Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 18. Aug. 2011 - 6 UF 62/11

published on 18/08/2011 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 18. Aug. 2011 - 6 UF 62/11
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Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners werden die Absätze 2 bis 5 des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – in Ottweiler vom 17. Februar 2011 – 13 F 200/10 S – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege interner Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der DRV Saarland, Versicherungsnummer AAA, zu Gunsten des Antragsgegners bei der DRV Bund ein Anrecht in Höhe von 3,5228 Entgeltpunkten, bezogen auf den 30. April 2010, übertragen.

Im Wege interner Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der DRV Bund, Versicherungsnummer BBB, zu Gunsten der Antragstellerin bei der DRV Saarland ein Anrecht in Höhe von 0,8251 Entgeltpunkten, bezogen auf den 30. April 2010, übertragen.

Im Wege interner Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der D., Personalnummer CCC, zu Gunsten der Antragstellerin bei der D. ein Anrecht in Höhe von 238,94 EUR monatlich übertragen.

Ein weitergehender Wertausgleich dieser drei Anrechte findet nicht statt.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten der zweiten Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.

Gründe

I.

Die im Oktober 1962 geborene Antragstellerin (Ehefrau) und der im August 1957 geborene Antragsgegner (Ehemann), beide Deutsche, haben am ... März 1987 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind die Söhne St., geboren am ... Mai 1988, und C., geboren am ... August 1991, hervorgegangen. Die Ehegatten leben seit 1999 voneinander getrennt. Der am 25. März 2010 beim Familiengericht eingegangene Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 7. Mai 2010 zugestellt.

In der Folgesache Versorgungsausgleich hat das Familiengericht Auskünfte eingeholt, die von der DRV Saarland unter dem 8. November 2010, der DRV Bund unter dem 4. Januar 2011, der D. (T.) unter dem 4. Februar 2011, der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse (RZVK) unter dem 30. September 2010 und der E. Lebensversicherung AG (E.) unter dem 13. Dezember 2010 erteilt worden sind und die in Bezug genommen werden.

Im Scheidungsverfahren haben die Ehegatten am 17. Februar 2011 in der Folgesache Versorgungsausgleich einen Teilvergleich geschlossen, in dem sie auf eine Einbeziehung der Anrechte der Ehefrau bei der RZVK und des Ehemannes bei der E., die sich in annähernd gleicher Höhe bewegten, verzichtet und vereinbart haben, dass der Versorgungsausgleich nur auf der Grundlage der gesetzlichen und beamtenrechtlichen Anwartschaften durchgeführt werden soll.

Durch den nur in der Folgesache Versorgungsausgleich angefochtenen Beschluss vom selben Tage, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe der Ehegatten geschieden (Absatz 1 der Entscheidungsformel) und in den weiteren Absätzen des Beschlusstenors den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es – jeweils im Wege interner Teilung und bezogen auf den 30. April 2010 – zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der DRV Bund zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 0,8251 Entgeltpunkten (Absatz 2) und zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der DRV Saarland zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 8,0889 Entgeltpunkten übertragen (Absatz 5). In Absatz 3 und 4 hat es im Wege externer Teilung und bezogen auf den 30. April 2010 zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der T. zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 494,86 EUR monatlich bei der DRV Saarland begründet und die Umrechnung des Ausgleichswertes in Entgeltpunkte angeordnet. In Absatz 6 hat es – insoweit unangegriffen – erkannt, dass ein Ausgleich der Anrechte der Ehefrau bei der RZVK und des Ehemannes bei der E. nicht stattfindet.

Mit seiner gegen diesen ihm am 3. März 2011 zugestellten Beschluss gerichteten, am 1. April 2011 beim Familiengericht eingegangenen Beschwerde verfolgt der Ehemann das Ziel, dass der Versorgungsausgleich nach Maßgabe einer im Beschwerderechtszug zwischen den Ehegatten abzuschließenden Vereinbarung durchgeführt werden soll, der zufolge die beiderseits ab dem 1. Januar 2000 bis zum 30. April 2010 erworbenen gesetzlichen und beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte außer Betracht bleiben sollen. Auf die in Ansehung dessen vom Senat eingeholten ergänzenden Auskünfte der DRV Saarland vom 3. Juni 2011, der DRV Bund vom 17. Juni 2011 und der T. vom 30. Mai 2011 wird Bezug genommen. Die beteiligten Versorgungsträger haben gegen die ins Auge gefasste Vereinbarung – solange die Ehezeit unberührt bleibe – keine Einwände erhoben.

Die T. hatte mit am 22. März 2011 beim Familiengericht eingegangenem Schriftsatz darauf hingewiesen, dass das bei ihr bestehende Anrecht des Ehemannes intern statt extern hätte geteilt werden müssen, weswegen Berichtigung des angefochtenen Beschlusses angeregt werde. Das Familiengericht hatte diesbezüglich darauf hingewiesen, dass eine Korrektur dieser Unrichtigkeit „nur im Wege eines Rechtsbehelfs“ zu erreichen sei.

