Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 16. Nov. 2011 - 6 UF 126/11

published on 16/11/2011 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 16. Nov. 2011 - 6 UF 126/11
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Tenor

1. Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der von ihm versäumten Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Wendel vom 6. Juli 2011 – 6 F 37/11 SO – gewährt.

2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Wendel vom 6. Juli 2011 – 6 F 37/11 SO – wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

5. Der Antragsgegnerin wird mit Wirkung vom 14. September 2011 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwalt K., Illingen, bewilligt.

Gründe

I.

Aus der Ehe des Vaters und der Mutter, beide Deutsche, ist am 13. Mai 2003 die verfahrensbetroffene Tochter hervorgegangen, die seit der Trennung ihrer Eltern am 4. Februar 2008 bei der Mutter lebt. Das Scheidungsverfahren ist seit Februar 2009 unter der Geschäftsnummer 6 F 33/09 S – seit November 2009 auch die Folgesache nachehelicher Unterhalt – beim Familiengericht anhängig. Vor diesem streiten die Eltern seit dem Jahr ihrer Trennung auch um Trennungsunterhalt sowie das Sorgerecht für und das väterliche Umgangsrecht mit, nachdem die Mutter dem Vater seit 2008 nur sporadisch Umgang mit gewährt, wobei sich die Mutter insoweit auf einen entgegenstehenden Willen beruft.

Im Sorgerechtsverfahren 6 F 104/08 SO, zu dem die Umgangsrechtsverfahren 6 F 171/08 UG samt EA Nr. I und II, 6 F 189/09 UG hinzuverbunden worden waren, holte das Familiengericht ein – am 14. September 2009 erstattetes – schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Psych. – das in Bezug genommen wird – zu der Frage ein, ob der Wechsel zum Vater ihrem Wohl am Besten entspricht. Das Verfahren mündete am 23. November 2009 in einem eine vorangegangene Umgangsregelung des Familiengerichts vom 5. Mai 2008 – 6 F 27/08 SO – abändernden Umgangsvergleich, dem zufolge der Vater mit ... – zuletzt – ab März 2010 in jeder ungeraden Kalenderwoche alle 14 Tage von samstags 9.00 Uhr bis sonntags 19.00 Uhr Umgang pflegen durfte. Übergabemodalitäten wurde nicht festgelegt. Im Übrigen wurden das Sorge- und die Umgangsrechtsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.

Nachdem auch das neu festgelegte Umgangsrecht in der Folgezeit praktisch nicht umgesetzt worden war, ordnete das Familiengericht mit Beschluss vom 13. September 2010 – 6 F 106/10 UG – für die Dauer von sechs Monaten Umgangspflegschaft – wohl zur Durchsetzung des Umgangsvergleichs vom 23. November 2009 – an und bestellte die Dipl.-Pädagogin zur Umgangspflegerin. Deren Tätigkeit endete, ohne dass ein Umgang stattgefunden hatte.

Im vorliegenden Verfahren – das bis zu seiner Abtrennung vom Scheidungs-verbundverfahren 6 F 33/09 S am 8. März 2011 als dortige Folgesache und sodann als selbständige Familiensache geführt worden ist – hat der Vater mit am 27. Dezember 2010 eingegangenem Schriftsatz die Übertragung der Alleinsorge, hilfsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechts für auf sich begehrt. Die Mutter hat gegenläufigen Antrag auf Übertragung der Alleinsorge für gestellt. Der Verfahrensbeistand und das Jugendamt haben sich gegen eine Veränderung des Lebensmittelpunktes ausgesprochen, das Jugendamt hat außerdem eine Aussetzung des väterlichen Umgangsrechts angeregt.

Nach persönlicher Anhörung, der Eltern und der vormaligen Umgangspflegerin – die beide Eltern in der Verantwortung für das Scheitern des Umgangs gesehen und ebenfalls für eine Aussetzung des Umgangsrechts des Vaters plädiert hat – hat das Familiengericht durch den angefochtenen Beschluss vom 6. Juli 2011, auf den Bezug genommen wird, der Mutter die Alleinsorge für übertragen.

