Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 04. Aug. 2015 - 26 K 6856/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist ein im Schuldienst des beklagten Landes stehender Beamter.
3Im Sommersemester 2001 schloss der Kläger ein zehnsemestriges Studium der Fächer Geschichte, Geographie und Philosophie an der H. -N. -Universität Gesamthochschule E. mit Bestehen der Magisterprüfung ab. Im Anschluss daran, im Sommersemester 2002, begann der Kläger ein Promotionsvorhaben im Fach Neue/Neueste Geschichte, welches er jedoch bis heute nicht abgeschlossen hat.
4Zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2006 stand der Kläger zunächst als Wissenschaftliche Hilfskraft, unmittelbar daran anschließend zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2009 als Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Zentrum für Hochschul- und Qualitätsentwicklung, Geschäftsbereich I. , in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Universität E. -F. . Darüber hinaus war er zwischen dem Wintersemester 2005/2006 und dem Wintersemester 2009/2010 auf Honorarbasis Lehrbeauftragter im Fachbereich Bildungswissenschaften an der Universität E. -F. . In diesem Rahmen führte er in jedem Semester das Proseminar „Q. und N. “ durch. Dieses Proseminar umfasste pro Semester 30 Veranstaltungsstunden, für welche der Kläger ein Honorar von 21,40 EUR pro Stunde, also insgesamt 642,00 EUR pro Semester erhielt.
5Zwischen dem 4. November 2010 und dem 6. September 2011 arbeitete der Kläger auf der Grundlage mehrfacher befristeter Arbeitsverträge mit dem beklagten Land als Aushilfslehrer am Gymnasium G. in L. mit einem Unterrichtsumfang zwischen 11 und 17 Stunden.
6Zwischen dem 8. September 2011 und dem 31. Oktober 2013 stand der Kläger in einem befristeten Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft, im Rahmen dessen er an das N1. -F1. -Gymnasium in U. zugewiesen war. Gemäß zugrundeliegendem Arbeitsvertrag erfolgte die Einstellung „zum Zwecke der Erprobung der Lehrkraft während der Weiterqualifizierungsmaßnahme, die mit der Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in den Fächern Geschichte und Philosophie/Praktische Philosophie enden soll.“ Weiter hieß es in § 1 des Arbeitsvertrages: „Herr X. wird mit Wirkung vom 01.11.2011 im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses zum Land Nordrhein-Westfalen in die Ausbildung für Lehrämter an Schulen aufgenommen. Auf das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis findet die Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung (OBAS) vom 6. Oktober 2009 in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. (…) Für die Teilnahme an der Ausbildung im Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung reduziert sich die Unterrichtsverpflichtung nach § 5 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 und 3 OBAS um durchschnittlich 6 Stunden/Woche. (…).“
7Durch Verfügung der Bezirksregierung E1. vom 15. September 2011 wurde der Kläger mit Wirkung vom 31. August 2011 in die berufsbegleitende Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern in Bezug auf das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in den Fächern Geschichte und Philosophie/praktische Philosophie gemäß der OBAS aufgenommen und zugleich zum 1. November 2011 dem Studienseminar für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in L. zugewiesen.
8Nach Bestehen der Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. November 2013 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat ernannt und in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 Bundesbesoldungsordnung/Landesbesoldungsordnung eingewiesen.
9Durch Bescheid der Bezirksregierung E1. vom 11. Juni 2014 wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. November 2013 in die Erfahrungsstufe 5 seiner Besoldungsgruppe eingestuft. Zugleich enthielt der Bescheid die Festsetzung, dass der Kläger die nächste Erfahrungsstufe am 1. April 2016 erreicht.
10Mit E-Mails vom 11. und 16. Juni 2014 übermittelte der Kläger der Bezirksregierung E1. Auflistungen u.a. folgender Zeiten, die seiner Meinung nach für die Erfahrungsstufenfestsetzung berücksichtigungsfähig seien:
11- Wintersemester 2005/2006 - Wintersemester 2009/2010: Lehrauftrag an der Universität E. -F. ,
12- 1. Juli 2006 - 31. Dezember 2009: Wissenschaftliche Kraft an der Uni E. -F. ,
13- 4. November 2010 - 6. September 2011: befristeter Vertrag Gymnasium G. L. ,
14- 8. September 2011 - 31. Oktober 2013: Beschäftigungsverhältnis als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft mit Erprobung während der Weiterqualifizierungsmaßnahme.
15Durch Bescheid der Bezirksregierung E1. vom 21. Juli 2014 wurde der Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Juni 2014 mit Wirkung vom 1. November 2013 in die Erfahrungsstufe 5 seiner Besoldungsgruppe eingestuft. Zugleich enthielt der Bescheid die Festsetzung, dass der Kläger die nächste Erfahrungsstufe nunmehr am 1. Juni 2014 erreicht. Dabei wurden folgende Zeiten als berücksichtigungsfähig anerkannt:
16- 1. Juli 2008 - 31. Dezember 2009 Wissenschaftliche Kraft Uni E. -F. (1 Jahr 6 Monate),
17- 4. November 2010 - 6. September 2011 befristeter Vertrag Gymnasium G. L. (10 Monate 3 Tage).
18Zur Begründung dazu, warum über diese Zeiten hinaus keine weiteren Zeiten als berücksichtigungsfähig anerkannt werden könnten, hieß es in dem Bescheid: Bei der „OBAS vom 08.09.2001 bis 31.10.2013“ handele es sich nicht um eine hauptberufliche Tätigkeit, weil diese erst dem Erwerb der Befähigung für den künftigen Beruf diene. Darüber hinaus handele es sich bei der Tätigkeit im öffentlichen Dienst als Wissenschaftliche Kraft an der Uni E. -F. in der Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2008 um eine hauptberufliche Tätigkeit, die Voraussetzung für die Laufbahnbefähigung sei, nämlich konkret für die „Zulassung zur OBAS“.
19Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger unter dem 31. Juli 2014 Widerspruch, mit dem er geltend machte: Bei der „OBAS-Ausbildung“ handele es sich um eine berufsbegleitende Weiterqualifizierung, die gegenüber der hauptberuflichen Vollzeittätigkeit als Lehrkraft nachrangig sei; dies zeige sich auch daran, dass die dienstlichen Aufgaben während dieser Vollzeittätigkeit weit über das hinausgingen, was im Rahmen der grundständigen Ausbildung der Lehramtsanwärter im Rahmen eines Referendariats an dienstlichen Aufgaben anfalle und ausgeführt werden dürfe. Die Nichtberücksichtigung sonstiger hauptberuflicher Tätigkeiten im Umfang von bis zu zwei Jahren sei auch unter Berücksichtigung dessen, dass die OBAS eine Berufserfahrung von zwei Jahren voraussetze, nicht nachvollziehbar.
