Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 11. Aug. 2015 - 12 A 1350/14
Gericht
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, dem Kläger im Schuljahr 2013/2014 Eingliederungshilfe in Gestalt eines Integrationshelfers zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen mit Ausnahme der Kosten des beigeladenen Landes, das seine Kosten selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der im Oktober 2002 geborene Kläger begehrt Eingliederungshilfe nach jugendhilferechtlichen Vorschriften in Form eines Integrationshelfers für den Besuch der Gesamtschule T. in N. .
3Bei der Einschulung des Klägers wurde im Rahmen eines Verfahrens nach der Ausbildungsverordnung zur sonderpädagogischen Förderung (AO-SF) sonderpädagogischer Förderbedarf in den Bereichen emotionale und soziale Entwicklung sowie Lernen festgestellt. Während der Grundschulzeit wurde der Antragsteller integrativ an einer Regelgrundschule beschult. Der Förderbedarf im Bereich Lernen wurde nach dem ersten Schuljahr aufgehoben.
4Im Jahr 2010 wurde ein Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Syndrom (ICD-10: F.90.0) durch die Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters des LVR-Klinikums F. diagnostiziert (Arztbrief vom 15. Januar 2010). Durch diese Klinik wurde unter dem 17. Mai 2013 dann eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) festgestellt. Nach weiteren durchgeführten Testungen wurden im Arztbericht der Klinik vom 29. August 2013 als Diagnosen eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0), Verdacht auf eine Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung (ICD-10: F92.0) und Verdacht auf eine Zwangserkrankung, vorwiegend Zwangsgedanken (ICD-10: F42.0) angegeben.
5Mit Bescheid vom 5. Februar 2013 legte das Schulamt für die Stadt N. fest, dass der Förderbedarf in dem Bereich emotionale und soziale Entwicklung auch nach dem Wechsel auf eine weiterführende Schule bestehen bleibe. Da die Eltern die Fortsetzung des gemeinsamen Unterrichts für den Kläger wünschten, wurde er der Gesamtschule T. zugewiesen und die Eltern aufgefordert, ihn dort anzumelden. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel eingelegt.
6Mit Schreiben vom 17. Juni 2013 wandten sich die Eltern des Klägers an das Schulamt und beantragten, ihren Sohn im gemeinsamen Unterricht an der Hauptschule „Im I. “ zu beschulen. Zur Begründung erklärten sie, sie machten sich angesichts einer Verschlechterung der schulischen Leistungen große Sorgen, dass bei dem Kläger in Zukunft erneut ein Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt Lernen festgestellt werde, und befürchteten, dass er zur Förderschule Lernen wechseln müsse, falls seine Schwierigkeiten im Lernen wieder größer würden. Bei einer Beschulung auf der Hauptschule „Im I. “ könne er dort, falls erforderlich, in die integrative Lerngruppe wechseln, ohne einen Schulwechsel vornehmen zu müssen. Auch könne die langjährige Erfahrung dieser Schule im Umgang mit behinderten Kindern womöglich ganz verhindern, dass es zur Feststellung des Förderschwerpunktes Lernen komme.
7Mit Schreiben vom 9. Juli 2013 lehnte das Schulamt für die Stadt N. den Antrag auf eine Beschulung des Klägers an der Hauptschule „Im I. “ ab und führte zur Begründung aus:
8„In N. bestand in diesem Jahr die Problematik, eine Vielzahl von Schülern im Gemeinsamen Unterricht bzw. in integrativen Lerngruppen der Sekundarstufe 1 versorgen zu müssen. Um hier eine vor allem den Schülern gerecht werdende Lösung zu finden, haben wir in einer Regionalkonferenz mit Vertretern des Schulträgers und mit den Dezernenten aller Schulformen einige Grundsatzentscheidungen getroffen wie die von Ihnen zitierte Lösung, dass an Schulen, die eine zieldifferente Gruppe mit lernbehinderten Schülern aufmachen, nicht zusätzlich Kinder mit Förderbedarf im Bereich der emotionalen und sozialen Entwicklung zugewiesen werden. Besonders die Hauptschule im I. geht dabei an die Grenze der Belastbarkeit. Wir sind der Überzeugung, so für die bestmögliche Förderung der Kinder sorgen zu können.
9Ihren Sohn E. haben wir aus diesem Grund der Gesamtschule T. zugewiesen. Ich sehe momentan leider keine Möglichkeit, von dieser Entscheidung abzuweichen. Die Gruppe von Kindern mit Förderbedarf ist in der Gesamtschule T. relativ klein, so dass ich davon ausgehe, dass man dort auch auf eventuelle Lernschwierigkeiten Ihres Sohnes angemessen reagieren kann. Dagegen sind die Aufnahmekapazitäten der Hauptschule I. erschöpft.“
10Nach Schulbeginn am 3. September 2013 wurde der Kläger dadurch sonderpädagogisch gefördert, dass die in erster Instanz als Zeugin vernommene Sonderpädagogin L. , die der Gesamtschule mit acht Stunden wöchentlich zugeteilt war, den Kläger drei Stunden wöchentlich betreute, wobei sie wegen eines anderen zu fördernden Kindes insgesamt mindestens sechs Stunden pro Woche in der Klasse des Klägers verbrachte.
11Auf Anraten der Schule wandten sich die Eltern des Klägers am 7. September 2013 an die Beklagte und stellten dann am 29. September 2013 einen formellen Antrag auf Bewilligung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form eines Integrationshelfers zur Schulbegleitung. Zur Begründung führten sie aus, der Kläger benötige aufgrund seiner ADHS-Erkrankung Hilfe und Unterstützung im Schulalltag. Es falle ihm schwer, sich in der Schule zu konzentrieren und zu organisieren. In manchen Situationen fühle er sich überfordert und stelle die Arbeit ein. Er versuche wiederholt, sich über festgesetzte Regeln hinwegzusetzen, die Einhaltung von Regeln falle ihm schwer. Von einer kontinuierlichen Begleitung im Unterricht versprächen sie sich eine Verbesserung des Verhaltens sowie die Fähigkeit, die alltäglichen Aufgaben in der Schule mit der notwendigen Ruhe und Aufmerksamkeit erledigen zu können. Aktuell mache er eine Ergotherapie, außerdem werde er voraussichtlich im Dezember 2013 eine Verhaltenstherapie beginnen.
12In dem von der Beklagten daraufhin angeforderten Bericht der Gesamtschule T. vom 4. Oktober 2013 wurde zunächst angegeben, dass die Leistungen des Klägers in den meisten Fächern schwach seien, auch wenn eine Bewertung zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vorgenommen werden könne. Die Zuverlässigkeit des Klägers bei den Hausaufgaben wurde mit „mittel“ bewertet, die Konzentrationsfähigkeit, der Umgang mit Misserfolgen, das Zutrauen zur eigenen Leistungsfähigkeit, das Durchhaltevermögen, die Leistungsbereitschaft, die aktive Beteiligung am Unterricht, das Konfliktverhalten, der Umgang mit Regeln und die Integration in die Klasse wurden als „gering“ eingestuft. Weiter wurde dargelegt, dass bereits die Grundschule im 2. Halbjahr der Klasse 4 einen deutlichen Leistungsabfall verbunden mit zunehmenden Verhaltensauffälligkeiten bei dem Kläger registriert habe und als Ursache die Angst vor der neuen Schulsituation gesehen worden sei. Zum Arbeits- und Sozialverhalten wurde ausgeführt:
13„E. hat erhebliche Schwierigkeiten, sich im großen System der Gesamtschule zu Recht zu finden. Er zeigt häufige Leistungsverweigerung in fast allen Fächern, arbeitet nur lustbetont und versucht regelmäßig, sich sämtlichen Anforderungen zu entziehen (‚Ich habe keine Lust‘, ‚Ich bin müde‘, ‚Ich hasse Mathe/Deutsch‘, ‚Ich habe Kopfschmerzen‘, etc.). E. verfügt nur über eine geringe Konzentrationsphase und baut im Laufe des Tages merklich ab. Hilfen nimmt er nur gelegentlich an und lässt sich trotz persönlicher Zuwendung häufig nicht zum Arbeiten motivieren. Eine Akzeptanz von Regeln im Schul- und Unterrichtsalltag, die seinen aktuellen Bedürfnissen widersprechen, zeigt E. nicht. Er diskutiert Regeln und deren Konsequenzen, ist wenig einsichtig und versucht, sich den Konsequenzen zu entziehen und eigene Maßstäbe zu setzen. Wenn andere Kinder etwas falsch machen, weist er energisch auf den Regelbruch hin. Seine Frustrationstoleranz ist sehr gering. E. kann seine Bedürfnisse nur schwer kontrollieren, ist sehr ungeduldig und schnell beleidigt, wenn er warten muss oder seinem Wunsch nicht nachgekommen wird. Werden ihm hier Grenzen gesetzt, reagiert er meistens mit Wutausbrüchen oder Weinkrämpfen. Oft ist er auch zutiefst verzweifelt, wenn er aufgrund eines kleineren Konflikts nicht nach Hause gehen darf. Häufig läuft er dann weg oder lässt sich nicht dazu bewegen, mit dem Lehrer zu kommen. An den Tagen, in denen keine Doppelbesetzung durch die Sonderpädagogin stattfindet, die sich in solchen Fällen um E. kümmert, können die Lehrer E. dann nicht mehr beaufsichtigen. Durch permanentes Reden, Rufen in die Klasse, häufiges Aufstehen, lautstarke Konflikte mit Mitschülern sowie Auseinandersetzungen mit Lehrern stört E. auch den Unterricht massiv. Für seine Mitschüler ist Dustins Verhalten nur schwer zu ertragen. Dass er aufgrund seines besonderen Förderbedarfs eine Sonderrolle in der Klasse hat (hohe Lehreraufmerksamkeit, Auszeit-Regel, Aufgabenreduzierung, etc.) ist für sie nicht nachvollziehbar.
