Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 12. Jan. 2016 - 2 K 1633/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.
1
Tatbestand:
2Die im Jahr 1982 geborene Klägerin war vom 9. August 2006 bis 20. Juni 2007 und vom 6. August 2007 bis 25. Juni 2008 als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft zur Aushilfe in de Fächern Englisch und Deutsch an der Realschule I. in E. tätig. Der Befristung des jeweiligen Arbeitsverhältnisses lag die Elternzeit einer anderen Lehrkraft zugrunde. Die Tätigkeit wurde in die Vergütungs-/Entgeltgruppe IVa BAT bzw. 11 TV-L eingruppiert. Im Mai 2006 hatte die Klägerin an der I1. -I2. -Universität in E einen Magisterabschluss mit dem Hauptfach Neuere Anglistik/Amerikanistik und den Nebenfächern Ältere Anglistik und Neuere Deutsche Philologie erworben. Im November 2007 erlangte die Klägerin einen weiteren Magisterabschluss mit dem Hauptfach Germanistische Sprachwissenschaft und den Nebenfächern Neuere Germanistik und Anglistik. Diese beiden Magisterabschlüsse wurden von der Bezirksregierung N. am 25. Januar 2008 als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in den Fächern Deutsch und Englisch anerkannt.
3Nach Absolvierung des Vorbereitungsdienstes vom August 2008 bis August 2010 legte die Klägerin erfolgreich die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen ab. Am 25. August 2010 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) ernannt und am 25. August 2013 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.
4Mit Schreiben vom 12. November 2014 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung E (im Folgenden: Bezirksregierung) die Anrechnung ihrer Tätigkeit als Aushilfslehrkraft an der Realschule I. in den Schuljahren 2006/2007 und 2007/2008 auf ihre Dienstzeit. Mit Bescheid vom 20. November 2014, der nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, lehnte die Bezirksregierung den Antrag der Klägerin ab und führte zur Begründung aus: Die Tätigkeit als Aushilfslehrkraft entspreche nicht nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in dem aktuellen Amt der Klägerin. An der erforderlichen Vergleichbarkeit fehle es, weil die Klägerin die Laufbahnbefähigung durch Bestehen der Zweiten Staatsprüfung erst nach ihrer Tätigkeit als Aushilfslehrkraft erworben habe.
5Die Klägerin hat am 2. März 2015 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Die Tätigkeit als Aushilfslehrkraft entspreche gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 der Laufbahnverordnung NRW (LVO) nach Art und Bedeutung ihrer nunmehr ausgeübten Tätigkeit als Lehrerin. In den beiden Schuljahren an der Realschule I. habe sie in Vollzeit als Lehrkraft für die Fächer Englisch und Deutsch gearbeitet. Ihre Aufgaben und der Inhalt ihrer Tätigkeiten hätten sich nicht von denen einer Lehrerin mit Lehramtsbefähigung unterschieden. Zusätzlich zu ihren Unterrichtsverpflichtungen habe sie einen Förderkurs Deutsch als Fremdsprache gegeben und Aufgaben als stellvertretende Klassenlehrerin wahrgenommen. Eine Versagung der begehrten Anrechnung sei sinnwidrig, weil sie in ihrem Beruf außergewöhnliche Leistungen erbringe, so dass ihr schon in jungem Dienstalter Aufgaben übertragen worden seien, die für gewöhnlich von sehr viel älteren Kollegen übernommen würden. Laut Probezeitbeurteilung habe sie sich in der Probezeit wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet. Das Scheitern der begehrten Anrechnung an reinen Formerfordernissen führe zu nicht sachgerechten Ergebnissen. Sie, die Klägerin, sei eine außerordentlich leistungsstarke und engagierte Beamtin. Die Ablehnung der Anrechnung stelle einen zumindest mittelbaren Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG dar, denn für sie bestehe trotz außergewöhnlicher Leistungen keine Möglichkeit, einen Beförderungsdienstposten zu erhalten. Schließlich stehe ihrer Rechtsauffassung nicht die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 2015 – 6 A 2533/14 – entgegen. Diese beziehe sich auf die Anrechnung von Zeiten aus dem berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst bei Seiteneinsteigern, der seiner Zielrichtung und Ausprägung nach auf die Ausbildung zum Erwerb der Lehramtsbefähigung gerichtet sei. Bei der Tätigkeit als Aushilfslehrkraft handele es sich demgegenüber nicht um Ausbildungszeit. Für die begehrte Anrechnung spreche auch die von der Bezirksregierung auf ihrer Homepage angegebene fiktive Nachzeichnung einer beamtenrechtlichen Laufbahn bei der Bewerbung von Lehrkräften im Tarifbeschäftigungsverhältnis auf eine Beförderungsstelle.
6Die Klägerin beantragt,
7den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 20. November 2014 zu verpflichten, die Zeit, in der die Klägerin im Angestelltenverhältnis an der Realschule I. tätig war, auf ihre Dienstzeit anzurechnen.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Zur Begründung führt er ergänzend aus, dass insbesondere im Hinblick auf die umfangreichen Anforderungen an den Lehrberuf qualitative Unterschiede bestünden zwischen der Leistung einer Lehrkraft mit und einer Lehrkraft ohne die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen. Zudem spreche auch die Eingruppierung der Tätigkeit der Klägerin als Aushilfslehrkraft nach dem sogenannten Nichterfüllererlass als Lehrkraft ohne die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen gegen eine Vergleichbarkeit der in Rede stehenden Tätigkeiten.
11Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung wurde die Klägerin inzwischen in ein nach Besoldungsgruppe A 13 BBesO bewertetes Amt befördert. Sie strebt nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung nunmehr das Amt einer stellvertretenden Schulleiterin an, das sie derzeit in Vakanz kommissarisch wahrnimmt.
12Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Personalakten ergänzend Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die innerhalb der nach § 58 Abs. 2 VwGO geltenden Jahresfrist erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 20. November 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Sie hat keinen Anspruch gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 LVO auf Anrechnung ihrer Tätigkeit als Aushilfslehrkraft an der Realschule I. in den Schuljahren 2006/2007 und 2007/2008 auf ihre Dienstzeit.
15Zu seiner Aufhebung führende formelle Mängel weist der Ablehnungsbescheid nicht auf. Zwar ist die Gleichstellungsbeauftragte entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 1 LGG NRW nicht beteiligt worden. Dieser Fehler ist jedoch gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, weil dadurch die Entscheidung in der Sache mangels eines Entscheidungsspielraumes der Bezirksregierung bei der zu Recht abgelehnten Anrechnung von Beschäftigungszeiten als Dienstzeit nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 LVO nicht beeinflusst werden konnte.
16Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Juni 2015 – 6 A 2533/14 –, juris, Rn. 3.
17Der aus der unterbliebenen Anhörung der Klägerin (§ 28 Abs. 1 VwVfG NRW) resultierende formelle Mangel ist nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG NRW geheilt worden.
18Der Ablehnungsbescheid ist materiell rechtmäßig. Nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 LVO setzt die Anrechnung von Zeiten vor der Einstellung u. a. voraus, dass die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat. Dies ist hier nicht der Fall. Der Tätigkeit der Klägerin als Aushilfslehrkraft fehlt es an der nötigen Vergleichbarkeit mit ihrer nach Erwerb der Lehramtsbefähigung ausgeübten Tätigkeit als Realschullehrerin. Kennzeichnend für die Tätigkeit der Klägerin an der Realschule I. ist ihr Aushilfscharakter. Dieser wird schon in den jeweils geschlossenen Arbeitsverträgen vom 2. August 2006 und 6. Juli 2007 hervorgehoben, mit denen die Klägerin ausdrücklich als „Aushilfsangestellte“ bzw. „Lehrkraft zur Aushilfe“ eingestellt wurde. Ihr Einsatz diente dem Auffang eines durch den elternzeitbedingten Ausfall einer Lehrerin bedingten und damit zeitlich befristeten Lehrermangels an der Realschule I. . Zum Zeitpunkt dieser Tätigkeit hatte die Klägerin den Vorbereitungsdienst noch nicht absolviert und verfügte mangels Zweiter Staatsprüfung nicht über eine Lehramtsbefähigung. Zudem erwarb sie erst im Januar 2008 nach Anerkennung ihrer Magisterabschlüsse die Erste Staatsprüfung für das Lehramt. Bis zur Erlangung des Magisterabschlusses in Germanistik im November 2007 verfügte sie schließlich nur über einen Hochschulabschluss in Anglistik und damit im Zusammenhang mit nur einem ihrer beiden Unterrichtsfächer, hatte sie bis dahin Germanistik lediglich als zweites Nebenfach belegt.
19Vor diesem Hintergrund macht die Klägerin vergeblich geltend, während ihrer Aushilfstätigkeit an der Realschule I. als Lehrkraft für die Fächer Englisch und Deutsch die gleichen Aufgaben wahrgenommen zu haben wie in ihrer späteren Tätigkeit als Realschullehrerin mit Lehramtsbefähigung. In Anbetracht der vorangehenden Ausführungen handelt es sich bei dem gehaltenen Unterricht ungeachtet seiner konkreten Qualität um einen Aushilfsunterricht, an den insbesondere im Hinblick auf die pädagogischen Ressourcen und die didaktischen Mittel nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden können wie an denjenigen einer Lehrerin mit voller Lehramtsbefähigung.
20Vgl. zur Anrechnung von Unterrichtstätigkeit während des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes von Seiteneinsteigern auf die Probezeit Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Juni 2015 – 6 A 2533/14 –, juris, Rn. 14.
21Ohne Erfolg rügt die Klägerin in diesem Zusammenhang, dass der von ihr erteilte Unterricht an der Realschule I. nicht von minderer Qualität gewesen sei, wie es sich auch aus der Bewertung im Zeugnis des Schulleiters Herrn N1. vom 2. Dezember 2008 ergebe. Die dort wiedergegebene Qualität der Arbeit der Klägerin als Aushilfslehrkraft wird vom Gericht nicht in Abrede gestellt, sie bemisst sich allerdings an für eine solche Lehrkraft geltenden Maßstäben und nicht an den Anforderungen an eine Lehrerin mit Lehramtsbefähigung.
22Auch der Umstand, dass die Klägerin zusätzlich einen Förderkurs Deutsch als Fremdsprache gegeben und Aufgaben als stellvertretene Klassenlehrerin übernommen hat, rechtfertigt keine andere Bewertung. Eine gegebenenfalls rechtsfehlerhafte Einbeziehung der Klägerin in weiterführende schulische Aufgaben während der Tätigkeit als Aushilfslehrkraft kann diese nicht zu einer mit der späteren Tätigkeit einer Lehrerin mit Lehramtsbefähigung vergleichbaren Tätigkeit aufwerten. Dem steht bereits der oben genannte Aushilfscharakter der Tätigkeit entgegen.
23Vgl. zur Anrechnung von Unterrichtstätigkeit während des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes von Seiteneinsteigern auf die Probezeit Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Juni 2015 – 6 A 2533/14 –, juris, Rn. 15.