20Durch Widerspruchsbescheid vom 18. September 2014, zugestellt am 19. September 2014, wies die Bezirksregierung E1. den Widerspruch des Klägers unter Vertiefung der Bescheidbegründung zurück.
21Am 20. Oktober 2014, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben.
22Zur Begründung führt er aus: Sowohl bei den im Widerspruch genannten Zeiten als auch darüber hinaus bei den Zeiten der Tätigkeit als Lehrbeauftragter seit dem Wintersemester 2005/2006 handele es sich um berücksichtigungsfähige hauptberufliche Zeiten. Die Hauptberuflichkeit der Tätigkeit als Lehrbeauftragter ergebe sich insbesondere daraus, dass sich die Tätigkeit nicht auf die reinen Veranstaltungstermine à 30 Stunden pro Semester beschränkt habe, sondern zu diesen ein erheblicher von ihm zu leistender Arbeitsumfang hinzugetreten sei, und zwar in Form von Vorbereitung des eigentlichen Seminarunterrichts, Vorbesprechungsterminen mit den Studierenden betreffend deren eigene studentische Beiträge und schriftliche Arbeiten, das Angebot regelmäßiger Sprechstunden für die Studierenden, die alleinige Korrektur der anschließenden schriftlichen Arbeiten der Studierenden und Rückgabe derselben in einem Abschlusstermin sowie gegebenenfalls anschließende Besprechung in Einzelsprechstunden, schließlich gegebenenfalls Nachkorrekturen. Dieser zu den reinen Veranstaltungsterminen hinzutretende Arbeitsumfang summiere sich im Durchschnitt auf ca. 20 Wochenstunden pro Semester. Die angenommenen Lehraufträge hätten ihm – dem Kläger – zur Etablierung und als Einstieg in ein für ihn neues Berufsfeld zur Existenzsicherung gedient. Hinsichtlich der sog. „OBAS-Zeit“ verkenne das beklagte Land, dass nicht die hauptberufliche Tätigkeit als Lehrer im Rahmen des befristeten Beschäftigungsverhältnisses Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sei, sondern die währenddessen parallel im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses absolvierte Ausbildung im Umfang von sechs Wochenstunden.
23Der Kläger beantragt,
24das beklagte Land zu verpflichten, ihn mit Wirkung vom 1. November 2013 in die Erfahrungsstufe 7 seiner Besoldungsgruppe einzustufen, zugleich festzusetzen, dass er die nächste Erfahrungsstufe am 1. August 2015 erreicht, und dabei über die durch Bescheid der Bezirksregierung E1. vom 21. Juli 2014 hinaus bereits anerkannten Zeiten folgende weitere Zeiten als berücksichtigungsfähig für die Stufenfestsetzung anzuerkennen:
25- Lehraufträge an der Universität E. -F. zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem 30. Juni 2006,
26- Beschäftigungsverhältnisse als Wissenschaftliche Hilfskraft bzw. Wissenschaftlicher Mitarbeiter mit der Universität E. -F. zwischen dem 1. Juli 2006 und dem 30. Juni 2008,
27- Beschäftigungsverhältnis als vollzeitbeschäftigter Lehrer beim beklagten Land zwischen dem 8. September 2011 und dem 31. Oktober 2013.
28Das beklagte Land beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Es verbleibt bei seiner Ansicht, über die bereits als berücksichtigungsfähig anerkannten Zeiten hinaus könnten keine weiteren Zeiten als berücksichtigungsfähig anerkannt werden. Dies gelte insbesondere für die sog. „OBAS-Zeit“, da diese Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sei. Soweit der Kläger über die „eigentliche OBAS-Zeit“ von zwei Jahren zwischen dem 1. November 2011 und dem 31. Oktober 2013 hinaus bereits zwischen dem Beginn des Vertragsverhältnisses am 8. September und dem 31. Oktober 2011 beschäftigt gewesen sei, liege dies daran, dass gemäß Erlasslage der eigentlichen Ausbildung ein Orientierungsseminar im Rahmen einer „Orientierungsphase der Pädagogischen Einführung in den Schuldienst“ vorangegangen sei, deren Zweck die Unterstützung der Seiteneinsteiger bereits ab Schuljahres- bzw. Schulhalbjahresbeginn sei und welches verpflichtend für die anschließende „OBAS-Ausbildung“ sei.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
32Entscheidungsgründe:
33Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.
34Der Bescheid der Bezirksregierung E1. vom 11. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2014, durch den der Kläger mit Wirkung vom 1. November 2013 in die Erfahrungsstufe 5 seiner Besoldungsgruppe eingestuft wurde und durch den festgesetzt wurde, dass der Kläger die nächste Erfahrungsstufe am 1. April 2016 erreicht, ist rechtmäßig; der Kläger hat keinen Anspruch auf eine für ihn demgegenüber günstigere Erfahrungsstufenfestsetzung unter Anerkennung der von ihm im Klageantrag benannten weiteren Zeiten als berücksichtigungsfähig für die Stufenfestsetzung (§ 113 Abs. 5 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO), denn die Voraussetzungen der im vorliegenden Fall allein in Betracht kommenden §§ 27 Abs. 1 und Abs. 2, 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Übergeleitetes Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (ÜBesG NRW) hierfür liegen nicht vor.
35Gemäß § 27 Abs. 1 ÜBesG NRW wird das Grundgehalt, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen (Erfahrungsstufen) bemessen; dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Zeiten mit dienstlicher Erfahrung und der Leistung. Nach Abs. 2 der Vorschrift wird mit der ersten Ernennung in ein Beamtenverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Grundgehalt der ersten mit einem Grundgehaltsbetrag ausgewiesenen Stufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe (Anfangsgrundgehalt) festgesetzt, soweit nicht berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 28 Abs. 1 anerkannt werden (Satz 1). Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem das Beamtenverhältnis begründet wird (Satz 2). Ausgehend von diesem Zeitpunkt beginnt der Stufenaufstieg (Satz 3). Gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ÜBesG NRW werden bei der ersten Stufenfestsetzung nach § 27 Absatz 2 als berücksichtigungsfähige Zeiten anerkannt, soweit in § 30 nichts anderes bestimmt ist, Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden sowie im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die im öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts anwendet und an dem die öffentliche Hand durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise wesentlich beteiligt ist.
