Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 17. Jan. 2011 - 13 W 76/10

published on 17/01/2011 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 17. Jan. 2011 - 13 W 76/10
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Einzelrichters der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 11.11.2010 - 25 O 172/10 - a b g e ä n d e r t.

Der Streitwert wird auf 20.324,86 EUR festgesetzt.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Die Klägerin hat vor dem Landgericht Ansprüche auf Ersatz ihr entstandenen Schadens aus einer Kapitalanlage geltend gemacht. Sie hat 16.000,00 EUR als Schadensersatz im Hinblick darauf verlangt, dass sie im August 2005 einen entsprechenden Bargeldbetrag an den Beklagten übergeben hatte. Ferner hat sie - nach zwischenzeitlicher teilweiser Zurücknahme der Klage - Zinsen aus dieser Schadensersatzforderung begehrt i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich aus 16.000,00 EUR seit 01.09.2009.
Zudem hat sie den Beklagten auf Zahlung weiteren Schadensersatzes i. H. v. 4.324,86 EUR in Anspruch genommen. Bei diesem Betrag handelt es sich um die in dem als Anlage K 12 vorgelegten Schreiben vom 25.11.2008 aufgeschlüsselte Summe der in den Zertifikaten vom 26.08.2005 (Anlage K 3) sowie vom 31.08.2005 (Anlage K 5) als „zugesicherte Kapitalgewinne“ bezeichneten Beträge, die auch in Art. 6 des als Anlage K 4 vorgelegten Vertrags aufgeführt sind. Die Klägerin ist der Auffassung gewesen, der Beklagte habe ihr auch insoweit Schadensersatz zu leisten, weil ihr die vertraglich zugesagten „Kapitalgewinne“ nicht zugeflossen seien.
Zur Sachdarstellung im Übrigen wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts vom 11.11.2010 verwiesen.
Das Landgericht hat der Klage in dem nach teilweiser Zurücknahme der Klage noch anhängigen Umfang stattgegeben. Der Beklagte habe der Klägerin Schadensersatz i. H. v. 16.000,00 EUR zu leisten, weil sie einen entsprechenden Bargeldbetrag aus ihrem Vermögen aufgewendet habe, wofür der Beklagte einstehen müsse. Der Beklagte schulde zudem nach § 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 BGB sowie § 288 Abs. 1 BGB Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich, und zwar schon seit Übergabe der Bargeldbeträge durch die Klägerin im August 2005. Der Klägerin stehe daher zum einen entsprechender Zins aus 16.000,00 EUR seit 01.09.2009 zu, zum anderen der geltend gemachte weitere Anspruch i. H. v. 4.324,86 EUR, bei dem es sich um die bis dahin ausgerechneten Zinsen für den Zeitraum ab Übergabe der Gelder handle.
Den Streitwert hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss (Bl. 121) auf 16.000,00 EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die am 17.11.2010 beim Landgericht eingegangene Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin (Bl. 123). Mit dieser begehren sie die Festsetzung des Streitwerts auf 20.324,86 EUR mit der Begründung, bei dem Differenzbetrag zu dem vom Landgericht festgesetzten Streitwert i. H. v. 4.324,86 EUR handele es sich um Anlagezinsen und nicht um eine bloße Nebenforderung, weil die Klägerin großen Schadensersatz geltend gemacht habe.
Der Beklagte hält die Beschwerde für unbegründet, weil es sich bei dem Betrag i. H. v. 4.324,86 EUR um ausgerechnete Zinsen und damit um Nebenforderungen handele, die nicht streitwertbildend seien.
Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 28.12.2010 (Bl. 127 ff.), auf dessen Begründung verwiesen wird, nicht abgeholfen.
Wegen des weitergehenden Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
10 
1. Die Streitwertbeschwerde ist im Hinblick darauf, dass es an einer Beschwer der Klägerin fehlt, dahin auszulegen, dass sie von deren Prozessbevollmächtigten aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 RVG eingelegt wurde (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.06.2010 - 1 W 30/10 - Tz. 3 [juris]; OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 1999, 2000; OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 1303; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 32 RVG Rn. 14). Die Beschwerde ist nach §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 S. 1 GKG statthaft, gemäß §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG innerhalb offener Frist eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig.
