Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 15. Apr. 2016 - 5 Bf 82/15
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 19. März 2015 geändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Hinsichtlich der Kosten ist der Beschluss vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der auf Grund des Beschlusses vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der zu vollstreckenden Kosten leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.832,98 Euro festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Anerkennung der Beihilfefähigkeit für eine kieferorthopädische Behandlung.
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Die am … geborene Klägerin ist im Amt einer Studienrätin (Besoldungsgruppe A 13) Landesbeamtin der Beklagten, jedoch seit dem 1. August 1999 dauerhaft beurlaubt (zuletzt bis zum 31. Juli 2016). Seit dem Tod ihres Ehemannes, eines ehemaligen Hamburgischen Landesbeamten, im Jahr 2002 erhält sie Witwengeld.
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Mit Schreiben vom 29. April 2009, welches am 4. Mai 2009 bei der Beklagten einging, reichte die Klägerin einen Behandlungsplan vom 6. April 2009 für eine kieferorthopädische Behandlung ein. Der Plan sah verschiedene Maßnahmen nach dem Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) Nr. 600 ff. und eine Behandlungsdauer von ca. 1 ¾ Jahr vor; die geschätzten Behandlungskosten wurden mit 4.047,11 Euro angegeben. Im Behandlungsplan heißt es:
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„Bemerkungen:
- myoarthrogene Beschwerden („CMD“)
- arthrogene Störungen insbes. linkes Kiefergelenk
Diagnose:
- links halbe PB distal, rechts neutral
- UK – Frontengstand, verschachtelt
- ML – Verschiebung 2 mm nach links
- Schmalkiefer“
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Mit Bescheid vom 6. Mai 2009 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Beihilfefähigkeit ab. Zur Begründung führte sie aus, bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet hätten, seien Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen nicht beihilfefähig, es sei denn, es liege eine schwere Kieferanomalie vor, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordere. Dies sei nicht der Fall.
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Dagegen legte die Klägerin am 12. Mai 2009 Widerspruch ein und machte geltend, dass die altersbedingte Einschränkung der Leistung gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoße.
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Im Schreiben vom 20. Juli 2009, mit dem die Beklagte die Rechtslage erläuterte und Gelegenheit zur Stellungnahme gab, heißt es u.a. (Hervorhebung im Original):
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„Nach Anlage 1 zu § 6 Nr. 1 HmbBeihVO sind kieferorthopädische Maßnahmen (Nrn. 600-626 GOZ) nur dann beihilfefähig, wenn
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a) die behandelte Person bei Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; dies gilt nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern,
b) vor Beginn der Behandlung ein Heil- und Kostenplan vorgelegt wird und
c) die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen vor Beginn der Behandlung anerkannt hat.“
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Die Klägerin ließ im Zeitraum 5. Januar bis 29. September 2010 kieferorthopädische Maßnahmen durchführen (vgl. Rechnungen vom 7. Juli 2010, Nr. 559615/07 und vom 17. November 2010 Nr. 576649/11). Ferner ließ sie im Zeitraum 11. November bis 20. Dezember 2010 funktionsanalytische und -therapeutische Maßnahmen nach Abschnitt J (Nr. 800 ff.) GOZ durchführen. In der Anlage zur Rechnung vom 22. Dezember 2010 (Nr. 843855/12) heißt es dazu:
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Es liegt eine Kiefergelenk-/Muskelerkrankung schwerer Art vor.“
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Mit Widerspruchsbescheid vom 20. August 2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. In der Begründung heißt es, die Voraussetzungen für die Anerkennung der Beihilfefähigkeit seien nicht erfüllt. Nach dem klaren Wortlaut der Verordnung sei die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlungen bei der Klägerin altersbedingt ausgeschlossen. Für eine Ausnahmeentscheidung nach § 85 Abs. 9 Nr. 11 HmbBG biete weder ihr Vorbringen noch der zur Beurteilung stehende Sachverhalt Anlass. Auch ein Verstoß gegen höherrangiges Recht würde nicht zur Folge haben, dass sie, die Beklagte, die Einschränkung der Beihilfefähigkeit außer Acht lassen dürfe. Ein solcher Verstoß liege aber auch nicht vor. Mit dem AGG bzw. der Richtlinie 2000/78/EG (im Folgenden RL 2000/78) sei die Regelung vereinbar, da sie ein legitimes Ziel verfolge. Auch die in Art. 33 Abs. 5 GG wurzelnde Fürsorgepflicht des Dienstherrn werde durch die Altersgrenze nicht verletzt. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 25. August 2010 zugestellt.
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Am 16. September 2010 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung hat sie sich auf § 7 HmbBeihVO in der ab 2010 geltenden Fassung gestützt und geltend gemacht, ihr Anspruch ergebe sich aus § 7 Abs. 4 HmbBeihVO, da bei ihr die dort genannten „Kiefergelenk- und Muskelerkrankungen im Kieferbereich (Myoarthropathien)“ vorlägen. Die Beklagte habe insoweit nicht mehr die Beihilfeverordnung in der Fassung vom 24. Juni 2008 anwenden dürfen, da diese außer Kraft getreten sei. Ihr Anspruch richte sich nach neuem Recht. Doch auch nach altem Recht habe sie einen Anspruch auf Kostenübernahme. Die Vorschrift des § 6 HmbBeihVO 2008 verstoße nämlich wegen der Altersgrenze gegen höherrangiges Recht, insbesondere das AGG und die RL 2000/78. Die Klägerin legte eine Stellungnahme ihres Zahnarztes vom 16. Februar 2011 vor, in der es heißt:
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„die medizinische Indikation für eine kieferorthopädische Behandlung bei meiner Patientin … war gegeben durch eine traumatische Okklusion, die zu einer ausgeprägten CMD-Problematik mit myoarthrogenen Beschwerden geführt hat. Typischerweise wurde die Symptomatik begleidet (richtig wohl: begleitet) von Kopfschmerz und Problemen in der Halswirbelsäule.“
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Am 3. März 2011 beantragte die Klägerin Beihilfe u.a. für die Aufwendungen aus den oben benannten drei Rechnungen für kieferorthopädische und funktionsanalytische / funktionstherapeutische Behandlungen. Mit Bescheid vom 17. März 2011 erstattete die Beklagte die Aufwendungen für die funktionsanalytischen und -therapeutischen Maßnahmen, lehnte jedoch die Übernahme der Kosten für die kieferorthopädischen Maßnahmen unter Hinweis auf § 7 Abs. 3 HmbBeihVO ab. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Widerspruch ein, über den die Beklagte im Hinblick auf das vorliegende Klageverfahren im Einvernehmen mit der Klägerin bis heute nicht entschieden hat.