36Die Anerkennung der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem 30. Juni 2006, in der der Kläger als Lehrbeauftragter an der Universität E. -F. tätig war, scheitert daran, dass es sich nicht um eine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne von § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ÜBesG NRW handelte.
37Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist hinsichtlich der Einordnung einer beruflichen Tätigkeit als hauptberuflich von Folgendem auszugehen: Das Merkmal der Hauptberuflichkeit wird gesetzlich nicht umschrieben. In Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch wird eine Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt. Die hauptberufliche Tätigkeit ist durch diese Merkmale von einer Tätigkeit abzugrenzen, die die Arbeitskraft nur nebenbei beansprucht oder neben einer hauptberuflichen Tätigkeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften nur als Nebentätigkeit, Nebenamt oder Nebenbeschäftigung ausgeübt werden kann. Daher kann von einer hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes nicht erst dann gesprochen werden, wenn diese mindestens die Hälfte der für Beamte geltenden Regelarbeitszeit in Anspruch nimmt. Vielmehr kann auch eine Tätigkeit geringeren Umfangs hauptberuflich ausgeübt werden, wenn sie nach den Lebensumständen des Betroffenen dessen Tätigkeitsschwerpunkt bildet.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 – 2 C 20/04 –, NVwZ-RR 2005, 730 f. = juris (Rn. 19, 21).
39Der Einordnung der Tätigkeit des Klägers als Lehrbeauftragter im Wintersemester 2005/2006 und im Sommersemester 2006 als hauptberuflich steht zur Überzeugung des Gerichts entgegen, dass diese bei regelhafter Betrachtung nicht den überwiegenden Teil der Arbeitskraft des Klägers beanspruchte.
40In beiden Semestern umfasste der jeweilige Lehrauftrag einen reinen Veranstaltungsumfang von 30 Stunden. Rechnet man diesen zeitlichen Umfang auf ein gesamtes Semester – entsprechend einem halben Jahr – unter Abzug typischer durchschnittlicher Urlaubs- und Feiertagszeiten von zusammen sieben Wochen pro Jahr, also dreieinhalb Wochen pro Semester, um, ergibt sich ein durchschnittlicher Zeitaufwand für den reinen Veranstaltungsumfang von 1,33 Stunden pro Semesterarbeitswoche. Allerdings ist in Rechnung zu stellen, dass der mit einem Lehrauftrag verbundene Arbeitsaufwand sich nicht auf die reinen Veranstaltungsstunden beschränkt, sondern darüberhinausgehenden zeitlichen Aufwand erfordert. Diesen zusätzlichen zeitlichen Aufwand bemisst das Gericht bei typisierender regelhafter Betrachtung auf maximal 2,67 Stunden pro Semesterarbeitswoche, ordnet einer einzelnen Veranstaltungsstunde also einen darüberhinausgehenden zeitlichen Aufwand von maximal zwei Zeitstunden zu, so dass sich insgesamt ein maximal bemessener durchschnittlicher zeitlicher Umfang von vier Stunden pro Semesterwoche für den Lehrauftrag des Klägers ergibt.
41Dabei ist davon auszugehen, dass im Rahmen eines Lehrauftrages – wie jedweder Lehrtätigkeit – jede Unterrichts- bzw. Veranstaltungsstunde typischerweise Vorbereitungs- und u.U. auch Nachbereitungsaufwand erfordert. Dieser Aufwand kann abhängig vom Inhalt der jeweiligen Lehrveranstaltung, den individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten des jeweiligen Lehrenden und dem individuell vom jeweiligen Lehrenden betriebenen Aufwand sehr unterschiedlich sein: Der eine Lehrende mag eine einzelne Veranstaltungsstunde mit einem Aufwand von durchschnittlich deutlich weniger als einer Zeitstunde vorbereiten, der andere mag einen deutlich darüber hinausgehenden Aufwand von vielleicht einer vollen Zeitstunde oder im Extremfall sogar zwei Zeitstunden betreiben. Auch dürfte es einen erheblichen Einfluss auf den jeweiligen Vorbereitungsaufwand haben, ob – wie im Falle des Klägers im Wintersemester 2005/2006 – Lehrveranstaltungen erstmals, oder – wie im Falle des Klägers in den nachfolgenden Semestern – wiederholt durchgeführt werden. Gleiches gilt für etwaigen im Falle von mit der jeweiligen Lehrveranstaltung verbundenen Prüfungen hinzukommenden Korrekturaufwand: Der eine Lehrende mag insoweit besonders gründlich und sorgfältig vorgehen und infolgedessen einen erheblichen zeitlichen Aufwand von mehreren Stunden pro zur korrigierender schriftlicher Arbeit entfalten, der andere Lehrende mag bei routinierter, zielstrebiger und u.U. auch weniger gründlicher Arbeitsweise demgegenüber erheblich weniger Zeit pro zu korrigierender schriftlicher Arbeit benötigen. Auch der zeitliche Aufwand für etwaige die eigentliche Lehrtätigkeit flankierende Beratung von Studenten mag im Einzelfall erheblich schwanken.
