Oberlandesgericht München Beschluss, 27. Apr. 2015 - 18 W 591/15

published on 27/04/2015 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 27. Apr. 2015 - 18 W 591/15
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Gründe

B E R I C H T I G U N G

Oberlandesgericht München

Az.: 18 W 591/15

25 O 3403/15 LG München I

In Sachen

- Antragstellerin und Beschwerdeführerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

gegen

- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -

wegen Unterlassung

hier: Beschwerde

erlässt das Oberlandesgericht München - 18. Zivilsenat - durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht …, den Richter am Oberlandesgericht … und die Richterin am Oberlandesgericht …

am 04.05.2015

folgenden

Beschluss

Der Beschluss des Senats vom 27.04.2015 wird dahingehend berichtigt, dass es in Ziffer 2. des Beschlusstenors statt „Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens“ heißt: „Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens“.

Gründe:

Es liegt, wie aus Ziffer III., erster Satz der Gründe des Beschlusses vom 27.04.2015 ersichtlich, ein offensichtliches Schreibversehen vor, §§ 319 Abs. 2, 329 ZPO.

Oberlandesgericht München

Az.: 18 W 591/15

25 O 3403/15 LG München I

In Sachen

...

- Antragstellerin und Beschwerdeführerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

gegen

...

- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -

wegen Unterlassung

hier: Beschwerde

erlässt das Oberlandesgericht München - 18. Zivilsenat - durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...

am 27.04.2015

folgenden

Beschluss

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 04.03.2015 aufgehoben und folgende einstweilige Verfügung erlassen:

Einstweilige Verfügung:

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bei Eingabe der Suchworte „f. betrugsverdacht“ in die Suchmaske der Antragsgegnerin unter www...de das folgende und aus Anlage LHR 1 ersichtliche Suchergebnis aufzuzeigen:

und dabei auf die Webseite mit der URL ... zu verlinken, wenn aus dieser Inhalte wie aus Anlage LHR 2 (Anlage zu dieser einstweiligen Verfügung) ersichtlich sind.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin betreibt eine Suchmaschine im Internet. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Schriftsatz vom 26.02.2015 gegen die Anzeige eines Suchergebnisses bei Eingabe eines bestimmten Suchbegriffs in die Suchmaske der Antragsgegnerin sowie gegen die Verlinkung auf die angegriffene Textberichterstattung unter einer konkreten URL. Bei diesem Text handelt es sich um einen Blogbeitrag. Der Verfügungsantrag ist auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Auf Bl. 1/17 d. A. wird Bezug genommen. Das Landgericht wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 04.03.2015, der Antragstellerin am 10.03.2015 zugestellt, zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 27/34 d. A. Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 24.03.2015, zugegangen am gleichen Tag, legte die Antragstellerin Beschwerde ein. Wegen der Begründung wird auf Bl. 35/44 d. A. Bezug genommen. Das Landgericht half der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 30.03.2015 (Bl. 45/48 d. A.) nicht ab.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet, so dass der Beschluss des Landgerichts München I vom 04.03.2015 aufzuheben und dem Verfügungsantrag stattzugeben war. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG zu, denn der Inhalt des Suchergebnisses, bei dem es sich um ein Snippet handelt, sowie die Verlinkung auf die angegriffene Äußerung in dem Blog verletzen sie rechtwidrig in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Die Antragsgegnerin haftet als Störerin, da sie die ihr obliegenden Prüfpflichten verletzt hat. Wiederholungsgefahr ist gegeben. Auch der Verfügungsgrund ist zu bejahen.

1. Ein Verfügungsanspruch ist entgegen der Ansicht des Landgerichts zu bejahen.

a. Die internationale Zuständigkeit für die auf persönlichkeitsrechtliche Ansprüche gestützten Anträge auf Unterlassung der Vervielfältigung und Verbreitung bzw. deren Ermöglichung ist gegeben.