Gegen diesen dem Vater am 14. Juli 2011 zugestellten Beschluss richtet sich dessen am 12. August 2011 beim Senat und – nach von diesem veranlasster Weiterleitung – am 18. August 2011 beim Familiengericht eingegangene Beschwerde, mit der er die Aufhebung des angegangenen Beschlusses erstrebt und hilfsweise seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Auf Hinweis des Senats auf die versäumte Beschwerdefrist hat der Vater mit Schriftsatz vom 2. September 2011 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Mutter stellt die Gewährung von Wiedereinsetzung in das Ermessen des Senats, bittet um Zurückweisung der Beschwerde und sucht um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach. Trotz Zustellung der Beschwerdeschrift und Aufforderung zur Stellungnahme haben sich zweitinstanzlich weder der Verfahrensbeistand noch das Jugendamt geäußert.

Dem Senat haben die Akten 6 F 84/08 UG, 6 F 104/08 SO, 6 F 33/09 S und UE sowie 6 F 76/08 UEUK des Familiengerichts vorgelegen.

Im letzteren Verfahren, in dem der Vater die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Mutter wegen Umgangsboykotts einwendet, hat das Familiengericht im Termin vom 7. Dezember 2009 die Zeugin F. vernommen. Diese hat im Wesentlichen bekundet, die Mutter habe ihr gesagt, sie wisse aus der ersten Ehe des Vaters, dass man ihn damit bestrafen könne, wenn er sein Kind nicht sehe; so werde sie den Vater auch bestrafen. Sie möchte mit dem Druckmittel ihren Lebensstandard halten. Ferner hat der Sachverständige Dipl.-Psych. am 24. August 2011 ein schriftliches Gutachten – das in Bezug genommen wird – zu der Frage erstattet, ob die Weigerung, beim Vater zu übernachten, auf deren eigene Willensbildung oder auf Beeinflussung durch die Mutter zurückzuführen ist.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Dem Vater ist zwar nach §§ 17 Abs. 1, 18, 19 Abs. 1 und 2 FamFG Wiedereinsetzung in die von ihm versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde beim Familiengericht (§§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 FamFG) zu gewähren, nachdem er mit Schriftsatz vom 2. September 2011, auf den Bezug genommen wird, fristgerecht ausreichende Gründe glaubhaft gemacht hat, aufgrund derer er ohne eigenes Verschulden an der Fristwahrung verhindert war.

Die mit dieser Maßgabe nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Vaters ist jedoch unbegründet.

Denn zu Recht und auf der Grundlage einer beanstandungsfreien Verfahrens hat das Familiengericht der Mutter nach § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB die Alleinsorge für übertragen.

Rechtsbedenkenfrei (vgl. zu den insoweit einschlägigen Maßstäben BGH FamRZ 2011, 796 m. Anm. Völker; BGH FamRZ 2008, 592; Senatsbeschlüsse vom 5. Januar 2011 – 6 UF 96/10 – und vom 26. August 2009 – 6 UF 68/09 –, FamRZ 2010, 385, jeweils m.w.N.) hat das Familiengericht die gemeinsame elterliche Sorge vollumfänglich aufgehoben. Die Eltern können schon seit Jahren – was der Vater in seiner Beschwerde unbeschadet seines vorrangig verfolgten Beschwerdeantrags insoweit nicht mit Sachvortrag in Abrede stellt – in keinem Sorgerechtsteilbereich über Belange auch nur ansatzweise gedeihlich miteinander kommunizieren. Auch das Jugendamt hat in seiner erstinstanzlichen Stellungnahme – von den Beteiligten unwidersprochen – mitgeteilt, die Eltern seien selbst der Meinung, der „Zuspruch der elterlichen Sorge auf einen Elternteil“ sei die einzig sinnvolle Lösung, und der Vater habe erklärt, eine Kommunikation zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge gebe es nicht und jene sei auch in Zukunft nicht vorstellbar.