42Bemessungsfaktor für den bei Lehrberufen einer einzelnen Lehrstunde zuzuordnenden zusätzlichen Aufwand und damit für die Beanspruchung der Arbeitskraft eines Lehrenden – wie auch des Klägers im vorliegenden Fall – kann jedoch zur Überzeugung des Gerichts nicht der individuell – möglicherweise über- oder unterobligatorisch – betriebene Aufwand, sondern allein ein zu erwartender durchschnittlicher, in einem vernünftigen zeitlichen Verhältnis zu den eigentlichen Unterrichtsstunden stehender Aufwand sein, den das Gericht mit maximal zwei Zeitstunden pro eigentlicher Unterrichtsstunde bemisst, denn bei einem über zwei Zeitstunden pro eigentlicher Unterrichtsstunde hinausgehenden Vor- und Nachbereitungsaufwand sieht das Gericht ein solches vernünftiges Verhältnis gerade auch unter dem Aspekt, dass nur die Unterrichtsstunden als solche vergütet werden, als überschritten an. Den vom Kläger benannten, in seinem Fall deutlich darüber hinausgehenden zeitlichen Umfang von durchschnittlich ca. 20 Stunden pro Semesterwoche, sieht das Gericht als demgegenüber deutlich überobligatorisch und somit nicht mehr von der eigentlichen Berufstätigkeit erfasst, sondern der Freizeit des Klägers zuzuordnen, an. Würde man nämlich der Betrachtungsweise des Klägers folgen, würde dies dazu führen, dass man mit einem 60 Unterrichtsstunden pro Semester entsprechend 2,66 Unterrichtsstunden pro Semesterarbeitswoche – also doppelt soviel wie im Falle des Klägers – umfassenden Lehrauftrag bei vergleichbarem Vor- und Nachbereitungs- sowie Korrekturaufwand wie vom Kläger benannt eine 40-Stundenwoche erreichen und damit eine Vollzeitstelle bekleiden würde – ein Ergebnis, das ersichtlich als absurd bezeichnet werden muss, denn selbst in Vollzeit tätige Professorinnen und Professoren an Universitäten, welche neben ihrer Lehrverpflichtung noch in erheblichem Umfang sonstige akademische Aufgaben haben, haben in Nordrhein-Westfalen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Lehrverpflichtungsverordnung eine gegenüber dieser Zahl deutlich höhere Lehrverpflichtung von neun Lehrveranstaltungsstunden pro Semestervorlesungswoche, was angesichts einer ca. die Hälfte eines Semesters beanspruchenden Vorlesungszeit ca. 4,5 Unterrichtsstunden pro Semesterarbeitswoche entspricht.
43Dass vom Kläger im Rahmen seines Lehrauftrages kein in erheblichem Maße über die reinen Unterrichtsstunden hinausgehender zeitlicher Aufwand erwartet wurde, zeigt sich auch an der Bezahlung in Höhe von 21,40 EUR pro Unterrichtsstunde, bei welcher es sich im Falle des vom Kläger angegebenen Arbeitsumfangs von ca. 20 Stunden pro Woche, was einem Verhältnis von 14 Stunden Vor- und Nachbearbeitungszeit zu einer Unterrichtsstunde entspricht, erkennbar nicht um eine ausreichende Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung handeln würde.
44Vgl. zu diesem Kriterium Kuhlmey in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, A II/1, 149. Anschlusslieferung, § 28 BBesG, Rn. 14.
45Als weiteres dahingehendes Indiz ist anzusehen, dass der Gründungsrektor der Universität E. -F. in den Schreiben vom 21. Oktober 2005 und vom 23. Mai 2006, in denen er dem Kläger jeweils den Lehrauftrag erteilte, darauf hinwies, dass der Kläger eine Nebentätigkeitsgenehmigung benötige, wenn er Angehöriger des öffentlichen Dienstes sei. Der Gründungsrektor ging also ohne Weiteres davon aus, dass der Lehrauftrag neben einem Vollzeitdienstverhältnis als Nebentätigkeit zeitlich bewältigt werden kann, was im Umkehrschluss aus § 49 Abs. 2 Nr. 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) voraussetzt, dass diese Nebentätigkeit die Arbeitskraft eines Beamten nach Art und Umfang nicht so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann.
46Sind den vom Kläger wahrgenommenen Lehraufträgen bei regelhafter Betrachtung aber nicht mehr als maximal vier Stunden pro Semesterwoche als berufsrelevante Zeiten zuzuordnen, beanspruchten diese nicht den überwiegenden Teil von dessen Arbeitskraft, sondern dem Kläger verblieb in den beiden in Rede stehenden Semestern ein die Verpflichtungen aus seinen Lehraufträgen deutlich überwiegender zeitlicher Spielraum, den er für anderweitige – insbesondere auch mögliche hauptberufliche – Tätigkeiten verwenden konnte.
47Dass die Lehraufträge nicht den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des Klägers darstellten, wird bestätigt durch die in seinem im beigezogenen Verwaltungsvorgang befindlichen Lebenslauf gemachten Angaben. So benennt der Kläger zum einen in beiden Semestern von ihm besuchte Fortbildungsveranstaltungen, welche im Wintersemester 2005/2006 insgesamt 84 Ausbildungsstunden à 45 Minuten (entsprechend 63 Zeitstunden) und im Sommersemester 2006 insgesamt 50 Ausbildungsstunden 45 Minuten (entsprechend 37,5 Zeitstunden) beanspruchten. Der Kläger widmete seiner eigenen Fortbildung also einen nominell höheren Zeitaufwand als der Wahrnehmung seines Lehrauftrages. Hinzu kam das in beiden Semestern fortgesetzte Promotionsvorhaben des Klägers, welches dieser flankierte durch die Teilnahme an zwei Doktorandentreffen am 13./14. Januar sowie am 26./27. Mai 2006 mit jeweils eigenen aktiven Beiträgen. Diese sonstigen Tätigkeiten belegen, dass der Kläger über seine Tätigkeit als Lehrbeauftragter hinaus über erhebliche zeitliche Kapazitäten verfügte, die er jedenfalls in zeitlicher Hinsicht statt zu Aus- und Fortbildungszwecken auch zu Erwerbszwecken hätte nutzen können,
48vgl. zu diesem Aspekt VG Oldenburg, Urteil vom 25. Oktober 2006 - 6 A 892/05 -, juris, Rn. 26.
49Schließlich fiel der Beginn der Tätigkeit des Klägers als wissenschaftliche Hilfskraft, welche unstreitig und unzweifelhaft als hauptberufliche Tätigkeit anzusehen ist, mit Beginn am 1. Juli 2006 mitten in das Sommersemester 2006, und auch in den nachfolgenden Semestern nahm der Kläger parallel zu seiner Tätigkeit als Wissenschaftliche Hilfskraft bzw. Wissenschaftlicher Mitarbeiter weiterhin die in Rede stehenden Lehraufträge wahr, was ebenfalls deren Nachrangigkeit hinsichtlich der zeitlichen Beanspruchung der Arbeitskraft des Klägers belegt. Das Gericht geht deshalb zusammenfassend davon aus, dass nicht seine berufliche Tätigkeit als Lehrbeauftragter, sondern im Zeitraum 1. Oktober 2006 bis 30. Juni 2006 seine eigene Aus- und Fortbildung und anschließend seine Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft bzw. wissenschaftlicher Mitarbeiter den überwiegenden Teil seiner Arbeitskraft beanspruchten.