Nach den vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 02.03.2010 (VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 20 m. w. N.) aufgestellten Grundsätzen sind die deutschen Gerichte zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinn aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Interesse der Antragstellerin an der Achtung ihres Persönlichkeitsrechts einerseits, Interesse der Antragsgegnerin an der Gestaltung ihres Internetauftritts und an einer Berichterstattung andererseits - nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der konkreten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten ist oder eintreten kann. Dies ist vorliegend anzunehmen, da eine Kenntnisnahme des beanstandeten Suchergebnisses und der damit verlinkten Website nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt, als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit der Meldung der Fall ist, und die von der Antragstellerin behauptete Beeinträchtigung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts durch Kenntnis des Suchergebnisses und die mit dieser verlinkte Website (auch) im Inland eintritt (vgl. auch BGH, Urteil vom 29.3.2010 - VI ZR 111/10, vom 14.5.2013 - VI ZR 269/12 und vom 14.05.2013 - VI ZR 269/12).

b. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler deutsches Recht angewandt. Nach Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegen Ansprüche aus unerlaubter Handlung grundsätzlich dem Recht desjenigen Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Der Verletzte kann jedoch nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 und 3 EGBGB im ersten Rechtszug bis zum Ende des frühen ersten Termins oder dem Ende des Vorverfahrens verlangen, dass anstelle dieses Rechts das Recht des Staates angewandt wird, in dem auch der Erfolg eingetreten ist. Von dieser Möglichkeit hat die Antragstellerin vorliegend Gebrauch gemacht. Der nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB maßgebliche Erfolgsort liegt in Deutschland. Hier wird die Achtung der in Deutschland ansässigen Antragstellerin gestört bzw. gefährdet (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2013, a. a. O., und vom 08.05.2012 - VI ZR 217/08, VersR 2012, 994 Rn. 31 - auch zur Nichtanwendbarkeit der Rom II-Verordnung und zu § 3 TMG als sachlich-rechtliches Beschränkungsverbot). Es kann offenbleiben, ob die Antragstellerin ihr Bestimmungsrecht durch die Erklärung im Schriftsatz vom 26.02.2015, die der Antragsgegnerin noch nicht zugegangen ist (vgl. zur Rechtsnatur des Bestimmungsrechts gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, OLG Celle, Urteil vom 06.09.2012 - 13 U 18/12 m. w. N.; Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., 2015 Art. 40 EGBGB Rdnr. 35 bis 38), ausgeübt hat hat. Denn die Ausübung des Bestimmungsrechts kann auch außerhalb des Prozesses erfolgen und ist formfrei möglich (OLG Celle, a. a. O.; Münchener Kommentar, a.a.O, Rdnr. 38). Im Streitfall hat die Antragstellerin durch das Heranziehen allein deutscher Normen zur Begründung ihrer Ansprüche in den Anwaltsschriftsätzen vom 29.01.2015 (LHR 8, Seite 8) und 23.02.2015 (LHR 11, Seite 17), die dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vorausgingen, das Optionsrecht zumindest konkludent ausgeübt. Es ist davon auszugehen, dass die anwaltlichen Bevollmächtigten der Antragstellerin die Wahlbefugnis nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 BGB kannten, d. h. das erforderliche Erklärungsbewusstsein hatten, das Bestimmungsrecht ausüben zu wollen (vgl. Münchener Kommentar, a. a. O., Rdnr. 38).

c. Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin ist zu bejahen. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin nicht vorrangig den Autor des streitgegenständlichen Blogbeitrags oder den Blogbetreiber in Anspruch nimmt (vgl. EuGH, Entscheidung vom 13.05.2014 - C-131/12, Juris Abs. 82).

d. Für die Auslegung der angegriffenen Äußerungen ist neben dem Wortlaut auch der Kontext zu berücksichtigen, in dem sie stehen (BGH, Urteile vom 22.9.2009 - VI ZR 19/08; vom 3.2.2009 - VI ZR 36 /07; vom 16.11.2004 - VI ZR 298/03; vom 30.1.1996 - VI ZR 386, 94; vom 28.6.1994 - VI ZR 252/93; alle zitiert nach juris). Fern liegende Deutungen sind auszuscheiden. Ist der Sinn einer Äußerung unter Zugrundelegung des vorstehend erläuterten Maßstabes eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zugrunde zu legen. Zeigt sich dagegen, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98, Rn. 3).

e. Unter Zugrundelegung dieses Grundsatz versteht der maßgebliche Durchschnittsleser die angegriffenen Textpassagen wie folgt:

Sowohl das streitgegenständliche Suchergebnis, als auch der mit diesem verlinkte Blogbeitrag enthalten die Tatsachenbehauptung, dass staatsanwaltschaftlich (durch einen Staatsanwalt) gegen Verantwortliche der Antragstellerin („F.“) wegen Betruges im Zusammenhang mit dem Geschäftsmodell der Antragstellerin ermittelt werde. Dies ergibt sich im Suchergebnis aus der Äußerung „F. unter Betrugsverdacht, Staatsanwalt ermittelt“ dem die Worte „Das Geschäftsmodell von F. sieht vor, dass ...“ nachfolgen. Auf der verlinkten Website folgt dieses Verständnis des Lesers aus der Überschrift „Wirtschaftsstrafrecht“ und der Äußerung „F. unter Betrugsverdacht, Staatanwalt ermittelt“ in Verbindung mit dem unvollständigen Satz „Das Geschäftsmodell von F. sieht vor, dass Immobilienobjekte unter Verkehrswert erworben...“. Soweit die Äußerung des Bloggers beginnend mit der Angabe „23.07.14 12:07 I Germany I 88news.de ... Die Wände damit besprühen (...)“ und endend mit den Worten „klare Kiste zuteilen eine Kläger solcher“ noch weitere Textpassagen enthält, die die Thematik „Sachbeschädigung“ assoziieren, ordnet der Durchschnittsleser diese nicht der die Antragstellerin betreffenden Textpassage zu. Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass die Website mit der streitgegenständlichen URL, wie aus der Anlage LHR 2 ersichtlich, in der Mitte eine Fotografie enthält und sich sodann ein Text mit der Überschrift „www...lesen.de“ bis zum unteren Seitenrand anschließt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage LHR 2 Bezug genommen.

Soweit das Suchergebnis noch das Datum „23.07.2014“ und „Juli 23rd.2014“ und die mit diesem verlinkte Äußerung die Angabe „23.07.14 14:46“ sowie „Mittwoch, Juli 23rd, 2014“ enthalten, folgert der Leser hieraus jeweils, dass es sich um den Zeitpunkt der Mitteilung handelt. Nicht dagegen nimmt er an, dass der Zeitpunkt des Beginns der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, über die berichtet wird, angegeben wird.

Dem obigen Textverständnis steht auch nicht entgegen, dass es sich bei dem Suchergebnis um ein sog. Snippet handelt und sowohl das Suchergebnis („Das Geschäftsmodell von F. sieht vor, dass ...“), als auch die Äußerung des unbekannten Bloggers („Das Geschäftsmodell von F. sieht vor, dass Immobilienobjekte unter Verkehrswert erworben...“) bereits jeweils im ersten Satz nach dem Komma mit „...“ „abreißen“. Obwohl das Snippet und der Blogbeitrag nicht aus ganzen Sätzen bestehen, ist den Texten im Kontext dennoch jeweils der eigene und ausreichend geschlossene Aussagegehalt zu entnehmen, dass die, also eine Staatsanwaltschaft, gegen Verantwortliche der Antragstellerin wegen Betruges ermittle.

f. Bei den Äußerungen handelt es sich nicht um Meinungsäußerungen, sondern um Tatsachenbehauptungen.

Tatsachenbehauptungen unterscheiden sich von Werturteilen dadurch, dass bei diesen die subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit im Vordergrund steht, während für jene die objektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Äußerung charakteristisch ist (vgl. BVerfG, NJW 2000, 199, 200 m. w. N.). Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Wahrheit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, was bei Meinungsäußerungen ausscheidet, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (BGH, Urteil vom 23.02.1999 - VI ZR 140/98, VersR 1999, 1162 f. und vom 27.04.1999 - VI ZR 174/97, NJW-RR 1999, 1251, 1252 m. w. N..; BGHZ 154, 54, 60 BVerfGE 61, 1, 9 = NJW 1983, 1415, 1416 85, 1, 14 = NJW 1992, 1439, 1440). Für die Ermittlung des Aussagegehalts einer Äußerung ist darauf abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs vom unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGHZ 139, 95, 102 und BGH, Urteil vom 30.05.2000 - VI ZR 276/99).

