Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 20. Aug. 2012 - 14 W 8/12

published on 20/08/2012 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 20. Aug. 2012 - 14 W 8/12
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Beschluss der Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heilbronn vom 13.09.2011 - 21 O 145/09 KfH - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen

a b g e ä n d e r t.

Der Streitwert wird auf bis zu 125.000,00 EUR festgesetzt.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.
I.
Die Streitwertbeschwerde ist zulässig.
1. Die Beschwerde ist im Hinblick darauf, dass es an einer Beschwer der Beklagten fehlt, dahin auszulegen, dass sie von deren Prozessbevollmächtigtem aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 RVG eingelegt wurde (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.01.2011 - 13 W 76/10 - Tz. 10 [juris] m. w. N.).
a) Mit Beschwerdeschreiben vom 23.09.2011 (Bl. 42 f. d. A.) ist der Rechtsbehelf allerdings „für die Beklagte“ eingelegt worden mit der Begründung, „aus Sicht der Beklagten“ - die gleiche Formulierung findet sich im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 26.10.2011 (Bl. 47 f. d. A.) - sei der Streitwert nach oben zu korrigieren. Auf den Hinweis des Senats vom 04.06.2012 (Bl. 55 d. A.) hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 03.07.2012 (Bl. 58 d. A.) die „erhobene Beschwerde“ ausdrücklich „dahingehend korrigiert, dass diese vom Unterzeichner in eigener Sache eingelegt wurde“; die Wendung, der Rechtsbehelf sei „für die Beklagte“ eingelegt worden, stelle einen „Formulierungsfehler“ dar.
b) Die hier von einem an dem Verfahren, dessen Streitwert in Frage steht, unmittelbar beteiligten Rechtsanwalt mit dem Ziel der Erhöhung des Streitwerts, jedoch ausdrücklich „für“ die Partei und unter Verwendung der Formulierung „aus Sicht der Beklagten“ eingelegte Streitbeschwerde ist schon deshalb auslegungsbedürftig, weil angesichts fehlender Beschwer der Beklagten selbst von Anfang an, also auch schon bei Einlegung des Rechtsbehelfs, zumindest Zweifel bestanden, ob nicht etwa eine zulässige Beschwerde aus eigenem Recht des Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingelegt war (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 32 RVG Rn. 14). In diesem Sinne war und ist die hier eingelegte Beschwerde tatsächlich zu verstehen.
aa) Im Zweifel ist zugunsten eines Verfahrensbeteiligten davon auszugehen, dass er mit dem eingelegten Rechtsbehelf das bezweckt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage des Verfahrensbeteiligten entspricht (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 09.02.1993 - XI ZB 2/93 - Tz. 3 [juris]; v. 22.05.1995 - II ZB 2/95 - Tz. 11 [juris]). Dementsprechend ist anerkannt, dass eine mit dem Ziel der Erhöhung des Streitwerts eingelegte Beschwerde im Zweifel aus eigenem Recht des Rechtsanwalts eingelegt ist (vgl. Hartmann, a.a.O., § 32 RVG Rn. 14 m. w. N.). Das gilt ungeachtet des Umstands, dass die Streitbeschwerde zunächst ausdrücklich „für“ die Partei und unter Verwendung der Formulierung „aus Sicht der Beklagten“ eingelegt worden war, auch hier (vgl. etwa LAG Niedersachsen, Beschl. v. 13.09.2001 - 16 Ta 281/01 - Tz. 20 ff. [juris]; E. Schneider, in: Schneider/Wolf, RVG, 4. Aufl., § 32 Rn. 85; Pukall, in: Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl., § 32 Rn. 76), zumal angesichts der Klarstellung, die der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 03.07.2012 vorgenommen hat, und des Umstands, dass eine Rückfrage bei ihm (vgl. Hartmann, a.a.O., § 32 RVG Rn. 14; E. Schneider, a.a.O., § 32 Rn. 85; Pukall, a.a.O., § 32 Rn. 76) erst mit Hinweis des Senats vom 04.06.2012 erfolgt ist, nachdem dem Senat die Sache mit Beschluss des Landgerichts vom 24.04.2012 (Bl. 51 f. d. A.) vorgelegt worden war.
