Landgericht Köln Urteil, 02. Nov. 2016 - 28 O 249/15
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und an ihrem Vorstand zu vollstrecken ist, zu unterlassen, den Ergebnislink http://anonym1.htm mit dem Inhalt wie aus Anlage K8 ersichtlich bei Eingabe des Nachnamens des Klägers in der Ergebnisliste der Internetsuchmaschine H anzuzeigen, wenn dies geschieht, wie auf der fünften Seite der Anlage K16.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5000,- EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist seit 2007 als Rechtsanwalt tätig. Er vertrat im Jahre 2008 einen Mandanten gegen die C-Gesellschaft Frankfurt a.M.
3Nach der mündlichen Verhandlung am 15.07.2009 veröffentlichte die C-Gesellschaft auf der Internetseite http://anonym.de einen Artikel über dieselbe. Hinsichtlich der Einzelheiten des Artikels wird auf die Anlage K1 Bezug genommen.
4Mit Beschluss vom 21.07.2009 untersagte das Landgericht Düsseldorf – Az. 12 O 289/09 - u.a. der C-Gesellschaft die folgenden Äußerungen:
5„Junger Anwalt D hilflos
6Herr C unterschrieb später eine Unterlassungserklärung. Für die Entfernung des unter seinem Namen verbreiteten Falschberichtes aus dem Internet sieht er allerdings bis heute keine Veranlassung. Sein junger Anwalt, D, Rechtsanwälte in Düsseldorf, lehnte es ab sich hierzu zu äußern, nicht ohne damit den Eindruck der Hilflosigkeit zu unterlassen.“ Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K2 Bezug genommen. Die C-Gesellschaft gab in der Folge eine Abschlusserklärung ab und legte – erfolglos – Kostenwiderspruch ein.
7Am 24.07.2009 veröffentlichte die C-Gesellschaft einen weiteren Artikel auf der o.g. Internetseite. Mit Beschluss vom 21.08.2009 untersagte das Landgericht Düsseldorf – Az. 12 O 323/09 – der C-Gesellschaft über den Kläger zu behaupten: „Durch Antragsschrift Ds nicht umfänglich informiertes Landgericht erlässt einstweilige Verfügung gegen Prozessbericht“ und „Landgericht durch Antragsschrift absichtlich nicht vollständig informiert“. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K6 Bezug genommen. Die C-Gesellschaft gab auch insofern eine Abschlusserklärung ab.
8Am 14.09.2009 erschien auf der Internetseite www.k.co.uk des Internet-Blogs „C. C.s“ ein Artikel mit der Überschrift „Landgericht Düsseldorf unterrichtet Rechtsanwalt D über Möglichkeit eine erfolgreicheren Antragstellung, juristische Beobachter diskutieren peinliche Situation“, der bei Eingabe des Nachnamens des Klägers in der Suchmaschine der Beklagten auf der Internetseite www.H.de in den Suchergebnissen erscheint und hinsichtlich dessen Einzelheiten auf die Anlage K8 Bezug genommen wird.
9Mit anwaltlichen Schreiben vom 14.05.2014 forderte der Kläger die H GmbH zur Entfernung des streitgegenständlichen Links bis zum 30.05.2014 auf. Nachdem dieses Schreibens an die Beklagte weitergeleitet worden war und der Kläger zudem das seitens der Beklagten zur Verfügung gestellte Online-Formular für datenschutzrechtliche Anlagen ausgefüllt hatte, bat die Beklagte den Kläger mit E-Mails vom 02.06.2014 und vom 19.06.2014 um Geduld und lehnte sein Begehren mit E-Mail vom 25.06.2014 ab. Die Beklagte lehnte die Entfernung des streitgegenständlichen Links erneut mit Schreiben vom 16.10.2014 ab.
10Der Kläger ist der Auffassung, dass die Klage zulässig sei, da sie zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung den Anforderungen des § 253 ZPO genüge. Zudem sei die Beklagte mit Einwänden gegen die Ordnungsgemäßheit der Zustellung wegen vermeintlicher Verstöße gegen das HZÜ ausgeschlossen, da sie annahmebereit gewesen sei und die entsprechenden Fristen nicht eingehalten habe.
11Der Kläger ist in der Sache der Auffassung, dass ihm vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 13.05.2014 – Az. C 131/12 - ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB analog i.V.m. Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG bzw. § 35 Abs. 2 BDSG i.V.m. Artt. 7, 8 Abs. 2 S. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hinsichtlich der Darstellung des streitgegenständlichen Links in den Suchergebnissen der Suchmaschine der Beklagten nach Eingabe seines Nachnamens zustehe, da die abrufbaren Inhalte personenbezogene Daten i.S.d. BDSG seien, die sowohl sachlich unrichtig als auch nicht mehr aktuell seien. In dem streitgegenständlichen Artikel, der auf einem Internetpranger der C-Gesellschaft veröffentlicht worden sei, werde der unzutreffende Eindruck erweckt, er habe die einstweilige Verfügung nur deshalb erhalten, weil er im Wege eines vorsätzlichen Prozessbetruges „Abläufe nach Ende der Verhandlung unterdrückt“ habe. Diese offenkundig unwahre Tatsachenbehauptung, er habe durch vorsätzliche Unterdrückung von Informationen einen Titel erwirkt, wiege gerade gegenüber einem Rechtsanwalt schwer, beeinträchtige sein berufliches Fortkommen als Rechtsanwalt, führe zu wirtschaftlichen Nachteilen und sei durch kein seine Privatsphäre überwiegendes Informationsinteresse gerechtfertigt.
12Ferner werde in dem streitgegenständlichen Artikel die wesentliche Information unterdrückt, dass es sich bei dem mitgeteilten Widerspruch lediglich um einen erfolglosen Kostenwiderspruch gehandelt habe. Schon aufgrund der Ankündigung in dem Artikel selbst, über den Ausgang des Widerspruchsverfahrens an selber Stelle berichten zu wollen, fehle es heute an der Aktualität des streitgegenständlichen Artikels.
13Schließlich sei – so meint der Kläger – nach Ablauf von mehr als sechs Jahren seit der Erstveröffentlichung und aufgrund der Erledigung des dem Artikel zu Grunde liegenden Sachverhalts ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht mehr gegeben, da bei einer tagesaktuellen Gerichtsberichterstattung von einer absoluten Aktualitätsgrenze nach Ablauf von drei Jahren auszugehen sei. Hieran ändere auch nichts, dass er – unstreitig - auf der Internetseite der Partnerschaft als Rechtsanwalt für Medienrecht präsentiert wird und Pressemitteilungen für Mandanten herausgibt, da in der Ausübung seiner anwaltlichen Tätigkeit für seine Mandanten keine mediale Selbstinszenierung zu sehen sei.
