Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 22. Juni 2011 - 9 UF 90/10

published on 22/06/2011 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 22. Juni 2011 - 9 UF 90/10
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Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen Ziffer II des am 2. Juni 2010 verkündeten Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Wendel in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15. Juni 2010 – 16a F 25/09 S – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die am … Januar 1970 geborene Antragstellerin (Ehefrau) und der am ... Dezember 1962 geborene Antragsgegner (Ehemann) haben am 11. September 1992 die Ehe geschlossen, aus der ein am 20. Januar 1993 geborener Sohn hervorgegangen ist. Der Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 31. Oktober 2009 zugestellt.

Während der Ehezeit (1. September 1992 bis 30. September 2009, § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Eheleute Versorgungsanrechte erworben. Die Ehefrau hat ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der DRV (DRV Bund, weitere Beteiligte zu 3) sowie ein Anrecht der privaten Altersversorgung aus einem staatlich geförderten Altersvorsorgevertrag nach dem Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen (AltZertG) bei der U.I. AG (U.I., weitere Beteiligte zu 4) erworben. Der Ehemann, der mit Ablauf des 30. September 2009 in den Ruhestand versetzt wurde, hat einen Anspruch auf Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und zwar auf Ruhegehalt nach dem Beamtenversorgungsgesetz beim Bundeseisenbahnvermögen (weitere Beteiligte zu 1) erlangt. Hinsichtlich eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der D.R. (DRV KBS, weitere Beteiligte zu 2) ergibt sich kein Ehezeitanteil.

Die Ehegatten haben im Scheidungsverfahren am 2. Juni 2010 vor dem Familiengericht einen Vergleich geschlossen, worin sie wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt (Ziffer 1) und Zugewinnausgleichsansprüche (Ziffer 2) verzichtet sowie Einigkeit erzielt haben, dass der Hausrat auseinander gesetzt ist (Ziffer 3).

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den ergänzend Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe geschieden (Ziffer I; insoweit rechtskräftig seit 2. Juni 2010). Den Versorgungsausgleich hat es in der durch Beschluss vom 15. Juni 2010 – 16a F 25/09 S - berichtigten Fassung der Beschlussformel dahin geregelt, dass es – jeweils bezogen auf den 30. September 2009 - im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der DRV Bund zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 4,1669 Entgeltpunkten auf dessen vorhandenes Konto bei der DRV KBS (Ziffer II.1.) übertragen und ausgesprochen hat, dass der Ausgleich des Anrechts der Ehefrau bei U.I. in Höhe von 1.365,12 EUR unterbleibt (Ziffer II.2.). Im Wege der internen Teilung hat es zu Lasten des Anrechts des Ehemannes beim B.V. zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von monatlich 471,91 EUR übertragen (Ziffer II.3.).

Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich richtet sich die Beschwerde des Ehemannes. Mit dem Rechtsmittel erstrebt er die Abänderung von Ziffer II. 1.-3. des angefochtenen Beschlusses.

Die Ehefrau bittet um Zurückweisung der Beschwerde. Sie verteidigt – ebenso wie die weitere Beteiligte zu 1) - die angefochtene Entscheidung.

Die weiteren Beteiligten zu 2), 3) und 4) haben sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert.

Der Senat hat die beteiligten Ehegatten persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 1. Juni 2011 (Blatt 72 ff) Bezug genommen.

II.

Da das Scheidungsverfahren nach dem 31. August 2009 eingeleitet worden ist, kommt gemäß § 48 VersAusglG, Art. 111 FGG-Reformgesetz das seit dem 1. September 2009 geltende materielle und Verfahrensrecht zur Anwendung.

Die auf den Ausspruch zum Versorgungsausgleich beschränkte Beschwerde des Ehemannes ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (§§ 58 ff, 228 FamFG). Der vor dem Familiengericht erklärte Rechtsmittelverzicht war – wie die beteiligten Ehegatten in der Beschwerdeverhandlung übereinstimmend und für den Senat überzeugend klargestellt haben – nur auf den Scheidungsausspruch in Ziffer I des angefochtenen Beschlusses bezogen, so dass der Ehemann hierdurch an der Rechtsmitteleinlegung nicht gehindert ist.

