Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 08. Nov. 2018 - 4 W 27/18
Gericht
Tenor
1. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 12.07.2018, Az. 10 O 628/17 (1), in der Fassung des Beschlusses vom 08.08.2018 wird zurückgewiesen.
2. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht.
Gründe
I.
- 1
Die aus eigenem Recht erhobene Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers richtet sich gegen die angeblich zu niedrige Bemessung des Mehrwerts eines Vergleichs über Ansprüche aus einer Krankentagegeldversicherung.
- 2
Der von den Beschwerdeführern vertretene Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Krankenversicherung. Eingeschlossen waren u.a. eine Pflege- und eine Krankenhaustagegeldversicherung sowie - für einen monatlichen Beitrag von 41,97 Euro - eine Krankentagegeldversicherung. Aus dieser hatte der Kläger seit November 2015 bis zum 05.10.2016 Leistungen erhalten. Mit seiner im August 2017 erhobenen Klage hatte er beantragt, die Beklagte zur Zahlung rückständigen Krankentagegeldes i.H.v. 50,00 Euro pro Tag seit dem 06.10.2016 bis zum 30.08.2017, insgesamt 16.400,00 Euro nebst Zinsen zu verurteilen (Antrag zu 1. auf Leistung) sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ab dem 31.08.2017 ein tägliches Krankengeld i.H.v. 50,00 Euro zu zahlen, solange der Kläger arbeitsunfähig sei (Antrag zu 2. auf Feststellung). Die Beklagte hatte eine Leistungspflicht in Abrede genommen, da Berufsunfähigkeit vorliege.
- 3
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht haben die Parteien einen verfahrensabschließenden Vergleich geschlossen. Darin heißt es neben einer - nicht in Anspruch genommenen - Widerrufsmöglichkeit sowie einer Kostenregelung:
- 4
„1. Die Beklagte zahlt an den Kläger einen Betrag von 8.000,00 EUR.
2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die streitgegenständliche Krankentagegeldversicherung beendet ist und hieraus mit Erfüllung von Ziff. 1 dieses Vergleichs keinerlei wechselseitige Ansprüche mehr bestehen“.
- 5
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12.07.2018 hat das Landgericht den Streitwert ohne nähere Begründung auf 23.600,00 Euro festgesetzt und festgestellt, dass ein überschießender Vergleichswert nicht bestehe. Gegen diese ihnen am 12.07.2018 formlos übersandte Entscheidung richtet sich die am 16.07.2018 beim Landgericht eingegangene Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers, mit der sie die Festsetzung eines Mehrwertes für den Vergleich i.H.v. 13.127,55 Euro begehren. Zur Begründung tragen sie vor, der Vergleich sehe auch die Aufhebung der streitgegenständlichen Versicherung vor. Dies sei nach ständiger Rechtsprechung mit 20 % des nach § 9 ZPO ermittelten, für die Leistungen maßgeblichen Betrages zu berücksichtigen, der sich aus der Summe der Versicherungsleistung (50,00 Euro pro Tag) und dem monatlichen Beitrag von 41,97 Euro ergebe.
- 6
Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 08.08.2018 teilweise abgeholfen und einen Mehrwert des Vergleichs von 1.825,00 Euro festgesetzt. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei der Mehrwert mit 20 % des vereinbarten Krankentagegeldes für eine sechsmonatige Bezugsdauer zu bestimmen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer sei § 9 ZPO hier nicht anwendbar.
- 7
Die Beschwerdeführer halten demgegenüber an ihrem Antrag fest. Im vorliegenden Verfahren habe der Kläger deutlich länger als sechs Monate Krankentagegeld bezogen, so dass nicht auf diesen begrenzten Zeitraum abgestellt werden könne. Entsprechend der Streitwertbemessung für einen auf Feststellung des Fortbestehens einer Krankentagegeldversicherung gerichteten Antrag müsse hier ebenfalls der dreieinhalbfache Jahresbetrag zu Grunde gelegt werden. Es gehe hier nicht um die - womöglich kürzere - Bezugsdauer von Krankentagegeld, sondern um den Bestand des Versicherungsverhältnisses.