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In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 17. Februar 2012 wurde das Klagverfahren mit Einverständnis der Beteiligten bis zur Entscheidung des beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens C-124/11 ausgesetzt. Mit Urteil vom 6. Dezember 2012 entschied der EuGH in diesem Verfahren. Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2014 um Fortsetzung des Klagverfahrens gebeten hatte, wurde es wieder aufgenommen; die Beteiligten erklärten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden. Auf die gerichtliche Anfrage vom 27. Februar 2015 legte die Klägerin eine weitere Stellungnahme ihres Zahnarztes vom 11. März 2015 vor, in der es u.a. heißt:
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„Die Indikation für die durchgeführte kieferorthopädische Behandlung . . . hatte ausschließlich medizinische Gründe. Die Patientin litt unter starker CMD-Problematik mit morphologischen Veränderungen im linken Kiefergelenk und Veränderungen der Zahnstellung insbesondere nach vorangegangenem Trauma. Es handelt sich also um eine sekundäre Anomalie. Eine vergleichbare Behandlungsalternative zur Rehabilitation gab es nicht.“
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Mai 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2010 zu verpflichten, die Beihilfefähigkeit der kieferorthopädischen Maßnahmen der Klägerin gemäß Behandlungsplan vom 6. April 2009 anzuerkennen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung hat sie sich auf den Widerspruchsbescheid bezogen.
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Mit Urteil vom 19. März 2015 im schriftlichen Verfahren hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, die Beihilfefähigkeit der kieferorthopädischen Behandlung der Klägerin laut Behandlungsplan vom 6. April 2009 anzuerkennen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Zwar seien die Aufwendungen für die kieferorthopädische Behandlung der Klägerin nach den Hamburgischen Beihilferegelungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen, da die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt des möglichen Behandlungsbeginns im Jahre 2009 die Altersgrenze der Anlage 1 Nr. 3 Hamburgische Beihilfeverordnung bereits überschritten habe. Die Voraussetzungen, bei denen eine kieferorthopädische Behandlung ausnahmsweise auch bei über 18-Jährigen beihilfefähig sei, lägen im Fall der Klägerin nicht vor; eine schwere Kieferanomalie, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordere, sei unstreitig nicht gegeben. Die in Anlage 1 Nr. 3 der Hamburgischen Beihilfeverordnung getroffene Ausschlussregelung könne aber bei der Klägerin keine Anwendung finden. In diesem Zusammenhang könne offen bleiben, ob der grundsätzliche Ausschluss der kieferorthopädischen Behandlung Erwachsener von der Beihilfefähigkeit generell gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG oder die Vorschriften des AGG verstoße. Denn auf der Grundlage einer verfassungskonformen und am Sinn und Zweck der Regelung orientierten Auslegung sei jedenfalls unter den im Fall der Klägerin gegebenen Umständen die Anerkennung einer Beihilfefähigkeit zu Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung über die in Anlage 1 Nr. 3 geregelten Ausnahmen hinaus geboten. Der Ausschluss der Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung Erwachsener könne jedenfalls dann keine Geltung beanspruchen, wenn die Behandlung, wie hier, ausschließlich auf einer zahnmedizinisch zwingenden Indikation beruhe. Insoweit lasse sich der Ausschluss nämlich nicht mit der Erwägung sachlich rechtfertigen, dass die Behandlung typischerweise in erster Linie aus ästhetischen Gründen durchgeführt werde. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber grundsätzlich nur einen engen Gestaltungsspielraum habe, wenn eine Ungleichbehandlung, wie hier, an ein personenbezogenes Merkmal wie das Alter und nicht an Lebenssachverhalte anknüpfe oder von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen abhänge. Aus den Attesten des behandelnden Arztes vom 16. Februar 2011 und 11. März 2015 ergebe sich, dass im vorliegenden Einzelfall mehrere Besonderheiten vorlägen, die einen Ausschluss von der Beihilfefähigkeit als sachwidrig erscheinen ließen. So seien für die Behandlung der Klägerin ausschließlich medizinische Gründe ausschlaggebend und würden ästhetische Aspekte keine Rolle spielen. Aus den medizinischen Befunden ergebe sich, dass die Behandlung auch deshalb erfolge, weil die Klägerin erhebliche Beschwerden habe. So werde auf andauernde Kopfschmerzen und Probleme der Halswirbelsäule hingewiesen. Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen belegten auch, dass die Behandlung zwingend erforderlich sei und Behandlungsalternativen zur Rehabilitation nicht bestünden. Schließlich liege bei der Klägerin eine sogenannte sekundäre Anomalie vor, also eine solche, die sich erst im Erwachsenenalter herausgebildet habe.