In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluss hält den Beschwerdeangriffen stand.

Zutreffend und von den Beteiligten unbeanstandet hat das Familiengericht seiner Entscheidung zum Versorgungsausgleich eine Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) vom 1. September 1992 bis 30. September 2009 und die hierauf beruhenden Versorgungsauskünfte der verfahrensbeteiligten Versorgungsträger zu Grunde gelegt, gegen die Bedenken nicht erhoben wurden und auch nicht ersichtlich sind. Danach haben die Beteiligten folgende ehezeitlichen Anrechte erworben:

Die Ehefrau hat bei der DRV Bund ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 8,3338 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4,1669 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 25.605,27 EUR.

Bei U.I. hat die Ehefrau ein Anrecht aus einem staatlich geförderten privaten Altersvorsorgevertrag nach dem Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen (AltZertG) mit einem Ehezeitanteil in Höhe von 1.365,12 EUR erworben. Der Versorgungsträger hat vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 682,56 EUR zu bestimmen.

Der mit Ablauf des 30. September 2009 in den Ruhestand versetzte Ehemann hat einen Anspruch auf Ruhegehalt nach dem Beamtenversorgungsgesetz beim B.V. mit einem Ehezeitanteil von 943,81 EUR erlangt. Es handelt sich um eine Beamtenversorgung, für welche die interne Teilung eingeführt ist. Der Versorgungsträger hat vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit monatlich 471,91 EUR zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 106.612,12 EUR.

Hiervon ausgehend hat das Familiengericht in der berichtigten Fassung der Beschlussformel beanstandungsfrei im Wege der internen Teilung (§ 10 Abs. 1 VersAusglG) das Anrecht der Ehefrau bei der DRV Bund zu Gunsten des Ehemannes mit einem Ausgleichswert von 4,1669 Entgeltpunkten (Ziffer II.1.) und dasjenige des Ehemannes beim B.V. zu Gunsten der Ehefrau mit einem Ausgleichswert von monatlich 471,91 EUR (Ziffer II.3.) ausgeglichen. Weiter rechtsbedenkenfrei hat das Familiengericht unter Anwendung von § 18 VersAusglG ausgesprochen, dass der Ausgleich des Anrechts der Ehefrau bei U.I. unterbleibt (Ziffer II.2.). Nach dem hier einschlägigen § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert – hier 682,56 EUR - nicht ausgleichen. Gemäß § 18 Abs. 3 VersAusglG ist ein Ausgleichswert u.a. dann gering, wenn er – wie hier - am Ende der Ehezeit als Kapitalwert höchstens 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt. Für das Jahr 2009 belief sich diese Bezugsgröße nämlich auf 2.520 EUR (§ 42 Abs. 1 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2009), die Geringfügigkeitsgrenze mithin auf (2.520 EUR * 120 % =) 3.024 EUR (vgl. FamRZ 2010, 95 f), wie der angefochtenen Entscheidung zutreffend zu Grunde liegt. Gründe, die einem Ausschluss des Ausgleichs dieses geringfügigen Anrechts ausnahmsweise entgegen stehen könnten, hat das Familiengericht im Ergebnis zutreffend verneint. Soweit der Wertausgleich nach § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht stattfindet, war dies – wie im angefochtenen Beschluss geschehen - in der Entscheidungsformel festzustellen (§ 224 Abs. 3 FamFG).