- 8
Die Beklagte hat zu der Beschwerde Stellung genommen und meint, ein Mehrwert könne sich allenfalls auf den 3,5-fachen Jahresbetrag der Prämie belaufen.
- 9
Der zur Entscheidung berufene Einzelrichter hat das Verfahren nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 2 GKG wegen der grundsätzlichen Bedeutung dem Senat übertragen.
II.
- 10
Die zulässige (§§ 68 Abs. 1 Satz 1, Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG, § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) Beschwerde ist nicht begründet. Mit Recht und zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, hat das Landgericht den Streitwert - insoweit unangefochten - auf bis 25.000,00 Euro und den Mehrwert des Vergleichs auf 1.825,00 Euro festgesetzt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
1.
- 11
Der Streitwert für das Verfahren bestimmt sich nach dem Streitgegenstand, hier also den behaupteten Ansprüchen aus der Krankentagegeldversicherung. Er errechnet sich aus der Summe (§ 39 Abs. 1 GKG) des für den Leistungsantrag anzunehmenden Betrages (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO: 16.400,00 Euro) und dem Wert für den Feststellungsantrag.
- 12
Dieser ist, da die Verpflichtung zur Zahlung für einen nicht feststehenden Zeitraum begehrt wird, durch Zugrundelegung einer halbjährlichen Bezugsdauer des vereinbarten Krankentagegeldes abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20% zu ermitteln (BGH, Beschluss vom 14.12.2016 - IV ZR 477/15, MDR 2017, 293, juris Leitsatz 1 und Rn. 5 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 02.03.2018 - 20 W 41/17, juris Rn. 12, 16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.03.2006 - 12 W 18/06, VersR 2007, 416, juris Leitsatz und Rn. 3). Das ergibt hier einen Betrag von (50,00 Euro x 365 : 2 ./. 20% =) 7.300,00 Euro.
- 13
Eine nur eingeschränkte Wertaddition (vgl. BGH, a.a.O., juris Rn. 13 f.; BGH, Beschluss vom 06.10.2011 – IV ZR 183/10, VersR 2012, 76, juris Rn. 2; OLG Hamm, a.a.O., juris Rn. 16) ist hier nicht vorzunehmen. Der Kläger hat rückständige (bis Klageerhebung) und künftige (ab Klageerhebung) Leistungen aus dem selben Versicherungsfall (Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Hüftgelenkproblemen und einer deswegen durchgeführten Operation) geltend gemacht. Nach seinem Vortrag soll dem Feststellungsantrag somit keine zusätzliche wirtschaftliche Bedeutung für eventuelle andere, zukünftige Versicherungsfälle zukommen. Beide Anträge betreffen daher unterschiedliche Sachverhalte und damit unterschiedliche wirtschaftliche Interessen (Leistungen für die Vergangenheit und für die Zukunft), auch wenn sie auf dem selben Grund (Anspruch auf Bezug von Krankentagegeld, also - u.a. - der Ausschluss der Berufsunfähigkeit) beruhen. Anders als bei einem neben einem Leistungsantrag zusätzlich ausdrücklich auf die Feststellung des Fortbestandes des Versicherungsverhältnisses (so der der Entscheidung des BGH vom 14.12.2016 zugrunde liegende Sachverhalt) bzw. auf die Feststellung, dass keine Berufsunfähigkeit vorliege (so OLG Hamm, a.a.O.) gerichteten Antrag besteht deshalb weder eine wirtschaftliche Teilidentität der beiden Klagebegehren noch ein für die Wertfestsetzung allein maßgebliches überschießendes Interesse des Feststellungsantrages. Er ist vielmehr mit seinem - um den allgemeinen Feststellungsabschlag verminderten - vollständigen Wert anzusetzen.
- 14
Dass der Kläger den Weg der Feststellungsklage wählte, spielt für die hier allein zur Entscheidung anstehende Festsetzung des Streitwerts ebenso wenig eine Rolle wie die Frage, ob eine solcher Antrag zulässig ist.