Enthält eine Äußerung einen rechtlichen Fachbegriff, so deutet dies zwar grundsätzlich darauf hin, dass sie als Rechtsauffassung und damit als Meinungsäußerung einzustufen ist. Als Tatsachenmitteilung ist eine solche Äußerung jedoch dann zu qualifizieren, wenn die Beurteilung nicht als bloße Rechtsauffassung kenntlich gemacht ist, sondern beim Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind. Hierfür ist der Kontext entscheidend, in dem der Rechtsbegriff verwendet wird (BGH, Urteil vom 27.04.2009 - VI ZR 174/97; Urteil vom 16.11.2004 - VI ZR 298/03; Urteil vom 27.04.1999 - VI ZR 174/97).

Ausgehend hiervon versteht der Durchschnittsleser die angegriffene Äußerung, gegen Verantwortliche der Antragstellerin werde von der Staatanwaltschaft wegen des Verdachts des Betruges ermittelt, nicht als bloße Rechtsauffassung. Vielmehr ruft die Einstufung des Vorgangs als strafrechtlich relevanter Tatbestand im Streitfall die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervor, die als solche mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind. Der Leser stellt sich konkret vor, dass die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts ermittle, dass Anleger oder Kunden der Antragstellerin durch das Geschäftsmodell im strafrechtlichen Sinne betrogen, also konkret geschädigt worden seien. Dieses Verständnis ergibt sich in dem Suchergebnis aus der Zusammensetzung des Wortes „Betrugsverdacht“ mit dem Wort „Staatsanwaltschaft“ sowie dem Hinweis auf „das Geschäftsmodell der F.“. Auf der verlinkten Website ist die Äußerung „F. unter Betrugsverdacht, Staatsanwaltschaft ermittelt“ mit der in großen Lettern gestalteten Überschrift „Wirtschaftsstrafrecht“ überschrieben. Zudem wird im letzten Satz zu dem betreffenden Eintrag nicht lediglich auf „das Geschäftsmodell der F.“, sondern auch darauf hingewiesen, „dass Immobilienobjekte unter Verkehrswert erworben“ wurden oder werden. Der Leser versteht den Begriff „Betrug“ in diesem Kontext so, dass behauptet wird, Verantwortliche der Antragstellerin hätten einen Betrug in Zusammenhang mit dem Geschäftsmodell begangen. Der Leser kennt den Begriff Betrug aus dem Strafrecht und weiß, dass es sich um einen Straftatbestand handelt, der zur Voraussetzung hat, dass andere Personen geschädigt wurden.

g. Die Tatsachenbehauptungen sind unwahr. Die Antragstellerin hat mit dem vorgelegten Schreiben der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 08.07.2014 (Anlage LHR 12) glaubhaft gemacht, dass gegen Verantwortliche der Antragstellerin nicht wegen Betruges gemäß § 263 StGB, sondern wegen Kapitalanlagebetruges gemäß § 264a StGB ermittelt wird. Der Verlautbarung der amtlichen Stelle ist ein gesteigertes Vertrauen entgegenzubringen (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2012 - VI ZR 314/10).

h. Die Antragstellerin ist von den angegriffenen Äußerungen betroffen. Es wird das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin verletzt.

Der Antragstellerin als juristischer Person steht das durch Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 EMRK geschützte Unternehmenspersönlichkeitsrecht zu. Der geschützte Bereich ist betroffen, wenn die juristische Person und ihre Tätigkeit zu Objekten einer herabwürdigenden Kritik gemacht werden (BGH, Urteil vom 01.12.2014 - VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 m. w. N.; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. Kap. 5 Rnr. 125). Dies ist hier der Fall.

Durch die streitgegenständlichen Äußerungen sind die unternehmensbezogenen Interessen der Antragstellerin betroffen, die sowohl durch ihr Persönlichkeitsrecht als auch durch ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geschützt sind (Palandt/Sprau BGB 74. Aufl. § 823 Rnr. 92), denn die Äußerungen unter namentlicher Nennung der Antragstellerin sind geeignet, ihr unternehmerisches Ansehen in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen und ihr damit auch wirtschaftlichen Schaden zuzufügen.