Es findet ebenfalls die Billigung des Senats, dass das Familiengericht – auf der zweiten Prüfungsebene des § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB (vgl. dazu BGH FamRZ 2008, 592) – gerade der Mutter die Alleinsorge für übertragen hat.

Bei der allein am Kindeswohl auszurichtenden Frage, welchem der Elternteile die elterliche Sorge zu übertragen ist, sind die Erziehungseignung der Eltern – einschließlich ihrer Bindungstoleranz –, die Bindungen des Kindes – insbesondere an seine Eltern –, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie der Kindeswille als gewichtige Kriterien zu berücksichtigen (vgl. BGH FamRZ 2011, 796; 2010, 1060 m. Anm. Völker; 1990, 392; 1985, 169). Außer diesen Aspekten sind je nach den Begleitumständen des Falles weitere Gesichtspunkte wie Erziehungsbereitschaft, häusliche Verhältnisse und soziales Umfeld einzubeziehen (vgl. BGH FamRZ 1985, 169). Diese Kriterien stehen aber letztlich nicht wie Tatbestandsmerkmale kumulativ nebeneinander; jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht (BGH FamRZ 2011, 796; 2010, 1060; 1990, 392). Denn sie stehen über den allüberstrahlenden und letztentscheidenden (vgl. BVerfGE 56, 363; BVerfG FuR 2008, 338) Begriff des Kindeswohls in innerer Beziehung zueinander und können sich gegenseitig verstärken oder aufheben (vgl. BGH FamRZ 1985, 169; siehe zum Ganzen und den diesbezüglichen Maßstäben eingehend Senatsbeschluss vom 20. Januar 2011 – 6 UF 106/10 –, FamRZ 2011, 1153 m.w.N.).

Hieran gemessen tritt der Senat der Auffassung des Familiengerichts bei, dass es dem Wohl bei den gegebenen Umständen am besten entspricht, wenn die Alleinsorge für sie der Mutter übertragen wird.

Der Sachverständige Dipl.-Psych. hatte in seinem im Sorgerechtsverfahren 6 F 104/08 SO am 14. September 2009 erstatteten Gutachten beiden Eltern aufgrund fehlender Trennungsbewältigung eine deutliche Einschränkung der Erziehungseignung attestiert. Die Mutter verhalte sich aggressiv-abwehrend gegen den Vater und nehme – zum Teil grob – manipulativ Einfluss auf, die dieser deutlich den Kontakt zum Vater erschwere, während der Vater fordernd und teilweise realitätsverleugnend sei. Trotz der Einschränkung der Erziehungseignung der Mutter sei eine relativ gute soziale Integration und Stabilität zu beobachten, während der Vater in seinem Lebensgefüge eher instabil und nicht sozial integriert wirke, auch was seine Zukunftspläne für anbetreffe, die unklar, nicht ausreichend fundiert und wechselhaft erschienen. Beide Eltern hätten – jeweils für sich allein betrachtet – in Bezug auf die Förderung guten konstruktiven Einfluss auf; ihre Förderung sei altersgerecht und adäquat erfolgt, hauptsächlich im Einflussbereich der Mutter. Im Bereich der Betreuung und Versorgung finde sich eine deutliche Präferenz der Mutter, weil diese für ihre Tochter seit der Geburt in primärer und sekundärer Hinsicht sorge, zumal die Umweltfaktoren bei der Mutter für eher stabilisierend wirkten, während das Betreuungs- und Versorgungsmodell des Vaters unklar bleibe. Insgesamt hatte der Gutachter sich – unbeschadet der festgestellten deutlich eingeschränkten Bindungstoleranz der Mutter – im Wesentlichen aufgrund der klaren und deutlichen Haltung der damals sechs Jahre alten, aus Stabilitäts- und Kontinuitätsaspekten und unter Berücksichtigung der wechselseitigen Förderungskompetenz der Eltern sowie der bewährten Betreuungs- und Versorgungssituation der Mutter für den Verbleib bei dieser ausgesprochen. Zugleich hatte der Sachverständige eine Umgangsregelung, aufgrund des hoch eskalierten Konflikts unter Einschaltung eines Umgangspflegers, und eine Konfliktmediation empfohlen sowie beiden Eltern dringend angeraten, sich psychotherapeutische Hilfe zu organisieren.