- 15
Die außerdem geltend gemachten Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten erhöhen den Streitwert als Nebenforderungen nicht, § 43 Abs. 1 GKG.
- 16
Danach errechnet sich ein Gesamtstreitwert von (16.400,00 + 7.300,00 =) 23.700,00 Euro. Unschädlich ist, dass das Landgericht - wohl den Ausführungen in der Klageschrift folgend - offenbar die „halbjährliche Bezugsdauer“ mit 180 Tagen bemessen hat und daher zu einem geringfügig abweichenden Ergebnis ([50,00 Euro x 180 Tage ./. 20% =] 7.200,00 + 16.400,00 = 23.600,00 Euro) gekommen ist. Ein Gebührensprung ist damit nicht verbunden.
- 17
Die Streitwertfestsetzung des Landgerichts ist daher richtig. Dagegen wendet sich die Beschwerde auch nicht. Eine Änderung durch den Senat ist damit nicht veranlasst, auch nicht nach § 63 Abs. 3 GKG.
2.
- 18
Zutreffend ist das Landgericht in seiner Teilabhilfeentscheidung außerdem von einem Vergleichsmehrwert von 1.825,00 Euro ausgegangen.
a)
- 19
Der Vergleich hat einen überschießenden Mehrwert, weil die Parteien auch die Beendigung des Vertrages vereinbart und damit eine über den ursprünglichen Streitgegenstand hinaus gehende gütliche Einigung getroffen haben (OLG Hamm, a.a.O., juris Rn. 20; OLG Köln, Beschluss vom 29.04.2015 - 20 W 75/14, juris Rn. 2; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.08.2014 - 8 W 1409/14, AGS 2015, 79, juris Rn. 55; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort „Vergleich“, jeweils m.w.N.). Darauf hat die Beschwerde zu Recht abgestellt; das Landgericht hat seine zunächst abweichende Auffassung entsprechend korrigiert.
b)
- 20
Entgegen der Ansicht der Beschwerde kann der Berechnung dieses Mehrwerts jedoch nicht die Summe von vereinbarter Leistung und Beitrag zugrunde gelegt werden (aa). Vielmehr ist lediglich das Krankentagegeld (bb) zu berücksichtigen, und zwar nur für eine Bezugsdauer von sechs Monaten (cc). Der sich daraus ergebende Wert ist mit einem Anteil von 20 % anzusetzen (dd).
aa)
- 21
Zutreffend verweisen die Beschwerdeführer allerdings darauf, dass nach gefestigter Rechtsprechung der überschießende Vergleichswert aus einem Anteil von 20 % des dreieinhalbfachen Jahresbetrags der Summe von (Renten-)Leistung und Prämien(freistellung) zu ermitteln ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.08.2014 - 8 W 1409/14, AGS 2015, 79, juris Rn. 54 ff.; KG, Beschluss vom 17.09.2014 - 6 W 127/14, VersR 2015, 128, juris Leitsatz und Rn. 2 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.03.2015 - 12 W 7/15, VersR 2015, 1530, juris Leitsatz 2 und Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 19.04.2017 - 20 U 117/16, VersR 2017, 1545, juris Leitsatz und Rn. 8, Beschluss vom 16.01.2013 – 20 W 47/12, juris Leitsatz und Rn. 2, Beschluss vom 27.04.2012 – 20 W 13/12, VersR 2013, 920, juris Leitsatz 2 und Rn. 15; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14.12.2016, a.a.O., juris Rn. 9 und Beschluss vom 06.10.2011, a.a.O., juris Rn. 1). Diese Rechtsprechung, der insoweit auch der Senat folgt (Beschluss vom 25.04.2018 – 4 U 39/14, n.v., und Beschluss vom 05.09.2018 – 4 U 46/17, n.v.) betrifft jedoch allein den Fall der Berufsunfähigkeits- bzw. Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ). Dort ist als Versicherungsleistung neben der monatlichen Rente regelmäßig auch die Befreiung von der Beitragszahlungspflicht vereinbart. Für das den Streitwert bestimmende wirtschaftliche Interesse des klagenden Versicherungsnehmers an dem Fortbestand des Vertrages sind daher dort Rente und Prämie (Beitragsbefreiung) zusammenzurechnen.
