Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 20. Apr. 2011 - 6 UF 38/11

published on 20/04/2011 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 20. Apr. 2011 - 6 UF 38/11
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Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Wendel vom 4. Februar 2011 – 6 F 65/10 VA – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens: bis 2.000 EUR.

3. Dem Antragsteller wird mit Wirkung vom 30. März 2011 Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwalt …, bewilligt. Er hat ab 1. Juni 2011 monatliche Raten von 60 EUR zu den Verfahrenskosten beizutragen.

4. Der Antragsgegnerin wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.

Gründe

I.

Der im Februar 1965 geborene Antragsteller (Ehemann) und die im April 1973 geborene Antragsgegnerin (Ehefrau), beide Deutsche, hatten am 9. September 1994 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe ging am 3. Dezember 1999 ein Kind hervor, das bei der Ehefrau lebt. Der am 27. April 2010 beim Familiengericht eingegangene Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau am 27. Mai 2010 zugestellt. Die Folgesache Versorgungsausgleich wurde durch Beschluss des Familiengerichts vom 6. Dezember 2010 vom Scheidungsverbund abgetrennt. Durch am selben Tag verkündetes und rechtskräftig gewordenes Urteil wurde die Ehe der Ehegatten geschieden.

In der abgetrennten Folgesache Versorgungsausgleich hat das Familiengericht durch den – nur hinsichtlich der Behandlung der Anrechte des Ehemannes bei der A.M. Lebensversicherung AG (A.M. LV) angefochtenen – Beschluss vom 4. Februar 2011, auf den Bezug genommen wird, den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es in Ziffer 1. der Entscheidungsformel im Wege interner Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der DRV Bund zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 10,9569 Entgeltpunkten übertragen, in Ziffer 2. im Wege interner Teilung zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der DRV Saarland zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 3,6703 Entgeltpunkten übertragen, insoweit jeweils bezogen auf den 30. April 2010, und in Ziffer 5. von einem Ausgleich des Anrechts der Ehefrau mit einem Ehezeitanteil von 1.123,42 EUR bei der A.M. LV (Versicherung Nr. xxx) abgesehen. In Ziffer 3. bzw. 4. hat das Familiengericht erkannt, dass ein Ausgleich zweier Anrechte des Ehemannes bei der A.M. LV in Höhe von – jeweils Ehezeitanteil – 1.950,53 EUR (Versicherung Nr. x) bzw. 3.857,51 EUR (Versicherung Nr. xx) unterbleibt.

Gegen diesen der Ehefrau 21. Februar 2011 zugestellten Beschluss richtet sich deren am 25. Februar 2011 beim Familiengericht eingegangene Beschwerde, mit der sie beantragt, letztere beiden Anrechte auszugleichen, und um deren Zurückweisung der Ehemann bittet. Beide Ehegatten suchen um Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach.

II.

Die nach §§ 58 ff., 228 FamFG zulässige Beschwerde der Ehefrau, die dem Senat infolge der beschränkten Anfechtung nur hinsichtlich der beiden bei der A.M. LV bestehenden Anrechte des Ehemannes – insoweit allerdings umfassend – angefallen ist (vgl. dazu BGH FamRZ 2011, 547; Senatsbeschluss vom 8. April 2011 – 6 UF 14/11 m.w.N.), bleibt ohne Erfolg.

Im Ergebnis zu Recht hat das Familiengericht von einem Ausgleich der beiden Anrechte des Ehemannes bei der A.M. LV abgesehen.

Das Familiengericht hat ausgeführt, der Ausgleichswert der Anrechte des Ehemannes übersteige im Saldo (850,27 EUR + 1.803,76 EUR = 2.654,03 EUR) nicht den Grenzwert von 3.066 EUR. Da die Versorgungen miteinander vergleichbar seien, würden sie nach § 18 Abs. 1 VersAusglG gegeneinander aufgehoben, weil die Wertgrenze nach § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht überschritten sei und keine besonderen Gründe den Ausgleich erforderten. Der Ausgleich des Anrechts der Ehefrau bei der A.M. LV mit einem Ausgleichswert von 436,71 EUR überschreite jenen Grenzwert ebenfalls nicht; insoweit unterbleibe ein Ausgleich nach § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG, nachdem keine besonderen Gründe den Ausgleich erforderten.