14Der Kläger ist zuletzt der Auffassung, dass die Beklagte ihre Prüfpflichten verletzt habe, da sie trotz seiner Schreiben vom 14.05.2014 und vom 02.06.2014, in denen er unter Vorlage der relevanten Gerichtsentscheidungen substantiiert dargelegt habe, dass sich der Löschungsanspruch auf die Unvollständigkeit bzw. fehlende Aktualität der unter dem Link abrufbaren Inhalte stütze, und trotz der Klagebegründung untätig geblieben sei.
15Der Kläger beantragt zuletzt,
161. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, den Ergebnislink htttp://k.co.uk/sites/14_09_09.htm mit dem Inhalt wie aus Anlage K8 ersichtlich bei Eingabe des Nachnamens des Klägers in der Ergebnisliste der Internetsuchmaschine H anzuzeigen, wenn dies geschieht, wie auf der fünften Seite der Anlage K16;
17hilfsweise,
18der Beklagten aufzugeben, es zu unterlassen, den Ergebnislink htttp://k.co.uk/sites/14_09_09.htm mit dem auf den Webseiteninhalt wie aus Anlage K8 ersichtlich weitergeleitet wird und der die Äußerungen enthält:
19„(…) Dass das Landgericht die Verfügung dennoch erließ, dürfte sich daraus erklären, dass die Antragsschrift insbesondere die Abläufe nach der Verhandlung unterdrückt hat und dass diese folglich dem Gericht unbekannt geblieben sind.“
20und/oder
21„Die Redaktion hat Widerspruch gegen die Verfügung eingelegt. Wir werden an dieser Stelle über den Fortgang der Auseinandersetzung berichten (…)“ – ohne dass auf die Abschlusserklärung vom 27.07.2009 (Anlage K4) und/oder die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26.05.2010 über den Kostenwiderspruch (Anlage K5 hingewiesen wird. –
22bei Eingabe des Nachnamens des Klägers, allein oder in Verbindung mit weiteren Suchbegriffen, in der Ergebnisliste der Internetsuchmaschine H, die im Anschluss anhand einer mit dem Nachnamen des Klägers durchgeführten Suche erscheint, anzuzeigen und/oder zum Abruf bereitzuhalten, wenn dies geschieht, wie nachstehend eingeblendet:
232. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Verbot gem. Ziff. 1 als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei Ordnungshaft an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist, angedroht.
24Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage unzulässig sei, da es mangels Begründung der Klage an einer ordnungsgemäßen Klageerhebung gefehlt habe. Eine Heilung dieses Mangels sei ausgeschlossen, weil ihr rechtsmissbräuchlich und unter bewusster Missachtung des Schutzgedankens des § 183 ZPO i.V.m. Art. 5 HZÜ i.V.m. §§ 26, 50 ZRHO das Kosten- und insbesondere das Insolvenzrisiko des Klägers für notwendige Übersetzungskosten der nachgereichten Klagebegründung aufgebürdet werde. Ferner habe sie aus dem zugestellten übersetzten Schriftstück nicht erkennen können, gegen welchen Anspruch sie sich verteidigen müsse, wodurch ihr absichtlich keine ausreichende Verteidigungsgrundlage mitgeteilt worden sei.
27Sie ist ferner der Meinung, dass eine teilweise Klagerücknahme vorliege und dass die nunmehr angekündigten Klageanträge eine nicht sachdienliche Klageänderung darstellten, der sie nicht zustimme, und die nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprächen. Insbesondere sei der Inhalt, der unter einer bestimmten Internetadresse erreichbar sei, könne jederzeit durch den Betreiber verändert werden. Ein Verbot, ein auf diese Internetseite verweisendes Suchergebnis in den Suchergebnislisten anzuzeigen, ohne einen konkreten Bezug auf die dort auffindbaren personenbezogenen Daten, ginge zu weit. Im Übrigen seien die nunmehr angekündigten Anträge zu 1. bis 4. hinsichtlich der Begrifflichkeit „in Verbindung mit weiteren Suchbegriffen“ mangels entsprechenden Vortrags unschlüssig.
28In der Sache ist die Beklagte der Meinung, dass ein Anspruch auf Entfernung der streitgegenständlichen Verknüpfung nicht bestehe, da die ihrerseits durchgeführte Datenverarbeitung nach Abwägung der widerstreitenden Interessen zulässig sei. Denn es sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Inhalt des verknüpften Artikels um zulässige Äußerungen über den Kläger handele. Sie bestreitet in diesem Zusammenhang mit Nichtwissen, dass die Antragsschrift nicht einen schlüssigen, jedoch einseitigen Sachverhalt enthalten habe, der das Gericht dazu veranlasst habe, eine einstweilige Verfügung zu erlassen und dass die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 21.08.2009 – 12 O 323/09 - Bestand habe. Überdies würden die dort verbotenen Äußerungen in dem streitgegenständlichen Artikel ebenso wenig wiedergegeben, wie die Äußerung über den Kläger, die das Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 21.07.2009 – 12 O 289/09 - verboten habe. Die Äußerungen in dem streitgegenständlichen Artikel stellten vielmehr unbestrittene und damit wahre Tatsachenbehauptungen oder – mangels Schmähung des Klägers – zulässige Meinungsäußerungen dar, die den Kläger jeweils lediglich in seiner Sozialsphäre beträfen, da sie sich mit seiner beruflichen Funktion als Rechtsanwalt befassten, die er – unstreitig - weiterhin ausübt, und die er selbst medial in die Öffentlichkeit getragen habe (vgl. Anlage B2). Aus diesem Grunde und seiner Teilnahme an einer öffentlichen mündlichen Verhandlung habe er auch eine namentliche Nennung hinzunehmen. Sie ist schließlich der Meinung, dass es sich bei den abschließenden Worten des streitgegenständlichen Artikels, von denen der Kläger behauptet, sie seien unwahr bzw. nicht aktuell, nicht um Äußerungen über den Kläger handele, die ihn in seinen Rechten verletzten, sondern um eine Information über den Stand eines einstweiligen Verfügungsverfahrens. Vor diesem Hintergrund würden ihr Interesse an der Erbringung ihrer wirtschaftlichen Leistungen und das Interesse der Verfasser der Artikel und der Internetnutzer an einer ungehinderten Auffindbarkeit von Informationen die Interessen des Klägers überwiegen. Denn der Kläger ist – unstreitig – weiterhin als Rechtsanwalt tätig und vertritt überwiegend Mandanten im Bereich des Medien- und Urheberrechts. Da er selbst – unstreitig – mit seinem Namen und seiner Berufsbezeichnung durch eine Vielzahl von Pressemitteilungen in die Öffentlichkeit trat, müsse er als in der Öffentlichkeit stehende Person auch Wertungen über seine Tätigkeit hinnehmen, die vor sechs Jahren veröffentlicht wurden.