- 22
Bei der hier streitgegenständliche Krankentagegeldversicherung verhält es sich jedoch anders. Versicherungsleistung ist lediglich das bedingungsgemäße Krankentagegeld. Dass die Parteien vorliegend eine Beitragsbefreiung für die Dauer der Krankentagegeldzahlungen vereinbart haben, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die oben dargestellte Rechtsprechung ist daher nicht einschlägig, eine Addition der beiden Beträge kommt nicht in Betracht.
bb)
- 23
Maßstab der Berechnung ist vielmehr allein das Krankentagegeld, auf die zu zahlende Prämie kommt es nicht an.
- 24
Das im Rahmen des § 3 ZPO zu bewertende wirtschaftliche Interesse des Versicherungsnehmers am Fortbestand des Vertrages ist darauf gerichtet, auch künftig im Versicherungsfall die geschuldete Leistung zu erhalten. Bei der Krankentagegeldversicherung geht es dabei um das Krankentagegeld als eine von vornherein summenmäßig festgelegte, wiederkehrende Leistung. Es ist deshalb sachgerecht, als Maßstab für die Festsetzung des Streitwerts für eine (isolierte) Klage auf Feststellung des Fortbestandes einer solchen Versicherung das vereinbarte Krankengeld heranzuziehen (BGH, Beschluss vom 14.12.2016, a.a.O., juris Rn. 10), abzüglich des bei positiven Feststellungsklagen üblichen Abschlags von 20 %.
- 25
Dem steht nicht entgegen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Festsetzung des Wertes eines Streits über das Bestehen eines privaten Krankenversicherungsvertrages auf die - monatliche bzw. jährliche - Prämie abzustellen ist (BGH, Beschluss vom 14.12.2016, a.a.O., juris Rn. 8, Beschluss vom 09.11.2011 - IV ZR 37/11, VersR 2012, 336, juris Leitsatz 1 und Rn. 3, Beschluss vom 10.10.2001 - IV ZR 171/01, NVersZ 2002, 21, juris Leitsatz 1 und Rn. 2, Beschluss vom 15.05.1996 - IV ZR 337/95, r+s 1996, 332, juris Rn. 4; OLG Schleswig, Beschluss vom 14.01.2008 - 16 W 14/08, OLGR Schleswig 2008, 458, juris Leitsatz 1 und Rn. 1 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 02.03.2018, a.a.O., juris Rn. 13). Bei einem solchen Vertrag ist eine Bezifferung der künftig geschuldeten Versicherungsleistungen grundsätzlich nicht möglich, weshalb das Fortbestandsinteresse des Versicherungsnehmers danach nicht bestimmt werden kann. Es kommt daher auch nicht darauf an, dass im Einzelfall eine pauschalierte Erhöhung des Wertes zugelassen wird, wenn Leistungs- oder Tagegeldansprüche geltend gemacht, aber noch nicht eingeklagt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10.10.2001, a.a.O., juris LS 2 und Rn. 3; Beschluss vom 09.11.2011, a.a.O., juris Rn. 4). Solches ist vorliegend nicht der Fall. Es handelt sich hier vielmehr um eine Krankentagegeldversicherung, bei der die im Versicherungsfall geschuldete Leistung feststeht. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers am Bestehen oder Nichtbestehen des Versicherungsverhältnisses lässt sich daher aufgrund der vereinbarten Leistungen, also dem im Versicherungsfall zu zahlenden Krankengeld bemessen.