… hat im vorliegenden Verfahren in ihrer Anhörung vor dem Familiengericht bekundet, sie wolle bei der Mama bleiben und den Papa nicht besuchen. Mit ihm wolle sie auch dann kein Eis essen gehen, wenn die vormalige Umgangspflegerin dabei sei.

Wenn sich das Familiengericht vor diesem Hintergrund und im Lichte der weiteren Entwicklungen seit dem vorangegangenen Sorgerechtsverfahren bei seiner Entscheidung im Wesentlichen vom Kontinuitätsgrundsatz und dem stabilen Willen der zwischenzeitlich acht Jahre alten hat leiten lassen, so ist dies nicht zu beanstanden, zumal auch entscheidende, dem Vater günstige Veränderungen jedenfalls in der grundsätzlichen Erziehungseignung und den häuslichen und sozialen Verhältnissen der Eltern, den Bindungen zu diesen sowie der Förderung durch die Mutter weder vorgebracht noch ersichtlich sind. Die Gegebenheiten entsprechen – auch im Hinblick auf die Schwierigkeiten bei der Ausübung des Umgangsrechts des Vaters mit – im Wesentlichen den bereits bei Abschluss des vorangegangenen Sorgerechtsverfahrens 6 F 27/08 SO vorliegenden. Insbesondere zeigt der Vater weiterhin kein schlüssiges Betreuungskonzept für für den Fall ihres Wechsels in seinen Haushalt auf.

Allerdings kommt die Mutter – was der Vater im Ausgangspunkt zu Recht beanstandet – ihrer Wohlverhaltenspflicht seit Jahren nicht ausreichend nach.

Diese verfassungsrechtlich der in Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG verbrieften gemeinsamen Elternverantwortung entspringende und in § 1684 Abs. 2 BGB einfachrechtlich ausgestaltete Obliegenheit – auch – zu wechselseitig loyalem Verhalten bei der Verwirklichung des Umgangsrechts verpflichtet den Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zu ermöglichen (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 1622 m.w.N.). Dem Obhutselternteil obliegt es daher, auf das Kind erzieherisch dahin einzuwirken, dass psychische Widerstände des Kindes gegen den Umgang mit dem anderen Elternteil abgebaut werden und das Kind eine positive Einstellung dazu (zurück-)gewinnt. Er hat Kontakte zum anderen Elternteil nicht nur zuzulassen, sondern positiv zu fördern, um dem Kind mögliche Loyalitätskonflikte zu ersparen. Die Wohlverhaltensklausel verbietet dem Obhutselternteil jede negative Beeinflussung des Kindes gegen den Umgangsberechtigten, und zwar auch in mittelbarer Weise dergestalt, dass sich das Kind scheinbar aus eigenem Entschluss gegen den Umgang wendet (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 24. Januar 2011 – 6 UF 116/10 –, FamRZ 2011, 1409; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 21. Dezember 2006 – 9 UF 147/06 – FamRZ 2007, 927; NK-BGB/Peschel-Gutzeit, 2. Aufl. 2010, § 1684, Rz. 28 ff.; Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis, 4. Aufl. 2011, § 2, Rz. 30 ff., jeweils m.w.N.).