50Dessen ungeachtet scheitert die Einordnung der Tätigkeit des Klägers als Lehrbeauftragter als hauptberufliche Tätigkeit noch an einem Weiteren: Das BVerwG geht im Falle einer hauptberuflichen Tätigkeit im Ergebnis davon aus, dass mit dieser allein der Lebensunterhalt bestritten werden kann,
51vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 – 2 C 20/04 –, a.a.O., juris (Rn. 22),
52was bei der Tätigkeit des Klägers als Lehrbeauftragter mit einem Honorar von 642,00 EUR pro Semester, entsprechend 107,00 EUR pro Semestermonat, nicht einmal im Entferntesten der Fall war.
53Die Anerkennung der Zeit zwischen dem 1. Juli 2006 und dem 30. Juni 2008, in der der Kläger als Wissenschaftliche Hilfskraft bzw. Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität E. -F. beschäftigt war, und der Zeit zwischen dem 8. September 2011 und dem 31. Oktober 2013, in der der Kläger in Vollzeit beim beklagten Land als Lehrer beschäftigt war, scheitert nicht am Merkmal der Hauptberuflichkeit der beiden Tätigkeiten, welches für beide Zeiträume unstreitig und unproblematisch zu bejahen ist, sondern daran, dass diese Tätigkeiten Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung des Klägers waren, was nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ÜBesG NRW eine Anerkennung ausschließt. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LBG NRW i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 7 der im Falle des Klägers noch maßgeblichen Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (LVO NRW) in der bis zum 7. Februar 2014 geltenden Fassung i.V.m. §§ 3 Abs. 2, 13 Abs. 2 Nummern 2 und 3 Lehrerausbildungsgesetz (LABG NRW).
54Nach § 3 Abs. 1 LBG NRW muss, wer in das Beamtenverhältnis berufen werden soll, die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder – mangels solcher Vorschriften – übliche Vorbildung besitzen (Laufbahnbewerber). Nach § 50 Abs. 1 Nr. 7 LVO NRW in der bis zum 7. Februar 2014 geltenden Fassung wird bzw. wurde die Befähigung für die Lehrerlaufbahn des Lehramtes an Gymnasien und Gesamtschulen nach den Bestimmungen des Lehrerausbildungsgesetzes erworben. Nach § 3 Abs. 2 LABG NRW wiederum erwirbt eine Lehramtsbefähigung, wer die entsprechende Staatsprüfung bestanden hat. Ferner bestimmt das LABG NRW in § 13 unter der Überschrift „Berufsbegleitender Vorbereitungsdienst“:„(1) Aus Gründen dringenden Personalbedarfs kann im Ausnahmefall eine berufsbegleitende Ausbildung nach Einstellung in den Schuldienst durchgeführt werden. Die Ausbildung erfolgt in zwei Fächern; im Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen kann im Rahmen des § 11 Abs. 5 Nr. 3 an die Stelle von zwei Fächern das Fach Kunst oder das Fach Musik treten. Die Dauer der Ausbildung beträgt 24 Monate; sie schließt mit einer Staatsprüfung nach § 7 ab.
55(2) Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung sind
561. ein an einer Hochschule nach § 10 Abs. 2 Satz 1 erworbener Hochschulabschluss nach Regelstudienzeiten von insgesamt mindestens sieben Semestern, der keinen Zugang zu einem Vorbereitungsdienst nach § 5 eröffnet,
572. mindestens zweijährige pädagogische oder andere Berufstätigkeit oder eine mindestens zweijährige Betreuung eines minderjährigen Kindes nach Abschluss eines Hochschulstudiums und
583. die Einstellung in den Schuldienst des Landes.“
59Die Tätigkeit des Klägers als Wissenschaftliche Hilfskraft bzw. Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität E. -F. zwischen dem 1. Juli 2006 und dem 30. Juni 2008 war deshalb Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung des Klägers i.S.v. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ÜBesG NRW, weil es sich hierbei um die von § 13 Abs. 2 Nr. 2 LABG NRW für den Zugang zur (berufsbegleitenden) Ausbildung vorausgesetzte mindestens zweijährige pädagogische oder andere Berufstätigkeit handelte, ohne die der Kläger nicht für die Staatsprüfung nach den §§ 3 Abs. 2, 7 LABG NRW, durch die er seine Laufbahnbefähigung erwarb, hätte zugelassen werden können. Weil § 13 Abs. 2 Nr. 2 LABG NRW nur eine „mindestens“ zweijährige Berufstätigkeit fordert, ist auch nur in einem dementsprechenden zeitlichen Umfang eine hauptberufliche Tätigkeit von der Anerkennung nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ÜBesG NRW ausgeschlossen, während die über diesen zeitlichen Mindestumfang hinausgehenden hauptberuflichen Tätigkeiten des Klägers vor Beginn der Lehrerausbildung (Tätigkeit als Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität E. -F. zwischen dem 1. Juli 2008 und dem 31. Dezember 2009 sowie Tätigkeit als „Aushilfslehrer“ am Gymnasium G. L. zwischen dem 4. November 2010 und dem 6. September 2011) anzuerkennen waren, wie durch Bescheid der Bezirksregierung E1. vom 21. Juli 2014 auch geschehen.
60Die Vollzeittätigkeit des Klägers als Lehrer beim beklagten Land zwischen dem 8. September 2011 und dem 31. Oktober 2013 wiederum war deshalb Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung des Klägers i.S.v. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ÜBesG NRW, weil sie die Tatbestandsvoraussetzung des § 13 Abs. 2 Nr. 3 LABG NRW in Form der „Einstellung in den Schuldienst des Landes“ als weitere Zugangsvoraussetzung zur (berufsbegleitenden) Lehrerausbildung erfüllt, ohne die der Kläger ebenfalls nicht für die Staatsprüfung nach §§ 3 Abs. 2, 7 LABG NRW, durch die er seine Laufbahnbefähigung erwarb, hätte zugelassen werden können.