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Das Urteil ist der Beklagten am 20. April 2015 zugestellt worden. Auf ihren Zulassungsantrag vom 5. Mai 2015 hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 21. Juli 2015 zugelassen. Am 18. August 2015 hat die Beklagte die Berufung begründet und vorgetragen: Dass bei der Klägerin eine im Erwachsenenalter entstandene sog. sekundäre Anomalie vorliege, ergebe sich aus den eingereichten ärztlichen Stellungnahmen nicht. Der grundsätzliche Ausschluss der Beihilfefähigkeit kieferorthopädischer Behandlungen für Erwachsene verstoße nicht gegen höherrangiges Recht; eine verfassungskonforme Auslegung komme nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für eine Ausnahmeentscheidung im Einzelfall seien nicht erfüllt; zu besonderen persönlichen Belastungen habe die Klägerin nichts vorgetragen.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Mit richterlicher Verfügung vom 19. Oktober 2015 hat der Senat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Beihilfefähigkeit der kieferorthopädischen Behandlung voraussichtlich schon daran scheitere, dass sie entgegen § 6 Nr. 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 3 lit. c HmbBeihVO a.F./§ 7 Abs. 3 Nr. 2 HmbBeihVO die Maßnahme habe durchführen lassen, ohne dass eine vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit seitens der Festsetzungsstelle vorgelegen habe. Es erscheine zweifelhaft, ob ein begründeter Ausnahmefall von dem Erfordernis der vorherigen Anerkennung angenommen werden könne. Weiterhin hat der Senat mitgeteilt, dass aus seiner Sicht zweifelhaft sei, ob die Beschränkung der Beihilfefähigkeit für kieferorthopädische Behandlungen Erwachsener gegen die Bestimmungen der RL 2000/78 bzw. des AGG oder Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Die Klägerin ist gebeten worden mitzuteilen, ob die Zahnfehlstellungen bei ihr seit Geburt vorgelegen oder sich später entwickelt hätten und ggf. den Grund für die Entwicklung anzugeben. Sie ist außerdem darauf hingewiesen worden, dass sich in den vorliegenden zahnärztlichen Stellungnahmen zum Ausmaß bzw. der Schwere ihrer Beschwerden und zur Dringlichkeit einer Behandlung keine Hinweise fänden und gebeten, sich zu diesem Punkt zu äußern.
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Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich der Antrag,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Sie macht geltend, wenn sie den Ausgang des Verfahrens hätte abwarten müssen und erst danach mit der medizinischen Behandlung beginnen können, wären schwere und bleibende Schäden in der Kieferorthopädik zu befürchten gewesen. Ein Zuwarten sei nicht zumutbar gewesen, ansonsten hätte es die Beklagte auch in der Hand, durch künstliche Verlängerung des Verfahrens auf Zeit zu spielen und damit den Beihilfeanspruch ins Leere laufen zu lassen. Ein Eilverfahren wäre wegen Vorwegnahme der Hauptsache kaum zulässig gewesen. Die Klägerin vertritt weiterhin die Auffassung, dass der Beihilfeausschluss kieferorthopädischer Behandlungen für Erwachsene rechtswidrig sei. Für den Vergleich sei auf die Gesamtheit der Beihilfeberechtigten und nicht etwa auf die Teilgruppe der Witwen abzustellen. Die Privilegierung von Minderjährigen beruhe nicht auf Schutz- und Fürsorgegründen, sondern allein auf fiskalischen Erwägungen, die eine Diskriminierung nicht rechtfertigen könnten. Die Frage, wann und aus welchen Gründen sich die Fehlstellungen bei ihr entwickelt hätten, sei aus zahnärztlicher Sicht nicht verbindlich zu beantworten. Zahnfehlstellungen lägen nicht bei Geburt vor; Kinder bekämen erst mit 6 Monaten die ersten Zähne. Die Gründe für die Entwicklung von Zahnfehlstellungen seien vielfältig. Sie, die Klägerin, habe eine Vielzahl von Symptomen aufgewiesen, die zur Diagnose einer CMD schwerer Art geführt hätten. Konkret seien dies nach Angaben des Zahnarztes Zahnhartsubstanzschäden mit Heiß-, Kalt-, Süßempfindlichkeit in Folge von funktioneller Überlastung, Bruxismus, myogene Beschwerden der Kaumuskulatur, keine eindeutige Bisslage, Kiefergelenkschäden mit der Symptomatik von Gelenkknacken und Gelenklockerung, Tinnitus im linken Ohr, HWS-Probleme und eine Kompression im linken Kiefergelenk gewesen. Zahnärztliche Stellungnahmen legt die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht vor.
