Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 21. Jan. 2014 - 12 A 2470/13
Gericht
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die in Betracht zu ziehenden Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
3Aus dem Zulassungsvorbringen folgen zum einen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag weder die für das Entscheidungsergebnis ausschlaggebende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die von der Beklagten vorrangig benannte Lerntherapeutin I. – unter Beachtung der ausführlichen, schlüssigen und überzeugenden, von der Klägerin als solche nicht bestrittenen tatsächlichen Darlegungen der Beklagten zu deren beruflichen Werdegang – als hinreichend geeignet und qualifiziert betrachtet werden konnte, eine integrative Dyskalkulietherapie durchzuführen, in Frage zu stellen, noch die darin konkludent enthaltene Feststellung zu erschüttern, dass das an dem Stundensatz dieser Therapeutin orientierte persönliche Budget bedarfsdeckend ausgestaltet war.
4Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Maßnahme der Jugendhilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses. Dieses Ergebnis erhebt nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit, muss jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Dem Träger der Jugendhilfe steht ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Diese Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob sachfremde Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden.
5Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 – 5 C
624/98 –, BVerwGE 109, 155, juris; BayVGH, Beschluss vom 28. April 2009 – 12 CE 09.635 –, juris.
7Dass das Verwaltungsgericht nach Maßgabe dessen die fachliche Eignung der Frau I. bzw. der von ihr angebotenen Dyskalkulietherapie zu Unrecht bejaht hat, lässt sich dem entsprechenden Zulassungsvortrag indes nicht entnehmen. Die Klägerin liefert keine einer Eignung möglicherweise entgegenstehenden belastbaren Fakten, sondern bedient sich vielmehr erneut bloßer Unterstellungen, Mutmaßungen und Spekulationen, wenn sie rügt, es seien Belege für die von der Beklagten substantiiert dargelegten Qualifikation der Therapeutin nicht vorgelegt, eine schriftliche Leistungsbeschreibung von ihr nicht eingeholt und der Behauptung, dass es sich nur um eine Form von Nachhilfe handeln könnte, nicht nachgegangen worden. Als bloße – in keiner Weise belegte – These stellt sich auch die sinngemäße Behauptung dar, eine Therapie ohne Eingangsdiagnostik entspreche hier nicht dem notwendigen Standard. Denn mit dem Bericht des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie V. T. vom 28. Januar 2013 lag bereits eine eingehende Diagnostik zu der Teilleistungsstörung vor und die Eltern hatten schon einmal eine zusätzliche Vorstellung der Klägerin beim behördlichen Kinder- und Jugendgesundheitsdienst zwecks weiterer Abklärung abgelehnt sowie stattdessen mit Schreiben vom 12. April 2013 für eine zu der eigentlichen Therapie hinzutretende und gesondert kostenpflichtige Diagnostik bei ihrer Wunscheinrichtung „P. Zentrum “ (P. ) votiert. Dass deren Vorgehensweise insoweit den unbedingt einzuhaltenden Standard für jede Art von sachgerechter und wirksamen Dyskalulietherapie verkörpert, ist nicht annähernd substantiiert dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht worden. Ohnehin ist fragwürdig und nicht belegt, inwieweit die Mutter der Klägerin die angeblichen Angaben der Therapeutin I. in dem Gespräch vom 18. April 2013, es sei nicht geplant, eine Förder-Diagnostik durchzuführen, dahingehend verstehen durfte, dass die Therapie sich an keinerlei Diagnose orientieren würde, also auch nicht am Ergebnis dessen, dass eine ausreichende Diagnostik einschließlich der Schlussfolgerungen bereits von dritter Seite durchgeführt worden ist oder aber dass eine für den Aufbau der Therapie erforderliche Diagnose von der Therapeutin zwar selbst, jedoch ohne eigene Exploration anhand der fremden Diagnostikunterlagen erstellt wird.
