Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 13. Aug. 2014 - 8 W 1409/14

published on 13/08/2014 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 13. Aug. 2014 - 8 W 1409/14
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Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Regensburg vom 21.05.2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Wertfestsetzung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden.

I.

Mit ihrer unter dem 25.02.2013 erhobenen Klage hat die Klägerin Ansprüche aus einer bei der Beklagten gehaltenen Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend gemacht.

Mit der Behauptung, seit dem 21.02.2011 bedingungsgemäß berufsunfähig zu sein, hat die Klägerin folgende Klageanträge zur Entscheidung gestellt (jeweils in verkürzter Fassung wiedergegeben):

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum 01.06.2012 bis 28.02.2013 eine BU-Rente von insgesamt 9.071,10 € zuzüglich etwaiger Überschussanteile nebst Zinsen zu zahlen.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.03.2013 eine monatliche BU-Rente von 1.007,90 € zuzüglich etwaiger Überschussanteile zu zahlen, längstens bis zum 01.12.2020.

III.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die für den Zeitraum vom 01.06.2012 bis 28.02.2013 gezahlten Beiträge in Höhe von 1.152,72 € nebst Zinsen zu erstatten.

IV.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin ab dem 01.03.2013 von der Beitragszahlung freizustellen, längstens bis zum 01.12.2020.

V.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.028,36 € nebst Zinsen zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und sich damit verteidigt, dass keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliege.

Im Verhandlungstermin vor dem Landgericht am 14.01.2014 haben die Parteien einen für die Beklagte widerruflichen Vergleich abgeschlossen. Es wurde zudem der Streitwert des Verfahrens auf 57.934,98 € festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 05.02.2014 hat die Beklagte den Vergleichswiderruf erklärt, aber gleichzeitig eine Einigungsbereitschaft bei abgeänderter Formulierung signalisiert.

Nach Schriftsatzwechsel hat das Landgericht unter dem 11.03.2014 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass zwischen den Parteien folgender Vergleich zustande gekommen ist:

1. Die Beklagte verpflichtet sich, überobligatorisch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne damit eine Berufsunfähigkeit anzuerkennen, eine einmalige Kapitalleistung aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in Höhe von 55.000,00 € an die Klägerin zu erbringen.

2. Mit Zahlung dieses Betrages sind alle etwaigen Leistungsverpflichtungen der Beklagten und alle etwaigen wechselseitigen Verpflichtungen der Parteien - sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft, seien sie bekannt oder unbekannt, in den Vorstellungen der Parteien einbezogen oder nicht - aus dem genannten Vertrag in Bezug auf die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgegolten. Dies gilt insbesondere für alle von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aus den Gesundheitsstörungen, die den Meldungen vom 21.07.2011 sowie 01.06.2012 zugrunde liegen. Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung können nicht mehr geltend gemacht werden. Die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ist beendet.

3. Die Hauptversicherung wird bedingungsgemäß und beitragspflichtig fortgesetzt.

...(Prämienzahlungsregelung)

4. ... (Kostenregelung)

5. ... (Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten)

Auf Anfrage des Prozessgerichts zur Festsetzung eines etwaigen überschießenden Vergleichsstreitwertes hat die Beklagte im Schriftsatz vom 07.04.2014 unter Hinweis auf BGH-Rechtsprechung ausgeführt, dass ein überschießender Vergleichsstreitwert nicht in Betracht kommen dürfte, da durch den Vergleich nur die Ansprüche erledigt worden seien, die bisher schon Gegenstand des Rechtsstreits waren. Die Klägerin hingegen hat mit Schriftsatz vom 09.04.2014 unter Verweis auf anderweitige obergerichtliche Rechtsprechung ausgeführt, dass wegen der im Vergleichswege vereinbarten Beendigung der BUZ-Versicherung ein Vergleichsmehrwert von 20% der 3,5fachen Jahresbeträge von Rentenleistung und Versicherungsprämie anzusetzen sei.

Mit Schriftsatz vom 29.04.2014 hat die Beklagte an ihrer Rechtsauffassung festgehalten.

