Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 04. Mai 2015 - 4 K 804/15

published on 04/05/2015 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 04. Mai 2015 - 4 K 804/15
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Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin …, Freiburg, wird abgelehnt.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

 
1. Dem Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kann nicht entsprochen werden, weil der von ihm gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - auch mit der im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Offensichtlichkeit - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114, 121 Abs. 2 ZPO). Hierzu wird auf die nachfolgenden Gründe verwiesen.
2. Der vom Antragsteller mit seinem Hauptantrag gestellte Antrag festzustellen, dass die am 31.03.2015 von der Antragsgegnerin ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung unzulässig ist, ist voraussichtlich bereits unzulässig, weil auch eine unzulässige Anordnung der sofortigen Vollziehung vorrangig erst beseitigt werden müsste, was eine Feststellung nicht leisten kann, in jeden Fall aber unbegründet. Der Antragsteller begründet diesen Feststellungsantrag damit, dass es der Antragsgegnerin verwehrt sei, nach dem Beschluss der Kammer vom 25.03.2015 - 4 K 598/15 - die sofortige Vollziehbarkeit der mit Bescheid vom 02.02.2015 ausgesprochenen Beendigung seiner Inobhutnahme gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO anzuordnen. Diese Auffassung ist jedoch nicht zutreffend.
Mit dem genannten (rechtskräftigen) Beschluss hat die Kammer (lediglich) festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen die Beendigung seiner Inobhutnahme im Zeitpunkt des Ergehens des zuvor genannten Beschlusses bereits kraft Gesetzes (nach § 80 Abs. 1 VwGO) aufschiebende Wirkung hatte, weil bis dahin kein Fall des § 80 Abs. 2 VwGO gegeben war, bei dem die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt, und weil deshalb für eine vom Antragsteller begehrte Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch die Kammer kein Rechtsschutzbedürfnis bestand. Darin, das heißt in der Feststellung, dass am 25.03.2015 der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.02.2015, mit dem seine Inobhutnahme förmlich beendet wurde, (ohne Weiteres) aufschiebende Wirkung hatte, erschöpft sich die Rechtskraftwirkung des oben genannten Beschlusses der Kammer.
Diese Sach- und Rechtslage hat sich durch die von der Antragsgegnerin am 31.03.2015 ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 02.02.2015 mit Wirkung für die Zukunft geändert (siehe hierzu Bostedt, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2013, Teil II-VwGO, § 80 RdNr. 103). Nach der Regelung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfällt durch diese Maßnahme die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller erhobenen Widerspruchs. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung muss nicht zeitgleich mit dem Erlass des Verwaltungsakts erfolgen, sie kann von der den Grundverwaltungsakt erlassenden Behörde grundsätzlich bis zum Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsakts nachgeholt werden (Bostedt, a.a.O., § 80 RdNr. 71). An dieser Befugnis der Antragsgegnerin zur (erstmaligen) Anordnung der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids vom 02.02.2015 vermag - entgegen der Auffassung des Antragstellers - auch der Beschluss der Kammer vom 25.03.2015 (a.a.O.) nichts zu ändern. Ebenso wie in dem Fall, in dem ein Verwaltungsgericht durch Beschluss die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung allein wegen eines formellen Fehlers aufhebt (vgl. hierzu Bostedt, a.a.O., § 80 RdNr. 159), steht ein Gerichtsbeschluss, mit dem das Bestehen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs (lediglich) festgestellt wurde, der Nachholung einer (ordnungsgemäßen) Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Ausgangsbehörde nicht entgegen. Denn ein gerichtlicher Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO entfaltet nur insoweit Bindungswirkung und kann dann nur nach Maßgabe von § 80 Abs. 7 VwGO geändert werden, als das Gericht selbst originär (auf der Grundlage einer eigenen Interessenabwägung) über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt entschieden hat (vgl. Bostedt, a.a.O., § 80 RdNr. 159; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80 RdNr. 172). Die gerichtliche Feststellung des Bestehens der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs stellt keine solche originäre Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO dar.