14Im Sozialgefüge der Klasse ist E. ebenfalls überfordert. Er findet schlecht Anschluss an die neuen Mitschüler, hat häufig Konflikte, fühlt sich sehr schnell provoziert und sieht sich selbst als Mobbingopfer. Eigenes Fehlverhalten erkennt E. nicht; er beharrt darauf, dass die anderen Schüler etwas falsch gemacht haben und eine Strafe bekommen sollen. Übungen des sozialen Lernens in der Gruppe ist er nicht gewachsen. In Situationen, in denen er emotional ausgeglichen ist, kann er sich Mitschülern jedoch auch sehr einfühlsam gegenüber zeigen und über einen begrenzten Zeitraum freundlichen Kontakt zu ihnen haben.“
15Abschließend kommt die Schule zu dem Ergebnis, dass es dem Kläger ohne intensive Hilfe nicht gelingen könne, die vielfältigen Anforderungen des Schulalltags an der Gesamtschule zu bewältigen, was sich nachteilig auf seine gesamte Entwicklung auswirke. Er benötige solch enge und strukturierte, individuelle Begleitung, dass sie sowohl von den Klassen- und Fachlehrern als auch von der Sonderpädagogin, die nur 8 Stunden pro Woche an der Schule tätig sei, nicht geleistet werden könne. Ohne einen Integrationshelfer sei E. unter den gegebenen Bedingungen an der Gesamtschule T. ansonsten nicht adäquat zu beschulen.
16Die Sonderpädagogin L. wandte sich mit einer E-Mail am 17. November 2013 noch einmal an die Beklagte und legte dar, dass die schulische Situation für den Kläger nach wie vor extrem schwierig sei. Neben der Überforderung im Unterricht hinsichtlich Konzentration und Leistungsanforderungen, die regelmäßig zu Diskussionen mit den Lehrern führten, sei er vor allem ständig in massive Konflikte mit anderen Schülern verwickelt und erfordere ein Maß an Lehrerzuwendung, das nicht leistbar sei. Er habe aus diesem Grund vom Technikunterricht ausgeschlossen werden müssen, bis er eine Unterrichtsbegleitung habe. Da hier mit verschiedenen Werkzeugen gearbeitet werde, könne die Kollegin die Klasse nicht unbeaufsichtigt lassen, wenn der Kläger aufgrund von Konflikten mit anderen Schülern aneinander gerate oder den Raum verlasse. Ein Unterrichtsausschluss auch von anderen Fächern (z.B. Kunst) sei unter den Kollegen derzeit im Gespräch. Ebenso stelle sich die Frage, ob er täglich nur kurzbeschult werden könne, da durch sein Verhalten nicht nur die Klassensituation extrem beeinträchtigt werde, sondern auch er selbst sehr unter der Situation leide. Es gehe ihm derzeit an der Schule nicht gut, auch wenn es gute Stunden und Tage gebe. Es sei jedoch die Summe und Häufigkeit der verschiedenen Schwierigkeiten, die unter dem Strich weder für ihn noch für die Klasse tragbar sei.
17Bei einem Hausbesuch der Mitarbeiterin des Jugendamtes der Beklagten erklärten die Eltern, die Kläger habe seine Aktivität im Handballverein inzwischen eingestellt. Auch die Mitgliedschaft im Turnverein sowie im Leichtathletikverein sei aufgegeben worden. Insgesamt sei sein Kontakt zu anderen Kindern extrem schwierig, auch weil der Kläger ganz andere Interessen habe als andere Kinder in seinem Umfeld. Wenn er Gefallen an einem Thema gefunden habe, könne er sich sehr intensiv damit beschäftigen. Es falle ihm sehr schwer, sich einzufügen, insgesamt fordere er eine sehr hohe Aufmerksamkeit ein. Er benötige keine besondere Motivation, um zur Schule zu gehen. In der Klasse sei er jedoch nicht integriert, er habe das Gefühl, gemobbt zu werden. Der Kläger selbst gab an, er gehe nicht gern zur Schule und möge die Schule nicht. Dort werde er gemobbt, beleidigt und getreten. Zu ihm sei eigentlich keiner nett. Die Hausaufgaben seien ihm zu schwer, er brauche sehr lange dafür.
18Mit Bescheid vom 19. Dezember 2013 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form eines Integrationshelfers für den Schulbesuch ab. Beim Kläger lägen zwar die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII vor, er sei von einer seelischen Behinderung bedroht. Dies beruhe auf seiner unrealistischen Beurteilung von Situationen, insbesondere in der Schule. Diesem Bedarf werde jedoch bereits außerschulisch mit therapeutischen Maßnahmen begegnet. Die Unterstützung durch einen Integrationshelfer sei jedoch abzulehnen, weil dieser keinen positiven Einfluss auf die soziale Integration des Klägers nehmen könne. Er werde bereits im Bereich emotionale und soziale Entwicklung integrativ beschult. Darüber hinaus wiesen seine schulischen Leistungen ein derart geringes Niveau auf, dass aus der Sicht der Fachkräfte die derzeitige Schulform eine Überforderung darstelle. Es werde ein zeitnaher Wechsel auf eine Förderschule empfohlen, um dem Bedarf des Klägers adäquat zu begegnen.
19Der Kläger hat am 27. Januar 2014 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorgetragen hat, dass sich im Schulalltag gezeigt habe, dass er an der Gesamtschule nicht ohne einen Integrationshelfer den Alltag meistern könne. Er könne zwar grundsätzlich den Schulstoff bewältigen, vermöge jedoch aufgrund seiner Erkrankung nicht lange genug stillzusitzen, sich auf Aufgabenstellungen zu konzentrieren, sich den Mobbingangriffen von Mitschülern während der Pausen zu widersetzen und entsprechend den Anforderungen im Klassenverband mitzuarbeiten.
20Außer beim Technikunterricht unterliege er auch Einschränkungen im Sportunterricht. So müsse er den Unterricht vorzeitig verlassen, damit er sich allein in der Umkleide umziehen könne, da er anderenfalls erheblichen Übergriffen ausgesetzt sei. Beim Wechsel zwischen Unterrichtsräumen oder Schulgebäuden habe er ebenfalls bereits sehr schlechte Erfahrungen mit Mitschülern gemacht. Er warte deshalb vor dem Schulgebäude, um mit dem jeweiligen Fachlehrer in das andere Gebäude zu gehen. Er habe große Angst davor, dass in der neuen Schule Gruppenarbeit oder Projektarbeiten angeordnet werden. Das habe schon in der Grundschule Ärger gegeben, obwohl der dortige Lehrer immer darauf geachtet habe, dass er eingebunden werde. Er habe immer Schwierigkeiten, Kinder zu finden, die bereit seien, überhaupt mit ihm zu arbeiten. Jetzt habe er außerdem Angst davor, dass kein Erwachsener ihn in eine Gruppe einteile und er ausgegrenzt werde.
21In der Klasse habe er bisher keinen Anschluss gefunden. In den Pausen werde er regelmäßig von anderen Schülern provoziert. Aufgrund eines zufälligen Besuchs in der Schule hätten die Eltern festgestellt, dass er seine Pausen im Büro neben dem der Schulsozialarbeiterin verbringe, damit er in Ruhe frühstücken könne und nicht den Angriffen anderer ausgesetzt sei.
22Seine Eltern hätten sich für ihn ja auch eine andere Schule gewünscht. An der Gesamtschule habe man ihnen den Eindruck vermittelt, dass man Problemkinder wie ihn dort nicht schätze und daher alles in die Wege leite, damit er die Schule wechseln müsse. Vor diesem Hintergrund und mangels einer Alternative – zumindest im Regelschulbereich – hätten dann seine Eltern für ihn den Integrationshelfer beantragt, da es letztlich nicht an den Leistungen der Lehrkräfte, sondern an einer Ansprechperson für ihn fehle, die auf seine besonderen Bedürfnisse eingehe.
