Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 09. Nov. 2007 - 1 O 121/07
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 13. September 2007 - 4 A 627/06 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
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Am 27. April 2007 war beim Verwaltungsgericht Schwerin von der Klägerin unter der Bezeichnung "WEG X., bestehend aus den Wohnungseigentümern laut beigefügter Liste, vertr. d.d. Y. GmbH, , vertr. d. d. Geschäftsführer " Klage gegen den "Zweckverband Z., Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertr.d.d. Verbandsvorsteher," erhoben worden, die gegen dessen Wasser- und Abwassergebührenbescheid vom 31. Januar 2006 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 21. April 2006 gerichtet war. Der Bescheid war an die "WEG X. ...." adressiert. Das Verfahren wurde vom Verwaltungsgericht unter dem Rubrum "WEG X." ./. Verbandsvorsteher des Zweckverbandes Kühlung Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung" geführt, was in verschiedenen gerichtlichen Verfügungen zum Ausdruck kam; der Klägerprozessbevollmächtigte selbst verwendete ein vergleichbares Rubrum in seinem Schriftsatz vom 11. Mai 2007. Mit Verfügung vom 22. Mai 2006 wies das Gericht darauf hin, dass nach dem Wortlaut der einschlägigen Satzungsvorschriften Zweifel bestünden, ob die teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft als solche nach der Satzung gebührenpflichtig sein könne. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 05. Oktober 2006 hob der Beklagte nach Erörterung der Sach- und Rechtslage die Bescheide auf; daraufhin stellte das Gericht das von den Beteiligten für erledigt erklärte Verfahren mit verkündetem Beschluss ein und erlegte die Kosten dem Beklagten auf.
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Auf den Kostenfestsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit Beschluss vom 05. Juli 2007 die vom Beklagten zu erstattenden Kosten auf 998,30 EURO fest; abgesetzt wurde u.a. die geltend gemachte 2,0 Gebühr nach Nr. 1008 VV RVG für mehrere Auftraggeber in Höhe von 602 EURO, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft die Klage am 27. April 2006 habe einreichen lassen, somit nach der Entscheidung des BGH zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft.
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Hiergegen legte die Klägerin mit der Begründung Erinnerung ein, die Eigentümergemeinschaft habe den Prozessbevollmächtigten bereits am 01. April 2005 auf der Eigentümerversammlung beauftragt, gegen sämtliche Bescheide des Beklagten Rechtsmittel einzulegen, sodass § 6 BRAGO zur Anwendung komme, unabhängig von der Entscheidung des BGH. Nach der Satzung des Beklagten seien zudem die einzelnen Wohnungseigentümer Kostenschuldner, nicht die teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft.
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Diese Erinnerung wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. September 2007 - ergangen durch die Berichterstatterin nach § 87a Abs. 1 Nr. 5 VwGO - zurück; zur Begründung ist ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung des Mehrvertretungszuschlags nach Nr. 1008 VV RVG habe, weil der Prozessbevollmächtigte nicht für mehrere Personen im Sinne dieser Regelung tätig geworden sei. Seit der Entscheidung des BGH vom 02. Juni 2005 (- V ZB 32/02 -) sei die WEG unabhängig von ihrer Größe als Verband sui generis rechtsfähig, soweit sie bei der Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnehme; bei Rechtsgeschäften und -handlungen im Außenverhältnis könne die WEG klagen und verklagt werden, wobei der Rechtsanwalt den Verband und nicht die Mitglieder vertrete. Hier sei die Klage für die Wohnungseigentümergemeinschaft WEG X. erhoben worden, die auch Adressatin des von ihr angefochtenen Gebührenbescheids gewesen sei. Die Regelung in der Satzung zum Gebührenpflichtigen sei schließlich Grund für die Aufhebung des Bescheids durch den Beklagten gewesen, habe aber für die Frage, wer Auftraggeber für das gerichtliche Verfahren sei, keine Bedeutung. Mit dem Bescheid habe der Beklagte gerade nicht die einzelnen Mitglieder in Anspruch nehmen wollen. Danach könne offen bleiben, ob, welche und ggfs. mit welchem Inhalt die WEG-Mitglieder den Prozessbevollmächtigten in der Eigentümerversammlung am 01. April 2005 mit der Wahrnehmung von Rechten beauftragt hätten. Hinsichtlich des vorliegend anhängig gemachten Klageverfahrens der WEG X. handele es sich insoweit allenfalls um eine interne Willensbildung der WEG.
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Gegen den am 24. September 2007 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 08. Oktober 2007 Beschwerde eingelegt, die sie damit begründet, dass das Verwaltungsgericht den Anwendungsbereich der genannten BGH -Entscheidung vom 02. Juni 2005 betreffend die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft verkannt habe. Eine Teilrechtsfähigkeit sei nicht gegeben, wenn es - wie hier - um die Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung gehe, weil dies die Willensbildung innerhalb der Gemeinschaft und nicht den Rechtsverkehr der Gemeinschaft betreffe. Diese bleibe somit eine Angelegenheit der Wohnungseigentümer als Einzelperson mit der Folge, dass der Anfechtungsantrag sich gegen die übrigen Wohnungseigentümer richte. Auftraggeber des Verfahrensbevollmächtigten seien hier die übrigen Wohnungseigentümer gewesen, so dass der Bevollmächtigte mehrere Auftraggeber im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO bzw. Nr. 1008 VV RVG gehabt habe. Es bestehe keine Verpflichtung der Wohnungseigentümer, den Verwalter zur Durchsetzung ihrer Ansprüche zu ermächtigen, damit nur ein Auftraggeber existierte.