61Soweit in § 5 Abs. 1 der aufgrund des § 13 Abs. 3 LABG NRW als Rechtsverordnung erlassenen Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung (OBAS) geregelt ist, dass die Ausbildung auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses zum Land Nordrhein-Westfalen als Lehrerin oder Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses erfolgt, ergibt sich daraus – anders als der Kläger meint – nicht, dass allein das neben dem Tarifbeschäftigtenverhältnis als eigenständiges Rechtsverhältnis eigener Art stehende öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis Zugangsvoraussetzung zur Staatsprüfung sei, während das Tarifbeschäftigtenverhältnis als solches nicht Zugangsvoraussetzung zur Staatsprüfung sei. Eine derartige Betrachtung verkennt nämlich, dass Tarifbeschäftigtenverhältnis und öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis in einem junktimmäßig verknüpften wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnis stehen. Denn die Anstellung im Tarifbeschäftigtenverhältnis erfolgt mit dem alleinigen Zweck, berufsbegleitend zu diesem die Lehrerausbildung mit dem Ziel der Erlangung der Laufbahnbefähigung durchzuführen. Sie sichert ausschließlich die Rechtsstellung der Lehrkraft während der Ausbildung,
62vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2015 – 6 A 2533/14 –, www.nrwe.de = juris (Rn. 13).
63Dieses wechselseitige Abhängigkeitsverhältnis zwischen Tarifbeschäftigtenverhältnis und öffentlich-rechtlichem (Lehrer-)Ausbildungsverhältnis kommt auch in dem Arbeitsvertrag zwischen Kläger und beklagtem Land vom 8. September 2011 deutlich zum Ausdruck. Bereits in dessen § 1 Nr. 1 wird betont, dass die Befristung gerechtfertigt ist „zum Zwecke der Erprobung der Lehrkraft während der Weiterqualifizierungsmaßnahme, die mit der Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in den Fächern Geschichte und Philosophie/Praktische Philosophie enden soll.“ Dass die Durchführung der berufsbegleitenden Ausbildung mit der Hinführung auf die Staatsprüfung alleiniger Zweck des Tarifbeschäftigtenverhältnisses ist, spiegelt sich auch in § 10 des Arbeitsvertrages durch eine diesem Zweck Rechnung tragende Beendigungsklausel wieder, indem es dort heißt: „Eine vorzeitige Beendigung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes bewirkt die Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses mit einer Auslauffrist im Sinne der Kündigungsschutzvorschriften.“ Wird demnach die Ausbildung im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses beendet, was gemäß § 5 Abs. 4 OBAS im Ausnahmefall bereits dann möglich ist, wenn das Ziel der Ausbildung offensichtlich nicht erreichbar erscheint, bewirkt dies gemäß § 10 des Arbeitsvertrages mit einer Auslauffrist im Sinne der Kündigungsschutzvorschriften auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
64Diesem wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnis entspricht auch die offizielle Bezeichnung der zu Ausbildungszwecken eingestellten Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger als „Lehrkräfte in Ausbildung“ gemäß § 1 OBAS. Die „Lehrkräfte in Ausbildung“ unterliegen dabei – anders als Lehrerinnen und Lehrer mit Lehramtsbefähigung – bei ihrer Tätigkeit in der Schule jederzeit der Verantwortung der Schulleitung. Die erhebliche Stundenzahl eigenständigen Unterrichts ist ausschließlich dadurch bedingt, dass die Lehrkraft in Ausbildung – anders als die Lehramtsanwärter – bislang weder Unterrichtserfahrung noch didaktische oder pädagogische Vorkenntnisse besitzen, so dass ihnen sowohl für ihre Entscheidung, den Lehrerberuf später ausüben zu wollen, als auch für die Unterrichtspraxis ein größerer Tätigkeitsbereich zugebilligt wird. Demzufolge handelt es sich bei dem in erheblichem Umfang eigenständig gehaltenen Unterricht ungeachtet seiner konkreten Qualität um einen Ausbildungsunterricht, an den insbesondere im Hinblick auf die pädagogischen Ressourcen und die didaktischen Mittel nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden können wie an denjenigen einer Lehrkraft mit voller Lehramtsbefähigung.
65Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2015 – 6 A 2533/14 –, a.a.O., juris (Rn. 14).
66Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 04. Aug. 2015 - 26 K 6856/14
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 04. Aug. 2015 - 26 K 6856/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:
- 1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind, - 2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, - 3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde, - 4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
- 1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten), - 2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).
(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:
- 1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und - 2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.
(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:
- 1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4, - 2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, - 3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen, - 4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und - 5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.
(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.
Bei den Verhandlungen über den freihändigen Erwerb ist jeder Eigentümer darauf hinzuweisen, daß
- a)
ihm für das abgegebene Grundstück statt einer Barvergütung ganz oder teilweise eine Abfindung in Land (Ersatzland) oder eine sonstige Gegenleistung zu gewähren ist; - b)
ihm Ersatzland insbesondere dann gewährt wird, wenn er zur Aufrechterhaltung seines persönlich bewirtschafteten Betriebs oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist und das Land zu angemessenen Bedingungen beschafft und erforderlichenfalls hergerichtet werden kann; - c)
ihm eine sonstige, seine Existenz sichernde Gegenleistung zu gewähren ist, wenn er infolge Alters oder sonstiger Umstände zur Sicherung seiner Existenz oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf den Ertrag aus dem Grundstück angewiesen ist.
Tenor
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
3Aus den im Zulassungsantrag dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO substantiiert darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht.
4Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Verkürzung ihrer Probezeit habe. Zwar sei die ablehnende Entscheidung der Bezirksregierung L. mangels Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten formell rechtswidrig. Dieser Fehler sei jedoch gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, weil dadurch die Entscheidung in der Sache mangels eines Entscheidungsspielraumes der Behörde nicht habe beeinflusst werden können. Eine Anrechnung der aufgrund des Arbeitsvertrages vom 13. Juli 2011 geleisteten Zeiten der berufsbegleitenden Ausbildung nach der Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung – OBAS - vom 6. Oktober 2009 (GV.NRW. S. 511) auf die Probezeit komme nicht in Betracht, weil die in dieser Zeit ausgeübten Tätigkeiten nach Art und Bedeutung der Tätigkeit einer Studienrätin der Lehrerlaufbahn des Lehramtes an Gymnasien und Gesamtschulen nicht entsprochen hätten. Die Unterrichtstätigkeit während der berufsbegleitenden Ausbildung habe dem Sammeln praktischer Erfahrungen gedient, das erst zur selbständigen Ausübung des Lehramtes der Laufbahn hinführe. Auch die besoldungsmäßige Einstufung der Klägerin während der berufsbegleitenden Ausbildung in die Entgeltgruppe 13 TV-L ohne allgemeine Stellenzulage weise darauf hin, dass diese nicht mit der Tätigkeit einer Studienrätin, die der Besoldungsgruppe A 13 mit allgemeiner Stellenzulage angehöre, vergleichbar sei. Dass die Klägerin während ihrer Ausbildung Aufgaben übernommen habe, die Lehrern ohne volle Lehramtsbefähigung an sich nicht übertragen werden dürften, ändere an der Einordnung der Tätigkeit der Klägerin als Ausbildung nichts.