3. Der vom Antragsteller gestellte Hilfsantrag, der darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.02.2015 wiederherzustellen, ist zwar nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber nicht begründet.
3.1 Die Statthaftigkeit und Zulässigkeit dieses Antrags folgt daraus, dass die Inobhutnahme und folglich auch ihre Beendigung Verwaltungsakte sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2013, NVwZ-RR 2013, 967; Hamb. OVG, Beschluss vom 09.02.2011 - 4 Bs 9/11 -, JAmt 2011, 472) und dass vorläufiger Rechtsschutz gegen die belastenden Wirkungen dieser Verwaltungsakte (zu den teils begünstigenden, teils belastenden Wirkungen der Inobhutnahme siehe u. a. BVerwG, Urteil vom 11.07.2013, a.a.O.) danach gemäß der Vorrangregelung in § 123 Abs. 5 VwGO durch Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen nach § 80 Abs. 5 VwGO und nicht durch Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu gewähren ist (siehe hierzu Beschluss der Kammer vom 25.03.2015 - 4 K 598/15 -; vgl. auch - unter Auseinandersetzung mit den Besonderheiten der Verwaltungspraxis in Hamburg - Hamb. OVG, Beschluss vom 09.02.2011, a.a.O.; zur Anwendung von § 123 VwGO - ohne nähere Begründung - in vergleichbaren Fällen siehe aber OVG NRW, Beschluss vom 29.09.2014 - 12 B 923/14 -, juris; siehe auch VG Göttingen, Beschluss vom 17.07.2014 - 2 B 195/14 -, juris).
Der Antragsteller ist auch unabhängig von der Frage seiner Volljährigkeit für das vorliegende Verfahren als prozessfähig anzusehen. Das folgt aus den §§ 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und 36 Abs. 1 SGB I, wonach derjenige Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen kann, der das 15. Lebensjahr vollendet hat (vgl. hierzu - gerade auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Inobhutnahme, die [auch nach BVerwG, Urteil vom 11.07.2013, a.a.O.] keine Sozialleistung im engeren Sinne des § 11 SGB I, ist - Hamb. OVG, Beschlüsse vom 14.02.2011, InfAuslR 2011, 256, und vom 09.02.2011, a.a.O., jew. m.w.N.; VG Göttingen, Beschluss vom 17.07.2014, a.a.O.; siehe im Übrigen zur Annahme der Prozessfähigkeit bei Streit um die Prozessfähigkeit Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 62 RdNr. 35).
3.2 Die fehlende Begründetheit ergibt sich daraus, dass die von der Antragsgegnerin getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtmäßig ist, dass eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt, dass das Interesse des Antragstellers an einer Fortsetzung seiner Inobhutnahme bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Klärung eines Anspruchs auf diese Inobhutnahme geringer wiegt als das entgegenstehende Interesse der Antragsgegnerin, die Inobhutnahme des Antragstellers umgehend zu beenden, sowie dass auch ein besonderes Interesse an dem sofortigen Vollzug der Beendigung der Inobhutnahme vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens und eines sich ggf. anschließenden Klageverfahrens besteht.
3.2.1 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Antragsgegnerin begegnet in formell-rechtlicher Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Auch die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den (formellen) Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Diese Vorschrift verlangt nur, dass die Behörde die aus ihrer Sicht bestehenden Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung benennt und damit zugleich dokumentiert, dass sie sich der Notwendigkeit eines besonders eilbedürftigen Vollzugsinteresses bewusst gewesen ist (vgl. hierzu statt vieler - ausführlich - VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 28.11.2011 - 10 S 2740/11 -, m.w.N., und vom 22.11.2004, VBlBW 2005, 279). Die Antragsgegnerin hat hier die Anordnung der sofortigen Vollziehung damit begründet, dass der Verbleib des voraussichtlich volljährigen Antragstellers in einer Einrichtung der Jugendhilfe den Schutzinteressen der dort untergebrachten Jugendlichen und auch fiskalischen Interessen zuwiderlaufe. Diese Begründung ist, da es sich bei § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO lediglich um eine formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung handelt, ausreichend. Ob die insoweit genannten Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Denn das Gericht nimmt im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene (materielle) Interessenabwägung vor und ist dabei nicht auf die bloße Überprüfung der von der Behörde getroffenen Entscheidung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO beschränkt (siehe VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 28.11.2011 und vom 22.11.2004, jew. a.a.O. und m.w.N.).
