerfordernissen führe zu nicht sachgerechten Ergebnissen. Sie, die Klägerin, sei eine außerordentlich leistungsstarke und engagierte Beamtin. Die Ablehnung der Anrechnung stelle einen zumindest mittelbaren Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG dar, denn für sie bestehe trotz außergewöhnlicher Leistungen keine Möglichkeit, einen Beförderungsdienstposten zu erhalten. Schließlich stehe ihrer Rechtsauffassung nicht die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 2015 – 6 A 2533/14 – entgegen. Diese beziehe sich auf die Anrechnung von Zeiten aus dem berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst bei Seiteneinsteigern, der seiner Zielrichtung und Ausprägung nach auf die Ausbildung zum Erwerb der Lehramtsbefähigung gerichtet sei. Bei der Tätigkeit als Aushilfslehrkraft handele es sich demgegenüber nicht um Ausbildungszeit. Für die begehrte Anrechnung spreche auch die von der Bezirksregierung auf ihrer Homepage angegebene fiktive Nachzeichnung einer beamtenrechtlichen Laufbahn bei der Bewerbung von Lehrkräften im Tarifbeschäftigungsverhältnis auf eine Beförderungsstelle.
6Die Klägerin beantragt,
7den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 20. November 2014 zu verpflichten, die Zeit, in der die Klägerin im Angestelltenverhältnis an der Realschule I. tätig war, auf ihre Dienstzeit anzurechnen.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Zur Begründung führt er ergänzend aus, dass insbesondere im Hinblick auf die umfangreichen Anforderungen an den Lehrberuf qualitative Unterschiede bestünden zwischen der Leistung einer Lehrkraft mit und einer Lehrkraft ohne die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen. Zudem spreche auch die Eingruppierung der Tätigkeit der Klägerin als Aushilfslehrkraft nach dem sogenannten Nichterfüllererlass als Lehrkraft ohne die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen gegen eine Vergleichbarkeit der in Rede stehenden Tätigkeiten.
11Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung wurde die Klägerin inzwischen in ein nach Besoldungsgruppe A 13 BBesO bewertetes Amt befördert. Sie strebt nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung nunmehr das Amt einer stellvertretenden Schulleiterin an, das sie derzeit in Vakanz kommissarisch wahrnimmt.
12Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Personalakten ergänzend Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die innerhalb der nach § 58 Abs. 2 VwGO geltenden Jahresfrist erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 20. November 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Sie hat keinen Anspruch gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 LVO auf Anrechnung ihrer Tätigkeit als Aushilfslehrkraft an der Realschule I. in den Schuljahren 2006/2007 und 2007/2008 auf ihre Dienstzeit.
15Zu seiner Aufhebung führende formelle Mängel weist der Ablehnungsbescheid nicht auf. Zwar ist die Gleichstellungsbeauftragte entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 1 LGG NRW nicht beteiligt worden. Dieser Fehler ist jedoch gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, weil dadurch die Entscheidung in der Sache mangels eines Entscheidungsspielraumes der Bezirksregierung bei der zu Recht abgelehnten Anrechnung von Beschäftigungszeiten als Dienstzeit nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 LVO nicht beeinflusst werden konnte.
16Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Juni 2015 – 6 A 2533/14 –, juris, Rn. 3.
17Der aus der unterbliebenen Anhörung der Klägerin (§ 28 Abs. 1 VwVfG NRW) resultierende formelle Mangel ist nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG NRW geheilt worden.