Mit seinen auf den Wegfall des „Rentnerprivilegs“ und die sich hieraus ergebenden Folgen gründenden Rechtsmittelangriffen dringt der Ehemann nicht durch. Bezieht der Ausgleichspflichtige bei Wirksamwerden der Versorgungsausgleichsentscheidung bereits eine Rente oder besteht ein Anspruch auf Rentenleistungen (§ 99 SGB VI), sah § 101 Abs. 3 SGB VI i.d. Fassung bis zum 31. August 2009 (aufgehoben durch Art. 4 Nr. 5 VAStrRefG; Übergangsregelung nach § 268 a SGB VI) vor, dass die Rente des Ausgleichspflichtigen erst zu dem Zeitpunkt um einen Abschlag vermindert wurde, zu dem bei einer Rente aus der Versicherung des Ausgleichsberechtigten ein Zuschlag berücksichtigt wurde, dieser also eine Rentenleistung bezog. Der Besitzschutz nach § 101 Abs. 3 SGB VI entfiel erst, wenn der Ausgleichsberechtigte ebenfalls Rente bezog. Diese Regelung ist für Rentenfälle ab dem 1. September 2009 ersatzlos entfallen. Entsprechendes gilt nach der Regelung in § 57 BeamtVG (Art. 6 Nr. 3 VAStrRefG) für den Bereich der Bundesbeamtenversorgung. Das dem „Rentnerprivileg“ entsprechende frühere „Pensionistenprivileg“ ist für Bundesbeamte mit Wirkung vom 1. September 2009 ebenfalls entfallen, jedoch stellt ebenso wie im Rentenversicherungsrecht eine Übergangsregelung (hier: § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG) sicher, dass ein bereits vor dem 1. September 2009 gezahltes Ruhegehalt nicht gekürzt wird, wenn das Versorgungsausgleichsverfahren vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist (vgl. zum Ganzen Borth, Versorgungsausgleich, 5. Aufl., Rz. 918; Wick, Der neue Versorgungsausgleich in der Praxis – Erste Erfahrungen mit dem neuen Recht, Rz. 141). Vorliegend steht außer Streit, dass der Ehemann nicht in den Genuss der Besitzschutzklausel (§ 57 BeamtVG) gelangen, sondern – wie vom B.V. in seiner Beschwerdeerwiderung bereits aufgezeigt – ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich die Kürzung seiner Versorgungsbezüge um den nach § 57 Abs. 2 bzw. Abs. 3 BeamtVG berechneten Betrag zu gewärtigen haben wird (§ 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG), weil der Anspruch auf Ruhegehalt nicht vor dem 1. September 2009 entstanden ist und das Verfahren über den Versorgungsausgleich nicht vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist (§ 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG). Indes betrifft die künftige Kürzung der Versorgungsbezüge und deren vom Ehemann behauptete Verfassungswidrigkeit in erster Linie die Rechtsbeziehung zwischen dem Versorgungsempfänger und dem Versorgungsträger im Rahmen des Vollzuges des Versorgungsausgleichs, so dass dagegen bestehende Einwendungen vom Ehemann primär in diesem Verhältnis geltend zu machen sind. Unbeschadet dessen, dass der Senat die Rechtsauffassung des Ehemannes zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung nicht teilt (vgl. dazu Ruland, Versorgungsausgleich, 2. Aufl., Rz. 524), besteht im Rahmen der Beschwerdeentscheidung jedoch Anlass, die Anwendung der Härteklausel (§ 27 VersAusglG) erstmals sowie die Beurteilung der Bagatellklausel (§ 18 VersAusglG) im angefochtenen Beschluss zu prüfen. Dies führt jedoch nicht zu einem dem Ehemann günstigeren Ergebnis.

