Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2016 - IV ZR 477/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:141216BIVZR477.15.0
published on 14/12/2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2016 - IV ZR 477/15
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Landgericht Saarbrücken, 14 O 200/12, 25/11/2014
Landgericht Saarbrücken, 5 U 81/14, 07/10/2015

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 477/15
vom
14. Dezember 2016
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei einem Rechtsstreit über die Verpflichtung des Krankenversicherers zur
Zahlung von Krankentagegeld für einen nicht feststehenden Zeitraum ist der
Streitwert regelmäßig ausgehend von der vom Versicherer geschuldeten Leistung
unter Zugrundelegung einer halbjährigen Bezugsdauer des vereinbarten
Krankentagegelds, gegebenenfalls abzüglich eines Feststellungsabschlags,
zu ermitteln. Die Vorschrift des § 9 ZPO ist insoweit nicht anzuwenden (Abgrenzung
zu Senatsbeschluss vom 23. Juni 2004 - IV ZR 186/03, VersR 2004,
1197).
Trifft ein solches Leistungs- oder Feststellungsbegehren mit einem Antrag auf
Feststellung eines fortbestehenden Vertragsverhältnisses zusammen, so ist
letzterer für die Wertaddition nur in Höhe von 20% des vereinbarten Krankentagegelds
für eine sechsmonatige Bezugsdauer zu berücksichtigen (Fortführung
des Senatsbeschlusses vom 6. Oktober 2011 - IV ZR 183/10, VersR
2012, 76).
BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - IV ZR 477/15 - OLG Saarbrücken
LG Saarbrücken
ECLI:DE:BGH:2016:141216BIVZR477.15.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Lehmann und Dr. Götz
am 14. Dezember 2016

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 7. Oktober 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: bis 19.000 €

Gründe:


