Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 12.08.2014, Aktenzeichen 1 O 3852/13, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 06.03.2015 (Bl. 122/126 d. A.) sowie den ergänzenden Hinweis vom 05.05.2015 (Bl. 141/143 d. A.) Bezug genommen.
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 24.04.2015 (Bl. 128/140 d. A.) sowie der weiteren Stellungnahme vom 21.05.2015 (Bl. 144/146 d. A.) geben zu einer Änderung keinen Anlass.
Zu Ziffer 1. der Gegenerklärung:
Soweit sich die Gegenerklärung neu auf eine angebliche Unvollständigkeit der Verbraucherinformationen beruft, ist dieses neue Angriffsmittel in der Berufungsinstanz bereits gemäß § 531 Abs. 2 ZPO unzulässig. Erstinstanzlich hatte die Klägerin lediglich behauptet, dass ihr bei Antragstellung u. a. die vollständigen Verbraucherinformationen i. S. d. § 10 a VAG a. F. (noch) nicht übergeben worden seien. Der Versicherungsvertrag sei damit nach dem Policenmodell zustande gekommen. Für ihr angeblich bis zur Erklärung des Widerspruchs im Jahr 2010 weiterbestehendes Widerspruchsrecht berief sie sich zum einen auf Europarechtswidrigkeit des Policenmodells, zum anderen auf mangelnden Beginn der Widerspruchsfrist allein deswegen, weil sie nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei - § 5a Abs. 2 Satz 1 2. Alt. VVG a. F. (vgl. Klageschrift vom 08.10.2013, Bl. 1/17 d. A., Seiten 3, 5, 10-12). Eine Berufung auf mangelnden Beginn der Widerspruchsfrist wegen angeblicher Nichtübergabe der vollständigen Verbraucherinformationen bei Aushändigung des Versicherungsscheins - § 5a Abs. 2 Satz 1 1. Alt. VVG a. F. - erfolgt nun erstmals mit der Gegenerklärung. Erstinstanzlich war - aus dem Zusammenhang heraus - eine vollständige Verbraucherinformation mit Übersendung des Versicherungsscheins vielmehr unstreitig. Eine Begründung dafür, dass dieser Vortrag erst jetzt erfolgt, hat die Klägerin weder in der Gegenerklärung noch - auf Hinweis des Senats vom 05.05.2015 - in der weiteren Stellungnahme vom 21.05.2015 angegeben. Zulassungsgründe gemäß § 531 Abs. 2 Nrn. 1-3 ZPO sind damit weder vorgetragen noch ersichtlich.
Dieses neue Angriffsmittel ist zudem gemäß §§ 530, 520, 296 Abs. 1 und 4 ZPO als verspätet zurückzuweisen, da es erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgebracht wurde. Eine Entschuldigung für die Verspätung hat die Klägerin - trotz Hinweises des Senats vom 05.05.2015 - weder vorgetragen noch ist eine solche ersichtlich. Die Zulassung des neuen Vorbringens würde die Entscheidung des derzeit im Übrigen entscheidungsreifen Rechtsstreits nach Auffassung des Senats schon deshalb verzögern, da zunächst der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu diesem völlig neuen Gesichtspunkt gegeben werden müsste.
Im Übrigen erschöpft sich der Tatsachenvortrag zur angeblichen Unvollständigkeit in rein pauschalen Behauptungen und ist damit unsubstantiiert. Welche Verbraucherinformation konkret gefehlt haben oder nicht zumutbar auffindbar gewesen sein sollten, trägt die Klägerin nicht vor.