Gemäß § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre; dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Die Härteklausel ermöglicht keine generelle Korrektur des nach den Vorschriften durchgeführten Versorgungsausgleichs, sondern greift nur im Einzelfall ein, wenn nach Abwägung sämtlicher Lebensumstände der Ehegatten eine Herabsetzung des Ausgleichs geboten ist (BGH, FamRZ 2007, 627; FamRZ 1990, 1341; Hoppenz, Familiensachen, 9. Aufl., A.IV., § 27, Rz. 3). Sie setzt strengere Maßstäbe, als sie bei Prüfung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB anzulegen sind (Hoppenz, a.a.O., m.w.N.). Eine grobe Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall die rein schematische Durchführung des Wertausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanwartschaften zu gewähren, in unerträglicher Weise widerspräche (OLG Stuttgart, FamFR 2011, 178; Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., § 27 VersAusglG, Rz. 13; zu § 1587c BGB a.F. BGH FamRZ 2009, 205; FamRZ 2005, 1238). Hierbei verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise. Die grobe Unbilligkeit muss sich vielmehr wegen des Ausnahmecharakters des § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der bekannten und vorhersehbaren wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben, die ihre Versorgungslage beeinflussen (OLG Köln, NJW-RR 2011, 366; so zum alten Recht: BVerfG FamRZ 2003, 1173 f.; vgl. auch Johannsen/Henrich/Holzwarth, a.a.O., Rz. 15). Zu berücksichtigende Umstände können auch persönliche Lebensumstände mit nur mittelbarem wirtschaftlichem Bezug sein. Zur Abwägung einer groben Unbilligkeit werden insbesondere die Umstände, die zu diesen Lebensverhältnissen geführt haben, ins Gewicht fallen, ferner die beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse einschließlich der Möglichkeit zum Aufbau weiterer Versorgungsanwartschaften (Johannsen/Henrich/Holzwarth, a.a.O.). Eine Änderung des materiellen Gehalts der im bisherigen Recht zum Versorgungsausgleich geregelten Härteklauseln ist mit der generalklauselartigen Regelung in § 27 VersAusglG nicht verbunden. Die Formulierung in § 27 VersAusglG ermöglicht es vielmehr, auf die bisherige Rechtsprechung zu den in §§ 1587 c, 1587 h BGB a.F., 3 a Abs. 6 VAHRG a.F. ausdrücklich geregelten Härtefällen und den darüber hinaus entwickelten Fallgruppen zurückzugreifen (BT-Drucks. 16/10144 S. 68). Vorliegend beruft sich der Ehemann – neben der Verfassungswidrigkeit der o.g. gesetzlichen Regelung – darauf, dass ihm auf Grund der durch den Versorgungsausgleich eintretenden sofortigen Kürzung seiner Versorgungsbezüge ein schwerwiegender Nachteil entstehe. Während er seine Rente in Höhe von 471,91 EUR - wie er meint - mit Rechtskraft der Scheidung verlieren und keine Leistungen aus den übertragenen Anwartschaften der Ehefrau erhalten werde, werde die Ehefrau möglicher Weise erst in 27 Jahren bei Erreichen der Altersgrenze (67) in den Genuss der übertragenen Anwartschaften gelangen. Damit werde er zum Sozialfall, könne insbesondere den Unterhalt für das gemeinsame Kind nicht mehr zahlen und sein Haus nicht mehr halten. Unbillig sei es auch, dass die private Altersversorgung der Ehefrau unberücksichtigt geblieben sei. Damit dringt er bei dem sich dem Senat nach dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung und der Anhörung der beteiligten Ehegatten darbietenden Sachstand nicht durch. Die Streichung des Rentnerprivilegs im Zuge der Reform des Versorgungsausgleichs war eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung zugunsten der Solidargemeinschaft und kann deshalb über die Billigkeitsprüfung des § 27 VersAusglG allenfalls dann korrigiert werden, wenn zu der zwingenden gesetzlichen Folge des Wegfalls des Privilegs noch weitere den Ausgleichspflichtigen belastende Umstände hinzukommen (OLG Stuttgart, a.a.O.). Nach den zu § 1587 c Nr. 1 BGB a.F. entwickelten Grundsätzen kann es eine grobe Unbilligkeit begründen, wenn der Versorgungsausgleich nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit beider Ehegatten beiträgt, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führt (BGH, FamRZ 2007, 627). Kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinem Einkommen und Vermögen bestreiten und würde der Versorgungsausgleich für den Ausgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten, ist der Ausgleich herabzusetzen oder zu verweigern. Die Gefährdung des angemessenen Bedarfs des Ausgleichspflichtigen und der mit dem Ausgleichsberechtigten gleichrangigen Unterhaltsberechtigten allein genügt allerdings ebenso wenig wie die Fähigkeit des Ausgleichsberechtigten, seinen angemessenen Unterhalt für die Zukunft bestreiten zu können; erforderlich ist vielmehr eine Kombination beider Umstände (BGH, FamRZ 2007, 363; FamRZ 2006, 323; Hoppenz, a.a.O., Rz. 7). Insbesondere begründet allein der Umstand, dass der Ausgleichspflichtige auf die Rente angewiesen ist, noch keine grobe Unbilligkeit (BGH, FamRZ 1981, 756). Eine Kürzung oder ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs kommen vielmehr erst dann in Betracht, wenn der Ausgleichsberechtigte über Vermögen (Grundbesitz, Kapital) verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist, und der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist; unterhalb dieser Schwelle ist die Ausgleichspflicht grundsätzlich von der beiderseitigen wirtschaftlichen Lage unabhängig (zu § 1587 c Nr. 1 BGB a.F.: vgl. BGH, FamRZ 1999, 714, 715 und 497, 498; Senatsbeschlüsse vom 28. Juli 2009 - 9 UF 12/09 - und vom 10. November 2003 - 9 UF 140/02). Das gilt sogar dann, wenn er in Folge des Ausgleichs sozialhilfebedürftig wird oder der Sozialhilfe verstärkt bedarf (BGH, FamRZ 1986, 252; FamRZ 1982, 36; Hoppenz, a.a.O., Rz. 6). Selbstbehaltsgrenzen wie beim Unterhalt bestehen beim Versorgungsausgleich nicht (BGH, FamRZ 2007, 366).