8Hat die Klägerin danach bis heute keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorzutragen gewusst, dass die von Frau I. angebotene Dyskalkulietherapie keine geeignete Hilfsmaßnahme nach § 35a SGB VIII darstellte, konnte sich auch die Frage, inwieweit das von der Beklagten im Bescheid vom 16. Mai 2013 alternativ angebotene persönliche Budget
9vgl. insoweit zur Einschlägigkeit der hier über § 35a Abs. 3 SGB VIII anwendbaren §§ 53 und 57 SGB XII etwa: SG München, Urteil vom 7. Mai 2013 – S 48 SO 235/12 –, juris
10bedarfsdeckend war,
11vgl. zu diesem Erfordernis: BayVGH, Beschluss vom 13. November 2012 – 12 ZB 11.2051 –, juris,
12an eben den Kosten ausrichten, die die Dyskalkulietherapie bei der von der Beklag-ten vorrangig benannten Lerntherapeutin verursachen würde. Die Leistungshöhe des persönlichen Budgets ist nach Sinn und Zweck des § 17 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB IX so zu bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf – beschränkt auf die Kosten der ohne persönliches Budget in Betracht kommenden Leistungen – gedeckt werden kann und der entsprechende Geldleistungsanspruch – jedenfalls im Regelfall – nicht zu einer Kostensteigerung für die ansonsten in gleicher Weise bedarfs-deckende Leistung führt.
13Ähnlich zu § 17 SGB IX: BSG, Urteil vom 31. Januar 2012 – B 2 U 1/11 R –, juris
14Einen Ausnahmefall, der ein zumindest zeitweises Überschreiten der Obergrenze rechtfertigen könnte, hat die Klägerin auch mit der Zulassungsbegründung nicht aufgezeigt, weil sich die Mehrkosten der Dyskalkulietherapie am P. danach schon nicht darauf zurückführen lassen, dass eine für die Lebensqualität der Klägerin wesentliche Änderung im Hilfebedarf vorliegt.
15Vgl. zu dieser Voraussetzung: BSG, Urteil vom 31. Januar 2012, a.a.O.
16Dass das Budget auch im Übrigen nicht zur Bedarfsdeckung ausreicht, weil die Sprachtherapeutin I. mit ihren Stundensätzen ganz am unteren Ende der Anbieter liegt, hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Sie spekuliert insoweit ohne einen greifbaren Anhaltspunkt. Für die Ermittlung der durchschnittlichen ortsüblichen Kosten für eine Dyskalkulietherapie besteht also im Rahmen der Budgetbildung nach wie vor kein Anlass.
17Diesem Umstand entsprechend ist das Verwaltungsgericht auch zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechts der Klägerin zu unverhältnismäßigen Mehrkosten führt, die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII keine Berücksichtigung finden können. Ist diesem Einwand bereits genüge getan, wenn der Träger der Jugendhilfe dem Anspruchsberechtigten zumindest eine zumutbare konkrete Alternative der Bedarfsdeckung nachweist und anbietet,
18vgl. etwa VG München, Urteil vom 19. Juni 2013
19– M 18 K 12.4143 –, juris; VG Göttingen, Urteil vom 12. Oktober 2006 – 2 A 173/05 –, juris, unter Verweis auf OVG Lüneburg, Urteil vom 19. März 2003 – 4 LB 111/02 –, JAmt 2003, 486, juris, und BVerwG, Urteil vom 2. September 1993 – 5 C 50.91– , BVerwGE 94, 127, juris,
20brauchen nämlich nur die Kosten, die die Therapie unter Berücksichtigung des Wunsches des Hilfeempfängers erfordert (72,- Euro pro Therapiestunde) und die konkreten Kosten, die bei seiner Therapierung entstehen würden, ohne dass ein solcher Wunsch in Frage stünde (30,- Euro pro Therapiestunde), verglichen werden.
21So bereits: BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1987 – 5 C 10.85 –, BVerwGE 75, 343, juris; vgl. etwa auch: Kern, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Auflage 2012, § 5 Rn. 23.