Im Senatstermin vom 11. August 2011 haben die Ehegatten eine Vereinbarung des angekündigten Inhalts geschlossen; auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Die Ehegatten beantragen übereinstimmend, den Versorgungsausgleich bezüglich der Anrechte bei der DRV Bund, der DRV Saarland und der T. entsprechend dieser Vereinbarung zu regeln.

II.

Die nach §§ 58 ff., 228 FamFG zulässige Beschwerde des Ehemannes ist dem Senat infolge der wirksam beschränkten Anfechtung (vgl. dazu BGH FamRZ 2011, 547; Senatsbeschluss vom 20. April 2011 – 6 UF 38/11 –, juris, m.w.N.) nur hinsichtlich der beiderseitigen Anrechte der Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung und des Anrechts des Ehemannes bei der T. angefallen. Denn gegen den auf den – vom Familiengericht im angefochtenen Beschluss nicht beanstandeten – Teilvergleich vom 17. Februar 2011 gegründeten Ausschluss des Ausgleichs der Anrechte der Ehefrau bei der RZVK und des Ehemannes bei der E. wendet sich dieser nach dem Inhalt der Rechtsmittelbegründung nicht.

Die Beschwerde hat Erfolg und führt nach Maßgabe der Entscheidungsformel zur Neufassung der angefochtenen Entscheidung bezüglich der zur Überprüfung des Senats gestellten Anrechte der Ehegatten.

Der Senat ist wegen § 6 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2, Abs. 2 VersAusglG an die zwischen den Ehegatten formell wirksam (§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 127 a BGB) geschlossene Vereinbarung vom 11. August 2011 gebunden. Denn unter Zugrundelegung der von den Versorgungsträgern erstinstanzlich erteilten und im Beschwerdeverfahren ergänzten Auskünfte, die unbeanstandet geblieben sind und zu keinen Bedenken Anlass geben, bestehen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse i.S.d. § 8 VersAusglG.

Die Vereinbarung vom 11. August 2011 bedeutet keine Veränderung der gesetzlich festgelegten Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) – hier vom 1. März 1987 bis zum 30. April 2010 –, die einer Disposition der Ehegatten entzogen ist. Vielmehr hat die Vereinbarung zum Inhalt und zur Folge, dass die ab 1. Januar 2000 beiderseits erworbenen Anrechte nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind. Sie ist dadurch zu verwirklichen, dass die auf die gesamte Ehezeit entfallenden Anrechte um diejenigen bereinigt werden, die die Ehegatten in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum Ehezeitende am 30. April 2010 erlangt haben. Dafür sind die auszugleichenden Anrechte unter Anwendung der zum Ehezeitende – hier also: 30. April 2010 – maßgeblichen Berechnungsgrundlagen zu ermitteln. Von den danach insgesamt erworbenen Anwartschaften ist der Anteil abzurechnen, der in dem Zeitraum erworben ist, für den ein Versorgungsausgleich nicht erfolgen soll (vgl. nur BGH FamRZ 1990, 273; Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2004 – 6 UF 39/04 –, jeweils m.z.w.N.).

Nach der die gesamte Ehezeit betreffenden Auskunft der DRV Saarland vom 8. November 2010 hat die Ehefrau ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 16,1777 Entgeltpunkten erworben. Als Ausgleichswert hat die DRV Saarland 8,0889 Entgeltpunkten vorgeschlagen, was einen korrespondierenden Kapitalwert von 51.514,94 EUR ergibt. In ihrer Auskunft vom 3. Juni 2011 hat die DRV Saarland mitgeteilt, dass die Ehefrau in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis 30. April 2010 ein Anrecht in Höhe von 9,1322 Entgeltpunkten erworben hat. Der Ausgleichswert ist mit 4,5661 Entgeltpunkten vorgeschlagen, was einem korrespondierenden Kapitalwert von 29.079,65 EUR entspricht.

Ausweislich der Auskunft der DRV Bund vom 17. Juni 2011 hat der Ehemann in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis 30. April 2010 keine Anrechte erworben, so dass sich sein ehezeitliches Anrecht – mit oder ohne die Vereinbarung der Ehegatten vom 11. August 2011 – wie in der Auskunft der DRV Bund vom 4. Januar 2011 dargestellt auf 1,6501 Entgeltpunkte beläuft. Die DRV Bund hat insoweit einen Ausgleichswert von 0,8251 Entgeltpunkten vorgeschlagen, was einen korrespondierenden Kapitalwert von 5.254,73 EUR ergibt.

Gemäß der Auskunft der T. vom 4. Februar 2011 hat der Ehemann ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 989,71 EUR monatlich erworben. Als Ausgleichswert hat die T. 494,86 EUR vorgeschlagen, was einem korrespondierenden Kapitalwert von 115.866,43 EUR entspricht. In ihrer Auskunft vom 30. Mai 2011 hat die T. mitgeteilt, dass der Ehemann in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis 30. April 2010 ein Anrecht in Höhe von 511,84 EUR monatlich erworben hat. Der Ausgleichswert ist mit 255,92 EUR vorgeschlagen, was einen korrespondierenden Kapitalwert von 59.920,86 EUR ergibt.