Nach diesem Maßstab liegen die Voraussetzungen für einen - auch befristeten - völligen oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht vor. Die Ehefrau (Jahrgang 1970), die nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes bis 2002 neben der der Kinderbetreuung und Haushaltsführung ausschließlich „Minijobs“ nachgegangen ist, verfügt über die deutlich geringeren Anwartschaften als der Ehemann (Jahrgang 1962). Prognostisch wird sie bis zum gesetzlichen Renteneintrittsalter zwar noch etliche Jahre Gelegenheit haben, ihre Altersversorgung auszubauen, andererseits ausgehend von ihrer Ausbildung und bisherigen Erwerbsbiografie keine überdurchschnittlichen Anwartschaften mehr erwerben können. Nach ihren unwidersprochen gebliebenen Angaben im Senatstermin ist sie – als gelernte Krankenschwester - seit 2002 wieder in einer untervollschichtigen (3/4) Festanstellung mit einem Nettoeinkommen von derzeit zwischen 1.400 und 1.500 EUR in der Behindertenbetreuung bei der Lebenshilfe beschäftigt. Eine Aufstockung auf eine Vollzeitstelle sei bei ihrem jetzigen Arbeitgeber nicht möglich und im Hinblick auf die mit der Betreuung von Behinderten einhergehenden psychischen Belastungen sowie den vergleichsweise geringen Mehrverdienst derzeit auch nicht beabsichtigt. Sie wohnt mit dem gemeinsamen Sohn zur Miete, ist schuldenfrei und verfügt nicht über weiteres Vermögen. Der Ehemann ist nach seinen Angaben in der Anhörung aus psychischen Gründen pensioniert worden, körperlich habe er keine Beeinträchtigungen. Seine monatlichen Versorgungsbezüge werden sich – wie vom B.V. unwidersprochen vorgetragen – von derzeit (brutto) 1.584,34 EUR voraussichtlich auf (1.584,34 EUR – 471,91 EUR =) 1.112,43 EUR vermindern, was unter Berücksichtigung des Krankenversicherungsbeitrages voraussichtlich einen Nettobetrag von rund 875 EUR, also etwas mehr als von der Beschwerde angenommen, ergeben wird. Aus Gelegenheitsarbeiten auf einem Reiterhof erzielt er einen Nebenverdienst, den er im Senatstermin auf Befragen eingeräumt und mit monatlich 100 EUR beziffert hat. Er wohnt zusammen mit seiner Mutter, die ein Wohnrecht innehat und sich aus ihrer kleinen Rente mit einem geringen Betrag (monatlich 46 EUR) an den Unkosten beteilige, im eigenen Haus. Darauf laste ein Kredit in Höhe von derzeit noch rund 18.000 EUR, den er zur Zeit mit reduzierten monatlichen Raten in Höhe von 130 EUR bediene. Unterhalt für den gemeinsamen Sohn, der eine Ausbildung absolviert, zahlt er nicht mehr. Bei dieser Sachlage ist weder die Annahme gerechtfertigt, dass die Altersversorgung der ausgleichsberechtigten Ehefrau bereits uneingeschränkt abgesichert ist, noch dass der ausgleichsverpflichtete Ehemann auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist bzw. ohne diese zum „Sozialfall“ wird. Namentlich begründen die mit der Beschwerde von ihm ins Feld geführten Kosten jedenfalls keine hier relevante außergewöhnliche Belastung. Denn den Lasten der Hausfinanzierung steht der Vorteil mietfreien Wohnens gegenüber und die auf ihn entfallenden Aufwendungen für Heizung, Strom und Wasser gehören zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten, die jeder zu tragen hat und der Ehemann aus seinem verbleibenden Einkommen auch tragen kann. Im Übrigen belegt der im Scheidungsfolgenvergleich vereinbarte wechselseitige Unterhaltsverzicht, dass sich die beteiligten Ehegatten aus ihrer nachehelichen Solidarität und gegenseitigen wirtschaftlichen Verantwortung haben lösen wollen; vor diesem Hintergrund müsste es Bedenken begegnen, über einen (Teil-) Ausschluss des Versorgungsausgleichs eine an sich nicht mehr gewollte nacheheliche Verantwortung für den Unterhalt des anderen Teils faktisch fortwirken zu lassen (vgl. dazu BGH, FamRZ 2005, 696). Andere Härtegründe werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