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Mit Verfügung vom 1. März 2016 hat der Senat die Beteiligten informiert, dass er beabsichtige, über die Berufung gemäß § 130a VwGO durch Beschluss zu entscheiden, da er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich und die Berufung der Beklagten einstimmig für begründet halte. Die Klage der Klägerin auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für kieferorthopädische Maßnahmen gemäß Behandlungsplan vom 6. April 2009 sei abzuweisen, weil die Klägerin die Behandlung im Jahr 2010 entgegen § 6 Nr. 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 3 lit. c HmbBeihVO a.F./§ 7 Abs. 3 Nr. 2 HmbBeihVO habe durchführen lassen, ohne dass eine vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit durch die Festsetzungsstelle vorgelegen habe. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
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Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 29. März 2016 vorgetragen, ihre Klage auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit könne nicht mit der Begründung versagt werden, dass eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit nicht vorliege. Dies sei schlicht widersinnig. Ihr könne auch der Erfolg nicht mit der Begründung versagt werden, ihr Klageziel laufe ins Leere, eine Erstattung der Aufwendungen sei nicht mehr möglich, weil die Behandlung begonnen und abgeschlossen worden sei, ohne die rechtskräftige Entscheidung über die Voranerkennung abzuwarten. Denn ihr stünde im Falle der rechtswidrigen Versagung der Voranerkennung ein Folgenbeseitigungsanspruch zur Seite. Unabhängig davon sei sie berechtigt gewesen, die medizinisch zwingend erforderliche Behandlung ohne formale Anerkennung der Beihilfefähigkeit durchführen zu lassen. Sie habe unter massiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen gelitten, die eine umgehende kieferorthopädische Behandlung erforderlich gemacht hätten. Ausweislich des Tatbestandes der erstinstanzlichen Entscheidung habe sie unter myoarthrogenen Beschwerden (CMD) und arthrogenen Beschwerden insbesondere im linken Kiefergelenk gelitten. Es habe eine traumatische Okklusion bestanden, die zu einer starken craniomandibulären Dysfunktion im linken Kiefergelenk geführt habe. Als Folge seien andauernde Kopfschmerzen und HWS-Probleme sowie Tinnitusgeräusche aufgetreten. Die Klägerin macht unter Hinweis auf die Internetquellen www.cmd-therapie.de, www.cmdcheck.de und www.funktionstherapie.de allgemeine Ausführungen zur CMD und trägt vor, diese bedürfe einer sofortigen Behandlung. Sie habe alles unternommen, um eine Voranerkennung zu erreichen. Unmittelbar nach Erhalt des Heil- und Kostenplanes habe sie diesen bei der Beklagten eingereicht und nach Ablehnung der Voranerkennung sofort Widerspruch eingelegt, über den die Beklagte erst Monate später entschieden habe. Danach habe sie wenig später Klage erhoben. Die Beklagte habe die Voranerkennung allein deshalb abgelehnt, weil kieferorthopädische Maßnahmen bei ihr, der Klägerin, wegen des Alters angeblich nicht beihilfefähig seien; zur Frage eines möglichen Ausnahmetatbestandes, auf den sie sachlich hätte eingehen können, habe sie keine Erwägungen angestellt. Da sie, die Klägerin, habe glauben müssen, dass es einen jahrelangen Rechtsstreit um die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen geben werde, könne ihr das Nichtvorliegen der Voranerkennung nicht entgegengehalten werden. Diese sei ohnehin nicht zu erreichen gewesen. Zum Beweis der Tatsache, dass ihre „zahnärztliche Behandlung“ aus medizinischer Sicht keinen Aufschub geduldet habe, bezieht sich die Klägerin auf das Zeugnis ihres behandelnden Zahnarztes.
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Für weitere Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Sachakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Der Senat darf über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet hält. Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich, weil es lediglich um Rechtsfragen geht und tatsächliche Gegebenheiten nicht geklärt werden müssen (§ 130a Satz 1 VwGO). Der Senat hat den Beteiligten vorab Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (§ 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
II.
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Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage der Klägerin ist abzuweisen.
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1. Die Klage auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für kieferorthopädische Maßnahmen ist mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig. Die Klägerin hat kein rechtliches Interesse an der Anerkennung der Beihilfefähigkeit ihrer kieferorthopädischen Behandlung.
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a. Da die Klägerin die in Streit stehende kieferorthopädische Behandlung bereits im Jahre 2010 hat durchführen lassen, kann und muss sie direkt auf die Leistung der Beihilfe klagen. Es ist nicht ersichtlich, welches rechtliche Interesse sie jetzt noch an einer generellen Klärung der Beihilfefähigkeit im Sinne einer „Vor“anerkennung haben könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.11.1998, 2 A 6/97, juris Rn. 1, 3; VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2009, 4 S 1909/07, juris Rn. 43).
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b. Hinzu kommt, dass die Klägerin Beihilfe für die kieferorthopädische Behandlung nicht (mehr) erhalten kann. Eine Klage auf Gewährung von Beihilfe für die kieferorthopädische Behandlung hätte keinen Erfolg. Maßgeblicher Zeitpunkt ist insoweit nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung das Entstehen der Aufwendungen, also die Durchführung der Maßnahmen (BVerwG, Urt. v. 6.11.2014, 5 C 36/13, juris Rn. 8; Urt. v. 24.3.1982, 6 C 95/79, juris Rn. 30). Für die ab Januar 2010 durchgeführte kieferorthopädische Behandlung der Klägerin gelten somit die bis zum 31. Januar 2010 bzw. ab dem 1. Februar 2010 geltenden Fassungen der Hamburgischen Beihilfeverordnung, die für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen nach Abschnitt G der GOZ verlangen, dass vor Beginn der Behandlung ein Heil- und Kostenplan vorgelegt wird (§ 6 Nr. 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 3 lit. b HmbBeihVO a.F., § 7 Abs. 3 Nr. 1 HmbBeihVO) und die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen vor Beginn der Behandlung anerkannt hat (§ 6 Nr. 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 3 lit. c HmbBeihVO a.F., § 7 Abs. 3 Nr. 2 HmbBeihVO). Die Klägerin hat mit der kieferorthopädischen Behandlung Anfang Januar 2010 begonnen, bevor eine solche Anerkennung vorlag und obwohl die Beklagte mit Bescheid vom 6. Mai 2009 die Anerkennung ausdrücklich abgelehnt hatte.