24Soweit sich die Klägerin zur Begründung ihrer Klage auf den Beschluss des OVG NRW vom 15. Juni 2015 – 6 A 2533/14 – bezieht, ist ihr zunächst im Ausgangspunkt zuzustimmen, dass die dort streitbefangene (abgelehnte) Anrechnung von Unterrichtstätigkeit während des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes von Seiteneinsteigern wegen des dort vorherrschenden Ausbildungscharakters des Unterrichts mit der hier streitigen Unterrichtstätigkeit nicht zu vergleichen ist. Daraus ist hingegen der Schluss zu ziehen, dass die vom OVG NRW in der Entscheidung niedergelegten Maßgaben erst recht gelten für solche Lehrtätigkeiten wie die der Klägerin, die aushilfsweise und nicht während, sondern noch vor dem Vorbereitungsdienst ausgeübt werden.
25Ferner spricht gegen die Vergleichbarkeit der fraglichen Tätigkeiten der Klägerin auch der Umstand, dass ihre Aushilfsanstellung nach dem Erlass „Eingruppierung der im Tarifbeschäftigtenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs ohne die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis“ vom 20. November 1981 (BASS 21-21 Nr. 53) wegen der fehlenden Lehramtsausbildung der Klägerin im Schuljahr 2006/2007 in die Vergütungsgruppe IVa BAT und im Schuljahr 2007/2008 in die Entgeltgruppe 11 TV-L eingruppiert wurde, demgegenüber sie nach Erwerb der Lehramtsbefähigung in ein nach A 12 BBesO bewertetes Amt berufen wurde.
26Auch die Bezugnahme der Klägerin auf die fiktive Nachzeichnung einer beamtenrechtlichen Laufbahn bei der Bewerbung von Lehrkräften im Tarifbeschäftigungsverhältnis auf eine Beförderungsstelle führt zu keiner anderen Einschätzung. Der von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierte Hinweis der Bezirksregierung auf ihrer Homepage betrifft angestellte Lehrkräfte, die die erforderliche Lehramts- bzw. Laufbahnbefähigung besitzen und dient der Herstellung der Vergleichbarkeit der Dienstzeiten von angestellten und verbeamteten Lehrern insbesondere im Hinblick auf die jeweils unterschiedliche Dauer der Probezeiten.
27Soweit die Klägerin durch den zur Begründung der Klage mehrfach angeführten Hinweis auf ihre außergewöhnlichen Leistungen, ihre außerordentliche Leistungsstärke und ihr außerordentliches Engagement sowie auf den Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG zum Ausdruck bringt, während der Aushilfstätigkeit auch ohne Lehramtsstudium und insbesondere ohne Absolvierung des zweijährigen Vorbereitungsdienstes bzw. Erwerb der Lehramtsbefähigung schon über alle im Rahmen dieser Ausbildung zu vermittelnden Qualifikationen verfügt zu haben und auch nunmehr ohne Einhalten der Wartezeiten nach § 53 Abs. 1 LVO für ein (stellvertretendes) Schulleiteramt qualifiziert zu sein, zeugt dies von einem ausgeprägtem Selbstbewusstsein, ist aber rechtlich ohne Belang. Es ist davon auszugehen, dass auch der Klägerin während des Vorbereitungsdienstes fachliche, pädagogische und berufspraktische Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt wurden, die sie vorher nicht besaß und die sich auf ihre Unterrichtstätigkeit und Entwicklung positiv ausgewirkt haben. Damit wird entgegen der Auffassung der Klägerin ihr als Aushilfslehrkraft erteilter Unterricht nicht als minderwertig diskreditiert, bemisst sich die Güte jenes Unterrichts an ihren seinerzeitigen Qualifikationen. Schließlich muss die Klägerin die mit Art. 33 Abs. 2 GG im Einklang stehenden Bestimmungen des § 53 Abs. 1 LVO, wonach vor Übertragung der von ihr angestrebten und derzeit in Vakanz kommissarisch wahrgenommenen Funktion einer stellvertretenden Schulleitung eine Frist von vier Jahren Tätigkeit seit Beendigung der Probezeit einzuhalten ist und deren Reduzierung das klägerische Begehren impliziert, gegen sich gelten lassen. Ebenfalls unter diesem Blickwinkel ist eine andere Bewertung der Rechtslage nicht gerechtfertigt. Denn auch in Bezug auf die Klägerin erscheint die Einhaltung des mit der – den Leistungsgrundsatz gerade ausprägenden – Vorschrift des § 53 Abs. 1 LVO verfolgten Zwecks, nämlich vor Übertragung einer Leitungsfunktion die Erlangung eines bestimmten Mindestmaßes an Berufs- und Lebenserfahrung sicherzustellen, unter dem Gerichtspunkt der Bestenauslese geboten. Es handelt sich hier entgegen ihrer Auffassung angesichts des geschilderten Sinn und Zwecks nicht um eine „reine Formvorschrift“, deren Anwendung bei ihr „zu nicht sachgerechten Ergebnissen“ führt. Hinzu kommt, dass die Klägerin erst kürzlich in das erste Beförderungsamt berufen worden ist, wodurch dem von ihr angeführten Leistungsgrundsatz bereits Rechnung getragen wurde.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
29Beschluss:
30Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 12. Jan. 2016 - 2 K 1633/15
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 12. Jan. 2016 - 2 K 1633/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
Tenor
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
3Aus den im Zulassungsantrag dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO substantiiert darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht.
4Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Verkürzung ihrer Probezeit habe. Zwar sei die ablehnende Entscheidung der Bezirksregierung L. mangels Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten formell rechtswidrig. Dieser Fehler sei jedoch gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, weil dadurch die Entscheidung in der Sache mangels eines Entscheidungsspielraumes der Behörde nicht habe beeinflusst werden können. Eine Anrechnung der aufgrund des Arbeitsvertrages vom 13. Juli 2011 geleisteten Zeiten der berufsbegleitenden Ausbildung nach der Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung – OBAS - vom 6. Oktober 2009 (GV.NRW. S. 511) auf die Probezeit komme nicht in Betracht, weil die in dieser Zeit ausgeübten Tätigkeiten nach Art und Bedeutung der Tätigkeit einer Studienrätin der Lehrerlaufbahn des Lehramtes an Gymnasien und Gesamtschulen nicht entsprochen hätten. Die Unterrichtstätigkeit während der berufsbegleitenden Ausbildung habe dem Sammeln praktischer Erfahrungen gedient, das erst zur selbständigen Ausübung des Lehramtes der Laufbahn hinführe. Auch die besoldungsmäßige Einstufung der Klägerin während der berufsbegleitenden Ausbildung in die Entgeltgruppe 13 TV-L ohne allgemeine Stellenzulage weise darauf hin, dass diese nicht mit der Tätigkeit einer Studienrätin, die der Besoldungsgruppe A 13 mit allgemeiner Stellenzulage angehöre, vergleichbar sei. Dass die Klägerin während ihrer Ausbildung Aufgaben übernommen habe, die Lehrern ohne volle Lehramtsbefähigung an sich nicht übertragen werden dürften, ändere an der Einordnung der Tätigkeit der Klägerin als Ausbildung nichts.
5Die hiergegen gerichteten Einwendungen greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Zeit der berufsbegleitenden Ausbildung nicht zu der beantragten Verkürzung der Probezeit führen kann. Die dafür erforderliche Vergleichbarkeit der im Rahmen der berufsbegleitenden Ausbildung ausgeübten Tätigkeit mit derjenigen einer Studienrätin am Gymnasium ist nicht gegeben.
6Dies ergibt sich schon aus § 51 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen – LVO NRW - vom 28. Januar 2014 (GV.NRW. S. 22, 203). Nach dieser Vorschrift findet § 9 LVO NRW, der die allgemeinen Vorschriften über die Probezeit und ihre Verkürzung enthält, Anwendung bei der Festlegung der Probezeit für Lehrerinnen und Lehrer, die die Befähigung durch Ableisten des Vorbereitungsdienstes und durch Bestehen der Laufbahnprüfung erworben haben. Aus der in der Norm vorgenommenen Verknüpfung von Befähigungsnachweis und Probezeitermittlung lässt sich bereits entnehmen, dass die Zeit des Vorbereitungsdienstes zum Erwerb des Befähigungsnachweises nicht die Dauer der Probezeit beeinflussen kann.
7Vgl. so im Ergebnis auch: OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2011 – 6 A 995/11 -, juris, Rn. 6 ff. für den Fall des Rechtsreferendariats; Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. März 2008 – 12 Ga 22/08 -, juris, Rn. 19 für die Anrechnung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes; Tadday/Rescher, Laufbahnrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand : 21. Ergänzungslieferung, Oktober 2014, B § 7, S. 111.
8Dem steht nicht entgegen, dass der Verordnungsgeber bereits 1983 die einschränkende Regelung, wonach nur Zeiten nach bestandener Laufbahnprüfung berücksichtigungsfähig waren, gestrichen hat.
9Vgl. Tadday/Rescher, Laufbahnrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, a.a.O., B § 39, S. 433.
10Damit ist nämlich nicht gesagt, dass auch Zeiten, die – wie hier – gerade dem Erwerb der Laufbahnprüfung dienen, ebenfalls anzurechnen wären.
11Dessen ungeachtet lässt sich auch mit Blick auf die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten die Vergleichbarkeit mit der Tätigkeit einer Studienrätin im Sinne von § 9 Abs. 3 LVO NRW nicht begründen. Der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst ist seiner Zielrichtung und Ausprägung nach auf die Ausbildung zum Erwerb der Lehramtsbefähigung gerichtet.
12Grundlage für die Schaffung eines berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes war die Entscheidung des Gesetzgebers, auf dringenden Lehrerbedarf möglichst kurzfristig reagieren zu können. Dazu ist Hochschulabsolventen, die kein Lehramtsstudium durchlaufen haben, die Möglichkeit des Erwerbs einer Lehramtsbefähigung durch Ableisten eines Vorbereitungsdienstes eingeräumt worden. Dieser konnte jedoch nicht mehr im Rahmen des Regelvorbereitungsdienstes, der für Lehramtsabsolventen vorgesehen ist, stattfinden, weil Lehramtsstudenten durch die Einführung schulpraktischer Elemente bereits im Studium in erheblichem Umfang Einblick in die Lehrertätigkeit gewährt wird, und auch infolge dessen der Vorbereitungsdienst erheblich gekürzt worden ist. Dementsprechend ist für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger eine längere und besonders ausgestaltete Ausbildung in § 13 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen – LABG – vom 12. Mai 2009 (GV.NRW. S. 308), auf der die OBAS beruht, geschaffen worden.
13Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zur Reform der Lehrerausbildung, LT-Drs. 14/7961, zu § 13 – Berufsbegleitender Vorbereitungsdienst, S. 35.
14Weder § 13 LABG noch die Vorschriften der OBAS enthalten einen Hinweis darauf, dass die Tätigkeit der Lehrkräfte in Ausbildung anders als Ausbildung zu werten sein könnte. Vielmehr zielen insbesondere die Vorschriften der OBAS allein auf die Hinführung zu einer Lehramtsbefähigung, und damit der Qualifikation zum Erteilen selbständigen Unterrichts, wie es in § 8 OBAS ausdrücklich formuliert ist. So lassen sich auch den von der Klägerin zitierten Vorschriften (§§ 1, 5 Abs. 1 und 5 OBAS) keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass mit der berufsbegleitenden Ausbildung mehr als die Hinführung zum Erwerb der Lehramtsbefähigung bezweckt sein sollte. Die Vorschriften regeln sowohl nach Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck die entsprechende Ausbildung. Dass die Ausbildung nach § 5 Abs. 1 und 5 OBAS im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zum Land Nordrhein-Westfalen erfolgt, sichert ausschließlich die Rechtsstellung der Lehrkraft während der Ausbildung. Über die Qualität der Tätigkeit sagt die Vorschrift nichts aus.