Zu Ziffer 1. der weiteren Stellungnahme:
Soweit die weitere Stellungnahme erneut darauf beharrt, dass die erteilte Widerspruchsbelehrung fehlerhaft sei, teilt der Senat diese Auffassung weiterhin nicht. Es trifft schon die Behauptung, sie sei mit der Belehrung in dem BGH-Verfahren Az. IV ZR 26/13 in drucktechnischer Hinsicht vergleichbar bzw. stimme mit dieser weitestgehend überein, nicht zu. Wie ein Vergleich von Anlage K 2 mit der nun vorgelegten Anlage BK 11 aus dem BGH-Verfahren zeigt, ist insbesondere vorliegend durch die Sternchenkennzeichnung auf beiden Seiten allein die Widerspruchsbelehrung hervorgehoben, nicht auch weitere Informationen über den Vertrag. Sonstige Hervorhebungen gibt es nicht. Der Senat bleibt daher bei seiner bereits im Hinweis vom 10.11.2014 (Bl. 114/116 d. A.) vertretenen Auffassung, dass die drucktechnische Hervorhebung hier noch hinreichend deutlich ist. Die Belehrung erfolgt auf der Vorderseite eines kurzen, ohnehin übersichtlichen Anschreibens zum mitübersandten Versicherungsschein und ist dort durch die Sternchenleisten an beiden Seiten hervorgehoben. Dieses Anschreiben ist das erste, was der Versicherungsnehmer bei Übersendung der Unterlagen in die Hand bzw. zu Gesicht bekommt. Selbst bei einem bloßen Überfliegen ist die Belehrung nicht zu übersehen. Sie fällt jedem durchschnittlichen Versicherungsnehmer - selbst bei geringer Aufmerksamkeit, die von jedem Versicherungsnehmer zu erwarten ist, - so ins Auge, dass er sie ohne Weiteres zur Kenntnis nehmen kann und wird.
Angesichts dessen ist weder eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des BGH im Verfahren IV ZR 26/13 geboten noch besteht Anlass zur Zulassung der Revision. Ob die konkrete, streitgegenständliche Widerspruchsbelehrung in drucktechnischer Hinsicht ausreichend ist oder nicht, ist keine Frage grundsätzlicher Bedeutung, sondern klassische Einzelfallbewertung anhand von Kriterien, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung allgemein hierzu bereits entwickelt wurden.
Zu Ziffer 2. der Gegenerklärung:
Die Ausführungen der Gegenerklärung zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung sind obsolet, da der erklärte Widerspruch verfristet war und - vgl. im Folgenden - ein Anspruch auf eine solche Rückabwicklung jedenfalls wegen Rechtsmissbrauchs nicht in Betracht kommt.
Zu Ziffer 3. der Gegenerklärung und Ziffer 2. der weiteren Stellungnahme:
Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt in Hinblick auf eine etwaige Europarechtswidrigkeit des Policenmodells keine Vorlage an den EuGH gemäß § 267 Abs. 3 AEUV in Betracht, da es auf diese Frage nicht entscheidungserheblich ankommt. Ohne Entscheidungserheblichkeit besteht weder ein Vorlagerecht noch eine Vorlagepflicht.
Wie bereits im vorangegangenen Hinweis ausgeführt, ist es der Klägerin im vorliegenden Fall auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten - vgl. dazu sogleich unter Zu Ziffer 4 der Gegenerklärung.
Daneben kann offen bleiben, ob eine etwaige Europarechtswidrigkeit des Policenmodells gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. auch deshalb nicht entscheidungserheblich ist, weil die Norm, selbst wenn sie europarechtswidrig wäre, dennoch anzuwenden wäre, da eine unmittelbare Wirkung von Richtlinienrecht im Verhältnis zwischen Privaten nach herrschender und zutreffender Ansicht ausscheidet und das Gebot richtlinienkonformer Auslegung und Rechtsfortbildung, mit dem der europarechtlichen Grundlage Geltung verschafft werden könnte, wegen der verfassungsrechtlichen Bindung der Gerichte an Gesetz und Recht nicht zu einer Entscheidung contra legem des nationalen Rechts führen darf (vgl. BVerfG NJW 2012, 669; EuGH, Urteil vom 04.07.2006, Rs. C-212/04, Rn. 93 und 110). Letzteres wäre aber genau der Fall, wenn der Senat im Wege teleologischer Reduktion entweder dem vom Gesetzgeber eindeutig gewollten Policenmodell die Wirksamkeit versagen würde oder diese gesetzgeberische Strukturentscheidung durch Etablierung eines „ewigen“ Widerspruchsrechts im Wege der Auslegung auch für Fälle ordnungsgemäßer Belehrung völlig umgestalten würde.