Die erstinstanzliche Anwendung der Bagatellklausel in § 18 Abs. 2 VersAusglG mit Blick auf das Anrecht der Ehefrau bei U.I. hat vor dem aufgezeigten Hintergrund ebenfalls Bestand. Nach dieser Sollvorschrift ist vom Ausgleich einzelner Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert grundsätzlich abzusehen, im Rahmen des dem Familiengericht hierbei eingeräumten Ermessens jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob gleichwohl ein Ausgleich geboten ist (BT-Drs. 16/10144 S. 61; Senatsbeschluss vom 17. März 2011 – 9 UF 82/10). Zweck der Vorschrift ist es vor allem, dem zuständigen Versorgungsträger einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand zu ersparen, der ihm durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters entstünde; außerdem wird die Bildung von „Splitterversorgungen“ vermieden. Diese Belange der Verwaltungseffizienz sind gegen das Interesse des Ausgleichsberechtigten an der Erlangung geringer Anrechte abzuwägen. Dessen ausnahmsweise Teilhabe an einem geringfügigen Anrecht kann sich durch besondere Umstände rechtfertigen, etwa bei einer offenkundig herausragenden Dynamik eines Anrechts oder dessen besonders großzügigen Leistungsvoraussetzungen, oder wenn es dem Ausgleichsberechtigten gelingt, eine eigene Anwartschaft so aufzufüllen, dass hierdurch eine Wartezeit für den Bezug der Rente erfüllt ist, oder der Ausgleichsberechtigte über viele kleine Anrechte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, während der Ausgleichsberechtigte nur vergleichsweise geringe Anrechte erworben hat. Weitere bedeutsame Umstände können etwa sein das Votum der Ehegatten für oder gegen einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs, die derzeitige und künftige Versorgungssituation unter Einbeziehung ihres Alters, Gesundheitszustandes und ihrer Erwerbsbiografie, die Ehedauer und Gestaltung von Haushaltsführung und Kindererziehung sowie die wechselseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse (6. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 20. April 2011 – 6 UF 38/11 -, juris). Den Gesichtspunkt, dass der Ausgleich auch einer geringfügigen Anwartschaft für den Ehemann die aufgezeigten Folgen der Rechtsänderungen zum 1. September 2009, wonach ihm das Ruhegeld nicht unerheblich gekürzt wird, während die Ehefrau hieraus für einen Zeitraum von ggf. noch über 20 Jahren voraussichtlich keinen wirtschaftlichen Nachteil erleiden wird (OLG Stuttgart, a.a.O.), abmildern kann, erachtet der Senat in der gebotenen Gesamtabwägung unter den hier gegebenen Umständen indes nicht für derart gewichtig, dass es die Billigkeit gebietet, dem Ehemann zur teilweisen Kompensation einen Vorteil zuzubilligen und den Ausgleich des Anrechts bei U.I. vorzunehmen, zumal der im unteren Geringfügigkeitsbereich angesiedelte Ausgleichswert des Anrechts keine nachhaltige Verbesserung seiner Versorgungslage erwarten lässt und sonstige Umstände, die einen Ausgleich aus Billigkeitsgründen nahelegen könnten, nicht vorgetragen oder ersichtlich sind, wofür der Ehemann die Feststellungslast trägt (Senat, a.a.O.; 6. Zivilsenat, a.a.O., jeweils m.w.N.).

