Landgericht München I Beschluss, 04. März 2015 - 25 O 3403/15

published on 04/03/2015 00:00
Landgericht München I Beschluss, 04. März 2015 - 25 O 3403/15
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Gründe

Landgericht München I

Az.: 25 O 3403/15

In dem Rechtsstreit

f.

- Antragstellerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

gegen

G,

- Antragsgegnerin

wegen Unterlassung

erlässt das Landgericht München I - 25. Zivilkammer - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht, die Richterin am Landgericht und den Richter am Landgericht

am 04.03.2015

folgenden

Beschluss

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Rechtstreites trägt die Antragstellerin.

3. Der Streitwert wird auf EUR 50.000,- festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz vom 26.02.2015 den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der der Antragsgegnerin strafbewehrt aufgegeben werden sollte,

Im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bei Eingabe der Suchworte „f.“ in die Suchmaske der Antragsgegnerin unter www... das aus der beigefügten Anlage LHR 1 ersichtliche Suchergebnis aufzuzeigen und dabei auf die Webseite mit der URL http://... zu verlinken, wenn aus dieser der Inhalt „F. unter Betrugsverdacht, Staatsanwalt ermittelt“ entsprechend der beigefügten Anlage LHR 2 ersichtlich ist.

Hinsichtlich der angegriffenen Äußerung „F. unter Betrugsverdacht, Staatsanwalt ermittelt“ trägt die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 26.02.2015 insbesondere vor, dass es zwar zutreffend sei, dass derzeit ein Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen etwaige Betroffene der Antragstellerin geführt werde. Diese Ermittlungen betreffen jedoch nicht den Straftatbestand des Betrugs im Sinne des § 263 StGB, sondern den des Kapitalanlagebetruges gemäß § 264 a StGB. Hierzu ist die Antragstellerin der Ansicht, dass es sich bei angegriffenen Äußerung „F. unter Betrugsverdacht, Staatsanwalt ermittelt“ um eine unwahre, herabwürdigende Tatsachenbehauptung handelt, die zusätzlich dazu geeignet ist, den Kredit der Antragstellerin zu gefährden oder sonstige Nachteile für deren Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen. Denn es sei ein erheblicher Unterschied, ob gegen einen Betroffenen wegen Betrugs oder wegen Kapitalanlagebetrugs ermittelt werde. Diesen Unterschied habe auch das Landgericht Köln in seinem Beschluss vom 25.11.2014, Az. 28 O 518/14 (Anlage LHR 5) erkannt. Mit diesem Beschluss erließ das Landgericht Köln die seitens der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 24.11.2014 beantragte einstweilige Verfügung, wonach es der Antragsgegnerin strafbewehrt verboten wurde, die Bezeichnung „f. betrug“ und/oder „f. betrugsverdacht“ innerhalb der Suchwortergänzungsvorschläge zu verwenden.

Hinsichtlich der Kenntnisnahme des verfahrensgegenständlichen Suchergebnisses und der verfahrensgegenständlichen Verlinkung trug die Antragstellerin zunächst mit Schriftsatz vom 26.02.2015 nur vor, dass sie Entsprechendes aktuell am 27.01.2015 feststellen musste.

Telefonisch wurde die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin am 27.02.2015 unter anderem darauf hingewiesen, dass der Sachvortrag in dem Schriftsatz vom 26.02.2015 zu der Kenntnisnahme erst am 27.01.2015 insbesondere vor dem Hintergrund des von der Antragstellerin genannten Verfahrens bei dem LG Köln nicht ausreichend und insofern auch keine ausreichende Glaubhaftmachung erfolgt ist. Weiter wurde mit der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin telefonisch erörtert, dass es sich angesichts des von der Antragstellerin genannten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Stuttgart wegen Kapitalanlagebetrug nicht um eine unwahre Tatsachenbehauptung handeln dürfte.