Zu Ziffer 4. der Gegenerklärung:
Entgegen der Auffassung der Gegenerklärung ist die Entscheidung des BGH vom 16.07.2014 durchaus auf die hiesige Fallkonstellation „anwendbar“, d. h. übertragbar. In den Einzelheiten unterscheidet sich zwar - naturgemäß - der hier zur Entscheidung stehende Sachverhalt von dem des BGH im Urteil vom 16.07.2014, Az. IV ZR 73/13, VersR 2014, 1065, dies führt aber zu keiner anderen Bewertung. Im Hinblick auf die vom BGH angewendeten Kriterien und herangezogenen Maßstäbe liegen keine Unterschiede derart vor, dass eine unterschiedliche Behandlung erforderlich oder gerechtfertigt wäre; vielmehr gleichen sich die Fälle in den für die Beurteilung wesentlichen Merkmalen.
Der Bundesgerichtshof hat in diesem Urteil vom 16.07.2014 die Grundsatzfrage geklärt, dass für eine derartige Fallkonstellation dem Versicherungsnehmer eine Berufung auf das Widerspruchsrecht nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB versagt sein kann. Der Senat schließt sich der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs im genannten Urteil, wonach ein Bereicherungsanspruch - bei ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung und längerer Durchführung des Vertrages - schon wegen widersprüchlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers ausgeschlossen ist (vgl. Rn. 33 ff. bei juris), an. Insbesondere teilt er die dortige (Rn. 42 bei juris) Ansicht, dass insoweit eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich ist. Durch die diesem Urteil nachfolgende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 02.02.2015, Az. 2 BvR 2437/14) ist inzwischen geklärt, dass diese Anwendung des § 242 BGB auch bei europarechtlich überlagerten Ansprüchen zulässig ist.
a) Für die Beurteilung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ist hier - wie stets - eine Prüfung des konkreten Einzelfalles angezeigt. Der BGH hat in dem von ihm am 16.07.2014 entschiedenen Fall für das objektiv widersprüchliche Verhalten weder allein noch entscheidend auf eine bereits erfolgte Kündigung oder den Zeitablauf nach dieser abgestellt und auch keinen festen Mindestzeitraum vorgegeben. Maßgeblich und im Vordergrund der Bewertung stehend war die langjährige Vertragsdurchführung. Die betreffenden Ausführungen lauten wie folgt: „Die - ihm zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte - Widerspruchsfrist ließ er bei Vertragsschluss 1998 und sogar im Zuge der Vertragsänderung 2004 ungenutzt verstreichen. Bis zur Kündigung des Vertrages im März 2004 zahlte er vielmehr regelmäßig die vereinbarten Versicherungsprämien. Nach der Kündigung ließ er rund sieben weitere Jahre vergehen, bis er sich entschied, dem Vertragsschluss zu widersprechen und sich hilfsweise darauf zu berufen, ein Vertrag sei nicht wirksam zustande gekommen. Mit seinem im eigenen Interesse begründeten und über lange Zeit fortgeführten Verhalten setzt sich der Kläger in Widerspruch, wenn er nun geltend macht, ein Vertrag habe nie bestanden (vgl. BGH, Urteile vom 7. Dezember 1989 - VII ZR 130/88, NJW-RR 1990, 417, 418; vom 23. Oktober 1986 - VII ZR 195/85, NJW-RR 1987, 335, 335 f.).“ (BGH VersR 2014, 1065, Rn. 35 bei juris).