23Wegen der Hänseleien seiner Klassenkameraden habe er in der letzten Zeit sehr zugenommen, da er fast nur noch allein zu Hause sei und den Kummer regelrecht in sich hineinfresse. Er sei verzweifelt und habe immer mehr Angst, überhaupt in die Schule zu gehen. Mit einem Erwachsenen an seiner Seite könne er wieder ruhiger und selbstsicherer agieren. Es sei ein typisches Tätigkeitsfeld für einen Integrationshelfer, sich vermittelnd und begleitend neben den Betroffenen zu stellen und ihm so die Möglichkeit zu geben, den Kontakt zu anderen auf der Basis dieser Vermittlungen neu zu gestalten. Letztlich sähen sich die Mitschüler, die ihn immer wieder hänselten, ärgerten und mobbten, durch das Verhalten der Schule bzw. des Lehrpersonals bekräftigt, die ihn von vielen Bereichen ausschlössen, obwohl er über eine normale Intelligenz verfüge und durchaus in der Lage sei, den schulischen Anforderungen zu genügen. Er stehe wegen der Aktionen seiner Mitschüler aber inzwischen so unter Druck, dass er nicht sein Potential ausschöpfen könne. Sein Hauptaugenmerk sei derzeit darauf gerichtet, nicht Opfer von Übergriffen anderer zu werden, nicht aus dem Unterricht ausgeschlossen zu sein und die Pausenzeit nicht auf einem Stuhl bei dem Sozialarbeiter der Schule zu verbringen.
24Soweit die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid die Empfehlung abgebe, dass er eine Förderschule besuchen solle, erschließe sich nicht, woraus dies abgeleitet werde. Die Lehrer der Grundschule, die ihn immerhin vier Jahre lang begleitet hätten, hätten ein anderes Urteil abgegeben. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang eine IQ-Testung der Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie Dr. I1. und Dr. I2. aus N. vom 14. Februar 2014 vorgelegt, wonach er im HAWIK-IV Test einen Intelligenzquotienten von 95 erreichte.
25Der Kläger hat beantragt,
26die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19. Dezember 2013 zu verpflichten, ihm entsprechend seinem Antrag Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII für den Einsatz bzw. durch den Einsatz eines Integrationshelfers für das Schuljahr 2013/2014 zu bewilligen.
27Die Beklagte hat beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Sie hat vorgetragen, dass es dem Kläger selbstverständlich frei stehe, trotz der anderslautenden Empfehlung der Schule für eine Förderschule mit den Förderschwerpunkten „Lernen“ sowie „emotionale und soziale Entwicklung“ weiterhin eine integrative Schule zu besuchen. Entscheidend sei jedoch, dass die beantragte Unterstützung durch den Integrationshelfer im schulischen Kontext abzulehnen sei, weil ein Integrationshelfer keinen positiven Einfluss auf die soziale Integration des Klägers nehmen könne. Bei dem Antragsteller sei neben einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung vor allem eine Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung vorwiegend in Form von Zwangsgedanken diagnostiziert. Im Verlauf der integrativen Beschulung habe sich gezeigt, dass der Kläger einen kleineren Klassenverband mit dem Förderschwerpunkt „emotionale und soziale Entwicklung“ benötige. Zudem wiesen die schulischen Leistungen des Klägers derart große Defizite auf, dass aus Sicht der Fachkräfte die derzeitige Schulform eine Überforderung darstelle. Beide Problembereiche könnten nicht durch einen Integrationshelfer gelöst werden. Weder könne dieser den Bedarf des Klägers nach einem kleineren Klassenverband erfüllen noch könne es Aufgabe eines Integrationshelfers sein, das problematische Sozialverhalten des Klägers zu therapieren.
30Das beigeladene Land hat keinen Antrag gestellt.
31Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung am 29. April 2014 Beweis erhoben durch die Vernehmung der an der Schule eingesetzten Sonderpädagogin L. . Für den Inhalt ihrer Aussage wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
32Mit angefochtenem Urteil vom 29. April 2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zwar lägen die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII vor, der Anspruch scheitere jedoch an dem in § 10 Abs. 1 SGB VIII normierten Vorrang der Schule. Aus dieser Vorschrift folge ein Nachrang der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gegenüber den von der Schule zu erbringenden Leistungen. Erst wenn die Beschulung des Kindes oder Jugendlichen im öffentlichen Schulsystem scheitere oder unmöglich sei, seien die Voraussetzungen für den nachrangigen Anspruch auf Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII gegeben. Im vorliegenden Fall sei von einer vorrangigen Verpflichtung des öffentlichen Schulwesens für eine ordnungsgemäße Beschulung des Klägers auszugehen. Dabei sei zum einen maßgeblich, dass der Kläger – wie das Schulamt in dem Bescheid vom 9. Juli 2013 noch einmal klargestellt habe – der Gesamtschule T. wegen seines sonderpädagogischen Förderbedarfs zugewiesen worden sei und deshalb nicht ohne weiteres auf eine andere Schule wechseln könne, ohne dass ein entsprechender Änderungsbescheid des Schulamtes vorläge. Zum anderen beruhe die Feststellung des sonderpädagogischen Bedarfes gerade auf der beim Kläger diagnostizierten seelischen Behinderung. Das Jugendamt und in der Folge auch das Gericht seien daher an diese Entscheidung des Schulamtes gebunden. Der Kläger sei trotz der an dieser Schule auftretenden Probleme darauf zu verweisen, die erzieherischen Leistungen der Gesamtschule T. in Anspruch zu nehmen.
33Nach § 19 Abs. 1 SchulG NRW würden Schülerinnen und Schüler, die wegen ihrer seelischen Behinderung nicht am Unterricht einer allgemeinen Schule teilnehmen könnten, nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert. Dies gelte auch, wenn – wie im vorliegenden Fall - die Eltern einen gemeinsamen Unterricht von Kindern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf wünschten. Denn nach § 20 Abs. 7 SchulG NRW könne die Schulaufsichtsbehörde gemeinsamen Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf an einer allgemeinen Schule einrichten, wenn die Schule dafür personell und sächlich ausgestattet sei.
34Soweit die Schule nunmehr gegenüber den Eltern und der Beklagten darlege, der Kläger sei gerade wegen seiner seelischen Behinderung, die Anlass für die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gewesen sei, nur mit einer Integrationshilfe ordnungsgemäß zu beschulen, sei dem nicht zu folgen. Zwar habe auch die Zeugin L. in der mündlichen Verhandlung bekundet, die Struktur an der Gesamtschule T. sei nicht geeignet, für den Kläger eine ordnungsgemäße Beschulung bereit zu stellen. Eine den Behinderungen des Klägers angemessene Struktur an der Schule führe nach Auffassung der Zeugin dazu, dass er dort eine pädagogische 1:1-Betreuung benötige.
35Allerdings resultiere daraus noch kein Anspruch auf die Stellung eines Integrationshelfers durch das Jugendamt der Beklagten. Denn es sei zu berücksichtigen, dass der Kläger vom Schulamt dieser Schule ausdrücklich wegen des Förderbedarfs zugewiesen worden sei und die Eltern daran gehindert worden seien, den Kläger an einer - ihrer Auffassung nach strukturell besser geeigneten - Schule anzumelden. Als das Schulamt für die Stadt N. den Kläger der Gesamtschule T. zugewiesen habe, sei diese Entscheidung in Kenntnis des sonderpädagogischen Bedarfs des Kindes und der Ausstattung der betreffenden Schule sowohl in struktureller als auch in pädagogischer Hinsicht ergangen. Sollte die Schule bzw. ihre Ausstattung mit pädagogischem Personal für den besonderen pädagogischen Bedarf des Klägers unzureichend sein, stelle dies im Hinblick auf den Anspruch des Klägers auf eine seinen individuellen Voraussetzungen angepasste Schulbildung keinen Grund dar, vom in § 10 Abs. 1 SGB VIII normierten Nachrang der Jugendhilfe abzurücken. Vielmehr sei es dann Aufgabe des beigeladenen Landes und des Schulträgers, eine der Schulpflicht des Klägers entsprechende angemessene Beschulung, die auch die Verpflichtungen aus der Behindertenrechtskonvention (vgl. § 24 BRK) berücksichtige, entweder durch die Wahl einer geeigneten Schule oder durch eine in pädagogischer Hinsicht angemessene personelle und bauliche Ausstattung der zugewiesenen Schule zu gewährleisten. Im Übrigen erscheine es weder pädagogisch noch rechtlich vertretbar, den Kläger durch die Zuweisung zu einer bestimmten Schule mit einem längeren Schulweg zu belasten, wenn diese Schule dann nicht in der Lage sei, seine behinderungsbedingten Ansprüche auf eine ordnungsgemäße Beschulung zu befriedigen.
36Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass § 8 der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG festlege, die Lehrer-Schüler-Relation betrage an Schulen mit dem Förderschwerpunkt emotionale Entwicklung 1 : 7,83. Der Auffassung des Vertreters des beigeladenen Landes in der mündlichen Verhandlung, der Kläger habe nur in diesem Umfang einen Anspruch auf besondere Förderung, der im vorliegenden Fall durch die für den Kläger und einen weiteren Mitschüler mit acht Wochenstunden abgeordnete Sonderpädagogin erfüllt werde, könne nicht gefolgt werden. Dabei könne dahinstehen, ob die in der Verordnung genannten Durchschnittswerte für die Lehrer-Schüler-Relation von 1 : 7,83 überhaupt anspruchsgerecht seien und dies durch empirische Studien untermauert werden könne. Jedenfalls begrenze ein festgelegter Durchschnittswert den individuellen Anspruch auf pädagogische Förderung nicht, sondern dieser Anspruch müsse – wenn, wie im vorliegenden Fall, die Förderung nur über umfassende Betreuung sichergestellt werden könne – dem Gesetz entsprechend erfüllt werden. § 93 SchulG regele nur die Personalkosten der Schulen, nicht aber die Ansprüche der einzelnen Schüler auf Unterricht. Wenn die Durchschnittswerte der Verordnung zu § 93 SchulG zugrunde gelegt würden, führe dies bei einer Zuweisung von nur zwei Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu einer bestimmten Regelschule mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer nicht-bedarfsgerechten Ausstattung dieser Schule mit sonderpädagogischem Personal. Denn es liege in der Natur von Durchschnittswerten, dass sie eine größere Bandbreite von Einzelwerten abdeckten. Bei einer größeren Schülerzahl mit sonderpädagogischem Bedarf an einer Förderschule möge sich das ausgleichen, bei nur zwei Schülern sei dies eben nicht wahrscheinlich. Da §§ 2 Abs. 4, 19 Abs. 1 SchulG aber einen Anspruch auf individuelle Förderung gewährleisteten, sei das beigeladene Land bei der Zuweisung des Schülers zu einer bestimmten Schule verpflichtet, durch geeignete organisatorische Maßnahmen die Verteilung der Sonderpädagogen auf die Schulen so zu gestalten, dass dieser Bedarf auch befriedigt werden könne.
37Dabei sei im vorliegenden Fall auch zu berücksichtigen, dass die Eltern des Klägers schon unmittelbar nach dem Wechsel zur Gesamtschule T. von der Schule aufgefordert worden seien, bei der Beklagten einen Antrag auf einen Integrationshelfer zu stellen. Wenn die Schule nach nur vier Unterrichtstagen die Eltern zu einem derartigen Antrag auffordere, lasse dies nur den Schluss zu, dass das beigeladene Land offenbar von Anfang an beabsichtigt habe, die Beschulung des Klägers und den damit einhergehenden sonderpädagogischen Bedarf nicht mit eigenen Mitteln zu bewerkstelligen, sondern darauf gesetzt habe, dass das Jugendamt der Beklagten das notwendige pädagogische Personal dafür zur Verfügung stelle. Es sei aber nicht Aufgabe der Jugendhilfe, die von vornherein unzureichende Ausstattung der Schule und damit sehenden Auges in Kauf genommene Schwierigkeiten bei der Beschulung des Klägers mit pädagogischem Personal auszugleichen.
38Der gesetzlich festgelegte Nachrang der Jugendhilfe gegenüber den schulischen Verpflichtungen des beigeladenen Landes würde so faktisch unterlaufen, denn der festgestellte sonderpädagogische Bedarf des Klägers beruhe auf dem gleichen Umstand, nämlich seiner seelischen Behinderung, die auch Grundlage eines jugendhilferechtlichen Anspruchs wäre. Soweit die Eltern befürchteten, dass so auch die integrative Beschulung des Klägers effektiv unmöglich gemacht werden solle, ergebe sich daraus ebenfalls noch kein Anspruch auf Jugendhilfe. Der Kläger sei vielmehr darauf zu verweisen, seine Rechte gegenüber der Schule bzw. dem Schulamt durchzusetzen. Da der Bescheid vom 9. Juli 2013 nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sei, sei dies zur Zeit noch rechtlich möglich. Es sei zudem nicht rechtlich aussichtslos, einen Anspruch auf eine bedarfsgerechte Ausstattung der Schule mit sonderpädagogischem Personal geltend zu machen.
39Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 15. Oktober 2014 zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor, dass er zur Teilnahme am Unterricht ohne die Begleitung eines Integrationshelfers nicht in der Lage sei. Er leide nach wie vor unter der Schulsituation, dem Mobbing anderer Schüler und seiner eigenen Unzulänglichkeit, den Anforderungen der Lehrer ohne Unterstützung zu folgen. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es hier nicht um die Entscheidung politischer Verantwortlichkeiten und finanzieller Belastungen des Schulträgers oder der Beklagten gehe, sondern um ein behindertes Kind, das schnell und umfassend seinen Anspruch auf Eingliederungshilfe durchsetzen müsse.
40Es sei zutreffend, dass er sehr unruhig sei und sich schlecht konzentrieren könne. Dennoch würde er, so die Prognose der Fachleute, dem Schulstoff folgen können, wenn er die beantragte Begleitung hätte. Er benötige daher den Integrationshelfer zur Seite, der ihn an die Erledigung der Aufgaben erinnere, die Aufgabenstellung noch einmal im einzelnen mit ihm bespreche und durchgehe, darüber hinaus aber auch die Begleitung während der Unterrichtsstunden und in den Pausenzeiten sicherstelle. Er sei in den Schulalltag nicht ausreichend integriert. Dies würde durch die Begleitung eines Integrationshelfers voraussichtlich deutlich verbessert werden können, weil der Integrationshelfer ihm zur Seite stehen, ihn unterstützen könne, wenn er angemessen auf seine Mitschüler zugehe und reagiere, andererseits aber auch Mitschüler davon abhalten könne, ihn tätlich anzugehen und zu beschimpfen. Die typische Aufgabe des Integrationshelfers sei die Vermittlung zwischen den Fronten. Der Integrationshelfer könne daher nicht nur in den Schulstunden begleitend und als Hilfestellung fungieren, wenn er, der Kläger, mangels Konzentrationsfähigkeit dem Unterricht nicht zu folgen vermöge, er könne darüber hinaus auch in den Pausenzeiten seine, des Klägers, sozialen Kompetenzen fördern und stabilisieren. Der Integrationshelfer habe im vorliegenden Fall die Aufgabe, ihn während der Unterrichtszeiten hinsichtlich seiner unzureichenden Konzentration und Aufmerksamkeit zu unterstützen, um sich den Aufgabenstellungen der Lehrer widmen zu können. Er müsse ihm helfen, seinen Arbeitsplatz zu organisieren und ihn animieren, Informationen von der Tafel abzuschreiben, Aufgabenstellungen zu erfüllen, in Kleingruppen zu arbeiten und sich den Anforderungen des Lehrpersonals zu stellen. Bei all diesen Aufgaben handle es sich nicht um den Kernbereich der Aufgaben eines Lehrers. Die Sonderpädagogin, die in der Klasse stundenweise eingesetzt werde, könne nicht für seine ausreichende Integration in den Klassenverband Sorge tragen. Dies scheitere bereits an der zeitlichen Beschränkung ihrer Anwesenheit in seiner Klasse. Der erfolgreiche Schulbesuch sei nur durch eine 1-zu-1 - Betreuung während des Unterrichts und der Pausen möglich.
41Die Beklagte müsse einem verhaltensauffälligen Schüler einen Integrationshelfer zur Begleitung während des Schulunterrichts zur Verfügung stellen. Den Streit um die Kosten für Inklusion und die Umsetzung und Besetzung entsprechender Planstellen dürfe nicht auf Kosten der Kinder geführt werden. Organisatorische Mängel und unzureichende Personalausstattung der Schulen führten zu einer massiven Benachteiligung der behinderten Kinder, die sich hiergegen nicht zur Wehr setzen könnten. Diese Benachteiligung sei vorrangig zu beseitigen. Wenn dies zu finanziellen Belastungen der Gemeinden als Träger der Sozial- und Jugendhilfe führe, sei dies das geringere Übel, geholfen werde müsse in erster Linie den behinderten Kindern und Jugendlichen. Tatsächlich habe die Schule eine ausreichende sonderpädagogische Förderung in Form einer 1-zu-1-Betreuung während des gesamten Zeitraumes des Schuljahres nicht umsetzen können.