Dass das Gesamtverhalten der Mutter diesen Anforderungen nicht ansatzweise ausreichend entspricht, hatte bereits der Sachverständige Dipl.-Psych. in seinem ersten Gutachten vom 14. September 2009 überzeugend beschrieben und bewertet. Die Mutter hat dies in der Folgezeit und bis heute nicht zum Anlass genommen, ihr insoweit – teilweise grob – kindeswohlwidriges Verhalten, gegebenenfalls unter auch ihr bereits vom Sachverständigen anempfohlener Inanspruchnahme psychologischer Unterstützung, zu verändern.

Dies wird nicht nur – neben den insoweit bestehenden zahlreichen anderen Anhaltspunkten und ohne dass es dabei auf den zwischen den Eltern streitigen Verlauf und die Folgen des Vorfalls in Schule am 26. Januar 2011 entscheidend ankäme – daran deutlich, dass die Mutter mehrfach Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten des Vaters gezeigt und diese mit ihr durchgesprochen und gegenüber der vormaligen Umgangspflegerin am 8. November 2010 bekundet hat, wenn die Mutter einverstanden sei, würde sie den Vater besuchen, indes am 20. November 2010 – dem daraufhin vereinbarten Umgangstag – den Umgang wieder abgelehnt hat.

Vielmehr wird der von der Mutter mehr oder weniger subtil ins Werk gesetzte Umgangsboykott in dem Gutachten deutlich, das erneut der Sachverständige Dipl.-Psych. – im Laufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens – im parallel geführten Unterhaltsverfahren 6 F 76/08 UEUK zu der Frage erstattet hat, ob die Weigerung, beim Vater zu übernachten, auf deren eigene Willensbildung oder auf Beeinflussung durch die Mutter zurückzuführen ist.

Ausweislich dieses Gutachtens hat die Mutter erklärt, das letzte Gutachten sei verantwortlich dafür, dass ... habe zum Vater gehen müssen. Sie sei zwar nach wie vor damit einverstanden, dass den Vater besuche, es hänge jedoch vom Kind ab, ob es dies wolle. Sie habe die Geburtstagskarte, die der Vater geschickt habe, nicht gezeigt, weil er geschrieben habe, er vermisse und sei in Gedanken bei ihr.

Diese Verhaltensweisen sprechen für sich und lassen jedwedes Hinwirken der Mutter auf eine Entlastung in Bezug auf deren Umgang mit dem Vater vermissen, obwohl auch diese, wie die vormalige Umgangspflegerin dem Sachverständigen am 17. Juni 2011 telefonisch berichtet hat, zum Vater zu Besuch ginge, wenn die Mutter ihr Einverständnis gebe.

Wie sehr sich – aus vom Sachverständigen bereits im ersten Gutachten überzeugend beschriebenen Gründen psychischen Eigenschutzes – an den Wünschen der Mutter orientiert, hat sich auch anlässlich des Hausbesuches des Sachverständigen am 20. Mai 2011 gezeigt. Die Mutter hat dem Sachverständigen erklärt, ... sitze mit Magen-Darm-Problemen auf der Toilette, da sie Angst vor dem Termin gehabt habe. Der Sachverständige schildert, als es ihm und der Mutter gelungen sei, dazu zu überreden, aus dem Badezimmer zu kommen, habe sie sich grinsend (!) von ihrer Mutter zum Tisch ziehen lassen, sehr lebendig, gesund, häufig kichernd gewirkt. Die Frage nach ihrem Vater habe sie deutlich ohne jedwede Anzeichen von Dissoziation oder Belastung beantwortet. Allerdings habe sie häufiger den Blickkontakt zur Mutter gesucht, die ein kontrollierendes Verhalten gegenüber ihrer Tochter gezeigt habe, indem sie immer bei ihr sitzend ständig ihren Blick auf sie fixiert habe.