10 
3.2.2 Die im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung führt im vorliegenden Fall zu einem Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses. Insoweit spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller nicht mehr minderjährig ist und deshalb die Voraussetzungen für eine Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII nicht erfüllt (zur Minderjährigkeit als zwingende Voraussetzung für eine Inobhutnahme vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 14.02.2011, a.a.O.; VG Göttingen, Beschluss vom 17.07.2014, a.a.O.; Wiesner, in Wiesner: SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 42 RdNr. 2a). Dem steht auch nicht die Vorschrift des § 33a Abs. 1 SGB I entgegen, wonach dann, wenn Rechte oder Pflichten davon abhängig sind, dass eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten ist, das Geburtsdatum maßgebend ist, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder seiner Angehörigen gegenüber einem Sozialleistungsträger ergibt. Denn § 33a Abs. 1 SGB I enthält nach allgemeiner Auffassung kein einseitiges Altersbestimmungsrecht des Berechtigten oder Verpflichteten. Vielmehr ist die Behörde bei Zweifeln an der Richtigkeit des angegebenen Alters nicht verpflichtet, die (Erst-)Angaben ungeprüft zu übernehmen (BT-DrS 13/8994, S. 67; Hamb. OVG, Beschluss vom 09.02.2011, a.a.O.; VG Göttingen, Beschluss vom 17.07.2014, a.a.O.).
11 
In Bezug auf das Alter des Antragstellers folgt die beschließende Kammer dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 17.03.2015 - 39 F 232/15 -, demzufolge die Voraussetzungen für ein Ruhen der elterlichen Sorge deshalb nicht vorliegen, weil aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls keine Zweifel an der Volljährigkeit des Antragstellers bestehen. Zur Begründung verweist die beschließende Kammer zur Vermeidung bloßer Wiederholungen auf die überzeugenden Gründe des gen. Beschlusses des Familiengerichts.
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Aber selbst wenn man die Überzeugungsgewissheit des Familiengerichts in dieser Deutlichkeit nicht teilte und gewisse nicht ausräumbare Restzweifel hinsichtlich der Volljährigkeit des Antragstellers blieben, überwiegen die Interessen, die für eine Beendigung der Inobhutnahme des Antragstellers sprechen. Die Angaben des Antragstellers selbst, nach denen er in seinem Heimatland Gambia immerhin elf volle Jahre lang die Schule besucht habe, bevor er über u. a. Nigeria, Libyen und Italien nach Deutschland geflüchtet sei, sprechen eher für als gegen die Annahme seines Alters von mehr als 18 Jahren. Das gilt auch für die vom Familiengericht „aufgedeckte“ Registrierung des Antragstellers im Internet, und zwar in dem sozialen Netzwerk „Badoo“, in dem der Antragsteller sein Alter selbst mit 22 Jahren angibt. Die von ihm vorgelegte angebliche Geburtsurkunde ist dagegen erst am 02.02.2015 und damit erst auf ausdrückliche Anfrage des Antragstellers hin ausgestellt worden und deshalb wenig beweiskräftig. Auch das von der Antragsgegnerin vorgelegte medizinische Gutachten des Chefarztes der Radiologischen Abteilung des …-Krankenhauses Prof. Dr. … vom 29.01.2015 spricht für ein Mindestalter des Antragstellers von 18 Jahren. Dieses Gutachten hat der von der Antragsgegnerin beauftragte medizinische Sachverständige, wie seine Stellungnahme an das Amtsgericht Freiburg vom 20.02.2015 belegt, in Kenntnis der Restunsicherheiten des von ihm angewandten radiologischen Verfahrens, dem er gleichwohl eine hohe Genauigkeit zuspricht, und in Kenntnis des Fehlens einer zuverlässigeren Methode erstattet und er hat dennoch an der Annahme eines Mindestalters von 18 Jahren beim Antragsteller festgehalten. Dass die medizinische Altersdiagnostik keine exakten Ergebnisse verspricht, wie der Antragsteller unter Hinweis auf verschiedene Veröffentlichungen zu belegen versucht, liegt in der Natur der Sache. Indes legt der Antragsteller nicht dar - und es ist auch sonst nicht zu erkennen -, dass die Unsicherheiten bei der ärztlichen Altersfeststellung so weitreichend sind, dass Aufwand und Nutzen in keinem Verhältnis stehen und die medizinische Altersdiagnose aus Sicht des Betroffenen daher keine brauchbaren Ergebnisse zu liefern vermag. Die