Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 18. Aug. 2015 - 12 A 833/14
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Das Zulassungsvorbringen vermag nicht hinreichend in Frage zu stellen, dass die Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 SGB VIII für die im Streit stehende Übernahme der Internatskosten vorgelegen haben, wie vom Verwaltungsgericht angenommen.
3Nach § 36a Abs. 3 SGB VIII ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für Hilfen, die abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft wurden, nur verpflichtet,
41. wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (Nr. 1),
52. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen (Nr. 2) und
63. die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (Nr. 3).
7Soweit die Beklagte zunächst geltend macht, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe nicht vorgelegen hätten, weil die Unterbringung des Klägers in einem Internat nach der fachlichen Auffassung des Jugendamtes nicht die „zutreffende Hilfeart“ dargestellt habe, hat das Verwaltungsgericht erkannt, dass dem Jugendamt bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit einer Maßnahme der Jugendhilfe ein Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. S. 21 des Urteilsabdrucks).
8Vgl. zum Beurteilungsspielraum des Träger des öffentlichen Jugendhilfe insoweit nur OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2015 - 12 B 1483/14 -, juris, m. w. N.
9Die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass sich der Kläger auf eine Unterbringung in einer Hausgruppe des D. I. H. nicht habe verweisen lassen müssen, weil vollkommen offen gewesen sei, welche Unterbringungsform für ihn auf Dauer in dieser oder einer anderen Einrichtung zur Verfügung gestanden hätte und in welcher Weise der externe Besuch einer Schule oder Berufsschule sichergestellt worden wäre, zielen der Sache nach auf eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums, indem der Beklagten vorgehalten wird, sie habe bei ihrer Entscheidungsfindung allgemein gültige fachliche Maßstäbe nicht hinreichend beachtet. Mit dieser Argumentation setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.
10Die Beklagte zeigt auch nicht auf, dass sich das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang mit weiteren in den Blick genommenen „konkreten Jugendhilfeeinrichtungen“ hätte befassen müssen. Soweit die Beklagte hierbei auf die Entscheidungsvorlage zu der Erziehungskonferenz, die am 5. September 2012 stattfand, verweist, ist dort als weitere in Betracht kommende Alternative nur eine mögliche „Berufsvorbereitungsmaßnahme in C. “ (Bl. 223 des Verwaltungsvorgangs) erwähnt, bei der es sich jedoch ersichtlich nicht um eine Jugendhilfemaßnahme gehandelt hätte. Auch ist weder dargelegt noch sonst erkennbar gemacht, dass Aussicht darauf bestanden hätte, den auf Seiten des Klägers bestehenden Erziehungsbedarf im Zuge einer solchen Berufsvorbereitungsmaßnahme adäquat zu befriedigen.
11Dass die Unterbringung des Klägers in dem L. -Internat ihrerseits als Hilfe ungeeignet war, wird mit dem Zulassungsantrag zwar behauptet, aber nicht hinreichend herausgearbeitet. Insoweit genügt es nicht, der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts (vgl. S. 20, 22 f. des Urteilsabdrucks) entgegen zu halten, in dem Internat stehe „vorrangig die Erreichung eines Schulabschlusses als pädagogisches Ziel im Vordergrund, so dass die Zielsetzung der Verselbständigung bis zur Volljährigkeit mit dieser Maßnahme nicht erreicht wird“. Dass das erzieherische Angebot des Internats namentlich auf eine Verbesserung sozialer Kompetenzen zielt und „Hilfestellungen zur Verselbständigung“ beinhaltet, ist den Informationen zu entnehmen, die dem Beklagten bereits im Juli 2012 vorgelegt worden waren. Woran die Beklagte konkret festmacht, die angestrebte Vermittlung eines Schulabschlusses hätte derart im Vordergrund gestanden, dass eine Verselbständigung im Fall des Klägers gescheitert wäre, bleibt offen. In Anbetracht der Maßgeblichkeit der Perspektive im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung kommt es nicht darauf an, ob die Internatsunterbringung rückblickend ungeeignet erscheint, weil der Kläger die Einrichtung bereits zum 30. April 2013 wieder verlassen hat.
