Verwaltungsgericht Köln Urteil, 10. Nov. 2016 - 1 K 5515/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist Zollbeamter und bei der Beklagten mit einem Bemessungssatz von 50 % beihilfeberechtigt. Er leidet an einer ausgeprägten Zahnfehlstellung.
3Unter dem 13.04.2015 reichte der Kläger bei der Beklagten den Behandlungs- und Kostenplan des N. H. , Facharzt für Kieferorthopädie, ein und beantragte die anteilige Übernahme der ausgewiesenen Kosten, die sich insgesamt auf 8.545,17 € belaufen sollten. Diagnostiziert wurden unter anderem eine okklusionsbedingte Temporo-Mandibulären Dysfunktion (TMD) mit ausgeprägter orthopädischer Begleitproblematik, ein Engstand im Kiefer und ein massives Abrasions-Gebiss. Die Behandlung sollte ausschließlich kieferorthopädischer Natur sein.
4Mit Bescheid vom 22.04.2015 erkannte die Beklagte die Aufwendungen für die kieferorthopädische Behandlung als nicht beihilfefähig an. Gemäß § 15 Abs. 2 BBhV seien Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen für Personen, die zum Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, nur beihilfefähig, falls eine schwere Kieferanomalie vorliege, die eine kombinierte kieferorthopädische und ‑chirurgische Behandlung erfordere. Es liege im vorliegenden Fall jedoch weder eine schwere Kieferanomalie vor noch sei nach dem Behandlungsplan eine kieferchirurgische Therapie erforderlich.
5Den dagegen eingelegten Widerspruch vom 29.04.2015, eingegangen am 05.05.2015, begründete der Kläger unter Vorlage einer Stellungnahme seines behandelnden Kieferorthopäden damit, dass die kieferorthopädische Therapie eine absolut zwingende Notwendigkeit darstelle. Die Behandlung an einen kieferchirurgischen Eingriff zu koppeln, sei Nonsens. Die Unterlassung der Behandlung werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu eklatanten Folgeschäden führen. Es sei daher eine Ausnahme von den Vorschriften zu machen.
6Mit Widerspruchsbescheid vom 19.08.2015, zugestellt am 24.08.2015, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Eine Ausnahme sei nicht zu machen, da der Dienstherr im Rahmen der Beihilfe nicht zu einer lückenlosen Erstattung jeglicher Aufwendungen verpflichtet sei.
7Am 18.09.2015 hat der Kläger Klage erhoben.
8Er verweist zur Begründung auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Es liege aufgrund der Zahnfehlstellungen des Klägers ein Ausnahmefall vor. Zudem handele es sich um eine sog. sekundäre Anomalie, die sich erst im Erwachsenenalter herausgebildet habe. Auch der gerichtlich beauftragte Sachverständige habe festgestellt, dass die kieferorthopädische Therapie medizinisch indiziert und hervorragend geeignet sei, die Zahnfehlstellung zu beseitigen. Eine alternative Behandlung sei weniger gut geeignet, invasiver und teurer. Auch habe der Sachverständige bestätigt, dass ein Therapieerfolg im Erwachsenenalter ebenfalls möglich sei und die Koppelung der Beihilfefähigkeit an einen chirurgischen Eingriff fragwürdig sei.
9Der Kläger beantragt sinngemäß,
10die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 22.04.2015 und des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2015 zu verpflichten, dem Kläger gemäß seinem Antrag vom 13.04.2015 Beihilfe für die kieferorthopädische Behandlung zu gewähren.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie bezieht sich zur Begründung auf ihr Vorbringen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Zudem bestätige das Gutachten des Sachverständigen, dass die Aufwendungen nicht beihilfefähig seien. Beim Kläger liege keine schwere Kieferanomalie vor und die Notwendigkeit einer chirurgischen Therapie werde nicht gesehen. Das Gutachten zeige alternative Behandlungsmöglichkeiten auf, sodass auch ein Anspruch aus Fürsorgegesichtspunkten ausscheide.
14Das Gericht hat gemäß dem Beschluss vom 09.03.2016 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Herrn K. , Poliklinik für Kieferorthopädie des Universitätsklinikums C. , Beweis erhoben. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe
16Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.
17Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 22.04.2015 und der Widerspruchsbescheid vom 19.08.2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beihilferechtliche Anerkennung seiner geplanten kieferorthopädischen Behandlung.