bb) Diese Sicht des Senats steht nicht in Widerspruch zu der im Beschluss des BGH vom 20.12.2011 - VIII ZB 59/11 - Tz. 6 (juris) zum Ausdruck gekommenen Auffassung. Dort nämlich bestanden keine Zweifel, dass die Rechtsbeschwerde - ihren inhaltlich zweifelsfreien Formulierungen entsprechend - namens der Partei eingelegt und begründet war. Eine Einlegung aus eigenem Recht des an dem Verfahren, dessen Streitwert in Frage stand, unmittelbar beteiligten Rechtsanwalts der Partei hingegen schied aus. Dieser war vielmehr an dem Rechtsbeschwerdeverfahren ersichtlich nicht beteiligt, war die Rechtsbeschwerde doch nicht durch ihn eingelegt bzw. begründet und konnte diese auch nicht durch ihn eingelegt bzw. begründet werden (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
2. Die Streitwertbeschwerde ist nach §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 S. 1 GKG statthaft. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um eine - mit der Beschwerde anfechtbare (vgl. nur E. Schneider, a.a.O., § 32 Rn. 75) - endgültige Wertfestsetzung im Sinne von § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG aufgrund anderweitiger Erledigung des Verfahrens. Eine solche Wertfestsetzung kann auch in dem - hier gegebenen - Fall erfolgen, dass das Verfahren über sechs Monate hinaus nicht weiterbetrieben wird (vgl. etwa Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl., § 63 GKG Rn. 4; Hartmann, a.a.O., § 63 GKG Rn. 18; auch OLG Hamm, MDR 1971, 495).
3. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die weitere in §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 S. 1 GKG geregelte Voraussetzung erfüllt und die Beschwerde ist gemäß §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG innerhalb offener Frist eingelegt worden.
II.
10 
Die Beschwerde ist teilweise begründet und führt zur Erhöhung des Streitwerts auf bis zu 125.000,00 EUR.
11 
1. Der Streitwert der Klage gegen die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer ist auf 100.000,00 EUR festzusetzen.
12 
a) Streitgegenstand ist insoweit nur die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und nicht auch zusätzlich die Beendigung des Geschäftsführer-Dienstverhältnisses. Der Streitwert richtet sich deshalb gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse des Klägers, weiterhin Geschäftsführer der Beklagten zu sein und damit die Lenkungs- und Leitungsmacht in der Hand zu behalten, und nach dem gegenläufigen Interesse der Beklagten, den Kläger von der Geschäftsführung fernzuhalten (s. BGH, Beschl. v. 28.05.1990 - II ZR 245/89 - Tz. 1 [juris]; v. 22.05.1995 - II ZR 247/94 - Tz. 3 [juris]; v. 02.03.2009 - II ZR 59/08 - Tz. 3 [juris]). Die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer stellt jedenfalls keinen schwerer wiegenden Eingriff in seine Rechte dar als seine Ausschließung als Gesellschafter; insofern kann der wirtschaftliche Wert des betreffenden Geschäftsanteils grundsätzlich als geeignetes Kriterium für eine Obergrenze der Wertbemessung auch bei der hier erhobenen Klage gegen die Abberufung als Geschäftsführer herangezogen werden (s. BGH, Beschl. v. 02.03.2009 - II ZR 59/08 - Tz. 4 [juris]; v. 28.06.2011 - II ZR 127/10 [juris]).
13 
b) Nach diesen Maßgaben hält es der Senat für angemessen, den Streitwert der Klage gegen die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer auf 100.000,00 EUR festzusetzen.
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aa) Ins Gewicht fällt hierfür zunächst der Wert des Gesellschaftsanteils des Klägers, den der Senat indes nur schätzen kann.
15 
(1) Anders als das Landgericht und der Kläger meinen, ist der von dem Kläger im Jahr 1993 aufgewendete Erwerbspreis von 100.000,00 DM nicht ohne weiteres geeignet, einen Rückschluss auf den - maßgebenden - Wert des Geschäftsanteils des Klägers zur Zeit des gerichtlichen Verfahrens zu tragen. Das folgt schon aus der zeitlichen Differenz zwischen dem Erwerb und diesem Verfahren.
16 