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Der Beklagte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
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Die am 08. Oktober 2007 und damit fristgerecht erhobene Beschwerde (§§ 146, 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gegen den am 24. September 2007 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 13. September 2007 ist auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist der Beschwerdewert von 200 EURO (§ 146 Abs. 3 VwGO) erreicht, weil die umstrittene Gebühr nach Nr. 1008 VV RVG hier 602 EURO beträgt. Der Senat geht nach dem Vorbringen im Erinnerungs- und im Beschwerdeverfahren auch davon aus, dass nur diese Gebühr Gegenstand der Beschwerde ist, nicht auch die übrigen von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vorgenommenen Absetzungen.
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Die Beschwerde, über die der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern entscheidet (vgl. OVG Lüneburg, 11.06.2007 - 2 OA 433/07 - mit ausführlicher Begründung), hat in der Sache im Ergebnis keinen Erfolg.
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Dabei mag dahingestellt bleiben, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Erinnerung (§§ 165, 151 VwGO) möglicherweise deswegen verfahrensfehlerhaft ergangen ist, weil sie nicht auf der Grundlage des § 87a Abs. 1 Nr. 5 VwGO - grundsätzlich erweist sich das Kostenfestsetzungsverfahren als ein von der Kostenlastentscheidung in der Hauptsache abhängiges Nebenverfahren - durch die Berichterstatterin hätte gefasst werden dürfen, weil hier der Einstellungsbeschluss nebst Kostenentscheidung erst in der mündlichen Verhandlung am 05. Oktober 2006 verkündet und somit von der Kammer getroffen wurde, sodass daran gezweifelt werden könnte, ob es sich noch um das Stadium des "vorbereitenden Verfahrens" handelt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 165 Rn. 3 m.w.N.: Entscheidung in der Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde; in diesem Sinne wohl auch Just, in: Hk-VerwR/VwGO, § 165 Rn. 3: Entscheidung durch Vors. oder BE nach § 87a Abs. 1 Nr. 5 VwGO, wenn Hauptsache im vorbereitenden Verfahren erledigt; auch BVerwG, 14.02.1996 - 11 VR 40/05 -, NVwZ 1996, 786 liegt wohl eine Einstellungsentscheidung nach § 87a Abs. 1 Nr. 2 VwGO zugrunde, außerdem ging es um eine Erinnerung gegen den Kostenansatz).
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Denn jedenfalls folgt der Senat der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wonach die Absetzung der beantragten 2,0 Gebühr nach Nr. 1008 VV RVG hier nicht zu beanstanden ist, auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts - insbesondere zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft - kann zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Schon aus dem vom Prozessbevollmächtigten gestalteten Klagerubrum (Klage "der Wohnungseigentümergemeinschaft..., bestehend aus den Wohnungseigentümern...") für die am 27. April 2006 eingereichte Klage gegen den Gebührenbescheid vom 31. Januar 2006 ergibt sich, dass ersichtlich die Eigentümergemeinschaft als solche klagen wollte (vgl. auch das Rubrum im Beschluss des Senats vom 01.02.2007 - 1 M 3/07 - in einem anderen Eilverfahren der Klägerin). Dies war auch sachgerecht, denn der streitige Gebührenbescheid war an die "WEG X." gerichtet und eben nicht an die einzelnen Miteigentümer. Im Ergebnis hatte die Klage gerade aus diesem Grund Erfolg, weil der Beklagte seinen Bescheid in zutreffender Erkenntnis der Rechtslage deswegen aufgehoben hat, weil seine Satzungen für Fälle des Wohnungseigentums regeln, dass Gebührenpflichtige bei Wohnungs- oder Teileigentum die Wohnungs- oder Teileigentümer sind und sie Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Gebühren sind. Auf den genauen Inhalt einer bereits am 01. April 2005 erteilten Vollmacht - diese wurde zudem bis heute nicht vorgelegt - kommt es danach nicht an.
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Die Beschwerdebegründung im Schriftsatz vom 12. Oktober 2007 ist wenig verständlich und geht schon deswegen ins Leere, weil sie den hier gegebenen Sachverhalt nicht trifft. Ein Fall der Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung liegt nicht vor. Vielmehr ging es gerade um die Anfechtung eines an die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche gerichteten Gebührenbescheids, gegen den sich die Adressatin wehren wollte, also um Rechtshandlungen im Außenverhältnis.
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Das das Beschwerdeverfahren erfolglos geblieben ist, hat die Klägerin dessen Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.
Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.