1
I. Die Parteien streiten darüber, ob die vom Kläger bei der Beklagten unterhaltene Krankentagegeldversicherung gemäß § 15 I der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeld-Versicherung (AVB/KT) wegen Berufsunfähigkeit geendet hat. Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, 1. dass das (näher bezeichnete) Versicherungsverhältnis im Tarif KT 43 nicht zum 10.6.2012 geendet habe, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbestehe, 2. dass die Beklagte nicht mit Ablauf des 10.6.2012 leistungsfrei geworden ist, ihm bedingungsgemäß Krankentagegeld in Höhe von kalendertäglich 102,40 € gemäß Tarif KT 43 gegen Nach- weis der Arbeitsunfähigkeit zu zahlen.
2
In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Mit seiner Beschwerde erstrebt der Kläger die Zulassung der Revision, mit der er die abgewiesenen Anträge weiterverfolgen möchte.
3
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO); er beträgt lediglich 18.688 €.
4
1. Der Wert des Feststellungsantrags zu Ziffer 2 beläuft sich auf 14.950,40 €.
5
Insoweit hat schon das Berufungsgericht - das lediglich rechnerisch zu einem geringfügig abweichenden Ergebnis gelangt ist - zu Recht angenommen, dass der Wert durch Zugrundelegung einer halbjährigen Bezugsdauer des vereinbarten Krankentagegelds (hier also 102,40 € x 365 : 2 = 18.688 €) abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20% zu ermitteln ist.
6
Anders als die Beschwerde meint, kann als Ausgangspunkt der Berechnung nicht der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Bezuges gemäß §§ 3, 9 ZPO zugrunde gelegt werden. Denn die Anwendung des § 9 ZPO setzt voraus, dass solche Rechte betroffen sind, die ihrer Natur nach und erfahrungsgemäß jedenfalls von einer dem in § 9 ZPO genannten Zeitraum entsprechenden Dauer sind (BGH, Urteil vom 6. November 1961 - III ZR 143/60, BGHZ 36, 144, 147; dort für Verzugszinsen verneint ). Insoweit geht die obergerichtliche Rechtsprechung zutreffend davon aus, dass die regelmäßige Bezugsdauer von Krankentagegeld deutlich unter dreieinhalb Jahren liegt, auch wenn ein solcher Zeitraum im Einzelfall nicht ausgeschlossen sein mag, und stellt deshalb auf einen Bezug von sechs Monaten ab (so außer dem Berufungsgericht auch OLG Hamm, VersR 2011, 1329, 1330; OLG Karlsruhe VersR 2007, 416, 417). Dies erscheint angemessen.
7
2. Der Wert des Feststellungsantrags zu Ziffer 1 beträgt 3.737,60 €.
8
a) Der Senat hat die Beschwer einer Partei, die in einem Rechtsstreit über das Fortbestehen eines Krankenversicherungsverhältnisses unterlegen ist, bislang im Regelfall in entsprechender Anwendung von § 3 ZPO anhand der vereinbarten Versicherungsprämie bestimmt, soweit es nicht um die Erstattung krankheitsbedingter Aufwendungen ging, und dabei im Hinblick auf § 9 ZPO den dreieinhalbjährigen Betrag der Prämie zugrunde gelegt (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2004 - IV ZR 186/03, VersR 2004, 1197 unter II 2 a, juris Rn. 5 m.w.N. für eine kombinierte Krankheitskosten- und Krankentagegeldversicherung).
9
Dagegen hat er Beschwer und Streitwert in der BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung anhand der begehrten monatlichen Rentenleistung sowie der Pflicht zur Beitragsfreistellung bemessen (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2011 - IV ZR 183/10, VersR 2012, 76 Rn. 1).
10
Für eine reine Krankentagegeldversicherung ist zur Festsetzung des Streitwerts und der Beschwer ebenfalls der Maßstab der für den Versicherungsfall geschuldeten Leistung des Versicherers heranzuziehen , weil es auch dort um summenmäßig festgelegte wiederkehrende Leistungen geht, die das Interesse des Versicherungsnehmers am Fortbestand des Vertrages bestimmen.
11
Ausgangspunkt der Berechnung ist deshalb bei dem hier vereinbarten Krankentagegeld von täglich 102,40 € und einer Bezugsdauer von sechs Monaten (s. dazu unter Ziffer 1) ein Betrag von 18.688 € (102,40 € x 365 : 2).
12
b) Dieser Betrag kann aber im Streitfall nicht in voller Höhe angesetzt werden.
13
Wie der Senat bereits zur Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung entschieden hat, liegt beim Zusammentreffen eines Leistungsantrags wegen eines behaupteten Versicherungsfalls mit einem Feststellungsantrag auf Fortbestand des Vertrages eine wirtschaftliche Teilidentität der Klagebegehren vor, die eine vollständige Wertaddition gemäß §§ 5 ZPO, 39 GKG verbietet, weil das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses zugleich Voraussetzung für den Leistungsanspruch ist (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2011 - IV ZR 183/10, VersR 2012, 76 Rn. 2).
14
Das gilt auch für die Krankentagegeldversicherung. Auch dort kann ein über den Leistungsantrag hinausgehendes wirtschaftliches Interesse an der begehrten Feststellung des Vertragsfortbestands nur im Hinblick auf künftige weitere Versicherungsfälle gegeben sein. Das ist im Streitfall nicht deshalb anders, weil der Kläger die Leistungsverpflichtung des Versicherers ebenfalls nur im Wege der Feststellungsklage verfolgt, mithin eine Kombination zweier Feststellungsbegehren vorliegt. Auch in dieser Konstellation hat der Antrag auf Fortbestehen des Vertragsverhältnisses zusätzliche wirtschaftliche Bedeutung nur für eventuelle zukünftige Versicherungsfälle. Diesen überschießenden und für die Wertaddition allein maßgeblichen Teil des Feststellungsbegehrens bewertet der Senat deshalb ebenso mit nur 20% des vereinbarten Krankentagegelds für eine sechsmonatige Bezugsdauer. Das ergibt den oben unter 2. eingangs genannten Betrag von 3.737,60 €.
15
III. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe für eine Zulassung der Revision vorliegt.
Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt
Lehmann Götz
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 25.11.2014- 14 O 200/12 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 07.10.2015- 5 U 81/14 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
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published on 06/10/2011 00:00

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published on 08/11/2018 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 12.07.2018, Az. 10 O 628/17 (1), in der Fassung des Beschlusses vom 08.08.2018 wird zurückgewiesen. 2. Einer Kostenentscheidung bed
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Annotations

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

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Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.