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Es ist rechtlich unbedenklich, dass nach den Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder die Beihilfefähigkeit bestimmter, u.a. kieferorthopädischer Aufwendungen (vgl. §§ 15 Abs. 2 Satz 1, 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 36 Abs. 1 Satz 1 BBhV) davon abhängt, dass die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit anerkannt hat, bevor die Aufwendungen getätigt werden (BVerwG, Urt. v. 5.11.1998, 2 A 6/97, juris). Die Regelungen weisen die Gemeinsamkeit auf, dass der Zeitpunkt dieser Aufwendungen in der Regel planbar ist, dass die Kosten beträchtlich sein können und dass es über Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen leichter und häufiger als bei anderen Aufwendungen Meinungsverschiedenheiten geben kann (OVG Hamburg, Urt. v. 31.10.1996, Bf I 16/96, juris Rn. 24). Das Erfordernis der Voranerkennung dient einerseits dem Interesse des Beihilfeberechtigten, der durch das Verfahren Klarheit über die Einschätzung der Festsetzungsstelle zur Notwendigkeit und Angemessenheit der beabsichtigten Aufwendungen und ggf. eine sachkundige Beratung über Behandlungsalternativen erhält. Vor allem aber soll die Festsetzungsstelle dadurch Gelegenheit bekommen, die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen rechtzeitig zu prüfen, bevor die Behandlung durchgeführt ist, weil die Befunde infolge der Behandlung erheblich verändert werden können, so dass der Anlass später häufig nicht mehr so gut wie vor der Behandlung aufklärbar ist. Die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit ist kein verzichtbares Ordnungserfordernis, sondern eine sachlich-rechtliche Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen (BVerwG, Urt. v. 5.11.1998, a.a.O., juris Rn. 19; Urt. v. 11.6.1964, VIII C 124.63, juris). Ausnahmsweise kann die Voranerkennung entbehrlich sein. Liegt jedoch kein solcher Ausnahmefall vor, darf Beihilfe nicht gewährt werden; Ermessen besteht insoweit für den Dienstherrn nicht. Ausnahmefälle ergeben sich aus Treu und Glauben sowie der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und sind auch ohne ausdrückliche Normierung zu beachten.
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aa. Die Behandlung kann trotz fehlender Voranerkennung dann ausnahmsweise beihilfefähig sein, wenn dem Beihilfeberechtigten das Erfordernis der Voranerkennung ohne Verschulden unbekannt geblieben ist und die Voraussetzungen einer Anerkennung ersichtlich vorlagen (BVerwG, Urt. v. 5.11.1998, a.a.O., juris Rn. 16 f.; OVG Hamburg. Urt. v. 31.10.1996, a.a.O. Rn. 31; VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2009, 4 S 1909/07, juris Rn. 41 f.). Hier fehlt es an beiden Voraussetzungen: Der Klägerin war das Erfordernis der Voranerkennung spätestens durch das Schreiben der Beklagten vom 20. Juli 2009 bekannt, in dem diese ausdrücklich auf diese Voraussetzung hingewiesen hatte. Zudem lagen die Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit auch nicht offensichtlich vor. Das gilt schon deshalb, weil eine kieferorthopädische Behandlung für Erwachsene im Streit steht, für die nach dem Wortlaut der Beihilfevorschriften die Beihilfefähigkeit grundsätzlich auf Fälle schwerer Kieferanomalien bei kombinierter kieferorthopädischer und kieferchirurgischer Behandlung begrenzt ist. Zu einem Anspruch auf Beihilfe über diese Regelung hinaus käme man nur durch eine erweiternde Auslegung von § 6 Nr. 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 3 lit. a HmbBeihVO a.F./§ 7 Abs. 3 Nr. 3 HmbBeihVO oder aber im Einzelfall aus Fürsorgegesichtspunkten (vgl. § 80 Abs. 9 Satz 11 HmbBG); beides liegt aber nicht „auf der Hand“.
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bb. In der Rechtsprechung ist weiterhin anerkannt, dass eine Voranerkennung entbehrlich ist, wenn das Abwarten auf die Entscheidung der Festsetzungsstelle im Hinblick auf die Notwendigkeit der Behandlung unzumutbar wäre. Die für die Beihilfefähigkeit der Maßnahme allgemein erforderliche Notwendigkeit reicht in diesem Zusammenhang nicht aus, vielmehr ist zu verlangen, dass die in Streit stehende Behandlung keinen Aufschub duldet (OVG Hamburg Urt. v. 31.10.1996, a.a.O. Rn. 31; VGH München, Beschl. v. 12.10.2011, 14 ZB 10.2064, juris Rn. 7). Es ist erforderlich, dass eine sofortige Durchführung der Behandlung aus medizinischen Gründen geboten war und weiteres Abwarten dem Beihilfeberechtigten nicht zugemutet werden konnte. Ohne einen solchen Ausnahmefall begründende Umstände darf sich der Beihilfeberechtigte nicht über das Erfordernis der Voranerkennung hinwegsetzen. Er muss vielmehr vor Behandlungsbeginn den Bescheid über die Beihilfefähigkeit abwarten und im Falle einer ablehnenden Entscheidung ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren durchführen mit dem Ziel, die kieferorthopädische Behandlung durchführen zu dürfen, ohne dass dies einem für ihn positiven Ergebnis des späteren Hauptsacheverfahrens entgegensteht (BVerwG, Beschl. v. 23.7.1991, 2 B 21/91, juris; VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2009, a.a.O., juris Rn. 41).
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Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin nicht erfüllt. Ihrem Vortrag, „zum Beweis der Tatsache, dass die zahnärztliche Behandlung der Klägerin aus medizinischer Sicht keinen Aufschub duldete“, beziehe sie sich auf das Zeugnis des behandelnden Zahnarzt …, braucht der Senat nicht nachzugehen. Soweit es sich dabei um einen Beweisantrag dahingehend handeln sollte, … als (sachverständigen) Zeugen zu vernehmen, lehnt der Senat diesen Antrag ab.