15Etwas anderes ergibt sich nicht aus der konkreten Beschäftigung der Klägerin während ihrer berufsbegleitenden Ausbildung. Ihr Verweis darauf, dass sie überhälftig bedarfsdeckenden Unterricht im Rahmen einer vollen Lehrertätigkeit erteilt habe, rechtfertigt keine Gleichsetzung ihrer Tätigkeit mit derjenigen einer Studienrätin. Die Einordnung der Tätigkeit als bedarfsdeckender Unterricht hat ausschließlich Bedeutung für die Errechnung der notwendigen Lehrerstellen nach § 93 Abs. 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – SchulG - in Verbindung mit § 7 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG vom 18. März 2005 (GV.NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2013 (GV. NRW. S. 245, BASS 11-11 Nr. 1). Eine Aussage über die Qualität der Tätigkeit ist damit ebenso wenig getroffen wie bei den Lehramtsanwärtern, die nach § 11 der genannten Verordnung ebenfalls, wenn auch in geringerem Umfang, bedarfsdeckenden Unterricht zu erteilen haben. Im Hinblick auf den Vergleich mit der Tätigkeit einer Studienrätin bleibt es dabei, dass die Lehrkraft in Ausbildung bei ihrer Tätigkeit in der Schule jederzeit der Verantwortung der Schulleitung unterliegt. Die erhebliche Stundenzahl eigenständigen Unterrichts ist ausschließlich dadurch bedingt, dass die Lehrkraft in Ausbildung – anders als die Lehramtsanwärter – bislang weder Unterrichtserfahrung noch didaktische oder pädagogische Vorkenntnisse besitzt, so dass ihr sowohl für ihre Entscheidung, den Lehrerberuf später ausüben zu wollen, als auch für die Unterrichtspraxis ein größerer Tätigkeitsbereich zugebilligt wird. Demzufolge handelt es sich bei dem in erheblichem Umfang eigenständig gehaltenen Unterricht ungeachtet seiner konkreten Qualität um einen Ausbildungsunterricht, an den insbesondere im Hinblick auf die pädagogischen Ressourcen und die didaktischen Mittel nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden können wie an denjenigen einer Lehrkraft mit voller Lehramtsbefähigung.
16Auch die nach Angaben der Klägerin durchgeführten eigenständigen und über die Aufgaben einer Lehrkraft in Ausbildung hinausgehenden Tätigkeiten, wie z.B. Teilnahme an Prüfungen, Mitarbeit in Fachkonferenzen etc., geben keine Veranlassung zu einer anderweitigen Einschätzung. Abgesehen davon, dass sich die Ausbildung nach § 8 OBAS grundsätzlich auch auf die genannten Tätigkeitsfelder bezieht, kann eine gegebenenfalls rechtsfehlerhafte Einbeziehung der Klägerin in schulische Veranstaltungen ihren berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst nicht zu einer mit der Tätigkeit einer Studienrätin vergleichbaren Tätigkeit aufwerten. Dem steht bereits der oben genannte Ausbildungszweck des gesamten Vorbereitungsdienstes entgegen.
17Ebenso wenig bietet die der Klägerin gewährte Vergütung während des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes nach Entgeltgruppe E 13 TV-L einen Anhalt dafür, dass ihre Tätigkeit derjenigen einer Studienrätin entsprechen könnte. Eine Studienrätin wird nach Besoldungsgruppe A 13 mit allgemeiner Stellenzulage besoldet, eine entsprechende Lehrkraft im Tarifbeschäftigungsverhältnis erhält eine Vergütung nach Entgeltgruppe E 13 TV-L mit allgemeiner Stellenzulage, d.h. ohne die ansonsten vorgesehene Absenkung. Das Fehlen der allgemeinen Stellenzulage bei der Vergütung der Klägerin ist nicht nur auf die bloße Nichterfüllung einer formalen Voraussetzung zurückzuführen. Sie beruht darauf, dass sie gerade noch nicht über die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis verfügte. Dies ergibt sich (auch) aus den Überschriften zu den entsprechenden Runderlassen des Kultusministeriums vom 16. November 1981 (GABl. NW. 1982, S. 5; BASS 21-21 Nr. 52) und vom 20. November 1981 (GABl. NW. 1982, S. 7; BASS 21-21 Nr. 53), in denen die Differenzierung zwischen Lehrkräften mit den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis und ohne diese Voraussetzungen ausdrücklich benannt ist.
18Auch unter Berücksichtigung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. April 2008,
19- 6 A 1702/05 -, juris,
20lässt sich die Anrechnung der berufsbegleitenden Ausbildung auf die Probezeit der Klägerin nicht herleiten. In dem entschiedenen Fall ging es um eine Lehrkraft mit Lehramtsbefähigung, über die die Klägerin während des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes noch nicht verfügte. Im Übrigen unterscheidet sich die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit der Klägerin während dieses Vorbereitungsdienstes, wie oben ausgeführt, gerade nach Art und Bedeutung von derjenigen einer Studienrätin. Aus diesem Grund scheidet auch eine analoge Anwendung von § 51 Abs. 2 LVO NRW aus, ungeachtet dessen, dass die für eine analoge Normanwendung erforderliche planwidrige Regelungslücke weder dargelegt noch ersichtlich ist.