5Die hiergegen gerichteten Einwendungen greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Zeit der berufsbegleitenden Ausbildung nicht zu der beantragten Verkürzung der Probezeit führen kann. Die dafür erforderliche Vergleichbarkeit der im Rahmen der berufsbegleitenden Ausbildung ausgeübten Tätigkeit mit derjenigen einer Studienrätin am Gymnasium ist nicht gegeben.
6Dies ergibt sich schon aus § 51 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen – LVO NRW - vom 28. Januar 2014 (GV.NRW. S. 22, 203). Nach dieser Vorschrift findet § 9 LVO NRW, der die allgemeinen Vorschriften über die Probezeit und ihre Verkürzung enthält, Anwendung bei der Festlegung der Probezeit für Lehrerinnen und Lehrer, die die Befähigung durch Ableisten des Vorbereitungsdienstes und durch Bestehen der Laufbahnprüfung erworben haben. Aus der in der Norm vorgenommenen Verknüpfung von Befähigungsnachweis und Probezeitermittlung lässt sich bereits entnehmen, dass die Zeit des Vorbereitungsdienstes zum Erwerb des Befähigungsnachweises nicht die Dauer der Probezeit beeinflussen kann.
7Vgl. so im Ergebnis auch: OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2011 – 6 A 995/11 -, juris, Rn. 6 ff. für den Fall des Rechtsreferendariats; Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. März 2008 – 12 Ga 22/08 -, juris, Rn. 19 für die Anrechnung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes; Tadday/Rescher, Laufbahnrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand : 21. Ergänzungslieferung, Oktober 2014, B § 7, S. 111.
8Dem steht nicht entgegen, dass der Verordnungsgeber bereits 1983 die einschränkende Regelung, wonach nur Zeiten nach bestandener Laufbahnprüfung berücksichtigungsfähig waren, gestrichen hat.
9Vgl. Tadday/Rescher, Laufbahnrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, a.a.O., B § 39, S. 433.
10Damit ist nämlich nicht gesagt, dass auch Zeiten, die – wie hier – gerade dem Erwerb der Laufbahnprüfung dienen, ebenfalls anzurechnen wären.
11Dessen ungeachtet lässt sich auch mit Blick auf die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten die Vergleichbarkeit mit der Tätigkeit einer Studienrätin im Sinne von § 9 Abs. 3 LVO NRW nicht begründen. Der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst ist seiner Zielrichtung und Ausprägung nach auf die Ausbildung zum Erwerb der Lehramtsbefähigung gerichtet.
12Grundlage für die Schaffung eines berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes war die Entscheidung des Gesetzgebers, auf dringenden Lehrerbedarf möglichst kurzfristig reagieren zu können. Dazu ist Hochschulabsolventen, die kein Lehramtsstudium durchlaufen haben, die Möglichkeit des Erwerbs einer Lehramtsbefähigung durch Ableisten eines Vorbereitungsdienstes eingeräumt worden. Dieser konnte jedoch nicht mehr im Rahmen des Regelvorbereitungsdienstes, der für Lehramtsabsolventen vorgesehen ist, stattfinden, weil Lehramtsstudenten durch die Einführung schulpraktischer Elemente bereits im Studium in erheblichem Umfang Einblick in die Lehrertätigkeit gewährt wird, und auch infolge dessen der Vorbereitungsdienst erheblich gekürzt worden ist. Dementsprechend ist für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger eine längere und besonders ausgestaltete Ausbildung in § 13 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen – LABG – vom 12. Mai 2009 (GV.NRW. S. 308), auf der die OBAS beruht, geschaffen worden.
13Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zur Reform der Lehrerausbildung, LT-Drs. 14/7961, zu § 13 – Berufsbegleitender Vorbereitungsdienst, S. 35.
14Weder § 13 LABG noch die Vorschriften der OBAS enthalten einen Hinweis darauf, dass die Tätigkeit der Lehrkräfte in Ausbildung anders als Ausbildung zu werten sein könnte. Vielmehr zielen insbesondere die Vorschriften der OBAS allein auf die Hinführung zu einer Lehramtsbefähigung, und damit der Qualifikation zum Erteilen selbständigen Unterrichts, wie es in § 8 OBAS ausdrücklich formuliert ist. So lassen sich auch den von der Klägerin zitierten Vorschriften (§§ 1, 5 Abs. 1 und 5 OBAS) keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass mit der berufsbegleitenden Ausbildung mehr als die Hinführung zum Erwerb der Lehramtsbefähigung bezweckt sein sollte. Die Vorschriften regeln sowohl nach Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck die entsprechende Ausbildung. Dass die Ausbildung nach § 5 Abs. 1 und 5 OBAS im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zum Land Nordrhein-Westfalen erfolgt, sichert ausschließlich die Rechtsstellung der Lehrkraft während der Ausbildung. Über die Qualität der Tätigkeit sagt die Vorschrift nichts aus.
15Etwas anderes ergibt sich nicht aus der konkreten Beschäftigung der Klägerin während ihrer berufsbegleitenden Ausbildung. Ihr Verweis darauf, dass sie überhälftig bedarfsdeckenden Unterricht im Rahmen einer vollen Lehrertätigkeit erteilt habe, rechtfertigt keine Gleichsetzung ihrer Tätigkeit mit derjenigen einer Studienrätin. Die Einordnung der Tätigkeit als bedarfsdeckender Unterricht hat ausschließlich Bedeutung für die Errechnung der notwendigen Lehrerstellen nach § 93 Abs. 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – SchulG - in Verbindung mit § 7 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG vom 18. März 2005 (GV.NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2013 (GV. NRW. S. 245, BASS 11-11 Nr. 1). Eine Aussage über die Qualität der Tätigkeit ist damit ebenso wenig getroffen wie bei den Lehramtsanwärtern, die nach § 11 der genannten Verordnung ebenfalls, wenn auch in geringerem Umfang, bedarfsdeckenden Unterricht zu erteilen haben. Im Hinblick auf den Vergleich mit der Tätigkeit einer Studienrätin bleibt es dabei, dass die Lehrkraft in Ausbildung bei ihrer Tätigkeit in der Schule jederzeit der Verantwortung der Schulleitung unterliegt. Die erhebliche Stundenzahl eigenständigen Unterrichts ist ausschließlich dadurch bedingt, dass die Lehrkraft in Ausbildung – anders als die Lehramtsanwärter – bislang weder Unterrichtserfahrung noch didaktische oder pädagogische Vorkenntnisse besitzt, so dass ihr sowohl für ihre Entscheidung, den Lehrerberuf später ausüben zu wollen, als auch für die Unterrichtspraxis ein größerer Tätigkeitsbereich zugebilligt wird. Demzufolge handelt es sich bei dem in erheblichem Umfang eigenständig gehaltenen Unterricht ungeachtet seiner konkreten Qualität um einen Ausbildungsunterricht, an den insbesondere im Hinblick auf die pädagogischen Ressourcen und die didaktischen Mittel nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden können wie an denjenigen einer Lehrkraft mit voller Lehramtsbefähigung.