Tatsache allein, dass es in der wissenschaftlichen Literatur Stimmen gibt, welche die angewandte Methode auch hinsichtlich der Validität der Ergebnisse kritisch hinterfragen, genügt nicht, um ihr grundlegend die Eignung abzusprechen. Der Hauptkritikpunkt gegen die wissenschaftliche Altersschätzung, dass hierfür Standards für Mittel- und Nordeuropäer und weiße Nordamerikaner herangezogen werden, vermag daran nichts zu ändern. Es wird von den Befürwortern der Methode nicht in Abrede gestellt, u. a. auch nicht von dem im vorliegenden Verfahren für die Begutachtung vom 29.01.2015 verantwortlichen medizinischen Sachverständigen, dass ethnische Zugehörigkeit und sozioökonomischer Status erheblichen Einfluss auf die körperliche Entwicklung des begutachteten Menschen haben bzw. gehabt haben können. Diese Umstände werden bei der Begutachtung jedoch allgemein berücksichtigt (vgl. hierzu insgesamt OVG NRW, Beschlüsse vom 13.11.2014 - 12 B 1280/14 -, juris, und vom 29.09.2014, a.a.O.; Hamb. OVG, Beschluss vom 09.02.2011, a.a.O.; VG Göttingen, Beschluss vom 17.07.2014, a.a.O.; vgl. auch LG Berlin, Beschluss vom 16.06.2009 - 83 T 480/08 -, juris).
13 
Für das Ergebnis der Interessenabwägung fällt weiter ins Gewicht, dass der Antragsteller auch nach seinen für ihn günstigsten Annahmen mindestens 17 Jahre und knapp vier Monate alt ist und sich damit in jedem Fall in der Nähe der Volljährigkeit befindet. Bei dieser Sachlage, die nach den vorstehenden Ausführungen darüber hinaus von einer eher geringen Wahrscheinlichkeit der Minderjährigkeit des Antragstellers geprägt ist, sind die Gefahren, die ihm durch eine Beendigung der Inobhutnahme drohen könnten, eher hinzunehmen als in dem Fall, in dem die Möglichkeit eines deutlich geringeren Alters im Raum stünde. Des Weiteren teilt die Kammer in einem solchen Fall die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass auch die Kinder und Jugendlichen, die sich in der für die Durchführung der Inobhutnahme verantwortlichen Jugendhilfeeinrichtung befinden, ihrerseits Schutz vor der Anwesenheit und der Einflussnahme angeblich minderjähriger Erwachsener in diesen Einrichtungen bedürfen. Auch diese Schutzbedürftigkeit ist bei der Interessenabwägung mit einigem Gewicht zu berücksichtigen und trägt zum Überwiegen der für die Beendigung der Inobhutnahme des Antragstellers sprechenden Interessen bei.
14 
3.2.3 Angesichts der vorstehenden Interessenabwägung (unter 3.2.2) besteht auch ein besonderes Interesse an dem Vollzug der im Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.02.2015 verfügten Beendigung der Inobhutnahme des Antragstellers bereits vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens und eines sich ggf. anschließenden Klageverfahrens.
15 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Verfahren nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch nicht erhoben (§ 188 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 13/11/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1G r ü n d e : 2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts is
published on 29/09/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1G r ü n d e : 2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts is
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Annotations

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind

1.
die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,
2.
die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.

(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.

(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.

(4) §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

(1) Sind Rechte oder Pflichten davon abhängig, daß eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten ist, ist das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder seiner Angehörigen gegenüber einem Sozialleistungsträger oder, soweit es sich um eine Angabe im Rahmen des Dritten oder Sechsten Abschnitts des Vierten Buches handelt, gegenüber dem Arbeitgeber ergibt.

(2) Von einem nach Absatz 1 maßgebenden Geburtsdatum darf nur abgewichen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß

1.
ein Schreibfehler vorliegt oder
2.
sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach Absatz 1 ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Geburtsdaten, die Bestandteil der Versicherungsnummer oder eines anderen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs verwendeten Kennzeichens sind, entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.