21Schließlich hat es keinen Einfluss auf die rechtliche Einordnung der Tätigkeit der Klägerin während der Ausbildung, dass ihr bereits mit Abschluss des Vertrages zur berufsbegleitenden Ausbildung eine Weiterbeschäftigung nach Beendigung der Ausbildung zugesagt worden ist, die bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen im Wege der Ernennung zur Studienrätin erfolgen sollte. Dies lässt den ausbildenden Charakter ihrer Tätigkeit unberührt.
22Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Zulassungsvorbringen ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt. Daran fehlt es hinsichtlich der aufgeworfenen Frage,
23„ob die Tätigkeit die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 5 Abs. 1 und Abs. 5 OBAS NRW ausgeübt wird, trotz der neben diesem Arbeitsverhältnis stattfindenden Ausbildung gem. OBAS NRW nach Art und Bedeutung einer Tätigkeit in einem Amt einer Laufbahn im Sinne von § 9 Abs. 3 Satz 1 LVO NRW und § 52 Abs. 2 LVO NRW entsprochen hat, wenn die Ausbildung auf den Erwerb einer bestimmten Lehramtsbefähigung gerichtet war und die Tätigkeit aufgrund des genannten Arbeitsverhältnisses an der Schulform und in den Schulstufen erbracht wurde, auf welche sich die angestrebte Lehramtsbefähigung bezog“.
24Insoweit besteht kein Klärungsbedarf. Die Frage lässt sich auch ohne eine vertiefte Prüfung in einem Berufungsverfahren auf der Grundlage des Wortlauts der einschlägigen Vorschriften sowie anerkannter Auslegungsmethoden in dem oben dargestellten Sinn beantworten.
25Die unter Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Oktober 2010,
26– 9 AZR 518/09 -, juris,
27für klärungsbedürftig gehaltene Frage,
28„ob der in Artikel 33 Abs. 2 GG normierte Anspruch der Klägerin auf Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung eine Anrechnung ihres berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes auf die Probezeit gebietet“,
29führt ebenfalls nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung. Sie beinhaltet keine Rechtsfragen, die sich im Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen. In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ging es – anders als im Streitfall - um eine angestellte Lehrkraft, die beide Staatsprüfungen für das Lehramt bereits absolviert hatte. Eine Übertragung der rechtlichen Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts zur Anrechnungspflicht von befristeten Beschäftigungsverhältnissen auf den Streitfall scheidet aus, weil angesichts der während der befristeten Tätigkeit fehlenden Lehramtsbefähigung der Klägerin ein Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG nicht erkennbar ist.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
31Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
32Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
Tenor
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
3Aus den im Zulassungsantrag dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO substantiiert darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht.
4Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Verkürzung ihrer Probezeit habe. Zwar sei die ablehnende Entscheidung der Bezirksregierung L. mangels Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten formell rechtswidrig. Dieser Fehler sei jedoch gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, weil dadurch die Entscheidung in der Sache mangels eines Entscheidungsspielraumes der Behörde nicht habe beeinflusst werden können. Eine Anrechnung der aufgrund des Arbeitsvertrages vom 13. Juli 2011 geleisteten Zeiten der berufsbegleitenden Ausbildung nach der Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung – OBAS - vom 6. Oktober 2009 (GV.NRW. S. 511) auf die Probezeit komme nicht in Betracht, weil die in dieser Zeit ausgeübten Tätigkeiten nach Art und Bedeutung der Tätigkeit einer Studienrätin der Lehrerlaufbahn des Lehramtes an Gymnasien und Gesamtschulen nicht entsprochen hätten. Die Unterrichtstätigkeit während der berufsbegleitenden Ausbildung habe dem Sammeln praktischer Erfahrungen gedient, das erst zur selbständigen Ausübung des Lehramtes der Laufbahn hinführe. Auch die besoldungsmäßige Einstufung der Klägerin während der berufsbegleitenden Ausbildung in die Entgeltgruppe 13 TV-L ohne allgemeine Stellenzulage weise darauf hin, dass diese nicht mit der Tätigkeit einer Studienrätin, die der Besoldungsgruppe A 13 mit allgemeiner Stellenzulage angehöre, vergleichbar sei. Dass die Klägerin während ihrer Ausbildung Aufgaben übernommen habe, die Lehrern ohne volle Lehramtsbefähigung an sich nicht übertragen werden dürften, ändere an der Einordnung der Tätigkeit der Klägerin als Ausbildung nichts.
5Die hiergegen gerichteten Einwendungen greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Zeit der berufsbegleitenden Ausbildung nicht zu der beantragten Verkürzung der Probezeit führen kann. Die dafür erforderliche Vergleichbarkeit der im Rahmen der berufsbegleitenden Ausbildung ausgeübten Tätigkeit mit derjenigen einer Studienrätin am Gymnasium ist nicht gegeben.
6Dies ergibt sich schon aus § 51 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen – LVO NRW - vom 28. Januar 2014 (GV.NRW. S. 22, 203). Nach dieser Vorschrift findet § 9 LVO NRW, der die allgemeinen Vorschriften über die Probezeit und ihre Verkürzung enthält, Anwendung bei der Festlegung der Probezeit für Lehrerinnen und Lehrer, die die Befähigung durch Ableisten des Vorbereitungsdienstes und durch Bestehen der Laufbahnprüfung erworben haben. Aus der in der Norm vorgenommenen Verknüpfung von Befähigungsnachweis und Probezeitermittlung lässt sich bereits entnehmen, dass die Zeit des Vorbereitungsdienstes zum Erwerb des Befähigungsnachweises nicht die Dauer der Probezeit beeinflussen kann.