12Vor diesem Hintergrund kann die Beklagte auch nicht mit ihrem Einwand durchdringen, die Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII hätten nicht vorgelegen. Dass sich die Situation im Haushalt der Großeltern des Klägers bereits im April 2012 erneut zugespitzt hatte und akuter Handlungsbedarf bestand, wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt (vgl. S. 18 des Urteilsabdrucks), wird durch das Zulassungsvorbringen nicht in Zweifel gezogen. Dies berücksichtigend, ergab sich die Unaufschiebbarkeit der Bedarfsdeckung im Zeitpunkt der Anmeldung des Klägers auf dem Internat ohne Weiteres daraus, dass die Großeltern aus gesundheitlichen Gründen absehbar nicht mehr für den Kläger würden sorgen können, ein Unterkommen bei der Klägerin jedenfalls akut nicht in Betracht kam und der Beginn des Schuljahres 2012/2013 unmittelbar bevorstand. Dass die Erziehungskonferenz erst am 5. September 2012 stattfand, war den Klägern nicht anzulasten.
13Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
14Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.
(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
- 1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, - 2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und - 3.
die Deckung des Bedarfs - a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder - b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Lichte der vom Senat allein zu prüfenden Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht zu beanstanden ist. Das Beschwerdevorbringen - welches zu einem nicht unbeträchtlichen Anteil aus rechtlichen Ausführungen ohne dargelegten Fallbezug besteht - vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch für die begehrte Regelung nicht glaubhaft gemacht, nicht in Frage zu stellen. Namentlich zeigt die Beschwerde nicht auf, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe über die bewilligte Autismustherapie hinaus keinen Anspruch auf die weitere, hier streitgegenständliche Maßnahme der Eingliederungshilfe, zu beanstanden ist, soweit es um die Frage der Erforderlichkeit und Eignung dieser Maßnahme geht.
3Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Maßnahme der Jugendhilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses. Dieses Ergebnis erhebt nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit, muss jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Dem Träger der Jugendhilfe steht ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Diese Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob sachfremde Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden.
4Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 4.98 -, BVerwGE 109, 155, juris; OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 12 A 2470/13 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 28. Oktober 2014 - 12 ZB 13.2025 -, juris.
5Die Beschwerde legt nicht dar, dass die Antragsgegnerin die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums hiernach überschritten hat. Wie aus der Begründung des Ablehnungsbescheides vom 5. August 2014 hervorgeht, hat die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung darauf abgestellt, dass ein Integrationshelfer, der den Antragsteller - wie von Elternseite beantragt - durch den gesamten Schultag begleite, ausweislich der schulischen Stellungnahme vom 16. Juni 2014 nicht sinnvoll erscheine, weil dadurch das notwendige Einüben der Selbständigkeit erschwert werde; eine nachschulische Hausaufgabenbetreuung und die Sicherstellung der Hausaufgabenerledigung bedürften wiederum einer Abstimmung zwischen Schule und Eltern und seien keine Jugendhilfeleistung. Dass diese Wertung in Ansehung der dargestellten Grundsätze fehlerhaft ist, wird von der Beschwerde nicht plausibel herausgearbeitet.
6Mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, die in der Stellungnahme vom 16. Juni 2014 geschilderte Problematik häufig unerledigter Hausaufgaben lasse sich - ohne Einsatz eines Integrationshelfers - durch das Führen eines von der Schule kontrollierten Hausaufgabenheftes angehen, setzt sich die Beschwerde nicht konkret auseinander. Soweit sie sich auf die zweite, nach Ergehen des Ablehnungsbescheides gefertigte Stellungnahme der Schule vom 19. August 2014 beruft, bietet diese keine nachvollziehbare und überzeugende Begründung für die darin aufgestellte Behauptung, der Antragsteller könne „ohne integrative Maßnahmen … bei uns schulisch nicht weiter gefördert werden“ und man sehe dann „nur noch die Möglichkeit einer Heimunterbringung“ bzw., wie nachfolgend ausgeführt, „einer Heimbeschulung“. Nachdem das vorangegangene Schreiben vom 16. Juni 2014 noch wesentlich zurückhaltender formuliert war („Um für M. den Schulalltag so erträglich zu machen, dass er besser zurecht kommt, würden wir einen Integrationshelfer in zeitlich begrenzter Form vorschlagen.“ … „Das wäre eine Maßnahme, durch die die Eingliederung von M. in den Lebensalltag besser gewährleistet werden könnte.“), ergibt sich aus den späteren Einlassungen vom 19. August 2014 weder, dass eine Verschärfung der Schulprobleme in den zurückliegenden zwei Monaten eingetreten sei, noch, dass die Schule - immerhin einer Förderschule für soziale und emotionale Entwicklung sowie Lernen (vgl. http://www. ) - alle in Betracht kommenden Möglichkeiten zu einer - gemessen am Potential des Antragstellers - erfolgreichen Beschulung ausgeschöpft habe. Auch der Vortrag im Schriftsatz des früheren Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 5. November 2014, wonach Letzterer „bereits die erste Mathematikarbeit erhalten hat, die mit einem mangelhaft bewertet wurde“, gibt für eine solche Situation nichts Wesentliches her, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angemerkt hat.