42Er, der Kläger, sei im Hinblick auf seine Schulpflicht auch weiterhin zur Schule gegangen. Aus dem Jahresendzeugnis der 5. Klasse ergebe sich, dass er kognitiv durchaus in der Lage sei, den Anforderungen der Schule zu folgen. (Nach dem vorgelegten Zeugnis hat der Kläger ein „gut“, acht „befriedigend“ und zwei „ausreichend“ erhalten.) Nach der Gerichtsverhandlung vor dem Verwaltungsgericht habe sich zunächst das Verhalten der Sonderpädagogin, aber auch des Verhalten der der Klassenlehrer und anderer Fachlehrer geändert. Man habe deutlich mehr Aufmerksamkeit auf ihn gelegt, ihm geholfen und ihn unterstützt. Die so fast in jeder Stunde bestehende umfangreichere Betreuung und Berücksichtigung seiner Besonderheiten habe dazu geführt, dass er im Sommer ein eigentlich recht gutes Jahresendzeugnis gehabt habe. Seit dem 2. November 2014 sei die Sonderpädagogin aber nicht mehr in der Schule vor Ort. Derzeit werde er überhaupt nicht sonderpädagogisch betreut. Zwischenzeitlich schreibe er deutlich schlechtere Arbeiten, finde sich im Schulalltag nach wie vor nicht zurecht, habe Schwierigkeiten, sich in den Pausenzeiten und in den Stunden alleine und ohne entsprechende Anleitung eines Integrationshelfers zu bewähren. Die Umsetzung der Teilnahme am Unterricht und der Bewältigung der Pausenzeit werde ihm völlig unnötig erschwert. Ein Folgeantrag sei gestellt und im Hinblick auf das vorliegende Verfahren zurückgestellt worden. Weiter trägt der Kläger umfangreich zur Situation im Schuljahr 2014/2015 vor.
43Der Kläger beantragt,
44das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, ihm im Schuljahr 2013/2014 Eingliederungshilfe in Gestalt eines Integrationshelfers zu gewähren.
45Die Beklagte beantragt,
46die Berufung zurückzuweisen.
47Sie verteidigt das angegriffene Urteil und trägt vor, dass das Verwaltungsgericht zu Recht dem Anspruch des Klägers den Nachrang der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 10 Abs. 1 SGB VIII entgegen gehalten habe. Die dem Bedarf des Klägers gerecht werdenden Maßnahmen gehörten zum Kernbereich der sonderpädagogischen Aufgaben der Schule. Dass der Kläger nicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Schulträger bzw. das Schulamt verwiesen werden könne, da er seine Rechte erst noch durchsetzen und das Risiko eines Scheiterns tragen müsste, vermöge nicht zu überzeugen. Auch in dem vorliegenden Verfahren müsse der Kläger seine Rechte durchsetzen und trage das Prozessrisiko. Ebenso gut hätte er stattdessen das beigeladene Land verklagen können. Sie, die Beklagte, habe von Beginn an darauf hingewiesen, dass die vom Kläger geltend gemachte Hilfe nicht Aufgabe eines aus Mitteln der Jugendhilfe finanzierten Integrationshelfers sei, sondern durch den Schulträger sichergestellt werden müsse. Ein Rechtssatz, demzufolge die Jugendhilfe immer dann einzuspringen habe, wenn der Anspruchsinhaber seine Ansprüche gegenüber dem eigentlich Verpflichteten noch geltend machen müsse, existiere nicht.
48Eine Verweisung auf das öffentliche Schulsystem solle nur dann zulässig sein, wenn nach den konkreten Umstanden des Einzelfalls eine bedarfsdeckende Hilfe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auch zur Verfügung stehe. Im vorliegenden Fall habe aber gerade das beigeladene Land durch die Entscheidung, den Kläger an einer Schule zu beschulen, die den sonderpädagogischen Bedarf des Klägers aufgrund ihrer mangelnden personellen Ausstattung nicht decken könne, dafür gesorgt, dass dort eine bedarfsgerechte Hilfe nicht möglich sei. Dass sich das beigeladene Land auf diese Weise den berechtigten Ansprüchen des Klägers entziehe, könne nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Anderenfalls könnte der Schulträger Schüler mit sonderpädagogischem Bedarf stets bewusst an eine Schule mit mangelnder Personaldecke verweisen und so die Ansprüche auf eine bedarfsangemessene Beschulung auf die Jugendhilfe abwälzen. Da sowohl die Ausstattung der Schulen mit Sonderpädagogen als auch die Zuweisung der Schüler an eine bestimmte Schule in der Hand des Schulträgers lägen, könnte sich der Schulträger so jeglicher Ansprüche und seiner Verpflichtung, bedarfsdeckendes Personal einzusetzen, zu Lasten der Jugendhilfe entledigen.
49Soweit der Kläger ausführe, dass gerade der Wegfall der Sonderpädagogin nach den Herbstferien 2014 für ihn problematisch sei, zeige dies, dass nur die Ausstattung mit ausreichendem sonderpädagogischen Personal die Schwierigkeiten des Klägers beheben könne bzw. gerade das Fehlen ausreichender Sonderpädagogen die Situation des Klägers verschärfe. Die Stellung dieses Personals sei allein Aufgabe und Pflicht des beigeladenen Landes und könne nicht durch den Einsatz eines Integrationshelfers kompensiert werden. Der Kläger verkenne, dass die Entscheidung, auf welche Schule der Kläger verwiesen worden sei, nicht durch die Beklagte, sondern das Schulamt des beigeladenen Landes getroffen worden sei, folgerichtig müsse auch dieses sicherstellen, dass an der betreffenden Schule ausreichendes Personal zur Deckung des (sonder-) pädagogischen Bedarfs vorhanden sei. Der Kläger weise zu Recht auf seinen Anspruch auf integrative Beschulung hin; es sei ihm zuzumuten, diesen Anspruch gegen das beigeladene Land geltend zu machen.
50Das beigeladene Land stellt keinen Antrag.
51Das Ministerium für Schule und Wissenschaft als Vertreter des beigeladenen Landes bejaht einen Anspruch des Klägers auf Eingliederungshilfe in Gestalt eines Integrationshelfers. Der Anspruch scheitere nicht am Nachrang der Jugendhilfe. Dieser könnte nur greifen, soweit diesbezüglich eine anderweitige rechtliche Verpflichtung bestehe, die zu verneinen sei. Das nordrhein-westfälische Schulrecht enthalte keine Anspruchsgrundlage gegen die Schulverwaltung auf Bereitstellung eines Integrationshelfers für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen. So bestimme § 92 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW ausdrücklich, dass die Kosten für die individuelle Betreuung und Begleitung einer Schülerin oder eines Schülers, durch die die Teilnahme am Unterricht in der allgemeinen Schule, der Förderschule oder der Schule für Kranke erst ermöglicht wird, ausdrücklich nicht zu den Schulkosten im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW gehören. Aufgrund dieser Bestimmung könne der Nachranggrundsatz außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit in Nordrhein-Westfalen nicht zum Tragen kommen.
52Entgegen der Ausführungen des Verwaltungsgerichts gebe es kein subjektiv-öffentliches Recht auf eine bestimmte Lehrerausstattung und damit auf eine bestimmte Ausstattung der Schule mit sonderpädagogischem Personal. Der Anwendungsbereich für eine Geschäftsführung ohne Auftrag und hieraus folgende mögliche Erstattungsansprüche gegen das Land könnten aufgrund des oben Ausgeführten nicht gesehen werden. Das Unterstützungssystem für Schülerinnen und Schüler mit einer bestehenden oder einer drohenden Behinderung bestehe zum einen stets aus pädagogischen Maßnahmen in Verantwortung und Durchführung der Schulen - gegebenenfalls auch durch sonderpädagogische Maßnahmen -, zum anderen gegebenenfalls aus Eingliederungshilfeleistungen durch die zuständigen Träger der Sozial- und Jugendhilfe, wie zum Beispiel in Form von Integrationshilfen. Diese hätten im Rahmen der Umsetzung inklusiver Beschulung in Schulen eine große Bedeutung. Die wesentlichen Zielsetzungen dieser Integrationshilfen seien die individuelle Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen in lebenspraktischen Bereichen sowie bei der Bewältigung der schulischen Anforderungen. Im Schuljahr 2014/2015 seien im Übrigen drei Lehrkräfte für Sonderpädagogik im Umfang von insgesamt 34 Wochenstunden an die Gesamtschule T. abgeordnet worden; sieben Stunden seien auf die Klasse des Klägers entfallen.
53Die Gesamtschule T. legt einen im Rahmen eines Folgeantrags des Klägers abgegebenen Schulbericht vor, der im wesentlichen die Angaben aus dem Bericht vom 4. Oktober 2013 wiederholt.
54Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
55Entscheidungsgründe:
56Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage des Klägers ist zulässig und begründet.
57Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass sich die im angegriffenen Bescheid vom 19. Dezember 2013 ausgesprochene Ablehnung des Integrationshelfers durch Zeitablauf erledigt hat. Wie sich bereits aus dem Klageantrag ergibt, ist streitgegenständlicher Anspruchszeitraum das Schuljahr 2013/2014 gewesen. Dies entspricht dem Grundsatz, dass bei einem Rechtsstreit um die Gewährung von Jugendhilfe ebenso wie im Bereich der Sozialhilfe ein Hilfeanspruch grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Jugendhilfe den Hilfefall geregelt hat.
58Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - 5 C 30.93 -, juris, m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 -, juris.
59Das ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, eine - gegebenenfalls im Wege der Auslegung zu ermittelnde - Bewilligung (oder Ablehnung) für längere Zeitabschnitte ist aber nicht ausgeschlossen, sondern im Interesse der Effektivität der Hilfegewährung in besonders gelagerten Fällen unter Umständen sogar angezeigt.
60Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - 5 C 30.93 -, juris, Beschluss vom 17. Juni 1996 - 5 B 222.95 -, juris.
61Dabei liegt es nahe, die Zeitabschnitte, die zu einer weiteren Prüfung des Hilfebedarfs Anlass geben können und deshalb den Regelungszeitraum einer Bescheidung naturgemäß begrenzen, bei Hilfen, die - wie hier - mit der Schulbildung im Zusammenhang stehen, nach Schuljahren zu bestimmen.
62Vgl. etwa BayVGH, Urteil vom 18. Februar 2008
63- 12 B 06.1846 -, juris, m.w.N.
64Die ursprünglich erhobene Verpflichtungsklage ist damit unzulässig geworden, da eine Verpflichtung der Beklagten, für einen vergangenen Zeitraum, hier das Schuljahr 2013/2014, Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII zu bewilligen, ins Leere liefe.
65Die Klage ist jedoch als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig.
66Vgl. zur entsprechenden Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 auf Verpflichtungsklagen etwa BVerwG, Urteile vom 25. August 1993 - 6 C 7.93 -, juris, und vom 18. Dezember 2007 - 6 C 47.06 -, juris.
67Das erforderliche besondere Feststellungsinteresse ist unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr gegeben. Diese ist zu bejahen, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. In Anbetracht des Gebotes, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, ist dabei nicht die Prognose erforderlich, dass einem zukünftigen behördlichen Vorgehen in allen Einzelheiten die gleichen Umstände zugrunde liegen werden, wie dies vor Erledigung des Verwaltungsakts der Fall war. Für das Feststellungsinteresse ist vielmehr entscheidend, ob die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen künftigen Verwaltungshandelns unter Anwendung der dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften geklärt werden können.
68Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2007 - 6 C 47.06 -, juris.
69Dies ist hier der Fall. Es besteht die hinreichend konkrete Gefahr, dass die Beklagte auch zukünftige Anträge des Klägers auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Gestalt eines Integrationshelfers für den Schulbesuch mit dem Verweis auf den Nachrang der Jugendhilfe nach § 10 Abs. 1 SGB VIII ablehnen wird. Dass sich die Situation des Klägers derart verändert hätte, dass einer zukünftigen Entscheidung etwa für das Schuljahr 2015/2016 wesentlich veränderte Umstände zugrunde liegen würden, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
70Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2013 war rechtswidrig und hat den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 VwGO.
71Der Kläger hatte im Anspruchszeitraum, dem Schuljahr 2013/2014, einen Anspruch auf die begehrte Eingliederungshilfe in Gestalt einen Integrationshelfers für den Schulbesuch.
72Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
731. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
742. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
75Im streitgegenständlichen Zeitraum lag eine Abweichung der seelischen Gesundheit des Klägers vom alterstypischen Zustand vor. Bereits im Jahr 2010 war beim Kläger ein Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Syndrom (ICD-10 F.90.0) durch die Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters des LVR-Klinikums F. diagnostiziert worden (Arztbrief vom 15. Januar 2010). Durch diese Klinik wurde unter dem 17. Mai 2013 dann eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) diagnostiziert. Nach weiteren durchgeführten Testungen wurden im Arztbericht der Klinik vom 29. August 2013 als Diagnosen eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0), Verdacht auf eine Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung (ICD-10: F92.0) und Verdacht auf eine Zwangserkrankung, vorwiegend Zwangsgedanken (ICD-10: F42.0) angegeben. Ungeachtet der Frage, ob eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung bereits eine Abweichung der seelischen Gesundheit bedeutet,
76vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2011 - 12 B 1040/11 -, juris,
77ist bei einer Gesamtschau der Erkrankungen, die nach der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10) zu den „Psychischen und Verhaltensstörungen“ gehören, jedenfalls vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII auszugehen.
78Durch dieses Krankheitsbild war im Anspruchszeitraum auch die Teilhabe des Klägers am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt. Die Einschätzung, ob eine Teilhabebeeinträchtigung vorliegt, fällt in die Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit und somit in den Aufgabenbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.
79Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 2011
80- 12 A 1168/11 -, juris, und vom 15. Oktober 2014 - 12 B 870/14 -, juris, jew. m.w.N.
81Hierbei ist das Vorliegen einer Teilnahmebeeinträchtigung als unbestimmter Rechtsbegriff - anders als die Auswahl der konkret notwendigen und geeigneten Hilfemaßnahmen - gerichtlich voll überprüfbar; auf Seiten des Jugendamtes besteht kein Beurteilungsspielraum.
82Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2014
83- 12 A 659/14 -, juris; Beschluss vom 15. Oktober 2014 - 12 B 870/14 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 18. Februar 2013 - 12 CE 12.2104 -, juris, m.w.N.
84Die Teilhabe des Betroffenen am Leben in der Gesellschaft ist im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB VIII beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung ist zu erwarten, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt.
85Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. August 2005 - 5 C 18.04 -, juris, vom 28. September 2000 - 5 C 29.99 -, juris, und vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. März 2007 - 7 E 10212/07 -, juris; HessVGH, Urteil vom 20. August 2009 - 10 A 1799/08 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2011 - 12 A 1168/11 -, juris; Urteil vom 25. April 2012 - 12 A 659/11 -, juris, jew. m.w.N.
86Erforderlich ist daher, dass eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Betreffenden vorliegt oder eine solche droht. Dies ist beispielsweise bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule anzunehmen, nicht aber bereits bei bloßen Schulproblemen und Schulängsten, wie sie auch andere Kinder teilen.
87Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2014 - 12 A 659/14 -, juris, m.w.N.
88Hiervon ausgehend lag im Anspruchszeitraum beim Kläger eine Teilhabebeeinträchtigung vor. Nach den Angaben im Schulbericht vom 4. Oktober 2013 zeigte der Kläger häufige Leistungsverweigerung in fast allen Fächern, arbeitete nur lustbetont und versuchte regelmäßig, sich sämtlichen Anforderungen zu entziehen, verfügte nur über eine geringe Konzentrationsphase und baute im Laufe des Tages merklich ab. Er hatte Schwierigkeiten, die Regeln im Schul- und Unterrichtsalltag zu akzeptieren und konnte seine Bedürfnisse nur schwer kontrollieren, reagierte auf Grenzziehungen mit Wutausbrüchen oder Weinkrämpfen und lief in solchen Situationen häufig weg. Durch permanentes Reden, Rufen in die Klasse, häufiges Aufstehen, lautstarke Konflikte mit Mitschülern sowie Auseinandersetzungen mit Lehrern störte er den Unterricht massiv. Im Sozialgefüge der Klasse war der Kläger ebenfalls überfordert, fand schlecht Anschluss, hatte häufig Konflikte, fühlte sich sehr schnell provoziert und sah sich selbst als Mobbingopfer. Nach eigenen, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durch die Zeugin L. bestätigten Angaben, verbrachte er die Pausen allein innerhalb des Schulgebäudes. Vom Werkunterricht war er ausgeschlossen. Die Schwierigkeiten des Klägers sowohl im Bereich des Unterrichts als auch im Umgang mit seinen Klassenkameraden erreichten mithin ein Maß, das über Schulprobleme, die auch andere Schüler nach dem Übergang - wie hier - auf eine weiterführende Schule haben können, erheblich hinausreichte.
89Dabei spricht auch alles dafür, dass die von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII ("und daher ihre Teilhabe... beeinträchtigt ist") vorausgesetzte kausale Verknüpfung zwischen seelischer Störung und Teilhabebeeinträchtigung gegeben ist; die psychischen Störungen des Klägers erscheinen jedenfalls als wesentliche Ursache der beschriebenen Problematik; andere Ursachen sind nicht ersichtlich, wobei es auch unschädlich wäre, wenn die störungsbedingten Probleme durch andere Faktoren verstärkt würden.
90Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2014
91- 12 B 870/14 -, juris.
92Bei der beantragten Eingliederungshilfe handelte es sich auch um eine geeignete und notwendige Hilfeleistung.