11 
2. Die Beschwerde ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Landgericht die geltend gemachten Anlagezinsen i. H. v. 4.324,86 EUR bei der Festsetzung des Gebührenstreitwerts nicht berücksichtigt. § 43 Abs. 1 GKG ist insoweit unanwendbar. Es handelt sich zwar um Zinsen aus dem hingegebenen Anlagebetrag i. H. v. 16.000,00 EUR. Diese waren hier nach dem insoweit maßgeblichen Sachvortrag der Klägerin jedoch nicht als Nebenforderung geltend gemacht, weil es an dem erforderlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Hauptforderung fehlt.
12 
a) Zinsen im Rechtssinne sind die vom Schuldner aufgrund Vertrags oder Gesetzes zu entrichtenden fortlaufenden Entschädigungen oder aber das Entgelt für die Überlassung, Nutzung oder die Möglichkeit der Nutzung von Kapital (vgl. BGH, NJW 1998, 2060, 2061; Musielak/Heinrich, ZPO, 7. Aufl., § 4 Rn. 14). Die begehrten 4.324,86 EUR sind nach dem Sachvortrag der Klägerin das vertraglich zugesagte Entgelt für die Nutzung und die Überlassung des von ihr zur Verfügung gestellten Kapitals und damit Zinsen im Rechtssinne.
13 
b) Ihr Zinsbegehren hat die Klägerin insoweit jedoch nicht als Nebenforderung geltend gemacht.
14 
aa) Der Umstand, dass die Klägerin das vertraglich zugesagte Entgelt für die Nutzung und die Überlassung des von ihr zur Verfügung gestellten Kapitals nicht in Form eines Prozentsatzes der Hauptforderung für bestimmte Zeiträume, sondern als festen Betrag (4.324,86 EUR) verlangt haben mag, ist insoweit allerdings ohne Bedeutung. Nebenforderungen werden selbst dann nicht zur Hauptforderung, wenn sie im Klageantrag mit der Hauptforderung zu einem einheitlichen Betrag zusammengefasst werden (vgl. BGH, NJW-RR 2000, 1015 m. w. N.).
15 
bb) Eine Nebenforderung liegt hier aber deshalb nicht vor, weil es an dem erforderlichen Abhängigkeitsverhältnis des Zinsbegehrens vom Schadensersatzanspruch wegen der Hingabe des Kapitals i. H. v. 16.000,00 EUR fehlt.
16 
(1) Ob ein miteingeklagter Anspruch Nebenforderung ist, kann nur aus seinem Verhältnis zu dem als Hauptforderung in Betracht kommenden Anspruch heraus beurteilt werden. Zur Hauptforderung muss die Nebenforderung in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, sie muss von ihr sachlich-rechtlich abhängen. Sind die Forderungen dagegen nach materiellem Recht - auch im Hinblick auf ihre Entstehung - gleichrangig, so ist keine von ihnen Nebenforderung. Dabei kommt es auf dasjenige materielle Recht an, das für den jeweiligen Streitgegenstand maßgeblich ist (BGH, NJW 2007, 1752).
17 
(2) Demnach war das Zinsbegehren i. H. v. 4.324,86 EUR hier keine Nebenforderung. Die Klägerin begehrte nach ihrem Vortrag zum einen Schadensersatz in Geld wegen der Hingabe von aus ihrem Vermögen aufgewendeten Bargeldbeträgen i. H. v. 16.000,00 EUR, verlangte also die vertragsgemäße Rückzahlung des Anlagebetrags. Ferner begehrte die Klägerin, im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, wie wenn die von ihr gezeichnete Kapitalanlage auch im Übrigen vertragsgemäß abgewickelt worden, ihr also überdies die vertraglich zugesagten „Kapitalgewinne“ zugeflossen wären. Ob der jeweilige Anspruch begründet war, hing jedenfalls zum Teil von jeweils voneinander sachlich unabhängigen, nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht eigenständig zu beurteilenden Anspruchsvoraussetzungen ab. Die Forderung auf Rückzahlung des Anlagebetrages und der Anspruch auf Zahlung der vertraglich zugesagten Zinsgewinne sind gleichwertige Berechnungsposten des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs. Es fehlt deshalb an der erforderlichen sachlich-rechtlichen Abhängigkeit.