Das Verhalten der Klägerin im vorliegenden Fall ist jedenfalls entsprechend zu bewerten. Wie im Wesentlichen schon im vorangegangenen Hinweis skizziert, wurde der betroffene Vertrag im Jahr 1999 abgeschlossen, über einen Zeitraum von 5 Jahren - der von Beginn an vorgesehenen Beitragszahlungsphase (vgl. Anlage K 1) - wurden über ein Beitragsdepot Prämien von insgesamt 11.124,95 € darauf geleistet, und erst im Jahr 2010 - gut eineinhalb Jahre vor dem vorgesehenen Beginn der Rentenzahlungen oder der einmaligen Kapitalzahlung (vgl. Anlage K 1) - der Widerspruch erklärt, woraufhin unter Zugrundelegung einer Kündigung ein „Rückkaufswert“ von 14.669,18 € (eigentlicher Rückkaufswert von 16.210,35 € abzüglich 1.541,17 € Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag, vgl. Anlage BLD 12) ausbezahlt wurde. Die im Versicherungsvertrag garantierte einmalige Kapitalzahlung zum 01.01.2011 hätte demgegenüber 14.984,94 € betragen (vgl. Anlage K 1). Der Vertrag lief also etwa 11 Jahre wie vorgesehen und wurde entsprechend über die ersten 5 Jahre mit Beitragszahlungen bedient. Die Klägerin hatte für diese Beitragszahlungen bei der Beklagten ein gesondertes verzinsliches Beitragsdepot geführt (vgl. Anlagen BLD 5 - 8). Nach Ablauf der Beitragszahlungsphase wurde ihr von der Beklagten mit Schreiben vom 01.10.2004 ein Nachtrag mit neuen Daten übermittelt, in dem ihr die vorgesehenen Garantieleistungen sowie - als Modellrechnung - die Renten- bzw. Kapitalleistungen bei verschiedenen Zinsentwicklungen dargestellt wurden (vgl. Anlage BLD 9). Erst mehrere weitere Jahre nach dieser vollständigen Leistungserbringung von Seiten der Klägerin und relativ kurz vor Beginn der vorgesehenen Rentenzahlungsphase wurde dann der Widerspruch erklärt - offenbar mit dem Ziel, angesichts der allgemeinen Entwicklung des Zinsniveaus auf diese Weise eine höhere Rendite zu erzielen. Die Klägerin hatte zuvor jedoch über einen langen Zeitraum deutlich gezeigt, dass sie von einem wirksamen Versicherungsvertrag zwischen ihr und der Beklagten ausging und diesen wollte.
Ergänzend zum Hinweis ist weiter anzumerken, dass durch dieses Verhalten bei der Beklagten auch schutzwürdiges Vertrauen auf die Beständigkeit der vertraglichen Bindung begründet wurde. Die Beklagte muss sich grundsätzlich für ihre gesamte Kalkulation - insbesondere in Hinblick auf Rückstellungen für die Überschussbeteiligung - darauf verlassen können, dass langfristig angelegte Vertragsbeziehungen nicht plötzlich nach vielen Jahren rückabgewickelt werden müssen. Daneben ist außerdem das Vertrauen der Beklagten in den grundsätzlichen Bestand des vom deutschen Gesetzgeber gesetzten Rechts - auch bei etwaigen Zweifeln an der Europarechtskonformität - schutzwürdig und entsprechend zu berücksichtigen (vgl. Allgemein zum Vertrauensschutz in Hinblick auf das Urteil des BGH vom 07.05.2014, Az. IV ZR 76/11, auch Bürkle in VersR 2015, 398).
Dass der Klägerin die europarechtliche Problematik nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, führt zu keiner geänderten Bewertung. Durch die ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung wusste sie jedenfalls, dass sie den Vertrag nicht hätte zustande kommen lassen müssen und dass ihr die Beklagte jedenfalls ein Recht zur Lösung zugestand. Wie im Hinweis und oben in diesem Beschluss ausgeführt, wurde sie über diese Rechtsfolge auch hinreichend belehrt. Unredliche Absichten oder ein Verschulden der Klägerin sind für die Annahme von unzulässiger Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens nicht erforderlich, vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2014, Az. IV ZR 73/13 RdN. 37 m. w. N.. Gleichwohl ist bei den vorliegenden Umständen auch eine entsprechende subjektive Komponente bei der Klägerin zu bejahen. Denn sie zielt mit ihrem Vorgehen offensichtlich auf eine bloße Renditeerhöhung nach langjähriger Vertragsdurchführung ab; eine solches Ziel unter Berufung auf die auf eine Stärkung der Information des Versicherungsnehmers vor Vertragsschluss ausgerichteten europarechtlichen Vorgaben erreichen zu können, entspricht nicht der Zwecksetzung dieser Vorgaben (hierzu sogleich auch unter b)).