29Sie ist überdies der Auffassung, dass sie keine Prüfpflichten verletzt habe. Denn aus den der Löschungsaufforderung vom 02.06.2014 beigefügten Anlagen habe sich nicht ergeben, aus welchem Grund die Informationen in dem streitgegenständlichen Artikel den Kläger in seinen Rechten verletzten, da die durch das Landgericht Düsseldorf verbotenen Äußerungen nicht mehr in dem streitgegenständlichen Artikel auffindbar gewesen seien.
30Zuletzt ist die Beklagte der Auffassung, dass der Kläger keinen Anspruch wegen der Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes habe, da insofern kein schlüssiger Vortrag vorliege, § 35 BDSG abschließend sei, die Abwägung der widerstreitenden Interessen eine Rechtswidrigkeit des unterstellten Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ausschlösse, sie schon grundsätzlich und hilfsweise mangels Verletzung von Prüfungspflichten nicht als Störerin in Betracht komme und dass aufgrund der – von ihr behaupteten - nunmehrigen Unauffindbarkeit des Suchergebnisses bei Eingabe des Nachnamens des Klägers die Wiederholungsgefahr entfallen sei.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
32Entscheidungsgründe
33Die Klage ist zulässig und begründet.
34I.
35Die Klage ist zulässig.
361.
37Es kann dahinstehen, ob die Klage ursprünglich unbestimmt und die Zustellung derselben deshalb unwirksam war, da die Klageschrift vom 15.06.2015 lediglich den angekündigten Antrag enthielt, ohne Angaben zum Gegenstand und zum Grund des erhobenen Anspruchs mitzuteilen, vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es kann ferner offen bleiben, ob die zugestellten Schriftstücke die Beklagte in die Lage versetzen konnten, ihre Rechte in einem gerichtlichen Verfahren geltend zu machen, da sich aus den zugestellten Schriftstücken nicht mit Bestimmtheit zumindest Gegenstand und Grund des Antrags entnehmen lassen konnten (vgl. EuGH, NJW 2008, 1721, Rn. 73 zu Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000; Bacher in: Beck'scher Online-Kommentar ZPO, 19. Edition, Stand: 01.12.2015, § 253 ZPO, Rn. 88).
38Denn die Unbestimmtheit der Klage und die Unwirksamkeit der Zustellung derselben sind durch die Zustellung des hinreichend bestimmten Schriftsatzes vom 27.10.2015 an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten geheilt worden (vgl. hierzu Greger in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 30. Auflage 2014, § 253 ZPO, Rn. 23 und 26 f.)
392.
40Der Antrag ist entgegen der Auffassung der Beklagten hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da Art und Umfang des klägerischen Begehrens eindeutig bezeichnet werden (vgl. Greger, a.a.O., Rn. 13).
41Sofern die Beklagte die Auffassung vertritt, dass der Antrag zu weitgehend sei, da ein Verbot auch bei der Veränderung der verknüpften Internetseite bestehen bleiben würde, ist dies eine Frage der Begründetheit des Antrags (vgl. Greger, a.a.O., Rn. 13b).
42II.
43Die Klage ist begründet.
44Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Anzeige des streitgegenständlichen Suchergebnisses bei der Eingabe seines Nachnamens in die Suchmaschine auf der Internetseite www.H.de gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG.
451.
46Es findet deutsches Recht Anwendung.
47Nach Art. 40 Abs. 1 S. 1 EGBGB unterliegen Ansprüche aus unerlaubter Handlung grundsätzlich dem Recht desjenigen Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Der Verletzte kann jedoch nach Art. 40 Abs. 1 S. 2 und 3 EGBGB im ersten Rechtszug bis zum Ende des frühen ersten Termins oder dem Ende des Vorverfahrens verlangen, dass anstelle dieses Rechts das Recht des Staates angewandt wird, in dem auch der Erfolg eingetreten ist (vgl. BGH, Urteile vom 14.05.2013, - VI ZR 269/12 - und vom 08.05.2012 - VI ZR 217/08).
48Von dieser Möglichkeit hat der Kläger vorliegend Gebrauch gemacht. Der nach Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB maßgebliche Erfolgsort liegt in Deutschland, da hier das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des in Deutschland wohnhaften und tätigen Klägers gestört bzw. gefährdet wird. Ferner hat der Kläger durch das Heranziehen allein deutscher Normen zur Begründung seiner Ansprüche in dem Schriftsatz vom 27.10.2015 das ihm zustehende Optionsrecht ausgeübt.
492.
50Sofern die Beklagte der Auffassung ist, dass der Antrag des Klägers zu weitgehend sei, weil der Inhalt, der unter einer bestimmten Internetadresse erreichbar sei, jederzeit durch den Betreiber verändert werden könne, so dass ein Verbot, ein auf diese Internetseite verweisendes Suchergebnis in den Suchergebnislisten anzuzeigen, ohne einen konkreten Bezug auf die dort auffindbaren personenbezogenen Daten, zu weit ginge, ist dies zwar zutreffend. Diesen Bedenken ist der Kläger jedoch durch die Bezugnahme auf den konkreten Artikel in der beanstandeten Form (Anlage K8) in seinem Antrag nachgekommen.
51Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es jedoch nicht erforderlich, die konkret beanstandete(n) Äußerung(en) ebenfalls in den Antrag aufzunehmen. Denn der Tenor gibt genau dasjenige wieder, was der Beklagten untersagt wird, namentlich die Anzeige eines bestimmten Suchergebnisses nach der Eingabe des Nachnamens des Klägers in die Suchmaschine der Beklagten. Die Begründung für das Verbot, namentlich der Umstand, dass der streitgegenständliche Artikel – zumindest - eine unwahre Tatsachenbehauptung enthält, muss nach Auffassung der Kammer nicht im Tenor wiedergegeben werden, sondern ist den Entscheidungsgründen zu entnehmen, welche auch im Falle eines eventuellen Zwangsvollstreckungsverfahrens zur Prüfung eines Verstoßes gegen das Verbot zu Rate zu ziehen sind.