18Ein Anspruch folgt nicht aus § 80 Bundesbeamtengesetz (BBG) i.V.m. §§ 6 Abs. 1 S. 1, 15 Abs. 2 BBhV. Danach sind Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen dann beihilfefähig, wenn bei Behandlungsbeginn das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet ist oder bei schweren Kieferanomalien eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfolgt. Der Kläger hatte das 18. Lebensjahr bei Behandlungsbeginn bereits vollendet. Zudem soll beim Kläger unstreitig keine kieferchirurgische, sondern lediglich eine kieferorthopädische Therapie erfolgen.
19Die Einschränkung der Beihilfefähigkeit kieferorthopädischer Behandlungen nach Abschluss des 18. Lebensjahres ist auch mit der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht vereinbar. Die Fürsorgepflicht verpflichtet den Dienstherrn, dafür Sorge zu tragen, dass der Beamte im Krankheitsfall nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleibt, die er – in zumutbarer Weise – aus seiner Alimentation nicht bestreiten kann. Art. 33 Abs. 5 GG überlässt ihm dabei die Entscheidung, ob er seiner Fürsorgepflicht durch eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise genügt,
20vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 – 2 BvR 1053/98 –, juris, Rn. 29.
21Der Dienstherr ist von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht gehindert, im Rahmen der nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Erstattung von Behandlungskosten aus triftigen Gründen zu beschränken oder auszuschließen. Denn die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht fordert keine lückenlose Erstattung aller Kosten in Krankheits-, Geburts-, Pflege- oder Todesfällen, die durch die Leistungen einer beihilfenkonformen Krankenversicherung nicht gedeckt sind,
22stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 – 2 BvF 3/88 –, juris, Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 21.12.2000 – BVerwG 2 C 39.99 –, juris, Rn. 15 ff.
23Der Dienstherr muss zwar eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall gewährleisten. Das bedeutet jedoch nicht, dass er die Aufwendungen einer medizinisch notwendigen Leistung in jedem Fall erstatten muss. Er kann grundsätzlich bestimmte Leistungen ganz oder teilweise von der Beihilfe ausschließen, solange er dadurch den Maßstab des medizinisch Gebotenen nicht unterschreitet. Nach dem gegenwärtigen System sind Leistungen nur dann nicht auszuschließen, wenn der absehbare Erfolg einer Maßnahme von existenzieller Bedeutung oder notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können,
24vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2002 – BVerwG 2 C 1.01 –, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 30.05.2012 – 1 A 1290/11 –, juris.
25Gemessen daran ist der durch § 15 Abs. 2 BBhV erfolgte Ausschluss der Beihilfefähigkeit kieferorthopädischer Leistungen nicht zu beanstanden. Mit der insoweit vorgesehenen Altersgrenze hat der Bund – in Anlehnung an § 28 Abs. 2 Sätze 6 und 7 SGB V – in typisierender und generalisierender Weise eine angemessene Einschränkung der besonders kostenintensiven Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlungen festgelegt. Mit der Beschränkung auf Personen bis zum 18. Lebensjahr trägt die Regelung der Tatsache Rechnung, dass eine rein kieferorthopädische Behandlung in der Regel deutlich mehr Aussicht auf Erfolg bietet, wenn mit ihr zu einem möglichst frühen Lebenszeitpunkt – jedenfalls vor Abschluss des Körperwachstums – begonnen wird, weil zu diesem Zeitpunkt der Kiefer noch besser formbar ist. Einen weiteren Grund für den grundsätzlichen Ausschluss der Übernahme der Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung Erwachsener bildet die Erwägung, dass eine solche Behandlung bei Erwachsenen häufig nur aus ästhetischen Gründen oder wegen mangelnder zahnmedizinischer Vorsorge in früheren Jahren erfolgte,
26OVG NRW, Beschluss vom 30.05.2012 – 1 A 1290/11 –, juris; Beschluss vom 08.02.2013 – 1 A 1291/11 –, juris; VG Köln, Urteil vom 21.03.2014 – 19 K 2004/13 –, juris; OVG BB, Urteil vom 11.11.2010 – 4 B 22.10 -, juris; jeweils zur inhaltsgleichen landesrechtlichen Regelung.