Diese Erwägungen sind zwar rechtlich nicht nachvollziehbar. Denn § 18 Abs. 1 VersAusglG erfasst – wie schon sein eindeutiger Wortlaut („beiderseitige Anrechte“; „Differenz“) zeigt – nur den Fall, dass jeder Ehegatte über Anrechte verfügt, die mit denen des anderen Ehegatten vergleichbar sind.

Dessen unbeschadet erweist sich die angefochtene Entscheidung im Ergebnis als richtig, weil bei den vorliegenden Umständen hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren allein noch gegenständlichen Anrechte des Ehemannes bei der A.M. LV aus anderen Gründen nach § 18 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 VersAusglG von einem Wertausgleich abzusehen ist.

Nach § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

Bereits im Ansatz fehl geht die diesbezügliche Rüge der Ehefrau, die Wertdifferenz der beiderseitigen Anrechte bei der A.M. LV übersteige bei Weitem die Geringfügigkeitsgrenze des § 18 VersAusglG, weil sich diese Differenz auf (1.950,53 EUR + 3.857,51 EUR – 1.123,42 EUR =) 4.684,62 EUR belaufe. Die Ehefrau verkennt, dass sich die Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht auf die – von ihr herangezogene – Wertdifferenz des Ehezeitanteils (§ 1 Abs. 1 VersAusglG) der beiderseitigen Anrechte, sondern auf den Wertunterschied der beiderseitigen Ausgleichswerte (§ 1 Abs. 2 S. 2 VersAusglG) bezieht.

Die Ausgleichswerte hat das Familiengericht auf der Grundlage der von ihm beanstandungs- und rechtsbedenkenfrei festgestellten Ehezeit – vom 1. September 1994 bis zum 30. April 2010 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) – und der von der beteiligten A.M. LV erstinstanzlich am 9. Juli sowie 8. und 15. Dezember 2010 erteilten Auskünfte für die bei ihr bestehenden Anrechte der Ehefrau auf 436,71 EUR (Versicherung Nr. xxx) und des Ehemannes auf 1.803,76 EUR (Versicherung Nr. xx) und 850,27 EUR (Versicherung Nr. x) festgestellt, ohne dass die Beteiligten hiergegen Einwände erhoben haben oder bei den vorliegenden Gegebenheiten solche ersichtlich sind.

Die Differenz der Ausgleichswerte dieser allesamt bei derselben Versicherung bestehenden und vorliegend i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG gleichartigen Rentenanrechte beträgt (1.803,76 EUR + 850,27 EUR – 436,71 EUR =) 2.217,32 EUR und unterschreitet daher die Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG von hier (120 % von 2.555 EUR; § 2 Abs. 1 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2010) 3.066 EUR deutlich.

Durchgreifende Gründe, von der mithin einschlägigen Soll-Vorschrift des § 18 Abs. 1 VersAusglG abzuweichen, liegen bei den gegebenen Umständen nicht vor.