- 26
Allerdings hat der Bundesgerichtshof auch in einem Fall (Beschluss vom 03.05.2000 - IV ZR 258/99, VersR 2000, 1430), dem eine Krankentagegeldversicherung zugrunde lag, die Beschwer der im Rechtsstreit um den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses unterlegenen Partei nach der Prämie bemessen. Dabei ist er zwar von seiner Rechtsprechung zum Krankenversicherungsvertrag ausgegangen (a.a.O., juris Rn. 5 mit Verweis auf den Beschluss vom 15.05.1996, a.a.O.). Er hat diesen Fall jedoch nicht zum Anlass genommen, die dort entwickelten Grundsätze ausdrücklich auch auf die Krankentagegeldversicherung anzuwenden. Vielmehr hat er lediglich die im Beschluss vom 15.05.1996 offen gebliebene Frage geklärt, ob und in welchem Umfang vom Versicherungsnehmer behauptete, aber nicht eingeklagte Ansprüche zu berücksichtigen sind (Beschluss vom 03.05.2000, a.a.O., juris Rn. 7). Diese Frage stellt sich sowohl beim Krankenversicherungs- wie auch beim Krankentagegeldvertrag und war daher einheitlich zu entscheiden. Damit hat der Bundesgerichtshof aber nicht bindend festgestellt, dass auch der Streitwert für eine Klage auf Fortbestand des Vertrages für beide Versicherungen gleich zu berechnen ist.
- 27
Im Übrigen ist der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14.12.2016 (a.a.O., juris Rn. 8, 10) - wenn auch ohne ausdrückliche Auseinandersetzung - von der im Beschluss vom 03.05.2000 vertretenen Auffassung abgerückt. Daher hilft den Beschwerdeführern hier auch nicht der Verweis auf die Entscheidung des OLG Nürnberg vom 10.02.2015 (8 W 189/15, AGS 2015, 223, juris Leitsatz und Rn. 22 f.). Dieses hatte unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 03.05.2000 die monatliche Prämie als Bemessungsgrundlage herangezogen, was jedoch durch die spätere Entscheidung vom 14.12.2016 überholt ist.
cc)
- 28
Anzusetzen ist das Krankentagegeld für die Dauer von sechs Monaten, § 9 ZPO findet keine Anwendung.
- 29
Zwar weist die Beschwerde auch insoweit zu Recht darauf hin, dass eine verbreitete Auffassung in der Rechtsprechung - nur - dann auf eine halbjährige Bezugsdauer abstellt, wenn Streitgegenstand die Feststellung der künftigen Leistungspflicht auf unbestimmte Zeit ist (OLG Hamm, Beschluss vom 28.11.2016 - 6 W 28/16, VersR 2017, 643, juris Rn. 8 f., Beschluss vom 01.04.2011 - 20 W 6/11, VersR 2011, 1329, juris Leitsatz 2 und Rn. 9; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.03.2006, a.a.O., juris Leitsatz und Rn. 3), während das Feststellungsinteresse in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO zu schätzen sei, wenn es abstrakt um den Bestand des Vertrages gehe (OLG Hamm, Beschluss vom 28.11.2016, a.a.O., juris Rn. 7; Beschluss vom 02.03.2018, a.a.O., juris Rn. 21; OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Nürnberg, a.a.O., juris Rn. 21 ff.).
- 30
Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 14.12.2016, a.a.O., juris Rn. 11 i.V.m. Rn. 6) hat nunmehr jedoch überzeugend dargelegt, dass § 9 ZPO auch auf diesen Fall nicht anwendbar ist. Dabei kommt es nicht darauf an, dass im Einzelfall - wie offenbar auch vorliegend - die Dauer des Bezugs von Krankengeld auch deutlich länger als sechs Monate sein kann. Sie wird gleichwohl in der Regel deutlich kürzer als dreieinhalb Jahre liegen. Da es um den Fortbestand des Vertrages für die Zukunft geht, kann nur auf eine Prognose für mögliche künftige Versicherungsfälle abgestellt werden. Daher erscheint es auch dem Senat angemessen, an dem Maßstab von sechs Monaten festzuhalten.