7In welcher konkreten Weise das Verwaltungsgericht die Schilderung der Eltern des Antragstellers „verharmlosend gewürdigt“ haben soll, lässt die Beschwerde offen. Soweit sich der Antragsteller in diesem Kontext auf sogenannte „Beobachtungen“ seiner Eltern bezieht, die in der Beschwerdebegründung „wörtlich wiedergegeben“ werden, handelt es sich in weiten Teilen um allgemeine Ausführungen zum Autismus bzw. den Aufgaben und der notwendigen Qualifikation eines Integrationshelfers, die offenbar aus im Internet verfügbaren Informationen zusammenkopiert worden sind (vgl. etwa:
8- http://www.asperger-eltern.de/wasist.htm;
9- http://www.autismus-online.de/was-ist-autismus/ass;
10- http://www.bagwfbm.de/article/1431?mailit=1;
11- http://elternzentrum-berlin.de/wp-content/uploads/2008/11/2014-03-05LF_Schulassistenz_A4download.pdf;
12- https://www.lwl.org/lja-download/datei-download2/LJA/jufoe/ogs/ogshze/1181744555_3/Neuwald_Hellmich-Eingliederungshilfe.pdf;
13- http://www.autismus-verstehen.de/kinder_und_jugendliche/schule/schulbegleiter.html).
14Auch soweit sich die „Beobachtungen“ konkret auf die autismusbedingten Schwierigkeiten des Antragstellers beziehen, fällt auf, dass die Angaben und Formulierungen in großem Umfang mit Texten identisch sind, die im Internet zu finden sind (vgl. etwa:
15- http://www.rehakids.de/phpBB2/ftopic22586-10.html
16- http://tokol.de/forum/index.php?topic=15819.0;wap2
17- http://www.netzwerk-autismus-niedersachsen.de/Schule/Tagungsbeitrag%20Priess.pdf).
18Selbst wenn damit nicht zwangsläufig in Frage gestellt ist, dass die Schilderungen für die Person des Antragstellers zutreffen, bleibt gleichwohl festzustellen, dass mit der bloßen Wiedergabe dieser Ausführungen nicht in einer den Anforderungen aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt wird, aus welchen konkreten Gründen die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern ist.
19Auch soweit sich die Beschwerde auf den Entlassungsbrief des H. krankenhauses I. vom 30. Januar 2014 beruft, lässt sie die gebotene Auseinandersetzung mit den Beschlussgründen in ähnlicher Weise vermissen. Weshalb die beanspruchte Stellung eines Integrationshelfers entgegen der - wie dargelegt nur eingeschränkt überprüfbaren - Rechtsauffassung der Antragsgegnerin geeignet und erforderlich sein soll, ist mit dem bloßen Verweis auf „die ärztlichen Ausführungen in den Bereichen ‚Soziale Interaktion‘, ‚Auffälligkeiten der Kommunikation‘ sowie ‚Verzögerte Sprachentwicklung‘ und ‚stereotype Verhaltensmuster‘“ ebenso wenig belegt wie mit der daran anknüpfenden Aussage, das Schulleben des Antragstellers sei „erheblich beeinträchtigt“. Dass die fachärztliche Einstufung des Beeinträchtigungsniveaus auf der sechsten Achse des Multiaxialen Klassifikationsschemas mit dem „zweithöchsten negativen Wert unbedingt ein Umdenken der Bg. und des Gerichts (hätte) zur Folge haben müssen, zumal die nächste Steigerung auf einen Grad 8 gleichbedeutend mit Eigen- und Fremdgefährdung wäre“, wie der Antragsteller vorträgt, ist Ausdruck einer schematisierenden Betrachtung, bei der gleichermaßen unbeantwortet bleibt, warum die Schwere der Beeinträchtigung gerade die hier in Rede stehende Maßnahme der Eingliederungshilfe geboten erscheinen lasse.