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Es fehlt schon an einer Erheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache. Selbst wenn sich der Antrag auf die kieferorthopädische (und nicht allgemein zahnärztliche) Behandlung der Klägerin beziehen und diese Behandlung dringlich gewesen sein sollte, hätte die Klägerin nach Ablehnung der Beihilfefähigkeit durch die Beklagte mit Bescheid vom 6. Mai 2009 die Möglichkeit gehabt, vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.7.1991, a.a.O.). Die Klägerin hat jedoch gegen den Ablehnungsbescheid am 12. Mai 2009 lediglich Widerspruch eingelegt und diesen auch nur mit allgemeinen Erwägungen zum Diskriminierungsverbot begründet. Bis zum Beginn der kieferorthopädischen Behandlung im Januar 2010 hat sie die Beklagte nicht auf eine angebliche Dringlichkeit der Behandlung hingewiesen und noch nicht einmal um eine zügige Bearbeitung ihres Widerspruchs gebeten. Ein Eilverfahren auf ausnahmsweise Erlaubnis zur Durchführung der kieferorthopädischen Behandlung hat nicht stattgefunden.
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Unabhängig davon braucht der Senat dem Antrag der Klägerin nicht nachzugehen, weil ihr Vortrag zur Dringlichkeit der kieferorthopädischen Behandlung unsubstantiiert ist und eine Vernehmung von … deshalb als Ausforschung anzusehen wäre. Nicht nur bezieht sich die Klägerin in ihrem Antrag nur allgemein auf eine „zahnärztliche“ und nicht „kieferorthopädische“ Behandlung. Zum Ausmaß und zur Schwere ihrer Beeinträchtigungen macht die Klägerin keine hinreichenden Angaben; soweit sie einzelne Symptome benennt (beispielsweise Heiß-, Kalt- und Süßempfindlichkeit, andauernde Kopfschmerzen, HWS-Probleme und Tinnitusgeräusche), wird nicht deutlich, wie schwerwiegend die Beeinträchtigungen waren und seit wann sie vorlagen. Die von ihr bisher vorgelegten zahnärztlichen Stellungnahmen stützen nicht die Annahme, dass die Klägerin seinerzeit unter schwerwiegenden Beeinträchtigungen litt: In seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2011 spricht … nur allgemein von „Kopfschmerz und Problemen in der Halswirbelsäule“, der Behandlungsplan vom 6. April 2009 und die Stellungnahme vom 11. März 2015 enthalten keine Hinweise zu Ausmaß und Schwere der Symptome der Klägerin. Es fehlt auch an jeglichem Vortrag der Klägerin, aus welchem Grund mit der kieferorthopädischen Behandlung gerade im Januar 2010 begonnen werden musste. Dazu hätte aber Anlass bestanden, nachdem bis zu diesem Zeitpunkt der Verfahrensablauf keine besondere Eilbedürftigkeit erkennen lässt: Nachdem die Beklagte die Anerkennung der Beihilfefähigkeit mit Bescheid vom 6. Mai 2009 abgelehnt hatte, hat die Klägerin zwar umgehend Widerspruch eingelegt, jedoch nicht auf eine besondere Dringlichkeit der Behandlung hingewiesen oder auch nur um zügige Bearbeitung des Widerspruchs gebeten. Von der Möglichkeit der Erhebung einer Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) hat sie keinen Gebrauch gemacht. Auch ein gerichtliches Eilverfahren hat sie nicht eingeleitet. Weder dem Behandlungsplan vom 6. April 2009 noch den zahnärztlichen Stellungnahmen vom 16. Februar 2011 und 11. März 2015 lassen sich Hinweise auf eine Eilbedürftigkeit der kieferorthopädischen Behandlung entnehmen. Auch ansonsten hat der behandelnde Zahnarzt an keiner Stelle eine Eilbedürftigkeit der kieferorthopädischen Maßnahmen erwähnt. Schließlich fehlt es auch an Angaben der Klägerin dazu, weshalb es notwendig und dringlich war, im Rahmen der Behandlung gerade mit den kieferorthopädischen Maßnahmen zu beginnen. Für die bei der Klägerin diagnostizierte schwere Kiefergelenk- und Muskelerkrankung einer craniomandibulären Dysfunktion (CMD) wird Beihilfe für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen nach Abschnitt J (Nr. 800 ff.) GOZ gewährt (§ 6 Nr. 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 1 und 4 lit. a HmbBeihVO a.F./§ 7 Abs. 4 Nr. 1 HmbBeihVO); solche Maßnahmen wurden bei der Klägerin Ende des Jahres 2010 (im Anschluss an die kieferorthopädische Behandlung) auch durchgeführt, und die Beklagte hat insoweit die Kosten erstattet. In den von der Klägerin im Schriftsatz vom 29. März 2016 benannten drei Internetquellen wird zur Behandlung und Linderung akuter Beschwerden einer CMD primär das Einsetzen von Gebissschienen erwähnt; von kieferorthopädischen Maßnahmen ist insoweit nicht die Rede.