Mit Beschluss vom 21.05.2014 hat der zuständige Einzelrichter des Landgerichts den Streitwert für den Vergleich auf 67.477,21 € festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, dass zu dem Verfahrensstreitwert von 57.934,98 € noch ein Mehrwert des Vergleiches von 9.542,23 € (20% der 3,5fachen Jahresbeträge von Rentenleistung und Versicherungsprämie) zu addieren sei. Denn der vorliegende Vergleich regele nicht nur die von der Klägerin geltend gemachten Klageansprüche, sondern umfasse darüber hinaus zusätzlich auch eine Vereinbarung über die Beendigung des Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsvertrages, dessen Wirksamkeit nicht bereits Streitgegenstand der Klage gewesen sei. Hierin liege ein eigenständiger, über den Verfahrensstreitwert hinausgehender wirtschaftlicher Wert, da der Versicherungsnehmer auch auf weitere Ansprüche aus künftigen Versicherungsfällen verzichtet habe.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerdeschrift vom 05.06.2014 mit dem Ziel, einen Mehrwert für den Vergleich nicht festzusetzen.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 20.06.2014 beantragt, die Streitwertbeschwerde zurückzuweisen.

Unter dem 23.06.2014 hat das Landgericht eine Abhilfe abgelehnt und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Beschluss vom 01.07.2014 hat der Einzelrichter des Beschwerdegerichts das Verfahren gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG dem Senat zur Entscheidung übertragen.

II.

1. Gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 21.05.2014 ist die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 GKG statthaft.

Die Festsetzung eines „Streitwertes für den Vergleich“ ist eine „Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren“ im Sinne von § 68 Abs. 1 S. 1, § 63 Abs. 2 GKG, da gemäß Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (KV-Nr. 1900) ein Gebührensatz von 0,25 einer Wertgebühr nach § 34 GKG anfällt bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs, „soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird“.

Das Landgericht hat einen Vergleichsmehrwert von 9.542,23 € festgesetzt.

Dafür ergibt sich eine Wertgebühr gemäß Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 S. 3 GKG in Höhe von 241,00 €. Davon 0,25 ergibt 60,25 € Gerichtsgebührenmehrbetrag, wovon die Beschwerdeführerin bei Kostenaufhebung die Hälfte, mithin 30,12 € zu tragen hat (denn das GKG kennt keine Auf- oder Abrundung mehr, im Gegensatz zu § 2 Abs. 2 S. 2 RVG, vgl. Hartmann, KostenG, 43. Aufl. 2013, GKG § 34 Rn. 5).

Hinzu zu rechnen ist die von ihr zu tragende Einigungsgebühr gemäß Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (VV-Nr. 1003) des eigenen Prozessbevollmächtigten in Höhe eines Gebührensatzes von 1,0 einer Wertgebühr nach § 13 RVG, die hier mit 558,00 € gemäß der Tabelle in Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 S. 3 RVG zu Buche schlägt. Die Bestimmung des Gegenstandswertes des Vergleichs als Bemessungsgrundlage für die anwaltliche Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000, 1003 VV-RVG richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 22 ff. RVG. Soweit der Gegenstand des Vergleichs auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist, bestimmt sich der Wert des Prozessvergleichs gemäß § 23 Abs.1 RVG nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften.

Daraus ergibt sich eine Beschwer der Beklagten im Sinne des § 68 Abs. 1 S. 1 GKG von mehr als 200,00 €, so dass die Beschwerde statthaft ist.

Das Rechtsmittel wurde auch form- und fristgerecht erhoben, ist mithin zulässig.

