Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 05. März 2013 - 6 UF 48/13

published on 05/03/2013 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 05. März 2013 - 6 UF 48/13
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Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 19. Dezember 2012 - 22 F 262/12 SO - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

3. Der Antragsgegnerin wird die von ihr für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.

4. Dem Antragsteller wird mit Wirkung vom 4. März 2013 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwalt, bewilligt.

Gründe

I.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 19. Dezember 2012, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht dem Antragsteller (im Folgenden: Vater) antragsgemäß die alleinige elterliche Sorge für das betroffene, am 16. Februar 2003 geborene Kind F. übertragen. F., der zuvor zwischen den Eltern alle zwei Wochen hin- und hergewechselt ist, lebt nun beim Vater.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragsgegnerin (im Weiteren: Mutter) ihren erstinstanzlichen Antrag weiter, die Alleinsorge ihr zuzuweisen. Der Vater bittet - vom Verfahrensbeistand und dem Jugendamt unterstützt - um Zurückweisung der Beschwerde. Beide Elternteile suchen um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach.

Dem Senat hat die Akte 22 F 203/10 SO des Amtsgerichts Saarlouis vorgelegen.

II.

Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Mutter bleibt ohne Erfolg.

Zu Recht und auf der Grundlage eines beanstandungsfreien Verfahrens hat das Familiengericht dem Vater unter Anwendung von § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB die alleinige elterliche Sorge für F. übertragen.

Unangefochten und - zumal im Lichte des Beschwerdeantrags der Mutter - rechtsbedenkenfrei (vgl. zu den insoweit einschlägigen Maßstäben BGH FamRZ 2011, 796 m. Anm. Völker; BGH FamRZ 2008, 592; Senatsbeschlüsse vom 26. August 2009 - 6 UF 68/09 -, FamRZ 2010, 385, und vom 21. Januar 2013 - 6 UF 8/13 -, jeweils m.w.N.) hat das Familiengericht das gemeinsame Sorgerecht der Eltern für F. vollständig aufgehoben.

Es findet ebenfalls die Billigung des Senats, dass das Familiengericht - auf der zweiten Prüfungsebene des § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB (vgl. dazu BGH FamRZ 2008, 592) - gerade dem Vater die elterliche Sorge für F. übertragen hat. Auch diesbezüglich hat das Familiengericht seiner Beantwortung der allein am Kindeswohl auszurichtenden Frage, welchem der beiden Elternteile das Sorgerecht zu übertragen ist, beanstandungsfrei die hierzu höchstrichterlich aufgestellten und von der Senatsrechtsprechung geteilten Maßstäbe zugrunde gelegt (siehe zum Ganzen BGH FamRZ 2011, 796; 2010, 1060, jeweils m. Anm. Völker; 1990, 392; 1985, 169; Senatsbeschlüsse vom 16. November 2011 - 6 UF 126/11 - FamRZ 2012, 884, und vom 20. Januar 2011 - 6 UF 106/10 -, FamRZ 2011, 1153, jeweils m.w.N.), diese wohlerwogen ausgefüllt und im Ergebnis dem Vater den Vorzug gegeben. Der Senat tritt auch insoweit der beanstandeten Entscheidung bei. Die Beschwerdeangriffe sind nicht geeignet, die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss, die in Bezug genommen werden, zu entkräften.

Vergebens beanstandet die Mutter, das Familiengericht hätte den wirklichen Willen F.s nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens feststellen dürfen.

Im Lichte des - in Kindschaftssachen besonders verdichteten (dazu eingehend Senatsbeschlüsse vom 3. April 2012 - 10 UF 10/12 -, FamRZ 2013, 48, und vom 23. Januar 2013 - 6 UF 20/13 -) - Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 26 FamFG) muss das Gericht zwar die zur Verfügung stehenden Aufklärungs- und Prüfungsmöglichkeiten hinsichtlich entscheidungserheblicher Tatsachen ausschöpfen. Verfügt das Gericht aber über eine zuverlässige Grundlage für eine am Wohl des Kindes orientierte Entscheidung, so ist es nicht stets gehalten, sich sachverständig beraten zu lassen (vgl. zum Ganzen BVerfG FamRZ 2010, 1622; 2009, 291, 399 und 1897; 2007, 105; BGH FF 2012, 67 m. Anm. Völker; BGH FamRZ 2010, 720 und 1060).