Ob gegen ein Unternehmen bzw. Verantwortliche eines Unternehmens wegen Betruges gemäß § 263 StGB oder wegen Kapitalanlagebetruges gemäß § 264a StGB ermittelt wird, ist erheblich. Vorliegend kommt es hinsichtlich der Frage, ob die Antragstellerin von dem Inhalt des Suchergebnisses sowie des Links betroffen ist, nicht auf die Vorstellungen des Durchschnittslesers darüber, welche konkreten Tatbestandsvoraussetzungen ein „Kapitalanlagebetrug“ hat, sondern darauf an, inwieweit sich die beiden Strafnormen voneinander unterscheiden. Der Tatbestand des § 264a StGB befindet sich zwar im 22. Abschnitt des Strafgesetzbuches „Betrug und Untreue“ und ist mit der Überschrift „Kapitalanlagebetrug“ versehen, ist jedoch mit dem Tatbestand des Betrugs gemäß § 263 StGB nicht vergleichbar. § 264a StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das im Verhältnis zu § 263 StGB ein zum selbstständigen Tatbestand erhobenes Versuchsdelikt enthält, das weit in den Vorbereitungsbereich hineinragt. Es ist weder die Täuschung eines individuellen Anlegers noch eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung noch der tatsächliche Eintritt eines Schadens nötig. § 264a StGB tritt hinter § 263 StGB zurück, wenn es tatsächlich zu einer Täuschung eines konkreten Anlegers kommt. Tathandlung ist die Verbreitung tatsächlicher Informationen durch schriftliche oder mündliche Äußerungen in Werbemitteln, die aufgrund des unrichtigen Inhalts geeignet sind, bei potenziellen Anlegern Fehlvorstellungen über die mit den Anlageobjekten verbundenen Risiken hervorzurufen. Täter kann jedermann sein. Die Tat des Kapitalanlagebetrugs ist bereits mit Zugänglichmachen der Werbemittel gegenüber einem größeren Personenkreis verwirklicht. Zu diesem Zeitpunkt ist die Tat gleichzeitig auch beendet.

i. Die Antragsgegnerin haftet auf Unterlassung sowohl für die Verbreitung des Snippets als auch für die über das Suchergebnis vorgenommene Verlinkung auf den streitgegenständlichen Blogbeitrag. Sie kann als Störerin in Anspruch genommen werden, da sie nach den erforderlichen und ausreichenden Hinweisen durch die Antragstellerin nicht die ihr möglichen und zumutbaren Schritte unternommen hat, um weitere Rechtsverletzungen zu verhindern. Somit hat sie die ihr obliegenden Prüf- und Kontrollpflichten verletzt.

aa. Eine Haftung der Antragsgegnerin steht nicht das Haftungsprivileg des § 10 TMG entgegen. Die Antragsgegnerin ist Dienstanbieterin gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG (BGH, Urteil vom 14.05.2013 - VI ZR 269/12). Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin nicht wegen „eigener“ Inhalte, sondern wegen des Zugänglichmachens und Präsentierens von Fremdinhalten in Anspruch, für die der Dienstanbieter gemäß §§ 8 bis 10 TMG nur eingeschränkt haftet. Jedoch ist § 10 TMG nicht auf Unterlassungsansprüche anwendbar (BGH, Urteil vom 30.06.2009 - VI ZR 210/08; Urteil vom 25.10.2011 - VI ZR 93/10; BGHZ 181, 328 Rn. 13 f.).

bb. Sowohl das streitgegenständliche Snippet, als auch die streitgegenständliche Verlinkung auf den Beitrag des anonymen Autors sind am Maßstab der Störerhaftung zu messen (vgl. EuGH, Entscheidung vom 13.05.2014 - C-131/12; LG Hamburg, Urteil vom 07.11.2014 - 324 O 660/12). Bei dem Snippet handelt es sich nicht um die Verbreitung eines Inhalts, den die Antragsgegnerin selbst generiert hat. Dem Snippet kommt vorliegend auch ein eigener Aussagegehalt zu (siehe oben), so dass dem Suchergebnis nicht lediglich eine bloße Nachweisfunktion, der kein adäquat-kausaler Beitrag beizumessen wäre, zukommt. In der vorgenommenen Verlinkung liegt erkennbar ebenso kein Zueigenmachen des Beitrags des anonymen Autors in dem streitgegenständlichen Blog, da die Antragsgegnerin aufgrund der individuellen Suchanfrage das Ergebnis in der beschriebenen Form erstellt und dem Nutzer anzeigt. Auch dem streitgegenständlichen Blogbeitrag kommt ein eigener Aussagegehalt zu, obwohl er einen unvollständigen Satz enthält (siehe oben).

cc. Die Haftung eines Störers besteht jedoch nicht uneingeschränkt, sondern setzt, um nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt zu werden, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten voraus. Vorliegend hat die Antragsgegnerin ihre Prüfpflichten verletzt.

Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin vorliegend auf die Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts hingewiesen (vgl. BGH, Urteil 14.05.2013 - VI ZR 269/12), es handelte sich um eine anlassbezogene, konkrete und belegte Beanstandung, die hinreichend qualifiziert war, die Antragsgegnerin in die Lage zu versetzen, die Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Antragstellerin zu überprüfen.

Die Antragsgegnerin hat die ihr möglichen und zumutbaren Kontrollmaßnahmen nicht ergriffen, Sie hat keine Sperrung der beanstandeten Inhalte in Verbindung mit der konkreten Suchworteingabe „f. betrugsverdacht“ veranlasst, um zukünftig eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Antragstellerin zu verhindern. Diese Verpflichtung folgt aus der Abwägung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Antragstellerin mit der durch Art. 2 und 14 GG geschützten wirtschaftlichen Tätigkeit der Antragsgegnerin (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2013, a. a. O.).

Dabei ist zugunsten der Antragsgegnerin zu berücksichtigen, dass die von ihr betriebene Suchmaschine nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt ist und sie für den jeweiligen Nutzer einen wichtigen Beitrag zur Informationsgewinnung leistet. Der Antragsgegnerin ist es jedoch möglich, Suchergebnisse mit Nachweisen zu bestimmten Suchergebnissen zu sperren.

Hinsichtlich der Interessen der Antragstellerin ist zu beachten, dass wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts seine Reichweite nicht absolut festliegt, sondern diese erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urteile vom 08.05.2012 - VI ZR 217/08, VersR 2012, 994 Rn. 35 vom 30.10.2012 - VI ZR 4/12, jeweils m. w. N.).

Bei Tatsachenbehauptungen wie im vorliegenden Fall hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. BGH, Urteile vom 08.05.2012 - VI ZR 217/08, VersR 2012, 994 Rn. 37 vom 30.10.2012 - VI ZR 4/12, jeweils m. w. N.; BVerfG, AfP 2009, 480 Rn. 62 m. w. N.; NJW 2012, 1500 Rn. 39). Außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG liegen aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht. Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (BGH, Urteil vom 11.12.2012 - VI ZR 314/10; Urteil vom 22.04.2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 34 BVerfG, AfP 2009, 480 Rn. 62, jeweils m. w. N.). Vorliegend stand bereits im Zeitpunkt der Äußerung am 23.07.2014 fest, dass die Tatsachenbehauptung unwahr ist. Es kommt daher nicht auf die Prüfung der Frage an, ob die angegriffene Äußerung nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung zulässig oder unzulässig ist. Die Antragstellerin muss die Tatsachenbehauptung daher nicht hinnehmen, da an der Verbreitung dieser unwahren Tatsache kein berechtigtes Informationsinteresse besteht.

Dem Umstand, dass die Antragsgegnerin somit auf eine rechtswidrige Berichterstattung verlinkt bzw. einen rechtswidrigen Inhalt im Rahmen des Snippets verbreitet, kommt ein erhebliches Gewicht zu.

Insgesamt überwiegen die Rechte der Antragstellerin die betroffenen Interessen der Antragsgegnerin, mit der Folge, dass diese den ihr möglichen und zumutbaren Prüfpflichten nicht genügt hat.

j. Die erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor.

3. Auch der Verfügungsgrund ist zu bejahen. Die Antragstellerin hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihre anwaltliche Bevollmächtigte von dem streitgegenständlichen Suchergebnis einschließlich des Links auf die streitgegenständliche Website, wie aus LHR 2 ersichtlich, erst am 27.01.2015 Kenntnis erlangt hat.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Der Streitwert wurde in Ansehung §§ 47, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO bestimmt.