Im Hinblick auf den Umstand, dass die Frage eines Vergleichsmehrwertes in der Gerichtspraxis für eine Vielzahl von Streitigkeiten aus einem Berufsunfähigkeitsversicherungsverhältnis von Bedeutung sein kann, sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der angefochtene Beschluss ausdrücklich auf die Senatsrechtsprechung des Beschwerdegerichts bezieht, die Beschwerdeführerin hingegen sich auf eine ausdrücklich davon abweichende Rechtsprechung eines anderen Oberlandesgerichts stützt und die Möglichkeit einer höchstrichterlichen Klärung im Beschwerderechtszug nicht besteht (§ 68 Abs. 1 S. 5, § 66 Abs. 3 GKG), hat der zuständige Einzelrichter (§ 68 Abs. 1 S. 5, § 66 Abs. 6 S. 1 GKG) von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache dem Senat zur Entscheidung zu übertragen (§ 68 Abs. 1 S. 5, § 66 Abs. 6 S. 2 GKG).

2. Vor Befassung mit der eigentlichen Streitfrage, ob im vorliegenden Fall ein überschießender, d. h. über den rechtshängigen Streitgegenstand hinausgehender, Vergleichswert gegeben ist, ist die konkrete Prozesslage als Entscheidungsgrundlage herauszustellen wie folgt:

Gegenstand der Klage in der Hauptsache waren ein Zahlungsantrag betreffend rückständige BU- Rentenleistungen aus der Zeit vor Rechtshängigkeit (Klageantrag I.), ein Zahlungsantrag betreffend zukünftige BU-Rentenleistungen längstens bis zum Ende der Vertragslaufzeit (Klageantrag II.), ein Zahlungsantrag betreffend Beitragserstattungen aus der Zeit vor Rechtshängigkeit (Klageantrag III.) sowie ein Leistungsantrag auf Freistellung von der künftigen Beitragspflicht längstens bis zum Ende der Vertragslaufzeit (Klageantrag IV.).

Gegenstand des Prozessvergleichs war eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten (Ziffer 1. des Vergleichs) und damit verbunden einerseits die Abgeltung jeglicher Ansprüche der Klägerin aus der streitgegenständlichen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (Ziffer 2. des Vergleichs) und andererseits die einvernehmliche Beendigung dieser Zusatzversicherung (Ziffer 2. des Vergleichs) bei gleichzeitiger bedingungsgemäßer Weiterführung der Hauptversicherung (Ziffer 3. des Vergleichs).

3. Die Frage, ob in der vorstehend beschriebenen Prozesssituation dem verfahrensbeendenden Vergleich ein gebührenrechtlich relevanter Mehrwert zukommt, ist umstritten.

a) Das Landgericht Regensburg hat in dem angefochtenen Beschluss diese Frage bejaht und sich hierbei auf die Entscheidung des Senats vom 22.03.2012 im Verfahren 8 W 390/12 (veröffentlicht in juris) bezogen.

In dieser Entscheidung hatte der Senat (Einzelrichterin) seine bisherige Rechtsauffassung, wonach er in Fällen, in denen in einem Vergleich bei Klagen auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung (ohne dass die Wirksamkeit des Versicherungsvertrages Streitgegenstand war) neben der Abgeltung der zukünftigen Leistungen auch die Versicherung beendet wurde, keinen überschießenden Streitwert für gegeben erachtet, ausdrücklich aufgegeben. Es heißt dann weiter in der vorgenannten Beschwerdeentscheidung:

„Nunmehr schließt sich der Senat der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Karlsruhe, Stuttgart und Hamm an, die in solchen Fällen der Beendigung des Versicherungsverhältnisses einen eigenständigen wirtschaftlichen Wert sehen; denn sie hat Bedeutung für die Einstandspflicht der Versicherung für zukünftige Versicherungsfälle. Der Versicherungsnehmer verzichtet auf weitere Ansprüche auch aus künftigen Versicherungsfällen (vgl. OLG Karlsruhe Beschluss vom 6.5.2011 12 W 29/11; OLG Stuttgart Beschluss vom 7.12.2010 7 W 75/10; OLG Hamm Beschluss vom 15.2.2012 I-20 U 165/11- alle Entscheidungen unveröffentlicht).