7Vgl. so im Ergebnis auch: OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2011 – 6 A 995/11 -, juris, Rn. 6 ff. für den Fall des Rechtsreferendariats; Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. März 2008 – 12 Ga 22/08 -, juris, Rn. 19 für die Anrechnung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes; Tadday/Rescher, Laufbahnrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand : 21. Ergänzungslieferung, Oktober 2014, B § 7, S. 111.
8Dem steht nicht entgegen, dass der Verordnungsgeber bereits 1983 die einschränkende Regelung, wonach nur Zeiten nach bestandener Laufbahnprüfung berücksichtigungsfähig waren, gestrichen hat.
9Vgl. Tadday/Rescher, Laufbahnrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, a.a.O., B § 39, S. 433.
10Damit ist nämlich nicht gesagt, dass auch Zeiten, die – wie hier – gerade dem Erwerb der Laufbahnprüfung dienen, ebenfalls anzurechnen wären.
11Dessen ungeachtet lässt sich auch mit Blick auf die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten die Vergleichbarkeit mit der Tätigkeit einer Studienrätin im Sinne von § 9 Abs. 3 LVO NRW nicht begründen. Der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst ist seiner Zielrichtung und Ausprägung nach auf die Ausbildung zum Erwerb der Lehramtsbefähigung gerichtet.
12Grundlage für die Schaffung eines berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes war die Entscheidung des Gesetzgebers, auf dringenden Lehrerbedarf möglichst kurzfristig reagieren zu können. Dazu ist Hochschulabsolventen, die kein Lehramtsstudium durchlaufen haben, die Möglichkeit des Erwerbs einer Lehramtsbefähigung durch Ableisten eines Vorbereitungsdienstes eingeräumt worden. Dieser konnte jedoch nicht mehr im Rahmen des Regelvorbereitungsdienstes, der für Lehramtsabsolventen vorgesehen ist, stattfinden, weil Lehramtsstudenten durch die Einführung schulpraktischer Elemente bereits im Studium in erheblichem Umfang Einblick in die Lehrertätigkeit gewährt wird, und auch infolge dessen der Vorbereitungsdienst erheblich gekürzt worden ist. Dementsprechend ist für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger eine längere und besonders ausgestaltete Ausbildung in § 13 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen – LABG – vom 12. Mai 2009 (GV.NRW. S. 308), auf der die OBAS beruht, geschaffen worden.
13Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zur Reform der Lehrerausbildung, LT-Drs. 14/7961, zu § 13 – Berufsbegleitender Vorbereitungsdienst, S. 35.
14Weder § 13 LABG noch die Vorschriften der OBAS enthalten einen Hinweis darauf, dass die Tätigkeit der Lehrkräfte in Ausbildung anders als Ausbildung zu werten sein könnte. Vielmehr zielen insbesondere die Vorschriften der OBAS allein auf die Hinführung zu einer Lehramtsbefähigung, und damit der Qualifikation zum Erteilen selbständigen Unterrichts, wie es in § 8 OBAS ausdrücklich formuliert ist. So lassen sich auch den von der Klägerin zitierten Vorschriften (§§ 1, 5 Abs. 1 und 5 OBAS) keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass mit der berufsbegleitenden Ausbildung mehr als die Hinführung zum Erwerb der Lehramtsbefähigung bezweckt sein sollte. Die Vorschriften regeln sowohl nach Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck die entsprechende Ausbildung. Dass die Ausbildung nach § 5 Abs. 1 und 5 OBAS im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zum Land Nordrhein-Westfalen erfolgt, sichert ausschließlich die Rechtsstellung der Lehrkraft während der Ausbildung. Über die Qualität der Tätigkeit sagt die Vorschrift nichts aus.
15Etwas anderes ergibt sich nicht aus der konkreten Beschäftigung der Klägerin während ihrer berufsbegleitenden Ausbildung. Ihr Verweis darauf, dass sie überhälftig bedarfsdeckenden Unterricht im Rahmen einer vollen Lehrertätigkeit erteilt habe, rechtfertigt keine Gleichsetzung ihrer Tätigkeit mit derjenigen einer Studienrätin. Die Einordnung der Tätigkeit als bedarfsdeckender Unterricht hat ausschließlich Bedeutung für die Errechnung der notwendigen Lehrerstellen nach § 93 Abs. 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – SchulG - in Verbindung mit § 7 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG vom 18. März 2005 (GV.NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2013 (GV. NRW. S. 245, BASS 11-11 Nr. 1). Eine Aussage über die Qualität der Tätigkeit ist damit ebenso wenig getroffen wie bei den Lehramtsanwärtern, die nach § 11 der genannten Verordnung ebenfalls, wenn auch in geringerem Umfang, bedarfsdeckenden Unterricht zu erteilen haben. Im Hinblick auf den Vergleich mit der Tätigkeit einer Studienrätin bleibt es dabei, dass die Lehrkraft in Ausbildung bei ihrer Tätigkeit in der Schule jederzeit der Verantwortung der Schulleitung unterliegt. Die erhebliche Stundenzahl eigenständigen Unterrichts ist ausschließlich dadurch bedingt, dass die Lehrkraft in Ausbildung – anders als die Lehramtsanwärter – bislang weder Unterrichtserfahrung noch didaktische oder pädagogische Vorkenntnisse besitzt, so dass ihr sowohl für ihre Entscheidung, den Lehrerberuf später ausüben zu wollen, als auch für die Unterrichtspraxis ein größerer Tätigkeitsbereich zugebilligt wird. Demzufolge handelt es sich bei dem in erheblichem Umfang eigenständig gehaltenen Unterricht ungeachtet seiner konkreten Qualität um einen Ausbildungsunterricht, an den insbesondere im Hinblick auf die pädagogischen Ressourcen und die didaktischen Mittel nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden können wie an denjenigen einer Lehrkraft mit voller Lehramtsbefähigung.