(2) Immerhin jedoch eignet sich der damalige Erwerbspreis nach Auffassung des Senats als Ausgangspunkt für eine Schätzung des Werts des Anteils zur maßgebenden Zeit, wenn dieser Wert im Wege einer solchen Schätzung auch deutlich höher zu bemessen ist als auf einen Betrag von 100.000 DM.
17 
(3) Bei der Schätzung ist außerdem zu berücksichtigen, dass der Kläger im Rechtsstreit den ihm angeblich zustehenden Abfindungsanspruch mit mindestens 196.847,40 EUR angab, was sich sodann auch die Beklagte im Zusammenhang mit der Frage der Bemessung des Streitwerts des Verfahrens zu eigen gemacht hat, ohne dass der Kläger zunächst von seiner Behauptung abgerückt wäre.
18 
(4) Gleichwohl ist der Wert des Geschäftsanteils des Klägers nicht ohne weiteres auf einen Betrag zu schätzen, der der erwähnten Angabe des Klägers über den ihm angeblich zustehenden Abfindungsanspruch entspricht. Vielmehr ist auch in Rechnung zu stellen, dass in dem mit Schriftsatz des Klägers vom 09.03.2010 (Bl. 26 f. d. A.) mitgeteilten Vergleich, auf den sich die Parteien nach der zwischenzeitlichen Behauptung des Klägers verständigt hatten, dem die Beklagte bisher aber offenbar nicht zugestimmt hat, ein Abfindungsbetrag von 87.700,00 EUR angesetzt worden ist, auf den der Kläger einen weiteren Abzug von 4.000,00 EUR im Hinblick auf anfallende Prozesskosten zu akzeptieren bereit war.
19 
bb) Der Senat ist andererseits - im Unterschied zum Landgericht - der Auffassung, dass der maßgebende Streitwert hier nicht strikt nach dem Wert des Geschäftsanteils, der nach der Rechtsprechung lediglich die Obergrenze der Streitwertfestsetzung bildet, zu bemessen ist. Er hält vielmehr einen Abschlag für geboten. Der Kläger selbst hatte bereits im Oktober 2009 die Kündigung des Gesellschaftsvertrags und seinen Austritt aus der Gesellschaft erklärt, wobei die Beklagte die Wirksamkeit dieser Kündigung zwar im Rechtsstreit in Abrede gestellt, der Kläger jedoch darauf beharrt hat. Vor diesem Hintergrund ist zumindest das Interesse des Klägers, weiterhin Geschäftsführer der Beklagten zu sein und damit die Lenkungs- und Leitungsmacht in der Hand zu behalten, nicht allzu hoch zu bewerten.
20 
cc) Bei Einbeziehung aller genannten Umstände in die Würdigung hält es der Senat für angemessen, den Streitwert der Klage gegen die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer auf 100.000,00 EUR festzusetzen.
21 
2. Zur Bemessung des Streitwerts der Klage gegen die verweigerte Entlastung ist, da die angeblichen Ersatzansprüche zumindest nicht ausreichend konkret beziffert worden sind, auf die voraussichtliche Höhe etwaiger Ersatzansprüche der Beklagten gegen den Kläger abzustellen, also auf die Berühmung durch die Beklagte (vgl. Kurpat, in: Scheider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 4401). Angesichts der seitens der Beklagten im Rechtsstreit erhobenen Vorwürfe ist danach von einem Streitwert auszugehen, der addiert mit dem Streitwert der Klage gegen die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer in Höhe von 100.000,00 EUR den Betrag von 110.000,00 EUR jedenfalls nicht unter-, andererseits den Betrag von 125.000,00 EUR auch nicht überschreitet (vgl. zu den einschlägigen „Gebührensprüngen“ § 34 Abs. 1 GKG mit Anlage 2 zu § 34 GKG). Dementsprechend war der vom Landgericht festgesetzte Streitwert abzuändern.
III.
22 
Der Ausspruch zu den Kosten beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Eine Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO) ist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, eine weitere Beschwerde ist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 4 GKG nicht statthaft.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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Annotations

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert
bis … Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren
… Euro
um
… Euro
2 00050020
10 0001 00021
25 0003 00029
50 0005 00038
200 00015 000132
500 00030 000198
über
500 000

50 000
198


Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.