Danach wirkt sich die Vereinbarung zwar zu Lasten der Ehefrau aus. Sie hält jedoch unter den hier gegebenen Umständen der Inhalts- und Ausübungskontrolle nach § 8 VersAusglG stand.

Denn die Ehegatten leben bereits seit 1999 voneinander getrennt. Die Ehefrau arbeitet schon seit 1998 wieder halbtags und seit 2009 vollschichtig in gesicherter Anstellung als Verwaltungsangestellte. Auch unter Berücksichtigung der nach der Trennung noch jahrelang fortgeführten Erziehung der ehegemeinsamen Kinder durch die Ehefrau bestehen gegen die im Beschwerdeverfahren geschlossene Vereinbarung keine Bedenken, zumal das Zusammentreffen einer längeren Trennungsdauer und einer phasenverschobenen Ehe im Einzelfall sogar die Anwendung von § 27 VersAusglG rechtfertigen kann (vgl. – zu § 1587 c BGB a.F. – BGH FamRZ 2007, 1964). Die Ehefrau ist heute knapp 50 Jahre alt und gesund und kann daher noch weitere Anwartschaften erwerben; der Ehemann ist heute knapp 54 Jahre alt und unstreitig krankheitsbedingt im Vorruhestand, so dass er seine Versorgung nicht mehr aufstocken kann. Mithin ist die Vereinbarung – die auch nicht zur Folge hat, dass höhere Anrechte übertragen werden als dies ohne die Vereinbarung der Fall wäre (§ 8 Abs. 2 VersAusglG) – im Lichte der beiderseitigen Verhältnisse angemessen und führt nicht ansatzweise zu unbilligen Ergebnissen, zumal sich der Teilvergleich vom 17. Februar 2011 zugunsten der Ehefrau auswirkt.

Der Versorgungsausgleich ist daher hinsichtlich der beiderseitigen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und der beamtenrechtlichen Anrechte des Ehemannes nach Maßgabe der Vereinbarung der Ehegatten zu regeln.

Dabei ist – auch – das Anrecht des Ehemannes bei der T. im Wege interner Teilung auszugleichen. Die T. hat schon erstinstanzlich in ihrer Auskunft vom 4. Februar 2011 die interne Teilung des Anrechts beantragt und diesen Antrag im Beschwerdeverfahren mit Auskunft vom 30. Mai 2011 aufrechterhalten.

Hiervon ausgehend ist – jeweils durch interne Teilung (§§ 10 Abs. 1, 11 VersAusglG) und bezogen auf den 30. April 2010 – das Anrecht der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland mit einem Ausgleichswert von ([16,1777 – 9,1322] / 2 =) 3,5228 Entgeltpunkten zugunsten des Ehemannes auszugleichen. Das Anrecht des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist mit einem Ausgleichswert von 0,8251 Entgeltpunkten und das Anrecht des Ehemannes bei der T. mit einem Ausgleichswert von ([989,71 EUR – 511,84 EUR] / 2 =) 238,94 EUR monatlich zugunsten der Ehefrau auszugleichen. Ferner ist bezüglich dieser drei Anrechte auszusprechen (§ 224 Abs. 3 FamFG), dass darüber hinaus ein Wertausgleich nicht stattfindet.

Nach alledem ist der angefochtene Beschluss wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich teilweise abzuändern.

Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 20 FamGKG. Der die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten im Beschwerdeverfahren betreffende Ausspruch beruht auf § 150 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 FamFG).

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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person best
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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person best
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published on 20/04/2011 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Wendel vom 4. Februar 2011 – 6 F 65/10 VA – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens: bis 2.0
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Annotations

(1) Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise

1.
in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen,
2.
ausschließen sowie
3.
Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 vorbehalten.

(2) Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse, ist das Familiengericht an die Vereinbarung gebunden.

(1) Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen wird, bedarf der notariellen Beurkundung.

(2) § 127a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(3) Für eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich im Rahmen eines Ehevertrags gilt die in § 1410 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Form.

(1) Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten.

(2) Durch die Vereinbarung können Anrechte nur übertragen oder begründet werden, wenn die maßgeblichen Regelungen dies zulassen und die betroffenen Versorgungsträger zustimmen.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten.

(2) Durch die Vereinbarung können Anrechte nur übertragen oder begründet werden, wenn die maßgeblichen Regelungen dies zulassen und die betroffenen Versorgungsträger zustimmen.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten.

(2) Durch die Vereinbarung können Anrechte nur übertragen oder begründet werden, wenn die maßgeblichen Regelungen dies zulassen und die betroffenen Versorgungsträger zustimmen.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam.

(2) Die Endentscheidung ist zu begründen.

(3) Soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nach § 3 Abs. 3, den §§ 6, 18 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht stattfindet, stellt das Gericht dies in der Beschlussformel fest.

(4) Verbleiben nach dem Wertausgleich bei der Scheidung noch Anrechte für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung, benennt das Gericht diese Anrechte in der Begründung.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.