Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 13. Nov. 2014 - 12 B 1280/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist im Lichte der vom Senat allein zu prüfenden Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht zu beanstanden.
3Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers zielt der Sache nach auf eine Abänderung des im Verfahren 26 L 1222/14 ergangenen Beschlusses zu 2. vom 31. Juli 2014, mit dem das Verwaltungsgericht den am 2. Juli 2014 anhängig gemachten Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat. Auch Entscheidungen nach § 123 VwGO erwachsen grundsätzlich in Rechtskraft. Wegen des summarischen Charakters des Verfahrens, das Beschlüssen nach § 123 VwGO vorausgeht, können sie, anders als rechtskräftig gewordene Urteile, dann - aber auch nur dann - abgeändert werden, wenn die entsprechend anwendbaren Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 VwGO vorliegen.
4Vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. August 2010
5- 11 AS 10.1650 -, juris, m. w. N.; zur analogen Anwendung von § 80 Abs. 7 VwGO im Verfahren nach § 123 VwGO vgl. auch: OVG NRW, Beschlüsse vom 5. November 2012 - 18 B 542/12 -, und vom 21. Januar 2011 - 18 B 1654/10 -; NdsOVG, Beschlüsse vom 24. April 2013 - 4 MC 56/13 -, juris, und vom 7. Dezember 2011 - 8 ME 184/11 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 1. Dezember 2010 - 1 B 310/10 -, juris.
6Dabei ist das Oberverwaltungsgericht als Beschwerdegericht auf die Prüfung beschränkt, ob das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO verkannt hat.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. November 2012 - 2 B 1095/12 -, juris, m. w. N., und vom 21. Januar 2011, a. a. O.; OVG Bremen, Beschluss vom 1. Dezember 2010, a. a. O., m. w. N.
8Diese Prüfung fällt zum Nachteil des Antragstellers aus.
9Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines im Eilverfahren ergangenen Beschlusses wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
10Der (sinngemäße) Abänderungsantrag des Antragstellers ist nicht schon deshalb zulässig, weil das Verwaltungsgericht im Verfahren 26 L 1222/14 unter Verletzung des rechtlichen Gehörs entschieden habe, wie der Antragsteller meint. Abgesehen davon, dass sich diese prozessuale Folge einer (vermeintlichen) Gehörsverletzung aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
11vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1985
12- 2 BvR 414/84 -, BVerfGE 70, 180, juris,
13auf die er sich beruft, nicht ableiten lässt, weil dem Antragsteller frei gestanden hätte, Rechtsmittel gegen den Beschluss zu 2. vom 31. Juli 2014 einzulegen und im Übrigen bei unanfechtbaren Entscheidungen seit der Einführung der Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) keine Grundlage mehr für eine entsprechende Rechtsfortbildung besteht, ist der behauptete Gehörsverstoß nicht ansatzweise schlüssig dargetan.
14Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und das Vorbringen jedes Verfahrensbeteiligten, soweit sie entscheidungserheblich sind, bei seiner Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das rechtliche Gehör wird hingegen nicht verletzt, wenn das Gericht dem Vortrag des Klägers nicht die aus seiner Sicht richtige Bedeutung beimisst oder das Gericht dem Vorbringen eines Klägers nicht gefolgt ist.
15Vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 152a Rn. 17, m. w. N.
16Mit anderen Worten schützt der in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör nicht davor, dass das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält.
17Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004
18- 1 BvR 1557/01 -, NVwZ 2005, 81, juris; BVerwG, Beschluss vom 5. September 2012 - 5 B 22.12
19u. a. -, juris, jeweils m. w. N.
20Mit dem bloßen Verweis darauf, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag zum Ausschöpfen aller zumutbaren Möglichkeiten des Altersnachweises „überhört“, zeigt der Antragsteller nicht auf, dass das Verwaltungsgericht sein diesbezügliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe; dafür bieten auch die Beschlussgründe keine Anhaltspunkte.
21Ob der Antragsteller Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO in einer zur Zulässigkeit des Abänderungsantrages führenden Weise geltend gemacht hat, kann offen bleiben. Denn das Beschwerdevorbringen stellt jedenfalls nicht in Frage, dass das Verwaltungsgericht zu Recht (auch) von der Unbegründetheit des Antrags ausgegangen ist, weil solche Umstände, die eine Änderung des im Verfahren 26 L 1222/14 ergangenen Beschlusses zu 2. des Verwaltungsgerichts vom 31. Juli 2014 gebieten, nicht zu ersehen sind.
22Namentlich kommt der mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Stellungnahme der Fachärztin I. -L. vom 13. Oktober 2014 nicht der Stellenwert eines neuen Beweismittels zu, aufgrund dessen eine Minderjährigkeit des Antragstellers als überwiegend, geschweige denn hochgradig wahrscheinlich anzusehen wäre. Die darin enthaltene Aussage, die „seelische Reife“ des Antragstellers entspreche der „mittleren Adoleszenz“, sagt zu dem nicht weniger bedeutsamen Kriterium der körperlichen Reife nichts aus.