§ 18 Abs. 1 VersAusglG will gerichtlichem Ermessen hinsichtlich der Frage Raum geben, ob beiderseitige gleichartige Anrechte mit geringer Ausgleichswertdifferenz auszugleichen sind, wobei im Regelfall von einem Ausgleich abgesehen werden soll, wenn die Bagatellgrenzen nicht überschritten werden. Zweck der Vorschrift ist es vor allem, dem zuständigen Versorgungsträger einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand zu ersparen, der ihm durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters entstünde; außerdem wird die Bildung von „Splitterversorgungen“ vermieden. Diese Belange der Verwaltungseffizienz sind gegen das Interesse des Ausgleichsberechtigten an der Erlangung geringer Anrechte abzuwägen. Eine ausnahmsweise Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an einem geringfügigen Anrecht kann sich durch besondere Umstände rechtfertigen, etwa bei einer offenkundig herausragenden Dynamik eines Anrechts oder dessen besonders großzügigen Leistungsvoraussetzungen, oder wenn es dem Ausgleichsberechtigten gerade durch einen geringfügigen Ausgleich gelingt, eine eigene Anwartschaft so aufzufüllen, dass hierdurch eine Wartezeit für den Bezug der Rente erfüllt ist, oder wenn der Ausgleichspflichtige über viele kleine Ausgleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, während der Ausgleichsberechtigte nur vergleichsweise geringe Anrechte in der Ehezeit erworben hat. Weitere bedeutende Umstände sind insbesondere das Votum der Ehegatten für oder gegen einen Ausschluss des Ausgleichs, die derzeitige und künftige Versorgungssituation beider Ehegatten unter Einbeziehung ihres Alters, Gesundheitszustandes und ihrer Erwerbsbiografie, die Ehedauer und Gestaltung von Haushaltsführung und Kindererziehung sowie die wechselseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Ferner ist die Dringlichkeit zu berücksichtigen, mit der die Ehegatten auf das Behalten der oder die Teilhabe an den in Rede stehenden Anrechten angewiesen sind. Nicht zuletzt ist vor dem Hintergrund des – auch von Verfassungs wegen – stets im Blick zu behaltenden Halbteilungsgrundsatzes die gesamte Ausgleichsbilanz von Bedeutung, insbesondere, wenn sich durch das Absehen oder die Durchführung des Ausgleichs die Ausgleichsrichtung änderte. Zu wägen ist schließlich, wie groß die Über- bzw. Unterschreitung der Bagatellgrenze ausfällt.

Umstände, die trotz Geringfügigkeit eines Wertausgleichs dessen ausnahmsweise Vornahme rechtfertigen können, sind – so sie nicht im Rahmen der dem Gericht obliegenden Amtsermittlung (§ 26 FamFG) offenkundig werden – vom Ausgleichsberechtigten darzulegen, der die Feststellungslast trägt (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 8. April 2011 – 6 UF 14/11 – m.z.w.N.).

An diesen Maßstäben gemessen, hat das Familiengericht im Ergebnis zu Recht einen Ausgleich der beiden Anrechte des Ehemannes bei der A.M. LV abgelehnt. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen der Ehefrau, bei ihren sehr beengten wirtschaftlichen Verhältnissen sei die Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs auch bei geringem Monatsbetrag unbillig, umso mehr, als sie voraussichtlich nie in der Lage sein werde, „auch nur annähernd die Rentenanwartschaften zukünftig zu begründen, wie sie nun durch die Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs beim [Ehemann], bezogen auf die Ehezeit,“ verblieben, dringt nicht durch.

Aus der Ehe der Ehegatten mit einer Ehedauer von 15 Jahren 8 Monaten ist ein heute 11-jähriges Kind hervorgegangen. In der gesetzlichen Rentenversicherung verfügt – unter Einbeziehung der wechselseitig insoweit rechtskräftig im Versorgungsausgleich übertragenen Anrechte – der Ehemann zum Ende der Ehezeit über Anrechte in Höhe von (28,4902 – [10,9569 + 3,6703] =) 21,2036 Entgeltpunkten, die Ehefrau über solche von (10,5869 + [10,9569 – 3,6703] =) 17,8735 Entgeltpunkten. Dies bedeutet, auf das Ehezeitende bezogen, einen Unterschied der Monatsrenten von (21,2036 * 27,20 – 17,8735 * 27,20 =) 90,58 EUR zugunsten des Ehemannes. Beide Ehegatten sind gesund und in Arbeit. Die heute erst 38 Jahre alte und damit noch junge Ehefrau hat bis zum Rentenalter noch lange Zeit, diese Versorgungsdifferenz durch eigene Anstrengungen auszugleichen, zumal sie über acht Jahre jünger als der Ehemann ist und entsprechend länger Gelegenheit dazu hat. Ausweislich der Versicherungsverläufe beider Ehegatten, die mit ihren Angaben im Scheidungstermin vom 6. Dezember 2010 in Einklang zu bringen sind, hat der Ehemann zwar ein deutlich höheres Einkommen als die Ehefrau. Allerdings zahlt er hiervon Kindesunterhalt und führt Darlehen für das von der Ehefrau und dem Kind bewohnte Hausanwesen zurück.