- 46
So heißt es unter www.cmd-therapie.de:
- 47
„Bei falscher Bisslage, einer der Hauptursachen, wird zunächst mit einer Schiene gearbeitet, die jedoch sehr viel aufwändiger als die herkömmliche Knirscherschiene ist. Diese Schiene ist herausnehmbar, verändert zunächst nicht die Zähne, gibt dafür aber Lebensqualität zurück.“
- 48
Und unter www.cmdcheck.de:
- 49
„Die erste Stufe zahnärztlicher Behandlungen stellt meistens die Anfertigung einer „Knirscherschiene“ oder anderer speziell konstruierter Gebiss-Schienen dar. Außerdem wird der Zahnarzt eventuell zusätzlich Physiotherapeuten, Orthopäden, aber auch Ärzte für Psychosomatik in eine umfassendere Behandlung einbinden. In ungewöhnlich schwierigen Fällen wird Ihr Zahnarzt Sie eventuell zu einem Kollegen überweisen, der sich auf die Untersuchung und Behandlung von CMD spezialisiert hat. Diese Untersuchung heißt zahnärztliche Funktionsanalyse, eine darauf begründete Behandlung ist eine Funktionstherapie.“
- 50
Schließlich wird bei www.funktionstherapie.de ausgeführt:
- 51
„Die Stellungnahmen aller wesentlichen nationalen und internationalen Fachgesellschaften kommen darin überein, daß eine solche Behandlung immer zunächst mit reversiblen Therapiemitteln erfolgen sollte. Im Bereich der Zahnmedizin stehen hierfür unspezifische Aufbißbehelfe sowie speziell für den jeweiligen Patienten konstruierte Okklusionsschienen zur Verfügung. Die Auswahl des jeweils geeigneten Behandlungsmittels trifft der behandelnde Zahnarzt auf der Grundlage der zuvor per Funktionsdiagnostik ermittelten Initialdiagnose.“
- 52
2. Die Klage hätte auch in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit ihrer kieferorthopädischen Behandlung.
- 53
a. Wie oben ausgeführt, scheitert die Beihilfefähigkeit der kieferorthopädischen Behandlung schon daran, dass die Klägerin entgegen § 6 Nr. 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 3 lit. c HmbBeihVO a.F./§ 7 Abs. 3 Nr. 2 HmbBeihVO vor Beginn der Maßnahmen nicht die Voranerkennung der Beihilfefähigkeit abgewartet bzw. im Wege eines gerichtlichen Eilverfahrens die Erlaubnis zur ausnahmsweisen Durchführung der Maßnahme wegen besonderer Dringlichkeit erstritten hat.
- 54
b. Unabhängig davon liegen auch ansonsten die Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit nicht vor.
- 55
Nach den Hamburgischen Beihilfevorschriften ist die Beihilfefähigkeit der kieferorthopädischen Behandlung der Klägerin ausdrücklich ausgeschlossen, weil sie im Zeitpunkt des Beginns der Behandlung 49 Jahre alt war und keine schwere Kieferanomalie vorlag, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erforderte (vgl. § 6 Nr. 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 1 und 3 lit. a HmbBeihVO a.F./§ 7 Abs. 3 Nr. 3 HmbBeihVO). Diese Regelung ist nicht zu beanstanden. Sie verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch die Vorschriften der RL 2000/78 und des sie umsetzenden AGG.
- 56
Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass die RL 2000/78 und das AGG auch auf sie, die Beihilfe nicht aufgrund ihres eigenen Status als Landesbeamtin, sondern ausschließlich als Versorgungsempfängerin nach ihrem verstorbenen Ehemann erhält, Anwendung finden, liegt schon keine Diskriminierung vor. Diese setzt nämlich voraus, dass eine Person „in einer vergleichbaren Situation“ eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. a RL 2000/78, § 3 Abs. 1 AGG; gleiche Erwägungen gelten für Art. 3 Abs. 1 GG). Die Klägerin gehört zur Gruppe der „Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen, die als solche beihilfeberechtigt sind“ nach § 80 Abs. 9 Nr. 2 HmbBG, für die ein Bemessungssatz von 70 % gilt. Innerhalb dieser Gruppe werden alle Beihilfeberechtigten im Hinblick auf die Beihilfefähigkeit kieferorthopädischer Behandlungen gleich behandelt, da es (naturgemäß) keine minderjährigen Gruppenmitglieder gibt. Eine Diskriminierung ist insoweit nur denkbar innerhalb der Gruppe der „berücksichtigungsfähigen Kinder sowie Waisen, die als solche beihilfeberechtigt sind“ nach § 80 Abs. 9 Nr. 4 HmbBG, für die ein höherer Bemessungssatz von 80 % gilt.