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 4/12 Verkündet am: 30. Oktober 2012 Böhringer-Mangold Justizhauptinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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published on 27/04/2015 00:00

Gründe B E R I C H T I G U N G Oberlandesgericht München Az.: 18 W 591/15 25 O 3403/15 LG München I In Sachen … - Antragstellerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
published on 02/11/2016 00:00

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft ode
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Annotations

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) In Deutschland nach § 2a niedergelassene Diensteanbieter und ihre Telemedien unterliegen den Anforderungen des deutschen Rechts auch dann, wenn die Telemedien innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1) und der Richtlinie 2010/13/EU in einem anderen Mitgliedstaat geschäftsmäßig angeboten oder verbreitet werden.

(2) Der freie Dienstleistungsverkehr von Telemedien, die innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG und der Richtlinie 2010/13/EU in Deutschland von Diensteanbietern, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, geschäftsmäßig angeboten oder verbreitet werden, wird vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 nicht eingeschränkt.

(3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt

1.
die Freiheit der Rechtswahl,
2.
die Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge,
3.
gesetzliche Vorschriften über die Form des Erwerbs von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie der Begründung, Übertragung, Änderung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
4.
das für den Schutz personenbezogener Daten geltende Recht.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

1.
die Tätigkeit von Notaren sowie von Angehörigen anderer Berufe, soweit diese ebenfalls hoheitlich tätig sind,
2.
die Vertretung von Mandanten und die Wahrnehmung ihrer Interessen vor Gericht,
3.
die Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller Kommunikationen durch elektronische Post,
4.
Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten,
5.
die Anforderungen an Verteildienste,
6.
das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte im Sinne der Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen (ABl. EG Nr. L 24 S. 36) und der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. EG Nr. L 77 S. 20) sowie für gewerbliche Schutzrechte,
7.
die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, die gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. EG Nr. L 275 S. 39) von der Anwendung einiger oder aller Vorschriften dieser Richtlinie und von der Anwendung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) freigestellt sind,
8.
Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen,
9.
Bereiche, die erfasst sind von den §§ 39, 57 bis 59, 61 bis 65, 146, 241 bis 243b, 305 und 306 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist, und von der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2858), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, für die Regelungen über das auf Versicherungsverträge anwendbare Recht sowie für Pflichtversicherungen.

(5) Das Angebot und die Verbreitung von Telemedien, bei denen es sich nicht um audiovisuelle Mediendienste handelt, durch einen Diensteanbieter, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, unterliegen den Einschränkungen des deutschen Rechts, soweit

1.
dies dem Schutz folgender Schutzziele vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden Gefahren dient:
a)
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere
aa)
im Hinblick auf die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung, Verfolgung und Vollstreckung
aaa)
von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Verunglimpfung aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität,
bbb)
von Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen oder
bb)
im Hinblick auf die Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen,
b)
der öffentlichen Gesundheit oder
c)
der Interessen der Verbraucher und der Interessen der Anleger und
2.
die Maßnahmen, die auf der Grundlage des deutschen Rechts in Betracht kommen, in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen.
Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 sind nur zulässig, wenn die gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 der Richtlinie 2000/31/EG erforderlichen Verfahren eingehalten werden; davon unberührt bleiben gerichtliche Verfahren einschließlich etwaiger Vorverfahren und die Verfolgung von Straftaten einschließlich der Strafvollstreckung und von Ordnungswidrigkeiten.

(6) Der freie Empfang und die Weiterverbreitung von audiovisuellen Mediendiensten aus anderen Mitgliedstaaten darf abweichend von Absatz 2 vorübergehend beeinträchtigt werden, wenn diese audiovisuellen Mediendienste

1.
in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise Folgendes enthalten:
a)
eine Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe von Personen aus einem der in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1) genannten Gründe,
b)
eine öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/Jl des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/Jl des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6),
c)
einen Verstoß gegen die Vorgaben zum Schutz von Minderjährigen nach Artikel 6a Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU oder
2.
eine Beeinträchtigung oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr der Beeinträchtigung darstellen für
a)
die öffentliche Gesundheit,
b)
die öffentliche Sicherheit oder
c)
die Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen.
Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 2 bis 5 der Richtlinie 2010/13/EU erfüllt sind.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer im Zusammenhang mit

1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder
2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer im Zusammenhang mit

1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder
2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer im Zusammenhang mit

1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder
2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer im Zusammenhang mit

1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder
2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern

1.
sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
2.
sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.