Nach alldem hat der angefochtene Beschluss Bestand, wobei es der Billigkeit entspricht, dem Ehemann die Kosten seines im Ergebnis erfolglosen Rechtsmittels aufzuerlegen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 FamFG).

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic
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published on 20/04/2011 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Wendel vom 4. Februar 2011 – 6 F 65/10 VA – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens: bis 2.0
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published on 04/04/2012 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - St. Wendel vom 7. Dezember 2007 - 16 F 147/06 - in Ziffer II. teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Im We
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Annotations

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die

1.
am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder
2.
nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam.

(2) Die Endentscheidung ist zu begründen.

(3) Soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nach § 3 Abs. 3, den §§ 6, 18 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht stattfindet, stellt das Gericht dies in der Beschlussformel fest.

(4) Verbleiben nach dem Wertausgleich bei der Scheidung noch Anrechte für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung, benennt das Gericht diese Anrechte in der Begründung.

(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

(1) Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.

(1a) Befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet, wenn

1.
entweder
a)
die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt, oder
b)
nach Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung ein Anspruch auf Krankengeld nach § 48 des Fünften Buches oder auf Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen endet und
2.
der siebte Kalendermonat nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht erreicht ist.
In diesen Fällen werden die Renten von dem Tag an geleistet, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Krankentagegeld endet.

(2) Befristete große Witwenrenten oder befristete große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.

(3) Ist nach Beginn der Rente ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Bei einer rechtskräftigen Abänderung des Versorgungsausgleichs gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt nach § 226 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzustellen ist. § 30 des Versorgungsausgleichsgesetzes bleibt unberührt.

(3a) Hat das Familiengericht über eine Abänderung der Anpassung nach § 33 des Versorgungsausgleichsgesetzes rechtskräftig entschieden und mindert sich der Anpassungsbetrag, ist dieser in der Rente der leistungsberechtigten Person von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, der sich aus § 34 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes ergibt. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3b) Der Rentenbescheid der leistungsberechtigten Person ist aufzuheben

1.
in den Fällen des § 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt
a)
des Beginns einer Leistung an die ausgleichsberechtigte Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
b)
des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes) oder
c)
der vollständigen Einstellung der Unterhaltszahlungen der ausgleichspflichtigen Person (§ 34 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
2.
in den Fällen des § 35 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 36 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes) und
3.
in den Fällen des § 37 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Aufhebung der Kürzung des Anrechts (§ 37 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes).
Die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(4) Ist nach Beginn der Rente ein Rentensplitting durchgeführt, wird die Rente von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.

(5) Ist nach Beginn einer Waisenrente ein Rentensplitting durchgeführt, durch das die Waise nicht begünstigt ist, wird die Rente erst zu dem Zeitpunkt um Abschläge oder Zuschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dem eine Rente aus der Versicherung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, der durch das Rentensplitting begünstigt ist, beginnt. Der Rentenbescheid der Waise ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.