- 57
Jedenfalls wäre eine (unterstellte) Ungleichbehandlung im Hinblick auf das Alter gerechtfertigt. Art. 6 Abs. 2 RL 2000/78 bzw. § 10 Nr. 4 AGG lassen die Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen der „betrieblichen Systeme der sozialen Sicherung“, zu denen aufgrund der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 6.12.2012, C-124/11) auch die Beihilfe gehört, ausdrücklich zu. Insbesondere ist eine Differenzierung zwischen Minderjährigen und Volljährigen, die (nicht nur) im Beihilferecht an verschiedenen Stellen auftritt (vgl. §§ 8 Abs. 4, 11 Abs. 6 HmbBeihVO), schon im Hinblick auf die besondere Stellung und Schutzbedürftigkeit Minderjähriger nicht zu beanstanden (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 lit. a RL 2000/78, § 10 Nr. 1 AGG). Bei kieferorthopädischen Behandlungen kommt hinzu, dass diese bei Minderjährigen besonders erfolgversprechend sind. Die kieferorthopädische Fachwelt sieht das Lebensalter zwischen 12 und 18 Jahren, in dem einerseits der Zahnwechsel zum permanenten Gebiss gerade abgeschlossen, andererseits aber noch Restwachstum vorhanden ist, als besonders geeignet für eine kieferorthopädische Behandlung an („Optimaler Zeitpunkt für die Durchführung kieferorthopädischer Maßnahmen“, B. Kahl-Nieke, Deutsche Gesellschaft für Kieferorthopädie e.V., Stellungnahme April 2010; www.dgkfo-vorstand.de). Zudem ist bei Erwachsenen der Aufwand für eine kieferorthopädische Behandlung oft höher als bei Jugendlichen (vgl. insoweit auch die Rechnungen des behandelnden Zahnarztes der Klägerin vom 7. Juli und 17. November 2010, in denen an mehreren Stellen auf die „erhöhte Schwierigkeit durch funktionell bedingter Fehlstellung der Zähne beim erwachsenen Patienten“ hingewiesen wird). Zahnspangen können nur Personen mit sauberen, gesunden oder zumindest gut reparierten Zähnen eingesetzt werden; fast immer ist bei Erwachsenen vor Einsatz der Zahnspange zunächst eine Sanierung des Zahnhalteapparates notwendig („Die Zahnspange: Erwachsene tragen sie jetzt auch“, www.medizin-welt.info/aktuell). Schließlich werden kieferorthopädische Behandlungen im Erwachsenenalter, wenn sie nicht ohnehin überwiegend aus ästhetischen Gründen erfolgen, oftmals wegen mangelnder zahnmedizinischer Vorsorge in früheren Jahren vorgenommen. Die genannten Gründe rechtfertigen eine Ungleichbehandlung sowohl im Rahmen der RL 2000/78 bzw. des AGG als auch von Art. 3 Abs. 1 GG (wie hier auch: VGH München, Beschl. v. 24.6.2015, 14 ZB 15.568; OVG Münster, Beschl. v. 2.6.2014, 1 A 995/14; OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.8.2013, 5 LA 95/13; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.11.2010, 4 B 22.10; LAG Hamm, Urt. v. 5.2.2015, 17 Sa 1293/14; vgl. auch BSG, Beschl. v. 20.6.2005, B 1 KR 20/04 B; alle nach juris). Eine erweiternde Auslegung von § 6 Nr. 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 1 und 3 lit. a HmbBeihVO a.F./§ 7 Abs. 3 Nr. 3 HmbBeihVO kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht.
- 58
Die Voraussetzungen für die Annahme eines Ausnahmefalles nach § 80 Abs. 9 Satz 11 HmbBG sind im Falle der Klägerin nicht erfüllt. Danach kann es in besonders gelagerten Einzelfällen ausnahmsweise geboten sein, einen Anspruch über die beihilferechtlich geregelten Fälle hinaus zu gewähren. Eine Beihilfefähigkeit kann in seltenen Fällen in Betracht kommen, in denen sich - atypischerweise - die Verweigerung der Beihilfeleistung aufgrund besonderer Fallumstände als grob fürsorgepflichtwidrig (Art. 33 Abs. 5 GG) darstellen würde. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine Maßnahme von existenzieller Bedeutung für den Betroffenen oder notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können, oder sonst im Einzelfall Umstände vorliegen, bei denen es sich aufdrängt, dass der Fürsorgegrundsatz zur ausnahmsweisen Anerkennung der Beihilfefähigkeit führt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.3.2015, 5 C 8/14; Beschl. v. 18.1.2013, 5 B 44.12; OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.8.2013, 5 LA 95/13; VGH München, Urt. v. 14.7.2015, 14 B 13.654; alle nach juris). Solche Umstände sind bei der Klägerin nicht gegeben.
- 59
Dass die kieferorthopädische Behandlung der Klägerin von existenzieller Bedeutung oder notwendig war, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch ansonsten sind keine Umstände erkennbar, bei denen es sich aufdrängt, dass der Fürsorgegrundsatz bei der Klägerin zur ausnahmsweisen Anerkennung der Beihilfefähigkeit ihrer kieferorthopädischen Behandlung führen könnte. Im Gegenteil erscheint dem Senat die Notwendigkeit und Angemessenheit kieferorthopädischer Maßnahmen zur Behandlung der CMD der Klägerin angesichts der von ihr benannten Internetquellen zweifelhaft. Die Stellungnahmen ihres Zahnarztes zu diesem Punkt bleiben vage und unsubstantiiert. Auf die Frage des Senats, wann und aus welchen Gründen es bei ihr zu der Zahnfehlstellung gekommen sei, hat die Klägerin ausweichend geantwortet. Zum Ausmaß und zur Schwere ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat sie trotz Nachfrage des Senats keine substantiierten Angaben gemacht, auch die ärztlichen Stellungnahmen enthalten dazu keine näheren Angaben.
III.
- 60
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 61
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit dieses (urteilsersetzenden) Beschlusses hinsichtlich der Kosten des Verfahrens folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
- 62
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.
- 63
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
(1) Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte und alle damit in Zusammenhang stehenden weiteren Aufwendungen nach der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte und der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte sind beihilfefähig bei
- 1.
größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache haben in - a)
Tumoroperationen, - b)
Entzündungen des Kiefers, - c)
Operationen infolge großer Zysten, - d)
Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt, - e)
angeborenen Fehlbildungen des Kiefers, Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalten, ektodermalen Dysplasien oder - f)
Unfällen,
- 2.
dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere bei einer Tumorbehandlung, - 3.
generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen, - 4.
nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich oder - 5.
implantatbasiertem Zahnersatz im zahnlosen Ober- oder Unterkiefer.
(2) Liegt keiner der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fälle vor, sind die Aufwendungen für höchstens zwei Implantate je Kiefer, einschließlich bereits vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig. Die Aufwendungen, einschließlich der Material- und Laborkosten nach den §§ 4 und 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, sind entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nicht beihilfefähigen Implantate zur Gesamtzahl der Implantate zu kürzen.
(3) Die Aufwendungen für Suprakonstruktionen auf Implantaten sind im Rahmen des § 16 stets beihilfefähig.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.
(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
- 1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen, - 2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile, - 3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand, - 4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen, - 5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt, - 6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.