Im Sinne dieses Gesetzes

1.
ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt,
2.
ist niedergelassener Diensteanbieter jeder Anbieter, der mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit Telemedien geschäftsmäßig anbietet oder erbringt; der Standort der technischen Einrichtung allein begründet keine Niederlassung des Anbieters,
2a.
ist drahtloses lokales Netzwerk ein Drahtloszugangssystem mit geringer Leistung und geringer Reichweite sowie mit geringem Störungsrisiko für weitere, von anderen Nutzern in unmittelbarer Nähe installierte Systeme dieser Art, welches nicht exklusive Grundfrequenzen nutzt,
3.
ist Nutzer jede natürliche oder juristische Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen,
4.
sind Verteildienste Telemedien, die im Wege einer Übertragung von Daten ohne individuelle Anforderung gleichzeitig für eine unbegrenzte Anzahl von Nutzern erbracht werden,
5.
ist kommerzielle Kommunikation jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt; die Übermittlung der folgenden Angaben stellt als solche keine Form der kommerziellen Kommunikation dar:
a)
Angaben, die unmittelbaren Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens oder der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen Post,
b)
Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden; dies umfasst auch solche unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung oder sonstige Vorteile von natürlichen Personen gemachten Angaben, die eine unmittelbare Verbindung zu einem Nutzerkonto von weiteren natürlichen Personen bei Diensteanbietern ermöglichen,
6.
sind audiovisuelle Mediendienste
a)
audiovisuelle Mediendienste auf Abruf und
b)
die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation,
7.
ist audiovisueller Mediendiensteanbieter ein Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten,
8.
sind audiovisuelle Mediendienste auf Abruf nichtlineare audiovisuelle Mediendienste, bei denen der Hauptzweck des Dienstes oder eines trennbaren Teils des Dienstes darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines audiovisuellen Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt bereitzustellen,
9.
ist audiovisuelle kommerzielle Kommunikation jede Form der Kommunikation mit Bildern mit oder ohne Ton, die einer Sendung oder einem nutzergenerierten Video gegen Entgelt oder gegen eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten ist, wenn die Kommunikation der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder der Förderung des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dient, einschließlich Sponsoring und Produktplatzierung,
10.
sind Videosharingplattform-Dienste
a)
Telemedien, bei denen der Hauptzweck oder eine wesentliche Funktion darin besteht, Sendungen oder nutzergenerierte Videos, für die der Diensteanbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt, der Allgemeinheit bereitzustellen, wobei der Diensteanbieter die Organisation der Sendungen und der nutzergenerierten Videos, auch mit automatischen Mitteln, bestimmt,
b)
trennbare Teile von Telemedien, wenn für den trennbaren Teil der in Buchstabe a genannte Hauptzweck vorliegt,
11.
ist Videosharingplattform-Anbieter ein Diensteanbieter, der Videosharingplattform-Dienste betreibt,
12.
ist redaktionelle Verantwortung die Ausübung einer wirksamen Kontrolle hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen und ihrer Bereitstellung mittels eines Katalogs,
13.
ist Sendung eine Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge Einzelbestandteil eines von einem Diensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist,
14.
ist nutzergeneriertes Video eine von einem Nutzer erstellte Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge einen Einzelbestandteil darstellt und die von diesem oder einem anderen Nutzer auf einen Videosharingplattform-Dienst hochgeladen wird,
15.
ist Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union und jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, für den die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1; L 263 vom 6.10.2010, S. 15), die durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert worden ist, gilt,
16.
ist Drittstaat jeder Staat, der nicht Mitgliedstaat ist,
17.
ist Mutterunternehmen ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert,
18.
ist Tochterunternehmen ein Unternehmen, das unmittelbar oder mittelbar von einem Mutterunternehmen kontrolliert wird,
19.
ist Gruppe die Gesamtheit von Mutterunternehmen, allen seinen Tochterunternehmen und allen anderen mit dem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen wirtschaftlich und rechtlich verbundenen Unternehmen.
Einer juristischen Person steht eine Personengesellschaft gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern

1.
sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
2.
sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.