18 
(3) Die hier vertretene Auffassung entspricht der allgemein geteilten Ansicht, wonach es an dem erforderlichen Abhängigkeitsverhältnis fehle, bilde das Zinsbegehren nur einen Berechnungsmaßstab bei der Bildung einer einheitlichen Geldforderung, insbesondere nur einen Berechnungsposten eines selbstständigen Schadensersatzanspruchs (etwa Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 12. Aufl., Rn. 4001, 4004, 4061; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 29.04.1971 - III ZR 142/70 - KostRsp. ZPO § 4 Nr. 30; vom 28.09.1992 - II ZR 277/90 - KostRsp. ZPO § 4 Nr. 72). So liegt es aus den genannten Gründen hier, soweit die Klägerin ihr entgangene Zinsgewinne i. H. v. 4.324,86 EUR ersetzt verlangt; Gegenstand dieses Anspruchs ist ihr vertragliches Erfüllungsinteresse an den ihr „zugesicherten Kapitalgewinnen“, dessen Wert sie - den einschlägigen vertraglichen Vereinbarungen entsprechend - unter Rückgriff auf die zugesagten prozentualen Einkünfte vom Kapitalbetrag als Berechnungsmaßstab ermittelt.
19 
(4) Dementsprechend sind bei einer Schadensersatzklage die verlangten Zinsen Teil der Haupt- und damit nicht Nebenforderung, wenn neben der Rückzahlung des Anlagebetrags Ausgleich des anderweitig entgangenen Anlagezinses für die Zeit ab der Zeichnung der Anlagen gefordert wird (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.06.2010 - 1 W 30/10 - Tz. 7 [juris]; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24.06.2010 – III 145/09 - Tz. 3 [juris]); a. A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.09.2010 - 19 W 46/10 - Tz. 6 [juris]). Entsprechend liegt es ferner etwa bei Bereicherungsansprüchen, wenn sie Gegenstand eines einheitlichen Gesamtanspruchs sind wie z. B. im Fall des Anspruchs auf Herausgabe des zur Bezahlung einer Nichtschuld nebst Zinsen aufgewandten Betrags oder des Anspruchs auf Zustimmung zur Auszahlung einer aus hinterlegtem Betrag und aufgelaufenen Zinsen bestehenden Hinterlegungsmasse (vgl. BGH, NJW-RR 2000, 1015 m. w. N.; Schneider/Herget, a.a.O., Rn. 998, 1000, 4034).
20 
cc) An der Beurteilung ändert schließlich der Umstand nichts, dass das Landgericht die erhobene Schadensersatzklage auf Ersatz der der Klägerin entgangenen „zugesicherten Kapitalgewinne“ i. H. v. 4.324,86 EUR für begründet erachtet hat, weil der Beklagte nach § 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 BGB sowie § 288 Abs. 1 BGB Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich schon seit Übergabe der Bargeldbeträge durch die Klägerin im August 2005 schulde, weshalb der Klägerin u.a. der geltend gemachte Anspruch i. H. v. 4.324,86 EUR zustehe, bei dem es sich um die bis dahin ausgerechneten Zinsen für den Zeitraum ab Übergabe der Gelder handle. Das Landgericht hat damit zwar, legt man diese Begründung zugrunde, der Klägerin den verlangten Betrag i. H. v. 4.324,86 EUR aus einem Rechtsgrund zugesprochen, auf dessen Basis der Anspruch als Nebenforderung i. S. v. § 43 Abs. 1 GKG einzuordnen wäre; dementsprechend hat das Landgericht - zu Unrecht - den Vortrag der Klägerin verstanden, wie die Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss vom 28.12.2010 zeigen, und von hier aus den Streitwert festgesetzt. Die auf dieser Sicht beruhenden Entscheidungen des Landgerichts können aber jedenfalls an der sich aus dem richtig verstandenen Vorbringen der Klägerin ergebenden Beurteilung, der fragliche Anspruch sei mangels sachlich-rechtlicher Abhängigkeit nicht als Nebenforderung einzuordnen, und an den sich daraus für die Bemessung des Streitwerts ergebenden Konsequenzen nichts ändern. Folglich kann für die hier zu treffende Entscheidung dahinstehen, ob das - rechtskräftige - Urteil des Landgerichts insoweit in der Sache zu Recht ergangen ist.
III.
21 
Der Ausspruch zu den Kosten beruht auf § 68 Abs. 3 GKG (vgl. Hartmann, a.a.O., § 32 RVG Rn. 23). Eine Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO) ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, eine weitere Beschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 4 GKG nicht statthaft.
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das im Tenor bezeichnete erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Wuppertal hat keine Aussicht auf Erfolg. Da auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich vorliegen, beabsichtigt der Sena
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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.