Für die Bemessung des überschießenden Vergleichswertes über die Aufhebung einer Berufsunfähigkeitsversicherung hat entsprechend dem gleichen Interesse der Beteiligten an der Frage des wirksamen Fortbestandes einer Versicherung das zu gelten, was für die Bewertung einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens einer derartigen Versicherung gilt. Hierzu hat der BGH in seiner Entscheidung vom 06.10.2011 (IV ZR 183/10, VersR 2012, 76) ausgeführt, dass wenn eine Klage auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit einem Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Versicherungsvertrages kombiniert wird, bei der Ermittlung des Streitwertes eine eingeschränkte Wertaddition stattfindet. Insoweit ist für den Feststellungsantrag ein Betrag von 20% der 3,5fachen Jahresbeträge von Rentenleistung und Versicherungsprämie zusätzlich zu berücksichtigen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass insoweit eine wirtschaftliche Teil-Identität beider Klageanträge besteht. Er hat ein über den Leistungsantrag hinausgehendes wirtschaftliches Interesse nur im Hinblick auf künftige weitere Versicherungsfälle gesehen und dieses Interesse mit 20% der 3,5fachen Jahresbeträge von Rentenleistung und Versicherungsprämie (bewertet).

Ein Unterschied in der Interessenlage beim Abschluss eines sog. Abfindungsvergleiches mit Beendigung des Versicherungsverhältnisses kann nicht gesehen werden.“

Auch auf Gegenvorstellung hin hat der Senat (Einzelrichterin) inhaltlich an seiner Entscheidung festgehalten (Beschluss vom 18.04.2012 über die Zurückweisung der Gegenvorstellung, veröffentlicht in juris, RuS 2014, 207, AGS 2013, 416).

b) Das Oberlandesgericht Hamm hat sich gleich mehrfach mit dieser Problematik befasst.

In der Entscheidung vom 15.02.2012 (20 U 165/11, juris) hat es „nach den Grundsätzen der aktuellen Rechtsprechung des BGH zur Streitwertberechnung bei Kombination einer Klage auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit einem Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Versicherungsvertrages (Beschluss vom 06.10.2011, IV ZR 183/10)“ ausgeführt, dass „im Falle des Zusammentreffens einer Feststellungsklage (auf Fortbestehen des Versicherungsvertrages) und einer Leistungsklage eine wirtschaftliche Teil-Identität beider Klageanträge gegeben ist (BGH a. a. O., juris Tz. 2). Den über den Leistungsantrag hinausgehenden und für die Addition allein maßgeblichen Teil des Feststellungsbegehrens hat der BGH mit 20% der 3,5-fachen Jahresbeträge der begehrten Rentenleistung und der 3,5-fachen Jahresprämie für die eingeschlossene Lebensversicherung bewertet (BGH, a. a. O., Tz. 2). Diese wirtschaftliche Teil-Identität gilt nach Auffassung des Senates nicht nur für einen Rechtsstreit, sondern auch für einen Vergleich, denn die beiden Regelungskomplexe überschneiden sich in gleicher Weise wie bei einer Zusammenfassung in einem anhängigen Verfahren.“

In der nachfolgenden Entscheidung vom 27.04.2012 (20 W 13/12, juris, VersR 2013, 920) hat das Oberlandesgericht Hamm vertiefend ausgeführt:

„Ausgangspunkt für die Berechnung des Vergleichswerts ist der Streitwert des durch ihn erledigten Verfahrens. Der nach der kapitalisierten Rente errechnete Vergleichsbetrag führt auch dann, wenn er höher als der Streitwert ist, nicht zu einer Erhöhung des Vergleichswertes (OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.08.2009, 7 W 48/09, r+s 2011, 228). Maßgeblich für die Berechnung des Vergleichswertes ist nämlich nicht, worauf sich die Parteien geeinigt haben, sondern worüber sie den Vergleich geschlossen haben (so OLG Stuttgart, a. a. O.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 1697).