Spiegel all dessen ist der von beiden Eltern als völlig spannungsfrei berichtete Umgang am 23. Juli 2011, an dem das Kind und beide Eltern sich eigeninitiativ verabredet und getroffen haben. Dabei bedarf keiner Vertiefung, welche Gründe die Mutter letztendlich dazu bewogen haben, diesen Umgang – während der laufenden Begutachtung im Unterhaltsverfahren, in dem der Vater, auf die Behauptung eines Umgangsboykotts gestützt, die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Mutter einwendet – zuzulassen. Jedenfalls hat diesen Umgang von nahezu zwei Stunden nach den Schilderungen der Mutter ein oder zwei Tage später als „ganz gut“ beschrieben. Dessen unbeschadet hat danach kein weiterer Umgangstermin mehr stattgefunden, obwohl der Vater aktenersichtlich und von der Mutter unbestritten diesbezüglich mehrfach nachgefasst hat.

Im Lichte dessen ist die Schlussfolgerung des Gutachters, dass nicht die Beziehung des Kindes zum Vater das Problem sei, sondern – wie bereits im Erstgutachten beschrieben – das fehlende Einvernehmen der Eltern untereinander, leicht nachvollziehbar. Zentral aber scheitert der Umgang daran, dass die Mutter seit Jahren gegen ihre Umgangsförderungspflicht verstößt.

Wenngleich sich diese umgangsbezüglichen Probleme zwischenzeitlich jedenfalls nicht gebessert haben, unterliegt es bei den vorliegenden Einzelfallumständen im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Familiengericht bei seiner Würdigung letztlich offen gelassen hat, ob die den Vater ablehnende Haltung auf eine bewusste Beeinflussung durch die Mutter zurückzuführen ist. Denn dass selbst dann die Herausnahme des Kindes aus deren Haushalt nicht zu verantworten wäre, erweist sich vor allem in Anbetracht dessen als überzeugend, dass nunmehr seit über dreieinhalb Jahren im Haushalt der Mutter lebt, sozial integriert ist – sie tanzt und reitet regelmäßig –, in der Schule sehr erfreuliche – gute bis sehr gute – Leistungen zeigt und ihr einem Wechsel zum Vater klar entgegenstehender Wille auch Ausdruck ihres – wenn auch im Alter von acht Jahren noch eher verhaltenen – Rechts zur Selbstbestimmung ist. Ein solcher Obhutswechsel entspräche dem Wohl deutlich weniger gut als ihr Verbleib bei der Mutter.

Das Kernanliegen des Vaters, vermehrt Umgang mit zu haben, kann rechtlich vielmehr nur auf anderem Wege befördert werden.

Wenngleich der Vater eine zwangsweise Durchsetzung seines Umgangsrecht ausweislich seiner Bekundungen beim Sachverständigen (S. 28 unten des Gutachtens vom 24. August 2011) wohl zeitweise nicht angestrebt hat, kann diese Möglichkeit der Herstellung von Umgang – und vorliegend insbesondere die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Mutter nach § 89 Abs. 1 FamFG – zukünftig nicht von vornherein außer Betracht bleiben (vgl. dazu Völker/Clausius in Kemper/Schreiber, Familienverfahrensrecht, 2. Aufl., § 89 FamFG, Rz. 15 ff. m.w.N.), zumal einiges – gerade auch das Zustandekommen und der problemlose Verlauf des Umgangskontakts vom 23. Juli 2011 – dafür spricht, dass die Mutter durch finanziellen Druck erreichbar sein könnte. Ein nicht zu niedriges Ordnungsgeld könnte – unbeschadet einer möglicherweise dadurch mittelbar verursachten kurzfristigen Belastung – diese mittelfristig durchaus auch entlasten, wobei der Senat nicht zuletzt die vom Sachverständigen im Gutachten vom 24. August 2011 anschaulich dargestellten „ersten Anzeichen einer eher autonomeren Entwicklung des Kindes in diesem Familienkonflikt“ im Blick hat. Allerdings setzte dies alles zunächst eine vollstreckbare Umgangsregelung voraus, die derzeit schon mangels ausreichender Konkretheit (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 12. März 2010 – 6 UF 128/09 –, FamRZ 2010, 1922, und vom 25. März 2010 – 6 UF 136/09 –, FamRZ 2010, 2085, jeweils m.w.N.) des Umgangsvergleichs vom 23. November 2009 nicht vorliegt, wobei dahinstehen kann, ob dieser Vergleich auch aus anderen Gründen nicht vollstreckbar ist.