Hieran gemessen begegnet es bei den vorliegenden Gegebenheiten keinen Bedenken, dass das Familiengericht sich zur Ermittlung des Kindeswillens des Verfahrensbeistandes F.s bedient und von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen hat. Es hat dabei berücksichtigt, dass der vom Kind geäußerte Wille Erkenntniswert hinsichtlich seiner persönlichen Bindungen zu beiden Elternteilen hat (vgl. BVerfG FamRZ 2008, 1737; 1990, 392; vgl. - zum Umgangsrecht - auch BVerfG FamRZ 2007, 1078) und mit zunehmendem Alter auch als Ausdruck der Entwicklung des Kindes zu einer eigenständigen Persönlichkeit bedeutsam ist (§ 1626 Abs. 2 S. 2 BGB; dazu BVerfG FamRZ 2008, 1737; vgl. ferner - zum Umgangsrecht - BVerfG FamRZ 2007, 105; 2008, 845). Beanstandungsfrei hat das Familiengericht F. - sowohl durch die Einbeziehung des Verfahrensbeistands in das Verfahren als auch durch die verfahrensfehlerfrei durchgeführte Kindesanhörung (dazu BGH FamRZ 2010, 1060; 2011, 796, jeweils m. Anm. Völker) - die Möglichkeit gegeben, seine wirklichen persönlichen Beziehungen zu den Eltern erkennbar werden zu lassen (vgl. dazu BVerfG FamRZ 2010, 1622; 2009, 399 und 1897; vgl. auch Senatsbeschluss vom 3. April 2012 - 6 UF 10/12 -, FamRZ 2013, 48).

Anhaltspunkte dafür, dass der von F. geäußerte Wille dessen Wohl nicht entsprechen könnte (BVerfG FamRZ 1981, 124; 2008, 1737), weil er maßgeblich vom Vater beeinflusst und deswegen unbeachtlich wäre (vgl. BGH FamRZ 1985, 169; vgl. auch BVerfG FamRZ 2009, 399), hat das Familiengericht zu Recht nicht gesehen. Auch die Mutter zeigt solche Indizien nicht in ansatzweise durchgreifendem Ausmaß auf. Allein die einmalige, vom Verfahrensbeistand wiedergegebene Äußerung des Vaters, er könne für den Fall des Lebens des Kindes bei der Mutter nicht mehr in seinem Haus wohnen bleiben, ist zwar zweifellos erzieherisch ungeschickt, aber nicht ausreichend, eine solch intensive Beeinflussung F.s anzunehmen. Weitere ernsthafte und prüfbare Vorfälle sind von der Mutter weder dargetan noch erkennbar. Keiner Vertiefung bedarf danach, dass die Mutter sich nach Erlass der angegangenen Entscheidung in Bezug auf die Herstellung von Umgangskontakten ebenfalls nicht kindzentriert verhalten hat, was zu leicht begreiflichen Enttäuschungen F.s geführt hat.

Bereits der Wille F.s erlangt hier - in gegebener Abwesenheit anderer Sorgerechtskriterien, bei denen ein Übergewicht der Mutter bestände - streitentscheidendes Gewicht. Er hat - abgesehen von seiner ersten, isoliert gebliebenen Äußerung im häuslichen Umfeld der Mutter - durchgehend zu erkennen gegeben, dass er beim Vater wohnen und seine Mutter besuchen will. Der Wunsch ist - auf den Bericht des Verfahrensbeistandes im ersten Rechtszug wird Bezug genommen - leicht nachvollziehbar begründet, zumal F. ausweislich des zweitinstanzlichen Berichts seines Verfahrensbeistandes seinen auf ein Leben beim Vater gerichteten Willen auch nach dem zwischenzeitlichen Wechsel zu diesem aufrechterhalten und sich ersichtlich zwischenzeitlich eher positiv entwickelt hat.