b) Der Senat hält an der der Rechtsprechung des BGH folgenden Auffassung, dass eine Vorlage an den EuGH nicht geboten ist, da ein „acte éclairé“ vorliegt, unter Berücksichtigung der Einwände der Gegenerklärung fest.
Zutreffend führt die Gegenerklärung aus, dass der EuGH das Rechtsmissbrauchsverbot als allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts im Urteil vom 05.07.2007, Kofoed, C-321/05, Slg. 2007, I-5795, Rn. 37, 38, ausdrücklich anerkannt hat. In anderen Entscheidungen, wie den vom BVerfG im oben genannten Nichtannahmebeschluss zitierten vom 02.05.1996, Paletta, C-206/94, Slg. 1996, I-2357, Rn. 25, oder vom 21.07.2011, Oguz, C-186/10, Slg. 2011, I-6957, Rn. 24, 25 m. w. N., hat der EuGH wiederholt klargestellt, dass aus seiner Rechtsprechung hervorgehe, dass die betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf die Normen des Unionsrechts nicht gestattet ist und dass die nationalen Gerichte in jedem Einzelfall dem missbräuchlichen oder betrügerischen Verhalten der Betroffenen auf der Grundlage objektiver Kriterien Rechnung tragen können, um ihnen gegebenenfalls die Berufung auf das einschlägige Unionsrecht zu verwehren. Bei der Beurteilung eines solchen Verhaltens hätten diese Gerichte allerdings die Ziele der fraglichen unionsrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
Aus der von der Gegenerklärung angesprochenen Rechtssache „Diamantis“ ergibt sich nichts Anderes. Der dortige Leitsatz zu 1 lautet vielmehr wie folgt: „1 Die missbräuchliche oder betrügerische Berufung auf Gemeinschaftsrecht ist nicht gestattet. Es kann daher nicht als gemeinschaftsrechtswidrig angesehen werden, dass nationale Gerichte eine Bestimmung des nationalen Rechts anwenden, um zu beurteilen, ob ein sich aus einer Gemeinschaftsbestimmung ergebendes Recht missbräuchlich ausgeübt wird. Jedoch darf die Anwendung einer solchen nationalen Rechtsvorschrift nicht die volle Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ (EuGH, Urteil vom 23.03.2000, Diamantis, C-373/97, Slg. 2000, I-1705).
Wie der BGH im Urteil vom 16.07.2014 (a. a. O., Rn. 42) zutreffend unter Berufung auf eben diese Entscheidung des EuGH (a. a. O., Rn. 35) ausgeführt hat, obliegt die Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Einzelfall dem nationalen Gericht.
Die grundsätzliche Zuständigkeit des nationalen Gerichts für die Entscheidung derartiger Fragen hat der EuGH erst kürzlich erneut bestätigt. Er hat in einem Vorabentscheidungsverfahren zum Geschmacksmusterrecht, Urteil vom 13.02.2014, C-479/12, GRUR 2014, 368, das u. a. zur Frage der Möglichkeit der Verwirkung eines (nach deutschem Recht begründeten) Unterlassungsanspruchs vorgelegt worden war, ausdrücklich klargestellt, dass - sofern die zugrunde liegende europarechtliche Regelung dazu schweigt - neben der Verjährung auch die Verwirkung dem nationalen Recht unterliege, das unter Beachtung des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes angewendet werden müsse (vgl. dortiger Tenor Ziffer 4. sowie Rn. 23, 45 ff, 49).