Ferner wird das Familiengericht in Fortsetzung des bereits von ihm durch Zeugeneinvernahme und Einholung des Sachverständigengutachtens im Unterhaltsverfahren 6 F 76/08 UEUK beschrittenen Weges angesichts des Gesamtverhaltens der Mutter in den beiden noch bei ihm anhängigen Unterhaltsverfahren gründlich zu wägen haben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Verwirkung ihrer Unterhaltsansprüche gegen den Vater anzunehmen ist (vgl. dazu BGH FamRZ 2007, 882).

Keiner Vertiefung im vorliegenden Verfahren bedarf nach alldem, dass die vom Jugendamt und der vormaligen Umgangspflegerin erstinstanzlich angeregte Aussetzung des väterlichen Umgangsrechts nicht nur wegen der tatsächlichen Gegebenheiten, sondern bereits aus Rechtsgründen nicht ansatzweise möglich ist (vgl. zu den diesbezüglich strengen Maßstäben nur Senatsbeschluss vom 24. Januar 2011 – 6 UF 116/10 –, FamRZ 2011, 1409 m.w.N.).

Nachdem schließlich Anhaltspunkte dafür, dass die elterliche Sorge ganz oder teilweise aufgrund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss (§ 1671 Abs. 3 BGB; siehe dazu BGH FamRZ 2010, 1060 m.w.N.), nicht erkennbar sind, bewendet es bei dem angefochtenen Beschluss.

Der Senat sieht nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von einer Wiederholung der bereits vom Familiengericht durchgeführten mündlichen Anhörung ab, weil von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen entscheidungserheblichen (§ 26 FamFG) Erkenntnisse zu erwarten sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG; bei den vorliegend obwaltenden Umständen entspräche insbesondere die Anordnung einer Kostenerstattung zu Lasten des im Ergebnis unterlegenen Vaters ausnahmsweise nicht der Billigkeit.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 40 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 45 Abs.1 Nr. 1 FamGKG.

Der Mutter ist ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen (§§ 76 Abs. 1, 78 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1 S. 2 FamFG).

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 FamFG).

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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic
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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic
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published on 26/08/2009 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarlouis vom 27. Mai 2009 – 22 F 9/09 SO – wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsgegner hat den übrigen Beteiligten ihre außergerichtlichen Kost
published on 21/12/2006 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 18. Oktober 2006 – 40 F 323/04 UG – aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die außerger
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published on 05/03/2013 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 19. Dezember 2012 - 22 F 262/12 SO - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird
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Annotations

(1) War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.

(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) In einer Kindschaftssache, die

1.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,
2.
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,
3.
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
4.
die Kindesherausgabe oder
5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
betrifft, beträgt der Verfahrenswert 4 000 Euro.

(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.

(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.

(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht

1.
im Verfahren der einstweiligen Anordnung,
2.
in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind,
3.
für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung,
4.
für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung,
5.
im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe,
6.
in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie
7.
für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 sowie nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes.

(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.

(1) In Familienstreitsachen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die einstweilige Anordnung anzuwenden. In Familienstreitsachen nach § 112 Nr. 2 und 3 gilt § 945 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(2) Das Gericht kann in Familienstreitsachen den Arrest anordnen. Die §§ 916 bis 934 und die §§ 943 bis 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.