27Wegen der zulässigen typisierenden Betrachtungsweise gilt dies auch für Fälle, in denen Beschwerden, die kieferorthopädisch behandelt werden, erst eingetreten sind, nachdem der Beihilfeberechtigte das 18. Lebensjahr vollendet hat,
28OVG NRW, Beschluss vom 30.05.2012 – 1 A 1290/11 –, juris; Beschluss vom 08.02.2013 – 1 A 1291/11 –, juris; VG Köln, Urteil vom 21.03.2014 – 19 K 2004/13 –, juris; jeweils zur inhaltsgleichen landesrechtlichen Regelung des § 4 Abs. 2a BVO NRW.
29Der Kläger kann einen Anspruch auch nicht unmittelbar aus der Fürsorgepflicht herleiten. Unmittelbar auf die Fürsorgepflicht kann ein Anspruch nur ausnahmsweise gestützt werden, nämlich nur dann, wenn die Fürsorgepflicht andernfalls in ihrem Wesenskern verletzt wäre,
30OVG NRW, Beschluss vom 30.05.2012 – 1 A 1290/11 –, juris.
31So kann in besonders gelagerten Einzelfällen ausnahmsweise geboten sein, einen Anspruch über die beihilferechtlich gelagerten Fälle hinaus zu gewähren, wenn sich die Ablehnung der Beihilfefähigkeit aufgrund besonderer Fallumstände als grob fürsorgepflichtig darstellen würde. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine Maßnahme von existenzieller Bedeutung für den Betroffenen oder notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können, oder sonst im Einzelfall Umstände vorliegen, bei denen es sich aufdrängt, dass der Fürsorgegrundsatz zur ausnahmsweisen Anerkennung der Beihilfefähigkeit führt,
32vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2015 - 5 C 8.14 -; Beschluss vom 18.01.2013 - 5 B 44.12 -; OVG NRW, Urteil vom 24.05.2006 - 1 A 3706/04 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.08.2013 - 5 LA 95/13 -; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 15.04.2016 - 5 Bf 82/15 -; VGH München, Urteil vom 14.07.2015 - 14 B 13.654 -; alle juris.
33Solche Umstände sind beim Kläger nicht gegeben. Dass die kieferorthopädische Behandlung des Klägers von existenzieller Bedeutung oder notwendig war, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Kläger ohne kieferorthopädische Behandlung massive Probleme beim Kauen hat und nur bestimmte Nahrung aufzunehmen imstande ist.
34Auch ansonsten sind keine Umstände erkennbar, bei denen es sich aufdrängt, dass der Fürsorgegrundsatz beim Kläger zur ausnahmsweisen Anerkennung der Beihilfefähigkeit seiner kieferorthopädischen Behandlung führen könnte. Insofern kann offen bleiben, ob sich ein Anspruch im Falle einer – auch beim Kläger vorliegenden – sekundären Anomalie ergibt, wenn die Behandlung ausschließlich medizinisch indiziert und keine Behandlungsalternative vorhanden ist,
35so VGH BW, Urteil vom 02.05.2012 – 2 S 1904/10 -, juris,
36weil die Voraussetzungen für diese Ausnahmekonstellation nicht vorliegen. Der Sachverständige K. hat einerseits ausgeführt, dass die kieferorthopädische Therapie für die notwendige Bisshebung in hervorragender Weise geeignet und medizinisch indiziert sei. Jedoch ist die vorgesehene Therapie nicht alternativlos. Ebenfalls möglich ist etwa eine rein prothetische Vorgehensweise. Dabei muss nach den Ausführungen des Sachverständigen eine Bisshebung im Seitenzahnbereich ebenfalls durch prothetische Maßnahmen erfolgen. Zudem ist laut dem Gutachten des Sachverständigen auch die Bissöffnung mit der „Dahl-Methode“ denkbar, bei der feste Aufbisse einzementiert werden.
37Für die vom Kläger geltend gemachten funktionellen Beschwerden (Schmerzsymptomatik muskulären Ursprungs, nächtlicher Bruxismus und ein vermuteter Zusammenhang mit allgemeinorthopädischen Befunden) stellt die kieferorthopädische Behandlung ohnehin primär nicht den therapeutischen Ansatz dar. Hier sind nach den Ausführungen des Sachverständigen vielmehr neben Maßnahmen zur Beeinflussung des Verhaltens vor allem physikalische oder physiotherapeutische Maßnahmen sowie eine Therapie mit Aufbissschienen oder pharmakologische Therapieansätze empfehlenswert.