93Ein schulischer Integrationshelfer kann grundsätzlich eine Maßnahme i.S.d. § 35a SGB VIII sein. Nach § 35a Abs. 3 SGB VIII richten sich Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen nach § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1 sowie den §§ 54, 56 und 57 SGB XII, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden. Dementsprechend erhalten nach § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII seelisch behinderte Kinder Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu. Zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII kann auf § 12 EinglHVO zurückgegriffen werden. § 12 EinglHVO nennt zwar nur noch Maßnahmen zugunsten körperlich oder geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, die Regelung enthält jedoch eine allgemeine Konkretisierung des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII. Mit diesem Inhalt ist sie kraft der Verweisung des § 35a Abs. 3 SGB VIII auch für seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen entsprechend anwendbar. Nach § 12 Nr. 1 EinglHVO gehören zu den Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII auch heilpädagogische und sonstige Maßnahmen, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Dies schließt alle Leistungen ein, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Eingliederung zu erreichen, d.h. die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mindern. Die Zurverfügungstellung einer Schulbegleitung bzw. Integrationshilfe fällt dabei unter den in § 12 Nr. 1 EinglHVO verwandten Begriff der "sonstige(n) Maßnahmen" zugunsten behinderter Kinder.
94Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21.11 -, juris.
95Die begehrte Eingliederungshilfe in Gestalt eines Integrationshelfers für den Schulbesuch war auch im vorliegenden Einzelfall eine geeignete und notwendige Maßnahme. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Maßnahme der Jugendhilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses. Dieses Ergebnis erhebt nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit, muss jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Dem Träger der Jugendhilfe steht ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Diese Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob sachfremde Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden.
96Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 -, juris, und vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21.11 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Januar 2014 - 12 A 2470/13 -, juris, vom 22. Januar 2015 - 12 B 1483/14 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 28. Oktober 2014 - 12 ZB 13.2025 -, juris.
97Ein Anspruch auf die jeweils begehrte Hilfemaßnahme kommt daher nur in Betracht, wenn sich der Beurteilungsspielraum bei der Festlegung der Hilfe auf eine oder mehrere gleichermaßen geeignete und notwendige Maßnahmen verengt hat - wobei das Wahlrecht des Hilfeempfängers nach § 36 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB VIII begrenzt sein kann - oder wenn die Antragstellerin sich die begehrte Maßnahme zulässigerweise selbst beschaffen darf.
98Vgl. BayVGH, Beschluss vom 31. März 2004 - 12 CE 03.3431 -, juris.
99Eine derartige Verengung des Beurteilungsspielraums lag hier vor. Die begehrte Hilfe durch einen Integrationshelfer war geeignet und notwendig, um dem Bedarf des Klägers abzuhelfen. Wie sich aus den Ausführungen des Klägers und der Schule im Verfahren ergibt, hatte der Kläger zum einen erhebliche Schwierigkeiten, im Unterricht, den er sehr häufig störte, angemessen mitzuarbeiten, zum anderen hatte er häufig Konflikte mit seinen Mitschülern und wurde in Pausen und bei anderen Gelegenheiten von diesen getrennt. Angesichts dessen bestand ein Bedarf des Klägers nach einer Betreuung durch einen Integrationshelfer. Dieser hätte etwa im Unterricht dem Kläger Unterstützung bieten können durch Motivierung zur Aufgabenerledigung, Hilfe bei Konzentrationsschwächen und Ablenkungen und Verhinderung von Störaktionen des Klägers sowie ggf. Vermittlung zwischen Kläger und Lehrkräften. Auch hätte ein Integrationshelfer die Teilhabe des Klägers im Hinblick auf die Integration in den Klassenverband fördern können. Soweit die Beklagte im Bescheid vom 19. Dezember 2013 angegeben hat, ein Integrationshelfer könne keinen positiven Einfluss auf die soziale Integration des Klägers nehmen, bleibt diese Behauptung unbegründet und nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist anzunehmen, dass ein Integrationshelfer etwa auch Konfliktsituationen in den Pausen hätte verhindern oder jedenfalls entschärfen können, was die regelmäßige Trennung des Klägers von den Mitschülern in den Pausen und teilweise im Unterricht hätte vermeidbar machen können. Die Begleitung und Vermittlung in Konfliktsituationen hätte zudem auch die Interaktion des Klägers mit seinen Mitschülern verbessern und so zu seiner Integration in den Klassenverband beitragen können. Andere ebenso geeignete Hilfemaßnahmen sind nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte im Bescheid vom 19. Dezember 2013 den Wechsel auf eine Förderschule empfohlen hat, handelt es sich hierbei um eine schulische, nicht um eine Jugendhilfemaßnahme. Der Verweis auf einen derartigen Wechsel konnte dem Anspruch des Klägers auf einen schulischen Integrationshelfer bereits deshalb nicht entgegen gehalten werden, weil der Förderort des Klägers mit Bescheid des Schulamtes vom 5. Februar 2013 nach § 19 Abs. 2 SchulG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung vom 5. Februar 2005 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5, § 14 AO-SF in der damals geltenden Fassung vom 29. April 2005 (a.F.) verbindlich bestimmt worden und eine Änderung dieser Bestimmung - etwa im Wege eines Verfahrens nach § 15 Abs. 2 AO-SF a.F. - nicht ersichtlich war.
100Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2014 - 12 B 1249/14-, juris; siehe auch BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 5 C 20.04 -, juris; Frese/Riehle, Behindertenrecht 2015, 106 (111).
101Die Frage, ob der Besuch einer bestimmten Schule die für ein behindertes Kind angemessene Schulbildung vermittelt, hat nicht der Träger der Eingliederungshilfe zu beurteilen; er ist daher auch mit dem Einwand ausgeschlossen, dass eine für den Regelschulbesuch erforderliche Schulbegleitung bei Besuch einer Förderschule entbehrlich würde.
102Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2005 - 5 C 20.04 -, juris, und vom 26. Oktober 2007 - 5 C 35.06 -, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Februar 2015 – L 2 SO 3641/13 -, juris; Hessisches LSG, Beschluss vom 26. April 2012 – L 4 SO 297/11 B -, juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25. November 2010 - L 8 SO 193/08 -, juris.
103Der Kläger ist auch nicht auf Ansprüche gegenüber dem (Regel-)Schulsystem zu verweisen.
104Eine Spezialität in dem Sinne, dass eine schulische Förderleistung einschlägig ist, die einen Anspruch auf jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe ausschließen könnte, liegt nicht vor. Insbesondere ist die begehrte Eingliederungshilfe nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kernbereich der pädagogischen Arbeit des Lehrpersonals in der Schule betroffen gewesen wäre.
105Zum Kernbereich gehören dabei alle schulischen Maßnahmen, die dazu dienen, die staatlichen Lehrziele zu erreichen, in erster Linie also der Unterricht, der die für den erfolgreichen Abschluss notwendigen Kenntnisse vermitteln soll.
106Vgl. BSG, Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 10/11 R -, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 3. Juni 2013 - L 7 SO 1931/13 ER-B -, juris, und vom 18. Februar 2015 – L 2 SO 3641/13 -, juris.
107Der Kernbereich der pädagogischen Arbeit ist dementsprechend nicht betroffen, wenn die als Leistung der Eingliederungshilfe begehrte Maßnahme lediglich dazu dienen soll, die eigentliche Arbeit der Lehrer abzusichern und mit die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, den erfolgreichen Schulbesuch zu ermöglichen.
108Siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012
109- 5 C 21.11 -, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Februar 2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris; Hessisches LSG, Beschluss vom 26. April 2012 - L 4 SO 297/11 B -, juris; DIJuF, Rechtsgutachten vom 6. August 2014, JAmt 2014, 452; Dillmann/ Wildanger, BehindertenR 2014, 113, 153 (156 f.).
110Bei dieser Absicherung der Arbeit des Lehrers werden naturgemäß auch (sonder-)pädagogische Aufgaben durch den Integrationshelfer zu übernehmen sein, etwa wenn es darum geht, die Konzentration auf den Unterricht sicherzustellen. Diese Aufgaben betreffen aber jedenfalls dann nicht den Kernbereich des pädagogischen Handelns des Lehrers, wenn die Vorgabe der Lerninhalte in der Hand des Lehrers bleibt und sich die Betreuungsleistungen des Integrationshelfers im Unterricht auf unterstützende Tätigkeiten bei der Umsetzung der Arbeitsaufträge des Lehrers beschränken.
111Vgl. LSG NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2013 - L 9 SO 429/13 B ER -, juris, und vom 28. April 2014 - L 12 SO 82/14 B -, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 3. Juni 2013 - L 7 SO 1931/13 ER-B -, juris, und vom 18. Februar 2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris.
112Ein Handeln im pädagogischen Kernbereich ist hingegen anzunehmen, wenn der Integrationshelfer sich nicht auf die unterstützende Umsetzung der vom Lehrpersonal vorgegebenen Arbeits- und Lernaufträge beschränkt, sondern die Wissensvermittlung und ihre Einübung selbst vornimmt.