Die Antragstellerin führte mit Schriftsatz vom 03.03.2015 ergänzend insbesondere zu der Thematik unwahre Tatsachenbehauptung vor dem Hintergrund einer Differenzierung zwischen § 263 StGB und § 264 a StGB aus. Weiter trug die Antragstellerin ergänzend zu der Kenntnisnahme insbesondere vor, dass die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin, der

Handlungsbevollmächtigte der Antragstellerin, Herr, sowie der Vorstand der Antragstellerin,

Herr erstmalig am 27.01.2015 bzw. am 30.01.2015 Kenntnis von dem verfahrensgegenständlichen Suchergebnis und der verfahrensgegenständlichen Verlinkung erhalten hatten. Zur entsprechenden Glaubhaftmachung wurden eine anwaltliche Versicherung der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin und eidesstattliche Versicherungen des Herrn sowie des Herrnvorgelegt (Anlagen LHR 16, 18 und 19).

Ergänzend wird auf die beiden Schriftsätze der Antragstellerin vom 26.02.2015 und vom 03.03.2015 mitsamt der jeweils beigefügten Anlagen Bezug genommen.

II.

Der Antrag war abzuweisen, da es sowohl an einem Verfügungsgrund, als auch an einem Verfügungsanspruch fehlt.

1. Keine Verfügungsgrund mangels Dringlichkeit

Es liegt kein Verfügungsgrund vor, da die Antragstellerin zu der Dringlichkeit des Erlasses der beantragten einstweiligen Verfügung weder ausreichend vorgetragen, noch diese ausreichend glaubhaft gemacht hat. Dringlichkeit liegt hierbei dann vor, wenn der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung innerhalb eines Monats nach der erstmaligen Kenntnisnahme des verfahrensgegenständlichen Suchergebnisses sowie der verfahrensgegenständlichen verlinkten Webseite durch die Antragsgegnerin gestellt wurde.

Diese Monatsfrist wäre durch den vorliegenden Antrag mit Schriftsatz vom 26.02.2015 dann gewahrt, wenn die Antragstellerin das verfahrensgegenständliche Suchergebnis sowie die verfahrensgegenständliche verlinkte Webseite erstmalig am 27.01.2015 zur Kenntnis genommen hätte.

Allerdings ist der entsprechende Vortrag der Antragstellerin hierzu trotz des entsprechenden Hinweises durch das Gericht nicht ausreichend. Hierbei ist zu sehen, dass die Antragstellerin bereits im November 2014 eine einstweilige Verfügung des Landgericht Köln erwirkte, wonach es der Antragsgegnerin strafbewehrt verboten wurde, die Bezeichnung „f. betrug“ und/oder „f. betrugsverdacht“ innerhalb der Suchwortergänzungsvorschläge zu verwenden. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, dass die Antragstellerin nicht bereits zu diesem Zeitpunkt von dem verfahrensgegenständlichen Suchergebnis sowie der verfahrensgegenständlichen verlinkte Webseite Kenntnis genommen hat, zumal es sich bei der verfahrensgegenständlichen verlinkten Webseite ausweislich der Anlage LHR 1 um einen Beitrag bereits vom 23.07.2014 handelt. Demzufolge hätte die Antragstellerin zum einen vortragen müssen, welche konkreten Personen der Antragstellerin zu welchem Zeitpunkt welche konkreten Kenntnisse hinsichtlich der im einstweiligen Verfügungsverfahren des Landgerichts Köln gegenständlichen Suchwortergänzungsvorschläge „f. betrug“ und/oder „f. betrugsverdacht“ erlangt hatte. Zum anderen hätte die Antragstellerin vortragen müssen, dass diese konkreten Personen der Antragstellerin hierbei keine Kenntnis von dem verfahrensgegenständlichen Suchergebnis sowie der verfahrensgegenständlichen verlinkten Webseite erlangt hatten.