18Der Ablehnungsbescheid ist materiell rechtmäßig. Nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 LVO setzt die Anrechnung von Zeiten vor der Einstellung u. a. voraus, dass die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat. Dies ist hier nicht der Fall. Der Tätigkeit der Klägerin als Aushilfslehrkraft fehlt es an der nötigen Vergleichbarkeit mit ihrer nach Erwerb der Lehramtsbefähigung ausgeübten Tätigkeit als Realschullehrerin. Kennzeichnend für die Tätigkeit der Klägerin an der Realschule I. ist ihr Aushilfscharakter. Dieser wird schon in den jeweils geschlossenen Arbeitsverträgen vom 2. August 2006 und 6. Juli 2007 hervorgehoben, mit denen die Klägerin ausdrücklich als „Aushilfsangestellte“ bzw. „Lehrkraft zur Aushilfe“ eingestellt wurde. Ihr Einsatz diente dem Auffang eines durch den elternzeitbedingten Ausfall einer Lehrerin bedingten und damit zeitlich befristeten Lehrermangels an der Realschule I. . Zum Zeitpunkt dieser Tätigkeit hatte die Klägerin den Vorbereitungsdienst noch nicht absolviert und verfügte mangels Zweiter Staatsprüfung nicht über eine Lehramtsbefähigung. Zudem erwarb sie erst im Januar 2008 nach Anerkennung ihrer Magisterabschlüsse die Erste Staatsprüfung für das Lehramt. Bis zur Erlangung des Magisterabschlusses in Germanistik im November 2007 verfügte sie schließlich nur über einen Hochschulabschluss in Anglistik und damit im Zusammenhang mit nur einem ihrer beiden Unterrichtsfächer, hatte sie bis dahin Germanistik lediglich als zweites Nebenfach belegt.
19Vor diesem Hintergrund macht die Klägerin vergeblich geltend, während ihrer Aushilfstätigkeit an der Realschule I. als Lehrkraft für die Fächer Englisch und Deutsch die gleichen Aufgaben wahrgenommen zu haben wie in ihrer späteren Tätigkeit als Realschullehrerin mit Lehramtsbefähigung. In Anbetracht der vorangehenden Ausführungen handelt es sich bei dem gehaltenen Unterricht ungeachtet seiner konkreten Qualität um einen Aushilfsunterricht, an den insbesondere im Hinblick auf die pädagogischen Ressourcen und die didaktischen Mittel nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden können wie an denjenigen einer Lehrerin mit voller Lehramtsbefähigung.
20Vgl. zur Anrechnung von Unterrichtstätigkeit während des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes von Seiteneinsteigern auf die Probezeit Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Juni 2015 – 6 A 2533/14 –, juris, Rn. 14.
21Ohne Erfolg rügt die Klägerin in diesem Zusammenhang, dass der von ihr erteilte Unterricht an der Realschule I. nicht von minderer Qualität gewesen sei, wie es sich auch aus der Bewertung im Zeugnis des Schulleiters Herrn N1. vom 2. Dezember 2008 ergebe. Die dort wiedergegebene Qualität der Arbeit der Klägerin als Aushilfslehrkraft wird vom Gericht nicht in Abrede gestellt, sie bemisst sich allerdings an für eine solche Lehrkraft geltenden Maßstäben und nicht an den Anforderungen an eine Lehrerin mit Lehramtsbefähigung.
22Auch der Umstand, dass die Klägerin zusätzlich einen Förderkurs Deutsch als Fremdsprache gegeben und Aufgaben als stellvertretene Klassenlehrerin übernommen hat, rechtfertigt keine andere Bewertung. Eine gegebenenfalls rechtsfehlerhafte Einbeziehung der Klägerin in weiterführende schulische Aufgaben während der Tätigkeit als Aushilfslehrkraft kann diese nicht zu einer mit der späteren Tätigkeit einer Lehrerin mit Lehramtsbefähigung vergleichbaren Tätigkeit aufwerten. Dem steht bereits der oben genannte Aushilfscharakter der Tätigkeit entgegen.
23Vgl. zur Anrechnung von Unterrichtstätigkeit während des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes von Seiteneinsteigern auf die Probezeit Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Juni 2015 – 6 A 2533/14 –, juris, Rn. 15.
24Soweit sich die Klägerin zur Begründung ihrer Klage auf den Beschluss des OVG NRW vom 15. Juni 2015 – 6 A 2533/14 – bezieht, ist ihr zunächst im Ausgangspunkt zuzustimmen, dass die dort streitbefangene (abgelehnte) Anrechnung von Unterrichtstätigkeit während des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes von Seiteneinsteigern wegen des dort vorherrschenden Ausbildungscharakters des Unterrichts mit der hier streitigen Unterrichtstätigkeit nicht zu vergleichen ist. Daraus ist hingegen der Schluss zu ziehen, dass die vom OVG NRW in der Entscheidung niedergelegten Maßgaben erst recht gelten für solche Lehrtätigkeiten wie die der Klägerin, die aushilfsweise und nicht während, sondern noch vor dem Vorbereitungsdienst ausgeübt werden.