22Soweit sich die Prüfung „unverhältnismäßiger Mehrkosten“ i. S. v. § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nicht in einem rein rechnerischen Kostenvergleich erschöpft, sondern viel-mehr auch eine wertende Betrachtung dahingehend vorzunehmen ist, ob die aus den Mehrkosten folgende Mehrbelastung in einem rechten Verhältnis zum Gewicht der vom Hilfebedürftigen angeführten Gründe für die von ihm getroffene Wahl der Hilfemaßnahme steht,
23vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 2003 – 5 B 14.03 –, juris,
24hat die Klägerin auch mit der Zulassungsbegründung keine solchen Qualitätsunterschiede substantiiert dargetan und glaubhaft gemacht, die die prozentuale Überschreitung des Stundenhonorars von 30,- Euro um rein rechnerisch mehr als 100 % auch nur annähernd als so ausgeglichen erscheinen ließe, dass der Unterschied noch als verhältnismäßig zu rechtfertigen wäre. So liegt etwa auch noch eine Überschreitung von mehr als 75 % auf jeden Fall erheblich über der Unverhältnismäßigkeitsgrenze.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1982 – 5 C 85/80 –, BVerwGE 65, 52, juris
26Nach alledem kann die Berufung zum anderen auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines entscheidungsrelevanten Verfahrensmangels zugelassen werden. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nur unzureichend aufgeklärt. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO liegt nur vor, wenn sich – anders als nach den vorstehenden Ausführungen hier – die weitere Sachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen.
27Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 – 8 B 253.97 –, Buchholz 401.61, Zweitwohnungssteuer Nr. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Februar 1997 – 5 S 352/97 –, NVwZ 1998, 865; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Mai 2011 – 12 A 1328/10 –, vom 15. April 2011 – 12 A 2001/10 – und vom 7. April 2010 – 12 A 2649/09 –, m. w. N.
28Darüber hinaus setzt die mit der Aufklärungsrüge geltend gemachte Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes auch die Darlegung voraus, dass die unterlassene Aufklärung vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist.
29Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 – 8 B 165.97 –; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Mai 2011
30– 12 A 1328/10 –, vom 15. April 2011 – 12 A 2001/10 –, vom 14. Dezember 2009 – 12 A 560/08 –, vom 31. Ja-nuar 2008 – 12 A 3497/06 – und vom 13. Dezember 2007 – 12 A 2268/06 –.
31Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung zudem grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt hat.
32Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2013
33– 12 A 1659/12 –, mit Hinweis auf: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124 Rn. 191, m.w.N.
34Dem Sitzungsprotokoll vom 11. Oktober 2013 ist aber eine auf eine unterlassene Aufklärung zielende Rüge nicht zu entnehmen. Beweis ist auch nur insoweit förmlich beantragt worden, als die Kosten für die Dyskalkulietherapie beim P. nicht über dem Durchschnitt vergleichbarer Einrichtungen lägen. Nach den obigen Ausfüh-rungen wird diese Frage hier jedoch im Rahmen der Bugdetierung nicht aufgeworfen, zumal sich als unbestimmt darstellte, was mit „vergleichbaren Einrichtungen“ gemeint war.
35Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
36Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs.5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der leistende Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen. Er benennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachverständige, soweit nicht gesetzlich die Begutachtung durch einen sozialmedizinischen Dienst vorgesehen ist. Haben sich Leistungsberechtigte für einen benannten Sachverständigen entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen.
(2) Der Sachverständige nimmt eine umfassende sozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische Begutachtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung. Das Gutachten soll den von den Rehabilitationsträgern vereinbarten einheitlichen Grundsätzen zur Durchführung von Begutachtungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 entsprechen. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden den Entscheidungen der Rehabilitationsträger zugrunde gelegt. Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 275 des Fünften Buches und die gutachterliche Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 bleiben unberührt.
(3) Hat der leistende Rehabilitationsträger nach § 15 weitere Rehabilitationsträger beteiligt, setzt er sich bei seiner Entscheidung über die Beauftragung eines geeigneten Sachverständigen mit den beteiligten Rehabilitationsträgern über Anlass, Ziel und Umfang der Begutachtung ins Benehmen. Die beteiligten Rehabilitationsträger informieren den leistenden Rehabilitationsträger unverzüglich über die Notwendigkeit der Einholung von Gutachten. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden in den Teilhabeplan nach § 19 einbezogen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Rehabilitationsträger stellen sicher, dass sie Sachverständige beauftragen können, bei denen keine Zugangs- und Kommunikationsbarrieren bestehen.
(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.
(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.