Derartiger Sachvortrag erfolgte durch die Antragstellerin jedoch nicht. Vielmehr trug die Antragstellerin lediglich vor, dass die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin, der Handlungsbevollmächtigte der Antragstellerin, Herr sowie ein Vorstand der Antragstellerin, Herr ..., erstmalig am 27.01.2015 bzw. am 30.01.2015 Kenntnis von dem verfahrensgegenständlichen Suchergebnis und der verfahrensgegenständlichen Verlinkung erhalten hatten. Ob es sich bei diesen Personen überhaupt über um Personen der Antragstellerin handelt, die in das einstweilige Verfügungsverfahren des Landgerichts Köln involviert waren, wurde demgegenüber nicht vorgetragen. Darüber hinaus wurde auch keine einzige konkrete Person der Antragstellerin benannt, die in das einstweilige Verfügungsverfahren des Landgerichts Köln involviert war.

Somit ist bereits der Sachvortrag der Antragstellerin zu der Dringlichkeit nicht ausreichend.

Angesichts dessen, dass durch die anwaltliche Versicherung der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin und die eidesstattlichen Versicherungen des Herrn ... sowie des Herrn ... (Anlagen LHR 16, 18 und 19) nur der nicht ausreichende Sachvortrag der Antragstellerin glaubhaft gemacht wird, ist die erforderliche Glaubhaftmachung der bestehenden Dringlichkeit ebenfalls nicht ausreichend.

2. Kein Verfügungsanspruch mangels einer unwahren Tatsachenbehauptung

Darüber hinaus ist auch kein Verfügungsanspruch gegeben, da es sich bei der angegriffenen Äußerung „F. unter Betrugsverdacht, Staatsanwalt ermittelt“ nicht um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt.

Hierbei ist die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für die Leser, Hörer oder Zuschauer erkennbar sind. Hingegen wird die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 93, 266, 295; BGH VersR 1997, 842, 843 m. w. N.; VersR 2004, 343, 344).

Bei Beachtung dieser Grundsätze ist die angegriffene Äußerung „F. unter Betrugsverdacht, Staatsanwalt ermittelt“ keine unwahre Tatsachenäußerung, da derzeit ein Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen etwaige Betroffene der Antragstellerin geführt wird, das den Straftatbestand des Kapitalanlagebetruges im Sinne des § 264 a StGB betrifft. Denn ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum wird die angegriffene Äußerung nicht nur eng dahingehend verstehen, dass insofern ausschließlich der Straftatbestand des § 263 StGB gemeint ist. Das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums ist vielmehr über diese enge Auslegung der Antragstellerin hinausgehend und umfasst sicherlich auch den Straftatbestand des Kapitalanlagebetrugs gemäß § 264 a StGB, zumal dieser das Vermögen von Kapitalanlegern gegen täuschende Übervorteilung bei Geschäften im Bereich des weithin anonymisierten Kapitalanlagemarktes schützen soll und folglich ebenso wie der Straftatbestand des § 263 StGB von einem täuschenden Element mitgeprägt wird.

3. Entscheidung über Kosten

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

4. Streitwert

Der Streitwert des Verfahrens wurde gemäß § 3 ZPO entsprechend dem Interesse der Antragstellerin an dem Erlass der von ihr beantragten einstweiligen Verfügung auf einen Betrag in Höhe von 50.000,- EUR festgesetzt.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen
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Gründe Landgericht München I Az.: 25 O 3403/15 In dem Rechtsstreit f. - Antragstellerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen G, - Antragsgegnerin wegen Unterlassung erlässt das La
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Gründe Landgericht München I Az.: 25 O 3403/15 In dem Rechtsstreit f. - Antragstellerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen G, - Antragsgegnerin wegen Unterlassung erlässt das La
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(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2.
einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
3.
den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
4.
in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.

(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.

(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.

(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
a)
ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
b)
der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
2.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,

1.
die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2.
von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.