- 31
Die andere Ansicht des OLG Hamm (Beschluss vom 02.03.2018, a.a.O., juris Leitsatz 3 und Rn. 21) vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Dieses hat unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Entscheidungen des OLG Nürnberg und des OLG Schleswig (jeweils a.a.O.) den Streitwert eines auf Feststellung gerichteten Antrages, der ausschließlich das Fortbestehen eines Krankentagegeldversicherungsvertrages zum Gegenstand hatte, nicht aber eine in die Zukunft gerichtete Leistungspflicht des Versicherers, nach dem Dreieinhalbfachen der Jahresprämie abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20 % bemessen. Das erscheint für den Rechtsstreit um das Fortbestehen eines Krankenversicherungsvertrages zutreffend (vgl. oben bb sowie das vom OLG Hamm in Bezug genommene OLG Schleswig, a.a.O., und die vom OLG Nürnberg in Bezug genommenen Kammergericht [Beschluss vom 12.08.2014 - 6 W 105/14, VersR 2015, 123, juris Rn. 8] angeführte Rechtsprechung). Für die hier streitgegenständliche Krankentagegeldversicherung ist jedoch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.12.2016 (a.a.O., juris Rn. 10) ein anderer Maßstab heranzuziehen. Aus den selben Gründen kommt § 9 ZPO im Bereich der Krankentagegeldversicherung nicht zur Anwendung.
dd)
- 32
Der so ermittelte Wert kann allerdings nicht in voller Höhe, sondern nur mit einem Anteil von 20 % angesetzt werden, da eine eingeschränkte Wertaddition zu berücksichtigen ist.
- 33
Das entspricht der zur BUZ entwickelten Rechtsprechung (vgl. oben aa), nach der eine nur eingeschränkte Zusammenrechnung der Einzelstreitwerte vorzunehmen ist, wenn ein Leistungsbegehren mit einem Feststellungsantrag auf Fortbestand des Versicherungsverhältnisses zusammen trifft. Dies gilt auch für die Krankentagegeldversicherung (BGH, Beschluss vom 14.12.2016, a.a.O., juris Leitsatz 2 und Rn. 14). Dem schließt sich der Senat an.
- 34
Soweit das OLG Hamm (a.a.O.) auch insoweit eine abweichende Auffassung vertritt und - von dem Dreieinhalbfachen der Jahresprämie, s.o. - lediglich einen allgemeinen Feststellungsabschlag von 20 % abziehen will, überzeugt dies ebenfalls nicht. Ein solcher Abzug ist bei einer „isolierten“ Klage auf Feststellung des Fortbestandes des Versicherungsvertrages gerechtfertigt. Eine solche liegt hier jedoch nicht vor und ist auch für die Bestimmung des überschießenden Vergleichswertes nicht anzusetzen. Dieser ergibt sich vielmehr daraus, dass die Parteien mit dem Vergleich nicht nur ihren ursprünglichen Streit um Leistungen aus dem Vertrag (für die Vergangenheit und für die Zukunft) beigelegt, sondern sich darüber hinaus auch über die Beendigung des Vertrages geeinigt haben. Das wirtschaftliche Interesse ist deshalb teilweise identisch, weil das Bestehen des Vertrages, über dessen Beendigung die zusätzliche Einigung erfolgte, auch Voraussetzung für den Leistungs- und den Feststellungsanspruch war. Der Mehrwert des Vergleichs betrifft daher nur eventuelle zukünftige Versicherungsfälle und ist deshalb geringer als bei einer Klage, die ausschließlich die Feststellung des Vertragsfortbestandes zum Gegenstand hat.
d)
- 35
Der Mehrwert des Vergleichs berechnet sich damit aus 20 % von (50,00 Euro x 365 Tage : 2), also auf den vom Landgericht festgesetzten Betrag von 1.825,00 Euro. Die einen höheren Betrag anstrebende Beschwerde bleibt deshalb ohne Erfolg.
III.
- 36
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden, § 68 Abs. 3 GKG.
- 37
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.
(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.
(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.