113Vgl. LSG NRW, Beschluss vom 28. April 2014 - L 12 SO 82/14 B -, juris.
114Nach diesen Grundsätzen betrafen die vom Kläger begehrten Unterstützungsleistungen durch einen Integrationshelfer nicht den Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrkräfte. Dies war zum einen eindeutig der Fall bei der Begleitung des Klägers in den Pausen und beim Wechsel zwischen den Unterrichtsräumen. Aber auch die Hilfeleistungen im Unterricht fielen nicht in den oben dargestellten Kernbereich. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die vom Integrationshelfer zu übernehmenden Aufgaben die Vermittlung der Lerninhalte an den Kläger umfassen sollten. Vielmehr ging es darum, dass die Schulbegleitung in erster Linie den Kläger im Unterricht zu Aufmerksamkeit und konzentrierter Aufgabenerledigung an- und von Störungen abhalten und damit die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrer absichern und mit die Rahmenbedingungen dafür schaffen sollte, dem Kläger erst den erfolgreichen Besuch der Schule zu ermöglichen.
115Dieser Beurteilung steht auch nicht die Aussage der in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts als Zeugin vernommenen Sonderpädagogin L. entgegen. Diese hat ausgeführt, dass der Kläger eine engmaschige Betreuung benötige und ein „immenser pädagogischer Betreuungsbedarf“ bestehe. Beim Kläger gebe es Konflikte auf allen Ebenen. Er sei sehr auf sich fixiert, es gebe Probleme, wenn nicht alles so laufe, wie er sich denke. Kontakte zu anderen Kindern seien problematisch, er reagiere diesen gegenüber oft völlig inadäquat Er werde auch geärgert, was in den Pausen durch die Schulsozialarbeiterin und die aufsichtführenden Lehrer nicht zu unterbinden gewesen sei. Im Werk- und Kunstunterricht habe das Problem bestanden, dass es einerseits zu Weinkrämpfen, andererseits zu Wutausbrüchen bis zum Weglaufen gekommen sei. Der Kläger sei auch auf andere Kinder losgegangen. Aufgrund der im Unterricht benutzten Werkzeuge erfordere der Unterricht eine besondere Aufmerksamkeit der Lehrerin, die so nicht der Situation mit dem Kläger gerecht werden könne. Eine Integrationshilfe könne die Situation deutlich entlasten, insbesondere im Sinne einer Krisenintervention. Ein nichtausgebildeter Integrationshelfer würde zwar eine Entspannung bedeuten, den Kläger allerdings nicht weiterbringen, da es an der pädagogischen Arbeit fehlen würde.
116Gerade in dieser Aussage zeigt sich deutlich, dass der Kläger Unterstützung durch den Integrationshelfer gerade nicht in den Bereichen der Vermittlung des Lehrstoffes und dessen Einübung benötigte, der Kernbereich der pädagogischen Arbeit des Lehrpersonals also nicht betroffen war.
117Ein Anspruch des Klägers auf einen Integrationshelfer zur Schulbegleitung war im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht wegen des Nachrangs der Jugendhilfe ausgeschlossen.
118Nach § 10 Abs. 1 SGB VIII werden Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, durch dieses Buch nicht berührt. Darin ist der Grundsatz vom Nachrang der Jugendhilfe bzw. die allgemeine Subsidiarität jugendhilferechtlicher Leistungen gegenüber denen anderer Sozialleistungsträger und der Schulen verankert.
119Dieser Grundsatz kommt auch in der Formulierung des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 SGB XII zum Ausdruck, dass die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt bleiben.
120Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21.11 -, juris, m.w.N.
121Ob ein Nachrang des Jugendhilferechts – wie vom beigeladenen Land angenommen – bereits angesichts der Vorschrift des § 92 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW ausscheidet, nach der Kosten für die individuelle Betreuung und Begleitung einer Schülerin oder eines Schülers, durch die die Teilnahme am Unterricht in der allgemeinen Schule, der Förderschule oder der Schule für Kranke erst ermöglicht wird, nicht zu den Schulkosten gehören,
122vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2008 - 12 B 319/08 -, juris,
123kann offen bleiben. Es genügt jedenfalls für die Nachrangigkeit der Jugendhilfe nicht, dass eine anderweitige Verpflichtung überhaupt besteht. Vielmehr muss sich ein Kläger in Anwendung des Nachranggrundsatzes aus § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nur dann auf das öffentliche Schulsystem verweisen lassen, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auch zur Verfügung steht, d. h. präsent ist,
124vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 2012 - 12 A 659/11 -, juris; Beschluss vom 19. September 2011 - 12 B 1040/11 -, juris; siehe auch HessVGH, Urteil vom 20. August 2009 - 10 A 1874/08 -, juris,
125beziehungsweise eine Verpflichtung des Schulsystems rechtzeitig realisierbar und nach den Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe zu erhalten ist.
126Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21.11 -, juris.
127Andernfalls würde die Frage, ob der Schulträger hier zur Stellung eines auf die speziellen Bedürfnisse des Klägers zugeschnittenen Integrationshelfers verpflichtet ist, auf dem Rücken des seelisch behinderten Kindes ausgetragen.
128Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011
129- 12 B 1182/11 -, juris.
130Vorliegend ist zum einen nicht ersichtlich, auf welcher rechtlichen Grundlage der Kläger von der Schulverwaltung die Stellung eines Integrationshelfers verlangen sollte.
131Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011
132– 12 B 1182/11 –, Rn. 18, juris.
133Der Kläger kann zum anderen nicht darauf verwiesen werden, dass die erforderliche Betreuung durch die sonderpädagogische Fachkraft zu leisten gewesen wäre. Diese stand im Anspruchszeitraum nicht bedarfsdeckend zur Verfügung, und es ist nicht ersichtlich, dass diese durch das Schulsystem rechtzeitig zu realisieren gewesen wäre. Im Schuljahr 2013/2014 war die Sonderpädagogin L. lediglich für acht Wochenstunden an der Gesamtschule des Klägers eingesetzt, von denen drei Stunden auf den Kläger und drei weitere auf ein anderes zu förderndes Kind in seiner Klasse entfielen. Angesichts dieser zeitlichen Beschränkung drängt sich auf, dass der Bedarf des Klägers, der nach den insoweit unbestrittenen Ausführungen im Verfahren eine intensive Betreuung im Unterricht, möglichst 1:1, sowie Begleitung in den Pausen benötigte, nicht gedeckt wurde. Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass der Kläger angibt, dass sich nach der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht das Verhalten der Sonderpädagogin, der Klassenlehrer und anderer Fachlehrer geändert habe, man ihm mehr geholfen und ihn unterstützt habe, so dass er ein „recht gutes“ Zeugnis bekommen habe. Zum einen betraf eine derartige Veränderung der Unterrichtssituation lediglich den Zeitraum vom 29. April 2014 bis zum Ferienbeginn am 7. Juli 2014, mithin einen Bruchteil des am 3. September 2013 begonnenen Schuljahres, zum anderen ist nicht ersichtlich, dass der gesamte Bedarf des Klägers hierdurch gedeckt worden wäre. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass sich die Situation hinsichtlich der fehlenden Integration des Klägers in den Klassenverband geändert hätte, etwa die Pausensituation verbessert und der Vereinzelung des Klägers entgegen gewirkt worden wäre. Angesichts der oben dargestellten Grundsätze reichte es demgegenüber für den Nachrang der Jugendhilfe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus, dass es rechtlich nicht aussichtslos gewesen sei, einen Anspruch auf eine bedarfsgerechte Ausstattung der Schule mit sonderpädagogischem Personal geltend zu machen.
134Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes für erstattungsfähig zu erklären, weil es keinen Antrag gestellt und sich damit nicht selbst am Kostenrisiko beteiligt hat, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.
135Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
136Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.
(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.
(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.
(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.
(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.
(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.
(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.
(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen werden.
(3) Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbesondere andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder die Schule beteiligt werden. Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch zu beachten.
(4) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden.
(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Personensorgeberechtigten getroffen werden.
Ständiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. Ständiger Vertreter ist insbesondere eine Person, die für ein Unternehmen nachhaltig
- 1.
Verträge abschließt oder vermittelt oder Aufträge einholt oder - 2.
einen Bestand von Gütern oder Waren unterhält und davon Auslieferungen vornimmt.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.
(1) Angehörige sind:
- 1.
der Verlobte, - 2.
der Ehegatte oder Lebenspartner, - 3.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, - 4.
Geschwister, - 5.
Kinder der Geschwister, - 6.
Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, - 7.
Geschwister der Eltern, - 8.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
(2) Angehörige sind die in Absatz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
- 1.
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; - 2.
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist; - 3.
im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.
(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.
(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.