52Auch der Einwand der Beklagten, dass durch das begehrte Verbot der jeweils Betroffene von der Beklagten mehr verlangen könnte als von dem sich jeweils Äußernden, greift im Ergebnis nicht durch.
53Zwar kann der sich jeweils Äußernde lediglich dazu verpflichtet werden, bestimmte Äußerungen zu unterlassen und in der Folge von der jeweiligen Internetseite zu entfernen, ohne dass der Artikel im Übrigen angetastet würde. Demgegenüber wäre die Beklagte durch das begehrte Verbot dazu verpflichtet, eine Verknüpfung auf eine Internetseite zu entfernen, obwohl sich auf dieser möglicherweise lediglich eine unzulässige Äußerung befindet.
54Ferner ist zu berücksichtigen, dass dem Störer grundsätzlich nicht mehr verboten werden darf als dem eigentlichen Verfasser des Artikels, da jeweils nur bestimmte Inhalte bzw. Äußerungen rechtswidrig sein können, welche sodann sowohl von dem Verfasser als auch von dem Störer zu beseitigen bzw. zu unterlassen sind.
55Außerdem ist zu beachten, dass die Auswahl unter mehreren tatsächlich möglichen Abhilfemaßnahmen dem Störer überlassen bleiben muss. Dies hat seinen Grund darin, dass die Rechte des Störers nicht weitergehend eingeschränkt werden sollen, als der Schutz des Berechtigten vor Beeinträchtigungen seiner Rechte es erfordert. Abgesehen davon trägt der Störer ggf. das Risiko der Zwangsvollstreckung, wenn die gewählte Maßnahme die Störung nicht beseitigt (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2015 - Aktenzeichen VI ZR 340/14, Rn. 40).
56Andererseits ist dem zuvor genannten Urteil des BGH zu entnehmen, dass „die Auswahl unter mehreren tatsächlich möglichen Abhilfemaßnahmen dem Störer überlassen bleiben muss.“ Die Beklagte hat jedoch rein tatsächlich nur die Möglichkeit, die Verknüpfung und damit die Anzeige im Rahmen der Suchergebnisse zu entfernen, da sie den Artikel inhaltlich weder rechtlich noch tatsächlich ändern kann.
57Hinzu kommt, dass der EuGH (Urteil vom 13.05.2014 – C-131/12, Rn. 88) explizit ausführt, „dass der Suchmaschinenbetreiber zur Wahrung der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Rechte, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind, dazu verpflichtet ist, von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand des Namens einer Person durchgeführte Suche angezeigt wird, Links zu von Dritten veröffentlichten Internetseiten mit Informationen zu dieser Person zu entfernen, auch wenn der Name oder die Informationen auf diesen Internetseiten nicht vorher oder gleichzeitig gelöscht werden und gegebenenfalls auch dann, wenn ihre Veröffentlichung auf den Internetseiten als solche rechtmäßig ist.“
58Schließlich ist zu beachten, dass der Beklagten nicht aufgegeben wird, den Artikel zu löschen, sondern lediglich die Anzeige einer Verknüpfung bei Eingabe eines bestimmten Suchwortes.
59Deshalb ist nach Auffassung der Kammer die gewählte Formulierung des Antrages, der die für die Beklagte allein mögliche Beseitigungshandlung beschreibt, zulässig.
603.
61Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Anzeige der streitgegenständlichen Verknüpfung htttp://k.co.uk/sites/14_09_09.htm nach Eingabe seines Nachnamens in die Suchmaschine auf der Internetseite www.H.de gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG.
62a.
63Es kommt auf die – wohl zu bejahende (vgl. BGH, NJW 1986, 2505; LG Berlin, Urteil vom 27.11.2013 - 10 O 125/13) - Frage, ob § 35 Abs. 1 BDSG eine in seinem Anwendungsbereich abschließende Regelung darstellt und einen Entfernungsanspruch aus den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. den Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG ausschließt, nicht an, da der Kläger mit seinem Hauptantrag einen Unterlassungsanspruch geltend macht, der von § 35 Abs. 1 BDSG nicht erfasst wird.
64Hinzu kommt, dass der Kläger die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche auf Entfernung eines Suchergebnisses nicht auf § 35 Abs. 1 BDSG stützen kann. Denn die in dieser Norm enthaltene Pflicht, personenbezogene Daten unter bestimmten Umständen zu löschen, entspricht nicht dem Rechtsschutzziel des Klägers. Er macht mit der vorliegenden Klage keine Verpflichtung der Beklagten geltend, eine eventuell vorhandene statische Ergebnisliste in ihrem Speicher zu löschen, sondern will erreichen, dass die Beklagte bei Eingabe des beanstandeten Suchbegriffs im Rahmen einer Internetsuche den Nutzern ein bestimmtes Ergebnis nicht mehr anzeigt. Insofern kann ein Löschungsanspruch des Klägers, der sich lediglich auf die ggf. auf den Servern der Beklagten vorgehaltenen Informationen beziehen kann, dieses Ziel nicht erreichen. Denn da die Tätigkeit der von der Beklagten betriebenen Suchmaschine einen dynamischen Prozess darstellt, bei dem – ausgehend von den durch die Nutzer eingegebenen Suchworten – das Internet aktuell durchsucht und mit den gefundenen Treffern jeweils eine (neue) Ergebnisliste erstellt wird, würde die Beklagte nach Löschung der beanstandeten Treffer von ihren Servern bei einer erneuten Suche diesen Treffer wieder finden und an die Nutzer übermitteln können. Ein solches Verhalten kann lediglich mit einem Unterlassungsanspruch verhindert werden, da die Beklagte dann verpflichtet wäre, dafür zu sorgen, dass der entsprechende Treffer bei einer erneuten Suche künftig nicht mehr auf der Ergebnisliste erscheint (vgl. OLG Köln, Urteil vom 31.05.2016 – 15 U 197/15).
65b.
66Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist vorliegend durch die von der Beklagten erstellte Ergebnisliste mit den streitgegenständlichen Treffern auch beeinträchtigt. Denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht beinhaltet das Recht des Einzelnen, in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2006 – VI ZR 259/05 - Rn. 11 m.w.N.). Insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung flankiert und erweitert den grundrechtlichen Schutz von Verhaltensfreiheit und Privatheit. Es umfasst die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2013 – VI ZR 304/12).