Im streitgegenständlichen Fall beeinträchtigt die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach dem deutschen Recht weder die Wirksamkeit noch die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts. Die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung enthalten in den einschlägigen Bestimmungen und Erwägungsgründen zu den zu erteilenden Informationen und zum Rücktrittsrecht (vgl. Urteil des EuGH vom 19. Dezember 2013, C-209/12, VersR 2014, 225, zu § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F.) keine Regelungen zur Frage der Verwirkung, sondern schweigen insoweit. Vergleichbar dem vom BGH entschiedenen Fall wird auch hier der vom EuGH in diesem Urteil (a. a. O., Rn. 25) dargelegte Zweck der Dritten Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung des Versicherungsnehmers über sein Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages sicherzustellen, nicht berührt, wenn im Einzelfall einem Versicherungsnehmer, der vom Versicherer dem geltenden nationalen Recht entsprechend ordnungsgemäß belehrt wurde, nach jahrelanger Durchführung des Vertrages und seinerseits vollständiger Leistungserbringung die Geltendmachung eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs unter Berufung auf ein gemeinschaftsrechtswidriges Zustandekommen des Vertrages verwehrt wird. Ebenso wenig wird der weitere in der genannten EuGH-Entscheidung angesprochene Zweck einer hinreichenden Auswahlmöglichkeit aufgrund ausreichender Information (a. a. O., Rn. 24) berührt. Diese Zielsetzung ist nach knapp 11 Jahren ohnehin nicht mehr nachholbar. Eine trotz der hier gegebenen Umstände und trotz eines Ablaufs wie hier noch eingeräumte Lösungsmöglichkeit würde dem Versicherungsnehmer vielmehr die Möglichkeit eröffnen, seine - als Kapitalanlage stets in gewissem Umfang spekulative - Entscheidung für eine bestimmte Lebens- oder Rentenversicherung nachträglich mit dem Wissensvorsprung um die zwischenzeitlichen Entwicklung des Zinsniveaus zu revidieren - wobei er daneben über viele Jahre den vorgesehenen Versicherungsschutz genossen hätte. Eine derartige Zweckbestimmung enthalten die zugrunde liegenden Richtlinien ganz offensichtlich nicht; eine solche Zielsetzung ist auch nicht schützenswert.
Selbst wenn das Policenmodell wegen der „Widerspruchslast“ nicht vollumfänglich europarechtskonform sein sollte, so hat die Klägerin mit dem Versicherungsschein jedenfalls alle notwendigen Informationen erhalten und von dem ihr bekanntgegebenen Recht, mit dem minimalem Aufwand eines Widerspruchsschreibens an die Beklagte den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, gerade keinen Gebrauch gemacht. Das europarechtlich eingeräumte Recht des Versicherungsnehmers, sich vom Vertrag zu lösen, wird insoweit auch deshalb durch die Anwendung dieser Grundsätze nicht unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert, da der Gesichtspunkt von Treu und Glauben keineswegs stets bei ordnungsgemäßer Belehrung greift, sondern nur in Fällen jahrelanger Durchführung des Vertrages (vgl. auch BGH, a. a. O., Rn. 41).
Im streitgegenständlichen Fall ist im Übrigen ergänzend zu berücksichtigen, dass er auch eine subjektive Missbrauchskomponente enthält. Denn die Klage zielt nicht auf Beitragsrückerstattung ab - es wurde weit mehr als die einbezahlten Beiträge ausbezahlt -, sondern allein darauf, über das nationale Bereicherungsrecht, das gemäß § 818 Abs. 1 BGB auch eine Herausgabepflicht für gezogene Nutzungen vorsieht, eine höhere Verzinsung (knapp 7%!) aller Beitragszahlungen als ursprünglich erwartbar zu erreichen - sei es bei der vereinbarten oder einer entsprechenden Alternativanlage. Ziel der Klägerin ist ersichtlich nicht, die damalige Auswahlentscheidung ungeschehen zu machen, sondern die Maximierung ihrer Rendite - der Rückkaufswert liegt über dem Einzahlungsbetrag - zulasten der Versichertengemeinschaft.