25Ferner spricht gegen die Vergleichbarkeit der fraglichen Tätigkeiten der Klägerin auch der Umstand, dass ihre Aushilfsanstellung nach dem Erlass „Eingruppierung der im Tarifbeschäftigtenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs ohne die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis“ vom 20. November 1981 (BASS 21-21 Nr. 53) wegen der fehlenden Lehramtsausbildung der Klägerin im Schuljahr 2006/2007 in die Vergütungsgruppe IVa BAT und im Schuljahr 2007/2008 in die Entgeltgruppe 11 TV-L eingruppiert wurde, demgegenüber sie nach Erwerb der Lehramtsbefähigung in ein nach A 12 BBesO bewertetes Amt berufen wurde.
26Auch die Bezugnahme der Klägerin auf die fiktive Nachzeichnung einer beamtenrechtlichen Laufbahn bei der Bewerbung von Lehrkräften im Tarifbeschäftigungsverhältnis auf eine Beförderungsstelle führt zu keiner anderen Einschätzung. Der von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierte Hinweis der Bezirksregierung auf ihrer Homepage betrifft angestellte Lehrkräfte, die die erforderliche Lehramts- bzw. Laufbahnbefähigung besitzen und dient der Herstellung der Vergleichbarkeit der Dienstzeiten von angestellten und verbeamteten Lehrern insbesondere im Hinblick auf die jeweils unterschiedliche Dauer der Probezeiten.
27Soweit die Klägerin durch den zur Begründung der Klage mehrfach angeführten Hinweis auf ihre außergewöhnlichen Leistungen, ihre außerordentliche Leistungsstärke und ihr außerordentliches Engagement sowie auf den Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG zum Ausdruck bringt, während der Aushilfstätigkeit auch ohne Lehramtsstudium und insbesondere ohne Absolvierung des zweijährigen Vorbereitungsdienstes bzw. Erwerb der Lehramtsbefähigung schon über alle im Rahmen dieser Ausbildung zu vermittelnden Qualifikationen verfügt zu haben und auch nunmehr ohne Einhalten der Wartezeiten nach § 53 Abs. 1 LVO für ein (stellvertretendes) Schulleiteramt qualifiziert zu sein, zeugt dies von einem ausgeprägtem Selbstbewusstsein, ist aber rechtlich ohne Belang. Es ist davon auszugehen, dass auch der Klägerin während des Vorbereitungsdienstes fachliche, pädagogische und berufspraktische Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt wurden, die sie vorher nicht besaß und die sich auf ihre Unterrichtstätigkeit und Entwicklung positiv ausgewirkt haben. Damit wird entgegen der Auffassung der Klägerin ihr als Aushilfslehrkraft erteilter Unterricht nicht als minderwertig diskreditiert, bemisst sich die Güte jenes Unterrichts an ihren seinerzeitigen Qualifikationen. Schließlich muss die Klägerin die mit Art. 33 Abs. 2 GG im Einklang stehenden Bestimmungen des § 53 Abs. 1 LVO, wonach vor Übertragung der von ihr angestrebten und derzeit in Vakanz kommissarisch wahrgenommenen Funktion einer stellvertretenden Schulleitung eine Frist von vier Jahren Tätigkeit seit Beendigung der Probezeit einzuhalten ist und deren Reduzierung das klägerische Begehren impliziert, gegen sich gelten lassen. Ebenfalls unter diesem Blickwinkel ist eine andere Bewertung der Rechtslage nicht gerechtfertigt. Denn auch in Bezug auf die Klägerin erscheint die Einhaltung des mit der – den Leistungsgrundsatz gerade ausprägenden – Vorschrift des § 53 Abs. 1 LVO verfolgten Zwecks, nämlich vor Übertragung einer Leitungsfunktion die Erlangung eines bestimmten Mindestmaßes an Berufs- und Lebenserfahrung sicherzustellen, unter dem Gerichtspunkt der Bestenauslese geboten. Es handelt sich hier entgegen ihrer Auffassung angesichts des geschilderten Sinn und Zwecks nicht um eine „reine Formvorschrift“, deren Anwendung bei ihr „zu nicht sachgerechten Ergebnissen“ führt. Hinzu kommt, dass die Klägerin erst kürzlich in das erste Beförderungsamt berufen worden ist, wodurch dem von ihr angeführten Leistungsgrundsatz bereits Rechnung getragen wurde.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
29Beschluss:
30Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.