67Durch die von der Beklagten auf die Suchanfrage mit dem Namen des Klägers hin erstellte Ergebnisliste und die Übermittlung der streitgegenständlichen Treffer an die Nutzer wird das Interesse des Klägers beeinträchtigt, da ihm durch die in dem streitgegenständlichen Artikel enthaltene Äußerung „Dass das Landgericht die Verfügung dennoch erließ, dürfte sich daraus erklären, dass die Antragsschrift insbesondere die Abläufe nach Ende der Verhandlung unterdrückt hat und diese folglich dem Gericht unbekannt geblieben sind.“ unterstellt wird, er habe allein durch das Vorenthalten relevanter Umstände einen gerichtlichen Titel erlangt, sich diesen mithin erschlichen, was ihn in der Öffentlichkeit in einem abträglichen Bild darstellen kann.
68Betroffen ist von diesem Eingriff die Sozialsphäre, die denjenigen Bereich menschlichen Lebens und menschlicher Betätigung umfasst, der sich außerhalb der Privatsphäre in oder vor einer eingeschränkten oder auch unbeschränkten Öffentlichkeit abspielt und damit nicht mehr innerhalb desjenigen Rahmens, der einer Erörterung durch die Öffentlichkeit üblicherweise entzogen ist. Die Zuordnung zur Sozialsphäre beruht vorliegend auf dem Umstand, dass sich der Artikel auf die berufliche Tätigkeit des Klägers bezieht.
69c.
70Der Kläger ist in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht rechtswidrig verletzt.
71Bei der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d. h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Sprau in: Palandt, Kommentar zum BGB, 74. Auflage 2015, § 823 BGB, Rn. 95 m. w. N.). Stehen sich als widerstreitende Interessen die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Tatsachen sind innere und äußere Vorgänge, die zumindest theoretisch dem Beweis zugänglich sind und sich damit als wahr oder unwahr feststellen lassen, während Meinungsäußerungen durch das Element der Stellungnahme, des Meines und Dafürhaltens geprägt sind. Unabdingbare Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist die Ermittlung des Aussagegehalts. Dabei darf nicht isoliert auf den durch den Antrag herausgehobenen Text abgestellt werden. Vielmehr ist dieser im Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext zu deuten. Dabei ist auf den objektiven Sinn der Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen Durchschnittslesers abzustellen (vgl. BGH, NJW 1998, 3047). Maßgeblich für das Verständnis der Behauptung ist dabei weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (BVerfG, NJW 2006, 207).
72Vor diesem Hintergrund versteht der maßgebliche Durchschnittsrezipient die o.g. Äußerung dahingehend, dass das Gericht die einstweilige Verfügung nur deshalb erließ, weil der Kläger das Gericht absichtlich nicht vollständig über für die Entscheidung relevante Umstände informierte. Diese Äußerung stellt eine Tatsachenbehauptung dar, da diese Vorgänge dem Beweis zugänglich sind.
73Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und die Meinungs- und Pressefreiheit des Verfassers des verknüpften Artikels überwiegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers jedoch nicht.
74Es ist zwar zu berücksichtigen, dass die von dem Kläger monierten Äußerungen ihn entgegen seiner Auffassung lediglich in seiner Sozialsphäre betreffen, da sie sein berufliches Wirken als Rechtsanwalt im Rahmen eines Rechtsstreits betreffen und der Kläger weiterhin als Rechtsanwalt tätig ist und in diesem Zusammenhang medial präsent ist. Äußerungen, welche die Sozialsphäre betreffen, müssen jedoch grundsätzlich hingenommen werden, denn das Persönlichkeitsrecht verleiht seinem Träger keinen Anspruch darauf, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.06.2010 - 1 BvR 1745/06). Zu den hinzunehmenden Folgen der eigenen Entscheidungen und Verhaltensweisen gehören deshalb auch solche Beeinträchtigungen des Einzelnen, die sich aus nachteiligen Reaktionen Dritter auf die Offenlegung wahrer Tatsachen ergeben, solange sie sich im Rahmen der üblichen Grenzen seiner Entfaltungschancen halten (vgl. BVerfG, a.a.O.).
75Bei Tatsachenbehauptungen kommt es jedoch im Rahmen der anzustellenden Abwägung für die Zulässigkeit ihrer Äußerung entscheidend auf den Wahrheitsgehalt der Tatsachenbehauptung an. Bewusst unwahre Tatsachen oder Tatsachen, deren Unwahrheit im Zeitpunkt der Äußerung zweifelsfrei feststeht, fallen nicht unter den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG. Ihre Äußerung ist daher grundsätzlich unzulässig (Sprau, a.a.O., Rn. 101a m. w. N.).
76Die streitgegenständliche Tatsachenbehauptung ist als unwahr zu behandeln, weil die gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB darlegungs- und beweisbelastete Beklagte weder substantiiert dargelegt noch Beweis dafür angeboten hat, dass der Kläger dem erkennenden Gericht in der Antragsschrift entscheidungsrelevante Umstände vorenthalten hat. Ihr diesbezügliches Bestreiten mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO ist nicht von Bedeutung.
77Denn die Beklagte trägt nach Auffassung der Kammer die Beweislast gemäß der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 11.12.2012 – VI ZR 314/10), weil dem Kläger durch die o.g. Tatsachenbehauptung unterstellt wird, er habe sich durch die Unterdrückung von wesentlichen Informationen im Wege eines Prozessbetrugs einen gerichtlichen Titel erschlichen. Gerade gegenüber einem Rechtsanwalt ist dieser Vorwurf so schwerwiegend, dass die Äußerung geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.
78Sofern die Beklagte die Auffassung vertritt, dass eine Beweislastumkehr nicht in Betracht komme, da sie keine Verbreiterin der Äußerung sei, so ist dies – wie noch auszuführen sein wird (vgl. Ziffer 4.) – nach Auffassung der Kammer nicht überzeugend. Dass § 186 StGB jedoch bei Vorliegen seiner weiteren Voraussetzungen auch auf den – hier technischen - Verbreiter einer Äußerung anzuwenden ist, ergibt sich bereits aus seinem Wortlaut.