20Wenn die Beschwerde meint, es komme eine Verpflichtung des Jugendamtes zur Gewährung einer bestimmten Hilfemaßnahme in Betracht, sofern sich „der Beurteilungsspielraum auf eine notwendige und geeignete Maßnahme verdichtet“, und sich dazu auf Rechtsprechung zur sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe beruft, vermengt sie die Begriffe des Beurteilungsspielraums, der nach den dargelegten Grundsätzen im Jugendhilferecht zum Tragen kommt, und des Ermessens, das die Behörde im Sozialhilferecht bei der Entscheidung über Art und Maß der Leistungserbringung grundsätzlich pflichtgemäß auszuüben hat (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Damit vermag der Antragsteller eine Überschreitung des der Antragsgegnerin zukommenden Beurteilungsspielraums nicht darzutun. Ebenso wenig greift sein weiteres Vorbringen durch, das Verwaltungsgericht habe die „grundlegenden Abgrenzungskriterien zwischen Schule und Sozialleistungsträger“ verkannt. Die beleghalber allein zitierte sozialhilferechtliche Rechtsprechung zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrer gibt nichts dafür her, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung, über die gewährte Autismustherapie hinaus keine weiteren Maßnahmen der Eingliederungshilfe zu bewilligen, allgemein gültige fachliche Maßstäbe missachtet hätte oder von sachfremden Erwägungen beeinflusst worden wäre. Auch ist das Verwaltungsgericht keineswegs etwa davon ausgegangen, der Antragsteller könne die hier in Rede stehende Maßnahme nicht beanspruchen, weil damit in den Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule eingegriffen werde.
21Soweit die Beschwerde geltend macht, die Antragsgegnerin habe dem Antragsteller „ein gem. § 36 SGB VIII gesetztlich garantiertes Hilfeplangespräch unter Beteiligung fachkundiger Personen (z. B. Dr. N. /H. krankenhaus I. ; Klassenlehrerin des Bf.) amtspflichtwidrig vorenthalten“, ist eine unzureichende Beteiligung des Antragstellers als Leistungsadressat (bzw. seiner Eltern als gesetzliche Vertreter) gleichfalls nicht zu erkennen. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Absatz 2 regelt weiter, dass die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden soll (Satz 1). Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist (Satz 2). Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen (Satz 3). Das Beschwerdevorbringen lässt nicht hervortreten, dass die Antragsgegnerin diesen rechtlichen Vorgaben im Falle des Antragstellers nicht genügt habe. Ausweislich des zur Verwaltungsakte genommenen Protokolls der Jugendhilfekonferenz vom 2. Juni 2014 ist die Jugendhilfeangelegenheit im Beisein des Antragstellers und seiner Eltern „intensiv besprochen“ worden. Gründe dafür, dass an dieser Besprechung weitere „fachkundige Personen“ hätten beteiligt werden müssen, legt der Antragsteller nicht dar. Insbesondere trägt er nicht vor, warum eine solche Beteiligung auch angesichts der im Zeitpunkt der Jugendhilfekonferenz bereits vorliegenden bzw. nachträglich eingegangenen schriftlichen Unterlagen des Gemeinschaftskrankenhauses I. und der D. -N1. -Schule X. unerlässlich gewesen sein sollte.
22Der Einwand des Antragstellers, entgegen § 14 Abs. 5 SGB IX sei ein „unabhängiges Sachverständigengutachten“ nicht eingeholt worden, verfängt schon deshalb nicht, weil die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme nach § 35a SGB VIII nur hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vorgesehen ist (vgl. Abs. 1a), die hier mit dem Entlassungsbrief des H. krankenhauses I. vom 30. Januar 2014 hinreichend beleuchtet worden ist, ohne dass der Antragsteller insoweit Fragen der „Unabhängigkeit“ aufwirft.
23Schließlich verhilft auch das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention - BRK), auf das sich der Antragsteller beruft, der Beschwerde nicht zum Erfolg. Unabhängig davon, inwieweit im Bereich der schulischen Förderung nach dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen (9. Schulrechtsänderungsgesetz) vom 5. November 2013, GV. NRW. S. 618, noch Raum für eine Heranziehung der BRK als Auslegungshilfe besteht,
24vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 2014 - 19 A 285/13 -, juris; zur Heranziehung der BRK als Hilfe bei der Grundrechtsauslegung vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011 - 2 BvR 882/09 -, BVerfGE 128, 282, juris,
25lässt sich die Beschwerde jedenfalls nicht dazu aus, welche hier entscheidungserheblichen Normen einer Auslegung im Sinne der BRK überhaupt zugänglich wären und aus welchen Gründen eine solche Auslegung zu dem Ergebnis führen sollte, dass die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin fehlerhaft wäre und der Antragsteller einen Anspruch auf Bewilligung der streitgegenständlichen Maßnahme hätte, dessen zumindest vorläufige Befriedigung keinen Aufschub duldet. Die bloße Wiedergabe des Wortlauts der Art. 19 und 24 BRK, verbunden mit allgemeinen Ausführungen zur „Anerkennung“ der BRK in der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundessozialgerichts und zur Frage der Vermittlung subjektiver Rechte greift insofern, gemessen an den Darlegungsanforderungen aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, ersichtlich zu kurz.
26Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
27Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.
(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
- 1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, - 2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und - 3.
die Deckung des Bedarfs - a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder - b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.