Entbehrt vor diesem Hintergrund der Beschwerdevortrag der Ehefrau ausreichender Anhalte im Tatsächlichen – insbesondere ist beim gegenwärtigen Sachstand nicht ansatzweise zu befürchten, dass die Ehefrau im Rentenalter auf staatliche Unterstützung angewiesen sein wird – hält der Senat es unter Einbeziehung des Interesses der A.M. LV, Verwaltungsaufwand zu vermeiden, und nach Gesamtabwägung der für und gegen den Ausgleich der dort beiderseitig bestehenden Anrechte der Ehegatten hier für angemessen, von einem Ausgleich abzusehen.

Nach alldem bewendet es bei dem angefochtenen Beschluss.

Der Senat sieht bei den gegebenen Umständen von einer – von den Beteiligten auch nicht angeregten – mündlichen Erörterung der Sache (§ 221 Abs. 1 FamFG) in der Beschwerdeinstanz nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ab, da hiervon bei den vorliegend obwaltenden Gegebenheiten keine weitergehenden entscheidungserheblichen Erkenntnisse (§ 26 FamFG) zu erwarten sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Bei den gegebenen Umständen besteht kein ausreichender Anlass, die Ehefrau von den ihr regelmäßig aufzuerlegenden Kosten ihres im Ergebnis erfolglosen Rechtsmittels zu entlasten.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG.; der Senat orientiert sich dabei an den Angaben der Ehegatten im Scheidungstermin vom 6. Dezember 2010.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 FamFG).

Der Ehefrau ist die für die Beschwerdeinstanz nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht ihrer zweitinstanzlichen Rechtsverfolgung zu verweigern (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 S. 1 ZPO).

Dem Ehemann ist für den zweiten Rechtszug nach § 76 Abs. 1 i.V.m. §§ 114 S. 1, 119 Abs. 1 S. 2 ZPO Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen. Die Anordnung der Ratenzahlung beruht auf § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 115 Abs. 2 ZPO:

Nettoeinkünfte

2.162,28 EUR

abzgl. Fahrtkosten

50,00 EUR

abzgl. Versicherungsbeiträge (238,56 EUR – Kfz-Versicherung

        

45,47 EUR [die in der Fahrtkostenpauschale enthalten ist, vgl.

        

dazu nur Senatsbeschluss vom 18. Februar 2010 – 6 WF 20/10 –,   

        

juris] =)

193,09 EUR

abzgl. Erwerbstätigenfreibetrag

182,00 EUR

abzgl. Einkommensfreibetrag

400,00 EUR

abzgl. gezahlter Kindesunterhalt

329,00 EUR

abzgl. Miete

400,00 EUR

abzgl. Heizkosten

237,00 EUR

abzgl. besondere Belastungen (Darlehen Haus)

   185,00 EUR

nach Abrundung (§ 115 Abs. 2 ZPO) verbleibendes

        

einzusetzendes Einkommen mithin

186,00 EUR

Von diesem einzusetzenden Einkommen sind laut Tabelle in § 115 Abs. 2 ZPO Monatsraten in Höhe von 60 EUR aufzubringen.

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

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(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen
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published on 08/04/2011 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Lebach vom 27. Dezember 2010 – 2 F 273/10 VA – in Ziffer 1. c) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Ein Wertausgleich des Anrecht
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Annotations

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern.

(2) Das Gericht hat das Verfahren auszusetzen, wenn ein Rechtsstreit über Bestand oder Höhe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts anhängig ist.

(3) Besteht Streit über ein Anrecht, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind, kann das Gericht das Verfahren aussetzen und einem oder beiden Ehegatten eine Frist zur Erhebung der Klage setzen. Wird diese Klage nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, kann das Gericht das Vorbringen unberücksichtigt lassen, das mit der Klage hätte geltend gemacht werden können.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.