Wird jedoch über den Streitgegenstand hinaus eine weitere Regelung zwischen den Parteien getroffen, so ist diese bei der Berechnung des Vergleichswertes zu berücksichtigen. Für den Fall, dass eine Klage auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit einem Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Versicherungsvertrages kombiniert wird, findet eine eingeschränkte Wertaddition statt. Zu dem Wert des Leistungsantrags ist in einem solchen Fall für den Feststellungsantrag ein Betrag von 20% des 3,5fachen Jahresrentenwertes hinzuzurechnen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 06.10.2011, IV ZR 183/10, juris Tz. 1, 2), da in wirtschaftlicher Hinsicht eine Teilidentität besteht. Nichts Anderes gilt dann, wenn ein Feststellungsantrag bezüglich des Fortbestehens zwar nicht rechtshängig ist, aber die Parteien im Wege des Vergleiches eine Einigung über die Beendigung des Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrages treffen (Senatsbeschluss vom 15.02.2012, 20 U 165/11).“

Schließlich hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Beschluss vom 16.01.2013 (20 W 47/12, juris) diese Rechtsauffassung bekräftigt und ausgeführt:

„Die Wertfestsetzung des Landgerichts ist hinsichtlich des Vergleichswertes insofern nicht zutreffend, als darin die von den Parteien im Vergleich vereinbarte Beendigung der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht berücksichtigt worden ist. Auch dann, wenn ein Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Versicherungsvertrages nicht anhängig ist, die Parteien jedoch im Vergleichswege eine Einigung über die Beendigung des Versicherungsvertrages treffen, ist nämlich eine Erhöhung um 20% des 3,5 fachen Wertes der Summe von Rentenleistung und Versicherungsprämie vorzunehmen, weil die Parteien eine über den Streitwert des Verfahrens hinausgehende Regelung getroffen haben, die - wegen teilweiser Identität - mit 20% des 3,5-fachen Wertes von Rente und Beitragsbefreiung zu bewerten ist. Dies hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 27.04.2012 (OLG Hamm 20 W 13/12, mit Verweis auf BGH IV ZR 183/10, veröffentlicht unter anderem bei juris) entschieden, auf den wegen der Begründung im Einzelnen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.“

c) Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Beschluss vom 09.04.2014 (20 W 13/14 - soweit ersichtlich, noch nicht veröffentlicht, vorgelegt vom Beklagtenvertreter als Anlage zur Beschwerdeschrift vom 05.06.2014) ausgeführt, dass bei einer vergleichbaren Fallkonstellation kein Mehrwert des Abfindungsvergleichs gegeben sei. Der entgegenstehenden Ansicht der Oberlandesgerichte Nürnberg und Hamm vermöge man sich nicht anzuschließen. Im Vergleich geregelt hätten die Parteien die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche des Klägers auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung für die gesamte Vertragsdauer. Weitergehende Ansprüche seien in die vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits nicht einbezogen worden. Da der Vergleich nur die Ansprüche erledigt habe, die bisher schon Gegenstand des Rechtsstreits waren, sei sein Wert mit demjenigen des Rechtsstreits identisch und nicht etwa höher anzusetzen.

d) Die von den vorgenannten Obergerichten mehrfach zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.10.2011 (IV ZR 183/10, VersR 2012, 76) hat unter ausdrücklicher „Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung“ (bezogen auf BGH, 1. Dezember 2004, IV ZR 150/04, VersR 2005, 959) postuliert:

„Begehrt der Versicherungsnehmer einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung die Feststellung, dass der Versicherungsvertrag trotz einer Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung fortbestehe, konkretisiert sich seine Beschwer in der Rentenleistungsverpflichtung und der Pflicht zur Beitragsfreistellung. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats von den 3,5-fachen Jahresbeträgen der begehrten monatlichen Rentenleistung und der monatlichen Prämie (§§ 3, 9 ZPO) ein Abschlag von 50% vorzunehmen, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles, mithin der Berufsunfähigkeit im Sinne der vereinbarten Bedingungen, noch ungeklärt ist, während sich bei bereits geklärter Berufsunfähigkeit der Feststellungsabschlag auf 20% beläuft. Wird allerdings neben der Feststellungsklage auch eine Leistungsklage rechtshängig gemacht, mit der der Versicherungsnehmer Zahlungen aufgrund eines behaupteten Versicherungsfalles begehrt, ist für die Wertaddition gemäß § 5 ZPO, § 39 GKG zu berücksichtigen, dass eine wirtschaftliche Teil-Identität beider Klaganträge gegeben ist, die eine Zusammenrechnung insoweit verbietet. Denn das Bestehen eines wirksamen, durch die Anfechtung des Versicherers nicht berührten Versicherungsverhältnisses ist zugleich notwendige Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch auf Versicherungsleistung. Ein über den Leistungsantrag hinausgehendes wirtschaftliches Interesse an der begehrten Feststellung kann deshalb nur im Hinblick auf künftige weitere Versicherungsfälle gegeben sein. Diesen überschießenden und für die Wertaddition allein maßgeblichen Teil des Feststellungsbegehrens bewertet der Senat mit jeweils 20% der 3,5-fachen Jahresbeträge der begehrten monatlichen Rentenleistung und der monatlichen Prämie (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung; anders noch Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2004 IV ZR 150/04, VersR 2005, 959, 960).“

4. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keine Veranlassung, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Es ist im vorliegenden Fall ein überschießender Vergleichswert festzustellen, und zwar in der vom Landgericht zutreffend berechneten (und insoweit von den Parteien auch nicht beanstandeten) Höhe.

Ein Mehrwert ergibt sich daraus, dass durch den Vergleich auch andere Ansprüche erledigt worden sind, die zuvor nicht auch Gegenstand des Rechtsstreits waren.

a) Der für die Wertfestsetzung maßgebende Gegenstand des Rechtsstreits ist hier nicht deckungsgleich mit dem durch den Vergleich erledigten Gegenstand. Wird ein Anspruch auf Rentenzahlung mit einer Klage auf künftige Leistung gemäß § 258 ZPO verfolgt, ist Gegenstand des Rechtsstreits zwar nicht nur das Stammrecht, sondern alle daraus künftig erwachsenden Forderungsrechte, ungeachtet dessen, dass sie zum Zeitpunkt der Klage noch nicht fällig sind (vgl. OLG Stuttgart, 03.08.2009, 7 W 48/09, VersR 2010, 366). Abgesehen von der Erledigung der bereits fälligen Rente, der eingeklagten Beitragsrückerstattung, der künftigen monatlichen Berufsunfähigkeitsrente, der Pflicht zur künftigen Beitragsfreistellung und den für die Streitwertbemessung unbeachtlichen Nebenforderungen wurde in dem Vergleich aber auch bestimmt, dass der Vertrag beendet ist und deshalb in Zukunft keinerlei Leistungsansprüche gegen die Beklagte aus diesem Rechtsgrund mehr geltend gemacht werden können. Dies ist wirtschaftlich betrachtet für den klagenden Versicherungsnehmer gerade nicht unerheblich.

Es gilt, den Besonderheiten der Berufsunfähigkeitsversicherung Rechnung zu tragen.

Denn bei einem in Rechtskraft erwachsenden Klageerfolg muss der Versicherer zwar die Vertragsleistungen Rente und Beitragsfreistellung zunächst erbringen, aber nur längstens bis zum Ende der Versicherungslaufzeit.

Für den Versicherungsnehmer besteht das zum Ende des Leistungsbezugs führende sogenannte „Gesundungsrisiko“, nämlich der Wegfall der infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise bestehenden Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Berufsausübung (vgl. § 172 Abs. 2 VVG).

Zudem ist der Versicherungsnehmer während des Leistungsbezugs auf Dauer den Unwägbarkeiten des bedingungsgemäßen Nachprüfungsverfahrens (vgl. § 174 VVG) ausgesetzt, mit dem zusätzlichen (weil über die Frage der Verbesserung des Gesundheitszustandes hinausgehenden) Risiko, allein wegen einer vom Versicherer behaupteten Verletzung von Mitwirkungs- und Auskunftsobliegenheiten mit einer Unterbrechung des Leistungsbezugs konfrontiert zu werden.