Über all diese Erwägungen hinaus ist außerdem anzumerken, dass - worauf auch das BVerfG im Nichtannahmebeschluss vom 02.02.2015, 2 BvR 2437/14, Rn. 47, hingewiesen hat - weder der EuGH noch das neuere europäische Richtlinienrecht dem Verbraucherschutz einen absoluten Vorrang gegenüber anderen Zielen und Zwecken einräumen, sondern diesem durchaus Grenzen setzen. So führt der EuGH in seinem Urteil vom 10.04.2008, Hamilton, C-412/06, Slg. 2008, I-2383, Rn. 39, 40, wie folgt aus:
Im Übrigen zeigt der Begriff „geeignete“ in dieser Bestimmung, dass die entsprechenden Maßnahmen nicht auf einen absoluten Schutz des Verbrauchers abzielen. Das Ermessen, über das die Mitgliedstaaten verfügen, ist nämlich im Einklang sowohl mit dem Hauptzweck der Richtlinie über Haustürgeschäfte als auch mit den anderen Bestimmungen dieser Richtlinie auszuüben.
Zwar bezweckt die Richtlinie über Haustürgeschäfte, wie in Randnr. 32 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hauptsächlich den Schutz des Verbrauchers, doch deuten sowohl das allgemeine System dieser Richtlinie als auch der Wortlaut einiger ihrer Bestimmungen darauf hin, dass für diesen Schutz bestimmte Grenzen gelten.
Die Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher, durch die der Verbraucherschutz für Fernabsatz- und Haustürgeschäfte reformiert wurde, sieht in Artikel 10 Abs. 1 nunmehr ausdrücklich selbst bei mangelhafter Belehrung eine zeitliche Befristung des Widerrufsrechts auf 12 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Widerrufsfrist vor. Dies wird - vgl. Vorbemerkung (43) - explizit mit der Gewährleistung der Rechtssicherheit begründet. Daneben werden auch Ausnahmen für das Widerrufsrecht insbesondere für Verträge spekulativer Art vorgesehen - vgl. Vorbemerkung (49) und Art. 16 b).
Zu Ziffer 5. und 6. der Gegenerklärung und Ziffer 3. der weiteren Stellungnahme:
Nach alledem ist eine Vorlage an den EuGH nicht veranlasst.
Ebenso wenig besteht Anlass für eine Zulassung der Revision.
Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Hinsichtlich der entscheidungserheblichen Problematik des Rechtsmissbrauchs mit seinen europarechtlichen Bezügen folgt der Senat gerade den neuesten Rechtsprechungsgrundsätzen des BGH und wendet diese auf den hier zur Entscheidung stehenden konkreten Einzelfall an.
Eine Revisionszulassung zur Klärung der „streitgegenständlichen Widerspruchsbelehrung“ kommt ebenfalls nicht in Betracht. Auch deren Bewertung ist das Ergebnis einer Einzelfallbetrachtung; die Gegenerklärung behauptet zwar pauschal, dass am BGH weitere Verfahren anhängig seien, „die sich konkret mit der vorliegenden Widerspruchsbelehrung auseinandersetzen“, benennt aber keine solchen. Soweit in der weiteren Stellungnahme unter Ziffer 1. nun eine angeblich in drucktechnischer Hinsicht vergleichbare Belehrung aus dem BGH-Verfahren zu Az. IV ZR 26/13 benannt wird, ist diese gerade nicht vergleichbar, vgl. obige Ausführungen hierzu. Dem Senat ist hingegen aktuell ein Beschluss des BGH vom 08.04.2015 zum Az. IV ZR 373/12 bekannt geworden, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde zu einem Urteil des hiesigen Senats vom 26.10.2012 im Verfahren 25 U 1084/12 zurückgewiesen wurde. Diese Nichtzulassungsbeschwerde war unter anderem vergeblich darauf gestützt worden, dass die dortige - inhaltlich und drucktechnisch tatsächlich so gut wie identische - Widerspruchsbelehrung (dortige Anlage B 3) nicht ordnungsgemäß gewesen sei, da keine ausreichende drucktechnische Hervorhebung vorliege und der Adressat nicht angegeben sei.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 3 ZPO, 47, 48 GKG bestimmt.