79Selbst wenn man dies anders sähe, träfe die Beklagte zumindest eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BVerfG, NJW 1999, 1322 ff.). Da sie dieser Obliegenheit nicht nachgekommen ist, ist die Behauptung des Klägers, dass die streitgegenständliche Äußerung unwahr sei, nach den allgemeinen Regeln über die sekundäre Darlegungslast nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu bewerten (vgl. BGH, Urteil vom 22.04.2008 - VI ZR 83/07). Sofern die Beklagte in diesem Zusammenhang der Meinung ist, dass es ihr unmöglich sei, den jeweils Äußernden zu kontaktieren, so vermag dies nicht zu überzeugen, da ihr dieselben Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung stehen wie jeder anderen Person, die eine von einem Dritten getätigte Äußerung verbreitet.
80Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiegende Interessen der Beklagten oder des Verfassers des Artikels an der Aufrechterhaltung dieser unwahren Tatsachenbehauptung sind nicht ersichtlich. Weder die Meinungsfreiheit des Verfassers des Artikels noch die wirtschaftlichen Interessen der Beklagten sind geeignet, die Verbreitung dieser unwahren Tatsachenbehauptung zu rechtfertigen.
81Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, ob der Kläger aufgrund des Umstandes, dass der Artikel bereits sechs Jahre alt ist, ein „Recht auf Vergessenwerden“ hat, ob – wie er meint - insofern eine Aktualitätsgrenze von drei Jahren besteht und ob der Artikel hinsichtlich der Mitteilung über die Einlegung des Widerspruchs unvollständig ist, weil nicht mitgeteilt wird, dass es sich lediglich um einen – erfolglosen- Kostenwiderspruch handelte.
82d.
83Die Beklagte haftet als Störerin.
84Sie kann als Störerin in Anspruch genommen werden, da sie nach den erforderlichen und ausreichenden Hinweisen durch den Kläger nicht die ihr möglichen und zumutbaren Schritte unternommen hat, um weitere Rechtsverletzungen zu verhindern. Somit hat sie die ihr obliegenden Prüf- und Kontrollpflichten verletzt.
85Die streitgegenständliche Anzeige des Suchergebnisses ist am Maßstab der Störerhaftung zu messen (vgl. EuGH, Entscheidung vom 13.05.2014 - C-131/12; LG Hamburg, Urteil vom 07.11.2014 - 324 O 660/12; OLG München, Beschluss vom 27.04.2015 - 18 W 591/15; OLG Köln, Urteil vom 31.05.2016 – 15 U 197/15). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist als mittelbarer Störer anzusehen, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2015 - VI ZR 340/14; BGH, Urteil vom 25.10.2011 - VI ZR 93/10). Als Störer ist folglich jeder anzusehen, der an der Verbreitung der beanstandeten Behauptung mitgewirkt hat, ohne dass es für einen Unterlassungsanspruch auf ein Verschulden ankommt. Technischer Verbreiter – und damit grundsätzlich Störer - ist, wer die Äußerung verbreitet, ohne zu ihr eine gedankliche Beziehung zu haben (vgl. BGH, NJW 1976, 799; NJW 1997, 1147; GRUR 2012, 311, 313, Rn. 21). Vor dem Hintergrund dieses weiten Verbreiterbegriffs haftet auch die Beklagte als Betreiberin einer Suchmaschine grundsätzlich als technische Verbreiterin, weil sie den Abruf von Internetseiten ermöglicht und damit willentlich und adäquat kausal zur Verbreitung von Äußerungen beiträgt, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht Dritter beeinträchtigen.
86Die Störerhaftung darf jedoch nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten voraus; deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15; BGH, Urteil vom 14.05.2013 – VI ZR 269/12; BGH, Urteil vom 25.10.2011 – VI ZR 93/10; BGH, Urteil vom 30.6.2009 – VI ZR 210/08; OLG München, NJW-RR 2016, 162; OLG Köln, Urteil vom 31.05.2016 – 15 U 197/15).
87Vorliegend hat die Beklagte ihre Prüfpflichten verletzt.
88Die Beklagte ist nach Auffassung der Kammer nicht verpflichtet, die von ihr verbreiteten Suchergebnisse vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Sie ist aber verantwortlich, sobald sie Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener die Beklagte auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch ein Suchergebnis so konkret hin, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – d.h. ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann, ist die Beklagte als Störerin verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu unterlassen.
89Ein solcher hinreichend konkreter Hinweis seitens des Klägers liegt hier vor.
90Zwar beziehen sich die Schreiben des Klägers vom 14.05.2014 und vom 02.06.2014 nicht explizit auf die Unwahrheit der streitgegenständlichen Äußerung, sodass die Zurückweisung des Entfernungsbegehrens seitens der Beklagten möglicherweise rechtmäßig erfolgte.
91Der Kläger wies die Beklagte jedoch mit seinem Schriftsatz vom 27.10.2015 auf die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch die Unwahrheit dieser konkreten Tatsachenbehauptung hin (dort Seite 7, Bl. 40 GA). Spätestens dieser Hinweis war jedoch hinreichend konkret, d.h. schlüssig (BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15 – Rn. 24) vorgetragen, dass der Rechtsverstoß von der Beklagten auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – d.h. ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden konnte.
92Sofern sie in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, dass der Kläger nicht hinreichend konkret die Unwahrheit der streitgegenständlichen Äußerung dargelegt habe, weil das LG Düsseldorf in seinen Entscheidungen aus dem Jahre 2009 – Anlagen K2 und K6 – eine Rechtsverletzung durch diese Äußerung verneint habe, ist dies bereits deshalb nicht überzeugend, weil sich das LG Düsseldorf mit dem streitgegenständlichen Artikel nicht zu befassen hatte und die einstweilige Verfügung vom 21.08.2009 – 12 O 323/09 – sich nicht zu mit der streitgegenständlichen Äußerung zumindest kerngleichen Äußerungen verhält.
93Die Beklagte hat die ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen in der Folge nicht ergriffen, da sie nach diesem konkreten Hinweis keine Sperrung der beanstandeten Inhalte in Verbindung mit der konkreten Suchworteingabe veranlasste, um zukünftig eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers zu verhindern.
94Auch die §§ 8 – 10 TMG finden keine Anwendung, obgleich die Beklagte nur wegen der Durchleitung, Zwischenspeicherung oder Speicherung fremder Informationen und nicht wegen einer eigenen Information in Anspruch genommen wird.