Deshalb muss dem in einer einvernehmlichen Vertragsbeendigung liegenden Verzicht des Versicherungsnehmers auf weitere Ansprüche auch aus künftigen Versicherungsfällen ein eigenständiger Wert beigemessen werden.

Diese Einschätzung spiegelt auch die senatsbekannte Gerichtspraxis in derartigen Fällen wider:

Bei der Diskussion um eine gütliche Beendigung des Rechtsstreits stehen vielfach zwei Alternativen (vereinfacht) zur Wahl: entweder bedingungsgemäße Weiterführung des Vertrages und Abfindung des (behaupteten) konkreten Versicherungsfalles durch Zahlung eines Betrages X, oder aber Abgeltung des Versicherungsfalles bei gleichzeitiger vollständiger Beendigung des Berufsunfähigkeitsversicherungsschutzes gegen Zahlung eines aus dem Betrag X und einem Zuschlag Y zusammengesetzten erhöhten Gesamtbetrages. Daraus ist ersichtlich, dass auch die maßgeblichen Prozessparteien der Frage der Vertragsbeendigung einen eigenständigen, bezifferbaren wirtschaftlichen Wert beimessen.

b) Dieser rechtlichen Bewertung steht die von der Beschwerdeführerin angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17.03.2004 (IV ZB 21/02, VersR 2004, 1578, NJW-RR 2004, 1219) nicht entgegen.

Zentraler Gegenstand dieser Entscheidung im Rahmen eines Rechtsbeschwerdeverfahrens nach Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO war im Hinblick auf die Streitwertfestsetzung (vgl. juris Rz. 13-15) die vom Berufungsgericht vorgenommene Berechnung des Verfahrensstreitwertes für das Berufungsverfahren, namentlich die Anwendung des § 9 ZPO. Hierzu hat der Bundesgerichtshof Ausführungen gemacht und das Berufungsgericht korrigiert.

Die beiden Schlusssätze des Bundesgerichtshofs, da „durch den Vergleich (nur) die Ansprüche erledigt wurden, die bisher schon Gegenstand des Rechtsstreits waren, beträgt der Streitwert unverändert x DM = y €. Das ist auch der Wert des Vergleichs“, sind eine nicht näher problematisierte und nicht näher begründete Feststellung zu einer Fragestellung, die dort nicht Gegenstand der Rechtsbeschwerde war; ging es doch nicht um einen etwaigen Vergleichsmehrwert, sondern um die Frage des zutreffend berechneten Verfahrenswertes, wenn das Klageverfahren durch Prozessvergleich endet. Zudem erscheint fraglich, ob der 4. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auch nach Erlass seiner Senatsentscheidung vom 06.10.2011 (IV ZR 183/10) noch an der Formulierung in den letzten Zeilen der Entscheidung vom 17.03.2004 festhalten würde.

c) Die oben zitierte abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 09.04.2014 (20 W 13/14) überzeugt nicht und wird, soweit nach Datenbankrecherchen des Senats ersichtlich, auch von keinem anderen Gericht geteilt.

Zwar ist deren Ausgangspunkt richtig, wonach „Maßstab für die Bestimmung des Vergleichswerts ist der Wert aller (rechtshängigen und nicht rechtshängigen) Ansprüche, die durch den Vergleich geregelt worden sind; der Gegenstandswert erfasst alle streitigen, in den Vergleich einbezogenen Ansprüche“.

Aber die nachfolgende Subsumtion, „da aber der Vergleich nur die Ansprüche erledigt hat, die bisher schon Gegenstand des Rechtsstreits waren, ist sein Wert mit demjenigen des Rechtsstreits identisch und nicht etwa höher anzusetzen“, ist nach dem oben unter Punkt 4 a) Ausgeführten nicht zutreffend. Die hierzu vom Oberlandesgericht Köln angeführten „Belegstellen“ führen nicht weiter:

Zur BGH-Entscheidung vom 17.03.2004 wird auf die Ausführungen oben unter Punkt 4 b) verwiesen.