16Auch die nach Angaben der Klägerin durchgeführten eigenständigen und über die Aufgaben einer Lehrkraft in Ausbildung hinausgehenden Tätigkeiten, wie z.B. Teilnahme an Prüfungen, Mitarbeit in Fachkonferenzen etc., geben keine Veranlassung zu einer anderweitigen Einschätzung. Abgesehen davon, dass sich die Ausbildung nach § 8 OBAS grundsätzlich auch auf die genannten Tätigkeitsfelder bezieht, kann eine gegebenenfalls rechtsfehlerhafte Einbeziehung der Klägerin in schulische Veranstaltungen ihren berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst nicht zu einer mit der Tätigkeit einer Studienrätin vergleichbaren Tätigkeit aufwerten. Dem steht bereits der oben genannte Ausbildungszweck des gesamten Vorbereitungsdienstes entgegen.
17Ebenso wenig bietet die der Klägerin gewährte Vergütung während des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes nach Entgeltgruppe E 13 TV-L einen Anhalt dafür, dass ihre Tätigkeit derjenigen einer Studienrätin entsprechen könnte. Eine Studienrätin wird nach Besoldungsgruppe A 13 mit allgemeiner Stellenzulage besoldet, eine entsprechende Lehrkraft im Tarifbeschäftigungsverhältnis erhält eine Vergütung nach Entgeltgruppe E 13 TV-L mit allgemeiner Stellenzulage, d.h. ohne die ansonsten vorgesehene Absenkung. Das Fehlen der allgemeinen Stellenzulage bei der Vergütung der Klägerin ist nicht nur auf die bloße Nichterfüllung einer formalen Voraussetzung zurückzuführen. Sie beruht darauf, dass sie gerade noch nicht über die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis verfügte. Dies ergibt sich (auch) aus den Überschriften zu den entsprechenden Runderlassen des Kultusministeriums vom 16. November 1981 (GABl. NW. 1982, S. 5; BASS 21-21 Nr. 52) und vom 20. November 1981 (GABl. NW. 1982, S. 7; BASS 21-21 Nr. 53), in denen die Differenzierung zwischen Lehrkräften mit den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis und ohne diese Voraussetzungen ausdrücklich benannt ist.
18Auch unter Berücksichtigung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. April 2008,
19- 6 A 1702/05 -, juris,
20lässt sich die Anrechnung der berufsbegleitenden Ausbildung auf die Probezeit der Klägerin nicht herleiten. In dem entschiedenen Fall ging es um eine Lehrkraft mit Lehramtsbefähigung, über die die Klägerin während des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes noch nicht verfügte. Im Übrigen unterscheidet sich die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit der Klägerin während dieses Vorbereitungsdienstes, wie oben ausgeführt, gerade nach Art und Bedeutung von derjenigen einer Studienrätin. Aus diesem Grund scheidet auch eine analoge Anwendung von § 51 Abs. 2 LVO NRW aus, ungeachtet dessen, dass die für eine analoge Normanwendung erforderliche planwidrige Regelungslücke weder dargelegt noch ersichtlich ist.
21Schließlich hat es keinen Einfluss auf die rechtliche Einordnung der Tätigkeit der Klägerin während der Ausbildung, dass ihr bereits mit Abschluss des Vertrages zur berufsbegleitenden Ausbildung eine Weiterbeschäftigung nach Beendigung der Ausbildung zugesagt worden ist, die bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen im Wege der Ernennung zur Studienrätin erfolgen sollte. Dies lässt den ausbildenden Charakter ihrer Tätigkeit unberührt.
22Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Zulassungsvorbringen ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt. Daran fehlt es hinsichtlich der aufgeworfenen Frage,
23„ob die Tätigkeit die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 5 Abs. 1 und Abs. 5 OBAS NRW ausgeübt wird, trotz der neben diesem Arbeitsverhältnis stattfindenden Ausbildung gem. OBAS NRW nach Art und Bedeutung einer Tätigkeit in einem Amt einer Laufbahn im Sinne von § 9 Abs. 3 Satz 1 LVO NRW und § 52 Abs. 2 LVO NRW entsprochen hat, wenn die Ausbildung auf den Erwerb einer bestimmten Lehramtsbefähigung gerichtet war und die Tätigkeit aufgrund des genannten Arbeitsverhältnisses an der Schulform und in den Schulstufen erbracht wurde, auf welche sich die angestrebte Lehramtsbefähigung bezog“.
24Insoweit besteht kein Klärungsbedarf. Die Frage lässt sich auch ohne eine vertiefte Prüfung in einem Berufungsverfahren auf der Grundlage des Wortlauts der einschlägigen Vorschriften sowie anerkannter Auslegungsmethoden in dem oben dargestellten Sinn beantworten.
25Die unter Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Oktober 2010,
26– 9 AZR 518/09 -, juris,
27für klärungsbedürftig gehaltene Frage,
28„ob der in Artikel 33 Abs. 2 GG normierte Anspruch der Klägerin auf Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung eine Anrechnung ihres berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes auf die Probezeit gebietet“,
29führt ebenfalls nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung. Sie beinhaltet keine Rechtsfragen, die sich im Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen. In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ging es – anders als im Streitfall - um eine angestellte Lehrkraft, die beide Staatsprüfungen für das Lehramt bereits absolviert hatte. Eine Übertragung der rechtlichen Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts zur Anrechnungspflicht von befristeten Beschäftigungsverhältnissen auf den Streitfall scheidet aus, weil angesichts der während der befristeten Tätigkeit fehlenden Lehramtsbefähigung der Klägerin ein Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG nicht erkennbar ist.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
31Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
32Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.