95Denn die Beklagte kann sich in dem hier relevanten Zusammenhang nicht auf die in den §§ 8 – 10 TMG enthaltenen Haftungsprivilegierungen berufen. Zwar werden auch Internetsuchmaschinen nach § 1 Abs. 1 S. 1 TMG als „Telemedien“ angesehen und die „Betreiber“ von Suchmaschinen als Diensteanbieter im Sinne von § 2 S. 1 Nr. 1 und 2 TMG qualifiziert. Zum einen steht § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG zwar einer allgemeinen Prüfungspflicht entgegen. Eine solche wird der Beklagten jedoch nicht auferlegt. Vielmehr geht es lediglich um eine auf einen konkreten Hinweis erfolgende und damit anlassbezogene Einzelfallprüfung der widerstreitenden Interessen im Nachhinein, ohne dass die Beklagte verpflichtet wäre, im Vorhinein die von ihr verbreiteten Informationen zu überwachen oder anlasslos deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Zum anderen bleiben schon nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 S. 2 TMG Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen – und nichts anderes begehrt der Kläger - auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 TMG unberührt (vgl. auch BGH, GRUR 2012, 311, 313, Rn. 19). Zum anderen bezieht sich die Haftungsprivilegierung lediglich auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht jedoch auf Unterlassungsansprüche (vgl. BGH, Urteil vom 27.03.2007 - VI ZR 101/06; BGH, Urteil vom 30.06.2009 - VI ZR 210/08; BGH, Urteil vom 25.10.2011 – VI ZR 93/10; BGH, Urteil vom 27.03.2012 – VI ZR 144/11; BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15).
96Auch durch das Inkrafttreten des § 8 Abs. 3 TMG hat sich - unabhängig von der Frage, ob das anvisierte Ziel durch diese Norm erreicht werden kann – an dieser Bewertung nichts geändert, da der Gesetzgeber trotz Kenntnis der Rechtsprechung keine Veranlassung zu einer klarstellenden Regelung über die Haftung des WLAN-Betreibers hinaus sah.
97Ferner vermag die Kammer der Beklagten nicht dahingehend zu folgen, dass ihre Haftung als Störerin gegenüber der Haftung des Verfassers des streitgegenständlichen Artikels subsidiärer Natur ist. Denn die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Suchmaschinenbetreibers entfällt nicht deshalb, weil dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist. Denn ebenso wie der Betreiber eines Internetforums für eine von dort ausgehende Störung verantwortlich sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 27.03.2007 – VI ZR 101/06), der Verleger eine von seinem Presseerzeugnis ausgehende Störung beherrscht und deshalb grundsätzlich neben dem Autor eines beanstandeten Artikels verantwortlich ist (vgl. BGH, NJW 1952, 660; NJW 1954, 1682), sowie das Sendeunternehmen als „Herr der Sendung” zur Unterlassung verpflichtet sein kann (vgl. BGH, NJW 1976, 1198), kann auch die Beklagte als Suchmaschinenbetreiberin unter den bereits dargestellten Umständen und unabhängig von den Ansprüchen des Betroffenen gegen den Autor eines dort eingestellten Beitrags für die Anzeige bestimmter Suchergebnisse haften. Sofern die Beklagte in diesem Zusammenhang auf Urteile des BGH (Urteil vom 26.11.2015 - I ZR 3/14 und Urteil vom 26.11.2015 – I ZR 174/14) verweist, vermag auch dies nicht zu überzeugen, da sich diese Urteile mit der subsidiären Haftung des Access-Providers befassen. Mit einem solchen ist die Suchmaschine der Beklagten jedoch nicht zu vergleichen, da sie ihren Nutzern nicht die Möglichkeit bietet, in das Internet zu gelangen, sondern durch Suchanfragen bestimmte Internetseiten zu erreichen, mithin einen Beitrag zur Verbreitung eventuell rechtsverletzender Inhalte leistet, der über denjenigen des Access-Providers hinausgeht.
98e.
99Auch eine Wiederholungsgefahr ist gegeben, obschon die Beklagte vorträgt, dass das streitgegenständliche Suchergebnis bei der Eingabe des Nachnamens in ihre Suchmaschine nicht mehr erscheine. Denn selbst wenn man dies als zutreffend unterstellte, kann es nicht ausgeschlossen werden, dass das Suchergebnis ebenso schnell wieder in den Suchergebnissen auftaucht, wie es nunmehr nach dem Vortrag der Beklagten verschwunden ist. Aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte jedoch als Störerin haftet, würde allein die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zum Entfallen der Wiederholungsgefahr führen.
1004.
101Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 709 ZPO. Denn aufgrund des Umstandes, dass der Kläger zunächst (Seite 2 des Schriftsatzes vom 15.06.2015, Bl. 2 GA) noch die Anzeige mehrerer Suchergebnisse nach der Eingabe verschiedener Suchworte begehrte, hat er dieses Begehren nunmehr auf die Anzeige des Suchergebnisses nach der Eingabe allein seines Nachnamens beschränkt.
102Streitwert: bis zum 27.10.2015: 15.000,- EUR
103danach: 10.000,- EUR
104Rechtsbehelfsbelehrung:
105Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1061. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
1072. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
108Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
109Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
110Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
111Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Ist eine Löschung im Fall nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht des Verantwortlichen zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.
(2) Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU) 2016/679, solange und soweit der Verantwortliche Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung, sofern sich die Unterrichtung nicht als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(3) Ergänzend zu Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679, wenn einer Löschung satzungsgemäße oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
(1) Für die Durchführung
- 1.
der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40; L 173 vom 30.6.2022, S. 133) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie - 2.
des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55; L 120 vom 5.5.2006, S. 23), das durch die Mitteilung Dänemarks vom 22. Dezember 2020 (ABl. L 19 vom 21.1.2021, S. 1) geändert worden ist,
(2) Eine Zustellung im Ausland ist nach den völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen, die im Verhältnis zu dem jeweiligen Staat gelten. Wenn Schriftstücke aufgrund solcher Vereinbarungen unmittelbar durch die Post zugestellt werden dürfen, dann soll dies durch Einschreiben mit Rückschein oder mittels eines gleichwertigen Nachweises bewirkt werden, anderenfalls soll die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts unmittelbar durch die Behörden des ausländischen Staates erfolgen. Eine Zustellung durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung soll nur in den Fällen des Absatzes 4 erfolgen.
(3) Bestehen keine völkerrechtlichen Vereinbarungen zur Zustellung, so erfolgt die Zustellung vorbehaltlich des Absatzes 4 auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die Behörden des ausländischen Staates.
(4) Folgende Zustellungen in den Fällen der Absätze 2 und 3 erfolgen auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung:
- 1.
Zustellungen, deren Erledigung durch die Behörden des ausländischen Staates nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwarten ist oder für die ein sonstiger begründeter Ausnahmefall vorliegt, - 2.