16Auch die nach Angaben der Klägerin durchgeführten eigenständigen und über die Aufgaben einer Lehrkraft in Ausbildung hinausgehenden Tätigkeiten, wie z.B. Teilnahme an Prüfungen, Mitarbeit in Fachkonferenzen etc., geben keine Veranlassung zu einer anderweitigen Einschätzung. Abgesehen davon, dass sich die Ausbildung nach § 8 OBAS grundsätzlich auch auf die genannten Tätigkeitsfelder bezieht, kann eine gegebenenfalls rechtsfehlerhafte Einbeziehung der Klägerin in schulische Veranstaltungen ihren berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst nicht zu einer mit der Tätigkeit einer Studienrätin vergleichbaren Tätigkeit aufwerten. Dem steht bereits der oben genannte Ausbildungszweck des gesamten Vorbereitungsdienstes entgegen.
17Ebenso wenig bietet die der Klägerin gewährte Vergütung während des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes nach Entgeltgruppe E 13 TV-L einen Anhalt dafür, dass ihre Tätigkeit derjenigen einer Studienrätin entsprechen könnte. Eine Studienrätin wird nach Besoldungsgruppe A 13 mit allgemeiner Stellenzulage besoldet, eine entsprechende Lehrkraft im Tarifbeschäftigungsverhältnis erhält eine Vergütung nach Entgeltgruppe E 13 TV-L mit allgemeiner Stellenzulage, d.h. ohne die ansonsten vorgesehene Absenkung. Das Fehlen der allgemeinen Stellenzulage bei der Vergütung der Klägerin ist nicht nur auf die bloße Nichterfüllung einer formalen Voraussetzung zurückzuführen. Sie beruht darauf, dass sie gerade noch nicht über die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis verfügte. Dies ergibt sich (auch) aus den Überschriften zu den entsprechenden Runderlassen des Kultusministeriums vom 16. November 1981 (GABl. NW. 1982, S. 5; BASS 21-21 Nr. 52) und vom 20. November 1981 (GABl. NW. 1982, S. 7; BASS 21-21 Nr. 53), in denen die Differenzierung zwischen Lehrkräften mit den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis und ohne diese Voraussetzungen ausdrücklich benannt ist.
18Auch unter Berücksichtigung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. April 2008,
19- 6 A 1702/05 -, juris,
20lässt sich die Anrechnung der berufsbegleitenden Ausbildung auf die Probezeit der Klägerin nicht herleiten. In dem entschiedenen Fall ging es um eine Lehrkraft mit Lehramtsbefähigung, über die die Klägerin während des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes noch nicht verfügte. Im Übrigen unterscheidet sich die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit der Klägerin während dieses Vorbereitungsdienstes, wie oben ausgeführt, gerade nach Art und Bedeutung von derjenigen einer Studienrätin. Aus diesem Grund scheidet auch eine analoge Anwendung von § 51 Abs. 2 LVO NRW aus, ungeachtet dessen, dass die für eine analoge Normanwendung erforderliche planwidrige Regelungslücke weder dargelegt noch ersichtlich ist.
21Schließlich hat es keinen Einfluss auf die rechtliche Einordnung der Tätigkeit der Klägerin während der Ausbildung, dass ihr bereits mit Abschluss des Vertrages zur berufsbegleitenden Ausbildung eine Weiterbeschäftigung nach Beendigung der Ausbildung zugesagt worden ist, die bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen im Wege der Ernennung zur Studienrätin erfolgen sollte. Dies lässt den ausbildenden Charakter ihrer Tätigkeit unberührt.
22Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Zulassungsvorbringen ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt. Daran fehlt es hinsichtlich der aufgeworfenen Frage,
23„ob die Tätigkeit die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 5 Abs. 1 und Abs. 5 OBAS NRW ausgeübt wird, trotz der neben diesem Arbeitsverhältnis stattfindenden Ausbildung gem. OBAS NRW nach Art und Bedeutung einer Tätigkeit in einem Amt einer Laufbahn im Sinne von § 9 Abs. 3 Satz 1 LVO NRW und § 52 Abs. 2 LVO NRW entsprochen hat, wenn die Ausbildung auf den Erwerb einer bestimmten Lehramtsbefähigung gerichtet war und die Tätigkeit aufgrund des genannten Arbeitsverhältnisses an der Schulform und in den Schulstufen erbracht wurde, auf welche sich die angestrebte Lehramtsbefähigung bezog“.
24Insoweit besteht kein Klärungsbedarf. Die Frage lässt sich auch ohne eine vertiefte Prüfung in einem Berufungsverfahren auf der Grundlage des Wortlauts der einschlägigen Vorschriften sowie anerkannter Auslegungsmethoden in dem oben dargestellten Sinn beantworten.
25Die unter Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Oktober 2010,
26– 9 AZR 518/09 -, juris,
27für klärungsbedürftig gehaltene Frage,
28„ob der in Artikel 33 Abs. 2 GG normierte Anspruch der Klägerin auf Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung eine Anrechnung ihres berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes auf die Probezeit gebietet“,
29führt ebenfalls nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung. Sie beinhaltet keine Rechtsfragen, die sich im Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen. In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ging es – anders als im Streitfall - um eine angestellte Lehrkraft, die beide Staatsprüfungen für das Lehramt bereits absolviert hatte. Eine Übertragung der rechtlichen Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts zur Anrechnungspflicht von befristeten Beschäftigungsverhältnissen auf den Streitfall scheidet aus, weil angesichts der während der befristeten Tätigkeit fehlenden Lehramtsbefähigung der Klägerin ein Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG nicht erkennbar ist.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
31Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
32Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.