Dessen unbeschadet - und erneut mangels anderer überwiegend für die Mutter sprechender Sorgerechtseinzelbelange selbständig die Zurückweisung der Beschwerde der Mutter tragend - teilt der Senat auch die von ihr bekämpfte Auffassung des Familiengerichts, dass F. beim Vater eine bessere Förderung zu erwarten hat als bei der Mutter. Insbesondere geht aus den Akten zweifelsfrei hervor, dass der Vater sich - was die Lehrerin F.s, Frau S., ausweislich des erstinstanzlichen Berichts des Verfahrensbeistandes ebenso sieht - persönlich stärker in die schulische Förderung F.s einbringt als die Mutter. Diese hat im gesamten Verfahren nicht einmal in Grundzügen belastbar dargestellt, was sie - anstatt dem Vater und auch anderen Vorhaltungen zu machen - in Person hierzu beiträgt.

Soweit sie dem Vater vorgeworfen hat, dieser informiere sie nicht über Elternabende bzw. Klassenarbeiten, kann dahinstehen, inwieweit diese Vorwürfe berechtigt gewesen sind. Denn solange sie die Mitsorge für F. gehabt hat, hätte es ihr jederzeit freigestanden, selbst mit der Schule in Kontakt zu treten und das Hausaufgabenheft des Sohnes nachzusehen, zumal F. alle 14 Tage für zusammenhängende zwei Wochen bei ihr gewohnt hat und der Vater durch Schreiben der Schule vom 22. und 29. November 2012 - die die Mutter nachfolgend nicht in Zweifel gezogen hat - belegt hat, dass alle Einladungen zu Elternabenden schriftlich an die Erziehungsberechtigten gehen und die Klassenarbeiten spätestens eine Woche vorher im Hausaufgabenheft angekündigt werden.

Unbehelflich ist auch die Rüge der Mutter, das Familiengericht sei nicht ihrem Vortrag nachgegangen, dass F.s Großmutter väterlicherseits - zu der das Kind aktenersichtlich eine gute Beziehung hat - mit der Hausaufgabenbetreuung und -unterstützung des Kindes überfordert sei und der Vater F. deshalb nicht aus der Nachmittagsbetreuung hätte herausnehmen dürfen. Denn der Vater hat hierzu dargelegt, die Großmutter sei 60 Jahre alt und komme mit den Grundschulhausaufgaben zurecht. Nachdem der Vater außerdem das Halbjahres- und Jahreszeugnis der Grundschule F.s vorgelegt hat, aus denen nur ein geringfügiges, in der üblichen Benotungsstreubreite liegendes Nachlassen der Leistungen des Kindes hervorgeht und er bereits - anders als die Mutter - Nachhilfeunterricht für F. in den Fächern organisiert hat, in denen er der Unterstützung bedarf, ist davon auszugehen, dass er auch etwaige Grenzen der Fördermöglichkeiten der Großmutter durchaus zu erkennen in der Lage ist.

Dient hiernach die Übertragung der Alleinsorge auf den Vater dem Wohle F.s am besten und fehlen auch Anhaltspunkte dafür, dass die elterliche Sorge ganz oder teilweise aufgrund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss (§ 1671 Abs. 3 BGB), bewendet es bei dem angefochtenen Beschluss.

Der Senat sieht unter den obwaltenden Umständen von einer - von den Beteiligten auch nicht angeregten - persönlichen Anhörung der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz ab, weil der zu beurteilende Sachverhalt erstinstanzlich verfahrensfehlerfrei aufgeklärt worden ist und eine erneute Vornahme weder zusätzliche entscheidungserhebliche (§ 26 FamFG) Erkenntnisse noch eine Einigung der Beteiligten erwarten lässt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG; ein Grund dafür, die Mutter von den ihr regelmäßig aufzuerlegenden Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu entlasten, ist nicht ersichtlich.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 40 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.

Der Mutter ist die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde zu verweigern (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 S. 1 ZPO).

Dem - jedenfalls derzeit noch - kostenarmen Vater ist ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug unter hier nach § 78 Abs. 2 FamFG angezeigter Beiordnung des ihn vertretenden Rechtsanwalts zu bewilligen (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 114 S. 1, 119 Abs. 1 S. 2 ZPO). Sobald die Mutter allerdings Kindesunterhalt leisten wird, wird eine Abänderung dieser Bewilligungsentscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO zu prüfen sein.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 FamFG).

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

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(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) In einer Kindschaftssache, die

1.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,
2.
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,
3.
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
4.
die Kindesherausgabe oder
5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
betrifft, beträgt der Verfahrenswert 4 000 Euro.

(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.

(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn hierdurch besondere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet der Beteiligte keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihm auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.