38Es ergibt sich auch keine andere Bewertung aus dem vom Sachverständigen angeführten Umstand, dass die prothetische Alternativbehandlung signifikant invasiver wäre. Denn nicht jede vom Beihilfegeber zugemutete Beeinträchtigung gesunder Zahnsubstanz, welche im Übrigen durch eine Eigenbeteiligung des Beamten an den entstehenden Kosten vollständig vermieden werden kann, verletzt die Fürsorgepflicht in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Kernbereich. Solches dürfte vielmehr nur in Ausnahmefällen gelten, in denen beispielsweise ein endgültiger Verlust zurzeit intakter Zähne konkret zu befürchten wäre, wobei die Alternativversorgung gleichzeitig (etwa zur Erhaltung der Kaufähigkeit) dringend geboten sein muss, weil ein Verzicht auf eine zahnärztliche Versorgung unzumutbar ist,
39vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.05.2006 – 1 A 3706/04 –, juris, Rn. 48 ff.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 26.03.2013 – 1 A 631/11 –, juris, Rn. 18.
40Die kieferorthopädische Behandlung darf mithin nicht lediglich die beste, empfehlenswerte oder im Vergleich zu allen anderen Behandlungsarten schonendste sein, sondern muss sich als zwingend darstellen, weil keine andere Versorgungsvariante für den Beihilfeberechtigten zumutbar wäre.
41Auch wenn nach den Ausführungen des Sachverständigen die Alternativtherapie kostenaufwändiger ist, so führt dies nicht dazu, dass an sich nicht beihilfefähige Aufwendungen durch eine fiktive Alternativbetrachtung beihilfefähig werden,
42vgl. OVG BB, Urteil vom 11.11.2010 – 4 B 22.10 -, juris
43Schließlich ergibt sich auch unter Berücksichtigung der finanziellen Gegebenheiten keine Situation, in der es dem Kläger aus Gründen gebotener Fürsorge unzumutbar ist, ihn vor die Wahl der Alternativbehandlung oder der selbst getragenen kieferorthopädischen Behandlung zu stellen. Dabei kann offen bleiben, ob die Höhe eines nicht von der Beihilfe übernommenen Betrages für sich genommen (oder ggf. in Verbindung mit der Höhe der dem Beihilfeberechtigten zustehenden Versorgung oder Besoldung) bereits ein grob fürsorgepflichtwidriges Verhalten ausschließen kann,
44vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 26.03.2013 – 1 A 631/11 –, juris, Rn. 20; VG Aachen, Urteil vom 14.11.2013 – 7 K 1729/11 –, juris, Rn. 37; VG Arnsberg, Urteil vom 27.08.2012 – 13 K 983/10 –, juris, Rn. 56.
45Jedenfalls im Zusammenhang mit der hier vorliegenden Sachlage, bei der sich nach den obigen Darlegungen Alternativen zur gewünschten kieferorthopädischen Therapie nicht als gänzlich unzumutbar darstellen, führt die Berücksichtigung der finanziellen Gegebenheiten zur Verneinung eines groben Fürsorgepflichtverstoßes. Die Kosten in Höhe von maximal 4.272,56 € (50 % des Rechnungsbetrages), sind über eine Behandlungsdauer von 30 Monaten verteilt und fallen daher nicht auf einmal an. Umgerechnet auf eine quartalsweise Zahlung von durchschnittlich ca. 427,26 € ergibt sich keine Summe, die der Kläger nicht in Eigenvorsorge tragen könnte. Im Übrigen verlangt die Fürsorgepflicht auch in Ergänzung einer generell zumutbaren Eigenvorsorge (durch Rücklagenbildung oder Abschluss einer Krankenversicherung) keine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen.
46Es bestehen keine Zweifel daran, dass es vorliegend gute und überzeugende Gründe für eine kieferorthopädische Therapie gibt. Dies führt aber noch nicht dazu, dass ohne die Bewilligung einer Beihilfe eine grob fürsorgepflichtwidrige Situation entstünde. Nur dann aber kommt – wie bereits dargelegt – ein unmittelbar aus der Fürsorgepflicht abgeleiteter Beihilfeanspruch in Betracht, der auf eng begrenzte Ausnahmefälle zu beschränken ist und nicht zum Regelfall werden darf.
47Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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(1) Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte und alle damit in Zusammenhang stehenden weiteren Aufwendungen nach der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte und der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte sind beihilfefähig bei
- 1.
größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache haben in - a)
Tumoroperationen, - b)
Entzündungen des Kiefers, - c)
Operationen infolge großer Zysten, - d)
Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt, - e)
angeborenen Fehlbildungen des Kiefers, Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalten, ektodermalen Dysplasien oder - f)
Unfällen,
- 2.
dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere bei einer Tumorbehandlung, - 3.
generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen, - 4.
nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich oder - 5.
implantatbasiertem Zahnersatz im zahnlosen Ober- oder Unterkiefer.
(2) Liegt keiner der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fälle vor, sind die Aufwendungen für höchstens zwei Implantate je Kiefer, einschließlich bereits vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig. Die Aufwendungen, einschließlich der Material- und Laborkosten nach den §§ 4 und 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, sind entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nicht beihilfefähigen Implantate zur Gesamtzahl der Implantate zu kürzen.
(3) Die Aufwendungen für Suprakonstruktionen auf Implantaten sind im Rahmen des § 16 stets beihilfefähig.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen
- 1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder - 2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.
(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.
(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.
(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.
(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.
(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.
(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte und alle damit in Zusammenhang stehenden weiteren Aufwendungen nach der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte und der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte sind beihilfefähig bei
- 1.
größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache haben in - a)
Tumoroperationen, - b)
Entzündungen des Kiefers, - c)
Operationen infolge großer Zysten, - d)
Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt, - e)
angeborenen Fehlbildungen des Kiefers, Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalten, ektodermalen Dysplasien oder - f)
Unfällen,
- 2.
dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere bei einer Tumorbehandlung, - 3.
generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen, - 4.
nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich oder - 5.
implantatbasiertem Zahnersatz im zahnlosen Ober- oder Unterkiefer.
(2) Liegt keiner der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fälle vor, sind die Aufwendungen für höchstens zwei Implantate je Kiefer, einschließlich bereits vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig. Die Aufwendungen, einschließlich der Material- und Laborkosten nach den §§ 4 und 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, sind entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nicht beihilfefähigen Implantate zur Gesamtzahl der Implantate zu kürzen.
(3) Die Aufwendungen für Suprakonstruktionen auf Implantaten sind im Rahmen des § 16 stets beihilfefähig.
(1) Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von dem Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten ist. Die Partner der Bundesmantelverträge legen für die ambulante Versorgung beispielhaft fest, bei welchen Tätigkeiten Personen nach Satz 2 ärztliche Leistungen erbringen können und welche Anforderungen an die Erbringung zu stellen sind. Der Bundesärztekammer ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Die zahnärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist; sie umfasst auch konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen erbracht werden. Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen. In Fällen des Satzes 2 ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Die Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intakte plastische Füllungen ausgetauscht werden. Nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehört die kieferorthopädische Behandlung von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt nicht für Versicherte mit schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert. Ebenso gehören funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen nicht zur zahnärztlichen Behandlung; sie dürfen von den Krankenkassen auch nicht bezuschußt werden. Das Gleiche gilt für implantologische Leistungen, es sei denn, es liegen seltene vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 festzulegende Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vor, in denen die Krankenkasse diese Leistung einschließlich der Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung erbringt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit wird durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach den §§ 26 und 27 des Psychotherapeutengesetzes und durch Psychotherapeuten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes (Psychotherapeuten), soweit sie zur psychotherapeutischen Behandlung zugelassen sind, sowie durch Vertragsärzte entsprechend den Richtlinien nach § 92 durchgeführt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Spätestens nach den probatorischen Sitzungen gemäß § 92 Abs. 6a hat der Psychotherapeut vor Beginn der Behandlung den Konsiliarbericht eines Vertragsarztes zur Abklärung einer somatischen Erkrankung sowie, falls der somatisch abklärende Vertragsarzt dies für erforderlich hält, eines psychiatrisch tätigen Vertragsarztes einzuholen.
(4) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.