Zustellungen an ausländische Staaten sowie - 3.
Zustellungen an entsandte Beschäftigte einer deutschen Auslandsvertretung und die in ihrer Privatwohnung lebenden Personen.
(5) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz genügt der Rückschein oder ein gleichwertiger Nachweis. Im Übrigen wird die Zustellung durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen.
(6) Soweit völkerrechtliche Vereinbarungen eine Zustellung außergerichtlicher Schriftstücke ermöglichen, ist für die Übermittlung solcher Schriftstücke in das Ausland das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person, die die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei notariellen Urkunden ist auch das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat. Bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz der juristischen Person.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Ist eine Löschung im Fall nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht des Verantwortlichen zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.
(2) Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU) 2016/679, solange und soweit der Verantwortliche Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung, sofern sich die Unterrichtung nicht als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(3) Ergänzend zu Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679, wenn einer Löschung satzungsgemäße oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Ist eine Löschung im Fall nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht des Verantwortlichen zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.
(2) Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU) 2016/679, solange und soweit der Verantwortliche Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung, sofern sich die Unterrichtung nicht als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(3) Ergänzend zu Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679, wenn einer Löschung satzungsgemäße oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Ist eine Löschung im Fall nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht des Verantwortlichen zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.
(2) Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU) 2016/679, solange und soweit der Verantwortliche Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung, sofern sich die Unterrichtung nicht als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(3) Ergänzend zu Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679, wenn einer Löschung satzungsgemäße oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nummer 61 des Telekommunikationsgesetzes, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nummer 63 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind (Telemedien). Dieses Gesetz gilt für alle Anbieter einschließlich der öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Bereich der Besteuerung.
(3) Das Telekommunikationsgesetz und die Pressegesetze bleiben unberührt.
(4) Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag).
(5) Dieses Gesetz trifft weder Regelungen im Bereich des internationalen Privatrechts noch regelt es die Zuständigkeit der Gerichte.
(6) Die besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes für audiovisuelle Mediendienste gelten nicht für Dienste, die
Im Sinne dieses Gesetzes
- 1.
ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, - 2.
ist niedergelassener Diensteanbieter jeder Anbieter, der mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit Telemedien geschäftsmäßig anbietet oder erbringt; der Standort der technischen Einrichtung allein begründet keine Niederlassung des Anbieters, - 2a.
ist drahtloses lokales Netzwerk ein Drahtloszugangssystem mit geringer Leistung und geringer Reichweite sowie mit geringem Störungsrisiko für weitere, von anderen Nutzern in unmittelbarer Nähe installierte Systeme dieser Art, welches nicht exklusive Grundfrequenzen nutzt, - 3.
ist Nutzer jede natürliche oder juristische Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen, - 4.
sind Verteildienste Telemedien, die im Wege einer Übertragung von Daten ohne individuelle Anforderung gleichzeitig für eine unbegrenzte Anzahl von Nutzern erbracht werden, - 5.
ist kommerzielle Kommunikation jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt; die Übermittlung der folgenden Angaben stellt als solche keine Form der kommerziellen Kommunikation dar: - a)
Angaben, die unmittelbaren Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens oder der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen Post, - b)
Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden; dies umfasst auch solche unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung oder sonstige Vorteile von natürlichen Personen gemachten Angaben, die eine unmittelbare Verbindung zu einem Nutzerkonto von weiteren natürlichen Personen bei Diensteanbietern ermöglichen,
- 6.
sind audiovisuelle Mediendienste - a)
audiovisuelle Mediendienste auf Abruf und - b)
die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation,
- 7.
ist audiovisueller Mediendiensteanbieter ein Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten, - 8.
sind audiovisuelle Mediendienste auf Abruf nichtlineare audiovisuelle Mediendienste, bei denen der Hauptzweck des Dienstes oder eines trennbaren Teils des Dienstes darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines audiovisuellen Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt bereitzustellen, - 9.
ist audiovisuelle kommerzielle Kommunikation jede Form der Kommunikation mit Bildern mit oder ohne Ton, die einer Sendung oder einem nutzergenerierten Video gegen Entgelt oder gegen eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten ist, wenn die Kommunikation der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder der Förderung des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dient, einschließlich Sponsoring und Produktplatzierung, - 10.
sind Videosharingplattform-Dienste - a)
Telemedien, bei denen der Hauptzweck oder eine wesentliche Funktion darin besteht, Sendungen oder nutzergenerierte Videos, für die der Diensteanbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt, der Allgemeinheit bereitzustellen, wobei der Diensteanbieter die Organisation der Sendungen und der nutzergenerierten Videos, auch mit automatischen Mitteln, bestimmt, - b)
trennbare Teile von Telemedien, wenn für den trennbaren Teil der in Buchstabe a genannte Hauptzweck vorliegt,
- 11.
ist Videosharingplattform-Anbieter ein Diensteanbieter, der Videosharingplattform-Dienste betreibt, - 12.
ist redaktionelle Verantwortung die Ausübung einer wirksamen Kontrolle hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen und ihrer Bereitstellung mittels eines Katalogs, - 13.
ist Sendung eine Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge Einzelbestandteil eines von einem Diensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist, - 14.
ist nutzergeneriertes Video eine von einem Nutzer erstellte Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge einen Einzelbestandteil darstellt und die von diesem oder einem anderen Nutzer auf einen Videosharingplattform-Dienst hochgeladen wird, - 15.
ist Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union und jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, für den die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1; L 263 vom 6.10.2010, S. 15), die durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert worden ist, gilt, - 16.
ist Drittstaat jeder Staat, der nicht Mitgliedstaat ist, - 17.
ist Mutterunternehmen ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert, - 18.
ist Tochterunternehmen ein Unternehmen, das unmittelbar oder mittelbar von einem Mutterunternehmen kontrolliert wird, - 19.
ist Gruppe die Gesamtheit von Mutterunternehmen, allen seinen Tochterunternehmen und allen anderen mit dem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen wirtschaftlich und rechtlich verbundenen Unternehmen.
(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.
(3) Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes ist zu wahren.
(4) Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3 nicht.
(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie
- 1.
die Übermittlung nicht veranlasst, - 2.
den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und - 3.
die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.
(4) Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 dürfen von einer Behörde nicht verpflichtet werden,
Davon unberührt bleibt, wenn ein Diensteanbieter auf freiwilliger Basis die Nutzer identifiziert, eine Passworteingabe verlangt oder andere freiwillige Maßnahmen ergreift.(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.