23Dem Umstand, dass die übereinstimmende Einschätzung von drei Sozialarbeitern des Jugendamtes der Antragsgegnerin zu dem Ergebnis geführt hat, dass eine Minderjährigkeit des Antragstellers „bedingt durch sein äußeres Erscheinungsbild (Mimik, Gestik, körperliche Entwicklung)“ ausgeschlossen werde, wie aus einem Vermerk vom 21. Mai 2014 hervorgeht, ist weiterhin - insbesondere vor dem Hintergrund der in einer Stellungnahme der Sachgebietsleiterin vom 16. Juli 2014 (Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin gleichen Datums im Verfahren 26 L 1222/14) plausibel dargelegten umfangreichen beruflichen Erfahrung der Mitarbeiter - eine nicht unerhebliche Aussagekraft beizumessen, auch wenn eine solche Schätzung für sich genommen keine ausreichende Grundlage für eine verlässliche Altersdiagnostik bilden kann.
24Vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. September 2014
25- 12 CE 14.1833 u. a. -, AuAS 2014, 233, juris, m. w. N.
26Der pauschale Einwand der Beschwerde, das Verfahren der „Inaugenscheinnahme“ finde im Gesetz keine Stütze, ist schon mit Rücksicht auf § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X nicht tragfähig.
27Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass die vorgelegte U. mangels jeglicher Richtigkeitsgewähr keinen ausreichenden Altersnachweis darstellt, setzt die Beschwerde nichts Substantielles entgegen. Dass an der U. „keine Fälschungsmerkmale nachgewiesen worden“ seien, wie der Antragsteller vorträgt, geht an der Erkenntnislage vorbei, die der Senat im seinem - vom Verwaltungsgericht zitierten - Beschluss vom 29. September 2014 - 12 B 923/14 -, juris, ausgewertet hat; hiernach ist davon auszugehen, dass in B. echte Dokumente unwahren Inhalts in erheblichem Umfang kursieren und es unter den gegebenen Bedingungen kaum Bedarf an gefälschten Dokumenten gibt.
28Allein dass eine Minderjährigkeit des Antragstellers nach gegenwärtigem Sachstand auch nicht ausgeschlossen werden kann, führt im vorliegenden Fall nicht dazu, dass dem Rechtsschutzantrag aufgrund einer reinen Folgenabwägung,
29vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 23. September 2014, a. a. O., m. w. N.,
30stattgegeben werden müsse und der Antragsteller vorläufig in Obhut zu nehmen wäre, bis sein tatsächliches Alter festgestellt ist. Solches kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sich der Antragsteller einer medizinischen Altersbegutachtung im Verfahren 26 L 1222/14 ausdrücklich verschlossen hat (vgl. den Schriftsatz seiner damaligen Prozessbevollmächtigten vom 21. Juli 2014) und mangels anderslautender Erklärungen davon auszugehen ist, dass er an dieser Weigerung weiterhin festhält.
31Ist von Röntgenuntersuchungen abzusehen, verbleiben gleichwohl geeignete Methoden medizinischer Altersdiagnostik. Allgemein wird dann eine körperliche Untersuchung mit Erfassung anthropometrischer Maße, der sexuellen Reifezeichen und möglicher altersrelevanter Entwicklungsstörungen sowie eine zahnärztliche Untersuchung mit Erhebung des Zahnstatus empfohlen.
32Vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. September 2014, a. a. O., m. w. N.
33Dass die medizinische Altersdiagnostik keine exakten Ergebnisse verspricht, liegt in der Natur der Sache. Indes legt die Beschwerde nicht dar - und ist auch sonst nicht zu erkennen -, dass die Unsicherheiten bei der ärztlichen Altersfeststellung so weitreichend sind, dass Aufwand und Nutzen in keinem Verhältnis stehen und es aus Sicht des Betroffenen daher von vornherein unverhältnismäßig erschiene, entsprechende Untersuchungen auf sich zu nehmen.
34Ob den Antragsteller insoweit eine Mitwirkungspflicht nach §§ 60 ff. SGB I trifft, was im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der Sozialleistung i. S. v. § 11 SGB I,
35vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 24.12 -, BVerwGE 147, 170, juris,
36allerdings zweifelhaft erscheint, kann hier dahinstehen, weil dem Antragsteller jedenfalls entgegenzuhalten ist, dass er die materielle Beweislast für das von ihm behauptete Alter als anspruchsbegründende Tatsache trägt,
37vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. September 2014 , a. a. O., m. w. N.,
38und weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass andere Mittel der Altersfeststellung neben einer ärztlichen Altersbegutachtung in Betracht kommen, die weniger belastend, aber gleichermaßen geeignet sind.
39Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
40Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
- 1.
Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, einholen, - 2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen, - 3.
Urkunden und Akten beiziehen, - 4.
den Augenschein einnehmen.
(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.
(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Eine solche Pflicht besteht auch dann, wenn die Aussage oder die Erstattung von Gutachten im Rahmen von § 407 der Zivilprozessordnung zur Entscheidung über die Entstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Entziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar ist. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Recht, ein Zeugnis oder ein Gutachten zu verweigern, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. Falls die Behörde Zeugen, Sachverständige und Dritte herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung; mit Sachverständigen kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.
(4) Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfahren nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen.
Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.