Die angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 03.08.2009 (7 W 48/09, VersR 2010, 366) betrifft eine nicht vergleichbare Fallgestaltung, nämlich den Streitgegenstand „lebenslange Rente aus einer Unfallversicherung“. Belastbare Argumente für die Frage nach einem Vergleichsmehrwert in Berufsunfähigkeitssachen, die wie oben dargelegt versicherungsspartenspezifische Besonderheiten aufweisen, können hieraus nicht abgeleitet werden.

d) Die von der oben angeführten obergerichtlichen Rechtsprechung vielfach zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.10.2011 (IV ZR 183/10, VersR 2012, 76) betrifft eine andere Fragestellung und ist in ihrer inhaltlichen Aussage auch nicht auf die im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Frage nach dem Mehrwert eines Prozessvergleichs entsprechend anzuwenden.

Die BGH-Entscheidung klärt die Streitwertberechnungsfrage für den Fall des Nebeneinanders von Leistungs- und Feststellungsklage in einem Fall, in dem der Versicherer die ex tunc wirkende Anfechtung des Vertrages erklärt hatte und der Versicherungsnehmer neben den eingeklagten Berufsunfähigkeitsleistungen noch zusätzlich festgestellt haben wollte, dass die Vertragsanfechtung unwirksam sei und das Versicherungsverhältnis unverändert fortbestehe.

Die wirtschaftliche (bezifferbare) Bewertung dieses zusätzlichen Feststellungsinteresses sagt noch nichts darüber aus, ob ein etwaiger Abfindungsvergleich vom Regelungsgehalt her über dasjenige hinausgeht, was zuvor schon Streitgegenstand des Prozesses war.

Deshalb kann diese BGH-Entscheidung auch nur zur Beantwortung der Frage nach der Höhe des Vergleichsmehrwertes herangezogen werden, nicht aber zur Klärung dessen, ob überhaupt ein Mehrwert dem Grunde nach gegeben ist.

Unter Zugrundelegung der vorzitierten BGH-Entscheidung zum Umfang der „wirtschaftlichen Teil-Identität“ hält es der Senat in Übereinstimmung mit dem Erstgericht für angebracht, hier einen Mehrwert von 20% der 3,5-fachen Jahresbeträge der begehrten monatlichen Rentenleistung und der monatlichen Prämie anzunehmen.

Somit ist die gegen die landgerichtliche Wertfestsetzung gerichtete Beschwerde der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.

5. Eine Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist ebenso wie eine Kostenentscheidung nicht veranlasst: das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

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published on 07/12/2010 00:00

Tenor Auf die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart - 16 O 224/10 - vom 21.06.2010 wird dieser abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:Der Streitwert wird festgesetzt auf 32.104,32 EUR. Der Vergleichsmehrwert wird festgese
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published on 08/11/2018 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 12.07.2018, Az. 10 O 628/17 (1), in der Fassung des Beschlusses vom 08.08.2018 wird zurückgewiesen. 2. Einer Kostenentscheidung bed
published on 29/04/2015 00:00

Tenor Auf die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 12. Januar 2015 wird die Beschwerdeentscheidung des Senats vom 29. Dezember 2014 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtig
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Annotations

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert
bis … Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren
… Euro
um
… Euro
2 00050020
10 0001 00021
25 0003 00029
50 0005 00038
200 00015 000132
500 00030 000198
über
500 000

50 000
198


Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

(1) Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Versicherer verpflichtet, für eine nach Beginn der Versicherung eingetretene Berufsunfähigkeit die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

(2) Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.

(3) Als weitere Voraussetzung einer Leistungspflicht des Versicherers kann vereinbart werden, dass die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit ausübt oder ausüben kann, die zu übernehmen sie auf Grund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.

(1) Stellt der Versicherer fest, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind, wird er nur leistungsfrei, wenn er dem Versicherungsnehmer diese Veränderung in Textform dargelegt hat.

(2) Der Versicherer wird frühestens mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Erklärung nach Absatz 1 beim Versicherungsnehmer leistungsfrei.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.